Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1951, war ab 1. Januar 1995 als Maschineningeni eur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als am 16. November 2013 während eines Tennisspiels das im Jahre 2009 implantierte Hüftgelenk rechts brach (Urk. 7/1). In der Un fallmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde folgender Sachverhalt geschildert: „Normales Tennisspiel Doppel . Plötzliches Einknicken wegen Versa gen des Hüftgelenks. Nachfolgender Sturz. Keine Fremdeinwirkung. Bruch des 2009 eingesetzten künstlichen Hüftgelenks.“
Die medizinische Erstversorgung fand in der Klinik A.___ in B.___ statt, wo der Versicherte sich einem operativen Eingriff (Hüft-Totalprothesenwechsel) unterziehen musste und vom 16. November bis 11. Dezember 2 013 hospitalisiert war (Urk. 7/23-24 und 7/40). Anschliessend hielt er sich zur stationären Reha bi litation im C.___ auf (vgl. Urk. 7/11 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der erlittene Hüftbruch ihres Erachtens nicht Folge eines Unfalls sei, sondern vielmehr ein Spontanbruch der rechten Hüftprothese vorliege, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle. In der Folge forderte die Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) , die Akten der SUVA zur Einsicht an (vgl. Urk.
7/46) und setzte schliesslich die SUVA am 22. April 2014 davon in Kenntnis, dass sie mit der formlosen Ableh nung der Leistungspflicht und der gleichzeitigen Rückforderung der Kosten der bereits erbrachten Leistungen nicht einverstanden sei (Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/57) verneinte die SUVA ihre Leis tungs pflicht in Bezug auf das Ereignis vom 16. November 2013 und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Dagegen erhob die SWICA mit Ein gabe vom 23. Mai 2014 (Urk.
7/58) Einsprache. Mit Entscheid vom 8. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/63) wies die SUVA die Einsprache der SWICA ab. 2.
Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2) : 1.
Der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 sei aufzuhe ben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 zu erbringen. 3.
Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 kein Anspruch auf Rückfor derung der bisher erbrachten gesetzlichen UVG-Leistungen ge gen die Beschwerdeführerin zusteht. 4.
Eventualiter sei eine Stellungnahme des Hüftprot h esenherstel lers einzuholen. 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) nahm er zum Verfahren Stellung, was der SWICA und der SUVA zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 20).
Auf die Ausführ un gen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit ode r den Tod zur Folge hat. 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt dabei der Voraus setzung eines äusseren Ereignis ses
zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen
vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der
in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesun dheitsschäden typischen Schmer zen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht er for derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallver sicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.
5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen des Ereignisses vom 16. November 2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schädigung der Hüftprothese nicht auf einen Unfall oder ein unfall ähnliches Geschehen zurückzuführen, sondern aufgrund eines Spontan bruc hs des Metallimplantats erfolgt sei . Es liege weder ein ungewöhnlicher äusse rer Faktor noch ein sinnfälliges Ereignis vor (Urk. 2). Auch der Umstand, dass anfänglich Leistungen erbracht worden seien, stehe einer Überprüfung nicht entgegen. Es sei nämlich vorliegend nicht davon auszugehen, dass die formlos erbrachten Leis t ungen rechtsbeständig geworden seien. Aber selbst wenn dies der Fall ge we sen sein sollte, könnte beim Entdecken neue r Tatsachen eine formelle Revi sion ge mäss Art. 53 Abs. 1 ATSG durchgeführt werden (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beigeladene am 16. November 2013 beim Tennisspiel ge stürzt sei und einen Unfall erlitten habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Hüftgelenksprothesenbruch auszugehen. Gestützt auf die Aktenlage lasse sich jedenfalls die von der Beschwerde gegn erin vertre tene Hypothese, dass der Bruch vor dem Sturz geschehen sei, nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärung spflicht verletzt. Zudem genüge das
Vorliegen einer Teilursache. Die Beschwerdegegnerin wäre demzufolge auch dann
leistungs pflichtig , wenn die Prothese fehlerhaft gewesen wäre. Falls der Unfall begriff nicht erfüllt sein sollte, w ä re das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schädi gung zu prüfen. Der Bruch einer Prothese, welche einen Körperteil er setze , sei gleich zu behandeln wie wenn der ersetzte Körperteil, hier der Hüft ge lenks knochen , gebrochen wäre. Knochenbrüche s t e llt en gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV eine Listenverletzung dar . Das sinnfällige Ereignis sei vorliegend gegeben: Nach dem beim Tennisspiel erlittenen Sturz, der als sinnfälliges Ereignis zu qua lifi zieren sei, habe der Beigeladene sofort heftige Schmerzen in der rechten Hüfte verspürt. Damit sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig . Zu dem sei zu be achten, dass diese anfänglich ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Die gesetzli chen Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht er füllt (Urk. 1 und 10). 2.3
Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) zum H ergang des Vorfalls aus, dass er beim Tennisspielen in der Halle gestürzt sei. Es habe keinerlei Fremdverschulden gegeben. Er sei während einer schnellen Schrittfolge gestürzt, auf die rechte Hüfte gefallen und habe anschliessend nur unter grossen Schmerzen aufstehen können. Alles sei sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob die Prothese zuerst gebrochen sei und er deshalb gestürzt sei , oder ob er gestürzt sei und die Prothese anschliessend gebrochen sei. Nach der Operation habe er die Übergabe der gebrochenen Prothese nt eile verlangt, um die Bruchfläche beurteilen zu können. Er sei selbst diplomierter Maschinen bau-Ingenieur und während über 35 Jahre n in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Die Beurteilung von gebrochenen Bauteilen fall e somit in se in Fach ge biet. An der Bruchfläche zeige sich ein Bild, das typisch für einen Ermü dungs riss mit anschliessendem Gewaltbruch sei. Es liege eine Materialermüdung vor. Der tragende Restquerschnitt werde dabei laufend immer kleiner. Dieser Restquer schnitt könne je nach Beanspruchung durchaus noch eine längere Zeit ausrei chen, um die Funktionsfähigkeit des Bauteils zu gewährleisten. Erst durch ein grösseres Ereignis erfolge schliesslich der gewaltsame Bruch des Restquer schnitts . Die Ursache für die Entstehung des Ermüdungsrisses sei in einer Kor rosions er müdung zu suchen, die in der metallischen Steckverbindung unter korrosiver Um gebung entstehe. Das verwendete Material (Titan) verliere unter dem Einfluss der Korrosionsermüdung kontinuierlich an Festigkeit, so dass lokal kleine Mikro-Risse entstehen könnten. Diese breiteten sich dann an Stellen grösserer Spann ungs konzentration langsam aus. Er habe diese Interpretation mit dem Hersteller der Prothese diskutiert; dieser habe i hm zugestimmt. Aller dings habe der Her steller darauf hin gewiesen , dass es trotz der bekannten Er müdungser scheinung en
nur sehr selten zu einem tatsächlichen Versagen komme. Der verbleibende Bruc h des Restquerschnitts, der Gewaltbruch, könne sehr wohl durch den Sturz ausge löst worden sein. Die Aussage des Kreisarztes, wonach eine Prothese stärkere Be lastungen aushalte als die benachbarten Kno chen, sei zu relativieren. Das gelte nur für neue Prothesen. Eine ältere Prothese könne aber schneller brechen. Aus seiner Sicht ergebe sich Folgendes: Wenn es die Vorschädigung der Prothese durch die Korrosionsermüdung nicht gegeben hätte, wäre beim Sturz die Pro the se nicht gebrochen. Wenn er nicht gestürzt wäre, wäre die Prothese trotz d er vorhandenen Vor schädigung weiterhin intakt geblieben (gleich wie seine linke Prothese). Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäb en, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis. 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Bruch der Hüftprothese Folge eines Unfalls oder
einer unfa llähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne war (wie die Be schwer de führerin behauptet) , oder ob vielmehr der am 16. November 2013 erlitte ne Sturz F olge des Bruchs der Prothese war . Nur i m ersten Fall erg ä b e sich die grund sätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin .
3. 3.1
Im Bericht über die
Operation vom 19. November 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, von der Klinik A.___ die Diagnose eines Implantatbruchs am Hüftgelenk rechts und hielt fest, dass es beim bis vor wenigen Tagen beschwer de frei gewesenen Patienten am 16. November 2013 beim Tennisspielen ohne Un fall ereignis zum Versagen des rechten Hüftgelenks gekommen sei (Urk. 7/40). Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, führte seinerseits im Bericht vom
29. April 2014 (Urk. 7/55) aus, dass es sich bei der Prothese um eine Mo dularprothese handle, die beka nntermassen etwas anfällig sei . Bei einem Trauma wäre der schwächere Knochen gebrochen und nicht die Prothese. Es seien viele Unfälle bekannt, bei denen es zu Knochenbrüchen bei liegenden Prothesen gekommen sei. Diese selber seien aber nicht geschädigt worden. Hier handle es sich um einen eindeutigen Metallbruch ohne Beteiligung des Kno chens. Somit sei dies ein Spontanbruch, vielleicht aufgrund eines Materialfeh lers. Dies sei aber keine Unfallfolge (vgl. auch Urk.
7/38). 3.2
Abgesehen von den - im Sachverhalt wiedergegebenen - Angaben in der Un fall meldung liegen noch folgende Aussagen des Beigeladenen vor: 3.2.1
Am 3. Februar 2014 teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass seines Erachtens beim Hüftgelenk ein Materialfehler vorgelegen habe. Ärztlicherseits sei er informiert worden, dass ein Rückgriff auf den Hersteller zu prüfen sei (Urk. 7/18). 3.2.2
Am 25. Februar 2014 erklärte der Beigeladene, er habe beim Tennisspiel zwei grössere Ausfallschritte gemacht un d sei vermutlich gestrauchelt, was an schliess end zum Sturz geführt habe. Als er wieder habe aufstehen wollen, habe er stark e Schmerzen im rechten Hüftgelenk verspürt. Vorher habe er keine Be schwerden gehabt. Nach der Operation 2009 habe das Gelenk einwandfrei funktioniert. Er könne nicht genau sagen, wann das Hüftgelenk gebrochen sei. Der ganze Vor gang habe sich sehr schnell abgespielt. Sein Arzt habe ihm ge sagt, dass das Hüft gelenk nicht hätte brechen dürfen (Urk. 7/34). 3.2.3
Die Stellungnahme des Beigeladenen im vorliegenden Prozess wur de oben in E. 2.3 wiedergegeben,
wo rauf verwiesen w i rd. 4. 4.1
Bezüglich der Kausalitätsfrage werden vorliegend nicht nur medizini sche , son der n
namentlich auch materialtechnische Fragen angesprochen . In technischer Hin sicht verfügt der Beigeladene offen bar über ein profundes Fachwissen und
s eine Stellungnahme (Urk. 18 und E.
3.2) im vorliegenden Verfahren erscheint objektiv und unvoreingenommen , auch wenn er in einem gewissen Sinne selbst am Ausgang des Prozesses materiell interessiert sein könnte ( allfällige Kosten beteiligung in der Krankenversiche rung). S eine Stellungnahme beleuchtet nach voll ziehbar die techni schen Gegeben heiten und Folgerungen.
Kreisarzt Dr. E.___ weist demgegenüber im Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/55 und E. 3.1) im Wesentlichen lediglich a uf das medizinische Erfahrungswissen hin, wonach eher Knochen als Prothesen brechen, weshalb ein Spontanbruch der
Prothese vorlie gen müsse. Der Beigeladene zog diese Betrachtungsweise in Zwei fel (E. 3.2): Das möge zwar für neue Prothesen so gelten; die Situation sei aller dings bei Prothesen, die durch K orrosionsermüdungen geschädigt seien, voll kom men anders zu beurteilen. 4.2
D ie Frage, aus welchem Grund die Prothese gebrochen ist (Kausalitätsfrage)
kann letztlich offen bleiben. Streitent scheidend ist ,
ob den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen ein Unfall er eignis im Rechtssinn beziehungsweise ein soge nanntes sinnfälliges Ereignis (als Grundv oraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) entnommen wer den kann. In seiner Stellungnahme vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) führte der Bei geladene ausdrücklich aus, dass er nicht mehr sagen könne, ob die Prothese als Folge des Sturzes gebrochen sei , oder ob zuerst die Prothese gebrochen sei und er nachher gestürzt sei. Auch anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2014 konnte er zur Abfolge lediglich Vermu tungen anstellen (Urk. 7/34 und E. 3.2.2). Bereits in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde ein Fremdverschulden ausgeschlossen und der zeitlichen Ablauf folgendermassen geschildert: „Plötzl iches Einknicken wegen Versagen des Hüftgelenks. Nachfol gend Sturz.“
Beweise für ein Unfallereignis im Rechtssinne oder ein die Annahme einer un fallähnlichen Körperschädigung begründendes sinnfälliges Ereignis (vgl. oben E. 1.2.2 ) liegen nicht vor. Es kann zwar auch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass ein solches (Unfall)-Ereignis stattgefunden hat, aufgrund der Schil d erungen des Beigeladenen ist die Wahr scheinlichkeit dafür jedoch gering.
E ine schnelle Trittfolge oder dergleichen allein stell t kein ausserplanmässiges Ge sc heh en dar, sondern ist gerade b eim Tennis üblicher Teil des Spiels und fällt
in die üblich e Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports. Ihr wohnt kein ge steig ertes Gefährdungspotential inne, womit es an einem sinnfälligen Ereignis beziehungsweise an einem Unfall fehlt . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zuerst zum Bruch der Prothese gekommen ist und wie in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 geschildert erst danach zum Sturz (und nicht umgekehrt). N ach den technischen Darlegungen des Beigela denen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es möglicherweise aufgrund einer Materialer müdung oder eines Konstruktionsfehlers zum Bruch gekommen ist. Dies ist je doch für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Un fall ver sicherung die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat, nicht von entschei dender Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grund sätzlich zu verneinen ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nicht mehr hätte verneinen dürfen, weil sie anfänglich und ohne Vorbehalt Taggeld- und Heilbehandlungskosten übernommen habe. 5.2
Selbst wenn die (im formlosen Verfahren) erbrachten Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen nach Ablauf von 90 Tagen rechtsbeständig geworden sein soll ten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_709/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2), was angesichts des Um stan des, dass die Beschwerdegegnerin erst am 3. Februar 2014 von einem mög lichen Materialfehler erfuhr (vgl. Urk. 7/18) und sie bereits mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) ihre Leistungspflicht ablehnte, zumindest diskutabel erscheint, könnte die Beschwerdegegnerin auf ihre anfängliche Entscheidung zurückkom men. Die an fängliche stillschweigende Bejahung der Leistungspflicht erw ie s e sich nämlich nach dem Gesagten, wonach weder ein Unfall noch ein sinnfälliges Ereignis (als Grundvoraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) erstellt sind, als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Auch das weitere Erfor dernis der erheblichen Bedeutung wäre vor liegend angesichts der erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen of fensichtlich gegeben . Ob auch eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich w ä r e , kann offen bleiben. 5.3
Die Beschwerdegegnerin ist als Trägerin einer Sozialversicherung nicht befugt, gegenüber gleichgestellten Trägern desselben oder eines anderen Sozialver si che rungszweiges verfügungsweise über Rechte und Pflichten zu befinden (vgl. BGE 130 V 215 E. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 V 489 E. 1a und Bundesgerichtsurteil U 177/01 vom 23. November 2001 E. 2a [im Verhältnis Un fallversicherer /Krankenversicherer]). Entsprechend richtete sich die – mit Ein spracheentscheid vom 8. September 2014 bestätigte – Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher nebst der Verneinung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 16. November 2013 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert wurden, lediglich gegen den Versicherten und nicht gegen die Beschwerde füh rerin , welcher der f ragliche Entsche id nur in Kopie eröffnet wurde (Urk. 7/57). Soweit beschwerdeweise die Rückforderung v on zu Unrecht erbrachten Leistu ng en bestritten wird , ist somit – mangels Beschwer
– auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf ein zutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit ode r den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der erlittene Hüftbruch ihres Erachtens nicht Folge eines Unfalls sei, sondern vielmehr ein Spontanbruch der rechten Hüftprothese vorliege, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle. In der Folge forderte die Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) , die Akten der SUVA zur Einsicht an (vgl. Urk.
7/46) und setzte schliesslich die SUVA am 22. April 2014 davon in Kenntnis, dass sie mit der formlosen Ableh nung der Leistungspflicht und der gleichzeitigen Rückforderung der Kosten der bereits erbrachten Leistungen nicht einverstanden sei (Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/57) verneinte die SUVA ihre Leis tungs pflicht in Bezug auf das Ereignis vom 16. November 2013 und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Dagegen erhob die SWICA mit Ein gabe vom 23. Mai 2014 (Urk.
7/58) Einsprache. Mit Entscheid vom 8. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/63) wies die SUVA die Einsprache der SWICA ab.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt dabei der Voraus setzung eines äusseren Ereignis ses
zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen
vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der
in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesun dheitsschäden typischen Schmer zen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht er for derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallver sicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.
5a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c).
E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 zu erbringen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen des Ereignisses vom 16. November 2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schädigung der Hüftprothese nicht auf einen Unfall oder ein unfall ähnliches Geschehen zurückzuführen, sondern aufgrund eines Spontan bruc hs des Metallimplantats erfolgt sei . Es liege weder ein ungewöhnlicher äusse rer Faktor noch ein sinnfälliges Ereignis vor (Urk. 2). Auch der Umstand, dass anfänglich Leistungen erbracht worden seien, stehe einer Überprüfung nicht entgegen. Es sei nämlich vorliegend nicht davon auszugehen, dass die formlos erbrachten Leis t ungen rechtsbeständig geworden seien. Aber selbst wenn dies der Fall ge we sen sein sollte, könnte beim Entdecken neue r Tatsachen eine formelle Revi sion ge mäss Art. 53 Abs. 1 ATSG durchgeführt werden (Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beigeladene am 16. November 2013 beim Tennisspiel ge stürzt sei und einen Unfall erlitten habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Hüftgelenksprothesenbruch auszugehen. Gestützt auf die Aktenlage lasse sich jedenfalls die von der Beschwerde gegn erin vertre tene Hypothese, dass der Bruch vor dem Sturz geschehen sei, nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärung spflicht verletzt. Zudem genüge das
Vorliegen einer Teilursache. Die Beschwerdegegnerin wäre demzufolge auch dann
leistungs pflichtig , wenn die Prothese fehlerhaft gewesen wäre. Falls der Unfall begriff nicht erfüllt sein sollte, w ä re das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schädi gung zu prüfen. Der Bruch einer Prothese, welche einen Körperteil er setze , sei gleich zu behandeln wie wenn der ersetzte Körperteil, hier der Hüft ge lenks knochen , gebrochen wäre. Knochenbrüche s t e llt en gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV eine Listenverletzung dar . Das sinnfällige Ereignis sei vorliegend gegeben: Nach dem beim Tennisspiel erlittenen Sturz, der als sinnfälliges Ereignis zu qua lifi zieren sei, habe der Beigeladene sofort heftige Schmerzen in der rechten Hüfte verspürt. Damit sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig . Zu dem sei zu be achten, dass diese anfänglich ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Die gesetzli chen Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht er füllt (Urk. 1 und 10).
E. 2.3 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) zum H ergang des Vorfalls aus, dass er beim Tennisspielen in der Halle gestürzt sei. Es habe keinerlei Fremdverschulden gegeben. Er sei während einer schnellen Schrittfolge gestürzt, auf die rechte Hüfte gefallen und habe anschliessend nur unter grossen Schmerzen aufstehen können. Alles sei sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob die Prothese zuerst gebrochen sei und er deshalb gestürzt sei , oder ob er gestürzt sei und die Prothese anschliessend gebrochen sei. Nach der Operation habe er die Übergabe der gebrochenen Prothese nt eile verlangt, um die Bruchfläche beurteilen zu können. Er sei selbst diplomierter Maschinen bau-Ingenieur und während über 35 Jahre n in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Die Beurteilung von gebrochenen Bauteilen fall e somit in se in Fach ge biet. An der Bruchfläche zeige sich ein Bild, das typisch für einen Ermü dungs riss mit anschliessendem Gewaltbruch sei. Es liege eine Materialermüdung vor. Der tragende Restquerschnitt werde dabei laufend immer kleiner. Dieser Restquer schnitt könne je nach Beanspruchung durchaus noch eine längere Zeit ausrei chen, um die Funktionsfähigkeit des Bauteils zu gewährleisten. Erst durch ein grösseres Ereignis erfolge schliesslich der gewaltsame Bruch des Restquer schnitts . Die Ursache für die Entstehung des Ermüdungsrisses sei in einer Kor rosions er müdung zu suchen, die in der metallischen Steckverbindung unter korrosiver Um gebung entstehe. Das verwendete Material (Titan) verliere unter dem Einfluss der Korrosionsermüdung kontinuierlich an Festigkeit, so dass lokal kleine Mikro-Risse entstehen könnten. Diese breiteten sich dann an Stellen grösserer Spann ungs konzentration langsam aus. Er habe diese Interpretation mit dem Hersteller der Prothese diskutiert; dieser habe i hm zugestimmt. Aller dings habe der Her steller darauf hin gewiesen , dass es trotz der bekannten Er müdungser scheinung en
nur sehr selten zu einem tatsächlichen Versagen komme. Der verbleibende Bruc h des Restquerschnitts, der Gewaltbruch, könne sehr wohl durch den Sturz ausge löst worden sein. Die Aussage des Kreisarztes, wonach eine Prothese stärkere Be lastungen aushalte als die benachbarten Kno chen, sei zu relativieren. Das gelte nur für neue Prothesen. Eine ältere Prothese könne aber schneller brechen. Aus seiner Sicht ergebe sich Folgendes: Wenn es die Vorschädigung der Prothese durch die Korrosionsermüdung nicht gegeben hätte, wäre beim Sturz die Pro the se nicht gebrochen. Wenn er nicht gestürzt wäre, wäre die Prothese trotz d er vorhandenen Vor schädigung weiterhin intakt geblieben (gleich wie seine linke Prothese). Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäb en, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis.
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Bruch der Hüftprothese Folge eines Unfalls oder
einer unfa llähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne war (wie die Be schwer de führerin behauptet) , oder ob vielmehr der am 16. November 2013 erlitte ne Sturz F olge des Bruchs der Prothese war . Nur i m ersten Fall erg ä b e sich die grund sätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin .
3.
E. 3 Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 kein Anspruch auf Rückfor derung der bisher erbrachten gesetzlichen UVG-Leistungen ge gen die Beschwerdeführerin zusteht.
E. 3.1 Im Bericht über die
Operation vom 19. November 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, von der Klinik A.___ die Diagnose eines Implantatbruchs am Hüftgelenk rechts und hielt fest, dass es beim bis vor wenigen Tagen beschwer de frei gewesenen Patienten am 16. November 2013 beim Tennisspielen ohne Un fall ereignis zum Versagen des rechten Hüftgelenks gekommen sei (Urk. 7/40). Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, führte seinerseits im Bericht vom
29. April 2014 (Urk. 7/55) aus, dass es sich bei der Prothese um eine Mo dularprothese handle, die beka nntermassen etwas anfällig sei . Bei einem Trauma wäre der schwächere Knochen gebrochen und nicht die Prothese. Es seien viele Unfälle bekannt, bei denen es zu Knochenbrüchen bei liegenden Prothesen gekommen sei. Diese selber seien aber nicht geschädigt worden. Hier handle es sich um einen eindeutigen Metallbruch ohne Beteiligung des Kno chens. Somit sei dies ein Spontanbruch, vielleicht aufgrund eines Materialfeh lers. Dies sei aber keine Unfallfolge (vgl. auch Urk.
7/38).
E. 3.2 Abgesehen von den - im Sachverhalt wiedergegebenen - Angaben in der Un fall meldung liegen noch folgende Aussagen des Beigeladenen vor:
E. 3.2.1 Am 3. Februar 2014 teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass seines Erachtens beim Hüftgelenk ein Materialfehler vorgelegen habe. Ärztlicherseits sei er informiert worden, dass ein Rückgriff auf den Hersteller zu prüfen sei (Urk. 7/18).
E. 3.2.2 Am 25. Februar 2014 erklärte der Beigeladene, er habe beim Tennisspiel zwei grössere Ausfallschritte gemacht un d sei vermutlich gestrauchelt, was an schliess end zum Sturz geführt habe. Als er wieder habe aufstehen wollen, habe er stark e Schmerzen im rechten Hüftgelenk verspürt. Vorher habe er keine Be schwerden gehabt. Nach der Operation 2009 habe das Gelenk einwandfrei funktioniert. Er könne nicht genau sagen, wann das Hüftgelenk gebrochen sei. Der ganze Vor gang habe sich sehr schnell abgespielt. Sein Arzt habe ihm ge sagt, dass das Hüft gelenk nicht hätte brechen dürfen (Urk. 7/34).
E. 3.2.3 Die Stellungnahme des Beigeladenen im vorliegenden Prozess wur de oben in E. 2.3 wiedergegeben,
wo rauf verwiesen w i rd. 4.
E. 4 Eventualiter sei eine Stellungnahme des Hüftprot h esenherstel lers einzuholen.
E. 4.1 Bezüglich der Kausalitätsfrage werden vorliegend nicht nur medizini sche , son der n
namentlich auch materialtechnische Fragen angesprochen . In technischer Hin sicht verfügt der Beigeladene offen bar über ein profundes Fachwissen und
s eine Stellungnahme (Urk. 18 und E.
3.2) im vorliegenden Verfahren erscheint objektiv und unvoreingenommen , auch wenn er in einem gewissen Sinne selbst am Ausgang des Prozesses materiell interessiert sein könnte ( allfällige Kosten beteiligung in der Krankenversiche rung). S eine Stellungnahme beleuchtet nach voll ziehbar die techni schen Gegeben heiten und Folgerungen.
Kreisarzt Dr. E.___ weist demgegenüber im Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/55 und E. 3.1) im Wesentlichen lediglich a uf das medizinische Erfahrungswissen hin, wonach eher Knochen als Prothesen brechen, weshalb ein Spontanbruch der
Prothese vorlie gen müsse. Der Beigeladene zog diese Betrachtungsweise in Zwei fel (E. 3.2): Das möge zwar für neue Prothesen so gelten; die Situation sei aller dings bei Prothesen, die durch K orrosionsermüdungen geschädigt seien, voll kom men anders zu beurteilen.
E. 4.2 D ie Frage, aus welchem Grund die Prothese gebrochen ist (Kausalitätsfrage)
kann letztlich offen bleiben. Streitent scheidend ist ,
ob den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen ein Unfall er eignis im Rechtssinn beziehungsweise ein soge nanntes sinnfälliges Ereignis (als Grundv oraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) entnommen wer den kann. In seiner Stellungnahme vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) führte der Bei geladene ausdrücklich aus, dass er nicht mehr sagen könne, ob die Prothese als Folge des Sturzes gebrochen sei , oder ob zuerst die Prothese gebrochen sei und er nachher gestürzt sei. Auch anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2014 konnte er zur Abfolge lediglich Vermu tungen anstellen (Urk. 7/34 und E. 3.2.2). Bereits in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde ein Fremdverschulden ausgeschlossen und der zeitlichen Ablauf folgendermassen geschildert: „Plötzl iches Einknicken wegen Versagen des Hüftgelenks. Nachfol gend Sturz.“
Beweise für ein Unfallereignis im Rechtssinne oder ein die Annahme einer un fallähnlichen Körperschädigung begründendes sinnfälliges Ereignis (vgl. oben E. 1.2.2 ) liegen nicht vor. Es kann zwar auch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass ein solches (Unfall)-Ereignis stattgefunden hat, aufgrund der Schil d erungen des Beigeladenen ist die Wahr scheinlichkeit dafür jedoch gering.
E ine schnelle Trittfolge oder dergleichen allein stell t kein ausserplanmässiges Ge sc heh en dar, sondern ist gerade b eim Tennis üblicher Teil des Spiels und fällt
in die üblich e Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports. Ihr wohnt kein ge steig ertes Gefährdungspotential inne, womit es an einem sinnfälligen Ereignis beziehungsweise an einem Unfall fehlt . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zuerst zum Bruch der Prothese gekommen ist und wie in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 geschildert erst danach zum Sturz (und nicht umgekehrt). N ach den technischen Darlegungen des Beigela denen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es möglicherweise aufgrund einer Materialer müdung oder eines Konstruktionsfehlers zum Bruch gekommen ist. Dies ist je doch für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Un fall ver sicherung die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat, nicht von entschei dender Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grund sätzlich zu verneinen ist.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) nahm er zum Verfahren Stellung, was der SWICA und der SUVA zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 20).
Auf die Ausführ un gen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nicht mehr hätte verneinen dürfen, weil sie anfänglich und ohne Vorbehalt Taggeld- und Heilbehandlungskosten übernommen habe.
E. 5.2 Selbst wenn die (im formlosen Verfahren) erbrachten Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen nach Ablauf von 90 Tagen rechtsbeständig geworden sein soll ten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_709/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2), was angesichts des Um stan des, dass die Beschwerdegegnerin erst am 3. Februar 2014 von einem mög lichen Materialfehler erfuhr (vgl. Urk. 7/18) und sie bereits mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) ihre Leistungspflicht ablehnte, zumindest diskutabel erscheint, könnte die Beschwerdegegnerin auf ihre anfängliche Entscheidung zurückkom men. Die an fängliche stillschweigende Bejahung der Leistungspflicht erw ie s e sich nämlich nach dem Gesagten, wonach weder ein Unfall noch ein sinnfälliges Ereignis (als Grundvoraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) erstellt sind, als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Auch das weitere Erfor dernis der erheblichen Bedeutung wäre vor liegend angesichts der erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen of fensichtlich gegeben . Ob auch eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich w ä r e , kann offen bleiben.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist als Trägerin einer Sozialversicherung nicht befugt, gegenüber gleichgestellten Trägern desselben oder eines anderen Sozialver si che rungszweiges verfügungsweise über Rechte und Pflichten zu befinden (vgl. BGE 130 V 215 E. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 V 489 E. 1a und Bundesgerichtsurteil U 177/01 vom 23. November 2001 E. 2a [im Verhältnis Un fallversicherer /Krankenversicherer]). Entsprechend richtete sich die – mit Ein spracheentscheid vom 8. September 2014 bestätigte – Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher nebst der Verneinung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 16. November 2013 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert wurden, lediglich gegen den Versicherten und nicht gegen die Beschwerde füh rerin , welcher der f ragliche Entsche id nur in Kopie eröffnet wurde (Urk. 7/57). Soweit beschwerdeweise die Rückforderung v on zu Unrecht erbrachten Leistu ng en bestritten wird , ist somit – mangels Beschwer
– auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf ein zutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00230 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1951, war ab 1. Januar 1995 als Maschineningeni eur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als am 16. November 2013 während eines Tennisspiels das im Jahre 2009 implantierte Hüftgelenk rechts brach (Urk. 7/1). In der Un fallmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde folgender Sachverhalt geschildert: „Normales Tennisspiel Doppel . Plötzliches Einknicken wegen Versa gen des Hüftgelenks. Nachfolgender Sturz. Keine Fremdeinwirkung. Bruch des 2009 eingesetzten künstlichen Hüftgelenks.“
Die medizinische Erstversorgung fand in der Klinik A.___ in B.___ statt, wo der Versicherte sich einem operativen Eingriff (Hüft-Totalprothesenwechsel) unterziehen musste und vom 16. November bis 11. Dezember 2 013 hospitalisiert war (Urk. 7/23-24 und 7/40). Anschliessend hielt er sich zur stationären Reha bi litation im C.___ auf (vgl. Urk. 7/11 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der erlittene Hüftbruch ihres Erachtens nicht Folge eines Unfalls sei, sondern vielmehr ein Spontanbruch der rechten Hüftprothese vorliege, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle. In der Folge forderte die Krankenversicherung des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) , die Akten der SUVA zur Einsicht an (vgl. Urk.
7/46) und setzte schliesslich die SUVA am 22. April 2014 davon in Kenntnis, dass sie mit der formlosen Ableh nung der Leistungspflicht und der gleichzeitigen Rückforderung der Kosten der bereits erbrachten Leistungen nicht einverstanden sei (Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/57) verneinte die SUVA ihre Leis tungs pflicht in Bezug auf das Ereignis vom 16. November 2013 und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Dagegen erhob die SWICA mit Ein gabe vom 23. Mai 2014 (Urk.
7/58) Einsprache. Mit Entscheid vom 8. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/63) wies die SUVA die Einsprache der SWICA ab. 2.
Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2) : 1.
Der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 sei aufzuhe ben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 zu erbringen. 3.
Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 16. November 2013 kein Anspruch auf Rückfor derung der bisher erbrachten gesetzlichen UVG-Leistungen ge gen die Beschwerdeführerin zusteht. 4.
Eventualiter sei eine Stellungnahme des Hüftprot h esenherstel lers einzuholen. 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) nahm er zum Verfahren Stellung, was der SWICA und der SUVA zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 20).
Auf die Ausführ un gen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit ode r den Tod zur Folge hat. 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Be sondere Bedeutung kommt dabei der Voraus setzung eines äusseren Ereignis ses
zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen
vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der
in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesun dheitsschäden typischen Schmer zen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammen hangs nicht er for derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge sund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü ber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallver sicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis (beziehungsweise dem sinnfälligen Ereignis) und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge mei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.
5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen des Ereignisses vom 16. November 2013 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schädigung der Hüftprothese nicht auf einen Unfall oder ein unfall ähnliches Geschehen zurückzuführen, sondern aufgrund eines Spontan bruc hs des Metallimplantats erfolgt sei . Es liege weder ein ungewöhnlicher äusse rer Faktor noch ein sinnfälliges Ereignis vor (Urk. 2). Auch der Umstand, dass anfänglich Leistungen erbracht worden seien, stehe einer Überprüfung nicht entgegen. Es sei nämlich vorliegend nicht davon auszugehen, dass die formlos erbrachten Leis t ungen rechtsbeständig geworden seien. Aber selbst wenn dies der Fall ge we sen sein sollte, könnte beim Entdecken neue r Tatsachen eine formelle Revi sion ge mäss Art. 53 Abs. 1 ATSG durchgeführt werden (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beigeladene am 16. November 2013 beim Tennisspiel ge stürzt sei und einen Unfall erlitten habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin sei von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Hüftgelenksprothesenbruch auszugehen. Gestützt auf die Aktenlage lasse sich jedenfalls die von der Beschwerde gegn erin vertre tene Hypothese, dass der Bruch vor dem Sturz geschehen sei, nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärung spflicht verletzt. Zudem genüge das
Vorliegen einer Teilursache. Die Beschwerdegegnerin wäre demzufolge auch dann
leistungs pflichtig , wenn die Prothese fehlerhaft gewesen wäre. Falls der Unfall begriff nicht erfüllt sein sollte, w ä re das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schädi gung zu prüfen. Der Bruch einer Prothese, welche einen Körperteil er setze , sei gleich zu behandeln wie wenn der ersetzte Körperteil, hier der Hüft ge lenks knochen , gebrochen wäre. Knochenbrüche s t e llt en gemäss Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV eine Listenverletzung dar . Das sinnfällige Ereignis sei vorliegend gegeben: Nach dem beim Tennisspiel erlittenen Sturz, der als sinnfälliges Ereignis zu qua lifi zieren sei, habe der Beigeladene sofort heftige Schmerzen in der rechten Hüfte verspürt. Damit sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig . Zu dem sei zu be achten, dass diese anfänglich ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Die gesetzli chen Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht er füllt (Urk. 1 und 10). 2.3
Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 (Urk. 18) zum H ergang des Vorfalls aus, dass er beim Tennisspielen in der Halle gestürzt sei. Es habe keinerlei Fremdverschulden gegeben. Er sei während einer schnellen Schrittfolge gestürzt, auf die rechte Hüfte gefallen und habe anschliessend nur unter grossen Schmerzen aufstehen können. Alles sei sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob die Prothese zuerst gebrochen sei und er deshalb gestürzt sei , oder ob er gestürzt sei und die Prothese anschliessend gebrochen sei. Nach der Operation habe er die Übergabe der gebrochenen Prothese nt eile verlangt, um die Bruchfläche beurteilen zu können. Er sei selbst diplomierter Maschinen bau-Ingenieur und während über 35 Jahre n in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Die Beurteilung von gebrochenen Bauteilen fall e somit in se in Fach ge biet. An der Bruchfläche zeige sich ein Bild, das typisch für einen Ermü dungs riss mit anschliessendem Gewaltbruch sei. Es liege eine Materialermüdung vor. Der tragende Restquerschnitt werde dabei laufend immer kleiner. Dieser Restquer schnitt könne je nach Beanspruchung durchaus noch eine längere Zeit ausrei chen, um die Funktionsfähigkeit des Bauteils zu gewährleisten. Erst durch ein grösseres Ereignis erfolge schliesslich der gewaltsame Bruch des Restquer schnitts . Die Ursache für die Entstehung des Ermüdungsrisses sei in einer Kor rosions er müdung zu suchen, die in der metallischen Steckverbindung unter korrosiver Um gebung entstehe. Das verwendete Material (Titan) verliere unter dem Einfluss der Korrosionsermüdung kontinuierlich an Festigkeit, so dass lokal kleine Mikro-Risse entstehen könnten. Diese breiteten sich dann an Stellen grösserer Spann ungs konzentration langsam aus. Er habe diese Interpretation mit dem Hersteller der Prothese diskutiert; dieser habe i hm zugestimmt. Aller dings habe der Her steller darauf hin gewiesen , dass es trotz der bekannten Er müdungser scheinung en
nur sehr selten zu einem tatsächlichen Versagen komme. Der verbleibende Bruc h des Restquerschnitts, der Gewaltbruch, könne sehr wohl durch den Sturz ausge löst worden sein. Die Aussage des Kreisarztes, wonach eine Prothese stärkere Be lastungen aushalte als die benachbarten Kno chen, sei zu relativieren. Das gelte nur für neue Prothesen. Eine ältere Prothese könne aber schneller brechen. Aus seiner Sicht ergebe sich Folgendes: Wenn es die Vorschädigung der Prothese durch die Korrosionsermüdung nicht gegeben hätte, wäre beim Sturz die Pro the se nicht gebrochen. Wenn er nicht gestürzt wäre, wäre die Prothese trotz d er vorhandenen Vor schädigung weiterhin intakt geblieben (gleich wie seine linke Prothese). Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäb en, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis. 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Bruch der Hüftprothese Folge eines Unfalls oder
einer unfa llähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne war (wie die Be schwer de führerin behauptet) , oder ob vielmehr der am 16. November 2013 erlitte ne Sturz F olge des Bruchs der Prothese war . Nur i m ersten Fall erg ä b e sich die grund sätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin .
3. 3.1
Im Bericht über die
Operation vom 19. November 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, von der Klinik A.___ die Diagnose eines Implantatbruchs am Hüftgelenk rechts und hielt fest, dass es beim bis vor wenigen Tagen beschwer de frei gewesenen Patienten am 16. November 2013 beim Tennisspielen ohne Un fall ereignis zum Versagen des rechten Hüftgelenks gekommen sei (Urk. 7/40). Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, führte seinerseits im Bericht vom
29. April 2014 (Urk. 7/55) aus, dass es sich bei der Prothese um eine Mo dularprothese handle, die beka nntermassen etwas anfällig sei . Bei einem Trauma wäre der schwächere Knochen gebrochen und nicht die Prothese. Es seien viele Unfälle bekannt, bei denen es zu Knochenbrüchen bei liegenden Prothesen gekommen sei. Diese selber seien aber nicht geschädigt worden. Hier handle es sich um einen eindeutigen Metallbruch ohne Beteiligung des Kno chens. Somit sei dies ein Spontanbruch, vielleicht aufgrund eines Materialfeh lers. Dies sei aber keine Unfallfolge (vgl. auch Urk.
7/38). 3.2
Abgesehen von den - im Sachverhalt wiedergegebenen - Angaben in der Un fall meldung liegen noch folgende Aussagen des Beigeladenen vor: 3.2.1
Am 3. Februar 2014 teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass seines Erachtens beim Hüftgelenk ein Materialfehler vorgelegen habe. Ärztlicherseits sei er informiert worden, dass ein Rückgriff auf den Hersteller zu prüfen sei (Urk. 7/18). 3.2.2
Am 25. Februar 2014 erklärte der Beigeladene, er habe beim Tennisspiel zwei grössere Ausfallschritte gemacht un d sei vermutlich gestrauchelt, was an schliess end zum Sturz geführt habe. Als er wieder habe aufstehen wollen, habe er stark e Schmerzen im rechten Hüftgelenk verspürt. Vorher habe er keine Be schwerden gehabt. Nach der Operation 2009 habe das Gelenk einwandfrei funktioniert. Er könne nicht genau sagen, wann das Hüftgelenk gebrochen sei. Der ganze Vor gang habe sich sehr schnell abgespielt. Sein Arzt habe ihm ge sagt, dass das Hüft gelenk nicht hätte brechen dürfen (Urk. 7/34). 3.2.3
Die Stellungnahme des Beigeladenen im vorliegenden Prozess wur de oben in E. 2.3 wiedergegeben,
wo rauf verwiesen w i rd. 4. 4.1
Bezüglich der Kausalitätsfrage werden vorliegend nicht nur medizini sche , son der n
namentlich auch materialtechnische Fragen angesprochen . In technischer Hin sicht verfügt der Beigeladene offen bar über ein profundes Fachwissen und
s eine Stellungnahme (Urk. 18 und E.
3.2) im vorliegenden Verfahren erscheint objektiv und unvoreingenommen , auch wenn er in einem gewissen Sinne selbst am Ausgang des Prozesses materiell interessiert sein könnte ( allfällige Kosten beteiligung in der Krankenversiche rung). S eine Stellungnahme beleuchtet nach voll ziehbar die techni schen Gegeben heiten und Folgerungen.
Kreisarzt Dr. E.___ weist demgegenüber im Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/55 und E. 3.1) im Wesentlichen lediglich a uf das medizinische Erfahrungswissen hin, wonach eher Knochen als Prothesen brechen, weshalb ein Spontanbruch der
Prothese vorlie gen müsse. Der Beigeladene zog diese Betrachtungsweise in Zwei fel (E. 3.2): Das möge zwar für neue Prothesen so gelten; die Situation sei aller dings bei Prothesen, die durch K orrosionsermüdungen geschädigt seien, voll kom men anders zu beurteilen. 4.2
D ie Frage, aus welchem Grund die Prothese gebrochen ist (Kausalitätsfrage)
kann letztlich offen bleiben. Streitent scheidend ist ,
ob den glaubhaften Schilderungen des Beigeladenen ein Unfall er eignis im Rechtssinn beziehungsweise ein soge nanntes sinnfälliges Ereignis (als Grundv oraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) entnommen wer den kann. In seiner Stellungnahme vom
16. Februar 2015 (Urk. 18) führte der Bei geladene ausdrücklich aus, dass er nicht mehr sagen könne, ob die Prothese als Folge des Sturzes gebrochen sei , oder ob zuerst die Prothese gebrochen sei und er nachher gestürzt sei. Auch anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2014 konnte er zur Abfolge lediglich Vermu tungen anstellen (Urk. 7/34 und E. 3.2.2). Bereits in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/1) wurde ein Fremdverschulden ausgeschlossen und der zeitlichen Ablauf folgendermassen geschildert: „Plötzl iches Einknicken wegen Versagen des Hüftgelenks. Nachfol gend Sturz.“
Beweise für ein Unfallereignis im Rechtssinne oder ein die Annahme einer un fallähnlichen Körperschädigung begründendes sinnfälliges Ereignis (vgl. oben E. 1.2.2 ) liegen nicht vor. Es kann zwar auch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass ein solches (Unfall)-Ereignis stattgefunden hat, aufgrund der Schil d erungen des Beigeladenen ist die Wahr scheinlichkeit dafür jedoch gering.
E ine schnelle Trittfolge oder dergleichen allein stell t kein ausserplanmässiges Ge sc heh en dar, sondern ist gerade b eim Tennis üblicher Teil des Spiels und fällt
in die üblich e Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports. Ihr wohnt kein ge steig ertes Gefährdungspotential inne, womit es an einem sinnfälligen Ereignis beziehungsweise an einem Unfall fehlt . Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zuerst zum Bruch der Prothese gekommen ist und wie in der Schadenmeldung vom 10. Dezember 2013 geschildert erst danach zum Sturz (und nicht umgekehrt). N ach den technischen Darlegungen des Beigela denen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es möglicherweise aufgrund einer Materialer müdung oder eines Konstruktionsfehlers zum Bruch gekommen ist. Dies ist je doch für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Un fall ver sicherung die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat, nicht von entschei dender Bedeutung.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grund sätzlich zu verneinen ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nicht mehr hätte verneinen dürfen, weil sie anfänglich und ohne Vorbehalt Taggeld- und Heilbehandlungskosten übernommen habe. 5.2
Selbst wenn die (im formlosen Verfahren) erbrachten Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen nach Ablauf von 90 Tagen rechtsbeständig geworden sein soll ten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_709/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2), was angesichts des Um stan des, dass die Beschwerdegegnerin erst am 3. Februar 2014 von einem mög lichen Materialfehler erfuhr (vgl. Urk. 7/18) und sie bereits mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/42) ihre Leistungspflicht ablehnte, zumindest diskutabel erscheint, könnte die Beschwerdegegnerin auf ihre anfängliche Entscheidung zurückkom men. Die an fängliche stillschweigende Bejahung der Leistungspflicht erw ie s e sich nämlich nach dem Gesagten, wonach weder ein Unfall noch ein sinnfälliges Ereignis (als Grundvoraussetzung für eine unfallähnliche Körperschädigung) erstellt sind, als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Auch das weitere Erfor dernis der erheblichen Bedeutung wäre vor liegend angesichts der erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen of fensichtlich gegeben . Ob auch eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich w ä r e , kann offen bleiben. 5.3
Die Beschwerdegegnerin ist als Trägerin einer Sozialversicherung nicht befugt, gegenüber gleichgestellten Trägern desselben oder eines anderen Sozialver si che rungszweiges verfügungsweise über Rechte und Pflichten zu befinden (vgl. BGE 130 V 215 E. 5.3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 120 V 489 E. 1a und Bundesgerichtsurteil U 177/01 vom 23. November 2001 E. 2a [im Verhältnis Un fallversicherer /Krankenversicherer]). Entsprechend richtete sich die – mit Ein spracheentscheid vom 8. September 2014 bestätigte – Verfügung vom 12. Mai 2014, mit welcher nebst der Verneinung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 16. November 2013 die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert wurden, lediglich gegen den Versicherten und nicht gegen die Beschwerde füh rerin , welcher der f ragliche Entsche id nur in Kopie eröffnet wurde (Urk. 7/57). Soweit beschwerdeweise die Rückforderung v on zu Unrecht erbrachten Leistu ng en bestritten wird , ist somit – mangels Beschwer
– auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf ein zutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker