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UV.2014.00202

Vorübergehende Verschlechterung eines Vorzustands; Erfahrungsregel für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs nach 3 bis 4 Monaten vorliegend nicht anwendbar; Leistungseinstellung zu früh erfolgt; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957 , war seit 2011 als Head Engineering Services

bei Y.___

angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Novem ber 2013 rutschte er beim Aufwischen von Wasser aus einer gebro chenen Wasser leitung aus

und verletzte sich dabei am linken

Ellbogen, am Be cken und am Rücken (Urk. 7/1). Die erstbehandelnde n

Ärzte diagnostizierte n ein lum bo ver tebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/17). Die SUVA erbrachte die gesetz lichen Leistungen.

Mit Verfügung vom

17. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen per

11. Mai 2014 ein (Urk. 7/ 46 ). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 20 1 4 Einsprache (Urk. 7/ 49) , welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom

6. August 2014 (Urk. 7/59 = Urk. 2) ab wies . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen bis zum 10. Juni 2014 (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 11. November 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Mit Urteil vom heutigen Tag wurde auch das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren AL.20 14 .00237 abgeschlossen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1 2.1 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. 2.1.2

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validen ver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 2.1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.

6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche

Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2.3

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Be weisregeln , sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 11. Mai 2014 mit der Be gründung ein (Urk. 2), die weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern krankhafter Natur (S. 3 lit . H). Der Be schwerdeführer habe sich beim Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit le diglich eine Prellung zugezogen und insbesondere könnten die Diskushernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 5b). Unter Berücksichti gung der Tatsache, dass keine strukturellen Unfallläsionen hätten nachgewiesen werden können, sei von eine r zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vor bestehenden krankhaften, degenerativen Zustandes auszugehen. Der S tatus quo sine sei spätestens am 11. Mai 2014 erreicht (S. 11 Ziff. 6b). 3.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es lasse sich klar feststellen, dass die Beschwerden im rechten Bein in der Vergangenheit ausschliesslich durch einen Unfall ausgelöst worden seien und jeweils mittels verschiedene r konservative r Behandlungsmethoden nach kürzerer oder längerer Zeit wieder hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Zwischen den Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt. Er habe nach der Leistungseinstellung die Behandlung bis zum Erreichen der Beschwerdefreiheit fortgeführt und sei seit 11. Juni 2014 wieder vollständig arbeitsfähig (S. 1). Eine generelle Frist von 6

Monaten zur Therapierung der unfallbedingten Schädigungen erscheine unan gebracht, da jeder Unfall und jede Beschädigung anders seien. Er habe nach 7

Monaten keine Beschwerden mehr gehabt. Es entspreche der natürlichen Erfahrung, dass eine Problematik mit jeder neuen Schädigung oder Aktivierung länger therapiert werden müsse (S. 2). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem

11. Mai 2014

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. 4. 4.1

Die erstbehandelnden Ärzte Z.___ und Dr. med. A.___ , Inter disziplinäre Notfallorganisation am B.___ , diagnosti zierten im Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/17) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Symptomatik der berichteten abgeschwächten Sensibilität über dem linken, lateralen Oberschen kel, welche nun auch bis in den lateralen Unterschenkel und die grosse Zehe reiche, bei einem Status nach Bandscheibenvorfall 1999 sowie rezidivierenden Stürze n auf das Gesäss 2007 und 2008 schon zu kennen. 4.2

Dr. med. C.___ , I nnere Medizin und Rheumatologie , stellte im Bericht vom 22. November 2013 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1) : - Stolpersturz vom 10. November 2013 mit - Ellbogenkontusion links , Röntgen ohne Fraktur - Rückenkontusion, konventionelles Röntgen ohne Frakturen - p ersistierende Lumboischialgie rechts seit dem Unfallereignis, DD radi kuläre Problematik L4/5 rechts - Status nach Lumboischialgie rechts 2006/07 nach Sturzereignissen, anam nestisch bekannte Diskushernie lumbal 1990, konservativ behan delt - Periarthropathia

humeroscapularis links vom Supraspinatustyp - Status nach Skiunfall mit Schulterkontusion links im März 2013, sonographisch Partialruptur des Supraspinatus

Rechts bestehe bei Sensib i litätsdefiziten und früher bekannter Diskushernie mög licherweise wieder eine radikuläre Problematik, so dass zur Weiterabklä rung eine M agnetresonanztomographie (M R I) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ver anlasst worden sei (S. 2). 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, berichtete am 3. Dezember 2013 (Urk. 7/25/3) , das MRI vom 2. Dezember 2013 zeige multisegmentale Dis kusprotrusionen und – hernien der LWS, im Segment L5/S 1 rechts bis intrafora minal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L 5. Im Segment L3/L4 zeigten sich bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L 3. 4.4

Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Chirurgie, schätzte die Situa tion in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/26) dahingehend ein, dass gemäss MRI der LWS vom 2. Dezember 2013 multisegmentale Dis kus protrusionen und – hernien der LWS, im Segment L5/S1 rechts bis intrafora minal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L5 vorlägen. Im Segment L3/L4 seien bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzeln L3 zu erkennen. Mit anderen Worten lägen schwerste degenerative Veränderungen mit unter an derem Bandscheibenvorfällen auf mehreren Höhen vor. Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustan des auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbedingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2013 sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen. 4.5

Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/28), die MR I der LWS habe insbesondere Diskusherniationen mit Verlagerungen der Nervenwurzel L3 dorsal ergeben. Seines Erachtens sei die Unfallkausalität gegeben, da sich die Sympto matik erst mit dem Unfal lereignis entwickelt habe.

Am 7. April 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/44), es habe sich leider inzwi schen ein sehr protrahierter Verlauf ergeben mit unveränderten Beschwerden

am 10. Februar 201 4. Der Beschwerdeführer gehe nun regelmässig in die Physi o therapie und es erfolge eine symptomatische Therapie. Weiterhin träten immer wieder Lumboischialgien mit wechselndem Verlauf auf, die periphere Senso mo torik s ei unauffällig. Am 31. März 2014 habe der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung berichtet und über eine Hypästhesie i n der Fusssohle rechts und eine mögliche Gehstrecke von nur 5 bis 10 Minuten geklagt. Auf grund des protrahierten Verlaufs und nach einem systemischen Steroidstoss mit nur vor übergehender Besserung sei eine epidurale Steroidinfiltration zur Stabi lisierung empfohlen worden. 4.6

Am 11. Juni 2014 hielt Kreisärztin E.___ fest, der vom Beschwerdeführer in der Aussendienstbeurteilung (vgl. Urk. 7/ 31 ) festgehaltene Unfallmechanismus sei im Wesentlichen ungeeignet, die Diskushernien hervorzurufen, ausserdem seien diese bereits langjährig aktenkundig. Der Rückschluss post hoc ergo propter hoc, den Dr. C.___ im Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. oben E. 4.5 ) festhalte, sei versicherungsmedizinisch nicht zulässig. Festzuhalten sei ausserdem, dass gemäs s dem ersten Bericht des B.___ kein Hinweis auf sensomotorische Defizite be standen habe („klinisch unauffälliges Gangbild, Einbeinstand möglich, Ze hen spitzenstand und Fersenstand möglich, Lasègue gekreuzter sowie umge kehrter Lasèg ue mit Schmerzangabe über der LWS, perianale Sensibilität intakt, Sens i bi lität der Beine beidseits symmetris ch intakt“). Der Befund sei im W eite ren mit dem Neurochirurgen am B.___ besprochen worden, welcher jedoch keine Veran lassung gesehen habe, neurochirurgisch zu intervenieren, sondern die Zuwei sung zu einem Rheumatologen empfohlen habe.

Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbesteh enden krankhaften Zustandes auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbe dingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2012 (vgl. oben E. 4.3 ) sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 7/57 S.

4 f.) . 5. 5.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend

unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das

Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schä digung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und

mit sofortiger Arbeits unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1,

8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a;

Urteil U 159/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlim me rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszu standes kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Band scheibe zu verletzen . Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung muss rön t genologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2012 vom

2 5. April 2012 E. 4.2.4 mit Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1 ) 5.2

Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei welchem er beim Wasserauf wischen ausglitt und seitlich auf den Ellbogen und dann auf das Gesäss fiel (vgl. Urk. 7/1), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Nur schon aus diesem Grund kann der Sturz auf das Gesäss nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zuerst auf den Ellboge n fiel oder direkt aufs Gesäss .

Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte des B.___ (E. 4.1) bestand kein Hinweis auf sensomotorische Defizite. D ie von Dr. D.___

(E.

4.3 ) angefertigte MRI vom 2. Dezember 2013 zeigte einzig deutliche degenerative Veränderungen der Wir belsäule .

Unfallbedingte Läsionen beschrieb auch Dr. D.___ nicht .

M it Verweis auf die Rechtsprechung ist auch auszuschliessen , dass die Kon tusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise für ein e röntgenologisch ausgewiesene traumatische Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes .

An dieser Beurteilung ändert auch die Ansicht von Dr. C.___ , die Unfallkausali tät sei gegeben, nichts, führt e er doch einzig den zeitlichen Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall

als Begründung für die Bandscheibenproble matik (vgl. Urk. 7/28) an. Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel " post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in E. 5.1 dargestellten Rechtsprechung zu begrün den.

Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern ledig lich bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat der Unfallversiche rer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall ste hende Schmerzsyndrom zu er bringen. 5.3

Eine allgemeine Erfahrungsregel

ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im kon kreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E.

4.6 mit Hin weis ) .

Die rechtsprechungsgemässe Annahme, dass eine Lumboischialgie bei vorbeste hender Diskushernie längstens nach 4 Monaten folgenlos abgeheilt ist, ent spricht einer medizinischen Erfahrungstatsache (vgl. oben E.

5.1). Dies heisst allerdings nicht, dass bei einer posttra umatischen Lumboischialgie der S tatus quo sine in jedem Fall als nach spätestens 4 Monaten zu erwarten ist. Vorlie gend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Verän de rungen der Wirbelsäule leidet, aber bereits mehrmals eine vorübergehende Lum boischialgie auslösende Rückenkontusion erlitt. Überdies war er weniger als einen Monat nach der Leistungseinstellung schmerzfrei, was die Einschätzung stützt, dass es sich bei seinem Leiden nur um eine vorübergehende Aktivierung eines Vorzustandes handelte. Se lbst Kreisärztin Dr. E.___

ging davon aus, dass der S tatus quo sine nicht schon spätestens nach 4, sondern erst nach 6 Monaten erreicht war, ohne zu erklären, weshalb vorliegend von der medizinischen Er fahrungstatsache abzuweichen ist . Nachdem sich beim Beschwerdeführer nach 7

Monaten eine gänzliche Beschwerdefreiheit eingestellt hat te , ist nicht nach voll ziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Status quo sine bereits nach 6

Monaten als erreicht erachtet hat, und es ist davon auszugehen, dass dieser erst per 10. Juni 2014 erreicht war.

Damit hat der Beschwerdeführer bis zum 10 . Juni 2014 Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen der Beschwerdegegnerin, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie bis und mit 10. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957 , war seit 2011 als Head Engineering Services

bei Y.___

angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Novem ber 2013 rutschte er beim Aufwischen von Wasser aus einer gebro chenen Wasser leitung aus

und verletzte sich dabei am linken

Ellbogen, am Be cken und am Rücken (Urk. 7/1). Die erstbehandelnde n

Ärzte diagnostizierte n ein lum bo ver tebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/17). Die SUVA erbrachte die gesetz lichen Leistungen.

Mit Verfügung vom

17. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen per

11. Mai 2014 ein (Urk. 7/ 46 ). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 20

E. 4 Einsprache (Urk. 7/ 49) , welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom

6. August 2014 (Urk. 7/59 = Urk. 2) ab wies . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen bis zum 10. Juni 2014 (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 11. November 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Mit Urteil vom heutigen Tag wurde auch das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren AL.20 14 .00237 abgeschlossen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1 2.1 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. 2.1.2

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validen ver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 4.1 Die erstbehandelnden Ärzte Z.___ und Dr. med. A.___ , Inter disziplinäre Notfallorganisation am B.___ , diagnosti zierten im Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/17) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Symptomatik der berichteten abgeschwächten Sensibilität über dem linken, lateralen Oberschen kel, welche nun auch bis in den lateralen Unterschenkel und die grosse Zehe reiche, bei einem Status nach Bandscheibenvorfall 1999 sowie rezidivierenden Stürze n auf das Gesäss 2007 und 2008 schon zu kennen.

E. 4.2 Dr. med. C.___ , I nnere Medizin und Rheumatologie , stellte im Bericht vom 22. November 2013 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1) : - Stolpersturz vom 10. November 2013 mit - Ellbogenkontusion links , Röntgen ohne Fraktur - Rückenkontusion, konventionelles Röntgen ohne Frakturen - p ersistierende Lumboischialgie rechts seit dem Unfallereignis, DD radi kuläre Problematik L4/5 rechts - Status nach Lumboischialgie rechts 2006/07 nach Sturzereignissen, anam nestisch bekannte Diskushernie lumbal 1990, konservativ behan delt - Periarthropathia

humeroscapularis links vom Supraspinatustyp - Status nach Skiunfall mit Schulterkontusion links im März 2013, sonographisch Partialruptur des Supraspinatus

Rechts bestehe bei Sensib i litätsdefiziten und früher bekannter Diskushernie mög licherweise wieder eine radikuläre Problematik, so dass zur Weiterabklä rung eine M agnetresonanztomographie (M R I) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ver anlasst worden sei (S. 2).

E. 4.3 ) angefertigte MRI vom 2. Dezember 2013 zeigte einzig deutliche degenerative Veränderungen der Wir belsäule .

Unfallbedingte Läsionen beschrieb auch Dr. D.___ nicht .

M it Verweis auf die Rechtsprechung ist auch auszuschliessen , dass die Kon tusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise für ein e röntgenologisch ausgewiesene traumatische Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes .

An dieser Beurteilung ändert auch die Ansicht von Dr. C.___ , die Unfallkausali tät sei gegeben, nichts, führt e er doch einzig den zeitlichen Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall

als Begründung für die Bandscheibenproble matik (vgl. Urk. 7/28) an. Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel " post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in E. 5.1 dargestellten Rechtsprechung zu begrün den.

Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern ledig lich bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat der Unfallversiche rer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall ste hende Schmerzsyndrom zu er bringen. 5.3

Eine allgemeine Erfahrungsregel

ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im kon kreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E.

E. 4.4 Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Chirurgie, schätzte die Situa tion in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/26) dahingehend ein, dass gemäss MRI der LWS vom 2. Dezember 2013 multisegmentale Dis kus protrusionen und – hernien der LWS, im Segment L5/S1 rechts bis intrafora minal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L5 vorlägen. Im Segment L3/L4 seien bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzeln L3 zu erkennen. Mit anderen Worten lägen schwerste degenerative Veränderungen mit unter an derem Bandscheibenvorfällen auf mehreren Höhen vor. Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustan des auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbedingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2013 sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen.

E. 4.5 Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/28), die MR I der LWS habe insbesondere Diskusherniationen mit Verlagerungen der Nervenwurzel L3 dorsal ergeben. Seines Erachtens sei die Unfallkausalität gegeben, da sich die Sympto matik erst mit dem Unfal lereignis entwickelt habe.

Am 7. April 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/44), es habe sich leider inzwi schen ein sehr protrahierter Verlauf ergeben mit unveränderten Beschwerden

am 10. Februar 201 4. Der Beschwerdeführer gehe nun regelmässig in die Physi o therapie und es erfolge eine symptomatische Therapie. Weiterhin träten immer wieder Lumboischialgien mit wechselndem Verlauf auf, die periphere Senso mo torik s ei unauffällig. Am 31. März 2014 habe der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung berichtet und über eine Hypästhesie i n der Fusssohle rechts und eine mögliche Gehstrecke von nur 5 bis 10 Minuten geklagt. Auf grund des protrahierten Verlaufs und nach einem systemischen Steroidstoss mit nur vor übergehender Besserung sei eine epidurale Steroidinfiltration zur Stabi lisierung empfohlen worden.

E. 4.6 mit Hin weis ) .

Die rechtsprechungsgemässe Annahme, dass eine Lumboischialgie bei vorbeste hender Diskushernie längstens nach 4 Monaten folgenlos abgeheilt ist, ent spricht einer medizinischen Erfahrungstatsache (vgl. oben E.

5.1). Dies heisst allerdings nicht, dass bei einer posttra umatischen Lumboischialgie der S tatus quo sine in jedem Fall als nach spätestens 4 Monaten zu erwarten ist. Vorlie gend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Verän de rungen der Wirbelsäule leidet, aber bereits mehrmals eine vorübergehende Lum boischialgie auslösende Rückenkontusion erlitt. Überdies war er weniger als einen Monat nach der Leistungseinstellung schmerzfrei, was die Einschätzung stützt, dass es sich bei seinem Leiden nur um eine vorübergehende Aktivierung eines Vorzustandes handelte. Se lbst Kreisärztin Dr. E.___

ging davon aus, dass der S tatus quo sine nicht schon spätestens nach 4, sondern erst nach 6 Monaten erreicht war, ohne zu erklären, weshalb vorliegend von der medizinischen Er fahrungstatsache abzuweichen ist . Nachdem sich beim Beschwerdeführer nach 7

Monaten eine gänzliche Beschwerdefreiheit eingestellt hat te , ist nicht nach voll ziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Status quo sine bereits nach 6

Monaten als erreicht erachtet hat, und es ist davon auszugehen, dass dieser erst per 10. Juni 2014 erreicht war.

Damit hat der Beschwerdeführer bis zum 10 . Juni 2014 Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen der Beschwerdegegnerin, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie bis und mit 10. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher

E. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 2.1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.

6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche

Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2.3

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Be weisregeln , sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 11. Mai 2014 mit der Be gründung ein (Urk. 2), die weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern krankhafter Natur (S. 3 lit . H). Der Be schwerdeführer habe sich beim Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit le diglich eine Prellung zugezogen und insbesondere könnten die Diskushernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 5b). Unter Berücksichti gung der Tatsache, dass keine strukturellen Unfallläsionen hätten nachgewiesen werden können, sei von eine r zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vor bestehenden krankhaften, degenerativen Zustandes auszugehen. Der S tatus quo sine sei spätestens am 11. Mai 2014 erreicht (S. 11 Ziff. 6b). 3.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es lasse sich klar feststellen, dass die Beschwerden im rechten Bein in der Vergangenheit ausschliesslich durch einen Unfall ausgelöst worden seien und jeweils mittels verschiedene r konservative r Behandlungsmethoden nach kürzerer oder längerer Zeit wieder hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Zwischen den Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt. Er habe nach der Leistungseinstellung die Behandlung bis zum Erreichen der Beschwerdefreiheit fortgeführt und sei seit 11. Juni 2014 wieder vollständig arbeitsfähig (S. 1). Eine generelle Frist von 6

Monaten zur Therapierung der unfallbedingten Schädigungen erscheine unan gebracht, da jeder Unfall und jede Beschädigung anders seien. Er habe nach 7

Monaten keine Beschwerden mehr gehabt. Es entspreche der natürlichen Erfahrung, dass eine Problematik mit jeder neuen Schädigung oder Aktivierung länger therapiert werden müsse (S. 2). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem

11. Mai 2014

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00202 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

14. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957 , war seit 2011 als Head Engineering Services

bei Y.___

angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Novem ber 2013 rutschte er beim Aufwischen von Wasser aus einer gebro chenen Wasser leitung aus

und verletzte sich dabei am linken

Ellbogen, am Be cken und am Rücken (Urk. 7/1). Die erstbehandelnde n

Ärzte diagnostizierte n ein lum bo ver tebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/17). Die SUVA erbrachte die gesetz lichen Leistungen.

Mit Verfügung vom

17. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen per

11. Mai 2014 ein (Urk. 7/ 46 ). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 20 1 4 Einsprache (Urk. 7/ 49) , welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom

6. August 2014 (Urk. 7/59 = Urk. 2) ab wies . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen bis zum 10. Juni 2014 (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 11. November 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Mit Urteil vom heutigen Tag wurde auch das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren AL.20 14 .00237 abgeschlossen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1 2.1 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. 2.1.2

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versi cherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validen ver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 2.1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.

6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche

Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2.3

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmli che Be weisregeln , sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer deverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streiti gen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 11. Mai 2014 mit der Be gründung ein (Urk. 2), die weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern krankhafter Natur (S. 3 lit . H). Der Be schwerdeführer habe sich beim Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit le diglich eine Prellung zugezogen und insbesondere könnten die Diskushernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 5b). Unter Berücksichti gung der Tatsache, dass keine strukturellen Unfallläsionen hätten nachgewiesen werden können, sei von eine r zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vor bestehenden krankhaften, degenerativen Zustandes auszugehen. Der S tatus quo sine sei spätestens am 11. Mai 2014 erreicht (S. 11 Ziff. 6b). 3.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), es lasse sich klar feststellen, dass die Beschwerden im rechten Bein in der Vergangenheit ausschliesslich durch einen Unfall ausgelöst worden seien und jeweils mittels verschiedene r konservative r Behandlungsmethoden nach kürzerer oder längerer Zeit wieder hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Zwischen den Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt. Er habe nach der Leistungseinstellung die Behandlung bis zum Erreichen der Beschwerdefreiheit fortgeführt und sei seit 11. Juni 2014 wieder vollständig arbeitsfähig (S. 1). Eine generelle Frist von 6

Monaten zur Therapierung der unfallbedingten Schädigungen erscheine unan gebracht, da jeder Unfall und jede Beschädigung anders seien. Er habe nach 7

Monaten keine Beschwerden mehr gehabt. Es entspreche der natürlichen Erfahrung, dass eine Problematik mit jeder neuen Schädigung oder Aktivierung länger therapiert werden müsse (S. 2). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem

11. Mai 2014

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. 4. 4.1

Die erstbehandelnden Ärzte Z.___ und Dr. med. A.___ , Inter disziplinäre Notfallorganisation am B.___ , diagnosti zierten im Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/17) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Symptomatik der berichteten abgeschwächten Sensibilität über dem linken, lateralen Oberschen kel, welche nun auch bis in den lateralen Unterschenkel und die grosse Zehe reiche, bei einem Status nach Bandscheibenvorfall 1999 sowie rezidivierenden Stürze n auf das Gesäss 2007 und 2008 schon zu kennen. 4.2

Dr. med. C.___ , I nnere Medizin und Rheumatologie , stellte im Bericht vom 22. November 2013 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1) : - Stolpersturz vom 10. November 2013 mit - Ellbogenkontusion links , Röntgen ohne Fraktur - Rückenkontusion, konventionelles Röntgen ohne Frakturen - p ersistierende Lumboischialgie rechts seit dem Unfallereignis, DD radi kuläre Problematik L4/5 rechts - Status nach Lumboischialgie rechts 2006/07 nach Sturzereignissen, anam nestisch bekannte Diskushernie lumbal 1990, konservativ behan delt - Periarthropathia

humeroscapularis links vom Supraspinatustyp - Status nach Skiunfall mit Schulterkontusion links im März 2013, sonographisch Partialruptur des Supraspinatus

Rechts bestehe bei Sensib i litätsdefiziten und früher bekannter Diskushernie mög licherweise wieder eine radikuläre Problematik, so dass zur Weiterabklä rung eine M agnetresonanztomographie (M R I) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) ver anlasst worden sei (S. 2). 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, berichtete am 3. Dezember 2013 (Urk. 7/25/3) , das MRI vom 2. Dezember 2013 zeige multisegmentale Dis kusprotrusionen und – hernien der LWS, im Segment L5/S 1 rechts bis intrafora minal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L 5. Im Segment L3/L4 zeigten sich bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L 3. 4.4

Kreisärztin med. pract . E.___ , Fachärztin für Chirurgie, schätzte die Situa tion in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/26) dahingehend ein, dass gemäss MRI der LWS vom 2. Dezember 2013 multisegmentale Dis kus protrusionen und – hernien der LWS, im Segment L5/S1 rechts bis intrafora minal reichend mit starker Kompression der Nervenwurzel L5 vorlägen. Im Segment L3/L4 seien bei ausgeprägt aktivierter Osteochondrose links beidseitige foraminale Hernien mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzeln L3 zu erkennen. Mit anderen Worten lägen schwerste degenerative Veränderungen mit unter an derem Bandscheibenvorfällen auf mehreren Höhen vor. Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustan des auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbedingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2013 sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen. 4.5

Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/28), die MR I der LWS habe insbesondere Diskusherniationen mit Verlagerungen der Nervenwurzel L3 dorsal ergeben. Seines Erachtens sei die Unfallkausalität gegeben, da sich die Sympto matik erst mit dem Unfal lereignis entwickelt habe.

Am 7. April 2014 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/44), es habe sich leider inzwi schen ein sehr protrahierter Verlauf ergeben mit unveränderten Beschwerden

am 10. Februar 201 4. Der Beschwerdeführer gehe nun regelmässig in die Physi o therapie und es erfolge eine symptomatische Therapie. Weiterhin träten immer wieder Lumboischialgien mit wechselndem Verlauf auf, die periphere Senso mo torik s ei unauffällig. Am 31. März 2014 habe der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung berichtet und über eine Hypästhesie i n der Fusssohle rechts und eine mögliche Gehstrecke von nur 5 bis 10 Minuten geklagt. Auf grund des protrahierten Verlaufs und nach einem systemischen Steroidstoss mit nur vor übergehender Besserung sei eine epidurale Steroidinfiltration zur Stabi lisierung empfohlen worden. 4.6

Am 11. Juni 2014 hielt Kreisärztin E.___ fest, der vom Beschwerdeführer in der Aussendienstbeurteilung (vgl. Urk. 7/ 31 ) festgehaltene Unfallmechanismus sei im Wesentlichen ungeeignet, die Diskushernien hervorzurufen, ausserdem seien diese bereits langjährig aktenkundig. Der Rückschluss post hoc ergo propter hoc, den Dr. C.___ im Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. oben E. 4.5 ) festhalte, sei versicherungsmedizinisch nicht zulässig. Festzuhalten sei ausserdem, dass gemäs s dem ersten Bericht des B.___ kein Hinweis auf sensomotorische Defizite be standen habe („klinisch unauffälliges Gangbild, Einbeinstand möglich, Ze hen spitzenstand und Fersenstand möglich, Lasègue gekreuzter sowie umge kehrter Lasèg ue mit Schmerzangabe über der LWS, perianale Sensibilität intakt, Sens i bi lität der Beine beidseits symmetris ch intakt“). Der Befund sei im W eite ren mit dem Neurochirurgen am B.___ besprochen worden, welcher jedoch keine Veran lassung gesehen habe, neurochirurgisch zu intervenieren, sondern die Zuwei sung zu einem Rheumatologen empfohlen habe.

Es sei aktuell von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung eines vorbesteh enden krankhaften Zustandes auszugehen. Bei fehlenden strukturellen unfallbe dingten Veränderungen im MRI vom 2. Dezember 2012 (vgl. oben E. 4.3 ) sei spätestens nach 6 Monaten von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 7/57 S.

4 f.) . 5. 5.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend

unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das

Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schä digung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der

Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und

mit sofortiger Arbeits unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1,

8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a;

Urteil U 159/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur akti viert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistun gen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumbo ischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlim me rung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszu standes kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Band scheibe zu verletzen . Eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung muss rön t genologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2012 vom

2 5. April 2012 E. 4.2.4 mit Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1 ) 5.2

Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei welchem er beim Wasserauf wischen ausglitt und seitlich auf den Ellbogen und dann auf das Gesäss fiel (vgl. Urk. 7/1), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Nur schon aus diesem Grund kann der Sturz auf das Gesäss nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zuerst auf den Ellboge n fiel oder direkt aufs Gesäss .

Laut Bericht der erstbehandelnden Ärzte des B.___ (E. 4.1) bestand kein Hinweis auf sensomotorische Defizite. D ie von Dr. D.___

(E.

4.3 ) angefertigte MRI vom 2. Dezember 2013 zeigte einzig deutliche degenerative Veränderungen der Wir belsäule .

Unfallbedingte Läsionen beschrieb auch Dr. D.___ nicht .

M it Verweis auf die Rechtsprechung ist auch auszuschliessen , dass die Kon tusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise für ein e röntgenologisch ausgewiesene traumatische Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes .

An dieser Beurteilung ändert auch die Ansicht von Dr. C.___ , die Unfallkausali tät sei gegeben, nichts, führt e er doch einzig den zeitlichen Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall

als Begründung für die Bandscheibenproble matik (vgl. Urk. 7/28) an. Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel " post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in E. 5.1 dargestellten Rechtsprechung zu begrün den.

Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern ledig lich bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat der Unfallversiche rer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall ste hende Schmerzsyndrom zu er bringen. 5.3

Eine allgemeine Erfahrungsregel

ist für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im kon kreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E.

4.6 mit Hin weis ) .

Die rechtsprechungsgemässe Annahme, dass eine Lumboischialgie bei vorbeste hender Diskushernie längstens nach 4 Monaten folgenlos abgeheilt ist, ent spricht einer medizinischen Erfahrungstatsache (vgl. oben E.

5.1). Dies heisst allerdings nicht, dass bei einer posttra umatischen Lumboischialgie der S tatus quo sine in jedem Fall als nach spätestens 4 Monaten zu erwarten ist. Vorlie gend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar an degenerativen Verän de rungen der Wirbelsäule leidet, aber bereits mehrmals eine vorübergehende Lum boischialgie auslösende Rückenkontusion erlitt. Überdies war er weniger als einen Monat nach der Leistungseinstellung schmerzfrei, was die Einschätzung stützt, dass es sich bei seinem Leiden nur um eine vorübergehende Aktivierung eines Vorzustandes handelte. Se lbst Kreisärztin Dr. E.___

ging davon aus, dass der S tatus quo sine nicht schon spätestens nach 4, sondern erst nach 6 Monaten erreicht war, ohne zu erklären, weshalb vorliegend von der medizinischen Er fahrungstatsache abzuweichen ist . Nachdem sich beim Beschwerdeführer nach 7

Monaten eine gänzliche Beschwerdefreiheit eingestellt hat te , ist nicht nach voll ziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Status quo sine bereits nach 6

Monaten als erreicht erachtet hat, und es ist davon auszugehen, dass dieser erst per 10. Juni 2014 erreicht war.

Damit hat der Beschwerdeführer bis zum 10 . Juni 2014 Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen der Beschwerdegegnerin, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie bis und mit 10. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerTiefenbacher