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UV.2014.00241

Meniskusschaden und Zweitereignis mit Wirbelsäulenverletzung. Geltend gemachte Funktionseinschränkungen medizinisch nicht begründet. Hinweis auf Aggravation und Symptomausweitung.

Zürich SozVersG · 2016-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ war seit 1 0. Juli 2009 als Maler bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versi chert. Mit Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 8 /1 34 ) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 1 4. Oktober 2009

von einer zwei Meter hohen Leiter auf das Knie gefallen sei und sich an der Hüfte und am rechten Knie Verletzungen zugezogen habe . Die SUVA gewährte Heilbeha nd lung und Taggeld .

Mit Verfügung vom 2 3. August 2011 sprach sie eine Invali denrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 %

mi t Wirkung ab 1. November 2011 zu , ver wies in Bezug auf eine

Integrität sent schädigung

auf noch nicht abschätzbare Verhältnisse und stellte eine spätere Beurteilung in fünf Jahren in Aussicht

( Urk. 8/111). Hiergegen erhob der Versi cherte am 2 2. September 2011 Einsprache ( Urk. 8/118). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 1. November 2011 ( Urk. 7/3) wurde der SUVA mit ge teilt, dass der Versicherte am 1 2. O ktober 2011 als Lenker des eigenen Fahr zeuges in Z.___ verunfa llt sei und sich am Rücken und am Arm verletzt habe. Mit der Begründung , aufgrund des neuen Ereignisses sei der Fallabschluss in Bezug auf das Erstereignis zu früh erfolgt , hob die SUVA die Ve rfügung vom 2 3. August 2011 auf, schrieb das Einspracheverfahren formlos ab und richtete weiterhin das Taggeld aus ( Urk. 8/131 f. ). 1.3

Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklä rungen führte die SUVA am 2 7. März 2013 eine kreisärztliche U ntersuchung durch ( Urk. 8/133 ). Mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2014 sprach sie dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente

nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 18 %

und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 %

zu ( Urk. 7/155 ). A uf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 7 / 165 ) ,

erhöhte

sie mit Entscheid vom 1 2. September 2014 die Invalidenrente von 18 % auf 23 % und wies im Übrigen die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere eine ganze IV-Rente und eine Integritätsents chädigung von 100 % . E ventualiter sei er neurologisch, neurourologisch, neuropsycholo gisch, rheumatologisch und orthopädisch zu begutachten.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2014 ( Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 5

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri täts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1. 6

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass gemäss der kreisärztlichen Untersuchung und den kreisärztlichen Beurteilungen in Bezug auf das Erstereignis vom 1 4. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen am rechten Knie sowie

in Bezug auf das Zweitereignis vom 1 2. Oktober 2011 , bei welchem sich der Beschwerdeführer ein e Luxations fraktur am Rücken zugezo gen hab e ,

eine leichte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

sowie

unter Berücks ichtigung eines zusätzlichen l eidensbedingten Abzuges von 2 5 %

resultiere daraus eine unfallbedingte

Erwerbseinbusse von 23 % .

Sodann betrage der Integritätsscha den laut kreisärztliche r Beurteilung vom 2 2. Januar 2014 45 % . ( Urk. 6 S. 4. f . und S. 7

f f., Urk. 2 S. 7

f f .). 2.2

Der Beschwerd eführer machte dagegen geltend,

auf die kreisärztliche Untersu chung u n d die Beurteilung en

könne nicht abgestellt werden . Gestützt auf die Berichterstattung der A.___

bestehe als Folge des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 ein Vorderhornschaden der Segmente C5 bis Th1 rechts mit einer inkomplette n

Tetraparese C 4. Hierbei handle es sich nicht um eine funk tionelle Störung . Aufgrund seiner jetzigen Beschwerden als Folge der Verstei fung der Halswirbel sowie der Parese als Folge des Vorderhornschadens für die Segmente C5/6, C6, C 7 und C/HT1 rechts sowie sensibles Niveau ab C1, der Urininkontinenz sowie de r Kniebeschwerden rechts sei er nicht in der Lage , irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Integritätsschaden betrage bezüglich des Knies 30 % . Die andauernde Urininkontinenz mit Einschränkun gen des Sexuallebens sei mit 35 % und die restlichen Beschwerden aufgrund der Parese mit 35 % zu bewerten, was eine Integritätsentschädigung von 100 % ergebe ( Urk. 1. S. 7

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. August 2014 und die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 1 4. Oktober 2009 und vom 1 2. Oktober 201 1. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. B.___ , FMH für A llgemeinmedizin, be schrieb im Bericht vom 4. November 2009 aufgrund eines MRI vom 2. November 2009 einen medialen Meniskusschaden. Er führte aus , der Beschwerdeführer sei am 1 4. Oktober 2009 beim Ma len von der Treppe gestürzt und habe darauf starke Schme rzen im rechten Knie verspürt . Er

vermerkte sodann die Überweisung des Beschwerde führers zur weiteren Abklärung und Therapie an Dr. med. C.___ , FMH für or tho pädische Chirurgie ( Urk. 8/8 ). 3.1.2

Im Operationsberic ht vom 1 0. Dezember 2009 führte

Dr. C.___ die Diagnose eines medialen Meniskusriss es am rechten Knie u nd eines

retropatellären

Knor pelschaden s auf . E r wies auf intakte Knorpelverhältnisse im medialen Kompar timent femoral

sowie

tibial und medial auf einen eingerissenen , nicht nähbaren Meniskusriss hin. Retropatellär hielt er ei ne leichte Chondropathie Gr. II –(II I ) und troc hl e är unauffällige Verhältniss e fest.

I ntercondylär

bestünden

intakte vor dere und hintere Kreuzbänder und im lateralen Kompartiment intakte Knor pelverhält nisse

femoral

sowie

tibial und

ein intakte r , unauffällige r

lateraler Meniskus ( Urk. 8/13). 3.1.3

Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 9. Juli 2010

über den Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 6. Mai bis 2 3. Juni 2010 beschrieben die Ärzte m it Bezugnahme auf ein MRI vom 1 1. Juni 2010 einen grossen Knorpel defekt der medialen Patellafacette mit angrenzender Knochenmar k s reaktion im Sinne einer Chondromalacia

patellae Grad IV. Sie vermerkten einen Status nach Teilmeniske k t omie und entsprechend narbige Veränderungen im Hoffa Fettkör per und beschrieben

einen in der Grösse weitgehend erhaltenen leicht mukoid degenerierten medialen Meniskus mit Konturunregelmässigkeit im Hinterho rn an der tibialen Gelenkfläche . A nsonsten seien die Kniebinnenstrukturen intakt und ohne grösseren Gelenkerguss .

I m Weiteren wiesen die Ärzte auf ein E reignis vom 9. März 1995

hin. D er Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz von einer Leiter eine Ellenbogen kontusion links mit Fraktur Condylus

lateralis

humeri links z ugezogen.

I n diesem Zusammenhang

sei eine offene Reposition und Osteosynt hese mittels Spongiosazugschrauben am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 durchgeführt worden , wobei ein Extensions defizit im linken Ellenbogen verblieben sei .

I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden und es se i davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als der Beschwer deführer bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe . Zur zumutba ren Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, d as Belastungsprofil in der Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar und die Anforderungen seien zu hoch. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf de n Knie n s o wie länger dauernd

in der Hocke oder mit wi ederholtem Treppen- oder Leitern steigen sei ganztags zumut bar ( Urk. 8/37). 3.1.4

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie ,

erhob

gemäss dem Untersu chungsbericht vom 8. Februar 2011 unter anderem die Funktionsberei che und Umfangmasse von Ellenbogen und Kniegelenken des Beschwerde führers . Er hielt fest , a ufgrund der erhobenen Befunde sei dem Beschwerde führer kein voller Einsa tz als Maler zuzumuten. Zum Belastungsprofil vermerkte er, das längere Gehen über unebenes Gelände, das Arbeiten in kniender oder kaue rnder Stellung oder Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen am Kniegelenk einher gingen

und solche über Kopfhöhe

seien zu vermeiden. Das längere Verharren in gleichbleibender Haltung und das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en ungünstig und es seien keine Lasten von über 25 bis 30

kg zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten ( Urk. 8/ 59 ). 3.1.5

Kreisarzt

Dr. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , äusserte sich im Nachtragsb e richt vom 3. Mai 2011 zum Ber icht der A.___ betreffend die Unter suchung vom 2 1. April 201 1. Er hielt fest , beim Kn orpelschaden an der media len Fac ette der Patella mit korrespondierendem Schaden an der Trochlea

femoris handle es sich um eine leichte femoropatellä re Arthrose, welche noch nicht i ntegritätsentsc hädigungspflichtig sei ( Urk. 8/ 137). 3.1.6

Die Ärzte der A.___

stellten im Bericht vom 2. August 2011 unverän derte Verhältnisse zum Vor untersuch vom 2 1. April 2011 fest . Sie führten aus, klinisch und morphologisch bestehe ein Knorpelschaden der medi alen Patella facette und der korrespondierenden

Trochlea . Die durchgeführte diagn o s tisch/therapeutische Infiltration habe jedoch in keiner Weise ein e Beschwerdelinderung g ebracht und die Verhäl tnisse zum Voruntersuch vom 21. April 2011 seien unverändert. Auch deshalb und ebenfalls aufgrund der diffusen Schmerzsymptomatik könnten sie dem Beschwerdeführer keine chi rur gische Option anbieten . Ob allenfalls eine radikuläre Ursache mitwirken könnte, scheine unwahrscheinlich. Kniechirurgisch sei die Behandlung ihrerseits abge schlossen ( Urk. 8/105). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des G.___

wiesen im Bericht vom 30. November 2011 auf die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 4.

November 2011 hin. In der Diagnoseliste führten sie

eine inkomplette

Tetra parese C1, ASIA D bei Status nach „Auffahrunfall“ am 1 2. Oktober 2011 sowie bei Status nach dorsaler und ventraler Ve rschraubung am 1 7. Oktober 2011 und

einen Status nach Arthroskopie und Partiellmenis c ec tomie medial bei retropa tellärer

Chond r opathie Grad II am 1 0. Dezember 2009 am Knie rechts , einen Status nach Sturz von d er Leiter vom 1 4. Oktober 2009

sowie einen Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer Condylus

humeri

lateralis -Fraktur am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 auf .

Der Beschwerdeführer habe berichtet , er sei in Z.___ in einen PKW-Unfall verwickelt gewesen. Er habe im Anschluss an das Trauma den rechten Arm nur eingeschränkt bewegen können. Weiterhin bestehe eine Reduktion von Sensibi lität am ganzen Körper bis zum Hals. Weitere motorische Ausfälle würden ver neint. Die Blasenentleerung und Darmfunktion sei en nicht gestört gewesen. Er sei in Z.___ am 1 7. Oktober 2011 operiert worden. Aktenanamnestisch sei eine luxierte Fraktur C6/7 beschrieben, welche mittels dorsaler und ventr aler Verschraubung fixiert worden sei . Ein steifer Kragen sei angelegt worden .

Im Röntgenbefund der Halswirbelsäule

( HWS ap / seitl . )

v om 4. November 2011 wiesen die Ärzte auf einen Status nach dorsaler Spondylodese C5-C7 sowie ventrale Spondylodese C6/7 mit Cage-Anlage hin . Sie hielten fest, das Osteo synthesematerial sei in situ und intakt ohne Zeichen für eine Lockerung . Sie beschrieben eine Anschlussdegeneration kaudal im Segment C7/T h 1 mit Osteo chondrose und Spondylarthrose sowie eine regelrechte Darstellung von C2-C5 ohne Nachweis von wesentlichen degenerativen Veränderungen.

A ufgrund der Computertomographie (CT) vom 7. November 2011 hielten

die Ärzte fest , die mittlere Spondylodeseschraube der rechten Seite liege mit ihrer Spitze im Facettengelenk. Der Pr o cessus

transversus C7 rechts sei am übrigen Wirbel nicht fixiert bzw. ohne ossäre Kontinuität zu diesem und das übrige Spondylodesematerial

sei intakt und ohne Lockerungszeichen.

Aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MR) vom 8. November 2011 sahen die Ärzte ein en grossen diffusen Flüssigkeitsverhalt in den nuchalen Weich teilen, abgesetzt von der Dura und ohne direkte ersichtliche Verbindung zu dieser . Differentialdiagnostisch hielten sie ein Serom /Hämatom

fest und wiesen darauf hin, dass

e ine kleine Liquorfistel aufgrun d de s

Suszeptibilitäts artefakt s

durch das Spondylodesematerial übersehen werden könne, und ver merkten eine flaue fokale Myelopathie rechts anterolateral der Halswirbelkörper (HWK) 6/7.

Anlässlich der urologischen Erstevaluation vom 9. November 2011 befanden die Ärzte, die Blasenentleerung erfolge per ureth r am im Vergleich zu vor der Ope ration etwas weniger häufig mit gelegentlichem Nachträufeln. Es bestehe keine Drang- oder Belastungsinkontinenz. Sie wiese n auf eine freie Uroflowmetrie

und unauffällige Befunde in der Sonographie hin und erachteten

ein Erfordernis für eine weitere Behandlung o der eine neuro-urologische Kont rolle für nicht gegeben ( Urk. 7/15 /2-5 ). 3.2.2

Im Austrittsbericht de s

G.___ vom 2 1. Dezember 2011 betreffend Hospitalisation vom 4. November bis 1 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte fest, i m Rahmen der Rehabilitation sei eine angepasste ergo- und physio therapeutische Behandlung erf olgt, welche zur Besserung der K raftgrade rechts geführt habe. Der rechte Arm sei bei vollem Bewegungsumfang , aber deutlicher Kraftminderung , in Bezug auf die A l ltagsfunktionen einsetzbar. Das linke Bein zeige bei Status nach Knietrauma infolge eines Sturz es im Jahr 2009 eine leichte Minderung der Kniestrecker und F ussheber ohne relevante Funktions einschränkung . Zusammenfassen d liege beim Beschwerdeführer eine residuelle Parese des rechten Armes vor. Eine klinische Besserung sei zu erwarten, wobei deren Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit im Verlaufe erneut zu beurteilen sei en . I n Bezug auf die Belastbarkeit zeige sich zum Teil ein diskrepantes Bild, welches organisch nicht hinreichend erklärbar sei .

Es

habe sich der Verdacht auf Aggravation von Symptomen ergeben. In B ezug auf die Blasenfunktion hätten die urologische Evaluation einen re gelrechten Befund und hinsichtlich der Darm- und Sexualfunktion während des Behandlungszeitraums keine Defi zite bzw. Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer sei in stabilem Zustand nach erfolgreicher Belastungserprobung in die angestammten Verhältnisse ausgetre ten (Urk.

7/23 /2-8 S. 3 ). 3.2.3

Im Bericht des

G.___

vom 1 7. Januar 2012 befanden die Ärzte, klinisch neurologisch zeige sich im Bereich der unteren Extremitäten tendenziell eine Besserung der Kraftgrade. Passend dazu hätten sich die moto risch evozierten Potenziale (MEP) zum rechten Musculus

abductor

digiti

minim i

von der Latenz etwas verbessert und seien heute grenzwertig normal ableitbar. Darüber hinaus seien die MEP zu den Armen wie auch die sensibel evozierten Potenziale (SEP) in den Beinen normwertig ableitbar. Von den Armen zeige sich unverändert eine leichte Verzögerung der SEP . Insgesamt sei der Verlauf positiv mit günstiger Prognose des weiteren Verlaufs ( Urk. 7/2 8 /2- 3 S. 2 ). 3.2.4

Kreisarzt Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH ,

äusserte sich im Untersuchungsb ericht vom 2 7. März 2013 zu den Verletzungs folgen am rechten Kniegelenk. Er hielt fest, dass sich in Bezug auf die Befund bericht e der vorbehandelnden Ärzte die funktionellen Defizite im Vergleich mit der aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten . Unfall chirurgisch sei der Endzustand erreicht . Der Beschwerdeführer sei aus rein orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ganztags leistungsfähig. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten und solche die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durchgeführt würden, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt ( Urk. 7/107 S.

9). 3.2.5

Kreisärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 2.

April 2013 betreffend Untersuchung vom 2 7. März 2013

i n Bezug auf die Rückenverletzung fest, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwerdeführer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund . I n der Untersuchung f ä nde n sich eine deutliche Kraftminde rung im Bereich des rechten Armes sowie eine unge w öhnlich e Verteilung der sensiblen Defi zite mit Sensibili t ätsstörungen im Bereich des ersten Trigemi nusaste s ( Hirnnerv ) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th 6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hinweise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gestei gerten Muskeleigenreflexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. patho logische Reflexe (Zeichen nach Babinski , Fuss kloni ) oder einer Tonuserhöhung . Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7-Ra d ikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmecha nismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätz lich aufgrund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demonstrierte k linische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen a uf. Sie schlage vor , den Befund elektrophysiologisch zu erhärten ( Urk. 7/103 S. 12). 3.2.6

Prof. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, wies im Bericht vom 1 8. April 2013 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm weder beim An- noch beim Ausziehen gebrauche. Spontan w e rde der rechte Arm im Schulterge lenk nicht bewegt. Aspektmässig habe er jedoch keine Hi nweise auf eine Mus kelatrophie und es bestehe keine Scapula

alata . Die Muskeleigenreflexe seien s chwach , aber alle erhältlich, symmetrisch und dystrophe Veränderungen bestünden keine . D er Beschwerdeführer habe Mühe auf den Zehen zu stehen m it intermittierendem Nachgeben . Das

Fersenstehen rechts sei nicht möglich wohl aber links. Liegend würden sich dann aber intermittierend durchaus normale D orsalextensionen beider Füsse und der Zehen mit normaler Muskelt r ophik zeigen. Die Bauch reflexe seien gut erhältlich, die Muskeleigenrefle xe an den Beinen schwach und die

Babinski -Zeichen negativ. Spastische Zeichen seien

keine

vorhanden .

In der Elektroneurographie ersah der Arzt die sensiblen Parameter

und das moto rische Summenpotenzial des N ervus

m edianus

im Normbereich mit nor malen F-Wellen . Mit Bezugnahme auf die durchgeführte

E lekt ro myographie

(EMG) wies er darauf hin, dass keine pathologischen Spontanpotenziale der

muscul i

deltoideus , biceps und brachioradialis

bestünden . Er vermerkte ein stark gelichtetes Inter fer e nzmuster bei fehl ender Partizipation und intermittierend ein volles Muster mit normal konfiguriert en Muskeleinheitspotentialen .

In seiner Gesamtbeurteilung wies

der Arzt darauf hin , er wundere sich über die Diagnose des G.___ . Es handle sich durchwegs u m funktionelle Störungen. Er habe keine Hinwe ise auf eine organische Genese beim klinischen Bild mit vollständig fehlenden Muskelatrophien, normalem Reflexbild, ohne Hinweise auf eine Spastik, also Ausschluss einer Vorder hornzell-Involvierung mit damit notwendiger Atrophie und einer Myelopathie ohne spastische Zeichen. Als zusätzliche Untersuchung könn t e noch eine elektro physiologische Untersuchung mit Magnetstimulation durchgeführt wer den. Auf diese Untersuchung habe er aufgrund der genügenden Aussage der Klinik verzichtet ( Urk. 7/108). 3.2.7

Oberarzt Dr. med. K.___ und Assistenzärztin med. prakt.

L.___

vom

M.___ äusserten sich im Bericht vom 8. Juli 2013 zur ambu lanten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 201 3. Im neurologi schen Befund hielten sie in Bezug auf die Motorik einen unauffälligen Tonus fest. Sie v ermerkten keine Spastik, kein en Rigor ,

jedoch ein Absinken des rechten Arms beim Vorhalteversuch. Sie wiesen darauf hin , w enn der Beschwerdeführer den rechten Arm bewegen möchte, nehme er manchmal die linke Hand zur Hilfe. Zur Begrüssung/ Verabschiedung reiche er teilweise die linke , teilweise die rechte Hand. Die Umfangm essungen der oberen Extremitäten bemassen die Ärzte 4 cm kranial der Fossa

cubitalis rechts mit 35 cm und links mit 34.5 cm und die Unterarme 4 cm distal der Fossa

cubitalis rechts und links seiten gleich mit 25 cm.

Mit Bezugnahme auf das EMG vom 4. Juli 2013 führten die Ärzte aus , als patho logische r Befund f ä nde n sich eine chronisch-neurogene Veränderung de s Nervus

u l naris und im C8-innervierten Musculus

abductor

digiti

minimi rechts. Darüber hinaus zeigten sich diskrete, subakut neurogene Veränderungen im C7/8 und dem Nervus

radialis innervierten Musculus

extensor

digito r u m

communis . Die etwas verlängerte distal-motorische Latenz am Nervus

med ianus beidseits könn e Ausdruck eines Karpaltunnelsyndrom s sein. Ansonsten bestehe ein elektrophysiologischer Normalbefund.

Mit Bezug auf die Aufzeichnungen der SEP vom 4. Juli 2013 vermerkten die Ärzte zum Befund am

Nervus

medianus ,

nach peripherer elektrischer Stimula tion und korti kaler Ableitung fänden sich Ant w o rtpo tentiale von verzögerter Latenz . Ebenso sei en das cervikale Antwortpotential von verzögerter Latenz und die plexusnahe Latenz beidseits von grenzwertiger Latenz. Zusammenfassend sei

das SEP am medianus rechts pathologisch und das SEP am medianus links gr enzwertig pathologisch . Zum Befund der SEP des Nervus

tibialis hielten sie fest, das s

sich nach peripherer elektrischer Stimulation und kortikaler Ableitung beidseits Antwortpotentiale von verzögerter Latenz ableiten liessen. Zusam menfassend bestehe ein pathologische s

Tibialis SEP ohne Möglichkeit der Höhen lokalisation .

Aufgrund der Aufzeichnungen der MEP vom 4. Juli 2013 folgerten die Ärzte , dass nach radikulärer und corticaler magnetischer Stimulation mit Ableitung an beiden Armen und Beinen unauffällige Absolutlatenzen und seitengleich ausge prägte Amplituden der mo torischen Antwort gefunden worden seien . Die zent ral-motorische Leitzeit sei zu den Armen und Beinen normal gewes en. Zusam menfassend bestehe kein Hinweis auf eine Pyramidenbahn läsion zu Armen und Beinen.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, klinisch zeige der Beschwerdeführer eine hochgradige Parese vieler Muskelgruppen des „linken“ Arms. Diese Paresen könnten allerdings in der Einzelkraftprüfung und während der Beobachtung und der Muskelprüfung in verschiedenen Armpositionen nicht objektiviert wer den. Es sei somit von einer funktionellen Parese des rechten Arms auszugehen. Lediglich die C7/8-versorgte Hand-Muskulatur zeige eine minimal e nachvoll ziehbare Schwäche. Hier bestehe auch eine elekt rophysiologische Auffälligkeit . Auch die Sensibilitätsstörung sei kaum mit einem neuroanatomischen Korrelat zu erklären, wobei sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt eine Läsion vorhan den gewesen sei . S o scheine auch der Nervus

auricularis

magnus mitbetroffen gewesen zu sein. Aktuell besteh e aber eine Symptomausweitung und insbeson dere ergebe sich kein Hinweis auf eine Central-Cord-Läsion. Es bestünden kein e Spastik an den Armen und Beinen, keine Reflexsteigerung oder Reflexdifferen zen ( Urk. 7/117). 3.2.8

Im Bericht des

G.___

vom 8. Juli 2013 über die Vorstel lung des Beschwerdeführers zur neuro-urologische n Verlaufskontrolle am glei chen Tag hielten die Ärzte fest, trotz Therapie mit TENS-P bestehe eine persis tierende Drangsymptomatik mit tropfenweiser Dranginkontinenz mehrmals am Tag. Der Beschwerdeführer benötige keine Einlagen. In der Sexualanamnese vermerkten sie, es bestehe eine regelrechte Er ektion nach Einnahme von Cialis 20

mg. In der Beurteilung hielten sie fest, v i deo- urodynamisch zeige sich eine hyperkapazitive, hyposensitive und normoa k tive Harnblase mit Detrusor -Sphink t er- Dyssynergie . Die Harnblase könne restharnfrei entleert werden und es sei kein vesiko - uretero -renaler Reflux zur Darstellung gekommen ( Urk. 7/1 20 ). 3.2.9

Anlässlich einer Zweijahresverlaufskontrolle berichteten die Ärzte des G.___ über die neurologische Untersuchung vom 2 3. Oktober 201 3. Im Bericht vom 2 4. Oktober 2013 befanden sie, kl i nisch neurologisch seien die Befunde im Wesentlichen unverändert. Die SEPs des Nervus

ulnaris und Nervus

tibialis

hätten einen stabilen Befund gezeigt ( Urk. 7 /131). 3.2.10

Dr. I.___ äusserte sich im Bericht vom 3. Dezember 2013

zu den neurophysio lo gi schen Verlaufsuntersuchungen. Sie hielt fest , dass aufgr und der aktuellen neurologisch-e lektrophysiologischen Befunde aus dem M.___ die festgestellten Paresen der Beine nicht überwiegend wahrschein lich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen seien. Hierfür gebe es elektrophysiologisch keine Hinweise bei unauffälligen m otorisch evo zierten Potentialen . Auch klinisch zeigten sich hierfür keine typischen Symp tome e iner zentralen Parese der Beine . Auch die Armparese mit Einbe ziehung aller wesentlichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Die neurogene Bla senent leerungsstörung könne aufgrund eines im MRI vom November 2011 nachge wiesenen Myelonsignals und eines pathologischen Tibialis -SEPs über wiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Oktober 2011 gesehen werden. Betreffend die Behandlung der neurogene n

Blas en ent leerungs störung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Ver laufs kontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen . Sollte keine neue Therapie (z.B. sakrale Neuromodulation) in Betracht gezogen w orden sein , seien die Voraus setzungen für einen Fallabschluss gegeben .

In diesem Fall sei aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 eine leichte Tätig keit ganztags zumutbar. Gewich te sollten dabei ab 5

kg beidhän d i g hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drangsymptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein , zur Toilette gehen zu können

( Urk. 7 /128 ). 3.2.11

I m Bericht vom 2 2. Janu ar 2014 beurteilte Dr. I.___ den Integritätsschaden . Mit Verweis auf die Feinrastertabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ hielt sie fest, ein geringer Dauerschmerz bi s 10° Achsenabwei chung

werde mit 5-10 % gewertet. Der Status nach Laminektomie und Spon dylodese werde mit einer Erhöhung von 5-15 % und sensomotorische Defizite mit einer Erhöhung um weitere 5-15 % berücksichtigt. Die vorliegenden Schmerzen würden mit 10 % , der Status mit nach anteriorer

Arthrodes e C6 /7 und posteriorer Stabilisierung C5-C7 mit weiteren 10 % berücksichtigt. Die sensomotorischen Defizite im C7 - und C8-Versorgungsgebiet rechts würden mit 15 % bewertet. Gemäss Feinrastertabelle 9 „Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen“ w e rde eine komplette Urininkontinenz mit 30 % gewertet. Die vorliegende Urininkontinenz bestehe in einer Dran g symptomatik mit wenig Dran g inkontinenz. Daher w e rde ein Drittel des veranschlagten Wertes für die komplette Urininkontinenz genommen. Ins gesamt erhalte man so einen Wert von 45 % ( Urk. 7/140). 3.2.12

Im Bericht vom 1 4. April 2014 wies Dr. I.___ auf die an der A.___ im Rahmen der Zweijahreskontrolle am 2 3. Oktober 2013 durchgeführte neuro physiologische Verlaufsuntersuchung hin. Sie vermerkte, dass die Ulnaris -SEPs beidseits pathologische Befunde zeigten , welche sich im Verlauf jedoch gebessert hätten. Betreffend die Tibialis -SEPs seien beidseits verzögerte, das heisse pathologische Latenzen feststellbar gewesen, die im Vergleich mit den Voruntersuchungen stabil gewesen seien. Neu werde klinisch keine Parese der Beine mehr festgestellt und die Paresen am rechten Arm würde n

sich erstmals auf die Dermatome C7/C8 beschränken. Die elektrophysiologischen Ergebnisse würden den Befunden des M.___ nicht widersprechen. Der Befund der A.___ vom 2 3. Oktober 2013 sei bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der Beurteilung vom 3. Dezember 2013 [Bericht vom 9. Dezember 2013 , E. 3.2.10 ]

berücksichtigt worden ( Urk. 7 /148). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen w urden , die eine na mhafte Verbesserung ( Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation erwarten lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht war und damit der

Fallabschluss zu erfolgen hatte. Dies wird zu Recht auch nicht bestritten. 4. 2

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch aus Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken. Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestrit ten, dass er seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks

und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Maler, die unter a nderem Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert , keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. 4. 3

Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

Die behandelnden Ärzte , n amentlich die Ärzte de s

G.___ ,

haben sich zur zumutbaren Belast barkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert . Die Kreisärztin erachtet eine leichte Tätigkeit ganztags für zumutbar , unter Berücksichtigung, dass Gewichte ab 5

kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden , und dass der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei (E. 3.2.10).

Anlass zu einer Kontroverse ergibt

in diesem Zusammenhang einzig

die diagno sti zierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D, die kurz nach dem Unfall im No vember 2011 durch die

A.___

gestellt wurde (E. 3.2.1) und woraus der Beschwerdeführer eine komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Die Diagnose konnte in den rund eineinhalb Jahre später erfolgten neurologi schen Untersuchungen nicht me hr gestellt werden und die gezeigten Beein trächtigungen wurden einer funktionellen Parese zugeschrieben (vgl. E. 3.2.6 f.). Hierbei wurde darauf hingewiesen , dass die Untersuchungsbefunde keine Muskelatrophien und ein normales Reflexbild zeigten . Auch ergaben sich keine Hinweise auf eine Spastik (E. 3.2.6). Elektrophysiologisch wurde

eine Pyrami denbahnläsion ausgeschlossen (E . 3.2.7).

Aktenkundig ist, dass

die behandelnden Ärzte bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden auf eine Symptomausweitung (E. 3.1.3) und ein e diffuse Schmerzsymptomatik (E. 3.1.6) hingewiesen ha tt en . A uch s päter im Zusammen hang mit der Rücken verletzung

wiesen sie auf ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwer debild

hin und äusserten den Verdacht auf Aggravation von Symptomen (E.

3.2.2).

Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerdebild stellte auch die Kreisärztin a ufgrund der eigenen Untersuchung fest, weshalb die ergänzende n neurologischen (elektrophysiologischen) Untersu chungen durchgeführt wurden (E. 3.2.5) .

Die Kreisärztin konstatierte in diesem Zusammenhang auch, dass die kurze Zeit später an der A.___ erho benen objektivierbaren und pathologischen Befunde den elektrophysiologischen Ergebnissen nicht widersprechen (E. 3.2.10). Aus dem Gesagten folgt, dass

sich die

abschliessende kreisärztliche

B eurteilung zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit wider spruchslos und

schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügt. Dieser Beurtei lung steht auch ke ine konträre medizinische Einschätzung

gegenüber und stellt damit eine beweiskräftige medizinische Ent scheidun gsgrundlage (vgl. E. 1.7 ) dar. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellten Antrag d es Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk und an der Wirbelsäule hinreichend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objek tiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5 . 5. 1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5. 2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen aufgrund der Stunde n lohn angaben

der Y.___ ( Urk. 8/65). Nominallohnbereinigt ermittelte sie im Jahr 2014 (Rentenbeginn nach Fallabschluss per August 2014 ) ohne gesund heitliche Beeinträchtigung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 61 ‘ 8 6 2. -- ( Urk. 6 S.

7) . Dies erscheint im Hinblick auf die vom Beschwerde führer in den Jahren vor dem ersten Unfall erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 8/70 S. 2 f.]) als grosszügig bemessen und blieb beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet. 5 .3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) heranzuziehen, da der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 8 ) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für männlich e Arbeitskräfte an Arbeits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im private n Sektor von monatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88) und der geschlechterspezifi s chen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt si ch für das massgebende Jahr 2014 ein Bet rag von Fr. 63'296.95 ( Fr. 4'901 .-

- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.007 ). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug, was ein Invalideneink ommen von Fr. 47'472.70 ergibt. Ein derart hoher Abzug vom Tabellenlohn ist an der Grenze willkürlicher Ermessensausübung, was Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten wäre ( BGE 137 V 71 E. 5.1). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass ein solcher maximaler Abzug von der Rechtsprechung unter anderem bei funktioneller Ein armigkeit gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. Sep tember 2008 E. 3.3.2; vgl. zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit Urteil des Bundes gerichts 8C_217/2015 vom 2 8. August 2015 E. 2.2.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben und dem Beschwerdeführer verbleibt nach wie vor eine ausreichende Palette an möglichen Arbeitstätigkeiten. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers vom von der Beschwerdegegnerin gewählten Abzug aus, ergibt sich a us der Gegenüberstellung mit dem Validen einkommen von Fr. 61‘8 6 2.-- (vgl. E. 5.2 hiervor) eine unfallbedingte Lohnein busse von gerundet 23 %. 6. 6 .1

Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 8 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits ist in Bezug auf die Knieproblematik aufgrund der Untersuchungsbe funde mit Erhebung der Umfangmasse der Extremitäten und der Bewegungs ein schränkungen durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2. 4 , Urk. 7/107 S. 8) genügend klar, dass die Werte gemäss SUVA Tabelle 2 nicht erfüllt sind. Dr.

I.___

führte sodann in Bezug auf die Verletzungsfolgen am Rücken (vgl. E.

3.2.11 ) differen ziert und nachvollziehbar aus, dass der Integritätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer vö lligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms im Sinne der Tabelle UVV Anhang 3 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beant ragten Integritätseinbusse von 35 % ( Urk. 1 S. 7 ) – verglichen we rden kann . Auch die Bemessung auf grund der Urin in kon ti nenz , die aufgrund der medizinischen Berichte als Drang symptomatik mit wenig Dranginkontinenz umschrie ben wurde und den Beschw erde führer auch nicht veranlassen , Einlagen zu tragen

(vgl. E. 3.2.8) , ist mit 10 %

zutreffend

bewertet, was eine m Drittel des Wertes bei vollständiger Urininkontinenz entspricht . 6 . 2

Insgesamt ist nicht er sichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die überzeu gend begründete Einschätzung der Kreis ärzte unzutreffend sein sollte. De r blosse Hinweis auf das subjektive Unvermögen ohne Bezugnahme auf medizinische Befunde g ibt keine Veranlas sun g, den von den SUVA-Kreisärzten gesamthaft auf 45 % veranschlagten Int egritätsschaden zu korrigieren , zumal nicht einfach eine Addition der einzel nen Werte vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 3.2) .

Folglich sind auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsents chädigung nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2014 ( Urk.

2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1. Juni 2014 sprach sie dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente

nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 18 %

und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 %

zu ( Urk. 7/155 ). A uf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 7 / 165 ) ,

erhöhte

sie mit Entscheid vom 1 2. September 2014 die Invalidenrente von 18 % auf 23 % und wies im Übrigen die Einsprache ab ( Urk. 2) .

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 5

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri täts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1. 6

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hier gegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere eine ganze IV-Rente und eine Integritätsents chädigung von 100 % . E ventualiter sei er neurologisch, neurourologisch, neuropsycholo gisch, rheumatologisch und orthopädisch zu begutachten.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass gemäss der kreisärztlichen Untersuchung und den kreisärztlichen Beurteilungen in Bezug auf das Erstereignis vom 1 4. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen am rechten Knie sowie

in Bezug auf das Zweitereignis vom 1 2. Oktober 2011 , bei welchem sich der Beschwerdeführer ein e Luxations fraktur am Rücken zugezo gen hab e ,

eine leichte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

sowie

unter Berücks ichtigung eines zusätzlichen l eidensbedingten Abzuges von 2 5 %

resultiere daraus eine unfallbedingte

Erwerbseinbusse von 23 % .

Sodann betrage der Integritätsscha den laut kreisärztliche r Beurteilung vom 2 2. Januar 2014 45 % . ( Urk. 6 S. 4. f . und S. 7

f f., Urk. 2 S. 7

f f .).

E. 2.2 Der Beschwerd eführer machte dagegen geltend,

auf die kreisärztliche Untersu chung u n d die Beurteilung en

könne nicht abgestellt werden . Gestützt auf die Berichterstattung der A.___

bestehe als Folge des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 ein Vorderhornschaden der Segmente C5 bis Th1 rechts mit einer inkomplette n

Tetraparese C 4. Hierbei handle es sich nicht um eine funk tionelle Störung . Aufgrund seiner jetzigen Beschwerden als Folge der Verstei fung der Halswirbel sowie der Parese als Folge des Vorderhornschadens für die Segmente C5/6, C6, C 7 und C/HT1 rechts sowie sensibles Niveau ab C1, der Urininkontinenz sowie de r Kniebeschwerden rechts sei er nicht in der Lage , irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Integritätsschaden betrage bezüglich des Knies 30 % . Die andauernde Urininkontinenz mit Einschränkun gen des Sexuallebens sei mit 35 % und die restlichen Beschwerden aufgrund der Parese mit 35 % zu bewerten, was eine Integritätsentschädigung von 100 % ergebe ( Urk. 1. S. 7

f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist

die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. August 2014 und die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 1 4. Oktober 2009 und vom 1 2. Oktober 201 1. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. B.___ , FMH für A llgemeinmedizin, be schrieb im Bericht vom 4. November 2009 aufgrund eines MRI vom 2. November 2009 einen medialen Meniskusschaden. Er führte aus , der Beschwerdeführer sei am 1 4. Oktober 2009 beim Ma len von der Treppe gestürzt und habe darauf starke Schme rzen im rechten Knie verspürt . Er

vermerkte sodann die Überweisung des Beschwerde führers zur weiteren Abklärung und Therapie an Dr. med. C.___ , FMH für or tho pädische Chirurgie ( Urk. 8/8 ). 3.1.2

Im Operationsberic ht vom 1 0. Dezember 2009 führte

Dr. C.___ die Diagnose eines medialen Meniskusriss es am rechten Knie u nd eines

retropatellären

Knor pelschaden s auf . E r wies auf intakte Knorpelverhältnisse im medialen Kompar timent femoral

sowie

tibial und medial auf einen eingerissenen , nicht nähbaren Meniskusriss hin. Retropatellär hielt er ei ne leichte Chondropathie Gr. II –(II I ) und troc hl e är unauffällige Verhältniss e fest.

I ntercondylär

bestünden

intakte vor dere und hintere Kreuzbänder und im lateralen Kompartiment intakte Knor pelverhält nisse

femoral

sowie

tibial und

ein intakte r , unauffällige r

lateraler Meniskus ( Urk. 8/13). 3.1.3

Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 9. Juli 2010

über den Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 6. Mai bis 2 3. Juni 2010 beschrieben die Ärzte m it Bezugnahme auf ein MRI vom 1 1. Juni 2010 einen grossen Knorpel defekt der medialen Patellafacette mit angrenzender Knochenmar k s reaktion im Sinne einer Chondromalacia

patellae Grad IV. Sie vermerkten einen Status nach Teilmeniske k t omie und entsprechend narbige Veränderungen im Hoffa Fettkör per und beschrieben

einen in der Grösse weitgehend erhaltenen leicht mukoid degenerierten medialen Meniskus mit Konturunregelmässigkeit im Hinterho rn an der tibialen Gelenkfläche . A nsonsten seien die Kniebinnenstrukturen intakt und ohne grösseren Gelenkerguss .

I m Weiteren wiesen die Ärzte auf ein E reignis vom 9. März 1995

hin. D er Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz von einer Leiter eine Ellenbogen kontusion links mit Fraktur Condylus

lateralis

humeri links z ugezogen.

I n diesem Zusammenhang

sei eine offene Reposition und Osteosynt hese mittels Spongiosazugschrauben am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 durchgeführt worden , wobei ein Extensions defizit im linken Ellenbogen verblieben sei .

I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden und es se i davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als der Beschwer deführer bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe . Zur zumutba ren Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, d as Belastungsprofil in der Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar und die Anforderungen seien zu hoch. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf de n Knie n s o wie länger dauernd

in der Hocke oder mit wi ederholtem Treppen- oder Leitern steigen sei ganztags zumut bar ( Urk. 8/37). 3.1.4

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie ,

erhob

gemäss dem Untersu chungsbericht vom 8. Februar 2011 unter anderem die Funktionsberei che und Umfangmasse von Ellenbogen und Kniegelenken des Beschwerde führers . Er hielt fest , a ufgrund der erhobenen Befunde sei dem Beschwerde führer kein voller Einsa tz als Maler zuzumuten. Zum Belastungsprofil vermerkte er, das längere Gehen über unebenes Gelände, das Arbeiten in kniender oder kaue rnder Stellung oder Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen am Kniegelenk einher gingen

und solche über Kopfhöhe

seien zu vermeiden. Das längere Verharren in gleichbleibender Haltung und das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en ungünstig und es seien keine Lasten von über 25 bis 30

kg zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten ( Urk. 8/ 59 ). 3.1.5

Kreisarzt

Dr. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , äusserte sich im Nachtragsb e richt vom 3. Mai 2011 zum Ber icht der A.___ betreffend die Unter suchung vom 2 1. April 201 1. Er hielt fest , beim Kn orpelschaden an der media len Fac ette der Patella mit korrespondierendem Schaden an der Trochlea

femoris handle es sich um eine leichte femoropatellä re Arthrose, welche noch nicht i ntegritätsentsc hädigungspflichtig sei ( Urk. 8/ 137). 3.1.6

Die Ärzte der A.___

stellten im Bericht vom 2. August 2011 unverän derte Verhältnisse zum Vor untersuch vom 2 1. April 2011 fest . Sie führten aus, klinisch und morphologisch bestehe ein Knorpelschaden der medi alen Patella facette und der korrespondierenden

Trochlea . Die durchgeführte diagn o s tisch/therapeutische Infiltration habe jedoch in keiner Weise ein e Beschwerdelinderung g ebracht und die Verhäl tnisse zum Voruntersuch vom 21. April 2011 seien unverändert. Auch deshalb und ebenfalls aufgrund der diffusen Schmerzsymptomatik könnten sie dem Beschwerdeführer keine chi rur gische Option anbieten . Ob allenfalls eine radikuläre Ursache mitwirken könnte, scheine unwahrscheinlich. Kniechirurgisch sei die Behandlung ihrerseits abge schlossen ( Urk. 8/105). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des G.___

wiesen im Bericht vom 30. November 2011 auf die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 4.

November 2011 hin. In der Diagnoseliste führten sie

eine inkomplette

Tetra parese C1, ASIA D bei Status nach „Auffahrunfall“ am 1 2. Oktober 2011 sowie bei Status nach dorsaler und ventraler Ve rschraubung am 1 7. Oktober 2011 und

einen Status nach Arthroskopie und Partiellmenis c ec tomie medial bei retropa tellärer

Chond r opathie Grad II am 1 0. Dezember 2009 am Knie rechts , einen Status nach Sturz von d er Leiter vom 1 4. Oktober 2009

sowie einen Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer Condylus

humeri

lateralis -Fraktur am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 auf .

Der Beschwerdeführer habe berichtet , er sei in Z.___ in einen PKW-Unfall verwickelt gewesen. Er habe im Anschluss an das Trauma den rechten Arm nur eingeschränkt bewegen können. Weiterhin bestehe eine Reduktion von Sensibi lität am ganzen Körper bis zum Hals. Weitere motorische Ausfälle würden ver neint. Die Blasenentleerung und Darmfunktion sei en nicht gestört gewesen. Er sei in Z.___ am 1 7. Oktober 2011 operiert worden. Aktenanamnestisch sei eine luxierte Fraktur C6/7 beschrieben, welche mittels dorsaler und ventr aler Verschraubung fixiert worden sei . Ein steifer Kragen sei angelegt worden .

Im Röntgenbefund der Halswirbelsäule

( HWS ap / seitl . )

v om 4. November 2011 wiesen die Ärzte auf einen Status nach dorsaler Spondylodese C5-C7 sowie ventrale Spondylodese C6/7 mit Cage-Anlage hin . Sie hielten fest, das Osteo synthesematerial sei in situ und intakt ohne Zeichen für eine Lockerung . Sie beschrieben eine Anschlussdegeneration kaudal im Segment C7/T h 1 mit Osteo chondrose und Spondylarthrose sowie eine regelrechte Darstellung von C2-C5 ohne Nachweis von wesentlichen degenerativen Veränderungen.

A ufgrund der Computertomographie (CT) vom 7. November 2011 hielten

die Ärzte fest , die mittlere Spondylodeseschraube der rechten Seite liege mit ihrer Spitze im Facettengelenk. Der Pr o cessus

transversus C7 rechts sei am übrigen Wirbel nicht fixiert bzw. ohne ossäre Kontinuität zu diesem und das übrige Spondylodesematerial

sei intakt und ohne Lockerungszeichen.

Aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MR) vom 8. November 2011 sahen die Ärzte ein en grossen diffusen Flüssigkeitsverhalt in den nuchalen Weich teilen, abgesetzt von der Dura und ohne direkte ersichtliche Verbindung zu dieser . Differentialdiagnostisch hielten sie ein Serom /Hämatom

fest und wiesen darauf hin, dass

e ine kleine Liquorfistel aufgrun d de s

Suszeptibilitäts artefakt s

durch das Spondylodesematerial übersehen werden könne, und ver merkten eine flaue fokale Myelopathie rechts anterolateral der Halswirbelkörper (HWK) 6/7.

Anlässlich der urologischen Erstevaluation vom 9. November 2011 befanden die Ärzte, die Blasenentleerung erfolge per ureth r am im Vergleich zu vor der Ope ration etwas weniger häufig mit gelegentlichem Nachträufeln. Es bestehe keine Drang- oder Belastungsinkontinenz. Sie wiese n auf eine freie Uroflowmetrie

und unauffällige Befunde in der Sonographie hin und erachteten

ein Erfordernis für eine weitere Behandlung o der eine neuro-urologische Kont rolle für nicht gegeben ( Urk. 7/15 /2-5 ). 3.2.2

Im Austrittsbericht de s

G.___ vom 2 1. Dezember 2011 betreffend Hospitalisation vom 4. November bis 1 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte fest, i m Rahmen der Rehabilitation sei eine angepasste ergo- und physio therapeutische Behandlung erf olgt, welche zur Besserung der K raftgrade rechts geführt habe. Der rechte Arm sei bei vollem Bewegungsumfang , aber deutlicher Kraftminderung , in Bezug auf die A l ltagsfunktionen einsetzbar. Das linke Bein zeige bei Status nach Knietrauma infolge eines Sturz es im Jahr 2009 eine leichte Minderung der Kniestrecker und F ussheber ohne relevante Funktions einschränkung . Zusammenfassen d liege beim Beschwerdeführer eine residuelle Parese des rechten Armes vor. Eine klinische Besserung sei zu erwarten, wobei deren Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit im Verlaufe erneut zu beurteilen sei en . I n Bezug auf die Belastbarkeit zeige sich zum Teil ein diskrepantes Bild, welches organisch nicht hinreichend erklärbar sei .

Es

habe sich der Verdacht auf Aggravation von Symptomen ergeben. In B ezug auf die Blasenfunktion hätten die urologische Evaluation einen re gelrechten Befund und hinsichtlich der Darm- und Sexualfunktion während des Behandlungszeitraums keine Defi zite bzw. Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer sei in stabilem Zustand nach erfolgreicher Belastungserprobung in die angestammten Verhältnisse ausgetre ten (Urk.

7/23 /2-8 S. 3 ). 3.2.3

Im Bericht des

G.___

vom 1 7. Januar 2012 befanden die Ärzte, klinisch neurologisch zeige sich im Bereich der unteren Extremitäten tendenziell eine Besserung der Kraftgrade. Passend dazu hätten sich die moto risch evozierten Potenziale (MEP) zum rechten Musculus

abductor

digiti

minim i

von der Latenz etwas verbessert und seien heute grenzwertig normal ableitbar. Darüber hinaus seien die MEP zu den Armen wie auch die sensibel evozierten Potenziale (SEP) in den Beinen normwertig ableitbar. Von den Armen zeige sich unverändert eine leichte Verzögerung der SEP . Insgesamt sei der Verlauf positiv mit günstiger Prognose des weiteren Verlaufs ( Urk. 7/2 8 /2- 3 S. 2 ). 3.2.4

Kreisarzt Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH ,

äusserte sich im Untersuchungsb ericht vom 2 7. März 2013 zu den Verletzungs folgen am rechten Kniegelenk. Er hielt fest, dass sich in Bezug auf die Befund bericht e der vorbehandelnden Ärzte die funktionellen Defizite im Vergleich mit der aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten . Unfall chirurgisch sei der Endzustand erreicht . Der Beschwerdeführer sei aus rein orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ganztags leistungsfähig. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten und solche die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durchgeführt würden, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt ( Urk. 7/107 S.

9). 3.2.5

Kreisärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 2.

April 2013 betreffend Untersuchung vom 2 7. März 2013

i n Bezug auf die Rückenverletzung fest, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwerdeführer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund . I n der Untersuchung f ä nde n sich eine deutliche Kraftminde rung im Bereich des rechten Armes sowie eine unge w öhnlich e Verteilung der sensiblen Defi zite mit Sensibili t ätsstörungen im Bereich des ersten Trigemi nusaste s ( Hirnnerv ) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th 6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hinweise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gestei gerten Muskeleigenreflexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. patho logische Reflexe (Zeichen nach Babinski , Fuss kloni ) oder einer Tonuserhöhung . Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7-Ra d ikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmecha nismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätz lich aufgrund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demonstrierte k linische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen a uf. Sie schlage vor , den Befund elektrophysiologisch zu erhärten ( Urk. 7/103 S. 12). 3.2.6

Prof. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, wies im Bericht vom 1 8. April 2013 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm weder beim An- noch beim Ausziehen gebrauche. Spontan w e rde der rechte Arm im Schulterge lenk nicht bewegt. Aspektmässig habe er jedoch keine Hi nweise auf eine Mus kelatrophie und es bestehe keine Scapula

alata . Die Muskeleigenreflexe seien s chwach , aber alle erhältlich, symmetrisch und dystrophe Veränderungen bestünden keine . D er Beschwerdeführer habe Mühe auf den Zehen zu stehen m it intermittierendem Nachgeben . Das

Fersenstehen rechts sei nicht möglich wohl aber links. Liegend würden sich dann aber intermittierend durchaus normale D orsalextensionen beider Füsse und der Zehen mit normaler Muskelt r ophik zeigen. Die Bauch reflexe seien gut erhältlich, die Muskeleigenrefle xe an den Beinen schwach und die

Babinski -Zeichen negativ. Spastische Zeichen seien

keine

vorhanden .

In der Elektroneurographie ersah der Arzt die sensiblen Parameter

und das moto rische Summenpotenzial des N ervus

m edianus

im Normbereich mit nor malen F-Wellen . Mit Bezugnahme auf die durchgeführte

E lekt ro myographie

(EMG) wies er darauf hin, dass keine pathologischen Spontanpotenziale der

muscul i

deltoideus , biceps und brachioradialis

bestünden . Er vermerkte ein stark gelichtetes Inter fer e nzmuster bei fehl ender Partizipation und intermittierend ein volles Muster mit normal konfiguriert en Muskeleinheitspotentialen .

In seiner Gesamtbeurteilung wies

der Arzt darauf hin , er wundere sich über die Diagnose des G.___ . Es handle sich durchwegs u m funktionelle Störungen. Er habe keine Hinwe ise auf eine organische Genese beim klinischen Bild mit vollständig fehlenden Muskelatrophien, normalem Reflexbild, ohne Hinweise auf eine Spastik, also Ausschluss einer Vorder hornzell-Involvierung mit damit notwendiger Atrophie und einer Myelopathie ohne spastische Zeichen. Als zusätzliche Untersuchung könn t e noch eine elektro physiologische Untersuchung mit Magnetstimulation durchgeführt wer den. Auf diese Untersuchung habe er aufgrund der genügenden Aussage der Klinik verzichtet ( Urk. 7/108). 3.2.7

Oberarzt Dr. med. K.___ und Assistenzärztin med. prakt.

L.___

vom

M.___ äusserten sich im Bericht vom 8. Juli 2013 zur ambu lanten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 201 3. Im neurologi schen Befund hielten sie in Bezug auf die Motorik einen unauffälligen Tonus fest. Sie v ermerkten keine Spastik, kein en Rigor ,

jedoch ein Absinken des rechten Arms beim Vorhalteversuch. Sie wiesen darauf hin , w enn der Beschwerdeführer den rechten Arm bewegen möchte, nehme er manchmal die linke Hand zur Hilfe. Zur Begrüssung/ Verabschiedung reiche er teilweise die linke , teilweise die rechte Hand. Die Umfangm essungen der oberen Extremitäten bemassen die Ärzte 4 cm kranial der Fossa

cubitalis rechts mit 35 cm und links mit 34.5 cm und die Unterarme 4 cm distal der Fossa

cubitalis rechts und links seiten gleich mit 25 cm.

Mit Bezugnahme auf das EMG vom 4. Juli 2013 führten die Ärzte aus , als patho logische r Befund f ä nde n sich eine chronisch-neurogene Veränderung de s Nervus

u l naris und im C8-innervierten Musculus

abductor

digiti

minimi rechts. Darüber hinaus zeigten sich diskrete, subakut neurogene Veränderungen im C7/8 und dem Nervus

radialis innervierten Musculus

extensor

digito r u m

communis . Die etwas verlängerte distal-motorische Latenz am Nervus

med ianus beidseits könn e Ausdruck eines Karpaltunnelsyndrom s sein. Ansonsten bestehe ein elektrophysiologischer Normalbefund.

Mit Bezug auf die Aufzeichnungen der SEP vom 4. Juli 2013 vermerkten die Ärzte zum Befund am

Nervus

medianus ,

nach peripherer elektrischer Stimula tion und korti kaler Ableitung fänden sich Ant w o rtpo tentiale von verzögerter Latenz . Ebenso sei en das cervikale Antwortpotential von verzögerter Latenz und die plexusnahe Latenz beidseits von grenzwertiger Latenz. Zusammenfassend sei

das SEP am medianus rechts pathologisch und das SEP am medianus links gr enzwertig pathologisch . Zum Befund der SEP des Nervus

tibialis hielten sie fest, das s

sich nach peripherer elektrischer Stimulation und kortikaler Ableitung beidseits Antwortpotentiale von verzögerter Latenz ableiten liessen. Zusam menfassend bestehe ein pathologische s

Tibialis SEP ohne Möglichkeit der Höhen lokalisation .

Aufgrund der Aufzeichnungen der MEP vom 4. Juli 2013 folgerten die Ärzte , dass nach radikulärer und corticaler magnetischer Stimulation mit Ableitung an beiden Armen und Beinen unauffällige Absolutlatenzen und seitengleich ausge prägte Amplituden der mo torischen Antwort gefunden worden seien . Die zent ral-motorische Leitzeit sei zu den Armen und Beinen normal gewes en. Zusam menfassend bestehe kein Hinweis auf eine Pyramidenbahn läsion zu Armen und Beinen.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, klinisch zeige der Beschwerdeführer eine hochgradige Parese vieler Muskelgruppen des „linken“ Arms. Diese Paresen könnten allerdings in der Einzelkraftprüfung und während der Beobachtung und der Muskelprüfung in verschiedenen Armpositionen nicht objektiviert wer den. Es sei somit von einer funktionellen Parese des rechten Arms auszugehen. Lediglich die C7/8-versorgte Hand-Muskulatur zeige eine minimal e nachvoll ziehbare Schwäche. Hier bestehe auch eine elekt rophysiologische Auffälligkeit . Auch die Sensibilitätsstörung sei kaum mit einem neuroanatomischen Korrelat zu erklären, wobei sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt eine Läsion vorhan den gewesen sei . S o scheine auch der Nervus

auricularis

magnus mitbetroffen gewesen zu sein. Aktuell besteh e aber eine Symptomausweitung und insbeson dere ergebe sich kein Hinweis auf eine Central-Cord-Läsion. Es bestünden kein e Spastik an den Armen und Beinen, keine Reflexsteigerung oder Reflexdifferen zen ( Urk. 7/117). 3.2.8

Im Bericht des

G.___

vom 8. Juli 2013 über die Vorstel lung des Beschwerdeführers zur neuro-urologische n Verlaufskontrolle am glei chen Tag hielten die Ärzte fest, trotz Therapie mit TENS-P bestehe eine persis tierende Drangsymptomatik mit tropfenweiser Dranginkontinenz mehrmals am Tag. Der Beschwerdeführer benötige keine Einlagen. In der Sexualanamnese vermerkten sie, es bestehe eine regelrechte Er ektion nach Einnahme von Cialis 20

mg. In der Beurteilung hielten sie fest, v i deo- urodynamisch zeige sich eine hyperkapazitive, hyposensitive und normoa k tive Harnblase mit Detrusor -Sphink t er- Dyssynergie . Die Harnblase könne restharnfrei entleert werden und es sei kein vesiko - uretero -renaler Reflux zur Darstellung gekommen ( Urk. 7/1 20 ). 3.2.9

Anlässlich einer Zweijahresverlaufskontrolle berichteten die Ärzte des G.___ über die neurologische Untersuchung vom 2 3. Oktober 201 3. Im Bericht vom 2 4. Oktober 2013 befanden sie, kl i nisch neurologisch seien die Befunde im Wesentlichen unverändert. Die SEPs des Nervus

ulnaris und Nervus

tibialis

hätten einen stabilen Befund gezeigt ( Urk. 7 /131). 3.2.10

Dr. I.___ äusserte sich im Bericht vom 3. Dezember 2013

zu den neurophysio lo gi schen Verlaufsuntersuchungen. Sie hielt fest , dass aufgr und der aktuellen neurologisch-e lektrophysiologischen Befunde aus dem M.___ die festgestellten Paresen der Beine nicht überwiegend wahrschein lich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen seien. Hierfür gebe es elektrophysiologisch keine Hinweise bei unauffälligen m otorisch evo zierten Potentialen . Auch klinisch zeigten sich hierfür keine typischen Symp tome e iner zentralen Parese der Beine . Auch die Armparese mit Einbe ziehung aller wesentlichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Die neurogene Bla senent leerungsstörung könne aufgrund eines im MRI vom November 2011 nachge wiesenen Myelonsignals und eines pathologischen Tibialis -SEPs über wiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Oktober 2011 gesehen werden. Betreffend die Behandlung der neurogene n

Blas en ent leerungs störung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Ver laufs kontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen . Sollte keine neue Therapie (z.B. sakrale Neuromodulation) in Betracht gezogen w orden sein , seien die Voraus setzungen für einen Fallabschluss gegeben .

In diesem Fall sei aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 eine leichte Tätig keit ganztags zumutbar. Gewich te sollten dabei ab 5

kg beidhän d i g hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drangsymptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein , zur Toilette gehen zu können

( Urk. 7 /128 ). 3.2.11

I m Bericht vom 2 2. Janu ar 2014 beurteilte Dr. I.___ den Integritätsschaden . Mit Verweis auf die Feinrastertabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ hielt sie fest, ein geringer Dauerschmerz bi s 10° Achsenabwei chung

werde mit 5-10 % gewertet. Der Status nach Laminektomie und Spon dylodese werde mit einer Erhöhung von 5-15 % und sensomotorische Defizite mit einer Erhöhung um weitere 5-15 % berücksichtigt. Die vorliegenden Schmerzen würden mit

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).

E. 10 % , der Status mit nach anteriorer

Arthrodes e C6 /7 und posteriorer Stabilisierung C5-C7 mit weiteren 10 % berücksichtigt. Die sensomotorischen Defizite im C7 - und C8-Versorgungsgebiet rechts würden mit 15 % bewertet. Gemäss Feinrastertabelle 9 „Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen“ w e rde eine komplette Urininkontinenz mit 30 % gewertet. Die vorliegende Urininkontinenz bestehe in einer Dran g symptomatik mit wenig Dran g inkontinenz. Daher w e rde ein Drittel des veranschlagten Wertes für die komplette Urininkontinenz genommen. Ins gesamt erhalte man so einen Wert von 45 % ( Urk. 7/140). 3.2.12

Im Bericht vom 1 4. April 2014 wies Dr. I.___ auf die an der A.___ im Rahmen der Zweijahreskontrolle am 2 3. Oktober 2013 durchgeführte neuro physiologische Verlaufsuntersuchung hin. Sie vermerkte, dass die Ulnaris -SEPs beidseits pathologische Befunde zeigten , welche sich im Verlauf jedoch gebessert hätten. Betreffend die Tibialis -SEPs seien beidseits verzögerte, das heisse pathologische Latenzen feststellbar gewesen, die im Vergleich mit den Voruntersuchungen stabil gewesen seien. Neu werde klinisch keine Parese der Beine mehr festgestellt und die Paresen am rechten Arm würde n

sich erstmals auf die Dermatome C7/C8 beschränken. Die elektrophysiologischen Ergebnisse würden den Befunden des M.___ nicht widersprechen. Der Befund der A.___ vom 2 3. Oktober 2013 sei bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der Beurteilung vom 3. Dezember 2013 [Bericht vom 9. Dezember 2013 , E. 3.2.10 ]

berücksichtigt worden ( Urk. 7 /148). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen w urden , die eine na mhafte Verbesserung ( Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation erwarten lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht war und damit der

Fallabschluss zu erfolgen hatte. Dies wird zu Recht auch nicht bestritten. 4. 2

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch aus Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken. Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestrit ten, dass er seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks

und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Maler, die unter a nderem Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert , keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. 4. 3

Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

Die behandelnden Ärzte , n amentlich die Ärzte de s

G.___ ,

haben sich zur zumutbaren Belast barkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert . Die Kreisärztin erachtet eine leichte Tätigkeit ganztags für zumutbar , unter Berücksichtigung, dass Gewichte ab 5

kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden , und dass der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei (E. 3.2.10).

Anlass zu einer Kontroverse ergibt

in diesem Zusammenhang einzig

die diagno sti zierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D, die kurz nach dem Unfall im No vember 2011 durch die

A.___

gestellt wurde (E. 3.2.1) und woraus der Beschwerdeführer eine komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Die Diagnose konnte in den rund eineinhalb Jahre später erfolgten neurologi schen Untersuchungen nicht me hr gestellt werden und die gezeigten Beein trächtigungen wurden einer funktionellen Parese zugeschrieben (vgl. E. 3.2.6 f.). Hierbei wurde darauf hingewiesen , dass die Untersuchungsbefunde keine Muskelatrophien und ein normales Reflexbild zeigten . Auch ergaben sich keine Hinweise auf eine Spastik (E. 3.2.6). Elektrophysiologisch wurde

eine Pyrami denbahnläsion ausgeschlossen (E . 3.2.7).

Aktenkundig ist, dass

die behandelnden Ärzte bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden auf eine Symptomausweitung (E. 3.1.3) und ein e diffuse Schmerzsymptomatik (E. 3.1.6) hingewiesen ha tt en . A uch s päter im Zusammen hang mit der Rücken verletzung

wiesen sie auf ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwer debild

hin und äusserten den Verdacht auf Aggravation von Symptomen (E.

3.2.2).

Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerdebild stellte auch die Kreisärztin a ufgrund der eigenen Untersuchung fest, weshalb die ergänzende n neurologischen (elektrophysiologischen) Untersu chungen durchgeführt wurden (E. 3.2.5) .

Die Kreisärztin konstatierte in diesem Zusammenhang auch, dass die kurze Zeit später an der A.___ erho benen objektivierbaren und pathologischen Befunde den elektrophysiologischen Ergebnissen nicht widersprechen (E. 3.2.10). Aus dem Gesagten folgt, dass

sich die

abschliessende kreisärztliche

B eurteilung zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit wider spruchslos und

schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügt. Dieser Beurtei lung steht auch ke ine konträre medizinische Einschätzung

gegenüber und stellt damit eine beweiskräftige medizinische Ent scheidun gsgrundlage (vgl. E. 1.7 ) dar. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellten Antrag d es Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk und an der Wirbelsäule hinreichend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objek tiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5 . 5. 1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5. 2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen aufgrund der Stunde n lohn angaben

der Y.___ ( Urk. 8/65). Nominallohnbereinigt ermittelte sie im Jahr 2014 (Rentenbeginn nach Fallabschluss per August 2014 ) ohne gesund heitliche Beeinträchtigung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 61 ‘ 8 6 2. -- ( Urk. 6 S.

7) . Dies erscheint im Hinblick auf die vom Beschwerde führer in den Jahren vor dem ersten Unfall erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 8/70 S. 2 f.]) als grosszügig bemessen und blieb beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet. 5 .3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) heranzuziehen, da der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 8 ) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für männlich e Arbeitskräfte an Arbeits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im private n Sektor von monatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88) und der geschlechterspezifi s chen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt si ch für das massgebende Jahr 2014 ein Bet rag von Fr. 63'296.95 ( Fr. 4'901 .-

- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.007 ). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug, was ein Invalideneink ommen von Fr. 47'472.70 ergibt. Ein derart hoher Abzug vom Tabellenlohn ist an der Grenze willkürlicher Ermessensausübung, was Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten wäre ( BGE 137 V 71 E. 5.1). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass ein solcher maximaler Abzug von der Rechtsprechung unter anderem bei funktioneller Ein armigkeit gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. Sep tember 2008 E. 3.3.2; vgl. zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit Urteil des Bundes gerichts 8C_217/2015 vom 2 8. August 2015 E. 2.2.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben und dem Beschwerdeführer verbleibt nach wie vor eine ausreichende Palette an möglichen Arbeitstätigkeiten. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers vom von der Beschwerdegegnerin gewählten Abzug aus, ergibt sich a us der Gegenüberstellung mit dem Validen einkommen von Fr. 61‘8 6 2.-- (vgl. E. 5.2 hiervor) eine unfallbedingte Lohnein busse von gerundet 23 %. 6. 6 .1

Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 8 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits ist in Bezug auf die Knieproblematik aufgrund der Untersuchungsbe funde mit Erhebung der Umfangmasse der Extremitäten und der Bewegungs ein schränkungen durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2. 4 , Urk. 7/107 S. 8) genügend klar, dass die Werte gemäss SUVA Tabelle 2 nicht erfüllt sind. Dr.

I.___

führte sodann in Bezug auf die Verletzungsfolgen am Rücken (vgl. E.

3.2.11 ) differen ziert und nachvollziehbar aus, dass der Integritätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer vö lligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms im Sinne der Tabelle UVV Anhang 3 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beant ragten Integritätseinbusse von 35 % ( Urk. 1 S. 7 ) – verglichen we rden kann . Auch die Bemessung auf grund der Urin in kon ti nenz , die aufgrund der medizinischen Berichte als Drang symptomatik mit wenig Dranginkontinenz umschrie ben wurde und den Beschw erde führer auch nicht veranlassen , Einlagen zu tragen

(vgl. E. 3.2.8) , ist mit 10 %

zutreffend

bewertet, was eine m Drittel des Wertes bei vollständiger Urininkontinenz entspricht . 6 . 2

Insgesamt ist nicht er sichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die überzeu gend begründete Einschätzung der Kreis ärzte unzutreffend sein sollte. De r blosse Hinweis auf das subjektive Unvermögen ohne Bezugnahme auf medizinische Befunde g ibt keine Veranlas sun g, den von den SUVA-Kreisärzten gesamthaft auf 45 % veranschlagten Int egritätsschaden zu korrigieren , zumal nicht einfach eine Addition der einzel nen Werte vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 3.2) .

Folglich sind auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsents chädigung nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2014 ( Urk.

2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

17. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey Brack & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare Werftestrasse 2, 6005 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ war seit 1 0. Juli 2009 als Maler bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versi chert. Mit Schadenmeldung vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 8 /1 34 ) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 1 4. Oktober 2009

von einer zwei Meter hohen Leiter auf das Knie gefallen sei und sich an der Hüfte und am rechten Knie Verletzungen zugezogen habe . Die SUVA gewährte Heilbeha nd lung und Taggeld .

Mit Verfügung vom 2 3. August 2011 sprach sie eine Invali denrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 %

mi t Wirkung ab 1. November 2011 zu , ver wies in Bezug auf eine

Integrität sent schädigung

auf noch nicht abschätzbare Verhältnisse und stellte eine spätere Beurteilung in fünf Jahren in Aussicht

( Urk. 8/111). Hiergegen erhob der Versi cherte am 2 2. September 2011 Einsprache ( Urk. 8/118). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 1. November 2011 ( Urk. 7/3) wurde der SUVA mit ge teilt, dass der Versicherte am 1 2. O ktober 2011 als Lenker des eigenen Fahr zeuges in Z.___ verunfa llt sei und sich am Rücken und am Arm verletzt habe. Mit der Begründung , aufgrund des neuen Ereignisses sei der Fallabschluss in Bezug auf das Erstereignis zu früh erfolgt , hob die SUVA die Ve rfügung vom 2 3. August 2011 auf, schrieb das Einspracheverfahren formlos ab und richtete weiterhin das Taggeld aus ( Urk. 8/131 f. ). 1.3

Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklä rungen führte die SUVA am 2 7. März 2013 eine kreisärztliche U ntersuchung durch ( Urk. 8/133 ). Mit Verfü gung vom 1 1. Juni 2014 sprach sie dem Versicherten

mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente

nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 18 %

und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 %

zu ( Urk. 7/155 ). A uf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 7 / 165 ) ,

erhöhte

sie mit Entscheid vom 1 2. September 2014 die Invalidenrente von 18 % auf 23 % und wies im Übrigen die Einsprache ab ( Urk. 2) . 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere eine ganze IV-Rente und eine Integritätsents chädigung von 100 % . E ventualiter sei er neurologisch, neurourologisch, neuropsycholo gisch, rheumatologisch und orthopädisch zu begutachten.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2014 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2014 ( Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 5

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri täts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1. 6

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass gemäss der kreisärztlichen Untersuchung und den kreisärztlichen Beurteilungen in Bezug auf das Erstereignis vom 1 4. Oktober 2009 mit Verletzungsfolgen am rechten Knie sowie

in Bezug auf das Zweitereignis vom 1 2. Oktober 2011 , bei welchem sich der Beschwerdeführer ein e Luxations fraktur am Rücken zugezo gen hab e ,

eine leichte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

sowie

unter Berücks ichtigung eines zusätzlichen l eidensbedingten Abzuges von 2 5 %

resultiere daraus eine unfallbedingte

Erwerbseinbusse von 23 % .

Sodann betrage der Integritätsscha den laut kreisärztliche r Beurteilung vom 2 2. Januar 2014 45 % . ( Urk. 6 S. 4. f . und S. 7

f f., Urk. 2 S. 7

f f .). 2.2

Der Beschwerd eführer machte dagegen geltend,

auf die kreisärztliche Untersu chung u n d die Beurteilung en

könne nicht abgestellt werden . Gestützt auf die Berichterstattung der A.___

bestehe als Folge des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 ein Vorderhornschaden der Segmente C5 bis Th1 rechts mit einer inkomplette n

Tetraparese C 4. Hierbei handle es sich nicht um eine funk tionelle Störung . Aufgrund seiner jetzigen Beschwerden als Folge der Verstei fung der Halswirbel sowie der Parese als Folge des Vorderhornschadens für die Segmente C5/6, C6, C 7 und C/HT1 rechts sowie sensibles Niveau ab C1, der Urininkontinenz sowie de r Kniebeschwerden rechts sei er nicht in der Lage , irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Integritätsschaden betrage bezüglich des Knies 30 % . Die andauernde Urininkontinenz mit Einschränkun gen des Sexuallebens sei mit 35 % und die restlichen Beschwerden aufgrund der Parese mit 35 % zu bewerten, was eine Integritätsentschädigung von 100 % ergebe ( Urk. 1. S. 7

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

die Höhe des Rentenanspruchs ab 1. August 2014 und die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 1 4. Oktober 2009 und vom 1 2. Oktober 201 1. 3. 3.1

3.1.1

Dr. med. B.___ , FMH für A llgemeinmedizin, be schrieb im Bericht vom 4. November 2009 aufgrund eines MRI vom 2. November 2009 einen medialen Meniskusschaden. Er führte aus , der Beschwerdeführer sei am 1 4. Oktober 2009 beim Ma len von der Treppe gestürzt und habe darauf starke Schme rzen im rechten Knie verspürt . Er

vermerkte sodann die Überweisung des Beschwerde führers zur weiteren Abklärung und Therapie an Dr. med. C.___ , FMH für or tho pädische Chirurgie ( Urk. 8/8 ). 3.1.2

Im Operationsberic ht vom 1 0. Dezember 2009 führte

Dr. C.___ die Diagnose eines medialen Meniskusriss es am rechten Knie u nd eines

retropatellären

Knor pelschaden s auf . E r wies auf intakte Knorpelverhältnisse im medialen Kompar timent femoral

sowie

tibial und medial auf einen eingerissenen , nicht nähbaren Meniskusriss hin. Retropatellär hielt er ei ne leichte Chondropathie Gr. II –(II I ) und troc hl e är unauffällige Verhältniss e fest.

I ntercondylär

bestünden

intakte vor dere und hintere Kreuzbänder und im lateralen Kompartiment intakte Knor pelverhält nisse

femoral

sowie

tibial und

ein intakte r , unauffällige r

lateraler Meniskus ( Urk. 8/13). 3.1.3

Im Austrittsbericht der D.___ vom 1 9. Juli 2010

über den Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 6. Mai bis 2 3. Juni 2010 beschrieben die Ärzte m it Bezugnahme auf ein MRI vom 1 1. Juni 2010 einen grossen Knorpel defekt der medialen Patellafacette mit angrenzender Knochenmar k s reaktion im Sinne einer Chondromalacia

patellae Grad IV. Sie vermerkten einen Status nach Teilmeniske k t omie und entsprechend narbige Veränderungen im Hoffa Fettkör per und beschrieben

einen in der Grösse weitgehend erhaltenen leicht mukoid degenerierten medialen Meniskus mit Konturunregelmässigkeit im Hinterho rn an der tibialen Gelenkfläche . A nsonsten seien die Kniebinnenstrukturen intakt und ohne grösseren Gelenkerguss .

I m Weiteren wiesen die Ärzte auf ein E reignis vom 9. März 1995

hin. D er Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz von einer Leiter eine Ellenbogen kontusion links mit Fraktur Condylus

lateralis

humeri links z ugezogen.

I n diesem Zusammenhang

sei eine offene Reposition und Osteosynt hese mittels Spongiosazugschrauben am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 durchgeführt worden , wobei ein Extensions defizit im linken Ellenbogen verblieben sei .

I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden und es se i davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als der Beschwer deführer bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt habe . Zur zumutba ren Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, d as Belastungsprofil in der Tätigkeit als Maler sei nicht zumutbar und die Anforderungen seien zu hoch. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf de n Knie n s o wie länger dauernd

in der Hocke oder mit wi ederholtem Treppen- oder Leitern steigen sei ganztags zumut bar ( Urk. 8/37). 3.1.4

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie ,

erhob

gemäss dem Untersu chungsbericht vom 8. Februar 2011 unter anderem die Funktionsberei che und Umfangmasse von Ellenbogen und Kniegelenken des Beschwerde führers . Er hielt fest , a ufgrund der erhobenen Befunde sei dem Beschwerde führer kein voller Einsa tz als Maler zuzumuten. Zum Belastungsprofil vermerkte er, das längere Gehen über unebenes Gelände, das Arbeiten in kniender oder kaue rnder Stellung oder Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen am Kniegelenk einher gingen

und solche über Kopfhöhe

seien zu vermeiden. Das längere Verharren in gleichbleibender Haltung und das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en ungünstig und es seien keine Lasten von über 25 bis 30

kg zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten ( Urk. 8/ 59 ). 3.1.5

Kreisarzt

Dr. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , äusserte sich im Nachtragsb e richt vom 3. Mai 2011 zum Ber icht der A.___ betreffend die Unter suchung vom 2 1. April 201 1. Er hielt fest , beim Kn orpelschaden an der media len Fac ette der Patella mit korrespondierendem Schaden an der Trochlea

femoris handle es sich um eine leichte femoropatellä re Arthrose, welche noch nicht i ntegritätsentsc hädigungspflichtig sei ( Urk. 8/ 137). 3.1.6

Die Ärzte der A.___

stellten im Bericht vom 2. August 2011 unverän derte Verhältnisse zum Vor untersuch vom 2 1. April 2011 fest . Sie führten aus, klinisch und morphologisch bestehe ein Knorpelschaden der medi alen Patella facette und der korrespondierenden

Trochlea . Die durchgeführte diagn o s tisch/therapeutische Infiltration habe jedoch in keiner Weise ein e Beschwerdelinderung g ebracht und die Verhäl tnisse zum Voruntersuch vom 21. April 2011 seien unverändert. Auch deshalb und ebenfalls aufgrund der diffusen Schmerzsymptomatik könnten sie dem Beschwerdeführer keine chi rur gische Option anbieten . Ob allenfalls eine radikuläre Ursache mitwirken könnte, scheine unwahrscheinlich. Kniechirurgisch sei die Behandlung ihrerseits abge schlossen ( Urk. 8/105). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des G.___

wiesen im Bericht vom 30. November 2011 auf die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 4.

November 2011 hin. In der Diagnoseliste führten sie

eine inkomplette

Tetra parese C1, ASIA D bei Status nach „Auffahrunfall“ am 1 2. Oktober 2011 sowie bei Status nach dorsaler und ventraler Ve rschraubung am 1 7. Oktober 2011 und

einen Status nach Arthroskopie und Partiellmenis c ec tomie medial bei retropa tellärer

Chond r opathie Grad II am 1 0. Dezember 2009 am Knie rechts , einen Status nach Sturz von d er Leiter vom 1 4. Oktober 2009

sowie einen Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer Condylus

humeri

lateralis -Fraktur am 9. März 1995 mit Schraubenentfernung am 2 3. Juni 1995 auf .

Der Beschwerdeführer habe berichtet , er sei in Z.___ in einen PKW-Unfall verwickelt gewesen. Er habe im Anschluss an das Trauma den rechten Arm nur eingeschränkt bewegen können. Weiterhin bestehe eine Reduktion von Sensibi lität am ganzen Körper bis zum Hals. Weitere motorische Ausfälle würden ver neint. Die Blasenentleerung und Darmfunktion sei en nicht gestört gewesen. Er sei in Z.___ am 1 7. Oktober 2011 operiert worden. Aktenanamnestisch sei eine luxierte Fraktur C6/7 beschrieben, welche mittels dorsaler und ventr aler Verschraubung fixiert worden sei . Ein steifer Kragen sei angelegt worden .

Im Röntgenbefund der Halswirbelsäule

( HWS ap / seitl . )

v om 4. November 2011 wiesen die Ärzte auf einen Status nach dorsaler Spondylodese C5-C7 sowie ventrale Spondylodese C6/7 mit Cage-Anlage hin . Sie hielten fest, das Osteo synthesematerial sei in situ und intakt ohne Zeichen für eine Lockerung . Sie beschrieben eine Anschlussdegeneration kaudal im Segment C7/T h 1 mit Osteo chondrose und Spondylarthrose sowie eine regelrechte Darstellung von C2-C5 ohne Nachweis von wesentlichen degenerativen Veränderungen.

A ufgrund der Computertomographie (CT) vom 7. November 2011 hielten

die Ärzte fest , die mittlere Spondylodeseschraube der rechten Seite liege mit ihrer Spitze im Facettengelenk. Der Pr o cessus

transversus C7 rechts sei am übrigen Wirbel nicht fixiert bzw. ohne ossäre Kontinuität zu diesem und das übrige Spondylodesematerial

sei intakt und ohne Lockerungszeichen.

Aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MR) vom 8. November 2011 sahen die Ärzte ein en grossen diffusen Flüssigkeitsverhalt in den nuchalen Weich teilen, abgesetzt von der Dura und ohne direkte ersichtliche Verbindung zu dieser . Differentialdiagnostisch hielten sie ein Serom /Hämatom

fest und wiesen darauf hin, dass

e ine kleine Liquorfistel aufgrun d de s

Suszeptibilitäts artefakt s

durch das Spondylodesematerial übersehen werden könne, und ver merkten eine flaue fokale Myelopathie rechts anterolateral der Halswirbelkörper (HWK) 6/7.

Anlässlich der urologischen Erstevaluation vom 9. November 2011 befanden die Ärzte, die Blasenentleerung erfolge per ureth r am im Vergleich zu vor der Ope ration etwas weniger häufig mit gelegentlichem Nachträufeln. Es bestehe keine Drang- oder Belastungsinkontinenz. Sie wiese n auf eine freie Uroflowmetrie

und unauffällige Befunde in der Sonographie hin und erachteten

ein Erfordernis für eine weitere Behandlung o der eine neuro-urologische Kont rolle für nicht gegeben ( Urk. 7/15 /2-5 ). 3.2.2

Im Austrittsbericht de s

G.___ vom 2 1. Dezember 2011 betreffend Hospitalisation vom 4. November bis 1 5. Dezember 2011 hielten die Ärzte fest, i m Rahmen der Rehabilitation sei eine angepasste ergo- und physio therapeutische Behandlung erf olgt, welche zur Besserung der K raftgrade rechts geführt habe. Der rechte Arm sei bei vollem Bewegungsumfang , aber deutlicher Kraftminderung , in Bezug auf die A l ltagsfunktionen einsetzbar. Das linke Bein zeige bei Status nach Knietrauma infolge eines Sturz es im Jahr 2009 eine leichte Minderung der Kniestrecker und F ussheber ohne relevante Funktions einschränkung . Zusammenfassen d liege beim Beschwerdeführer eine residuelle Parese des rechten Armes vor. Eine klinische Besserung sei zu erwarten, wobei deren Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit im Verlaufe erneut zu beurteilen sei en . I n Bezug auf die Belastbarkeit zeige sich zum Teil ein diskrepantes Bild, welches organisch nicht hinreichend erklärbar sei .

Es

habe sich der Verdacht auf Aggravation von Symptomen ergeben. In B ezug auf die Blasenfunktion hätten die urologische Evaluation einen re gelrechten Befund und hinsichtlich der Darm- und Sexualfunktion während des Behandlungszeitraums keine Defi zite bzw. Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer sei in stabilem Zustand nach erfolgreicher Belastungserprobung in die angestammten Verhältnisse ausgetre ten (Urk.

7/23 /2-8 S. 3 ). 3.2.3

Im Bericht des

G.___

vom 1 7. Januar 2012 befanden die Ärzte, klinisch neurologisch zeige sich im Bereich der unteren Extremitäten tendenziell eine Besserung der Kraftgrade. Passend dazu hätten sich die moto risch evozierten Potenziale (MEP) zum rechten Musculus

abductor

digiti

minim i

von der Latenz etwas verbessert und seien heute grenzwertig normal ableitbar. Darüber hinaus seien die MEP zu den Armen wie auch die sensibel evozierten Potenziale (SEP) in den Beinen normwertig ableitbar. Von den Armen zeige sich unverändert eine leichte Verzögerung der SEP . Insgesamt sei der Verlauf positiv mit günstiger Prognose des weiteren Verlaufs ( Urk. 7/2 8 /2- 3 S. 2 ). 3.2.4

Kreisarzt Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH ,

äusserte sich im Untersuchungsb ericht vom 2 7. März 2013 zu den Verletzungs folgen am rechten Kniegelenk. Er hielt fest, dass sich in Bezug auf die Befund bericht e der vorbehandelnden Ärzte die funktionellen Defizite im Vergleich mit der aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten . Unfall chirurgisch sei der Endzustand erreicht . Der Beschwerdeführer sei aus rein orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ganztags leistungsfähig. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten und solche die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durchgeführt würden, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt ( Urk. 7/107 S.

9). 3.2.5

Kreisärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 2.

April 2013 betreffend Untersuchung vom 2 7. März 2013

i n Bezug auf die Rückenverletzung fest, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwerdeführer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund . I n der Untersuchung f ä nde n sich eine deutliche Kraftminde rung im Bereich des rechten Armes sowie eine unge w öhnlich e Verteilung der sensiblen Defi zite mit Sensibili t ätsstörungen im Bereich des ersten Trigemi nusaste s ( Hirnnerv ) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th 6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hinweise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gestei gerten Muskeleigenreflexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. patho logische Reflexe (Zeichen nach Babinski , Fuss kloni ) oder einer Tonuserhöhung . Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7-Ra d ikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmecha nismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätz lich aufgrund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demonstrierte k linische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen a uf. Sie schlage vor , den Befund elektrophysiologisch zu erhärten ( Urk. 7/103 S. 12). 3.2.6

Prof. Dr. med. J.___ , Neurologie FMH, wies im Bericht vom 1 8. April 2013 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm weder beim An- noch beim Ausziehen gebrauche. Spontan w e rde der rechte Arm im Schulterge lenk nicht bewegt. Aspektmässig habe er jedoch keine Hi nweise auf eine Mus kelatrophie und es bestehe keine Scapula

alata . Die Muskeleigenreflexe seien s chwach , aber alle erhältlich, symmetrisch und dystrophe Veränderungen bestünden keine . D er Beschwerdeführer habe Mühe auf den Zehen zu stehen m it intermittierendem Nachgeben . Das

Fersenstehen rechts sei nicht möglich wohl aber links. Liegend würden sich dann aber intermittierend durchaus normale D orsalextensionen beider Füsse und der Zehen mit normaler Muskelt r ophik zeigen. Die Bauch reflexe seien gut erhältlich, die Muskeleigenrefle xe an den Beinen schwach und die

Babinski -Zeichen negativ. Spastische Zeichen seien

keine

vorhanden .

In der Elektroneurographie ersah der Arzt die sensiblen Parameter

und das moto rische Summenpotenzial des N ervus

m edianus

im Normbereich mit nor malen F-Wellen . Mit Bezugnahme auf die durchgeführte

E lekt ro myographie

(EMG) wies er darauf hin, dass keine pathologischen Spontanpotenziale der

muscul i

deltoideus , biceps und brachioradialis

bestünden . Er vermerkte ein stark gelichtetes Inter fer e nzmuster bei fehl ender Partizipation und intermittierend ein volles Muster mit normal konfiguriert en Muskeleinheitspotentialen .

In seiner Gesamtbeurteilung wies

der Arzt darauf hin , er wundere sich über die Diagnose des G.___ . Es handle sich durchwegs u m funktionelle Störungen. Er habe keine Hinwe ise auf eine organische Genese beim klinischen Bild mit vollständig fehlenden Muskelatrophien, normalem Reflexbild, ohne Hinweise auf eine Spastik, also Ausschluss einer Vorder hornzell-Involvierung mit damit notwendiger Atrophie und einer Myelopathie ohne spastische Zeichen. Als zusätzliche Untersuchung könn t e noch eine elektro physiologische Untersuchung mit Magnetstimulation durchgeführt wer den. Auf diese Untersuchung habe er aufgrund der genügenden Aussage der Klinik verzichtet ( Urk. 7/108). 3.2.7

Oberarzt Dr. med. K.___ und Assistenzärztin med. prakt.

L.___

vom

M.___ äusserten sich im Bericht vom 8. Juli 2013 zur ambu lanten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 201 3. Im neurologi schen Befund hielten sie in Bezug auf die Motorik einen unauffälligen Tonus fest. Sie v ermerkten keine Spastik, kein en Rigor ,

jedoch ein Absinken des rechten Arms beim Vorhalteversuch. Sie wiesen darauf hin , w enn der Beschwerdeführer den rechten Arm bewegen möchte, nehme er manchmal die linke Hand zur Hilfe. Zur Begrüssung/ Verabschiedung reiche er teilweise die linke , teilweise die rechte Hand. Die Umfangm essungen der oberen Extremitäten bemassen die Ärzte 4 cm kranial der Fossa

cubitalis rechts mit 35 cm und links mit 34.5 cm und die Unterarme 4 cm distal der Fossa

cubitalis rechts und links seiten gleich mit 25 cm.

Mit Bezugnahme auf das EMG vom 4. Juli 2013 führten die Ärzte aus , als patho logische r Befund f ä nde n sich eine chronisch-neurogene Veränderung de s Nervus

u l naris und im C8-innervierten Musculus

abductor

digiti

minimi rechts. Darüber hinaus zeigten sich diskrete, subakut neurogene Veränderungen im C7/8 und dem Nervus

radialis innervierten Musculus

extensor

digito r u m

communis . Die etwas verlängerte distal-motorische Latenz am Nervus

med ianus beidseits könn e Ausdruck eines Karpaltunnelsyndrom s sein. Ansonsten bestehe ein elektrophysiologischer Normalbefund.

Mit Bezug auf die Aufzeichnungen der SEP vom 4. Juli 2013 vermerkten die Ärzte zum Befund am

Nervus

medianus ,

nach peripherer elektrischer Stimula tion und korti kaler Ableitung fänden sich Ant w o rtpo tentiale von verzögerter Latenz . Ebenso sei en das cervikale Antwortpotential von verzögerter Latenz und die plexusnahe Latenz beidseits von grenzwertiger Latenz. Zusammenfassend sei

das SEP am medianus rechts pathologisch und das SEP am medianus links gr enzwertig pathologisch . Zum Befund der SEP des Nervus

tibialis hielten sie fest, das s

sich nach peripherer elektrischer Stimulation und kortikaler Ableitung beidseits Antwortpotentiale von verzögerter Latenz ableiten liessen. Zusam menfassend bestehe ein pathologische s

Tibialis SEP ohne Möglichkeit der Höhen lokalisation .

Aufgrund der Aufzeichnungen der MEP vom 4. Juli 2013 folgerten die Ärzte , dass nach radikulärer und corticaler magnetischer Stimulation mit Ableitung an beiden Armen und Beinen unauffällige Absolutlatenzen und seitengleich ausge prägte Amplituden der mo torischen Antwort gefunden worden seien . Die zent ral-motorische Leitzeit sei zu den Armen und Beinen normal gewes en. Zusam menfassend bestehe kein Hinweis auf eine Pyramidenbahn läsion zu Armen und Beinen.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, klinisch zeige der Beschwerdeführer eine hochgradige Parese vieler Muskelgruppen des „linken“ Arms. Diese Paresen könnten allerdings in der Einzelkraftprüfung und während der Beobachtung und der Muskelprüfung in verschiedenen Armpositionen nicht objektiviert wer den. Es sei somit von einer funktionellen Parese des rechten Arms auszugehen. Lediglich die C7/8-versorgte Hand-Muskulatur zeige eine minimal e nachvoll ziehbare Schwäche. Hier bestehe auch eine elekt rophysiologische Auffälligkeit . Auch die Sensibilitätsstörung sei kaum mit einem neuroanatomischen Korrelat zu erklären, wobei sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt eine Läsion vorhan den gewesen sei . S o scheine auch der Nervus

auricularis

magnus mitbetroffen gewesen zu sein. Aktuell besteh e aber eine Symptomausweitung und insbeson dere ergebe sich kein Hinweis auf eine Central-Cord-Läsion. Es bestünden kein e Spastik an den Armen und Beinen, keine Reflexsteigerung oder Reflexdifferen zen ( Urk. 7/117). 3.2.8

Im Bericht des

G.___

vom 8. Juli 2013 über die Vorstel lung des Beschwerdeführers zur neuro-urologische n Verlaufskontrolle am glei chen Tag hielten die Ärzte fest, trotz Therapie mit TENS-P bestehe eine persis tierende Drangsymptomatik mit tropfenweiser Dranginkontinenz mehrmals am Tag. Der Beschwerdeführer benötige keine Einlagen. In der Sexualanamnese vermerkten sie, es bestehe eine regelrechte Er ektion nach Einnahme von Cialis 20

mg. In der Beurteilung hielten sie fest, v i deo- urodynamisch zeige sich eine hyperkapazitive, hyposensitive und normoa k tive Harnblase mit Detrusor -Sphink t er- Dyssynergie . Die Harnblase könne restharnfrei entleert werden und es sei kein vesiko - uretero -renaler Reflux zur Darstellung gekommen ( Urk. 7/1 20 ). 3.2.9

Anlässlich einer Zweijahresverlaufskontrolle berichteten die Ärzte des G.___ über die neurologische Untersuchung vom 2 3. Oktober 201 3. Im Bericht vom 2 4. Oktober 2013 befanden sie, kl i nisch neurologisch seien die Befunde im Wesentlichen unverändert. Die SEPs des Nervus

ulnaris und Nervus

tibialis

hätten einen stabilen Befund gezeigt ( Urk. 7 /131). 3.2.10

Dr. I.___ äusserte sich im Bericht vom 3. Dezember 2013

zu den neurophysio lo gi schen Verlaufsuntersuchungen. Sie hielt fest , dass aufgr und der aktuellen neurologisch-e lektrophysiologischen Befunde aus dem M.___ die festgestellten Paresen der Beine nicht überwiegend wahrschein lich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2. Oktober 2011 zu sehen seien. Hierfür gebe es elektrophysiologisch keine Hinweise bei unauffälligen m otorisch evo zierten Potentialen . Auch klinisch zeigten sich hierfür keine typischen Symp tome e iner zentralen Parese der Beine . Auch die Armparese mit Einbe ziehung aller wesentlichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Die neurogene Bla senent leerungsstörung könne aufgrund eines im MRI vom November 2011 nachge wiesenen Myelonsignals und eines pathologischen Tibialis -SEPs über wiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Oktober 2011 gesehen werden. Betreffend die Behandlung der neurogene n

Blas en ent leerungs störung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Ver laufs kontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen . Sollte keine neue Therapie (z.B. sakrale Neuromodulation) in Betracht gezogen w orden sein , seien die Voraus setzungen für einen Fallabschluss gegeben .

In diesem Fall sei aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 1 2. Oktober 2011 eine leichte Tätig keit ganztags zumutbar. Gewich te sollten dabei ab 5

kg beidhän d i g hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drangsymptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein , zur Toilette gehen zu können

( Urk. 7 /128 ). 3.2.11

I m Bericht vom 2 2. Janu ar 2014 beurteilte Dr. I.___ den Integritätsschaden . Mit Verweis auf die Feinrastertabelle 7 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen “ hielt sie fest, ein geringer Dauerschmerz bi s 10° Achsenabwei chung

werde mit 5-10 % gewertet. Der Status nach Laminektomie und Spon dylodese werde mit einer Erhöhung von 5-15 % und sensomotorische Defizite mit einer Erhöhung um weitere 5-15 % berücksichtigt. Die vorliegenden Schmerzen würden mit 10 % , der Status mit nach anteriorer

Arthrodes e C6 /7 und posteriorer Stabilisierung C5-C7 mit weiteren 10 % berücksichtigt. Die sensomotorischen Defizite im C7 - und C8-Versorgungsgebiet rechts würden mit 15 % bewertet. Gemäss Feinrastertabelle 9 „Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen“ w e rde eine komplette Urininkontinenz mit 30 % gewertet. Die vorliegende Urininkontinenz bestehe in einer Dran g symptomatik mit wenig Dran g inkontinenz. Daher w e rde ein Drittel des veranschlagten Wertes für die komplette Urininkontinenz genommen. Ins gesamt erhalte man so einen Wert von 45 % ( Urk. 7/140). 3.2.12

Im Bericht vom 1 4. April 2014 wies Dr. I.___ auf die an der A.___ im Rahmen der Zweijahreskontrolle am 2 3. Oktober 2013 durchgeführte neuro physiologische Verlaufsuntersuchung hin. Sie vermerkte, dass die Ulnaris -SEPs beidseits pathologische Befunde zeigten , welche sich im Verlauf jedoch gebessert hätten. Betreffend die Tibialis -SEPs seien beidseits verzögerte, das heisse pathologische Latenzen feststellbar gewesen, die im Vergleich mit den Voruntersuchungen stabil gewesen seien. Neu werde klinisch keine Parese der Beine mehr festgestellt und die Paresen am rechten Arm würde n

sich erstmals auf die Dermatome C7/C8 beschränken. Die elektrophysiologischen Ergebnisse würden den Befunden des M.___ nicht widersprechen. Der Befund der A.___ vom 2 3. Oktober 2013 sei bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der Beurteilung vom 3. Dezember 2013 [Bericht vom 9. Dezember 2013 , E. 3.2.10 ]

berücksichtigt worden ( Urk. 7 /148). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen w urden , die eine na mhafte Verbesserung ( Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation erwarten lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht war und damit der

Fallabschluss zu erfolgen hatte. Dies wird zu Recht auch nicht bestritten. 4. 2

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch aus Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken. Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestrit ten, dass er seit dem Unfall vom 1 4. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks

und aufgrund des Unfalls vom 1 2. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Maler, die unter a nderem Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert , keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. 4. 3

Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

Die behandelnden Ärzte , n amentlich die Ärzte de s

G.___ ,

haben sich zur zumutbaren Belast barkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert . Die Kreisärztin erachtet eine leichte Tätigkeit ganztags für zumutbar , unter Berücksichtigung, dass Gewichte ab 5

kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden , und dass der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei (E. 3.2.10).

Anlass zu einer Kontroverse ergibt

in diesem Zusammenhang einzig

die diagno sti zierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D, die kurz nach dem Unfall im No vember 2011 durch die

A.___

gestellt wurde (E. 3.2.1) und woraus der Beschwerdeführer eine komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableitet (vgl. Urk. 2 S. 3) .

Die Diagnose konnte in den rund eineinhalb Jahre später erfolgten neurologi schen Untersuchungen nicht me hr gestellt werden und die gezeigten Beein trächtigungen wurden einer funktionellen Parese zugeschrieben (vgl. E. 3.2.6 f.). Hierbei wurde darauf hingewiesen , dass die Untersuchungsbefunde keine Muskelatrophien und ein normales Reflexbild zeigten . Auch ergaben sich keine Hinweise auf eine Spastik (E. 3.2.6). Elektrophysiologisch wurde

eine Pyrami denbahnläsion ausgeschlossen (E . 3.2.7).

Aktenkundig ist, dass

die behandelnden Ärzte bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden auf eine Symptomausweitung (E. 3.1.3) und ein e diffuse Schmerzsymptomatik (E. 3.1.6) hingewiesen ha tt en . A uch s päter im Zusammen hang mit der Rücken verletzung

wiesen sie auf ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwer debild

hin und äusserten den Verdacht auf Aggravation von Symptomen (E.

3.2.2).

Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerdebild stellte auch die Kreisärztin a ufgrund der eigenen Untersuchung fest, weshalb die ergänzende n neurologischen (elektrophysiologischen) Untersu chungen durchgeführt wurden (E. 3.2.5) .

Die Kreisärztin konstatierte in diesem Zusammenhang auch, dass die kurze Zeit später an der A.___ erho benen objektivierbaren und pathologischen Befunde den elektrophysiologischen Ergebnissen nicht widersprechen (E. 3.2.10). Aus dem Gesagten folgt, dass

sich die

abschliessende kreisärztliche

B eurteilung zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit wider spruchslos und

schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügt. Dieser Beurtei lung steht auch ke ine konträre medizinische Einschätzung

gegenüber und stellt damit eine beweiskräftige medizinische Ent scheidun gsgrundlage (vgl. E. 1.7 ) dar. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellten Antrag d es Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk und an der Wirbelsäule hinreichend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objek tiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5 . 5. 1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5. 2

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen aufgrund der Stunde n lohn angaben

der Y.___ ( Urk. 8/65). Nominallohnbereinigt ermittelte sie im Jahr 2014 (Rentenbeginn nach Fallabschluss per August 2014 ) ohne gesund heitliche Beeinträchtigung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 61 ‘ 8 6 2. -- ( Urk. 6 S.

7) . Dies erscheint im Hinblick auf die vom Beschwerde führer in den Jahren vor dem ersten Unfall erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 8/70 S. 2 f.]) als grosszügig bemessen und blieb beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet. 5 .3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) heranzuziehen, da der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Er werbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 8 ) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Brutto lohn (Zentralwert) für männlich e Arbeitskräfte an Arbeits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im private n Sektor von monatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88) und der geschlechterspezifi s chen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt si ch für das massgebende Jahr 2014 ein Bet rag von Fr. 63'296.95 ( Fr. 4'901 .-

- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.007 ). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug, was ein Invalideneink ommen von Fr. 47'472.70 ergibt. Ein derart hoher Abzug vom Tabellenlohn ist an der Grenze willkürlicher Ermessensausübung, was Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten wäre ( BGE 137 V 71 E. 5.1). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass ein solcher maximaler Abzug von der Rechtsprechung unter anderem bei funktioneller Ein armigkeit gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. Sep tember 2008 E. 3.3.2; vgl. zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit Urteil des Bundes gerichts 8C_217/2015 vom 2 8. August 2015 E. 2.2.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben und dem Beschwerdeführer verbleibt nach wie vor eine ausreichende Palette an möglichen Arbeitstätigkeiten. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers vom von der Beschwerdegegnerin gewählten Abzug aus, ergibt sich a us der Gegenüberstellung mit dem Validen einkommen von Fr. 61‘8 6 2.-- (vgl. E. 5.2 hiervor) eine unfallbedingte Lohnein busse von gerundet 23 %. 6. 6 .1

Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 8 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn einerseits ist in Bezug auf die Knieproblematik aufgrund der Untersuchungsbe funde mit Erhebung der Umfangmasse der Extremitäten und der Bewegungs ein schränkungen durch Dr. H.___ (vgl. E. 3.2. 4 , Urk. 7/107 S. 8) genügend klar, dass die Werte gemäss SUVA Tabelle 2 nicht erfüllt sind. Dr.

I.___

führte sodann in Bezug auf die Verletzungsfolgen am Rücken (vgl. E.

3.2.11 ) differen ziert und nachvollziehbar aus, dass der Integritätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer vö lligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms im Sinne der Tabelle UVV Anhang 3 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beant ragten Integritätseinbusse von 35 % ( Urk. 1 S. 7 ) – verglichen we rden kann . Auch die Bemessung auf grund der Urin in kon ti nenz , die aufgrund der medizinischen Berichte als Drang symptomatik mit wenig Dranginkontinenz umschrie ben wurde und den Beschw erde führer auch nicht veranlassen , Einlagen zu tragen

(vgl. E. 3.2.8) , ist mit 10 %

zutreffend

bewertet, was eine m Drittel des Wertes bei vollständiger Urininkontinenz entspricht . 6 . 2

Insgesamt ist nicht er sichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die überzeu gend begründete Einschätzung der Kreis ärzte unzutreffend sein sollte. De r blosse Hinweis auf das subjektive Unvermögen ohne Bezugnahme auf medizinische Befunde g ibt keine Veranlas sun g, den von den SUVA-Kreisärzten gesamthaft auf 45 % veranschlagten Int egritätsschaden zu korrigieren , zumal nicht einfach eine Addition der einzel nen Werte vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 3.2) .

Folglich sind auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsents chädigung nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 2. September 2014 ( Urk.

2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef