opencaselaw.ch

UV.2014.00183

Kausalität von leichterer Daumenverletzung bei pathologischem Vorzustand nach einem Jahr nicht mehr gegeben

Zürich SozVersG · 2016-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955, erlitt am 1. April 1997 einen Snowboardunfall. In dessen Nachgang erkrankte sie an einer somatoformen

Schmerzstörung, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer mittelschweren depressiven Episode und be zieht deswegen seit 1. April 2000 eine halbe und seit 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit bis April 2005 von 40-45 % , von Mai 2005 bis August 2012 von 20 % und einer seitherigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu: Urteil des Bundes gerichts 8C_142/2014 vom 2 2. Oktober 2014, Urk. 15). 1.2

Im Rahmen ihrer (damaligen) Restarbeitsfähigkeit war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 in einem Pensum von 20 % auf ihrem erl ernten Beruf als Buchhalterin bei der Y.___ GmbH beschäftigt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Diese Anstellung wurde ihr per 3 1. Januar 2013 gekündigt. Nach dem Austritt liess die Versicherte durch die Arbeitgeberin der AXA am 2 2. April 2013 ein Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2012 melden, zu welchem Zeitpunkt die Versicherte in gekündigtem Arbeitsver hältnis gestanden und (seit 1 4. August 2012) krankheitsbedingt vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen war. Der Unfallhergang wurde in dem Sinne beschrie ben, dass die Versicherte a n ihrem Geburtstag „ausgeschlipft“ und flach hinge fallen sei; dabei seien die Arme unter den Körper zu liegen gekommen und sie habe beide Daumen verstaucht ( Urk. 12/A1).

Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 2 7. August 2013 ( Urk. 12/A9) teile die AXA der Versicherten die geplante Einstellung der Leistungen per diesen Tag mit unter dem Hinweis, der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Vorzustände geführt, der Status quo sine sei

acht Monate nach dem Unfall erreicht worden. Hiergegen opponierte die Versicherte am 3. September 2013 ( Urk. 12/A11), worauf die AXA mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 12/A16) - unter Verlänge rung der Frist bis zur Terminierung von acht auf zwölf Monate - die Leistungen per 2 6. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen am 6. Dezember 2013 ( Urk. 12/A18) erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 2 0. Juni 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. August 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistun gen, insbesondere Heilungskosten und Taggeld. Sie bestritt namentlich, dass die immer noch vorhandenen Beschwerden an den Händen auf einen krankheitsbe dingten Vorzustand zurückzuführen seien; die unfallbedingten Beschwerden seien noch nicht abgeheilt, die Behandlungsdauer von nur zwölf Monaten sei zu kurz und könne nicht als angemessen betrachtet werden ( Urk. 1 S. 1 und S. 4). Am 2 9. September 2014 ( Urk.

7) legte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, vom 2 6. Septem ber 2014 ( Urk.

8) auf. Die AXA ersuchte am 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

11) um Ab wei sung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 8. Oktober 2014 ( Urk.

14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht nahm von Amtes wegen das Bundes ge richtsurteil 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014 in Sachen der Beschwerde führerin als Urk. 15 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Der – nach seinen Angaben am

9. Januar 2013 , nach jenen der Beschwerde führerin am 2 7. Dezember 2012 ( Urk. 1 S. 2) - erstbehandelnde Dr. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, beschrieb im Bericht vom 4. Mai 2013 ( Urk. 13/M1a) eine ausgeprägte Schwellung des gesamten rechten ersten Strahles mit Druck dolenzen über dem Metacarpophalangealgelenk und des A1 -R ingbandes. Er v er wies auf den Vorzustand eines Status nach Snowboardunfall am 1. April 1997 mit Kontusionen der Halswirbel- und Brustwirbelsäule samt Commotio spinalis sowie eines chronischen cervico-cephalen und cervico -brachialen Schmerzsyn droms links bei anankastischer Persönlichkeits- und Somatisie rungsstörung . Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Tendovaginitis ste nosans Flexor pollicis

longus rechts, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Arthrose rechts, einen Status nach ossärem Skidaumen links ( oligosymptoma tisch ) sowie einen Sturz auf beide Hände am 2 7. Dezember 201 2. 2.2 2.2.1

Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Spital C.___ , übernahm in sei nem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 13/M2) betreffend Erstuntersuchung vom 2 6. April 2013 die vom Hausarzt gestellte Diagnose. Er verwies auf die initial nicht weiter stattgehabte ärztliche Beurteilung und die Überweisung seitens des Hausarztes aufgrund persistierender und aufflammender Schmerzen.

In der dynamischen Durchleuchtung sah er keine wesentlichen posttraumati sche n Veränderungen im Bereich des Matacarpophalangeal -Gelenks rechtsseitig bei Rhizarthrose Stadium II-III rechts. Er beschrieb eine deutliche Subchondral -Skle rose im Sinne der degenerativen Veränderungen am Metac a rpophalangeal -Gelenk rechts. Linksseitig finde sich im Bereich der ulnaren Basis der Grund pha lanx ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem

Skidau men bei ebenfalls leichten degenerativen Veränderungen im Gelenk.

Zu den Sonographie-Ergebnissen führte Dr. B.___ aus, über dem rechtsseiti gen Metacarpophalangeal -Gelenk zeige sich eine ausgeprägte Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacarpale köpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder ohne Kontinu itätunterbrechung . Palmarseitig bestehe eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumatischen Tendovaginitis. Linksseitig finde sich nur eine ger ingfügige Ergussbildung im Meta carpophalangeal -Gelenk bei radial intaktem Kollateralband. Ulnar finde sich der Status nach ossärem Abriss des Kollateral bandes , welches aber ebenfalls in Kontinuität stehe und dynamisch stabil er scheine. Palmarseitig zeige sich eine unauffällige Situation des Beugekanals.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, in der Zusammenschau finde sich ein Status nach Trauma beider Daumen, links ein Status nach ossärem

Ski daumen , welcher spontan ausgeheilt sei ohne Instabilität. Rechts finde sich eine ausgeprägte posttraumatische Entzündungs-Reaktion des Gelenks und der Seh nenscheide der Flexor pollicis

longus -Sehne, welche aktuell mit Depot-Ste roi de n infiltriert worden sei. 2.2.2

In den nachfolgenden Verlaufsberichten verwies Dr. B.___ (beziehungsweise Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Neurologie am Spital C.___ ) auf weitere Infiltrationen und die (konservative) Therapie mit Salbe ( Urk. 13/M3-M5), Fort schritte im Verlauf bei Fehlen von Schädigungszeichen im Rahmen der elektro physiologischen , neurologischen Beurteilung ( Urk. 13/M6) sowie auf Fühlstö rungen der ulnaren drei Finger (ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen, Urk. 13/M7). 2.3 2.3.1

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, befand am 2 1. August 2013 ( Urk. 13/M11) die aktu ellen Beschwerden/Therapien sowie eine allfällige Operation nur teilweise als mit dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 in einem Kausalzusammenhang stehend. Er führte aus, die Aktivierung der MCP-I-Arthrose und eventuell die Tendovaginitis stenosans Strahl 1 rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzufüh ren. Der Unfall habe hier zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, der Status quo sine dürfte aber nach acht Monaten erreicht sein.

Die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 sei vorbestehend und nicht Unfallfolge. Diese Tendovaginitis stenosans -Probleme der Strahlen 1-3 ver schlech terten sich möglicherweise wieder. Die Behandlung werde wohl wei ter gehen, aber nicht mehr unfallbedingt. Eine allfällige Operation sei nicht un fall bedingt . Die Sensibilitätsstörungen im Medianus

- und Ulnarisgebiet seien nicht Unfallfolge (Carpaltunnelsyndrom [CTS] beziehungsweise „Loge-de- Guyon “-Syn drom). 2.3.2

Am 9. Oktober 2013 ( Urk. 13/M12) verlängerte Dr. E.___ die Frist zur Termi nierung von acht auf zwölf Monate und führte aus, die Folgen der Handverlet zung könnten wirklich ein Jahr lang spürbar sein. Wenn der Hausarzt einen Vorzustand ohne Beschwerden in den Händen beschreibe (vgl. Urk. 13/M9), habe er bezüglich symptomatischer Vorzustände Recht. Es gebe jedoch auch asymptomatische Vorzustände wie hier z.B. Venenknoten in den Beugesehnen 1-3 rechts, welche bisher offensichtlich noch nicht zu Schmerzen geführt hätten, oder enge Verhältnisse im Carpaltunnel. Ebenso sei die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I sicher vorbestehend, wenn auch vor dem Unfall noch nicht symptomatisch. Der Unfall habe zu Gewebeschäden im Bereich der rechten Hand geführt, durch entsprechende Veränderungen wie Ödeme etc. seie n vorbestehende Zustände symptomatisch geworden. Die durch den Unfall hervor gerufenen Schädigungen hätten jedoch eine natürliche Heilungstendenz, die teil weise sehr lang dauern könne.

Beschwerden, die mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch persistierten, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorbestehenden Zustände (Sehnenknoten, Arthrose des MCP-I rechts und enger Carpaltunnel) zu rückzuführen. Diese anatomischen Vorzustände hätten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2012 zu den heutigen Beschwerden geführt. 2.4

Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 13/M15 ) eine wechselhafte Entwicklung im Bereich des r echten Daumens mit immer wieder kehrenden Schmerzen über dem palmaren MP-Gelenk. Neu träten ähnli che Beschwerden auch am linken Daumen auf.

Am 2 6. Februar 2014 ( Urk. 13/M16) berichtete er dann über eine (von der Be schwerdeführerin geschilderte) langsam zunehmende Besserung der Gesamtsitu ation mit langsam vermehrter Ansteuerbarkeit der beiden Daumen mit aber noch deutlicher Belastungslimite . Zuletzt diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen rechts und Strahl 2 und 3 rechts sowie Daumen links, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Ar throse rechts, eine oligosymptomatische Reizung Loge-de- Guyon und Car pal tunnel rechts, ein oligosymptomatisches

ulnocarpales

Impingement rechts bei Status nach ossärem Skidaumen links sowie bei Status nach Sturz auf beide Hände am 2 7. Dezember 2012. 2.5

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin , erachtete mit Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 13/M17) die Beurtei lung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und hielt fest, mit Sicherheit habe als Vorzustand bereits eine rechtsseitige Rhizarthrose bestanden, möglicherweise bis anhin asymptomatisch, aber durch das Unfallereignis aktiviert. Eine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne, lasse sich nicht objektivieren. Es handle sich somit um eine Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose mit temporärer Verschlimmerung während maximal eines Jahres. Es bleibe auch zu bemerken, dass Rhizarthrosen ohne zusätzliches Unfallereignis praktisch immer kurz- bis mittelfristig aus eigener Dynamik heraus symptomatisch und behandlungsbedürftig würden.

Bereits im ersten Bericht des Dr. A.___ werde als Diagnose zudem eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans der Flexor pollicis

longus -Sehne rechts angegeben. Eine sofort stenosierende Sehnenveränderung aufgrund eines Unfallereignisses werde praktisch nie gesehen, sei unfallkausal äusserst un wahr scheinlich und basiere viel eher auf vorbestehenden Engnissen der Seh nen scheiden im Ringbandbereich. Dass im vorliegenden Fall mit zeitlichem Ab stand ebensolche Veränderungen an den Fingern II und III aufgetreten seien, spreche für ein klar degeneratives krankhaftes Geschehen und könne nicht als Unfall folge gewertet werden. Typischerweise sei eine solche Symptomatik zwi schen zeitlich auch links aufgetreten, was die Vermutung einer krankhaft dege nera tiven Veränderung bestärke. An der linken Hand sei es offenbar zu einem knöchernen Ausriss des ulnaren Seitenbandes im MP-Gelenkbereich gekommen, wobei dieser Zustand gemäss handchirurgischer Beurteilung bei guter Stabilität abgeheilt sei.

Dr. F.___ fasste zusammen, unfallbedingt seien die zwischenzeitlich ausge heilte ulnare Seitenbandverletzung am MP-I-Gelenk links sowie die Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose rechts, die erfahrungsgemäss über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr Beschwerden verursachen könne. Darüberhinaus gehende diesbezügliche Beschwerden lägen aber in der normalen Biologie dieses Vorzustandes, der praktisch immer im Verlauf der Zeit aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde. Die aktuell noch vorliegenden Beschwerden, ins besondere von Seiten der stenosierenden Beugesehnen I bis III rechts und I links im A1-Bereich sowie die möglicherweise notwendige Weiterbehandlung der Rhizarthrose seien unfallkausal nicht mehr ausgewiesen. Der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht. 2.6

Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 im Rah men einer Zweitmeinung in seiner handchirurgischen Sprechstunde untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk.

8) ein chroni sches posttraumatisches Schmerzsyndrom der Hände beidseits (insbesondere der Dau menstrahlen beidseits bei Status nach ausgedehntem Hyperextensionstraum a m 2 7. Dezember 2012). Er verwies auf die verschiedenen Therapieversuche, wobei sich die Beschwerdesituation eher verschlechtert habe. Auf den aktuellen Rönt genbildern sah er im Bereich der Langfinger einen unauffälligen Gelenk status sowie weite Daumensattelgelenke. Auffallend sei lediglich eine Auszie hung im Bereich der ulnaren Basis des MP-I-Gelenkes am Ansatz des ulnaren

Kollateral bandes .

Dr. Z.___ führte aus, es handle sich um eine ausgeprägte Schmerzproblema tik und auch um ein Hyperextensionstrauma beziehungsweise eine Distorsion der Hände beidseits vom 2 7. Dezember 201 2. Klinisch finde sich nur eine leichte Reizung der Beugesehnenscheide im Ber eich des A1-Ringbandes und ein Status nach verheilter ulnarer

ossärer Kollateralbandverletzung. Er beschr ie b eine Ver letzung des Gesamtsystems und letztendlich eine Schmerzverarbei tungsstörung aufgrund eine s unfallkausalen Geschehens. Letztendlich finde er keine wirk lichen degenerativen Veränderungen, die für die Beschwerden ur sächlich sein könnten. Auch die milde Reizung des A1-Ringbandes sei nur für einen gewissen Teil der Beschwerdeproblematik zuständig. Er empfahl eine Er gotherapie zur Schmerztherapie und riet von operativen sowie infiltrativen Massnahmen ab, da hierdurch die Schmerzsituation eher noch verschlechtert werde. Er sei davon überzeugt, dass die Beschwerden im Rahmen des Unfalles hervorgerufen worden seien und auch heute noch durch den Unfall bestünden. Im Verlauf der kommen den zwölf Monate sollte eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation mög lich sein. 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 1 2. Dezember 2012 an Beschwerden an beiden Daumen litt, während län gerer Zeit in therapeutischer Behandlung war und sich der Verlauf durchzogen gestaltete. In objektivierbarer Hinsicht förderte die dynamische Durchleuchtung – als Unfallfolge - einzig ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem Skidaumen (Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrund gelenkes ) links zu Tage. Die übrigen Befunde wurden als eindeutig degenerativ bedingt beschrieben ( Rhizarthrose Stadium II-III, Subchondral -Sklerose). Die Sonographie bestätigte den Status nach ossärem Abriss des Kollateralbandes, welches indes stabil erschien. Ansonsten zeigte sich (rechts) eine Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacar paleköpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder sowie palmarseitig eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumati schen Tendovaginitis. 3.2

Die unfallbedingte Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenkes auf der linken Seite heilte schon bald ab, wobei eine gute Stabilität zurückblieb (E. 2.2.1 und E. 2.5). Die linke Seite bereitete der Beschwerdeführerin denn auch bald keine erheblichen Probleme mehr, vielmehr traten die Beschwerden auf der rechten Seite in den Vordergrund. 3.3

Zur rechten Handseite ist vorwegzuschicken, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein erheblicher Vorzustand bestand. So zeigte sich in den spezialärztlichen Untersu chungen vorweg eine Rhizarthrose Stadium II-III rechts (E.

2.2.1). Dass sich diese unfallbedingt innert kürzester Zeit entwickelt haben sollte, wurde von keinem Arzt und auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Ge genteil bestätigte Dr. F.___ explizit den entsprechenden Vorzustand und ver neinte das Vorliegen einer frischen strukturellen Schädigung (E. 2.5). Weiter zeigte sich eine Subchondral -Sklerose, welche von den Ärzten ebenfalls als vor bestehend (in Sinne von degenerativen Veränderungen am Metacarpopha langeal-Gelenk ) interpretiert wurde (E. 2.2.1). Damit verbleibt als auf den Unfall zurückzu führende objektivierbare Beeinträchtigung die palmarseitige ausge prägte Gewebe- Vermehrung im Sinne einer posttraumatischen Tendovaginitis (E. 2.2.1).

Der beratende Arzt Dr. E.___ ersah sodann eine Aktivierung der MCP-I-Arth rose und eventuell der Tendovaginitis stenosans Strahl 1 und befand , dies sei als auf den Unfall zurückzuführen. In objektivierbarer Hinsicht zeigte sich in Bezug auf die drei betroffenen Finger indes keine über die Vorzustände hinaus gehende Pathologie. Im Gegenteil konnte keine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden kann, objektiviert werden (E. 2.5).

Die Hauptproblematik an der rechten Hand wurde von den Ärzten in der Tendo vaginitis stenosans erblickt, wobei hierzu nachvollziehbar dargelegt und weder von einem beteiligten Arzt noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wurde, dass die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 vorbestehend und nicht Unfallfolge war (E. 2.3.1). Auch spricht die zeitliche Nähe (am selben Tag beziehungsweise nach knapp zwei Wochen erhobener Befund durch den erstuntersuchenden Dr. A.___ , E.

2.1) des Auftretens einer Tendovaginitis gegen eine Unfallkausalität, was Dr. F.___ nachvollziehbar darlegte (E.

2.5). Auch die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I und der enge Carpaltunnel erscheinen als nicht durch den Unfall hervorgerufen (E. 2.3.2). 3.4

Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass der Unfall vom 2 7. Dezember 2012 zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt hat. In diesem Sinne ging vor weg Dr. E.___ davon aus, dass die Verletzung zu während eines Jahres spür baren Schmerzen führen könne (E. 2.3.2), was Dr. F.___ bestätigte (E. 2.5). Eine widersprechende ärztliche Einschätzung findet sich in den Akten nicht. 3.5

Soweit die Beschwerdeführerin einen Vorzustand in Frage stellt ( Urk. 1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Ärzte einhellig von einem solchen aus gingen und dies auch ohne ältere bildgebende Untersuchungsresultate nachvoll ziehbar zu begründen vermochten. So ist namentlich in Bezug auf die diagnos tizierte Rhizarthrose Stadium II-III rechts nicht ersichtlich, inwiefern sich diese innerhalb kürzester Zeit nach einem Unfall entwickeln könnte. Auch die übri gen geschilderten Vorzustände wurden schlüssig als solche gefasst .

Dass der knöcherne Ausriss des ulnaren Seitenbandes noch nicht abgeheilt sein sollte ( Urk. 1 S. 2 f.), ergibt sich nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen verspürt, genügt jedenfalls nicht zur Annahme einer dauerhaften (kausalen) Behandlungsbedürftigkeit. So bestätigte zuletzt Dr. Z.___ einen Status nach verheilter ulnarer

ossärer

Kollateral bandverletzung und ist keinem (jüngeren) Untersuchungsbefund zu entnehmen, dass weiterhin eine pathologische Situation vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter Hinweis auf die Ausführun gen von Dr. A.___ ( Urk. 13/M9) - darauf hinweist, dass sie vor dem Sturz keine Schmerzen in den Händen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3), erschöpft sich diese Argumentation in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“ , bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb ).

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenom men haben (vgl. den entsprechenden Vorhalt, Urk. 1 S. 4). Dass sich die Berichte der Dres . E.___ und F.___

in der Würdigung der Aktenlage und in medizini schen Erläuterungen erschöpft, schmälert den Beweiswert ihrer aussagekräftigen und anschaulichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Ak tengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Akten gutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall. 3.6

Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr in kausalem Zu sammenhang zum Unfallgeschehen vom 2 7. Dezember 2012 standen. Diese – auf die Dres .

E.___ und F.___ abstellende

- Schlussfolgerung steht im Ein klang mit der übrigen Aktenlage, widerspricht doch kein behandelnder Arzt (substantiiert) und zeigen auch die bildgebenden Untersuchungsresultate ein eindeutiges Bild. So ergaben diese lediglich diskrete Befunde und namentlich keine Pathologie, welche die geklagten Beschwerden in diesem Ausmass erklä ren konnten (keine Sacphoidfraktur , Urk. 13/M6; keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen, Urk. 13/M7; unauffälliger Röntgenbefund, Urk. 8). Im Ge genteil wurde zuletzt auf das Schmerzsyndrom verwiesen und eine Schmerzver arbeitungsstörung genannt ( Urk. 8). Dies vermag in der Tat nicht zu erstaunen bei einer Versicherten, welche aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung seit Jahren vollumfänglich berentet ist. In der Unfallversicherung ist indes der Nachweis der Kausalität für die Leistungspflicht nötig, und die ist vorliegend nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall nicht mehr gegeben. Es liegen keine objektivierbaren Untersuchungsresultate vor, welche einen solchen Zusammen hang darlegen. 4.

Bei fehlender Kausalität und abgeschlossener Heilbehandlung (in Bezug auf die unfallkausalen Folgen) hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2 6. Dezember 2013 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 2 und

E. 2.1 Der – nach seinen Angaben am

9. Januar 2013 , nach jenen der Beschwerde führerin am

E. 2.2.1 Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Spital C.___ , übernahm in sei nem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 13/M2) betreffend Erstuntersuchung vom 2 6. April 2013 die vom Hausarzt gestellte Diagnose. Er verwies auf die initial nicht weiter stattgehabte ärztliche Beurteilung und die Überweisung seitens des Hausarztes aufgrund persistierender und aufflammender Schmerzen.

In der dynamischen Durchleuchtung sah er keine wesentlichen posttraumati sche n Veränderungen im Bereich des Matacarpophalangeal -Gelenks rechtsseitig bei Rhizarthrose Stadium II-III rechts. Er beschrieb eine deutliche Subchondral -Skle rose im Sinne der degenerativen Veränderungen am Metac a rpophalangeal -Gelenk rechts. Linksseitig finde sich im Bereich der ulnaren Basis der Grund pha lanx ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem

Skidau men bei ebenfalls leichten degenerativen Veränderungen im Gelenk.

Zu den Sonographie-Ergebnissen führte Dr. B.___ aus, über dem rechtsseiti gen Metacarpophalangeal -Gelenk zeige sich eine ausgeprägte Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacarpale köpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder ohne Kontinu itätunterbrechung . Palmarseitig bestehe eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumatischen Tendovaginitis. Linksseitig finde sich nur eine ger ingfügige Ergussbildung im Meta carpophalangeal -Gelenk bei radial intaktem Kollateralband. Ulnar finde sich der Status nach ossärem Abriss des Kollateral bandes , welches aber ebenfalls in Kontinuität stehe und dynamisch stabil er scheine. Palmarseitig zeige sich eine unauffällige Situation des Beugekanals.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, in der Zusammenschau finde sich ein Status nach Trauma beider Daumen, links ein Status nach ossärem

Ski daumen , welcher spontan ausgeheilt sei ohne Instabilität. Rechts finde sich eine ausgeprägte posttraumatische Entzündungs-Reaktion des Gelenks und der Seh nenscheide der Flexor pollicis

longus -Sehne, welche aktuell mit Depot-Ste roi de n infiltriert worden sei.

E. 2.2.2 In den nachfolgenden Verlaufsberichten verwies Dr. B.___ (beziehungsweise Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Neurologie am Spital C.___ ) auf weitere Infiltrationen und die (konservative) Therapie mit Salbe ( Urk. 13/M3-M5), Fort schritte im Verlauf bei Fehlen von Schädigungszeichen im Rahmen der elektro physiologischen , neurologischen Beurteilung ( Urk. 13/M6) sowie auf Fühlstö rungen der ulnaren drei Finger (ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen, Urk. 13/M7).

E. 2.3.1 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, befand am 2 1. August 2013 ( Urk. 13/M11) die aktu ellen Beschwerden/Therapien sowie eine allfällige Operation nur teilweise als mit dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 in einem Kausalzusammenhang stehend. Er führte aus, die Aktivierung der MCP-I-Arthrose und eventuell die Tendovaginitis stenosans Strahl 1 rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzufüh ren. Der Unfall habe hier zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, der Status quo sine dürfte aber nach acht Monaten erreicht sein.

Die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 sei vorbestehend und nicht Unfallfolge. Diese Tendovaginitis stenosans -Probleme der Strahlen 1-3 ver schlech terten sich möglicherweise wieder. Die Behandlung werde wohl wei ter gehen, aber nicht mehr unfallbedingt. Eine allfällige Operation sei nicht un fall bedingt . Die Sensibilitätsstörungen im Medianus

- und Ulnarisgebiet seien nicht Unfallfolge (Carpaltunnelsyndrom [CTS] beziehungsweise „Loge-de- Guyon “-Syn drom).

E. 2.3.2 Am 9. Oktober 2013 ( Urk. 13/M12) verlängerte Dr. E.___ die Frist zur Termi nierung von acht auf zwölf Monate und führte aus, die Folgen der Handverlet zung könnten wirklich ein Jahr lang spürbar sein. Wenn der Hausarzt einen Vorzustand ohne Beschwerden in den Händen beschreibe (vgl. Urk. 13/M9), habe er bezüglich symptomatischer Vorzustände Recht. Es gebe jedoch auch asymptomatische Vorzustände wie hier z.B. Venenknoten in den Beugesehnen 1-3 rechts, welche bisher offensichtlich noch nicht zu Schmerzen geführt hätten, oder enge Verhältnisse im Carpaltunnel. Ebenso sei die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I sicher vorbestehend, wenn auch vor dem Unfall noch nicht symptomatisch. Der Unfall habe zu Gewebeschäden im Bereich der rechten Hand geführt, durch entsprechende Veränderungen wie Ödeme etc. seie n vorbestehende Zustände symptomatisch geworden. Die durch den Unfall hervor gerufenen Schädigungen hätten jedoch eine natürliche Heilungstendenz, die teil weise sehr lang dauern könne.

Beschwerden, die mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch persistierten, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorbestehenden Zustände (Sehnenknoten, Arthrose des MCP-I rechts und enger Carpaltunnel) zu rückzuführen. Diese anatomischen Vorzustände hätten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2012 zu den heutigen Beschwerden geführt.

E. 2.4 Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 13/M15 ) eine wechselhafte Entwicklung im Bereich des r echten Daumens mit immer wieder kehrenden Schmerzen über dem palmaren MP-Gelenk. Neu träten ähnli che Beschwerden auch am linken Daumen auf.

Am 2 6. Februar 2014 ( Urk. 13/M16) berichtete er dann über eine (von der Be schwerdeführerin geschilderte) langsam zunehmende Besserung der Gesamtsitu ation mit langsam vermehrter Ansteuerbarkeit der beiden Daumen mit aber noch deutlicher Belastungslimite . Zuletzt diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen rechts und Strahl

E. 2.5 Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin , erachtete mit Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 13/M17) die Beurtei lung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und hielt fest, mit Sicherheit habe als Vorzustand bereits eine rechtsseitige Rhizarthrose bestanden, möglicherweise bis anhin asymptomatisch, aber durch das Unfallereignis aktiviert. Eine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne, lasse sich nicht objektivieren. Es handle sich somit um eine Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose mit temporärer Verschlimmerung während maximal eines Jahres. Es bleibe auch zu bemerken, dass Rhizarthrosen ohne zusätzliches Unfallereignis praktisch immer kurz- bis mittelfristig aus eigener Dynamik heraus symptomatisch und behandlungsbedürftig würden.

Bereits im ersten Bericht des Dr. A.___ werde als Diagnose zudem eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans der Flexor pollicis

longus -Sehne rechts angegeben. Eine sofort stenosierende Sehnenveränderung aufgrund eines Unfallereignisses werde praktisch nie gesehen, sei unfallkausal äusserst un wahr scheinlich und basiere viel eher auf vorbestehenden Engnissen der Seh nen scheiden im Ringbandbereich. Dass im vorliegenden Fall mit zeitlichem Ab stand ebensolche Veränderungen an den Fingern II und III aufgetreten seien, spreche für ein klar degeneratives krankhaftes Geschehen und könne nicht als Unfall folge gewertet werden. Typischerweise sei eine solche Symptomatik zwi schen zeitlich auch links aufgetreten, was die Vermutung einer krankhaft dege nera tiven Veränderung bestärke. An der linken Hand sei es offenbar zu einem knöchernen Ausriss des ulnaren Seitenbandes im MP-Gelenkbereich gekommen, wobei dieser Zustand gemäss handchirurgischer Beurteilung bei guter Stabilität abgeheilt sei.

Dr. F.___ fasste zusammen, unfallbedingt seien die zwischenzeitlich ausge heilte ulnare Seitenbandverletzung am MP-I-Gelenk links sowie die Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose rechts, die erfahrungsgemäss über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr Beschwerden verursachen könne. Darüberhinaus gehende diesbezügliche Beschwerden lägen aber in der normalen Biologie dieses Vorzustandes, der praktisch immer im Verlauf der Zeit aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde. Die aktuell noch vorliegenden Beschwerden, ins besondere von Seiten der stenosierenden Beugesehnen I bis III rechts und I links im A1-Bereich sowie die möglicherweise notwendige Weiterbehandlung der Rhizarthrose seien unfallkausal nicht mehr ausgewiesen. Der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht.

E. 2.6 Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 im Rah men einer Zweitmeinung in seiner handchirurgischen Sprechstunde untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk.

8) ein chroni sches posttraumatisches Schmerzsyndrom der Hände beidseits (insbesondere der Dau menstrahlen beidseits bei Status nach ausgedehntem Hyperextensionstraum a m 2 7. Dezember 2012). Er verwies auf die verschiedenen Therapieversuche, wobei sich die Beschwerdesituation eher verschlechtert habe. Auf den aktuellen Rönt genbildern sah er im Bereich der Langfinger einen unauffälligen Gelenk status sowie weite Daumensattelgelenke. Auffallend sei lediglich eine Auszie hung im Bereich der ulnaren Basis des MP-I-Gelenkes am Ansatz des ulnaren

Kollateral bandes .

Dr. Z.___ führte aus, es handle sich um eine ausgeprägte Schmerzproblema tik und auch um ein Hyperextensionstrauma beziehungsweise eine Distorsion der Hände beidseits vom 2 7. Dezember 201 2. Klinisch finde sich nur eine leichte Reizung der Beugesehnenscheide im Ber eich des A1-Ringbandes und ein Status nach verheilter ulnarer

ossärer Kollateralbandverletzung. Er beschr ie b eine Ver letzung des Gesamtsystems und letztendlich eine Schmerzverarbei tungsstörung aufgrund eine s unfallkausalen Geschehens. Letztendlich finde er keine wirk lichen degenerativen Veränderungen, die für die Beschwerden ur sächlich sein könnten. Auch die milde Reizung des A1-Ringbandes sei nur für einen gewissen Teil der Beschwerdeproblematik zuständig. Er empfahl eine Er gotherapie zur Schmerztherapie und riet von operativen sowie infiltrativen Massnahmen ab, da hierdurch die Schmerzsituation eher noch verschlechtert werde. Er sei davon überzeugt, dass die Beschwerden im Rahmen des Unfalles hervorgerufen worden seien und auch heute noch durch den Unfall bestünden. Im Verlauf der kommen den zwölf Monate sollte eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation mög lich sein.

E. 3 rechts sowie Daumen links, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Ar throse rechts, eine oligosymptomatische Reizung Loge-de- Guyon und Car pal tunnel rechts, ein oligosymptomatisches

ulnocarpales

Impingement rechts bei Status nach ossärem Skidaumen links sowie bei Status nach Sturz auf beide Hände am 2 7. Dezember 2012.

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 1 2. Dezember 2012 an Beschwerden an beiden Daumen litt, während län gerer Zeit in therapeutischer Behandlung war und sich der Verlauf durchzogen gestaltete. In objektivierbarer Hinsicht förderte die dynamische Durchleuchtung – als Unfallfolge - einzig ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem Skidaumen (Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrund gelenkes ) links zu Tage. Die übrigen Befunde wurden als eindeutig degenerativ bedingt beschrieben ( Rhizarthrose Stadium II-III, Subchondral -Sklerose). Die Sonographie bestätigte den Status nach ossärem Abriss des Kollateralbandes, welches indes stabil erschien. Ansonsten zeigte sich (rechts) eine Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacar paleköpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder sowie palmarseitig eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumati schen Tendovaginitis.

E. 3.2 Die unfallbedingte Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenkes auf der linken Seite heilte schon bald ab, wobei eine gute Stabilität zurückblieb (E. 2.2.1 und E. 2.5). Die linke Seite bereitete der Beschwerdeführerin denn auch bald keine erheblichen Probleme mehr, vielmehr traten die Beschwerden auf der rechten Seite in den Vordergrund.

E. 3.3 Zur rechten Handseite ist vorwegzuschicken, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein erheblicher Vorzustand bestand. So zeigte sich in den spezialärztlichen Untersu chungen vorweg eine Rhizarthrose Stadium II-III rechts (E.

2.2.1). Dass sich diese unfallbedingt innert kürzester Zeit entwickelt haben sollte, wurde von keinem Arzt und auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Ge genteil bestätigte Dr. F.___ explizit den entsprechenden Vorzustand und ver neinte das Vorliegen einer frischen strukturellen Schädigung (E. 2.5). Weiter zeigte sich eine Subchondral -Sklerose, welche von den Ärzten ebenfalls als vor bestehend (in Sinne von degenerativen Veränderungen am Metacarpopha langeal-Gelenk ) interpretiert wurde (E. 2.2.1). Damit verbleibt als auf den Unfall zurückzu führende objektivierbare Beeinträchtigung die palmarseitige ausge prägte Gewebe- Vermehrung im Sinne einer posttraumatischen Tendovaginitis (E. 2.2.1).

Der beratende Arzt Dr. E.___ ersah sodann eine Aktivierung der MCP-I-Arth rose und eventuell der Tendovaginitis stenosans Strahl 1 und befand , dies sei als auf den Unfall zurückzuführen. In objektivierbarer Hinsicht zeigte sich in Bezug auf die drei betroffenen Finger indes keine über die Vorzustände hinaus gehende Pathologie. Im Gegenteil konnte keine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden kann, objektiviert werden (E. 2.5).

Die Hauptproblematik an der rechten Hand wurde von den Ärzten in der Tendo vaginitis stenosans erblickt, wobei hierzu nachvollziehbar dargelegt und weder von einem beteiligten Arzt noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wurde, dass die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 vorbestehend und nicht Unfallfolge war (E. 2.3.1). Auch spricht die zeitliche Nähe (am selben Tag beziehungsweise nach knapp zwei Wochen erhobener Befund durch den erstuntersuchenden Dr. A.___ , E.

2.1) des Auftretens einer Tendovaginitis gegen eine Unfallkausalität, was Dr. F.___ nachvollziehbar darlegte (E.

2.5). Auch die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I und der enge Carpaltunnel erscheinen als nicht durch den Unfall hervorgerufen (E. 2.3.2).

E. 3.4 Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass der Unfall vom 2 7. Dezember 2012 zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt hat. In diesem Sinne ging vor weg Dr. E.___ davon aus, dass die Verletzung zu während eines Jahres spür baren Schmerzen führen könne (E. 2.3.2), was Dr. F.___ bestätigte (E. 2.5). Eine widersprechende ärztliche Einschätzung findet sich in den Akten nicht.

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einen Vorzustand in Frage stellt ( Urk. 1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Ärzte einhellig von einem solchen aus gingen und dies auch ohne ältere bildgebende Untersuchungsresultate nachvoll ziehbar zu begründen vermochten. So ist namentlich in Bezug auf die diagnos tizierte Rhizarthrose Stadium II-III rechts nicht ersichtlich, inwiefern sich diese innerhalb kürzester Zeit nach einem Unfall entwickeln könnte. Auch die übri gen geschilderten Vorzustände wurden schlüssig als solche gefasst .

Dass der knöcherne Ausriss des ulnaren Seitenbandes noch nicht abgeheilt sein sollte ( Urk. 1 S. 2 f.), ergibt sich nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen verspürt, genügt jedenfalls nicht zur Annahme einer dauerhaften (kausalen) Behandlungsbedürftigkeit. So bestätigte zuletzt Dr. Z.___ einen Status nach verheilter ulnarer

ossärer

Kollateral bandverletzung und ist keinem (jüngeren) Untersuchungsbefund zu entnehmen, dass weiterhin eine pathologische Situation vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter Hinweis auf die Ausführun gen von Dr. A.___ ( Urk. 13/M9) - darauf hinweist, dass sie vor dem Sturz keine Schmerzen in den Händen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3), erschöpft sich diese Argumentation in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“ , bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb ).

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenom men haben (vgl. den entsprechenden Vorhalt, Urk. 1 S. 4). Dass sich die Berichte der Dres . E.___ und F.___

in der Würdigung der Aktenlage und in medizini schen Erläuterungen erschöpft, schmälert den Beweiswert ihrer aussagekräftigen und anschaulichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Ak tengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Akten gutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.

E. 3.6 Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr in kausalem Zu sammenhang zum Unfallgeschehen vom 2 7. Dezember 2012 standen. Diese – auf die Dres .

E.___ und F.___ abstellende

- Schlussfolgerung steht im Ein klang mit der übrigen Aktenlage, widerspricht doch kein behandelnder Arzt (substantiiert) und zeigen auch die bildgebenden Untersuchungsresultate ein eindeutiges Bild. So ergaben diese lediglich diskrete Befunde und namentlich keine Pathologie, welche die geklagten Beschwerden in diesem Ausmass erklä ren konnten (keine Sacphoidfraktur , Urk. 13/M6; keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen, Urk. 13/M7; unauffälliger Röntgenbefund, Urk. 8). Im Ge genteil wurde zuletzt auf das Schmerzsyndrom verwiesen und eine Schmerzver arbeitungsstörung genannt ( Urk. 8). Dies vermag in der Tat nicht zu erstaunen bei einer Versicherten, welche aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung seit Jahren vollumfänglich berentet ist. In der Unfallversicherung ist indes der Nachweis der Kausalität für die Leistungspflicht nötig, und die ist vorliegend nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall nicht mehr gegeben. Es liegen keine objektivierbaren Untersuchungsresultate vor, welche einen solchen Zusammen hang darlegen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00183 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955, erlitt am 1. April 1997 einen Snowboardunfall. In dessen Nachgang erkrankte sie an einer somatoformen

Schmerzstörung, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer mittelschweren depressiven Episode und be zieht deswegen seit 1. April 2000 eine halbe und seit 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dies ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit bis April 2005 von 40-45 % , von Mai 2005 bis August 2012 von 20 % und einer seitherigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu: Urteil des Bundes gerichts 8C_142/2014 vom 2 2. Oktober 2014, Urk. 15). 1.2

Im Rahmen ihrer (damaligen) Restarbeitsfähigkeit war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 in einem Pensum von 20 % auf ihrem erl ernten Beruf als Buchhalterin bei der Y.___ GmbH beschäftigt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Diese Anstellung wurde ihr per 3 1. Januar 2013 gekündigt. Nach dem Austritt liess die Versicherte durch die Arbeitgeberin der AXA am 2 2. April 2013 ein Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2012 melden, zu welchem Zeitpunkt die Versicherte in gekündigtem Arbeitsver hältnis gestanden und (seit 1 4. August 2012) krankheitsbedingt vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen war. Der Unfallhergang wurde in dem Sinne beschrie ben, dass die Versicherte a n ihrem Geburtstag „ausgeschlipft“ und flach hinge fallen sei; dabei seien die Arme unter den Körper zu liegen gekommen und sie habe beide Daumen verstaucht ( Urk. 12/A1).

Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 2 7. August 2013 ( Urk. 12/A9) teile die AXA der Versicherten die geplante Einstellung der Leistungen per diesen Tag mit unter dem Hinweis, der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Vorzustände geführt, der Status quo sine sei

acht Monate nach dem Unfall erreicht worden. Hiergegen opponierte die Versicherte am 3. September 2013 ( Urk. 12/A11), worauf die AXA mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 12/A16) - unter Verlänge rung der Frist bis zur Terminierung von acht auf zwölf Monate - die Leistungen per 2 6. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen am 6. Dezember 2013 ( Urk. 12/A18) erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 2 0. Juni 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. August 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistun gen, insbesondere Heilungskosten und Taggeld. Sie bestritt namentlich, dass die immer noch vorhandenen Beschwerden an den Händen auf einen krankheitsbe dingten Vorzustand zurückzuführen seien; die unfallbedingten Beschwerden seien noch nicht abgeheilt, die Behandlungsdauer von nur zwölf Monaten sei zu kurz und könne nicht als angemessen betrachtet werden ( Urk. 1 S. 1 und S. 4). Am 2 9. September 2014 ( Urk.

7) legte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, vom 2 6. Septem ber 2014 ( Urk.

8) auf. Die AXA ersuchte am 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

11) um Ab wei sung der Beschwerde, was der Versicherten am 2 8. Oktober 2014 ( Urk.

14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht nahm von Amtes wegen das Bundes ge richtsurteil 8C_142/2014 vom 22. Oktober 2014 in Sachen der Beschwerde führerin als Urk. 15 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Der – nach seinen Angaben am

9. Januar 2013 , nach jenen der Beschwerde führerin am 2 7. Dezember 2012 ( Urk. 1 S. 2) - erstbehandelnde Dr. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, beschrieb im Bericht vom 4. Mai 2013 ( Urk. 13/M1a) eine ausgeprägte Schwellung des gesamten rechten ersten Strahles mit Druck dolenzen über dem Metacarpophalangealgelenk und des A1 -R ingbandes. Er v er wies auf den Vorzustand eines Status nach Snowboardunfall am 1. April 1997 mit Kontusionen der Halswirbel- und Brustwirbelsäule samt Commotio spinalis sowie eines chronischen cervico-cephalen und cervico -brachialen Schmerzsyn droms links bei anankastischer Persönlichkeits- und Somatisie rungsstörung . Als Diagnose nannte er eine posttraumatische Tendovaginitis ste nosans Flexor pollicis

longus rechts, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Arthrose rechts, einen Status nach ossärem Skidaumen links ( oligosymptoma tisch ) sowie einen Sturz auf beide Hände am 2 7. Dezember 201 2. 2.2 2.2.1

Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Chirurgie am Spital C.___ , übernahm in sei nem Bericht vom 2 9. April 2013 ( Urk. 13/M2) betreffend Erstuntersuchung vom 2 6. April 2013 die vom Hausarzt gestellte Diagnose. Er verwies auf die initial nicht weiter stattgehabte ärztliche Beurteilung und die Überweisung seitens des Hausarztes aufgrund persistierender und aufflammender Schmerzen.

In der dynamischen Durchleuchtung sah er keine wesentlichen posttraumati sche n Veränderungen im Bereich des Matacarpophalangeal -Gelenks rechtsseitig bei Rhizarthrose Stadium II-III rechts. Er beschrieb eine deutliche Subchondral -Skle rose im Sinne der degenerativen Veränderungen am Metac a rpophalangeal -Gelenk rechts. Linksseitig finde sich im Bereich der ulnaren Basis der Grund pha lanx ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem

Skidau men bei ebenfalls leichten degenerativen Veränderungen im Gelenk.

Zu den Sonographie-Ergebnissen führte Dr. B.___ aus, über dem rechtsseiti gen Metacarpophalangeal -Gelenk zeige sich eine ausgeprägte Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacarpale köpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder ohne Kontinu itätunterbrechung . Palmarseitig bestehe eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumatischen Tendovaginitis. Linksseitig finde sich nur eine ger ingfügige Ergussbildung im Meta carpophalangeal -Gelenk bei radial intaktem Kollateralband. Ulnar finde sich der Status nach ossärem Abriss des Kollateral bandes , welches aber ebenfalls in Kontinuität stehe und dynamisch stabil er scheine. Palmarseitig zeige sich eine unauffällige Situation des Beugekanals.

In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, in der Zusammenschau finde sich ein Status nach Trauma beider Daumen, links ein Status nach ossärem

Ski daumen , welcher spontan ausgeheilt sei ohne Instabilität. Rechts finde sich eine ausgeprägte posttraumatische Entzündungs-Reaktion des Gelenks und der Seh nenscheide der Flexor pollicis

longus -Sehne, welche aktuell mit Depot-Ste roi de n infiltriert worden sei. 2.2.2

In den nachfolgenden Verlaufsberichten verwies Dr. B.___ (beziehungsweise Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Neurologie am Spital C.___ ) auf weitere Infiltrationen und die (konservative) Therapie mit Salbe ( Urk. 13/M3-M5), Fort schritte im Verlauf bei Fehlen von Schädigungszeichen im Rahmen der elektro physiologischen , neurologischen Beurteilung ( Urk. 13/M6) sowie auf Fühlstö rungen der ulnaren drei Finger (ohne elektrodiagnostische Schädigungszeichen, Urk. 13/M7). 2.3 2.3.1

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, befand am 2 1. August 2013 ( Urk. 13/M11) die aktu ellen Beschwerden/Therapien sowie eine allfällige Operation nur teilweise als mit dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2012 in einem Kausalzusammenhang stehend. Er führte aus, die Aktivierung der MCP-I-Arthrose und eventuell die Tendovaginitis stenosans Strahl 1 rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzufüh ren. Der Unfall habe hier zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, der Status quo sine dürfte aber nach acht Monaten erreicht sein.

Die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 sei vorbestehend und nicht Unfallfolge. Diese Tendovaginitis stenosans -Probleme der Strahlen 1-3 ver schlech terten sich möglicherweise wieder. Die Behandlung werde wohl wei ter gehen, aber nicht mehr unfallbedingt. Eine allfällige Operation sei nicht un fall bedingt . Die Sensibilitätsstörungen im Medianus

- und Ulnarisgebiet seien nicht Unfallfolge (Carpaltunnelsyndrom [CTS] beziehungsweise „Loge-de- Guyon “-Syn drom). 2.3.2

Am 9. Oktober 2013 ( Urk. 13/M12) verlängerte Dr. E.___ die Frist zur Termi nierung von acht auf zwölf Monate und führte aus, die Folgen der Handverlet zung könnten wirklich ein Jahr lang spürbar sein. Wenn der Hausarzt einen Vorzustand ohne Beschwerden in den Händen beschreibe (vgl. Urk. 13/M9), habe er bezüglich symptomatischer Vorzustände Recht. Es gebe jedoch auch asymptomatische Vorzustände wie hier z.B. Venenknoten in den Beugesehnen 1-3 rechts, welche bisher offensichtlich noch nicht zu Schmerzen geführt hätten, oder enge Verhältnisse im Carpaltunnel. Ebenso sei die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I sicher vorbestehend, wenn auch vor dem Unfall noch nicht symptomatisch. Der Unfall habe zu Gewebeschäden im Bereich der rechten Hand geführt, durch entsprechende Veränderungen wie Ödeme etc. seie n vorbestehende Zustände symptomatisch geworden. Die durch den Unfall hervor gerufenen Schädigungen hätten jedoch eine natürliche Heilungstendenz, die teil weise sehr lang dauern könne.

Beschwerden, die mehr als ein Jahr nach dem Unfall immer noch persistierten, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorbestehenden Zustände (Sehnenknoten, Arthrose des MCP-I rechts und enger Carpaltunnel) zu rückzuführen. Diese anatomischen Vorzustände hätten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 2 7. Dezember 2012 zu den heutigen Beschwerden geführt. 2.4

Im weiteren Verlauf beschrieb Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 13/M15 ) eine wechselhafte Entwicklung im Bereich des r echten Daumens mit immer wieder kehrenden Schmerzen über dem palmaren MP-Gelenk. Neu träten ähnli che Beschwerden auch am linken Daumen auf.

Am 2 6. Februar 2014 ( Urk. 13/M16) berichtete er dann über eine (von der Be schwerdeführerin geschilderte) langsam zunehmende Besserung der Gesamtsitu ation mit langsam vermehrter Ansteuerbarkeit der beiden Daumen mit aber noch deutlicher Belastungslimite . Zuletzt diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Tendovaginitis stenosans A1-Ringband Daumen rechts und Strahl 2 und 3 rechts sowie Daumen links, eine posttraumatische Aktivierung MCP-I-Ar throse rechts, eine oligosymptomatische Reizung Loge-de- Guyon und Car pal tunnel rechts, ein oligosymptomatisches

ulnocarpales

Impingement rechts bei Status nach ossärem Skidaumen links sowie bei Status nach Sturz auf beide Hände am 2 7. Dezember 2012. 2.5

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin , erachtete mit Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 13/M17) die Beurtei lung von Dr. E.___ als nachvollziehbar und hielt fest, mit Sicherheit habe als Vorzustand bereits eine rechtsseitige Rhizarthrose bestanden, möglicherweise bis anhin asymptomatisch, aber durch das Unfallereignis aktiviert. Eine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne, lasse sich nicht objektivieren. Es handle sich somit um eine Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose mit temporärer Verschlimmerung während maximal eines Jahres. Es bleibe auch zu bemerken, dass Rhizarthrosen ohne zusätzliches Unfallereignis praktisch immer kurz- bis mittelfristig aus eigener Dynamik heraus symptomatisch und behandlungsbedürftig würden.

Bereits im ersten Bericht des Dr. A.___ werde als Diagnose zudem eine posttraumatische Tendovaginitis stenosans der Flexor pollicis

longus -Sehne rechts angegeben. Eine sofort stenosierende Sehnenveränderung aufgrund eines Unfallereignisses werde praktisch nie gesehen, sei unfallkausal äusserst un wahr scheinlich und basiere viel eher auf vorbestehenden Engnissen der Seh nen scheiden im Ringbandbereich. Dass im vorliegenden Fall mit zeitlichem Ab stand ebensolche Veränderungen an den Fingern II und III aufgetreten seien, spreche für ein klar degeneratives krankhaftes Geschehen und könne nicht als Unfall folge gewertet werden. Typischerweise sei eine solche Symptomatik zwi schen zeitlich auch links aufgetreten, was die Vermutung einer krankhaft dege nera tiven Veränderung bestärke. An der linken Hand sei es offenbar zu einem knöchernen Ausriss des ulnaren Seitenbandes im MP-Gelenkbereich gekommen, wobei dieser Zustand gemäss handchirurgischer Beurteilung bei guter Stabilität abgeheilt sei.

Dr. F.___ fasste zusammen, unfallbedingt seien die zwischenzeitlich ausge heilte ulnare Seitenbandverletzung am MP-I-Gelenk links sowie die Aktivierung einer vorbestehenden Rhizarthrose rechts, die erfahrungsgemäss über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr Beschwerden verursachen könne. Darüberhinaus gehende diesbezügliche Beschwerden lägen aber in der normalen Biologie dieses Vorzustandes, der praktisch immer im Verlauf der Zeit aus eigener Dynamik heraus symptomatisch werde. Die aktuell noch vorliegenden Beschwerden, ins besondere von Seiten der stenosierenden Beugesehnen I bis III rechts und I links im A1-Bereich sowie die möglicherweise notwendige Weiterbehandlung der Rhizarthrose seien unfallkausal nicht mehr ausgewiesen. Der Status quo sine sei spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis erreicht. 2.6

Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 im Rah men einer Zweitmeinung in seiner handchirurgischen Sprechstunde untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk.

8) ein chroni sches posttraumatisches Schmerzsyndrom der Hände beidseits (insbesondere der Dau menstrahlen beidseits bei Status nach ausgedehntem Hyperextensionstraum a m 2 7. Dezember 2012). Er verwies auf die verschiedenen Therapieversuche, wobei sich die Beschwerdesituation eher verschlechtert habe. Auf den aktuellen Rönt genbildern sah er im Bereich der Langfinger einen unauffälligen Gelenk status sowie weite Daumensattelgelenke. Auffallend sei lediglich eine Auszie hung im Bereich der ulnaren Basis des MP-I-Gelenkes am Ansatz des ulnaren

Kollateral bandes .

Dr. Z.___ führte aus, es handle sich um eine ausgeprägte Schmerzproblema tik und auch um ein Hyperextensionstrauma beziehungsweise eine Distorsion der Hände beidseits vom 2 7. Dezember 201 2. Klinisch finde sich nur eine leichte Reizung der Beugesehnenscheide im Ber eich des A1-Ringbandes und ein Status nach verheilter ulnarer

ossärer Kollateralbandverletzung. Er beschr ie b eine Ver letzung des Gesamtsystems und letztendlich eine Schmerzverarbei tungsstörung aufgrund eine s unfallkausalen Geschehens. Letztendlich finde er keine wirk lichen degenerativen Veränderungen, die für die Beschwerden ur sächlich sein könnten. Auch die milde Reizung des A1-Ringbandes sei nur für einen gewissen Teil der Beschwerdeproblematik zuständig. Er empfahl eine Er gotherapie zur Schmerztherapie und riet von operativen sowie infiltrativen Massnahmen ab, da hierdurch die Schmerzsituation eher noch verschlechtert werde. Er sei davon überzeugt, dass die Beschwerden im Rahmen des Unfalles hervorgerufen worden seien und auch heute noch durch den Unfall bestünden. Im Verlauf der kommen den zwölf Monate sollte eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation mög lich sein. 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 1 2. Dezember 2012 an Beschwerden an beiden Daumen litt, während län gerer Zeit in therapeutischer Behandlung war und sich der Verlauf durchzogen gestaltete. In objektivierbarer Hinsicht förderte die dynamische Durchleuchtung – als Unfallfolge - einzig ein kleines ossäres Fragment im Sinne eines Status nach ossärem Skidaumen (Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrund gelenkes ) links zu Tage. Die übrigen Befunde wurden als eindeutig degenerativ bedingt beschrieben ( Rhizarthrose Stadium II-III, Subchondral -Sklerose). Die Sonographie bestätigte den Status nach ossärem Abriss des Kollateralbandes, welches indes stabil erschien. Ansonsten zeigte sich (rechts) eine Ergussbildung des Gelenks mit Unregelmässigkeiten der chondralen Bedeckung des Metacar paleköpfchens sowie eine deutliche Verdickung der Kollateralbänder sowie palmarseitig eine ausgeprägte Gewebe-Vermehrung im Sinne der posttraumati schen Tendovaginitis. 3.2

Die unfallbedingte Läsion des ulnaren Seitenbandes des Daumengrundgelenkes auf der linken Seite heilte schon bald ab, wobei eine gute Stabilität zurückblieb (E. 2.2.1 und E. 2.5). Die linke Seite bereitete der Beschwerdeführerin denn auch bald keine erheblichen Probleme mehr, vielmehr traten die Beschwerden auf der rechten Seite in den Vordergrund. 3.3

Zur rechten Handseite ist vorwegzuschicken, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein erheblicher Vorzustand bestand. So zeigte sich in den spezialärztlichen Untersu chungen vorweg eine Rhizarthrose Stadium II-III rechts (E.

2.2.1). Dass sich diese unfallbedingt innert kürzester Zeit entwickelt haben sollte, wurde von keinem Arzt und auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Im Ge genteil bestätigte Dr. F.___ explizit den entsprechenden Vorzustand und ver neinte das Vorliegen einer frischen strukturellen Schädigung (E. 2.5). Weiter zeigte sich eine Subchondral -Sklerose, welche von den Ärzten ebenfalls als vor bestehend (in Sinne von degenerativen Veränderungen am Metacarpopha langeal-Gelenk ) interpretiert wurde (E. 2.2.1). Damit verbleibt als auf den Unfall zurückzu führende objektivierbare Beeinträchtigung die palmarseitige ausge prägte Gewebe- Vermehrung im Sinne einer posttraumatischen Tendovaginitis (E. 2.2.1).

Der beratende Arzt Dr. E.___ ersah sodann eine Aktivierung der MCP-I-Arth rose und eventuell der Tendovaginitis stenosans Strahl 1 und befand , dies sei als auf den Unfall zurückzuführen. In objektivierbarer Hinsicht zeigte sich in Bezug auf die drei betroffenen Finger indes keine über die Vorzustände hinaus gehende Pathologie. Im Gegenteil konnte keine frische strukturelle Schädigung, die mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden kann, objektiviert werden (E. 2.5).

Die Hauptproblematik an der rechten Hand wurde von den Ärzten in der Tendo vaginitis stenosans erblickt, wobei hierzu nachvollziehbar dargelegt und weder von einem beteiligten Arzt noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wurde, dass die Problematik mit den Sehnenknoten im Strahl 1-3 vorbestehend und nicht Unfallfolge war (E. 2.3.1). Auch spricht die zeitliche Nähe (am selben Tag beziehungsweise nach knapp zwei Wochen erhobener Befund durch den erstuntersuchenden Dr. A.___ , E.

2.1) des Auftretens einer Tendovaginitis gegen eine Unfallkausalität, was Dr. F.___ nachvollziehbar darlegte (E.

2.5). Auch die Arthrose des Metacarpophalangealgelenks I und der enge Carpaltunnel erscheinen als nicht durch den Unfall hervorgerufen (E. 2.3.2). 3.4

Sämtliche Ärzte sind sich darin einig, dass der Unfall vom 2 7. Dezember 2012 zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt hat. In diesem Sinne ging vor weg Dr. E.___ davon aus, dass die Verletzung zu während eines Jahres spür baren Schmerzen führen könne (E. 2.3.2), was Dr. F.___ bestätigte (E. 2.5). Eine widersprechende ärztliche Einschätzung findet sich in den Akten nicht. 3.5

Soweit die Beschwerdeführerin einen Vorzustand in Frage stellt ( Urk. 1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Ärzte einhellig von einem solchen aus gingen und dies auch ohne ältere bildgebende Untersuchungsresultate nachvoll ziehbar zu begründen vermochten. So ist namentlich in Bezug auf die diagnos tizierte Rhizarthrose Stadium II-III rechts nicht ersichtlich, inwiefern sich diese innerhalb kürzester Zeit nach einem Unfall entwickeln könnte. Auch die übri gen geschilderten Vorzustände wurden schlüssig als solche gefasst .

Dass der knöcherne Ausriss des ulnaren Seitenbandes noch nicht abgeheilt sein sollte ( Urk. 1 S. 2 f.), ergibt sich nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen verspürt, genügt jedenfalls nicht zur Annahme einer dauerhaften (kausalen) Behandlungsbedürftigkeit. So bestätigte zuletzt Dr. Z.___ einen Status nach verheilter ulnarer

ossärer

Kollateral bandverletzung und ist keinem (jüngeren) Untersuchungsbefund zu entnehmen, dass weiterhin eine pathologische Situation vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter Hinweis auf die Ausführun gen von Dr. A.___ ( Urk. 13/M9) - darauf hinweist, dass sie vor dem Sturz keine Schmerzen in den Händen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3), erschöpft sich diese Argumentation in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“ , bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb ).

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenom men haben (vgl. den entsprechenden Vorhalt, Urk. 1 S. 4). Dass sich die Berichte der Dres . E.___ und F.___

in der Würdigung der Aktenlage und in medizini schen Erläuterungen erschöpft, schmälert den Beweiswert ihrer aussagekräftigen und anschaulichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Ak tengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Akten gutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall. 3.6

Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beschwerden spätestens nach einem Jahr nicht mehr in kausalem Zu sammenhang zum Unfallgeschehen vom 2 7. Dezember 2012 standen. Diese – auf die Dres .

E.___ und F.___ abstellende

- Schlussfolgerung steht im Ein klang mit der übrigen Aktenlage, widerspricht doch kein behandelnder Arzt (substantiiert) und zeigen auch die bildgebenden Untersuchungsresultate ein eindeutiges Bild. So ergaben diese lediglich diskrete Befunde und namentlich keine Pathologie, welche die geklagten Beschwerden in diesem Ausmass erklä ren konnten (keine Sacphoidfraktur , Urk. 13/M6; keine elektrodiagnostischen Schädigungszeichen, Urk. 13/M7; unauffälliger Röntgenbefund, Urk. 8). Im Ge genteil wurde zuletzt auf das Schmerzsyndrom verwiesen und eine Schmerzver arbeitungsstörung genannt ( Urk. 8). Dies vermag in der Tat nicht zu erstaunen bei einer Versicherten, welche aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung seit Jahren vollumfänglich berentet ist. In der Unfallversicherung ist indes der Nachweis der Kausalität für die Leistungspflicht nötig, und die ist vorliegend nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall nicht mehr gegeben. Es liegen keine objektivierbaren Untersuchungsresultate vor, welche einen solchen Zusammen hang darlegen. 4.

Bei fehlender Kausalität und abgeschlossener Heilbehandlung (in Bezug auf die unfallkausalen Folgen) hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2 6. Dezember 2013 eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger