Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1991, erlitt am 17. April 2011 als Beifahrer eines PKW einen Verkehrsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen zu ( Schädel hirn trauma , Thoraxtrauma , Abdominaltrauma , Extremitätentrauma
und Becken kon tusion ; vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 9. Mai 2011, Urk. 8/ZM5, und Schaden meldun g UVG vom 4. Mai 2011, Urk. 8/Z4 ). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Zürich) erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG) . Mit Verfügung vom 10. April 2014 teilte di e Zürich dem Versicherten jedoch mit, dass aufgrund fehlender Deckung rückwir kend sämtliche Leistungen abgelehnt und die bereits erbrachten Leis tun gen beim zuständigen Unfallversicherer zurückgefordert würden (Urk. 8/Z300). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte am 14. April 2014 (Urk. 8/Z313) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Mai 20 14 (Urk. 8/Z323) bzw.
13. Juni 2014 (Urk. 8/Z330) je Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab und trat auf diejenige der SUVA nicht ein. Einer allfälligen Beschwerde ge gen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
2.1
Am 14. Juli 2014 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen gemäss UVG zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leis tungen gemäss der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2
Am 26. August 2014 erhob auch die SUVA gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 3. Juli 2014 Beschwerde und stellte dabe i folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 9/ 1): „Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, auf die Einsprache der Suva vom 13.06.2014 einzutreten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 in Anbetracht der E. 11 des Einspracheentscheids vom 03.07.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalles des X.___
vom 17.04.2011 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG gemäss der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu erbringen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2014.171 ( X.___ gegen Zürich Versicherungsgesellschaft) zu vereinigen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei zum vereinigten Verfahren beizuladen. “
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Vereini gung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren UV.201 4.00171 (Urk. 9/ 6). 2.3
Mit V erfügung vom 2 8. November 2014 wurden die Gesuche der Beschwerde führer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden abgewiesen und der Prozess Nr. UV.2014.00188 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2014.00171 vereinigt ( Urk. 10). Mit Eingab e vom 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 12 ) reichte die Beschwerdegegnerin die „Anmeldung zur Personalvor sorge “ des Beschwerdeführers 1 vom 1 9. Juli 2012 ( Urk.
13) ein, wozu sich dieser am 6. Januar 2015 ( Urk.
15) vernehmen liess . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, a n dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antr itt oder hätte antreten sollen ( Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Art. 3 Abs. 2 UVG).
Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leis tungsansprechern ( vgl. Art. 8 ZGB ). 1.2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4
Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leis tungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessu ale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel , deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war ) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Un richtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und
Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 1 4. Januar 2009 E. 4.1) .
Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist die Beru fung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erfor derlich, da eine solche kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versiche rungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 ). 2.
2.1
Vorab ist zu klären , ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Anfechtung der Verfüg ung
und des Einspracheentscheid s der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2014 (Urk. 8/Z300 ) bzw. 3. Juli 2014 ( Urk.
2) legitimiert war/ist. 2.2
Die Legitimation zur Anfechtung eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 77 E. 3.1 und 130 V 562 f. E. 3.2 ).
In den Urteil en 8C_606 /2007 vom 2 7. August 2008 E. 9.1 f.
und 8C_857/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 3.2
hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Unfallversicherer zur Anfechtung einer Verfügung eines anderen Unfallversi cherers „pro Adressat“ legitimiert sei , wenn er damit zu rechnen habe, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch beste henden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. 2.3
Dies ist vorliegend der Fall. Sollte sich herausste llen, dass der Beschwerdefüh rer 1 im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 nicht als Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war und es daher bei einer Vernei nung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bliebe , hätte die Beschwerdeführerin 2 damit zu rechnen, vom Beschwerdeführer 1 für die Aus richtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der Folgen dieses Unfalls in Anspruch genommen zu werden. Denn g emäss Art. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung von arbeitslosen Personen sind arbeitslose Personen, welche die Anspr uchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) erfüllen oder Entschädigungen nac h Art. 29 AVIG beziehen, bei der SUVA obli gat orisch gegen Unfälle versichert. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer in 2 eingetreten, und die Beschwerdeführeri n 2 ist
beschwer delegitimiert . 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist nun , ob de r Beschwerdeführer 1 im März und April 2011 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) Arbeitnehmer der Z.___ GmbH war und damit bei der Beschwerdegegne rin gegen die Folgen des Unfall s vom 1 7. April 2011 ver sichert ist. 3.2
Vorliegend ist aktenkundig, dass die A.___ GmbH,
die Treuhandfirma der Z.___ GmbH, der Beschwerde gegnerin a m 4. Mai 2011 die Schadenmeldung UVG zum Unfall des Beschwer deführers 1 vom 1 7. April 2011 ein reichte . Aus dieser Schadenmeldung UVG geht hervor , dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2011 in einem 100%-Pensum bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- erzielt habe ( Urk. 8/Z4).
In der Folge reichte die A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin Lohnabrechnungen des Beschwer deführers 1 d er Monate Januar bis April 2011, welche einen Bruttomonatslohn von
Fr. 3‘500. -- und einen Nettomonatslohn von Fr. 2‘950.50 ausweisen ( Urk. 8/Z38) , sowie
einen
nicht unterzeichneten und nicht datierten
Arbeitsver t rag ( Vertragsbeginn 1. Januar 2011 )
nach (Urk. 8/Z44 ). Die Beschwerdegegne rin
erbrachte daraufhin
Heilbe handlungs- und Taggeldleistungen ( vgl.
etwa Urk. 8/Z26 und Urk. 8/Z45). 3.3
Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin
mit , dass die zugestellten Unterlagen nicht korrekt seien. Der Fehler sei von einer Mitarbeiterin der Treuhandfirma gemacht worden. Er habe im Januar 2011 nur stu ndenweise und noch ohne Lohn bei der Z.___ GmbH - im Geschäft seines Vaters - gearbeitet. Richtig angefangen zu arbeiten habe er erst im März 2011 , was aufgrund einer Ge schwindigkeitsbusse , die er bei der Auslieferung der Ware erhalten habe, objek tivierbar sei. Der Monatslohn in den eingereichten Lohnabrechnungen sei mit Fr. 3‘500. -- richtig angegeben , die BVG-Abzüge
seien allerdings zu hoch ( Urk. 8/ Z56) .
Beim Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 erkl ärte der Beschwerdeführer 1 , dass er bei der Z.___ GmbH am 1 5. August 2007 eine Leh re begonnen habe. Ende März 2008 habe er diese Lehre aufgrund von Schwierigkeiten mit der neuen Ehefrau seines Vaters, die jeweil s auch im Ge schäft gewesen sei,
abgebrochen. Nac h de m Lehrabbruch habe er dann noch bis im Sommer 2 009 im Betrieb weitergearbeitet. Im Zusammenhang mit der
Ge schwindigkeitsübertretung /dem Ausweisentzug von Ende Februar/ anfangs März 2011 bei einer Auslieferung für das Geschäft ergänzte er , dass er damals sein Privatauto und nicht das grosse Auto des Vaters benutzt habe . Dies deshalb, weil es nicht so viel Ware gewesen sei und die Kundin, die bereits gekocht habe, diese dringend gebraucht habe. Nach dem Ausweisentzug habe er
in der Nähe noch Auslieferungen zu Fuss gemacht. Se ine Mitarbeit habe zudem auch
Tätigkeiten an
der Kasse,
im Lager,
beim Einrichten, Gestelle auffüllen und am Computer (Bestellungen) umfasst . Sei n Vater müsse das Geschäft aufgrund von gesundheitlichen Problemen nun aufgeben. Er habe Herzprobleme. Der Verkauf stehe unmittelb ar bevor, sobald er einen geeigneten Käufer gefunden habe . Ab dem 1. März habe der Beschwerdeführer 1 zu 100 % gearbeitet . Ohne Unfall wäre vorgesehen gewesen, dass er das Geschäft vom Vater übernehme ( Urk. 8/Z88/4 -7 ). I m Rahmen dieses Patientenbesuch s
reichte der Beschwerde führer 1 der Beschwerdegegnerin neue Lohnabrechnungen der Monate M ärz und April 2011, die einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- und einen Netto monat slohn von Fr. 3‘148.50 ausweisen , sowie einen am 1. April 2011 unter zeichneten Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn 1. März 2011) ein ( Urk. 8 /Z88 ). 3.4
In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Taggeld a brechnungen der Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich (ALK)
bei, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 vom 1 7. August 2009 bis zum 3 1. März 20 11 Arbeitslosen entschädigung bezog ( Urk. 8/Z101). Am 19. September 2012 liess der Beschwer deführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin den Buch haltungsabschluss der Z.___ GmbH des Jahres 2011, deren Steuererklärung 2011 und einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung zukommen ( Urk. 8/Z135). Am 1 7. Juli 2013 stellte die SVA Zürich, Ausgleichs kasse , der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin
einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 zu , dem sich entnehmen lässt, dass dieser bei der Z.___ GmbH in den Monaten März und April 2011 ein Bruttoeinkomme n von Fr. 5‘830. -- erzielte (IK-Auszug vom 1 2. Juli 2013, Urk. 8/Z171) . 3.5
Anlässlich des Patientenbesuch s vom 4. September 2013
führte der Beschwer deführer 1
aus, dass sein Vater Asthmaprobleme habe und dass es ihm ansons ten gut gehe. Der Umsatz des Geschäfts habe zum Teil wegen einer Baustelle vor dem Haus gelitten. Jetzt sei es wieder okay. Ein Verkauf aus wirtschaftli chen Gründen stehe nicht bevor. Weiter erklärte er, dass ( wegen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im März 2011) ein Strafverfahren gegen ihn einge leitet worden sei. Das Verfa hren sei jedoch eingestellt worden. Ein Missbrauch liege nicht vor. Er habe der Arbeitslosenversicherung die betreffenden Taggel der sofort zurückbezahlt, als er sich bewusst geworden sei, dass die Lohnzah lungen von März 2011 irrtümlich nicht angegeben worden seien . Zudem gab der Beschwerdeführer 1 an , dass er ab März 2011 stundenweise beim Vater ge arbeitet habe, aber doch täglich da gewesen sei. Er habe schauen wollen, wie es mit der Ehefrau des Vaters gehe. Die Ehefrau sei ja auch dort gewesen und er habe geholfen, weil sie nicht alles habe allein machen können. Eigentlich sei er immer „voll“ dort gewesen, er habe allerdings nicht durchwegs gearbeitet. Weil es gut gegangen sei, habe man ihn rückwirkend per 1. März 2011 angestellt und nicht erst ab dem 1. April 201 1. Vor dem 1. März 2011 habe er nicht im Geschäft des Vaters gearbeitet, auch nicht stundenweise. Den Lohn für März 2011 habe er in bar erhalten. Der Aprillohn sei wegen des Unfalls gestoppt worden ( Urk. 8/Z191/5-7; vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft B.___ vom 2 7. Juni 2013, Urk. 8/Z196) .
3.6
Am 2 7. November 2013
liess der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin die Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH der Jahre 2008 bis 2012
sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH Innere Me dizin und FMH Lungenkrankheiten, vom 1 3. Mai 2 013 betreffend D.___ ( Va ter des Beschwerdeführers 1) zukommen ( Urk. 8/Z 257; vgl. auch Urk. 19/257ter ) .
Dem B ericht von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2013 lässt sich entnehmen , dass D.___ , Jahrgang 1962, anhand seiner Aufzeichnungen erstmals 2011 über erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeit geklagt habe. In Prozent en und genauen Daten könne er dies aber nicht angeben. Seit einem Jahr sei der Zustand der Lunge n unverändert schlecht , so dass man von dieser Zeit an von einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgehen könnte. 4. 4.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 7 S. 3), ergeben sich auf grund der
vorliegenden
umfangreichen Dokumentation (Arbeitsverträ ge, Lohn abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen) und der Aussagen des Beschwerde führers 1 anlässlich der Patientenbesuche vom 1 3. März 2012 und vom 4. September 2013
zahlreiche Ungereimtheiten zu dessen behaupteten Arbeits verhältnis bei der Z.___ GmbH im März und April 201 1. 4.2
Es ist zwar richtig , dass d as Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf ( Art. 320 OR) und dass es gerade in kleineren Familien betrieben zuweilen nicht unüblich sein dürfte, dass man zunächst mündlich einmal eine Regelung t rifft , die erst späte r schriftlich festgehalten wird
(vgl. Urk. 1 S. 5). Trotzdem leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdegegnerin vor liegend von der Treuhandfirma
A.___ GmbH am 1 1. Juli 2011 zunächst ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbe ginn 1. Januar 2011 ( Urk. 8/Z43 und Urk. 8/Z44) und am 1 3. März 2012 vom Beschwerdeführer 1 dann ein Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. März 2011, der die Unterschriften vom 1. April 2011 trug, eingereicht wurde n
(Urk. 8/Z88 ).
Im Weiteren sind
die in den Arbeitsverträgen und den verschiedenen Lohn abrechnungen aufgeführte n
Nettolöhne
auch uneinheitlich
( Urk. 8/Z38 , Urk. 8/Z44 und Urk. 8/Z88 ) , wobei
selbst der in der korrigierten Lohnabrech nu ng von April 2011 a ngegebene Nettolohn von Fr. 3‘148.50 (Urk. 8/Z88 )
noch erheblich vom Nettolohn von Fr. 2‘089.65
für April 2011 gemäss den Buchhal tungsunterlagen ( Urk. 8/Z135 ) ab weicht . Inkonsistent ist zudem die Verbuchung der Lohnbezüge. Währenddessen der Beschwerdeführer 1 seinen Lohn im Rah men der (später abgebrochenen) Lehre im Jahr 20 08
noch monat lich über die Bank bezog , erfolgte der Lohnbezu g im Jahr 2009, in dem er noc h bis Mitte Jahr weiter ge arbeitet habe , zu Jahresende a ls pauschale Verbuchung von Fr. 21‘000.-- über die Kasse. Auch im Jahr 2011 soll er seinen gesamten Lohn nun bar aus der Kasse bezogen haben ( Urk. 8/Z191/7 und Urk. 19/Z257ter ). 4.3
Dass allein das Treuhandbüro
A.___ GmbH für die Unstimmigkeiten verantwortlich sein soll ( vgl. Urk. 1 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 waren teilweise widersprüchlich. Während er im Schreiben vom 1. September 2011 ( Urk. 8/Z56) und anlässl ich des Patientenbesuch s vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/Z88/5-6) zunächst erklärt hatte, dass er im Januar 2011 nur stundenweise und noch ohne Lohn im Geschäft des Vaters ge arbeitet habe, ehe er ab dem 1. März 2011 in einem 100%-Pensum tätig gewesen und auch bezahlt worden sei , gab er beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 im Wesentlichen an, dass er auch im März 2011 nicht durchwegs gearbeitet , sondern nur stundenweise die neue Ehefrau seines Vaters unterstützt habe, auch wenn er eigentlich „voll“ bzw. täglich im Geschäft gewesen sei ( Urk. 8/ Z 191/7 ). Diesfalls ist aber wiede rum nich t ganz
nachvollziehbar, weshalb ihm für März 2011 doch ein Brutto lohn von Fr. 3‘500.-- bzw. Nettolo hn von Fr. 3‘148.50 für ein 100%-Pens um ausbezahlt worden sein soll ( Urk. 8/Z135). 4. 4
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdegegnerin zu den Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH
von 2008 bis 2012, die von ihr aus betriebswirtschaftlicher Sicht analy sier t worden waren , in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass alle Jahresrechnungen ab 2008 Verluste ausweisen wür den. Im Jahr 2009 habe sich der Geschäftsgang noch zusätzlich verschlechtert, so dass sich der Inhaber D.___ nur noch einen reduzierten Lohn habe ausrichten können. Gleichzeitig habe er seinen Sohn ab Mitte 2009 nicht mehr be zahlen und beschäftigen können. Das Jahr 2010 habe einen katastrophalen Geschäftsgang mit völlig unzureichendem Umsatz und Ertrag gezeigt. Der Bruttogewinn habe gerade einmal Fr. 100‘000. -- betragen, womit sich lediglich die Betriebskosten hätten decken lassen (Miete, Strom, Abgaben etc.). Im Jahr 2010 habe D.___
nur gerade ein Einkommen von rund Fr. 17‘000.-- erzielt (Lohnbezug von rund
Fr. 50‘000. -- abzügl ich Verlust von rund Fr. 33‘000.-- ). Das Eigenkapital sei 20 10 bereits aufgebraucht gewesen, und es sei eine Über schuldungssituation eingetreten. Damit hätten für den I nhaber und Vater des Beschwerde führers 1 keinerlei Mittel bestanden, seinen Sohn einzu stellen und zu entlöhnen . Das Bild habe sich auch 2011 nicht geändert. Bereits der Umsatz in den ersten Monaten des Jahres sei schlecht gewesen, wobei ins besondere die sehr hohen Materialaufwendungen ins Gewicht gefallen seien, was zu einem äusserst mageren Brutt ogewinn geführt habe. Damit D.___ überhaupt seinen Verpflichtungen habe nachkommen kö nnen, habe er weiter eigenes oder geliehenes Geld in die Firma einschiessen müssen. Das Darlehen sei dabei um Fr. 28‘500.-- auf Fr. 108‘500.-- erhöht worden. Zudem seien 2011 keinerlei Abschreibungen getätigt worden, und er habe die Mietflä che reduzieren oder beim Eigentümer um Stundung ersuchen müssen. Schliess lich habe trotzdem ein Jahresverlust von Fr. 40‘000.-- resulti ert. Auch im Jahr 2011 habe
sich der Betrieb also keinerlei Einkommen erarbeitet , und der Lohn bezug sei durch Substanzverzehr erfolgt. Im Ergebnis heisse das, dass der Ge schäftsgang de s Lebensmittelladens D.___ seit 2009 nicht mehr erlaubt habe, Mitarbeiter anzustellen. Es sei also nicht einzusehen, wieso und vor allem wie er seinen Sohn 2011 wieder hätte einstellen sollen ( Urk. 8/Z257 ). 4. 5
Unter Würdigung all dieser Umstände kann es nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer 1 ab März 2011 tatsächlich in der Z.___ GmbH seines Vater s als Arbeitnehmer tätig war. Daran v ermögen au ch die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 ( Urk. 8/Z171 ) , die höchstens ein Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bzw. das Vorliegen eines Arbeitsver hältnis ses bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E.
1) , nichts zu ände rn. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 , er habe das Geschäft damals von seinem gesundheitlich angeschlagenen Vater übernehmen wollen
( Urk. 8/Z88/7 ) . Dr. C.___ sprach in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 etwas
vage zwar
von erheblichen Schwie rigkeiten von D.___ bei der Arbeit bereits im Jahr 201 1. Eine Arbeits unfähigke it bescheinigte er diesem aber erstmals ab ca. Mai 2012 ( Urk. 8/Z257 ).
Beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 war dann
nicht mehr die Rede
davon, dass der Vater das Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgebe n müsse . Der Beschwerdeführer 1 erklärte damals, dass der Vater Asthmaprob leme habe und dass es ihm sonst gut gehe (Urk. 8/Z191/5). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft B.___ zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer 1 im März 2011 beim Vater ein Ein komme n erzielt hat , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbstverständlich ist es unglücklich , wenn zwei verschiedene Sozialversicherungsträger von unter schied lichen Sachverhalten ausgehen. Es kann indes insbesondere mit Blick auf die Beschwerdegegnerin, die vorliegend eine sehr eingehende Beweiswürdigung vornahm, auch nicht sein, dass diese a n zuvor seitens von anderen Behörden und offenbar
weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärung en (vgl. Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 2 7. Juni 2013 , Urk. 8/Z196 ) einfach gebunden ist bzw. diese überne hmen müsste.
Von weiteren Abklärungen
– wie etwa von einer Befragung des Vaters des Beschwerdeführers 1 als Zeugen - sind im Übrigen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweis für das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnis ses des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ GmbH ab März 2011 erbringen könnten, weshalb davon abzusehen ist . 4. 6
Da nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 1 , wie er vorbringt ( Urk. 1/1 S. 2 ), ab März 2011 bei der Z.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war, war er im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 somit nicht bei der Beschwer degegnerin unfallversichert. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Rückforderung der von der Beschwerde gegnerin bereits erbrachten Leistungen verhält. 5.2
Zu Unrecht bezogene Leistungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne
bei faktischen Verfügungen zurückgefordert werden,
wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringun g zuvor nicht möglich war ( prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 1 von Juni/Juli 2011 ( Urk. 8/Z40) oder insbesondere aus
dem Be richt zum Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 ( Urk. 8/Z88/5) ergibt, hatte die Beschwerdegegnerin b ereits seit langem Zweifel am geltend gemach ten Arbeitsverhält nis des Beschwerdeführers 1 im Geschäft des Vaters . Dennoch richtete sie ihm während mehr als zweieinhalb Jahren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus , und es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, d ass sie die erforderlichen, eingehenderen Abklärungen, die dann unter anderem mit dem Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH erfolgten ( Urk. 8/Z135 und Urk. 19/Z257ter) , nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte
vornehmen können. Eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht. 5.3
Des Weiteren können
zu Unrecht bezogene Leistungen nach Ablauf der Rechts mittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne bei faktischen Verfügungen auch dann zurückgefordert werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist ( Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Ve rfügung - möglich ( Urteil des Bundesgerichts U
378/05 vom 1 0. Mai
2006 E. 5.2 und 5.3, publ . in: SVR 20 06 UV Nr. 17 S.
62
f.) .
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
die gesetzeswidrig e Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender
Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. 2a ; Urteil des Bun des gerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publ .
in: ARV 1996/97 Nr.
28 S.
158).
Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Straf vollzugs (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35), bei der Nichtanwendung bzw. einer unrich tigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (vgl. SVR 1995 ALV Nr.
53) oder bei der Nichtberücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente (vgl. SVR 2004 IV Nr. 23). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42); keinen Wiedererwägungsgrund stellt auch das Bestreben dar, das Defizit der Sozial versicherung nicht weiter zu vergrössern (vgl. SVR 1998 IV Nr. 26); ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund stellt es dar, wenn eine Entschädigung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertret bar erscheint (SVR 2006 UV Nr. 17; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 53) .
Vorliegend ist das Gericht aufgrund d er Würdigung von zahlreichen Urkunden und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zwei er Patientenbesuche zum Schluss gekommen, dass es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichke it nicht erstellt ist, dass dieser ab März 2011 im Geschäft sei nes Vaters gearbeitet hat. Dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch gewisse Umstände oder Indizien ( Arzt bericht von Dr. C.___ , Einstellungs verfügung der Staatsanwaltschaft B.___ , IK-Auszug, vgl. E. 4.5 )
eher für das Bestehen ein es Arbeitsverhältnisses spr e chen . Umgekehrt kann das Ge richt denn auch nicht kategorisch aus schliessen , dass der Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2011 allenfalls doch kurzzeitig
– aus welchem Grund auch immer - beim Vater gearbeitet hat (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, wonach eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bereits ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden bei einem Arbeitgeber besteht) . Es liegt somit
letztlich Beweislosigkeit vor , welche sich
– wie dargelegt -
zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Unter diesen Umständen kann jedoch
nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Leis tungszusprache im Sinne der genannten bundesgerichtli chen Rechtsprechung gesprochen werden. Auch eine Wiedererwägung fällt daher ausser Betracht. 5.4
Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nicht zulässig ist.
Die
Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist demgegenüber
rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat keine Leistungen (mehr) zu erbringen.
In diesem Sinne sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Be schwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen . Der Antrag der Beschwerdeführerin 2, die ALK s ei zum Prozess beizuladen (Urk. 9/1 S. 2), ist mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der ALK abzuweisen (vgl. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ). 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen , welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise
gutgeheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 insoweit aufgehob en wird, als a ) in Ziffer 1 dieses Entscheids die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 1 0. April 2014 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsl eis tun gen bestätigt werden , und b) in Ziffer 2 dieses Entscheids auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird, und es wird festgestellt , dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückgefordert werden können .
Im Ü brigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Pr ozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1991, erlitt am 17. April 2011 als Beifahrer eines PKW einen Verkehrsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen zu ( Schädel hirn trauma , Thoraxtrauma , Abdominaltrauma , Extremitätentrauma
und Becken kon tusion ; vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 9. Mai 2011, Urk. 8/ZM5, und Schaden meldun g UVG vom 4. Mai 2011, Urk. 8/Z4 ). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Zürich) erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG) . Mit Verfügung vom 10. April 2014 teilte di e Zürich dem Versicherten jedoch mit, dass aufgrund fehlender Deckung rückwir kend sämtliche Leistungen abgelehnt und die bereits erbrachten Leis tun gen beim zuständigen Unfallversicherer zurückgefordert würden (Urk. 8/Z300). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte am 14. April 2014 (Urk. 8/Z313) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Mai 20 14 (Urk. 8/Z323) bzw.
13. Juni 2014 (Urk. 8/Z330) je Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab und trat auf diejenige der SUVA nicht ein. Einer allfälligen Beschwerde ge gen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, a n dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antr itt oder hätte antreten sollen ( Art.
E. 1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.4 Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leis tungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessu ale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel , deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war ) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Un richtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und
Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 1 4. Januar 2009 E. 4.1) .
Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist die Beru fung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erfor derlich, da eine solche kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versiche rungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 ). 2.
E. 2.1 Vorab ist zu klären , ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Anfechtung der Verfüg ung
und des Einspracheentscheid s der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2014 (Urk. 8/Z300 ) bzw. 3. Juli 2014 ( Urk.
2) legitimiert war/ist.
E. 2.2 Die Legitimation zur Anfechtung eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 77 E.
E. 2.3 Dies ist vorliegend der Fall. Sollte sich herausste llen, dass der Beschwerdefüh rer 1 im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 nicht als Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war und es daher bei einer Vernei nung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bliebe , hätte die Beschwerdeführerin 2 damit zu rechnen, vom Beschwerdeführer 1 für die Aus richtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der Folgen dieses Unfalls in Anspruch genommen zu werden. Denn g emäss Art. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung von arbeitslosen Personen sind arbeitslose Personen, welche die Anspr uchsvoraussetzungen nach Art.
E. 3 Abs. 2 UVG).
Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leis tungsansprechern ( vgl. Art.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist nun , ob de r Beschwerdeführer 1 im März und April 2011 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) Arbeitnehmer der Z.___ GmbH war und damit bei der Beschwerdegegne rin gegen die Folgen des Unfall s vom 1 7. April 2011 ver sichert ist.
E. 3.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass die A.___ GmbH,
die Treuhandfirma der Z.___ GmbH, der Beschwerde gegnerin a m 4. Mai 2011 die Schadenmeldung UVG zum Unfall des Beschwer deführers 1 vom 1 7. April 2011 ein reichte . Aus dieser Schadenmeldung UVG geht hervor , dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2011 in einem 100%-Pensum bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- erzielt habe ( Urk. 8/Z4).
In der Folge reichte die A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin Lohnabrechnungen des Beschwer deführers 1 d er Monate Januar bis April 2011, welche einen Bruttomonatslohn von
Fr. 3‘500. -- und einen Nettomonatslohn von Fr. 2‘950.50 ausweisen ( Urk. 8/Z38) , sowie
einen
nicht unterzeichneten und nicht datierten
Arbeitsver t rag ( Vertragsbeginn 1. Januar 2011 )
nach (Urk. 8/Z44 ). Die Beschwerdegegne rin
erbrachte daraufhin
Heilbe handlungs- und Taggeldleistungen ( vgl.
etwa Urk. 8/Z26 und Urk. 8/Z45).
E. 3.3 Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin
mit , dass die zugestellten Unterlagen nicht korrekt seien. Der Fehler sei von einer Mitarbeiterin der Treuhandfirma gemacht worden. Er habe im Januar 2011 nur stu ndenweise und noch ohne Lohn bei der Z.___ GmbH - im Geschäft seines Vaters - gearbeitet. Richtig angefangen zu arbeiten habe er erst im März 2011 , was aufgrund einer Ge schwindigkeitsbusse , die er bei der Auslieferung der Ware erhalten habe, objek tivierbar sei. Der Monatslohn in den eingereichten Lohnabrechnungen sei mit Fr. 3‘500. -- richtig angegeben , die BVG-Abzüge
seien allerdings zu hoch ( Urk. 8/ Z56) .
Beim Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 erkl ärte der Beschwerdeführer 1 , dass er bei der Z.___ GmbH am 1 5. August 2007 eine Leh re begonnen habe. Ende März 2008 habe er diese Lehre aufgrund von Schwierigkeiten mit der neuen Ehefrau seines Vaters, die jeweil s auch im Ge schäft gewesen sei,
abgebrochen. Nac h de m Lehrabbruch habe er dann noch bis im Sommer 2
E. 3.4 In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Taggeld a brechnungen der Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich (ALK)
bei, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 vom 1 7. August 2009 bis zum 3 1. März 20
E. 3.5 Anlässlich des Patientenbesuch s vom 4. September 2013
führte der Beschwer deführer 1
aus, dass sein Vater Asthmaprobleme habe und dass es ihm ansons ten gut gehe. Der Umsatz des Geschäfts habe zum Teil wegen einer Baustelle vor dem Haus gelitten. Jetzt sei es wieder okay. Ein Verkauf aus wirtschaftli chen Gründen stehe nicht bevor. Weiter erklärte er, dass ( wegen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im März 2011) ein Strafverfahren gegen ihn einge leitet worden sei. Das Verfa hren sei jedoch eingestellt worden. Ein Missbrauch liege nicht vor. Er habe der Arbeitslosenversicherung die betreffenden Taggel der sofort zurückbezahlt, als er sich bewusst geworden sei, dass die Lohnzah lungen von März 2011 irrtümlich nicht angegeben worden seien . Zudem gab der Beschwerdeführer 1 an , dass er ab März 2011 stundenweise beim Vater ge arbeitet habe, aber doch täglich da gewesen sei. Er habe schauen wollen, wie es mit der Ehefrau des Vaters gehe. Die Ehefrau sei ja auch dort gewesen und er habe geholfen, weil sie nicht alles habe allein machen können. Eigentlich sei er immer „voll“ dort gewesen, er habe allerdings nicht durchwegs gearbeitet. Weil es gut gegangen sei, habe man ihn rückwirkend per 1. März 2011 angestellt und nicht erst ab dem 1. April 201 1. Vor dem 1. März 2011 habe er nicht im Geschäft des Vaters gearbeitet, auch nicht stundenweise. Den Lohn für März 2011 habe er in bar erhalten. Der Aprillohn sei wegen des Unfalls gestoppt worden ( Urk. 8/Z191/5-7; vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft B.___ vom 2 7. Juni 2013, Urk. 8/Z196) .
E. 3.6 Am 2 7. November 2013
liess der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin die Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH der Jahre 2008 bis 2012
sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH Innere Me dizin und FMH Lungenkrankheiten, vom 1 3. Mai 2
E. 8 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) erfüllen oder Entschädigungen nac h Art. 29 AVIG beziehen, bei der SUVA obli gat orisch gegen Unfälle versichert. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer in 2 eingetreten, und die Beschwerdeführeri n 2 ist
beschwer delegitimiert . 3.
E. 009 im Betrieb weitergearbeitet. Im Zusammenhang mit der
Ge schwindigkeitsübertretung /dem Ausweisentzug von Ende Februar/ anfangs März 2011 bei einer Auslieferung für das Geschäft ergänzte er , dass er damals sein Privatauto und nicht das grosse Auto des Vaters benutzt habe . Dies deshalb, weil es nicht so viel Ware gewesen sei und die Kundin, die bereits gekocht habe, diese dringend gebraucht habe. Nach dem Ausweisentzug habe er
in der Nähe noch Auslieferungen zu Fuss gemacht. Se ine Mitarbeit habe zudem auch
Tätigkeiten an
der Kasse,
im Lager,
beim Einrichten, Gestelle auffüllen und am Computer (Bestellungen) umfasst . Sei n Vater müsse das Geschäft aufgrund von gesundheitlichen Problemen nun aufgeben. Er habe Herzprobleme. Der Verkauf stehe unmittelb ar bevor, sobald er einen geeigneten Käufer gefunden habe . Ab dem 1. März habe der Beschwerdeführer 1 zu 100 % gearbeitet . Ohne Unfall wäre vorgesehen gewesen, dass er das Geschäft vom Vater übernehme ( Urk. 8/Z88/4 -7 ). I m Rahmen dieses Patientenbesuch s
reichte der Beschwerde führer 1 der Beschwerdegegnerin neue Lohnabrechnungen der Monate M ärz und April 2011, die einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- und einen Netto monat slohn von Fr. 3‘148.50 ausweisen , sowie einen am 1. April 2011 unter zeichneten Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn 1. März 2011) ein ( Urk. 8 /Z88 ).
E. 11 Arbeitslosen entschädigung bezog ( Urk. 8/Z101). Am 19. September 2012 liess der Beschwer deführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin den Buch haltungsabschluss der Z.___ GmbH des Jahres 2011, deren Steuererklärung 2011 und einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung zukommen ( Urk. 8/Z135). Am 1 7. Juli 2013 stellte die SVA Zürich, Ausgleichs kasse , der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin
einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 zu , dem sich entnehmen lässt, dass dieser bei der Z.___ GmbH in den Monaten März und April 2011 ein Bruttoeinkomme n von Fr. 5‘830. -- erzielte (IK-Auszug vom 1 2. Juli 2013, Urk. 8/Z171) .
E. 013 betreffend D.___ ( Va ter des Beschwerdeführers 1) zukommen ( Urk. 8/Z 257; vgl. auch Urk. 19/257ter ) .
Dem B ericht von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2013 lässt sich entnehmen , dass D.___ , Jahrgang 1962, anhand seiner Aufzeichnungen erstmals 2011 über erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeit geklagt habe. In Prozent en und genauen Daten könne er dies aber nicht angeben. Seit einem Jahr sei der Zustand der Lunge n unverändert schlecht , so dass man von dieser Zeit an von einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgehen könnte. 4. 4.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 7 S. 3), ergeben sich auf grund der
vorliegenden
umfangreichen Dokumentation (Arbeitsverträ ge, Lohn abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen) und der Aussagen des Beschwerde führers 1 anlässlich der Patientenbesuche vom 1 3. März 2012 und vom 4. September 2013
zahlreiche Ungereimtheiten zu dessen behaupteten Arbeits verhältnis bei der Z.___ GmbH im März und April 201 1. 4.2
Es ist zwar richtig , dass d as Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf ( Art. 320 OR) und dass es gerade in kleineren Familien betrieben zuweilen nicht unüblich sein dürfte, dass man zunächst mündlich einmal eine Regelung t rifft , die erst späte r schriftlich festgehalten wird
(vgl. Urk. 1 S. 5). Trotzdem leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdegegnerin vor liegend von der Treuhandfirma
A.___ GmbH am 1 1. Juli 2011 zunächst ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbe ginn 1. Januar 2011 ( Urk. 8/Z43 und Urk. 8/Z44) und am 1 3. März 2012 vom Beschwerdeführer 1 dann ein Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. März 2011, der die Unterschriften vom 1. April 2011 trug, eingereicht wurde n
(Urk. 8/Z88 ).
Im Weiteren sind
die in den Arbeitsverträgen und den verschiedenen Lohn abrechnungen aufgeführte n
Nettolöhne
auch uneinheitlich
( Urk. 8/Z38 , Urk. 8/Z44 und Urk. 8/Z88 ) , wobei
selbst der in der korrigierten Lohnabrech nu ng von April 2011 a ngegebene Nettolohn von Fr. 3‘148.50 (Urk. 8/Z88 )
noch erheblich vom Nettolohn von Fr. 2‘089.65
für April 2011 gemäss den Buchhal tungsunterlagen ( Urk. 8/Z135 ) ab weicht . Inkonsistent ist zudem die Verbuchung der Lohnbezüge. Währenddessen der Beschwerdeführer 1 seinen Lohn im Rah men der (später abgebrochenen) Lehre im Jahr 20 08
noch monat lich über die Bank bezog , erfolgte der Lohnbezu g im Jahr 2009, in dem er noc h bis Mitte Jahr weiter ge arbeitet habe , zu Jahresende a ls pauschale Verbuchung von Fr. 21‘000.-- über die Kasse. Auch im Jahr 2011 soll er seinen gesamten Lohn nun bar aus der Kasse bezogen haben ( Urk. 8/Z191/7 und Urk. 19/Z257ter ). 4.3
Dass allein das Treuhandbüro
A.___ GmbH für die Unstimmigkeiten verantwortlich sein soll ( vgl. Urk. 1 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 waren teilweise widersprüchlich. Während er im Schreiben vom 1. September 2011 ( Urk. 8/Z56) und anlässl ich des Patientenbesuch s vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/Z88/5-6) zunächst erklärt hatte, dass er im Januar 2011 nur stundenweise und noch ohne Lohn im Geschäft des Vaters ge arbeitet habe, ehe er ab dem 1. März 2011 in einem 100%-Pensum tätig gewesen und auch bezahlt worden sei , gab er beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 im Wesentlichen an, dass er auch im März 2011 nicht durchwegs gearbeitet , sondern nur stundenweise die neue Ehefrau seines Vaters unterstützt habe, auch wenn er eigentlich „voll“ bzw. täglich im Geschäft gewesen sei ( Urk. 8/ Z 191/7 ). Diesfalls ist aber wiede rum nich t ganz
nachvollziehbar, weshalb ihm für März 2011 doch ein Brutto lohn von Fr. 3‘500.-- bzw. Nettolo hn von Fr. 3‘148.50 für ein 100%-Pens um ausbezahlt worden sein soll ( Urk. 8/Z135). 4. 4
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdegegnerin zu den Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH
von 2008 bis 2012, die von ihr aus betriebswirtschaftlicher Sicht analy sier t worden waren , in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass alle Jahresrechnungen ab 2008 Verluste ausweisen wür den. Im Jahr 2009 habe sich der Geschäftsgang noch zusätzlich verschlechtert, so dass sich der Inhaber D.___ nur noch einen reduzierten Lohn habe ausrichten können. Gleichzeitig habe er seinen Sohn ab Mitte 2009 nicht mehr be zahlen und beschäftigen können. Das Jahr 2010 habe einen katastrophalen Geschäftsgang mit völlig unzureichendem Umsatz und Ertrag gezeigt. Der Bruttogewinn habe gerade einmal Fr. 100‘000. -- betragen, womit sich lediglich die Betriebskosten hätten decken lassen (Miete, Strom, Abgaben etc.). Im Jahr 2010 habe D.___
nur gerade ein Einkommen von rund Fr. 17‘000.-- erzielt (Lohnbezug von rund
Fr. 50‘000. -- abzügl ich Verlust von rund Fr. 33‘000.-- ). Das Eigenkapital sei 20 10 bereits aufgebraucht gewesen, und es sei eine Über schuldungssituation eingetreten. Damit hätten für den I nhaber und Vater des Beschwerde führers 1 keinerlei Mittel bestanden, seinen Sohn einzu stellen und zu entlöhnen . Das Bild habe sich auch 2011 nicht geändert. Bereits der Umsatz in den ersten Monaten des Jahres sei schlecht gewesen, wobei ins besondere die sehr hohen Materialaufwendungen ins Gewicht gefallen seien, was zu einem äusserst mageren Brutt ogewinn geführt habe. Damit D.___ überhaupt seinen Verpflichtungen habe nachkommen kö nnen, habe er weiter eigenes oder geliehenes Geld in die Firma einschiessen müssen. Das Darlehen sei dabei um Fr. 28‘500.-- auf Fr. 108‘500.-- erhöht worden. Zudem seien 2011 keinerlei Abschreibungen getätigt worden, und er habe die Mietflä che reduzieren oder beim Eigentümer um Stundung ersuchen müssen. Schliess lich habe trotzdem ein Jahresverlust von Fr. 40‘000.-- resulti ert. Auch im Jahr 2011 habe
sich der Betrieb also keinerlei Einkommen erarbeitet , und der Lohn bezug sei durch Substanzverzehr erfolgt. Im Ergebnis heisse das, dass der Ge schäftsgang de s Lebensmittelladens D.___ seit 2009 nicht mehr erlaubt habe, Mitarbeiter anzustellen. Es sei also nicht einzusehen, wieso und vor allem wie er seinen Sohn 2011 wieder hätte einstellen sollen ( Urk. 8/Z257 ). 4. 5
Unter Würdigung all dieser Umstände kann es nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer 1 ab März 2011 tatsächlich in der Z.___ GmbH seines Vater s als Arbeitnehmer tätig war. Daran v ermögen au ch die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 ( Urk. 8/Z171 ) , die höchstens ein Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bzw. das Vorliegen eines Arbeitsver hältnis ses bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E.
1) , nichts zu ände rn. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 , er habe das Geschäft damals von seinem gesundheitlich angeschlagenen Vater übernehmen wollen
( Urk. 8/Z88/7 ) . Dr. C.___ sprach in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 etwas
vage zwar
von erheblichen Schwie rigkeiten von D.___ bei der Arbeit bereits im Jahr 201 1. Eine Arbeits unfähigke it bescheinigte er diesem aber erstmals ab ca. Mai 2012 ( Urk. 8/Z257 ).
Beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 war dann
nicht mehr die Rede
davon, dass der Vater das Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgebe n müsse . Der Beschwerdeführer 1 erklärte damals, dass der Vater Asthmaprob leme habe und dass es ihm sonst gut gehe (Urk. 8/Z191/5). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft B.___ zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer 1 im März 2011 beim Vater ein Ein komme n erzielt hat , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbstverständlich ist es unglücklich , wenn zwei verschiedene Sozialversicherungsträger von unter schied lichen Sachverhalten ausgehen. Es kann indes insbesondere mit Blick auf die Beschwerdegegnerin, die vorliegend eine sehr eingehende Beweiswürdigung vornahm, auch nicht sein, dass diese a n zuvor seitens von anderen Behörden und offenbar
weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärung en (vgl. Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 2 7. Juni 2013 , Urk. 8/Z196 ) einfach gebunden ist bzw. diese überne hmen müsste.
Von weiteren Abklärungen
– wie etwa von einer Befragung des Vaters des Beschwerdeführers 1 als Zeugen - sind im Übrigen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweis für das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnis ses des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ GmbH ab März 2011 erbringen könnten, weshalb davon abzusehen ist . 4. 6
Da nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 1 , wie er vorbringt ( Urk. 1/1 S. 2 ), ab März 2011 bei der Z.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war, war er im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 somit nicht bei der Beschwer degegnerin unfallversichert. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Rückforderung der von der Beschwerde gegnerin bereits erbrachten Leistungen verhält. 5.2
Zu Unrecht bezogene Leistungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne
bei faktischen Verfügungen zurückgefordert werden,
wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringun g zuvor nicht möglich war ( prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 1 von Juni/Juli 2011 ( Urk. 8/Z40) oder insbesondere aus
dem Be richt zum Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 ( Urk. 8/Z88/5) ergibt, hatte die Beschwerdegegnerin b ereits seit langem Zweifel am geltend gemach ten Arbeitsverhält nis des Beschwerdeführers 1 im Geschäft des Vaters . Dennoch richtete sie ihm während mehr als zweieinhalb Jahren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus , und es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, d ass sie die erforderlichen, eingehenderen Abklärungen, die dann unter anderem mit dem Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH erfolgten ( Urk. 8/Z135 und Urk. 19/Z257ter) , nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte
vornehmen können. Eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht. 5.3
Des Weiteren können
zu Unrecht bezogene Leistungen nach Ablauf der Rechts mittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne bei faktischen Verfügungen auch dann zurückgefordert werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist ( Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Ve rfügung - möglich ( Urteil des Bundesgerichts U
378/05 vom 1 0. Mai
2006 E. 5.2 und 5.3, publ . in: SVR 20 06 UV Nr. 17 S.
62
f.) .
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
die gesetzeswidrig e Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender
Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. 2a ; Urteil des Bun des gerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publ .
in: ARV 1996/97 Nr.
28 S.
158).
Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Straf vollzugs (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35), bei der Nichtanwendung bzw. einer unrich tigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (vgl. SVR 1995 ALV Nr.
53) oder bei der Nichtberücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente (vgl. SVR 2004 IV Nr. 23). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42); keinen Wiedererwägungsgrund stellt auch das Bestreben dar, das Defizit der Sozial versicherung nicht weiter zu vergrössern (vgl. SVR 1998 IV Nr. 26); ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund stellt es dar, wenn eine Entschädigung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertret bar erscheint (SVR 2006 UV Nr. 17; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 53) .
Vorliegend ist das Gericht aufgrund d er Würdigung von zahlreichen Urkunden und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zwei er Patientenbesuche zum Schluss gekommen, dass es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichke it nicht erstellt ist, dass dieser ab März 2011 im Geschäft sei nes Vaters gearbeitet hat. Dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch gewisse Umstände oder Indizien ( Arzt bericht von Dr. C.___ , Einstellungs verfügung der Staatsanwaltschaft B.___ , IK-Auszug, vgl. E. 4.5 )
eher für das Bestehen ein es Arbeitsverhältnisses spr e chen . Umgekehrt kann das Ge richt denn auch nicht kategorisch aus schliessen , dass der Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2011 allenfalls doch kurzzeitig
– aus welchem Grund auch immer - beim Vater gearbeitet hat (vgl. auch Art.
E. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, wonach eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bereits ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden bei einem Arbeitgeber besteht) . Es liegt somit
letztlich Beweislosigkeit vor , welche sich
– wie dargelegt -
zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Unter diesen Umständen kann jedoch
nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Leis tungszusprache im Sinne der genannten bundesgerichtli chen Rechtsprechung gesprochen werden. Auch eine Wiedererwägung fällt daher ausser Betracht. 5.4
Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nicht zulässig ist.
Die
Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist demgegenüber
rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat keine Leistungen (mehr) zu erbringen.
In diesem Sinne sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Be schwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen . Der Antrag der Beschwerdeführerin 2, die ALK s ei zum Prozess beizuladen (Urk. 9/1 S. 2), ist mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der ALK abzuweisen (vgl. §
E. 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ). 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen , welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise
gutgeheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 insoweit aufgehob en wird, als a ) in Ziffer 1 dieses Entscheids die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 1 0. April 2014 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsl eis tun gen bestätigt werden , und b) in Ziffer 2 dieses Entscheids auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird, und es wird festgestellt , dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückgefordert werden können .
Im Ü brigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Pr ozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00171 damit vereinigt UV.2014.00188 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil
vom
26. Februar 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1991, erlitt am 17. April 2011 als Beifahrer eines PKW einen Verkehrsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen zu ( Schädel hirn trauma , Thoraxtrauma , Abdominaltrauma , Extremitätentrauma
und Becken kon tusion ; vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 9. Mai 2011, Urk. 8/ZM5, und Schaden meldun g UVG vom 4. Mai 2011, Urk. 8/Z4 ). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Zürich) erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen gemäss Bundes gesetz über die Unfallversicherung (UVG) . Mit Verfügung vom 10. April 2014 teilte di e Zürich dem Versicherten jedoch mit, dass aufgrund fehlender Deckung rückwir kend sämtliche Leistungen abgelehnt und die bereits erbrachten Leis tun gen beim zuständigen Unfallversicherer zurückgefordert würden (Urk. 8/Z300). Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte am 14. April 2014 (Urk. 8/Z313) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Mai 20 14 (Urk. 8/Z323) bzw.
13. Juni 2014 (Urk. 8/Z330) je Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab und trat auf diejenige der SUVA nicht ein. Einer allfälligen Beschwerde ge gen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
2.1
Am 14. Juli 2014 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen gemäss UVG zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leis tungen gemäss der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 2. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2
Am 26. August 2014 erhob auch die SUVA gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 3. Juli 2014 Beschwerde und stellte dabe i folgendes Rechtsbegehren ( Urk. 9/ 1): „Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, auf die Einsprache der Suva vom 13.06.2014 einzutreten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 03.07.2014 in Anbetracht der E. 11 des Einspracheentscheids vom 03.07.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalles des X.___
vom 17.04.2011 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus UVG gemäss der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 zu erbringen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2014.171 ( X.___ gegen Zürich Versicherungsgesellschaft) zu vereinigen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei zum vereinigten Verfahren beizuladen. “
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Vereini gung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren UV.201 4.00171 (Urk. 9/ 6). 2.3
Mit V erfügung vom 2 8. November 2014 wurden die Gesuche der Beschwerde führer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden abgewiesen und der Prozess Nr. UV.2014.00188 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2014.00171 vereinigt ( Urk. 10). Mit Eingab e vom 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 12 ) reichte die Beschwerdegegnerin die „Anmeldung zur Personalvor sorge “ des Beschwerdeführers 1 vom 1 9. Juli 2012 ( Urk.
13) ein, wozu sich dieser am 6. Januar 2015 ( Urk.
15) vernehmen liess . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, a n dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antr itt oder hätte antreten sollen ( Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Art. 3 Abs. 2 UVG).
Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leis tungsansprechern ( vgl. Art. 8 ZGB ). 1.2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich keit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4
Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leis tungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessu ale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel , deren Beibrin gung zuvor nicht möglich war ) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Un richtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und
Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 1 4. Januar 2009 E. 4.1) .
Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist die Beru fung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erfor derlich, da eine solche kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versiche rungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 ). 2.
2.1
Vorab ist zu klären , ob die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Anfechtung der Verfüg ung
und des Einspracheentscheid s der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2014 (Urk. 8/Z300 ) bzw. 3. Juli 2014 ( Urk.
2) legitimiert war/ist. 2.2
Die Legitimation zur Anfechtung eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 77 E. 3.1 und 130 V 562 f. E. 3.2 ).
In den Urteil en 8C_606 /2007 vom 2 7. August 2008 E. 9.1 f.
und 8C_857/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 3.2
hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Unfallversicherer zur Anfechtung einer Verfügung eines anderen Unfallversi cherers „pro Adressat“ legitimiert sei , wenn er damit zu rechnen habe, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch beste henden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. 2.3
Dies ist vorliegend der Fall. Sollte sich herausste llen, dass der Beschwerdefüh rer 1 im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 nicht als Arbeitnehmer bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war und es daher bei einer Vernei nung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bliebe , hätte die Beschwerdeführerin 2 damit zu rechnen, vom Beschwerdeführer 1 für die Aus richtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der Folgen dieses Unfalls in Anspruch genommen zu werden. Denn g emäss Art. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung von arbeitslosen Personen sind arbeitslose Personen, welche die Anspr uchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) erfüllen oder Entschädigungen nac h Art. 29 AVIG beziehen, bei der SUVA obli gat orisch gegen Unfälle versichert. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer in 2 eingetreten, und die Beschwerdeführeri n 2 ist
beschwer delegitimiert . 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist nun , ob de r Beschwerdeführer 1 im März und April 2011 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.3) Arbeitnehmer der Z.___ GmbH war und damit bei der Beschwerdegegne rin gegen die Folgen des Unfall s vom 1 7. April 2011 ver sichert ist. 3.2
Vorliegend ist aktenkundig, dass die A.___ GmbH,
die Treuhandfirma der Z.___ GmbH, der Beschwerde gegnerin a m 4. Mai 2011 die Schadenmeldung UVG zum Unfall des Beschwer deführers 1 vom 1 7. April 2011 ein reichte . Aus dieser Schadenmeldung UVG geht hervor , dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2011 in einem 100%-Pensum bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- erzielt habe ( Urk. 8/Z4).
In der Folge reichte die A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin Lohnabrechnungen des Beschwer deführers 1 d er Monate Januar bis April 2011, welche einen Bruttomonatslohn von
Fr. 3‘500. -- und einen Nettomonatslohn von Fr. 2‘950.50 ausweisen ( Urk. 8/Z38) , sowie
einen
nicht unterzeichneten und nicht datierten
Arbeitsver t rag ( Vertragsbeginn 1. Januar 2011 )
nach (Urk. 8/Z44 ). Die Beschwerdegegne rin
erbrachte daraufhin
Heilbe handlungs- und Taggeldleistungen ( vgl.
etwa Urk. 8/Z26 und Urk. 8/Z45). 3.3
Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin
mit , dass die zugestellten Unterlagen nicht korrekt seien. Der Fehler sei von einer Mitarbeiterin der Treuhandfirma gemacht worden. Er habe im Januar 2011 nur stu ndenweise und noch ohne Lohn bei der Z.___ GmbH - im Geschäft seines Vaters - gearbeitet. Richtig angefangen zu arbeiten habe er erst im März 2011 , was aufgrund einer Ge schwindigkeitsbusse , die er bei der Auslieferung der Ware erhalten habe, objek tivierbar sei. Der Monatslohn in den eingereichten Lohnabrechnungen sei mit Fr. 3‘500. -- richtig angegeben , die BVG-Abzüge
seien allerdings zu hoch ( Urk. 8/ Z56) .
Beim Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 erkl ärte der Beschwerdeführer 1 , dass er bei der Z.___ GmbH am 1 5. August 2007 eine Leh re begonnen habe. Ende März 2008 habe er diese Lehre aufgrund von Schwierigkeiten mit der neuen Ehefrau seines Vaters, die jeweil s auch im Ge schäft gewesen sei,
abgebrochen. Nac h de m Lehrabbruch habe er dann noch bis im Sommer 2 009 im Betrieb weitergearbeitet. Im Zusammenhang mit der
Ge schwindigkeitsübertretung /dem Ausweisentzug von Ende Februar/ anfangs März 2011 bei einer Auslieferung für das Geschäft ergänzte er , dass er damals sein Privatauto und nicht das grosse Auto des Vaters benutzt habe . Dies deshalb, weil es nicht so viel Ware gewesen sei und die Kundin, die bereits gekocht habe, diese dringend gebraucht habe. Nach dem Ausweisentzug habe er
in der Nähe noch Auslieferungen zu Fuss gemacht. Se ine Mitarbeit habe zudem auch
Tätigkeiten an
der Kasse,
im Lager,
beim Einrichten, Gestelle auffüllen und am Computer (Bestellungen) umfasst . Sei n Vater müsse das Geschäft aufgrund von gesundheitlichen Problemen nun aufgeben. Er habe Herzprobleme. Der Verkauf stehe unmittelb ar bevor, sobald er einen geeigneten Käufer gefunden habe . Ab dem 1. März habe der Beschwerdeführer 1 zu 100 % gearbeitet . Ohne Unfall wäre vorgesehen gewesen, dass er das Geschäft vom Vater übernehme ( Urk. 8/Z88/4 -7 ). I m Rahmen dieses Patientenbesuch s
reichte der Beschwerde führer 1 der Beschwerdegegnerin neue Lohnabrechnungen der Monate M ärz und April 2011, die einen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘500.-- und einen Netto monat slohn von Fr. 3‘148.50 ausweisen , sowie einen am 1. April 2011 unter zeichneten Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn 1. März 2011) ein ( Urk. 8 /Z88 ). 3.4
In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Taggeld a brechnungen der Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich (ALK)
bei, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 vom 1 7. August 2009 bis zum 3 1. März 20 11 Arbeitslosen entschädigung bezog ( Urk. 8/Z101). Am 19. September 2012 liess der Beschwer deführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin den Buch haltungsabschluss der Z.___ GmbH des Jahres 2011, deren Steuererklärung 2011 und einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung zukommen ( Urk. 8/Z135). Am 1 7. Juli 2013 stellte die SVA Zürich, Ausgleichs kasse , der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin
einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 zu , dem sich entnehmen lässt, dass dieser bei der Z.___ GmbH in den Monaten März und April 2011 ein Bruttoeinkomme n von Fr. 5‘830. -- erzielte (IK-Auszug vom 1 2. Juli 2013, Urk. 8/Z171) . 3.5
Anlässlich des Patientenbesuch s vom 4. September 2013
führte der Beschwer deführer 1
aus, dass sein Vater Asthmaprobleme habe und dass es ihm ansons ten gut gehe. Der Umsatz des Geschäfts habe zum Teil wegen einer Baustelle vor dem Haus gelitten. Jetzt sei es wieder okay. Ein Verkauf aus wirtschaftli chen Gründen stehe nicht bevor. Weiter erklärte er, dass ( wegen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im März 2011) ein Strafverfahren gegen ihn einge leitet worden sei. Das Verfa hren sei jedoch eingestellt worden. Ein Missbrauch liege nicht vor. Er habe der Arbeitslosenversicherung die betreffenden Taggel der sofort zurückbezahlt, als er sich bewusst geworden sei, dass die Lohnzah lungen von März 2011 irrtümlich nicht angegeben worden seien . Zudem gab der Beschwerdeführer 1 an , dass er ab März 2011 stundenweise beim Vater ge arbeitet habe, aber doch täglich da gewesen sei. Er habe schauen wollen, wie es mit der Ehefrau des Vaters gehe. Die Ehefrau sei ja auch dort gewesen und er habe geholfen, weil sie nicht alles habe allein machen können. Eigentlich sei er immer „voll“ dort gewesen, er habe allerdings nicht durchwegs gearbeitet. Weil es gut gegangen sei, habe man ihn rückwirkend per 1. März 2011 angestellt und nicht erst ab dem 1. April 201 1. Vor dem 1. März 2011 habe er nicht im Geschäft des Vaters gearbeitet, auch nicht stundenweise. Den Lohn für März 2011 habe er in bar erhalten. Der Aprillohn sei wegen des Unfalls gestoppt worden ( Urk. 8/Z191/5-7; vgl. auch Einstellungsverfügung der Staatsanwalt schaft B.___ vom 2 7. Juni 2013, Urk. 8/Z196) .
3.6
Am 2 7. November 2013
liess der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin die Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH der Jahre 2008 bis 2012
sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH Innere Me dizin und FMH Lungenkrankheiten, vom 1 3. Mai 2 013 betreffend D.___ ( Va ter des Beschwerdeführers 1) zukommen ( Urk. 8/Z 257; vgl. auch Urk. 19/257ter ) .
Dem B ericht von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2013 lässt sich entnehmen , dass D.___ , Jahrgang 1962, anhand seiner Aufzeichnungen erstmals 2011 über erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeit geklagt habe. In Prozent en und genauen Daten könne er dies aber nicht angeben. Seit einem Jahr sei der Zustand der Lunge n unverändert schlecht , so dass man von dieser Zeit an von einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ausgehen könnte. 4. 4.1
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte ( Urk. 7 S. 3), ergeben sich auf grund der
vorliegenden
umfangreichen Dokumentation (Arbeitsverträ ge, Lohn abrechnungen, Buchhaltungsunterlagen) und der Aussagen des Beschwerde führers 1 anlässlich der Patientenbesuche vom 1 3. März 2012 und vom 4. September 2013
zahlreiche Ungereimtheiten zu dessen behaupteten Arbeits verhältnis bei der Z.___ GmbH im März und April 201 1. 4.2
Es ist zwar richtig , dass d as Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf ( Art. 320 OR) und dass es gerade in kleineren Familien betrieben zuweilen nicht unüblich sein dürfte, dass man zunächst mündlich einmal eine Regelung t rifft , die erst späte r schriftlich festgehalten wird
(vgl. Urk. 1 S. 5). Trotzdem leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdegegnerin vor liegend von der Treuhandfirma
A.___ GmbH am 1 1. Juli 2011 zunächst ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbe ginn 1. Januar 2011 ( Urk. 8/Z43 und Urk. 8/Z44) und am 1 3. März 2012 vom Beschwerdeführer 1 dann ein Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. März 2011, der die Unterschriften vom 1. April 2011 trug, eingereicht wurde n
(Urk. 8/Z88 ).
Im Weiteren sind
die in den Arbeitsverträgen und den verschiedenen Lohn abrechnungen aufgeführte n
Nettolöhne
auch uneinheitlich
( Urk. 8/Z38 , Urk. 8/Z44 und Urk. 8/Z88 ) , wobei
selbst der in der korrigierten Lohnabrech nu ng von April 2011 a ngegebene Nettolohn von Fr. 3‘148.50 (Urk. 8/Z88 )
noch erheblich vom Nettolohn von Fr. 2‘089.65
für April 2011 gemäss den Buchhal tungsunterlagen ( Urk. 8/Z135 ) ab weicht . Inkonsistent ist zudem die Verbuchung der Lohnbezüge. Währenddessen der Beschwerdeführer 1 seinen Lohn im Rah men der (später abgebrochenen) Lehre im Jahr 20 08
noch monat lich über die Bank bezog , erfolgte der Lohnbezu g im Jahr 2009, in dem er noc h bis Mitte Jahr weiter ge arbeitet habe , zu Jahresende a ls pauschale Verbuchung von Fr. 21‘000.-- über die Kasse. Auch im Jahr 2011 soll er seinen gesamten Lohn nun bar aus der Kasse bezogen haben ( Urk. 8/Z191/7 und Urk. 19/Z257ter ). 4.3
Dass allein das Treuhandbüro
A.___ GmbH für die Unstimmigkeiten verantwortlich sein soll ( vgl. Urk. 1 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 waren teilweise widersprüchlich. Während er im Schreiben vom 1. September 2011 ( Urk. 8/Z56) und anlässl ich des Patientenbesuch s vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/Z88/5-6) zunächst erklärt hatte, dass er im Januar 2011 nur stundenweise und noch ohne Lohn im Geschäft des Vaters ge arbeitet habe, ehe er ab dem 1. März 2011 in einem 100%-Pensum tätig gewesen und auch bezahlt worden sei , gab er beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 im Wesentlichen an, dass er auch im März 2011 nicht durchwegs gearbeitet , sondern nur stundenweise die neue Ehefrau seines Vaters unterstützt habe, auch wenn er eigentlich „voll“ bzw. täglich im Geschäft gewesen sei ( Urk. 8/ Z 191/7 ). Diesfalls ist aber wiede rum nich t ganz
nachvollziehbar, weshalb ihm für März 2011 doch ein Brutto lohn von Fr. 3‘500.-- bzw. Nettolo hn von Fr. 3‘148.50 für ein 100%-Pens um ausbezahlt worden sein soll ( Urk. 8/Z135). 4. 4
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdegegnerin zu den Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH
von 2008 bis 2012, die von ihr aus betriebswirtschaftlicher Sicht analy sier t worden waren , in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass alle Jahresrechnungen ab 2008 Verluste ausweisen wür den. Im Jahr 2009 habe sich der Geschäftsgang noch zusätzlich verschlechtert, so dass sich der Inhaber D.___ nur noch einen reduzierten Lohn habe ausrichten können. Gleichzeitig habe er seinen Sohn ab Mitte 2009 nicht mehr be zahlen und beschäftigen können. Das Jahr 2010 habe einen katastrophalen Geschäftsgang mit völlig unzureichendem Umsatz und Ertrag gezeigt. Der Bruttogewinn habe gerade einmal Fr. 100‘000. -- betragen, womit sich lediglich die Betriebskosten hätten decken lassen (Miete, Strom, Abgaben etc.). Im Jahr 2010 habe D.___
nur gerade ein Einkommen von rund Fr. 17‘000.-- erzielt (Lohnbezug von rund
Fr. 50‘000. -- abzügl ich Verlust von rund Fr. 33‘000.-- ). Das Eigenkapital sei 20 10 bereits aufgebraucht gewesen, und es sei eine Über schuldungssituation eingetreten. Damit hätten für den I nhaber und Vater des Beschwerde führers 1 keinerlei Mittel bestanden, seinen Sohn einzu stellen und zu entlöhnen . Das Bild habe sich auch 2011 nicht geändert. Bereits der Umsatz in den ersten Monaten des Jahres sei schlecht gewesen, wobei ins besondere die sehr hohen Materialaufwendungen ins Gewicht gefallen seien, was zu einem äusserst mageren Brutt ogewinn geführt habe. Damit D.___ überhaupt seinen Verpflichtungen habe nachkommen kö nnen, habe er weiter eigenes oder geliehenes Geld in die Firma einschiessen müssen. Das Darlehen sei dabei um Fr. 28‘500.-- auf Fr. 108‘500.-- erhöht worden. Zudem seien 2011 keinerlei Abschreibungen getätigt worden, und er habe die Mietflä che reduzieren oder beim Eigentümer um Stundung ersuchen müssen. Schliess lich habe trotzdem ein Jahresverlust von Fr. 40‘000.-- resulti ert. Auch im Jahr 2011 habe
sich der Betrieb also keinerlei Einkommen erarbeitet , und der Lohn bezug sei durch Substanzverzehr erfolgt. Im Ergebnis heisse das, dass der Ge schäftsgang de s Lebensmittelladens D.___ seit 2009 nicht mehr erlaubt habe, Mitarbeiter anzustellen. Es sei also nicht einzusehen, wieso und vor allem wie er seinen Sohn 2011 wieder hätte einstellen sollen ( Urk. 8/Z257 ). 4. 5
Unter Würdigung all dieser Umstände kann es nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer 1 ab März 2011 tatsächlich in der Z.___ GmbH seines Vater s als Arbeitnehmer tätig war. Daran v ermögen au ch die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers 1 ( Urk. 8/Z171 ) , die höchstens ein Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bzw. das Vorliegen eines Arbeitsver hältnis ses bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E.
1) , nichts zu ände rn. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 , er habe das Geschäft damals von seinem gesundheitlich angeschlagenen Vater übernehmen wollen
( Urk. 8/Z88/7 ) . Dr. C.___ sprach in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2013 etwas
vage zwar
von erheblichen Schwie rigkeiten von D.___ bei der Arbeit bereits im Jahr 201 1. Eine Arbeits unfähigke it bescheinigte er diesem aber erstmals ab ca. Mai 2012 ( Urk. 8/Z257 ).
Beim Patientenbesuch vom 4. September 2013 war dann
nicht mehr die Rede
davon, dass der Vater das Geschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgebe n müsse . Der Beschwerdeführer 1 erklärte damals, dass der Vater Asthmaprob leme habe und dass es ihm sonst gut gehe (Urk. 8/Z191/5). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft B.___ zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer 1 im März 2011 beim Vater ein Ein komme n erzielt hat , nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbstverständlich ist es unglücklich , wenn zwei verschiedene Sozialversicherungsträger von unter schied lichen Sachverhalten ausgehen. Es kann indes insbesondere mit Blick auf die Beschwerdegegnerin, die vorliegend eine sehr eingehende Beweiswürdigung vornahm, auch nicht sein, dass diese a n zuvor seitens von anderen Behörden und offenbar
weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärung en (vgl. Erwägungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B.___ vom 2 7. Juni 2013 , Urk. 8/Z196 ) einfach gebunden ist bzw. diese überne hmen müsste.
Von weiteren Abklärungen
– wie etwa von einer Befragung des Vaters des Beschwerdeführers 1 als Zeugen - sind im Übrigen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche den Beweis für das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnis ses des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ GmbH ab März 2011 erbringen könnten, weshalb davon abzusehen ist . 4. 6
Da nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 1 , wie er vorbringt ( Urk. 1/1 S. 2 ), ab März 2011 bei der Z.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war, war er im Zeitpunkt des Unfalls vom 1 7. April 2011 somit nicht bei der Beschwer degegnerin unfallversichert. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Rückforderung der von der Beschwerde gegnerin bereits erbrachten Leistungen verhält. 5.2
Zu Unrecht bezogene Leistungen können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne
bei faktischen Verfügungen zurückgefordert werden,
wenn der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringun g zuvor nicht möglich war ( prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 1 von Juni/Juli 2011 ( Urk. 8/Z40) oder insbesondere aus
dem Be richt zum Patientenbesuch vom 1 3. März 2012 ( Urk. 8/Z88/5) ergibt, hatte die Beschwerdegegnerin b ereits seit langem Zweifel am geltend gemach ten Arbeitsverhält nis des Beschwerdeführers 1 im Geschäft des Vaters . Dennoch richtete sie ihm während mehr als zweieinhalb Jahren Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus , und es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, d ass sie die erforderlichen, eingehenderen Abklärungen, die dann unter anderem mit dem Beizug der Buchhaltungsunterlagen der Z.___ GmbH erfolgten ( Urk. 8/Z135 und Urk. 19/Z257ter) , nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte
vornehmen können. Eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht. 5.3
Des Weiteren können
zu Unrecht bezogene Leistungen nach Ablauf der Rechts mittelfrist bei förmlichen Verfügungen bzw. einer entsprechenden Zeitspanne bei faktischen Verfügungen auch dann zurückgefordert werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist ( Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Ve rfügung - möglich ( Urteil des Bundesgerichts U
378/05 vom 1 0. Mai
2006 E. 5.2 und 5.3, publ . in: SVR 20 06 UV Nr. 17 S.
62
f.) .
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
die gesetzeswidrig e Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu treffender
Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. 2a ; Urteil des Bun des gerichts C 151/94 vom 3 0. Mai 1995 E. 3c, publ .
in: ARV 1996/97 Nr.
28 S.
158).
Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Straf vollzugs (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35), bei der Nichtanwendung bzw. einer unrich tigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (vgl. SVR 1995 ALV Nr.
53) oder bei der Nichtberücksichtigung von ausländischen Beitragszeiten bei der Berechnung der IV-Rente (vgl. SVR 2004 IV Nr. 23). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42); keinen Wiedererwägungsgrund stellt auch das Bestreben dar, das Defizit der Sozial versicherung nicht weiter zu vergrössern (vgl. SVR 1998 IV Nr. 26); ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund stellt es dar, wenn eine Entschädigung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertret bar erscheint (SVR 2006 UV Nr. 17; vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 53) .
Vorliegend ist das Gericht aufgrund d er Würdigung von zahlreichen Urkunden und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zwei er Patientenbesuche zum Schluss gekommen, dass es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichke it nicht erstellt ist, dass dieser ab März 2011 im Geschäft sei nes Vaters gearbeitet hat. Dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch gewisse Umstände oder Indizien ( Arzt bericht von Dr. C.___ , Einstellungs verfügung der Staatsanwaltschaft B.___ , IK-Auszug, vgl. E. 4.5 )
eher für das Bestehen ein es Arbeitsverhältnisses spr e chen . Umgekehrt kann das Ge richt denn auch nicht kategorisch aus schliessen , dass der Beschwerdeführer 1 im Frühjahr 2011 allenfalls doch kurzzeitig
– aus welchem Grund auch immer - beim Vater gearbeitet hat (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, wonach eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bereits ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden bei einem Arbeitgeber besteht) . Es liegt somit
letztlich Beweislosigkeit vor , welche sich
– wie dargelegt -
zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Unter diesen Umständen kann jedoch
nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Leis tungszusprache im Sinne der genannten bundesgerichtli chen Rechtsprechung gesprochen werden. Auch eine Wiedererwägung fällt daher ausser Betracht. 5.4
Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen nicht zulässig ist.
Die
Leistungseinstellung mit Wirkung „ ex nunc et pro futuro “ ist demgegenüber
rechtens. Die Beschwerdegegnerin hat keine Leistungen (mehr) zu erbringen.
In diesem Sinne sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Be schwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen . Der Antrag der Beschwerdeführerin 2, die ALK s ei zum Prozess beizuladen (Urk. 9/1 S. 2), ist mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der ALK abzuweisen (vgl. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ). 6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen , welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise
gutgeheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 insoweit aufgehob en wird, als a ) in Ziffer 1 dieses Entscheids die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 1 0. April 2014 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsl eis tun gen bestätigt werden , und b) in Ziffer 2 dieses Entscheids auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird, und es wird festgestellt , dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückgefordert werden können .
Im Ü brigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Pr ozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl