Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 80, war bei der Y.___ AG, Z.___,
im Rahmen eines temporären Arbeitseinsatz es bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 7/2 S.
7) . Er war über die Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 2 7. Juni 2013 an seinem Arbeitsplatz das linke Knie an schlug (Urk. 7/1, Urk. 7/2 S. 2) . In der Folge litt er unter einem Abszess im Be reich des linken Kni egelenks (Urk.
7/2 S. 4-5). Nachdem die SUVA vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) erbracht hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 7/47) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den ab 1 2. Dezember 2013 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeld leistungen und die Übernahme der Heilungskosten auf den 1. Januar 2014 ein. Die vom Versicherten am 2 7. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache (Urk.
7/51, Urk. 7/53) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/68 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. Juli 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, es
sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 2014 weiterhin ein Taggeld auszu richten und es seien für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin die Heilungskosten für die Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 zu übernehmen (S. 2).
Mit B eschwerdeantwort vom 8. September 2014 (Urk. 6) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer
am 1 4. Oktober 2014 (Urk.
8) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Prüfung der natürlichen und adäquaten Kausalität hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen beziehungsweise des Fallabschlusses per 1. Januar 2014 massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des C.___, Klinik für Unfallchirurgie, stell ten im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/2 S. 4-5) fest, dass der Be schwerdeführer vom 2 9. Juni bis 1. Juli 2013 hospitalisiert gewesen sei, ver neinten Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und diagnosti zierten eine n Abszess
infrapatellar links, welcher am 3 0. Juni 2013 operativ mittels Abszessspaltung, Débridement und Spülung behandelt worden sei. Am 1. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzkompensiert entlassen worden. Die Ärzte attes tierten dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 2 9. Juni bis 1 4. Juli 2013. 2.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/15 S. 1) einen Abszess im Be reich des linken Knies und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 2 7. Juni 2013 bei der Arbeit als Dachdecker beim Aufstehen unter starken Schmerzen in seinem linken Kniegelenk gelitten habe. Die Erstbehand lung habe gleichentags stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei an das C.___ überwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 bestanden. 2.4
Med. pract . E.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im Zwischenbe richt vom 1 6. August 2013 (Urk. 7/18 S. 1), dass der Beschwerdeführer unter ei ner sekundären, komplizierten Wundheilung bei einem infizierten Hämatom im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe. Gegenwärtig sei die Wunde ver heilt und es sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 % in ungefähr zwei Wochen zu rechnen. 2.5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/33), dass er den Beschwerdeführer am 6. November 2013 untersucht habe (S. 1), und stellte die folgende Diagnose (S. 4): - Status nach Sturz am 2 7. Juni 2013 und Abszessbildung
infrapatellär so wie Abszessspaltung und Débridement am 3 0. Juni 2013
Als Nebendiagnose nann te er einen Verdacht auf einen früher erlittenen Morbus Osgood -Schlatter . Er führte aus, dass objektiv ein bandstabiles, komplett reiz loses Knie mit normaler Beweglichkeit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsio nen, bei Entzündungszeichen bestehe. Es sei eine schnellstmögliche Stockent wöhnung
angezeigt . Bei kräftiger Muskulatur, vollstä ndig unauffälligem, band stabilem, linken Knie bestehe kein Grund für das vom Beschwerdeführer de monstrierte inkonsistente Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken. Obwohl die Abszessbildung als eigentliche Unfallfolge abgeheilt sei, bestehe der Verdacht, dass beim Beschwerdeführer unfallunabhängig vorgängig ein Morbus Osgood -Schlatter aufgetreten sei, weshalb er beim Hausarzt eine magnetresonanz tomographische (MRI) Untersuchung des linken Kniegelenks veranlasst habe (S. 4). 2.6
Dr. med. G.___, Facharzt
für Radiologie, erwähnte mit Bericht vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/41), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Un tersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers eine n grossen, hori zontal verlaufenden Meniskusriss des Inn enmeniskushinterhorns sowie eine be ginnende Meniskusganglionausbildung ergeben habe. Er stellte einen Zustand nach schwerer Distorsion beziehungsweise nach geringgradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess so wie einen (anzunehmenden) Status nach Morbus Osgood -Schlatter fest. 2.7
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/55) die folgende Diagnose (S. 1): posttraumatische chronische Knieschmerzen links bei: - Status nach Kniekontusion am 2 7. Juni 2013 mit: - Status nach kleinem Abszess Tuberositas
tibiae - medialer Meniskusläsion
Er führte aus, dass es beim Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2013 zu einer lokalen Verletzung am Kniegelenk mit sekundärem Abszess gekommen sei. Hinweise dafür, dass es im Rahmen dieser Verletzung zu einer wesentlichen Knieschädi gung gekommen sei, bestünden keine. Auch wenn die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 2. Dezember 2013 eine wesentliche mediale Menis kusläsion ergeben habe, seien klinisch keine Hinweise auf eine mediale Menis kusläsion
zu finden. Sodann lasse die Art der medialen Meniskusläsion darauf schliessen, dass diese mit guter Sicherheit nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurde . Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).
3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2013 auf einer Treppe gestürzt ist und sich dabei sein linkes Knie angeschlagen hat (Urk. 7/2 S. 2) beziehungsweise,
dass er beim Hinuntergehen auf einer Gerüst treppe über ein Ablaufrohr gestolpert und auf sein linkes Knie gestürzt ist (Urk. 1 S. 3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) zog sich der Beschwerdeführer dabei eine Kniekontusion zu und litt in der Folge an einem sekundären Abszess, welcher am 3 0. Ju ni 2013 operativ mittels Abszess spaltung, Débridement und Spülung behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). Dr. F.___
stellte ein reizloses Knie mit normaler Beweglich keit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsionen, bei Entzündungszeichen fest und hielt wegen des Verdacht s auf einen früher erlittenen Morbus Osgood -Schlatter eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks für angezeigt. In der Folge wurde am 1 2. Dezember 2013 eine MRI-Untersuchung des linken Knie gelenks des Beschwerdeführers durchgeführt . Diese Untersuchung ergab gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___ (vorstehend E. 2.6) eine n grossen, horizontal verlaufenden Meniskusriss des Innenmeniskus hinterhorns mit beginnende r
Me niskusganglionausbildung
sowie einen Status nach Morbus Osgood -Schlatter ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess . Gestützt unter anderem auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 ging Dr. H.___ am 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) davon aus, dass sich der Beschwerde führer anlässlich des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 eine Kontusion des linken Kniegelenks zugezogen ha be, und dass in der Folge ein sekundärer Abszess auf getreten sei . Er vertrat sodann die Meinung, dass die anlässlich der MRI-Unter suchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei, weil einer seits klinisch keine Anhaltspunkte für eine mediale Meniskusläsion festzustellen gewesen seien, und weil andererseits auf Grund der Art der medialen Menis kusläsion davon auszugehen sei, dass diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei .
Während die Ärzte des C.___ (vorstehend E. 2.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 2.3) dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 attestierten, rechnete med. pract . E.___ in seinem Bericht vom 1 6. August 2013 (vorstehend E. 2.4) mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 %
nach ungefähr zwei Wochen . Demgegenüber stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 6. November 2013 (vorstehend E. 2.5) fest, dass bei kräftiger Muskulatur und vollstä ndig unauffälligem, bandstabilem linken Knie kein Grund für ein de monstriertes, inkonsistente s Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Damit übereinstimmend stellte Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %
ab dem Untersuchungs zeitpunkt vom 7. Februar 2014 fest. 3.2
Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.5). Denn Dr. H.___, welche r über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
und damit über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügt, hat sich mit den me dizi nischen Vorakten und insbesondere mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Dezember 2013 betreffend die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und mit den Ergebnissen seiner eigenen klinischen Un tersuchung en eingehend ause inander gesetzt . Er begrün dete
seine Schluss fol gerungen, wonach die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei, und wonach dem Be schwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker spä testens ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.
Die Beurteilung durch Dr. H.___
vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn dieser legte in nachvoll zieh barer Weise dar, dass mangels klinischer Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion sowie auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 hat te
verursacht werden können, und dass der Beschwerdeführer durch die me diale Meniskusläsion in seiner Arbeitsfähigkeit n icht massgeblich beeinträchtig t
werde . Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 3.3
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 (Urk. 7/33) steht nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. H.___ . Denn Dr. F.___ stellte in Über einstimmung mit der Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass kein Grund für ein vom Beschwerdeführer demonstriertes, inkonsistentes Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Obwohl Dr. F.___ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 6. November 2013 die Ergebnisse der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 2.6) noch nicht bekannt waren, sind die Ergebnisse dieser MRI-Un tersuchung nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Denn auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. H.___ ist davon auszugehen, dass weder die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion noch der von Dr. G.___
postulierte Status nach Morbus Osgood -Schlatter
durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurden . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging Dr. H.___ denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer we der durch die Unfallfolgen noch durch einen unfallfremden Gesundheitsschaden in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker beeinträchtigt werde . 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 1 0. Fe - bruar 2014 und durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 in Bezug auf den Unfall vom 2 7. Juni 2013 der Status quo sine erreicht wurde, ohne dass es durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen war . Gestützt darauf ist zudem da von auszugehen, dass spätestens am 6. November 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachde cker bestand, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärzt lichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. 3.5
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als er geltend machen will (Urk. 1 S. 4 f.), dass eine Unfallkausalität der anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellten medialen Meniskusläsion nicht zu verneinen sei, weil die erstbehandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 keine MRI-Untersuchung des linken Kniege lenks veranlasst hätten, und weil Dr. H.___ in seinem Bericht 1 0. Februar 2014 die Unfallkausalität der mediale Meniskusläsion leidglich mit „guter Sicherheit“ verneint habe . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.2), legte Dr. H.___ in überzeugender Weise dar, dass sich
klinisch keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion hatten finden lassen, und dass auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion nicht auf eine Unfallkausalität zu schliessen war . Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist v orliegend davon aus zugehen, dass mangels klinischer Hinweise sowie auf Grund der Art der media len Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurde. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen der anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Knie gelenks des Beschwerdeführers festgestellten medialen Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.1) zu ver neinen ist . 4.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 7/47) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk.
2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 1 2. Dezember 2013 weiterbeste henden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall vom 2 7. Juni 2013 verneinte und die Versicherungsleistun gen per 1. Januar 2014 einstellte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 6. Januar 2014 (Urk. 7/47) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den ab 1 2. Dezember 2013 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeld leistungen und die Übernahme der Heilungskosten auf den 1. Januar 2014 ein. Die vom Versicherten am 2 7. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache (Urk.
7/51, Urk. 7/53) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/68 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 ) zu ver neinen ist .
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Die Prüfung der natürlichen und adäquaten Kausalität hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 ). Denn Dr. H.___, welche r über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
und damit über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügt, hat sich mit den me dizi nischen Vorakten und insbesondere mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Dezember 2013 betreffend die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und mit den Ergebnissen seiner eigenen klinischen Un tersuchung en eingehend ause inander gesetzt . Er begrün dete
seine Schluss fol gerungen, wonach die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei, und wonach dem Be schwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker spä testens ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.
Die Beurteilung durch Dr. H.___
vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn dieser legte in nachvoll zieh barer Weise dar, dass mangels klinischer Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion sowie auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 hat te
verursacht werden können, und dass der Beschwerdeführer durch die me diale Meniskusläsion in seiner Arbeitsfähigkeit n icht massgeblich beeinträchtig t
werde . Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 kann vor lie gend somit abgestellt wer den.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom
E. 2.1 Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen beziehungsweise des Fallabschlusses per 1. Januar 2014 massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen.
E. 2.2 ) und Dr. D.___ (vorstehend E. 2.3) dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 attestierten, rechnete med. pract . E.___ in seinem Bericht vom 1 6. August 2013 (vorstehend E.
E. 2.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/15 S. 1) einen Abszess im Be reich des linken Knies und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 2 7. Juni 2013 bei der Arbeit als Dachdecker beim Aufstehen unter starken Schmerzen in seinem linken Kniegelenk gelitten habe. Die Erstbehand lung habe gleichentags stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei an das C.___ überwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 bestanden.
E. 2.4 ) mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 %
nach ungefähr zwei Wochen . Demgegenüber stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 6. November 2013 (vorstehend E.
E. 2.5 ) fest, dass bei kräftiger Muskulatur und vollstä ndig unauffälligem, bandstabilem linken Knie kein Grund für ein de monstriertes, inkonsistente s Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Damit übereinstimmend stellte Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E.
E. 2.6 ) noch nicht bekannt waren, sind die Ergebnisse dieser MRI-Un tersuchung nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Denn auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. H.___ ist davon auszugehen, dass weder die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion noch der von Dr. G.___
postulierte Status nach Morbus Osgood -Schlatter
durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurden . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging Dr. H.___ denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer we der durch die Unfallfolgen noch durch einen unfallfremden Gesundheitsschaden in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker beeinträchtigt werde .
E. 2.7 ) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
E. 3 0. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. Juli 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, es
sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 2014 weiterhin ein Taggeld auszu richten und es seien für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin die Heilungskosten für die Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 zu übernehmen (S. 2).
Mit B eschwerdeantwort vom 8. September 2014 (Urk. 6) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer
am 1 4. Oktober 2014 (Urk.
8) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2013 auf einer Treppe gestürzt ist und sich dabei sein linkes Knie angeschlagen hat (Urk. 7/2 S. 2) beziehungsweise,
dass er beim Hinuntergehen auf einer Gerüst treppe über ein Ablaufrohr gestolpert und auf sein linkes Knie gestürzt ist (Urk. 1 S. 3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E.
E. 3.2 ), legte Dr. H.___ in überzeugender Weise dar, dass sich
klinisch keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion hatten finden lassen, und dass auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion nicht auf eine Unfallkausalität zu schliessen war . Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist v orliegend davon aus zugehen, dass mangels klinischer Hinweise sowie auf Grund der Art der media len Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurde. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen der anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Knie gelenks des Beschwerdeführers festgestellten medialen Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. vorstehend E.
E. 3.3 Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 (Urk. 7/33) steht nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. H.___ . Denn Dr. F.___ stellte in Über einstimmung mit der Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass kein Grund für ein vom Beschwerdeführer demonstriertes, inkonsistentes Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Obwohl Dr. F.___ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 6. November 2013 die Ergebnisse der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2013 (vorstehend E.
E. 3.4 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 1 0. Fe - bruar 2014 und durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 in Bezug auf den Unfall vom 2 7. Juni 2013 der Status quo sine erreicht wurde, ohne dass es durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen war . Gestützt darauf ist zudem da von auszugehen, dass spätestens am 6. November 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachde cker bestand, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärzt lichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war.
E. 3.5 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als er geltend machen will (Urk. 1 S.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00160 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 80, war bei der Y.___ AG, Z.___,
im Rahmen eines temporären Arbeitseinsatz es bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 7/2 S.
7) . Er war über die Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Kör perschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 2 7. Juni 2013 an seinem Arbeitsplatz das linke Knie an schlug (Urk. 7/1, Urk. 7/2 S. 2) . In der Folge litt er unter einem Abszess im Be reich des linken Kni egelenks (Urk.
7/2 S. 4-5). Nachdem die SUVA vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) erbracht hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 7/47) einen natürlichen Kausal zusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den ab 1 2. Dezember 2013 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Ausrichtung von Taggeld leistungen und die Übernahme der Heilungskosten auf den 1. Januar 2014 ein. Die vom Versicherten am 2 7. Januar 2014 dagegen erho bene Einsprache (Urk.
7/51, Urk. 7/53) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/68 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. Juli 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, es
sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Mai 2014 weiterhin ein Taggeld auszu richten und es seien für die Zeit ab 1. Januar 2014 weiterhin die Heilungskosten für die Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 zu übernehmen (S. 2).
Mit B eschwerdeantwort vom 8. September 2014 (Urk. 6) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer
am 1 4. Oktober 2014 (Urk.
8) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Prüfung der natürlichen und adäquaten Kausalität hat dann zu erfolgen, wenn der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen beziehungsweise des Fallabschlusses per 1. Januar 2014 massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des C.___, Klinik für Unfallchirurgie, stell ten im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/2 S. 4-5) fest, dass der Be schwerdeführer vom 2 9. Juni bis 1. Juli 2013 hospitalisiert gewesen sei, ver neinten Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und diagnosti zierten eine n Abszess
infrapatellar links, welcher am 3 0. Juni 2013 operativ mittels Abszessspaltung, Débridement und Spülung behandelt worden sei. Am 1. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzkompensiert entlassen worden. Die Ärzte attes tierten dem Beschwerdeführer e ine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 2 9. Juni bis 1 4. Juli 2013. 2.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/15 S. 1) einen Abszess im Be reich des linken Knies und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 2 7. Juni 2013 bei der Arbeit als Dachdecker beim Aufstehen unter starken Schmerzen in seinem linken Kniegelenk gelitten habe. Die Erstbehand lung habe gleichentags stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei an das C.___ überwiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 bestanden. 2.4
Med. pract . E.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im Zwischenbe richt vom 1 6. August 2013 (Urk. 7/18 S. 1), dass der Beschwerdeführer unter ei ner sekundären, komplizierten Wundheilung bei einem infizierten Hämatom im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe. Gegenwärtig sei die Wunde ver heilt und es sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 % in ungefähr zwei Wochen zu rechnen. 2.5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/33), dass er den Beschwerdeführer am 6. November 2013 untersucht habe (S. 1), und stellte die folgende Diagnose (S. 4): - Status nach Sturz am 2 7. Juni 2013 und Abszessbildung
infrapatellär so wie Abszessspaltung und Débridement am 3 0. Juni 2013
Als Nebendiagnose nann te er einen Verdacht auf einen früher erlittenen Morbus Osgood -Schlatter . Er führte aus, dass objektiv ein bandstabiles, komplett reiz loses Knie mit normaler Beweglichkeit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsio nen, bei Entzündungszeichen bestehe. Es sei eine schnellstmögliche Stockent wöhnung
angezeigt . Bei kräftiger Muskulatur, vollstä ndig unauffälligem, band stabilem, linken Knie bestehe kein Grund für das vom Beschwerdeführer de monstrierte inkonsistente Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken. Obwohl die Abszessbildung als eigentliche Unfallfolge abgeheilt sei, bestehe der Verdacht, dass beim Beschwerdeführer unfallunabhängig vorgängig ein Morbus Osgood -Schlatter aufgetreten sei, weshalb er beim Hausarzt eine magnetresonanz tomographische (MRI) Untersuchung des linken Kniegelenks veranlasst habe (S. 4). 2.6
Dr. med. G.___, Facharzt
für Radiologie, erwähnte mit Bericht vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/41), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Un tersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers eine n grossen, hori zontal verlaufenden Meniskusriss des Inn enmeniskushinterhorns sowie eine be ginnende Meniskusganglionausbildung ergeben habe. Er stellte einen Zustand nach schwerer Distorsion beziehungsweise nach geringgradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess so wie einen (anzunehmenden) Status nach Morbus Osgood -Schlatter fest. 2.7
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/55) die folgende Diagnose (S. 1): posttraumatische chronische Knieschmerzen links bei: - Status nach Kniekontusion am 2 7. Juni 2013 mit: - Status nach kleinem Abszess Tuberositas
tibiae - medialer Meniskusläsion
Er führte aus, dass es beim Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2013 zu einer lokalen Verletzung am Kniegelenk mit sekundärem Abszess gekommen sei. Hinweise dafür, dass es im Rahmen dieser Verletzung zu einer wesentlichen Knieschädi gung gekommen sei, bestünden keine. Auch wenn die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 2. Dezember 2013 eine wesentliche mediale Menis kusläsion ergeben habe, seien klinisch keine Hinweise auf eine mediale Menis kusläsion
zu finden. Sodann lasse die Art der medialen Meniskusläsion darauf schliessen, dass diese mit guter Sicherheit nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurde . Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).
3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2013 auf einer Treppe gestürzt ist und sich dabei sein linkes Knie angeschlagen hat (Urk. 7/2 S. 2) beziehungsweise,
dass er beim Hinuntergehen auf einer Gerüst treppe über ein Ablaufrohr gestolpert und auf sein linkes Knie gestürzt ist (Urk. 1 S. 3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) zog sich der Beschwerdeführer dabei eine Kniekontusion zu und litt in der Folge an einem sekundären Abszess, welcher am 3 0. Ju ni 2013 operativ mittels Abszess spaltung, Débridement und Spülung behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). Dr. F.___
stellte ein reizloses Knie mit normaler Beweglich keit, ohne Anhaltspunkte für Meniskusläsionen, bei Entzündungszeichen fest und hielt wegen des Verdacht s auf einen früher erlittenen Morbus Osgood -Schlatter eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks für angezeigt. In der Folge wurde am 1 2. Dezember 2013 eine MRI-Untersuchung des linken Knie gelenks des Beschwerdeführers durchgeführt . Diese Untersuchung ergab gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___ (vorstehend E. 2.6) eine n grossen, horizontal verlaufenden Meniskusriss des Innenmeniskus hinterhorns mit beginnende r
Me niskusganglionausbildung
sowie einen Status nach Morbus Osgood -Schlatter ohne Anzeichen für einen entzündlichen Prozess . Gestützt unter anderem auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 ging Dr. H.___ am 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) davon aus, dass sich der Beschwerde führer anlässlich des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 eine Kontusion des linken Kniegelenks zugezogen ha be, und dass in der Folge ein sekundärer Abszess auf getreten sei . Er vertrat sodann die Meinung, dass die anlässlich der MRI-Unter suchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei, weil einer seits klinisch keine Anhaltspunkte für eine mediale Meniskusläsion festzustellen gewesen seien, und weil andererseits auf Grund der Art der medialen Menis kusläsion davon auszugehen sei, dass diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei .
Während die Ärzte des C.___ (vorstehend E. 2.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 2.3) dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für die Zeit vom 2 7. Juni bis 1 4. Juli 2013 attestierten, rechnete med. pract . E.___ in seinem Bericht vom 1 6. August 2013 (vorstehend E. 2.4) mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 100 %
nach ungefähr zwei Wochen . Demgegenüber stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 6. November 2013 (vorstehend E. 2.5) fest, dass bei kräftiger Muskulatur und vollstä ndig unauffälligem, bandstabilem linken Knie kein Grund für ein de monstriertes, inkonsistente s Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Damit übereinstimmend stellte Dr. H.___
in seinem Bericht vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %
ab dem Untersuchungs zeitpunkt vom 7. Februar 2014 fest. 3.2
Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 (vorstehend E. 2.7) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.5). Denn Dr. H.___, welche r über eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
und damit über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers angezeigte medizinische Weiter bildungen verfügt, hat sich mit den me dizi nischen Vorakten und insbesondere mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Dezember 2013 betreffend die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und mit den Ergebnissen seiner eigenen klinischen Un tersuchung en eingehend ause inander gesetzt . Er begrün dete
seine Schluss fol gerungen, wonach die anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion nicht durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 verursacht worden sei, und wonach dem Be schwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker spä testens ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 7. Februar 2014 uneingeschränkt zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.
Die Beurteilung durch Dr. H.___
vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Denn dieser legte in nachvoll zieh barer Weise dar, dass mangels klinischer Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion sowie auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 hat te
verursacht werden können, und dass der Beschwerdeführer durch die me diale Meniskusläsion in seiner Arbeitsfähigkeit n icht massgeblich beeinträchtig t
werde . Auf die nach voll ziehbare Be urteilung durch Dr. H.___ vom 1 0. Februar 2014 kann vor lie gend somit abgestellt wer den. 3.3
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 (Urk. 7/33) steht nicht im Widerspruch zu derjenigen durch Dr. H.___ . Denn Dr. F.___ stellte in Über einstimmung mit der Beurteilung durch Dr. H.___ fest, dass kein Grund für ein vom Beschwerdeführer demonstriertes, inkonsistentes Einknicken im linken Kniegelenk beim Gang ohne Krücken bestehe. Obwohl Dr. F.___ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 6. November 2013 die Ergebnisse der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 2.6) noch nicht bekannt waren, sind die Ergebnisse dieser MRI-Un tersuchung nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen. Denn auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. H.___ ist davon auszugehen, dass weder die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellte mediale Meniskusläsion noch der von Dr. G.___
postulierte Status nach Morbus Osgood -Schlatter
durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurden . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging Dr. H.___ denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer we der durch die Unfallfolgen noch durch einen unfallfremden Gesundheitsschaden in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker beeinträchtigt werde . 3.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 1 0. Fe - bruar 2014 und durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ vom 6. November 2013 in Bezug auf den Unfall vom 2 7. Juni 2013 der Status quo sine erreicht wurde, ohne dass es durch das Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen war . Gestützt darauf ist zudem da von auszugehen, dass spätestens am 6. November 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachde cker bestand, und dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer weiteren ärzt lichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 7. Juni 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. 3.5
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als er geltend machen will (Urk. 1 S. 4 f.), dass eine Unfallkausalität der anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1 2. Dezember 2013 festgestellten medialen Meniskusläsion nicht zu verneinen sei, weil die erstbehandelnden Ärzte unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 keine MRI-Untersuchung des linken Kniege lenks veranlasst hätten, und weil Dr. H.___ in seinem Bericht 1 0. Februar 2014 die Unfallkausalität der mediale Meniskusläsion leidglich mit „guter Sicherheit“ verneint habe . Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.2), legte Dr. H.___ in überzeugender Weise dar, dass sich
klinisch keine Hinweise auf eine mediale Meniskusläsion hatten finden lassen, und dass auf Grund der Art der medialen Meniskusläsion nicht auf eine Unfallkausalität zu schliessen war . Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist v orliegend davon aus zugehen, dass mangels klinischer Hinweise sowie auf Grund der Art der media len Meniskusläsion, diese nicht durch den Unfall vom 2 7. Juni 2013 verursacht wurde. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, dass ein natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen der anlässlich der MRI-Untersuchung des linken Knie gelenks des Beschwerdeführers festgestellten medialen Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad
der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.1) zu ver neinen ist . 4.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 7/47) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2014 (Urk.
2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 1 2. Dezember 2013 weiterbeste henden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall vom 2 7. Juni 2013 verneinte und die Versicherungsleistun gen per 1. Januar 2014 einstellte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz