Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete ab Juni 2001 als Maurer bei der Bauunternehmung Y.___ AG und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversi chert
( Urk. 12/1). Am 1. Dezember 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er mit einer Propangas-Flasche in der Hand auf vereistem Untergrund stürzte . Dabei ver letzte er sich an der rechten Schulter ( Rotatorenmanschetten -Ruptur), an den Knien und am linken Handgelenk ( Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/22 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Bereits am 1 0. August 2001 (Autounfall), am 1 1. Februar 2002 (Sturz unter ein Schalungselemen
t) und am 1 7. Dezember 2004 (Stu rz von einem 2 ½ m hohen Betonelement rückwärts auf die Füsse) hatte X.___ Unfälle erlitten. Diese führten u.a. zu Verletzungen an den beiden Knien und am Rücken. Die Arbeitsfähigkeit wurde dadu rch bis zum Ereignis vom 1. Dezember 2010 jedoch nicht längerfristig beeinträchtigt ( Urk. 12/241 S. 7 ff.) .
1.2
Mit Verfügung vom 1 4. August 2012 sprach die SUVA X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfä higkeit von 23 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neinte sie ( Urk. 12/208). Auf die dagegen erhobene Einsprache hin
( Urk. 12/2/5) holte sie das Gutachten vo n Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 2 8. April 2014 ein ( Urk. 12 /287) . Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 änderte sie die angefochtene Verfügung dahingehe nd ab, als sie eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach ( Urk. 2). 2.
Hierauf liess X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % , eventualiter die Einholung ein e s gerichtlichen Obergutachtens und
subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerde antwort vom 1 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Gegen jene Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2014 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess IV.2014.00227), über welche mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist die Festlegung des Rentenanspruchs. De n Entscheid über die Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnt e (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) .
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversic herers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäquater Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 3 .
Die SUVA stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. April 201 4. Dementsprechend anerkannte sie als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 die Einschränkungen an der rech ten Schulter. Als nicht unfallbedingt erachtete sie die Beschwerden an den Knien sowie im Rücken. Eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maur er verneinte sie. Hingegen befand sie den Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Der darauf gestützt Einkom mensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 3 5 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 11 ).
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die SUVA nicht nur für die Ein schränkungen an der rechten Schulter , sondern auch für die Knie- und Rücken beschwerden für leistungspflichtig. Er geht von einer verbliebenen Arbeitsfä higkeit in einer leid ensangepassten Tätigkeit von 65 % aus und errechnet gestützt darauf einen In validitätsgrad von mindestens 42 % ( Urk. 1). 4 .
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 8. April 2014 ( Urk. 12/287) neben den anamnestisch erhobenen psychiatrischen Leiden (leichte bis mittelgradig depressive Symptomatologie und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen Faktoren) in somatischer Hinsicht eine trikompartimental e , lateral und femoropatellar betonte Gonarthrose am rechten und linken Knie , ein lumbo spondylogenes Syndrom bei Diskushernien L2/3 und L3/4, eine traumatische Ruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne sowie ein Sehnenscheiden- und volares Handgelenksganglion links ( S. 20).
Bei der Beurteilung der Kausalität der einzelnen Gesundheitsschäden nahm Dr. Z.___ auf alle drei (bei der SUVA versicherten) Unfälle Bezug. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Verkehrsunfalls vom 1 0. August 2001 eine Kontusion des rechten Knies zugezogen. Damals sei dieses Knie durch eine degenerativ bedingte Meniskusläsion vorgeschädigt gewesen. Aufgrund des Verlaufs sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 1 0. August 2001 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbeste henden krankhaften Veränderungen am rechten Knie geführt habe. Vielmehr hätten die A nlagestörung der Beinachse und des femoropatellaren Gleitlagers die nun nachweisbare Arthrose schicks alhaft entstehen lassen ( S. 21 23).
Das vorgeschädigte linke Knie sei durch die Unfälle vom 1 0. August 2001 und vom 1. Dezember 2010 jeweils durch Kontusion en traumatisiert worden. Beide Male werde jedoch kein Verdrehen oder forciertes Biegen beschrieben, welche eindeutige Hinweise dafür liefern würde, dass es zu einer Gewalteinwirkung gekommen sei, die zu einer Schädigung der artikulären
Strukturen hätte führen können. Auch das linke Knie sei aufgrund degenerativer Veränderungen im Zeitpunkt der Unfälle vorgeschädigt gewesen. Diese beiden Ereignisse hätten lediglich zu einer zeitweisen, höchstens sechs Monate dauernden Ver schlimmerung geführt ( Urk. 12 /287 S. 24 f.). Dr. Z.___ äusserte die Ansicht, dass unabhängig von der Kausalität der beidseitigen Kniebeschwerden aufgrund der bestehenden Schä digungen keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien, welche rein stehend oder gehend, mit Zwangshaltungen, mit Treppen -, Leitern- oder Gerüst steigen oder mit mehr als manchmaligem Hebe n und Tragen von Lasten von über 10 kg verbunden seien. Ansonsten würden die Kniebeschwerden zu keiner weiteren Einschränkung führen. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe mithin ein e volle Arbeitsfähigkeit ( S. 23 und 25).
Im Weiteren legte der Gutachter dar, als der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2002
gestürzt sei, habe er sich eine Fraktur der Querfortsätze des 2. u nd 3. Lendenwirbels zugezogen. Dabei sei es aber zu keiner Schädigung der osteo discoligamentären Strukturen, des Rückenmarkes, der Nervenwurzel oder des Nierengewebes gekommen. Bildgebend seien die Querfortsatzfrakturen nach sechs Monaten nicht mehr nachweisbar gewesen. Die danach fortbesteh enden Beschwerden könnten demnach nicht mehr auf den Unfall vom 1 1. Oktober 2002 zurückgeführt werden. Das Ereignis vom 1 7. Dezember 2004, als der Beschwerdeführer aus einer Höhe von 2,5 m auf die Füsse gestürzt sei, sei an und für sich geeignet, Verletzungen an der Wirbelsäule zu verursachen. In einem solchen Fall trete die Symptomatologie mit ausstrahlenden Schmerzen sofort auf. Der Verlauf im Falle des Beschwerdeführers lasse aber eine eindeu tige Korrelation zum Ereignis vermissen, so dass die Schädi gungen an den Bandscheiben BWK 4/5 und LWK 2/3/4 nur in einem möglichen Zusammen hang mit diesem Unfallereignis stünden. Unabhängig von der Frage nach der Kausalität seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Schädigungen an der Wir belsäule Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, insbesondere mit vornüber gebeug tem Körper, häufigem Bücken und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, nicht zumutbar. Leidensan gepasste Tätigkeiten seien voll umfänglich möglich ( S. 26).
Der Sturz auf die rechte Schulter vom 1. Dezember 2010 habe zu einer Rup tur der Rotatorenmanschette unter Einbezug der Supraspinatus - und Subscapula rissehne geführt. Als Vorschaden habe eine Arthrose des AC-Gelenks bestanden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Unfall zu eine r richtungsgebende n Ver schlim merung des Vorzustands geführt habe. Aufgrund der Schädigungen in der rechten, dominanten Schulter seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten über der Brusthöhe bzw. Tätigkeiten unter der Brusthöhe, sofern sie unabgestützt , ausgreifend, ruckartig, hochrepetitiv oder mit Heben von Lasten ohne anliegen dem Arm über 2 kg oder mit Heben von Lasten mit anliegendem Arm über 15
kg auszuführen seien, nicht mehr zumutbar. Arbe iten, welche keine derar tige n Verrichtungen erforderten , könnten bei voller Leistungsf ähigkeit aus geübt wer den ( S. 27- 28).
Beim Unfall vom 1. Dezember 2010 habe sich der Beschwerdeführer die linke Hand verl etzt. Zu einer relevanten Schädigung sei e s dabei nicht gekommen, wobei nicht auszuschlie ssen sei, dass die Ve rletzung zu einer vorübergehenden, höchstens sechs Monate dauernden Verschlechterung geführt habe. Das vor handene Ganglion sei krankhafter Natur. Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von Seiten der linken Hand bes tehe nicht ( S. 29). 5 . 5.1
Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die Kriterien , die rechtsprechungsgemäss an ein beweiskräftiges Gutachte n gestellt werden (vgl. E. 2.3 ) . Der Beschwerde führer weist richtig darauf hin, dass die SUVA nach den Unfällen vom 1 0. August 2001, 1 1. Oktober 2002 und 1 7. Dezember 2004 die Kausalität der Knie- und Rückenbeschwerden gestützt auf die damaligen Beurteilungen ihrer Kreisärzte anerkannt hatte ( Urk. 1 S. 6 ;
vgl. Urk. 12/241 S. 7 f. ). In sofern besteht ein Widerspruch, was jedoch ohne Relevanz ist. Denn nach diesen Unfällen trat jeweils keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ein. Der neuerliche Unfall vom 1. Dezember 2010 hat sodann zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung der Knie- und Rückenbeschwerden geführt. In diesem Punkt sind sich die Ärzte, soweit sie sich dazu äussern , einig ( Bericht SUVA-Arzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 2 2. Februar 2012, Urk. 12/161 S.
21; Berichte SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 1. November 2011, Urk. 12/107 S. 11 ff., und vom 1 2. August 2013, Urk. 12/241 S. 20). 5.2
Letztlich erweist sich die Frage, ob die Knie- und Rückenbeschwerden (noch) als unfallkausal zu werten sind, nicht als entscheidrelevant . Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 12/ 2 8 7 S. 23, 25, 26, 28 und 2 9). Zu diesem Ergebnis kamen auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahmen seines dortigen stationären Aufenthalts vom 3 0. August bis 2 7. September 2011 eingehenden Leistungstests unterzogen hatten ( Urk. 12/83). Auch der SUVA-Ar zt Dr. A.___
und die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, schloss en gestützt auf eigene Untersuchungen auf eine volle Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht e 2 2. Februar 2012, Urk. 12/161 S. 21, und vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 12/270). Lediglich der behandelnde
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, äusserte die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit etwa 60 bis 70 % betrage ( vgl.
Urk. 8/15/5-9, im Prozess IV.2014.00227 ). Indessen berücksichtigte er auch die chronische
Gichtarthritis und die
Meralgia
parästhetica . Dabei han delt es unbestritten ermassen um unfallfremde Leiden . Diese haben im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteil ung ausser Acht zu bleiben , weshalb seine Einschätzung das Gutachten von Dr. Z.___ von vornhe rein nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. E.___ am 6. Juni 2013 selbst für leichte Tätigkeiten eine Vermittelbarkeit nicht mehr als gegeben erachtete (Urk. 12/249/7), ohne dass er seine vom Vorbericht abweichende Beurteilung begründet hätte. 6. 6.1
Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Im Rahmen des invaliden versicherungsrechtlichen Verfahr ens wurde der Beschwerdeführer
am 1 8. Dezember 2012 vom RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, exploriert. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Attestiert wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 2 2. Januar 201 3 , Urk. 12/270). Dieser Bericht erging in Kenntnis des psych osomatischen Konsiliums der Reha klinik C.___ , in welchem eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0 ) und eine Somati sierungs tendenz aufgrund psychosozialer Belastungen
(ICD-10 F45.1 ) festge stellt w o rde n war . Eine arbeitsrelev ante Leistungsverminderung wurde damals verneint ( Urk. 12/81). 6.2
Zur Unfallkausalität der von ihm festgestellten psychischen Störung äusse rte sich Dr. F.___ nicht. Da s war im Rahmen des invalidenversicherungsrechtli chen Verfahrens auch nicht nötig, da f ür die Invalidenversicher ung als finale Versicherung nicht entscheidend ist , worauf eine invalidisierende Gesundhei ts schädigung zurückzuführen ist. Wie es sich hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität verhält, kann offen bleiben. Denn selbst bei deren Bejahung wäre der adäquate Kausalzusammenhang - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 7) ergibt - zu verneinen, womit eine Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden entfällt. Von diesem Ergebnis gehen offenbar auch die Parteien aus. Jedenfalls wurde nichts Gegenteiliges geltend gemacht. 7. 7.1
P sychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z .B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesun dheits schaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Un falls allein schlüssig zu beant worten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise in direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwü rdigung einzubeziehen. Als wich tigste Kriterien nennt die Rechtsprechung b esonders dramatische Begleitum stände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder beson dere Art der erlittenen Verletzunge n, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eig nung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ung ewöhnlich lange Dauer der ärzt lichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Ar bei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E .
6c/ aa ). 7.2
Der Sturz vom 1. Dezember 2010 infolge Ausrutschen auf verreistem Unter grund ist mit Blick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung als leichter Unfall zu werten ( Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,
8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/ 20 06 vom 1 1. September 2007 E. 5.2.2 ), so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist.
Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere U nfälle geltenden Grundsätzen prüfen ( vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97) , ändert dies nichts am Ergebnis. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallen der Weise vorliege n (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb ).
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen .
Der Unfall vom 1. Dezember 2010 weist weder eine besondere Eindrücklichkeit auf , noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Bei der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur sowie den Kontusionen an den Knien und am Handgelenk handelt es sich nicht um Verletzungen, die aufgrund ihrer Art oder Schwere erfahrungsgemäss besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U
56/00]; Bundesgerichtsurteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6). Da der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden - worunter die im Bericht der Reha Klinik C.___ genannte, eine weitere Arbeitsun fähigkeit begründende Arthritis im oberen Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/83 S. 4 oben und S. 6 lit . F) offensichtlich nicht zu begreifen ist - spätestens im September 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war ( Urk. 12/83) , ist dieses Kriterium nicht erfüllt. E ine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen ; d ie operative Rekonstruktion der rechten Schulter erfolgte bereits im Januar 2011 und war erfolgreich ( Urk. 12 /23-24, Urk. 12/287 S. 27). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehand lung . Ein schwieriger H eilungsverlauf oder erheblich e Komplikationen bestan den nicht. Hingegen kann das Kriterium der Dauer beschwerden bejaht werden. Nach Lage der Akten sind die geklagten Beschwerden jedoch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht somatisch erk lärbar beziehungsweise einer gewis sen Symptomausweitung zuzuschreiben ( Urk. 12/83 S. 7, Urk. 12/124/3, Urk. 12/270 /9 , Urk. 12/287 S. 20 f. ) . Deshalb kann nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals gesprochen werden, welche für sich allein genommen die Adäquanz zu begründen ver möchte. 8. 8.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist, wie ausgeführt, von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 8.2
Im Rahmen des richtigerweise für das Jahr 2012 ( Rentenbeginn ) vorgenomme nen E inkommensvergleichs (vgl. E. 2.1 hiervor) ermittelte d ie Beschwerdegeg nerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ( Urk. 12/183)
ein Valideneinkommen von Fr. 86‘710.-- ( Urk. 2, Urk. 12/208). Dieses ist zu Recht unbestritten geblieben ( Urk. 1 S. 8). 8.3 8.3.1
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) abzustel len, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stunden-Woche) für einfache und repe titive Tätigkeiten für Män ner im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- belief (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer).
U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 . 7
Stunden im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 : Index 2150 auf Index 2188) resultiert ein mögli ches Einkommen von Fr. 62‘395 .-- ( Fr. 4‘901 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2188). Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die SUVA gewährte einen solchen von 10 % ( Urk. 2 S. 8 ). Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 20 % ( Urk. 1 S. 8). 8.3.2
D er Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet habe n (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen aus geblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invaliden einkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ). Zu berücksichtigen ist, dass das kantonale Versiche rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). 8.3.3
Die SUVA anerkannte aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10 % und stellte sich weiter auf den Standpunkt, die übrigen Krite rien würden keinen höheren Abzug rechtfertigen ( Urk. 2 S. 8). Der dem Beschwerdeführer offenstehende Kreis von Verweistätigkeiten ist relativ klein. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Schulterbeschwerden oder auch die weiteren Beschwerden berücksichtigt werden. Indessen vermag der Beschwer deführer die Anforderungen, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in einer leidensangepassten Tätigkeit (etwa Kontroll- und Überwa chungstätigkeit) ergeben, uneingeschränkt zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug von 10 % für die leidensbedingte Einschränkung nicht zu bean standen. Sodan n ist der SUVA beizupflichten, dass die weiteren zu be rücksichti genden Merkmale sich nicht we se ntlich auf den Lohn aus wirken bzw. sich gegensei tig kompensieren. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des
Renten beginns am 1. April 2012 52 Jahre alt und verfügt über die Niederlassungs be willigung C (vgl. Urk. 12/206) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht (LSE 2010 S. 14; Bundesgerichtsurteil U 11/ 20 07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). D ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben ( Bundesgerichtsurteil 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Aus unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht is t dem Beschwerdeführer noch ein Vollzeitpensum zumutbar, was sich vergleichsweise positiv auf die Entlöhnung auswirkt ( vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S. 16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25) . Umgekehrt verhält es sich hinsichtlich der Dienst jahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist i m von der Beschwerdegeg nerin gesamt haft gewährten Abzug von 10 % keine rechtsfehle rhafte, insbeson dere keine miss bräuchliche Ermessensbestätigung zu erblicken . Dementspre chend ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- ( Fr. 62‘395 .-- x 0.9) auszugehen. 8.4
Bei einem Valideneinkommen von
Fr. 86‘710.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘156.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (BGE 130 V 121). D amit ist die mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 zugesprochene Invalidenrente zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, arbeitete ab Juni 2001 als Maurer bei der Bauunternehmung Y.___ AG und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversi chert
( Urk. 12/1). Am 1. Dezember 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er mit einer Propangas-Flasche in der Hand auf vereistem Untergrund stürzte . Dabei ver letzte er sich an der rechten Schulter ( Rotatorenmanschetten -Ruptur), an den Knien und am linken Handgelenk ( Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/22 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Bereits am 1 0. August 2001 (Autounfall), am 1 1. Februar 2002 (Sturz unter ein Schalungselemen
t) und am 1 7. Dezember 2004 (Stu rz von einem 2 ½ m hohen Betonelement rückwärts auf die Füsse) hatte X.___ Unfälle erlitten. Diese führten u.a. zu Verletzungen an den beiden Knien und am Rücken. Die Arbeitsfähigkeit wurde dadu rch bis zum Ereignis vom 1. Dezember 2010 jedoch nicht längerfristig beeinträchtigt ( Urk. 12/241 S. 7 ff.) .
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 4. August 2012 sprach die SUVA X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfä higkeit von 23 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neinte sie ( Urk. 12/208). Auf die dagegen erhobene Einsprache hin
( Urk. 12/2/5) holte sie das Gutachten vo n Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 2 8. April 2014 ein ( Urk. 12 /287) . Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 änderte sie die angefochtene Verfügung dahingehe nd ab, als sie eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach ( Urk. 2).
E. 2 Hierauf liess X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % , eventualiter die Einholung ein e s gerichtlichen Obergutachtens und
subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerde antwort vom 1 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversic herers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäquater Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 3 .
Die SUVA stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. April 201 4. Dementsprechend anerkannte sie als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 die Einschränkungen an der rech ten Schulter. Als nicht unfallbedingt erachtete sie die Beschwerden an den Knien sowie im Rücken. Eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maur er verneinte sie. Hingegen befand sie den Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Der darauf gestützt Einkom mensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 3 5 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk.
E. 3 Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Gegen jene Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2014 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess IV.2014.00227), über welche mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist die Festlegung des Rentenanspruchs. De n Entscheid über die Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnt e (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) .
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen.
E. 8.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist, wie ausgeführt, von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
E. 8.2 Im Rahmen des richtigerweise für das Jahr 2012 ( Rentenbeginn ) vorgenomme nen E inkommensvergleichs (vgl. E. 2.1 hiervor) ermittelte d ie Beschwerdegeg nerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ( Urk. 12/183)
ein Valideneinkommen von Fr. 86‘710.-- ( Urk. 2, Urk. 12/208). Dieses ist zu Recht unbestritten geblieben ( Urk. 1 S. 8).
E. 8.3.1 Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) abzustel len, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stunden-Woche) für einfache und repe titive Tätigkeiten für Män ner im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- belief (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer).
U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 . 7
Stunden im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 : Index 2150 auf Index 2188) resultiert ein mögli ches Einkommen von Fr. 62‘395 .-- ( Fr. 4‘901 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2188). Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die SUVA gewährte einen solchen von 10 % ( Urk. 2 S. 8 ). Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 20 % ( Urk. 1 S. 8).
E. 8.3.2 D er Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet habe n (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen aus geblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invaliden einkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ). Zu berücksichtigen ist, dass das kantonale Versiche rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2).
E. 8.3.3 Die SUVA anerkannte aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10 % und stellte sich weiter auf den Standpunkt, die übrigen Krite rien würden keinen höheren Abzug rechtfertigen ( Urk. 2 S. 8). Der dem Beschwerdeführer offenstehende Kreis von Verweistätigkeiten ist relativ klein. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Schulterbeschwerden oder auch die weiteren Beschwerden berücksichtigt werden. Indessen vermag der Beschwer deführer die Anforderungen, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in einer leidensangepassten Tätigkeit (etwa Kontroll- und Überwa chungstätigkeit) ergeben, uneingeschränkt zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug von 10 % für die leidensbedingte Einschränkung nicht zu bean standen. Sodan n ist der SUVA beizupflichten, dass die weiteren zu be rücksichti genden Merkmale sich nicht we se ntlich auf den Lohn aus wirken bzw. sich gegensei tig kompensieren. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des
Renten beginns am 1. April 2012 52 Jahre alt und verfügt über die Niederlassungs be willigung C (vgl. Urk. 12/206) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht (LSE 2010 S. 14; Bundesgerichtsurteil U 11/ 20 07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). D ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben ( Bundesgerichtsurteil 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Aus unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht is t dem Beschwerdeführer noch ein Vollzeitpensum zumutbar, was sich vergleichsweise positiv auf die Entlöhnung auswirkt ( vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S. 16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25) . Umgekehrt verhält es sich hinsichtlich der Dienst jahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist i m von der Beschwerdegeg nerin gesamt haft gewährten Abzug von 10 % keine rechtsfehle rhafte, insbeson dere keine miss bräuchliche Ermessensbestätigung zu erblicken . Dementspre chend ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- ( Fr. 62‘395 .-- x 0.9) auszugehen.
E. 8.4 Bei einem Valideneinkommen von
Fr. 86‘710.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘156.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (BGE 130 V 121). D amit ist die mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 zugesprochene Invalidenrente zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 11 ).
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die SUVA nicht nur für die Ein schränkungen an der rechten Schulter , sondern auch für die Knie- und Rücken beschwerden für leistungspflichtig. Er geht von einer verbliebenen Arbeitsfä higkeit in einer leid ensangepassten Tätigkeit von 65 % aus und errechnet gestützt darauf einen In validitätsgrad von mindestens 42 % ( Urk. 1). 4 .
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 8. April 2014 ( Urk. 12/287) neben den anamnestisch erhobenen psychiatrischen Leiden (leichte bis mittelgradig depressive Symptomatologie und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen Faktoren) in somatischer Hinsicht eine trikompartimental e , lateral und femoropatellar betonte Gonarthrose am rechten und linken Knie , ein lumbo spondylogenes Syndrom bei Diskushernien L2/3 und L3/4, eine traumatische Ruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne sowie ein Sehnenscheiden- und volares Handgelenksganglion links ( S. 20).
Bei der Beurteilung der Kausalität der einzelnen Gesundheitsschäden nahm Dr. Z.___ auf alle drei (bei der SUVA versicherten) Unfälle Bezug. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Verkehrsunfalls vom 1 0. August 2001 eine Kontusion des rechten Knies zugezogen. Damals sei dieses Knie durch eine degenerativ bedingte Meniskusläsion vorgeschädigt gewesen. Aufgrund des Verlaufs sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 1 0. August 2001 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbeste henden krankhaften Veränderungen am rechten Knie geführt habe. Vielmehr hätten die A nlagestörung der Beinachse und des femoropatellaren Gleitlagers die nun nachweisbare Arthrose schicks alhaft entstehen lassen ( S. 21 23).
Das vorgeschädigte linke Knie sei durch die Unfälle vom 1 0. August 2001 und vom 1. Dezember 2010 jeweils durch Kontusion en traumatisiert worden. Beide Male werde jedoch kein Verdrehen oder forciertes Biegen beschrieben, welche eindeutige Hinweise dafür liefern würde, dass es zu einer Gewalteinwirkung gekommen sei, die zu einer Schädigung der artikulären
Strukturen hätte führen können. Auch das linke Knie sei aufgrund degenerativer Veränderungen im Zeitpunkt der Unfälle vorgeschädigt gewesen. Diese beiden Ereignisse hätten lediglich zu einer zeitweisen, höchstens sechs Monate dauernden Ver schlimmerung geführt ( Urk.
E. 12 /23-24, Urk. 12/287 S. 27). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehand lung . Ein schwieriger H eilungsverlauf oder erheblich e Komplikationen bestan den nicht. Hingegen kann das Kriterium der Dauer beschwerden bejaht werden. Nach Lage der Akten sind die geklagten Beschwerden jedoch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht somatisch erk lärbar beziehungsweise einer gewis sen Symptomausweitung zuzuschreiben ( Urk. 12/83 S. 7, Urk. 12/124/3, Urk. 12/270 /9 , Urk. 12/287 S. 20 f. ) . Deshalb kann nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals gesprochen werden, welche für sich allein genommen die Adäquanz zu begründen ver möchte. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00237 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
26. August 2015 in Sachen
X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete ab Juni 2001 als Maurer bei der Bauunternehmung Y.___ AG und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversi chert
( Urk. 12/1). Am 1. Dezember 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er mit einer Propangas-Flasche in der Hand auf vereistem Untergrund stürzte . Dabei ver letzte er sich an der rechten Schulter ( Rotatorenmanschetten -Ruptur), an den Knien und am linken Handgelenk ( Urk. 12/1 , vgl. auch Urk. 12/22 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Bereits am 1 0. August 2001 (Autounfall), am 1 1. Februar 2002 (Sturz unter ein Schalungselemen
t) und am 1 7. Dezember 2004 (Stu rz von einem 2 ½ m hohen Betonelement rückwärts auf die Füsse) hatte X.___ Unfälle erlitten. Diese führten u.a. zu Verletzungen an den beiden Knien und am Rücken. Die Arbeitsfähigkeit wurde dadu rch bis zum Ereignis vom 1. Dezember 2010 jedoch nicht längerfristig beeinträchtigt ( Urk. 12/241 S. 7 ff.) .
1.2
Mit Verfügung vom 1 4. August 2012 sprach die SUVA X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfä higkeit von 23 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neinte sie ( Urk. 12/208). Auf die dagegen erhobene Einsprache hin
( Urk. 12/2/5) holte sie das Gutachten vo n Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 2 8. April 2014 ein ( Urk. 12 /287) . Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 änderte sie die angefochtene Verfügung dahingehe nd ab, als sie eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach ( Urk. 2). 2.
Hierauf liess X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % , eventualiter die Einholung ein e s gerichtlichen Obergutachtens und
subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerde antwort vom 1 0. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Gegen jene Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2014 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess IV.2014.00227), über welche mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist die Festlegung des Rentenanspruchs. De n Entscheid über die Integritätsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnt e (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ) .
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversic herers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäquater Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrü ndet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 3 .
Die SUVA stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. April 201 4. Dementsprechend anerkannte sie als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 die Einschränkungen an der rech ten Schulter. Als nicht unfallbedingt erachtete sie die Beschwerden an den Knien sowie im Rücken. Eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maur er verneinte sie. Hingegen befand sie den Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Der darauf gestützt Einkom mensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 3 5 % ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 11 ).
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die SUVA nicht nur für die Ein schränkungen an der rechten Schulter , sondern auch für die Knie- und Rücken beschwerden für leistungspflichtig. Er geht von einer verbliebenen Arbeitsfä higkeit in einer leid ensangepassten Tätigkeit von 65 % aus und errechnet gestützt darauf einen In validitätsgrad von mindestens 42 % ( Urk. 1). 4 .
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 8. April 2014 ( Urk. 12/287) neben den anamnestisch erhobenen psychiatrischen Leiden (leichte bis mittelgradig depressive Symptomatologie und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen Faktoren) in somatischer Hinsicht eine trikompartimental e , lateral und femoropatellar betonte Gonarthrose am rechten und linken Knie , ein lumbo spondylogenes Syndrom bei Diskushernien L2/3 und L3/4, eine traumatische Ruptur der Supraspinatus
- und Subscapularissehne sowie ein Sehnenscheiden- und volares Handgelenksganglion links ( S. 20).
Bei der Beurteilung der Kausalität der einzelnen Gesundheitsschäden nahm Dr. Z.___ auf alle drei (bei der SUVA versicherten) Unfälle Bezug. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Verkehrsunfalls vom 1 0. August 2001 eine Kontusion des rechten Knies zugezogen. Damals sei dieses Knie durch eine degenerativ bedingte Meniskusläsion vorgeschädigt gewesen. Aufgrund des Verlaufs sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 1 0. August 2001 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbeste henden krankhaften Veränderungen am rechten Knie geführt habe. Vielmehr hätten die A nlagestörung der Beinachse und des femoropatellaren Gleitlagers die nun nachweisbare Arthrose schicks alhaft entstehen lassen ( S. 21 23).
Das vorgeschädigte linke Knie sei durch die Unfälle vom 1 0. August 2001 und vom 1. Dezember 2010 jeweils durch Kontusion en traumatisiert worden. Beide Male werde jedoch kein Verdrehen oder forciertes Biegen beschrieben, welche eindeutige Hinweise dafür liefern würde, dass es zu einer Gewalteinwirkung gekommen sei, die zu einer Schädigung der artikulären
Strukturen hätte führen können. Auch das linke Knie sei aufgrund degenerativer Veränderungen im Zeitpunkt der Unfälle vorgeschädigt gewesen. Diese beiden Ereignisse hätten lediglich zu einer zeitweisen, höchstens sechs Monate dauernden Ver schlimmerung geführt ( Urk. 12 /287 S. 24 f.). Dr. Z.___ äusserte die Ansicht, dass unabhängig von der Kausalität der beidseitigen Kniebeschwerden aufgrund der bestehenden Schä digungen keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien, welche rein stehend oder gehend, mit Zwangshaltungen, mit Treppen -, Leitern- oder Gerüst steigen oder mit mehr als manchmaligem Hebe n und Tragen von Lasten von über 10 kg verbunden seien. Ansonsten würden die Kniebeschwerden zu keiner weiteren Einschränkung führen. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe mithin ein e volle Arbeitsfähigkeit ( S. 23 und 25).
Im Weiteren legte der Gutachter dar, als der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2002
gestürzt sei, habe er sich eine Fraktur der Querfortsätze des 2. u nd 3. Lendenwirbels zugezogen. Dabei sei es aber zu keiner Schädigung der osteo discoligamentären Strukturen, des Rückenmarkes, der Nervenwurzel oder des Nierengewebes gekommen. Bildgebend seien die Querfortsatzfrakturen nach sechs Monaten nicht mehr nachweisbar gewesen. Die danach fortbesteh enden Beschwerden könnten demnach nicht mehr auf den Unfall vom 1 1. Oktober 2002 zurückgeführt werden. Das Ereignis vom 1 7. Dezember 2004, als der Beschwerdeführer aus einer Höhe von 2,5 m auf die Füsse gestürzt sei, sei an und für sich geeignet, Verletzungen an der Wirbelsäule zu verursachen. In einem solchen Fall trete die Symptomatologie mit ausstrahlenden Schmerzen sofort auf. Der Verlauf im Falle des Beschwerdeführers lasse aber eine eindeu tige Korrelation zum Ereignis vermissen, so dass die Schädi gungen an den Bandscheiben BWK 4/5 und LWK 2/3/4 nur in einem möglichen Zusammen hang mit diesem Unfallereignis stünden. Unabhängig von der Frage nach der Kausalität seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Schädigungen an der Wir belsäule Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, insbesondere mit vornüber gebeug tem Körper, häufigem Bücken und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, nicht zumutbar. Leidensan gepasste Tätigkeiten seien voll umfänglich möglich ( S. 26).
Der Sturz auf die rechte Schulter vom 1. Dezember 2010 habe zu einer Rup tur der Rotatorenmanschette unter Einbezug der Supraspinatus - und Subscapula rissehne geführt. Als Vorschaden habe eine Arthrose des AC-Gelenks bestanden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Unfall zu eine r richtungsgebende n Ver schlim merung des Vorzustands geführt habe. Aufgrund der Schädigungen in der rechten, dominanten Schulter seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten über der Brusthöhe bzw. Tätigkeiten unter der Brusthöhe, sofern sie unabgestützt , ausgreifend, ruckartig, hochrepetitiv oder mit Heben von Lasten ohne anliegen dem Arm über 2 kg oder mit Heben von Lasten mit anliegendem Arm über 15
kg auszuführen seien, nicht mehr zumutbar. Arbe iten, welche keine derar tige n Verrichtungen erforderten , könnten bei voller Leistungsf ähigkeit aus geübt wer den ( S. 27- 28).
Beim Unfall vom 1. Dezember 2010 habe sich der Beschwerdeführer die linke Hand verl etzt. Zu einer relevanten Schädigung sei e s dabei nicht gekommen, wobei nicht auszuschlie ssen sei, dass die Ve rletzung zu einer vorübergehenden, höchstens sechs Monate dauernden Verschlechterung geführt habe. Das vor handene Ganglion sei krankhafter Natur. Eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von Seiten der linken Hand bes tehe nicht ( S. 29). 5 . 5.1
Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die Kriterien , die rechtsprechungsgemäss an ein beweiskräftiges Gutachte n gestellt werden (vgl. E. 2.3 ) . Der Beschwerde führer weist richtig darauf hin, dass die SUVA nach den Unfällen vom 1 0. August 2001, 1 1. Oktober 2002 und 1 7. Dezember 2004 die Kausalität der Knie- und Rückenbeschwerden gestützt auf die damaligen Beurteilungen ihrer Kreisärzte anerkannt hatte ( Urk. 1 S. 6 ;
vgl. Urk. 12/241 S. 7 f. ). In sofern besteht ein Widerspruch, was jedoch ohne Relevanz ist. Denn nach diesen Unfällen trat jeweils keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ein. Der neuerliche Unfall vom 1. Dezember 2010 hat sodann zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung der Knie- und Rückenbeschwerden geführt. In diesem Punkt sind sich die Ärzte, soweit sie sich dazu äussern , einig ( Bericht SUVA-Arzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 2 2. Februar 2012, Urk. 12/161 S.
21; Berichte SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 1. November 2011, Urk. 12/107 S. 11 ff., und vom 1 2. August 2013, Urk. 12/241 S. 20). 5.2
Letztlich erweist sich die Frage, ob die Knie- und Rückenbeschwerden (noch) als unfallkausal zu werten sind, nicht als entscheidrelevant . Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 12/ 2 8 7 S. 23, 25, 26, 28 und 2 9). Zu diesem Ergebnis kamen auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ , welche den Beschwerdeführer im Rahmen seines dortigen stationären Aufenthalts vom 3 0. August bis 2 7. September 2011 eingehenden Leistungstests unterzogen hatten ( Urk. 12/83). Auch der SUVA-Ar zt Dr. A.___
und die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, schloss en gestützt auf eigene Untersuchungen auf eine volle Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht e 2 2. Februar 2012, Urk. 12/161 S. 21, und vom 1 8. Dezember 2012, Urk. 12/270). Lediglich der behandelnde
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, äusserte die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit etwa 60 bis 70 % betrage ( vgl.
Urk. 8/15/5-9, im Prozess IV.2014.00227 ). Indessen berücksichtigte er auch die chronische
Gichtarthritis und die
Meralgia
parästhetica . Dabei han delt es unbestritten ermassen um unfallfremde Leiden . Diese haben im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteil ung ausser Acht zu bleiben , weshalb seine Einschätzung das Gutachten von Dr. Z.___ von vornhe rein nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dies gilt umso mehr, als Dr. E.___ am 6. Juni 2013 selbst für leichte Tätigkeiten eine Vermittelbarkeit nicht mehr als gegeben erachtete (Urk. 12/249/7), ohne dass er seine vom Vorbericht abweichende Beurteilung begründet hätte. 6. 6.1
Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Im Rahmen des invaliden versicherungsrechtlichen Verfahr ens wurde der Beschwerdeführer
am 1 8. Dezember 2012 vom RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, exploriert. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Attestiert wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Bericht vom 2 2. Januar 201 3 , Urk. 12/270). Dieser Bericht erging in Kenntnis des psych osomatischen Konsiliums der Reha klinik C.___ , in welchem eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0 ) und eine Somati sierungs tendenz aufgrund psychosozialer Belastungen
(ICD-10 F45.1 ) festge stellt w o rde n war . Eine arbeitsrelev ante Leistungsverminderung wurde damals verneint ( Urk. 12/81). 6.2
Zur Unfallkausalität der von ihm festgestellten psychischen Störung äusse rte sich Dr. F.___ nicht. Da s war im Rahmen des invalidenversicherungsrechtli chen Verfahrens auch nicht nötig, da f ür die Invalidenversicher ung als finale Versicherung nicht entscheidend ist , worauf eine invalidisierende Gesundhei ts schädigung zurückzuführen ist. Wie es sich hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität verhält, kann offen bleiben. Denn selbst bei deren Bejahung wäre der adäquate Kausalzusammenhang - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 7) ergibt - zu verneinen, womit eine Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden entfällt. Von diesem Ergebnis gehen offenbar auch die Parteien aus. Jedenfalls wurde nichts Gegenteiliges geltend gemacht. 7. 7.1
P sychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z .B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesun dheits schaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Un falls allein schlüssig zu beant worten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise in direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwü rdigung einzubeziehen. Als wich tigste Kriterien nennt die Rechtsprechung b esonders dramatische Begleitum stände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder beson dere Art der erlittenen Verletzunge n, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eig nung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ung ewöhnlich lange Dauer der ärzt lichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Ar bei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E .
6c/ aa ). 7.2
Der Sturz vom 1. Dezember 2010 infolge Ausrutschen auf verreistem Unter grund ist mit Blick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung als leichter Unfall zu werten ( Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,
8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/ 20 06 vom 1 1. September 2007 E. 5.2.2 ), so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist.
Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere U nfälle geltenden Grundsätzen prüfen ( vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97) , ändert dies nichts am Ergebnis. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallen der Weise vorliege n (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb ).
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen .
Der Unfall vom 1. Dezember 2010 weist weder eine besondere Eindrücklichkeit auf , noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Bei der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur sowie den Kontusionen an den Knien und am Handgelenk handelt es sich nicht um Verletzungen, die aufgrund ihrer Art oder Schwere erfahrungsgemäss besonders geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U
56/00]; Bundesgerichtsurteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6). Da der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden - worunter die im Bericht der Reha Klinik C.___ genannte, eine weitere Arbeitsun fähigkeit begründende Arthritis im oberen Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/83 S. 4 oben und S. 6 lit . F) offensichtlich nicht zu begreifen ist - spätestens im September 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war ( Urk. 12/83) , ist dieses Kriterium nicht erfüllt. E ine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen ; d ie operative Rekonstruktion der rechten Schulter erfolgte bereits im Januar 2011 und war erfolgreich ( Urk. 12 /23-24, Urk. 12/287 S. 27). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehand lung . Ein schwieriger H eilungsverlauf oder erheblich e Komplikationen bestan den nicht. Hingegen kann das Kriterium der Dauer beschwerden bejaht werden. Nach Lage der Akten sind die geklagten Beschwerden jedoch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht somatisch erk lärbar beziehungsweise einer gewis sen Symptomausweitung zuzuschreiben ( Urk. 12/83 S. 7, Urk. 12/124/3, Urk. 12/270 /9 , Urk. 12/287 S. 20 f. ) . Deshalb kann nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals gesprochen werden, welche für sich allein genommen die Adäquanz zu begründen ver möchte. 8. 8.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist, wie ausgeführt, von einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 8.2
Im Rahmen des richtigerweise für das Jahr 2012 ( Rentenbeginn ) vorgenomme nen E inkommensvergleichs (vgl. E. 2.1 hiervor) ermittelte d ie Beschwerdegeg nerin gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ( Urk. 12/183)
ein Valideneinkommen von Fr. 86‘710.-- ( Urk. 2, Urk. 12/208). Dieses ist zu Recht unbestritten geblieben ( Urk. 1 S. 8). 8.3 8.3.1
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) abzustel len, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stunden-Woche) für einfache und repe titive Tätigkeiten für Män ner im Jahr 2010 auf Fr. 4‘901.-- belief (LSE Tabelle TA1 Total aller Wirtschaftszweige Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer).
U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 . 7
Stunden im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S.
88 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 : Index 2150 auf Index 2188) resultiert ein mögli ches Einkommen von Fr. 62‘395 .-- ( Fr. 4‘901 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2150 x 2188). Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Die SUVA gewährte einen solchen von 10 % ( Urk. 2 S. 8 ). Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 20 % ( Urk. 1 S. 8). 8.3.2
D er Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet habe n (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen aus geblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invaliden einkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ). Zu berücksichtigen ist, dass das kantonale Versiche rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). 8.3.3
Die SUVA anerkannte aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10 % und stellte sich weiter auf den Standpunkt, die übrigen Krite rien würden keinen höheren Abzug rechtfertigen ( Urk. 2 S. 8). Der dem Beschwerdeführer offenstehende Kreis von Verweistätigkeiten ist relativ klein. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Schulterbeschwerden oder auch die weiteren Beschwerden berücksichtigt werden. Indessen vermag der Beschwer deführer die Anforderungen, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen in einer leidensangepassten Tätigkeit (etwa Kontroll- und Überwa chungstätigkeit) ergeben, uneingeschränkt zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug von 10 % für die leidensbedingte Einschränkung nicht zu bean standen. Sodan n ist der SUVA beizupflichten, dass die weiteren zu be rücksichti genden Merkmale sich nicht we se ntlich auf den Lohn aus wirken bzw. sich gegensei tig kompensieren. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des
Renten beginns am 1. April 2012 52 Jahre alt und verfügt über die Niederlassungs be willigung C (vgl. Urk. 12/206) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht (LSE 2010 S. 14; Bundesgerichtsurteil U 11/ 20 07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). D ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben ( Bundesgerichtsurteil 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Aus unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht is t dem Beschwerdeführer noch ein Vollzeitpensum zumutbar, was sich vergleichsweise positiv auf die Entlöhnung auswirkt ( vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 20 06 S. 16 und T6* in der LSE 20 04 S. 25) . Umgekehrt verhält es sich hinsichtlich der Dienst jahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Umstände ist i m von der Beschwerdegeg nerin gesamt haft gewährten Abzug von 10 % keine rechtsfehle rhafte, insbeson dere keine miss bräuchliche Ermessensbestätigung zu erblicken . Dementspre chend ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- ( Fr. 62‘395 .-- x 0.9) auszugehen. 8.4
Bei einem Valideneinkommen von
Fr. 86‘710.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 56‘156.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (BGE 130 V 121). D amit ist die mit Einspracheentscheid vom 8. September 2014 zugesprochene Invalidenrente zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger