Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, war als Arbeitnehmer und Inhaber bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z100) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Z ürich) versichert, als er sich am 2. Mai 2011 bei einem Sturz auf der Treppe am linken Ellbogen und am linken Knie verletzte (Urk. 8/Z1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 8/Z50) ihre Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden links man gels Kausalzusammenhangs. Die vom Versicherten am 12. September 2012 erho bene Einsprache (Urk. 8/Z56) wies die Zürich nach eingeholtem bidiszipli nären Gutachten (Urk. 8/ZM42-43) am 27. Juni 2014 ab (Urk. 8/Z100 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm – eventuell gestützt auf ein einzuholendes medi zini sches Gutachten – für die Folgen der durch den Unfall vom 2. Mai 2011 verur sachten Schädigung am linken Arm die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heil behandlungskostenersatz, eventuell Rente und Integrität sentschädigung) auszurichten (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei auf das von ihr eingeholte Gutachten abzustellen (S. 2 ff.); demnach sei en in Berücksichtigung der Krankengeschichte mit den vorbestehenden Beschwer den und dem zu kurzen Intervall zwischen Ereignis und Operation die nunmehr geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfaller eig nis ausgelöst worden, sondern vielmehr sei es durch einen damaligen Infekt zu einer Verschlechterung des bestehenden Schmerzzustandes gekommen (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die im Jahr 2006 bestandenen Beschwerden am linken Ellbo gen seien bis Sommer 2007 abgeklärt und behandelt worden, mithin seien sie bis Ende 2007 vollständig abgeklungen, und er sei seit Ende 2007 bis zum Unfall vom 2. Mai 2011 beschwerdefrei gewesen (S. 3). Zudem sei das einge holte Gutachten – aus näher dargelegten Gründen – mangelhaft (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unter lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die noch bestehende n Beschwerden des Beschwerdeführers nicht Folge des Unfalls vom Juni 2 011 waren. 3. 3.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 über spontane mediale Ellbogenbeschwerden links geklagt hatte, we lche seit Februar 2006 exaz erbiert hatten (vgl. Urk. 8/ZM31 S. 1). Am 7. Juni 2006 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Ellbogenarthroskopie sowie eine Plicare sektion
posterokranial (Urk. 8/ZM22), was jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden führte. PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 8/ZM31) eine Neuropathie Nervus
ulnaris bei wechselseitigem geringgra digem
Snapping
Triceps
sowie eine Epicondylopathia
ulnaris links (S. 1) und erläuterte die Möglichkeit eines chirurgischen Eingriffs, mit welchem die Chan ce n auf eine Verbesserung der Beschwerden bei 80 % läge n (S. 2). Am 27. August 2007 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Konsultation, in welcher die Ärzte davon ausgingen, dass eine Operation (Vorverlagerung des Nervus
ulnaris) sich nicht aufdränge, woraufhin der Beschwerdeführer in Anbetracht der jeweils langwierigen Rehabilitation nach vorgegangenen Operationen eine Bedenkfrist wünschte (Urk. 8/ZM35). Nach Lage der Akten erfolgte später keine Operation und auch die Therapieversuche in der Klinik Z.___ wurden abgebrochen (vgl. Urk. 8/ZM21 S. 1). 3.2
Am 7. Juni 2011 wurde eine Unfallmeldung erstattet (Urk. 8/Z1). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2011 von der Treppe gestürzt und auf die linke Körperseite gefallen. Betreffend Art der Verletzung wurden folgende Stichworte genannt: linkes Knie, linker Ellbogen. Bewegungen seien nur noch unter Schmerzen möglich. 3.3
Dr. med. B.___, Chefarzt Chirurgie, C.___, D.___, versorgte am 3. Juni 2011 operativ eine Epicondylitis
humero - ulnaris links analog Hohmann (Urk. 8/ZM7). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete er am 17. August 2011 (Urk. 8/ZM4) von persistierenden Schmerzen im linken Arm (Ziff. 1) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 9. bis 24. Juli 2011 und hernach eine solche im Umfang von 70 % bis 30. September 2011 (Ziff. 3). 3.4
Aufgrund fortbestehender Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermu tet, jedoch bildgebend nicht objektiviert werden konnte n, wurde am 10. Oktober 2011 in der C.___ eine Revision mit Narbenexzision und eine
Neurolyse des Nervus
ulnaris links durchgeführt (Urk. 8/ZM7). 3.5
Vom 1 4. b is 25. November 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital E.___, wo aufgrund einer Wundinfektion am linken Ellbogen am
14. (vgl. Operationsbericht vom 17. November 2011, Urk. 8/ZM13) und a m
23. November 2011 (vgl. Operationsbericht vom 24. November 2011, Urk. 8/ZM12) Folgeoperation en
durchgeführt wurde n (vgl. Austritt sbericht vom 28. November 2011; Urk. 8/ZM14) .
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Januar 2012 (Urk. 8/ZM16). 3.6
Am 14. Dezember 2011 begründete Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gegen über der Beschwerdegegnerin, weshalb aus seiner Sicht der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte (Urk. 8/ZM18). Dabei führte er aus, dass die beiden Fälle von 2006 und 2011 auseinandergehalten werden müssten. Nach der operativen Versorgung am lin ken Ellbogen im Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer von diesem Leiden nicht vollständig erholen können. Hingegen habe er sich bei einem Sturz im Frühling 2011 wiederum am Ellbogen verletzt und es sei in der Folge zu einer traumatischen Epicondylitis
humero
ulnaris links gekommen, was nach Versa gen der konservativen Therapien am 3. Juni 2011 zu einer Epicondylitis -Opera tion mit Denervation analog Hohmann geführt habe . 3.7
Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin, Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie und Handchirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vo m 18. April 2012 (Urk. 8/ZM21) zum Schluss, dass mit Verweis auf Dr. A.___, welcher bereits am 13. März 2007 eine Epicondylitis diagnos tiziert habe, ein gut dokumentierter Vorzustand mit einer Operationsindikation bestanden habe. Zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2011 und der Operation vom 6. Juni 2011 bestehe eine Zeitspanne von vier Wochen. Eine Operationsindika tion bei einer Epicondylitis werde nicht nach dieser kurzen Zeit gestellt. Viel mehr wür den im Voraus diverse konservative Therapien ausprobiert, und eine Operation werde erst notwendig, wenn diese Massnahmen keinen Erfolg zeigen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass vor dem Unfallereignis schon massive Be schwerden am linken Ellbogen bestanden hätten, welche nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien (S. 2). 3.8
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 8/ZM36/1) an seiner Einschätzung fest, wonach die Unfallkausalität feststehe und der Beschwerdeführer sich nach dem Treppensturz vom 2. Mai 2011 eine traumati sche Epicondylitis
humero
ulnaris links zugezogen habe. 3.9
Dr. B.___ berichtete anlässlich der am 30. September und 1. Oktober 2012 durch geführten Verlaufskontrollen am 19. Oktober 2012 (Urk. 8/ZM38/1) über persistierende Restbeschwerden am linken Ellbogen mit Schmerzen und Sensi bilitätsstörung . Die veranlasste bildgebende Untersuchung habe eine regrediente
intratendinöse Flüssigkeitskollektion, narbige Veränderungen mit Metallabrieb, aber insgesamt ein en
regrediente n Befund und keinen Hinweis auf ein Impin gement des Nervus
ulnaris gezeigt. Er verordnete dem Beschwerdeführer inten sive Physiotherapie mit Muskelaufbautraining und erachtete eine lokale Infilt ration in das linke Ellbogen gelenk als zusätzliche therapeutische Massnahme. 3.10
Dr. med. G.___, Spital E.___, gab in seinen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/ZM40) und vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/ZM41) gegenüber der Beschwerdegegnerin Auskunft über die Knie- und Ellbogen be schwerden sowie die Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers. Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Ellbogenschmerzen links an gebe, dass er schmerzempfindlicher geworden sei, wobei sich der Grund schmerz nicht verändert habe. Bei der Ellbogen symptomatik könne angenom men wer den, dass eine sympathisch unterhaltene Schmerzproblematik vorhanden sei. Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 vollständig und hernach zu 30 % arbeits un fähig gewesen. 3.1 1 3.11.1
Am 11. Dezember 2013 erstatten die Ärzte des H.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre (neurologi sch e /ortho pädisch e) Gutachten (nachfolgend: H.___ -Gutachten; Urk. 8/ZM42 -43). Dabei stützten sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die Befragungen und Unter suchungen des Beschwerdeführers. 3.11. 2
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM42) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 8.1): - c hronifizierte Schmerzen medialer Ellbogen links - Complex Regional Pain Syndrom Typ I - Allodynie im Narbenbereich - intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links Die Gutachter führten aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an einer Über empfindlichkeit im Bereich des linken medialen Ellbogens. Diese trete bereits bei leichter Berührung auf und sei am geringsten in 30° Flexion des linken Ellbo gen
s. Dabei träten immer wieder Kribbelparästhesien im Ring- und Kleinfinger auf (S. 10 Ziff. 3). In ihrer Beurteilung hielten sie sodann fest, der Besch werdeführer leide an einer Allod ynie (Überempfindlichkeit) im Narbenbereich am medialen Ellbogen und an einem intermittierenden sensiblen Reizsyndrom des Nervus
ulnaris . Zwischen dem Unfallereignis und der Operation bestehe eine Zeit spanne von vier Wo chen. In der Literatur werde grundsätzlich ein operatives Vorgehen erst nach Versagen der konservativen Möglichkeiten nach 6-12 Monaten empfohlen, da in bis zu 90 % der Fälle in diesem Zeitraum die Beschwerden sistieren würden. Vier Wochen seien nach ihrer Ansicht eine kurze Zeit, um eine Operationsindi kation bei einer Epicondylopathia
ulnaris zu stellen. Im Sprechstundenbericht von Dr. B.___, datiert vom 17. Mai 2011, werde allerdings eine Leidenszeit von 8 Wochen dokumentiert. Somit scheine der Beginn der Symptome deutlich vor dem Unfallereignis zu sein, mithin seien die Beschwerden bereits vor dem Sturz vorhanden gewesen . Darüber hinaus lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden. Hier bei handle es sich um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnens ätze, verursacht durch eine Überbelastung . Zusammenfassend sei von einem ähnlichen Zustand wie im Jahr 2006 mit den Beschwerden des linken Ellbogens wie vor dem Unfall vom 2. Mai 2011 auszugehen. Die aktuellen Beschwerden seien nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereig nis ausgelöst worden, sondern durch den Infekt mitbedingt wieder aufgetreten, respektive es sei zu einer Verschlechterung eines vor be stehenden Schmerzzu standes im Sinne einer conditio sine qua non gekommen (S. 14 f.).
Es liege zudem aus orthopädischer Sicht keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vor (S. 17). 3.11. 3
Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM43) wurde als Befund eine streifen förmige Hypästhesie im Bereich des V. Fingers palmarseitg links sowie eine Allodynie in einem Areal um die Narbe im Bereich des linken medialen Ellbo gens genannt . Der weitere neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig, insbesondere fänden sich auch in der detaillierten Prüfung keine Paresen, vor allem nicht in der Ulnaris - versorgten Handmuskulatur links (S. 8 f. Ziff. 3). Der neurologische Gutachter nann te als Diagnose ein intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links sowie eine Allodynie im Narbenbereich des medialen Ellbogens links (S 9 Ziff. 4) .
In seiner Kausalitätsbeurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer beschreibe die aktuellen Beschwerden seit dem Unfallereignis vom 2. Mai 201 1. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hätten jedoch gleichartige Beschwerden im Ver sorgungsgebiet des Nervus
ulnaris bereits in den Jahren 2006 und 2007 bestan den. Diese seien Gegenstand wiederholter chirurgische r, orthopädische r und neurologische r Abklärungen gewesen. Die aktuellen neurologischen Beschwer den im Sinne eines Reizzustandes des Nervus
ulnaris könn t en nur möglicher weise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2011 stehen, mithin könne die Kausalität medizinisch-neurologisch nicht eindeutig bejaht oder ver neint werden. In der Tat könne eine Irritation des Nervus
ulnaris durch das Trauma im Bereich des linken Ellbogens vom Mai 2011 entstanden sein. Ande rerseits sei eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbogens sehr häufig und der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 vergleichbare Beschwerden geschildert, so dass die Kausalität nicht eindeutig zu bejahen sei . Zwischen den zurzeit noch vorhande nen neurologischen Beschwerden und dem Unfall bestehe somit nur ein mögli che r Zusammenhang (S. 9 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter neurologische Einschränkungen (S. 11). 4. 4.1
Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Beginn Juni 2005
an spontanen Ellbogenschmerzen litt, welche seit Februar 2006 exazerbiert hatten, weshalb der linke Ellbogen am 7. Juni 2006 mit einer Ellbogenarthroskopie saniert wurde. Da die Beschwerden jedoch blieben, diag nostizierte Dr. A.___ eine Epicondylopathia
ulnaris und schlug einen operativen Eingriff vor, welchen der Beschwerdeführer jedoch vorerst ablehnte, u m es mit konservativer Therapie in der Klinik Z.___ zu versuch e n (vgl. vorstehend E. 3.1).
Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ primär eine Epicondylitis
ulnaris links und versorgte diese sogleich operativ am 3. Juni 2011, mithin einen Monat später (vgl. vorstehend E. 3. 3). Fortbeste hende Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermutet wurden, machten in der Folge zusätzliche Operationen notwendig (vgl. vorstehend E. 3.4-5). 4.2
Die Ausführungen im H.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) sind vor dem Hintergrund der vorstehend zusammengefassten Fakten plausibel und nachvoll ziehbar. Insbesondere haben die Gutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten ein Vorzustand bestanden hat, welcher Gegenstand wieder holter medizinischer Abklärungen gewesen war. Ausserdem leuchtet ebenso ein, dass aufgrund der kurzen Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis und der Ope ration (lediglich vier Wochen) von einer vorbestehenden Problematik auszuge hen ist, da mit Verweis auf die Literatur ein operatives Vorgehen erst nach Erschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten empfohlen wird, mithin wenn alle anderen Behandlungsmassnahmen zu keinem dauerhaften Erfolg geführt haben. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7), welcher ebenfalls die kurze Operationsindikation hinterfragte und unter anderem auf den Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) verwies, somit ebenfalls auf vorbeste hende Beschwerden schloss. Darüber hinaus hielt en die orthopädische n Gut achter im H.___ -Gutachten fest, es lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden, da es sich hierbei um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnensätze handle, verursacht durch eine Überbelastung (vgl. vorstehend E. 3.11.1). Mit anderen Worten schloss en sie eine traumat ische Ursache aus.
Der neurologische Gutachter erachtete demgegenüber eine traumatische Genese der heutigen Irri tation des Nervus
ulnaris zwar als möglich, wies aber darauf hin, dass eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbo gens sehr häufig sei und der Beschwerdeführer dies bereits in den Jahren 2006 und 2007 geschildert habe, womit die bestehenden neurologischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen seien (vgl. vorstehend E. 3.11.2). Ge stützt auf das
H.___ - Gutachten ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen sind.
Die Schlussfolgerungen de r Gutachter
erfüllt darüber hinaus auch alle praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 6), so dass darauf abgestellt werden kann. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht zu finden. 4.3
Insbesondere vermögen die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, die Einschätzungen der Gutachter nicht zu erschüttern.
Dr. B.___ g ing von einer traumatischen Epic ondylitis
aus, welche sich der Beschwerdeführer nach dem Treppensturz am 2. Mai 2011 zugezogen habe.
Diesbezüglich muss er sich aber entgegenhalten lassen, dass er am 14. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin selber berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe sich nach der operativen Versorgung am linken Ellbo gen im Juni 2006 von diesen Lei den nicht vollständig erholen können (vgl. vorstehend E. 3.6), weshalb folglich von einem Vorzustand auszugehen ist . Dies wurde schliesslich
auch im Operationsbericht vom 3. Juni 2011 festhalten, wonach der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine therapieresistente Epicon dylitis
humero-ulnaris b eklage (Urk. 8/ZM6) und im Operationsbericht vom 10. Oktober 2011 wurde ebenfalls eine hartnäckige Epicondylitis genannt, die operativ versorgt worden sei (Urk. 8/ZM7). Im H.___ -Gutachten wurde diesbe züglich auch nachvollziehbar ausgeführt, es bestehe ein gut dokumentierter Vorzustand mit beginnender Symptomatik im März 2006, welcher mit der jetzi gen Symptomatik ve rgleichbar erscheine, womit auch die Einschätzung von Dr. B.___, die beiden Fälle von 2006 und 2011 seien auseinanderzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.6), widerlegt ist.
Ebenso wenig verfängt in diesem Lichte der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines Missverständnisses in der Kommunikation oder eines Verschriebs Dr. B.___
am 17. Mai 2011 die Beschwerden am linken Ellbogen irrtümlich als bereits seit acht Wochen (vor der Operation im Juni 2011) beste hend in die Krankenakte eingetragen habe (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 8/ZM39/5). Im gleichen Eintrag schrieb der behandelnde Arzt auch, dass betreffend der Epicondylitis eine Infiltration vorgenommen worden sei und ein Feedback in zirka drei Wochen erwartet werde. Diese drei Wochen wurden aber gerade nicht abge wartet, sondern es wurde nach einer Latenzzeit von lediglich 17 Tage n zur Operation geschritten, weshalb doch erhebliche Zweifel an den Angaben von Dr. B.___ bestehen, welcher erst nach Versagen der konservati ven Therapien die Operation durchgeführt haben wollte (vgl. vorstehend E. 3.6), zumal auch die Gutachter im H.___ -Gutachten mit Verweis auf die Literatur von einer frühestmöglichen Operation nach 6-12 Monaten ausgingen (vgl. vorste hend E. 3.11.1) . Vielmehr geht aus dem erhellenden Operationsbericht vom 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 8/ZM6)
klar hervor, dass der Beschwerdeführer seit län gerer Zeit eine therapieresistente Epicondylitis
umero-ulnaris
beklagte, die nur kurzfristig mit „ langwierigen “
therapeutischen Massnahmen
einigermassen kontrolliert werden konnte (vgl. Urk. 8/ZM6), was klar gegen die zeitliche Dar stellung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Dr. B.___ spri cht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, dass er vor dem Unfall noch keine Beschwerden am linken
Ellbogen gehabt habe (Urk. 1 S. 4), vermag für sich allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Ursache zu begründen. Denn aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.5
Insgesamt ist gestützt auf die Schlussfolgerung im H.___ -Gutachten sowohl mög lich, dass die Beschwerden am linken Ellbogen vom Unfall vom
2. Mai 2011 herrühren, als auch, dass sie vorbestehend krankheitsbedingt sind, ohne dass eine der beiden Varianten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom
2. Mai 2011 ist demnach zu verneinen. Jedenfalls ist ein solcher Zusammenhang nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen, und die blosse Möglichkeit vermag keinen Leistungsan spruch zu begründen.
Anlass zur Anordnung von weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht, da hiervon kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür digung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht verneint hat . Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2014 (Urk. 2) abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, war als Arbeitnehmer und Inhaber bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z100) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Z ürich) versichert, als er sich am 2. Mai 2011 bei einem Sturz auf der Treppe am linken Ellbogen und am linken Knie verletzte (Urk. 8/Z1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 8/Z50) ihre Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden links man gels Kausalzusammenhangs. Die vom Versicherten am 12. September 2012 erho bene Einsprache (Urk. 8/Z56) wies die Zürich nach eingeholtem bidiszipli nären Gutachten (Urk. 8/ZM42-43) am 27. Juni 2014 ab (Urk. 8/Z100 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 % (Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm – eventuell gestützt auf ein einzuholendes medi zini sches Gutachten – für die Folgen der durch den Unfall vom 2. Mai 2011 verur sachten Schädigung am linken Arm die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heil behandlungskostenersatz, eventuell Rente und Integrität sentschädigung) auszurichten (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei auf das von ihr eingeholte Gutachten abzustellen (S. 2 ff.); demnach sei en in Berücksichtigung der Krankengeschichte mit den vorbestehenden Beschwer den und dem zu kurzen Intervall zwischen Ereignis und Operation die nunmehr geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfaller eig nis ausgelöst worden, sondern vielmehr sei es durch einen damaligen Infekt zu einer Verschlechterung des bestehenden Schmerzzustandes gekommen (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die im Jahr 2006 bestandenen Beschwerden am linken Ellbo gen seien bis Sommer 2007 abgeklärt und behandelt worden, mithin seien sie bis Ende 2007 vollständig abgeklungen, und er sei seit Ende 2007 bis zum Unfall vom 2. Mai 2011 beschwerdefrei gewesen (S. 3). Zudem sei das einge holte Gutachten – aus näher dargelegten Gründen – mangelhaft (S. 6 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unter lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die noch bestehende n Beschwerden des Beschwerdeführers nicht Folge des Unfalls vom Juni 2 011 waren. 3. 3.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 über spontane mediale Ellbogenbeschwerden links geklagt hatte, we lche seit Februar 2006 exaz erbiert hatten (vgl. Urk. 8/ZM31 S. 1). Am 7. Juni 2006 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Ellbogenarthroskopie sowie eine Plicare sektion
posterokranial (Urk. 8/ZM22), was jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden führte. PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 8/ZM31) eine Neuropathie Nervus
ulnaris bei wechselseitigem geringgra digem
Snapping
Triceps
sowie eine Epicondylopathia
ulnaris links (S. 1) und erläuterte die Möglichkeit eines chirurgischen Eingriffs, mit welchem die Chan ce n auf eine Verbesserung der Beschwerden bei 80 % läge n (S. 2). Am 27. August 2007 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Konsultation, in welcher die Ärzte davon ausgingen, dass eine Operation (Vorverlagerung des Nervus
ulnaris) sich nicht aufdränge, woraufhin der Beschwerdeführer in Anbetracht der jeweils langwierigen Rehabilitation nach vorgegangenen Operationen eine Bedenkfrist wünschte (Urk. 8/ZM35). Nach Lage der Akten erfolgte später keine Operation und auch die Therapieversuche in der Klinik Z.___ wurden abgebrochen (vgl. Urk. 8/ZM21 S. 1). 3.2
Am 7. Juni 2011 wurde eine Unfallmeldung erstattet (Urk. 8/Z1). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2011 von der Treppe gestürzt und auf die linke Körperseite gefallen. Betreffend Art der Verletzung wurden folgende Stichworte genannt: linkes Knie, linker Ellbogen. Bewegungen seien nur noch unter Schmerzen möglich. 3.3
Dr. med. B.___, Chefarzt Chirurgie, C.___, D.___, versorgte am 3. Juni 2011 operativ eine Epicondylitis
humero - ulnaris links analog Hohmann (Urk. 8/ZM7). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete er am 17. August 2011 (Urk. 8/ZM4) von persistierenden Schmerzen im linken Arm (Ziff. 1) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 9. bis 24. Juli 2011 und hernach eine solche im Umfang von 70 % bis 30. September 2011 (Ziff. 3). 3.4
Aufgrund fortbestehender Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermu tet, jedoch bildgebend nicht objektiviert werden konnte n, wurde am 10. Oktober 2011 in der C.___ eine Revision mit Narbenexzision und eine
Neurolyse des Nervus
ulnaris links durchgeführt (Urk. 8/ZM7). 3.5
Vom 1 4. b is 25. November 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital E.___, wo aufgrund einer Wundinfektion am linken Ellbogen am
14. (vgl. Operationsbericht vom 17. November 2011, Urk. 8/ZM13) und a m
23. November 2011 (vgl. Operationsbericht vom 24. November 2011, Urk. 8/ZM12) Folgeoperation en
durchgeführt wurde n (vgl. Austritt sbericht vom 28. November 2011; Urk. 8/ZM14) .
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Januar 2012 (Urk. 8/ZM16). 3.6
Am 14. Dezember 2011 begründete Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gegen über der Beschwerdegegnerin, weshalb aus seiner Sicht der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte (Urk. 8/ZM18). Dabei führte er aus, dass die beiden Fälle von 2006 und 2011 auseinandergehalten werden müssten. Nach der operativen Versorgung am lin ken Ellbogen im Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer von diesem Leiden nicht vollständig erholen können. Hingegen habe er sich bei einem Sturz im Frühling 2011 wiederum am Ellbogen verletzt und es sei in der Folge zu einer traumatischen Epicondylitis
humero
ulnaris links gekommen, was nach Versa gen der konservativen Therapien am 3. Juni 2011 zu einer Epicondylitis -Opera tion mit Denervation analog Hohmann geführt habe . 3.7
Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin, Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie und Handchirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vo m 18. April 2012 (Urk. 8/ZM21) zum Schluss, dass mit Verweis auf Dr. A.___, welcher bereits am 13. März 2007 eine Epicondylitis diagnos tiziert habe, ein gut dokumentierter Vorzustand mit einer Operationsindikation bestanden habe. Zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2011 und der Operation vom 6. Juni 2011 bestehe eine Zeitspanne von vier Wochen. Eine Operationsindika tion bei einer Epicondylitis werde nicht nach dieser kurzen Zeit gestellt. Viel mehr wür den im Voraus diverse konservative Therapien ausprobiert, und eine Operation werde erst notwendig, wenn diese Massnahmen keinen Erfolg zeigen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass vor dem Unfallereignis schon massive Be schwerden am linken Ellbogen bestanden hätten, welche nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien (S. 2). 3.8
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 8/ZM36/1) an seiner Einschätzung fest, wonach die Unfallkausalität feststehe und der Beschwerdeführer sich nach dem Treppensturz vom 2. Mai 2011 eine traumati sche Epicondylitis
humero
ulnaris links zugezogen habe. 3.9
Dr. B.___ berichtete anlässlich der am 30. September und 1. Oktober 2012 durch geführten Verlaufskontrollen am 19. Oktober 2012 (Urk. 8/ZM38/1) über persistierende Restbeschwerden am linken Ellbogen mit Schmerzen und Sensi bilitätsstörung . Die veranlasste bildgebende Untersuchung habe eine regrediente
intratendinöse Flüssigkeitskollektion, narbige Veränderungen mit Metallabrieb, aber insgesamt ein en
regrediente n Befund und keinen Hinweis auf ein Impin gement des Nervus
ulnaris gezeigt. Er verordnete dem Beschwerdeführer inten sive Physiotherapie mit Muskelaufbautraining und erachtete eine lokale Infilt ration in das linke Ellbogen gelenk als zusätzliche therapeutische Massnahme. 3.10
Dr. med. G.___, Spital E.___, gab in seinen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/ZM40) und vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/ZM41) gegenüber der Beschwerdegegnerin Auskunft über die Knie- und Ellbogen be schwerden sowie die Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers. Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Ellbogenschmerzen links an gebe, dass er schmerzempfindlicher geworden sei, wobei sich der Grund schmerz nicht verändert habe. Bei der Ellbogen symptomatik könne angenom men wer den, dass eine sympathisch unterhaltene Schmerzproblematik vorhanden sei. Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 vollständig und hernach zu 30 % arbeits un fähig gewesen. 3.1 1 3.11.1
Am 11. Dezember 2013 erstatten die Ärzte des H.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre (neurologi sch e /ortho pädisch e) Gutachten (nachfolgend: H.___ -Gutachten; Urk. 8/ZM42 -43). Dabei stützten sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die Befragungen und Unter suchungen des Beschwerdeführers. 3.11. 2
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM42) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 8.1): - c hronifizierte Schmerzen medialer Ellbogen links - Complex Regional Pain Syndrom Typ I - Allodynie im Narbenbereich - intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links Die Gutachter führten aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an einer Über empfindlichkeit im Bereich des linken medialen Ellbogens. Diese trete bereits bei leichter Berührung auf und sei am geringsten in 30° Flexion des linken Ellbo gen
s. Dabei träten immer wieder Kribbelparästhesien im Ring- und Kleinfinger auf (S. 10 Ziff. 3). In ihrer Beurteilung hielten sie sodann fest, der Besch werdeführer leide an einer Allod ynie (Überempfindlichkeit) im Narbenbereich am medialen Ellbogen und an einem intermittierenden sensiblen Reizsyndrom des Nervus
ulnaris . Zwischen dem Unfallereignis und der Operation bestehe eine Zeit spanne von vier Wo chen. In der Literatur werde grundsätzlich ein operatives Vorgehen erst nach Versagen der konservativen Möglichkeiten nach 6-12 Monaten empfohlen, da in bis zu 90 % der Fälle in diesem Zeitraum die Beschwerden sistieren würden. Vier Wochen seien nach ihrer Ansicht eine kurze Zeit, um eine Operationsindi kation bei einer Epicondylopathia
ulnaris zu stellen. Im Sprechstundenbericht von Dr. B.___, datiert vom 17. Mai 2011, werde allerdings eine Leidenszeit von 8 Wochen dokumentiert. Somit scheine der Beginn der Symptome deutlich vor dem Unfallereignis zu sein, mithin seien die Beschwerden bereits vor dem Sturz vorhanden gewesen . Darüber hinaus lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden. Hier bei handle es sich um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnens ätze, verursacht durch eine Überbelastung . Zusammenfassend sei von einem ähnlichen Zustand wie im Jahr 2006 mit den Beschwerden des linken Ellbogens wie vor dem Unfall vom 2. Mai 2011 auszugehen. Die aktuellen Beschwerden seien nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereig nis ausgelöst worden, sondern durch den Infekt mitbedingt wieder aufgetreten, respektive es sei zu einer Verschlechterung eines vor be stehenden Schmerzzu standes im Sinne einer conditio sine qua non gekommen (S. 14 f.).
Es liege zudem aus orthopädischer Sicht keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vor (S. 17). 3.11. 3
Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM43) wurde als Befund eine streifen förmige Hypästhesie im Bereich des V. Fingers palmarseitg links sowie eine Allodynie in einem Areal um die Narbe im Bereich des linken medialen Ellbo gens genannt . Der weitere neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig, insbesondere fänden sich auch in der detaillierten Prüfung keine Paresen, vor allem nicht in der Ulnaris - versorgten Handmuskulatur links (S. 8 f. Ziff. 3). Der neurologische Gutachter nann te als Diagnose ein intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links sowie eine Allodynie im Narbenbereich des medialen Ellbogens links (S 9 Ziff. 4) .
In seiner Kausalitätsbeurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer beschreibe die aktuellen Beschwerden seit dem Unfallereignis vom 2. Mai 201 1. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hätten jedoch gleichartige Beschwerden im Ver sorgungsgebiet des Nervus
ulnaris bereits in den Jahren 2006 und 2007 bestan den. Diese seien Gegenstand wiederholter chirurgische r, orthopädische r und neurologische r Abklärungen gewesen. Die aktuellen neurologischen Beschwer den im Sinne eines Reizzustandes des Nervus
ulnaris könn t en nur möglicher weise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2011 stehen, mithin könne die Kausalität medizinisch-neurologisch nicht eindeutig bejaht oder ver neint werden. In der Tat könne eine Irritation des Nervus
ulnaris durch das Trauma im Bereich des linken Ellbogens vom Mai 2011 entstanden sein. Ande rerseits sei eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbogens sehr häufig und der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 vergleichbare Beschwerden geschildert, so dass die Kausalität nicht eindeutig zu bejahen sei . Zwischen den zurzeit noch vorhande nen neurologischen Beschwerden und dem Unfall bestehe somit nur ein mögli che r Zusammenhang (S. 9 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter neurologische Einschränkungen (S. 11). 4. 4.1
Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Beginn Juni 2005
an spontanen Ellbogenschmerzen litt, welche seit Februar 2006 exazerbiert hatten, weshalb der linke Ellbogen am 7. Juni 2006 mit einer Ellbogenarthroskopie saniert wurde. Da die Beschwerden jedoch blieben, diag nostizierte Dr. A.___ eine Epicondylopathia
ulnaris und schlug einen operativen Eingriff vor, welchen der Beschwerdeführer jedoch vorerst ablehnte, u m es mit konservativer Therapie in der Klinik Z.___ zu versuch e n (vgl. vorstehend E. 3.1).
Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ primär eine Epicondylitis
ulnaris links und versorgte diese sogleich operativ am 3. Juni 2011, mithin einen Monat später (vgl. vorstehend E. 3. 3). Fortbeste hende Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermutet wurden, machten in der Folge zusätzliche Operationen notwendig (vgl. vorstehend E. 3.4-5). 4.2
Die Ausführungen im H.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) sind vor dem Hintergrund der vorstehend zusammengefassten Fakten plausibel und nachvoll ziehbar. Insbesondere haben die Gutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten ein Vorzustand bestanden hat, welcher Gegenstand wieder holter medizinischer Abklärungen gewesen war. Ausserdem leuchtet ebenso ein, dass aufgrund der kurzen Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis und der Ope ration (lediglich vier Wochen) von einer vorbestehenden Problematik auszuge hen ist, da mit Verweis auf die Literatur ein operatives Vorgehen erst nach Erschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten empfohlen wird, mithin wenn alle anderen Behandlungsmassnahmen zu keinem dauerhaften Erfolg geführt haben. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7), welcher ebenfalls die kurze Operationsindikation hinterfragte und unter anderem auf den Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) verwies, somit ebenfalls auf vorbeste hende Beschwerden schloss. Darüber hinaus hielt en die orthopädische n Gut achter im H.___ -Gutachten fest, es lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden, da es sich hierbei um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnensätze handle, verursacht durch eine Überbelastung (vgl. vorstehend E. 3.11.1). Mit anderen Worten schloss en sie eine traumat ische Ursache aus.
Der neurologische Gutachter erachtete demgegenüber eine traumatische Genese der heutigen Irri tation des Nervus
ulnaris zwar als möglich, wies aber darauf hin, dass eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbo gens sehr häufig sei und der Beschwerdeführer dies bereits in den Jahren 2006 und 2007 geschildert habe, womit die bestehenden neurologischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen seien (vgl. vorstehend E. 3.11.2). Ge stützt auf das
H.___ - Gutachten ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen sind.
Die Schlussfolgerungen de r Gutachter
erfüllt darüber hinaus auch alle praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 6), so dass darauf abgestellt werden kann. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht zu finden. 4.3
Insbesondere vermögen die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, die Einschätzungen der Gutachter nicht zu erschüttern.
Dr. B.___ g ing von einer traumatischen Epic ondylitis
aus, welche sich der Beschwerdeführer nach dem Treppensturz am 2. Mai 2011 zugezogen habe.
Diesbezüglich muss er sich aber entgegenhalten lassen, dass er am 14. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin selber berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe sich nach der operativen Versorgung am linken Ellbo gen im Juni 2006 von diesen Lei den nicht vollständig erholen können (vgl. vorstehend E. 3.6), weshalb folglich von einem Vorzustand auszugehen ist . Dies wurde schliesslich
auch im Operationsbericht vom 3. Juni 2011 festhalten, wonach der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine therapieresistente Epicon dylitis
humero-ulnaris b eklage (Urk. 8/ZM6) und im Operationsbericht vom 10. Oktober 2011 wurde ebenfalls eine hartnäckige Epicondylitis genannt, die operativ versorgt worden sei (Urk. 8/ZM7). Im H.___ -Gutachten wurde diesbe züglich auch nachvollziehbar ausgeführt, es bestehe ein gut dokumentierter Vorzustand mit beginnender Symptomatik im März 2006, welcher mit der jetzi gen Symptomatik ve rgleichbar erscheine, womit auch die Einschätzung von Dr. B.___, die beiden Fälle von 2006 und 2011 seien auseinanderzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.6), widerlegt ist.
Ebenso wenig verfängt in diesem Lichte der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines Missverständnisses in der Kommunikation oder eines Verschriebs Dr. B.___
am 17. Mai 2011 die Beschwerden am linken Ellbogen irrtümlich als bereits seit acht Wochen (vor der Operation im Juni 2011) beste hend in die Krankenakte eingetragen habe (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 8/ZM39/5). Im gleichen Eintrag schrieb der behandelnde Arzt auch, dass betreffend der Epicondylitis eine Infiltration vorgenommen worden sei und ein Feedback in zirka drei Wochen erwartet werde. Diese drei Wochen wurden aber gerade nicht abge wartet, sondern es wurde nach einer Latenzzeit von lediglich
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 17 Tage n zur Operation geschritten, weshalb doch erhebliche Zweifel an den Angaben von Dr. B.___ bestehen, welcher erst nach Versagen der konservati ven Therapien die Operation durchgeführt haben wollte (vgl. vorstehend E. 3.6), zumal auch die Gutachter im H.___ -Gutachten mit Verweis auf die Literatur von einer frühestmöglichen Operation nach 6-12 Monaten ausgingen (vgl. vorste hend E. 3.11.1) . Vielmehr geht aus dem erhellenden Operationsbericht vom 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 8/ZM6)
klar hervor, dass der Beschwerdeführer seit län gerer Zeit eine therapieresistente Epicondylitis
umero-ulnaris
beklagte, die nur kurzfristig mit „ langwierigen “
therapeutischen Massnahmen
einigermassen kontrolliert werden konnte (vgl. Urk. 8/ZM6), was klar gegen die zeitliche Dar stellung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Dr. B.___ spri cht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, dass er vor dem Unfall noch keine Beschwerden am linken
Ellbogen gehabt habe (Urk. 1 S. 4), vermag für sich allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Ursache zu begründen. Denn aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.5
Insgesamt ist gestützt auf die Schlussfolgerung im H.___ -Gutachten sowohl mög lich, dass die Beschwerden am linken Ellbogen vom Unfall vom
2. Mai 2011 herrühren, als auch, dass sie vorbestehend krankheitsbedingt sind, ohne dass eine der beiden Varianten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom
2. Mai 2011 ist demnach zu verneinen. Jedenfalls ist ein solcher Zusammenhang nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen, und die blosse Möglichkeit vermag keinen Leistungsan spruch zu begründen.
Anlass zur Anordnung von weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht, da hiervon kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür digung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht verneint hat . Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2014 (Urk. 2) abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00193 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
1. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, war als Arbeitnehmer und Inhaber bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z100) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Z ürich) versichert, als er sich am 2. Mai 2011 bei einem Sturz auf der Treppe am linken Ellbogen und am linken Knie verletzte (Urk. 8/Z1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 8/Z50) ihre Leistungspflicht für die Ellbogenbeschwerden links man gels Kausalzusammenhangs. Die vom Versicherten am 12. September 2012 erho bene Einsprache (Urk. 8/Z56) wies die Zürich nach eingeholtem bidiszipli nären Gutachten (Urk. 8/ZM42-43) am 27. Juni 2014 ab (Urk. 8/Z100 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm – eventuell gestützt auf ein einzuholendes medi zini sches Gutachten – für die Folgen der durch den Unfall vom 2. Mai 2011 verur sachten Schädigung am linken Arm die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heil behandlungskostenersatz, eventuell Rente und Integrität sentschädigung) auszurichten (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.
36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei auf das von ihr eingeholte Gutachten abzustellen (S. 2 ff.); demnach sei en in Berücksichtigung der Krankengeschichte mit den vorbestehenden Beschwer den und dem zu kurzen Intervall zwischen Ereignis und Operation die nunmehr geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfaller eig nis ausgelöst worden, sondern vielmehr sei es durch einen damaligen Infekt zu einer Verschlechterung des bestehenden Schmerzzustandes gekommen (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die im Jahr 2006 bestandenen Beschwerden am linken Ellbo gen seien bis Sommer 2007 abgeklärt und behandelt worden, mithin seien sie bis Ende 2007 vollständig abgeklungen, und er sei seit Ende 2007 bis zum Unfall vom 2. Mai 2011 beschwerdefrei gewesen (S. 3). Zudem sei das einge holte Gutachten – aus näher dargelegten Gründen – mangelhaft (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unter lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die noch bestehende n Beschwerden des Beschwerdeführers nicht Folge des Unfalls vom Juni 2 011 waren. 3. 3.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 über spontane mediale Ellbogenbeschwerden links geklagt hatte, we lche seit Februar 2006 exaz erbiert hatten (vgl. Urk. 8/ZM31 S. 1). Am 7. Juni 2006 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Ellbogenarthroskopie sowie eine Plicare sektion
posterokranial (Urk. 8/ZM22), was jedoch nicht zu einer Besserung der Beschwerden führte. PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 8/ZM31) eine Neuropathie Nervus
ulnaris bei wechselseitigem geringgra digem
Snapping
Triceps
sowie eine Epicondylopathia
ulnaris links (S. 1) und erläuterte die Möglichkeit eines chirurgischen Eingriffs, mit welchem die Chan ce n auf eine Verbesserung der Beschwerden bei 80 % läge n (S. 2). Am 27. August 2007 erfolgte in der Klinik Z.___ eine Konsultation, in welcher die Ärzte davon ausgingen, dass eine Operation (Vorverlagerung des Nervus
ulnaris) sich nicht aufdränge, woraufhin der Beschwerdeführer in Anbetracht der jeweils langwierigen Rehabilitation nach vorgegangenen Operationen eine Bedenkfrist wünschte (Urk. 8/ZM35). Nach Lage der Akten erfolgte später keine Operation und auch die Therapieversuche in der Klinik Z.___ wurden abgebrochen (vgl. Urk. 8/ZM21 S. 1). 3.2
Am 7. Juni 2011 wurde eine Unfallmeldung erstattet (Urk. 8/Z1). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2011 von der Treppe gestürzt und auf die linke Körperseite gefallen. Betreffend Art der Verletzung wurden folgende Stichworte genannt: linkes Knie, linker Ellbogen. Bewegungen seien nur noch unter Schmerzen möglich. 3.3
Dr. med. B.___, Chefarzt Chirurgie, C.___, D.___, versorgte am 3. Juni 2011 operativ eine Epicondylitis
humero - ulnaris links analog Hohmann (Urk. 8/ZM7). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete er am 17. August 2011 (Urk. 8/ZM4) von persistierenden Schmerzen im linken Arm (Ziff. 1) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 9. bis 24. Juli 2011 und hernach eine solche im Umfang von 70 % bis 30. September 2011 (Ziff. 3). 3.4
Aufgrund fortbestehender Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermu tet, jedoch bildgebend nicht objektiviert werden konnte n, wurde am 10. Oktober 2011 in der C.___ eine Revision mit Narbenexzision und eine
Neurolyse des Nervus
ulnaris links durchgeführt (Urk. 8/ZM7). 3.5
Vom 1 4. b is 25. November 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital E.___, wo aufgrund einer Wundinfektion am linken Ellbogen am
14. (vgl. Operationsbericht vom 17. November 2011, Urk. 8/ZM13) und a m
23. November 2011 (vgl. Operationsbericht vom 24. November 2011, Urk. 8/ZM12) Folgeoperation en
durchgeführt wurde n (vgl. Austritt sbericht vom 28. November 2011; Urk. 8/ZM14) .
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Januar 2012 (Urk. 8/ZM16). 3.6
Am 14. Dezember 2011 begründete Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gegen über der Beschwerdegegnerin, weshalb aus seiner Sicht der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben sollte (Urk. 8/ZM18). Dabei führte er aus, dass die beiden Fälle von 2006 und 2011 auseinandergehalten werden müssten. Nach der operativen Versorgung am lin ken Ellbogen im Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer von diesem Leiden nicht vollständig erholen können. Hingegen habe er sich bei einem Sturz im Frühling 2011 wiederum am Ellbogen verletzt und es sei in der Folge zu einer traumatischen Epicondylitis
humero
ulnaris links gekommen, was nach Versa gen der konservativen Therapien am 3. Juni 2011 zu einer Epicondylitis -Opera tion mit Denervation analog Hohmann geführt habe . 3.7
Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin, Dr. med. F.___, Fach arzt für Chirurgie und Handchirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vo m 18. April 2012 (Urk. 8/ZM21) zum Schluss, dass mit Verweis auf Dr. A.___, welcher bereits am 13. März 2007 eine Epicondylitis diagnos tiziert habe, ein gut dokumentierter Vorzustand mit einer Operationsindikation bestanden habe. Zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2011 und der Operation vom 6. Juni 2011 bestehe eine Zeitspanne von vier Wochen. Eine Operationsindika tion bei einer Epicondylitis werde nicht nach dieser kurzen Zeit gestellt. Viel mehr wür den im Voraus diverse konservative Therapien ausprobiert, und eine Operation werde erst notwendig, wenn diese Massnahmen keinen Erfolg zeigen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass vor dem Unfallereignis schon massive Be schwerden am linken Ellbogen bestanden hätten, welche nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien (S. 2). 3.8
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 8/ZM36/1) an seiner Einschätzung fest, wonach die Unfallkausalität feststehe und der Beschwerdeführer sich nach dem Treppensturz vom 2. Mai 2011 eine traumati sche Epicondylitis
humero
ulnaris links zugezogen habe. 3.9
Dr. B.___ berichtete anlässlich der am 30. September und 1. Oktober 2012 durch geführten Verlaufskontrollen am 19. Oktober 2012 (Urk. 8/ZM38/1) über persistierende Restbeschwerden am linken Ellbogen mit Schmerzen und Sensi bilitätsstörung . Die veranlasste bildgebende Untersuchung habe eine regrediente
intratendinöse Flüssigkeitskollektion, narbige Veränderungen mit Metallabrieb, aber insgesamt ein en
regrediente n Befund und keinen Hinweis auf ein Impin gement des Nervus
ulnaris gezeigt. Er verordnete dem Beschwerdeführer inten sive Physiotherapie mit Muskelaufbautraining und erachtete eine lokale Infilt ration in das linke Ellbogen gelenk als zusätzliche therapeutische Massnahme. 3.10
Dr. med. G.___, Spital E.___, gab in seinen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/ZM40) und vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/ZM41) gegenüber der Beschwerdegegnerin Auskunft über die Knie- und Ellbogen be schwerden sowie die Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers. Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Ellbogenschmerzen links an gebe, dass er schmerzempfindlicher geworden sei, wobei sich der Grund schmerz nicht verändert habe. Bei der Ellbogen symptomatik könne angenom men wer den, dass eine sympathisch unterhaltene Schmerzproblematik vorhanden sei. Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 vollständig und hernach zu 30 % arbeits un fähig gewesen. 3.1 1 3.11.1
Am 11. Dezember 2013 erstatten die Ärzte des H.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre (neurologi sch e /ortho pädisch e) Gutachten (nachfolgend: H.___ -Gutachten; Urk. 8/ZM42 -43). Dabei stützten sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die Befragungen und Unter suchungen des Beschwerdeführers. 3.11. 2
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM42) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 8.1): - c hronifizierte Schmerzen medialer Ellbogen links - Complex Regional Pain Syndrom Typ I - Allodynie im Narbenbereich - intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links Die Gutachter führten aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an einer Über empfindlichkeit im Bereich des linken medialen Ellbogens. Diese trete bereits bei leichter Berührung auf und sei am geringsten in 30° Flexion des linken Ellbo gen
s. Dabei träten immer wieder Kribbelparästhesien im Ring- und Kleinfinger auf (S. 10 Ziff. 3). In ihrer Beurteilung hielten sie sodann fest, der Besch werdeführer leide an einer Allod ynie (Überempfindlichkeit) im Narbenbereich am medialen Ellbogen und an einem intermittierenden sensiblen Reizsyndrom des Nervus
ulnaris . Zwischen dem Unfallereignis und der Operation bestehe eine Zeit spanne von vier Wo chen. In der Literatur werde grundsätzlich ein operatives Vorgehen erst nach Versagen der konservativen Möglichkeiten nach 6-12 Monaten empfohlen, da in bis zu 90 % der Fälle in diesem Zeitraum die Beschwerden sistieren würden. Vier Wochen seien nach ihrer Ansicht eine kurze Zeit, um eine Operationsindi kation bei einer Epicondylopathia
ulnaris zu stellen. Im Sprechstundenbericht von Dr. B.___, datiert vom 17. Mai 2011, werde allerdings eine Leidenszeit von 8 Wochen dokumentiert. Somit scheine der Beginn der Symptome deutlich vor dem Unfallereignis zu sein, mithin seien die Beschwerden bereits vor dem Sturz vorhanden gewesen . Darüber hinaus lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden. Hier bei handle es sich um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnens ätze, verursacht durch eine Überbelastung . Zusammenfassend sei von einem ähnlichen Zustand wie im Jahr 2006 mit den Beschwerden des linken Ellbogens wie vor dem Unfall vom 2. Mai 2011 auszugehen. Die aktuellen Beschwerden seien nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereig nis ausgelöst worden, sondern durch den Infekt mitbedingt wieder aufgetreten, respektive es sei zu einer Verschlechterung eines vor be stehenden Schmerzzu standes im Sinne einer conditio sine qua non gekommen (S. 14 f.).
Es liege zudem aus orthopädischer Sicht keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vor (S. 17). 3.11. 3
Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/ZM43) wurde als Befund eine streifen förmige Hypästhesie im Bereich des V. Fingers palmarseitg links sowie eine Allodynie in einem Areal um die Narbe im Bereich des linken medialen Ellbo gens genannt . Der weitere neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig, insbesondere fänden sich auch in der detaillierten Prüfung keine Paresen, vor allem nicht in der Ulnaris - versorgten Handmuskulatur links (S. 8 f. Ziff. 3). Der neurologische Gutachter nann te als Diagnose ein intermittierendes sensibles Reizsyndrom des Nervus
ulnaris links sowie eine Allodynie im Narbenbereich des medialen Ellbogens links (S 9 Ziff. 4) .
In seiner Kausalitätsbeurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer beschreibe die aktuellen Beschwerden seit dem Unfallereignis vom 2. Mai 201 1. Gemäss den vorliegenden Unterlagen hätten jedoch gleichartige Beschwerden im Ver sorgungsgebiet des Nervus
ulnaris bereits in den Jahren 2006 und 2007 bestan den. Diese seien Gegenstand wiederholter chirurgische r, orthopädische r und neurologische r Abklärungen gewesen. Die aktuellen neurologischen Beschwer den im Sinne eines Reizzustandes des Nervus
ulnaris könn t en nur möglicher weise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2011 stehen, mithin könne die Kausalität medizinisch-neurologisch nicht eindeutig bejaht oder ver neint werden. In der Tat könne eine Irritation des Nervus
ulnaris durch das Trauma im Bereich des linken Ellbogens vom Mai 2011 entstanden sein. Ande rerseits sei eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbogens sehr häufig und der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 vergleichbare Beschwerden geschildert, so dass die Kausalität nicht eindeutig zu bejahen sei . Zwischen den zurzeit noch vorhande nen neurologischen Beschwerden und dem Unfall bestehe somit nur ein mögli che r Zusammenhang (S. 9 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter neurologische Einschränkungen (S. 11). 4. 4.1
Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Beginn Juni 2005
an spontanen Ellbogenschmerzen litt, welche seit Februar 2006 exazerbiert hatten, weshalb der linke Ellbogen am 7. Juni 2006 mit einer Ellbogenarthroskopie saniert wurde. Da die Beschwerden jedoch blieben, diag nostizierte Dr. A.___ eine Epicondylopathia
ulnaris und schlug einen operativen Eingriff vor, welchen der Beschwerdeführer jedoch vorerst ablehnte, u m es mit konservativer Therapie in der Klinik Z.___ zu versuch e n (vgl. vorstehend E. 3.1).
Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ primär eine Epicondylitis
ulnaris links und versorgte diese sogleich operativ am 3. Juni 2011, mithin einen Monat später (vgl. vorstehend E. 3. 3). Fortbeste hende Beschwerden, welche als Ulnarissymptomatik vermutet wurden, machten in der Folge zusätzliche Operationen notwendig (vgl. vorstehend E. 3.4-5). 4.2
Die Ausführungen im H.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.11) sind vor dem Hintergrund der vorstehend zusammengefassten Fakten plausibel und nachvoll ziehbar. Insbesondere haben die Gutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten ein Vorzustand bestanden hat, welcher Gegenstand wieder holter medizinischer Abklärungen gewesen war. Ausserdem leuchtet ebenso ein, dass aufgrund der kurzen Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis und der Ope ration (lediglich vier Wochen) von einer vorbestehenden Problematik auszuge hen ist, da mit Verweis auf die Literatur ein operatives Vorgehen erst nach Erschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten empfohlen wird, mithin wenn alle anderen Behandlungsmassnahmen zu keinem dauerhaften Erfolg geführt haben. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7), welcher ebenfalls die kurze Operationsindikation hinterfragte und unter anderem auf den Bericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) verwies, somit ebenfalls auf vorbeste hende Beschwerden schloss. Darüber hinaus hielt en die orthopädische n Gut achter im H.___ -Gutachten fest, es lasse sich in der Literatur kein Zusammen hang zwischen einem Trauma und einer Epicondylopathia
ulnaris finden, da es sich hierbei um einen Reizzustand mit Gewebsveränderung der Sehnensätze handle, verursacht durch eine Überbelastung (vgl. vorstehend E. 3.11.1). Mit anderen Worten schloss en sie eine traumat ische Ursache aus.
Der neurologische Gutachter erachtete demgegenüber eine traumatische Genese der heutigen Irri tation des Nervus
ulnaris zwar als möglich, wies aber darauf hin, dass eine chronische Reizung mit Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des Ellbo gens sehr häufig sei und der Beschwerdeführer dies bereits in den Jahren 2006 und 2007 geschildert habe, womit die bestehenden neurologischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen seien (vgl. vorstehend E. 3.11.2). Ge stützt auf das
H.___ - Gutachten ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 2. Mai 2011 zurückzuführen sind.
Die Schlussfolgerungen de r Gutachter
erfüllt darüber hinaus auch alle praxisge mässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 6), so dass darauf abgestellt werden kann. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht zu finden. 4.3
Insbesondere vermögen die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. B.___, die Einschätzungen der Gutachter nicht zu erschüttern.
Dr. B.___ g ing von einer traumatischen Epic ondylitis
aus, welche sich der Beschwerdeführer nach dem Treppensturz am 2. Mai 2011 zugezogen habe.
Diesbezüglich muss er sich aber entgegenhalten lassen, dass er am 14. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin selber berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe sich nach der operativen Versorgung am linken Ellbo gen im Juni 2006 von diesen Lei den nicht vollständig erholen können (vgl. vorstehend E. 3.6), weshalb folglich von einem Vorzustand auszugehen ist . Dies wurde schliesslich
auch im Operationsbericht vom 3. Juni 2011 festhalten, wonach der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine therapieresistente Epicon dylitis
humero-ulnaris b eklage (Urk. 8/ZM6) und im Operationsbericht vom 10. Oktober 2011 wurde ebenfalls eine hartnäckige Epicondylitis genannt, die operativ versorgt worden sei (Urk. 8/ZM7). Im H.___ -Gutachten wurde diesbe züglich auch nachvollziehbar ausgeführt, es bestehe ein gut dokumentierter Vorzustand mit beginnender Symptomatik im März 2006, welcher mit der jetzi gen Symptomatik ve rgleichbar erscheine, womit auch die Einschätzung von Dr. B.___, die beiden Fälle von 2006 und 2011 seien auseinanderzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.6), widerlegt ist.
Ebenso wenig verfängt in diesem Lichte der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines Missverständnisses in der Kommunikation oder eines Verschriebs Dr. B.___
am 17. Mai 2011 die Beschwerden am linken Ellbogen irrtümlich als bereits seit acht Wochen (vor der Operation im Juni 2011) beste hend in die Krankenakte eingetragen habe (Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Urk. 8/ZM39/5). Im gleichen Eintrag schrieb der behandelnde Arzt auch, dass betreffend der Epicondylitis eine Infiltration vorgenommen worden sei und ein Feedback in zirka drei Wochen erwartet werde. Diese drei Wochen wurden aber gerade nicht abge wartet, sondern es wurde nach einer Latenzzeit von lediglich 17 Tage n zur Operation geschritten, weshalb doch erhebliche Zweifel an den Angaben von Dr. B.___ bestehen, welcher erst nach Versagen der konservati ven Therapien die Operation durchgeführt haben wollte (vgl. vorstehend E. 3.6), zumal auch die Gutachter im H.___ -Gutachten mit Verweis auf die Literatur von einer frühestmöglichen Operation nach 6-12 Monaten ausgingen (vgl. vorste hend E. 3.11.1) . Vielmehr geht aus dem erhellenden Operationsbericht vom 3. Juni 2011 (vgl. Urk. 8/ZM6)
klar hervor, dass der Beschwerdeführer seit län gerer Zeit eine therapieresistente Epicondylitis
umero-ulnaris
beklagte, die nur kurzfristig mit „ langwierigen “
therapeutischen Massnahmen
einigermassen kontrolliert werden konnte (vgl. Urk. 8/ZM6), was klar gegen die zeitliche Dar stellung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Dr. B.___ spri cht . 4.4
Das Argument des Beschwerdeführers, dass er vor dem Unfall noch keine Beschwerden am linken
Ellbogen gehabt habe (Urk. 1 S. 4), vermag für sich allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Ursache zu begründen. Denn aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). 4.5
Insgesamt ist gestützt auf die Schlussfolgerung im H.___ -Gutachten sowohl mög lich, dass die Beschwerden am linken Ellbogen vom Unfall vom
2. Mai 2011 herrühren, als auch, dass sie vorbestehend krankheitsbedingt sind, ohne dass eine der beiden Varianten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom
2. Mai 2011 ist demnach zu verneinen. Jedenfalls ist ein solcher Zusammenhang nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen, und die blosse Möglichkeit vermag keinen Leistungsan spruch zu begründen.
Anlass zur Anordnung von weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht, da hiervon kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswür digung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht verneint hat . Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2014 (Urk. 2) abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler