Sachverhalt
1.
Der 1985 geborene X.___
war seit
1. Juli 2011 als Baumaschinen mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 9 /1) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 1. Februar 2012 (richtig 3 0. Januar 2012) beim Maschinenwaschen ausgerutscht sei und sich einen Meniskusriss zugezogen habe. D ie SUVA gewährte
Heilbehandlung und Taggeld. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde unter anderem am 2 1. März 2014
eine
kreisärztliche Untersuchung durchgeführt ( Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 verneinte die SUVA d en Anspruch auf eine Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung
( Urk. 9/72). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/73) hin mit Entscheid vom 3. September 2014 ( Urk.
2) fest. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
1. Oktober 2014 (Urk.1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (S. 2) , der E insprachee ntscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , eine angemes sene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre chen. Weiter beantragte er , die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit sei fachärztlich sowie zusätzlich gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu ermittel n (S. 6) und die Höhe der Integritätsentschädigung sei gutachterlich zu bemessen (S. 8). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 7. Januar 2015 ( Urk.
10) mitgeteilt wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E.
3.1-2 mit Hinweisen). 1. 2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1. 4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von diese r Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 1.5
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E.
1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid
mit
der kreisärztliche n Beur teilung ,
wonach
dem Beschwerdeführer e ine angepasste Tätigkeit g anztags zumutbar sei . Ausgehend vom medizinische n Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf
fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP)
e rmitt elte sie
ein e rentenaus schliessende Erwerbseinbusse von 1.86 % . Eine Integritätsentschädigung ver nein te die Beschwer degegnerin mit der Begründung , eine erhebliche Schädi gung der körperlichen Integrit ät könne ausgeschlossen werden, da sich bildge bend keine objektive n Veränderungen nachweisen liessen
( Urk. 8 S. 6 f. , Urk. 2 S. 6 f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die kreisärztliche Beurtei lung könne nicht ab gestellt werden und bemängelte die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen DAP-Profile ( Urk. 1 S. 5
ff.). Bildgebend sei eine Arth rose nachgewiesen, welche Anspruch auf ein e Integritätsentschädigung gebe. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zusteht.
3. 3. 1
Der Facharzt der Radiologie O.___ wies im Bericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 9/ 1 1) über die MRI Untersuchung
vom 1 0. Februar 2012 auf eine ausge dehnte Läsion des medialen Meniskus von Vor d er- bis Hinterhorn mit assozi i er tem Meniskusganglion , somit einer Rissbildung entspreche nd , hin . Berichtet wurde, d as mediale Kollater a l band sei intakt und
bei der grossen multilokulären zystischen Veränderung, die zum Teil an den Meniskus angrenze, handle es sich beim kleineren Teil sic herlich um ein Meniskusganglion und beim grösseren Teil, der medial des medialen Kollateralbandes liege, aufgrund der Signalquali tät am ehesten um einen grösseren Anteil des Meniskusganglions. Differential diagnostisch wurde ein Serom als nicht ganz ausgeschlossen
vermerkt und darauf hingewiesen, dass ansonsten normale Kniebinnenstrukturen bestünden . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 15. März 2012 ( Urk. 9/8) über die am 1 3. März 2012 durchgeführte arthrosko pische mediale und l aterale Teilmeniskektomie mit P l i ca-Durchtrennung rechts nach pos tarthroskopischer Diagnose eines medialen Meniskushinterhorn-Längsriss es mit Me n iskusg anglion und laterale r zentrale r Meniskus-Degenera t i on und Plica mediopatellaris rechts. 3. 3
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/16) wies
Dr. Z.___
auf eine leichte dif fuse Schwellung am Kniegelenk, aber ohne sicheren Erguss und volle Streckbarkeit und über 120° Beugung , hin . Er ver merkte ein sehr vorsichtiges Auftreten und Bewegen beziehungsweise Gehen des Beschwerdeführers mit Entlastungshinken rechts. Dr. Z.___ hielt fest, das s das leichte G e webe an ein e präpatelläre Bursitis erinnere, die Situation insge samt aber nicht besorgniserregend
und a ufgrund der erschwerten Rehabilitier bar keit eventuell ein Aufenthalt in B.___ sinnvoll sei . 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie und Allgemeinmedizin von der Reha klinik B.___ ,
führte im Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/23)
aus ,
da postope rativ keine wesentliche Besserung der Schmerz-Symptomatik eingetreten und die Meniskuszeichen aktuell deutlich positiv seien , sei eine erneute MRI-Unter suchung zu empfehlen . Sie führte aus, wenn nach der Abklärung der medizini schen Situation nichts dagegen spreche , empfehle sich die Fortsetzung der intensiven ambulanten Physiotherapie mit Bewegungstraining und Intensivie rung des Muskelaufbaus durch Mediz inische Trainingstherapie (MTT) . 3.5
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) wurde auf grund eines MR T des rechten Kniegelenks vom sel ben Tag die Verhältnisse bei Status nach Teilmeniskektomie medial als regel recht, ohne Hinweis auf eine Restmeniskusläsion beschrieben. Es wurde darauf hingewiesen , dass k e ine wesentliche Chondromalazie auf Höhe des medialen Kniek ompartiments oder retropatellär ,
ein
leichtgradiger Gelenk s erguss sowie intakte Bänder
gesehen worden seien . 3.6
Dr. Z.___
wies
im am 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/32) an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht betreffend Röntgenb e fund
vom 1 0. September 2012 auf nach wie vor schöne postoperative Verhältnisse ohne sichere Arth ro se z eichen hin. Im Untersuchungsbefund vom 1 6. Oktober 2010 beschrieb
er e ine diffuse Druckdolenz lateral, weniger auch im medialen Kompartimen t rechts und bemerkte , dass e ine kreisärztliche Untersuchung z ur Bestimmung der Arbeits fähigkeit und Reintegrationsfähigkeit sinnvoll sei . 3.7
In einem weiteren Eintrag vom
1 8. November 2013 ( Urk. 9/41) wies
Dr. Z.___
auf eine leicht diffuse Schwellung an beiden Kniegelenken ohne Erguss, einen hinkfreien Gang bei e her leicht valgische r Achse
und eine r Flexion/Extension von 13 0 /0/0° hin . Im Röntgen befund
hielt er z um Kniestatus rechts
altersent sprechende Verhältnisse und höchstens minime degenerative Zeichen retro pa tellär medial mehr als lateral fest . D ie Beschwerden beurteilte er als typi scher weise arthrotisch bedingt und empfahl regelmässiges Krafttraining. 3. 8
Kreisarzt Prof. Dr. med.
D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, wies im Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2014 ( Urk. 9/52 )
auf eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks und auf eine geringgradig ausgeprägte Belastungsintoleranz
hin . Er beschrieb , b ei der aktuellen Untersu chung zeige sich ein reizloses Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwel lung mit minimer Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich , und hielt fest, dass sich nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. Z.___ die Funktionseinschränkungen im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten , so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei (S. 4) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. D.___ fest, die Tätigkeit als Baumaschinen mechaniker, die laut Beschwerdeführer häufiges Knien und Hocken beinhalte, sei ihm nicht mehr zu mutbar . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ganztags möglich. Arbeiten , die überwiegend im Knien und Hocken sowie ausschliesslich stehend und gehend durgeführt werden müss t en, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen (S. 5) . 3. 9
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2014 zuging, wurde aufgrund eines MRT der bildgebende Befund wie folgt beschrieben : „Unverän derter
kleiner Restme niskus auf Höhe des Hinterhorns und Pars intermedia medial ohne Nachweis eines erneuten Risses . U nveränderte Cho ndromalazie Grad II/III auf H öhe de s medialen Kniekompartimentes.
K ein subchondrales Ödem . U nveränderte r minimal spitzenamputierter lateraler Meniskus bei Status nach TME ohne Nachweis eines erneuten Risses . Ke ine wesentliche Chondro malazie auf Höhe des lateralen Kniekompartiment e s . Weiterhin normal breiter, intakter Retropatel l ärknorp el. Leichtgradiger Gelenk s erguss . Intakte Bänder. Kleines Encho ndrom an der distalen Fe murmetaphyse.“ 3.10
In den weiteren Aufzeichnungen
von Dr. Z.___
( Urk. 9/70) wurde auf die MRI- Untersuchung und die Besprechung der Bilder mit dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 hin gewiesen . Dr. Z.___ ersah i m Vergleich mit den Vorbildern keine wesentliche Veränderung und vermerkte, d ies h eisse
kei n medialer oder lateraler Restme ni s kusriss und keine massive Chondromalazie. 4.
4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfä higkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die postoperativen Untersu chungsbefunde d es behandelnden Arzt es und Operateurs
Dr. Z.___ auf zeitge rechte strukturelle Heilungsvorgänge hinweisen. Regelrechte Verhältnisse wur den auch bildgebend im MRT vom 2 7. September 2012 (E. 3.5) dargestellt. In den weiteren Untersuchungsbefunden konnte
Dr. Z.___
einzig eine leichte diffuse Schwellung beider Kniegelenke
objektivier en , wobei er die geklagten Restbeschwerden als typischerweise arthrotisch bedingt beurteilte und regel mässiges Krafttraining empfahl (E. 3.7). Andere Therapieoptionen konnte auch Kreisarzt Prof. Dr. D.___ nicht benennen. Sodann formulierte er ein Zumutbar keitsprofil (E . 3. 8 ). 4.3
Bei dieser Aktenlage und Fehlens einer anderslautenden ärztlichen Einschät zung durfte die Beschwerdegegnerin den Fall per 1. Juni 2014 abschliessen. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher therapeutischen Massnahme eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erreicht werden können. Angesichts des Wie dererlangens der Arbeitsfähigkeit (wenn auch in angepasster Tätigkeit) war auch eine diesbezügliche V erbesserung nicht mehr möglich. 4.4
D e r Beschwerdeführer bemängelte im vorliegenden Beschwerdeverfahren den n
auch den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5. 5.1
Zur verbleibenden Einschränkung im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. Juni 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Beschwerden klagt. Kreisarzt Prof. Dr. D.___ berichtete von Schmerzen im gesamten rechten Kniegelenk ( Urk. 9/5 2 S.
4) und auch Dr. Z.___
erwähnte nach wie vor geklagte Beschwerden antero-medial ( Urk. 9/70 S.
2) .
In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist auf die objektivierbare n Restbeschwer den abzustellen. 5. 2
Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen zeigen nach durchgeführter arth roskopischer Teilmeniskektomie mit Plica-Durchtrennung einen regelrechten postoperativen Verlauf und keine erhebliche n Befunde. Zwar trifft
es ,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt , zu , dass im MR T vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74) eine unveränderte Chondromalazie Grad II/III auf Höhe des medialen Kniekompartimentes festgehalten wurde, d ie im MRT vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) noch nicht aufgeführt w o rde n war . Kreisarzt Prof. Dr. D.___ verfügte anlässlich seiner Untersuchung vom 2 1. März 2014 über diesen letzten MRI-Befund vom 4. April 2014 naturgemäss nicht. Im klinischen Befund beschrieb er aber ein reizloses rechtes Knie gelenk ohne Erguss und ohne Kaps elschwellung mit minime n Bewegungseinschränkun gen und geringgradig ausgeprägte n Belastungsintoleranz en sowie
praktisch iden ti sche Umfangmessung en der bei den unteren Extremitäten ( Urk. 9/52 S. 4). Der behandelnde Dr. Z.___
konnte am 1 6. April
gemäss seiner Interpretation des fraglichen MRI im Vergleich mit dem früheren MRI und gestützt auf seine Voruntersuchungen und der von ihm angefertigten Röntgenbilder n keine wesentliche Veränderung erkennen ( Urk. 9/70 S.
1). Zweifel an de r Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. D.___ sind somit nicht zu begründen. 5.3
Mit Blick auf die seit der Operation vom 1 3. März 2012 gebesserten Verhältnisse erscheint das von Prof. Dr. D.___
genannte Zumutbarkeitsprofil als nachvollzieh bar. Vorweg steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Beschwerden nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar, sondern auf leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ausschluss überwiegend im Knien und Hocken und unter Ausschluss rein stehender und gehender Tätigkeiten angewiesen ist . Ebenso ersc heint es als schlüssig, dass er eine derart auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann. Die objektivierbaren Schäden im rechten Kniegelenk sind nicht derart, als dass daraus auf ein anderes Belastungsprofil
zu schliessen wäre . Namentlich zeigten die klinischen und die bildgebenden Befunde bis zuletzt gute Resultate, wenn auch der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmer zen klagt, die sich jedoch mit A na lgesie gut behandeln lassen .
Der Bericht von Prof. Dr. D.___
entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fragen umfassend, gibt er doch Antwort auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde führers unter Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge. Er beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt ausführlich die geklagten Beschwerden, mit welchen sich Prof. Dr. D.___
auseinandersetzte. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet – wie oben erwähnt - in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation samt den gezogenen Schlussfolgerun gen ein. Zweifel an dessen Schlüssigkeit ergeben sich nicht (BGE 135 V 465 E.
4.4).
5. 4
Den übrigen medizinischen Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen wer den . Weitere ärztliche Berichte, welche auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. 5.5
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinn e erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellt en Antrag des Beschwerdeführe s , Urk. 1 S. 6 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk nach operati ver Versorgung bildgebend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Kniegel e nk in e rwerblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen l ässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versi cherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts punkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtig t sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 ). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte I
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Her absetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen) .
Vorausgesetzt ist, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tat säch lich erzielten Verdienstes vom bra nchenüblichen LSE-Tabellenlohn mindes tens 5 % beträgt ( BGE 135 V 297 E. 6 .1. 2 ). 6.2 6.2.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 58‘500 .-- und stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeber in
Y.___ AG . Bei dieser Firma erzielte der Beschwerdeführer
als Mietstationsmechaniker im Zeitpunkt des Unfalles vom 3 0. Januar 2012
ein monatliches Ei nkommen von Fr. 4‘500 . -- respektive zuzüglich eines 1 3. Monatslohns ein Bruttojahressalär von Fr. 58‘500.-- ( Urk. 9 /61 S. 10 ) das in den Folgejahren unverändert geblieben wäre ( Urk. 9/61 S. 1) . Der Beschwerdeführer stel lte dies nicht in Frage.
Zu prüfen ist aber , ob
eine Parallelisierung der Einkommen , wie dies die Beschwer degegnerin vornimmt, mit dem Hinweis, dieser Lohn liege mehr a ls 5 % unter dem statistischen We rt für entsprechende Mechanikert ätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik , angezeigt ist . 6.2.2
Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für eine Parallelisierung von Einkommen bei der Invaliditätsbemessung mittels DAP-Löhnen grundsätz lich kein Raum besteht. Dem Umstand eines unterdurchschnittlichen Einkom mens vor Eintritt des versicherten Ereignisses wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Regel ebenfalls unterdurchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt wer den ( BGE 139 V 592 E. 7.5 mit Hinweisen). 6.2.3
Die Beschwerdegegnerin errechnete den Durchschnitt der Löh ne der ausgewähl ten DAP-Blätter
mit Fr. 65‘552.40
u nd den Durchschnittslohn aller
in Frage kommenden Stellenprofile mit Fr. 62 ‘ 369 .-- ( Urk. 9 / 71 S. 1 ).
M it der Begrün dung der Parallelisierung
nahm sie einen Abzug von 12.42 %
auf dem Ein kommen der ausgewählten DAP-Blätter ( Urk. 9/72 S . 2)
vor und errechnet das Invalideneinkom men mit Fr. 57‘411.-- . 6.2.4
Obiger Rechtsprechung folgend (E. 6.2 .2) ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Paralleli sierung der Einkommen durch eine entspre chende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 geht allerdings hervor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durchschnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozen tualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) möglich ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin
– wie erwähnt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 344715 [ Apparatemonteur; Montage von Einzelteilen zu Baugruppen ], 11305 [ Montagearbeiter ; Montage von Antrieben für Klappensteuerungen
im Bereich Lüftung und Klima ], 2601 [ Prüfer ; Prüfen
von Hochfrequenzfilter ], 1395 [Lage rist; Rü sten im Hochregallager] und 100 4 7 [ Prüfer ; Präzisionswaagen justieren und Funktionsfähigkeit prüfen], Urk. 9/71 S.
10
ff.). 6.3.2
De r Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen unter der Annahme, es handle sich um g anztägige, mehrheitlich steh- und gehbelastete Arbeiten ( Urk. 1 S. 6 ). 6.3.3
A ufgrund der unfallkausalen Beschwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätig keit als zumutbar (E. 5.5 ), somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen und soweit es sich nicht um sit zende Tätigkeit handelt ,
sich der stehende und sitzende Anteil der Tätigkeit en
in etwa die Wa a ge halten oder es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeits plätze ist somit nicht zu beanstanden. 6. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermitt elte Invalideneinkommen von Fr. 57‘411.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 58'50 0. -- und ei nes Invalideneinkommens von Fr. 57‘411.-- resultiert ein rentenausschliessender In validitätsgrad von aufge rundet 2 % . Die Beschwe rde erweist sich demzufolge im Rentenpunkt als unbe gründet und ist somit abzuweisen. 7. 7.1
Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am
Knie besteht.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. D.___ vom 2 1. März 20 14 ( Urk. 9/52 ). Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MRT-Berichts vom 4. April 2014 sei ein Dauerschaden am rechten Knie ausgewiesen. Bildgebend sei eine Arthrose mit dem Grad II/III im medialen Kompartiment ausgewiesen, sodass zumindest eine mässige Arthrose im Sinne der SUVA-Tabelle 5.2 vorliege. 7.2
Kreisarzt Prof. Dr. D.___
beschrieb im klinischen Befund ein reizloses rechtes Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwellung ohne wesentliche Bewe gungseinschränkungen mit geringgradig ausgeprägten Belastungsintoleranzen sowie eine praktisch identi sche Umfangmessung der beiden unteren Extremitä ten mit nahezu seitengleichen Extensions/Flexionswerten ( Urk. 9/52 S. 3 f). Auf eine freie Beweglichkeit und nur minimale Flexionseinschränkung von viel leicht 10 bis 15° wies auch der behandelnde Dr. Z.___ in seinem Befund vom 1 6. April 2014 ( Urk. 9/70) hin und vernein te eine massive Chondromalazie. S ichere und auf das Unfallereignis zurückzuführende Arthrosezeichen oder Gelenkinstabilität en konnten weder in den klinischen noch in bildgebenden Bef unden erhoben oder dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nach vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung nach der SUVA- Feinrastertabelle
5 „Integrationsschaden bei Arthrosen“ für n icht gegeben erachtete respektive der Kreisarzt hierzu gar keine Begrün dung abgab. E ine Integritätsentschädigung a ufgrund eines Bewegungsdefizits des Knie s (vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) fällt vorliegen d
nicht in Betracht, da ein solcher Befund nicht erwiesen ist . 7 .3
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am rechten Knie zu verneinen.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in
Bezug auf die Inte gri täts ent schädigung als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1985 geborene X.___
war seit
1. Juli 2011 als Baumaschinen mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 9 /1) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 1. Februar 2012 (richtig 3 0. Januar 2012) beim Maschinenwaschen ausgerutscht sei und sich einen Meniskusriss zugezogen habe. D ie SUVA gewährte
Heilbehandlung und Taggeld. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde unter anderem am
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.5 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E.
1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am
1. Oktober 2014 (Urk.1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (S. 2) , der E insprachee ntscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , eine angemes sene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre chen. Weiter beantragte er , die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit sei fachärztlich sowie zusätzlich gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu ermittel n (S. 6) und die Höhe der Integritätsentschädigung sei gutachterlich zu bemessen (S. 8). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 7. Januar 2015 ( Urk.
10) mitgeteilt wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid
mit
der kreisärztliche n Beur teilung ,
wonach
dem Beschwerdeführer e ine angepasste Tätigkeit g anztags zumutbar sei . Ausgehend vom medizinische n Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf
fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP)
e rmitt elte sie
ein e rentenaus schliessende Erwerbseinbusse von 1.86 % . Eine Integritätsentschädigung ver nein te die Beschwer degegnerin mit der Begründung , eine erhebliche Schädi gung der körperlichen Integrit ät könne ausgeschlossen werden, da sich bildge bend keine objektive n Veränderungen nachweisen liessen
( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die kreisärztliche Beurtei lung könne nicht ab gestellt werden und bemängelte die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen DAP-Profile ( Urk. 1 S. 5
ff.). Bildgebend sei eine Arth rose nachgewiesen, welche Anspruch auf ein e Integritätsentschädigung gebe.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zusteht.
3. 3. 1
Der Facharzt der Radiologie O.___ wies im Bericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 9/ 1 1) über die MRI Untersuchung
vom 1 0. Februar 2012 auf eine ausge dehnte Läsion des medialen Meniskus von Vor d er- bis Hinterhorn mit assozi i er tem Meniskusganglion , somit einer Rissbildung entspreche nd , hin . Berichtet wurde, d as mediale Kollater a l band sei intakt und
bei der grossen multilokulären zystischen Veränderung, die zum Teil an den Meniskus angrenze, handle es sich beim kleineren Teil sic herlich um ein Meniskusganglion und beim grösseren Teil, der medial des medialen Kollateralbandes liege, aufgrund der Signalquali tät am ehesten um einen grösseren Anteil des Meniskusganglions. Differential diagnostisch wurde ein Serom als nicht ganz ausgeschlossen
vermerkt und darauf hingewiesen, dass ansonsten normale Kniebinnenstrukturen bestünden . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 15. März 2012 ( Urk. 9/8) über die am 1 3. März 2012 durchgeführte arthrosko pische mediale und l aterale Teilmeniskektomie mit P l i ca-Durchtrennung rechts nach pos tarthroskopischer Diagnose eines medialen Meniskushinterhorn-Längsriss es mit Me n iskusg anglion und laterale r zentrale r Meniskus-Degenera t i on und Plica mediopatellaris rechts. 3. 3
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/16) wies
Dr. Z.___
auf eine leichte dif fuse Schwellung am Kniegelenk, aber ohne sicheren Erguss und volle Streckbarkeit und über 120° Beugung , hin . Er ver merkte ein sehr vorsichtiges Auftreten und Bewegen beziehungsweise Gehen des Beschwerdeführers mit Entlastungshinken rechts. Dr. Z.___ hielt fest, das s das leichte G e webe an ein e präpatelläre Bursitis erinnere, die Situation insge samt aber nicht besorgniserregend
und a ufgrund der erschwerten Rehabilitier bar keit eventuell ein Aufenthalt in B.___ sinnvoll sei . 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie und Allgemeinmedizin von der Reha klinik B.___ ,
führte im Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/23)
aus ,
da postope rativ keine wesentliche Besserung der Schmerz-Symptomatik eingetreten und die Meniskuszeichen aktuell deutlich positiv seien , sei eine erneute MRI-Unter suchung zu empfehlen . Sie führte aus, wenn nach der Abklärung der medizini schen Situation nichts dagegen spreche , empfehle sich die Fortsetzung der intensiven ambulanten Physiotherapie mit Bewegungstraining und Intensivie rung des Muskelaufbaus durch Mediz inische Trainingstherapie (MTT) . 3.5
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) wurde auf grund eines MR T des rechten Kniegelenks vom sel ben Tag die Verhältnisse bei Status nach Teilmeniskektomie medial als regel recht, ohne Hinweis auf eine Restmeniskusläsion beschrieben. Es wurde darauf hingewiesen , dass k e ine wesentliche Chondromalazie auf Höhe des medialen Kniek ompartiments oder retropatellär ,
ein
leichtgradiger Gelenk s erguss sowie intakte Bänder
gesehen worden seien . 3.6
Dr. Z.___
wies
im am 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/32) an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht betreffend Röntgenb e fund
vom 1 0. September 2012 auf nach wie vor schöne postoperative Verhältnisse ohne sichere Arth ro se z eichen hin. Im Untersuchungsbefund vom 1 6. Oktober 2010 beschrieb
er e ine diffuse Druckdolenz lateral, weniger auch im medialen Kompartimen t rechts und bemerkte , dass e ine kreisärztliche Untersuchung z ur Bestimmung der Arbeits fähigkeit und Reintegrationsfähigkeit sinnvoll sei . 3.7
In einem weiteren Eintrag vom
1 8. November 2013 ( Urk. 9/41) wies
Dr. Z.___
auf eine leicht diffuse Schwellung an beiden Kniegelenken ohne Erguss, einen hinkfreien Gang bei e her leicht valgische r Achse
und eine r Flexion/Extension von
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E.
3.1-2 mit Hinweisen). 1. 2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1. 4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von diese r Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Kniegel e nk in e rwerblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen l ässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versi cherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art.
E. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 58‘500 .-- und stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeber in
Y.___ AG . Bei dieser Firma erzielte der Beschwerdeführer
als Mietstationsmechaniker im Zeitpunkt des Unfalles vom 3 0. Januar 2012
ein monatliches Ei nkommen von Fr. 4‘500 . -- respektive zuzüglich eines 1 3. Monatslohns ein Bruttojahressalär von Fr. 58‘500.-- ( Urk. 9 /61 S. 10 ) das in den Folgejahren unverändert geblieben wäre ( Urk. 9/61 S. 1) . Der Beschwerdeführer stel lte dies nicht in Frage.
Zu prüfen ist aber , ob
eine Parallelisierung der Einkommen , wie dies die Beschwer degegnerin vornimmt, mit dem Hinweis, dieser Lohn liege mehr a ls 5 % unter dem statistischen We rt für entsprechende Mechanikert ätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik , angezeigt ist .
E. 6.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für eine Parallelisierung von Einkommen bei der Invaliditätsbemessung mittels DAP-Löhnen grundsätz lich kein Raum besteht. Dem Umstand eines unterdurchschnittlichen Einkom mens vor Eintritt des versicherten Ereignisses wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Regel ebenfalls unterdurchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt wer den ( BGE 139 V 592 E. 7.5 mit Hinweisen).
E. 6.2.3 Die Beschwerdegegnerin errechnete den Durchschnitt der Löh ne der ausgewähl ten DAP-Blätter
mit Fr. 65‘552.40
u nd den Durchschnittslohn aller
in Frage kommenden Stellenprofile mit Fr. 62 ‘ 369 .-- ( Urk. 9 / 71 S. 1 ).
M it der Begrün dung der Parallelisierung
nahm sie einen Abzug von 12.42 %
auf dem Ein kommen der ausgewählten DAP-Blätter ( Urk. 9/72 S . 2)
vor und errechnet das Invalideneinkom men mit Fr. 57‘411.-- .
E. 6.2.4 Obiger Rechtsprechung folgend (E. 6.2 .2) ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Paralleli sierung der Einkommen durch eine entspre chende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 geht allerdings hervor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durchschnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozen tualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) möglich ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.
E. 6.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin
– wie erwähnt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 344715 [ Apparatemonteur; Montage von Einzelteilen zu Baugruppen ], 11305 [ Montagearbeiter ; Montage von Antrieben für Klappensteuerungen
im Bereich Lüftung und Klima ], 2601 [ Prüfer ; Prüfen
von Hochfrequenzfilter ], 1395 [Lage rist; Rü sten im Hochregallager] und 100 4 7 [ Prüfer ; Präzisionswaagen justieren und Funktionsfähigkeit prüfen], Urk. 9/71 S.
10
ff.).
E. 6.3.2 De r Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen unter der Annahme, es handle sich um g anztägige, mehrheitlich steh- und gehbelastete Arbeiten ( Urk. 1 S. 6 ).
E. 6.3.3 A ufgrund der unfallkausalen Beschwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätig keit als zumutbar (E. 5.5 ), somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen und soweit es sich nicht um sit zende Tätigkeit handelt ,
sich der stehende und sitzende Anteil der Tätigkeit en
in etwa die Wa a ge halten oder es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeits plätze ist somit nicht zu beanstanden. 6. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermitt elte Invalideneinkommen von Fr. 57‘411.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 58'50 0. -- und ei nes Invalideneinkommens von Fr. 57‘411.-- resultiert ein rentenausschliessender In validitätsgrad von aufge rundet 2 % . Die Beschwe rde erweist sich demzufolge im Rentenpunkt als unbe gründet und ist somit abzuweisen. 7. 7.1
Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am
Knie besteht.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. D.___ vom 2 1. März
E. 8 S. 6 f. , Urk. 2 S. 6 f. ).
E. 13 0 /0/0° hin . Im Röntgen befund
hielt er z um Kniestatus rechts
altersent sprechende Verhältnisse und höchstens minime degenerative Zeichen retro pa tellär medial mehr als lateral fest . D ie Beschwerden beurteilte er als typi scher weise arthrotisch bedingt und empfahl regelmässiges Krafttraining. 3. 8
Kreisarzt Prof. Dr. med.
D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, wies im Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2014 ( Urk. 9/52 )
auf eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks und auf eine geringgradig ausgeprägte Belastungsintoleranz
hin . Er beschrieb , b ei der aktuellen Untersu chung zeige sich ein reizloses Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwel lung mit minimer Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich , und hielt fest, dass sich nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. Z.___ die Funktionseinschränkungen im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten , so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei (S. 4) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. D.___ fest, die Tätigkeit als Baumaschinen mechaniker, die laut Beschwerdeführer häufiges Knien und Hocken beinhalte, sei ihm nicht mehr zu mutbar . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ganztags möglich. Arbeiten , die überwiegend im Knien und Hocken sowie ausschliesslich stehend und gehend durgeführt werden müss t en, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen (S. 5) . 3. 9
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2014 zuging, wurde aufgrund eines MRT der bildgebende Befund wie folgt beschrieben : „Unverän derter
kleiner Restme niskus auf Höhe des Hinterhorns und Pars intermedia medial ohne Nachweis eines erneuten Risses . U nveränderte Cho ndromalazie Grad II/III auf H öhe de s medialen Kniekompartimentes.
K ein subchondrales Ödem . U nveränderte r minimal spitzenamputierter lateraler Meniskus bei Status nach TME ohne Nachweis eines erneuten Risses . Ke ine wesentliche Chondro malazie auf Höhe des lateralen Kniekompartiment e s . Weiterhin normal breiter, intakter Retropatel l ärknorp el. Leichtgradiger Gelenk s erguss . Intakte Bänder. Kleines Encho ndrom an der distalen Fe murmetaphyse.“ 3.10
In den weiteren Aufzeichnungen
von Dr. Z.___
( Urk. 9/70) wurde auf die MRI- Untersuchung und die Besprechung der Bilder mit dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 hin gewiesen . Dr. Z.___ ersah i m Vergleich mit den Vorbildern keine wesentliche Veränderung und vermerkte, d ies h eisse
kei n medialer oder lateraler Restme ni s kusriss und keine massive Chondromalazie. 4.
4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfä higkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die postoperativen Untersu chungsbefunde d es behandelnden Arzt es und Operateurs
Dr. Z.___ auf zeitge rechte strukturelle Heilungsvorgänge hinweisen. Regelrechte Verhältnisse wur den auch bildgebend im MRT vom 2 7. September 2012 (E. 3.5) dargestellt. In den weiteren Untersuchungsbefunden konnte
Dr. Z.___
einzig eine leichte diffuse Schwellung beider Kniegelenke
objektivier en , wobei er die geklagten Restbeschwerden als typischerweise arthrotisch bedingt beurteilte und regel mässiges Krafttraining empfahl (E. 3.7). Andere Therapieoptionen konnte auch Kreisarzt Prof. Dr. D.___ nicht benennen. Sodann formulierte er ein Zumutbar keitsprofil (E . 3. 8 ). 4.3
Bei dieser Aktenlage und Fehlens einer anderslautenden ärztlichen Einschät zung durfte die Beschwerdegegnerin den Fall per 1. Juni 2014 abschliessen. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher therapeutischen Massnahme eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erreicht werden können. Angesichts des Wie dererlangens der Arbeitsfähigkeit (wenn auch in angepasster Tätigkeit) war auch eine diesbezügliche V erbesserung nicht mehr möglich. 4.4
D e r Beschwerdeführer bemängelte im vorliegenden Beschwerdeverfahren den n
auch den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5. 5.1
Zur verbleibenden Einschränkung im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. Juni 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Beschwerden klagt. Kreisarzt Prof. Dr. D.___ berichtete von Schmerzen im gesamten rechten Kniegelenk ( Urk. 9/5 2 S.
4) und auch Dr. Z.___
erwähnte nach wie vor geklagte Beschwerden antero-medial ( Urk. 9/70 S.
2) .
In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist auf die objektivierbare n Restbeschwer den abzustellen. 5. 2
Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen zeigen nach durchgeführter arth roskopischer Teilmeniskektomie mit Plica-Durchtrennung einen regelrechten postoperativen Verlauf und keine erhebliche n Befunde. Zwar trifft
es ,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt , zu , dass im MR T vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74) eine unveränderte Chondromalazie Grad II/III auf Höhe des medialen Kniekompartimentes festgehalten wurde, d ie im MRT vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) noch nicht aufgeführt w o rde n war . Kreisarzt Prof. Dr. D.___ verfügte anlässlich seiner Untersuchung vom 2 1. März 2014 über diesen letzten MRI-Befund vom 4. April 2014 naturgemäss nicht. Im klinischen Befund beschrieb er aber ein reizloses rechtes Knie gelenk ohne Erguss und ohne Kaps elschwellung mit minime n Bewegungseinschränkun gen und geringgradig ausgeprägte n Belastungsintoleranz en sowie
praktisch iden ti sche Umfangmessung en der bei den unteren Extremitäten ( Urk. 9/52 S. 4). Der behandelnde Dr. Z.___
konnte am 1 6. April
gemäss seiner Interpretation des fraglichen MRI im Vergleich mit dem früheren MRI und gestützt auf seine Voruntersuchungen und der von ihm angefertigten Röntgenbilder n keine wesentliche Veränderung erkennen ( Urk. 9/70 S.
1). Zweifel an de r Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. D.___ sind somit nicht zu begründen. 5.3
Mit Blick auf die seit der Operation vom 1 3. März 2012 gebesserten Verhältnisse erscheint das von Prof. Dr. D.___
genannte Zumutbarkeitsprofil als nachvollzieh bar. Vorweg steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Beschwerden nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar, sondern auf leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ausschluss überwiegend im Knien und Hocken und unter Ausschluss rein stehender und gehender Tätigkeiten angewiesen ist . Ebenso ersc heint es als schlüssig, dass er eine derart auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann. Die objektivierbaren Schäden im rechten Kniegelenk sind nicht derart, als dass daraus auf ein anderes Belastungsprofil
zu schliessen wäre . Namentlich zeigten die klinischen und die bildgebenden Befunde bis zuletzt gute Resultate, wenn auch der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmer zen klagt, die sich jedoch mit A na lgesie gut behandeln lassen .
Der Bericht von Prof. Dr. D.___
entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fragen umfassend, gibt er doch Antwort auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde führers unter Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge. Er beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt ausführlich die geklagten Beschwerden, mit welchen sich Prof. Dr. D.___
auseinandersetzte. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet – wie oben erwähnt - in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation samt den gezogenen Schlussfolgerun gen ein. Zweifel an dessen Schlüssigkeit ergeben sich nicht (BGE 135 V 465 E.
4.4).
5. 4
Den übrigen medizinischen Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen wer den . Weitere ärztliche Berichte, welche auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. 5.5
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinn e erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellt en Antrag des Beschwerdeführe s , Urk. 1 S. 6 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk nach operati ver Versorgung bildgebend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6.
E. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts punkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtig t sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 ). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte I
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Her absetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen) .
Vorausgesetzt ist, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tat säch lich erzielten Verdienstes vom bra nchenüblichen LSE-Tabellenlohn mindes tens 5 % beträgt ( BGE 135 V 297 E. 6 .1. 2 ).
E. 20 14 ( Urk. 9/52 ). Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MRT-Berichts vom 4. April 2014 sei ein Dauerschaden am rechten Knie ausgewiesen. Bildgebend sei eine Arthrose mit dem Grad II/III im medialen Kompartiment ausgewiesen, sodass zumindest eine mässige Arthrose im Sinne der SUVA-Tabelle 5.2 vorliege. 7.2
Kreisarzt Prof. Dr. D.___
beschrieb im klinischen Befund ein reizloses rechtes Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwellung ohne wesentliche Bewe gungseinschränkungen mit geringgradig ausgeprägten Belastungsintoleranzen sowie eine praktisch identi sche Umfangmessung der beiden unteren Extremitä ten mit nahezu seitengleichen Extensions/Flexionswerten ( Urk. 9/52 S. 3 f). Auf eine freie Beweglichkeit und nur minimale Flexionseinschränkung von viel leicht 10 bis 15° wies auch der behandelnde Dr. Z.___ in seinem Befund vom 1 6. April 2014 ( Urk. 9/70) hin und vernein te eine massive Chondromalazie. S ichere und auf das Unfallereignis zurückzuführende Arthrosezeichen oder Gelenkinstabilität en konnten weder in den klinischen noch in bildgebenden Bef unden erhoben oder dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nach vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung nach der SUVA- Feinrastertabelle
5 „Integrationsschaden bei Arthrosen“ für n icht gegeben erachtete respektive der Kreisarzt hierzu gar keine Begrün dung abgab. E ine Integritätsentschädigung a ufgrund eines Bewegungsdefizits des Knie s (vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) fällt vorliegen d
nicht in Betracht, da ein solcher Befund nicht erwiesen ist . 7 .3
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am rechten Knie zu verneinen.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in
Bezug auf die Inte gri täts ent schädigung als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00234 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil
vom
11. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1985 geborene X.___
war seit
1. Juli 2011 als Baumaschinen mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 9 /1) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Versicherte am 1. Februar 2012 (richtig 3 0. Januar 2012) beim Maschinenwaschen ausgerutscht sei und sich einen Meniskusriss zugezogen habe. D ie SUVA gewährte
Heilbehandlung und Taggeld. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde unter anderem am 2 1. März 2014
eine
kreisärztliche Untersuchung durchgeführt ( Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 verneinte die SUVA d en Anspruch auf eine Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung
( Urk. 9/72). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/73) hin mit Entscheid vom 3. September 2014 ( Urk.
2) fest. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
1. Oktober 2014 (Urk.1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (S. 2) , der E insprachee ntscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , eine angemes sene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre chen. Weiter beantragte er , die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit sei fachärztlich sowie zusätzlich gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu ermittel n (S. 6) und die Höhe der Integritätsentschädigung sei gutachterlich zu bemessen (S. 8). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 7. Januar 2015 ( Urk.
10) mitgeteilt wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungs pflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E.
3.1-2 mit Hinweisen). 1. 2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1. 4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von diese r Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 1.5
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E.
1c, 116 V 156 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihren Entscheid
mit
der kreisärztliche n Beur teilung ,
wonach
dem Beschwerdeführer e ine angepasste Tätigkeit g anztags zumutbar sei . Ausgehend vom medizinische n Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf
fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP)
e rmitt elte sie
ein e rentenaus schliessende Erwerbseinbusse von 1.86 % . Eine Integritätsentschädigung ver nein te die Beschwer degegnerin mit der Begründung , eine erhebliche Schädi gung der körperlichen Integrit ät könne ausgeschlossen werden, da sich bildge bend keine objektive n Veränderungen nachweisen liessen
( Urk. 8 S. 6 f. , Urk. 2 S. 6 f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die kreisärztliche Beurtei lung könne nicht ab gestellt werden und bemängelte die von der Beschwerde gegnerin beigezogenen DAP-Profile ( Urk. 1 S. 5
ff.). Bildgebend sei eine Arth rose nachgewiesen, welche Anspruch auf ein e Integritätsentschädigung gebe. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zusteht.
3. 3. 1
Der Facharzt der Radiologie O.___ wies im Bericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 9/ 1 1) über die MRI Untersuchung
vom 1 0. Februar 2012 auf eine ausge dehnte Läsion des medialen Meniskus von Vor d er- bis Hinterhorn mit assozi i er tem Meniskusganglion , somit einer Rissbildung entspreche nd , hin . Berichtet wurde, d as mediale Kollater a l band sei intakt und
bei der grossen multilokulären zystischen Veränderung, die zum Teil an den Meniskus angrenze, handle es sich beim kleineren Teil sic herlich um ein Meniskusganglion und beim grösseren Teil, der medial des medialen Kollateralbandes liege, aufgrund der Signalquali tät am ehesten um einen grösseren Anteil des Meniskusganglions. Differential diagnostisch wurde ein Serom als nicht ganz ausgeschlossen
vermerkt und darauf hingewiesen, dass ansonsten normale Kniebinnenstrukturen bestünden . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 15. März 2012 ( Urk. 9/8) über die am 1 3. März 2012 durchgeführte arthrosko pische mediale und l aterale Teilmeniskektomie mit P l i ca-Durchtrennung rechts nach pos tarthroskopischer Diagnose eines medialen Meniskushinterhorn-Längsriss es mit Me n iskusg anglion und laterale r zentrale r Meniskus-Degenera t i on und Plica mediopatellaris rechts. 3. 3
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/16) wies
Dr. Z.___
auf eine leichte dif fuse Schwellung am Kniegelenk, aber ohne sicheren Erguss und volle Streckbarkeit und über 120° Beugung , hin . Er ver merkte ein sehr vorsichtiges Auftreten und Bewegen beziehungsweise Gehen des Beschwerdeführers mit Entlastungshinken rechts. Dr. Z.___ hielt fest, das s das leichte G e webe an ein e präpatelläre Bursitis erinnere, die Situation insge samt aber nicht besorgniserregend
und a ufgrund der erschwerten Rehabilitier bar keit eventuell ein Aufenthalt in B.___ sinnvoll sei . 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie und Allgemeinmedizin von der Reha klinik B.___ ,
führte im Bericht vom 4. Juli 2012 ( Urk. 9/23)
aus ,
da postope rativ keine wesentliche Besserung der Schmerz-Symptomatik eingetreten und die Meniskuszeichen aktuell deutlich positiv seien , sei eine erneute MRI-Unter suchung zu empfehlen . Sie führte aus, wenn nach der Abklärung der medizini schen Situation nichts dagegen spreche , empfehle sich die Fortsetzung der intensiven ambulanten Physiotherapie mit Bewegungstraining und Intensivie rung des Muskelaufbaus durch Mediz inische Trainingstherapie (MTT) . 3.5
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) wurde auf grund eines MR T des rechten Kniegelenks vom sel ben Tag die Verhältnisse bei Status nach Teilmeniskektomie medial als regel recht, ohne Hinweis auf eine Restmeniskusläsion beschrieben. Es wurde darauf hingewiesen , dass k e ine wesentliche Chondromalazie auf Höhe des medialen Kniek ompartiments oder retropatellär ,
ein
leichtgradiger Gelenk s erguss sowie intakte Bänder
gesehen worden seien . 3.6
Dr. Z.___
wies
im am 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 9/32) an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht betreffend Röntgenb e fund
vom 1 0. September 2012 auf nach wie vor schöne postoperative Verhältnisse ohne sichere Arth ro se z eichen hin. Im Untersuchungsbefund vom 1 6. Oktober 2010 beschrieb
er e ine diffuse Druckdolenz lateral, weniger auch im medialen Kompartimen t rechts und bemerkte , dass e ine kreisärztliche Untersuchung z ur Bestimmung der Arbeits fähigkeit und Reintegrationsfähigkeit sinnvoll sei . 3.7
In einem weiteren Eintrag vom
1 8. November 2013 ( Urk. 9/41) wies
Dr. Z.___
auf eine leicht diffuse Schwellung an beiden Kniegelenken ohne Erguss, einen hinkfreien Gang bei e her leicht valgische r Achse
und eine r Flexion/Extension von 13 0 /0/0° hin . Im Röntgen befund
hielt er z um Kniestatus rechts
altersent sprechende Verhältnisse und höchstens minime degenerative Zeichen retro pa tellär medial mehr als lateral fest . D ie Beschwerden beurteilte er als typi scher weise arthrotisch bedingt und empfahl regelmässiges Krafttraining. 3. 8
Kreisarzt Prof. Dr. med.
D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, wies im Untersuchungsbericht vom 2 1. März 2014 ( Urk. 9/52 )
auf eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks und auf eine geringgradig ausgeprägte Belastungsintoleranz
hin . Er beschrieb , b ei der aktuellen Untersu chung zeige sich ein reizloses Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwel lung mit minimer Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich , und hielt fest, dass sich nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. Z.___ die Funktionseinschränkungen im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert hätten , so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei (S. 4) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. D.___ fest, die Tätigkeit als Baumaschinen mechaniker, die laut Beschwerdeführer häufiges Knien und Hocken beinhalte, sei ihm nicht mehr zu mutbar . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ganztags möglich. Arbeiten , die überwiegend im Knien und Hocken sowie ausschliesslich stehend und gehend durgeführt werden müss t en, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen (S. 5) . 3. 9
Im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 7. Juni 2014 zuging, wurde aufgrund eines MRT der bildgebende Befund wie folgt beschrieben : „Unverän derter
kleiner Restme niskus auf Höhe des Hinterhorns und Pars intermedia medial ohne Nachweis eines erneuten Risses . U nveränderte Cho ndromalazie Grad II/III auf H öhe de s medialen Kniekompartimentes.
K ein subchondrales Ödem . U nveränderte r minimal spitzenamputierter lateraler Meniskus bei Status nach TME ohne Nachweis eines erneuten Risses . Ke ine wesentliche Chondro malazie auf Höhe des lateralen Kniekompartiment e s . Weiterhin normal breiter, intakter Retropatel l ärknorp el. Leichtgradiger Gelenk s erguss . Intakte Bänder. Kleines Encho ndrom an der distalen Fe murmetaphyse.“ 3.10
In den weiteren Aufzeichnungen
von Dr. Z.___
( Urk. 9/70) wurde auf die MRI- Untersuchung und die Besprechung der Bilder mit dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 hin gewiesen . Dr. Z.___ ersah i m Vergleich mit den Vorbildern keine wesentliche Veränderung und vermerkte, d ies h eisse
kei n medialer oder lateraler Restme ni s kusriss und keine massive Chondromalazie. 4.
4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfä higkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die postoperativen Untersu chungsbefunde d es behandelnden Arzt es und Operateurs
Dr. Z.___ auf zeitge rechte strukturelle Heilungsvorgänge hinweisen. Regelrechte Verhältnisse wur den auch bildgebend im MRT vom 2 7. September 2012 (E. 3.5) dargestellt. In den weiteren Untersuchungsbefunden konnte
Dr. Z.___
einzig eine leichte diffuse Schwellung beider Kniegelenke
objektivier en , wobei er die geklagten Restbeschwerden als typischerweise arthrotisch bedingt beurteilte und regel mässiges Krafttraining empfahl (E. 3.7). Andere Therapieoptionen konnte auch Kreisarzt Prof. Dr. D.___ nicht benennen. Sodann formulierte er ein Zumutbar keitsprofil (E . 3. 8 ). 4.3
Bei dieser Aktenlage und Fehlens einer anderslautenden ärztlichen Einschät zung durfte die Beschwerdegegnerin den Fall per 1. Juni 2014 abschliessen. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher therapeutischen Massnahme eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erreicht werden können. Angesichts des Wie dererlangens der Arbeitsfähigkeit (wenn auch in angepasster Tätigkeit) war auch eine diesbezügliche V erbesserung nicht mehr möglich. 4.4
D e r Beschwerdeführer bemängelte im vorliegenden Beschwerdeverfahren den n
auch den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5. 5.1
Zur verbleibenden Einschränkung im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. Juni 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über erhebliche Beschwerden klagt. Kreisarzt Prof. Dr. D.___ berichtete von Schmerzen im gesamten rechten Kniegelenk ( Urk. 9/5 2 S.
4) und auch Dr. Z.___
erwähnte nach wie vor geklagte Beschwerden antero-medial ( Urk. 9/70 S.
2) .
In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist auf die objektivierbare n Restbeschwer den abzustellen. 5. 2
Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen zeigen nach durchgeführter arth roskopischer Teilmeniskektomie mit Plica-Durchtrennung einen regelrechten postoperativen Verlauf und keine erhebliche n Befunde. Zwar trifft
es ,
wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt , zu , dass im MR T vom 4. April 2014 ( Urk. 9/74) eine unveränderte Chondromalazie Grad II/III auf Höhe des medialen Kniekompartimentes festgehalten wurde, d ie im MRT vom 2 7. September 2012 ( Urk. 9/36) noch nicht aufgeführt w o rde n war . Kreisarzt Prof. Dr. D.___ verfügte anlässlich seiner Untersuchung vom 2 1. März 2014 über diesen letzten MRI-Befund vom 4. April 2014 naturgemäss nicht. Im klinischen Befund beschrieb er aber ein reizloses rechtes Knie gelenk ohne Erguss und ohne Kaps elschwellung mit minime n Bewegungseinschränkun gen und geringgradig ausgeprägte n Belastungsintoleranz en sowie
praktisch iden ti sche Umfangmessung en der bei den unteren Extremitäten ( Urk. 9/52 S. 4). Der behandelnde Dr. Z.___
konnte am 1 6. April
gemäss seiner Interpretation des fraglichen MRI im Vergleich mit dem früheren MRI und gestützt auf seine Voruntersuchungen und der von ihm angefertigten Röntgenbilder n keine wesentliche Veränderung erkennen ( Urk. 9/70 S.
1). Zweifel an de r Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. D.___ sind somit nicht zu begründen. 5.3
Mit Blick auf die seit der Operation vom 1 3. März 2012 gebesserten Verhältnisse erscheint das von Prof. Dr. D.___
genannte Zumutbarkeitsprofil als nachvollzieh bar. Vorweg steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Beschwerden nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar, sondern auf leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ausschluss überwiegend im Knien und Hocken und unter Ausschluss rein stehender und gehender Tätigkeiten angewiesen ist . Ebenso ersc heint es als schlüssig, dass er eine derart auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann. Die objektivierbaren Schäden im rechten Kniegelenk sind nicht derart, als dass daraus auf ein anderes Belastungsprofil
zu schliessen wäre . Namentlich zeigten die klinischen und die bildgebenden Befunde bis zuletzt gute Resultate, wenn auch der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmer zen klagt, die sich jedoch mit A na lgesie gut behandeln lassen .
Der Bericht von Prof. Dr. D.___
entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fragen umfassend, gibt er doch Antwort auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde führers unter Darlegung der mediz i nischen Zusammenhänge. Er beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt ausführlich die geklagten Beschwerden, mit welchen sich Prof. Dr. D.___
auseinandersetzte. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet – wie oben erwähnt - in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation samt den gezogenen Schlussfolgerun gen ein. Zweifel an dessen Schlüssigkeit ergeben sich nicht (BGE 135 V 465 E.
4.4).
5. 4
Den übrigen medizinischen Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen wer den . Weitere ärztliche Berichte, welche auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. 5.5
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinn e erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen (vgl. zum gestellt en Antrag des Beschwerdeführe s , Urk. 1 S. 6 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk nach operati ver Versorgung bildgebend dargestellt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt , wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Kniegel e nk in e rwerblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen l ässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versi cherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts punkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtig t sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 ). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte I
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Her absetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen) .
Vorausgesetzt ist, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tat säch lich erzielten Verdienstes vom bra nchenüblichen LSE-Tabellenlohn mindes tens 5 % beträgt ( BGE 135 V 297 E. 6 .1. 2 ). 6.2 6.2.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 58‘500 .-- und stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeber in
Y.___ AG . Bei dieser Firma erzielte der Beschwerdeführer
als Mietstationsmechaniker im Zeitpunkt des Unfalles vom 3 0. Januar 2012
ein monatliches Ei nkommen von Fr. 4‘500 . -- respektive zuzüglich eines 1 3. Monatslohns ein Bruttojahressalär von Fr. 58‘500.-- ( Urk. 9 /61 S. 10 ) das in den Folgejahren unverändert geblieben wäre ( Urk. 9/61 S. 1) . Der Beschwerdeführer stel lte dies nicht in Frage.
Zu prüfen ist aber , ob
eine Parallelisierung der Einkommen , wie dies die Beschwer degegnerin vornimmt, mit dem Hinweis, dieser Lohn liege mehr a ls 5 % unter dem statistischen We rt für entsprechende Mechanikert ätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik , angezeigt ist . 6.2.2
Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung für eine Parallelisierung von Einkommen bei der Invaliditätsbemessung mittels DAP-Löhnen grundsätz lich kein Raum besteht. Dem Umstand eines unterdurchschnittlichen Einkom mens vor Eintritt des versicherten Ereignisses wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Regel ebenfalls unterdurchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt wer den ( BGE 139 V 592 E. 7.5 mit Hinweisen). 6.2.3
Die Beschwerdegegnerin errechnete den Durchschnitt der Löh ne der ausgewähl ten DAP-Blätter
mit Fr. 65‘552.40
u nd den Durchschnittslohn aller
in Frage kommenden Stellenprofile mit Fr. 62 ‘ 369 .-- ( Urk. 9 / 71 S. 1 ).
M it der Begrün dung der Parallelisierung
nahm sie einen Abzug von 12.42 %
auf dem Ein kommen der ausgewählten DAP-Blätter ( Urk. 9/72 S . 2)
vor und errechnet das Invalideneinkom men mit Fr. 57‘411.-- . 6.2.4
Obiger Rechtsprechung folgend (E. 6.2 .2) ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Paralleli sierung der Einkommen durch eine entspre chende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 geht allerdings hervor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durchschnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozen tualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) möglich ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin
– wie erwähnt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 344715 [ Apparatemonteur; Montage von Einzelteilen zu Baugruppen ], 11305 [ Montagearbeiter ; Montage von Antrieben für Klappensteuerungen
im Bereich Lüftung und Klima ], 2601 [ Prüfer ; Prüfen
von Hochfrequenzfilter ], 1395 [Lage rist; Rü sten im Hochregallager] und 100 4 7 [ Prüfer ; Präzisionswaagen justieren und Funktionsfähigkeit prüfen], Urk. 9/71 S.
10
ff.). 6.3.2
De r Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen unter der Annahme, es handle sich um g anztägige, mehrheitlich steh- und gehbelastete Arbeiten ( Urk. 1 S. 6 ). 6.3.3
A ufgrund der unfallkausalen Beschwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätig keit als zumutbar (E. 5.5 ), somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen und soweit es sich nicht um sit zende Tätigkeit handelt ,
sich der stehende und sitzende Anteil der Tätigkeit en
in etwa die Wa a ge halten oder es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeits plätze ist somit nicht zu beanstanden. 6. 4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermitt elte Invalideneinkommen von Fr. 57‘411.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 58'50 0. -- und ei nes Invalideneinkommens von Fr. 57‘411.-- resultiert ein rentenausschliessender In validitätsgrad von aufge rundet 2 % . Die Beschwe rde erweist sich demzufolge im Rentenpunkt als unbe gründet und ist somit abzuweisen. 7. 7.1
Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am
Knie besteht.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. D.___ vom 2 1. März 20 14 ( Urk. 9/52 ). Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MRT-Berichts vom 4. April 2014 sei ein Dauerschaden am rechten Knie ausgewiesen. Bildgebend sei eine Arthrose mit dem Grad II/III im medialen Kompartiment ausgewiesen, sodass zumindest eine mässige Arthrose im Sinne der SUVA-Tabelle 5.2 vorliege. 7.2
Kreisarzt Prof. Dr. D.___
beschrieb im klinischen Befund ein reizloses rechtes Kniegelenk ohne Erguss und ohne Kapselschwellung ohne wesentliche Bewe gungseinschränkungen mit geringgradig ausgeprägten Belastungsintoleranzen sowie eine praktisch identi sche Umfangmessung der beiden unteren Extremitä ten mit nahezu seitengleichen Extensions/Flexionswerten ( Urk. 9/52 S. 3 f). Auf eine freie Beweglichkeit und nur minimale Flexionseinschränkung von viel leicht 10 bis 15° wies auch der behandelnde Dr. Z.___ in seinem Befund vom 1 6. April 2014 ( Urk. 9/70) hin und vernein te eine massive Chondromalazie. S ichere und auf das Unfallereignis zurückzuführende Arthrosezeichen oder Gelenkinstabilität en konnten weder in den klinischen noch in bildgebenden Bef unden erhoben oder dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nach vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung nach der SUVA- Feinrastertabelle
5 „Integrationsschaden bei Arthrosen“ für n icht gegeben erachtete respektive der Kreisarzt hierzu gar keine Begrün dung abgab. E ine Integritätsentschädigung a ufgrund eines Bewegungsdefizits des Knie s (vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) fällt vorliegen d
nicht in Betracht, da ein solcher Befund nicht erwiesen ist . 7 .3
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3 0. Januar 2012 am rechten Knie zu verneinen.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in
Bezug auf die Inte gri täts ent schädigung als unbegründet und ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef