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UV.2014.00163

Anwendung der Schleudertraumapraxis bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ohne gravierende Verletzungen. Adäquanz verneint.

Zürich SozVersG · 2016-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1 9 66, liess der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 1.

Mai

2012 einen am 15.

Mai 2012 erlittenen Unfall (Auffahrkollision auf dem Pannenstreifen der Autobahn) melden. Sie war damals seit Dezember 2000 in einem 80

%-Pensum als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Pflegezentrum Y.___ angestellt und da mit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von

Unf ä ll en versichert ( Urk. 6/ G00 1).

Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung so wie Taggeld. Die Versicherte wurde nach dem Unfall durch ein Case Manage ment ihrer Arbeitgeberin unterstützt und konnte ihr Pensum nach anfänglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit allmählich steigern; ab dem 1 3. Juni 2013 nahm sie ein 60

% -Pensum wahr ( Urk. 8/T011 und 8/J004 S.

10 ) . Am 1

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1 9 66, liess der Unfallversicherung Stadt Zürich am

E. 2 1.

Mai

2012 einen am 15.

Mai 2012 erlittenen Unfall (Auffahrkollision auf dem Pannenstreifen der Autobahn) melden. Sie war damals seit Dezember 2000 in einem 80

%-Pensum als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Pflegezentrum Y.___ angestellt und da mit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von

Unf ä ll en versichert ( Urk. 6/ G00 1).

Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung so wie Taggeld. Die Versicherte wurde nach dem Unfall durch ein Case Manage ment ihrer Arbeitgeberin unterstützt und konnte ihr Pensum nach anfänglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit allmählich steigern; ab dem 1 3. Juni 2013 nahm sie ein 60

% -Pensum wahr ( Urk. 8/T011 und 8/J004 S.

10 ) . Am 1

Dispositiv
  1. März 2014 verfügte die Unfallversicherung Stadt Zürich , dass die Leis tungspflicht per 10.   Februar 2014 ende ( Urk.  6/G066 ). Dagegen erhob der Kran kenversicherer , die Avanex Versicherungen AG , am 1
  2. März 2014 vor sorg lich Einsprache (Urk.   8/J001), die er mit Schreiben vom 1
  3. März 2014 wieder zurück zog (Urk.   8/J003) . Die Einsprache der Versicherten vom 1
  4. April 2014 ( Urk.  8/J004) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom
  5. Juni 2014 ab ( Urk.  2).
  6. Gegen den Einspracheentscheid vom
  7. Juni 2014 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am
  8. Juli 2014 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, dieser bzw. die dem Ent scheid zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus der obligatori schen Unfallversicherung zu gewähren (S.   2). Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
  9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5, S.   2). Mit Mitteilung vom
  10. August 2014 ( Urk.  10) wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt.      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Gemäss Art.  6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs.  1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs.  3).
  12. 2      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.   1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
  13. 3      Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E.   3.1 und 3.2 S.   181 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. An ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren soge nannten Schleu der trauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi schen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 258/2013 vom 1
  14. Oktober   2013 E.   4.3.1 ). 1.4      Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.   Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.   Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).      Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.   19 Abs.   1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.   10 Abs.   1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.   Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE   134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E.  3).      Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invalidi tätsbe messung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. vorer wähntes Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 E. 3.5). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom
  16. Juni 2014 damit, es sei aufgrund der medizinischen Akten, namentlich der von ihr veranlassten konsiliarischen Untersuc hungen , ausgewiesen , dass der Status quo sine vel ante bezüglich der somatischen wie psychischen Beschwerden per 1
  17. Februar 2014 (Datum des letzten Konsiliarberichts) erreicht worden sei. Im Weiteren müsse ohnehin auch die Adäquanz verneint werden . Schliesslich sei hinsichtlich der von Dr.   Z.___ disku tierten somatoformen Schmerzstörung praxisgemäss von einer Überwindbarkeit auszugehen. Dasselbe gelte bei Annahme eines erlitte nen leichten HWS-Distor sionstraumas ( Urk.  2). In ihrer Vernehmlassung vom 28.   Juli 2014 ( Urk.  5 ; Be schwerd e antwort ) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma ( commotio cerebri) mit einem Glasgow Coma Scale (GC S ) von 15 bei Ein wei sung in das erstbehandelnde Spital A.___ sowie eine Rissquetsch wunde erlitten ( Ad. Ziff.  20) . Angesichts dieser Verletzungen sei ein spontaner Heilverlauf innert relativ kur zer Zeit zu erwarten gewesen (Ad. Ziff.  23) . Der sich dann einstellende protra hierte V erlauf sei mit den konsularischen Beurtei lungen abgeklärt worden . Die Konsiliarärzte seien dabei zu einer augenfällig einheitlichen Beurteilung des Verlaufs beziehungsweise des Status quo sine vel ante gelangt (Ad. Ziff.  24 ff. ). 2.2      Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen den Zeitpunkt der Kausalitäts prüfung während laufenden Eingliederungsmassnahmen der Arbeitgeberin so wie eine Verletzung der Parteirechte im Zusammenhang mit den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 Ziff.  22). Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, da ss im Falle e iner HWS-Distorsionsverletzung, wozu auch die sogenannt leichten traumatischen Hirnschädigungen zu zählen seien, höchst richterlich eine interdisziplinäre Begutachtung gefordert werde, die nicht durch die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Konsilien ersetzt werden könne ( Ziff.  10 ff. und Ziff.  23). Sie machte im Weiteren geltend, auch den Konsilien sei die Feststellung zu entnehmen, dass eine weitergehende Neuun tersuchung nach einem bestimmten Zeitraum unerlässlich sei. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt ( Ziff.  2 8 f. ). 3 .      3 .1      Im Polizeirapport zum Strassenverkehrsunfall vom 1
  18. Mai 2012 wurde das E reignis aufgrund der angetroffenen Situation, der Beschädigungen der Fahr zeuge sowie der Aussagen der beteiligten Personen im Wesentlich en wie folgt geschildert: Am Dienstag, 1
  19. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin zu sammen mit ihrem Ehemann und einem weiteren Mitfahrer auf der Autobahn A1 von B.___ Richtung C.___ gefahren. Der Ehemann habe das Fahr zeug wegen eines Problems mit der Scheibenwischanlage auf dem Pannenstrei fen unter der „ Knüli -Überführung“ zum Stillstand gebracht , die Warnbli nk an lage eingestellt, die Motorhaube geöffnet, das Fahrzeug verlassen und sich vor dieses begeben, um das Problem zu beheben. Der Mitfahre r habe das Fahrzeug eben falls verlassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit angegurtet auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben. Eine nachfolgende Lenkerin gab nach dem Unfall an, sie sei zunächst mit zirka 120   km/h gefahren , habe dann das Fahr zeug auf dem Pannenstreifen gesehen und sei vom Gaspedal weg g egangen, um ihre Geschwindigkeit zu verringern , habe dann aber plötzlich etwas wa hr ge nommen, das sie erschreckt habe , eine Vollbremsung eingeleitet und ein e un ge wollte Lenkbewegung nach rechts gemacht. Anschliessend prallte das Fahr zeug der nachfolgende n Lenkerin frontal in das Heck des stillstehenden Wa gens. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dieser nach vorne katapultiert, wodurch der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Normalspur geschleudert und der Mitfahrer auf dem Pannenstreifen zu Boden geworfen wurde . Der Wa gen prallte danach gegen die rechtsseitige Randleitschranke, wurde nach links abgewiesen und driftete anschliessend diagonal über beide Fahrspuren. Schliesslich prallte er in die Mittelleitschranke , wo er eingeklemmt zum Still stand kam . Die Be schwerdeführerin befand sich die ganze Zeit im Fahrzeug ( Urk.  6/G006 S. 4 und 5 f.). So schilderte die Beschwerdeführerin den Unfall im Wesentlichen auch auf dem Frageblatt zum Verkehrsunfall (Urk.   6/G004). 3.2      3.2.1      Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich in den Akten wie folgt: 3.2.2      Die Ärzte des erstbehandelnden Spitals A.___ berichteten am 16.   Mai 2012 von einem stationären Aufenthalt vom 1
  20. bis 1
  21. Mai 201
  22. Sie nannten die Diagnose eines leichte n Schädelhirntrauma s mit/bei einer klei nen Riss quetsch wunde parieto -okzipital links sowie initialer Bewuss tlosigkeit von weni gen Sekunden und einem GCS 1
  23. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Hospitalisation zu jedem Zeitpunkt kreislaufstabil und ohne neu rologisches Defizit gezeigt . Die initial durchgeführte Bildgebung habe al ters entsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine intrakranielle Hämorrha gie oder Frak tu ren im Bereich des Schädels ergeben . Ebenso sei die orthopädi sche und chirur gische Abklärung negativ verlaufen ( Urk.  7/M001). 3.2.3      Die Hausärztin Dr.  med. D.___ , Innere Medizin FMH , berichtete am 1
  24. Juni 2012, seit dem Unfall bestünden Sensibilitätsstörungen an der l inken Hand (
  25. bis
  26. Finger, Ameisen l aufen) bis zum Ellbogen ziehend. Eine rheumatolo gische Untersuchung sei geplant. Zudem leide die Beschwerdeführerin als Folge des Aufpralls unter Kopf- und Nackenschmerzen . Hier müsse im Verlauf die Halswirbelsäulensym p tomatik geklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei zu dem seit dem Unfall sehr schreckhaft und schlafe nicht gut. Sie erwache immer wieder, um zu schauen, wie es ihrem Ehemann gehe. Bei der letzten Kontrolle vom
  27. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm berichtet ( Urk.  7/M007).
  28. 2 . 4      Die Rheumatologin Dr.  E.___ berichtete der Hausärztin am 2
  29. Juni 2012 nach einer Untersuchung vom 2
  30. Juni 201
  31. Sie gab an, sie habe bei der Pati entin ein panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Impi n gementsymptomatik links gefunden. Die Hämatome seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Be schwerdeführerin wirke jedoch psychisch sehr auffällig und könne nicht sehr präzise Angaben machen. Eindeutige neurologische Defizite habe sie keine ge funden. Die Kribbelparästhesien im Bereich der Finger könnten auch durch Triggerpunkte ausgelöst werden. Eine interdisziplinäre Behandlung inklusive psychologischer Betreuung wäre aber ratsam ( Urk.  7/M008 S. 2 f.). 3.2.5      Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, Dr.  med. F.___ , Allge meine Medizin FMH, gab am 3
  32. August 2012 an, die Beschwerdeführerin zeige typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB S) . Er be scheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  7/M016).      Im weiteren Verlauf gab er an, anlässlich der Kontrolle vom 2
  33. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin vorerst sehr beschwerde- und defizitorientiert be richtet. Im Verlauf des Gesprächs habe sich die Stimmungslage aufgehellt und die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber einer Steigerung der Arbeitsfähig keit positiver eingestellt gezeigt. Es bestünden nach wie vor Symptome einer PTBS, jedoch schwächer. Eine Aggrava tion bestehe nicht. Er vereinbarte mit der Hausärztin Dr.  D.___ die Bescheini gung einer Arbeitsfähigkeit von 40  % ab dem
  34. März 2013 und stellte fest, mit einer weiteren Steigerung in kleinen Schritten sei zu rechnen (Urk. 7/M017).
  35. 2 . 6      Am 2
  36. November 2012 berichtete Dr.  med. G.___ , Oberarzt Neurologie im Spital H.___ , nach einer gleichentags erfolgten Konsultatio n, von neurologischer Seite her ergebe sich keine Restriktion der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M012). 3.2. 7      L ic . phil . I.___ und Dr.  med. J.___ (del egierender Arzt) berichteten am 9.   D ezember 2012, bei der Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss an das Unfallereignis vom 1
  37. Mai 2012 schleichend das PTBS -Syndrom mit Intru sionen, Vermeidung, Hyper vigilanz , Ängsten, Panikgefühlen, Übelkeit, Kraft losig keit, Müdigkeit und Schlafstörungen manifestiert. Sie leide zudem unter Schmerzen (Kopf, Schulter, Rücken). Die Patientin habe in den sechs Sitzungen gut auf die traumaspezifische EMDR-Therapie angesprochen. Es gehe ihr im Moment bedeutend besser. D ie Intrusionen, Vermeidung und Hypervigilanz hätten deutlich abgenommen. Die Beschwerdeführerin spüre mehr Energie, An trieb und Freud e und könne gut ein- und durchschlafen. Das Morgentief sei noch vorhanden. Eine begleitende medikamentöse Behandlung sei durch den Psychiater verordnet worden. Die Rehabilitation sei noch nicht abgeschlossen ( Urk.  7/M011) . 3.2. 8      Am 1
  38. April 201 3 berichtete Dr.  D.___ , das Hauptproblem seien zurzeit Schmer zen im Nacken, Rücken, im li nken Arm und im Schulterbereich . Betref fend die psychischen Beschwerden verwies sie auf die laufenden Behandlungen beim Psychiater Dr.  med. K.___ sowie bei lic . phil. I.___ . Die Beschwerde führerin arbeite seit dem
  39. März 201 3 zu 40  % und habe sich bei der letzten Konsulta tion nicht in der Lage gesehen, dieses Pensum weiter zu steigern. Geplant wäre nach nun einem Jahr nach dem Unfall allmählich eine Steigerung auf ihr ur sprüngliches Pensum von 80  % . Was geschehen müsse, damit die Beschwerde führerin dies tue, könne sie nicht sagen. Sie schlage eine eingehende vertrau ensärztliche Beurteilung vor, um zu klären, welche Beschwerden unfall be dingt seien und welche nicht ( Urk.  7/M018) . 3.2. 9      L ic . phil. I.___ und Dr.  med. J.___ , berichteten am 2
  40. April 2013 von vier bis fünf Konsultationen im Rahmen der delegierten Psychotherapie seit dem letzten Bericht, wobei auch der Psychiater Dr.  med. K.___ die Beschwerde führe r in weiterhin behandle. Aus psychotraumatologischer Sicht sei die EMDR-Be handlung erfolgreich gewesen. Auch die depressiven Komponenten hätten sich gebessert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt über vermehrte Besorgnis mit frei flottierender Angst und Panikgefühlen ge klagt. Es sei denkbar, dass diese Beschwerden durch den Unfall ausgelöst und verstärkt worden seien . Im engeren Sinn gehöre die Symptom atik nicht zur PTBS. Es werde nun versucht, die Angstproblematik mit Gesprächen, EMDR und verhal tenstherapeutischen Techniken anzugehen . Der letzte Termin sei am
  41. März 2013 gewesen, die Beschwerdeführerin werde sich für weitere Termine melden ( Urk.  7/ M0 20) .
  42. 2. 10 Dr.  med. L.___ , Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2
  43. Juni 2013 betreffend die von der Beschwerdegegne rin in Auftrag gegebene rheumatologische Abklärung (Urk.   7/ M0 21) die folgen den rheumatologischen Diagnosen (S. 10): C ervikospondylogenes Syndrom links -      Heckkollision am 1
  44. Mai 2012 mit a namnestisch leichtem Schädelhirn trauma und multiplen Kontusionen mit Hämatomen am linken Arm, Thorax sowie entlang der Wir belsäule; Halswirbelsäulen ( HWS ) -Distorsion Grad II QTF -      v orbestehend asymptomatische Osteochondrose / Unkovertebralarthrose C5/6 W ahrscheinlich post t raumatische Periarthropathie der linken Schulter L umbospondylogenes Syndrom rechts, tendomyotisch bei Hyperlordose (unfallfremd) S ubsti t uierte Hypoth yre ose      Zur Unfallkausalität führte Dr.  L.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sehe er für die im Vordergrund stehenden cervikospondylogenen Beschwerden und auch die tendinopathischen Schulterbeschwerden links eine Kausalität zum Unfallereignis vom 1
  45. Mai 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben an . Es habe sich beim Unfall um eine aussergewöhnlich heftige Heckkollision gehandelt, bei der das Fahrzeug der Versicherten auf der Auto bahn vom Pannenstreifen quer über die Fahrbahn zur Mittelleitplanke katapul tiert worden und gemäss Polizeibericht unter dieser eingeklemmt worden sei . Entsprechend habe die Versicherte multiple , ausgedehnte Hämatome im Bereich des Schultergürtels, auf der linken Seite des Halses und auch am linken Arm erlitten , die von der Hausä rztin am 2
  46. Mai 2012 echtzeitlich im Doku men tationsbogen für HWS-Distorsionen objektiviert worden seien.      Es könne angenommen werden, dass durch die heftige Kollision die vorbeste hende Osteochondrose C5/6 stark traumatisiert worden sei, was den verzögerten Heilverlauf auch nach nun etwas mehr als einem Jahr noch plausibel erscheinen lasse.      Auch wenn sich die Nacken- und Hinterkopfschmerzen für die Beschwerdefüh rerin subjektiv kaum verändert hätten, müsse objektiv doch von einer all mäh lichen und bis heute wesentlichen Besserung ausgegangen werden, nach dem die Arbeitsfähigkeit seit November 2012 von 0   % auf aktuell 60   % habe gesteigert werden können.      Da gemäss den bildgebenden Abklärungen mit zweimaliger Computertomogra phie der HWS strukturelle traumatische Läsionen hätten ausgeschlossen werden können , könne davon ausgegangen werden, dass die noch vorhandenen unfall bedingten Beschwerden weiterhin abklingen würden. Eine richtungsgebende Verschlechterung des radiologisch diagnostizierten degenerativen Vorzustandes liege bei Fehlen von zusätzlichen strukturellen traumatisch bedingten Verän derungen nicht vor. Auch eine ausgeprägte Traumatisierung einer Osteochond rose sollte nach spätestens 18 Monaten keine Beschwerden mehr verursachen. Entsp rechend könne prognostisch erwartet werden, dass der Status quo sine spätestens per Mitte November 2013 erreicht sein werde. Sollten dann noch re levante cervikospondylogene Beschwerden bestehen, so müssten diese mit grösserer Wahrscheinlichkeit der vorbestehenden krankhaften Oste ochondrose z ugeschrieben werden (S. 12 f.).      Dr.  L.___ gab sodann an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungskraft im Krankenheim Y.___ sei unfallbedingt noch eingeschränkt. Sie arbeite laut ihren Angaben seit dem 12.   Juni 2013 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) in einem 60 % - Pen sum. Die aktuellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden aus rheuma tologischer Sicht einerseits Arbeiten über Kopf betreffen, bei denen der linke Arm eleviert beziehungsweise der Kopf extendiert werden müsse (zum Beispiel das Reinigen von Lampen etc.) . Zudem wirkten sich die Einschränkungen bei repetitive n , uniforme n Belastunge n des linken Armes aus (Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungswei se von Einzellasten über 15 Kilo gramm mit dem linken Arm oder länger dauernde Reinigungstätigkeiten mit dem linken Arm wie zum Beispiel Fenster putzen etc.).      Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Rückgang der unfallbe dingten Beschwerden auch die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit abnehmen werde, so dass eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums aus rheumatologischer Sicht bereits jetzt geplant werden könne. Dr.  L.___ schlug vor, die Arbeitszeit in monatlichen Abständen um jeweils eine Stunde zu erhöhen, so dass Mitte bis spätestens Ende September 2013 wieder das ange stammte Arbeitspensum von 80  % erreicht werde . Sollte dies nicht gelingen, so könne aus somatischer Sicht davon ausgegangen werden, dass ab spätestens Mitte November 2013 unfallfremde, krankhafte Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend verantwortlich seien . Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr attestiert werden (S.   13 f.).      Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Vermeidung der oben erwähnten Ein schränkungen ( keine Arbeiten über Kopf, keine Extension der HWS , keine über mässigen Kraft-, Hebe-, und Tragebelastungen des linken Armes) könne der Ver sicherten aus rheumatologischer Sicht sowohl unfall- wie auch krank heits be dingt bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne Einschränkungen zugemutet werden (S. 14).
  47. 2. 11      Dr.  K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom
  48. Juli 2013 die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) . Die Behandlung bei ihm bestehe aus psychiatrischer und medikamentöser Führung und Kontrolle ; er sehe die Beschwerdeführerin meist zirka einmal monatlich. Es sei mit der Psy chologin eine gute therapeutische Beziehung zustande gekommen. Die Psycho pathologie habe sich im Verlauf graduell gebessert. Die PT B S-, die depressive und die ag o raphobische Symptomatik hätten abgenommen, seien aber nach wie vor manifest. Die Panik-Symptomatik habe sich bis in den subsyndromalen Be reich vermindert; als therapie re fraktär würden sich bisher die frei flottierenden Ängste erweisen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum bis 50  % offen bar gut fähig gewesen , die Arbeit zu leisten, dies im Rahmen des situativen Arrangements, das unter Be i zug einer Case Managerin vereinbart worden sei . Ak tuell, das heisse seit Juni 2013 , seien offenbar Schwierigkeiten aufgetreten, da nach Aussage der Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitsbedingungen vonseiten des Arbeitgebers nicht eingehalten würden ( Urk.  7/M022) .
  49. 2.1 2      Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Z.___ nannte in ihrem psychiatrischen Konsilium vom 1
  50. Juli nach einer Untersuchung vom 1
  51. Juni 2013 ( Urk.  7/ M0 23) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 13) :      Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Symptomatik aktuell in Remission (ICD-10 F43.1)      Differentialdiagnose: Panikstörung (ICD-10 F41)      Verdacht auf respektive Gefahr der Entstehung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)      Fachärztin   Z.___ gab an, dass die psychischen Symptome insgesamt in Remis sion zu sein s chi e nen , wobei parallel hiezu der Eindruck entstehe, dass die kör perliche Symptomatik in Form von Kopf- und Nackenschmerzen insgesamt zwar wechselhaft sei, tendenziell aber an Intensität zugenommen habe bezie hungsweise hier imm er wieder weitere diagnostische Massnahmen zum Aus schluss einer körperlichen Erkrankung durchgeführt würden. Daraus ergebe sich die Befürchtung, dass sich möglicherweise eine somatoforme Störung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickeln könnte. Der Verlauf werde zeigen, inwieweit eine solche Störung vorliege . Ein e gewisse Schmerzsymptomatik sei durchaus auch im Rahmen posttraumatischer Belastungsstörungen häufig zu beobachten (S.   15).      Betreffend Unfallkausalität scheine es so, dass die im Vordergrund stehende Symptomatik als unfallkausal interpretiert werden könne und müsse . Das erlit tene Trauma, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände, sei ausreichend schwer gewesen , um die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auszulösen. Im Übrigen würden sich keine Hinweise für ein demonstratives oder agg ravierendes Verhalten ergeben. Die Versicherte scheine sehr bemüht, die Wiederintegration in ihre Berufstätigkeit voranzutreiben, nicht zuletzt weil offensichtlich die Arbeit und die damit verbundenen Sozialkontakte für sie eine grosse Ressource bedeuteten. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass das unfallbedingte Beschwerdebild weiterhin remittiere und in zirka sechs Monaten der Vorzustand erreicht sein sollte. Sollten die Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus weiter bestehen und sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, müsste der Einfluss unfall frem der Faktoren erneut diskutiert werden. Bei noch bestehender Rest symptomatik betreffend die PTBS sei momentan weder der Status quo sine noch der Status quo ante erreicht. Wie bereits aus geführt, sei damit in zirka sechs Monaten zu rechnen.      Fachärztin   Z.___ empfahl eine Nachuntersuchung in zirka sechs Mona ten, wenn bis dahin nicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde, das heisse genauer gesagt dann, wenn die Versicherte bis dahin nicht wieder in ihrem bis herigen Pensum von 80  % arbeitsfähig sei (S. 17).
  52. 2.1 3      Dr.  med. M.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete der Beschwe rdegegnerin am 1
  53. Februar 2014 über die von dieser veranlassten medizinische n Abklärung ( Urk.  7/M025) . Seine Untersuchung hatte am
  54. August 2013 stattgefunden (vgl. Urk.  6/G058). Er diagnostizierte einen Status nach Auffahrkollision mit der Folge eines zervikalen Distorsionstrauma s Grad II sowie mit zerviko-zephalem Syndrom (mit gehäuften Kopfschmerzen), mit Entwicklung eines lumbo -thora ka len Vertebralsyndroms (mit weitgehender Besserung im Verlauf), mit abge heil ter Rissquetschwunde parieto -okzipital links , mit Entwicklung eines Impin gementsyndroms links axillär und mit PTBS (ICD-10 F43.1 ; S. 6 ). Er gab an, die Beschwer deführerin habe beim Autounfall ein HWS-Distorsionstrauma sowie zusätzlich Bagatellverletzungen erlitten (Rissquetschwunde und Beinkontusion links). Beim Aufprall sei es zu einer grossen Kraftentwicklung gekommen. Das Fahrzeug sei mehrere Meter weg ka tapultiert worden und Bremssp uren des Un fallverursachers seien prakt isch nicht zu sehen. Das unf allverursachende Auto dürfte etwa mi t einer Geschwindigkeit von 80 k m/h aufgeprallt sein. Laut Akten soll es eine kurze Bewusstlosigkeit gegeben haben, was aufgrund der grossen Krafteinwirkung gut vorstellbar sei. Insbesondere dramatisch sei die Sache für die Beschwerdeführerin aber gewor den, als sie beim Stillstehen des Autos ihren Ehemann blutend auf der Fahrbahn liege n d wahrgenommen habe . Die Be schwerdeführerin habe typische Beschwer den eines kranio -zervikalen Beschleu ni gungstraumas mit Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel. Diese hätten sich teilweise gebessert, sich dann aber im Verlauf auch wieder verschlechtert. Insbesondere sei es zur Schmerzex azerbation an der Kontusionsstelle am Unter schenkel und zu Schmerzen im Verlauf der nächsten Tage mit panvertebralem Syndrom gekommen. Dabei seien heute vorwiegend noch ein Zervikalsyndrom und Kopfschmerzen vorhanden. Letztlich habe sich die Beschwerdeführerin aber insgesamt bezüglich des Zervi k alsyndroms sehr gut erholt. Aktu ell seien die ehe r noch milden Beschwerden nicht mehr alleine durch den Unfall erklärbar, son dern müssten auch im Rah men der verschiedenen degenerativen Veränderungen gesehen werden. Die Kopfschmerzen müssten jedoch weiterhin, wenn auch zum Teil mitbedingt durch das Zervikalsyndrom , hauptsächlich als Unfallfolge be trach tet werden. Die Chancen seien aber gut, dass sich auch diese Kopf schmer zen noch verbes serten (S. 6 f.).      Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine bezüglich des Zervikalsyndroms und der unspezifischen Beschwerden erreicht sei. Die neurologischen Beschwerden beschränkten sich auf die Kopf schmerzen im Zusammenhang mit dem zerviko-zephalen Syndrom . Es bestün den keine neurologischen Defizite. Das Zervikalsyndrom , das jetzt bestehe, sei rheumatologischer Natur. Die Beschwerdeführerin habe aber immerhin ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma erfahren, bei dem Nacken- und Kopf schmerzen sehr häufig seien. Mindestens für das erste Jahr, er schätze aber auch für die ersten eineinhalb Jahre, müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen den zerviko-zephalen Beschwerden und dem Unfall angenommen werden (S. 7).      Bei der Untersuchung vom
  55. August 2013 hätten sich noch Funktionsein schrän kungen der unteren Halswirbelsäule gefunden, dies e sei en aber nicht mehr sicher auf den Unfall zurückzuführen, da hier bereits vorbestehende dege ne ra tive Veränderungen vorhanden gewesen seien. Dies auseinanderzuhalten sei schwierig, eine gewisse Verschlechterung durch den Unfall sei möglich. Es müsse aber angenommen werden, dass sich vom ganzen Verlauf her hier ein Status quo si ne seit Juni 2013 ergeben habe (S. 7).      Die plötzlich auftretenden Kribbelparästhesien hätten keinen eigenen Krank heits wert , sonder n seien im Rahmen der psychovege tativen Reaktion der Be schwer deführerin zu sehen. Dies gelte auch für die Müdigkeit und die Antriebs armut. Der Schwindel spiele eine untergeordnete Rolle und stehe in der heuti gen Form mit dem Unfall nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kau sa len Zusammenhang. Hier stünden eher ebenfalls psychovegetative Momente sowie eine allfällige leichte orthostatische Dysregulation im Vorder grund (S. 7 f.).      Betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung müssten auch die rheumatologi schen und die psychiatrischen Befunde miteinbezogen werden. Die Beschwer de führerin sei aus rein neurologischer Sicht zu 80 bis 90  % arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft , die auch als angepasst zu betrachten sei . Die Einschränkung bestehe durch die noch gehäuften Kopf schmerzen, das heisse, die Beschwerdeführerin brauche gelegentlich Zeit für eine zusätzliche Pause (S.  6 f. und 8).
  56. 2.1 4      Am 1
  57. Februar 2014 gab die Hausärztin Dr.  D.___ an, die B eschwerdeführerin be richte weit er h in über linksbetonte Schmerzen im Schulter-Nacken-Thorax-Arm-Bereich und über Kribbeln in den Armen und am ganzen Körper. Die Durch führung der Physiotherapie scheine laut Angaben der Physiotherapeutin mit Schwierigkeiten verbunden , da die Beschwerdeführerin vor allem auf Be hand lungen der Halswirbelsäule sehr empfindlich reagiere und s ich s elber nicht im Stande sehe , Übungen zu Haus e durchzuführen. Die Beschwerde füh rerin habe eine nochmalige neurologische Beurteilung im H.___ gewünscht. Die Psychotherapie bei lic . phil. I.___ und die antidepressive medi kamentöse The ra pie durch Dr.  K.___ würden weitergeführt. Die Arbeitsfähigkeit sei allmäh lich gesteigert worden und stagniere jetzt seit dem 1
  58. Juni 2013 bei 60   % be zogen auf 100  % , welche die Beschwerdeführerin in etwas mehr Zeit absolviere. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz (Wäscherei anstatt Abteilungs reini gung ) habe die Beschwerdeführerin bisher abgelehnt (Urk.   7/M028).
  59. 2. 1 5      Oberarzt Dr.  G.___ vom Spital H.___ berichtete am 1
  60. Februar 2014, die ergänzend durchgeführten funktionellen und bildgebenden Untersuchungen (SEP, MRI, Neurographie) seien allesamt unauffällig beziehung sweise ohne rele vante Pathologien gewesen. Somit bleibe auch bei der wiederholten Abklärung der beklagten Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes die Aetiologie unklar. Eine neurologische Störung sei unwahr scheinlich, allenfalls wäre ein vertieftes Angehen dieser Symptomatik beim be handelnden Psychiater angezeigt ( Urk.  7/M029).
  61. 2. 1 6      Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich , Dr.  med. F.___ , All gemeine Medizin FMH, attestiert e in seinem Bericht vom
  62. Februar 2014 bis voraussichtlich April 2014 immer noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit und gab an, es könne mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 70  % mit einer Belastung von 100  % voraussichtlich im Verlauf des April s 2014 und mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 80  % (voll e Ar beitsfä higkeit gemäss Beschäftigungsgrad ) mit einer Belastung von 100  % vor aus sichtlich im Verlauf des Juni s 2014 gerechnet werden ( Urk.  7/M031) .
  63. 4.1      In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin beim Autounfall vom 1
  64. Mai 2012 nebst einer Rissquetschwunde , einer Kontusion des linken Unterschenkels sowie multiple n Hämatome n ein leichtes Schädel hirn trauma erlitten hat te und in der Folge namentlich unter persistierenden cervi kospondylogenen Beschwerden , Schulterbeschwerden und Kopfschmerzen litt . Sie beklagte darüber hinaus Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes , deren Aetiologie nach wiederholten Abklärungen unklar blieb. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte, des Vertrauensarztes der Pensionskasse Stadt Zürich sowie der psychiatrischen Konsiliarärztin Z.___ mani festierte sich nach dem Ereignis zudem eine PTBS , die aller dings erfolgreich behandelt worden und im Zeitpunkt der Untersuchung von Fach ärztin Z.___ (Ju n i 20 13) in Remission begriffen war, bei noch beste hen der Restsymptomatik (Urk.   7/ M023 S.   14 und 16) . 4.2      Nach dem Unfall kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf. Die Hausärztin Dr. D.___ veranlasste rheumatologische und neurologische Abklär ungen sowie physio therapeuti sche und psychologisch/ psychotherapeutische Behandlungen . Struk turelle pathologische Veränderungen im Bereich des Schädels und der Halswir belsäule konnten nach radiologisch en und MRI-Untersuchungen aus geschlossen werden . Bei zweimaliger Sonographie der Schulter konnte die Rheu matologin Dr.  E.___ keine Pathologie feststellen ( Urk.  7/M008 und Urk.  7/M015). Neurologische Abklärungen verliefen ergebnislos.      Die von der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus geklagten Be schwerden lassen sich nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung orga nisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären respektive die Abnut zungs erscheinungen an der Halswirbelsäule sind nicht auf den Unfall zurück zuführen . Dementsprechend ist die Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden speziell zu untersu chen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29.   September 2015 E. 5.2 ). Dabei kann die von der Beschwerdegegnerin vorab geprüfte und von den Konsiliar ärzten im Grundsatz verneinte Frage , ob über den 1
  65. Febru ar 2014 hinaus geltend gemachte Beschwerden noch natürlich kausal durch das Unfall ereignis verursacht worden sind, offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E.   5.1). 4.3      Zusätzlich zum anamnestisch bei der Erstbehandlung im A.___ diagnostizierten leichten Schädelhirntraum a gingen sowohl der rheumatolo gi sche als auch der neurologische Konsiliararzt von einem zervikalen Distorsions trauma Grad II aus. Sie begründeten diese Diagnose überzeugend unter Bezugnahme auf den Unfallhergang und mit den Angaben der Hausärztin im am 2
  66. Mai 2012 ausgefüllten Dokumentati onsbogen für Ers tkonsultationen nach kranio -zerv ikalem Beschleunigungs trauma (Urk.   7/M004) sowie mit dem im Fragebogen angegebene n und teilweise auch bei den konsiliarischen Unter suchungen noch vorhanden gewesenen typische n Be schwerdebild . Bei der Adä quanzprüfung kommt entsprechend die ( für die Beschwer deführerin vorteilhaf tere ) Schleudertra u mapraxis (BGE 134 V 109) und nicht die Psychopraxis zur Anwendung . Nach Ansicht der Ärzte konnte das PTBS erfolgreich behandelt w e rden und zuletzt standen die somati sche n Beschwerden (Kopf, Rücken, Schul tern, Arm) im Vor dergrund (vgl. auch die im psychiatrischen Konsiliarbericht wiederge gebene telefonische Auskunft der Psychotherapeutin vom 15.   Juni 2013, wo nach aktuell die körperlichen Beschwerden da s Hauptproblem seien; Urk.  7/M0 23 S. 13) . 4.4      Die Beschwerdeführerin stellt e in erster Linie den Zeitpunkt der Adäquanzprü fung in Frage; sie erachtete den Fallabschluss per 1
  67. Februar 2014 als verfrüht. Nicht massgebend sein kann dabei, dass im Zeitpunkt des Fallabschluss es das Case Management der Arbeitgeberin noch nicht beendet war und die Beschwer deführerin im Februar 2014 immer noch nur in einem Pensum von 60  % arbei tete (wobei eine Erhöhung auf 70  % fü r den April und die letzte Erhöh ung auf 80  % für den Juni 2014 [ laut Beschwerde August 2014, Urk.  1 S.   9 Ziff.  21 ; vgl. auch Urk.  7/ J004 S.   10 ] vorgesehen war [ vgl. hievor E.   3.2.1 6 ]) . Die Bestim mung von Art.   19 Abs.  1 UVG bezieht sich ausdrücklich auf die ( justiziablen) Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. E.
  68. 4 hievor ) . Wenn die Arbeit geberin oder die Haftpflichtversi cherung aus sachlich nachvollzieh baren Gründen Bestrebungen hinsichtlich berufliche r Reintegration in Gang setzen , ändert dies nichts an der ge setzlichen Regelung betreffend die Voraus setzungen eines Fallabschlusses , die nicht an die Beendigung solcher Mass nah men anknüpft . 4.5      Im Weiteren lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, dass die Fort setzung der medizinischen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. hievor E.   1.4) versprach . Abges ehen von eher unbefri edigend verlaufenen p hysiothera peutischen Massnahmen sowie der Fortsetzung der medikamentösen psychia trischen sowie ps ychotherapeutischen Behandlung fanden im Februar 2014 auc h keine medizi nischen Massnahmen mehr statt.      Es trifft zwar zu, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse – in Zusammen arbeit mit der Case Managerin ( Urk.  7/M031 ) – der Versicherten noch Zeit bis vor aussichtlich Juni 2014 einräumte, um das ursprüngl iche Pensum wieder zu er reichen (S.   9); dies allerdings nicht im Hinblick auf noch zu tätigende medi zini sche Behandlungen, sondern im Zusammenhang mit den Eingliede rungs b e müh ungen der Arbeitgeberin . Zuvor berichtete die Hausärztin b ereits im April 2013 , s ie wisse nicht, was man noch tu n könne, damit die Beschwerdeführ erin sich in der Lage sehe, das ( damalige ) Pensum von 40  % wieder auf das ur sprüngliche Pensum von 80  % zu steigern. Auch der rheumatologische und der neuro lo gische Konsiliararzt emp fahlen nach ihren Untersuchungen Mitte 2013 nur höchst zurückhaltend weitere medizinische Massnahmen . Dr.  L.___ gab an, eine aktive Physiotherapie mit dem Ziel , die Versicherte zur selbstän digen Durchführung eines MTT- oder Heimprogramms anzuleiten , könne die Regre dienz der Beschwerden begünsti gen und auch zu einem raschen mögli chen Abbau der medikamentösen Anal gesie beitragen. Eine dauernde medi zi nische Behandlung und Pflege sei jedoch weder für die unfall- noch für krank heits bedingte Beschwerden notwendig und sinnvoll ( Urk.  7/M021 S. 14 f.). Dr.  M.___ empfahl nach seiner Untersuchung im August 2013 " lockere " haus ä rzt liche Kontrolluntersuchungen. B ezüglich des zer viko-zephalen Syndroms erach tete er intervallweise physikalische Therapie n zur Erhaltung des jetzt E rreichten als sinnvoll (Urk.   7/M025 S. 8). Die Konsiliarärzte waren zudem einhellig der Meinung , dass – selbst unter Berücksichtigung de r vom Schleudertrauma an sich unabhängigen PTBS – spätestens im Dezember 2013 der Wiedereintritt einer bezogen auf das angestammte 80   %-Pensum vol len Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte und andernfalls die Kaus alität zum Unfall fraglich sei.      Anzufügen bleibt, dass die von der psychiatrische n Konsiliarärztin Z.___ als unbedingt notwendig erachtete begleitende psychiatrische und psycho thera peutische Behandlung weder einem Fallabschluss mit Adä quanzprüfung nach BGE 115 V 133 noch einem solchen mit einer (hier vorzunehmenden) Prü fung nach BGE 134 V 109 E. 10 entgegensteht (vgl. E.
  69. 4 hievor und Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 2
  70. September 2013 E.   3.2). Fachärztin Z.___ verstand die weiterhin empfohlene psychotherapeutische Behand lung vor allem im Sinne einer stützenden, begl eitenden Massnahme im persön lichen und be ruflichen Wieder eingliederungs prozess (vgl. Urk.  7/M023 S. 27) . Die se Einschätzung enthält z um ei nen zahlreiche Hinweise auf eine markante Besserung der psychischen Beschwerden, deren Symptome insgesamt in Remis sion begriffen seien , was sich auch im – abgesehen von subjektiv geschilderten Angstgefühlen und Panikatta cken – unauffälligen psychopathologischen Be fund wiederspiegelt (vgl. Urk.  7/M 0 23 S.   12) . Zum anderen äusserte sich Fachärztin Z.___ bei ihren Angaben sehr vorsichtig und abwägend und mochte sich auf eine eigentliche Prognose be züglich der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen. Sie wollte abwarten, wie Pensum s teigerungen um 10  % toleriert würden und emp fahl eine Nachuntersuchung in einem halben Jahr , falls das ursprüngliche Pensum von 80  % bis dahin nicht erreicht worden sei ( Urk.  7/M023 S. 16 f. ). Fest steht aber , dass auch Fachärztin Z.___ nach ihrer Untersuchung im Juni 2013 davon aus ging , dass die (natürliche) Kausalität fortbestehender psy chischer Beschwerden nach einem weiteren halben Jahr fraglich sei n dürfte und aus rein psychiatris cher Sicht kein unfallbedingter dauerhafter Schaden besteh en bleiben werde (Urk. 7/M023 S. 17).      An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der einzig im Bericht von Fachärztin   Z.___ im Sinne eine Verdachtsdiagnose erwähnten somato formen Schmerzstörung keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann .      Ob die Beschwerdeführerin wie geplant – zumindest im August 2014 – ihr ur sprüngliches 80   %-Pensum wieder aufnehmen konnte, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Immerhin brachte auch sie ausser dem grundsätzlichen Einwand gegen einen Fallabschluss während laufendem Case Management nicht s vor, was auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liesse . Es ist insbe son dere nicht ersichtlich, inwiefern im Zeitpunkt des Fallabschlusses von weiteren ärzt lichen Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Ge sundheits zu stan des zu erwarten gewesen wäre . 4.6      Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist – nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis – an das (objektiv erfassbare) Unfall ereig nis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Be trachtungs weise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzie rung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massge bend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E.   10.1; 115 V 133 E. 6).      Der Unfall der Beschwerdeführerin (vgl. E.   3.1 hievor ) ist mit Blick auf die Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen. Zur Veranschaulichung kann auf folgende vom Bundesgericht ebenfalls als mittel schwer im engeren Sinne qualifizierte Unfälle verwiesen werden : Ein Ereignis auf der Autobahn, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person mit zirka 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Über querung mehre rer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam. Ebenfalls als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne beurteilte das höchste Ge richt das Ereignis, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit zirka 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess oder das Geschehen, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit zirka 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (vgl. die beispielhafte Aufzählung in der nicht publ . E.   3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199 [ 8C_100/2011 vom
  71. Juni 2011 ] ). 4.7 4.7.1      Bei solchen Unfällen im mittelschweren Bereich im engeren Sinne müss t en praxis gemäss mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang zu bejahen wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_434/2012 vom 2
  72. November 2012 E. 7.2.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).      Als Kri terien nennt die Rechtsprechung : - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4 .7.2      Dramatisch und von besonderer Eindrücklichkeit war für die Beschwerdeführe rin – nebst der völlig überraschenden heftigen Kollision – , dass sie beim Still ste hen des Fahrzeuges gewahr wurde, dass ihr Ehemann blutend auf der Fahr bahn lag. Erst im Spital wurde ihr mitgeteilt, dass auch er keine sehr schweren Ver letzungen erlitten hatte ( Urk.  7/M023 S.   14). Dieses Adäquanzkriterien ist so mit erfüllt , allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise, trug doch auch der Ehemann der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Verletzungen davon und konnte auch er das Spital bereits am Folgetag wieder verlassen (vgl. etwa Urk.  7/M023 S. 10) . 4.7. 3      Die Beschwerdeführerin erlitt , wie sich auch aus dem Dokumentationsbogen für Erst konsultationen nach kranio -zer v ikalem Beschleunigungstrauma ergibt (Urk.   7/M004 ) , kein besonders schweres Schleudertrauma . Der GSC war mit 15 unproblema tisch. Die übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen waren nicht schwer , son dern eher Bagatellverletzungen (Rissquetschwunde, Beinkontusion und Häma tome) . Es bestand trotz vorbestehend er aber (nur) mässiggradiger und asymp tomatischer Osteochondrose / Unkovertebralarthrose C5/6 auch keine im Sinne der Rechtsprechung (erheblich) vorbeschädigte Wirbelsäule ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_757/2013 vom
  73. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S.  1) . 4.7. 4      Ebenso zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( vgl. BGE 134 V 109 E.   10.2.3) . Die ärztliche n Verlaufskontrollen, die rheumatologischen und neurologischen Abklä rungsmassnahmen sowie die medikamentöse n Behandlungen vermögen das Krite rium nicht zu erfüllen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11.   September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r physiotherapeutische Behandlun gen ; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.   April 2014 E.  4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13.  Januar 2010 E.   4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenom men werden und letzte re allenfalls Nebenwirkungen zeitigen (vgl. der Hinweis in Urk.  7/M023 S   23 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom
  74. Oktober 2013 E.   7.3.2 und 8C_29/2010 vom 2
  75. Mai 2010 E.   5.3). Die regelmässigen Konsultationen bei der Hausärztin, die rheumatologisch e n und neurologische n Abklärungen sowie die physiotherapeutische n Massnahmen können zwar als fortgesetzt spezifische, nicht aber als belastende ärztliche Behandlungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2010 vom
  76. Januar 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 4.7. 5      Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich in erster Linie nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verun fallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_682/2013 vom 1
  77. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.   10.2.4) . Sämtliche Ärzte nahmen die Beschwerdeführerin als glaubhaft wahr und verneinten das Vorliegen von Aggravation. Die Beschwerdeführerin klagte namentlich über Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, die aber das bei HWS-Distorsionen respektive bei äquival enten Verletzungen übliche Mass nicht derart überst ie gen , dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2). 4.7. 6      Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte , ist nicht aktenkundig und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht thema tisiert . 4.7. 7      Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1
  78. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_2 9/2010 vom 2
  79. Mai 2010 E. 5.3) . Dar über hinausgehende s pezifische Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. 4.7. 8      Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar da uernder Ausstieg aus dem Arbeit sprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwin den die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teil weise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz sol cher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder op timal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versi cherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Ein satz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksich tigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitli chen Einschrän kung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art.  19 Abs.  1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1
  80. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom
  81. April 2014 E. 4.4.5 ).      Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des Fallabschlusses , k napp 1 3/4 Jahre nach dem Unfall (vom 15.   Mai   2012) kurz davor, ihr ursprüngliches Arbeits pensum im Um fang von 80  % wieder aufzunehmen. Es wurde ihr vom Case Manage ment der Arbeitgeberin viel Zeit eingeräumt, das Pensum in kleinen Schritten zu steigern . Die Hausärztin plädierte bereits nach einem Jahr für einen Wiedereinstieg im Rahmen des ursprüngliche n Pensum s von 80 % (vgl. E. 3.2.8 hievor ) . Die Beschwerdeführerin sah sich dazu indes aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage. Diese subjektive Komponente wurde allerdings bereits bei der Prüfung der Erheblichkeit der Be schwerden berücksichtigt und kann nicht ein zweites Mal in Anschlag gebracht werden . Der rheumatologische und der neurologische Konsiliararzt nahmen nach einem Jahr – zumin d e st betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit – keine Einschrän kung en bezogen auf das ursprüngliche Pensum wahr ( vgl. dazu E. 3.2.14, sowie Urteil des Bun desge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hin weis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7 ). Insgesamt ist auch dieses Kriterium nach dem Gesagten zu verneinen.
  82. 5.1      Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in Nacha c h t ung der i n BGE 134 V 109 verdeutlichten Grundsätze z um Vorgehen bei Schleudertraumen und äquivalente n Verletzun gen zwingend gehalten gewesen wäre, ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen (vgl. Urk.  1 Ziff.  10 ff. und 22 ff. ). Aus den medizinischen Unterlagen geht zuverlässig hervor , dass ein HWS-Distorsionstrauma stattgefunden hat (vgl. etwa Urk. 7/M004, "Dokumentation für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma"). Ebenso erstellt ist, dass von weiteren medizinischen Massnahmen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich nach Untersuchungen der hier angezeigten Fachrichtungen als rechtsgenüglich abgeklärt und lässt eine schlüssige Ge samtbeurteilung zu . Im Übrigen fand durchaus ein Austausch unter den Konsili arärzten statt (vgl. den Hinweis in Urk.  7/M023 S.   17). Die von der Beschwerde führerin formulierten Zusatzfragen ( Urk.  7/G051) w u rden in den Konsiliarbe richten im Grundsatz behandelt oder tragen zur hier entscheidenden Frage stellung nichts bei. 5.2      Da nur zwei Adäquanz-Kriterien erfüllt sind und beide nicht besonders ausge prägt, ist die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1
  83. Februar 2014 zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  84. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  85. Das Verfahren ist kostenlos.
  86. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit
  87. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  88. Juli bis und mit 1
  89. August sowie vom 1
  90. Dezember bis und mit dem
  91. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00163 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

27. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1 9 66, liess der Unfallversicherung Stadt Zürich am 2 1.

Mai

2012 einen am 15.

Mai 2012 erlittenen Unfall (Auffahrkollision auf dem Pannenstreifen der Autobahn) melden. Sie war damals seit Dezember 2000 in einem 80

%-Pensum als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Pflegezentrum Y.___ angestellt und da mit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von

Unf ä ll en versichert ( Urk. 6/ G00 1).

Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung so wie Taggeld. Die Versicherte wurde nach dem Unfall durch ein Case Manage ment ihrer Arbeitgeberin unterstützt und konnte ihr Pensum nach anfänglich 100%iger Arbeitsunfähigkeit allmählich steigern; ab dem 1 3. Juni 2013 nahm sie ein 60

% -Pensum wahr ( Urk. 8/T011 und 8/J004 S.

10 ) . Am 1 1. März 2014 verfügte die Unfallversicherung Stadt Zürich , dass die Leis tungspflicht per 10.

Februar 2014 ende ( Urk. 6/G066 ). Dagegen erhob der Kran kenversicherer , die Avanex Versicherungen AG , am 1 7. März 2014 vor sorg lich Einsprache (Urk.

8/J001), die er mit Schreiben vom 1 9. März 2014 wieder zurück zog (Urk.

8/J003) . Die Einsprache der Versicherten vom 1 0. April 2014 ( Urk. 8/J004) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser bzw. die dem Ent scheid zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus der obligatori schen Unfallversicherung zu gewähren (S.

2). Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, S.

2). Mit Mitteilung vom 6. August 2014 ( Urk.

10) wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E.

3.1 und 3.2 S.

181 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. An ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren soge nannten Schleu der trauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi schen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 258/2013 vom 1 6. Oktober

2013 E.

4.3.1 ). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invalidi tätsbe messung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. vorer wähntes Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 E. 3.5). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 2. Juni 2014 damit, es sei aufgrund der medizinischen Akten, namentlich der von ihr veranlassten konsiliarischen Untersuc hungen , ausgewiesen , dass der Status quo sine vel ante bezüglich der somatischen wie psychischen Beschwerden per 1 0. Februar 2014 (Datum des letzten Konsiliarberichts) erreicht worden sei. Im Weiteren müsse ohnehin auch die Adäquanz verneint werden . Schliesslich sei hinsichtlich der von Dr.

Z.___ disku tierten somatoformen Schmerzstörung praxisgemäss von einer Überwindbarkeit auszugehen. Dasselbe gelte bei Annahme eines erlitte nen leichten

HWS-Distor sionstraumas ( Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 28.

Juli 2014 ( Urk. 5 ; Be schwerd e antwort ) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma ( commotio cerebri) mit einem Glasgow

Coma

Scale (GC S ) von 15 bei Ein wei sung in das erstbehandelnde Spital A.___

sowie eine Rissquetsch wunde erlitten ( Ad.

Ziff. 20) . Angesichts dieser Verletzungen sei ein spontaner Heilverlauf innert relativ kur zer Zeit zu erwarten gewesen (Ad. Ziff. 23) . Der sich dann einstellende protra hierte V erlauf sei mit den konsularischen Beurtei lungen abgeklärt worden . Die Konsiliarärzte seien dabei zu einer augenfällig einheitlichen Beurteilung des Verlaufs beziehungsweise des Status quo sine vel ante gelangt (Ad. Ziff. 24 ff. ). 2.2

Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen den Zeitpunkt der Kausalitäts prüfung während laufenden Eingliederungsmassnahmen der Arbeitgeberin so wie eine Verletzung der Parteirechte im Zusammenhang mit den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 Ziff. 22). Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, da ss im Falle e iner HWS-Distorsionsverletzung, wozu auch die sogenannt leichten traumatischen Hirnschädigungen zu zählen seien, höchst richterlich eine interdisziplinäre Begutachtung gefordert werde, die nicht durch die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Konsilien ersetzt werden könne ( Ziff. 10 ff. und Ziff. 23). Sie machte im Weiteren geltend, auch den Konsilien sei die Feststellung zu entnehmen, dass eine weitergehende Neuun tersuchung

nach einem bestimmten Zeitraum unerlässlich sei. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt ( Ziff. 2 8 f. ). 3 .

3 .1

Im Polizeirapport zum Strassenverkehrsunfall vom 1 5. Mai 2012 wurde das E reignis aufgrund der angetroffenen Situation, der Beschädigungen der Fahr zeuge sowie der Aussagen der beteiligten Personen im Wesentlich en wie folgt geschildert: Am Dienstag, 1 5. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin zu sammen mit ihrem Ehemann

und einem weiteren Mitfahrer auf der Autobahn A1 von B.___ Richtung C.___ gefahren. Der Ehemann habe das Fahr zeug wegen eines Problems mit der Scheibenwischanlage auf dem Pannenstrei fen unter der „ Knüli -Überführung“ zum Stillstand gebracht , die Warnbli nk an lage eingestellt, die Motorhaube geöffnet, das Fahrzeug verlassen und sich vor dieses begeben, um das Problem zu beheben. Der Mitfahre r habe das Fahrzeug eben falls verlassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit angegurtet auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben. Eine nachfolgende Lenkerin gab nach dem Unfall an, sie sei zunächst mit zirka 120

km/h gefahren , habe dann das Fahr zeug auf dem Pannenstreifen gesehen und

sei vom Gaspedal weg g egangen, um ihre Geschwindigkeit zu verringern , habe dann aber plötzlich etwas wa hr ge nommen, das sie erschreckt habe , eine Vollbremsung eingeleitet und ein e un ge wollte Lenkbewegung nach rechts gemacht. Anschliessend prallte das Fahr zeug der nachfolgende n Lenkerin frontal in das Heck des stillstehenden Wa gens. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dieser nach vorne katapultiert, wodurch der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Normalspur geschleudert und der Mitfahrer auf dem Pannenstreifen zu Boden geworfen wurde . Der Wa gen prallte danach gegen die rechtsseitige Randleitschranke, wurde nach links abgewiesen und driftete anschliessend diagonal über beide Fahrspuren. Schliesslich prallte er in die Mittelleitschranke , wo er eingeklemmt zum Still stand kam . Die Be schwerdeführerin befand sich die ganze Zeit im Fahrzeug ( Urk. 6/G006 S. 4 und 5 f.).

So schilderte die Beschwerdeführerin den Unfall im Wesentlichen auch auf dem Frageblatt zum Verkehrsunfall (Urk.

6/G004). 3.2

3.2.1

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich in den Akten wie folgt: 3.2.2

Die Ärzte des erstbehandelnden Spitals A.___ berichteten am 16.

Mai 2012 von einem stationären Aufenthalt vom 1 5. bis 1 6. Mai 201 2. Sie nannten die Diagnose eines leichte n Schädelhirntrauma s mit/bei einer klei nen Riss quetsch wunde

parieto -okzipital links sowie initialer Bewuss tlosigkeit von weni gen Sekunden und einem GCS 1 5. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Hospitalisation zu jedem Zeitpunkt kreislaufstabil und ohne neu rologisches Defizit gezeigt . Die initial durchgeführte Bildgebung habe

al ters entsprechende Normalbefunde ohne Hinweise auf eine intrakranielle Hämorrha gie oder Frak tu ren im Bereich des Schädels ergeben . Ebenso sei die orthopädi sche und chirur gische Abklärung negativ verlaufen ( Urk. 7/M001). 3.2.3

Die Hausärztin Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH , berichtete am 1 8. Juni 2012, seit dem Unfall bestünden Sensibilitätsstörungen an der l inken Hand ( 2. bis 5. Finger, Ameisen l aufen) bis zum Ellbogen ziehend. Eine rheumatolo gische Untersuchung sei geplant.

Zudem leide die Beschwerdeführerin als Folge des Aufpralls unter Kopf- und Nackenschmerzen . Hier müsse im Verlauf die Halswirbelsäulensym p tomatik geklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei zu dem seit dem Unfall sehr schreckhaft und schlafe nicht gut. Sie erwache immer wieder, um zu schauen, wie es ihrem Ehemann gehe. Bei der letzten Kontrolle vom 5. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm berichtet ( Urk. 7/M007). 3. 2 . 4

Die Rheumatologin Dr. E.___ berichtete der Hausärztin am 2 9. Juni 2012 nach einer Untersuchung vom 2 0. Juni 201 2. Sie gab an, sie habe bei der Pati entin ein panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Impi n gementsymptomatik links gefunden. Die Hämatome seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Be schwerdeführerin wirke jedoch psychisch sehr auffällig und könne nicht sehr präzise Angaben machen. Eindeutige neurologische Defizite habe sie keine ge funden. Die Kribbelparästhesien im Bereich der Finger könnten auch durch Triggerpunkte ausgelöst werden. Eine interdisziplinäre Behandlung inklusive psychologischer Betreuung wäre aber ratsam ( Urk. 7/M008 S. 2 f.). 3.2.5

Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, Dr. med. F.___ , Allge meine Medizin FMH, gab am 3 0. August 2012 an, die Beschwerdeführerin zeige typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB S) . Er be scheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/M016).

Im weiteren Verlauf gab er an, anlässlich der Kontrolle vom 2 5. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin vorerst sehr beschwerde- und defizitorientiert be richtet. Im Verlauf des Gesprächs habe sich die Stimmungslage aufgehellt und die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber einer Steigerung der Arbeitsfähig keit positiver eingestellt gezeigt. Es bestünden nach wie vor Symptome einer PTBS, jedoch schwächer. Eine Aggrava tion bestehe nicht. Er vereinbarte mit der Hausärztin Dr. D.___ die Bescheini gung einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ab dem 4. März 2013 und stellte fest, mit einer weiteren Steigerung in kleinen Schritten sei zu rechnen (Urk. 7/M017). 3. 2 . 6

Am 2 9. November 2012 berichtete Dr. med. G.___ , Oberarzt Neurologie im Spital H.___ , nach einer gleichentags erfolgten Konsultatio n, von neurologischer Seite her ergebe sich keine Restriktion der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M012). 3.2. 7

L ic . phil .

I.___ und Dr. med. J.___ (del egierender Arzt) berichteten am 9.

D ezember 2012, bei der Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss an das Unfallereignis vom 1 5. Mai 2012 schleichend das PTBS -Syndrom mit Intru sionen, Vermeidung, Hyper vigilanz , Ängsten, Panikgefühlen, Übelkeit, Kraft losig keit, Müdigkeit und Schlafstörungen manifestiert. Sie leide zudem unter Schmerzen (Kopf, Schulter, Rücken). Die Patientin habe in den sechs Sitzungen gut auf die traumaspezifische

EMDR-Therapie angesprochen. Es gehe ihr im Moment bedeutend besser. D ie Intrusionen, Vermeidung und Hypervigilanz hätten deutlich abgenommen. Die Beschwerdeführerin spüre mehr Energie, An trieb und Freud e und könne gut ein- und durchschlafen. Das Morgentief sei noch vorhanden. Eine begleitende medikamentöse Behandlung sei durch den Psychiater verordnet worden. Die Rehabilitation sei noch nicht abgeschlossen ( Urk. 7/M011) . 3.2. 8

Am 1 0. April 201 3 berichtete

Dr. D.___ ,

das Hauptproblem seien zurzeit Schmer zen im Nacken, Rücken, im li nken Arm und im Schulterbereich . Betref fend die psychischen Beschwerden verwies sie auf die laufenden Behandlungen beim Psychiater Dr. med. K.___ sowie bei

lic . phil. I.___ . Die Beschwerde führerin arbeite seit dem 4. März 201 3 zu 40 % und habe sich bei der letzten Konsulta tion nicht in der Lage gesehen, dieses Pensum weiter zu steigern. Geplant wäre nach nun einem Jahr nach dem Unfall allmählich eine Steigerung auf ihr ur sprüngliches Pensum von 80 % . Was geschehen müsse, damit die Beschwerde führerin dies tue, könne sie nicht sagen. Sie schlage eine eingehende vertrau ensärztliche Beurteilung vor, um zu klären, welche Beschwerden

unfall be dingt seien und welche nicht ( Urk. 7/M018) . 3.2. 9

L ic . phil. I.___ und Dr. med. J.___ , berichteten am 2 1. April 2013 von vier bis fünf Konsultationen im Rahmen der delegierten Psychotherapie seit dem letzten Bericht, wobei auch der Psychiater Dr. med. K.___ die Beschwerde führe r in weiterhin behandle. Aus psychotraumatologischer Sicht sei die EMDR-Be handlung erfolgreich gewesen. Auch die depressiven Komponenten hätten sich gebessert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt über vermehrte Besorgnis mit frei flottierender Angst und Panikgefühlen ge klagt. Es sei denkbar, dass diese Beschwerden durch den Unfall ausgelöst und verstärkt worden seien . Im engeren Sinn gehöre die Symptom atik nicht zur PTBS. Es werde nun versucht, die Angstproblematik mit Gesprächen, EMDR und verhal tenstherapeutischen Techniken anzugehen . Der letzte Termin sei am 5. März 2013 gewesen, die Beschwerdeführerin werde sich für weitere Termine melden

( Urk. 7/ M0 20) . 3. 2. 10 Dr. med. L.___ , Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Juni 2013 betreffend die von

der Beschwerdegegne rin in Auftrag gegebene rheumatologische Abklärung (Urk.

7/ M0

21) die folgen den rheumatologischen Diagnosen (S. 10): C ervikospondylogenes Syndrom links -

Heckkollision am 1 5. Mai 2012 mit a namnestisch leichtem Schädelhirn trauma und multiplen Kontusionen mit Hämatomen am linken Arm, Thorax sowie entlang der Wir belsäule; Halswirbelsäulen ( HWS ) -Distorsion Grad II QTF -

v orbestehend asymptomatische Osteochondrose / Unkovertebralarthrose C5/6 W ahrscheinlich post t raumatische Periarthropathie der linken Schulter L umbospondylogenes Syndrom rechts, tendomyotisch bei Hyperlordose (unfallfremd) S ubsti t uierte Hypoth yre ose

Zur Unfallkausalität führte Dr. L.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sehe er für die im Vordergrund stehenden cervikospondylogenen Beschwerden und auch die tendinopathischen Schulterbeschwerden links eine Kausalität zum Unfallereignis vom 1 5. Mai 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben an . Es habe sich beim Unfall um eine aussergewöhnlich heftige Heckkollision gehandelt, bei der das Fahrzeug der Versicherten auf der Auto bahn vom Pannenstreifen quer über die Fahrbahn zur Mittelleitplanke katapul tiert worden und gemäss Polizeibericht unter dieser eingeklemmt worden sei . Entsprechend habe die Versicherte multiple , ausgedehnte Hämatome im Bereich des Schultergürtels, auf der linken Seite des Halses und auch am linken Arm erlitten , die von der Hausä rztin am 2 2. Mai 2012 echtzeitlich im Doku men tationsbogen für HWS-Distorsionen objektiviert worden seien.

Es könne angenommen werden, dass durch die heftige Kollision die vorbeste hende

Osteochondrose C5/6 stark traumatisiert worden sei, was den verzögerten Heilverlauf auch nach nun etwas mehr als einem Jahr noch plausibel erscheinen lasse.

Auch wenn sich die Nacken- und Hinterkopfschmerzen für die Beschwerdefüh rerin subjektiv kaum verändert hätten, müsse objektiv doch von einer all mäh lichen und bis heute wesentlichen Besserung ausgegangen werden, nach dem die Arbeitsfähigkeit seit November 2012 von 0

% auf aktuell 60

% habe gesteigert werden können.

Da gemäss den bildgebenden Abklärungen mit zweimaliger Computertomogra phie der HWS strukturelle traumatische Läsionen hätten ausgeschlossen werden können , könne davon ausgegangen werden, dass die noch vorhandenen unfall bedingten Beschwerden weiterhin abklingen würden. Eine richtungsgebende Verschlechterung des radiologisch diagnostizierten degenerativen Vorzustandes liege bei Fehlen von zusätzlichen strukturellen traumatisch bedingten Verän derungen nicht vor. Auch eine ausgeprägte Traumatisierung einer Osteochond rose sollte nach spätestens 18 Monaten keine Beschwerden mehr verursachen. Entsp rechend könne prognostisch erwartet werden, dass der Status quo sine spätestens per Mitte November 2013 erreicht sein werde. Sollten dann noch re levante cervikospondylogene Beschwerden bestehen, so müssten diese mit grösserer Wahrscheinlichkeit der vorbestehenden krankhaften Oste ochondrose z ugeschrieben werden (S. 12 f.).

Dr. L.___ gab sodann an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungskraft im Krankenheim Y.___ sei unfallbedingt noch eingeschränkt. Sie arbeite laut ihren Angaben seit dem 12.

Juni 2013 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) in einem 60

% - Pen sum. Die aktuellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden aus rheuma tologischer Sicht einerseits Arbeiten über Kopf betreffen, bei denen der linke Arm eleviert beziehungsweise der Kopf extendiert werden müsse (zum Beispiel das Reinigen von Lampen etc.) . Zudem wirkten sich die Einschränkungen bei repetitive n , uniforme n Belastunge n des linken Armes aus (Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm beziehungswei se von Einzellasten über 15 Kilo gramm mit dem linken Arm oder länger dauernde Reinigungstätigkeiten mit dem linken Arm wie zum Beispiel Fenster putzen etc.).

Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Rückgang der unfallbe dingten Beschwerden auch die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit abnehmen werde, so dass eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums aus rheumatologischer Sicht bereits jetzt geplant werden könne. Dr. L.___

schlug vor, die Arbeitszeit in monatlichen Abständen um jeweils eine Stunde zu erhöhen, so dass Mitte bis spätestens Ende September 2013

wieder das ange stammte Arbeitspensum von 80 %

erreicht werde . Sollte dies nicht gelingen, so könne aus somatischer Sicht davon ausgegangen werden, dass ab spätestens Mitte November 2013 unfallfremde, krankhafte Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend verantwortlich seien . Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr attestiert werden (S.

13 f.).

Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit Vermeidung der oben erwähnten Ein schränkungen ( keine Arbeiten über Kopf, keine Extension der HWS , keine über mässigen Kraft-, Hebe-, und Tragebelastungen des linken Armes) könne der Ver sicherten aus rheumatologischer Sicht sowohl unfall- wie auch krank heits be dingt bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne Einschränkungen zugemutet werden (S. 14). 3. 2. 11

Dr. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2013 die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) .

Die Behandlung bei ihm bestehe aus psychiatrischer und medikamentöser Führung und Kontrolle ; er sehe die Beschwerdeführerin meist zirka einmal monatlich. Es sei mit der Psy chologin eine gute therapeutische Beziehung zustande gekommen. Die Psycho pathologie habe sich im Verlauf graduell gebessert. Die PT B S-, die depressive und die ag o raphobische Symptomatik hätten abgenommen, seien aber nach wie vor manifest. Die Panik-Symptomatik habe sich bis in den subsyndromalen Be reich vermindert; als therapie re fraktär würden sich bisher die frei flottierenden Ängste erweisen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum bis 50 % offen bar gut fähig gewesen , die Arbeit zu leisten, dies im Rahmen des situativen Arrangements, das unter Be i zug einer Case Managerin vereinbart worden sei . Ak tuell, das heisse seit Juni 2013 , seien offenbar Schwierigkeiten aufgetreten, da nach Aussage der Beschwerdeführerin die vereinbarten Arbeitsbedingungen vonseiten des Arbeitgebers nicht eingehalten würden ( Urk. 7/M022) . 3. 2.1 2

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

Z.___ nannte in ihrem psychiatrischen Konsilium vom 1 8. Juli nach einer Untersuchung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/ M0

23) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 13) :

Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Symptomatik aktuell in Remission (ICD-10 F43.1)

Differentialdiagnose: Panikstörung (ICD-10 F41)

Verdacht auf respektive Gefahr der Entstehung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Fachärztin

Z.___ gab an, dass die psychischen Symptome insgesamt in Remis sion zu sein s chi e nen , wobei parallel hiezu der Eindruck entstehe, dass die kör perliche Symptomatik in Form von Kopf- und Nackenschmerzen insgesamt zwar wechselhaft sei, tendenziell aber an Intensität zugenommen habe bezie hungsweise hier imm er wieder weitere diagnostische Massnahmen zum Aus schluss einer körperlichen Erkrankung durchgeführt würden. Daraus ergebe sich die Befürchtung, dass sich möglicherweise eine somatoforme Störung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickeln könnte. Der Verlauf werde zeigen, inwieweit eine solche Störung vorliege . Ein e gewisse Schmerzsymptomatik sei durchaus auch im Rahmen posttraumatischer Belastungsstörungen häufig zu beobachten (S.

15).

Betreffend Unfallkausalität scheine es so, dass die im Vordergrund stehende Symptomatik als unfallkausal interpretiert werden könne und müsse . Das erlit tene Trauma, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände, sei ausreichend schwer gewesen , um die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auszulösen. Im Übrigen würden sich keine Hinweise für ein demonstratives oder

agg ravierendes Verhalten ergeben. Die Versicherte scheine sehr bemüht, die Wiederintegration in ihre Berufstätigkeit voranzutreiben, nicht zuletzt weil offensichtlich die Arbeit und die damit verbundenen Sozialkontakte für sie eine grosse Ressource bedeuteten. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass das unfallbedingte Beschwerdebild weiterhin remittiere und in zirka sechs Monaten der Vorzustand erreicht sein sollte. Sollten die Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus weiter bestehen und sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, müsste der Einfluss unfall frem der Faktoren erneut diskutiert werden. Bei noch bestehender Rest symptomatik betreffend die PTBS sei momentan weder der Status quo sine noch der Status quo ante erreicht. Wie bereits aus geführt, sei damit in zirka sechs Monaten zu rechnen.

Fachärztin

Z.___ empfahl eine Nachuntersuchung in zirka sechs Mona ten, wenn bis dahin nicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werde, das heisse genauer gesagt dann, wenn die Versicherte bis dahin nicht wieder in ihrem bis herigen Pensum von 80 % arbeitsfähig sei (S. 17). 3. 2.1 3

Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete der Beschwe rdegegnerin am 1 0. Februar 2014 über die von dieser veranlassten medizinische n Abklärung ( Urk. 7/M025) . Seine Untersuchung hatte am 3. August 2013 stattgefunden (vgl. Urk. 6/G058). Er diagnostizierte einen Status nach Auffahrkollision mit der Folge eines zervikalen Distorsionstrauma s Grad II sowie mit zerviko-zephalem Syndrom (mit gehäuften Kopfschmerzen), mit Entwicklung eines lumbo -thora ka len Vertebralsyndroms (mit weitgehender Besserung im Verlauf), mit abge heil ter Rissquetschwunde parieto -okzipital links , mit Entwicklung eines Impin gementsyndroms links axillär und

mit PTBS (ICD-10 F43.1 ; S. 6 ). Er gab an, die Beschwer deführerin habe beim Autounfall ein HWS-Distorsionstrauma sowie zusätzlich Bagatellverletzungen erlitten (Rissquetschwunde und Beinkontusion links). Beim Aufprall sei es zu einer grossen Kraftentwicklung gekommen. Das Fahrzeug sei mehrere Meter weg ka tapultiert worden und Bremssp uren des Un fallverursachers seien prakt isch nicht zu sehen. Das unf allverursachende Auto dürfte etwa mi t einer Geschwindigkeit von 80 k m/h aufgeprallt sein. Laut Akten soll es eine kurze Bewusstlosigkeit gegeben haben, was aufgrund der grossen Krafteinwirkung gut vorstellbar sei. Insbesondere dramatisch sei die Sache für die Beschwerdeführerin aber gewor den, als sie

beim Stillstehen des Autos ihren Ehemann blutend auf der Fahrbahn liege n d wahrgenommen habe . Die Be schwerdeführerin habe typische Beschwer den eines kranio -zervikalen Beschleu ni gungstraumas mit Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schwindel. Diese hätten sich teilweise gebessert, sich dann aber im Verlauf auch wieder verschlechtert. Insbesondere sei es zur Schmerzex azerbation an der Kontusionsstelle am Unter schenkel und zu Schmerzen im Verlauf der nächsten Tage mit panvertebralem Syndrom gekommen. Dabei seien heute vorwiegend noch ein Zervikalsyndrom und Kopfschmerzen vorhanden. Letztlich habe sich die Beschwerdeführerin aber insgesamt bezüglich des Zervi k alsyndroms sehr gut erholt. Aktu ell seien die ehe r noch milden Beschwerden nicht mehr alleine durch den Unfall erklärbar, son dern müssten auch im Rah men der verschiedenen degenerativen Veränderungen gesehen werden. Die Kopfschmerzen müssten jedoch weiterhin, wenn auch zum Teil mitbedingt durch das Zervikalsyndrom , hauptsächlich als Unfallfolge be trach tet werden. Die Chancen seien aber gut, dass sich auch diese Kopf schmer zen noch verbes serten

(S. 6 f.).

Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine bezüglich des Zervikalsyndroms und der unspezifischen Beschwerden erreicht sei. Die neurologischen Beschwerden beschränkten sich auf die Kopf schmerzen im Zusammenhang mit dem zerviko-zephalen Syndrom . Es bestün den keine neurologischen Defizite. Das Zervikalsyndrom , das jetzt bestehe, sei rheumatologischer Natur. Die Beschwerdeführerin habe aber immerhin ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma erfahren, bei dem Nacken- und Kopf schmerzen sehr häufig seien. Mindestens für das erste Jahr, er schätze aber auch für die ersten eineinhalb Jahre, müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen den zerviko-zephalen Beschwerden und dem Unfall angenommen werden (S. 7).

Bei der Untersuchung vom 3. August 2013 hätten sich noch Funktionsein schrän kungen der unteren Halswirbelsäule gefunden, dies e sei en aber nicht mehr sicher auf den Unfall zurückzuführen, da hier bereits vorbestehende dege ne ra tive Veränderungen vorhanden gewesen seien. Dies auseinanderzuhalten sei schwierig, eine gewisse Verschlechterung durch den Unfall sei möglich. Es müsse aber angenommen werden, dass sich vom ganzen Verlauf her

hier ein Status quo si ne seit Juni 2013 ergeben habe (S. 7).

Die plötzlich auftretenden Kribbelparästhesien hätten keinen eigenen Krank heits wert , sonder n seien im Rahmen der psychovege tativen Reaktion der Be schwer deführerin zu sehen. Dies gelte auch für die Müdigkeit und die Antriebs armut. Der Schwindel spiele eine untergeordnete Rolle und stehe in der heuti gen Form mit dem Unfall nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kau sa len Zusammenhang. Hier stünden eher ebenfalls psychovegetative Momente sowie eine allfällige leichte orthostatische Dysregulation im Vorder grund (S. 7 f.).

Betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung müssten auch die rheumatologi schen und die psychiatrischen Befunde miteinbezogen werden. Die Beschwer de führerin sei aus rein neurologischer Sicht zu 80 bis 90 % arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft , die auch als angepasst zu betrachten sei . Die Einschränkung bestehe durch die noch gehäuften Kopf schmerzen, das heisse, die Beschwerdeführerin brauche gelegentlich Zeit für eine zusätzliche Pause (S. 6 f. und 8). 3. 2.1 4

Am 1 7. Februar 2014 gab die Hausärztin

Dr. D.___ an, die B eschwerdeführerin be richte weit er h in über linksbetonte Schmerzen im Schulter-Nacken-Thorax-Arm-Bereich und über Kribbeln in den Armen und am ganzen Körper. Die Durch führung der Physiotherapie scheine laut Angaben der Physiotherapeutin mit Schwierigkeiten verbunden , da die Beschwerdeführerin vor allem auf Be hand lungen der Halswirbelsäule sehr empfindlich reagiere und s ich s elber nicht im Stande sehe , Übungen zu Haus e durchzuführen. Die Beschwerde füh rerin habe eine nochmalige neurologische Beurteilung im H.___ gewünscht. Die Psychotherapie bei lic . phil. I.___ und die antidepressive medi kamentöse The ra pie durch Dr. K.___ würden weitergeführt. Die Arbeitsfähigkeit sei allmäh lich gesteigert worden und stagniere jetzt seit dem 1 3. Juni 2013 bei 60

% be zogen auf 100 % , welche die Beschwerdeführerin in etwas mehr Zeit absolviere. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz (Wäscherei anstatt Abteilungs reini gung ) habe die Beschwerdeführerin bisher abgelehnt (Urk.

7/M028). 3. 2. 1 5

Oberarzt Dr. G.___ vom Spital H.___ berichtete am 1 3. Februar 2014, die ergänzend durchgeführten funktionellen und bildgebenden Untersuchungen (SEP, MRI, Neurographie) seien allesamt unauffällig beziehung sweise ohne rele vante Pathologien gewesen. Somit bleibe auch bei der wiederholten Abklärung der beklagten Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes die Aetiologie unklar. Eine neurologische Störung sei unwahr scheinlich, allenfalls wäre ein vertieftes Angehen dieser Symptomatik beim be handelnden Psychiater angezeigt ( Urk. 7/M029). 3. 2. 1 6

Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich , Dr. med. F.___ , All gemeine Medizin FMH, attestiert e in seinem Bericht vom 6. Februar 2014 bis voraussichtlich April 2014 immer noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige Tätigkeit und gab an, es könne mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 70 % mit einer Belastung von 100 % voraussichtlich im Verlauf des April s 2014 und mit einer Steigerung der Präsenzzeit auf 80 % (voll e Ar beitsfä higkeit gemäss Beschäftigungsgrad ) mit einer Belastung von 100 % vor aus sichtlich im Verlauf des Juni s 2014 gerechnet werden ( Urk. 7/M031) . 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin beim

Autounfall vom 1 5. Mai 2012 nebst einer Rissquetschwunde , einer Kontusion des linken Unterschenkels sowie multiple n

Hämatome n

ein leichtes Schädel hirn trauma

erlitten hat te und in der Folge namentlich unter persistierenden cervi kospondylogenen Beschwerden , Schulterbeschwerden und Kopfschmerzen

litt . Sie beklagte darüber hinaus Kribbelsensationen insbesondere an den Armen und im Bereich des Kopfes , deren Aetiologie nach wiederholten Abklärungen unklar blieb. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte, des Vertrauensarztes der Pensionskasse Stadt Zürich sowie der psychiatrischen Konsiliarärztin

Z.___ mani festierte sich nach dem Ereignis zudem eine PTBS , die aller dings erfolgreich behandelt worden und im Zeitpunkt der Untersuchung von Fach ärztin

Z.___ (Ju n i 20

13) in Remission begriffen war, bei noch beste hen der Restsymptomatik (Urk.

7/ M023 S.

14 und 16) . 4.2

Nach dem Unfall kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf. Die Hausärztin Dr. D.___

veranlasste rheumatologische und neurologische Abklär ungen sowie physio therapeuti sche und

psychologisch/ psychotherapeutische Behandlungen .

Struk turelle pathologische Veränderungen im Bereich des Schädels und der Halswir belsäule konnten nach radiologisch en und MRI-Untersuchungen aus geschlossen werden .

Bei zweimaliger Sonographie der Schulter konnte die Rheu matologin Dr. E.___ keine Pathologie feststellen ( Urk. 7/M008 und Urk. 7/M015). Neurologische Abklärungen verliefen ergebnislos.

Die von der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus geklagten Be schwerden lassen sich nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung orga nisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären respektive die Abnut zungs erscheinungen

an der Halswirbelsäule sind nicht auf den Unfall zurück zuführen . Dementsprechend ist die Adäquanz eines Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden speziell zu untersu chen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29.

September 2015 E. 5.2 ). Dabei kann die von der Beschwerdegegnerin vorab geprüfte

und von den Konsiliar ärzten im Grundsatz verneinte Frage , ob über den 1 0. Febru ar 2014 hinaus geltend gemachte Beschwerden noch natürlich kausal durch das Unfall ereignis verursacht worden sind, offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E.

5.1). 4.3

Zusätzlich zum anamnestisch bei der Erstbehandlung im A.___ diagnostizierten leichten Schädelhirntraum a gingen sowohl der rheumatolo gi sche als auch der neurologische Konsiliararzt von einem zervikalen Distorsions trauma Grad II aus. Sie begründeten diese Diagnose überzeugend unter Bezugnahme auf den

Unfallhergang und

mit den

Angaben der Hausärztin im am 2 2. Mai 2012 ausgefüllten Dokumentati onsbogen für Ers tkonsultationen nach kranio -zerv ikalem Beschleunigungs trauma (Urk.

7/M004) sowie mit dem

im Fragebogen

angegebene n und teilweise auch bei den konsiliarischen Unter suchungen noch vorhanden gewesenen

typische n

Be schwerdebild .

Bei der Adä quanzprüfung

kommt entsprechend die ( für die Beschwer deführerin vorteilhaf tere )

Schleudertra u mapraxis (BGE 134 V 109) und nicht die Psychopraxis zur Anwendung . Nach Ansicht der Ärzte konnte das PTBS

erfolgreich behandelt w e rden

und zuletzt standen die somati sche n Beschwerden (Kopf, Rücken, Schul tern, Arm) im Vor dergrund

(vgl. auch die im psychiatrischen Konsiliarbericht wiederge gebene telefonische Auskunft der Psychotherapeutin vom 15.

Juni 2013, wo nach aktuell die körperlichen Beschwerden da s Hauptproblem seien;

Urk. 7/M0 23 S. 13) . 4.4

Die Beschwerdeführerin stellt e

in erster Linie den Zeitpunkt der Adäquanzprü fung in Frage; sie erachtete den Fallabschluss per 1 0. Februar 2014 als verfrüht.

Nicht massgebend sein kann dabei, dass im Zeitpunkt des Fallabschluss es das Case Management der Arbeitgeberin noch nicht beendet war und die Beschwer deführerin im Februar 2014 immer noch nur in einem Pensum

von 60 %

arbei tete (wobei eine Erhöhung auf 70 % fü r den April und die letzte Erhöh ung auf 80 % für den Juni 2014 [ laut Beschwerde August 2014, Urk. 1 S.

9 Ziff. 21 ; vgl. auch Urk. 7/ J004 S.

10 ]

vorgesehen war [ vgl. hievor E.

3.2.1 6 ]) . Die Bestim mung von Art.

19 Abs. 1 UVG bezieht sich ausdrücklich auf die

( justiziablen)

Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl.

E.

1. 4

hievor ) . Wenn die Arbeit geberin oder die Haftpflichtversi cherung aus sachlich nachvollzieh baren Gründen Bestrebungen hinsichtlich berufliche r Reintegration in Gang setzen , ändert dies nichts an der ge setzlichen Regelung betreffend die Voraus setzungen eines Fallabschlusses , die nicht an die Beendigung solcher Mass nah men anknüpft . 4.5

Im Weiteren lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, dass die Fort setzung der medizinischen Behandlung

noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. hievor E.

1.4) versprach . Abges ehen von eher unbefri edigend

verlaufenen p hysiothera peutischen Massnahmen sowie der Fortsetzung der medikamentösen psychia trischen sowie ps ychotherapeutischen Behandlung fanden im Februar 2014 auc h keine medizi nischen Massnahmen mehr statt.

Es trifft zwar zu, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse

– in Zusammen arbeit mit der Case Managerin ( Urk. 7/M031 ) – der Versicherten noch Zeit bis vor aussichtlich Juni

2014 einräumte, um das ursprüngl iche Pensum wieder zu er reichen (S.

9); dies allerdings nicht im Hinblick auf noch zu tätigende medi zini sche Behandlungen,

sondern im Zusammenhang mit den Eingliede rungs b e müh ungen der Arbeitgeberin . Zuvor berichtete die Hausärztin b ereits im April 2013 , s ie wisse nicht, was man noch tu n könne, damit die Beschwerdeführ erin sich in der Lage sehe, das

( damalige )

Pensum von 40 % wieder auf das ur sprüngliche Pensum von 80 % zu steigern. Auch der rheumatologische und der neuro lo gische Konsiliararzt emp fahlen nach ihren Untersuchungen Mitte 2013 nur höchst zurückhaltend weitere medizinische Massnahmen .

Dr. L.___ gab an, eine aktive Physiotherapie mit dem Ziel , die Versicherte zur selbstän digen Durchführung eines MTT- oder Heimprogramms anzuleiten , könne die Regre dienz der Beschwerden begünsti gen und auch zu einem raschen mögli chen Abbau der medikamentösen Anal gesie beitragen. Eine dauernde medi zi nische Behandlung und Pflege sei jedoch weder für die unfall- noch für krank heits bedingte Beschwerden notwendig und sinnvoll ( Urk. 7/M021 S. 14 f.). Dr. M.___ empfahl nach seiner Untersuchung im August 2013

" lockere "

haus ä rzt liche Kontrolluntersuchungen. B ezüglich des zer viko-zephalen Syndroms erach tete er intervallweise physikalische Therapie n

zur Erhaltung des jetzt E rreichten als sinnvoll (Urk.

7/M025 S. 8). Die Konsiliarärzte waren zudem einhellig der Meinung , dass

– selbst unter Berücksichtigung de r vom Schleudertrauma an sich unabhängigen PTBS – spätestens im Dezember 2013 der Wiedereintritt einer bezogen auf das angestammte 80

%-Pensum vol len Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte und andernfalls die Kaus alität zum Unfall fraglich sei.

Anzufügen bleibt, dass die von der psychiatrische n

Konsiliarärztin

Z.___

als unbedingt notwendig erachtete begleitende psychiatrische und psycho thera peutische Behandlung weder einem Fallabschluss mit Adä quanzprüfung nach BGE 115 V 133 noch einem solchen mit einer (hier vorzunehmenden) Prü fung nach BGE 134 V 109 E. 10 entgegensteht (vgl. E.

1. 4

hievor und Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 2 5. September 2013 E.

3.2).

Fachärztin Z.___ verstand die weiterhin empfohlene psychotherapeutische Behand lung vor allem im Sinne einer stützenden, begl eitenden Massnahme im persön lichen und be ruflichen Wieder eingliederungs prozess (vgl. Urk. 7/M023 S. 27) . Die se Einschätzung enthält z um ei nen zahlreiche Hinweise auf eine markante Besserung der psychischen Beschwerden, deren Symptome insgesamt in Remis sion begriffen seien , was sich auch im – abgesehen von subjektiv geschilderten Angstgefühlen und Panikatta cken – unauffälligen psychopathologischen Be fund wiederspiegelt (vgl. Urk. 7/M 0 23 S.

12) . Zum anderen äusserte sich

Fachärztin Z.___ bei ihren Angaben sehr vorsichtig und abwägend und mochte sich auf eine eigentliche Prognose be züglich der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen. Sie wollte abwarten, wie Pensum s teigerungen um 10 % toleriert würden und emp fahl eine Nachuntersuchung in einem halben Jahr , falls das ursprüngliche Pensum von 80 %

bis dahin nicht erreicht worden sei ( Urk. 7/M023 S. 16 f. ). Fest

steht aber , dass auch Fachärztin Z.___ nach ihrer Untersuchung im Juni 2013 davon aus ging , dass die (natürliche) Kausalität fortbestehender psy chischer Beschwerden nach einem weiteren halben Jahr fraglich sei n dürfte und aus rein psychiatris cher Sicht kein unfallbedingter dauerhafter Schaden besteh en bleiben werde (Urk. 7/M023 S. 17).

An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der einzig im Bericht von Fachärztin

Z.___

im Sinne eine Verdachtsdiagnose erwähnten

somato formen Schmerzstörung keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann .

Ob die Beschwerdeführerin wie geplant – zumindest im August 2014 – ihr ur sprüngliches 80

%-Pensum wieder aufnehmen konnte, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Immerhin brachte auch sie

ausser dem grundsätzlichen Einwand gegen einen Fallabschluss während laufendem Case Management nicht s vor, was auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liesse . Es ist insbe son dere nicht ersichtlich, inwiefern im Zeitpunkt des Fallabschlusses von weiteren ärzt lichen Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Ge sundheits zu stan des zu erwarten gewesen wäre . 4.6

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist – nach der Psycho- wie nach der Schleudertrauma-Praxis – an das (objektiv erfassbare) Unfall ereig nis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Be trachtungs weise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzie rung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massge bend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E.

10.1; 115 V 133 E. 6).

Der Unfall der Beschwerdeführerin (vgl. E.

3.1 hievor ) ist mit Blick auf die Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzurechnen. Zur Veranschaulichung kann auf folgende vom Bundesgericht ebenfalls als mittel schwer im engeren Sinne qualifizierte Unfälle verwiesen werden : Ein Ereignis auf der Autobahn, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person mit zirka 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Über querung mehre rer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam. Ebenfalls als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne beurteilte das höchste Ge richt das Ereignis, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit zirka 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess

oder das Geschehen, bei dem das Fahrzeug der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit zirka 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (vgl. die beispielhafte Aufzählung in der

nicht publ . E.

3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199 [ 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 ] ). 4.7 4.7.1

Bei solchen Unfällen im mittelschweren Bereich im engeren Sinne müss t en praxis gemäss mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang zu bejahen wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_434/2012 vom 2 1. November 2012 E. 7.2.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).

Als Kri terien nennt die Rechtsprechung : - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4 .7.2

Dramatisch und von besonderer Eindrücklichkeit war für die Beschwerdeführe rin – nebst der völlig überraschenden heftigen Kollision

– , dass sie beim Still ste hen des Fahrzeuges gewahr wurde, dass ihr Ehemann blutend auf der Fahr bahn lag. Erst im Spital wurde ihr mitgeteilt, dass auch er keine sehr schweren Ver letzungen erlitten hatte ( Urk. 7/M023 S.

14). Dieses Adäquanzkriterien ist so mit erfüllt , allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise, trug doch auch der Ehemann der Beschwerdeführerin keine lebensbedrohlichen Verletzungen davon und konnte auch er das Spital bereits am Folgetag wieder verlassen (vgl. etwa Urk. 7/M023 S. 10) . 4.7. 3

Die Beschwerdeführerin erlitt ,

wie sich auch aus dem Dokumentationsbogen für Erst konsultationen nach kranio -zer v ikalem Beschleunigungstrauma ergibt (Urk.

7/M004 ) ,

kein besonders schweres Schleudertrauma . Der GSC war mit 15 unproblema tisch. Die übrigen beim Unfall erlittenen Verletzungen waren nicht schwer , son dern eher Bagatellverletzungen (Rissquetschwunde, Beinkontusion und Häma tome) . Es bestand trotz vorbestehend er aber

(nur) mässiggradiger und asymp tomatischer Osteochondrose / Unkovertebralarthrose C5/6 auch keine im Sinne der Rechtsprechung (erheblich) vorbeschädigte Wirbelsäule ( vgl. dazu

Urteil des Bun desgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1) . 4.7. 4

Ebenso zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( vgl. BGE 134 V 109 E.

10.2.3) .

Die ärztliche n Verlaufskontrollen, die rheumatologischen und neurologischen Abklä rungsmassnahmen sowie die medikamentöse n Behandlungen vermögen das Krite rium nicht zu erfüllen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11.

September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r physiotherapeutische Behandlun gen ;

praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.

April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.

4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenom men werden und letzte re allenfalls Nebenwirkungen zeitigen (vgl. der Hinweis in Urk. 7/M023 S

23 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E.

7.3.2 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E.

5.3). Die regelmässigen

Konsultationen bei der Hausärztin, die rheumatologisch e n und neurologische n Abklärungen sowie die physiotherapeutische n

Massnahmen

können zwar als fortgesetzt spezifische, nicht aber als belastende ärztliche Behandlungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

4.7. 5

Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich in erster Linie

nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verun fallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4) . Sämtliche Ärzte nahmen die Beschwerdeführerin als glaubhaft wahr und verneinten das Vorliegen von Aggravation.

Die Beschwerdeführerin klagte namentlich über Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, die aber das bei HWS-Distorsionen respektive bei äquival enten Verletzungen übliche Mass

nicht derart überst ie gen , dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2).

4.7. 6

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte , ist nicht aktenkundig und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht thema tisiert . 4.7. 7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_2 9/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3) .

Dar über hinausgehende s pezifische Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. 4.7. 8

Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar da uernder Ausstieg aus dem Arbeit sprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwin den die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teil weise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz sol cher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder op timal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versi cherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Ein satz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksich tigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitli chen Einschrän kung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ).

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des Fallabschlusses ,

k napp 1 3/4 Jahre nach dem Unfall (vom 15.

Mai

2012)

kurz davor, ihr ursprüngliches Arbeits pensum im Um fang von 80 % wieder aufzunehmen. Es wurde ihr vom Case Manage ment der Arbeitgeberin viel Zeit eingeräumt, das Pensum in kleinen Schritten zu steigern . Die Hausärztin plädierte bereits nach einem Jahr für einen Wiedereinstieg im Rahmen des ursprüngliche n Pensum s

von 80 % (vgl. E. 3.2.8 hievor ) .

Die Beschwerdeführerin sah sich dazu indes aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage. Diese subjektive Komponente wurde allerdings bereits bei der Prüfung der Erheblichkeit der Be schwerden berücksichtigt und kann nicht ein zweites Mal in Anschlag gebracht werden . Der rheumatologische und der neurologische Konsiliararzt nahmen nach einem Jahr – zumin d e st betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit – keine Einschrän kung en bezogen auf das ursprüngliche Pensum wahr ( vgl. dazu E. 3.2.14, sowie

Urteil des Bun desge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hin weis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7 ). Insgesamt ist auch dieses Kriterium nach dem Gesagten zu verneinen. 5. 5.1

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in Nacha c h t ung der i n BGE 134 V 109 verdeutlichten Grundsätze z um Vorgehen bei Schleudertraumen und äquivalente n Verletzun gen zwingend gehalten gewesen wäre, ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen (vgl. Urk. 1 Ziff. 10 ff. und 22 ff. ). Aus den medizinischen Unterlagen geht zuverlässig hervor , dass ein HWS-Distorsionstrauma stattgefunden hat

(vgl. etwa Urk. 7/M004, "Dokumentation für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma"). Ebenso erstellt ist, dass von weiteren medizinischen Massnahmen im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich nach Untersuchungen der hier angezeigten Fachrichtungen als rechtsgenüglich abgeklärt und lässt eine schlüssige Ge samtbeurteilung zu . Im Übrigen fand durchaus ein Austausch unter den Konsili arärzten statt (vgl. den Hinweis in Urk. 7/M023 S.

17). Die von der Beschwerde führerin formulierten Zusatzfragen ( Urk. 7/G051) w u rden in den Konsiliarbe richten im Grundsatz behandelt oder tragen zur hier entscheidenden Frage stellung nichts bei. 5.2

Da nur zwei Adäquanz-Kriterien erfüllt sind und beide nicht besonders ausge prägt, ist die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem

1 0. Februar 2014 zu verneinen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli