Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war als Angestellter der Z.___ AG obli gatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 2 3. März 1995 beim Reinigen der Drahtbürste an der Schleifmaschine hängen blieb, worauf si ch die Schleif scheibe drehte, gegen seine Hände schlug und Prellungen verursachte ( Urk. 8/1/3) . Noch am selben Tag diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Weichteilquetschungen beidseits über dem Os metacarpale I ( Urk. 8/1/1). Die Suva wurde mit Unfallmeldung vom 24. März 1995
( Urk. 8/3/3) darüber in Kenntnis gesetzt und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 1 S.
3).
Am 9. Mai 1998 reichte die Arbeitgeberin des Versicherten bei der Suva eine Rückfallmeldung ein ( Urk. 8/2/5) . Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht
mit Schreiben vom 2 4. Juni 1998 ab, weil es sich bei den geklagten Handgelenks beschwerden links
gemäss den medizinischen Unterlagen (Arztzeugnis und Röntgenbilder)
um krankhafte Beschwerden handle , für welche die Suva nicht zuständig sei (Urk. 8/2/2) . 1.2
Mit Schadenmeldung vom 2 9. November 2013 ( Urk. 8/7) wurde gegenüber der Suva geltend gemacht, dass am 1 1. November 2013 ein Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 eingetreten sei. Der Versicherte habe ständige Schmerzen, vor allem im linken Handgelenk , und bedürf e deswegen dringend einer Opera tion.
Am 5. Februar 2014 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, operiert ( Urk. 8/36).
Anlässlich seiner Befragung vom 1 5. Februar 2014 führte d er Versi cherte
gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter d er Suva aus, dass er am 9. November 2013 während der Arbeit einen Transportwagen aus Metall beid händig
in einen Raum gestossen habe , in welchem Elektromotoren er hitzt wer den . Beim nachfolgenden Umdrehen, nach dem Schieben, sei er mit der linken Handaussenseite an den Rahmen des Transportwagens geprallt. Dabei habe er starke Schmerzen im linken Handgelenk verspürt und im weiteren Verlauf sei eine Schwellung aufgetreten ( Urk. 8/42/2). 1. 3
Im Auftrag der Suva nahm der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie,
am 28. Februar und am
1 4. März 2014 zur medizin ischen Akten lage Stellung (Urk. 8/ 44 und 8/53 ). Ge stützt auf dessen Beurteilung schloss die Suva den Fall m it Verfügung vom 1 7. März 2014 per 2 3. November 2013 ab , stellte die für das Ereignis vom 9. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen und Heilbehandlungen ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versi cherungsleistungen ( Urk. 8/55) . Dagegen
erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4. April 2014 Einsprache (Urk. 8/ 60 ), welche die Suva m it Einsprache entscheid vom 1 8. Juni 2014
abwies (Urk. 2 = 8/ 68 ). 2.
Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 1)
Be schwerde erhe ben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistun gen (Unfalltaggelder, Deckung der Kosten von ärztlichen Behandlungen) zu erbringen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Integritäts entschädigung auszurichten . Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwer deantwort vom 1 5. Oktober 2014 auf Abwei su ng der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Davon wurde der Gegenpartei mi t Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis gegeben ( Urk. 9 ).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, so weit erforderlich, in den Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2
Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall - versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund - heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 4. März 2014 sei davon auszugehen, dass das Anschlagen der linken Hand am 9. November 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung während höchstens zwei er Wochen geführt habe. Die danach geklagten Hand beschwerden und die Operation vom 5. Februar 2014 sei en auf ein Ereignis zurückzuführen, welches bereits mehre re Jahre vor dem Unfall vom 23. März 1995 stattgefunden haben müsse. Es liege deshalb auch kein Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 vor. Der Fallabschluss per 23. November 2013 sei deshalb nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen , er habe auch nach dem 2 3. November 2013 an Unfallfolgen gelitten, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründeten ( Urk. 1). 3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 27. September 2013 zu
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ,
in ärztliche Behandlung begab ( Urk. 8/22) . Dieser überwies ihn zur Untersuchung in die Chirurgische Abteilung des Spitals E.___ , anlässlich welcher am 1 5. Oktober 2013 eine Tenovaginits
stenosans , A1 Ringband , adominanter Daumen, und eine bekannte Pseudarthrose nach linker Scaphoid fraktur , SNAC- Wrist Grad III, diagnostiziert und Infiltrationen angeordnet wur den ( Bericht vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 8/21).
Am 1 2. November 2013 wurde das linke Handgelenk computertomographisch untersucht . Dabei wurden eine Handgelenksarthrose und eine Pseu darth r o se nach Scaphoidfraktur festgestellt. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 28. August 2009 (vgl. Urk. 8/28) wurde keine richtungsweisende Befundände rung vermerkt ( Urk. 8/27).
Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Abtei lung des Spitals E.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 8/20)
hatt e sich das Akutproblem am A1 Ringband nach der Kortisoninfiltration vom 1 5. Oktober 2013 deutlich verbessert, so dass der Patient in dieser Hinsicht beschwerdefrei sei. Die deutliche Schwellung des Handrückens und die damit verbundenen Schmerzen am dorso -radialen Hand gelenk hätten sich ebenfalls verbessert. Das CT des linken Handgelenks vom 12. November 2013 bestätige die Vordiagnose eines SNAC- Wrist Grad I I I basierend auf dem Vor-CT vom September 2009 (richtig wohl: 2 8. August 2009; Urk. 8/28) . Röntgenologisch sei eine geringgradige Verschlechterung zu erken nen.
Vom 1 2. November bis zur nächsten klinischen Kontrolle am 2. Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/2, 8/13/3 und 8/20/2) .
Dr. B.___ diagnostizierte am 2 7. November 2013 einen Karpalkollaps nach Scaphoidfraktur ( Urk. 8/19) und attestierte eine bis zur Operation vom 5. Februar 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/1).
Seinem Operationsbericht vom 5. Februar 2014 zufolge war der operative Ein griff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmer zen und Schwellung indiziert ( Urk. 8/36). 4 . 4.1
Die Suva hat das Ereignis vom 9. November 2013 als Unfall anerkannt und bis zum 2 3. November 2013 Leistungen erbracht. Weitergehende Leistungen und insbesondere die Übernahme der Kosten der Operation vom 5. Februar 2014 sowie der am 4. März 2014 verordneten Ergotherapie lehnte sie ab ( Urk. 8/55 und 8/59) . Zu prüfen ist, ob nach dem 2 2. November 2013 tatsächlich keine Unfallfolgen mehr vorlagen. 4 .2
Mit dem Bericht des Spitals E.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/21) und der am 2 8. August 2009 erstellten CT-Aufnahme ( Urk. 8/28) , welche mit den Ergeb nissen einer Handgelenksuntersuchung vom 5. Juni 2009 korrelieren (vgl. Urk. 8/26 ), ist belegt, dass der Beschwerdeführe r bereits vor dem Unfall vom 9. November 2013 einen krankhaften Vorzustand, namentlich eine Pseud - arthrose nach Scapho idfraktur und degenerative Veränderungen , aufwies. A lleine die Folgen der erlittenen Scaphoidfraktur
indizierte n gemäss der Ein - schätzung von Dr. B.___ den operativen Eingriff vom 5. Februar 2014
( Urk. 8/36) . Dies steht im Einklang mit den Ausführungen von Dr. C.___ vom 2 8. Februar 2014, gemäss welchen es aufgrund der Pseudarthrose zu einer Arthr o se des Handge lenks und damit zur Notwendigkeit eines operativen Eingriff es gekommen sei ( Urk. 8/44).
Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine rlei Anhaltspunkte dafü r, dass durch den Unfall vom 9. November 2013 eine richtunggebende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Insbesondere wurden anlässlich der am 12. November 2013 , das heisst drei Tage später durchgeführte n computertomographische n Untersuchung keine neuen Befunde erhoben (Urk. 8/27).
Im Bericht der Chirurgischen Abteilung des Spitals E.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 8/20) w urde das Ereignis vom 9. November 2013 nicht einmal erwähnt.
Es wurden darin lediglich die ab der Kortisoninfiltration vom 1 5. Oktober bis zur Nachuntersuchung am 18. November 2013 eingetrete nen Verbesserungen festgehalten.
Insbesondere wurde die
Exazerbation der bekannten Problematik , welche bereits am 15. Oktober 2013 mit einer Infiltra tion behandelt worden war,
ausdrücklich auf eine physische Arbeitsüberlastung zurückgeführt.
Die von
Dr. C.___ vertretene Auffassung, dass der Vorfall vom 9. November 2013 den Vorzustand lediglich vorübergehend verschlimmert e , erscheint deshalb nachvollziehbar . Auch ist einleuchtend, dass d as beschriebene
A nschlagen am Transportwagen , welche s nach der Unfallschilderung ohne besondere Krafteinwirkung
erfolgte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Beschwerden verursachte, welche länger als zwei Wochen andauerten. 4.3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat ( Urk. 1 S. 3) . Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). Es mag auch zutreffen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/1 = 8/52 ) festgehalten hat, Unfallfolgen hätten zu einem Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt, und in einem weiteren Bericht vom 1 1. März 2014 ( Urk. 3/2) erklärte , es sei sicher, dass es sich um eine posttraumatische Angelegenheit handle ( Urk. 1 S. 3). Den betreffenden Ausführungen und den übrigen medizinischen Akten lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, dass das Ereignis vom 9. November 2013 den Karpalkollaps und die Arthrose bewirkte . 4 . 4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Besc hwerdegegnerin die nach dem 23. November 2013 geklagten Beschwerden ni cht mehr als Folge des Unfalles vom 9. November 2013 betrachtete, sondern auf andere Ursachen zurückführte. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass nach
dem 23. November 2013 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. November 2013 und den Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. 5 . 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Suva nach dem 2 3. November 2013 weitere Leistun gen zu erbringen hat, weil die ab diesem Zeitpunkt weiter vorhandenen Beschwerden auf einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 zurückzuführen sind. 5.2
Unmittelbar n ach dem Unfallereignis vom 2 3. März 1995 wurden Röntgenauf nahmen gemacht ( Urk. 8/42/1).
Dr. C.___ führte am 2 8. Februar 2014 hierzu aus, dass sich links eine Pseudarthrose des Scaphoids zeige. Der Unfall hierfür müsse folglich bereits Jahre zurückgelegen haben ( Urk. 8/44). Am 1 4. März 2014 beurteilte er die Röntgenbilder vom 2 3. März 1995 erneut. Dabei stellte er eine
Pseudarthrose nach Sc ap h oidfraktur sowie arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und im Bereich der Handwurzel fest . Der Zeitpunkt des Unfalles, welcher diese Veränderungen bewirkt habe, müsse weit vor dem 2 3. März 1995 liegen ( Urk. 8/53/2). Schliesslich hielt auch Dr. B.___ in einem Bericht vom 8. April 2014 fest, die auf den Bildern aus dem Jahr 1995 ersichtliche Pseudarthrose dürfte – in Anbetracht der Qualität des Gelenkes – im damaligen Zeitpunkt maximal fünf Jahre alt gewesen sein ( Urk. 8/77).
I m Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 9. Mai 1998 waren
weitere Röntgenbilder angefertigt worden, die dem Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___
zur Beurteilung vorgelegt wurden (vgl. Urk. 8/2/2 und 8/2/3). Dieser
gelangte am 2 3. Juni 1998 ebenfalls zum Schluss, er sehe eine
alte Sc aphoidfraktur , die bereits vor der Kontusion vom 23. März 1995 vorgelegen habe . Die Kontusion habe nur vorü bergehend zu Symptomen geführt und den Vorzustand nicht dau erhaft verschlechtert . Die aktuelle Symptomatik sei aufgrund des Vorzustandes eingetreten ( Urk. 8/2/4).
Eine radiologische Untersuchung des linken Handgelenkes vom 5. Juni 2009 ergab eine Gefügestörung in den Carpalknochen im Sinne einer DISI-Fehlstel lung bei einer nicht konsolidierten alten Scaphoidfraktur im mittleren Drit tel mit Pseudarthrosebildung . Dadurch habe sich eine Radiocarpalgel e nksarthrose radialseits gebildet ( Urk. 8/26) .
Gemäss dem bereits erwähnten Operationsbericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 war der operative Eingriff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmerzen und Schwellung indiziert (Urk. 8/36).
I n einem Schreiben vom 4. März 2014 vertrat Dr. B.___ die Auffassung, Unfallfolgen hätten zum Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt . Des halb habe auch die Arthrodese zwischen Lunatum und Capitatum mit Resektion der Nachbarknochen der ersten Reihe vorgenommen werden müssen ( Urk. 3/1). 5. 3
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer ei ne Scaphoidfraktur erlitten hat. Diese führte
gemäss der schlüssigen und insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zur Pseudarthrose und zu arthrotischen Veränderungen, welche Beschwerden verursachten und den operativen Eingriff vom 5. Februar 2014 indizierten ( Urk. 8/36 , 8/44 und 8/53 ; vgl. auch Urk. 3/1) . Wann und auf welche Weise sich der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehende Verletzung zuge zo gen hat, ist ungewiss. Dies lässt sich insbesondere nicht anhand der vorlie genden medizinischen Unterlagen beantworten , auch wenn in denselben zum Teil „ Scaphoidfraktur vor 18 Jahren“ ( Urk. 8/19 , 8/20/1, 8/21/1, 8/27 und 8/36 ) beziehungsweise „ Scap h oidfraktur
vom 23. März 1995 “ (Urk. 8/22)
festgehalten wird .
Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für das ungefähr oder exakt festgelegte Datum lässt sich nämlich keinem der betreffenden Arztbe richte entnehmen.
Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 2 3. März 1995 , welche unbestritten (vgl. auch Urk. 8/77)
bereits eine Pseudarthrose und arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und in der Handwurzel zeig t en ,
ist es ausgeschlossen , dass der Beschwerdeführer die Scaphoidfraktur
an diesem Tag erlitt, zumal die dege nerative n Prozesse , welche die festgestellten Veränderungen bewirken, einige Zeit beanspruchen. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, weswe gen sich eine andere Einschätzung der Sachlage aufdrängen würde (Urk. 1). H insichtlich der gegen die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 1 S. 3) ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verwei sen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es ergibt sich somit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksb eschwerden, welche auf die Scaphoidfraktur und die dadurch bewirkten arthrotischen Veränderungen zurückzuführen waren und auch die Operation vom 5. Februar 2014 indizierten, nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 handeln kann . Die Suva hat deshalb ihre Leistungspflicht für ei nen Rückfall zum Unfall vom 23. März 1995 zu Recht verneint. 6 .
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Erwägungen festzuhalten , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 2) rechtens und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Zürich , Norastrasse 5 8040 Zürich - Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel - Sanitas , Rechtsdienst Departement Leistungen, Postfach 2010, 8021 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.2 Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall - versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund - heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 3. März 1995 beim Reinigen der Drahtbürste an der Schleifmaschine hängen blieb, worauf si ch die Schleif scheibe drehte, gegen seine Hände schlug und Prellungen verursachte ( Urk. 8/1/3) . Noch am selben Tag diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Weichteilquetschungen beidseits über dem Os metacarpale I ( Urk. 8/1/1). Die Suva wurde mit Unfallmeldung vom 24. März 1995
( Urk. 8/3/3) darüber in Kenntnis gesetzt und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 1 S.
3).
Am 9. Mai 1998 reichte die Arbeitgeberin des Versicherten bei der Suva eine Rückfallmeldung ein ( Urk. 8/2/5) . Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht
mit Schreiben vom 2 4. Juni 1998 ab, weil es sich bei den geklagten Handgelenks beschwerden links
gemäss den medizinischen Unterlagen (Arztzeugnis und Röntgenbilder)
um krankhafte Beschwerden handle , für welche die Suva nicht zuständig sei (Urk. 8/2/2) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 4. März 2014 sei davon auszugehen, dass das Anschlagen der linken Hand am 9. November 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung während höchstens zwei er Wochen geführt habe. Die danach geklagten Hand beschwerden und die Operation vom 5. Februar 2014 sei en auf ein Ereignis zurückzuführen, welches bereits mehre re Jahre vor dem Unfall vom 23. März 1995 stattgefunden haben müsse. Es liege deshalb auch kein Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 vor. Der Fallabschluss per 23. November 2013 sei deshalb nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 4 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen , er habe auch nach dem 2 3. November 2013 an Unfallfolgen gelitten, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründeten ( Urk. 1).
E. 3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 27. September 2013 zu
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ,
in ärztliche Behandlung begab ( Urk. 8/22) . Dieser überwies ihn zur Untersuchung in die Chirurgische Abteilung des Spitals E.___ , anlässlich welcher am 1 5. Oktober 2013 eine Tenovaginits
stenosans , A1 Ringband , adominanter Daumen, und eine bekannte Pseudarthrose nach linker Scaphoid fraktur , SNAC- Wrist Grad III, diagnostiziert und Infiltrationen angeordnet wur den ( Bericht vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 8/21).
Am 1 2. November 2013 wurde das linke Handgelenk computertomographisch untersucht . Dabei wurden eine Handgelenksarthrose und eine Pseu darth r o se nach Scaphoidfraktur festgestellt. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 28. August 2009 (vgl. Urk. 8/28) wurde keine richtungsweisende Befundände rung vermerkt ( Urk. 8/27).
Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Abtei lung des Spitals E.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 8/20)
hatt e sich das Akutproblem am A1 Ringband nach der Kortisoninfiltration vom 1 5. Oktober 2013 deutlich verbessert, so dass der Patient in dieser Hinsicht beschwerdefrei sei. Die deutliche Schwellung des Handrückens und die damit verbundenen Schmerzen am dorso -radialen Hand gelenk hätten sich ebenfalls verbessert. Das CT des linken Handgelenks vom 12. November 2013 bestätige die Vordiagnose eines SNAC- Wrist Grad I I I basierend auf dem Vor-CT vom September 2009 (richtig wohl: 2 8. August 2009; Urk. 8/28) . Röntgenologisch sei eine geringgradige Verschlechterung zu erken nen.
Vom 1 2. November bis zur nächsten klinischen Kontrolle am 2. Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/2, 8/13/3 und 8/20/2) .
Dr. B.___ diagnostizierte am 2 7. November 2013 einen Karpalkollaps nach Scaphoidfraktur ( Urk. 8/19) und attestierte eine bis zur Operation vom 5. Februar 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/1).
Seinem Operationsbericht vom 5. Februar 2014 zufolge war der operative Ein griff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmer zen und Schwellung indiziert ( Urk. 8/36).
E. 4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Besc hwerdegegnerin die nach dem 23. November 2013 geklagten Beschwerden ni cht mehr als Folge des Unfalles vom 9. November 2013 betrachtete, sondern auf andere Ursachen zurückführte. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass nach
dem 23. November 2013 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. November 2013 und den Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.
E. 4.1 Die Suva hat das Ereignis vom 9. November 2013 als Unfall anerkannt und bis zum 2 3. November 2013 Leistungen erbracht. Weitergehende Leistungen und insbesondere die Übernahme der Kosten der Operation vom 5. Februar 2014 sowie der am 4. März 2014 verordneten Ergotherapie lehnte sie ab ( Urk. 8/55 und 8/59) . Zu prüfen ist, ob nach dem 2 2. November 2013 tatsächlich keine Unfallfolgen mehr vorlagen.
E. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat ( Urk. 1 S. 3) . Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). Es mag auch zutreffen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/1 = 8/52 ) festgehalten hat, Unfallfolgen hätten zu einem Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt, und in einem weiteren Bericht vom 1 1. März 2014 ( Urk. 3/2) erklärte , es sei sicher, dass es sich um eine posttraumatische Angelegenheit handle ( Urk. 1 S. 3). Den betreffenden Ausführungen und den übrigen medizinischen Akten lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, dass das Ereignis vom 9. November 2013 den Karpalkollaps und die Arthrose bewirkte .
E. 5 3
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer ei ne Scaphoidfraktur erlitten hat. Diese führte
gemäss der schlüssigen und insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zur Pseudarthrose und zu arthrotischen Veränderungen, welche Beschwerden verursachten und den operativen Eingriff vom 5. Februar 2014 indizierten ( Urk. 8/36 , 8/44 und 8/53 ; vgl. auch Urk. 3/1) . Wann und auf welche Weise sich der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehende Verletzung zuge zo gen hat, ist ungewiss. Dies lässt sich insbesondere nicht anhand der vorlie genden medizinischen Unterlagen beantworten , auch wenn in denselben zum Teil „ Scaphoidfraktur vor 18 Jahren“ ( Urk. 8/19 , 8/20/1, 8/21/1, 8/27 und 8/36 ) beziehungsweise „ Scap h oidfraktur
vom 23. März 1995 “ (Urk. 8/22)
festgehalten wird .
Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für das ungefähr oder exakt festgelegte Datum lässt sich nämlich keinem der betreffenden Arztbe richte entnehmen.
Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 2 3. März 1995 , welche unbestritten (vgl. auch Urk. 8/77)
bereits eine Pseudarthrose und arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und in der Handwurzel zeig t en ,
ist es ausgeschlossen , dass der Beschwerdeführer die Scaphoidfraktur
an diesem Tag erlitt, zumal die dege nerative n Prozesse , welche die festgestellten Veränderungen bewirken, einige Zeit beanspruchen. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, weswe gen sich eine andere Einschätzung der Sachlage aufdrängen würde (Urk. 1). H insichtlich der gegen die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 1 S. 3) ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verwei sen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es ergibt sich somit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksb eschwerden, welche auf die Scaphoidfraktur und die dadurch bewirkten arthrotischen Veränderungen zurückzuführen waren und auch die Operation vom 5. Februar 2014 indizierten, nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 handeln kann . Die Suva hat deshalb ihre Leistungspflicht für ei nen Rückfall zum Unfall vom 23. März 1995 zu Recht verneint.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Suva nach dem 2 3. November 2013 weitere Leistun gen zu erbringen hat, weil die ab diesem Zeitpunkt weiter vorhandenen Beschwerden auf einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 zurückzuführen sind.
E. 5.2 Unmittelbar n ach dem Unfallereignis vom 2 3. März 1995 wurden Röntgenauf nahmen gemacht ( Urk. 8/42/1).
Dr. C.___ führte am 2 8. Februar 2014 hierzu aus, dass sich links eine Pseudarthrose des Scaphoids zeige. Der Unfall hierfür müsse folglich bereits Jahre zurückgelegen haben ( Urk. 8/44). Am 1 4. März 2014 beurteilte er die Röntgenbilder vom 2 3. März 1995 erneut. Dabei stellte er eine
Pseudarthrose nach Sc ap h oidfraktur sowie arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und im Bereich der Handwurzel fest . Der Zeitpunkt des Unfalles, welcher diese Veränderungen bewirkt habe, müsse weit vor dem 2 3. März 1995 liegen ( Urk. 8/53/2). Schliesslich hielt auch Dr. B.___ in einem Bericht vom 8. April 2014 fest, die auf den Bildern aus dem Jahr 1995 ersichtliche Pseudarthrose dürfte – in Anbetracht der Qualität des Gelenkes – im damaligen Zeitpunkt maximal fünf Jahre alt gewesen sein ( Urk. 8/77).
I m Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 9. Mai 1998 waren
weitere Röntgenbilder angefertigt worden, die dem Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___
zur Beurteilung vorgelegt wurden (vgl. Urk. 8/2/2 und 8/2/3). Dieser
gelangte am 2 3. Juni 1998 ebenfalls zum Schluss, er sehe eine
alte Sc aphoidfraktur , die bereits vor der Kontusion vom 23. März 1995 vorgelegen habe . Die Kontusion habe nur vorü bergehend zu Symptomen geführt und den Vorzustand nicht dau erhaft verschlechtert . Die aktuelle Symptomatik sei aufgrund des Vorzustandes eingetreten ( Urk. 8/2/4).
Eine radiologische Untersuchung des linken Handgelenkes vom 5. Juni 2009 ergab eine Gefügestörung in den Carpalknochen im Sinne einer DISI-Fehlstel lung bei einer nicht konsolidierten alten Scaphoidfraktur im mittleren Drit tel mit Pseudarthrosebildung . Dadurch habe sich eine Radiocarpalgel e nksarthrose radialseits gebildet ( Urk. 8/26) .
Gemäss dem bereits erwähnten Operationsbericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 war der operative Eingriff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmerzen und Schwellung indiziert (Urk. 8/36).
I n einem Schreiben vom 4. März 2014 vertrat Dr. B.___ die Auffassung, Unfallfolgen hätten zum Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt . Des halb habe auch die Arthrodese zwischen Lunatum und Capitatum mit Resektion der Nachbarknochen der ersten Reihe vorgenommen werden müssen ( Urk. 3/1).
E. 6 .
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Erwägungen festzuhalten , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 2) rechtens und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Zürich , Norastrasse 5 8040 Zürich - Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel - Sanitas , Rechtsdienst Departement Leistungen, Postfach 2010, 8021 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00169 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil
vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war als Angestellter der Z.___ AG obli gatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am 2 3. März 1995 beim Reinigen der Drahtbürste an der Schleifmaschine hängen blieb, worauf si ch die Schleif scheibe drehte, gegen seine Hände schlug und Prellungen verursachte ( Urk. 8/1/3) . Noch am selben Tag diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Weichteilquetschungen beidseits über dem Os metacarpale I ( Urk. 8/1/1). Die Suva wurde mit Unfallmeldung vom 24. März 1995
( Urk. 8/3/3) darüber in Kenntnis gesetzt und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Urk. 1 S.
3).
Am 9. Mai 1998 reichte die Arbeitgeberin des Versicherten bei der Suva eine Rückfallmeldung ein ( Urk. 8/2/5) . Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht
mit Schreiben vom 2 4. Juni 1998 ab, weil es sich bei den geklagten Handgelenks beschwerden links
gemäss den medizinischen Unterlagen (Arztzeugnis und Röntgenbilder)
um krankhafte Beschwerden handle , für welche die Suva nicht zuständig sei (Urk. 8/2/2) . 1.2
Mit Schadenmeldung vom 2 9. November 2013 ( Urk. 8/7) wurde gegenüber der Suva geltend gemacht, dass am 1 1. November 2013 ein Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 eingetreten sei. Der Versicherte habe ständige Schmerzen, vor allem im linken Handgelenk , und bedürf e deswegen dringend einer Opera tion.
Am 5. Februar 2014 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, operiert ( Urk. 8/36).
Anlässlich seiner Befragung vom 1 5. Februar 2014 führte d er Versi cherte
gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter d er Suva aus, dass er am 9. November 2013 während der Arbeit einen Transportwagen aus Metall beid händig
in einen Raum gestossen habe , in welchem Elektromotoren er hitzt wer den . Beim nachfolgenden Umdrehen, nach dem Schieben, sei er mit der linken Handaussenseite an den Rahmen des Transportwagens geprallt. Dabei habe er starke Schmerzen im linken Handgelenk verspürt und im weiteren Verlauf sei eine Schwellung aufgetreten ( Urk. 8/42/2). 1. 3
Im Auftrag der Suva nahm der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie,
am 28. Februar und am
1 4. März 2014 zur medizin ischen Akten lage Stellung (Urk. 8/ 44 und 8/53 ). Ge stützt auf dessen Beurteilung schloss die Suva den Fall m it Verfügung vom 1 7. März 2014 per 2 3. November 2013 ab , stellte die für das Ereignis vom 9. November 2013 erbrachten Taggeldleistungen und Heilbehandlungen ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versi cherungsleistungen ( Urk. 8/55) . Dagegen
erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 4. April 2014 Einsprache (Urk. 8/ 60 ), welche die Suva m it Einsprache entscheid vom 1 8. Juni 2014
abwies (Urk. 2 = 8/ 68 ). 2.
Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 1)
Be schwerde erhe ben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 sei aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistun gen (Unfalltaggelder, Deckung der Kosten von ärztlichen Behandlungen) zu erbringen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Integritäts entschädigung auszurichten . Die Be schwer degeg nerin schloss in der Beschwer deantwort vom 1 5. Oktober 2014 auf Abwei su ng der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Davon wurde der Gegenpartei mi t Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis gegeben ( Urk. 9 ).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, so weit erforderlich, in den Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2
Die Versicherungs leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Ver ordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfall - versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund - heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine anspruchs-auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver si cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 1 4. März 2014 sei davon auszugehen, dass das Anschlagen der linken Hand am 9. November 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung während höchstens zwei er Wochen geführt habe. Die danach geklagten Hand beschwerden und die Operation vom 5. Februar 2014 sei en auf ein Ereignis zurückzuführen, welches bereits mehre re Jahre vor dem Unfall vom 23. März 1995 stattgefunden haben müsse. Es liege deshalb auch kein Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 vor. Der Fallabschluss per 23. November 2013 sei deshalb nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen , er habe auch nach dem 2 3. November 2013 an Unfallfolgen gelitten, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründeten ( Urk. 1). 3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 27. September 2013 zu
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin ,
in ärztliche Behandlung begab ( Urk. 8/22) . Dieser überwies ihn zur Untersuchung in die Chirurgische Abteilung des Spitals E.___ , anlässlich welcher am 1 5. Oktober 2013 eine Tenovaginits
stenosans , A1 Ringband , adominanter Daumen, und eine bekannte Pseudarthrose nach linker Scaphoid fraktur , SNAC- Wrist Grad III, diagnostiziert und Infiltrationen angeordnet wur den ( Bericht vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 8/21).
Am 1 2. November 2013 wurde das linke Handgelenk computertomographisch untersucht . Dabei wurden eine Handgelenksarthrose und eine Pseu darth r o se nach Scaphoidfraktur festgestellt. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 28. August 2009 (vgl. Urk. 8/28) wurde keine richtungsweisende Befundände rung vermerkt ( Urk. 8/27).
Gemäss dem Bericht der Chirurgischen Abtei lung des Spitals E.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 8/20)
hatt e sich das Akutproblem am A1 Ringband nach der Kortisoninfiltration vom 1 5. Oktober 2013 deutlich verbessert, so dass der Patient in dieser Hinsicht beschwerdefrei sei. Die deutliche Schwellung des Handrückens und die damit verbundenen Schmerzen am dorso -radialen Hand gelenk hätten sich ebenfalls verbessert. Das CT des linken Handgelenks vom 12. November 2013 bestätige die Vordiagnose eines SNAC- Wrist Grad I I I basierend auf dem Vor-CT vom September 2009 (richtig wohl: 2 8. August 2009; Urk. 8/28) . Röntgenologisch sei eine geringgradige Verschlechterung zu erken nen.
Vom 1 2. November bis zur nächsten klinischen Kontrolle am 2. Dezember 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/2, 8/13/3 und 8/20/2) .
Dr. B.___ diagnostizierte am 2 7. November 2013 einen Karpalkollaps nach Scaphoidfraktur ( Urk. 8/19) und attestierte eine bis zur Operation vom 5. Februar 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/13/1).
Seinem Operationsbericht vom 5. Februar 2014 zufolge war der operative Ein griff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmer zen und Schwellung indiziert ( Urk. 8/36). 4 . 4.1
Die Suva hat das Ereignis vom 9. November 2013 als Unfall anerkannt und bis zum 2 3. November 2013 Leistungen erbracht. Weitergehende Leistungen und insbesondere die Übernahme der Kosten der Operation vom 5. Februar 2014 sowie der am 4. März 2014 verordneten Ergotherapie lehnte sie ab ( Urk. 8/55 und 8/59) . Zu prüfen ist, ob nach dem 2 2. November 2013 tatsächlich keine Unfallfolgen mehr vorlagen. 4 .2
Mit dem Bericht des Spitals E.___ vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/21) und der am 2 8. August 2009 erstellten CT-Aufnahme ( Urk. 8/28) , welche mit den Ergeb nissen einer Handgelenksuntersuchung vom 5. Juni 2009 korrelieren (vgl. Urk. 8/26 ), ist belegt, dass der Beschwerdeführe r bereits vor dem Unfall vom 9. November 2013 einen krankhaften Vorzustand, namentlich eine Pseud - arthrose nach Scapho idfraktur und degenerative Veränderungen , aufwies. A lleine die Folgen der erlittenen Scaphoidfraktur
indizierte n gemäss der Ein - schätzung von Dr. B.___ den operativen Eingriff vom 5. Februar 2014
( Urk. 8/36) . Dies steht im Einklang mit den Ausführungen von Dr. C.___ vom 2 8. Februar 2014, gemäss welchen es aufgrund der Pseudarthrose zu einer Arthr o se des Handge lenks und damit zur Notwendigkeit eines operativen Eingriff es gekommen sei ( Urk. 8/44).
Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine rlei Anhaltspunkte dafü r, dass durch den Unfall vom 9. November 2013 eine richtunggebende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Insbesondere wurden anlässlich der am 12. November 2013 , das heisst drei Tage später durchgeführte n computertomographische n Untersuchung keine neuen Befunde erhoben (Urk. 8/27).
Im Bericht der Chirurgischen Abteilung des Spitals E.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 8/20) w urde das Ereignis vom 9. November 2013 nicht einmal erwähnt.
Es wurden darin lediglich die ab der Kortisoninfiltration vom 1 5. Oktober bis zur Nachuntersuchung am 18. November 2013 eingetrete nen Verbesserungen festgehalten.
Insbesondere wurde die
Exazerbation der bekannten Problematik , welche bereits am 15. Oktober 2013 mit einer Infiltra tion behandelt worden war,
ausdrücklich auf eine physische Arbeitsüberlastung zurückgeführt.
Die von
Dr. C.___ vertretene Auffassung, dass der Vorfall vom 9. November 2013 den Vorzustand lediglich vorübergehend verschlimmert e , erscheint deshalb nachvollziehbar . Auch ist einleuchtend, dass d as beschriebene
A nschlagen am Transportwagen , welche s nach der Unfallschilderung ohne besondere Krafteinwirkung
erfolgte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Beschwerden verursachte, welche länger als zwei Wochen andauerten. 4.3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere ist die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil er den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat ( Urk. 1 S. 3) . Nach der Rechtsprechung komm t auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 E. 4 mit Hinweis). Ebenfalls rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wurde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). Es mag auch zutreffen, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/1 = 8/52 ) festgehalten hat, Unfallfolgen hätten zu einem Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt, und in einem weiteren Bericht vom 1 1. März 2014 ( Urk. 3/2) erklärte , es sei sicher, dass es sich um eine posttraumatische Angelegenheit handle ( Urk. 1 S. 3). Den betreffenden Ausführungen und den übrigen medizinischen Akten lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, dass das Ereignis vom 9. November 2013 den Karpalkollaps und die Arthrose bewirkte . 4 . 4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Besc hwerdegegnerin die nach dem 23. November 2013 geklagten Beschwerden ni cht mehr als Folge des Unfalles vom 9. November 2013 betrachtete, sondern auf andere Ursachen zurückführte. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass nach
dem 23. November 2013 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. November 2013 und den Restbeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. 5 . 5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Suva nach dem 2 3. November 2013 weitere Leistun gen zu erbringen hat, weil die ab diesem Zeitpunkt weiter vorhandenen Beschwerden auf einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 zurückzuführen sind. 5.2
Unmittelbar n ach dem Unfallereignis vom 2 3. März 1995 wurden Röntgenauf nahmen gemacht ( Urk. 8/42/1).
Dr. C.___ führte am 2 8. Februar 2014 hierzu aus, dass sich links eine Pseudarthrose des Scaphoids zeige. Der Unfall hierfür müsse folglich bereits Jahre zurückgelegen haben ( Urk. 8/44). Am 1 4. März 2014 beurteilte er die Röntgenbilder vom 2 3. März 1995 erneut. Dabei stellte er eine
Pseudarthrose nach Sc ap h oidfraktur sowie arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und im Bereich der Handwurzel fest . Der Zeitpunkt des Unfalles, welcher diese Veränderungen bewirkt habe, müsse weit vor dem 2 3. März 1995 liegen ( Urk. 8/53/2). Schliesslich hielt auch Dr. B.___ in einem Bericht vom 8. April 2014 fest, die auf den Bildern aus dem Jahr 1995 ersichtliche Pseudarthrose dürfte – in Anbetracht der Qualität des Gelenkes – im damaligen Zeitpunkt maximal fünf Jahre alt gewesen sein ( Urk. 8/77).
I m Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 9. Mai 1998 waren
weitere Röntgenbilder angefertigt worden, die dem Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___
zur Beurteilung vorgelegt wurden (vgl. Urk. 8/2/2 und 8/2/3). Dieser
gelangte am 2 3. Juni 1998 ebenfalls zum Schluss, er sehe eine
alte Sc aphoidfraktur , die bereits vor der Kontusion vom 23. März 1995 vorgelegen habe . Die Kontusion habe nur vorü bergehend zu Symptomen geführt und den Vorzustand nicht dau erhaft verschlechtert . Die aktuelle Symptomatik sei aufgrund des Vorzustandes eingetreten ( Urk. 8/2/4).
Eine radiologische Untersuchung des linken Handgelenkes vom 5. Juni 2009 ergab eine Gefügestörung in den Carpalknochen im Sinne einer DISI-Fehlstel lung bei einer nicht konsolidierten alten Scaphoidfraktur im mittleren Drit tel mit Pseudarthrosebildung . Dadurch habe sich eine Radiocarpalgel e nksarthrose radialseits gebildet ( Urk. 8/26) .
Gemäss dem bereits erwähnten Operationsbericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 war der operative Eingriff wegen des Karpalkollapses nach Scaphoidfraktur mit chronischen Schmerzen und Schwellung indiziert (Urk. 8/36).
I n einem Schreiben vom 4. März 2014 vertrat Dr. B.___ die Auffassung, Unfallfolgen hätten zum Karpalkollaps mit erheblicher Arthrose geführt . Des halb habe auch die Arthrodese zwischen Lunatum und Capitatum mit Resektion der Nachbarknochen der ersten Reihe vorgenommen werden müssen ( Urk. 3/1). 5. 3
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer ei ne Scaphoidfraktur erlitten hat. Diese führte
gemäss der schlüssigen und insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ zur Pseudarthrose und zu arthrotischen Veränderungen, welche Beschwerden verursachten und den operativen Eingriff vom 5. Februar 2014 indizierten ( Urk. 8/36 , 8/44 und 8/53 ; vgl. auch Urk. 3/1) . Wann und auf welche Weise sich der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehende Verletzung zuge zo gen hat, ist ungewiss. Dies lässt sich insbesondere nicht anhand der vorlie genden medizinischen Unterlagen beantworten , auch wenn in denselben zum Teil „ Scaphoidfraktur vor 18 Jahren“ ( Urk. 8/19 , 8/20/1, 8/21/1, 8/27 und 8/36 ) beziehungsweise „ Scap h oidfraktur
vom 23. März 1995 “ (Urk. 8/22)
festgehalten wird .
Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für das ungefähr oder exakt festgelegte Datum lässt sich nämlich keinem der betreffenden Arztbe richte entnehmen.
Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 2 3. März 1995 , welche unbestritten (vgl. auch Urk. 8/77)
bereits eine Pseudarthrose und arthrotische Veränderungen im Radiokarpalgelenk und in der Handwurzel zeig t en ,
ist es ausgeschlossen , dass der Beschwerdeführer die Scaphoidfraktur
an diesem Tag erlitt, zumal die dege nerative n Prozesse , welche die festgestellten Veränderungen bewirken, einige Zeit beanspruchen. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, weswe gen sich eine andere Einschätzung der Sachlage aufdrängen würde (Urk. 1). H insichtlich der gegen die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 1 S. 3) ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verwei sen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Es ergibt sich somit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksb eschwerden, welche auf die Scaphoidfraktur und die dadurch bewirkten arthrotischen Veränderungen zurückzuführen waren und auch die Operation vom 5. Februar 2014 indizierten, nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 2 3. März 1995 handeln kann . Die Suva hat deshalb ihre Leistungspflicht für ei nen Rückfall zum Unfall vom 23. März 1995 zu Recht verneint. 6 .
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Erwägungen festzuhalten , dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 2) rechtens und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Zürich , Norastrasse 5 8040 Zürich - Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel - Sanitas , Rechtsdienst Departement Leistungen, Postfach 2010, 8021 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke