Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Juni 2003 im Altersheim Y.___ , als Kellner und war in dieser Eigenschaft bei der Z.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am
5. November 2011
kollidierte er auf dem Nachhause weg mit seinem Motorrad linksseitig mit einem Personenwagen und stürzte (Urk. 8/G1, Urk. 8/G6) , wobei er eine Oberschenkelknochenfrakur links, eine Ell bogen l uxa tionsfraktur rechts und eine Innenknöchelfraktur links erlitt (Urk. 8/M2 S.
1). Die Erst versorgung erfolgte vom 5. bis 29. November 2011 im Spital A.___ (Urk. 8/M2-5). Anschliessend begab sich der Versicherte bis 14. Februar 2012 zur stationären Rehabilitation in d ie
Rehaklinik B.___ (Urk. 8/M7 S. 1). Wegen subjektivem „Sekretionsgefühl“ im rechten Ohr mit Hörverminderung, anhaltenden Schwindelsensationen (kurz dauernd beim Laufen) sowie Tinnitus im Hinterhauptbereich ( Urk. 8/M7 S. 2) veranlassten die Ärzte der Rehaklinik B.___ die Untersuchung des Versicherten durch Dr. med.
C.___ , Fach arzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, speziell Hals- und Gesichtschi rur gie , vom 1 6. Januar 2012 , welcher
eine sensorineurale Hörstörung beidseits diag no stizierte ( Urk. 8/M8). Es folgten weitere Untersuchungen und Behand lungen im Zusammenhang mit de n beim Unfall vom 5. November 2011 erlitte nen Verletzungen.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verneinte die Z.___ ihre Leistungspflicht für die Tinnitus-Beschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Un fall vom 5. November 2011 bestehe (Urk. 8/G76) . Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 5. Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/J1) . Die Z.___ gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL) und Phoniatrie, das Gutachten vo m 1 2. Juli 2014 (Urk. 8/M 71 ) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten hob sie mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ihre Verfü gung vom 3.
Februar 2014 auf und teilte dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen bezüglich der Beschwerden des Tinnitus bis zum Errei chen des End zustandes vom 7. Juli 2014 erbringe. Bezüglich Schwerhörigkeit und Schwindel lehnte sie ihre Leistungspflicht indes ab (Urk.
8/G94). Das Ein spracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb sie am 3. September 2014 „infolge Wiedererwägung“ als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/J5). A m 21.
August 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 1 3. August 2014 Einsprache ( Urk. 8/J3). Am 2 9. August 2014 ersuchte die Z.___
Dr. D.___ um Erläu terung seine r Ausführungen zu den Schwindelbe schwerden im Gutachten vom 1 2. Juli 2014 ( Urk. 8/G96). Mit Einspracheent scheid vom 10.
September 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 6. Januar 2012 , welcher
eine sensorineurale Hörstörung beidseits diag no stizierte ( Urk. 8/M8). Es folgten weitere Untersuchungen und Behand lungen im Zusammenhang mit de n beim Unfall vom 5. November 2011 erlitte nen Verletzungen.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verneinte die Z.___ ihre Leistungspflicht für die Tinnitus-Beschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Un fall vom 5. November 2011 bestehe (Urk. 8/G76) . Dagegen erhob der Ver sicherte am
E. 2 5. Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/J1) . Die Z.___ gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL) und Phoniatrie, das Gutachten vo m 1 2. Juli 2014 (Urk. 8/M 71 ) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten hob sie mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ihre Verfü gung vom 3.
Februar 2014 auf und teilte dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen bezüglich der Beschwerden des Tinnitus bis zum Errei chen des End zustandes vom 7. Juli 2014 erbringe. Bezüglich Schwerhörigkeit und Schwindel lehnte sie ihre Leistungspflicht indes ab (Urk.
8/G94). Das Ein spracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb sie am 3. September 2014 „infolge Wiedererwägung“ als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/J5). A m 21.
August 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 1 3. August 2014 Einsprache ( Urk. 8/J3). Am 2 9. August 2014 ersuchte die Z.___
Dr. D.___ um Erläu terung seine r Ausführungen zu den Schwindelbe schwerden im Gutachten vom 1 2. Juli 2014 ( Urk. 8/G96). Mit Einspracheent scheid vom 10.
September 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 2
Dispositiv
- August 2014 ab ( Urk. 2). Dr. D.___ erstellte am 11. September 2014 eine korrigierte Fassung seines Gutachtens vom
- Juli 2014 (Urk. 8/M75).
- Gegen den Einspracheentscheid vom 1
- September 2014 erhob X.___ am
- Oktober 2014 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2): „
- Der Einsprache-Entscheid vom 1
- September 2014 sei vollumfänglich und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- August 2014 sei bezüglich Schwindels aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Schwindel adäquat-kausal auf den Unfall vom
- November 2011 zurückzuführen ist , und es seien hierfür sämtliche Leis tungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/G1-G103, Urk. 8/J1-J13, Urk. 8/M1-M78, Urk. 8/T1-T36). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1
- November 2014 ( Urk. 10) ver nehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1
- April 2015 Sistierung des Verfahren s , bis eine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden sei ( Urk. 12 S. 2).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt d ie Beschwerdegegnerin, das vor liegende Verfahren sei zu Gunsten einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers zu sistieren (Urk. 12 S. 2). 1.2 Nach § 28 lit. a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. 1.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Verfahrenssistierung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens damit , dass es hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei (Urk. 12 S. 2) . Die Beschwerden an der linken Hand sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 10. September 2014 , mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ablehnung ihrer Leistungspflicht hin sichtlich der Schwindelbeschwerden bestätigte ( Urk. 2) ; sie gehören mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . H inzu kommt , dass es der Verwaltung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verwehrt ist, nach Einreich en des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen, soweit sie den Streitgegenstand betref fen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5 unter Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ aa , Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1
- Dezember 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Devolutiveffekt wird durch Art. 53 Abs. 3 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeschränkt, welcher vorliegend indes nicht zur Anwendung kommt , weil sich die Beschwerdegeg nerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 7) vernehmen liess . Der Sistierungsantrag der Beschwer degegnerin ist demnach abzu weisen.
- 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der In validen versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfo lgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
- 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Schwindel beschwerden zu Recht verneint hat . 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
- September 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. D.___ habe auch eine Schwindelabklärung vorgenom men. Er habe keine Befunde, welche auf un fallkausale Schwindelbeschwerden schliessen lassen würden, erheben und eine vestibuläre oder zentral- vestibuläre Pathologie nicht bestätigen können. Ein allfälliger , nach dem Unfall vom 5. No vember 2011 beim Beschwerdeführer aufgetretener Schwindel sei ein eigen ständiger, vom Tinnitus unabhängiger Schwindel unspezifischer Ätiologie. Die Schwindelbeschwerden seien nicht mit dem erforderlichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen ( Urk. 2 S. 4). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ange sichts des Kopftraumas, des Tinnitus und des Auftreten s des Schwindels just im Moment der Mobilisation zum Gehen der Schwindel adäquat kausal auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen sei. Zudem würden jegliche andere Auslöser fehlen, sei dies vor oder nach dem Unfall (Urk. 1 S. 12). Die Schwindelb eschwerden bestünden noch immer ( Urk. 1 S. 7, S. 15 -16 , Urk. 10 S. 1). Die Beurteilung von Dr. D.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine rechtsgenügende Beurteilung vorliegen würde ( Urk. 1 S. 14-15). Der Schwindel sei nicht genügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 15). Di e Schwindelbeschwerden seien den Är zten zwar mitgeteilt worden, doch sei die Behandlung bislang auf die übrigen gesundheitlichen Probleme ausgerichtet gewesen ( Urk. 10 S. 2).
- Dr. D.___ führte im Gutachten vom 1
- Juni 2014 die folgenden Diagnosen an ( Urk. 8/M71 S. 5, Urk. 8/M75 S. 5 ) : - Posttraumatischer Tinnitus beidseits - Sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits vom Typ Hochtonabfall - Erstdokumentation am 2
- Oktober 2002 - aktuell: keine relevante Zunahme der Schwerhörigkeit beidseits im Ver gleich zu den Voruntersuchungen - Status nach unklaren Schwindelbeschwerden - im Rahmen der Mobilisation an Stöcken in der Rehaklinik B.___ (Dezember 2012 bis Januar 2013) - Verdacht auf Neur on itis vestibularis (Oktober 2012) - aktuell: keine Anhaltspunkte für eine peripher- vestibuläre oder zent ral- vestibuläre Störung.
- Dr. D.___ h ie lt dafür, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahr scheinlichkeit bei der Kollision den Kopf beim Aufprall am Personenwagen und/oder am Boden angeschlagen habe ( Urk. 8/M71 S. 5, Urk. 8/M75 S. 5; vgl. auch den Austritts bericht des Spital A.___ s vom 2
- November 2011 [Urk. 9/2]) . In Anbetracht der Angaben zum Unfallhergang und des Ausmasses der erlittenen Frakturen müsse der Beschwer deführer auch ein Trauma des Kopfes erlitten habe, sei es entweder durch einen direkten Aufprall des Motorradhelms am Personen wagen und/oder am Boden oder durch einen „ Akzeleration-De zelera tion-Mechanismus der Kopf-Nacken-Region“ ( Urk. 8/M71 S. 5). Bei der Untersuchung des Beschwer deführers durch Dr. D.___ wurden als Beschwerden der Tinnitus, die Schwerhörigkeit und der Schwindel genannt wobei aktuell keine Schwindelbeschwerden , sondern bloss noch ein gelegentli ches Unsicherheitsgefühl, welches vom Beschwerdeführer auf das linke Bein zurückgeführt werde, bestehe (Urk. 8/M71 S. 3 , Urk. 8/M75 S. 3 ). Die Schwer hörigkeit ist vorbestehend und gemäss der Beurteilung von Dr. D.___ weder durch den Unfall vom 5. Novem ber 2011 noch durch andere äussere Faktoren seit diesem Ereignis verschlechtert worden (Urk. 8/M71 S. 6 , Urk. 8/M75 S. 6 ). Für Dr. D.___ ist der persistierende Tinnitus beidseits eine Folge des Ereignisses vom
- November 201
- Er begründet e dies mit dem vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen Kopftrauma ( Urk. 8/M71 S. 5 , Urk. 8/M75 S. 5 ) . Was sodann die im Bericht der Rehaklinik B.___ genannten Schwindelbeschwer den betrifft, so kann laut Dr. D.___ ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- November 2011 nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/M71 S. 6, Urk. 8/M75 S. 6). Angesichts dieser Einschätzung sowie mit Blick auf das Unfallereignis, welches zu multiplen Verletzungen an Oberschenkel, Ellbogen und Fuss ( Urk. 8/M2) sowie zufolge Dr. D.___ zu einem posttraumatischen Tin nitus führte sowie auch psychiatrische Behandlungen nach sich zog ( Urk. 8/M69), kann im derzeitigen Zeitpunkt die Frage nach der Unfallkausalität der geklagten Schwindelbeschwerden nicht abschliessend beantwortet werden. Wie es sich mit dem adäquaten Kausalzusammenhang (E. 2.2.2) allfällig nicht objektivierbarer Beschwerden verhält, ist erst dann einer Beurteilung zugäng lich, wenn – gesamthaft – von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und der Fallabschluss erfolgt (E. 2.1). Bis dahin aber hat die Beschwerdegegnerin weiterhin (auch) für Leistungen die Schwindelbeschwerden betreffend aufzu kommen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist ( Urk. 8/T36) sowie (anderweitig) in medizinischer Behandlung steht und dafür ohnehin Leistungen der Beschwerdegegnerin bezieht ( Urk. 8/T34). 6 . Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 1
- September 2014 ( Urk. 2) auf zu h e ben . 7 . Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst: Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens vom 1
- April 2015 wird abgewiesen, und erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprac heentscheid der Beschwerdegeg ne rin vom 10 . September 2014 ersatzlos aufgehoben.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli unter Beilage je des Doppels von Urk. 12 und Urk. 13 - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00236 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli
Galli Engel & Küng Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Juni 2003 im Altersheim Y.___ , als Kellner und war in dieser Eigenschaft bei der Z.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am
5. November 2011
kollidierte er auf dem Nachhause weg mit seinem Motorrad linksseitig mit einem Personenwagen und stürzte (Urk. 8/G1, Urk. 8/G6) , wobei er eine Oberschenkelknochenfrakur links, eine Ell bogen l uxa tionsfraktur rechts und eine Innenknöchelfraktur links erlitt (Urk. 8/M2 S.
1). Die Erst versorgung erfolgte vom 5. bis 29. November 2011 im Spital A.___ (Urk. 8/M2-5). Anschliessend begab sich der Versicherte bis 14. Februar 2012 zur stationären Rehabilitation in d ie
Rehaklinik B.___ (Urk. 8/M7 S. 1). Wegen subjektivem „Sekretionsgefühl“ im rechten Ohr mit Hörverminderung, anhaltenden Schwindelsensationen (kurz dauernd beim Laufen) sowie Tinnitus im Hinterhauptbereich ( Urk. 8/M7 S. 2) veranlassten die Ärzte der Rehaklinik B.___ die Untersuchung des Versicherten durch Dr. med.
C.___ , Fach arzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, speziell Hals- und Gesichtschi rur gie , vom 1 6. Januar 2012 , welcher
eine sensorineurale Hörstörung beidseits diag no stizierte ( Urk. 8/M8). Es folgten weitere Untersuchungen und Behand lungen im Zusammenhang mit de n beim Unfall vom 5. November 2011 erlitte nen Verletzungen.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 verneinte die Z.___ ihre Leistungspflicht für die Tinnitus-Beschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Un fall vom 5. November 2011 bestehe (Urk. 8/G76) . Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 5. Februar 2014 Einsprache ( Urk. 8/J1) . Die Z.___ gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL) und Phoniatrie, das Gutachten vo m 1 2. Juli 2014 (Urk. 8/M 71 ) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten hob sie mit Verfügung vom 1 3. August 2014 ihre Verfü gung vom 3.
Februar 2014 auf und teilte dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen bezüglich der Beschwerden des Tinnitus bis zum Errei chen des End zustandes vom 7. Juli 2014 erbringe. Bezüglich Schwerhörigkeit und Schwindel lehnte sie ihre Leistungspflicht indes ab (Urk.
8/G94). Das Ein spracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb sie am 3. September 2014 „infolge Wiedererwägung“ als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/J5). A m 21.
August 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 1 3. August 2014 Einsprache ( Urk. 8/J3). Am 2 9. August 2014 ersuchte die Z.___
Dr. D.___ um Erläu terung seine r Ausführungen zu den Schwindelbe schwerden im Gutachten vom 1 2. Juli 2014 ( Urk. 8/G96). Mit Einspracheent scheid vom 10.
September 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten vom 2 1. August 2014 ab ( Urk. 2). Dr.
D.___ erstellte am 11. September 2014 eine korrigierte Fassung seines Gutachtens vom
12. Juli 2014 (Urk. 8/M75). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. September 2014 erhob X.___ am 3. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der Einsprache-Entscheid vom 1 0. September 2014 sei vollumfänglich und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. August 2014 sei bezüglich Schwindels aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Schwindel adäquat-kausal auf den Unfall vom 5. November 2011 zurückzuführen ist , und es seien hierfür sämtliche Leis tungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/G1-G103, Urk. 8/J1-J13, Urk. 8/M1-M78, Urk. 8/T1-T36). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 0. November 2014 ( Urk.
10) ver nehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1 7. April 2015 Sistierung des Verfahren s , bis eine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden sei ( Urk. 12 S. 2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt d ie Beschwerdegegnerin, das vor liegende Verfahren sei zu Gunsten einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers zu sistieren (Urk. 12 S. 2). 1.2
Nach § 28 lit. a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. 1.3
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Verfahrenssistierung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens damit , dass es hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei
(Urk. 12 S. 2) . Die Beschwerden an der linken Hand sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheid s
vom 10.
September 2014 , mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ablehnung ihrer Leistungspflicht hin sichtlich der Schwindelbeschwerden bestätigte ( Urk. 2) ; sie gehören mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . H inzu kommt , dass es der Verwaltung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verwehrt ist, nach Einreich en des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen, soweit sie den Streitgegenstand betref fen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE
136 V 2 E. 2.5 unter Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ aa , Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 1 6. Dezember 2014 E.
5.2.2 mit Hinweisen). Der Devolutiveffekt wird durch Art. 53 Abs. 3 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeschränkt, welcher vorliegend indes nicht zur Anwendung kommt , weil sich die
Beschwerdegeg nerin bereits mit Beschwerdeantwort vom 2 9.
Oktober 2014 ( Urk.
7) vernehmen liess . Der Sistierungsantrag der Beschwer degegnerin ist demnach abzu weisen. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der In validen versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfo lgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Schwindel beschwerden zu Recht verneint hat . 3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. September 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. D.___ habe auch eine Schwindelabklärung vorgenom men. Er habe keine Befunde, welche auf un fallkausale Schwindelbeschwerden schliessen lassen würden, erheben und eine vestibuläre oder zentral- vestibuläre Pathologie nicht bestätigen können. Ein allfälliger , nach dem Unfall vom 5.
No vember 2011 beim Beschwerdeführer aufgetretener Schwindel sei ein eigen ständiger, vom Tinnitus unabhängiger Schwindel unspezifischer Ätiologie. Die Schwindelbeschwerden seien nicht mit dem erforderlichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5.
November 2011 zurückzuführen ( Urk. 2 S. 4). 3.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ange sichts des Kopftraumas, des Tinnitus und des Auftreten s des Schwindels just im Moment der Mobilisation zum Gehen der Schwindel adäquat kausal auf den Unfall vom 5.
November 2011 zurückzuführen sei. Zudem würden jegliche andere Auslöser fehlen, sei dies vor oder nach dem Unfall (Urk.
1 S. 12). Die Schwindelb eschwerden bestünden noch immer ( Urk. 1 S. 7, S.
15 -16 , Urk. 10 S.
1). Die Beurteilung von Dr. D.___ sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine rechtsgenügende Beurteilung vorliegen würde ( Urk. 1 S. 14-15). Der Schwindel sei nicht genügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 15). Di e Schwindelbeschwerden seien den Är zten zwar mitgeteilt worden, doch sei die Behandlung bislang auf die übrigen gesundheitlichen Probleme ausgerichtet gewesen ( Urk. 10 S. 2). 4.
Dr. D.___ führte im Gutachten vom 1 2. Juni 2014 die folgenden Diagnosen an ( Urk. 8/M71 S. 5,
Urk. 8/M75 S. 5 ) : - Posttraumatischer Tinnitus beidseits - Sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits vom Typ Hochtonabfall - Erstdokumentation am 2 8. Oktober 2002 - aktuell: keine relevante Zunahme der Schwerhörigkeit beidseits im Ver gleich zu den Voruntersuchungen - Status nach unklaren Schwindelbeschwerden - im Rahmen der Mobilisation an Stöcken in der Rehaklinik B.___ (Dezember 2012 bis Januar 2013) - Verdacht auf Neur on itis
vestibularis (Oktober 2012) - aktuell: keine Anhaltspunkte für eine peripher- vestibuläre oder zent ral- vestibuläre Störung. 5.
Dr. D.___
h ie lt dafür, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahr scheinlichkeit bei der Kollision den Kopf beim Aufprall am Personenwagen und/oder am Boden angeschlagen habe ( Urk. 8/M71 S. 5,
Urk. 8/M75 S. 5; vgl. auch den Austritts bericht des Spital A.___ s vom 2 8. November 2011 [Urk.
9/2]) . In Anbetracht der Angaben zum Unfallhergang und des Ausmasses der erlittenen Frakturen müsse der Beschwer deführer auch ein Trauma des Kopfes erlitten habe, sei es entweder durch einen direkten Aufprall des Motorradhelms am Personen wagen und/oder am Boden oder durch einen „ Akzeleration-De zelera tion-Mechanismus der Kopf-Nacken-Region“ ( Urk. 8/M71 S. 5).
Bei der Untersuchung des Beschwer deführers durch Dr. D.___ wurden als Beschwerden
der Tinnitus, die Schwerhörigkeit und der Schwindel genannt
wobei aktuell keine Schwindelbeschwerden , sondern bloss noch ein gelegentli ches Unsicherheitsgefühl, welches vom Beschwerdeführer auf das linke Bein zurückgeführt werde, bestehe (Urk.
8/M71 S. 3 , Urk. 8/M75 S. 3 ). Die Schwer hörigkeit ist vorbestehend und gemäss der Beurteilung von Dr.
D.___ weder durch den Unfall vom 5.
Novem ber 2011 noch durch andere äussere Faktoren seit diesem Ereignis verschlechtert worden (Urk.
8/M71 S. 6 , Urk.
8/M75 S. 6 ).
Für Dr.
D.___ ist der persistierende Tinnitus beidseits eine Folge des Ereignisses vom 5. November 201 1. Er begründet e dies mit dem vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen Kopftrauma ( Urk. 8/M71 S.
5 , Urk.
8/M75 S. 5 ) . Was sodann die im Bericht der Rehaklinik B.___ genannten Schwindelbeschwer den betrifft, so kann laut Dr. D.___ ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. November 2011 nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/M71 S. 6, Urk. 8/M75 S. 6). Angesichts dieser Einschätzung sowie mit Blick auf das Unfallereignis, welches zu multiplen Verletzungen an Oberschenkel, Ellbogen und Fuss ( Urk. 8/M2) sowie zufolge Dr. D.___ zu einem posttraumatischen Tin nitus führte sowie auch psychiatrische Behandlungen nach sich zog ( Urk. 8/M69), kann im derzeitigen Zeitpunkt die Frage nach der Unfallkausalität der geklagten Schwindelbeschwerden nicht abschliessend beantwortet werden. Wie es sich mit dem adäquaten Kausalzusammenhang (E. 2.2.2) allfällig nicht objektivierbarer Beschwerden verhält, ist erst dann einer Beurteilung zugäng lich, wenn – gesamthaft – von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und der Fallabschluss erfolgt (E. 2.1). Bis dahin aber hat die Beschwerdegegnerin weiterhin (auch) für Leistungen die Schwindelbeschwerden betreffend aufzu kommen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist ( Urk. 8/T36) sowie (anderweitig) in medizinischer Behandlung steht und dafür ohnehin Leistungen der Beschwerdegegnerin bezieht ( Urk. 8/T34). 6 .
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. September 2014
( Urk.
2) auf zu h e ben .
7 .
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens vom 1 7. April 2015 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprac heentscheid der Beschwerdegeg ne rin vom 10 . September 2014
ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli
Galli unter Beilage je des Doppels von Urk. 12 und Urk. 13 - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher