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UV.2014.00212

Frühere Tätigkeit entspricht Zumutbarkeitsprofil ab dessen durch Observation erfolgter Bestätigung, reduzierte Rückforderung; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1959, zog sich am 6. November 2004 bei einem Sturz auf nassem Boden am Arbeitsplatz auf die rechte Hand eine Radiusfraktur im rechten Handgelenk zu (vgl. Urk. 11/1) . D ie Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) stellte die von ihr bis dahin erbrach t en Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 2 9. März 2006 (Urk. 11/14 = Urk. 11/15) und Einspracheentscheid vom 2 2. September 2006 (Urk. 11/20)

per 2 1. März 2006 ein, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren Nr. UV.2006.00396 bestätigt wurde (Urk. 11/26). 1.2

Nach einer Rückfallmeldung vom 2 3. Juni 2008 (Urk. 11/30) erbrachte die SUVA wiederum Leistungen. Nach Eingang eines am 1 4. August 2013 erstatte ten Observationsberichts (Urk. 11/119) stellte sie d iese mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 rückwirkend per 2 6. April 2012 ein und forderte Fr. 52‘090.50 zurück (Urk. 11/120) . Die dagegen am 2 9. Januar und 1 5. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/125, Urk. 11/144) wies sie am 7. August 2014 ab (Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin d i e gesetzli chen Leistungen nach Massgabe der noch durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1), und sie sei zu verpflichten, „auf die Rückforderung der rückwirkenden Leistungen vollumfänglich zu ver zichten“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bes teht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss einer kreisärztlichen Beurteilung der Observationsergebnisse sei eine ganztägige Tätigkeit zumutbar; die linke Seite könne uneingeschränkt belastet werden, die rechte bis zu maximal 5-10 kg, jedoch nicht längerfristig (S. 3 Ziff. 2a). Dementsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit als Abwascherin (S. 4 Ziff. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Observationsmaterial zu ihren Ungunsten nur selektiv berücksichtigt; im Unterschied zu den ausgewählten Fotos zeigten die Videos, dass sie die rechte obere Extremität in der Regel schone (S. 3 Ziff. 4). Die Observation sei nur veranlasst worden, weil sie, kulturell bedingt, ihre Beschwerden akzentuiert vortrage; korrekterweise sei eine polydisziplinäre Beurteilung angezeigt (S. 3 f. Ziff. 5), und zwar durch das Gericht (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob sich dies aufgrund der vorhandenen Unter lagen zuverlässig beurteilen lässt. 3. 3.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts, mit welchem 2008 die Leistungseinstellung per 2 1. März 2006 bestätigt wurde, wurde zusammenfassend festgehalten, es sei „ davon auszuge hen, dass ab 21. März 2006 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr ge geben waren, welche der Ausübung einer ganztägigen Tätig keit als Mitarbeite rin im Office des Y.___ -Restaurants oder einer leichten Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 . 5 bis 2 Stunden pro Tag, ohne repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterar mes oder der rechten Hand sowie ohne kraftvollen Einsatz der rechten Hand entgegen gestanden hätten “ (Urk. 11/26 S. 14 E. 5.4). 3.2

Am 1 8. März 2009 berichtete Kreisarzt Prof. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/44). Er führte unter anderem aus, die eigentliche Verletzung, nämlich eine Radiusfrak tur distal rechts, habe theoretisch zu keiner Funktionsstörung geführt. Durch ein complex regional pain

syndrome (CRPS; früher: Morbus Sudeck) und ein ver mutliches CRPS-Rezidiv sei nun eine erhebliche Problematik im Sinne einer schmerzhaften Funktionsstörung am rechten (dominanten) Arm entstanden. Im Moment würden der rechte Arm und die rechte Hand praktisch vollkommen aus dem Körperschema desintegriert, so dass von einer funktionellen Einhänderin gesprochen werden könne. Ein Fallabschluss wäre verfrüht (S. 4 unten). 3.3

Am 1 5. Oktober 2010 berichteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberärztin i.V., Rheumatologie, Universitätsklinik C.___, über ihre am 1 2. Oktober 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 3/3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter-Hand-Syndrom rechts (Morbus Sudeck) - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Als Zwischenanamnese führte n sie unter andere m aus, seit der letzten Kontrolle hätten sich die Beschwerden nicht verändert. Ergotherapie finde seit Juni 2010 keine mehr statt, dies ohne Zunahme der Beschwerden (S. 1). 3.4

Dr. B.___ nannte im Eintrag über die Konsultation vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 11/159/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach Schulter-Hand-Syndrom rechts (CRPS I) - aktuell anhaltendes CRPS I der rechten Hand - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Status nach Stellatumblockaden 4-mal (Januar 2008) wegen Neben wirkungen abgebrochen - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Si e hielt unter anderem fest, die Patientin berichte von einer gleichbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der rechten Hand und gleichbleibenden Schmer zen. Ebenso sei sie bezüglich der finanziellen Situation verunsichert, da die Invalidenversicherung

- diese hatte ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente ab Februar 2007 zugespro chen (vgl. Urk. 11/62)

- seit mehreren Monaten nicht mehr bezahle (S. 1 Mitte) .

Die Patientin leide immer noch an den Beschwerden im Rahmen eines CRPS I, wobei die Schmerzen trotz Reduktion der Analgesie erträglich seien. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und der Schulter seien fast uneingeschränkt (S. 1 unten). 3.5

Im Bericht vom 2 0. März 2012 über die am 7. Dezember 2011 erfolgte Kon sulta tion (Urk. 11/83 = Urk. 11/158) hielt Dr. B.___ unter anderem gleich blei ben de Beschwerden im Rahmen des CRPS I der rechten Hand ohne Anspre chen auf die ausgebaute Analgesie fest (S. 2 Mitte). 3.6

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. April 2012 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/88 = Urk. 3/4). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 5): - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004, konservativ therapiert - langdauerndes CRPS I

Er führte unter anderem aus, subjektiv persistierten Schmerzen im gesamten rechten Unterarm, eine rezidivierende Schwellneigung, Parästhesien im gesam ten rechten Unterarm und Bewegungseinschränkungen (S. 7 oben).

Objektiv finde sich unter anderem eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts, wobei die Schmerzen nicht in der Schulter lokalisiert würden, sondern jeweils im rechten Unterarm (S. 7).

Nicht in Einklang gebracht wer den könnten die fehlende Hypot rophie bezie hungsweise Atrophie der rechten oberen Extremität und die vermehrte Beschwie lung der Palma manus rechts gegenüber links einerseits und anderer seits die von der Patientin geklagte massive Gebrauchseinschränkung des rech ten Armes und d i e geklagten Schmerzen (S. 7 Mitte). 3.7

Dr. B.___ berichtete am 2 6. Juli 2012 über ihre am 1 9. Juli 2012 erfolgte Unter suchung (Urk. 11/92) und führte als zusätzliche Diagnose ein intraossäres Ganglion im Os lunatum (gemäss MRI der rechten Hand vom 9. Juli 2012) an (S. 1 Ziff. 3). Zwecks Abklärung, ob das CRPS allenfalls durch das Ganglion mitunterhalten werden, werde die Patientin den Kollegen von der Handorthopä die überwiesen. Seitens der Rheumatologie könnten keine weiteren spezifischen therapeutischen Optionen angeboten werden; reguläre Kontrolltermine seien nicht geplant (S. 2 oben). 3. 8

Am 3. Oktober 2012 antwortete Kreisarzt Dr. D.___ auf entsprechende Fragen der Sachbearbeitung (Urk. 11/102), die fehlende Atrophie und verstärkte Beschwielung sei mit den demonstrierten Funktionseinschränkungen nicht in Einklang zu bringen (S. 1 Ziff. 1), es sei eher unwahrscheinlich, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine Klärung erfolg en könne (S. 1 Ziff. 2); eine Überwachung sei wahrscheinlich ein sinnvolles und taugliches Mittel zur Klärung (S. 1 Ziff. 3).

Daraufhin wurde eine Observation veranlasst, welche vom 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 stattfand und über die am 1 4. August 2013 berichtet wurde (Urk. 11/119). 3. 9

Am 2 3. Oktober 2013 nahm Kreisärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Chirurgie, zu m Observations material Stellung (Urk. 11/115). Sie beschrieb de n Inhalt der einzelnen Video aufnahmen

(S. 2 ff. Ziff.

3) und führte in ihrer Beur teilung aus, das Material zeige, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus einsetze, dies auch in verschiedensten Bewegungsmustern: komplette Pronations- und Supinationsbewegungen würden mehrfach demonstriert, ebenso die Dorsalextension und Plantarflexion, dies alles in deutlich grösseren Bewe gungsumfängen als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2 6. April 2012 demonstriert. Der Kompressionshandschuh werde nur an einem der acht Beobachtungstage getragen; eine ausserordentliche Schwellung der Hand sei nicht ersichtlich, auch keine Atrophie, wie sie bei einem langjährig bestehenden CRPS oft gesehen werde (S.

5 Ziff. 4).

Die Versicherte zeige überwiegend Verhaltensmuster, bei denen beide Hände gleichzeitig eingesetzt würden, vor allem jedoch bei leichten Tätigkeiten. Sie zeige auch, dass sie durchaus eine Pet -Flasche von 1.5-2 kg greifen und tragen könne, ausserdem würden das Mobiltelefon, der Schirm u nd einige leichtere Tüten/ Päckchen mit rechts getragen. Auch das Drücken der Türklinke sowie das Aufschieben der Haustür mit rechts seien möglich. Die Versicherte zeige auch beim Öffnen einer Autotür und dem nach dem Einsteigen erforderlichen Zuziehen mehrfach keine Einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden. Auch die komplexe Bewegung, die zum Fassen des Anschnallgurtes, dessen Herausziehen und dem nachfolgenden Fixieren notwendig sei, werde mehrfach mit rechts erledigt (S. 5 Mitte).

Somit seien auch die in der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 6. April 2012 erhobene Asymmetrie der palmaren

Beschwielung (rechts mehr als links) sowie die fehlende Hypothrophie der rechten oberen Extremität erklärbar. Einschrän kungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter oder des rechten Ellenbogens lägen mehrfach dokumentiert nicht vor, so seien beispielsweise Überkopfent nahmen aus Regalen (Sonnenbrillen) rechts problemlos möglich (S.

5).

Andererseits zeige die Versicherte auch ein gewisses Schonverhalten der rechten Hand, beispielsweise würden nur leichtere Dinge mit der rechten Hand getragen. Das Wasserglas und die Kaffeetasse würden mit der linken Hand zum Mund geführt, obwohl die Versicherte Rechtshänderin sei. Auch am Recyclinghof würden Belastungen der rechten Hand, welche mit einer stärkeren Beanspru chung verbunden wären, vermieden, wofür auch ‚ Umständlichkeiten ‘ in Kauf genommen würden (S. 5 unten). Die Beobachtungen auf dem Recyclinghof widersprächen den an den anderen Observationstagen erhobenen Darstellungen doch erheblich, wo sich die Versicherte nur wenig eingeschränkt zeige (S. 5 f.). Ob es gleichentags oder eventuell am Vortag zu einem besonderen Ereignis gekommen sei, wodurch Schmerzen aufgetreten oder verstärkt worden wären, sei nicht nachzuvollziehen; offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin gege benenfalls den Beobachter erkannt habe (S. 6 oben).

Heute könne aufgrund der vorliegenden Observationsbefunde festgehalten wer den, dass eine Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Zumutbar sei eine ganz tägige Tätigkeit, die Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt; rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das län gerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Die Feinmotorik sei in keinster Weise eingeschränkt, dies zeigten die Observations befunde eindrücklich; auch Rotationsbewegungen könnten durchgeführt werden (S. 6). 3. 10

Am 6. Januar 2014 nahm Kreisärztin E.___ zu einem allfälligen Integritätsscha den Stellung und führte aus, es bestehe ein Status nach distaler, extraartikulä rer, wenig dislozierter Radiusfraktur, die konservativ therapiert worden sei; im Verlauf habe sich dann ein CRPS gezeigt. Radiologisch zeige sich eine leichte Arthrose, die gemäss Tabelle nicht entschädigungspflichtig sei; auch bezüglich Beweglichkeit bestünden gemäss den Befunden im vorliegenden Observations material keine zu einer Entschädigung berechtigenden Einschränkungen (Urk. 11/117). 3. 11

Dr. B.___ nahm zusammen mit PD Dr. med. F.___, Chefarzt, am 2 8. April 2014 zu ihr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreite ten Fragen Stellung (Urk. 11/144/3-4 = Urk. 11/160 = Urk. 3/5) .

Die Frage, ob der Observationsbericht etwas an den im Bericht vom 2 6. Juli 2012 genannten Diagnosen verändere, verneinte n sie. A uf Symptomebene habe die Patientin über Veränderungen berichtet, welche ein persistierendes CRPS vermuten l ies sen . Au f Befundebene hätten jedoch jeweils lediglich diskrete Befunde objektiviert werden können, so dass die für die Diagnose eines floriden CRPS notwendigen Kriterien seit längerem nicht mehr erfüllt seien. Na ch Durchsicht der Akten seien diese letztmals anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Juli 2009 erfüllt gewesen. Zusammenfassend gingen sie von einem Endzu stand eines CRPS I der rechten dominanten Hand aus, der gemäss den vorlie genden Akten spätestens am 1 2. Oktober 2010 vorgelegen habe (S. 1 Ziff. 1) .

Zur Frage, ob sich aus dem Observationsbericht ergebe, dass die Beschwer defüh re rin Tätigkeiten ausführen könne, die sie gemäss ihren Angaben gegen über Dr. B.___

nicht ausführen könnte, führte n sie aus, im Rahmen der ambu lanten Nachkontrolle habe die Patientin über anhaltende Schmerzen, sudo

- und vasomotorische Veränderungen sowie eine stark eingeschränkte Funktionsfä higkeit der rechten, dominanten Hand berichtet. Objektiv seien bis auf eine gewisse Schwellungsneigung und eine im Verlauf auftretende Allody nie kein e entsprechenden Veränderungen objektivierbar gewesen; insbesondere habe sich jeweils lediglich eine mässige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens und der rechten Schulter gezeigt (S. 1 Ziff. 2) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte n sie aus, sie empf ä hle n

im Rahmen dieser komple xen Situation eine unabhängige Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff.

3) .

Die seinerzeitige Überweisung an die Kollegen Handorthopädie sei nicht zu r Verifizierung der Diagnose CRPS erfolgt, sondern um abzuklären, ob das nach gewiesene Handgelenksganglion für die Aufrechterhaltung der CRPS-Sympto matik in Frage käme (S . 2 Ziff. 4).

4. 4.1

Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2012 ergaben sich Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ein schränkungen und den objektivierbaren Befunden (vorstehend E. 3.6). Dies führte zu einer von 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 durchgeführten Observation (vor stehend E. 3.8). 4 .2

Die im Rahmen der Observation erstellten Videoaufnahmen ergaben gemäss der sie beurteilenden Kreisärztin, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand, auch in verschiedensten Bewegungsmustern (Pronations- und Supinationsbe we gungen, Dorsalextension und Plantarflexion), durchaus einsetzte, dies bei ver schie denen Betätigungen (Greifen und Tragen einer Pet -Flasche, von Mobil te le f on, Schirm und leichteren Tüten/ Päckchen; Drücken der Türklinke; Aufschieben der Haustür;

Zuziehen der Autotür; Anlegen des Sicherheitsgurts im Auto). Überwiegend zeigte die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Einsatz bei der Hände, dies vor allem bei leichten Tätigkeiten, zeigte a ndererseits aber auch ein gewisses Schonverhalten (Vermeiden von mit einer stärkeren Beanspru chung verbundenen Belastungen) der rechten Hand (vorstehend E. 3.9).

Die Kreisärztin formulierte als Zumutbar keitsprofil eine ganztägige Tätigkeit; d ie Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt, rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das längerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Keine Einschränkungen ergaben sich punkto Feinmotorik und Rotationsbewegungen (vorstehend E. 3.9 am Ende) . 4 .3

Die kreisärztliche Beurteilung des Observationsmaterials ist schlüssig und überzeu gend. Es trifft insbesondere nicht zu, was von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (vorstehend E. 2.2), nämlich dass zu ihren Lasten nur selektiv auf einzelne Fotos abgestellt worden sei. Die Beurteilung erfolgt e vielmehr auf grund der Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin wiederholt beim Ausführen der - einzeln beschriebenen - Bewegungen zeigten, von denen sie angegeben hatte, dass sie ihr nicht möglich seien. Das ist der entscheidende Punkt: Es mag wohl zutreffen, dass sie den betreffenden Körperteil mitunter auch schonte, dies wurde denn auch in der kreisärztlichen Beurteilung durchaus vermerkt. Die Aufnahmen zeigten aber eben, dass bestimmte, von ihr als nicht ausführbar dargestellte Bewegungen im unbeobachteten Zustand sehr wohl möglich waren und von ihr praktiziert wurden. Dass sie konnte, was sie ange geben hatte, nicht zu können, ist die relevante Information, die beim Zumutbar keitsprofil

- das festhäl t, was die versicherte Person zumutbarerweise kann - zu berücksichtigen ist .

Auch die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme der sie letzt mals Mitte 2012 behandelnden (vorstehend E. 3.7) Rheumatologin (vorste hend E. 3.11) vermag das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage stellen . E inerseits ergibt sich daraus, dass bei lediglich diskreten Befunden die Kriterien für die Diagnose eines floriden CRPS letztmals im Juli 2009 und Okto ber 2010 nicht mehr erfüllt gewesen waren, und andererseits sind die Ant wor ten auf die Frage nach den objektivierbaren Einschränkungen und der Arbeitsfä higkeit dermassen unbestimmt, dass sie nachgerade als ausweichend erscheinen und somit keinen Erkenntnisgewinn vermitteln. 4.4

Somit ist vom kreisärztlich formulierten Zumut barkeitsprofil (vorstehend E. 4.2) auszugehen, und dieses ist zu vergleichen mit der von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeit.

Gemäss Aktennotiz vom 1 6. September 2005 (Urk. 11/3) beschrieb die

Beschwer deführerin am 9. September 2005 ihre Tätigkeit als Abwascherin (mit einem Anteil von rund 3/4) wie folgt (S. 2 f.): Das Geschirr kommt auf Tablaren auf einem Förderband in den Waschraum und wird dort, ebenso wie das Besteck, von den Tablaren genommen und in spezielle Waschkörbe gesteckt, und der Abfall in einen Kübel entsorgt. Diese Tätigkeit erfolgt vorwiegend mit der rechten Hand, inklusive Umlenkbewegun gen, und ist eher repetitiv. Die gefüllten Körbe werden dann nach hinten in die Waschmaschine geschoben; sie müssen nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden, wobei sie dann wohl 10 kg wiegen. Nach dem Waschen wird das Geschirr einzeln den Körben entnommen und aufgeschichtet und die Teller mit einem Wagen wieder ins Restaurant gebracht und dort aufgeschichtet; aus Effizienzgründen wird eine grössere Anzahl Teller miteinander vom Wagen gehoben, was eine Belastung von einigen wenigen Kilogramm ergibt.

Der übrige Viertel sei das Reinigen von Tischen und Stühlen im Restaurant, Lee ren von Aschenbechern und allenfalls Zurückbringen von nicht abgeräumtem Geschirr; diese Tätigkeit sei sehr wenig belastend (S. 3 oben).

Die detaillierte Beschreibung der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil würde das Ausüben (auch) dieser früheren Tätigkeit zulassen (vorstehend E. 2.1), vollständig plausibel und damit nicht zu beanstanden ist. 4.5

Demnach besteht ab dem Zeitpunkt, ab welchem vom genannten Zumut bar keits profil auszugehen ist, keine versicherungsrelevante, leistungsbe grün den de Einschränkung mehr, sondern eine volle Arbeitsfähigkeit . 4.6

Die Beschwerdegegnerin hat als massgebenden Zeitpunkt die kreisärztliche Unter suchung im April 2012 angenommen. Zwar ist ihre Annahme nicht unplausibel, die geltend gemachten Einschränkungen hätten schon damals nicht bestanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im damaligen Zeitpunkt lediglich Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geklagten Beschwerden fest gehalten wurden, deren Verhältnis als klärungsbedürftig beurteilt wurde.

Erst die daraufhin erfolgte Observation hat den Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin in den von ihr (für das Zumutbarkeitsprofil relevanten) angeführten Belangen deutlich weniger beziehungsweise gar nicht mehr einge schränkt war.

Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

dem genannten Zumut bar keits profil entsprach, ist somit erst gestützt auf die bis 2 7. Juni 2013 erfolgte Ob servation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so dass der Beginn der wiederum vollen Arbeitsfähigkeit auf den 2 8. Juni 2013 anzusetzen ist. 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 84.70 pro Tag ab dem 2 6. April 2012 (bis 3 1. Dezember 2013) zurückgefordert (vgl. Urk. 11/120) .

Nachdem die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit erst ab 2 8. Juni 2013 rechtsgenüg lich erstellt ist, reduziert sich die Rückforderung auf die Periode vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2013, was 3 Tage im Juni plus 184 Tage in der verbleibenden Jahreshälfte, total mithin 187 Tage à Fr. 84.70, ergibt, so dass die Rückforde rung Fr. 15‘838.90 beträgt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.

Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung, die

beim (bis Ende 2014 anwendbaren) praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. August 2014 dahin abge ändert, dass die Leistungen rückwirkend ab 2 8. Juni 2013 eingestellt werden und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 15‘838.90 zurückzuerstatten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bes teht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin d i e gesetzli chen Leistungen nach Massgabe der noch durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1), und sie sei zu verpflichten, „auf die Rückforderung der rückwirkenden Leistungen vollumfänglich zu ver zichten“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss einer kreisärztlichen Beurteilung der Observationsergebnisse sei eine ganztägige Tätigkeit zumutbar; die linke Seite könne uneingeschränkt belastet werden, die rechte bis zu maximal 5-10 kg, jedoch nicht längerfristig (S. 3 Ziff. 2a). Dementsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit als Abwascherin (S. 4 Ziff. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Observationsmaterial zu ihren Ungunsten nur selektiv berücksichtigt; im Unterschied zu den ausgewählten Fotos zeigten die Videos, dass sie die rechte obere Extremität in der Regel schone (S. 3 Ziff. 4). Die Observation sei nur veranlasst worden, weil sie, kulturell bedingt, ihre Beschwerden akzentuiert vortrage; korrekterweise sei eine polydisziplinäre Beurteilung angezeigt (S. 3 f. Ziff. 5), und zwar durch das Gericht (S. 4 Ziff. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob sich dies aufgrund der vorhandenen Unter lagen zuverlässig beurteilen lässt.

E. 3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts, mit welchem 2008 die Leistungseinstellung per 2 1. März 2006 bestätigt wurde, wurde zusammenfassend festgehalten, es sei „ davon auszuge hen, dass ab 21. März 2006 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr ge geben waren, welche der Ausübung einer ganztägigen Tätig keit als Mitarbeite rin im Office des Y.___ -Restaurants oder einer leichten Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 .

E. 3.2 Am 1 8. März 2009 berichtete Kreisarzt Prof. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/44). Er führte unter anderem aus, die eigentliche Verletzung, nämlich eine Radiusfrak tur distal rechts, habe theoretisch zu keiner Funktionsstörung geführt. Durch ein complex regional pain

syndrome (CRPS; früher: Morbus Sudeck) und ein ver mutliches CRPS-Rezidiv sei nun eine erhebliche Problematik im Sinne einer schmerzhaften Funktionsstörung am rechten (dominanten) Arm entstanden. Im Moment würden der rechte Arm und die rechte Hand praktisch vollkommen aus dem Körperschema desintegriert, so dass von einer funktionellen Einhänderin gesprochen werden könne. Ein Fallabschluss wäre verfrüht (S. 4 unten).

E. 3.3 Am 1 5. Oktober 2010 berichteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberärztin i.V., Rheumatologie, Universitätsklinik C.___, über ihre am 1 2. Oktober 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 3/3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter-Hand-Syndrom rechts (Morbus Sudeck) - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Als Zwischenanamnese führte n sie unter andere m aus, seit der letzten Kontrolle hätten sich die Beschwerden nicht verändert. Ergotherapie finde seit Juni 2010 keine mehr statt, dies ohne Zunahme der Beschwerden (S. 1).

E. 3.4 Dr. B.___ nannte im Eintrag über die Konsultation vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 11/159/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach Schulter-Hand-Syndrom rechts (CRPS I) - aktuell anhaltendes CRPS I der rechten Hand - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Status nach Stellatumblockaden 4-mal (Januar 2008) wegen Neben wirkungen abgebrochen - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Si e hielt unter anderem fest, die Patientin berichte von einer gleichbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der rechten Hand und gleichbleibenden Schmer zen. Ebenso sei sie bezüglich der finanziellen Situation verunsichert, da die Invalidenversicherung

- diese hatte ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente ab Februar 2007 zugespro chen (vgl. Urk. 11/62)

- seit mehreren Monaten nicht mehr bezahle (S. 1 Mitte) .

Die Patientin leide immer noch an den Beschwerden im Rahmen eines CRPS I, wobei die Schmerzen trotz Reduktion der Analgesie erträglich seien. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und der Schulter seien fast uneingeschränkt (S. 1 unten).

E. 3.5 Im Bericht vom 2 0. März 2012 über die am 7. Dezember 2011 erfolgte Kon sulta tion (Urk. 11/83 = Urk. 11/158) hielt Dr. B.___ unter anderem gleich blei ben de Beschwerden im Rahmen des CRPS I der rechten Hand ohne Anspre chen auf die ausgebaute Analgesie fest (S. 2 Mitte).

E. 3.6 Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. April 2012 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/88 = Urk. 3/4). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 5): - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004, konservativ therapiert - langdauerndes CRPS I

Er führte unter anderem aus, subjektiv persistierten Schmerzen im gesamten rechten Unterarm, eine rezidivierende Schwellneigung, Parästhesien im gesam ten rechten Unterarm und Bewegungseinschränkungen (S. 7 oben).

Objektiv finde sich unter anderem eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts, wobei die Schmerzen nicht in der Schulter lokalisiert würden, sondern jeweils im rechten Unterarm (S. 7).

Nicht in Einklang gebracht wer den könnten die fehlende Hypot rophie bezie hungsweise Atrophie der rechten oberen Extremität und die vermehrte Beschwie lung der Palma manus rechts gegenüber links einerseits und anderer seits die von der Patientin geklagte massive Gebrauchseinschränkung des rech ten Armes und d i e geklagten Schmerzen (S. 7 Mitte).

E. 3.7 Dr. B.___ berichtete am 2 6. Juli 2012 über ihre am 1 9. Juli 2012 erfolgte Unter suchung (Urk. 11/92) und führte als zusätzliche Diagnose ein intraossäres Ganglion im Os lunatum (gemäss MRI der rechten Hand vom 9. Juli 2012) an (S. 1 Ziff. 3). Zwecks Abklärung, ob das CRPS allenfalls durch das Ganglion mitunterhalten werden, werde die Patientin den Kollegen von der Handorthopä die überwiesen. Seitens der Rheumatologie könnten keine weiteren spezifischen therapeutischen Optionen angeboten werden; reguläre Kontrolltermine seien nicht geplant (S. 2 oben). 3.

E. 5 bis 2 Stunden pro Tag, ohne repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterar mes oder der rechten Hand sowie ohne kraftvollen Einsatz der rechten Hand entgegen gestanden hätten “ (Urk. 11/26 S. 14 E. 5.4).

E. 8 Am 3. Oktober 2012 antwortete Kreisarzt Dr. D.___ auf entsprechende Fragen der Sachbearbeitung (Urk. 11/102), die fehlende Atrophie und verstärkte Beschwielung sei mit den demonstrierten Funktionseinschränkungen nicht in Einklang zu bringen (S. 1 Ziff. 1), es sei eher unwahrscheinlich, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine Klärung erfolg en könne (S. 1 Ziff. 2); eine Überwachung sei wahrscheinlich ein sinnvolles und taugliches Mittel zur Klärung (S. 1 Ziff. 3).

Daraufhin wurde eine Observation veranlasst, welche vom 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 stattfand und über die am 1 4. August 2013 berichtet wurde (Urk. 11/119). 3.

E. 9 Am 2 3. Oktober 2013 nahm Kreisärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Chirurgie, zu m Observations material Stellung (Urk. 11/115). Sie beschrieb de n Inhalt der einzelnen Video aufnahmen

(S. 2 ff. Ziff.

3) und führte in ihrer Beur teilung aus, das Material zeige, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus einsetze, dies auch in verschiedensten Bewegungsmustern: komplette Pronations- und Supinationsbewegungen würden mehrfach demonstriert, ebenso die Dorsalextension und Plantarflexion, dies alles in deutlich grösseren Bewe gungsumfängen als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2 6. April 2012 demonstriert. Der Kompressionshandschuh werde nur an einem der acht Beobachtungstage getragen; eine ausserordentliche Schwellung der Hand sei nicht ersichtlich, auch keine Atrophie, wie sie bei einem langjährig bestehenden CRPS oft gesehen werde (S.

5 Ziff. 4).

Die Versicherte zeige überwiegend Verhaltensmuster, bei denen beide Hände gleichzeitig eingesetzt würden, vor allem jedoch bei leichten Tätigkeiten. Sie zeige auch, dass sie durchaus eine Pet -Flasche von 1.5-2 kg greifen und tragen könne, ausserdem würden das Mobiltelefon, der Schirm u nd einige leichtere Tüten/ Päckchen mit rechts getragen. Auch das Drücken der Türklinke sowie das Aufschieben der Haustür mit rechts seien möglich. Die Versicherte zeige auch beim Öffnen einer Autotür und dem nach dem Einsteigen erforderlichen Zuziehen mehrfach keine Einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden. Auch die komplexe Bewegung, die zum Fassen des Anschnallgurtes, dessen Herausziehen und dem nachfolgenden Fixieren notwendig sei, werde mehrfach mit rechts erledigt (S. 5 Mitte).

Somit seien auch die in der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 6. April 2012 erhobene Asymmetrie der palmaren

Beschwielung (rechts mehr als links) sowie die fehlende Hypothrophie der rechten oberen Extremität erklärbar. Einschrän kungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter oder des rechten Ellenbogens lägen mehrfach dokumentiert nicht vor, so seien beispielsweise Überkopfent nahmen aus Regalen (Sonnenbrillen) rechts problemlos möglich (S.

5).

Andererseits zeige die Versicherte auch ein gewisses Schonverhalten der rechten Hand, beispielsweise würden nur leichtere Dinge mit der rechten Hand getragen. Das Wasserglas und die Kaffeetasse würden mit der linken Hand zum Mund geführt, obwohl die Versicherte Rechtshänderin sei. Auch am Recyclinghof würden Belastungen der rechten Hand, welche mit einer stärkeren Beanspru chung verbunden wären, vermieden, wofür auch ‚ Umständlichkeiten ‘ in Kauf genommen würden (S. 5 unten). Die Beobachtungen auf dem Recyclinghof widersprächen den an den anderen Observationstagen erhobenen Darstellungen doch erheblich, wo sich die Versicherte nur wenig eingeschränkt zeige (S. 5 f.). Ob es gleichentags oder eventuell am Vortag zu einem besonderen Ereignis gekommen sei, wodurch Schmerzen aufgetreten oder verstärkt worden wären, sei nicht nachzuvollziehen; offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin gege benenfalls den Beobachter erkannt habe (S. 6 oben).

Heute könne aufgrund der vorliegenden Observationsbefunde festgehalten wer den, dass eine Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Zumutbar sei eine ganz tägige Tätigkeit, die Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt; rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das län gerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Die Feinmotorik sei in keinster Weise eingeschränkt, dies zeigten die Observations befunde eindrücklich; auch Rotationsbewegungen könnten durchgeführt werden (S. 6). 3.

E. 10 Am 6. Januar 2014 nahm Kreisärztin E.___ zu einem allfälligen Integritätsscha den Stellung und führte aus, es bestehe ein Status nach distaler, extraartikulä rer, wenig dislozierter Radiusfraktur, die konservativ therapiert worden sei; im Verlauf habe sich dann ein CRPS gezeigt. Radiologisch zeige sich eine leichte Arthrose, die gemäss Tabelle nicht entschädigungspflichtig sei; auch bezüglich Beweglichkeit bestünden gemäss den Befunden im vorliegenden Observations material keine zu einer Entschädigung berechtigenden Einschränkungen (Urk. 11/117). 3.

E. 11 Dr. B.___ nahm zusammen mit PD Dr. med. F.___, Chefarzt, am 2 8. April 2014 zu ihr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreite ten Fragen Stellung (Urk. 11/144/3-4 = Urk. 11/160 = Urk. 3/5) .

Die Frage, ob der Observationsbericht etwas an den im Bericht vom 2 6. Juli 2012 genannten Diagnosen verändere, verneinte n sie. A uf Symptomebene habe die Patientin über Veränderungen berichtet, welche ein persistierendes CRPS vermuten l ies sen . Au f Befundebene hätten jedoch jeweils lediglich diskrete Befunde objektiviert werden können, so dass die für die Diagnose eines floriden CRPS notwendigen Kriterien seit längerem nicht mehr erfüllt seien. Na ch Durchsicht der Akten seien diese letztmals anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Juli 2009 erfüllt gewesen. Zusammenfassend gingen sie von einem Endzu stand eines CRPS I der rechten dominanten Hand aus, der gemäss den vorlie genden Akten spätestens am 1 2. Oktober 2010 vorgelegen habe (S. 1 Ziff. 1) .

Zur Frage, ob sich aus dem Observationsbericht ergebe, dass die Beschwer defüh re rin Tätigkeiten ausführen könne, die sie gemäss ihren Angaben gegen über Dr. B.___

nicht ausführen könnte, führte n sie aus, im Rahmen der ambu lanten Nachkontrolle habe die Patientin über anhaltende Schmerzen, sudo

- und vasomotorische Veränderungen sowie eine stark eingeschränkte Funktionsfä higkeit der rechten, dominanten Hand berichtet. Objektiv seien bis auf eine gewisse Schwellungsneigung und eine im Verlauf auftretende Allody nie kein e entsprechenden Veränderungen objektivierbar gewesen; insbesondere habe sich jeweils lediglich eine mässige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens und der rechten Schulter gezeigt (S. 1 Ziff. 2) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte n sie aus, sie empf ä hle n

im Rahmen dieser komple xen Situation eine unabhängige Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff.

3) .

Die seinerzeitige Überweisung an die Kollegen Handorthopädie sei nicht zu r Verifizierung der Diagnose CRPS erfolgt, sondern um abzuklären, ob das nach gewiesene Handgelenksganglion für die Aufrechterhaltung der CRPS-Sympto matik in Frage käme (S . 2 Ziff. 4).

4. 4.1

Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2012 ergaben sich Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ein schränkungen und den objektivierbaren Befunden (vorstehend E. 3.6). Dies führte zu einer von 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 durchgeführten Observation (vor stehend E. 3.8). 4 .2

Die im Rahmen der Observation erstellten Videoaufnahmen ergaben gemäss der sie beurteilenden Kreisärztin, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand, auch in verschiedensten Bewegungsmustern (Pronations- und Supinationsbe we gungen, Dorsalextension und Plantarflexion), durchaus einsetzte, dies bei ver schie denen Betätigungen (Greifen und Tragen einer Pet -Flasche, von Mobil te le f on, Schirm und leichteren Tüten/ Päckchen; Drücken der Türklinke; Aufschieben der Haustür;

Zuziehen der Autotür; Anlegen des Sicherheitsgurts im Auto). Überwiegend zeigte die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Einsatz bei der Hände, dies vor allem bei leichten Tätigkeiten, zeigte a ndererseits aber auch ein gewisses Schonverhalten (Vermeiden von mit einer stärkeren Beanspru chung verbundenen Belastungen) der rechten Hand (vorstehend E. 3.9).

Die Kreisärztin formulierte als Zumutbar keitsprofil eine ganztägige Tätigkeit; d ie Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt, rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das längerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Keine Einschränkungen ergaben sich punkto Feinmotorik und Rotationsbewegungen (vorstehend E. 3.9 am Ende) . 4 .3

Die kreisärztliche Beurteilung des Observationsmaterials ist schlüssig und überzeu gend. Es trifft insbesondere nicht zu, was von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (vorstehend E. 2.2), nämlich dass zu ihren Lasten nur selektiv auf einzelne Fotos abgestellt worden sei. Die Beurteilung erfolgt e vielmehr auf grund der Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin wiederholt beim Ausführen der - einzeln beschriebenen - Bewegungen zeigten, von denen sie angegeben hatte, dass sie ihr nicht möglich seien. Das ist der entscheidende Punkt: Es mag wohl zutreffen, dass sie den betreffenden Körperteil mitunter auch schonte, dies wurde denn auch in der kreisärztlichen Beurteilung durchaus vermerkt. Die Aufnahmen zeigten aber eben, dass bestimmte, von ihr als nicht ausführbar dargestellte Bewegungen im unbeobachteten Zustand sehr wohl möglich waren und von ihr praktiziert wurden. Dass sie konnte, was sie ange geben hatte, nicht zu können, ist die relevante Information, die beim Zumutbar keitsprofil

- das festhäl t, was die versicherte Person zumutbarerweise kann - zu berücksichtigen ist .

Auch die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme der sie letzt mals Mitte 2012 behandelnden (vorstehend E. 3.7) Rheumatologin (vorste hend E. 3.11) vermag das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage stellen . E inerseits ergibt sich daraus, dass bei lediglich diskreten Befunden die Kriterien für die Diagnose eines floriden CRPS letztmals im Juli 2009 und Okto ber 2010 nicht mehr erfüllt gewesen waren, und andererseits sind die Ant wor ten auf die Frage nach den objektivierbaren Einschränkungen und der Arbeitsfä higkeit dermassen unbestimmt, dass sie nachgerade als ausweichend erscheinen und somit keinen Erkenntnisgewinn vermitteln. 4.4

Somit ist vom kreisärztlich formulierten Zumut barkeitsprofil (vorstehend E. 4.2) auszugehen, und dieses ist zu vergleichen mit der von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeit.

Gemäss Aktennotiz vom 1 6. September 2005 (Urk. 11/3) beschrieb die

Beschwer deführerin am 9. September 2005 ihre Tätigkeit als Abwascherin (mit einem Anteil von rund 3/4) wie folgt (S. 2 f.): Das Geschirr kommt auf Tablaren auf einem Förderband in den Waschraum und wird dort, ebenso wie das Besteck, von den Tablaren genommen und in spezielle Waschkörbe gesteckt, und der Abfall in einen Kübel entsorgt. Diese Tätigkeit erfolgt vorwiegend mit der rechten Hand, inklusive Umlenkbewegun gen, und ist eher repetitiv. Die gefüllten Körbe werden dann nach hinten in die Waschmaschine geschoben; sie müssen nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden, wobei sie dann wohl 10 kg wiegen. Nach dem Waschen wird das Geschirr einzeln den Körben entnommen und aufgeschichtet und die Teller mit einem Wagen wieder ins Restaurant gebracht und dort aufgeschichtet; aus Effizienzgründen wird eine grössere Anzahl Teller miteinander vom Wagen gehoben, was eine Belastung von einigen wenigen Kilogramm ergibt.

Der übrige Viertel sei das Reinigen von Tischen und Stühlen im Restaurant, Lee ren von Aschenbechern und allenfalls Zurückbringen von nicht abgeräumtem Geschirr; diese Tätigkeit sei sehr wenig belastend (S. 3 oben).

Die detaillierte Beschreibung der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil würde das Ausüben (auch) dieser früheren Tätigkeit zulassen (vorstehend E. 2.1), vollständig plausibel und damit nicht zu beanstanden ist. 4.5

Demnach besteht ab dem Zeitpunkt, ab welchem vom genannten Zumut bar keits profil auszugehen ist, keine versicherungsrelevante, leistungsbe grün den de Einschränkung mehr, sondern eine volle Arbeitsfähigkeit . 4.6

Die Beschwerdegegnerin hat als massgebenden Zeitpunkt die kreisärztliche Unter suchung im April 2012 angenommen. Zwar ist ihre Annahme nicht unplausibel, die geltend gemachten Einschränkungen hätten schon damals nicht bestanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im damaligen Zeitpunkt lediglich Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geklagten Beschwerden fest gehalten wurden, deren Verhältnis als klärungsbedürftig beurteilt wurde.

Erst die daraufhin erfolgte Observation hat den Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin in den von ihr (für das Zumutbarkeitsprofil relevanten) angeführten Belangen deutlich weniger beziehungsweise gar nicht mehr einge schränkt war.

Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

dem genannten Zumut bar keits profil entsprach, ist somit erst gestützt auf die bis 2 7. Juni 2013 erfolgte Ob servation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so dass der Beginn der wiederum vollen Arbeitsfähigkeit auf den 2 8. Juni 2013 anzusetzen ist. 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 84.70 pro Tag ab dem 2 6. April 2012 (bis 3 1. Dezember 2013) zurückgefordert (vgl. Urk. 11/120) .

Nachdem die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit erst ab 2 8. Juni 2013 rechtsgenüg lich erstellt ist, reduziert sich die Rückforderung auf die Periode vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2013, was 3 Tage im Juni plus 184 Tage in der verbleibenden Jahreshälfte, total mithin 187 Tage à Fr. 84.70, ergibt, so dass die Rückforde rung Fr. 15‘838.90 beträgt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.

Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung, die

beim (bis Ende 2014 anwendbaren) praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. August 2014 dahin abge ändert, dass die Leistungen rückwirkend ab 2 8. Juni 2013 eingestellt werden und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 15‘838.90 zurückzuerstatten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00212 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1959, zog sich am 6. November 2004 bei einem Sturz auf nassem Boden am Arbeitsplatz auf die rechte Hand eine Radiusfraktur im rechten Handgelenk zu (vgl. Urk. 11/1) . D ie Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) stellte die von ihr bis dahin erbrach t en Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 2 9. März 2006 (Urk. 11/14 = Urk. 11/15) und Einspracheentscheid vom 2 2. September 2006 (Urk. 11/20)

per 2 1. März 2006 ein, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1. April 2008 im Verfahren Nr. UV.2006.00396 bestätigt wurde (Urk. 11/26). 1.2

Nach einer Rückfallmeldung vom 2 3. Juni 2008 (Urk. 11/30) erbrachte die SUVA wiederum Leistungen. Nach Eingang eines am 1 4. August 2013 erstatte ten Observationsberichts (Urk. 11/119) stellte sie d iese mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 rückwirkend per 2 6. April 2012 ein und forderte Fr. 52‘090.50 zurück (Urk. 11/120) . Die dagegen am 2 9. Januar und 1 5. Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/125, Urk. 11/144) wies sie am 7. August 2014 ab (Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (Urk.

2) erhob die Versi cherte am 1 1. September 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin d i e gesetzli chen Leistungen nach Massgabe der noch durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1), und sie sei zu verpflichten, „auf die Rückforderung der rückwirkenden Leistungen vollumfänglich zu ver zichten“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bes teht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss einer kreisärztlichen Beurteilung der Observationsergebnisse sei eine ganztägige Tätigkeit zumutbar; die linke Seite könne uneingeschränkt belastet werden, die rechte bis zu maximal 5-10 kg, jedoch nicht längerfristig (S. 3 Ziff. 2a). Dementsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit als Abwascherin (S. 4 Ziff. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Observationsmaterial zu ihren Ungunsten nur selektiv berücksichtigt; im Unterschied zu den ausgewählten Fotos zeigten die Videos, dass sie die rechte obere Extremität in der Regel schone (S. 3 Ziff. 4). Die Observation sei nur veranlasst worden, weil sie, kulturell bedingt, ihre Beschwerden akzentuiert vortrage; korrekterweise sei eine polydisziplinäre Beurteilung angezeigt (S. 3 f. Ziff. 5), und zwar durch das Gericht (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob sich dies aufgrund der vorhandenen Unter lagen zuverlässig beurteilen lässt. 3. 3.1

Im Urteil des hiesigen Gerichts, mit welchem 2008 die Leistungseinstellung per 2 1. März 2006 bestätigt wurde, wurde zusammenfassend festgehalten, es sei „ davon auszuge hen, dass ab 21. März 2006 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr ge geben waren, welche der Ausübung einer ganztägigen Tätig keit als Mitarbeite rin im Office des Y.___ -Restaurants oder einer leichten Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1 . 5 bis 2 Stunden pro Tag, ohne repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterar mes oder der rechten Hand sowie ohne kraftvollen Einsatz der rechten Hand entgegen gestanden hätten “ (Urk. 11/26 S. 14 E. 5.4). 3.2

Am 1 8. März 2009 berichtete Kreisarzt Prof. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 11/44). Er führte unter anderem aus, die eigentliche Verletzung, nämlich eine Radiusfrak tur distal rechts, habe theoretisch zu keiner Funktionsstörung geführt. Durch ein complex regional pain

syndrome (CRPS; früher: Morbus Sudeck) und ein ver mutliches CRPS-Rezidiv sei nun eine erhebliche Problematik im Sinne einer schmerzhaften Funktionsstörung am rechten (dominanten) Arm entstanden. Im Moment würden der rechte Arm und die rechte Hand praktisch vollkommen aus dem Körperschema desintegriert, so dass von einer funktionellen Einhänderin gesprochen werden könne. Ein Fallabschluss wäre verfrüht (S. 4 unten). 3.3

Am 1 5. Oktober 2010 berichteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberärztin i.V., Rheumatologie, Universitätsklinik C.___, über ihre am 1 2. Oktober 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 3/3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter-Hand-Syndrom rechts (Morbus Sudeck) - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Als Zwischenanamnese führte n sie unter andere m aus, seit der letzten Kontrolle hätten sich die Beschwerden nicht verändert. Ergotherapie finde seit Juni 2010 keine mehr statt, dies ohne Zunahme der Beschwerden (S. 1). 3.4

Dr. B.___ nannte im Eintrag über die Konsultation vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 11/159/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach Schulter-Hand-Syndrom rechts (CRPS I) - aktuell anhaltendes CRPS I der rechten Hand - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004 - Status nach Stellatumblockaden 4-mal (Januar 2008) wegen Neben wirkungen abgebrochen - Bi s phosphonat -Therapie seit September 2006 wegen Osteopenie

Si e hielt unter anderem fest, die Patientin berichte von einer gleichbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der rechten Hand und gleichbleibenden Schmer zen. Ebenso sei sie bezüglich der finanziellen Situation verunsichert, da die Invalidenversicherung

- diese hatte ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente ab Februar 2007 zugespro chen (vgl. Urk. 11/62)

- seit mehreren Monaten nicht mehr bezahle (S. 1 Mitte) .

Die Patientin leide immer noch an den Beschwerden im Rahmen eines CRPS I, wobei die Schmerzen trotz Reduktion der Analgesie erträglich seien. Die Beweglichkeit des Ellenbogens und der Schulter seien fast uneingeschränkt (S. 1 unten). 3.5

Im Bericht vom 2 0. März 2012 über die am 7. Dezember 2011 erfolgte Kon sulta tion (Urk. 11/83 = Urk. 11/158) hielt Dr. B.___ unter anderem gleich blei ben de Beschwerden im Rahmen des CRPS I der rechten Hand ohne Anspre chen auf die ausgebaute Analgesie fest (S. 2 Mitte). 3.6

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. April 2012 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/88 = Urk. 3/4). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 5): - Status nach Radiusfraktur rechts November 2004, konservativ therapiert - langdauerndes CRPS I

Er führte unter anderem aus, subjektiv persistierten Schmerzen im gesamten rechten Unterarm, eine rezidivierende Schwellneigung, Parästhesien im gesam ten rechten Unterarm und Bewegungseinschränkungen (S. 7 oben).

Objektiv finde sich unter anderem eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts, wobei die Schmerzen nicht in der Schulter lokalisiert würden, sondern jeweils im rechten Unterarm (S. 7).

Nicht in Einklang gebracht wer den könnten die fehlende Hypot rophie bezie hungsweise Atrophie der rechten oberen Extremität und die vermehrte Beschwie lung der Palma manus rechts gegenüber links einerseits und anderer seits die von der Patientin geklagte massive Gebrauchseinschränkung des rech ten Armes und d i e geklagten Schmerzen (S. 7 Mitte). 3.7

Dr. B.___ berichtete am 2 6. Juli 2012 über ihre am 1 9. Juli 2012 erfolgte Unter suchung (Urk. 11/92) und führte als zusätzliche Diagnose ein intraossäres Ganglion im Os lunatum (gemäss MRI der rechten Hand vom 9. Juli 2012) an (S. 1 Ziff. 3). Zwecks Abklärung, ob das CRPS allenfalls durch das Ganglion mitunterhalten werden, werde die Patientin den Kollegen von der Handorthopä die überwiesen. Seitens der Rheumatologie könnten keine weiteren spezifischen therapeutischen Optionen angeboten werden; reguläre Kontrolltermine seien nicht geplant (S. 2 oben). 3. 8

Am 3. Oktober 2012 antwortete Kreisarzt Dr. D.___ auf entsprechende Fragen der Sachbearbeitung (Urk. 11/102), die fehlende Atrophie und verstärkte Beschwielung sei mit den demonstrierten Funktionseinschränkungen nicht in Einklang zu bringen (S. 1 Ziff. 1), es sei eher unwahrscheinlich, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine Klärung erfolg en könne (S. 1 Ziff. 2); eine Überwachung sei wahrscheinlich ein sinnvolles und taugliches Mittel zur Klärung (S. 1 Ziff. 3).

Daraufhin wurde eine Observation veranlasst, welche vom 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 stattfand und über die am 1 4. August 2013 berichtet wurde (Urk. 11/119). 3. 9

Am 2 3. Oktober 2013 nahm Kreisärztin med. pract . E.___, Fachärztin für Chirurgie, zu m Observations material Stellung (Urk. 11/115). Sie beschrieb de n Inhalt der einzelnen Video aufnahmen

(S. 2 ff. Ziff.

3) und führte in ihrer Beur teilung aus, das Material zeige, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus einsetze, dies auch in verschiedensten Bewegungsmustern: komplette Pronations- und Supinationsbewegungen würden mehrfach demonstriert, ebenso die Dorsalextension und Plantarflexion, dies alles in deutlich grösseren Bewe gungsumfängen als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2 6. April 2012 demonstriert. Der Kompressionshandschuh werde nur an einem der acht Beobachtungstage getragen; eine ausserordentliche Schwellung der Hand sei nicht ersichtlich, auch keine Atrophie, wie sie bei einem langjährig bestehenden CRPS oft gesehen werde (S.

5 Ziff. 4).

Die Versicherte zeige überwiegend Verhaltensmuster, bei denen beide Hände gleichzeitig eingesetzt würden, vor allem jedoch bei leichten Tätigkeiten. Sie zeige auch, dass sie durchaus eine Pet -Flasche von 1.5-2 kg greifen und tragen könne, ausserdem würden das Mobiltelefon, der Schirm u nd einige leichtere Tüten/ Päckchen mit rechts getragen. Auch das Drücken der Türklinke sowie das Aufschieben der Haustür mit rechts seien möglich. Die Versicherte zeige auch beim Öffnen einer Autotür und dem nach dem Einsteigen erforderlichen Zuziehen mehrfach keine Einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden. Auch die komplexe Bewegung, die zum Fassen des Anschnallgurtes, dessen Herausziehen und dem nachfolgenden Fixieren notwendig sei, werde mehrfach mit rechts erledigt (S. 5 Mitte).

Somit seien auch die in der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 6. April 2012 erhobene Asymmetrie der palmaren

Beschwielung (rechts mehr als links) sowie die fehlende Hypothrophie der rechten oberen Extremität erklärbar. Einschrän kungen in der Beweglichkeit der rechten Schulter oder des rechten Ellenbogens lägen mehrfach dokumentiert nicht vor, so seien beispielsweise Überkopfent nahmen aus Regalen (Sonnenbrillen) rechts problemlos möglich (S.

5).

Andererseits zeige die Versicherte auch ein gewisses Schonverhalten der rechten Hand, beispielsweise würden nur leichtere Dinge mit der rechten Hand getragen. Das Wasserglas und die Kaffeetasse würden mit der linken Hand zum Mund geführt, obwohl die Versicherte Rechtshänderin sei. Auch am Recyclinghof würden Belastungen der rechten Hand, welche mit einer stärkeren Beanspru chung verbunden wären, vermieden, wofür auch ‚ Umständlichkeiten ‘ in Kauf genommen würden (S. 5 unten). Die Beobachtungen auf dem Recyclinghof widersprächen den an den anderen Observationstagen erhobenen Darstellungen doch erheblich, wo sich die Versicherte nur wenig eingeschränkt zeige (S. 5 f.). Ob es gleichentags oder eventuell am Vortag zu einem besonderen Ereignis gekommen sei, wodurch Schmerzen aufgetreten oder verstärkt worden wären, sei nicht nachzuvollziehen; offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin gege benenfalls den Beobachter erkannt habe (S. 6 oben).

Heute könne aufgrund der vorliegenden Observationsbefunde festgehalten wer den, dass eine Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Zumutbar sei eine ganz tägige Tätigkeit, die Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt; rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das län gerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Die Feinmotorik sei in keinster Weise eingeschränkt, dies zeigten die Observations befunde eindrücklich; auch Rotationsbewegungen könnten durchgeführt werden (S. 6). 3. 10

Am 6. Januar 2014 nahm Kreisärztin E.___ zu einem allfälligen Integritätsscha den Stellung und führte aus, es bestehe ein Status nach distaler, extraartikulä rer, wenig dislozierter Radiusfraktur, die konservativ therapiert worden sei; im Verlauf habe sich dann ein CRPS gezeigt. Radiologisch zeige sich eine leichte Arthrose, die gemäss Tabelle nicht entschädigungspflichtig sei; auch bezüglich Beweglichkeit bestünden gemäss den Befunden im vorliegenden Observations material keine zu einer Entschädigung berechtigenden Einschränkungen (Urk. 11/117). 3. 11

Dr. B.___ nahm zusammen mit PD Dr. med. F.___, Chefarzt, am 2 8. April 2014 zu ihr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreite ten Fragen Stellung (Urk. 11/144/3-4 = Urk. 11/160 = Urk. 3/5) .

Die Frage, ob der Observationsbericht etwas an den im Bericht vom 2 6. Juli 2012 genannten Diagnosen verändere, verneinte n sie. A uf Symptomebene habe die Patientin über Veränderungen berichtet, welche ein persistierendes CRPS vermuten l ies sen . Au f Befundebene hätten jedoch jeweils lediglich diskrete Befunde objektiviert werden können, so dass die für die Diagnose eines floriden CRPS notwendigen Kriterien seit längerem nicht mehr erfüllt seien. Na ch Durchsicht der Akten seien diese letztmals anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Juli 2009 erfüllt gewesen. Zusammenfassend gingen sie von einem Endzu stand eines CRPS I der rechten dominanten Hand aus, der gemäss den vorlie genden Akten spätestens am 1 2. Oktober 2010 vorgelegen habe (S. 1 Ziff. 1) .

Zur Frage, ob sich aus dem Observationsbericht ergebe, dass die Beschwer defüh re rin Tätigkeiten ausführen könne, die sie gemäss ihren Angaben gegen über Dr. B.___

nicht ausführen könnte, führte n sie aus, im Rahmen der ambu lanten Nachkontrolle habe die Patientin über anhaltende Schmerzen, sudo

- und vasomotorische Veränderungen sowie eine stark eingeschränkte Funktionsfä higkeit der rechten, dominanten Hand berichtet. Objektiv seien bis auf eine gewisse Schwellungsneigung und eine im Verlauf auftretende Allody nie kein e entsprechenden Veränderungen objektivierbar gewesen; insbesondere habe sich jeweils lediglich eine mässige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens und der rechten Schulter gezeigt (S. 1 Ziff. 2) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte n sie aus, sie empf ä hle n

im Rahmen dieser komple xen Situation eine unabhängige Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff.

3) .

Die seinerzeitige Überweisung an die Kollegen Handorthopädie sei nicht zu r Verifizierung der Diagnose CRPS erfolgt, sondern um abzuklären, ob das nach gewiesene Handgelenksganglion für die Aufrechterhaltung der CRPS-Sympto matik in Frage käme (S . 2 Ziff. 4).

4. 4.1

Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2012 ergaben sich Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ein schränkungen und den objektivierbaren Befunden (vorstehend E. 3.6). Dies führte zu einer von 1 5. Mai bis 2 7. Juni 2013 durchgeführten Observation (vor stehend E. 3.8). 4 .2

Die im Rahmen der Observation erstellten Videoaufnahmen ergaben gemäss der sie beurteilenden Kreisärztin, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand, auch in verschiedensten Bewegungsmustern (Pronations- und Supinationsbe we gungen, Dorsalextension und Plantarflexion), durchaus einsetzte, dies bei ver schie denen Betätigungen (Greifen und Tragen einer Pet -Flasche, von Mobil te le f on, Schirm und leichteren Tüten/ Päckchen; Drücken der Türklinke; Aufschieben der Haustür;

Zuziehen der Autotür; Anlegen des Sicherheitsgurts im Auto). Überwiegend zeigte die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Einsatz bei der Hände, dies vor allem bei leichten Tätigkeiten, zeigte a ndererseits aber auch ein gewisses Schonverhalten (Vermeiden von mit einer stärkeren Beanspru chung verbundenen Belastungen) der rechten Hand (vorstehend E. 3.9).

Die Kreisärztin formulierte als Zumutbar keitsprofil eine ganztägige Tätigkeit; d ie Belastung der linken Seite sei uneingeschränkt, rechts betrage die maximale Belastung 5-10 kg (sehr leicht bis leicht), wobei das längerfristige Tragen auch solch geringer Lasten vermieden werden sollte. Keine Einschränkungen ergaben sich punkto Feinmotorik und Rotationsbewegungen (vorstehend E. 3.9 am Ende) . 4 .3

Die kreisärztliche Beurteilung des Observationsmaterials ist schlüssig und überzeu gend. Es trifft insbesondere nicht zu, was von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (vorstehend E. 2.2), nämlich dass zu ihren Lasten nur selektiv auf einzelne Fotos abgestellt worden sei. Die Beurteilung erfolgt e vielmehr auf grund der Videoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin wiederholt beim Ausführen der - einzeln beschriebenen - Bewegungen zeigten, von denen sie angegeben hatte, dass sie ihr nicht möglich seien. Das ist der entscheidende Punkt: Es mag wohl zutreffen, dass sie den betreffenden Körperteil mitunter auch schonte, dies wurde denn auch in der kreisärztlichen Beurteilung durchaus vermerkt. Die Aufnahmen zeigten aber eben, dass bestimmte, von ihr als nicht ausführbar dargestellte Bewegungen im unbeobachteten Zustand sehr wohl möglich waren und von ihr praktiziert wurden. Dass sie konnte, was sie ange geben hatte, nicht zu können, ist die relevante Information, die beim Zumutbar keitsprofil

- das festhäl t, was die versicherte Person zumutbarerweise kann - zu berücksichtigen ist .

Auch die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme der sie letzt mals Mitte 2012 behandelnden (vorstehend E. 3.7) Rheumatologin (vorste hend E. 3.11) vermag das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage stellen . E inerseits ergibt sich daraus, dass bei lediglich diskreten Befunden die Kriterien für die Diagnose eines floriden CRPS letztmals im Juli 2009 und Okto ber 2010 nicht mehr erfüllt gewesen waren, und andererseits sind die Ant wor ten auf die Frage nach den objektivierbaren Einschränkungen und der Arbeitsfä higkeit dermassen unbestimmt, dass sie nachgerade als ausweichend erscheinen und somit keinen Erkenntnisgewinn vermitteln. 4.4

Somit ist vom kreisärztlich formulierten Zumut barkeitsprofil (vorstehend E. 4.2) auszugehen, und dieses ist zu vergleichen mit der von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeit.

Gemäss Aktennotiz vom 1 6. September 2005 (Urk. 11/3) beschrieb die

Beschwer deführerin am 9. September 2005 ihre Tätigkeit als Abwascherin (mit einem Anteil von rund 3/4) wie folgt (S. 2 f.): Das Geschirr kommt auf Tablaren auf einem Förderband in den Waschraum und wird dort, ebenso wie das Besteck, von den Tablaren genommen und in spezielle Waschkörbe gesteckt, und der Abfall in einen Kübel entsorgt. Diese Tätigkeit erfolgt vorwiegend mit der rechten Hand, inklusive Umlenkbewegun gen, und ist eher repetitiv. Die gefüllten Körbe werden dann nach hinten in die Waschmaschine geschoben; sie müssen nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden, wobei sie dann wohl 10 kg wiegen. Nach dem Waschen wird das Geschirr einzeln den Körben entnommen und aufgeschichtet und die Teller mit einem Wagen wieder ins Restaurant gebracht und dort aufgeschichtet; aus Effizienzgründen wird eine grössere Anzahl Teller miteinander vom Wagen gehoben, was eine Belastung von einigen wenigen Kilogramm ergibt.

Der übrige Viertel sei das Reinigen von Tischen und Stühlen im Restaurant, Lee ren von Aschenbechern und allenfalls Zurückbringen von nicht abgeräumtem Geschirr; diese Tätigkeit sei sehr wenig belastend (S. 3 oben).

Die detaillierte Beschreibung der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil würde das Ausüben (auch) dieser früheren Tätigkeit zulassen (vorstehend E. 2.1), vollständig plausibel und damit nicht zu beanstanden ist. 4.5

Demnach besteht ab dem Zeitpunkt, ab welchem vom genannten Zumut bar keits profil auszugehen ist, keine versicherungsrelevante, leistungsbe grün den de Einschränkung mehr, sondern eine volle Arbeitsfähigkeit . 4.6

Die Beschwerdegegnerin hat als massgebenden Zeitpunkt die kreisärztliche Unter suchung im April 2012 angenommen. Zwar ist ihre Annahme nicht unplausibel, die geltend gemachten Einschränkungen hätten schon damals nicht bestanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im damaligen Zeitpunkt lediglich Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geklagten Beschwerden fest gehalten wurden, deren Verhältnis als klärungsbedürftig beurteilt wurde.

Erst die daraufhin erfolgte Observation hat den Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin in den von ihr (für das Zumutbarkeitsprofil relevanten) angeführten Belangen deutlich weniger beziehungsweise gar nicht mehr einge schränkt war.

Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

dem genannten Zumut bar keits profil entsprach, ist somit erst gestützt auf die bis 2 7. Juni 2013 erfolgte Ob servation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so dass der Beginn der wiederum vollen Arbeitsfähigkeit auf den 2 8. Juni 2013 anzusetzen ist. 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 84.70 pro Tag ab dem 2 6. April 2012 (bis 3 1. Dezember 2013) zurückgefordert (vgl. Urk. 11/120) .

Nachdem die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit erst ab 2 8. Juni 2013 rechtsgenüg lich erstellt ist, reduziert sich die Rückforderung auf die Periode vom 2 8. Juni bis 3 1. Dezember 2013, was 3 Tage im Juni plus 184 Tage in der verbleibenden Jahreshälfte, total mithin 187 Tage à Fr. 84.70, ergibt, so dass die Rückforde rung Fr. 15‘838.90 beträgt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der angefochtene Entscheid abzuändern. 5.

Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung, die

beim (bis Ende 2014 anwendbaren) praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. August 2014 dahin abge ändert, dass die Leistungen rückwirkend ab 2 8. Juni 2013 eingestellt werden und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 15‘838.90 zurückzuerstatten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher