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UV.2014.00162

Anhaltende Kopfschmerzen nach durchgemachter Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sind nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Einstellung der Leistungen rechtens. Keine weiteren Abklärungen angezeigt.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren

1975,

war

zuletzt arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall fol gen versichert. Am 1 8. Juni 2013 liess er der SUVA einen am 2 6. April 2013 erlittenen

Zeckenbiss

und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ab dem gleichen Tag melden ( Urk. 6/1).

Die SUVA tätigte medizinische Abklärun gen und erbrachte in der Folge die gesetzl ichen Leistungen (Taggeld und H e i l kosten ver gütungen ). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk. 6/53)

schloss sie den Fall per 1 5. August 2013 ab und verneinte für die Zeit danach einen wei teren Leistungsansp ruch. Die vom Versicherten dagegen am 2 6. Februar 2014 erho be ne

Einsprache ( Urk. 6/58) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014

( Urk. 6/74 = Urk.

2) ab. Der Krankenversicherer zog seine am 3 1. Januar 2014 vor sorglich erhobene Einsprache ( Urk. 6/54) am 1 9. Februar 2014 zurück ( Urk. 6/57). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte, unter Aufhebung des ange fochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfaller eignis vom 2 6. April 2013 auszurichten. Eventuell sei ein fachärztliches Gut achten bei einem Infektiologen zur Abklärung der Unfallfolgen durch die Be schwerdegegnerin zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die SUVA schloss mit Be schwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtli che Merkmale des Unfall begriffs

gemäss

Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) , weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und de ren Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 230 und seitherige Entscheide, Ur tei l des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen

(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den 1 5. August 2013 hinausgehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem im Juni 2013 gemeldeten Zeckenbiss trifft. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies

gestützt auf die neurologischen Beurtei lungen eines Arztes ihres Kompetenz zentrum s für Versicherungsmedizin mit der Begründung, dass

ein leichter Verlauf einer unkomplizierten Virusmeningitis vor liege , bei welcher medizinisch-theoretisch spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei. Es lägen keine abweichen den ärztlichen Beurteilungen vor. Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ein spra cheverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spital Y.___

vom

6. November 20 13 würden lediglich die subjektiven Be schwerde an gaben wiedergegeben. Es seien keine weiteren Abklärungen ange zeigt ( Urk. 2 S.

3 f. ) . Es sei richtig, dass es Menschen gebe, bei welchen eine Frühsommer- Meningoenzephalitis

( FSME ) -Infektion zu einem schweren Krankheitsverlauf führe, aus diesem gene relle n Hinweis könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn bei

ihm sei dies glücklicherweise nicht der Fall ( Urk. 5 S. 3 ff. ). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach wie vor an den Fol gen der Zeckenbiss-Infektio n mit einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit

zu leiden. FSME-Infektionen mit den dazugehörigen Symptomen seien re gel mässig länger nachweisbar, zumal er vor dem Zeckenbiss kein Migräniker gewe sen sei und auch sonst nie Kopfschmerzen gehabt habe.

Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten am 6. November 2013 nach wie vor ausgepr ägte Kopfschmerzen festge stellt . B ei einigen Menschen könne eine FSME-Infektion zu schweren Erkran kungen und längerer verringerter Leistungsfähigkeit führen . Bei ihm habe eine FSME-Viral in fektion beim Zeckenbiss statt gefunden und die Beschwerden seien nach wie vor identisch. Studien und Fachliteratur zeigten auf, dass ein signifi kanter Pro zent satz der FSME-infizierten Männer nicht einfach einen sog enannte

Regel verlauf aufw i e sen, wie ihn der Versicherungsmediziner der Beschwerde gegnerin

annehme. Die einfache Hypothese des Versicherungsmediziners der Beschwerde geg nerin genüge nicht, um de n Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs überwiegend wahrscheinlich darzutun ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Am 2 6. April 2013 suchte der Beschwerdeführer wegen Glieder- und Kopf schmerzen seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, auf, welcher ihn gemäss Bericht vom 3 0. Juni 2013 symp tomatisch behandelte ( Urk. 6/10 Ziff. 2). 3.2

Am 3. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer ins Notfa llze ntrum der Klinik A.___ , wo er über seit etwa einer Woche bestehende Ganzkörperschmer zen

klagte . Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/70) diagnostizierten die dortigen Ärzte eine Torticollis , am ehesten muskulär bei muskulärem Hartspann Trape zius rechts . 3.3

Am 1 4. und 1 5. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von

seit drei Tagen massiv progredienten HWS-Beschwerden, hohe m Fieber mit Schüttelfrost und stärksten Kopfschmerzen erneut im Notfallzentrum der Klinik A.___

vorstellig, wo gemäss Berichten vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/71-7 2 ) folgende Dia gnosen gestellt wurden ( jeweils S. 1 Mitte): - Verdacht auf protrahierten viralen Infekt mit/bei - leichter meningealer Mitbeteiligung - ausgeprägte m muskuläre m Hartspann nuchal /Schultern beidseits - Status nach Infiltration der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Mai 2013 - passagere Transaminasenerhöhung unter Paracetamol (Mai 2013)

Zur Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Bewusstseinsveränderung, Seh-/Hörstörungen sowie Kraft- oder Gefühlsverluste verneint. Er habe angegeben, mit seinem Hund häufig im Wald gewesen zu sein und an sich selbst nie Zecken bemerkt zu haben ( Urk. 6/71 S. 1 unten). 3. 4

Im infektiologischen Bericht vom 3 0. Mai 2013 über die Hospitalisation des Be schwerdeführers in der Klinik A.___

vom 1 5. bis 2 1. Mai 2013 sowie die Nach kontrolle vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 6/11) nannte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, als Diagnose einen Ver dacht auf Frühsommer- Meningo enzephalitis (FSME) mit ausgeprägter Cephalea (S.

1 Mitte) . Er führte aus, die d urchgeführte Lumbalpunktion habe nur eine ge ringgradige Zellzahlerhöhung und eine leichte Eiweisserhöhung ergeben. Die Liquorkulturen

seien negativ ge blieben. Die Hospitalisation sei wegen der aus geprägten Kopfschmerzen erfolgt. Unter Einsatz von nicht- steroidalen An ti rheu matika (NSAR), Novalgin und Lycra sei es gelungen, die Schmerzen all mählich zu reduzieren. Antibiotika seien nicht eingesetzt worden, da keine Hinweise auf eine bakterielle Infektion des Zentralnervensystems vorgelegen hätten.

Die s e r o logische n Untersuchu ngen aus der Serumprobe vom 1 5. Mai 201 3 hätten posi tive Antikörper gegen FSME ergeben. Der IgM -Titer und der IgG -Titer seien deutlich erhöht gewesen . Die CMV- Serologie sei negativ gewe sen , d ie Epstein-Barr-Virus-Serologie habe der Konstellation einer vor längerer Zeit durchgemachten Infektion entsprochen . D ie PCR bezüglich FSME aus d em Liquor sei negativ gewesen. In der Nachfolgeserologie vom 2 7. Mai 2013 sei ein nicht signifikanter Anstieg des IgG -Titers feststellbar gewesen. Der IgM -Titer sei leicht, aber nicht signifikant rückläufig gewesen (S. 1 unten , S. 2 oben ) .

E ine FSME-Infektion sei durchaus möglich. Die Serologie spreche für eine rela tiv frische FSME-Infektion. Ein eindeutiger Titerablauf

mit deutlichem Anstieg des IgG -Titers und ebenso deutlichem Rückgang des IgM -Titers sei aber in die sem kurzen Zeitintervall nicht zu beobachten gewesen. Hierzu wäre eine weitere Nachkontrolle in etwa einem Monat sinnvoll. Die Entzündungsreaktion bei der FSME könne in unterschiedlichem Ausmass auftreten. Unter der eingeleiteten Medika tion mit Prednison und Voltaren sei es dem Beschwerdeführer bereits währ end der Hospitalisation besser gegangen . Die Kopfschmerzen hätten rasch abgenommen und ein erträgliches Ausmass erreicht (S. 2 oben) . In der N ach kon trolle vom 2 7. Mai 20 13 habe er immer noch Kopfschmerzen w echselnder Inten sität angegeben. Die Schmerzepisoden seien von kurzer Dauer und nicht durch Übelkeit kompliziert gewese

n. Z udem habe der Beschwerdeführer von ei nem

Er müdungstremor der Hände berichtet . Während der Hospitalisation

habe ein deut lich re duzierter Allgemeinzustand bestanden , die koordinative n Fähig keiten seien ebenfalls reduziert gewesen . Der Finger-Nase-Versuch sei beid seits pathologisch ausgefallen , während die Kraft der oberen und unteren Extremitä ten noch gut erhalten gewesen sei . Am 2 7. Mai 20 13

sei der Zu stand deutlich gebessert und der Finger-Nase-Versuch wieder normal gewesen , ebenso die Au genmotilität und die Pupillenreaktion. E s hätten keine Hinweise auf Nebenwir kungen der S teroid therapie bestanden. D iese sei in weiter absteigender Dosie rung weiterzuführen, so dass sie anfangs Juni 20 13 beendet sei n werde . Die Re siduen einer FSME-In fektion könnten noch während Wochen störend bemerk bar sein. Bei einer erneu ten Exazerbation der Kopfschmerzen sei eine erneute Abklärung sinnvoll (S. 2 unten). 3. 5

Am 2 4. Juli 2013 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine neu ro logische Beurteilung ( Urk. 6/18) . Er führte aus, der zeitliche Verlauf sei ver ein bar mit einer FSME-Erkrankung. Im klinischen Befund sei zwar ein beid seits pathologischer Finger-Nasen -Versuch festgehalten worden. Dieser habe sich wäh rend der Hospitalisation jedoch rasch normalisiert. Darüber hinaus seien keine neurologischen Defizite als Hinweis auf eine schwere Verlaufsform (Enzepha li tis, Myelitis) mit Beteiligung des Zentralnervensystems nachweisbar gewesen . Die zur Verfügung stehenden Befunde der Liquordiagnostik entsprä chen nicht dem typischen Befund eine s entzündlichen Liquorbefundes

(S. 3 oben).

A us neurologischer Perspektive könne lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch einen potentiellen Zeckenbiss im April 20 13 nur im Rahmen des Möglich en eine FSME-Infektion erlitten habe.

Die d iagnostische Sicherheit könne nur mit einer Kontrolle der Liquordiagnostik mit Suche nach FSME-spezifischen Antikörpern im Liquor erhöht werden. Er empfehle, eine Ko n trolle einschliesslich der Liquordiagnostik

mit der Frage nach einer abge la u fe nen FSME-Infektion durchführen zu lassen (S. 3 unten) . 3.6

In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 über die Ergebnisse der am 3. September 2013 durchgeführte Kontrolluntersuchung ( Urk. 6/23) diagnosti zierte

Dr. med. D.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, Klinik E.___ , eine FSME (April 2013) mit persistierender Cephalea (S.

1 Mitte). Er führt e aus, auf eine erneute Liquorpunktion verzichtet zu haben , da davon keine Zusatzinformationen erwartet werden könnten. FSME-Antikörper könnten im Liquor nicht bestimmt werden und die FSME RNA sei nur ganz initial positiv, zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Liquorpunktion durchgeführt werde. Die serologische Untersuchung habe nun einen eindeuti gen Ablauf ergeben: der

IgG - Titer sei angestiegen, IgM -Antikörper hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Zusammen mit de r Klinik sei die Diagnose eindeutig; es liege eine symp tomatische FSME- Infektion vor, die durch einen Zeckenstich verur sacht worden sei. Die von ihm ( Dr. D.___ ) zusätzlich veranlasste Borrelienserolo gie sei negativ aus gefallen. Damit sei eine Lyme -B orreliose praktisch ausge schlossen (S. 1 unten, S. 2 oben). 3.7

A m 2 0. November 2013 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E.

3.5) eine er n eute neurologische Beurteilung ( Urk. 6/36) . Er stützte sich auf die

Vorakten inklusive L aborberichte (S. 1 f.) . Dr. C.___

führte aus, die dokumentierte Liquorbefund konstellation entspreche einer abortiven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms mit minimaler Schrankenstörung und minimaler granulozytär-lympho zytärer Zellzahlerhöhung. Bei einer manifesten viralen Meningitis wäre mit ei ner deutlichen Zellzahlerhöhung ( Pleozytose ) mit aktivierten Lymphozyten bei einer deutlicheren Schrankenstörung, das h eisse einem höheren Gesamtprotein, zu rechnen gewesen. Bis auf vorübergehend aufgetretene Koordinationsstörun gen mit einer Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch während der stationären Be handlung in der Klinik A.___ seien zu keinem Zeitpunkt objektivierbare neurologische Defizite oder Zeichen eines Meningismus festgestellt worden. Unter

einer symptomatischen Therapie mit nicht- steroidalen Antirheumatika, Noval gin und Lycra sowie einer Behandlung mit Prednison während des statio nären Auf enthalts sei es zu einer deutlichen klinischen Besserung der Be schwerden ge kommen. Anlässlich der ambulanten Nac hkontrolle vom 2 7. Mai 2013 und der letzten ambulanten Kontrolle vom 3. September 2013 habe der Beschwer de füh rer über nicht näher präzisierte Kopfschmerzen geklagt (S. 2 f. ).

Dr. C.___

gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahr scheinlich eine akute FSME-Infektion infolge eines unbeobachteten Ze cken bisses Mitte April 20 13 erlitten habe. Die Beschwerden mit einem zweigipf ligen

Verlauf stünden überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusam men hang

zu der akuten FSME-Infektion. Nachdem k eine qualitative oder quan titative Ver änderung der Bewusstseinslage und keine zuverlässigen neurologi schen Herd symp tome aufgetreten seien , könne e ine relevante Beteiligung des Zentral ner ven systems , das heisse eine enzephalitische Verlaufsform, nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit a ngenommen werden. Angenommen werden könne h öchs tens

ein Verlauf im Sinne einer abortiven Meningitis ohne klinische Zeich en eines Meningismus und mit

minime m entzündliche m

Liquorsyndrom . Die Prognose einer FSME-Infektion mit Meningitis sei gut, es sei in der Regel mit einer fol gen losen Abheilung in nert weniger Monate zu rechnen (S. 3 unten). 3.8

In seiner ergänzenden Stellungnahme vo m 2 5. November 2013 ( Urk. 6/38) führte

Dr. C.___ aus, in der Regel sei das Infektionsgeschehen bei einer un kom pli zierten Virusmeni n g itis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen. Medizi nisch- theoretisch sei bei einem leichten Verlauf einer unkomplizierten Virus meningit is spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Re mission zu erwarten. Eine postmeningitische Kopfschmerzneigung sei nicht evi denzba siert . Im Falle des Beschwerdeführers seien Beschwerden, die als klini sches Korre lat einer Meningitis betrachtet werden müssten, ab dem 1 4. Mai 2013 dokumen tiert. Der Heilverlauf sei o hne Komplikationen gewesen . Demge mäss sei me d i zi nisch-theoretisch davon auszugehen, dass der Heilverlauf s pä testens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen gewesen sei (S. 1) . Bis dahin sei von

einer volle n oder teilweise n Arbeitsunfähigkeit infolge FSME-Infektion auszugehen (S. 2). 3.9

Am 6. November 2013 ( Urk. 6/58 ) berichteten die Ärzt e der Klinik für Neu ro logie des Spitals Y.___ , der Beschwerdeführer sei

- zugewiesen durch den Hausarzt – glei chentags zur Abklärung von holokraniellen

Cephalgien seit einer FSME im Mai 2013 vorstellig geworden. Als Hauptdiagnose nannten sie ein en Zustand nach FSME mit ausgepräg ten Kopfschmerzen . Zum Prozedere führten

sie aus, dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis zwei Monaten eine medika mentöse Therapie mit Pregabalin verordnet zu haben. Falls ge wünscht/per si stie rend, könnten die vom Beschwerdeführer subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähi gkeitsstörungen neurop sychologisch untersucht werden. H ierfür sei ein separates Aufgebot erforderlich. 4. 4.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

3.6-7) ist, dass der Beschwerdeführer

Ende April 2013 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und die in der Folge in einem zweigipfligen Verlauf aufgetretenen Beschwerden (vgl. vorstehend E.

3.1-4) überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zeckenbiss standen.

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 1 5. August 2013 hinaus geltend gemachten Kopfschmerzen überwiegend wahrscheinlich in

einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der

durchgemachten FSME- Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss . 4.2

Dr. C.___ ging da von aus, dass der Zecken biss im Falle des Beschwerdefüh rers

eine Virusmeni n gitis mit leichte m Verlauf

zur Folge hatte . Eine enzephali tische Verlaufsform mit relevanter Beteiligung des Zentralnervensystems er achtete er nicht als überwiegend wahr scheinlich. Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend vom Regelfall, wonach das Infektionsgeschehen bei einer unkompli zierten Virusmeningitis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen und spä tes tens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei, gelangte er zum Schluss, dass der Heilverlauf im Falle des Beschwerde führers spätestens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen war (vgl. vorstehend E. 3.7-8). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungseinstellung ab . 4.3

Dr. C.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab, wobei er insbe sondere auch Einsicht in die Ergebnisse der im Mai und September 2013 durch geführten Laboruntersuchungen (vgl.

Urk. 6/23 S.

6-8, Urk. 6/34 S.

2) nahm. Seine Beurteilung , wonach im Falle des Beschwerdeführer s von einem lediglich leichten Krankheitsverlauf auszugehen sei und keine Hinweise für eine schwere Verlaufsform im Sinne einer Enz e phalitis oder Myelitis vorlägen, erweist sich al s nachvollziehbar begründet. So legte Dr. C.___ dar, dass beim Beschwer de führer abgesehen von vorübergehend aufgetretenen Koordinationsstörungen mit einer Dysmetri e im Finger-Nase-Versuch während der stationären Behand lung , welche sich rasch normalisiert habe,

keine ne u r ologischen Defizite fe stge stellt worden seien. Im Weiteren wies er auf das Fehlen qualitativer oder quan titativer Veränderungen der Bewusstseinslage sowie zuverlässiger neurologi scher Herd symp tome hin. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den in den Berich ten der Ärzte der Klinik A.___ vom 1 4. und 1 5. Mai 2013 (vor stehend E.

3.3) so wie vom 3 0. Mai 2013 (vorstehend E.

3.4)

beschriebenen

anamnestischen An ga ben und Befunde n. Zudem analysierte Dr. C.___ auch die dokumentierte Liquorbefundkonstellation (vgl. Urk. 6/34 S.

2) und gelangte zum Schluss, dass diese einer abor t i ven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms entspreche und bei einer manifesten vir alen M eningi tis mit einer de u t li chen Zellzahlerhö h ung mit aktivierten Lymphozy ten b e i einer deutlicheren Schrankens tö rung bezieh ungs weise einem höheren Gesamtprotein zu rech nen gewesen wäre (vorstehend E. 3.7).

Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die schlüssige Beurteilung

durch Dr. C.___ in Bezug auf die schwere der durchgemachten FSME-Infek tio n in Frage stellen würden. Eine schwere Verlaufsform mit relevanter Betei li gung des zentralen Nervensystems geht insbesondere auch nicht aus dem ( Dr. C.___ nach Lage der Akten nicht bekannten) Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ vom November 2013 (vorstehend E.

3. 9 ) hervor. Es hat daher als mit über wiegender Wahr scheinlichkeit erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nach

dem statt ge funden en Zeckenbiss eine Virusmeningitis ohne relevante Beteili gung des zen tralen Nervensystems durchmachte. 4. 4

Seine Schlussfolgerung , wonach beim Beschwerdeführer spätestens per 1 5. August 2013 von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen sei, be gründete Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem lediglich leichten und komplikationslosen Infektionsverlauf ohne relevante Beteiligung des Zentral nervensystems sowie damit, dass bei einer FSME-Infektion mit Meningitis er fahrungsgemäss mit einer Abheilung innert weniger Monate gerechnet werden könne und eine postmeningitische Kopfschmerzneigung nicht evidenzbasiert sei .

Allein die Tatsache, dass ein Zeckenbiss - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bei gewissen Menschen schlimmer verlaufen kann als bei anderen, ver mag keine Zweifel an der Einschätzung durch

Dr. C.___

zu erwecken , zum al sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprache ver fah rens ein gereichten Artikel zur FSME ( Urk. 6/58 S.

7 ff.) ergibt, dass schwere Ver läufe mit über lange Zeit anhaltenden oder dauerhaften Beschwerden bei Patienten zu beobachten waren, bei welchen in der zweiten Phase (meist nach einer fieber freien Periode von sechs bis zehn Tagen) eine Hirnentzündung ( Me ningoenze phalitis ) oder eine Entzündung des Hirn- und Rückenmark gewe bes ( Menin go enzephalomyelitis , - radikulitis ) diagnosti ziert worden war ( Urk. 6/58 S.

7 unten, S. 8 oben) , w as

beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht der Fall ist.

Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss

für die An nahme eines Kausalzusammenhangs

nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). In die sem Sinne kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er vor dem Zeckenbiss nicht unter Kopfschmerzen litt, nichts zu seinen Gunsten ab leiten. 4.5

Soweit die Neurologen des Spitals Y.___ im Bericht vom November 2013 (vorstehend E.

3.9) einen Zustand nach FSME mit ausgeprägten Kopfschmerzen diagnos ti zier ten, impliziert dies en t gegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen kau salen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kopfschmer zen und der durchgemachten FSME, sondern bedeutet lediglich , dass der Beschwerde füh rer über Kopfschmerzen nach einer erlittenen FSME klagt . Der Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ enthält keine Aussagen zur Unfallkausalität der geklagten Kopfschmerzen und der subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen . Sodann ist nicht ersichtlich, d ass der Hausarzt i n

Bezug auf

Letztere die von de n Neurologen des Spitals Y.___ angebotene neuropsychologische

Un ter suchung veranlasst hätte, woraus zu schliessen ist, dass er sich nicht dazu veranlasst sah. 4.6

Nachdem Dr. C.___ einen überwiegend wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang zwischen den über den 1 5. August 2013 geklagten Kopfschmerzen und

der durchgemachten FSME-Infektion in nachvollziehbar und schlüssig be grün de ter Weise verneint hat und das Vorliegen einer Lyme -Borr eliose gemäss Beur tei lung des In fektiologen

Dr. D.___ praktisch ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, die Sache - wie vom Beschwerdeführer eventualiter bean tragt - zur Einholung eines infektiologischen Gutachtens an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen.

Im Übrigen blei b t zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer beschwerde weise geltend gemacht e anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen den Folgen des Zeckenbisses jedenfalls ab dem 2 8. Januar 2014 durch die Akten, ins besondere d i e Unf allscheine ( Urk. 6/41, 6/56), nicht belegt ist. 4. 7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer über den 1 5. Augus t 2013 hinaus geklagten Kopfschmerzen nicht überwiegend wahr schein lich in einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der durch gemachten FSME-Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss , wes halb

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf die sen Zeitpunkt hin eingestellt hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 8. Juni 2013 liess er der SUVA einen am 2 6. April 2013 erlittenen

Zeckenbiss

und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ab dem gleichen Tag melden ( Urk. 6/1).

Die SUVA tätigte medizinische Abklärun gen und erbrachte in der Folge die gesetzl ichen Leistungen (Taggeld und H e i l kosten ver gütungen ). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk. 6/53)

schloss sie den Fall per 1 5. August 2013 ab und verneinte für die Zeit danach einen wei teren Leistungsansp ruch. Die vom Versicherten dagegen am

E. 1.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtli che Merkmale des Unfall begriffs

gemäss

Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) , weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und de ren Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 230 und seitherige Entscheide, Ur tei l des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 3).

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen

(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 6. Februar 2014 erho be ne

Einsprache ( Urk. 6/58) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014

( Urk. 6/74 = Urk.

2) ab. Der Krankenversicherer zog seine am

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den 1 5. August 2013 hinausgehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem im Juni 2013 gemeldeten Zeckenbiss trifft.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies

gestützt auf die neurologischen Beurtei lungen eines Arztes ihres Kompetenz zentrum s für Versicherungsmedizin mit der Begründung, dass

ein leichter Verlauf einer unkomplizierten Virusmeningitis vor liege , bei welcher medizinisch-theoretisch spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei. Es lägen keine abweichen den ärztlichen Beurteilungen vor. Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ein spra cheverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spital Y.___

vom

6. November 20

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach wie vor an den Fol gen der Zeckenbiss-Infektio n mit einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit

zu leiden. FSME-Infektionen mit den dazugehörigen Symptomen seien re gel mässig länger nachweisbar, zumal er vor dem Zeckenbiss kein Migräniker gewe sen sei und auch sonst nie Kopfschmerzen gehabt habe.

Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten am 6. November 2013 nach wie vor ausgepr ägte Kopfschmerzen festge stellt . B ei einigen Menschen könne eine FSME-Infektion zu schweren Erkran kungen und längerer verringerter Leistungsfähigkeit führen . Bei ihm habe eine FSME-Viral in fektion beim Zeckenbiss statt gefunden und die Beschwerden seien nach wie vor identisch. Studien und Fachliteratur zeigten auf, dass ein signifi kanter Pro zent satz der FSME-infizierten Männer nicht einfach einen sog enannte

Regel verlauf aufw i e sen, wie ihn der Versicherungsmediziner der Beschwerde gegnerin

annehme. Die einfache Hypothese des Versicherungsmediziners der Beschwerde geg nerin genüge nicht, um de n Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs überwiegend wahrscheinlich darzutun ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

E. 3 1. Januar 2014 vor sorglich erhobene Einsprache ( Urk. 6/54) am 1 9. Februar 2014 zurück ( Urk. 6/57). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte, unter Aufhebung des ange fochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfaller eignis vom 2 6. April 2013 auszurichten. Eventuell sei ein fachärztliches Gut achten bei einem Infektiologen zur Abklärung der Unfallfolgen durch die Be schwerdegegnerin zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die SUVA schloss mit Be schwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 3.1 Am 2 6. April 2013 suchte der Beschwerdeführer wegen Glieder- und Kopf schmerzen seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, auf, welcher ihn gemäss Bericht vom 3 0. Juni 2013 symp tomatisch behandelte ( Urk. 6/10 Ziff. 2).

E. 3.2 Am 3. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer ins Notfa llze ntrum der Klinik A.___ , wo er über seit etwa einer Woche bestehende Ganzkörperschmer zen

klagte . Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/70) diagnostizierten die dortigen Ärzte eine Torticollis , am ehesten muskulär bei muskulärem Hartspann Trape zius rechts .

E. 3.3 Am 1 4. und 1 5. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von

seit drei Tagen massiv progredienten HWS-Beschwerden, hohe m Fieber mit Schüttelfrost und stärksten Kopfschmerzen erneut im Notfallzentrum der Klinik A.___

vorstellig, wo gemäss Berichten vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/71-7 2 ) folgende Dia gnosen gestellt wurden ( jeweils S. 1 Mitte): - Verdacht auf protrahierten viralen Infekt mit/bei - leichter meningealer Mitbeteiligung - ausgeprägte m muskuläre m Hartspann nuchal /Schultern beidseits - Status nach Infiltration der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Mai 2013 - passagere Transaminasenerhöhung unter Paracetamol (Mai 2013)

Zur Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Bewusstseinsveränderung, Seh-/Hörstörungen sowie Kraft- oder Gefühlsverluste verneint. Er habe angegeben, mit seinem Hund häufig im Wald gewesen zu sein und an sich selbst nie Zecken bemerkt zu haben ( Urk. 6/71 S. 1 unten). 3. 4

Im infektiologischen Bericht vom 3 0. Mai 2013 über die Hospitalisation des Be schwerdeführers in der Klinik A.___

vom 1 5. bis 2 1. Mai 2013 sowie die Nach kontrolle vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 6/11) nannte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, als Diagnose einen Ver dacht auf Frühsommer- Meningo enzephalitis (FSME) mit ausgeprägter Cephalea (S.

1 Mitte) . Er führte aus, die d urchgeführte Lumbalpunktion habe nur eine ge ringgradige Zellzahlerhöhung und eine leichte Eiweisserhöhung ergeben. Die Liquorkulturen

seien negativ ge blieben. Die Hospitalisation sei wegen der aus geprägten Kopfschmerzen erfolgt. Unter Einsatz von nicht- steroidalen An ti rheu matika (NSAR), Novalgin und Lycra sei es gelungen, die Schmerzen all mählich zu reduzieren. Antibiotika seien nicht eingesetzt worden, da keine Hinweise auf eine bakterielle Infektion des Zentralnervensystems vorgelegen hätten.

Die s e r o logische n Untersuchu ngen aus der Serumprobe vom 1 5. Mai 201 3 hätten posi tive Antikörper gegen FSME ergeben. Der IgM -Titer und der IgG -Titer seien deutlich erhöht gewesen . Die CMV- Serologie sei negativ gewe sen , d ie Epstein-Barr-Virus-Serologie habe der Konstellation einer vor längerer Zeit durchgemachten Infektion entsprochen . D ie PCR bezüglich FSME aus d em Liquor sei negativ gewesen. In der Nachfolgeserologie vom 2 7. Mai 2013 sei ein nicht signifikanter Anstieg des IgG -Titers feststellbar gewesen. Der IgM -Titer sei leicht, aber nicht signifikant rückläufig gewesen (S. 1 unten , S. 2 oben ) .

E ine FSME-Infektion sei durchaus möglich. Die Serologie spreche für eine rela tiv frische FSME-Infektion. Ein eindeutiger Titerablauf

mit deutlichem Anstieg des IgG -Titers und ebenso deutlichem Rückgang des IgM -Titers sei aber in die sem kurzen Zeitintervall nicht zu beobachten gewesen. Hierzu wäre eine weitere Nachkontrolle in etwa einem Monat sinnvoll. Die Entzündungsreaktion bei der FSME könne in unterschiedlichem Ausmass auftreten. Unter der eingeleiteten Medika tion mit Prednison und Voltaren sei es dem Beschwerdeführer bereits währ end der Hospitalisation besser gegangen . Die Kopfschmerzen hätten rasch abgenommen und ein erträgliches Ausmass erreicht (S. 2 oben) . In der N ach kon trolle vom 2 7. Mai 20

E. 3.6 In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 über die Ergebnisse der am 3. September 2013 durchgeführte Kontrolluntersuchung ( Urk. 6/23) diagnosti zierte

Dr. med. D.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, Klinik E.___ , eine FSME (April 2013) mit persistierender Cephalea (S.

1 Mitte). Er führt e aus, auf eine erneute Liquorpunktion verzichtet zu haben , da davon keine Zusatzinformationen erwartet werden könnten. FSME-Antikörper könnten im Liquor nicht bestimmt werden und die FSME RNA sei nur ganz initial positiv, zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Liquorpunktion durchgeführt werde. Die serologische Untersuchung habe nun einen eindeuti gen Ablauf ergeben: der

IgG - Titer sei angestiegen, IgM -Antikörper hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Zusammen mit de r Klinik sei die Diagnose eindeutig; es liege eine symp tomatische FSME- Infektion vor, die durch einen Zeckenstich verur sacht worden sei. Die von ihm ( Dr. D.___ ) zusätzlich veranlasste Borrelienserolo gie sei negativ aus gefallen. Damit sei eine Lyme -B orreliose praktisch ausge schlossen (S. 1 unten, S. 2 oben).

E. 3.7 A m 2 0. November 2013 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E.

3.5) eine er n eute neurologische Beurteilung ( Urk. 6/36) . Er stützte sich auf die

Vorakten inklusive L aborberichte (S. 1 f.) . Dr. C.___

führte aus, die dokumentierte Liquorbefund konstellation entspreche einer abortiven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms mit minimaler Schrankenstörung und minimaler granulozytär-lympho zytärer Zellzahlerhöhung. Bei einer manifesten viralen Meningitis wäre mit ei ner deutlichen Zellzahlerhöhung ( Pleozytose ) mit aktivierten Lymphozyten bei einer deutlicheren Schrankenstörung, das h eisse einem höheren Gesamtprotein, zu rechnen gewesen. Bis auf vorübergehend aufgetretene Koordinationsstörun gen mit einer Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch während der stationären Be handlung in der Klinik A.___ seien zu keinem Zeitpunkt objektivierbare neurologische Defizite oder Zeichen eines Meningismus festgestellt worden. Unter

einer symptomatischen Therapie mit nicht- steroidalen Antirheumatika, Noval gin und Lycra sowie einer Behandlung mit Prednison während des statio nären Auf enthalts sei es zu einer deutlichen klinischen Besserung der Be schwerden ge kommen. Anlässlich der ambulanten Nac hkontrolle vom 2 7. Mai 2013 und der letzten ambulanten Kontrolle vom 3. September 2013 habe der Beschwer de füh rer über nicht näher präzisierte Kopfschmerzen geklagt (S. 2 f. ).

Dr. C.___

gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahr scheinlich eine akute FSME-Infektion infolge eines unbeobachteten Ze cken bisses Mitte April 20

E. 3.8 In seiner ergänzenden Stellungnahme vo m 2 5. November 2013 ( Urk. 6/38) führte

Dr. C.___ aus, in der Regel sei das Infektionsgeschehen bei einer un kom pli zierten Virusmeni n g itis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen. Medizi nisch- theoretisch sei bei einem leichten Verlauf einer unkomplizierten Virus meningit is spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Re mission zu erwarten. Eine postmeningitische Kopfschmerzneigung sei nicht evi denzba siert . Im Falle des Beschwerdeführers seien Beschwerden, die als klini sches Korre lat einer Meningitis betrachtet werden müssten, ab dem 1 4. Mai 2013 dokumen tiert. Der Heilverlauf sei o hne Komplikationen gewesen . Demge mäss sei me d i zi nisch-theoretisch davon auszugehen, dass der Heilverlauf s pä testens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen gewesen sei (S. 1) . Bis dahin sei von

einer volle n oder teilweise n Arbeitsunfähigkeit infolge FSME-Infektion auszugehen (S. 2).

E. 3.9 Am 6. November 2013 ( Urk. 6/58 ) berichteten die Ärzt e der Klinik für Neu ro logie des Spitals Y.___ , der Beschwerdeführer sei

- zugewiesen durch den Hausarzt – glei chentags zur Abklärung von holokraniellen

Cephalgien seit einer FSME im Mai 2013 vorstellig geworden. Als Hauptdiagnose nannten sie ein en Zustand nach FSME mit ausgepräg ten Kopfschmerzen . Zum Prozedere führten

sie aus, dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis zwei Monaten eine medika mentöse Therapie mit Pregabalin verordnet zu haben. Falls ge wünscht/per si stie rend, könnten die vom Beschwerdeführer subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähi gkeitsstörungen neurop sychologisch untersucht werden. H ierfür sei ein separates Aufgebot erforderlich. 4. 4.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

3.6-7) ist, dass der Beschwerdeführer

Ende April 2013 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und die in der Folge in einem zweigipfligen Verlauf aufgetretenen Beschwerden (vgl. vorstehend E.

3.1-4) überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zeckenbiss standen.

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 1 5. August 2013 hinaus geltend gemachten Kopfschmerzen überwiegend wahrscheinlich in

einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der

durchgemachten FSME- Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss . 4.2

Dr. C.___ ging da von aus, dass der Zecken biss im Falle des Beschwerdefüh rers

eine Virusmeni n gitis mit leichte m Verlauf

zur Folge hatte . Eine enzephali tische Verlaufsform mit relevanter Beteiligung des Zentralnervensystems er achtete er nicht als überwiegend wahr scheinlich. Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend vom Regelfall, wonach das Infektionsgeschehen bei einer unkompli zierten Virusmeningitis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen und spä tes tens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei, gelangte er zum Schluss, dass der Heilverlauf im Falle des Beschwerde führers spätestens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen war (vgl. vorstehend E. 3.7-8). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungseinstellung ab . 4.3

Dr. C.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab, wobei er insbe sondere auch Einsicht in die Ergebnisse der im Mai und September 2013 durch geführten Laboruntersuchungen (vgl.

Urk. 6/23 S.

6-8, Urk. 6/34 S.

2) nahm. Seine Beurteilung , wonach im Falle des Beschwerdeführer s von einem lediglich leichten Krankheitsverlauf auszugehen sei und keine Hinweise für eine schwere Verlaufsform im Sinne einer Enz e phalitis oder Myelitis vorlägen, erweist sich al s nachvollziehbar begründet. So legte Dr. C.___ dar, dass beim Beschwer de führer abgesehen von vorübergehend aufgetretenen Koordinationsstörungen mit einer Dysmetri e im Finger-Nase-Versuch während der stationären Behand lung , welche sich rasch normalisiert habe,

keine ne u r ologischen Defizite fe stge stellt worden seien. Im Weiteren wies er auf das Fehlen qualitativer oder quan titativer Veränderungen der Bewusstseinslage sowie zuverlässiger neurologi scher Herd symp tome hin. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den in den Berich ten der Ärzte der Klinik A.___ vom 1 4. und 1 5. Mai 2013 (vor stehend E.

3.3) so wie vom 3 0. Mai 2013 (vorstehend E.

3.4)

beschriebenen

anamnestischen An ga ben und Befunde n. Zudem analysierte Dr. C.___ auch die dokumentierte Liquorbefundkonstellation (vgl. Urk. 6/34 S.

2) und gelangte zum Schluss, dass diese einer abor t i ven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms entspreche und bei einer manifesten vir alen M eningi tis mit einer de u t li chen Zellzahlerhö h ung mit aktivierten Lymphozy ten b e i einer deutlicheren Schrankens tö rung bezieh ungs weise einem höheren Gesamtprotein zu rech nen gewesen wäre (vorstehend E. 3.7).

Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die schlüssige Beurteilung

durch Dr. C.___ in Bezug auf die schwere der durchgemachten FSME-Infek tio n in Frage stellen würden. Eine schwere Verlaufsform mit relevanter Betei li gung des zentralen Nervensystems geht insbesondere auch nicht aus dem ( Dr. C.___ nach Lage der Akten nicht bekannten) Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ vom November 2013 (vorstehend E.

3. 9 ) hervor. Es hat daher als mit über wiegender Wahr scheinlichkeit erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nach

dem statt ge funden en Zeckenbiss eine Virusmeningitis ohne relevante Beteili gung des zen tralen Nervensystems durchmachte. 4. 4

Seine Schlussfolgerung , wonach beim Beschwerdeführer spätestens per 1 5. August 2013 von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen sei, be gründete Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem lediglich leichten und komplikationslosen Infektionsverlauf ohne relevante Beteiligung des Zentral nervensystems sowie damit, dass bei einer FSME-Infektion mit Meningitis er fahrungsgemäss mit einer Abheilung innert weniger Monate gerechnet werden könne und eine postmeningitische Kopfschmerzneigung nicht evidenzbasiert sei .

Allein die Tatsache, dass ein Zeckenbiss - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bei gewissen Menschen schlimmer verlaufen kann als bei anderen, ver mag keine Zweifel an der Einschätzung durch

Dr. C.___

zu erwecken , zum al sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprache ver fah rens ein gereichten Artikel zur FSME ( Urk. 6/58 S.

7 ff.) ergibt, dass schwere Ver läufe mit über lange Zeit anhaltenden oder dauerhaften Beschwerden bei Patienten zu beobachten waren, bei welchen in der zweiten Phase (meist nach einer fieber freien Periode von sechs bis zehn Tagen) eine Hirnentzündung ( Me ningoenze phalitis ) oder eine Entzündung des Hirn- und Rückenmark gewe bes ( Menin go enzephalomyelitis , - radikulitis ) diagnosti ziert worden war ( Urk. 6/58 S.

7 unten, S. 8 oben) , w as

beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht der Fall ist.

Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss

für die An nahme eines Kausalzusammenhangs

nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). In die sem Sinne kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er vor dem Zeckenbiss nicht unter Kopfschmerzen litt, nichts zu seinen Gunsten ab leiten. 4.5

Soweit die Neurologen des Spitals Y.___ im Bericht vom November 2013 (vorstehend E.

3.9) einen Zustand nach FSME mit ausgeprägten Kopfschmerzen diagnos ti zier ten, impliziert dies en t gegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen kau salen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kopfschmer zen und der durchgemachten FSME, sondern bedeutet lediglich , dass der Beschwerde füh rer über Kopfschmerzen nach einer erlittenen FSME klagt . Der Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ enthält keine Aussagen zur Unfallkausalität der geklagten Kopfschmerzen und der subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen . Sodann ist nicht ersichtlich, d ass der Hausarzt i n

Bezug auf

Letztere die von de n Neurologen des Spitals Y.___ angebotene neuropsychologische

Un ter suchung veranlasst hätte, woraus zu schliessen ist, dass er sich nicht dazu veranlasst sah. 4.6

Nachdem Dr. C.___ einen überwiegend wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang zwischen den über den 1 5. August 2013 geklagten Kopfschmerzen und

der durchgemachten FSME-Infektion in nachvollziehbar und schlüssig be grün de ter Weise verneint hat und das Vorliegen einer Lyme -Borr eliose gemäss Beur tei lung des In fektiologen

Dr. D.___ praktisch ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, die Sache - wie vom Beschwerdeführer eventualiter bean tragt - zur Einholung eines infektiologischen Gutachtens an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen.

Im Übrigen blei b t zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer beschwerde weise geltend gemacht e anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen den Folgen des Zeckenbisses jedenfalls ab dem 2 8. Januar 2014 durch die Akten, ins besondere d i e Unf allscheine ( Urk. 6/41, 6/56), nicht belegt ist. 4. 7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer über den 1 5. Augus t 2013 hinaus geklagten Kopfschmerzen nicht überwiegend wahr schein lich in einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der durch gemachten FSME-Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss , wes halb

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf die sen Zeitpunkt hin eingestellt hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 13 erlitten habe. Die Beschwerden mit einem zweigipf ligen

Verlauf stünden überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusam men hang

zu der akuten FSME-Infektion. Nachdem k eine qualitative oder quan titative Ver änderung der Bewusstseinslage und keine zuverlässigen neurologi schen Herd symp tome aufgetreten seien , könne e ine relevante Beteiligung des Zentral ner ven systems , das heisse eine enzephalitische Verlaufsform, nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit a ngenommen werden. Angenommen werden könne h öchs tens

ein Verlauf im Sinne einer abortiven Meningitis ohne klinische Zeich en eines Meningismus und mit

minime m entzündliche m

Liquorsyndrom . Die Prognose einer FSME-Infektion mit Meningitis sei gut, es sei in der Regel mit einer fol gen losen Abheilung in nert weniger Monate zu rechnen (S. 3 unten).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00162 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren

1975,

war

zuletzt arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall fol gen versichert. Am 1 8. Juni 2013 liess er der SUVA einen am 2 6. April 2013 erlittenen

Zeckenbiss

und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ab dem gleichen Tag melden ( Urk. 6/1).

Die SUVA tätigte medizinische Abklärun gen und erbrachte in der Folge die gesetzl ichen Leistungen (Taggeld und H e i l kosten ver gütungen ). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk. 6/53)

schloss sie den Fall per 1 5. August 2013 ab und verneinte für die Zeit danach einen wei teren Leistungsansp ruch. Die vom Versicherten dagegen am 2 6. Februar 2014 erho be ne

Einsprache ( Urk. 6/58) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014

( Urk. 6/74 = Urk.

2) ab. Der Krankenversicherer zog seine am 3 1. Januar 2014 vor sorglich erhobene Einsprache ( Urk. 6/54) am 1 9. Februar 2014 zurück ( Urk. 6/57). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte, unter Aufhebung des ange fochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfaller eignis vom 2 6. April 2013 auszurichten. Eventuell sei ein fachärztliches Gut achten bei einem Infektiologen zur Abklärung der Unfallfolgen durch die Be schwerdegegnerin zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die SUVA schloss mit Be schwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtli che Merkmale des Unfall begriffs

gemäss

Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) , weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten ( Lyme -Krankheit, Enzephalitis) und de ren Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 230 und seitherige Entscheide, Ur tei l des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te ren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam me n hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen

(RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine über den 1 5. August 2013 hinausgehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem im Juni 2013 gemeldeten Zeckenbiss trifft. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies

gestützt auf die neurologischen Beurtei lungen eines Arztes ihres Kompetenz zentrum s für Versicherungsmedizin mit der Begründung, dass

ein leichter Verlauf einer unkomplizierten Virusmeningitis vor liege , bei welcher medizinisch-theoretisch spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei. Es lägen keine abweichen den ärztlichen Beurteilungen vor. Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ein spra cheverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte des Spital Y.___

vom

6. November 20 13 würden lediglich die subjektiven Be schwerde an gaben wiedergegeben. Es seien keine weiteren Abklärungen ange zeigt ( Urk. 2 S.

3 f. ) . Es sei richtig, dass es Menschen gebe, bei welchen eine Frühsommer- Meningoenzephalitis

( FSME ) -Infektion zu einem schweren Krankheitsverlauf führe, aus diesem gene relle n Hinweis könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn bei

ihm sei dies glücklicherweise nicht der Fall ( Urk. 5 S. 3 ff. ). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach wie vor an den Fol gen der Zeckenbiss-Infektio n mit einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähig keit

zu leiden. FSME-Infektionen mit den dazugehörigen Symptomen seien re gel mässig länger nachweisbar, zumal er vor dem Zeckenbiss kein Migräniker gewe sen sei und auch sonst nie Kopfschmerzen gehabt habe.

Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten am 6. November 2013 nach wie vor ausgepr ägte Kopfschmerzen festge stellt . B ei einigen Menschen könne eine FSME-Infektion zu schweren Erkran kungen und längerer verringerter Leistungsfähigkeit führen . Bei ihm habe eine FSME-Viral in fektion beim Zeckenbiss statt gefunden und die Beschwerden seien nach wie vor identisch. Studien und Fachliteratur zeigten auf, dass ein signifi kanter Pro zent satz der FSME-infizierten Männer nicht einfach einen sog enannte

Regel verlauf aufw i e sen, wie ihn der Versicherungsmediziner der Beschwerde gegnerin

annehme. Die einfache Hypothese des Versicherungsmediziners der Beschwerde geg nerin genüge nicht, um de n Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhangs überwiegend wahrscheinlich darzutun ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Am 2 6. April 2013 suchte der Beschwerdeführer wegen Glieder- und Kopf schmerzen seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, auf, welcher ihn gemäss Bericht vom 3 0. Juni 2013 symp tomatisch behandelte ( Urk. 6/10 Ziff. 2). 3.2

Am 3. Mai 2013 begab sich der Beschwerdeführer ins Notfa llze ntrum der Klinik A.___ , wo er über seit etwa einer Woche bestehende Ganzkörperschmer zen

klagte . Im Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/70) diagnostizierten die dortigen Ärzte eine Torticollis , am ehesten muskulär bei muskulärem Hartspann Trape zius rechts . 3.3

Am 1 4. und 1 5. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von

seit drei Tagen massiv progredienten HWS-Beschwerden, hohe m Fieber mit Schüttelfrost und stärksten Kopfschmerzen erneut im Notfallzentrum der Klinik A.___

vorstellig, wo gemäss Berichten vom 1 5. Mai 2013 ( Urk. 6/71-7 2 ) folgende Dia gnosen gestellt wurden ( jeweils S. 1 Mitte): - Verdacht auf protrahierten viralen Infekt mit/bei - leichter meningealer Mitbeteiligung - ausgeprägte m muskuläre m Hartspann nuchal /Schultern beidseits - Status nach Infiltration der Halswirbelsäule (HWS) am 3. Mai 2013 - passagere Transaminasenerhöhung unter Paracetamol (Mai 2013)

Zur Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Bewusstseinsveränderung, Seh-/Hörstörungen sowie Kraft- oder Gefühlsverluste verneint. Er habe angegeben, mit seinem Hund häufig im Wald gewesen zu sein und an sich selbst nie Zecken bemerkt zu haben ( Urk. 6/71 S. 1 unten). 3. 4

Im infektiologischen Bericht vom 3 0. Mai 2013 über die Hospitalisation des Be schwerdeführers in der Klinik A.___

vom 1 5. bis 2 1. Mai 2013 sowie die Nach kontrolle vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 6/11) nannte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, als Diagnose einen Ver dacht auf Frühsommer- Meningo enzephalitis (FSME) mit ausgeprägter Cephalea (S.

1 Mitte) . Er führte aus, die d urchgeführte Lumbalpunktion habe nur eine ge ringgradige Zellzahlerhöhung und eine leichte Eiweisserhöhung ergeben. Die Liquorkulturen

seien negativ ge blieben. Die Hospitalisation sei wegen der aus geprägten Kopfschmerzen erfolgt. Unter Einsatz von nicht- steroidalen An ti rheu matika (NSAR), Novalgin und Lycra sei es gelungen, die Schmerzen all mählich zu reduzieren. Antibiotika seien nicht eingesetzt worden, da keine Hinweise auf eine bakterielle Infektion des Zentralnervensystems vorgelegen hätten.

Die s e r o logische n Untersuchu ngen aus der Serumprobe vom 1 5. Mai 201 3 hätten posi tive Antikörper gegen FSME ergeben. Der IgM -Titer und der IgG -Titer seien deutlich erhöht gewesen . Die CMV- Serologie sei negativ gewe sen , d ie Epstein-Barr-Virus-Serologie habe der Konstellation einer vor längerer Zeit durchgemachten Infektion entsprochen . D ie PCR bezüglich FSME aus d em Liquor sei negativ gewesen. In der Nachfolgeserologie vom 2 7. Mai 2013 sei ein nicht signifikanter Anstieg des IgG -Titers feststellbar gewesen. Der IgM -Titer sei leicht, aber nicht signifikant rückläufig gewesen (S. 1 unten , S. 2 oben ) .

E ine FSME-Infektion sei durchaus möglich. Die Serologie spreche für eine rela tiv frische FSME-Infektion. Ein eindeutiger Titerablauf

mit deutlichem Anstieg des IgG -Titers und ebenso deutlichem Rückgang des IgM -Titers sei aber in die sem kurzen Zeitintervall nicht zu beobachten gewesen. Hierzu wäre eine weitere Nachkontrolle in etwa einem Monat sinnvoll. Die Entzündungsreaktion bei der FSME könne in unterschiedlichem Ausmass auftreten. Unter der eingeleiteten Medika tion mit Prednison und Voltaren sei es dem Beschwerdeführer bereits währ end der Hospitalisation besser gegangen . Die Kopfschmerzen hätten rasch abgenommen und ein erträgliches Ausmass erreicht (S. 2 oben) . In der N ach kon trolle vom 2 7. Mai 20 13 habe er immer noch Kopfschmerzen w echselnder Inten sität angegeben. Die Schmerzepisoden seien von kurzer Dauer und nicht durch Übelkeit kompliziert gewese

n. Z udem habe der Beschwerdeführer von ei nem

Er müdungstremor der Hände berichtet . Während der Hospitalisation

habe ein deut lich re duzierter Allgemeinzustand bestanden , die koordinative n Fähig keiten seien ebenfalls reduziert gewesen . Der Finger-Nase-Versuch sei beid seits pathologisch ausgefallen , während die Kraft der oberen und unteren Extremitä ten noch gut erhalten gewesen sei . Am 2 7. Mai 20 13

sei der Zu stand deutlich gebessert und der Finger-Nase-Versuch wieder normal gewesen , ebenso die Au genmotilität und die Pupillenreaktion. E s hätten keine Hinweise auf Nebenwir kungen der S teroid therapie bestanden. D iese sei in weiter absteigender Dosie rung weiterzuführen, so dass sie anfangs Juni 20 13 beendet sei n werde . Die Re siduen einer FSME-In fektion könnten noch während Wochen störend bemerk bar sein. Bei einer erneu ten Exazerbation der Kopfschmerzen sei eine erneute Abklärung sinnvoll (S. 2 unten). 3. 5

Am 2 4. Juli 2013 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine neu ro logische Beurteilung ( Urk. 6/18) . Er führte aus, der zeitliche Verlauf sei ver ein bar mit einer FSME-Erkrankung. Im klinischen Befund sei zwar ein beid seits pathologischer Finger-Nasen -Versuch festgehalten worden. Dieser habe sich wäh rend der Hospitalisation jedoch rasch normalisiert. Darüber hinaus seien keine neurologischen Defizite als Hinweis auf eine schwere Verlaufsform (Enzepha li tis, Myelitis) mit Beteiligung des Zentralnervensystems nachweisbar gewesen . Die zur Verfügung stehenden Befunde der Liquordiagnostik entsprä chen nicht dem typischen Befund eine s entzündlichen Liquorbefundes

(S. 3 oben).

A us neurologischer Perspektive könne lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch einen potentiellen Zeckenbiss im April 20 13 nur im Rahmen des Möglich en eine FSME-Infektion erlitten habe.

Die d iagnostische Sicherheit könne nur mit einer Kontrolle der Liquordiagnostik mit Suche nach FSME-spezifischen Antikörpern im Liquor erhöht werden. Er empfehle, eine Ko n trolle einschliesslich der Liquordiagnostik

mit der Frage nach einer abge la u fe nen FSME-Infektion durchführen zu lassen (S. 3 unten) . 3.6

In seinem Bericht vom 1 2. September 2013 über die Ergebnisse der am 3. September 2013 durchgeführte Kontrolluntersuchung ( Urk. 6/23) diagnosti zierte

Dr. med. D.___ , Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, Klinik E.___ , eine FSME (April 2013) mit persistierender Cephalea (S.

1 Mitte). Er führt e aus, auf eine erneute Liquorpunktion verzichtet zu haben , da davon keine Zusatzinformationen erwartet werden könnten. FSME-Antikörper könnten im Liquor nicht bestimmt werden und die FSME RNA sei nur ganz initial positiv, zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Liquorpunktion durchgeführt werde. Die serologische Untersuchung habe nun einen eindeuti gen Ablauf ergeben: der

IgG - Titer sei angestiegen, IgM -Antikörper hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Zusammen mit de r Klinik sei die Diagnose eindeutig; es liege eine symp tomatische FSME- Infektion vor, die durch einen Zeckenstich verur sacht worden sei. Die von ihm ( Dr. D.___ ) zusätzlich veranlasste Borrelienserolo gie sei negativ aus gefallen. Damit sei eine Lyme -B orreliose praktisch ausge schlossen (S. 1 unten, S. 2 oben). 3.7

A m 2 0. November 2013 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E.

3.5) eine er n eute neurologische Beurteilung ( Urk. 6/36) . Er stützte sich auf die

Vorakten inklusive L aborberichte (S. 1 f.) . Dr. C.___

führte aus, die dokumentierte Liquorbefund konstellation entspreche einer abortiven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms mit minimaler Schrankenstörung und minimaler granulozytär-lympho zytärer Zellzahlerhöhung. Bei einer manifesten viralen Meningitis wäre mit ei ner deutlichen Zellzahlerhöhung ( Pleozytose ) mit aktivierten Lymphozyten bei einer deutlicheren Schrankenstörung, das h eisse einem höheren Gesamtprotein, zu rechnen gewesen. Bis auf vorübergehend aufgetretene Koordinationsstörun gen mit einer Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch während der stationären Be handlung in der Klinik A.___ seien zu keinem Zeitpunkt objektivierbare neurologische Defizite oder Zeichen eines Meningismus festgestellt worden. Unter

einer symptomatischen Therapie mit nicht- steroidalen Antirheumatika, Noval gin und Lycra sowie einer Behandlung mit Prednison während des statio nären Auf enthalts sei es zu einer deutlichen klinischen Besserung der Be schwerden ge kommen. Anlässlich der ambulanten Nac hkontrolle vom 2 7. Mai 2013 und der letzten ambulanten Kontrolle vom 3. September 2013 habe der Beschwer de füh rer über nicht näher präzisierte Kopfschmerzen geklagt (S. 2 f. ).

Dr. C.___

gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahr scheinlich eine akute FSME-Infektion infolge eines unbeobachteten Ze cken bisses Mitte April 20 13 erlitten habe. Die Beschwerden mit einem zweigipf ligen

Verlauf stünden überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusam men hang

zu der akuten FSME-Infektion. Nachdem k eine qualitative oder quan titative Ver änderung der Bewusstseinslage und keine zuverlässigen neurologi schen Herd symp tome aufgetreten seien , könne e ine relevante Beteiligung des Zentral ner ven systems , das heisse eine enzephalitische Verlaufsform, nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit a ngenommen werden. Angenommen werden könne h öchs tens

ein Verlauf im Sinne einer abortiven Meningitis ohne klinische Zeich en eines Meningismus und mit

minime m entzündliche m

Liquorsyndrom . Die Prognose einer FSME-Infektion mit Meningitis sei gut, es sei in der Regel mit einer fol gen losen Abheilung in nert weniger Monate zu rechnen (S. 3 unten). 3.8

In seiner ergänzenden Stellungnahme vo m 2 5. November 2013 ( Urk. 6/38) führte

Dr. C.___ aus, in der Regel sei das Infektionsgeschehen bei einer un kom pli zierten Virusmeni n g itis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen. Medizi nisch- theoretisch sei bei einem leichten Verlauf einer unkomplizierten Virus meningit is spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Re mission zu erwarten. Eine postmeningitische Kopfschmerzneigung sei nicht evi denzba siert . Im Falle des Beschwerdeführers seien Beschwerden, die als klini sches Korre lat einer Meningitis betrachtet werden müssten, ab dem 1 4. Mai 2013 dokumen tiert. Der Heilverlauf sei o hne Komplikationen gewesen . Demge mäss sei me d i zi nisch-theoretisch davon auszugehen, dass der Heilverlauf s pä testens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen gewesen sei (S. 1) . Bis dahin sei von

einer volle n oder teilweise n Arbeitsunfähigkeit infolge FSME-Infektion auszugehen (S. 2). 3.9

Am 6. November 2013 ( Urk. 6/58 ) berichteten die Ärzt e der Klinik für Neu ro logie des Spitals Y.___ , der Beschwerdeführer sei

- zugewiesen durch den Hausarzt – glei chentags zur Abklärung von holokraniellen

Cephalgien seit einer FSME im Mai 2013 vorstellig geworden. Als Hauptdiagnose nannten sie ein en Zustand nach FSME mit ausgepräg ten Kopfschmerzen . Zum Prozedere führten

sie aus, dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis zwei Monaten eine medika mentöse Therapie mit Pregabalin verordnet zu haben. Falls ge wünscht/per si stie rend, könnten die vom Beschwerdeführer subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähi gkeitsstörungen neurop sychologisch untersucht werden. H ierfür sei ein separates Aufgebot erforderlich. 4. 4.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

3.6-7) ist, dass der Beschwerdeführer

Ende April 2013 eine FSME-Infektion durch einen Zeckenbiss erlitten hat und die in der Folge in einem zweigipfligen Verlauf aufgetretenen Beschwerden (vgl. vorstehend E.

3.1-4) überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zeckenbiss standen.

Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer über den 1 5. August 2013 hinaus geltend gemachten Kopfschmerzen überwiegend wahrscheinlich in

einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der

durchgemachten FSME- Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss . 4.2

Dr. C.___ ging da von aus, dass der Zecken biss im Falle des Beschwerdefüh rers

eine Virusmeni n gitis mit leichte m Verlauf

zur Folge hatte . Eine enzephali tische Verlaufsform mit relevanter Beteiligung des Zentralnervensystems er achtete er nicht als überwiegend wahr scheinlich. Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend vom Regelfall, wonach das Infektionsgeschehen bei einer unkompli zierten Virusmeningitis innerhalb von 10 bis 14 Tagen abgeschlossen und spä tes tens nach Ablauf von drei Monaten eine komplette Remission zu erwarten sei, gelangte er zum Schluss, dass der Heilverlauf im Falle des Beschwerde führers spätestens ab dem 1 5. August 2013 abgeschlossen war (vgl. vorstehend E. 3.7-8). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungseinstellung ab . 4.3

Dr. C.___ gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab, wobei er insbe sondere auch Einsicht in die Ergebnisse der im Mai und September 2013 durch geführten Laboruntersuchungen (vgl.

Urk. 6/23 S.

6-8, Urk. 6/34 S.

2) nahm. Seine Beurteilung , wonach im Falle des Beschwerdeführer s von einem lediglich leichten Krankheitsverlauf auszugehen sei und keine Hinweise für eine schwere Verlaufsform im Sinne einer Enz e phalitis oder Myelitis vorlägen, erweist sich al s nachvollziehbar begründet. So legte Dr. C.___ dar, dass beim Beschwer de führer abgesehen von vorübergehend aufgetretenen Koordinationsstörungen mit einer Dysmetri e im Finger-Nase-Versuch während der stationären Behand lung , welche sich rasch normalisiert habe,

keine ne u r ologischen Defizite fe stge stellt worden seien. Im Weiteren wies er auf das Fehlen qualitativer oder quan titativer Veränderungen der Bewusstseinslage sowie zuverlässiger neurologi scher Herd symp tome hin. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den in den Berich ten der Ärzte der Klinik A.___ vom 1 4. und 1 5. Mai 2013 (vor stehend E.

3.3) so wie vom 3 0. Mai 2013 (vorstehend E.

3.4)

beschriebenen

anamnestischen An ga ben und Befunde n. Zudem analysierte Dr. C.___ auch die dokumentierte Liquorbefundkonstellation (vgl. Urk. 6/34 S.

2) und gelangte zum Schluss, dass diese einer abor t i ven Form eines entzündlichen Liquorsyn droms entspreche und bei einer manifesten vir alen M eningi tis mit einer de u t li chen Zellzahlerhö h ung mit aktivierten Lymphozy ten b e i einer deutlicheren Schrankens tö rung bezieh ungs weise einem höheren Gesamtprotein zu rech nen gewesen wäre (vorstehend E. 3.7).

Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die schlüssige Beurteilung

durch Dr. C.___ in Bezug auf die schwere der durchgemachten FSME-Infek tio n in Frage stellen würden. Eine schwere Verlaufsform mit relevanter Betei li gung des zentralen Nervensystems geht insbesondere auch nicht aus dem ( Dr. C.___ nach Lage der Akten nicht bekannten) Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ vom November 2013 (vorstehend E.

3. 9 ) hervor. Es hat daher als mit über wiegender Wahr scheinlichkeit erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nach

dem statt ge funden en Zeckenbiss eine Virusmeningitis ohne relevante Beteili gung des zen tralen Nervensystems durchmachte. 4. 4

Seine Schlussfolgerung , wonach beim Beschwerdeführer spätestens per 1 5. August 2013 von einem abgeschlossenen Heilverlauf auszugehen sei, be gründete Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem lediglich leichten und komplikationslosen Infektionsverlauf ohne relevante Beteiligung des Zentral nervensystems sowie damit, dass bei einer FSME-Infektion mit Meningitis er fahrungsgemäss mit einer Abheilung innert weniger Monate gerechnet werden könne und eine postmeningitische Kopfschmerzneigung nicht evidenzbasiert sei .

Allein die Tatsache, dass ein Zeckenbiss - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bei gewissen Menschen schlimmer verlaufen kann als bei anderen, ver mag keine Zweifel an der Einschätzung durch

Dr. C.___

zu erwecken , zum al sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprache ver fah rens ein gereichten Artikel zur FSME ( Urk. 6/58 S.

7 ff.) ergibt, dass schwere Ver läufe mit über lange Zeit anhaltenden oder dauerhaften Beschwerden bei Patienten zu beobachten waren, bei welchen in der zweiten Phase (meist nach einer fieber freien Periode von sechs bis zehn Tagen) eine Hirnentzündung ( Me ningoenze phalitis ) oder eine Entzündung des Hirn- und Rückenmark gewe bes ( Menin go enzephalomyelitis , - radikulitis ) diagnosti ziert worden war ( Urk. 6/58 S.

7 unten, S. 8 oben) , w as

beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht der Fall ist.

Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss

für die An nahme eines Kausalzusammenhangs

nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). In die sem Sinne kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er vor dem Zeckenbiss nicht unter Kopfschmerzen litt, nichts zu seinen Gunsten ab leiten. 4.5

Soweit die Neurologen des Spitals Y.___ im Bericht vom November 2013 (vorstehend E.

3.9) einen Zustand nach FSME mit ausgeprägten Kopfschmerzen diagnos ti zier ten, impliziert dies en t gegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen kau salen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kopfschmer zen und der durchgemachten FSME, sondern bedeutet lediglich , dass der Beschwerde füh rer über Kopfschmerzen nach einer erlittenen FSME klagt . Der Bericht der Neurologen des Spitals Y.___ enthält keine Aussagen zur Unfallkausalität der geklagten Kopfschmerzen und der subjektiv berichteten Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen . Sodann ist nicht ersichtlich, d ass der Hausarzt i n

Bezug auf

Letztere die von de n Neurologen des Spitals Y.___ angebotene neuropsychologische

Un ter suchung veranlasst hätte, woraus zu schliessen ist, dass er sich nicht dazu veranlasst sah. 4.6

Nachdem Dr. C.___ einen überwiegend wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang zwischen den über den 1 5. August 2013 geklagten Kopfschmerzen und

der durchgemachten FSME-Infektion in nachvollziehbar und schlüssig be grün de ter Weise verneint hat und das Vorliegen einer Lyme -Borr eliose gemäss Beur tei lung des In fektiologen

Dr. D.___ praktisch ausgeschlossen werden kann, besteht keine Veranlassung, die Sache - wie vom Beschwerdeführer eventualiter bean tragt - zur Einholung eines infektiologischen Gutachtens an die Beschwer de geg nerin zurückzuweisen.

Im Übrigen blei b t zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer beschwerde weise geltend gemacht e anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen den Folgen des Zeckenbisses jedenfalls ab dem 2 8. Januar 2014 durch die Akten, ins besondere d i e Unf allscheine ( Urk. 6/41, 6/56), nicht belegt ist. 4. 7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer über den 1 5. Augus t 2013 hinaus geklagten Kopfschmerzen nicht überwiegend wahr schein lich in einem (natürlich) kausalen Zusammenhang stehen mit der durch gemachten FSME-Infektion beziehungsweise dem erlittenen Zeckenbiss , wes halb

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf die sen Zeitpunkt hin eingestellt hat.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf