Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war seit November 2011 als Koch bei der
Y.___ in Z.___ angestellt und über diese bei
der Swica Versi cherungen AG (nachfolgend: Swica) u nfall versi chert, als er am 2. Mai 2012 bei der Arbeit
auf das linke Knie stürzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/10 S.
1). Am 1 6. Mai 2012 wurde er am linken Knie ope riert (Urk. 8/10). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/143) stellte die Swica
ihre Versi cherungsleistungen per 3 0. April 2013 ein. Die dagegen am 2 7. September 2013 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/144/1) wies die Swica mit Ent scheid vom 2 0. Mai 2014 ab (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. Juni 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Swica zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Swica zu verpflichten, bezüglich des Unfallereignisses vom 2. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis längstens 3 0. Oktober 2013 die gesetz li chen Leistungen zu erbringen und seinen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Ren ten anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh len der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau salzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid
auf ein
von ihr
in Auf trag gegebenes medizinisches Gutachten . Im angefochtenen Einsprach e ent scheid
(Urk.
2)
stellte sie dazu
fest,
der Gutachter
Dr. med. A.___
ver trete die Meinun g, dass das als invalidisierend respektive als leistungsaus schliessend empfundene und geschilderte Schmerzbild im Zusammenhang mit dem linken Knie des Be schwerdeführers nicht im subjektiv empfundenen Aus mass bestätigt werden könne. Gemäss Dr. A.___ weise das linke Knie keine messbare Einschränkun g der Funktion mehr auf (E.
3.7). Die natürliche Kausa lität sei somit per 2 3. April 2013 weggefallen (E. 3.8).
2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk.
1), im Gutachten von Dr. A.___
werde eine von der Beschwerdegegnerin aufgeführte angebliche Prädisposition als
Ursache für die nach wie vor bestehenden Beschwerden klar verneint. Die Be schwerdegegnerin habe Dinge aus dem Gutachten gelesen, die darin nicht nur nicht enthalten seien, sondern deren Ursächlichkeit für die damaligen Be schwer den klar ver neint würden (S. 4 f.).
D er von der Beschwerdegegnerin beigezogene P D
Dr. med. B.___
komme zum Schluss komme, dass der Unfall die einzige Ursache der beklagten Be schwer den sei und keine anderen (Mit-)Ursachen verantwortlich seien (S. 6 Ziff. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf ein nachweislich mangelhaftes Gut achten die Leistungseinstellung verfügt. Ohne eine korrekte Diagnose des Knie leidens könne weder ein Arzt noch die Beschwerdegegnerin eine rechts genüg liche und medizinisch fundierte Aussage über die Besserungsfähigkeit des Lei dens des Beschwerdeführers machen (S. 12). 2.3
Strittig
ist, ob die Beschwerdegegnerin die
infolge des Unfalles
erbrachten
L eis tungen zu Recht per 3 0. April 2013 eingestellt hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung hat.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. Mai 2012 auf das linke Knie (Urk. 8/10 S. 1).
Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, stellte in einem Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 8/12) die Diagnosen Kniekontusion mit Ver dacht auf hintere Kreuzbandruptur, Läsionen des medialen und lateralen Menis k us, Partialruptur des lateralen Kollateralbandes und eventuell Ru ptur des vor deren Kreuzbandes.
Am 1 6. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/10). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 9. Septem b er 2012 (Urk. 8/37) über eine
Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag.
Er führte aus, der Patient
sei a m 2. Mai 2012 auf einer steilen Treppe gestürzt mit erheblicher Distorsion des linken Kniegelenkes. Das Gelenk habe sofort ge schmerzt und sei angeschwollen, trotzdem habe er noch zwei Tage weiterge arbeitet. Die Untersuchung (MRI) vom 8. Mai 2012 habe einen komplexen Riss des lateralen Meniskus in allen Kompartimenten sowie einen Riss des medialen Meniskus in der Pars intermedia und daneben eine subtotale Ruptur des vor de ren Kreuzbandes ergeben. Der Zustand des hinteren Kreuzban des werde im MRI- Bericht nicht erwähnt. Die Operation vom 1 6. Mai 2012 habe eine mediale und laterale
Teilmeniskektomie und die Rekonstruktion des latera len Kollateral ban des
beinhaltet . Anlässlich der weiteren Kontrollen seien Insta bilitäten geltend gemacht worden. Der Patient sei nach dem Unfallereignis nicht mehr arbeits fähig geworden. D ie Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden (S. 1).
Der Beschwerdeführer klage über ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk, namentlich beim Abwärtsgehen oder beim Treppenabsteigen, ferner auf un ebenem Gelände und beim Anlaufen nach längerem Sitzen. Das Kniegelenk sei auch schmerzhaft und schwelle häufig schnell an. Schnell laufen oder rennen könne er nicht (S. 1 f.).
Im Liegen sei eine leichte Schwellung des linken Kniegelenks mit einer Um fangdifferenz von + 2.5 cm gegenüber rechts sichtbar . Die Extension sei voll mög lich mit normalem schmerzfreiem Streckanschlag. Die Flexion gelinge aktiv bis 90°, passiv könnten noch weitere 10° dazugewonnen werden, allerdings mit Schmer zauslösung zentral im Kniegelenk. Es bestehe kein Gelenkserguss links, jedoch eine diskrete retropatellär e Schmerzangabe bei
Patella baja und bei Druck auf die Patella. Eine vordere Schublade sei nicht mit Sicherheit auslösbar. Da gegen bestehe links eine Schublade nach hinten mit weichem Anschlag. Ge mäss den Röntgenuntersuchungen der Klinik E.___
vom 2 8. August 2012 bestehe weder links noch rechts eine vordere Schublade, hingegen bestehe eine hintere Schublade rechts von 5 mm und links eine solche von 8 mm. Der Befund links bedeute eine Insuffizienz (S. 2 Mitte) .
Es liege ein Zustand nach einer kombinierten Knieverletzung links vor mit Sta tus nach Teilmeniskektomien lateral und medial sowie nach lateraler Reinser tion und Augmentationsplastik des Kollateralbandes am Fibulaköpfchen . Eine nennenswerte Muskelatrophie bestehe nicht. Hingegen bestehe doch eine Insta bilität des linken Kniegelenkes bezüglich der lateralen Aufklappbarkeit und im Sinne einer posterioren Translation (Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes). Im an gestammten Beruf als Koch bestehe zurz eit glaubhaft keine Arbeitsfähigkeit. Hingegen seien leichtere Zudien -Ar beiten im Umfang von zirka 50 % vermut lich ab Oktober 2012 realisierbar (S. 2 unten) .
PD Dr. B.___
be antwortete sodann die Fragen der Beschwerdegegnerin. A ls Befund
gab er
an, es
bestehe eine einge schränkte Flexion des linken Knie ge lenks (90°) und eine Instabilität im Sinne einer Insuffizienz des lateralen Kol late ralbandes und des hinteren Kreuzbandes. Die subjektiv geklagten Beschwer den seien objektivierbar (S. 3 Ziff. 4-5). Die eingeschlagene Behandlung habe nicht zu einer genügenden Kniegelenksstabilität geführt. Die Weiterbehandlung erfolge in der Klinik E.___ (S. 3 Ziff. 6). Auf die Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, ant wortete Dr. B.___, eine Besserung sei sicher möglich. Die not wendigen The ra piemassnahmen würden vermutlich in der Klinik E.___ fest gelegt (S. 3 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Koch zur z eit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch unsicher und hänge von den
in der Klinik E.___ vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen ab. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen und Verrichtungen in gebeugter Stel lung seien nicht ausführbar. Hi ngegen wären einfachere Zudien -Arbeiten im Um fang von zirka 50 % ab Oktober 2012 denkbar (S. 3 Ziff. 8.1-8.2). 3.3
Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik E.___, hielten
in einem Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/74) fest, der Patient berichte acht Monate nach einer lateralen Kollateralbandrekonstruktion mit Augmentation mit Fibre sowie medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 1 6. Mai 2012 über einen weiterhin schmerz haften Verlauf (S.
1). In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei in den nächsten Monaten für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 3. Juni 2013 ein medizinisches Gut achten im Auftrag der Be schwerdegegnerin
(Urk. 8/126). Die Begutachtung
fand am 2 3. April 2013 unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt (S. 1).
Dr. A.___
führte als Befund an, i m Zusammenhang mit der geltend gemachten Schmerzhaftigkeit bestehe eine klare Verdeutlich ungsproblematik . Eine rele vant e Atrophie der linken Beinmuskulatur bestehe im Vergleich mit rechts nicht (S. 9). Die Untersuchung des linken Knies habe insbesondere keine relevante laterale Instabilität ergeben (S. 10).
Im M RI des linken Knies vom 8. Mai 2012
sei en das vordere und hintere Kreuz band durchgehend ohne relevante auf eine akute Verletzung hinweisende Sig nal störung . Lateral bestehe ein degenerativ veränderter Scheibenmeniskus, ohne Hin weis auf eine frische Verletzung . Beim medialen Meniskus bestünden
intra meniskale, die Oberfläche knapp erreichende Veränderungen . Da keine perifo kale Signalstörung vorliege, seien diese wahrscheinlich älteren Datums (S. 12 unten).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 oben): - chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Knie mit/bei - Status nach Kniekontusions- und Varisationstrauma am 2. Mai 2012 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und late ral - Scheibenmeniskus lateral - offener Rekonstruktion des lateralen Seitenbandes - Verdeutlichungstendenz
Bei einer Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 sei ein gewellte r Verlauf des hinteren Kreuzbandes rechts dargestellt. Weil sich das linke Knie gemäss MRI vom 8. Mai 2012 ebenfalls derart verändert zeige, bestünden differentialdiagnostisch zwei Überlegungen: Es handle sich entweder um eine Anlagevariante oder um Ver än derungen, die sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner „Fussballer Kar r iere“ zugezogen habe. Dass es sich nicht um eine akute Verletzung des Zent ralpfeilers handle, ergebe sich daraus, dass ebendort keine perifokal e Signalstörung nach weisbar sei, eine conditio sine qua non bei einer Verletzungsfolge, wenn das Ereignis nu r einige Tage zuvor stattgefunden habe (S. 1 6). Die Avulsion des la te ralen Seitenbandes am Fibulaköpfchen sei in casu die einzige Unfallfolge des Ereignisses vom 2. Mai 20 1 2 und sei suffizient rekonstruiert worden (S. 16 lit . B).
Die medialen und lateralen Meniskusläsionen links seien aufgrund der Tatsache, dass keine perifokale Signaländerung (weder in den Weichteilen noch intra ossär) nachzuweisen sei, ebenfall s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Mai 2012 zurückzuführen. Ein Vergleich der MRI von 2008 und 2012 respektive der Aufnah men des rechten und linken Kniegelenkes
ergebe zudem, dass praktisch die gleichen, ergo anlagebedingten, Verände rungen in den Menisci bestünden. Differentialdiagnostisch handle es sich analog wie beim hinteren Kreuzband um Folgen der fussballerischen Betätigung. In casu liege im lateralen Kompartiment eine Anlagevariante in Form eines „ Scheiben meniskus “ vor. Scheibenmenisken seien in 30-77 % der Fälle an der Gelenk kapsel nur instabil verankert, wobei diese Instabilität angeboren sein könne oder aber als Folge repetitiver Mikrotraumata des alltäglichen Lebens im Sinne von Meniskuseinklemmungen entst ehe und ergo einer konstitutionellen Prädispo sition (im Sinne einer das Normalmass übers teigenden Scha densgeneigtheit)
entspreche . Dies sei ein Umstand, für den der Beschwerdeführer letzt end lich selbe r einstehen müsse.
E ine richtungsgebende Verschlimmerung sei nicht aus gewiesen (S. 16 f. lit . C).
Eine aktenkundige medizinische Erklärung für den protrahierten postoperativen Verlauf mit Rehabilitationsdefizit ergebe sich nicht und könne auch durch die Anamnese nicht beantwortet werden. Eine Komplikation während de r Heilung sei nicht ausgewiesen. Aufgrund der angegebenen Schmerzen sei vor und nach der stationären Rehabilitation vom 1 4. Januar bis 5. Februar 2013 zusätzlich Phy siotherapie verordnet worden. Bis heute werde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit den klinisch erhobenen Befunden nicht h inreichend erklärt werden könne. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibe unv erständlich, n icht zu letzt, weil zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls leidensangepasste wechselbe las tende Arbeit mit/bei zumutbarer willentlicher Überwindung des angeblich in va li disierenden Schmerzleidens bereits zumutbar gewesen sei. Es sei notorisch, dass
in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be weis schwierigkeiten subjektive Schmerzang a ben für die Begründung einer Inva li dität respektive Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht genügten (S. 17 f.).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden könnten, antwortete der Gutachter, das geltend gemachte,
als invalidisierend respektive als leistungsausschliessend empfundene und ge schil derte Schmerzbild könne aufgrund der klinischen und radiologischen Un ter suchungsergebnisse nicht im subjektiv empfundenen Ausmass bestätigt wer den. Die nachgewiesene intraossäre Reaktion könne zwar einerseits schmerz auslö send sein, sei aber andererseits weder abnormal noch behandlungsbedürf tig . Die Be weglichkeit des linken Knies sei (zumindest funktionell) gegenüber rechts nicht eingeschränkt (Flexionsdefizit von 5°). Eine intraartikuläre Proble matik bestehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit Sicherheit nicht. Eine relevante In sta bilität sei ausgeschlossen (S. 18 Ziff. 4).
Die Operation vom 1 6. Mai 2012 sei lege artis durchgeführt worden und Kom plikationen, welche im Verlauf der Heilung und Rehabilitation aufgetreten wä ren oder die die Schmerzen im ang egebenen Ausmass erklären könnten, seien weder aktenkundig noch würden derartige Probleme anamnestisch geltend ge macht (S.
19
Ziff. 5). Durch schulmedizinisch orientierte Behandlungsmassnah men sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes am linken Knie mehr zu er warten. Die funktionell absolut unbedeutende minimale Bewegungs einschrän kung in der maximalen Flexion sei funktionell unbedeutend und da her auch nicht therapierbar. Wenn geltend gemacht werde, dass Schmerzen für die der zei tige Arbeitsunfähigkeit ursächlich seien, so müsse entgegenhalten werden, dass
hierfür kein somatisch nachweisbares Korrelat vorliege (weder kli nisch noch radio logisch). Gegebenenfalls könnten auch Schmerzmedikamente akzeptiert wer den (S. 19 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, ob es sich beim Unfall vom 2. Mai 2012 um die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung handl e. Er antwortete darauf, die Läsion des lateralen Seiten bandes (Avul sionsverletzung am Fibulaköpfchen) am linken Knie sei aus schliesslich un fall bedingt . Die Verletzung sei aber lege artis operativ versorgt worden. Eine funktionelle Einschränkung oder messbare Differenz sei ebenda nicht vorhan den. Bei der Operation sei en aber, nota
bene
orthopädisch-trau matologisch lege artis, dieje nigen Strukturen (Menisken) behandelt worden, welche nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beim inkriminierten Ereig nis beeinträchtigt worden seien. Ergo sei ebenda auch keine richtunggebende Verschlimmerung ausge wiesen. Dass hier zur gleichen Zeit eine Operation not wendig geworden wäre, sei empirisch unwahrscheinlich (S. 19 f. Ziff. 7.1).
Die präoperativ festgestellten gesundheitlichen Störungen seien die degenerativ veränderten Menisken (inklusive Scheibenmeniskus) und die unfallkausale Ver letzung des lateralen Bandapparates am linken Knie, die lege artis operati v ver sorgt worden sei. Wegen des Ereignis ses und seiner direkten Folgen (Schmerzen, Instabilität) seien Abklärungen getroffen worden, welche die „ Ge legenheits diag nose “ der veränderten Menisken ergeben . Die Operationsindikation sei aber letzt endlich die laterale Bandläsion gewesen (S. 20 Ziff. 7.2).
Auf die Frage nach dem Erreichen des status quo ante antwortete Dr. A.___, nach einer kom plikationslosen arthroskopischen
Teilmeniskektomie sei der sta tus quo spätestens nach sechs bis acht Wochen (+/- vier Wochen) erreicht (S. 20 Ziff. 7.4). Er habe den Beschwerdeführer in Anwesenheit des Über setzers un missverständlich darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Tätigkeit als Koch eine Arbeitsunfähigkeit per so fort nicht mehr ausgewiesen sei,
d ies auch unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums (S.
21 Ziff. 8.1). Eine messbare Einschränkung der Funktion des linken Knies sei nicht ausgewiesen, so dass die Leistungsfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten (Heben, Tragen, Gehen, Körper stell ung und Beweglichkeit) nicht länger reduziert sei (S. 21 Ziff. 8.2). Klinisch und radiologisch sei keine unfallkausale Funktionseinschränkung vor handen. Eine Integr itäts entschädigung werde daher nicht fällig (S. 22 Ziff. 9).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei retrospektiv ebenfalls nicht nach vollziehbar, weshalb bei den banalen objektivierbaren Befunden (suprapatellarer Erguss und pe riartikuläre
Überwärung) eine derart ausgeprägte schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung resultiert haben soll (S. 22 Ziff. 10). 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, erstattete am 2 6. September 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Bericht (radiologische Beurtei lung auswä rtiger Aufnahmen, Urk. 8/144/5).
Dr. H.___
führte aus, anamnestisch sei am 2. Mai 2012 ein Sturz auf das linke Knie erfolgt. Drei Tage später sei die Notfallzuweisun g ins D.___ ver an lasst worden. Es bestünden Differenzen zwischen den primären radiologi schen Befunden nach dem Unfallereignis und der durch den
Gutachter vorge nom menen Nachbeurteilung der MRI-Bilder des Kniegelenkes.
Im
MRI des linken Knies vom 8. Mai 2012 zeige sich eine regelrechte Darstel lung der ossären Strukturen. Im Gelenk seien s chätzungsweise 50 ml Erguss vor handen. Der normal geformte und gelegene mediale Meniskus sei im mittle ren Anteil und im Hinterhorn inhomogen und weise eine insgesamt deutlich er höhte Signalintensität auf. Der laterale Meniskus sei erheblich verbreitert; in ner halb der Substanz zeigten sich in der gesamten Länge mehrere lineare Sig nal erhöhungen entsprechend einer Signalalteration Grad III. Die proximale Me nis kus oberfläche sei irregulär abgegrenzt. Das hintere Kreuzband verlaufe leicht wellig und zeige perlschnürartige Kaliberschwankungen. Das vordere Kreuzband s ei in der Kontinuität erhalten . In der wasserselektiven Sequenz sei das Signal des Bandes deutlich erhöht (S. 2 oben). Nach dem MRI des linken Knies vom 2 5. Januar 2013 bestünden ein Zustand nach Reinsertion beider Ende n des la te ralen Seitenbandes und ein Zustand nach Reinsertion des femoralen Ur sprungs des medialen Seitenbandes. Auf der wasserselektiven Aufnahme be stehe eine leichte Signalverstärkung im subchondralen Knochenmark des Kon dylus
latera lis
femoris, entsprechend einem Knochenmarködem . In der Pars in termedia des lateralen Meniskus zeige sich eine lineare Signalerhöhung mit Be teiligung der proximalen Meniskusoberfläche, entsprechend einer Signalaltera tion Grad III, ferner eine winzige rundliche Signalerhöhung im Hinterhorn des selben Menis kus, entsprechend einem intrameniscalen Ganglion. Insgesamt sei der laterale Meniskus verglichen mit der Voraufnahme schmaler. Der mediale Meniskus sei unverändert leicht inhomogen (S. 2 unten).
Es handle sich um ein en komplexen Riss eines diskoiden lateralen Meniskus und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Beide Verletzungen seien am 8. Mai 2012 frisch gewesen. Dies werde auch durch das Vorliegen eines Gelen kergusses
bestätigt. Ferner habe sich eine Signalveränderung des medialen Me niskus ge zeigt, vereinbar in erster Linie mit einer Degeneration nach einer alten Verletz ung. Die beschriebene Veränderung des hinteren Kreuzbandes sei eben falls nich t mit einer frischen, wohl aber mit einer alten Verletzung vereinbar. Bei der nach folgenden Operation sei der laterale Meniskus offensichtlich zum Teil reseziert worden und es sei eine Refixation beider Kollateralbänder durch geführt worden. Die nachfolgend angefertigten Funktionsaufnahmen zeigten keine überzeugen den Hinweise für eine Instabilität. Der Befund im Bereich der Kreuzbänder zeige sich im Wesentlichen unverändert.
Dr. H.___ stellte aus radio logischer Sicht folgende Diagnosen (S. 3): a. frische Teilruptur oder Überdehnung des vorderen Kreuzbandes b. frischer komplexer Riss des lateralen diskoiden Meniskus, der nachfolgend reseziert wurde c. diskrete Hinweise auf partielle Läsionen beider Kollateralbänder, nachfol gend wurden diese operativ behandelt d. Knorpelläsionen im gewichtstragenden Anteil der Femurkondyle Grad I-II, medial begleitet von einem leichten Knochenmarködem, die erst postope rativ sichtbar wurden e. Degeneration des medialen Meniskus, wohl nach einer alten Verletzung f. Läsion des hinteren Kreuzbandes, entsprechend einer alten Verletzung
Dr. H.___ antwortete auf die Frage nach den feststellbaren Verletzungen, die unter lit . a und b, möglicherweise auch unter lit . c aufgeführten Diagnosen seien durch ein frisches Trauma bedingt. Die unter lit . d aufgeführten Knor pelläsionen
sei e n erst bei der postoperativen Kontrolle aufgetreten. Die unter lit . e und f auf geführten Diagnosen seien in erster Linie durch ein altes Trauma be dingt (Ziff. 2). Die unter lit . a, b und eventuell auch unter c aufgeführten Verlet zung en seien frisch und vom bildgebenden Aspekt her gut vereinbar mit dem an ge ge benen Unfallzeitpunkt vom 2. Mai 2012 (Ziff. 3). 3.6
Dr. A.___ nahm am 3. Dezember 201 3
zum Bericht von Dr. H.___
Stellung, wobei er an seiner Einschätzung
im Gutachten vom 1 3. Juni 2013 fest hielt
(vgl. Urk. 8/148 S. 3). 3.7
PD Dr. B.___ nahm am 1 0. Dezember 201 3 im Auftrag der Beschwerde gegnerin
Stellun g (Urk. 8/149). Er
wies da rauf hin, dass er den Patienten bereits am 1 8. September 2012 untersucht habe . Dieser habe damals über Funktions ein schränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und über ein Instabilitäts ge fühl berichtet. Damals sei en vor allem ein Flexionsdefizit sowie eine leichte ver mehrte Aufklappbarkeit lateral und eine vermehrte Translation nach dorsal im linken Kniegelenk festgestellt worden. Dr. A.___ bezeichne alleine die Läsion des Kollateralbandes lateral am linken Knie als direkte Unfallfolge. Dr. H.___
dagegen führ e sowohl die frische Teilruptur und Überdehnung des vorderen Kreuz bandes sowie den frischen komplexen Riss des lateralen diskoiden Menis kus und auch die Läsion der Kol lateralbände r auf das Unfallereignis zurück (S. 1).
Im MRI vom 8. Mai 2012 sei eindeutig ein Gelenkerguss zu erkennen, was auf eine Binnenläsion des Kniegelenkes (Menisken, Kreuzbänder) hinweise. Der In nenmeniskus sei mit seiner Basis normalerweise mit dem medialen Kollateral band verwachsen. Im besagten MRI sei die sonst verwachsene Stelle mit Fett gewebe aufgefüllt, was einer früheren Meniskusläsion entspreche. Der laterale Meniskus dagegen sei nicht mit dem lateralen Kollateralband verwachsen und eine alleinige Läsion des lateralen Kolla teralbandes würde nicht zu einem fri schen Gelenkerguss führen. Diese Feststellungen sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___ und gegen diejenige durch Dr. A.___ (S. 1 Mitte) .
Bei der Operation vom 1 6. Mai 2012 habe sich offenbar die komplexe Ruptur des lateralen diskoiden Meniskus bestätigt, in dem der verletzte Teil des Menis kus reseziert worden sei unter Belassung eines weiteren horizontalen Risses ge gen die Basis des Meniskus zu. Beim mediane n Meniskus habe im Hinterhorn bereich e in peripherer Vertika lriss im Sinne eines nicht dislozierten Korbhen kelrisses bestanden, die verletzte Partie sei reseziert worden. Das vordere Kreuz band habe sich als intakt aber eher locker erwiesen, das hintere Kreuzband habe nicht eingesehen werden können. In der Spinalanästhesie sei
eine Translation nach dor sal nachgewiesen worden, verglichen mit dem rechten Kniegelenk. In der an schliessenden Offenoperation sei festgestellt worden, dass das laterale Kolla te ral band am Fibulaköpfchen abgerissen sei (S. 1 unten) . Auch diese intraope rativen Befunde sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___, vor allem was die arthroskopischen Befunde betreffe (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin befragte PD Dr. B.___ nach dem ursächlichen Zu sammenhang der von Dr. H.___ angesprochenen Meniskusläsion. Er antwor tete
darauf, seiner Ansicht nach sei die von Dr. H.___ angesprochene laterale Menis kusläsion sowie die vertikale dorsal-periphere Lä sion des medialen Meniskus dem Unfallereign is zuzuschreiben. Begünstigend für die Meniskusläsionen könnten si ch die leichte vorbestehende Dissektion des medialen Meniskus basal und der Zustand eines diskoiden Meniskus lateral aus gewirkt haben. Die festgestellten Meniskusverletzungen seien radiologisch und interoperativ jedoch als direkte Unfallfolge anzusehen . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass das laterale Kolla teralband anlässlich des Unfallereignisses mit Sicherheit ruptiert worden sei und damit eine Instabilität im Kniegelenk bewirkt worden sei (mit momentaner Subluxation und Inkongrue nz der belastenden Gelenkflächen) und konsekutiver Traumatisierung der Menisken lateral und me dial (S. 2 Ziff. 1).
Das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 sei als einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen (S. 2 Ziff. 1.1).
Eine durch das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung respektive eine
Dispositi on für eine
Gesundheitsschädigung sei nicht abgeheilt. Ein Status quo ante sei nicht er reicht (S. 2 Ziff. 1.4).
Es sei nicht anzunehmen, dass die durch das Unfallereignis verursachten Ge sundheitsstörungen auch ohne das erwähnte Ereignis aufgetre ten wären. Ein Status quo sine werde somit nicht zu erreichen sein (S. 2 Ziff. 1.5). 3.8
Ergänzend führte PD
Dr. B.___
am 1 4. Januar 2014 (Urk. 8/154) aus, im Mo ment eines Traumas werde das Kniegelenk in einen massiven Varusstress (De formation im Sinne eines O-Beines) ver setzt und es komme zu lateralen Kapsel überdehnungen oder Einrissen, zu Überdehnungen oder partiellen Ein rissen der Kreuzbänder namentlich des vorderen und zu einer massiven Druck zu nahme im medialen Kniegelenkskompartiment mit Kompression von mindes tens Teilen des medialen Meniskus. Dieser Zustan d entspreche einem kurzen Momen t der Sub luxation im Kniegelenk mit begleitender kurzfristiger Inkongruenz der Ge lenk anteile. Der geschilderte kurze Zeit dauernde Zustand des Kniegelenkes während der totalen Verletzung und Funktionsuntüchtigkeit des lateralen Kol lateral ban des könne somit neben der eigentlichen Läsion des lateralen Kollate ralbandes auch Verletzungen der Gelenkbinnenanteile (Menisken, Kreuzbänder, knorpelige Gelenkfläche und eventuell in Teilen des subchondra len Knochens) bewirken .
Eine Einschränkung der direkten Unfallfolgen auf die blosse Verletzung des lateralen Kollateralbandes sei nach seiner Ansicht höchst un wahrscheinlich und entspreche nicht den Tatsachen. Dies sei vorliegend umso mehr anzunehmen, als bei der arthroskopischen und der Offenoperation des Gelenkes am 1 6. Mai 201 2 die folgenden Befunde erhoben worden seien: komplexe Ruptur des late ralen diskoiden Meniskus, Vertikalriss im Sinne eines nicht dislozierten Korb hen kelrisses des medialen Meniskus und Lockerung des vorderen Kreuzbandes (ohne Rissbildung). 4. 4.1
Dr. A.___
bewertete einzig
die Avulsion des lateralen Seitenbandes des linken Knie gelenk s
als unfallbedingt . Nach Dr. H.___ und PD Dr. B.___ sind jedoch auch ein
Riss des diskoiden lateralen Meniskus
und eine Teilruptur des vor deren Kreuzbandes des linken Knies auf den Unfall zurückzuführen. Dr. A.___ ei nerseits, und Dr. H.___ und PD
Dr. B.___ andererseits wider sprechen sich auch in der Frage, ob und wann
der status quo ante
erreicht war . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Mit den beweistauglichen
Stellungnahmen von PD Dr. B.___ und Dr. H.___
kann nicht unbesehen auf
die Schlussfolgerungen im Gutachten
von Dr. A.___
vom 1 3. Juni 2013 abgestellt werden .
Nach den überzeugenden und medizinisch schlüssigen Stellungnahmen von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___
hat sich der Beschwerdef ührer beim Unfall die erwähnten weiteren Verletzun gen zugezogen . Es ist daher davon auszugehen, dass er sich unfallbedingt gra vie ren dere Verletzungen zugezogen hat als von Dr. A.___ angenommen.
Die Beschwerdegegnerin selber ersuchte PD
Dr. B.___ um eine Akten be ur tei lung . Dass sich dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusser te, liegt darin begründet, dass sie ihn nicht danach gefragt hat. Dass die Be schwer degegnerin dies nun gegen die Stellung nahme von PD
Dr. B.___ anführen möchte (Urk. 2 E. 3.7), vermag nicht zu überzeugen . Dr. G.___, Klinik E.___, attestierte dem Beschwerdeführer noch in einem Bericht vom 1 7. Juni 2013 bezogen auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrtes Kauern, Knien, dauerhaftes Stehen und häufiges Treppensteigen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 8/128 S. 2).
Mit Verweis auf die Stellungnahmen und Berichte von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik E.___ kann nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ abgestellt wer den. Nach dem Gesagten ist d er medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass der status quo ante zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung per 3 0. April 2013 noch nicht erreicht war. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen als verfrüht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. November 2013 wieder zu 100 % als Koch (Urk. 1 S.
5) . Unter Berücksichtigung der von Seiten der
Klinik E.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit hat er daher Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers
(längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und ge gebenenfalls auf Heilbehandlung. Über eine allfällige Integritätsentschädigung ist erst mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer bei einem praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid der Swica Versicherungen AG vom 2 0. Mai 2014 aufgehoben wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf Tag gelder (längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und gegebenenfalls auf Heilbe handlung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Lienhart - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 6. Mai 2012 wurde er am linken Knie ope riert (Urk. 8/10). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/143) stellte die Swica
ihre Versi cherungsleistungen per 3 0. April 2013 ein. Die dagegen am 2 7. September 2013 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/144/1) wies die Swica mit Ent scheid vom 2 0. Mai 2014 ab (Urk. 8/157 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh len der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau salzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 3. Juni 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Swica zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Swica zu verpflichten, bezüglich des Unfallereignisses vom 2. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis längstens 3 0. Oktober 2013 die gesetz li chen Leistungen zu erbringen und seinen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid
auf ein
von ihr
in Auf trag gegebenes medizinisches Gutachten . Im angefochtenen Einsprach e ent scheid
(Urk.
2)
stellte sie dazu
fest,
der Gutachter
Dr. med. A.___
ver trete die Meinun g, dass das als invalidisierend respektive als leistungsaus schliessend empfundene und geschilderte Schmerzbild im Zusammenhang mit dem linken Knie des Be schwerdeführers nicht im subjektiv empfundenen Aus mass bestätigt werden könne. Gemäss Dr. A.___ weise das linke Knie keine messbare Einschränkun g der Funktion mehr auf (E.
3.7). Die natürliche Kausa lität sei somit per 2 3. April 2013 weggefallen (E. 3.8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk.
1), im Gutachten von Dr. A.___
werde eine von der Beschwerdegegnerin aufgeführte angebliche Prädisposition als
Ursache für die nach wie vor bestehenden Beschwerden klar verneint. Die Be schwerdegegnerin habe Dinge aus dem Gutachten gelesen, die darin nicht nur nicht enthalten seien, sondern deren Ursächlichkeit für die damaligen Be schwer den klar ver neint würden (S. 4 f.).
D er von der Beschwerdegegnerin beigezogene P D
Dr. med. B.___
komme zum Schluss komme, dass der Unfall die einzige Ursache der beklagten Be schwer den sei und keine anderen (Mit-)Ursachen verantwortlich seien (S. 6 Ziff. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf ein nachweislich mangelhaftes Gut achten die Leistungseinstellung verfügt. Ohne eine korrekte Diagnose des Knie leidens könne weder ein Arzt noch die Beschwerdegegnerin eine rechts genüg liche und medizinisch fundierte Aussage über die Besserungsfähigkeit des Lei dens des Beschwerdeführers machen (S. 12).
E. 2.3 Strittig
ist, ob die Beschwerdegegnerin die
infolge des Unfalles
erbrachten
L eis tungen zu Recht per 3 0. April 2013 eingestellt hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung hat.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. Mai 2012 auf das linke Knie (Urk. 8/10 S. 1).
Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, stellte in einem Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 8/12) die Diagnosen Kniekontusion mit Ver dacht auf hintere Kreuzbandruptur, Läsionen des medialen und lateralen Menis k us, Partialruptur des lateralen Kollateralbandes und eventuell Ru ptur des vor deren Kreuzbandes.
Am 1 6. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/10). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 9. Septem b er 2012 (Urk. 8/37) über eine
Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag.
Er führte aus, der Patient
sei a m 2. Mai 2012 auf einer steilen Treppe gestürzt mit erheblicher Distorsion des linken Kniegelenkes. Das Gelenk habe sofort ge schmerzt und sei angeschwollen, trotzdem habe er noch zwei Tage weiterge arbeitet. Die Untersuchung (MRI) vom 8. Mai 2012 habe einen komplexen Riss des lateralen Meniskus in allen Kompartimenten sowie einen Riss des medialen Meniskus in der Pars intermedia und daneben eine subtotale Ruptur des vor de ren Kreuzbandes ergeben. Der Zustand des hinteren Kreuzban des werde im MRI- Bericht nicht erwähnt. Die Operation vom 1 6. Mai 2012 habe eine mediale und laterale
Teilmeniskektomie und die Rekonstruktion des latera len Kollateral ban des
beinhaltet . Anlässlich der weiteren Kontrollen seien Insta bilitäten geltend gemacht worden. Der Patient sei nach dem Unfallereignis nicht mehr arbeits fähig geworden. D ie Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden (S. 1).
Der Beschwerdeführer klage über ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk, namentlich beim Abwärtsgehen oder beim Treppenabsteigen, ferner auf un ebenem Gelände und beim Anlaufen nach längerem Sitzen. Das Kniegelenk sei auch schmerzhaft und schwelle häufig schnell an. Schnell laufen oder rennen könne er nicht (S. 1 f.).
Im Liegen sei eine leichte Schwellung des linken Kniegelenks mit einer Um fangdifferenz von + 2.5 cm gegenüber rechts sichtbar . Die Extension sei voll mög lich mit normalem schmerzfreiem Streckanschlag. Die Flexion gelinge aktiv bis 90°, passiv könnten noch weitere 10° dazugewonnen werden, allerdings mit Schmer zauslösung zentral im Kniegelenk. Es bestehe kein Gelenkserguss links, jedoch eine diskrete retropatellär e Schmerzangabe bei
Patella baja und bei Druck auf die Patella. Eine vordere Schublade sei nicht mit Sicherheit auslösbar. Da gegen bestehe links eine Schublade nach hinten mit weichem Anschlag. Ge mäss den Röntgenuntersuchungen der Klinik E.___
vom 2 8. August 2012 bestehe weder links noch rechts eine vordere Schublade, hingegen bestehe eine hintere Schublade rechts von 5 mm und links eine solche von 8 mm. Der Befund links bedeute eine Insuffizienz (S. 2 Mitte) .
Es liege ein Zustand nach einer kombinierten Knieverletzung links vor mit Sta tus nach Teilmeniskektomien lateral und medial sowie nach lateraler Reinser tion und Augmentationsplastik des Kollateralbandes am Fibulaköpfchen . Eine nennenswerte Muskelatrophie bestehe nicht. Hingegen bestehe doch eine Insta bilität des linken Kniegelenkes bezüglich der lateralen Aufklappbarkeit und im Sinne einer posterioren Translation (Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes). Im an gestammten Beruf als Koch bestehe zurz eit glaubhaft keine Arbeitsfähigkeit. Hingegen seien leichtere Zudien -Ar beiten im Umfang von zirka 50 % vermut lich ab Oktober 2012 realisierbar (S. 2 unten) .
PD Dr. B.___
be antwortete sodann die Fragen der Beschwerdegegnerin. A ls Befund
gab er
an, es
bestehe eine einge schränkte Flexion des linken Knie ge lenks (90°) und eine Instabilität im Sinne einer Insuffizienz des lateralen Kol late ralbandes und des hinteren Kreuzbandes. Die subjektiv geklagten Beschwer den seien objektivierbar (S. 3 Ziff. 4-5). Die eingeschlagene Behandlung habe nicht zu einer genügenden Kniegelenksstabilität geführt. Die Weiterbehandlung erfolge in der Klinik E.___ (S. 3 Ziff. 6). Auf die Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, ant wortete Dr. B.___, eine Besserung sei sicher möglich. Die not wendigen The ra piemassnahmen würden vermutlich in der Klinik E.___ fest gelegt (S. 3 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Koch zur z eit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch unsicher und hänge von den
in der Klinik E.___ vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen ab. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen und Verrichtungen in gebeugter Stel lung seien nicht ausführbar. Hi ngegen wären einfachere Zudien -Arbeiten im Um fang von zirka 50 % ab Oktober 2012 denkbar (S. 3 Ziff. 8.1-8.2). 3.3
Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik E.___, hielten
in einem Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/74) fest, der Patient berichte acht Monate nach einer lateralen Kollateralbandrekonstruktion mit Augmentation mit Fibre sowie medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 1 6. Mai 2012 über einen weiterhin schmerz haften Verlauf (S.
1). In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei in den nächsten Monaten für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 3. Juni 2013 ein medizinisches Gut achten im Auftrag der Be schwerdegegnerin
(Urk. 8/126). Die Begutachtung
fand am 2 3. April 2013 unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt (S. 1).
Dr. A.___
führte als Befund an, i m Zusammenhang mit der geltend gemachten Schmerzhaftigkeit bestehe eine klare Verdeutlich ungsproblematik . Eine rele vant e Atrophie der linken Beinmuskulatur bestehe im Vergleich mit rechts nicht (S. 9). Die Untersuchung des linken Knies habe insbesondere keine relevante laterale Instabilität ergeben (S. 10).
Im M RI des linken Knies vom 8. Mai 2012
sei en das vordere und hintere Kreuz band durchgehend ohne relevante auf eine akute Verletzung hinweisende Sig nal störung . Lateral bestehe ein degenerativ veränderter Scheibenmeniskus, ohne Hin weis auf eine frische Verletzung . Beim medialen Meniskus bestünden
intra meniskale, die Oberfläche knapp erreichende Veränderungen . Da keine perifo kale Signalstörung vorliege, seien diese wahrscheinlich älteren Datums (S. 12 unten).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 oben): - chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Knie mit/bei - Status nach Kniekontusions- und Varisationstrauma am 2. Mai 2012 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und late ral - Scheibenmeniskus lateral - offener Rekonstruktion des lateralen Seitenbandes - Verdeutlichungstendenz
Bei einer Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 sei ein gewellte r Verlauf des hinteren Kreuzbandes rechts dargestellt. Weil sich das linke Knie gemäss MRI vom 8. Mai 2012 ebenfalls derart verändert zeige, bestünden differentialdiagnostisch zwei Überlegungen: Es handle sich entweder um eine Anlagevariante oder um Ver än derungen, die sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner „Fussballer Kar r iere“ zugezogen habe. Dass es sich nicht um eine akute Verletzung des Zent ralpfeilers handle, ergebe sich daraus, dass ebendort keine perifokal e Signalstörung nach weisbar sei, eine conditio sine qua non bei einer Verletzungsfolge, wenn das Ereignis nu r einige Tage zuvor stattgefunden habe (S. 1 6). Die Avulsion des la te ralen Seitenbandes am Fibulaköpfchen sei in casu die einzige Unfallfolge des Ereignisses vom 2. Mai 20 1 2 und sei suffizient rekonstruiert worden (S. 16 lit . B).
Die medialen und lateralen Meniskusläsionen links seien aufgrund der Tatsache, dass keine perifokale Signaländerung (weder in den Weichteilen noch intra ossär) nachzuweisen sei, ebenfall s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Mai 2012 zurückzuführen. Ein Vergleich der MRI von 2008 und 2012 respektive der Aufnah men des rechten und linken Kniegelenkes
ergebe zudem, dass praktisch die gleichen, ergo anlagebedingten, Verände rungen in den Menisci bestünden. Differentialdiagnostisch handle es sich analog wie beim hinteren Kreuzband um Folgen der fussballerischen Betätigung. In casu liege im lateralen Kompartiment eine Anlagevariante in Form eines „ Scheiben meniskus “ vor. Scheibenmenisken seien in 30-77 % der Fälle an der Gelenk kapsel nur instabil verankert, wobei diese Instabilität angeboren sein könne oder aber als Folge repetitiver Mikrotraumata des alltäglichen Lebens im Sinne von Meniskuseinklemmungen entst ehe und ergo einer konstitutionellen Prädispo sition (im Sinne einer das Normalmass übers teigenden Scha densgeneigtheit)
entspreche . Dies sei ein Umstand, für den der Beschwerdeführer letzt end lich selbe r einstehen müsse.
E ine richtungsgebende Verschlimmerung sei nicht aus gewiesen (S. 16 f. lit . C).
Eine aktenkundige medizinische Erklärung für den protrahierten postoperativen Verlauf mit Rehabilitationsdefizit ergebe sich nicht und könne auch durch die Anamnese nicht beantwortet werden. Eine Komplikation während de r Heilung sei nicht ausgewiesen. Aufgrund der angegebenen Schmerzen sei vor und nach der stationären Rehabilitation vom 1 4. Januar bis 5. Februar 2013 zusätzlich Phy siotherapie verordnet worden. Bis heute werde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit den klinisch erhobenen Befunden nicht h inreichend erklärt werden könne. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibe unv erständlich, n icht zu letzt, weil zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls leidensangepasste wechselbe las tende Arbeit mit/bei zumutbarer willentlicher Überwindung des angeblich in va li disierenden Schmerzleidens bereits zumutbar gewesen sei. Es sei notorisch, dass
in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be weis schwierigkeiten subjektive Schmerzang a ben für die Begründung einer Inva li dität respektive Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht genügten (S. 17 f.).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden könnten, antwortete der Gutachter, das geltend gemachte,
als invalidisierend respektive als leistungsausschliessend empfundene und ge schil derte Schmerzbild könne aufgrund der klinischen und radiologischen Un ter suchungsergebnisse nicht im subjektiv empfundenen Ausmass bestätigt wer den. Die nachgewiesene intraossäre Reaktion könne zwar einerseits schmerz auslö send sein, sei aber andererseits weder abnormal noch behandlungsbedürf tig . Die Be weglichkeit des linken Knies sei (zumindest funktionell) gegenüber rechts nicht eingeschränkt (Flexionsdefizit von 5°). Eine intraartikuläre Proble matik bestehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit Sicherheit nicht. Eine relevante In sta bilität sei ausgeschlossen (S. 18 Ziff. 4).
Die Operation vom 1 6. Mai 2012 sei lege artis durchgeführt worden und Kom plikationen, welche im Verlauf der Heilung und Rehabilitation aufgetreten wä ren oder die die Schmerzen im ang egebenen Ausmass erklären könnten, seien weder aktenkundig noch würden derartige Probleme anamnestisch geltend ge macht (S.
19
Ziff. 5). Durch schulmedizinisch orientierte Behandlungsmassnah men sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes am linken Knie mehr zu er warten. Die funktionell absolut unbedeutende minimale Bewegungs einschrän kung in der maximalen Flexion sei funktionell unbedeutend und da her auch nicht therapierbar. Wenn geltend gemacht werde, dass Schmerzen für die der zei tige Arbeitsunfähigkeit ursächlich seien, so müsse entgegenhalten werden, dass
hierfür kein somatisch nachweisbares Korrelat vorliege (weder kli nisch noch radio logisch). Gegebenenfalls könnten auch Schmerzmedikamente akzeptiert wer den (S. 19 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, ob es sich beim Unfall vom 2. Mai 2012 um die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung handl e. Er antwortete darauf, die Läsion des lateralen Seiten bandes (Avul sionsverletzung am Fibulaköpfchen) am linken Knie sei aus schliesslich un fall bedingt . Die Verletzung sei aber lege artis operativ versorgt worden. Eine funktionelle Einschränkung oder messbare Differenz sei ebenda nicht vorhan den. Bei der Operation sei en aber, nota
bene
orthopädisch-trau matologisch lege artis, dieje nigen Strukturen (Menisken) behandelt worden, welche nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beim inkriminierten Ereig nis beeinträchtigt worden seien. Ergo sei ebenda auch keine richtunggebende Verschlimmerung ausge wiesen. Dass hier zur gleichen Zeit eine Operation not wendig geworden wäre, sei empirisch unwahrscheinlich (S. 19 f. Ziff. 7.1).
Die präoperativ festgestellten gesundheitlichen Störungen seien die degenerativ veränderten Menisken (inklusive Scheibenmeniskus) und die unfallkausale Ver letzung des lateralen Bandapparates am linken Knie, die lege artis operati v ver sorgt worden sei. Wegen des Ereignis ses und seiner direkten Folgen (Schmerzen, Instabilität) seien Abklärungen getroffen worden, welche die „ Ge legenheits diag nose “ der veränderten Menisken ergeben . Die Operationsindikation sei aber letzt endlich die laterale Bandläsion gewesen (S. 20 Ziff. 7.2).
Auf die Frage nach dem Erreichen des status quo ante antwortete Dr. A.___, nach einer kom plikationslosen arthroskopischen
Teilmeniskektomie sei der sta tus quo spätestens nach sechs bis acht Wochen (+/- vier Wochen) erreicht (S. 20 Ziff. 7.4). Er habe den Beschwerdeführer in Anwesenheit des Über setzers un missverständlich darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Tätigkeit als Koch eine Arbeitsunfähigkeit per so fort nicht mehr ausgewiesen sei,
d ies auch unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums (S.
21 Ziff. 8.1). Eine messbare Einschränkung der Funktion des linken Knies sei nicht ausgewiesen, so dass die Leistungsfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten (Heben, Tragen, Gehen, Körper stell ung und Beweglichkeit) nicht länger reduziert sei (S. 21 Ziff. 8.2). Klinisch und radiologisch sei keine unfallkausale Funktionseinschränkung vor handen. Eine Integr itäts entschädigung werde daher nicht fällig (S. 22 Ziff. 9).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei retrospektiv ebenfalls nicht nach vollziehbar, weshalb bei den banalen objektivierbaren Befunden (suprapatellarer Erguss und pe riartikuläre
Überwärung) eine derart ausgeprägte schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung resultiert haben soll (S. 22 Ziff. 10). 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, erstattete am 2 6. September 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Bericht (radiologische Beurtei lung auswä rtiger Aufnahmen, Urk. 8/144/5).
Dr. H.___
führte aus, anamnestisch sei am 2. Mai 2012 ein Sturz auf das linke Knie erfolgt. Drei Tage später sei die Notfallzuweisun g ins D.___ ver an lasst worden. Es bestünden Differenzen zwischen den primären radiologi schen Befunden nach dem Unfallereignis und der durch den
Gutachter vorge nom menen Nachbeurteilung der MRI-Bilder des Kniegelenkes.
Im
MRI des linken Knies vom 8. Mai 2012 zeige sich eine regelrechte Darstel lung der ossären Strukturen. Im Gelenk seien s chätzungsweise 50 ml Erguss vor handen. Der normal geformte und gelegene mediale Meniskus sei im mittle ren Anteil und im Hinterhorn inhomogen und weise eine insgesamt deutlich er höhte Signalintensität auf. Der laterale Meniskus sei erheblich verbreitert; in ner halb der Substanz zeigten sich in der gesamten Länge mehrere lineare Sig nal erhöhungen entsprechend einer Signalalteration Grad III. Die proximale Me nis kus oberfläche sei irregulär abgegrenzt. Das hintere Kreuzband verlaufe leicht wellig und zeige perlschnürartige Kaliberschwankungen. Das vordere Kreuzband s ei in der Kontinuität erhalten . In der wasserselektiven Sequenz sei das Signal des Bandes deutlich erhöht (S. 2 oben). Nach dem MRI des linken Knies vom 2 5. Januar 2013 bestünden ein Zustand nach Reinsertion beider Ende n des la te ralen Seitenbandes und ein Zustand nach Reinsertion des femoralen Ur sprungs des medialen Seitenbandes. Auf der wasserselektiven Aufnahme be stehe eine leichte Signalverstärkung im subchondralen Knochenmark des Kon dylus
latera lis
femoris, entsprechend einem Knochenmarködem . In der Pars in termedia des lateralen Meniskus zeige sich eine lineare Signalerhöhung mit Be teiligung der proximalen Meniskusoberfläche, entsprechend einer Signalaltera tion Grad III, ferner eine winzige rundliche Signalerhöhung im Hinterhorn des selben Menis kus, entsprechend einem intrameniscalen Ganglion. Insgesamt sei der laterale Meniskus verglichen mit der Voraufnahme schmaler. Der mediale Meniskus sei unverändert leicht inhomogen (S. 2 unten).
Es handle sich um ein en komplexen Riss eines diskoiden lateralen Meniskus und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Beide Verletzungen seien am 8. Mai 2012 frisch gewesen. Dies werde auch durch das Vorliegen eines Gelen kergusses
bestätigt. Ferner habe sich eine Signalveränderung des medialen Me niskus ge zeigt, vereinbar in erster Linie mit einer Degeneration nach einer alten Verletz ung. Die beschriebene Veränderung des hinteren Kreuzbandes sei eben falls nich t mit einer frischen, wohl aber mit einer alten Verletzung vereinbar. Bei der nach folgenden Operation sei der laterale Meniskus offensichtlich zum Teil reseziert worden und es sei eine Refixation beider Kollateralbänder durch geführt worden. Die nachfolgend angefertigten Funktionsaufnahmen zeigten keine überzeugen den Hinweise für eine Instabilität. Der Befund im Bereich der Kreuzbänder zeige sich im Wesentlichen unverändert.
Dr. H.___ stellte aus radio logischer Sicht folgende Diagnosen (S. 3): a. frische Teilruptur oder Überdehnung des vorderen Kreuzbandes b. frischer komplexer Riss des lateralen diskoiden Meniskus, der nachfolgend reseziert wurde c. diskrete Hinweise auf partielle Läsionen beider Kollateralbänder, nachfol gend wurden diese operativ behandelt d. Knorpelläsionen im gewichtstragenden Anteil der Femurkondyle Grad I-II, medial begleitet von einem leichten Knochenmarködem, die erst postope rativ sichtbar wurden e. Degeneration des medialen Meniskus, wohl nach einer alten Verletzung f. Läsion des hinteren Kreuzbandes, entsprechend einer alten Verletzung
Dr. H.___ antwortete auf die Frage nach den feststellbaren Verletzungen, die unter lit . a und b, möglicherweise auch unter lit . c aufgeführten Diagnosen seien durch ein frisches Trauma bedingt. Die unter lit . d aufgeführten Knor pelläsionen
sei e n erst bei der postoperativen Kontrolle aufgetreten. Die unter lit . e und f auf geführten Diagnosen seien in erster Linie durch ein altes Trauma be dingt (Ziff. 2). Die unter lit . a, b und eventuell auch unter c aufgeführten Verlet zung en seien frisch und vom bildgebenden Aspekt her gut vereinbar mit dem an ge ge benen Unfallzeitpunkt vom 2. Mai 2012 (Ziff. 3). 3.6
Dr. A.___ nahm am 3. Dezember 201 3
zum Bericht von Dr. H.___
Stellung, wobei er an seiner Einschätzung
im Gutachten vom 1 3. Juni 2013 fest hielt
(vgl. Urk. 8/148 S. 3). 3.7
PD Dr. B.___ nahm am 1 0. Dezember 201 3 im Auftrag der Beschwerde gegnerin
Stellun g (Urk. 8/149). Er
wies da rauf hin, dass er den Patienten bereits am 1 8. September 2012 untersucht habe . Dieser habe damals über Funktions ein schränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und über ein Instabilitäts ge fühl berichtet. Damals sei en vor allem ein Flexionsdefizit sowie eine leichte ver mehrte Aufklappbarkeit lateral und eine vermehrte Translation nach dorsal im linken Kniegelenk festgestellt worden. Dr. A.___ bezeichne alleine die Läsion des Kollateralbandes lateral am linken Knie als direkte Unfallfolge. Dr. H.___
dagegen führ e sowohl die frische Teilruptur und Überdehnung des vorderen Kreuz bandes sowie den frischen komplexen Riss des lateralen diskoiden Menis kus und auch die Läsion der Kol lateralbände r auf das Unfallereignis zurück (S. 1).
Im MRI vom 8. Mai 2012 sei eindeutig ein Gelenkerguss zu erkennen, was auf eine Binnenläsion des Kniegelenkes (Menisken, Kreuzbänder) hinweise. Der In nenmeniskus sei mit seiner Basis normalerweise mit dem medialen Kollateral band verwachsen. Im besagten MRI sei die sonst verwachsene Stelle mit Fett gewebe aufgefüllt, was einer früheren Meniskusläsion entspreche. Der laterale Meniskus dagegen sei nicht mit dem lateralen Kollateralband verwachsen und eine alleinige Läsion des lateralen Kolla teralbandes würde nicht zu einem fri schen Gelenkerguss führen. Diese Feststellungen sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___ und gegen diejenige durch Dr. A.___ (S. 1 Mitte) .
Bei der Operation vom 1 6. Mai 2012 habe sich offenbar die komplexe Ruptur des lateralen diskoiden Meniskus bestätigt, in dem der verletzte Teil des Menis kus reseziert worden sei unter Belassung eines weiteren horizontalen Risses ge gen die Basis des Meniskus zu. Beim mediane n Meniskus habe im Hinterhorn bereich e in peripherer Vertika lriss im Sinne eines nicht dislozierten Korbhen kelrisses bestanden, die verletzte Partie sei reseziert worden. Das vordere Kreuz band habe sich als intakt aber eher locker erwiesen, das hintere Kreuzband habe nicht eingesehen werden können. In der Spinalanästhesie sei
eine Translation nach dor sal nachgewiesen worden, verglichen mit dem rechten Kniegelenk. In der an schliessenden Offenoperation sei festgestellt worden, dass das laterale Kolla te ral band am Fibulaköpfchen abgerissen sei (S. 1 unten) . Auch diese intraope rativen Befunde sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___, vor allem was die arthroskopischen Befunde betreffe (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin befragte PD Dr. B.___ nach dem ursächlichen Zu sammenhang der von Dr. H.___ angesprochenen Meniskusläsion. Er antwor tete
darauf, seiner Ansicht nach sei die von Dr. H.___ angesprochene laterale Menis kusläsion sowie die vertikale dorsal-periphere Lä sion des medialen Meniskus dem Unfallereign is zuzuschreiben. Begünstigend für die Meniskusläsionen könnten si ch die leichte vorbestehende Dissektion des medialen Meniskus basal und der Zustand eines diskoiden Meniskus lateral aus gewirkt haben. Die festgestellten Meniskusverletzungen seien radiologisch und interoperativ jedoch als direkte Unfallfolge anzusehen . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass das laterale Kolla teralband anlässlich des Unfallereignisses mit Sicherheit ruptiert worden sei und damit eine Instabilität im Kniegelenk bewirkt worden sei (mit momentaner Subluxation und Inkongrue nz der belastenden Gelenkflächen) und konsekutiver Traumatisierung der Menisken lateral und me dial (S. 2 Ziff. 1).
Das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 sei als einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen (S. 2 Ziff. 1.1).
Eine durch das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung respektive eine
Dispositi on für eine
Gesundheitsschädigung sei nicht abgeheilt. Ein Status quo ante sei nicht er reicht (S. 2 Ziff. 1.4).
Es sei nicht anzunehmen, dass die durch das Unfallereignis verursachten Ge sundheitsstörungen auch ohne das erwähnte Ereignis aufgetre ten wären. Ein Status quo sine werde somit nicht zu erreichen sein (S. 2 Ziff. 1.5). 3.8
Ergänzend führte PD
Dr. B.___
am 1 4. Januar 2014 (Urk. 8/154) aus, im Mo ment eines Traumas werde das Kniegelenk in einen massiven Varusstress (De formation im Sinne eines O-Beines) ver setzt und es komme zu lateralen Kapsel überdehnungen oder Einrissen, zu Überdehnungen oder partiellen Ein rissen der Kreuzbänder namentlich des vorderen und zu einer massiven Druck zu nahme im medialen Kniegelenkskompartiment mit Kompression von mindes tens Teilen des medialen Meniskus. Dieser Zustan d entspreche einem kurzen Momen t der Sub luxation im Kniegelenk mit begleitender kurzfristiger Inkongruenz der Ge lenk anteile. Der geschilderte kurze Zeit dauernde Zustand des Kniegelenkes während der totalen Verletzung und Funktionsuntüchtigkeit des lateralen Kol lateral ban des könne somit neben der eigentlichen Läsion des lateralen Kollate ralbandes auch Verletzungen der Gelenkbinnenanteile (Menisken, Kreuzbänder, knorpelige Gelenkfläche und eventuell in Teilen des subchondra len Knochens) bewirken .
Eine Einschränkung der direkten Unfallfolgen auf die blosse Verletzung des lateralen Kollateralbandes sei nach seiner Ansicht höchst un wahrscheinlich und entspreche nicht den Tatsachen. Dies sei vorliegend umso mehr anzunehmen, als bei der arthroskopischen und der Offenoperation des Gelenkes am 1 6. Mai 201 2 die folgenden Befunde erhoben worden seien: komplexe Ruptur des late ralen diskoiden Meniskus, Vertikalriss im Sinne eines nicht dislozierten Korb hen kelrisses des medialen Meniskus und Lockerung des vorderen Kreuzbandes (ohne Rissbildung). 4. 4.1
Dr. A.___
bewertete einzig
die Avulsion des lateralen Seitenbandes des linken Knie gelenk s
als unfallbedingt . Nach Dr. H.___ und PD Dr. B.___ sind jedoch auch ein
Riss des diskoiden lateralen Meniskus
und eine Teilruptur des vor deren Kreuzbandes des linken Knies auf den Unfall zurückzuführen. Dr. A.___ ei nerseits, und Dr. H.___ und PD
Dr. B.___ andererseits wider sprechen sich auch in der Frage, ob und wann
der status quo ante
erreicht war . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Mit den beweistauglichen
Stellungnahmen von PD Dr. B.___ und Dr. H.___
kann nicht unbesehen auf
die Schlussfolgerungen im Gutachten
von Dr. A.___
vom 1 3. Juni 2013 abgestellt werden .
Nach den überzeugenden und medizinisch schlüssigen Stellungnahmen von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___
hat sich der Beschwerdef ührer beim Unfall die erwähnten weiteren Verletzun gen zugezogen . Es ist daher davon auszugehen, dass er sich unfallbedingt gra vie ren dere Verletzungen zugezogen hat als von Dr. A.___ angenommen.
Die Beschwerdegegnerin selber ersuchte PD
Dr. B.___ um eine Akten be ur tei lung . Dass sich dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusser te, liegt darin begründet, dass sie ihn nicht danach gefragt hat. Dass die Be schwer degegnerin dies nun gegen die Stellung nahme von PD
Dr. B.___ anführen möchte (Urk. 2 E. 3.7), vermag nicht zu überzeugen . Dr. G.___, Klinik E.___, attestierte dem Beschwerdeführer noch in einem Bericht vom 1 7. Juni 2013 bezogen auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrtes Kauern, Knien, dauerhaftes Stehen und häufiges Treppensteigen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 8/128 S. 2).
Mit Verweis auf die Stellungnahmen und Berichte von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik E.___ kann nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ abgestellt wer den. Nach dem Gesagten ist d er medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass der status quo ante zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung per 3 0. April 2013 noch nicht erreicht war. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen als verfrüht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. November 2013 wieder zu 100 % als Koch (Urk. 1 S.
5) . Unter Berücksichtigung der von Seiten der
Klinik E.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit hat er daher Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers
(längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und ge gebenenfalls auf Heilbehandlung. Über eine allfällige Integritätsentschädigung ist erst mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer bei einem praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid der Swica Versicherungen AG vom 2 0. Mai 2014 aufgehoben wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf Tag gelder (längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und gegebenenfalls auf Heilbe handlung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Lienhart - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Nach Art.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00153 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Lienhart Rechtskraft Advokatur & Business Coaching Badenerstrasse 21, 8004 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war seit November 2011 als Koch bei der
Y.___ in Z.___ angestellt und über diese bei
der Swica Versi cherungen AG (nachfolgend: Swica) u nfall versi chert, als er am 2. Mai 2012 bei der Arbeit
auf das linke Knie stürzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/10 S.
1). Am 1 6. Mai 2012 wurde er am linken Knie ope riert (Urk. 8/10). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/143) stellte die Swica
ihre Versi cherungsleistungen per 3 0. April 2013 ein. Die dagegen am 2 7. September 2013 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/144/1) wies die Swica mit Ent scheid vom 2 0. Mai 2014 ab (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. Juni 2014 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Swica zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Swica zu verpflichten, bezüglich des Unfallereignisses vom 2. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis längstens 3 0. Oktober 2013 die gesetz li chen Leistungen zu erbringen und seinen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2014 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Unfallversicherung Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Ren ten anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst ma nifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh len der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweis last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau salzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun desgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid
auf ein
von ihr
in Auf trag gegebenes medizinisches Gutachten . Im angefochtenen Einsprach e ent scheid
(Urk.
2)
stellte sie dazu
fest,
der Gutachter
Dr. med. A.___
ver trete die Meinun g, dass das als invalidisierend respektive als leistungsaus schliessend empfundene und geschilderte Schmerzbild im Zusammenhang mit dem linken Knie des Be schwerdeführers nicht im subjektiv empfundenen Aus mass bestätigt werden könne. Gemäss Dr. A.___ weise das linke Knie keine messbare Einschränkun g der Funktion mehr auf (E.
3.7). Die natürliche Kausa lität sei somit per 2 3. April 2013 weggefallen (E. 3.8).
2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk.
1), im Gutachten von Dr. A.___
werde eine von der Beschwerdegegnerin aufgeführte angebliche Prädisposition als
Ursache für die nach wie vor bestehenden Beschwerden klar verneint. Die Be schwerdegegnerin habe Dinge aus dem Gutachten gelesen, die darin nicht nur nicht enthalten seien, sondern deren Ursächlichkeit für die damaligen Be schwer den klar ver neint würden (S. 4 f.).
D er von der Beschwerdegegnerin beigezogene P D
Dr. med. B.___
komme zum Schluss komme, dass der Unfall die einzige Ursache der beklagten Be schwer den sei und keine anderen (Mit-)Ursachen verantwortlich seien (S. 6 Ziff. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf ein nachweislich mangelhaftes Gut achten die Leistungseinstellung verfügt. Ohne eine korrekte Diagnose des Knie leidens könne weder ein Arzt noch die Beschwerdegegnerin eine rechts genüg liche und medizinisch fundierte Aussage über die Besserungsfähigkeit des Lei dens des Beschwerdeführers machen (S. 12). 2.3
Strittig
ist, ob die Beschwerdegegnerin die
infolge des Unfalles
erbrachten
L eis tungen zu Recht per 3 0. April 2013 eingestellt hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung hat.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. Mai 2012 auf das linke Knie (Urk. 8/10 S. 1).
Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, stellte in einem Bericht vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 8/12) die Diagnosen Kniekontusion mit Ver dacht auf hintere Kreuzbandruptur, Läsionen des medialen und lateralen Menis k us, Partialruptur des lateralen Kollateralbandes und eventuell Ru ptur des vor deren Kreuzbandes.
Am 1 6. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im D.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/10). 3. 2
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 1 9. Septem b er 2012 (Urk. 8/37) über eine
Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag.
Er führte aus, der Patient
sei a m 2. Mai 2012 auf einer steilen Treppe gestürzt mit erheblicher Distorsion des linken Kniegelenkes. Das Gelenk habe sofort ge schmerzt und sei angeschwollen, trotzdem habe er noch zwei Tage weiterge arbeitet. Die Untersuchung (MRI) vom 8. Mai 2012 habe einen komplexen Riss des lateralen Meniskus in allen Kompartimenten sowie einen Riss des medialen Meniskus in der Pars intermedia und daneben eine subtotale Ruptur des vor de ren Kreuzbandes ergeben. Der Zustand des hinteren Kreuzban des werde im MRI- Bericht nicht erwähnt. Die Operation vom 1 6. Mai 2012 habe eine mediale und laterale
Teilmeniskektomie und die Rekonstruktion des latera len Kollateral ban des
beinhaltet . Anlässlich der weiteren Kontrollen seien Insta bilitäten geltend gemacht worden. Der Patient sei nach dem Unfallereignis nicht mehr arbeits fähig geworden. D ie Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden (S. 1).
Der Beschwerdeführer klage über ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk, namentlich beim Abwärtsgehen oder beim Treppenabsteigen, ferner auf un ebenem Gelände und beim Anlaufen nach längerem Sitzen. Das Kniegelenk sei auch schmerzhaft und schwelle häufig schnell an. Schnell laufen oder rennen könne er nicht (S. 1 f.).
Im Liegen sei eine leichte Schwellung des linken Kniegelenks mit einer Um fangdifferenz von + 2.5 cm gegenüber rechts sichtbar . Die Extension sei voll mög lich mit normalem schmerzfreiem Streckanschlag. Die Flexion gelinge aktiv bis 90°, passiv könnten noch weitere 10° dazugewonnen werden, allerdings mit Schmer zauslösung zentral im Kniegelenk. Es bestehe kein Gelenkserguss links, jedoch eine diskrete retropatellär e Schmerzangabe bei
Patella baja und bei Druck auf die Patella. Eine vordere Schublade sei nicht mit Sicherheit auslösbar. Da gegen bestehe links eine Schublade nach hinten mit weichem Anschlag. Ge mäss den Röntgenuntersuchungen der Klinik E.___
vom 2 8. August 2012 bestehe weder links noch rechts eine vordere Schublade, hingegen bestehe eine hintere Schublade rechts von 5 mm und links eine solche von 8 mm. Der Befund links bedeute eine Insuffizienz (S. 2 Mitte) .
Es liege ein Zustand nach einer kombinierten Knieverletzung links vor mit Sta tus nach Teilmeniskektomien lateral und medial sowie nach lateraler Reinser tion und Augmentationsplastik des Kollateralbandes am Fibulaköpfchen . Eine nennenswerte Muskelatrophie bestehe nicht. Hingegen bestehe doch eine Insta bilität des linken Kniegelenkes bezüglich der lateralen Aufklappbarkeit und im Sinne einer posterioren Translation (Insuffizienz des hinteren Kreuzbandes). Im an gestammten Beruf als Koch bestehe zurz eit glaubhaft keine Arbeitsfähigkeit. Hingegen seien leichtere Zudien -Ar beiten im Umfang von zirka 50 % vermut lich ab Oktober 2012 realisierbar (S. 2 unten) .
PD Dr. B.___
be antwortete sodann die Fragen der Beschwerdegegnerin. A ls Befund
gab er
an, es
bestehe eine einge schränkte Flexion des linken Knie ge lenks (90°) und eine Instabilität im Sinne einer Insuffizienz des lateralen Kol late ralbandes und des hinteren Kreuzbandes. Die subjektiv geklagten Beschwer den seien objektivierbar (S. 3 Ziff. 4-5). Die eingeschlagene Behandlung habe nicht zu einer genügenden Kniegelenksstabilität geführt. Die Weiterbehandlung erfolge in der Klinik E.___ (S. 3 Ziff. 6). Auf die Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, ant wortete Dr. B.___, eine Besserung sei sicher möglich. Die not wendigen The ra piemassnahmen würden vermutlich in der Klinik E.___ fest gelegt (S. 3 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Koch zur z eit und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei noch unsicher und hänge von den
in der Klinik E.___ vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen ab. Längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen und Verrichtungen in gebeugter Stel lung seien nicht ausführbar. Hi ngegen wären einfachere Zudien -Arbeiten im Um fang von zirka 50 % ab Oktober 2012 denkbar (S. 3 Ziff. 8.1-8.2). 3.3
Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik E.___, hielten
in einem Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/74) fest, der Patient berichte acht Monate nach einer lateralen Kollateralbandrekonstruktion mit Augmentation mit Fibre sowie medialer und lateraler Teilmeniskektomie vom 1 6. Mai 2012 über einen weiterhin schmerz haften Verlauf (S.
1). In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Bei Weiterführung der ambulanten Therapie sei in den nächsten Monaten für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % möglich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 3. Juni 2013 ein medizinisches Gut achten im Auftrag der Be schwerdegegnerin
(Urk. 8/126). Die Begutachtung
fand am 2 3. April 2013 unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt (S. 1).
Dr. A.___
führte als Befund an, i m Zusammenhang mit der geltend gemachten Schmerzhaftigkeit bestehe eine klare Verdeutlich ungsproblematik . Eine rele vant e Atrophie der linken Beinmuskulatur bestehe im Vergleich mit rechts nicht (S. 9). Die Untersuchung des linken Knies habe insbesondere keine relevante laterale Instabilität ergeben (S. 10).
Im M RI des linken Knies vom 8. Mai 2012
sei en das vordere und hintere Kreuz band durchgehend ohne relevante auf eine akute Verletzung hinweisende Sig nal störung . Lateral bestehe ein degenerativ veränderter Scheibenmeniskus, ohne Hin weis auf eine frische Verletzung . Beim medialen Meniskus bestünden
intra meniskale, die Oberfläche knapp erreichende Veränderungen . Da keine perifo kale Signalstörung vorliege, seien diese wahrscheinlich älteren Datums (S. 12 unten).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 oben): - chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Knie mit/bei - Status nach Kniekontusions- und Varisationstrauma am 2. Mai 2012 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und late ral - Scheibenmeniskus lateral - offener Rekonstruktion des lateralen Seitenbandes - Verdeutlichungstendenz
Bei einer Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 sei ein gewellte r Verlauf des hinteren Kreuzbandes rechts dargestellt. Weil sich das linke Knie gemäss MRI vom 8. Mai 2012 ebenfalls derart verändert zeige, bestünden differentialdiagnostisch zwei Überlegungen: Es handle sich entweder um eine Anlagevariante oder um Ver än derungen, die sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner „Fussballer Kar r iere“ zugezogen habe. Dass es sich nicht um eine akute Verletzung des Zent ralpfeilers handle, ergebe sich daraus, dass ebendort keine perifokal e Signalstörung nach weisbar sei, eine conditio sine qua non bei einer Verletzungsfolge, wenn das Ereignis nu r einige Tage zuvor stattgefunden habe (S. 1 6). Die Avulsion des la te ralen Seitenbandes am Fibulaköpfchen sei in casu die einzige Unfallfolge des Ereignisses vom 2. Mai 20 1 2 und sei suffizient rekonstruiert worden (S. 16 lit . B).
Die medialen und lateralen Meniskusläsionen links seien aufgrund der Tatsache, dass keine perifokale Signaländerung (weder in den Weichteilen noch intra ossär) nachzuweisen sei, ebenfall s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Mai 2012 zurückzuführen. Ein Vergleich der MRI von 2008 und 2012 respektive der Aufnah men des rechten und linken Kniegelenkes
ergebe zudem, dass praktisch die gleichen, ergo anlagebedingten, Verände rungen in den Menisci bestünden. Differentialdiagnostisch handle es sich analog wie beim hinteren Kreuzband um Folgen der fussballerischen Betätigung. In casu liege im lateralen Kompartiment eine Anlagevariante in Form eines „ Scheiben meniskus “ vor. Scheibenmenisken seien in 30-77 % der Fälle an der Gelenk kapsel nur instabil verankert, wobei diese Instabilität angeboren sein könne oder aber als Folge repetitiver Mikrotraumata des alltäglichen Lebens im Sinne von Meniskuseinklemmungen entst ehe und ergo einer konstitutionellen Prädispo sition (im Sinne einer das Normalmass übers teigenden Scha densgeneigtheit)
entspreche . Dies sei ein Umstand, für den der Beschwerdeführer letzt end lich selbe r einstehen müsse.
E ine richtungsgebende Verschlimmerung sei nicht aus gewiesen (S. 16 f. lit . C).
Eine aktenkundige medizinische Erklärung für den protrahierten postoperativen Verlauf mit Rehabilitationsdefizit ergebe sich nicht und könne auch durch die Anamnese nicht beantwortet werden. Eine Komplikation während de r Heilung sei nicht ausgewiesen. Aufgrund der angegebenen Schmerzen sei vor und nach der stationären Rehabilitation vom 1 4. Januar bis 5. Februar 2013 zusätzlich Phy siotherapie verordnet worden. Bis heute werde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit den klinisch erhobenen Befunden nicht h inreichend erklärt werden könne. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibe unv erständlich, n icht zu letzt, weil zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls leidensangepasste wechselbe las tende Arbeit mit/bei zumutbarer willentlicher Überwindung des angeblich in va li disierenden Schmerzleidens bereits zumutbar gewesen sei. Es sei notorisch, dass
in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be weis schwierigkeiten subjektive Schmerzang a ben für die Begründung einer Inva li dität respektive Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht genügten (S. 17 f.).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die subjektiv beklagten Beschwerden objektiviert werden könnten, antwortete der Gutachter, das geltend gemachte,
als invalidisierend respektive als leistungsausschliessend empfundene und ge schil derte Schmerzbild könne aufgrund der klinischen und radiologischen Un ter suchungsergebnisse nicht im subjektiv empfundenen Ausmass bestätigt wer den. Die nachgewiesene intraossäre Reaktion könne zwar einerseits schmerz auslö send sein, sei aber andererseits weder abnormal noch behandlungsbedürf tig . Die Be weglichkeit des linken Knies sei (zumindest funktionell) gegenüber rechts nicht eingeschränkt (Flexionsdefizit von 5°). Eine intraartikuläre Proble matik bestehe aufgrund der Untersuchungsergebnisse mit Sicherheit nicht. Eine relevante In sta bilität sei ausgeschlossen (S. 18 Ziff. 4).
Die Operation vom 1 6. Mai 2012 sei lege artis durchgeführt worden und Kom plikationen, welche im Verlauf der Heilung und Rehabilitation aufgetreten wä ren oder die die Schmerzen im ang egebenen Ausmass erklären könnten, seien weder aktenkundig noch würden derartige Probleme anamnestisch geltend ge macht (S.
19
Ziff. 5). Durch schulmedizinisch orientierte Behandlungsmassnah men sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes am linken Knie mehr zu er warten. Die funktionell absolut unbedeutende minimale Bewegungs einschrän kung in der maximalen Flexion sei funktionell unbedeutend und da her auch nicht therapierbar. Wenn geltend gemacht werde, dass Schmerzen für die der zei tige Arbeitsunfähigkeit ursächlich seien, so müsse entgegenhalten werden, dass
hierfür kein somatisch nachweisbares Korrelat vorliege (weder kli nisch noch radio logisch). Gegebenenfalls könnten auch Schmerzmedikamente akzeptiert wer den (S. 19 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, ob es sich beim Unfall vom 2. Mai 2012 um die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung handl e. Er antwortete darauf, die Läsion des lateralen Seiten bandes (Avul sionsverletzung am Fibulaköpfchen) am linken Knie sei aus schliesslich un fall bedingt . Die Verletzung sei aber lege artis operativ versorgt worden. Eine funktionelle Einschränkung oder messbare Differenz sei ebenda nicht vorhan den. Bei der Operation sei en aber, nota
bene
orthopädisch-trau matologisch lege artis, dieje nigen Strukturen (Menisken) behandelt worden, welche nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beim inkriminierten Ereig nis beeinträchtigt worden seien. Ergo sei ebenda auch keine richtunggebende Verschlimmerung ausge wiesen. Dass hier zur gleichen Zeit eine Operation not wendig geworden wäre, sei empirisch unwahrscheinlich (S. 19 f. Ziff. 7.1).
Die präoperativ festgestellten gesundheitlichen Störungen seien die degenerativ veränderten Menisken (inklusive Scheibenmeniskus) und die unfallkausale Ver letzung des lateralen Bandapparates am linken Knie, die lege artis operati v ver sorgt worden sei. Wegen des Ereignis ses und seiner direkten Folgen (Schmerzen, Instabilität) seien Abklärungen getroffen worden, welche die „ Ge legenheits diag nose “ der veränderten Menisken ergeben . Die Operationsindikation sei aber letzt endlich die laterale Bandläsion gewesen (S. 20 Ziff. 7.2).
Auf die Frage nach dem Erreichen des status quo ante antwortete Dr. A.___, nach einer kom plikationslosen arthroskopischen
Teilmeniskektomie sei der sta tus quo spätestens nach sechs bis acht Wochen (+/- vier Wochen) erreicht (S. 20 Ziff. 7.4). Er habe den Beschwerdeführer in Anwesenheit des Über setzers un missverständlich darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Tätigkeit als Koch eine Arbeitsunfähigkeit per so fort nicht mehr ausgewiesen sei,
d ies auch unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums (S.
21 Ziff. 8.1). Eine messbare Einschränkung der Funktion des linken Knies sei nicht ausgewiesen, so dass die Leistungsfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten (Heben, Tragen, Gehen, Körper stell ung und Beweglichkeit) nicht länger reduziert sei (S. 21 Ziff. 8.2). Klinisch und radiologisch sei keine unfallkausale Funktionseinschränkung vor handen. Eine Integr itäts entschädigung werde daher nicht fällig (S. 22 Ziff. 9).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei retrospektiv ebenfalls nicht nach vollziehbar, weshalb bei den banalen objektivierbaren Befunden (suprapatellarer Erguss und pe riartikuläre
Überwärung) eine derart ausgeprägte schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung resultiert haben soll (S. 22 Ziff. 10). 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, erstattete am 2 6. September 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers einen Bericht (radiologische Beurtei lung auswä rtiger Aufnahmen, Urk. 8/144/5).
Dr. H.___
führte aus, anamnestisch sei am 2. Mai 2012 ein Sturz auf das linke Knie erfolgt. Drei Tage später sei die Notfallzuweisun g ins D.___ ver an lasst worden. Es bestünden Differenzen zwischen den primären radiologi schen Befunden nach dem Unfallereignis und der durch den
Gutachter vorge nom menen Nachbeurteilung der MRI-Bilder des Kniegelenkes.
Im
MRI des linken Knies vom 8. Mai 2012 zeige sich eine regelrechte Darstel lung der ossären Strukturen. Im Gelenk seien s chätzungsweise 50 ml Erguss vor handen. Der normal geformte und gelegene mediale Meniskus sei im mittle ren Anteil und im Hinterhorn inhomogen und weise eine insgesamt deutlich er höhte Signalintensität auf. Der laterale Meniskus sei erheblich verbreitert; in ner halb der Substanz zeigten sich in der gesamten Länge mehrere lineare Sig nal erhöhungen entsprechend einer Signalalteration Grad III. Die proximale Me nis kus oberfläche sei irregulär abgegrenzt. Das hintere Kreuzband verlaufe leicht wellig und zeige perlschnürartige Kaliberschwankungen. Das vordere Kreuzband s ei in der Kontinuität erhalten . In der wasserselektiven Sequenz sei das Signal des Bandes deutlich erhöht (S. 2 oben). Nach dem MRI des linken Knies vom 2 5. Januar 2013 bestünden ein Zustand nach Reinsertion beider Ende n des la te ralen Seitenbandes und ein Zustand nach Reinsertion des femoralen Ur sprungs des medialen Seitenbandes. Auf der wasserselektiven Aufnahme be stehe eine leichte Signalverstärkung im subchondralen Knochenmark des Kon dylus
latera lis
femoris, entsprechend einem Knochenmarködem . In der Pars in termedia des lateralen Meniskus zeige sich eine lineare Signalerhöhung mit Be teiligung der proximalen Meniskusoberfläche, entsprechend einer Signalaltera tion Grad III, ferner eine winzige rundliche Signalerhöhung im Hinterhorn des selben Menis kus, entsprechend einem intrameniscalen Ganglion. Insgesamt sei der laterale Meniskus verglichen mit der Voraufnahme schmaler. Der mediale Meniskus sei unverändert leicht inhomogen (S. 2 unten).
Es handle sich um ein en komplexen Riss eines diskoiden lateralen Meniskus und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Beide Verletzungen seien am 8. Mai 2012 frisch gewesen. Dies werde auch durch das Vorliegen eines Gelen kergusses
bestätigt. Ferner habe sich eine Signalveränderung des medialen Me niskus ge zeigt, vereinbar in erster Linie mit einer Degeneration nach einer alten Verletz ung. Die beschriebene Veränderung des hinteren Kreuzbandes sei eben falls nich t mit einer frischen, wohl aber mit einer alten Verletzung vereinbar. Bei der nach folgenden Operation sei der laterale Meniskus offensichtlich zum Teil reseziert worden und es sei eine Refixation beider Kollateralbänder durch geführt worden. Die nachfolgend angefertigten Funktionsaufnahmen zeigten keine überzeugen den Hinweise für eine Instabilität. Der Befund im Bereich der Kreuzbänder zeige sich im Wesentlichen unverändert.
Dr. H.___ stellte aus radio logischer Sicht folgende Diagnosen (S. 3): a. frische Teilruptur oder Überdehnung des vorderen Kreuzbandes b. frischer komplexer Riss des lateralen diskoiden Meniskus, der nachfolgend reseziert wurde c. diskrete Hinweise auf partielle Läsionen beider Kollateralbänder, nachfol gend wurden diese operativ behandelt d. Knorpelläsionen im gewichtstragenden Anteil der Femurkondyle Grad I-II, medial begleitet von einem leichten Knochenmarködem, die erst postope rativ sichtbar wurden e. Degeneration des medialen Meniskus, wohl nach einer alten Verletzung f. Läsion des hinteren Kreuzbandes, entsprechend einer alten Verletzung
Dr. H.___ antwortete auf die Frage nach den feststellbaren Verletzungen, die unter lit . a und b, möglicherweise auch unter lit . c aufgeführten Diagnosen seien durch ein frisches Trauma bedingt. Die unter lit . d aufgeführten Knor pelläsionen
sei e n erst bei der postoperativen Kontrolle aufgetreten. Die unter lit . e und f auf geführten Diagnosen seien in erster Linie durch ein altes Trauma be dingt (Ziff. 2). Die unter lit . a, b und eventuell auch unter c aufgeführten Verlet zung en seien frisch und vom bildgebenden Aspekt her gut vereinbar mit dem an ge ge benen Unfallzeitpunkt vom 2. Mai 2012 (Ziff. 3). 3.6
Dr. A.___ nahm am 3. Dezember 201 3
zum Bericht von Dr. H.___
Stellung, wobei er an seiner Einschätzung
im Gutachten vom 1 3. Juni 2013 fest hielt
(vgl. Urk. 8/148 S. 3). 3.7
PD Dr. B.___ nahm am 1 0. Dezember 201 3 im Auftrag der Beschwerde gegnerin
Stellun g (Urk. 8/149). Er
wies da rauf hin, dass er den Patienten bereits am 1 8. September 2012 untersucht habe . Dieser habe damals über Funktions ein schränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes und über ein Instabilitäts ge fühl berichtet. Damals sei en vor allem ein Flexionsdefizit sowie eine leichte ver mehrte Aufklappbarkeit lateral und eine vermehrte Translation nach dorsal im linken Kniegelenk festgestellt worden. Dr. A.___ bezeichne alleine die Läsion des Kollateralbandes lateral am linken Knie als direkte Unfallfolge. Dr. H.___
dagegen führ e sowohl die frische Teilruptur und Überdehnung des vorderen Kreuz bandes sowie den frischen komplexen Riss des lateralen diskoiden Menis kus und auch die Läsion der Kol lateralbände r auf das Unfallereignis zurück (S. 1).
Im MRI vom 8. Mai 2012 sei eindeutig ein Gelenkerguss zu erkennen, was auf eine Binnenläsion des Kniegelenkes (Menisken, Kreuzbänder) hinweise. Der In nenmeniskus sei mit seiner Basis normalerweise mit dem medialen Kollateral band verwachsen. Im besagten MRI sei die sonst verwachsene Stelle mit Fett gewebe aufgefüllt, was einer früheren Meniskusläsion entspreche. Der laterale Meniskus dagegen sei nicht mit dem lateralen Kollateralband verwachsen und eine alleinige Läsion des lateralen Kolla teralbandes würde nicht zu einem fri schen Gelenkerguss führen. Diese Feststellungen sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___ und gegen diejenige durch Dr. A.___ (S. 1 Mitte) .
Bei der Operation vom 1 6. Mai 2012 habe sich offenbar die komplexe Ruptur des lateralen diskoiden Meniskus bestätigt, in dem der verletzte Teil des Menis kus reseziert worden sei unter Belassung eines weiteren horizontalen Risses ge gen die Basis des Meniskus zu. Beim mediane n Meniskus habe im Hinterhorn bereich e in peripherer Vertika lriss im Sinne eines nicht dislozierten Korbhen kelrisses bestanden, die verletzte Partie sei reseziert worden. Das vordere Kreuz band habe sich als intakt aber eher locker erwiesen, das hintere Kreuzband habe nicht eingesehen werden können. In der Spinalanästhesie sei
eine Translation nach dor sal nachgewiesen worden, verglichen mit dem rechten Kniegelenk. In der an schliessenden Offenoperation sei festgestellt worden, dass das laterale Kolla te ral band am Fibulaköpfchen abgerissen sei (S. 1 unten) . Auch diese intraope rativen Befunde sprächen für die Beurteilung durch Dr. H.___, vor allem was die arthroskopischen Befunde betreffe (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin befragte PD Dr. B.___ nach dem ursächlichen Zu sammenhang der von Dr. H.___ angesprochenen Meniskusläsion. Er antwor tete
darauf, seiner Ansicht nach sei die von Dr. H.___ angesprochene laterale Menis kusläsion sowie die vertikale dorsal-periphere Lä sion des medialen Meniskus dem Unfallereign is zuzuschreiben. Begünstigend für die Meniskusläsionen könnten si ch die leichte vorbestehende Dissektion des medialen Meniskus basal und der Zustand eines diskoiden Meniskus lateral aus gewirkt haben. Die festgestellten Meniskusverletzungen seien radiologisch und interoperativ jedoch als direkte Unfallfolge anzusehen . Dies auch vor dem Hin tergrund, dass das laterale Kolla teralband anlässlich des Unfallereignisses mit Sicherheit ruptiert worden sei und damit eine Instabilität im Kniegelenk bewirkt worden sei (mit momentaner Subluxation und Inkongrue nz der belastenden Gelenkflächen) und konsekutiver Traumatisierung der Menisken lateral und me dial (S. 2 Ziff. 1).
Das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 sei als einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen (S. 2 Ziff. 1.1).
Eine durch das Unfallereignis vom 2. Mai 2012 verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung respektive eine
Dispositi on für eine
Gesundheitsschädigung sei nicht abgeheilt. Ein Status quo ante sei nicht er reicht (S. 2 Ziff. 1.4).
Es sei nicht anzunehmen, dass die durch das Unfallereignis verursachten Ge sundheitsstörungen auch ohne das erwähnte Ereignis aufgetre ten wären. Ein Status quo sine werde somit nicht zu erreichen sein (S. 2 Ziff. 1.5). 3.8
Ergänzend führte PD
Dr. B.___
am 1 4. Januar 2014 (Urk. 8/154) aus, im Mo ment eines Traumas werde das Kniegelenk in einen massiven Varusstress (De formation im Sinne eines O-Beines) ver setzt und es komme zu lateralen Kapsel überdehnungen oder Einrissen, zu Überdehnungen oder partiellen Ein rissen der Kreuzbänder namentlich des vorderen und zu einer massiven Druck zu nahme im medialen Kniegelenkskompartiment mit Kompression von mindes tens Teilen des medialen Meniskus. Dieser Zustan d entspreche einem kurzen Momen t der Sub luxation im Kniegelenk mit begleitender kurzfristiger Inkongruenz der Ge lenk anteile. Der geschilderte kurze Zeit dauernde Zustand des Kniegelenkes während der totalen Verletzung und Funktionsuntüchtigkeit des lateralen Kol lateral ban des könne somit neben der eigentlichen Läsion des lateralen Kollate ralbandes auch Verletzungen der Gelenkbinnenanteile (Menisken, Kreuzbänder, knorpelige Gelenkfläche und eventuell in Teilen des subchondra len Knochens) bewirken .
Eine Einschränkung der direkten Unfallfolgen auf die blosse Verletzung des lateralen Kollateralbandes sei nach seiner Ansicht höchst un wahrscheinlich und entspreche nicht den Tatsachen. Dies sei vorliegend umso mehr anzunehmen, als bei der arthroskopischen und der Offenoperation des Gelenkes am 1 6. Mai 201 2 die folgenden Befunde erhoben worden seien: komplexe Ruptur des late ralen diskoiden Meniskus, Vertikalriss im Sinne eines nicht dislozierten Korb hen kelrisses des medialen Meniskus und Lockerung des vorderen Kreuzbandes (ohne Rissbildung). 4. 4.1
Dr. A.___
bewertete einzig
die Avulsion des lateralen Seitenbandes des linken Knie gelenk s
als unfallbedingt . Nach Dr. H.___ und PD Dr. B.___ sind jedoch auch ein
Riss des diskoiden lateralen Meniskus
und eine Teilruptur des vor deren Kreuzbandes des linken Knies auf den Unfall zurückzuführen. Dr. A.___ ei nerseits, und Dr. H.___ und PD
Dr. B.___ andererseits wider sprechen sich auch in der Frage, ob und wann
der status quo ante
erreicht war . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Mit den beweistauglichen
Stellungnahmen von PD Dr. B.___ und Dr. H.___
kann nicht unbesehen auf
die Schlussfolgerungen im Gutachten
von Dr. A.___
vom 1 3. Juni 2013 abgestellt werden .
Nach den überzeugenden und medizinisch schlüssigen Stellungnahmen von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___
hat sich der Beschwerdef ührer beim Unfall die erwähnten weiteren Verletzun gen zugezogen . Es ist daher davon auszugehen, dass er sich unfallbedingt gra vie ren dere Verletzungen zugezogen hat als von Dr. A.___ angenommen.
Die Beschwerdegegnerin selber ersuchte PD
Dr. B.___ um eine Akten be ur tei lung . Dass sich dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusser te, liegt darin begründet, dass sie ihn nicht danach gefragt hat. Dass die Be schwer degegnerin dies nun gegen die Stellung nahme von PD
Dr. B.___ anführen möchte (Urk. 2 E. 3.7), vermag nicht zu überzeugen . Dr. G.___, Klinik E.___, attestierte dem Beschwerdeführer noch in einem Bericht vom 1 7. Juni 2013 bezogen auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ver mehrtes Kauern, Knien, dauerhaftes Stehen und häufiges Treppensteigen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Urk. 8/128 S. 2).
Mit Verweis auf die Stellungnahmen und Berichte von PD
Dr. B.___ und Dr. H.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik E.___ kann nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ abgestellt wer den. Nach dem Gesagten ist d er medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass der status quo ante zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung per 3 0. April 2013 noch nicht erreicht war. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen als verfrüht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. November 2013 wieder zu 100 % als Koch (Urk. 1 S.
5) . Unter Berücksichtigung der von Seiten der
Klinik E.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit hat er daher Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers
(längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und ge gebenenfalls auf Heilbehandlung. Über eine allfällige Integritätsentschädigung ist erst mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer bei einem praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid der Swica Versicherungen AG vom 2 0. Mai 2014 aufgehoben wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf Tag gelder (längstens bis zum 3 1. Oktober 2013) und gegebenenfalls auf Heilbe handlung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Lienhart - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger