Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, ist seit 2010 bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National- Versi cherungs -Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 9/2a) liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin den Fahrradunfall vom 2 9. Juni 2012 melden, wobei als Schädi gung eine bursitis
olecrani am rechten Ellbogen angegeben wurde . Ein paar Tage nach dem Unfall schwoll der Ellbogen stärker an und wurde schmerzhaft, so dass sich der Versicherte am 1 0. Juli 2012 zu Dr. med. Z.___, Spe zialarzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in die
Be handlung begab (Urk. 8/5), woraufhin der Beschwerdeführer
gleichentags
für drei Tage im Spital A.___ hospitalisiert wurde. Die behandelnden Ärzte notierten im Aus trittsbericht vom 1 3. Juli 2012 einen phlegmonen Ellbogen rechts bei Status nach Kontusion am 2 9. Juni 2012 mit Schürfwunde über dem lateralen Epi c on dylus
Humeri (Urk. 8/2).
Am 1 1. April 2013 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Helvetia und erklärte, dass er sich beim Sturz vom Fahrrad neben dem rechten Ellbogen auch noch den Kopf und die rechte Hüfte angeschlagen habe (Urk. 9/3). Am 1 8. Juli 2013 (Urk. 9/4) teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass sie die Leistungs pflicht betreffend Hüft- und Beckenbeschwerden rechts ablehnten, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 9. Juni 2012 stünden. Hieran hielt die Helvetia, nachdem der Versicherte am 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 8. Juli 2013 (Urk. 9/4) teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass sie die Leistungs pflicht betreffend Hüft- und Beckenbeschwerden rechts ablehnten, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 9. Juni 2012 stünden. Hieran hielt die Helvetia, nachdem der Versicherte am
Dispositiv
- September 2013 mitgeteilt hatte, dass er nicht damit einverstanden sei ( Urk. 9/7), m it Verfügung vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 9/16) fest. Die Helsana erhob hiergegen am 2
- Januar 2014 vorsorglich Einsprache ( Urk. 9/17), welche sie am 2
- Januar 2014 zurückzog ( Urk. 9/18). Die vom Versicherten am
- Februar 2014 erhobene Eins prache ( Urk. 9/19; ergän zende Einsprachebegründung vom 1
- März 2014, Urk. 9/21 ) wies die Hel vetia mit Einspracheentscheid vom
- Juni 2014 ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am
- Juli 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juni 2014 sei aufzuhe - ben und es sei festzustellen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Hüft-/Beckenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2
- Juni 2012 bestehe und die Beschwerdegegnerin für die Folgen daraus leistungspflichtig sei. Even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä - rung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2014 ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-10 und Urk. 9/1-32) schloss die Beschwerde - geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1
- August 2014 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 1
- August 2014 ein ( Urk. 10 und Urk. 11). Mit Mitteilung vom 2
- August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 1
- August 2014 samt Bericht von Dr. Z.___ zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund des Berichts und der Aussagen von Dr. Z.___ sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Hüft- und Beckenbe schwerden rechts und dem Fahrradunfall erstellt. Er habe nie an einer vorbeste henden Erkrankung im Bereich der Hüften gelitten, womit sich die Beschwerde gegnerin nicht auf den Grundsatz „ post hoc ergo propter hoc“ stützen könne. Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestünden auch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1
- Oktober 2013, womit die Sache zumindest zur Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen wäre ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber im Wesentlichen aus, dass bis zum Frühjahr 2013 keine Hüft- und Beckenbeschwerden aus den Akten ersicht lich seien. Auch habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
- September 2012 (richtig wohl : 2013) ausgeführt, dass die Hüft- und Kopfbeschwerden nach acht bis neun Tagen vollständig verschwunden gewesen seien, so dass der Schluss von Dr. Z.___ , es liege ein langwieriger und protrahierter Verlauf vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Schluss, dass die geklagten Hüft- und Beckenbe schwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, bloss weil sie nach diesem auf getreten seien, sei unzulässig ( Urk. 7 S. 3).
- 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3 Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
- 3.1 Im am
- November 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Arztbe richt von Dr. Z.___ über die Erstbehandlung am 1
- Juli 2012 hielt dieser eine postkontusionelle Ellbogenschwellung rechts, differentialdiagnostisch eine Hämatoburs a /Infekt , fest ( Urk. 8/5). 3.2 Nach der Erstbehandlung durch Dr. Z.___ am 1
- Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für drei Tage hospitalisiert im Spital A.___ ( Urk. 8/2) . Die Ärzte notierten , dass der Beschwerdeführer sich anlässlich ein es Sturzes eine kleine Schürfwunde zugezogen habe. Es sei daraufhin extern eine radiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Fraktur veranlasst worden, welche keine ossären Läsionen gezeigt habe. Sie hätten eine intravenöse antibiotische Thera pie durchgeführt, worunter sich die Entzündungswerte, die Schwellung und die Rötung regredient gezeigt hätten, so dass der Beschwerdeführer am 1
- Juli 2012 nach Wechsel auf eine orale antibiotische Therapie in gutem Allgemein zustand habe entlassen werden können . 3.3 Dr. med. C.___ , Radiologie der Klinik D.___ , hielt in ihrem zuhan den von Dr. Z.___ erstellten Bericht vom
- Mai 2013 fest, dass klinisch eine Druckdolenz im lateralen Becken rechts vorliege. Im MRI sei eine Bursitis tro chanterica ersichtlich. Dr. C.___ konstatierte , d ie Artikulation sei regelrecht und die Gelenkspalten in beiden Hüftgelenken seien gut erhalten . Im Labrum rechts bestünden kleine Verkalkungen im superioren Abschnitt. Im Sehnenan satzberich am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus medius - und minimus Sehne lägen umschriebene Verkalkungen vor, welche zu einer Tendi nitis calcificans passen würden. Am rechten und weniger auch am linken Tro chanter major sowie an den Tuber ischiadicae seien geringe Fibroostosen fest stellbar. Eine Fraktur sei nicht nachweisbar ( Urk. 8/7). 3.4 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. B.___ , Chirurgie FMH, vor, welcher am 1
- Juli 2013 festhielt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung der Hüfte und dem Fahrrad unfall möglich sei ( Urk. 8/8). 3.5 Dr. Z.___ führte in seiner ärztlichen Bestätigung vom 2
- August 2013 zuhan den des Beschwerdeführers aus, dass sich radiologisch im lateralen Ober schenkel rechts peritrochantär Verkalkungen im Sehnenansatzberich im Sinne einer Tendinitis calcificans fänden. Aufgrund der direkten Kontusion dieser Stelle beim Fahrradunfall, dem Neuauftreten von Beschwerden seit eben diesem Unfall, dem klinischen Beschwerdeverlauf und dem radiologisch einseitigen Vorliegen von Veränderungen halte er die Hüftbeschwerden überwiegend wahr - scheinlich für unfallbedingt ( Urk. 8/9). 3.6 I n seiner zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Aktenbeurteilung vom 1
- Oktober 2013 ( Urk. 8/10) konstatierte Dr. B.___ , dass er aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten zum Schluss komme, dass der Kausalzusammen hang höchstens als möglich zu taxieren sei.
- 4.1 Zu prüfen ist, ob die Hüft- bzw. Beckenbeschwerden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2
- Juni 2012 zurückzuführen sind. In der Unfallmeldung vom 1
- Juli 2012 wurden keine Beschwerden bzw. Verlet zungen der Hüfte angeführt ( Urk. 9/2a) . D er erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___ , erhob anlässlich der Behandlung vom 1
- Juli 2012 ebenfalls keine Befunde mit Bezug zur Hüfte ( Urk. 8/5) und a uch die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 1
- Juli 2012 ( Urk. 8/2) keine geklagten Beschwerden, Befunde oder Diagnosen bezüglich der Hüfte fest. Der Beschwerdeführer selbst meldete sich erstmals telefonisch am 1
- April 2013 bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, er habe seit dem Unfall immer Beschwerden in der rechten Hüfte gehabt, welche ab November 2012 zuge nommen hätten und die er nun gerne abklären möchte ( Urk. 9/3). In seinem Schreiben vom 1
- September 2013 ( Urk. 9/7) führte er hingegen aus, dass er nach dem Sturz am 2
- Juni 2012 vor allem Hüft- und Kopfschmerzen gehabt hätte, er aber gleichwohl zur Arbeit gegangen sei. Acht bis neun Tage später sei die sehr schmerzhafte Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen entstan den - zu diesem Zeitpunkt habe er keine Hüftschmerzen mehr gehabt. Erst im Verlauf des Jahres habe er beim Liegen auf der linken Hüfte Schmerzen gehabt, die zunehmend schlimmer geworden seien, wobei es sich genau um den Punkt gehandelt habe, auf den er gestürzt sei. Dr. C.___ , Klinik D.___ , dokumentierte am
- Mai 2013 erstmals die Hüft schmerzen ( Urk. 8/7). Dr. Z.___ bestätigte am 2
- August 2013 zuhanden des Beschwerdeführers, dass er die Hüftbeschwerden für überwiegend wahrschein lich unfallbedingt erachte ( Urk. 8/9) und präzisierte dies in seinem Arztbericht vom 1
- August 2014 ( Urk. 11) . Demgegenüber führte Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1
- Oktober 2013 aus, dass er aufgrund der zur Verfü gung stehenden Akten und dem Nachweis von Verkalkungen im Sehnenansatz am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus medius und minimus Sehne zum Schluss komme, dass der Kausalzusammenhang höchstens als möglich zu taxieren sei. 4.2 Festzuhalten ist , dass der Beschwerdeführer erstmals rund neun Monate nach dem Unfalltag gegenüber der Beschwerde gegnerin seine Hüftbeschwerden beklagte. Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits nach dem Unfall vorgelegenen Hüftbeschwerden liegt nicht vor. Dr. B.___ stellte nach vollziehbar dar, warum der Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Fahrrad und den Hüftbeschwerden lediglich als möglich, nicht aber überwie gend wah rscheinlich zu qualifizieren ist . Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- August 2014 nichts zu ändern ( Urk. 11), nimmt er darin lediglich eine ausführlichere Einschätzung zu seinem Bericht vom 2
- August 2013 ( Urk. 8/9) anhand der bereits bekannten Befunde vor . Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auc h bei Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung z u tragen ist, dass diese im Hin blick auf ihre auftrags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bun desgerichts U 202/01 vom
- Dezem ber 2001 E. 2b/ bb mit Hinweis), so dass die Einschätzung von Dr. Z.___ die Ausführungen von Dr. B.___ nicht zu entkräften vermögen. Von z usätzlichen medizinischen Unter suchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten . Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach ten Hüftbeschwerden und dem Sturz vom Fahrrad vom 2
- Juni 2012 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).
- Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegeg nerin , bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009,
- Aufl., N 114 zu Art. 61). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00164 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, ist seit 2010 bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National- Versi cherungs -Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 9/2a) liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin den Fahrradunfall vom 2 9. Juni 2012 melden, wobei als Schädi gung eine bursitis
olecrani am rechten Ellbogen angegeben wurde . Ein paar Tage nach dem Unfall schwoll der Ellbogen stärker an und wurde schmerzhaft, so dass sich der Versicherte am 1 0. Juli 2012 zu Dr. med. Z.___, Spe zialarzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in die
Be handlung begab (Urk. 8/5), woraufhin der Beschwerdeführer
gleichentags
für drei Tage im Spital A.___ hospitalisiert wurde. Die behandelnden Ärzte notierten im Aus trittsbericht vom 1 3. Juli 2012 einen phlegmonen Ellbogen rechts bei Status nach Kontusion am 2 9. Juni 2012 mit Schürfwunde über dem lateralen Epi c on dylus
Humeri (Urk. 8/2).
Am 1 1. April 2013 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Helvetia und erklärte, dass er sich beim Sturz vom Fahrrad neben dem rechten Ellbogen auch noch den Kopf und die rechte Hüfte angeschlagen habe (Urk. 9/3). Am 1 8. Juli 2013 (Urk. 9/4) teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass sie die Leistungs pflicht betreffend Hüft- und Beckenbeschwerden rechts ablehnten, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzu sammenhang zum Unfall vom 2 9. Juni 2012 stünden. Hieran hielt die Helvetia, nachdem der Versicherte am 1 1. September 2013 mitgeteilt hatte, dass er nicht damit einverstanden sei (Urk. 9/7), m it Verfügung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 9/16) fest. Die Helsana erhob hiergegen am 2 3. Januar 2014 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/17), welche sie am 2 9. Januar 2014 zurückzog (Urk. 9/18).
Die vom Versicherten am 6. Februar 2014 erhobene Eins prache (Urk. 9/19; ergän zende Einsprachebegründung vom 1 1. März 2014, Urk. 9/21) wies die Hel vetia mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sei aufzuhe - ben und es sei festzustellen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Hüft-/Beckenbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2 9. Juni 2012 bestehe und die Beschwerdegegnerin für die Folgen daraus leistungspflichtig sei. Even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä - rung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-10 und Urk. 9/1-32) schloss die Beschwerde - geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 1 1. August 2014 ein (Urk. 10 und Urk. 11). Mit Mitteilung vom 2 2. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 1 1. August 2014 samt Bericht von Dr. Z.___ zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund des Berichts und der Aussagen von Dr. Z.___ sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Hüft- und Beckenbe schwerden rechts und dem Fahrradunfall erstellt. Er habe nie an einer vorbeste henden Erkrankung im Bereich der Hüften gelitten, womit sich die Beschwerde gegnerin nicht auf den Grundsatz „ post hoc ergo propter hoc“ stützen könne. Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestünden auch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 6. Oktober 2013, womit die Sache zumindest zur Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen wäre (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber im Wesentlichen aus, dass bis zum Frühjahr 2013 keine Hüft- und Beckenbeschwerden aus den Akten ersicht lich seien. Auch habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 1. September 2012 (richtig wohl : 2013) ausgeführt, dass die Hüft- und Kopfbeschwerden nach acht bis neun Tagen vollständig verschwunden gewesen seien, so dass der Schluss von Dr. Z.___, es liege ein langwieriger und protrahierter Verlauf vor, nicht nachvollziehbar sei. Der Schluss, dass die geklagten Hüft- und Beckenbe schwerden
auf den Unfall zurückzuführen seien, bloss weil sie nach diesem auf getreten seien, sei unzulässig (Urk. 7 S. 3). 2.
2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1
Im am 2. November 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Arztbe richt von Dr. Z.___ über die Erstbehandlung am 1 0. Juli 2012 hielt dieser eine postkontusionelle Ellbogenschwellung rechts, differentialdiagnostisch eine Hämatoburs a /Infekt, fest (Urk. 8/5). 3.2
Nach der Erstbehandlung durch Dr. Z.___ am 1 0. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für drei Tage hospitalisiert im Spital A.___ (Urk. 8/2) . Die Ärzte notierten, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich ein es Sturzes eine kleine Schürfwunde zugezogen habe. Es sei daraufhin extern eine radiologische Untersuchung zum Ausschluss einer Fraktur veranlasst worden, welche keine
ossären Läsionen gezeigt habe. Sie hätten eine intravenöse antibiotische Thera pie durchgeführt, worunter sich die Entzündungswerte, die Schwellung und die Rötung regredient gezeigt hätten, so dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2012 nach Wechsel auf eine orale antibiotische Therapie in gutem Allgemein zustand
habe entlassen werden können . 3.3
Dr. med. C.___, Radiologie der Klinik D.___, hielt in ihrem zuhan den von Dr. Z.___ erstellten Bericht vom 3. Mai 2013 fest, dass klinisch eine Druckdolenz im lateralen Becken rechts vorliege. Im MRI sei eine Bursitis tro chanterica ersichtlich. Dr. C.___ konstatierte, d ie Artikulation sei regelrecht und die Gelenkspalten in beiden Hüftgelenken seien gut erhalten . Im Labrum rechts bestünden kleine Verkalkungen im superioren Abschnitt. Im Sehnenan satzberich am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus
medius
- und minimus Sehne lägen umschriebene Verkalkungen vor, welche zu einer Tendi nitis calcificans passen würden. Am rechten und weniger auch am linken Tro chanter major sowie an den Tuber
ischiadicae seien geringe Fibroostosen fest stellbar. Eine Fraktur sei nicht nachweisbar (Urk. 8/7). 3.4
Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. B.___, Chirurgie FMH, vor, welcher am 1 6. Juli 2013 festhielt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung der Hüfte und dem Fahrrad unfall möglich sei (Urk. 8/8). 3.5
Dr. Z.___ führte in seiner ärztlichen Bestätigung vom 2 7. August 2013 zuhan den des Beschwerdeführers aus, dass sich radiologisch im lateralen Ober schenkel rechts peritrochantär Verkalkungen im Sehnenansatzberich im Sinne einer Tendinitis calcificans fänden. Aufgrund der direkten Kontusion dieser Stelle beim Fahrradunfall, dem Neuauftreten von Beschwerden seit eben diesem Unfall, dem klinischen Beschwerdeverlauf und dem radiologisch einseitigen Vorliegen von Veränderungen halte er die Hüftbeschwerden überwiegend wahr - scheinlich für unfallbedingt (Urk. 8/9). 3.6
I n seiner zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Aktenbeurteilung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 8/10) konstatierte Dr. B.___, dass er aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten
zum Schluss komme, dass der Kausalzusammen hang höchstens als möglich zu taxieren sei. 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Hüft- bzw. Beckenbeschwerden mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 9. Juni 2012 zurückzuführen sind.
In der Unfallmeldung vom 1 0. Juli 2012 wurden keine Beschwerden bzw. Verlet zungen der Hüfte angeführt (Urk. 9/2a) . D er erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, erhob anlässlich der Behandlung vom 1 0. Juli 2012 ebenfalls keine Befunde mit Bezug zur Hüfte (Urk. 8/5) und
a uch die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 8/2) keine geklagten Beschwerden, Befunde oder Diagnosen bezüglich der Hüfte fest.
Der Beschwerdeführer selbst meldete sich erstmals telefonisch am 1 1. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin und erklärte, er habe seit dem Unfall immer Beschwerden in der rechten Hüfte gehabt, welche ab November 2012 zuge nommen hätten und die er nun gerne abklären möchte (Urk. 9/3). In seinem Schreiben vom 1 1. September 2013
(Urk. 9/7) führte er hingegen aus, dass er nach dem Sturz am 2 9. Juni 2012 vor
allem Hüft- und Kopfschmerzen gehabt hätte, er aber gleichwohl zur Arbeit gegangen sei. Acht bis neun Tage später sei die sehr schmerzhafte Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen entstan den - zu diesem Zeitpunkt habe er keine Hüftschmerzen mehr gehabt. Erst im Verlauf des Jahres habe er beim Liegen auf der linken Hüfte Schmerzen gehabt, die zunehmend schlimmer geworden seien, wobei es sich genau um den Punkt gehandelt habe, auf den er gestürzt sei.
Dr. C.___, Klinik D.___, dokumentierte am 3. Mai 2013 erstmals die Hüft schmerzen (Urk. 8/7). Dr. Z.___ bestätigte am 2 7. August 2013 zuhanden des Beschwerdeführers, dass er die Hüftbeschwerden für überwiegend wahrschein lich unfallbedingt erachte (Urk. 8/9) und präzisierte dies in seinem Arztbericht vom 1 1. August 2014 (Urk. 11) . Demgegenüber führte Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Oktober 2013 aus, dass er aufgrund der zur Verfü gung stehenden Akten und dem Nachweis von Verkalkungen im Sehnenansatz am Trochanter major rechts am Ansatz der Gluteus
medius und minimus Sehne zum Schluss komme, dass der Kausalzusammenhang höchstens als möglich zu taxieren sei. 4.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erstmals rund neun Monate nach dem Unfalltag gegenüber der Beschwerde gegnerin seine Hüftbeschwerden beklagte. Eine echtzeitliche Dokumentation der angeblich bereits nach dem Unfall vorgelegenen Hüftbeschwerden liegt nicht vor. Dr. B.___ stellte nach vollziehbar dar, warum der Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Fahrrad und den Hüftbeschwerden lediglich als möglich, nicht aber überwie gend wah rscheinlich zu qualifizieren ist .
Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. August 2014 nichts zu ändern (Urk. 11), nimmt er darin lediglich eine ausführlichere Einschätzung zu seinem Bericht vom 2 7. August 2013 (Urk. 8/9) anhand der bereits bekannten Befunde vor . Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auc h bei Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung z u tragen ist, dass diese im Hin blick auf ihre auftrags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bun desgerichts U 202/01 vom 7. Dezem ber 2001 E. 2b/ bb mit Hinweis), so dass die Einschätzung von Dr. Z.___ die Ausführungen von Dr. B.___ nicht zu entkräften vermögen. Von z usätzlichen medizinischen Unter suchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten .
Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemach ten Hüftbeschwerden und dem Sturz vom Fahrrad vom 2 9. Juni 2012 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).
5.
Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegeg nerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Aufl., N 114 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler