Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war ab 1. Mai 1993 bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen
Un fallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert, als er am 11. Februar 1997 bei einem Raubüberfall in A.___ eine Schussverletzung an der rechten Hand erlitt. Dabei zog sich der Versicherte eine Läsion des Nervus
medianus und eine Zertrümmerung des Sat telgelenks zu. Mit Verfügung vom 25. Januar 1999 sprach die SUVA dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (siehe zum Ganzen Urk. 2 S. 2 lit . A). 1.2
Am 30. April 2010 wurde der SUVA von der B.___ AG, bei welcher der Versi cherte ab dem 7. Januar 2001 als Reisezugbegleiter (mit einem Pensum von 100 %) arbeitete , ein Rückfall (massive Zunahme der Schmerzen) gemeldet. Am 28. Juli 2010 wurde der Versicherte, nachdem eine Sattelgelenks-Arthrose und ein Impingement des Metacarpale I-II Hand rechts diagnostiziert worden waren, im C.___ operiert (Urk. 10/14). Am 30. August 2010 und am 22. September 2011 musste sich der Versicherte weiteren operativen Eingriffen unterziehen (vgl. Urk. 10/19 und 10/87). Vom 14. Januar bis 7. Februar 2013 fand eine von der Invalidenversicherung angeordnete BEFAS-Abklärung statt ( D.___ ; Urk. 10/189). Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spezi ell Handchirurgie, erstattete am 26. Februar 2013 Bericht über den Verlauf (Urk. 10/191). Am 17. April 2013 erfolgte die kreisärztli che Abschlussuntersu chung
(Urk. 10/212).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) sprach die SUVA dem Versicher ten ab 1. Mai 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basie rende Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2013 (Urk. 10/238) wies die SUVA - nach Einholung der ergänzenden Stellung nahme von Kreisärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie , vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/259) - mit Entscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 10/260) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es seien der Einspracheentscheid vom 16.05.2014 und die Verfü gung vom 12.07.2013 aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines In validitätsgrades von mindestens 43 % auszurichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können
(BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2 ). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3 ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente als ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2013 zugesprochen worden war, mithin auf eine Rente, die auf einem höheren Invaliditätsgrad als 30 % beruht, im Wesent lichen gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung. Danach sei es dem Beschwerdeführer möglich, einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachzugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘420. und einem - zulässigerweise gestützt auf DAP ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 64‘722. ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass bei der Invaliditätsgradbemessung - entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers - nicht auf das von ihm tatsächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden können, weil er damit die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfe. Das Abstellen auf die aufgelegten DAP erweise sich als korrekt; die dokumentierten Arbeitsstellen würden dem erstellten Zu mutbarkeitsprofil Rechnung tragen. Ein leidensbedingter Abzug sei bei Anwen dung der DAP-Methode nicht vorgesehen (Urk. 9). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht auf die kreisärztliche Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar sei, abzustellen sei. Vielmehr erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der BEFAS D.___ als aussagekräftiger und überzeugender, denn diese berück sichtige auch die Limitierung durch die Schmerzsituation sowie die überlas tungsbedingte Zustandsverschlechterung. Dem Beschwerdeführer sei lediglich noch ein 80% Pensum zuzumuten. Zudem könne das Invalideneinkommen nicht mittels der aufgelegten DAP-Profile ermittelt werden; es sei nicht klar, ob sie den leidensbedingten Einschränkungen (keine kraftvolle Zug , Stoss- und Drehbewegungen sowie keine Schläge, Vibrationen mit der Hand und derglei chen) gebührend Rechnung tragen würden. Deshalb müsse das Invalidenein kommen gestützt auf statistische Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung , LSE) festgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen der Invaliditätsgradberechnung zugrunde zu legen, das der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen seines nunmehr ausgeübten 90%-Pensums erziele. Diesfalls ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 43,1 %. Das Abstellen auf ein höheres hypothetisches Einkommen käme einer Aberkennung der vom Beschwerdeführer erbrachten Eingliederung gleich (Urk. 1 und 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat, die auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 30 % basiert. 3.
Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten lediglich dieje nigen Berichte auszugsweise wiedergegeben, die für die zur Beantwortung der im vorliegenden Fall zentralen und unter den Parteien strittigen Frage, wel che Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem zeitlichen Rahmen noch zu mutbar sind, beitragen können. 3.1
Im Bericht der Abklärungsstelle D.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 10/189; medizinische Abklärung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie) wurde festgehal ten, dass eine deutliche Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes vorhanden sei, insbesondere bedingt durch eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Dau mens, eine residuelle Sensibilitätsstörung im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand und eine chronisch rezidivierende belastungsabhängige Epicon dylopathia
humeri
radialis rechts. Zukünftige Tätigkeiten sollten behinderungs bedingt vor allem bezüglich Hand/Arm rechts keine relevanten Belastungen fordern. Insbesondere seien starke Kraftaufwendungen oder streng repetitive Arbeitsbelastungen sowie Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmo torik zu vermeiden. Optimal behinderungsangepasst seien gering belastende, nicht manuell-produktive Tätigkeiten, welche bei manuellen Einsätzen aus schliesslich oder zumindest überwiegend mit der linken oberen Extremität be wältigt werden könnten (Einsatz der rechten oberen Extremität hilfsweise). Zu dem sei der Beschwerdeführer kälteempfindlich. Die Benützung eines Autos mit automatischer Gangschaltung sei möglich. Hebe- und Tragebelastungen sollten möglichst einhändig links bewältigt werden können respektive bei nicht zu vermeidenden beidhändigen Gewichtsbelastungen eine obere Limite von etwa
5 bis 10 kg nicht überschritten werden. Aktuell erachte man ein Arbeitspensum von 80 % als zumutbar. Die Reduktion des Arbeitspensums um 20 % diene der Vorbeugung von überlastungsbedingten Zustandsverschlechterung en (S. 10 f.). 3.2
Dr. E.___ führte am 26. Februar 2013 aus, dass der Beschwerdeführer als Kontrol leur bei den
B.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen werde. Der Endzustand sei weitgehend erreicht. Betreffend die therapieresistente
Epicondy litis warte man mit einem Eingriff noch ab. Im Vordergrund stehe die Rein tegration in einen günstigen Arbeitsprozess (Urk. 10/191). 3.3
Kreisärztin Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 10/212) belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand bei Status nach Rekonstruktion Metacarp a lebasis I und Scaphoidgelenk fläche sowie subtotale Rekonstruktion des Trapezoideum mit Suspensions arthroplastik mit freiem Palmaristransplantat , Rippenknorpelplatzhalter, Arte rien-Nervennaht am 22. September 2011 bei Status nach Schussverletzung mit Läsion des Nervus
medianus und Zertrümmerung des Sattelgelenks Februar 1997 bei Status nach Arthroplastik des Daumensattelgelenks mit Pyrocarbo nimplantat Juli 2010 (S. 8). Die Kreisärztin formulierte folgendes Zumutbar keitsprofil (S. 9): „Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere, selten ma nuelle Tätigkeit ist ganztags zumutbar. Nicht zumutbar s ind repetitive, feinmo torische , grobmanuelle Tätigkeiten, auch sind kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh bewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand nicht zumutbar .“ 3.4
Am 8. Mai 2014 äusserte sich Dr. F.___ nochmals zur Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen der Abklärungsstätte D.___ (Urk. 10/259): Dr. F.___ erklärte, dass Dr. G.___ praktisch die gleichen Befunde erhoben habe wie sie selbst. Auch die Zumutbarkeitsprofile seien vergleichbar; sie entsprächen einer leichten bis mittelschweren selten manuellen Tätigkeit rechts. Der Unterschied liege im Arbeitspensum, nämlich 80 % gemäss BEFAS-Einschätzung beziehungsweise 100 % nach ihrer eigenen Beurteilung. Ihres Erachtens sei diese BEFAS-Ein schätzung nicht nachvollziehbar. Von Dr. G.___ werde die Reduktion des Pensums auch mit der Schmerzakzentuierung im Verlauf begründet. Angesichts der aktuellen Medikation (leidglich 1 g Dafalgan bei Bedarf) scheine das aber nicht wirklich plausibel. Zudem würden im BEFAS-Bericht auch gewisse Dis krepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers geschildert. Bei körperlich leichten Tätigkeiten seien beispielsweise teilweise betont Schmerzen angegeben worden, während bei deutlich schwereren Aufgaben unauffällig gearbeitet wor den sei. Eine 20%ige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht nachvollziehbar. 3.5
Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, er klärte am 4. Juni 2014, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2014 ein 80%iges Arbeitspensum erfülle. Seine Beschwerden hätten dadurch aber bereits wieder zugenommen. Es bleibe abzuwarten, ob ein 80%iges Arbeitspensum mittelfristig realisierbar sein werde (Urk. 10/262). 4.
Wie Dr. F.___ zutreffend resümierte , unterscheidet sich das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten nicht in rele vanter Weise von demjenigen, das von der Abklärungsstelle D.___ formu liert wurde. Dem Beschwerdeführer sind danach grundsätzlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei seine rechte dominante Hand möglichst zu schonen ist (keine repetitiven, feinmotorischen, grobmanuellen Tätigkeiten; kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand sind nicht sinnvoll [vgl. oben E. 3.1 und 3.3]).
Unterschiede bestehen im Wesentlichen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, während dessen dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumut bar ist. Diesbezüglich erscheint die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, nachvollziehbarer zu sein. So führte Dr. F.___ einleuchtend aus, dass ange sichts des relativ geringen Schmerzmittelkonsums (vgl. dazu auch Urk. 10/212 S. 6), die im BEFAS-Bericht berücksichtigte Schmerzakzentuierung nicht plausi bel sei (Urk. 10/259 S. 2 unten). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb der Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher er seine rechte obere Extremität schonen kann, rein präventiv sein
Ar beitspensum um 20 % reduzieren müsste. Hinzu kommt, dass der Beschwerde führer gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 (Urk. 10/257) bei der Y.___ als Kassier ein flexibles Arbeitspensum von 80 % bis 100 % zu absolvieren hatte. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift sei „von einem Schnitt von 90 % auszugehen“ (Urk. 1 S. 7). Auch wenn es sich dabei um eine befristete Arbeitsstelle gehandelt hat, kann dem Umstand Rech nung getragen werden, dass offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst der Ansicht war, dass er ein 100%iges Pensum bewältigen könne. Ansonsten hätte er den genannten Vertrag (in guten Treuen) nicht unterzeichnen dürfen.
Nach Berücksichtigung aller Umstände ist m it überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tä tigkeit zu 100 % ausüben kann. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der ehemaligen Ar beitgeberin (vgl. Urk. 10/223) von einem Validenlohn im Jahr 2013 von Fr. 92'420.-- aus . Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts einwen den. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen. 5.2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde - gegne rin auf insgesamt fünf DAP (Qu a litäts kontrolleur Produktion ; Bank Empfang Garage; Reinigungsvorarbeiter [Organisation, Kontrolle, Admi nistratives]; Prüfer [Prüfen von Hochfrequenzfiltern]; Hilfsarbeiter [Fahren mit Handstapler]; vgl. Urk. 10/225). Dagegen liess der Beschwerdeführer einwenden, dass den DAP keine Informationen hinsichtlich kraftvoller Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie in Bezug auf Schläge und Vibrationen entnommen werden könnten, weshalb die DAP vorliegend nicht brauchbar seien (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerde gegnerin aufgelegten DAP offensichtlich dem kreisärztlichen Zumutbarkeits profil entsprechen. Diesbezüglich sei - in Ergänzung zu den Angaben in Urk. 10/225 - auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen (vgl. Urk. 9 S. 7 f.). Allein schon aus den Be schreibungen der konkreten Tätigkeiten in den aufgelegten DAP ist ersichtlich, dass damit keine beziehungsweise keine erheblichen Belastungen der rechten Hand verbunden sind, geschweige denn Vibrationen oder gar Stösse (vgl. Urk. 10/225): -
Kontrolle (sitzend), ob die Pralinenschachteln richtig bestückt worden sind. -
Empfang der Kunden, die in der Garage parkieren; Bewirtschaftung der Parkplätze; Einweisung/Begleitung der Kunden (und dergleichen). -
Organisation der Reinigungseinsätze; Instruktion der Mitarbeiter; Mitar beit bei Personalrekrutierung; Qualitätskontrolle; Bestellung von Mate rial; Mitarbeit bei Lohnverarbeitung. -
Prüfen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. -
Fahren mit Handstapler von der Produktion ins Zwischenlager.
Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten fünf DAP ergibt sich ein Dur ch schnittslohn von Fr. 64'722.6 0. Das liegt nahe beim sogenannten „Durchschnitt der Durchschnittslöhne“ (vgl. dazu und zu den weiteren statisti schen Ergebnissen Urk. 10/252). Mithin sind keine An haltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachgemäss ausgeübt hätte. Da auch die übrigen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Ver wendung von DAP (vgl. dazu oben E. 1.4) erfüllt sind, kann vorliegend von ei nem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'722.60 ausgegangen werden. Anzufügen bleibt, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und somit nicht zulässig sind (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.3). 5.3
Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht die Ermittlung des Invalideneinkommen s gestützt auf die DAP (oder andere statistisch ermittelte Werte) unter Hinweis auf die von ihm aufgenommene Erwerbsarbeit in Zweifel ziehen liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst lediglich unter den in E. 1.4 genannten Voraussetzungen (etwa besonders stabile Arbeitsverhältnisse und zumutbare Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit) in Betracht kommt. Bereits angesichts des Um standes, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ von Anfang an befristet war (vgl. Urk. 10/257), erscheint es nicht sachgerecht , von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen zu sprechen. Zudem schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeits fähigkeit nicht vollständig aus, denn das vereinbarte Pensum betrug 80 bis 100 % und durchschnittlich - gemäss eigenen Angaben - offenbar 90 % (Be zahlung auf Stundenbasis). Auch eine Hochrechnung des erzielten Lohnes auf ein 100%-Pensum erweist sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens als nicht sachge recht, denn damit würde der Erfahrungstatsache nicht Rechnung getragen, dass fest angestellte Personen üblicherweise mehr verdienen als ledig lich befristet angestellte und auf Stundenlohnbasis entschädigte Mitarbeiter. 5.4
Aus dem Gesagten folgt, dass von einem - durch DAP ermittelten - Invalidenein kommen von Fr. 64'722.60 (E. 5.2) und einem Valideneinkommen von Fr. 92'420.-- ( E . 5.1) auszugehen ist. Es ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 27 ' 697.4 0. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.2 Am 30. April 2010 wurde der SUVA von der B.___ AG, bei welcher der Versi cherte ab dem 7. Januar 2001 als Reisezugbegleiter (mit einem Pensum von 100 %) arbeitete , ein Rückfall (massive Zunahme der Schmerzen) gemeldet. Am 28. Juli 2010 wurde der Versicherte, nachdem eine Sattelgelenks-Arthrose und ein Impingement des Metacarpale I-II Hand rechts diagnostiziert worden waren, im C.___ operiert (Urk. 10/14). Am 30. August 2010 und am 22. September 2011 musste sich der Versicherte weiteren operativen Eingriffen unterziehen (vgl. Urk. 10/19 und 10/87). Vom 14. Januar bis 7. Februar 2013 fand eine von der Invalidenversicherung angeordnete BEFAS-Abklärung statt ( D.___ ; Urk. 10/189). Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spezi ell Handchirurgie, erstattete am 26. Februar 2013 Bericht über den Verlauf (Urk. 10/191). Am 17. April 2013 erfolgte die kreisärztli che Abschlussuntersu chung
(Urk. 10/212).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) sprach die SUVA dem Versicher ten ab 1. Mai 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basie rende Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2013 (Urk. 10/238) wies die SUVA - nach Einholung der ergänzenden Stellung nahme von Kreisärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie , vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/259) - mit Entscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 10/260) ab.
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können
(BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2 ). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3 ).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines In validitätsgrades von mindestens 43 % auszurichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente als ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2013 zugesprochen worden war, mithin auf eine Rente, die auf einem höheren Invaliditätsgrad als 30 % beruht, im Wesent lichen gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung. Danach sei es dem Beschwerdeführer möglich, einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachzugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘420. und einem - zulässigerweise gestützt auf DAP ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 64‘722. ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass bei der Invaliditätsgradbemessung - entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers - nicht auf das von ihm tatsächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden können, weil er damit die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfe. Das Abstellen auf die aufgelegten DAP erweise sich als korrekt; die dokumentierten Arbeitsstellen würden dem erstellten Zu mutbarkeitsprofil Rechnung tragen. Ein leidensbedingter Abzug sei bei Anwen dung der DAP-Methode nicht vorgesehen (Urk. 9).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht auf die kreisärztliche Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar sei, abzustellen sei. Vielmehr erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der BEFAS D.___ als aussagekräftiger und überzeugender, denn diese berück sichtige auch die Limitierung durch die Schmerzsituation sowie die überlas tungsbedingte Zustandsverschlechterung. Dem Beschwerdeführer sei lediglich noch ein 80% Pensum zuzumuten. Zudem könne das Invalideneinkommen nicht mittels der aufgelegten DAP-Profile ermittelt werden; es sei nicht klar, ob sie den leidensbedingten Einschränkungen (keine kraftvolle Zug , Stoss- und Drehbewegungen sowie keine Schläge, Vibrationen mit der Hand und derglei chen) gebührend Rechnung tragen würden. Deshalb müsse das Invalidenein kommen gestützt auf statistische Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung , LSE) festgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen der Invaliditätsgradberechnung zugrunde zu legen, das der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen seines nunmehr ausgeübten 90%-Pensums erziele. Diesfalls ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 43,1 %. Das Abstellen auf ein höheres hypothetisches Einkommen käme einer Aberkennung der vom Beschwerdeführer erbrachten Eingliederung gleich (Urk. 1 und 15).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat, die auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 30 % basiert.
E. 3 Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten lediglich dieje nigen Berichte auszugsweise wiedergegeben, die für die zur Beantwortung der im vorliegenden Fall zentralen und unter den Parteien strittigen Frage, wel che Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem zeitlichen Rahmen noch zu mutbar sind, beitragen können.
E. 3.1 Im Bericht der Abklärungsstelle D.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 10/189; medizinische Abklärung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie) wurde festgehal ten, dass eine deutliche Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes vorhanden sei, insbesondere bedingt durch eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Dau mens, eine residuelle Sensibilitätsstörung im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand und eine chronisch rezidivierende belastungsabhängige Epicon dylopathia
humeri
radialis rechts. Zukünftige Tätigkeiten sollten behinderungs bedingt vor allem bezüglich Hand/Arm rechts keine relevanten Belastungen fordern. Insbesondere seien starke Kraftaufwendungen oder streng repetitive Arbeitsbelastungen sowie Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmo torik zu vermeiden. Optimal behinderungsangepasst seien gering belastende, nicht manuell-produktive Tätigkeiten, welche bei manuellen Einsätzen aus schliesslich oder zumindest überwiegend mit der linken oberen Extremität be wältigt werden könnten (Einsatz der rechten oberen Extremität hilfsweise). Zu dem sei der Beschwerdeführer kälteempfindlich. Die Benützung eines Autos mit automatischer Gangschaltung sei möglich. Hebe- und Tragebelastungen sollten möglichst einhändig links bewältigt werden können respektive bei nicht zu vermeidenden beidhändigen Gewichtsbelastungen eine obere Limite von etwa
E. 3.2 Dr. E.___ führte am 26. Februar 2013 aus, dass der Beschwerdeführer als Kontrol leur bei den
B.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen werde. Der Endzustand sei weitgehend erreicht. Betreffend die therapieresistente
Epicondy litis warte man mit einem Eingriff noch ab. Im Vordergrund stehe die Rein tegration in einen günstigen Arbeitsprozess (Urk. 10/191).
E. 3.3 Kreisärztin Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 10/212) belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand bei Status nach Rekonstruktion Metacarp a lebasis I und Scaphoidgelenk fläche sowie subtotale Rekonstruktion des Trapezoideum mit Suspensions arthroplastik mit freiem Palmaristransplantat , Rippenknorpelplatzhalter, Arte rien-Nervennaht am 22. September 2011 bei Status nach Schussverletzung mit Läsion des Nervus
medianus und Zertrümmerung des Sattelgelenks Februar 1997 bei Status nach Arthroplastik des Daumensattelgelenks mit Pyrocarbo nimplantat Juli 2010 (S. 8). Die Kreisärztin formulierte folgendes Zumutbar keitsprofil (S. 9): „Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere, selten ma nuelle Tätigkeit ist ganztags zumutbar. Nicht zumutbar s ind repetitive, feinmo torische , grobmanuelle Tätigkeiten, auch sind kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh bewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand nicht zumutbar .“
E. 3.4 Am 8. Mai 2014 äusserte sich Dr. F.___ nochmals zur Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen der Abklärungsstätte D.___ (Urk. 10/259): Dr. F.___ erklärte, dass Dr. G.___ praktisch die gleichen Befunde erhoben habe wie sie selbst. Auch die Zumutbarkeitsprofile seien vergleichbar; sie entsprächen einer leichten bis mittelschweren selten manuellen Tätigkeit rechts. Der Unterschied liege im Arbeitspensum, nämlich 80 % gemäss BEFAS-Einschätzung beziehungsweise 100 % nach ihrer eigenen Beurteilung. Ihres Erachtens sei diese BEFAS-Ein schätzung nicht nachvollziehbar. Von Dr. G.___ werde die Reduktion des Pensums auch mit der Schmerzakzentuierung im Verlauf begründet. Angesichts der aktuellen Medikation (leidglich 1 g Dafalgan bei Bedarf) scheine das aber nicht wirklich plausibel. Zudem würden im BEFAS-Bericht auch gewisse Dis krepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers geschildert. Bei körperlich leichten Tätigkeiten seien beispielsweise teilweise betont Schmerzen angegeben worden, während bei deutlich schwereren Aufgaben unauffällig gearbeitet wor den sei. Eine 20%ige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht nachvollziehbar.
E. 3.5 Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, er klärte am 4. Juni 2014, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2014 ein 80%iges Arbeitspensum erfülle. Seine Beschwerden hätten dadurch aber bereits wieder zugenommen. Es bleibe abzuwarten, ob ein 80%iges Arbeitspensum mittelfristig realisierbar sein werde (Urk. 10/262). 4.
Wie Dr. F.___ zutreffend resümierte , unterscheidet sich das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten nicht in rele vanter Weise von demjenigen, das von der Abklärungsstelle D.___ formu liert wurde. Dem Beschwerdeführer sind danach grundsätzlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei seine rechte dominante Hand möglichst zu schonen ist (keine repetitiven, feinmotorischen, grobmanuellen Tätigkeiten; kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand sind nicht sinnvoll [vgl. oben E. 3.1 und 3.3]).
Unterschiede bestehen im Wesentlichen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, während dessen dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumut bar ist. Diesbezüglich erscheint die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, nachvollziehbarer zu sein. So führte Dr. F.___ einleuchtend aus, dass ange sichts des relativ geringen Schmerzmittelkonsums (vgl. dazu auch Urk. 10/212 S. 6), die im BEFAS-Bericht berücksichtigte Schmerzakzentuierung nicht plausi bel sei (Urk. 10/259 S. 2 unten). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb der Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher er seine rechte obere Extremität schonen kann, rein präventiv sein
Ar beitspensum um 20 % reduzieren müsste. Hinzu kommt, dass der Beschwerde führer gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 (Urk. 10/257) bei der Y.___ als Kassier ein flexibles Arbeitspensum von 80 % bis 100 % zu absolvieren hatte. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift sei „von einem Schnitt von 90 % auszugehen“ (Urk. 1 S. 7). Auch wenn es sich dabei um eine befristete Arbeitsstelle gehandelt hat, kann dem Umstand Rech nung getragen werden, dass offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst der Ansicht war, dass er ein 100%iges Pensum bewältigen könne. Ansonsten hätte er den genannten Vertrag (in guten Treuen) nicht unterzeichnen dürfen.
Nach Berücksichtigung aller Umstände ist m it überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tä tigkeit zu 100 % ausüben kann.
E. 5 bis 10 kg nicht überschritten werden. Aktuell erachte man ein Arbeitspensum von 80 % als zumutbar. Die Reduktion des Arbeitspensums um 20 % diene der Vorbeugung von überlastungsbedingten Zustandsverschlechterung en (S. 10 f.).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der ehemaligen Ar beitgeberin (vgl. Urk. 10/223) von einem Validenlohn im Jahr 2013 von Fr. 92'420.-- aus . Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts einwen den. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen.
E. 5.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde - gegne rin auf insgesamt fünf DAP (Qu a litäts kontrolleur Produktion ; Bank Empfang Garage; Reinigungsvorarbeiter [Organisation, Kontrolle, Admi nistratives]; Prüfer [Prüfen von Hochfrequenzfiltern]; Hilfsarbeiter [Fahren mit Handstapler]; vgl. Urk. 10/225). Dagegen liess der Beschwerdeführer einwenden, dass den DAP keine Informationen hinsichtlich kraftvoller Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie in Bezug auf Schläge und Vibrationen entnommen werden könnten, weshalb die DAP vorliegend nicht brauchbar seien (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerde gegnerin aufgelegten DAP offensichtlich dem kreisärztlichen Zumutbarkeits profil entsprechen. Diesbezüglich sei - in Ergänzung zu den Angaben in Urk. 10/225 - auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen (vgl. Urk. 9 S. 7 f.). Allein schon aus den Be schreibungen der konkreten Tätigkeiten in den aufgelegten DAP ist ersichtlich, dass damit keine beziehungsweise keine erheblichen Belastungen der rechten Hand verbunden sind, geschweige denn Vibrationen oder gar Stösse (vgl. Urk. 10/225): -
Kontrolle (sitzend), ob die Pralinenschachteln richtig bestückt worden sind. -
Empfang der Kunden, die in der Garage parkieren; Bewirtschaftung der Parkplätze; Einweisung/Begleitung der Kunden (und dergleichen). -
Organisation der Reinigungseinsätze; Instruktion der Mitarbeiter; Mitar beit bei Personalrekrutierung; Qualitätskontrolle; Bestellung von Mate rial; Mitarbeit bei Lohnverarbeitung. -
Prüfen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. -
Fahren mit Handstapler von der Produktion ins Zwischenlager.
Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten fünf DAP ergibt sich ein Dur ch schnittslohn von Fr. 64'722.6 0. Das liegt nahe beim sogenannten „Durchschnitt der Durchschnittslöhne“ (vgl. dazu und zu den weiteren statisti schen Ergebnissen Urk. 10/252). Mithin sind keine An haltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachgemäss ausgeübt hätte. Da auch die übrigen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Ver wendung von DAP (vgl. dazu oben E. 1.4) erfüllt sind, kann vorliegend von ei nem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'722.60 ausgegangen werden. Anzufügen bleibt, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und somit nicht zulässig sind (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.3).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht die Ermittlung des Invalideneinkommen s gestützt auf die DAP (oder andere statistisch ermittelte Werte) unter Hinweis auf die von ihm aufgenommene Erwerbsarbeit in Zweifel ziehen liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst lediglich unter den in E. 1.4 genannten Voraussetzungen (etwa besonders stabile Arbeitsverhältnisse und zumutbare Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit) in Betracht kommt. Bereits angesichts des Um standes, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ von Anfang an befristet war (vgl. Urk. 10/257), erscheint es nicht sachgerecht , von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen zu sprechen. Zudem schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeits fähigkeit nicht vollständig aus, denn das vereinbarte Pensum betrug 80 bis 100 % und durchschnittlich - gemäss eigenen Angaben - offenbar 90 % (Be zahlung auf Stundenbasis). Auch eine Hochrechnung des erzielten Lohnes auf ein 100%-Pensum erweist sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens als nicht sachge recht, denn damit würde der Erfahrungstatsache nicht Rechnung getragen, dass fest angestellte Personen üblicherweise mehr verdienen als ledig lich befristet angestellte und auf Stundenlohnbasis entschädigte Mitarbeiter.
E. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass von einem - durch DAP ermittelten - Invalidenein kommen von Fr. 64'722.60 (E. 5.2) und einem Valideneinkommen von Fr. 92'420.-- ( E . 5.1) auszugehen ist. Es ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 27 ' 697.4 0. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00147 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war ab 1. Mai 1993 bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen
Un fallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsunfällen versichert, als er am 11. Februar 1997 bei einem Raubüberfall in A.___ eine Schussverletzung an der rechten Hand erlitt. Dabei zog sich der Versicherte eine Läsion des Nervus
medianus und eine Zertrümmerung des Sat telgelenks zu. Mit Verfügung vom 25. Januar 1999 sprach die SUVA dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (siehe zum Ganzen Urk. 2 S. 2 lit . A). 1.2
Am 30. April 2010 wurde der SUVA von der B.___ AG, bei welcher der Versi cherte ab dem 7. Januar 2001 als Reisezugbegleiter (mit einem Pensum von 100 %) arbeitete , ein Rückfall (massive Zunahme der Schmerzen) gemeldet. Am 28. Juli 2010 wurde der Versicherte, nachdem eine Sattelgelenks-Arthrose und ein Impingement des Metacarpale I-II Hand rechts diagnostiziert worden waren, im C.___ operiert (Urk. 10/14). Am 30. August 2010 und am 22. September 2011 musste sich der Versicherte weiteren operativen Eingriffen unterziehen (vgl. Urk. 10/19 und 10/87). Vom 14. Januar bis 7. Februar 2013 fand eine von der Invalidenversicherung angeordnete BEFAS-Abklärung statt ( D.___ ; Urk. 10/189). Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, spezi ell Handchirurgie, erstattete am 26. Februar 2013 Bericht über den Verlauf (Urk. 10/191). Am 17. April 2013 erfolgte die kreisärztli che Abschlussuntersu chung
(Urk. 10/212).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) sprach die SUVA dem Versicher ten ab 1. Mai 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basie rende Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2013 (Urk. 10/238) wies die SUVA - nach Einholung der ergänzenden Stellung nahme von Kreisärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie , vom 8. Mai 2014 (Urk. 10/259) - mit Entscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 10/260) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es seien der Einspracheentscheid vom 16.05.2014 und die Verfü gung vom 12.07.2013 aufzuheben. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines In validitätsgrades von mindestens 43 % auszurichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können
(BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2 ). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3 ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente als ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2013 zugesprochen worden war, mithin auf eine Rente, die auf einem höheren Invaliditätsgrad als 30 % beruht, im Wesent lichen gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung. Danach sei es dem Beschwerdeführer möglich, einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachzugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘420. und einem - zulässigerweise gestützt auf DAP ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 64‘722. ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass bei der Invaliditätsgradbemessung - entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers - nicht auf das von ihm tatsächlich erzielte Ein kommen abgestellt werden können, weil er damit die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfe. Das Abstellen auf die aufgelegten DAP erweise sich als korrekt; die dokumentierten Arbeitsstellen würden dem erstellten Zu mutbarkeitsprofil Rechnung tragen. Ein leidensbedingter Abzug sei bei Anwen dung der DAP-Methode nicht vorgesehen (Urk. 9). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht auf die kreisärztliche Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar sei, abzustellen sei. Vielmehr erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der BEFAS D.___ als aussagekräftiger und überzeugender, denn diese berück sichtige auch die Limitierung durch die Schmerzsituation sowie die überlas tungsbedingte Zustandsverschlechterung. Dem Beschwerdeführer sei lediglich noch ein 80% Pensum zuzumuten. Zudem könne das Invalideneinkommen nicht mittels der aufgelegten DAP-Profile ermittelt werden; es sei nicht klar, ob sie den leidensbedingten Einschränkungen (keine kraftvolle Zug , Stoss- und Drehbewegungen sowie keine Schläge, Vibrationen mit der Hand und derglei chen) gebührend Rechnung tragen würden. Deshalb müsse das Invalidenein kommen gestützt auf statistische Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung , LSE) festgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen der Invaliditätsgradberechnung zugrunde zu legen, das der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen seines nunmehr ausgeübten 90%-Pensums erziele. Diesfalls ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 43,1 %. Das Abstellen auf ein höheres hypothetisches Einkommen käme einer Aberkennung der vom Beschwerdeführer erbrachten Eingliederung gleich (Urk. 1 und 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat, die auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 30 % basiert. 3.
Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten lediglich dieje nigen Berichte auszugsweise wiedergegeben, die für die zur Beantwortung der im vorliegenden Fall zentralen und unter den Parteien strittigen Frage, wel che Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem zeitlichen Rahmen noch zu mutbar sind, beitragen können. 3.1
Im Bericht der Abklärungsstelle D.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 10/189; medizinische Abklärung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie) wurde festgehal ten, dass eine deutliche Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes vorhanden sei, insbesondere bedingt durch eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Dau mens, eine residuelle Sensibilitätsstörung im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand und eine chronisch rezidivierende belastungsabhängige Epicon dylopathia
humeri
radialis rechts. Zukünftige Tätigkeiten sollten behinderungs bedingt vor allem bezüglich Hand/Arm rechts keine relevanten Belastungen fordern. Insbesondere seien starke Kraftaufwendungen oder streng repetitive Arbeitsbelastungen sowie Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmo torik zu vermeiden. Optimal behinderungsangepasst seien gering belastende, nicht manuell-produktive Tätigkeiten, welche bei manuellen Einsätzen aus schliesslich oder zumindest überwiegend mit der linken oberen Extremität be wältigt werden könnten (Einsatz der rechten oberen Extremität hilfsweise). Zu dem sei der Beschwerdeführer kälteempfindlich. Die Benützung eines Autos mit automatischer Gangschaltung sei möglich. Hebe- und Tragebelastungen sollten möglichst einhändig links bewältigt werden können respektive bei nicht zu vermeidenden beidhändigen Gewichtsbelastungen eine obere Limite von etwa
5 bis 10 kg nicht überschritten werden. Aktuell erachte man ein Arbeitspensum von 80 % als zumutbar. Die Reduktion des Arbeitspensums um 20 % diene der Vorbeugung von überlastungsbedingten Zustandsverschlechterung en (S. 10 f.). 3.2
Dr. E.___ führte am 26. Februar 2013 aus, dass der Beschwerdeführer als Kontrol leur bei den
B.___ eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen werde. Der Endzustand sei weitgehend erreicht. Betreffend die therapieresistente
Epicondy litis warte man mit einem Eingriff noch ab. Im Vordergrund stehe die Rein tegration in einen günstigen Arbeitsprozess (Urk. 10/191). 3.3
Kreisärztin Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 10/212) belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand bei Status nach Rekonstruktion Metacarp a lebasis I und Scaphoidgelenk fläche sowie subtotale Rekonstruktion des Trapezoideum mit Suspensions arthroplastik mit freiem Palmaristransplantat , Rippenknorpelplatzhalter, Arte rien-Nervennaht am 22. September 2011 bei Status nach Schussverletzung mit Läsion des Nervus
medianus und Zertrümmerung des Sattelgelenks Februar 1997 bei Status nach Arthroplastik des Daumensattelgelenks mit Pyrocarbo nimplantat Juli 2010 (S. 8). Die Kreisärztin formulierte folgendes Zumutbar keitsprofil (S. 9): „Eine optimal angepasste, leichte bis mittelschwere, selten ma nuelle Tätigkeit ist ganztags zumutbar. Nicht zumutbar s ind repetitive, feinmo torische , grobmanuelle Tätigkeiten, auch sind kraftvolle Zug-, Stoss- und Dreh bewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand nicht zumutbar .“ 3.4
Am 8. Mai 2014 äusserte sich Dr. F.___ nochmals zur Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen der Abklärungsstätte D.___ (Urk. 10/259): Dr. F.___ erklärte, dass Dr. G.___ praktisch die gleichen Befunde erhoben habe wie sie selbst. Auch die Zumutbarkeitsprofile seien vergleichbar; sie entsprächen einer leichten bis mittelschweren selten manuellen Tätigkeit rechts. Der Unterschied liege im Arbeitspensum, nämlich 80 % gemäss BEFAS-Einschätzung beziehungsweise 100 % nach ihrer eigenen Beurteilung. Ihres Erachtens sei diese BEFAS-Ein schätzung nicht nachvollziehbar. Von Dr. G.___ werde die Reduktion des Pensums auch mit der Schmerzakzentuierung im Verlauf begründet. Angesichts der aktuellen Medikation (leidglich 1 g Dafalgan bei Bedarf) scheine das aber nicht wirklich plausibel. Zudem würden im BEFAS-Bericht auch gewisse Dis krepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers geschildert. Bei körperlich leichten Tätigkeiten seien beispielsweise teilweise betont Schmerzen angegeben worden, während bei deutlich schwereren Aufgaben unauffällig gearbeitet wor den sei. Eine 20%ige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht nachvollziehbar. 3.5
Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, er klärte am 4. Juni 2014, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2014 ein 80%iges Arbeitspensum erfülle. Seine Beschwerden hätten dadurch aber bereits wieder zugenommen. Es bleibe abzuwarten, ob ein 80%iges Arbeitspensum mittelfristig realisierbar sein werde (Urk. 10/262). 4.
Wie Dr. F.___ zutreffend resümierte , unterscheidet sich das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten nicht in rele vanter Weise von demjenigen, das von der Abklärungsstelle D.___ formu liert wurde. Dem Beschwerdeführer sind danach grundsätzlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei seine rechte dominante Hand möglichst zu schonen ist (keine repetitiven, feinmotorischen, grobmanuellen Tätigkeiten; kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge, Vibrationen mit der rechten Hand sind nicht sinnvoll [vgl. oben E. 3.1 und 3.3]).
Unterschiede bestehen im Wesentlichen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, während dessen dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumut bar ist. Diesbezüglich erscheint die Einschätzung von Dr. F.___ , wonach der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, nachvollziehbarer zu sein. So führte Dr. F.___ einleuchtend aus, dass ange sichts des relativ geringen Schmerzmittelkonsums (vgl. dazu auch Urk. 10/212 S. 6), die im BEFAS-Bericht berücksichtigte Schmerzakzentuierung nicht plausi bel sei (Urk. 10/259 S. 2 unten). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb der Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher er seine rechte obere Extremität schonen kann, rein präventiv sein
Ar beitspensum um 20 % reduzieren müsste. Hinzu kommt, dass der Beschwerde führer gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 (Urk. 10/257) bei der Y.___ als Kassier ein flexibles Arbeitspensum von 80 % bis 100 % zu absolvieren hatte. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift sei „von einem Schnitt von 90 % auszugehen“ (Urk. 1 S. 7). Auch wenn es sich dabei um eine befristete Arbeitsstelle gehandelt hat, kann dem Umstand Rech nung getragen werden, dass offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst der Ansicht war, dass er ein 100%iges Pensum bewältigen könne. Ansonsten hätte er den genannten Vertrag (in guten Treuen) nicht unterzeichnen dürfen.
Nach Berücksichtigung aller Umstände ist m it überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tä tigkeit zu 100 % ausüben kann. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 10/234) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der ehemaligen Ar beitgeberin (vgl. Urk. 10/223) von einem Validenlohn im Jahr 2013 von Fr. 92'420.-- aus . Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts einwen den. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen. 5.2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde - gegne rin auf insgesamt fünf DAP (Qu a litäts kontrolleur Produktion ; Bank Empfang Garage; Reinigungsvorarbeiter [Organisation, Kontrolle, Admi nistratives]; Prüfer [Prüfen von Hochfrequenzfiltern]; Hilfsarbeiter [Fahren mit Handstapler]; vgl. Urk. 10/225). Dagegen liess der Beschwerdeführer einwenden, dass den DAP keine Informationen hinsichtlich kraftvoller Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie in Bezug auf Schläge und Vibrationen entnommen werden könnten, weshalb die DAP vorliegend nicht brauchbar seien (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 15 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die von der Beschwerde gegnerin aufgelegten DAP offensichtlich dem kreisärztlichen Zumutbarkeits profil entsprechen. Diesbezüglich sei - in Ergänzung zu den Angaben in Urk. 10/225 - auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen (vgl. Urk. 9 S. 7 f.). Allein schon aus den Be schreibungen der konkreten Tätigkeiten in den aufgelegten DAP ist ersichtlich, dass damit keine beziehungsweise keine erheblichen Belastungen der rechten Hand verbunden sind, geschweige denn Vibrationen oder gar Stösse (vgl. Urk. 10/225): -
Kontrolle (sitzend), ob die Pralinenschachteln richtig bestückt worden sind. -
Empfang der Kunden, die in der Garage parkieren; Bewirtschaftung der Parkplätze; Einweisung/Begleitung der Kunden (und dergleichen). -
Organisation der Reinigungseinsätze; Instruktion der Mitarbeiter; Mitar beit bei Personalrekrutierung; Qualitätskontrolle; Bestellung von Mate rial; Mitarbeit bei Lohnverarbeitung. -
Prüfen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. -
Fahren mit Handstapler von der Produktion ins Zwischenlager.
Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten fünf DAP ergibt sich ein Dur ch schnittslohn von Fr. 64'722.6 0. Das liegt nahe beim sogenannten „Durchschnitt der Durchschnittslöhne“ (vgl. dazu und zu den weiteren statisti schen Ergebnissen Urk. 10/252). Mithin sind keine An haltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen unsachgemäss ausgeübt hätte. Da auch die übrigen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Ver wendung von DAP (vgl. dazu oben E. 1.4) erfüllt sind, kann vorliegend von ei nem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'722.60 ausgegangen werden. Anzufügen bleibt, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und somit nicht zulässig sind (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.3). 5.3
Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht die Ermittlung des Invalideneinkommen s gestützt auf die DAP (oder andere statistisch ermittelte Werte) unter Hinweis auf die von ihm aufgenommene Erwerbsarbeit in Zweifel ziehen liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst lediglich unter den in E. 1.4 genannten Voraussetzungen (etwa besonders stabile Arbeitsverhältnisse und zumutbare Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit) in Betracht kommt. Bereits angesichts des Um standes, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ von Anfang an befristet war (vgl. Urk. 10/257), erscheint es nicht sachgerecht , von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen zu sprechen. Zudem schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeits fähigkeit nicht vollständig aus, denn das vereinbarte Pensum betrug 80 bis 100 % und durchschnittlich - gemäss eigenen Angaben - offenbar 90 % (Be zahlung auf Stundenbasis). Auch eine Hochrechnung des erzielten Lohnes auf ein 100%-Pensum erweist sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens als nicht sachge recht, denn damit würde der Erfahrungstatsache nicht Rechnung getragen, dass fest angestellte Personen üblicherweise mehr verdienen als ledig lich befristet angestellte und auf Stundenlohnbasis entschädigte Mitarbeiter. 5.4
Aus dem Gesagten folgt, dass von einem - durch DAP ermittelten - Invalidenein kommen von Fr. 64'722.60 (E. 5.2) und einem Valideneinkommen von Fr. 92'420.-- ( E . 5.1) auszugehen ist. Es ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 27 ' 697.4 0. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker