Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, ist seit 2008 bei der Sekundarschule Y.___ als Reinigungsangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schwei zerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 2. September 2013 verrenkte sie sich beim Putzen auf einer Leiter das Genick (Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 9/ UM). Der am 5. Oktober
2013 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und verord nete Physiotherapie (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte die National-Versicherungs-Gesellschaft aufgrund eines fehlenden natürlichen Kau sal zusammenhangs eine Leistungspflicht (Urk. 9/K11). Hieran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Oktober 2014 Einsprache und ersuchte u m Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Ausrichtung der gesetzli chen Leistungen für die Beschwerden in der rechten Schulter. Mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/M1-M17 und Urk. 9/K1-K38) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 2. Dezember 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis ge bracht wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Urk. 11) nahm die Be sch wer deführerin Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2014 (Urk.
13) erneut um Abweisung der Beschwerde ersuchte, was der Be schwer deführerin am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ die Be handlungen der Halswirbelsäule (HWS) über den 1. Februar 2014 hinaus nicht
in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 2013 stünden (Urk. 2 S.
8). Ein Kausalzusammenhang zwischen den ab Mai 2014 geklagten Schulterbeschwerden rechts zum Ereignis vom 2 2. September 2013 sei zu verneinen (Urk. 2 S. 9).
Die Beschwerdeführerin hielt hingegen in der Hauptsache dafür, dass die Schmer zen in der rechten Schulter zeitnah nach dem Unfall aufgetreten seien und es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Unfall vom 2 2. September 2014 Ur sache der Verletzung sei . So habe sie wegen zunehmender Schmerzen in der rechten Schulter den rechten Arm beim Arbeiten immer weniger einsetzen könne n und sei im Turnverein wegen der Schulterbeschwerden ebenfalls zu nehmend eingeschränkt gewesen, so dass sie ab Januar 2014 nicht mehr habe am Turnen teilnehmen können (Urk. 1 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin führte ergänzend aus, dass sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzig auf die Schulterbeschwerden beziehe, so dass die be züglich Nacken- und HWS-Beschwerden verfügte Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 nicht Gegenstand des Verfahrens und der Einspracheentscheid diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8 S. 3). 2.
2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E
135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Im Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Erstbehandlung vom 5. Oktober 2013 hielt Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur sowie eine frei bewegliche HWS fest. Im Röntgenbefund gebe es keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion, eine Osteochondrose von C5/C6 und C6/C7 liege vor. Als vorläufige Diagnose notierte er eine HWS-Distorsion vo m 2 2. September 2013 (Urk. 9/M3).
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 konstatierte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin starke Probleme mit dem Nacken habe, sie habe fast täglich Nackenschmerzen. Er habe deshalb eine Physiotherapie verordnet (Urk. 9/M4; vgl. Physiotherapieverordnung vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/M6a). 3.2
Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, notierte im Kurzbericht vom 1 1. Februar 2014, dass der status quo ante bzw. sine am 1. Februar 2014 erreicht sei (Urk. 8/M5). 3.3
Dr. Z.___ verordnete am 1 3. März 2014 erneut Physiotherapie und hielt als Diagnose unverändert eine am 2 2. September 2014 erfolgte
HWS-Distorsion fest (Urk. 9/M7a). 3.4
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2014 dafür (Urk. 9/M8), dass einfache Kontusionen der Nacken-/Schultermuskulatur ohne nachgewie sene ossäre Läsionen nach traumatologischer Erfahrung und Literatur im All gemeinen nach Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt seien. In diesem Falle sei es wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 gekommen. Anlässlich der Erstuntersuchung am 5. Oktober 2013, also zwei Wochen nach dem Ereignis, habe der Hausarzt eine vollkommen freie HWS gefunden. Versicherungsmedizi nisch sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. 3.5
Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 9/M9) liess die Beschwerdeführe rin durch ihre Arbeitgeberin neue Beschwerden an der rechten Schulter melden .
E s sei eine Entzündung entstanden, welche dringend behandelt werden müsse (Ruhigstellung). 3.6
Dr. med. B.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Zwischenbericht vom 2 4. Juni 2014, folgende Diagnose (Urk. 9/M10): - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) rechts - nach Sturz am 2 2. September 2013 aus einem Meter Höhe von der Lei ter - zunehmend frustraner Verlauf mit zunehmend Schmerzen auch im Na ckenbereich - immer arbeitsfähig als Abwartin (50%-Pensum) - Diff erentialdiagnose
Supraspinatusläsion, Labrumläsion
Subjektiv und objektiv liege ein insuffizienter Verlauf vor, die Schmerzen wür den persistieren und es seien durch die Physiotherapie nur kurzfristige Ver besserungen ohne Nachhaltig keit erreicht worden. Die letzte Konsultation sei am 7. April 2014 erfolgt. 3.7
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Zwischenbericht vom 7. Juli 2014 unverändert eine HWS-Distor sion .
Die Beschwerdeführerin sei zu r Physiotherapie in die Klinik C.___ überwiesen worden. Dadurch habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Dr. B.___ habe der Beschwerde führerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 1 1. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1 2. Mai bis zum 3 0. Juni 2014 a ttes tiert (Urk. 9/M11). 3.8
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kurzbericht von Dr. A.___ vom 2 9. Juli 2014 hielt dieser fest, dass die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls seien (Urk. 9/M12). 3.9
Im Überweisungsschreiben an die Klinik D.___ vom 2 0. August 2014 (Urk. 9/M13) führte Dr. B.___ aus, dass am 2 8. April 2014 eine ultraschallso nographische Untersuchung durchgeführt worden sei, bei der sich eine Bursitis der langen Bizepssehne sowie eine Bursitis subacromialis und vor allem eine intramurale Teilruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe. Die ambulante The rapie sei angepasst und weitergeführt worden, wesentliche Fortschritte hät ten aber nicht mehr erzielt werden können.
Am 1 9. August 2014 sei ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durchge führt und eine ansatznahe transmurale
anteriore Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne
mit kleinem Partialriss gefunden worden. Auch habe sich eine nicht dislozierte superiore Labrumläsion gezeigt. Insgesamt erscheine die Situation eher zunehmend, sodass er um weitere Abklärungen sowie Bera tung der Beschwerdeführerin bezüglich therapeutischer Massnahmen, insbeson dere im Hinblick auf eine operative Sanierung, bitte (Urk. 9/M13). 3.10
Dr. A.___ nahm am 9. September 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass die Schulter - / Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei. Die Schul terbeschwerden seien möglicherweise auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen (Urk. 9/M15). 3.11
Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum Ortho pädie Obere Extremitäten, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegeg nerin erstellten Arztbericht vom 2 5. September 2014
1) eine traumatische Sup raspina tussehnenruptur
transmural ansatznahe rechts Unfall 2 2. September 2013 und 2) einen Verdacht auf abgelaufene mitigierte, retraktile
Kapsulitis rechts post trau matisch fest (Urk. 9/M17).
Sie würden die Ansicht der Kollegen der Klinik C.___ teilen, dass die arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schul ter vorgesehen werden sollte. Die Beschwerdeführer in wünsche den Eingriff möglichst rasch und es sei bereits ein provisorischer Operationstermin am 1 0. Oktober 2014 fixiert (Urk. 9/M17). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwe rden an der rechten Schulter überw iegend w ahr scheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen sind. 4.1.1
In der Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2 013 wurde festgehalten, dass die Be schwerdeführerin sich beim Putzen (mit der Leiter) das Genick verrenkt habe (Urk. 9/UM). Die Beschwerdeführerin führte im Fragebogen vom 9. November 2013 diesbezüglich aus, dass sie am Sonntag, den 2 2. September 2013, um 14.30 Uhr beim Fensterputzen von der Leiter gestürzt sei. Sie habe das Genick „ver renkt“ und habe ein „Pfeifen“ im Ohr (Urk. 9/M1). Im Bericht über die Erstbe handlung am 5. Oktober 2013 vermerkte Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur
bei frei beweglich er
HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 9/M3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2014 darüber in Kenntnis ge setzt hatte, dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2014 einstelle (Urk. 9/K7), teilte die Beschwerdeführer in am 1 4. März 2014 mit, dass sie immer noch an den Unfallfolgen leide und sich diverse n Therapie n
unterzieh
e. Auch ihr Mann massiere sie fast täglich, um die Ver spannungen im Na cken zu lösen .
Die Unfallfolgen und das „Pfeifen“ im Ohr seien immer noch vorhanden (Urk. 9/K8).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 5. März 2014 (E. 3.4) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 9/K11), woraufhin die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2014 mitteilte, dass die Schmer zen immer grösser und stärker geworden seien und sie ihren Arm fast nicht mehr heben könne (Urk. 9/K13). Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin die Schulterbeschwerden dann auch von ihrer Ar beit geberin melden (E. 3.5). 4. 1. 2
Festzuhalten ist damit, dass die Beschwerdeführerin
in der ersten Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden beklagte, sondern sowohl in der Unfallmel dung
(Urk. 9/UM) als auch im Fragebogen vom 9. November 2013 (Urk. 9/M1) lediglich das Verrenken des Genicks und ein Pfeifen im Ohr angab.
Dr. Z.___ hielt entsprechend im Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/M3) zwar eine ver spannte Schulter- und Nackenmuskulatur fest, stellte jedoch keine schulter spe zifische Diagnose, sondern notierte lediglich eine HWS-Distorsion. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. März 2014 (Urk. 9/K8) gehen keine Beschwerden in der Schulter hervor.
Erst mit Schreiben vom 3 0. April 2014 (Urk. 9/K13)
- und damit über ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 2 2. September 2013 - führte die Beschwerdeführe rin explizit aus, dass sie den rechten Arm fast nicht mehr heben könne und der Hausarzt am 1 0. April 2014 zwei Spritzen in die rechte Schulter gemacht habe, welche vorerst nichts gebracht hätten . Der erste Arztbericht, aus dem eine schulterspezifische Diagnose hervorgeht, ist der Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 201
4. Dr. B.___
notierte eine PHS rechts - die letzte Kontrolle sei am 7. April 2014 erfolgt (Urk. 9/M10) . Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits zeitnah nach dem Unfall vorgelegenen Schulterbeschwerden liegt allerdings - wie gezeigt - nicht vor.
Dr. A.___ hielt entsprechend aufgrund der erst Monate nach dem Ereignis be klagten und aktenkundigen Schulterbeschwerden nachvollziehbar fest, dass die Schulter/ Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei und die Beschwerden in der rechten Schulter zwar möglicherweise, nicht aber
überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 20 13 zurückzuführen sei en (Urk. 9/M15). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung kann abgestellt werden . 4. 1.3
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Arbeitgeberin als auch der Präsidentin der Frauenriege E.___
lassen keinen anderen Schluss zu (Urk. 3/3 und Urk. 3/4): Der Bericht der Arbeitgeberin datiert vom 3 0. Okto ber 2014 und legt lediglich dar, dass ca. a nfangs Jahr Spätfolgen bzw. starke Schmerzen entstanden seien - somit ebenfalls erst mindestens rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis. Die undatierte Bestätigung der Präsiden tin der Frauenriege vermag - insbesondere unter Berücksichtigung der fehlen den Mitteilung von Schulterbeschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie den feh lenden echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis - nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis und den Schulter beschwerden zu begründen.
Die Arztberichte der Ärzte der Klinik D.___ vom 2 5. September und 1 0. Okto ber 2014 (Urk. 9/M17; Urk. 3/10) als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/6) und F.___, Naturarzt Dipl. Psych. K.P. (SRK SGP), vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/7) vermögen
aufgrund des Umstands, dass sie retrospektiv v erfass t wurden
bzw. aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen als auch Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc), keinen über wiegenden Kausalzusammenhang zu begründen. 4.1.4
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach- ten
Beschwerden in der rechten Schulter und dem Ereignis vom 2 2. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit gelingt, hat die Beschwerdeführer in die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). 4.2
Dass allfällige HWS-Beschwerden ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Septem b er 2013 stehen, ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Wei teren unbestritten. 4.3
Zusammenfassend sind die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen und allfällige HWS-Beschwerden stehen ab dem 1. Februar 2014 ebenfalls
– und unbestrittenermassen - nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kau salzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 201 3. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weite ren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde gegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, ist seit 2008 bei der Sekundarschule Y.___ als Reinigungsangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schwei zerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 2. September 2013 verrenkte sie sich beim Putzen auf einer Leiter das Genick (Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 9/ UM). Der am 5. Oktober
2013 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und verord nete Physiotherapie (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte die National-Versicherungs-Gesellschaft aufgrund eines fehlenden natürlichen Kau sal zusammenhangs eine Leistungspflicht (Urk. 9/K11). Hieran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2014 fest (Urk. 2).
E. 1.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Arbeitgeberin als auch der Präsidentin der Frauenriege E.___
lassen keinen anderen Schluss zu (Urk. 3/3 und Urk. 3/4): Der Bericht der Arbeitgeberin datiert vom 3 0. Okto ber 2014 und legt lediglich dar, dass ca. a nfangs Jahr Spätfolgen bzw. starke Schmerzen entstanden seien - somit ebenfalls erst mindestens rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis. Die undatierte Bestätigung der Präsiden tin der Frauenriege vermag - insbesondere unter Berücksichtigung der fehlen den Mitteilung von Schulterbeschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie den feh lenden echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis - nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis und den Schulter beschwerden zu begründen.
Die Arztberichte der Ärzte der Klinik D.___ vom 2 5. September und 1 0. Okto ber 2014 (Urk. 9/M17; Urk. 3/10) als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/6) und F.___, Naturarzt Dipl. Psych. K.P. (SRK SGP), vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/7) vermögen
aufgrund des Umstands, dass sie retrospektiv v erfass t wurden
bzw. aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen als auch Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc), keinen über wiegenden Kausalzusammenhang zu begründen. 4.1.4
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach- ten
Beschwerden in der rechten Schulter und dem Ereignis vom 2 2. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit gelingt, hat die Beschwerdeführer in die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). 4.2
Dass allfällige HWS-Beschwerden ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Septem b er 2013 stehen, ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Wei teren unbestritten. 4.3
Zusammenfassend sind die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen und allfällige HWS-Beschwerden stehen ab dem 1. Februar 2014 ebenfalls
– und unbestrittenermassen - nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kau salzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 201 3. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weite ren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde gegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Oktober 2014 Einsprache und ersuchte u m Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Ausrichtung der gesetzli chen Leistungen für die Beschwerden in der rechten Schulter. Mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/M1-M17 und Urk. 9/K1-K38) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 2. Dezember 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis ge bracht wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Urk. 11) nahm die Be sch wer deführerin Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2014 (Urk.
13) erneut um Abweisung der Beschwerde ersuchte, was der Be schwer deführerin am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E
135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ die Be handlungen der Halswirbelsäule (HWS) über den 1. Februar 2014 hinaus nicht
in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 2013 stünden (Urk. 2 S.
8). Ein Kausalzusammenhang zwischen den ab Mai 2014 geklagten Schulterbeschwerden rechts zum Ereignis vom 2 2. September 2013 sei zu verneinen (Urk. 2 S. 9).
Die Beschwerdeführerin hielt hingegen in der Hauptsache dafür, dass die Schmer zen in der rechten Schulter zeitnah nach dem Unfall aufgetreten seien und es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Unfall vom 2 2. September 2014 Ur sache der Verletzung sei . So habe sie wegen zunehmender Schmerzen in der rechten Schulter den rechten Arm beim Arbeiten immer weniger einsetzen könne n und sei im Turnverein wegen der Schulterbeschwerden ebenfalls zu nehmend eingeschränkt gewesen, so dass sie ab Januar 2014 nicht mehr habe am Turnen teilnehmen können (Urk. 1 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin führte ergänzend aus, dass sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzig auf die Schulterbeschwerden beziehe, so dass die be züglich Nacken- und HWS-Beschwerden verfügte Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 nicht Gegenstand des Verfahrens und der Einspracheentscheid diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk.
E. 3.1 Im Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Erstbehandlung vom 5. Oktober 2013 hielt Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur sowie eine frei bewegliche HWS fest. Im Röntgenbefund gebe es keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion, eine Osteochondrose von C5/C6 und C6/C7 liege vor. Als vorläufige Diagnose notierte er eine HWS-Distorsion vo m 2 2. September 2013 (Urk. 9/M3).
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 konstatierte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin starke Probleme mit dem Nacken habe, sie habe fast täglich Nackenschmerzen. Er habe deshalb eine Physiotherapie verordnet (Urk. 9/M4; vgl. Physiotherapieverordnung vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/M6a).
E. 3.2 Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, notierte im Kurzbericht vom 1 1. Februar 2014, dass der status quo ante bzw. sine am 1. Februar 2014 erreicht sei (Urk. 8/M5).
E. 3.3 Dr. Z.___ verordnete am 1 3. März 2014 erneut Physiotherapie und hielt als Diagnose unverändert eine am 2 2. September 2014 erfolgte
HWS-Distorsion fest (Urk. 9/M7a).
E. 3.4 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2014 dafür (Urk. 9/M8), dass einfache Kontusionen der Nacken-/Schultermuskulatur ohne nachgewie sene ossäre Läsionen nach traumatologischer Erfahrung und Literatur im All gemeinen nach Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt seien. In diesem Falle sei es wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 gekommen. Anlässlich der Erstuntersuchung am 5. Oktober 2013, also zwei Wochen nach dem Ereignis, habe der Hausarzt eine vollkommen freie HWS gefunden. Versicherungsmedizi nisch sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht.
E. 3.5 Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 9/M9) liess die Beschwerdeführe rin durch ihre Arbeitgeberin neue Beschwerden an der rechten Schulter melden .
E s sei eine Entzündung entstanden, welche dringend behandelt werden müsse (Ruhigstellung).
E. 3.6 Dr. med. B.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Zwischenbericht vom 2 4. Juni 2014, folgende Diagnose (Urk. 9/M10): - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) rechts - nach Sturz am 2 2. September 2013 aus einem Meter Höhe von der Lei ter - zunehmend frustraner Verlauf mit zunehmend Schmerzen auch im Na ckenbereich - immer arbeitsfähig als Abwartin (50%-Pensum) - Diff erentialdiagnose
Supraspinatusläsion, Labrumläsion
Subjektiv und objektiv liege ein insuffizienter Verlauf vor, die Schmerzen wür den persistieren und es seien durch die Physiotherapie nur kurzfristige Ver besserungen ohne Nachhaltig keit erreicht worden. Die letzte Konsultation sei am 7. April 2014 erfolgt.
E. 3.7 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Zwischenbericht vom 7. Juli 2014 unverändert eine HWS-Distor sion .
Die Beschwerdeführerin sei zu r Physiotherapie in die Klinik C.___ überwiesen worden. Dadurch habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Dr. B.___ habe der Beschwerde führerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 1 1. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1 2. Mai bis zum 3 0. Juni 2014 a ttes tiert (Urk. 9/M11).
E. 3.8 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kurzbericht von Dr. A.___ vom 2 9. Juli 2014 hielt dieser fest, dass die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls seien (Urk. 9/M12).
E. 3.9 Im Überweisungsschreiben an die Klinik D.___ vom 2 0. August 2014 (Urk. 9/M13) führte Dr. B.___ aus, dass am 2 8. April 2014 eine ultraschallso nographische Untersuchung durchgeführt worden sei, bei der sich eine Bursitis der langen Bizepssehne sowie eine Bursitis subacromialis und vor allem eine intramurale Teilruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe. Die ambulante The rapie sei angepasst und weitergeführt worden, wesentliche Fortschritte hät ten aber nicht mehr erzielt werden können.
Am 1 9. August 2014 sei ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durchge führt und eine ansatznahe transmurale
anteriore Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne
mit kleinem Partialriss gefunden worden. Auch habe sich eine nicht dislozierte superiore Labrumläsion gezeigt. Insgesamt erscheine die Situation eher zunehmend, sodass er um weitere Abklärungen sowie Bera tung der Beschwerdeführerin bezüglich therapeutischer Massnahmen, insbeson dere im Hinblick auf eine operative Sanierung, bitte (Urk. 9/M13).
E. 3.10 Dr. A.___ nahm am 9. September 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass die Schulter - / Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei. Die Schul terbeschwerden seien möglicherweise auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen (Urk. 9/M15).
E. 3.11 Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum Ortho pädie Obere Extremitäten, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegeg nerin erstellten Arztbericht vom 2 5. September 2014
1) eine traumatische Sup raspina tussehnenruptur
transmural ansatznahe rechts Unfall 2 2. September 2013 und 2) einen Verdacht auf abgelaufene mitigierte, retraktile
Kapsulitis rechts post trau matisch fest (Urk. 9/M17).
Sie würden die Ansicht der Kollegen der Klinik C.___ teilen, dass die arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schul ter vorgesehen werden sollte. Die Beschwerdeführer in wünsche den Eingriff möglichst rasch und es sei bereits ein provisorischer Operationstermin am 1 0. Oktober 2014 fixiert (Urk. 9/M17). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwe rden an der rechten Schulter überw iegend w ahr scheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen sind. 4.1.1
In der Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2
E. 8 S. 3). 2.
E. 013 wurde festgehalten, dass die Be schwerdeführerin sich beim Putzen (mit der Leiter) das Genick verrenkt habe (Urk. 9/UM). Die Beschwerdeführerin führte im Fragebogen vom 9. November 2013 diesbezüglich aus, dass sie am Sonntag, den 2 2. September 2013, um 14.30 Uhr beim Fensterputzen von der Leiter gestürzt sei. Sie habe das Genick „ver renkt“ und habe ein „Pfeifen“ im Ohr (Urk. 9/M1). Im Bericht über die Erstbe handlung am 5. Oktober 2013 vermerkte Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur
bei frei beweglich er
HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 9/M3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2014 darüber in Kenntnis ge setzt hatte, dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2014 einstelle (Urk. 9/K7), teilte die Beschwerdeführer in am 1 4. März 2014 mit, dass sie immer noch an den Unfallfolgen leide und sich diverse n Therapie n
unterzieh
e. Auch ihr Mann massiere sie fast täglich, um die Ver spannungen im Na cken zu lösen .
Die Unfallfolgen und das „Pfeifen“ im Ohr seien immer noch vorhanden (Urk. 9/K8).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 5. März 2014 (E. 3.4) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 9/K11), woraufhin die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2014 mitteilte, dass die Schmer zen immer grösser und stärker geworden seien und sie ihren Arm fast nicht mehr heben könne (Urk. 9/K13). Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin die Schulterbeschwerden dann auch von ihrer Ar beit geberin melden (E. 3.5). 4. 1. 2
Festzuhalten ist damit, dass die Beschwerdeführerin
in der ersten Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden beklagte, sondern sowohl in der Unfallmel dung
(Urk. 9/UM) als auch im Fragebogen vom 9. November 2013 (Urk. 9/M1) lediglich das Verrenken des Genicks und ein Pfeifen im Ohr angab.
Dr. Z.___ hielt entsprechend im Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/M3) zwar eine ver spannte Schulter- und Nackenmuskulatur fest, stellte jedoch keine schulter spe zifische Diagnose, sondern notierte lediglich eine HWS-Distorsion. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. März 2014 (Urk. 9/K8) gehen keine Beschwerden in der Schulter hervor.
Erst mit Schreiben vom 3 0. April 2014 (Urk. 9/K13)
- und damit über ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 2 2. September 2013 - führte die Beschwerdeführe rin explizit aus, dass sie den rechten Arm fast nicht mehr heben könne und der Hausarzt am 1 0. April 2014 zwei Spritzen in die rechte Schulter gemacht habe, welche vorerst nichts gebracht hätten . Der erste Arztbericht, aus dem eine schulterspezifische Diagnose hervorgeht, ist der Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 201
4. Dr. B.___
notierte eine PHS rechts - die letzte Kontrolle sei am 7. April 2014 erfolgt (Urk. 9/M10) . Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits zeitnah nach dem Unfall vorgelegenen Schulterbeschwerden liegt allerdings - wie gezeigt - nicht vor.
Dr. A.___ hielt entsprechend aufgrund der erst Monate nach dem Ereignis be klagten und aktenkundigen Schulterbeschwerden nachvollziehbar fest, dass die Schulter/ Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei und die Beschwerden in der rechten Schulter zwar möglicherweise, nicht aber
überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 20
E. 13 zurückzuführen sei en (Urk. 9/M15). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung kann abgestellt werden . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00253 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
10. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher
Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1958, ist seit 2008 bei der Sekundarschule Y.___ als Reinigungsangestellte tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schwei zerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 2. September 2013 verrenkte sie sich beim Putzen auf einer Leiter das Genick (Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 9/ UM). Der am 5. Oktober
2013 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und verord nete Physiotherapie (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 2. April 2014 verneinte die National-Versicherungs-Gesellschaft aufgrund eines fehlenden natürlichen Kau sal zusammenhangs eine Leistungspflicht (Urk. 9/K11). Hieran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Oktober 2014 Einsprache und ersuchte u m Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Ausrichtung der gesetzli chen Leistungen für die Beschwerden in der rechten Schulter. Mit Beschwerde antwort vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/M1-M17 und Urk. 9/K1-K38) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 2. Dezember 2014 (Urk.
10) zur Kenntnis ge bracht wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Urk. 11) nahm die Be sch wer deführerin Stellung, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2014 (Urk.
13) erneut um Abweisung der Beschwerde ersuchte, was der Be schwer deführerin am 1 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ die Be handlungen der Halswirbelsäule (HWS) über den 1. Februar 2014 hinaus nicht
in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 2013 stünden (Urk. 2 S.
8). Ein Kausalzusammenhang zwischen den ab Mai 2014 geklagten Schulterbeschwerden rechts zum Ereignis vom 2 2. September 2013 sei zu verneinen (Urk. 2 S. 9).
Die Beschwerdeführerin hielt hingegen in der Hauptsache dafür, dass die Schmer zen in der rechten Schulter zeitnah nach dem Unfall aufgetreten seien und es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Unfall vom 2 2. September 2014 Ur sache der Verletzung sei . So habe sie wegen zunehmender Schmerzen in der rechten Schulter den rechten Arm beim Arbeiten immer weniger einsetzen könne n und sei im Turnverein wegen der Schulterbeschwerden ebenfalls zu nehmend eingeschränkt gewesen, so dass sie ab Januar 2014 nicht mehr habe am Turnen teilnehmen können (Urk. 1 und Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin führte ergänzend aus, dass sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzig auf die Schulterbeschwerden beziehe, so dass die be züglich Nacken- und HWS-Beschwerden verfügte Leistungseinstellung per 1. Februar 2014 nicht Gegenstand des Verfahrens und der Einspracheentscheid diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8 S. 3). 2.
2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BG E
135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1
Im Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Erstbehandlung vom 5. Oktober 2013 hielt Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur sowie eine frei bewegliche HWS fest. Im Röntgenbefund gebe es keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion, eine Osteochondrose von C5/C6 und C6/C7 liege vor. Als vorläufige Diagnose notierte er eine HWS-Distorsion vo m 2 2. September 2013 (Urk. 9/M3).
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 konstatierte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin starke Probleme mit dem Nacken habe, sie habe fast täglich Nackenschmerzen. Er habe deshalb eine Physiotherapie verordnet (Urk. 9/M4; vgl. Physiotherapieverordnung vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/M6a). 3.2
Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, notierte im Kurzbericht vom 1 1. Februar 2014, dass der status quo ante bzw. sine am 1. Februar 2014 erreicht sei (Urk. 8/M5). 3.3
Dr. Z.___ verordnete am 1 3. März 2014 erneut Physiotherapie und hielt als Diagnose unverändert eine am 2 2. September 2014 erfolgte
HWS-Distorsion fest (Urk. 9/M7a). 3.4
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2014 dafür (Urk. 9/M8), dass einfache Kontusionen der Nacken-/Schultermuskulatur ohne nachgewie sene ossäre Läsionen nach traumatologischer Erfahrung und Literatur im All gemeinen nach Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt seien. In diesem Falle sei es wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 gekommen. Anlässlich der Erstuntersuchung am 5. Oktober 2013, also zwei Wochen nach dem Ereignis, habe der Hausarzt eine vollkommen freie HWS gefunden. Versicherungsmedizi nisch sei der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht. 3.5
Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 9/M9) liess die Beschwerdeführe rin durch ihre Arbeitgeberin neue Beschwerden an der rechten Schulter melden .
E s sei eine Entzündung entstanden, welche dringend behandelt werden müsse (Ruhigstellung). 3.6
Dr. med. B.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Zwischenbericht vom 2 4. Juni 2014, folgende Diagnose (Urk. 9/M10): - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) rechts - nach Sturz am 2 2. September 2013 aus einem Meter Höhe von der Lei ter - zunehmend frustraner Verlauf mit zunehmend Schmerzen auch im Na ckenbereich - immer arbeitsfähig als Abwartin (50%-Pensum) - Diff erentialdiagnose
Supraspinatusläsion, Labrumläsion
Subjektiv und objektiv liege ein insuffizienter Verlauf vor, die Schmerzen wür den persistieren und es seien durch die Physiotherapie nur kurzfristige Ver besserungen ohne Nachhaltig keit erreicht worden. Die letzte Konsultation sei am 7. April 2014 erfolgt. 3.7
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin er stellten Zwischenbericht vom 7. Juli 2014 unverändert eine HWS-Distor sion .
Die Beschwerdeführerin sei zu r Physiotherapie in die Klinik C.___ überwiesen worden. Dadurch habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Dr. B.___ habe der Beschwerde führerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 1 1. Mai 2014 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1 2. Mai bis zum 3 0. Juni 2014 a ttes tiert (Urk. 9/M11). 3.8
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Kurzbericht von Dr. A.___ vom 2 9. Juli 2014 hielt dieser fest, dass die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls seien (Urk. 9/M12). 3.9
Im Überweisungsschreiben an die Klinik D.___ vom 2 0. August 2014 (Urk. 9/M13) führte Dr. B.___ aus, dass am 2 8. April 2014 eine ultraschallso nographische Untersuchung durchgeführt worden sei, bei der sich eine Bursitis der langen Bizepssehne sowie eine Bursitis subacromialis und vor allem eine intramurale Teilruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe. Die ambulante The rapie sei angepasst und weitergeführt worden, wesentliche Fortschritte hät ten aber nicht mehr erzielt werden können.
Am 1 9. August 2014 sei ein Arthro -MRI des rechten Schultergelenkes durchge führt und eine ansatznahe transmurale
anteriore Ruptur der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne
mit kleinem Partialriss gefunden worden. Auch habe sich eine nicht dislozierte superiore Labrumläsion gezeigt. Insgesamt erscheine die Situation eher zunehmend, sodass er um weitere Abklärungen sowie Bera tung der Beschwerdeführerin bezüglich therapeutischer Massnahmen, insbeson dere im Hinblick auf eine operative Sanierung, bitte (Urk. 9/M13). 3.10
Dr. A.___ nahm am 9. September 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass die Schulter - / Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei. Die Schul terbeschwerden seien möglicherweise auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen (Urk. 9/M15). 3.11
Die behandelnden Ärzte der Klinik D.___, Muskulo -Skelettal Zentrum Ortho pädie Obere Extremitäten, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegeg nerin erstellten Arztbericht vom 2 5. September 2014
1) eine traumatische Sup raspina tussehnenruptur
transmural ansatznahe rechts Unfall 2 2. September 2013 und 2) einen Verdacht auf abgelaufene mitigierte, retraktile
Kapsulitis rechts post trau matisch fest (Urk. 9/M17).
Sie würden die Ansicht der Kollegen der Klinik C.___ teilen, dass die arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette an der rechten Schul ter vorgesehen werden sollte. Die Beschwerdeführer in wünsche den Eingriff möglichst rasch und es sei bereits ein provisorischer Operationstermin am 1 0. Oktober 2014 fixiert (Urk. 9/M17). 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwe rden an der rechten Schulter überw iegend w ahr scheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen sind. 4.1.1
In der Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2 013 wurde festgehalten, dass die Be schwerdeführerin sich beim Putzen (mit der Leiter) das Genick verrenkt habe (Urk. 9/UM). Die Beschwerdeführerin führte im Fragebogen vom 9. November 2013 diesbezüglich aus, dass sie am Sonntag, den 2 2. September 2013, um 14.30 Uhr beim Fensterputzen von der Leiter gestürzt sei. Sie habe das Genick „ver renkt“ und habe ein „Pfeifen“ im Ohr (Urk. 9/M1). Im Bericht über die Erstbe handlung am 5. Oktober 2013 vermerkte Dr. Z.___ eine verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur
bei frei beweglich er
HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 9/M3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 2. Februar 2014 darüber in Kenntnis ge setzt hatte, dass sie ihre Leistungen per 1. Februar 2014 einstelle (Urk. 9/K7), teilte die Beschwerdeführer in am 1 4. März 2014 mit, dass sie immer noch an den Unfallfolgen leide und sich diverse n Therapie n
unterzieh
e. Auch ihr Mann massiere sie fast täglich, um die Ver spannungen im Na cken zu lösen .
Die Unfallfolgen und das „Pfeifen“ im Ohr seien immer noch vorhanden (Urk. 9/K8).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 5. März 2014 (E. 3.4) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 9/K11), woraufhin die Beschwerdeführerin am 3 0. April 2014 mitteilte, dass die Schmer zen immer grösser und stärker geworden seien und sie ihren Arm fast nicht mehr heben könne (Urk. 9/K13). Mit Schadenmeldung vom 1 4. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin die Schulterbeschwerden dann auch von ihrer Ar beit geberin melden (E. 3.5). 4. 1. 2
Festzuhalten ist damit, dass die Beschwerdeführerin
in der ersten Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden beklagte, sondern sowohl in der Unfallmel dung
(Urk. 9/UM) als auch im Fragebogen vom 9. November 2013 (Urk. 9/M1) lediglich das Verrenken des Genicks und ein Pfeifen im Ohr angab.
Dr. Z.___ hielt entsprechend im Bericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 9/M3) zwar eine ver spannte Schulter- und Nackenmuskulatur fest, stellte jedoch keine schulter spe zifische Diagnose, sondern notierte lediglich eine HWS-Distorsion. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. März 2014 (Urk. 9/K8) gehen keine Beschwerden in der Schulter hervor.
Erst mit Schreiben vom 3 0. April 2014 (Urk. 9/K13)
- und damit über ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 2 2. September 2013 - führte die Beschwerdeführe rin explizit aus, dass sie den rechten Arm fast nicht mehr heben könne und der Hausarzt am 1 0. April 2014 zwei Spritzen in die rechte Schulter gemacht habe, welche vorerst nichts gebracht hätten . Der erste Arztbericht, aus dem eine schulterspezifische Diagnose hervorgeht, ist der Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 2 4. Juni 201
4. Dr. B.___
notierte eine PHS rechts - die letzte Kontrolle sei am 7. April 2014 erfolgt (Urk. 9/M10) . Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits zeitnah nach dem Unfall vorgelegenen Schulterbeschwerden liegt allerdings - wie gezeigt - nicht vor.
Dr. A.___ hielt entsprechend aufgrund der erst Monate nach dem Ereignis be klagten und aktenkundigen Schulterbeschwerden nachvollziehbar fest, dass die Schulter/ Supraspinatusläsion vorbestehend und nicht unfallbedingt sei und die Beschwerden in der rechten Schulter zwar möglicherweise, nicht aber
überwie gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 2. September 20 13 zurückzuführen sei en (Urk. 9/M15). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung kann abgestellt werden . 4. 1.3
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen der Arbeitgeberin als auch der Präsidentin der Frauenriege E.___
lassen keinen anderen Schluss zu (Urk. 3/3 und Urk. 3/4): Der Bericht der Arbeitgeberin datiert vom 3 0. Okto ber 2014 und legt lediglich dar, dass ca. a nfangs Jahr Spätfolgen bzw. starke Schmerzen entstanden seien - somit ebenfalls erst mindestens rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis. Die undatierte Bestätigung der Präsiden tin der Frauenriege vermag - insbesondere unter Berücksichtigung der fehlen den Mitteilung von Schulterbeschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie den feh lenden echtzeitlichen Arztberichten nach dem Ereignis - nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis und den Schulter beschwerden zu begründen.
Die Arztberichte der Ärzte der Klinik D.___ vom 2 5. September und 1 0. Okto ber 2014 (Urk. 9/M17; Urk. 3/10) als auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/6) und F.___, Naturarzt Dipl. Psych. K.P. (SRK SGP), vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 3/7) vermögen
aufgrund des Umstands, dass sie retrospektiv v erfass t wurden
bzw. aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen als auch Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc), keinen über wiegenden Kausalzusammenhang zu begründen. 4.1.4
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach- ten
Beschwerden in der rechten Schulter und dem Ereignis vom 2 2. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit gelingt, hat die Beschwerdeführer in die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). 4.2
Dass allfällige HWS-Beschwerden ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2 2. Septem b er 2013 stehen, ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Wei teren unbestritten. 4.3
Zusammenfassend sind die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. September 2013 zurückzuführen und allfällige HWS-Beschwerden stehen ab dem 1. Februar 2014 ebenfalls
– und unbestrittenermassen - nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kau salzusammenhang zum Er eignis vom 2 2. September 201 3. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchun gen beziehungsweise Abklärungen sind keine weite ren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten.
Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde gegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler