Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, arbeitet e seit 2 9. März 2011 bei der Z.___ SA als Call Center Agent und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1).
Am 2 8. Januar 2013 konsultierte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wegen eines virale n In fekts und erwähnte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger der rechten Hand und Parästhesien . Dr. A.___
stellte eine Bewegungsein schränkung
der Halswirbelsäule fest und verordnete Physiotherapie (Urk.
9/M11). X.___ begab sich a m 2. September 2013 wiederum zu
Dr. A.___,
wo er an gab, er sei am 1. Juni 2013 auf einer Treppe auf den rechten Ellbogen ge stürzt . Dr. A.___
diagnostizierte
eine Schleim beu tel ent zün dung rechts, welche er mit Punktion und Steroidinfiltration be handelte (Urk. 9/M2). Wegen einer zu nehmenden Gangstörung fand am 7. Oktober 2013 i m Spital B.___ eine am bulante Notfall untersuchung statt (Urk. 9/M24). A m 9. Oktober 2013 wurde d er
Versicherte in der Klinik für Neurologie des C.___ untersucht, wo eine Tetraparese ASIA D (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 9/M8)
und in der Folge eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 diagnostiziert wurde n
(Urk. 9/M 3 S.
1, Urk. 9/M9).
Auf grund d es progredienten tetraspastischen Syn droms wurde am 16. Oktober 2013 ei n operative r Ein griff im C.___
mit ventrale r Stabilis i erung an der Hals wir bel säule (HWS) durchgeführt (Urk. 9/M5 -6).
Mit Unfallmeldung vom 1 7. Okto ber 2013 liess der Versicherte der AXA mel den, er sei am 1. Juni 2013 auf der Treppe gestürzt und auf den Hinterkopf ge fallen. Daraufhin seien Muskelstörun gen aufgetreten
(Urk. 9/A1). Wegen eine s postoperativen Wun d infekts war eine weitere Behandlung im C.___ nötig (Urk.
9/ M6-7). Der Aussendien s t mitar beiter der AXA befragte X.___ dort
am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9/A7). Vom 15.
November 2013 bis 1 6. Januar 2014 befand sich der Versicherte zur stationäre n Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ (Urk. 9/M13). Die AXA holte die Stellungnahme ihres be ratenden Arztes,
Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2013 ein (Urk.
9/M12). Gestütz t auf diese Stellung nahme lehnte sie
m it Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ihre Leistungspflicht ab, d a zwischen dem Treppensturz von Anfang Juni 2013 und den Nackenbe schwer den des Ver sicherten kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/A16) .
Da gegen erhob der Krankenver sicherer von X.___, die SWICA Gesund heits organi sation, am 3. März 2014 Einsprach e (Urk. 9/A17, mit Einsprachebe gründung vom 1 1. März 2014 [Urk. 9/A19]). Am 12. März 2014 erhob der Ver sicherte ebenfalls Ein sprache (Urk. 9/A20, mit Einsprache be grün dung vom 30. April 2014 [Urk. 9/A24]).
X.___ wurde sodann am 2 6. März 2014 in der Kli nik für Unfall chirurgie des C.___ untersucht (Urk. 9/M20). Deren Ärzte veran lassten die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 5. Juni 2014 (Urk.
9/M21-22).
Der beratene Arzt der AXA, Dr. med. F.___, Physika lische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, nahm am 9. September 2014 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/M25), worauf
d ie AXA die Ein sprachen m it Entscheid vom 3 0. September 2014 ab wies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. September 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Leistungen aus UVG, insbe sondere Heilungskosten und Taggeld, zu gewähren. Eventualiter sei die Sa che zur Durchführung weiterer Abklärungen zum Unfall und den Ver letzungs folgen an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen .
In verfahrensrecht licher Hinsicht be antragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/A1-A34, Urk. 9/M1-M25]).
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015 wurde de m
Begehren des Beschwerde füh rers auf Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattgegeben und ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin e ine Leistungspflicht für das
tetraspastischen Syndrom des Beschwerdeführers zu Recht ver neint hat . Betreffend d i e Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen bean tragt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Leistungen der Be schwerde geg ne rin mehr. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 erwog die Be schwerdegegnerin, dass bezüglich D atum und H ergang des Unfalls vom Juni 2013 divergierende Angaben vorliegen würden (Urk. 2 S. 4-5). Zudem habe eine erstmalige Untersuchung erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden. Mit hin sei das postulierte Ereignis bloss möglich, was sowohl für die geltend ge machte Ellbogenproblematik als auch für die HWS-Sympto matik gelte (Urk. 2 S.
7) . Weder aus den Berichten des behan delnden Arztes, Dr. A.___, noch aus denjenigen des C.___ und der Reha klinik D.___ könne ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem geltend gemachten Treppensturz abgeleitet wer den. Dr. E.___ sei sodann zum Schluss gekommen, dass die vorbestehende Nacken problematik durch diesen Treppensturz nicht beeinflusst worden sei (Urk. 2 S.
5). Ferner habe
Dr. F.___ festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit eine r strukturelle n Verletzung der Hals wirbelsäule durch ein Ereignis von Anfang Juni 2013 äusserst gering wäre. Durch das geltend gemacht e
Ereignis sei es weder anamnestisch noch aufgrund der Analyse der Struk t urveränderungen überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 2 S. 6). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallhergangs auf das Protokoll ihres Aussendie nstmitarbeiters ab stelle, welches vom Beschwerdeführer nicht einge sehen und nicht unterzeichnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe auf grund der Beurteilung ihres internen medizinischen Dienstes davon aus, dass keine Hinweise für frische traumatische Veränderungen erkennbar seien. Die Mei nung ihrer internen Ärzte stehe damit diametral der Beurteilung der ope rierenden Ärzte ge genüber. Das Material im Dossier sei dürftig und beschränke sich auf wenige Beri chte des C.___ und des Hausarztes. Aus den internen Beur teilungen sei zu sätzlich unklar, ob die Unterlagen und das Bildmaterial voll ständig vor han den gewesen sei en und inwieweit die Ärzte der Beschwerde geg nerin fach lich in der Lage gewesen seien, die Beurteilungen der behandelnden Wirbelsäulen-Spezia listen nachzuvollziehen (Urk. 1 S. 5). Es seien die gesamten Krankenakten des C.___ einzuholen, allenfalls vorab spezifische Fragen an die behandelnden Ärzte zu stellen und dann die Sache einem anerkannten Gutach ter im Bereich Wir belsäulenchirurgie zur Beurteilung vorzulegen (Urk. 1 S. 5-6). 3. 3.1
Im Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 9. Oktober 2013 führten des sen Ärzte aus, dass sich beim Beschwerdeführer klinisch-neurologisch ein tet ra spas tisches Syndrom und i n den MRI - und CT-Bildern der HWS eine Frak tur des
Hals wirbel körper s
(HWK) 7 gezeigt habe (Urk. 9/M4 S. 3).
Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 1 1. Oktober 2013 w u rden als Diagnose n eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 mit/bei traumatisch akzentuierter Anterolisthesis C7/Th1 und Status nach Treppensturz im Juni 2013, eine chronische 3-Gefässerkrankung bei Status nach Vorwand in fark ten 2006, 2007 sowie ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2006) an geführt (Urk. 9/M3 S. 1).
Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zeigte die CT - und MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Oktober 2013 eine ventrale Aufklappbarkeit des Bandscheiben fachs HWK 7/Brustwirbelkörper (BWK) 1, eine An te rolis the sis von HWK
7 gegenüber BWK
1 und einen
ossäre n Defekt am Processus
spinosus von HWK 7 (differentialdiagnostisch : Status nach Flexions-Distrakti ons-Ver letzung auf dieser Höhe) sowie ein en Verdacht auf Instabilität im Seg ment HWK 7/BWK 1 bei deutlicher Spondylarthrose
(differential diagnos tisch entzündliche Veränderungen;
Urk. 9/M3 S. 2).
Dem Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ist die Diagnose progredientes tetraspastisches Syndrom bei mutmasslicher älterer, instabiler Hyperextionsverletzung C7/Th1 mit Prola p s und aktuell se ques triertem
Nucleus Pulposus Prolaps (NPP) sowie konsekutiver hochgradiger Spinal k analstenose C7/Th1 mit Myelomalazie sowie foraminaler Stenose C7/Th1 rechts zu ent nehmen (Urk. 9/M5 S. 1). 3.2
Die neurologische Konsiliaruntersuchung in der Rehaklinik D.___ vom 1 0. Janu ar 2014 ergab, dass sich das tetraspastisch -paretische Syndrom, wel ches im Eintrittsresümee als Folge der zervikalen Myelomalazie dokumen tiert worden sei, auf einen allgemein lebhaften Reflexstatus zurückgebildet habe (vgl. Aus trittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 1 4. Januar 2014, Urk. 9/M15 S. 2). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2013 unter einer sich sukzessive entwickelnden Tetra parese bei Spinalstenose gelitten habe. Vorbestehend sei eine degenerative Spi nalkanalstenose HWK
7/BWK
1, welche bereits ab Januar 2013 symptoma tisc h gewesen sei. Der geltend gemachte Treppensturz vom Juni 2013 habe die schon vorbestehende Nackenproblematik nicht beeinflusst. Auch könne zeitnah keine raschere Ver schlechterung der neurologischen Symptomatik in Erfahrung ge bracht werden. Die Tetraspastik habe sich somit unabhängig des rubrizierten Ereignisses weiter entwickelt . Der Treppensturz habe keinen Einfluss auf das Wirbelsäulen leiden gehabt (Urk. 9/M12 S. 2). 3.4
Verglichen mit dem MRI-Befund vom 1 7. Oktober 2013 zeigte sich bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___
vom 5. Juni 2014 eine progrediente, multi seg mentale
Diskopathie mit Punctum
maximum HWK 3/4 mit
Spinal kanal stenose und sta tionärer Affektion der Nervenwurzel C4 rechts, jedoch keine Hinweise auf eine Myelopathie und ansonsten ein postoperativer Status idem nach vent ral instru mentierter Spondylodese HWK
6-BWK
1 mit regredienten Zeichen einer Mye l opathie post Hyperflexionstrauma (Urk. 9/M22). 3. 5
Dr. F.___ h ie lt in seiner Aktenbeurteilung vom 9. September 2014 fest, eine Flexions-/ Distorsionsver letzung, eine Hyperflexionsverletzung oder eine trau ma tisch akzentuierte Ante rolisthesis
– jeweils im Segment C7/Th1 – sowie eine Fraktur in dieser Region hätten zu akuten heftigen Nackenschmerzen, an die sich der Be schwerdeführer zumindest erinnern könnt e, und infolgedessen zu eine r ärztli chen Akutuntersuchung ge führt (Urk. 9/M25 S. 3). Eine Fraktur eines Hals wir belkörpers habe sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen werden können. Damit seien
Folgen älterer Verletzungen oder degene rativer Veränderungen eher möglich, als solche, die durch ein – wie berichtetes –
Ereig nis von Anfang Juni 2013 hätten verursacht werden können. Demgegen über
bestünden degenerative Veränderungen im Segment C7/Th1 und im Segment C3/C 4. All diese Veränderungen ent sprä chen mit überwiegender Wahr scheinlich keit einem Vorzustand. S ie könnten die geltend gemachte Symp tomatik (zu neh mende Tetraparese, zervikale Myleopa thie) einwandfrei erklären . E ndlich sei eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis von Anfang Juni 2013 weder anamnestisch n o ch auf grund der Analyse der Strukturveränderungen ge sichert beziehungsweise über wiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M25 S. 5). 4.
4.1
Hinsichtlich des
Hergangs des geltend gemachten Unfall s vom Anfang Juni 2013
bringt der Be schwerdeführer vor, er sei zuerst nach vorne auf die Ellbogen ge stürzt und habe erst beim Versuch, sich wieder auf zu richten, das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts die Treppe herunter ge fallen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen (Urk. 1 S. 5).
Laut Dr. A.___ hat der Be schwerdeführer ihn am 2. September
2013 wegen der Schleim beutelentzündung am rechten Ellbogen konsultiert. Nackenbeschwerden seien damals nicht erwähnt worden (Urk.
9/M2, Urk. 9/M11). Im Bericht zur Not fallbe hand lung im Spital B.___ vom 7. Okto ber 2013 wurde fest gehalten, dass vor zwei Monaten – mithin anfangs August 2013 – Schmerzen im rechten Arm aufge treten seien. Hausärztlich sei damals ein zervikobrachiales Syndrom rechts diag nostiziert worden und die Beschwer den hätten sich im Verlauf unter Analgesie gebessert (Urk. 9/M24). Am 2 9. Okto ber 2013 gab der Beschwerde führer ferner an, er habe die Ende Ju l i aufgetretene Gangstörung des linken Fuss und die strom stossarti gen Schmerzen vom Rücken aus seinem Hausarzt gemeldet (Urk. 9/A7 S. 1). Weil sich diese Beschwerden verschlimmert hätten, habe ihn dieser im Septem ber 2013 für eine neuro lo gi sche Untersuchung ins Spital B.___ überwiesen (Urk. 9/A7 S. 2).
Fest steht, dass äussere Ver letzungen wie Hautschürfun gen und Hämatome, welche für
einen Sturz auf den Hinterkopf anfangs Juni 2013 sprechen könnt en, sowie ärzt liche Behandlung en in dieser Zeit nicht doku mentiert sind. Auch hatte der Be schwerdeführer – gemäss seinen Angaben vom 29. Oktober 2013 – nach dem Stur z von Anfang Juni 2013 weder Kopf- noch Nackenschmerzen (Urk. 9/A7). Gleiches gilt für die von den Ärzten des C.___ –
als Differentialdiagnose – an geführte Flexion-/Distorsionsverletzung
der HWS (Urk. 9/M4 S. 3)
und die von ihnen diagnosti zierte mutmasslich ältere, instabile Hyperextensionsverletzung C7/Th1 (Urk.
9/M5) .
Solche Verletzungen der HWS hätten gemäss Dr. F.___ bereits unmittelbar nach einem Sturz heftige Na ckenschmerzen und eine ärzt liche Akutbe handlung zur Folge haben müsse n (E. 3.5). Dies ist – wie festge hal ten – nicht dokumentiert.
A uch durch die Berichte des C.___ zur CT und MRI-Un tersuchung vom 9. Oktober 2013 und den Operati onsbericht vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/M5) kann der – seltene – Beweis für das Vor liegen einer unge wöhnlichen, äusseren Ein wir kung (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinwei sen)
und insbe sondere einer solchen Einwirkung auf die HWS des Beschwerdeführers durch einen Treppensturz von Anfang Juni 2013 nicht erbracht werden (vgl. E.
4. 2 nachstehend) . 4.2
Dr. F.___
nahm einlässlich zu den Struk t urveränderungen der HWS des Be schwerdeführers, welche bei den Untersuchungen im C.___ festgestellt worden waren, Stellung. Er w ies darauf hin, dass in den Berichten des C.___ nicht von spontanen Nackenschmerzen die Rede sei. Es seien
Bewegungseinschränkun gen mit Schmerzen erst unter Provokatio n in Endphase der Bewegungstests und von allen klinischen Untersuchern ein positives Lhermittezeichen festgehalten wor den . Ein positives Lhermittezeichen sei sehr suggestiv für eine zentrale zervikale Spinalstenose mit zervikaler Myelopathie. Beides habe bestätigt werden können. Der massgebende Befund sei auch im CT und dem MRI der HWS vom 9. Oktober 2013 zu finden (Urk. 9/M25 S. 3) . Dass ein Hämatom – ein Befund mit hoher Sugge stivität für eine traumatische Einwirkung – im zervikalen Spi nalkanal auf Höhe C7/Th1 vorgelegen habe, sei als gering einzustufen. So sei i m Ope ra tions beri cht vom 1 6. Oktober 2013 ein als zwar als bekannt bezeichnetes Hämatom nicht erwähnt, hingegen ein grössere s Nucleus pulposus Sequester als überwie gend wahrscheinliches Korrelat des beschriebe nen Befundes genannt . Die Auf klapp barkeit C7/Th1 und die Spondylolisthesis im glei chen Segment könnten zwar vermuten lassen, dass hier eine traumatische De stabi lis i erung des Seg ments stattgefunden habe. Hätte aber ein adäquates Ereignis anfangs Juni 2013 zu einer solchen Verletzung geführt, so wäre n auf Höhe des Segmentes noch die entsprechenden akuten Folgen mit Knochen- und Weicht eilödemzone sichtbar, was aber nicht der Fall sei. Es sei keine eindeutige Frak turlinie ab grenzbar. Dagegen würden dorsale und ventrale Spondylophyten und Sklero sierungen der Gelenksfortsätze als Zeichen eines seit längerer Zeit be ste henden Prozesses fest gehalten. Ursache eines solchen Pro zesse s könne ein früheres Trauma und eben so ein weitgehend monosegmen tales, degeneratives Geschehen sein. Auffällig sei der als ca. 6 mm grosse r, os säre r Defekt am Pro cessus
spinosus C7 beschriebene Befund. Daraus sei offen sichtlich irrtümlich das V orliegen eine r akute n oder subakute n Fraktur beziehungsweise ein frisches Flexionstrauma abgeleitet wor den. Wäre es zu einem knöchernen Aus riss des Ligamentum in terspinosum ge kommen, dann wäre das ausgerissene Fragment neben der De fekt lücke sichtbar. Der Befund halte indes lediglich eine Lücke fest. Damit sei ein Ausriss wenig wahrscheinlich und die Ursache bleibe damit unklar . Zusammenfassend sei fest zustellen, dass die vorliegenden Strukturveränderungen weder gestützt auf die anamnestischen Umstände noch aufgrund der Morphologie überwiegend wahr scheinlich einer direkten Folge eines Ereignisses von Anfang Juni 2013 ent spre chen könnten (Urk. 9/M25 S.
5). Diese Beurteilung von Dr. F.___ ist nachvoll ziehbar begrün det und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann . Mit Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass eine Fraktur eines Halswirbel körpers nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte und die degenera tiven Veränderungen in der HWS die zunehmende Tetraparese und zervikale Myelopathie erklären können (E. 3.5, Urk. 9/M25 S.
5). 4.3
Zu prüfen bleibt, ob es durch den berichteten Treppensturz vom A nfang Juni 2013 allen falls zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen ist. Im Aus tritts bericht des C.___ wird die Diagnose s ymptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 bei traumatisch ak zentuierter Anterolisthesis C7/T h1 und Status nach Treppen sturz im Juni 2013 angeführt (E. 3.1).
Laut Dr. F.___ entsprechen die dege nerativen Veränderungen in der HWS mit überwiegender Wahrschein lich keit einem Vor zu stand (E.
3.5). So litt d er Beschwer deführer bereits seit Januar 2013 an N ackenverspannung mit gelegent lichem „Ameisen laufen“ im linken Ar m (Urk. 9/M3 S.
1). G egenüber Dr. A.___ erwähnte er am 2 8. Januar 2013, dass schon seit zwei Monaten Nackenbeschwerden be stehen würden . Da mals wurden b ei der klinischen Untersuchung der HWS bei Bewegung Schmer zen an gegeben. Eine bildgebende Untersuchung fand nicht statt. Ü ber eine Ver schlim merung der Nackenbeschwerden nach dem Unfall von Anfang Juni 2013 w u rd e nicht berichtet. Am 2 9. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass die Nackenbeschwerden seit Januar 2013 un verän dert seien (Urk. 9/A7
S.
2). Dr. E.___ w i e s zu Recht darauf hin, dass zeitnah keine rasche Ver schlechterung der neurologischen Sympto matik dokumentiert sei (E.
3.3).
Ge mäss Dr. F.___
lag sodann beim Beschwerdeführer zweifellos eine Spondylolisthesis bezieh ungs weise eine Anterolisthesis vor. Er h ie lt aber dafür, dass sich eine Akzentu ierung der Anterolisthesis nur im Vergleich zu früheren Aufnahmen und in der A n nahme eines entsprechenden Ereignisses postulieren l ie sse. Da we der ein Ver gleich zu früheren Aufnahmen noch ein Ereignis mit adäquater Einwirkung auf die HWS gesichert sei, sei die Diagnose einer traumatisch akzentuierten Antero listhesis
– wie von den Ärzten des C.___ (Urk. 9/M3) postuliert – nicht begründet. Diese Einschätzung überzeugt (Urk. 9/M24 S.
4). So gingen die Ärzte des C.___ zwar von eine r traumatisch akzentuierte n
Anterolisthesis C7/Th1 aus, stütz ten sich
hierbei aber einzig
auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es beim Sturz vom Anfang Juni 2013 auch zu einem Kopfanprall ge kommen sei (vgl. nament lich Urk. 9/M3 S. 1) . Dies genügt
– wie dargelegt –
nicht, um eine Ver schlimmerung des Vorzu standes durch ein en Sturz von Anfang Juni 2013 mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, umso weni ger als ein solcher Unfallhergang aufgrund der übrigen Akten nicht gesi cher t ist (E. 4 .1) 4.4
Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, da von diesen keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 , Urk. 9/M8)
und in der Folge eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 diagnostiziert wurde n
(Urk. 9/M
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin e ine Leistungspflicht für das
tetraspastischen Syndrom des Beschwerdeführers zu Recht ver neint hat . Betreffend d i e Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen bean tragt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Leistungen der Be schwerde geg ne rin mehr. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 erwog die Be schwerdegegnerin, dass bezüglich D atum und H ergang des Unfalls vom Juni 2013 divergierende Angaben vorliegen würden (Urk. 2 S. 4-5). Zudem habe eine erstmalige Untersuchung erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden. Mit hin sei das postulierte Ereignis bloss möglich, was sowohl für die geltend ge machte Ellbogenproblematik als auch für die HWS-Sympto matik gelte (Urk. 2 S.
7) . Weder aus den Berichten des behan delnden Arztes, Dr. A.___, noch aus denjenigen des C.___ und der Reha klinik D.___ könne ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem geltend gemachten Treppensturz abgeleitet wer den. Dr. E.___ sei sodann zum Schluss gekommen, dass die vorbestehende Nacken problematik durch diesen Treppensturz nicht beeinflusst worden sei (Urk. 2 S.
5). Ferner habe
Dr. F.___ festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit eine r strukturelle n Verletzung der Hals wirbelsäule durch ein Ereignis von Anfang Juni 2013 äusserst gering wäre. Durch das geltend gemacht e
Ereignis sei es weder anamnestisch noch aufgrund der Analyse der Struk t urveränderungen überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 2 S. 6). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallhergangs auf das Protokoll ihres Aussendie nstmitarbeiters ab stelle, welches vom Beschwerdeführer nicht einge sehen und nicht unterzeichnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe auf grund der Beurteilung ihres internen medizinischen Dienstes davon aus, dass keine Hinweise für frische traumatische Veränderungen erkennbar seien. Die Mei nung ihrer internen Ärzte stehe damit diametral der Beurteilung der ope rierenden Ärzte ge genüber. Das Material im Dossier sei dürftig und beschränke sich auf wenige Beri chte des C.___ und des Hausarztes. Aus den internen Beur teilungen sei zu sätzlich unklar, ob die Unterlagen und das Bildmaterial voll ständig vor han den gewesen sei en und inwieweit die Ärzte der Beschwerde geg nerin fach lich in der Lage gewesen seien, die Beurteilungen der behandelnden Wirbelsäulen-Spezia listen nachzuvollziehen (Urk. 1 S. 5). Es seien die gesamten Krankenakten des C.___ einzuholen, allenfalls vorab spezifische Fragen an die behandelnden Ärzte zu stellen und dann die Sache einem anerkannten Gutach ter im Bereich Wir belsäulenchirurgie zur Beurteilung vorzulegen (Urk. 1 S. 5-6). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 9. Oktober 2013 führten des sen Ärzte aus, dass sich beim Beschwerdeführer klinisch-neurologisch ein tet ra spas tisches Syndrom und i n den MRI - und CT-Bildern der HWS eine Frak tur des
Hals wirbel körper s
(HWK)
E. 3.2 Die neurologische Konsiliaruntersuchung in der Rehaklinik D.___ vom 1 0. Janu ar 2014 ergab, dass sich das tetraspastisch -paretische Syndrom, wel ches im Eintrittsresümee als Folge der zervikalen Myelomalazie dokumen tiert worden sei, auf einen allgemein lebhaften Reflexstatus zurückgebildet habe (vgl. Aus trittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 1 4. Januar 2014, Urk. 9/M15 S. 2).
E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2013 unter einer sich sukzessive entwickelnden Tetra parese bei Spinalstenose gelitten habe. Vorbestehend sei eine degenerative Spi nalkanalstenose HWK
7/BWK
1, welche bereits ab Januar 2013 symptoma tisc h gewesen sei. Der geltend gemachte Treppensturz vom Juni 2013 habe die schon vorbestehende Nackenproblematik nicht beeinflusst. Auch könne zeitnah keine raschere Ver schlechterung der neurologischen Symptomatik in Erfahrung ge bracht werden. Die Tetraspastik habe sich somit unabhängig des rubrizierten Ereignisses weiter entwickelt . Der Treppensturz habe keinen Einfluss auf das Wirbelsäulen leiden gehabt (Urk. 9/M12 S. 2).
E. 3.4 Verglichen mit dem MRI-Befund vom 1 7. Oktober 2013 zeigte sich bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___
vom 5. Juni 2014 eine progrediente, multi seg mentale
Diskopathie mit Punctum
maximum HWK 3/4 mit
Spinal kanal stenose und sta tionärer Affektion der Nervenwurzel C4 rechts, jedoch keine Hinweise auf eine Myelopathie und ansonsten ein postoperativer Status idem nach vent ral instru mentierter Spondylodese HWK
6-BWK
1 mit regredienten Zeichen einer Mye l opathie post Hyperflexionstrauma (Urk. 9/M22). 3. 5
Dr. F.___ h ie lt in seiner Aktenbeurteilung vom 9. September 2014 fest, eine Flexions-/ Distorsionsver letzung, eine Hyperflexionsverletzung oder eine trau ma tisch akzentuierte Ante rolisthesis
– jeweils im Segment C7/Th1 – sowie eine Fraktur in dieser Region hätten zu akuten heftigen Nackenschmerzen, an die sich der Be schwerdeführer zumindest erinnern könnt e, und infolgedessen zu eine r ärztli chen Akutuntersuchung ge führt (Urk. 9/M25 S. 3). Eine Fraktur eines Hals wir belkörpers habe sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen werden können. Damit seien
Folgen älterer Verletzungen oder degene rativer Veränderungen eher möglich, als solche, die durch ein – wie berichtetes –
Ereig nis von Anfang Juni 2013 hätten verursacht werden können. Demgegen über
bestünden degenerative Veränderungen im Segment C7/Th1 und im Segment C3/C 4. All diese Veränderungen ent sprä chen mit überwiegender Wahr scheinlich keit einem Vorzustand. S ie könnten die geltend gemachte Symp tomatik (zu neh mende Tetraparese, zervikale Myleopa thie) einwandfrei erklären . E ndlich sei eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis von Anfang Juni 2013 weder anamnestisch n o ch auf grund der Analyse der Strukturveränderungen ge sichert beziehungsweise über wiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M25 S. 5). 4.
4.1
Hinsichtlich des
Hergangs des geltend gemachten Unfall s vom Anfang Juni 2013
bringt der Be schwerdeführer vor, er sei zuerst nach vorne auf die Ellbogen ge stürzt und habe erst beim Versuch, sich wieder auf zu richten, das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts die Treppe herunter ge fallen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen (Urk. 1 S. 5).
Laut Dr. A.___ hat der Be schwerdeführer ihn am 2. September
2013 wegen der Schleim beutelentzündung am rechten Ellbogen konsultiert. Nackenbeschwerden seien damals nicht erwähnt worden (Urk.
9/M2, Urk. 9/M11). Im Bericht zur Not fallbe hand lung im Spital B.___ vom 7. Okto ber 2013 wurde fest gehalten, dass vor zwei Monaten – mithin anfangs August 2013 – Schmerzen im rechten Arm aufge treten seien. Hausärztlich sei damals ein zervikobrachiales Syndrom rechts diag nostiziert worden und die Beschwer den hätten sich im Verlauf unter Analgesie gebessert (Urk. 9/M24). Am 2 9. Okto ber 2013 gab der Beschwerde führer ferner an, er habe die Ende Ju l i aufgetretene Gangstörung des linken Fuss und die strom stossarti gen Schmerzen vom Rücken aus seinem Hausarzt gemeldet (Urk. 9/A7 S. 1). Weil sich diese Beschwerden verschlimmert hätten, habe ihn dieser im Septem ber 2013 für eine neuro lo gi sche Untersuchung ins Spital B.___ überwiesen (Urk. 9/A7 S. 2).
Fest steht, dass äussere Ver letzungen wie Hautschürfun gen und Hämatome, welche für
einen Sturz auf den Hinterkopf anfangs Juni 2013 sprechen könnt en, sowie ärzt liche Behandlung en in dieser Zeit nicht doku mentiert sind. Auch hatte der Be schwerdeführer – gemäss seinen Angaben vom 29. Oktober 2013 – nach dem Stur z von Anfang Juni 2013 weder Kopf- noch Nackenschmerzen (Urk. 9/A7). Gleiches gilt für die von den Ärzten des C.___ –
als Differentialdiagnose – an geführte Flexion-/Distorsionsverletzung
der HWS (Urk. 9/M4 S. 3)
und die von ihnen diagnosti zierte mutmasslich ältere, instabile Hyperextensionsverletzung C7/Th1 (Urk.
9/M5) .
Solche Verletzungen der HWS hätten gemäss Dr. F.___ bereits unmittelbar nach einem Sturz heftige Na ckenschmerzen und eine ärzt liche Akutbe handlung zur Folge haben müsse n (E. 3.5). Dies ist – wie festge hal ten – nicht dokumentiert.
A uch durch die Berichte des C.___ zur CT und MRI-Un tersuchung vom 9. Oktober 2013 und den Operati onsbericht vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/M5) kann der – seltene – Beweis für das Vor liegen einer unge wöhnlichen, äusseren Ein wir kung (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinwei sen)
und insbe sondere einer solchen Einwirkung auf die HWS des Beschwerdeführers durch einen Treppensturz von Anfang Juni 2013 nicht erbracht werden (vgl. E.
4. 2 nachstehend) . 4.2
Dr. F.___
nahm einlässlich zu den Struk t urveränderungen der HWS des Be schwerdeführers, welche bei den Untersuchungen im C.___ festgestellt worden waren, Stellung. Er w ies darauf hin, dass in den Berichten des C.___ nicht von spontanen Nackenschmerzen die Rede sei. Es seien
Bewegungseinschränkun gen mit Schmerzen erst unter Provokatio n in Endphase der Bewegungstests und von allen klinischen Untersuchern ein positives Lhermittezeichen festgehalten wor den . Ein positives Lhermittezeichen sei sehr suggestiv für eine zentrale zervikale Spinalstenose mit zervikaler Myelopathie. Beides habe bestätigt werden können. Der massgebende Befund sei auch im CT und dem MRI der HWS vom 9. Oktober 2013 zu finden (Urk. 9/M25 S. 3) . Dass ein Hämatom – ein Befund mit hoher Sugge stivität für eine traumatische Einwirkung – im zervikalen Spi nalkanal auf Höhe C7/Th1 vorgelegen habe, sei als gering einzustufen. So sei i m Ope ra tions beri cht vom 1 6. Oktober 2013 ein als zwar als bekannt bezeichnetes Hämatom nicht erwähnt, hingegen ein grössere s Nucleus pulposus Sequester als überwie gend wahrscheinliches Korrelat des beschriebe nen Befundes genannt . Die Auf klapp barkeit C7/Th1 und die Spondylolisthesis im glei chen Segment könnten zwar vermuten lassen, dass hier eine traumatische De stabi lis i erung des Seg ments stattgefunden habe. Hätte aber ein adäquates Ereignis anfangs Juni 2013 zu einer solchen Verletzung geführt, so wäre n auf Höhe des Segmentes noch die entsprechenden akuten Folgen mit Knochen- und Weicht eilödemzone sichtbar, was aber nicht der Fall sei. Es sei keine eindeutige Frak turlinie ab grenzbar. Dagegen würden dorsale und ventrale Spondylophyten und Sklero sierungen der Gelenksfortsätze als Zeichen eines seit längerer Zeit be ste henden Prozesses fest gehalten. Ursache eines solchen Pro zesse s könne ein früheres Trauma und eben so ein weitgehend monosegmen tales, degeneratives Geschehen sein. Auffällig sei der als ca. 6 mm grosse r, os säre r Defekt am Pro cessus
spinosus C7 beschriebene Befund. Daraus sei offen sichtlich irrtümlich das V orliegen eine r akute n oder subakute n Fraktur beziehungsweise ein frisches Flexionstrauma abgeleitet wor den. Wäre es zu einem knöchernen Aus riss des Ligamentum in terspinosum ge kommen, dann wäre das ausgerissene Fragment neben der De fekt lücke sichtbar. Der Befund halte indes lediglich eine Lücke fest. Damit sei ein Ausriss wenig wahrscheinlich und die Ursache bleibe damit unklar . Zusammenfassend sei fest zustellen, dass die vorliegenden Strukturveränderungen weder gestützt auf die anamnestischen Umstände noch aufgrund der Morphologie überwiegend wahr scheinlich einer direkten Folge eines Ereignisses von Anfang Juni 2013 ent spre chen könnten (Urk. 9/M25 S.
5). Diese Beurteilung von Dr. F.___ ist nachvoll ziehbar begrün det und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann . Mit Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass eine Fraktur eines Halswirbel körpers nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte und die degenera tiven Veränderungen in der HWS die zunehmende Tetraparese und zervikale Myelopathie erklären können (E. 3.5, Urk. 9/M25 S.
5). 4.3
Zu prüfen bleibt, ob es durch den berichteten Treppensturz vom A nfang Juni 2013 allen falls zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen ist. Im Aus tritts bericht des C.___ wird die Diagnose s ymptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 bei traumatisch ak zentuierter Anterolisthesis C7/T h1 und Status nach Treppen sturz im Juni 2013 angeführt (E. 3.1).
Laut Dr. F.___ entsprechen die dege nerativen Veränderungen in der HWS mit überwiegender Wahrschein lich keit einem Vor zu stand (E.
3.5). So litt d er Beschwer deführer bereits seit Januar 2013 an N ackenverspannung mit gelegent lichem „Ameisen laufen“ im linken Ar m (Urk. 9/M3 S.
1). G egenüber Dr. A.___ erwähnte er am 2 8. Januar 2013, dass schon seit zwei Monaten Nackenbeschwerden be stehen würden . Da mals wurden b ei der klinischen Untersuchung der HWS bei Bewegung Schmer zen an gegeben. Eine bildgebende Untersuchung fand nicht statt. Ü ber eine Ver schlim merung der Nackenbeschwerden nach dem Unfall von Anfang Juni 2013 w u rd e nicht berichtet. Am 2 9. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass die Nackenbeschwerden seit Januar 2013 un verän dert seien (Urk. 9/A7
S.
2). Dr. E.___ w i e s zu Recht darauf hin, dass zeitnah keine rasche Ver schlechterung der neurologischen Sympto matik dokumentiert sei (E.
3.3).
Ge mäss Dr. F.___
lag sodann beim Beschwerdeführer zweifellos eine Spondylolisthesis bezieh ungs weise eine Anterolisthesis vor. Er h ie lt aber dafür, dass sich eine Akzentu ierung der Anterolisthesis nur im Vergleich zu früheren Aufnahmen und in der A n nahme eines entsprechenden Ereignisses postulieren l ie sse. Da we der ein Ver gleich zu früheren Aufnahmen noch ein Ereignis mit adäquater Einwirkung auf die HWS gesichert sei, sei die Diagnose einer traumatisch akzentuierten Antero listhesis
– wie von den Ärzten des C.___ (Urk. 9/M3) postuliert – nicht begründet. Diese Einschätzung überzeugt (Urk. 9/M24 S.
4). So gingen die Ärzte des C.___ zwar von eine r traumatisch akzentuierte n
Anterolisthesis C7/Th1 aus, stütz ten sich
hierbei aber einzig
auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es beim Sturz vom Anfang Juni 2013 auch zu einem Kopfanprall ge kommen sei (vgl. nament lich Urk. 9/M3 S. 1) . Dies genügt
– wie dargelegt –
nicht, um eine Ver schlimmerung des Vorzu standes durch ein en Sturz von Anfang Juni 2013 mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, umso weni ger als ein solcher Unfallhergang aufgrund der übrigen Akten nicht gesi cher t ist (E. 4 .1) 4.4
Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, da von diesen keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 7 gegenüber BWK
1 und einen
ossäre n Defekt am Processus
spinosus von HWK 7 (differentialdiagnostisch : Status nach Flexions-Distrakti ons-Ver letzung auf dieser Höhe) sowie ein en Verdacht auf Instabilität im Seg ment HWK 7/BWK 1 bei deutlicher Spondylarthrose
(differential diagnos tisch entzündliche Veränderungen;
Urk. 9/M3 S. 2).
Dem Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ist die Diagnose progredientes tetraspastisches Syndrom bei mutmasslicher älterer, instabiler Hyperextionsverletzung C7/Th1 mit Prola p s und aktuell se ques triertem
Nucleus Pulposus Prolaps (NPP) sowie konsekutiver hochgradiger Spinal k analstenose C7/Th1 mit Myelomalazie sowie foraminaler Stenose C7/Th1 rechts zu ent nehmen (Urk. 9/M5 S. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00257 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, arbeitet e seit 2 9. März 2011 bei der Z.___ SA als Call Center Agent und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1).
Am 2 8. Januar 2013 konsultierte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wegen eines virale n In fekts und erwähnte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger der rechten Hand und Parästhesien . Dr. A.___
stellte eine Bewegungsein schränkung
der Halswirbelsäule fest und verordnete Physiotherapie (Urk.
9/M11). X.___ begab sich a m 2. September 2013 wiederum zu
Dr. A.___,
wo er an gab, er sei am 1. Juni 2013 auf einer Treppe auf den rechten Ellbogen ge stürzt . Dr. A.___
diagnostizierte
eine Schleim beu tel ent zün dung rechts, welche er mit Punktion und Steroidinfiltration be handelte (Urk. 9/M2). Wegen einer zu nehmenden Gangstörung fand am 7. Oktober 2013 i m Spital B.___ eine am bulante Notfall untersuchung statt (Urk. 9/M24). A m 9. Oktober 2013 wurde d er
Versicherte in der Klinik für Neurologie des C.___ untersucht, wo eine Tetraparese ASIA D (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 9/M8)
und in der Folge eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 diagnostiziert wurde n
(Urk. 9/M 3 S.
1, Urk. 9/M9).
Auf grund d es progredienten tetraspastischen Syn droms wurde am 16. Oktober 2013 ei n operative r Ein griff im C.___
mit ventrale r Stabilis i erung an der Hals wir bel säule (HWS) durchgeführt (Urk. 9/M5 -6).
Mit Unfallmeldung vom 1 7. Okto ber 2013 liess der Versicherte der AXA mel den, er sei am 1. Juni 2013 auf der Treppe gestürzt und auf den Hinterkopf ge fallen. Daraufhin seien Muskelstörun gen aufgetreten
(Urk. 9/A1). Wegen eine s postoperativen Wun d infekts war eine weitere Behandlung im C.___ nötig (Urk.
9/ M6-7). Der Aussendien s t mitar beiter der AXA befragte X.___ dort
am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9/A7). Vom 15.
November 2013 bis 1 6. Januar 2014 befand sich der Versicherte zur stationäre n Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ (Urk. 9/M13). Die AXA holte die Stellungnahme ihres be ratenden Arztes,
Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2013 ein (Urk.
9/M12). Gestütz t auf diese Stellung nahme lehnte sie
m it Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ihre Leistungspflicht ab, d a zwischen dem Treppensturz von Anfang Juni 2013 und den Nackenbe schwer den des Ver sicherten kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/A16) .
Da gegen erhob der Krankenver sicherer von X.___, die SWICA Gesund heits organi sation, am 3. März 2014 Einsprach e (Urk. 9/A17, mit Einsprachebe gründung vom 1 1. März 2014 [Urk. 9/A19]). Am 12. März 2014 erhob der Ver sicherte ebenfalls Ein sprache (Urk. 9/A20, mit Einsprache be grün dung vom 30. April 2014 [Urk. 9/A24]).
X.___ wurde sodann am 2 6. März 2014 in der Kli nik für Unfall chirurgie des C.___ untersucht (Urk. 9/M20). Deren Ärzte veran lassten die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 5. Juni 2014 (Urk.
9/M21-22).
Der beratene Arzt der AXA, Dr. med. F.___, Physika lische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, nahm am 9. September 2014 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/M25), worauf
d ie AXA die Ein sprachen m it Entscheid vom 3 0. September 2014 ab wies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. September 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Leistungen aus UVG, insbe sondere Heilungskosten und Taggeld, zu gewähren. Eventualiter sei die Sa che zur Durchführung weiterer Abklärungen zum Unfall und den Ver letzungs folgen an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen .
In verfahrensrecht licher Hinsicht be antragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/A1-A34, Urk. 9/M1-M25]).
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015 wurde de m
Begehren des Beschwerde füh rers auf Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattgegeben und ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin e ine Leistungspflicht für das
tetraspastischen Syndrom des Beschwerdeführers zu Recht ver neint hat . Betreffend d i e Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen bean tragt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Leistungen der Be schwerde geg ne rin mehr. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 erwog die Be schwerdegegnerin, dass bezüglich D atum und H ergang des Unfalls vom Juni 2013 divergierende Angaben vorliegen würden (Urk. 2 S. 4-5). Zudem habe eine erstmalige Untersuchung erst drei Monate nach dem Unfall stattgefunden. Mit hin sei das postulierte Ereignis bloss möglich, was sowohl für die geltend ge machte Ellbogenproblematik als auch für die HWS-Sympto matik gelte (Urk. 2 S.
7) . Weder aus den Berichten des behan delnden Arztes, Dr. A.___, noch aus denjenigen des C.___ und der Reha klinik D.___ könne ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem geltend gemachten Treppensturz abgeleitet wer den. Dr. E.___ sei sodann zum Schluss gekommen, dass die vorbestehende Nacken problematik durch diesen Treppensturz nicht beeinflusst worden sei (Urk. 2 S.
5). Ferner habe
Dr. F.___ festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit eine r strukturelle n Verletzung der Hals wirbelsäule durch ein Ereignis von Anfang Juni 2013 äusserst gering wäre. Durch das geltend gemacht e
Ereignis sei es weder anamnestisch noch aufgrund der Analyse der Struk t urveränderungen überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 2 S. 6). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallhergangs auf das Protokoll ihres Aussendie nstmitarbeiters ab stelle, welches vom Beschwerdeführer nicht einge sehen und nicht unterzeichnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe auf grund der Beurteilung ihres internen medizinischen Dienstes davon aus, dass keine Hinweise für frische traumatische Veränderungen erkennbar seien. Die Mei nung ihrer internen Ärzte stehe damit diametral der Beurteilung der ope rierenden Ärzte ge genüber. Das Material im Dossier sei dürftig und beschränke sich auf wenige Beri chte des C.___ und des Hausarztes. Aus den internen Beur teilungen sei zu sätzlich unklar, ob die Unterlagen und das Bildmaterial voll ständig vor han den gewesen sei en und inwieweit die Ärzte der Beschwerde geg nerin fach lich in der Lage gewesen seien, die Beurteilungen der behandelnden Wirbelsäulen-Spezia listen nachzuvollziehen (Urk. 1 S. 5). Es seien die gesamten Krankenakten des C.___ einzuholen, allenfalls vorab spezifische Fragen an die behandelnden Ärzte zu stellen und dann die Sache einem anerkannten Gutach ter im Bereich Wir belsäulenchirurgie zur Beurteilung vorzulegen (Urk. 1 S. 5-6). 3. 3.1
Im Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 9. Oktober 2013 führten des sen Ärzte aus, dass sich beim Beschwerdeführer klinisch-neurologisch ein tet ra spas tisches Syndrom und i n den MRI - und CT-Bildern der HWS eine Frak tur des
Hals wirbel körper s
(HWK) 7 gezeigt habe (Urk. 9/M4 S. 3).
Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 1 1. Oktober 2013 w u rden als Diagnose n eine symptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 mit/bei traumatisch akzentuierter Anterolisthesis C7/Th1 und Status nach Treppensturz im Juni 2013, eine chronische 3-Gefässerkrankung bei Status nach Vorwand in fark ten 2006, 2007 sowie ein Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2006) an geführt (Urk. 9/M3 S. 1).
Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zeigte die CT - und MRI-Untersuchung der HWS vom 9. Oktober 2013 eine ventrale Aufklappbarkeit des Bandscheiben fachs HWK 7/Brustwirbelkörper (BWK) 1, eine An te rolis the sis von HWK
7 gegenüber BWK
1 und einen
ossäre n Defekt am Processus
spinosus von HWK 7 (differentialdiagnostisch : Status nach Flexions-Distrakti ons-Ver letzung auf dieser Höhe) sowie ein en Verdacht auf Instabilität im Seg ment HWK 7/BWK 1 bei deutlicher Spondylarthrose
(differential diagnos tisch entzündliche Veränderungen;
Urk. 9/M3 S. 2).
Dem Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ vom 1 6. Oktober 2013 ist die Diagnose progredientes tetraspastisches Syndrom bei mutmasslicher älterer, instabiler Hyperextionsverletzung C7/Th1 mit Prola p s und aktuell se ques triertem
Nucleus Pulposus Prolaps (NPP) sowie konsekutiver hochgradiger Spinal k analstenose C7/Th1 mit Myelomalazie sowie foraminaler Stenose C7/Th1 rechts zu ent nehmen (Urk. 9/M5 S. 1). 3.2
Die neurologische Konsiliaruntersuchung in der Rehaklinik D.___ vom 1 0. Janu ar 2014 ergab, dass sich das tetraspastisch -paretische Syndrom, wel ches im Eintrittsresümee als Folge der zervikalen Myelomalazie dokumen tiert worden sei, auf einen allgemein lebhaften Reflexstatus zurückgebildet habe (vgl. Aus trittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 1 4. Januar 2014, Urk. 9/M15 S. 2). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2013 unter einer sich sukzessive entwickelnden Tetra parese bei Spinalstenose gelitten habe. Vorbestehend sei eine degenerative Spi nalkanalstenose HWK
7/BWK
1, welche bereits ab Januar 2013 symptoma tisc h gewesen sei. Der geltend gemachte Treppensturz vom Juni 2013 habe die schon vorbestehende Nackenproblematik nicht beeinflusst. Auch könne zeitnah keine raschere Ver schlechterung der neurologischen Symptomatik in Erfahrung ge bracht werden. Die Tetraspastik habe sich somit unabhängig des rubrizierten Ereignisses weiter entwickelt . Der Treppensturz habe keinen Einfluss auf das Wirbelsäulen leiden gehabt (Urk. 9/M12 S. 2). 3.4
Verglichen mit dem MRI-Befund vom 1 7. Oktober 2013 zeigte sich bei der MRI-Untersuchung der HWS im C.___
vom 5. Juni 2014 eine progrediente, multi seg mentale
Diskopathie mit Punctum
maximum HWK 3/4 mit
Spinal kanal stenose und sta tionärer Affektion der Nervenwurzel C4 rechts, jedoch keine Hinweise auf eine Myelopathie und ansonsten ein postoperativer Status idem nach vent ral instru mentierter Spondylodese HWK
6-BWK
1 mit regredienten Zeichen einer Mye l opathie post Hyperflexionstrauma (Urk. 9/M22). 3. 5
Dr. F.___ h ie lt in seiner Aktenbeurteilung vom 9. September 2014 fest, eine Flexions-/ Distorsionsver letzung, eine Hyperflexionsverletzung oder eine trau ma tisch akzentuierte Ante rolisthesis
– jeweils im Segment C7/Th1 – sowie eine Fraktur in dieser Region hätten zu akuten heftigen Nackenschmerzen, an die sich der Be schwerdeführer zumindest erinnern könnt e, und infolgedessen zu eine r ärztli chen Akutuntersuchung ge führt (Urk. 9/M25 S. 3). Eine Fraktur eines Hals wir belkörpers habe sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen werden können. Damit seien
Folgen älterer Verletzungen oder degene rativer Veränderungen eher möglich, als solche, die durch ein – wie berichtetes –
Ereig nis von Anfang Juni 2013 hätten verursacht werden können. Demgegen über
bestünden degenerative Veränderungen im Segment C7/Th1 und im Segment C3/C 4. All diese Veränderungen ent sprä chen mit überwiegender Wahr scheinlich keit einem Vorzustand. S ie könnten die geltend gemachte Symp tomatik (zu neh mende Tetraparese, zervikale Myleopa thie) einwandfrei erklären . E ndlich sei eine Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis von Anfang Juni 2013 weder anamnestisch n o ch auf grund der Analyse der Strukturveränderungen ge sichert beziehungsweise über wiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M25 S. 5). 4.
4.1
Hinsichtlich des
Hergangs des geltend gemachten Unfall s vom Anfang Juni 2013
bringt der Be schwerdeführer vor, er sei zuerst nach vorne auf die Ellbogen ge stürzt und habe erst beim Versuch, sich wieder auf zu richten, das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts die Treppe herunter ge fallen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen (Urk. 1 S. 5).
Laut Dr. A.___ hat der Be schwerdeführer ihn am 2. September
2013 wegen der Schleim beutelentzündung am rechten Ellbogen konsultiert. Nackenbeschwerden seien damals nicht erwähnt worden (Urk.
9/M2, Urk. 9/M11). Im Bericht zur Not fallbe hand lung im Spital B.___ vom 7. Okto ber 2013 wurde fest gehalten, dass vor zwei Monaten – mithin anfangs August 2013 – Schmerzen im rechten Arm aufge treten seien. Hausärztlich sei damals ein zervikobrachiales Syndrom rechts diag nostiziert worden und die Beschwer den hätten sich im Verlauf unter Analgesie gebessert (Urk. 9/M24). Am 2 9. Okto ber 2013 gab der Beschwerde führer ferner an, er habe die Ende Ju l i aufgetretene Gangstörung des linken Fuss und die strom stossarti gen Schmerzen vom Rücken aus seinem Hausarzt gemeldet (Urk. 9/A7 S. 1). Weil sich diese Beschwerden verschlimmert hätten, habe ihn dieser im Septem ber 2013 für eine neuro lo gi sche Untersuchung ins Spital B.___ überwiesen (Urk. 9/A7 S. 2).
Fest steht, dass äussere Ver letzungen wie Hautschürfun gen und Hämatome, welche für
einen Sturz auf den Hinterkopf anfangs Juni 2013 sprechen könnt en, sowie ärzt liche Behandlung en in dieser Zeit nicht doku mentiert sind. Auch hatte der Be schwerdeführer – gemäss seinen Angaben vom 29. Oktober 2013 – nach dem Stur z von Anfang Juni 2013 weder Kopf- noch Nackenschmerzen (Urk. 9/A7). Gleiches gilt für die von den Ärzten des C.___ –
als Differentialdiagnose – an geführte Flexion-/Distorsionsverletzung
der HWS (Urk. 9/M4 S. 3)
und die von ihnen diagnosti zierte mutmasslich ältere, instabile Hyperextensionsverletzung C7/Th1 (Urk.
9/M5) .
Solche Verletzungen der HWS hätten gemäss Dr. F.___ bereits unmittelbar nach einem Sturz heftige Na ckenschmerzen und eine ärzt liche Akutbe handlung zur Folge haben müsse n (E. 3.5). Dies ist – wie festge hal ten – nicht dokumentiert.
A uch durch die Berichte des C.___ zur CT und MRI-Un tersuchung vom 9. Oktober 2013 und den Operati onsbericht vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 9/M5) kann der – seltene – Beweis für das Vor liegen einer unge wöhnlichen, äusseren Ein wir kung (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinwei sen)
und insbe sondere einer solchen Einwirkung auf die HWS des Beschwerdeführers durch einen Treppensturz von Anfang Juni 2013 nicht erbracht werden (vgl. E.
4. 2 nachstehend) . 4.2
Dr. F.___
nahm einlässlich zu den Struk t urveränderungen der HWS des Be schwerdeführers, welche bei den Untersuchungen im C.___ festgestellt worden waren, Stellung. Er w ies darauf hin, dass in den Berichten des C.___ nicht von spontanen Nackenschmerzen die Rede sei. Es seien
Bewegungseinschränkun gen mit Schmerzen erst unter Provokatio n in Endphase der Bewegungstests und von allen klinischen Untersuchern ein positives Lhermittezeichen festgehalten wor den . Ein positives Lhermittezeichen sei sehr suggestiv für eine zentrale zervikale Spinalstenose mit zervikaler Myelopathie. Beides habe bestätigt werden können. Der massgebende Befund sei auch im CT und dem MRI der HWS vom 9. Oktober 2013 zu finden (Urk. 9/M25 S. 3) . Dass ein Hämatom – ein Befund mit hoher Sugge stivität für eine traumatische Einwirkung – im zervikalen Spi nalkanal auf Höhe C7/Th1 vorgelegen habe, sei als gering einzustufen. So sei i m Ope ra tions beri cht vom 1 6. Oktober 2013 ein als zwar als bekannt bezeichnetes Hämatom nicht erwähnt, hingegen ein grössere s Nucleus pulposus Sequester als überwie gend wahrscheinliches Korrelat des beschriebe nen Befundes genannt . Die Auf klapp barkeit C7/Th1 und die Spondylolisthesis im glei chen Segment könnten zwar vermuten lassen, dass hier eine traumatische De stabi lis i erung des Seg ments stattgefunden habe. Hätte aber ein adäquates Ereignis anfangs Juni 2013 zu einer solchen Verletzung geführt, so wäre n auf Höhe des Segmentes noch die entsprechenden akuten Folgen mit Knochen- und Weicht eilödemzone sichtbar, was aber nicht der Fall sei. Es sei keine eindeutige Frak turlinie ab grenzbar. Dagegen würden dorsale und ventrale Spondylophyten und Sklero sierungen der Gelenksfortsätze als Zeichen eines seit längerer Zeit be ste henden Prozesses fest gehalten. Ursache eines solchen Pro zesse s könne ein früheres Trauma und eben so ein weitgehend monosegmen tales, degeneratives Geschehen sein. Auffällig sei der als ca. 6 mm grosse r, os säre r Defekt am Pro cessus
spinosus C7 beschriebene Befund. Daraus sei offen sichtlich irrtümlich das V orliegen eine r akute n oder subakute n Fraktur beziehungsweise ein frisches Flexionstrauma abgeleitet wor den. Wäre es zu einem knöchernen Aus riss des Ligamentum in terspinosum ge kommen, dann wäre das ausgerissene Fragment neben der De fekt lücke sichtbar. Der Befund halte indes lediglich eine Lücke fest. Damit sei ein Ausriss wenig wahrscheinlich und die Ursache bleibe damit unklar . Zusammenfassend sei fest zustellen, dass die vorliegenden Strukturveränderungen weder gestützt auf die anamnestischen Umstände noch aufgrund der Morphologie überwiegend wahr scheinlich einer direkten Folge eines Ereignisses von Anfang Juni 2013 ent spre chen könnten (Urk. 9/M25 S.
5). Diese Beurteilung von Dr. F.___ ist nachvoll ziehbar begrün det und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann . Mit Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass eine Fraktur eines Halswirbel körpers nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte und die degenera tiven Veränderungen in der HWS die zunehmende Tetraparese und zervikale Myelopathie erklären können (E. 3.5, Urk. 9/M25 S.
5). 4.3
Zu prüfen bleibt, ob es durch den berichteten Treppensturz vom A nfang Juni 2013 allen falls zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen ist. Im Aus tritts bericht des C.___ wird die Diagnose s ymptomatische Spinalkanalstenose C7/Th1 bei traumatisch ak zentuierter Anterolisthesis C7/T h1 und Status nach Treppen sturz im Juni 2013 angeführt (E. 3.1).
Laut Dr. F.___ entsprechen die dege nerativen Veränderungen in der HWS mit überwiegender Wahrschein lich keit einem Vor zu stand (E.
3.5). So litt d er Beschwer deführer bereits seit Januar 2013 an N ackenverspannung mit gelegent lichem „Ameisen laufen“ im linken Ar m (Urk. 9/M3 S.
1). G egenüber Dr. A.___ erwähnte er am 2 8. Januar 2013, dass schon seit zwei Monaten Nackenbeschwerden be stehen würden . Da mals wurden b ei der klinischen Untersuchung der HWS bei Bewegung Schmer zen an gegeben. Eine bildgebende Untersuchung fand nicht statt. Ü ber eine Ver schlim merung der Nackenbeschwerden nach dem Unfall von Anfang Juni 2013 w u rd e nicht berichtet. Am 2 9. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass die Nackenbeschwerden seit Januar 2013 un verän dert seien (Urk. 9/A7
S.
2). Dr. E.___ w i e s zu Recht darauf hin, dass zeitnah keine rasche Ver schlechterung der neurologischen Sympto matik dokumentiert sei (E.
3.3).
Ge mäss Dr. F.___
lag sodann beim Beschwerdeführer zweifellos eine Spondylolisthesis bezieh ungs weise eine Anterolisthesis vor. Er h ie lt aber dafür, dass sich eine Akzentu ierung der Anterolisthesis nur im Vergleich zu früheren Aufnahmen und in der A n nahme eines entsprechenden Ereignisses postulieren l ie sse. Da we der ein Ver gleich zu früheren Aufnahmen noch ein Ereignis mit adäquater Einwirkung auf die HWS gesichert sei, sei die Diagnose einer traumatisch akzentuierten Antero listhesis
– wie von den Ärzten des C.___ (Urk. 9/M3) postuliert – nicht begründet. Diese Einschätzung überzeugt (Urk. 9/M24 S.
4). So gingen die Ärzte des C.___ zwar von eine r traumatisch akzentuierte n
Anterolisthesis C7/Th1 aus, stütz ten sich
hierbei aber einzig
auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es beim Sturz vom Anfang Juni 2013 auch zu einem Kopfanprall ge kommen sei (vgl. nament lich Urk. 9/M3 S. 1) . Dies genügt
– wie dargelegt –
nicht, um eine Ver schlimmerung des Vorzu standes durch ein en Sturz von Anfang Juni 2013 mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, umso weni ger als ein solcher Unfallhergang aufgrund der übrigen Akten nicht gesi cher t ist (E. 4 .1) 4.4
Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, da von diesen keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher