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UV.2014.00143

Invalidenrente und Integritätsentschädigung; Erreichen des medizinischen Endzustandes; ungenügende medizinische Aktenlage.

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, war ab 22. August 2011 im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreinigung) und bei der Schweizerische n

Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/17 und Urk. 1/1 S. 4).

Die medizinische Erstversorgung fand am Z.___ statt, wo eine Bimalleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versicherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unter ziehen lassen musste (Urk. 7/27). Am 17. April 2012 konnte die Versicherte das Z.___ verlassen (Urk. 7/31). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Klinik A.___ auf (Urk. 7/61). 1.2

Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/70) teilte die SUVA der Versicherten nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/65) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 13. Februar 2013 einstelle. Die Versicherte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig. 1.3

Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthese - material entfernung im Z.___, Urk. 7/85). Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, untersuchte die Ver sicherte am 29. Juli 2013 (Urk. 7/101). Am 24. September 2013 verneinte Kreis arzt Dr. B.___ sowohl das Vorliegen eines Integritätsschadens als auch die Notwendigkeit weiterer Behandlungen (Urk. 7/120).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/123) teilte die SUVA der Versicher te n mit, dass die (offenbar nach der Materialentfernung wiederaufgenommenen) Taggeldleistungen mit dem 1. November 2013 eingestellt würden. Am 9. Dezember 2013 verneinte Kreisärztin Dr. C.___ das Vorliegen einer Integri tätseinbusse (Urk. 7/142). 1.4

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) verneinte die SUVA die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung mit der Begründung, dass unfallbedingt weder eine Erwerbseinbusse noch eine Integritätseinbusse vorlägen. Die dagegen mit Eingabe vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/151) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/161) ab. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Urk. 1/1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014 [...] aufzuheben; 2.

Es sei festzustellen, dass ab 1. November 2013 gestützt auf das Ereignis vom 5. April 2012 [...] ein Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin von 30 % besteht; 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin für die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 [...] die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, so insbesondere eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zu einer allfälligen IV-Rente sowie eine angemessene Integri tätsentschädigung zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. November 2015 und Taggelder für die Zeit 13. Februar 2013 - 27. März 2013 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2015 zu bezah len; alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem liess die Versicherte beantragen, vor der Entscheidfällung weitere medizi nische Abklärungen zu veranlassen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerde antwort vom 31. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10 und 15).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 17; „ Noveneingabe “) liess die Versicherte ausführen, sie habe einen Rückfall (am rechten Fuss) erlitten und die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. September 2015 beantragen. Die SUVA liess diesbe züglich am 24. Juli 2015 in ablehnender Weise Stellung nehmen (Urk. 21). Mit weiterer „ Noveneingabe “ vom 12. Oktober 2015 (Urk. 23) liess die Beschwerde führerin den Beizug eines Arztberichts beantragen. Am 6. und 10. November 2015 liess die Versicherte weitere „ Noveneingaben “ ins Recht reichen (Urk. 26 und 29). Am 12. November 2015 liess die SUVA eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 34) wurden die diverse Eingaben den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von weiteren Taggeldzahlungen zu verpflichten (vgl. Urk. 1/1 Rechts begehren Ziff. 3 a.E .), ist ihr entgegenzuhalten, dass weder in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) noch im angefochtenen Einspracheent scheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) Taggeldansprüche thematisiert, geschweige denn darüber entschieden wurde. Mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegenstands ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 1.2.1

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 1.2.2

Somit ist der Umstand, dass währende pendentem Prozess ein Rückfall gemel det, dieser von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt und nach Ein stellung der erneuten Taggeldzahlungen bereits wieder ein Einspracheverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. dazu Urk. 24/1-7 und 28), für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Eine Sistierung des Verfahrens war deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass beispielsweise neu eingereichte (etwa im Rahmen des Rückfalls er stellte) Arztberichte, die direkt oder indirekt Aufschluss über die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geben können, unbeachtlich sind. 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.4 2.4 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) die Verneinung eines Rentenanspruchs und des An spruchs auf eine Integritätsentschädigung im Wesentlichen gestützt auf die entsprechenden kreisärztlichen Einschätzungen und auf den Bericht der Klinik A.___ vom 5. April 201 2. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Zwar seien gewisse unfallbedingte Restfolgen vor handen, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tä tigkeit als Serviceangestellte arbeiten könne. Gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeitsprofil sei es ihr aber möglich ein rentenausschliessen des Invalideneinkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Da gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine erhebliche Integritätseinbusse bestehe, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine entspre chende Entschädigung.

An diesen Auffassungen liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (Urk. 6 und 15; vgl. auch Urk. 32). 3.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), es sei unbestritten, dass sie unfallbedingt weder im Service noch in der Flugzeugreinigung mehr tätig sein könne. Das gehe zweifelsfrei aus den medizinischen Akten hervor. Infolge des Unfalls vom 5. April 2012 leide sie unter einer bleibenden Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks bezie hungsweise des rechten Fusses. Zudem seien Zeichen einer beginnenden Osteo penie sowie eine beginnende Verknöcherung und eine Arthrose festgestellt wor den. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen. Das Schmerz verhalten sei adäquat und die physischen Einschränkungen seien als objekti vierbar beurteilt worden. Wie nun gestützt auf die unbestrittenen Diagnosen und Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (mit weiteren Einschränkungen) habe angenommen werden können, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, med. pract . D.___, sei vielmehr von einer Einschränkung von 60 % auszugehen, wovon die Hälfte, also 30 %, auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sei. Zudem sei fälschlicherweise der Unfall vom 3. Januar 2001, bei dem sich die Beschwerdeführerin Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Ellbogen zugezogen habe, niemals mitberücksichtigt worden (S. 9 f.).

An diesen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin auch replicando festhal ten (Urk. 10; vgl. auch Urk. 17, 23, 26 und 29). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil es ihr trotz der unfallbedingt vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sei, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat, weil unfallbedingt keine erhebliche Integritätseinbusse gegeben sei.

Angesichts dessen, dass bereits während laufendem Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin ein Rückfall gemeldet worden ist, dass die Beschwerdegeg nerin diesen Rückfall ausdrücklich anerkannt und Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen

ausgerichtet hat (vgl. Urk. 33) und gegenwärtig ein neues Ein spracheverfahren pendent ist (vgl. Urk. 28), ist vorweg zu klären, ob der medi zinische Endzustand tatsächlich schon erreicht war, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk.

2) erliess, mit dem sie die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädi gung verneinte. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend ist allerdings der kurze zeitliche Abstand zwischen (mutmasslich) abgeschlossenem Grundfall und dem Rückfall Grund genug, diese Frage genauer zu prüfen. 4. 4.1

Spitalfachärztin Dr. med. E.___ und Oberarzt med. pract . F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2012 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen fest: A.

Unfall vom 05.04.2012: Auf nassem Gras ausgerutscht und rechten Fuss abgeknickt: Bimalleolarluxationsfraktur rechts mit grossem Volkmann-Frag ment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts -

12.04.2012 ORIF medialer Malleolus mit 2 Zugschrauben, latera ler Malleolus ebenfalls mit 2 Zugschrauben, Volkmann-Verschraubung mit einer Spongiosaschraube -

17.09.2012 Röntgen OSG rechts ap / lat : Unveränderte Stellung mit vollständig durchbauter Fraktur. Im distalen Tibiofibularge lenk diffuse Verknöcherung, kein Hinweis für eine Synostose . Beginnende Arthroseneigung, Schmälerwerden des Gelenkspal tes -

17.09.2012 Kontrolle beim Operateur; Vollbelastung mit relativ flüssigem Gangbild sollte möglich sein. Stationäre Rehabilita tion in A.___ notwendig B.

Höhenphobie (ICD-10 F40.2) C.

Arterielle Hypertonie D.

Präadipositas (BMI 28 kg/m 2)

Bei Austritt aus der A.___ hätten noch folgende Probleme bestanden: 1.

Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten OSG, Ent lastungshinken rechts 2.

Gehdauer eingeschränkt auf ca. 30 Minuten, Treppensteigen er schwert 3.

Schwellungstendenz Fuss rechts bei längerem Gehen oder Sitzen 4.

Dysmenorrhoe, rezidivierende Bauchschmerzen

Die zuletzt (temporär) ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Flugzeugin nenreinigung sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien dort zu hoch (ganztags gehend/stehend; wiederholtes Besteigen von niedrigen Leitern). Der Beschwerdeführerin seien jedoch ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wenn folgende Einschränkungen beachtet würden: wechselbel astende Arbeit (im Wechsel von G ehen, Stehen und Sitzen); ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ohne häufiges Treppensteigen; ohne Fusszwangspositionen rechts (etwa Arbeiten in der Hocke oder im Knien).

Die Schmerzproblematik habe nicht verbessert werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen Ni veau deutlich gesteigert werden können. Die Gleichgewichts- und Koordinati onsfähigkeit sei noch vermindert, habe sich jedoch im Vergleich zu Beginn der Rehabilitation massiv verbessert. Die Fuss-Beweglichkeit rechts in Plantarfle xion und Supination habe leicht verbessert werden können. Insgesamt habe durch die stationäre Reha bilitation eine deutliche Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit erzielt werden können. 4.2

Oberarzt Dr. med. G.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. November 2012 (Urk. 7/64) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im oberen Sprunggelenk klage. Er habe ihr erklärt, dass ein Restschmerz im Rahmen des Grundleidens respektive der Fraktur bestehen blei ben werde. Es könne auch eine zunehmende Arthrose ausgemacht werden, die sicherlich in der klinischen Manifestation kaum weniger werden werde. Aller dings könne betreffend den Belastungsschmerz im Rahmen der noch nicht vollständigen Abheilung eine gewisse Verbesserung erwartet werden. 4.3

Kreisärztin Dr. C.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/101) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin noch unter belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen und einer Schwel lungsneigung im rechten oberen Sprunggelenk klage, die sich nach der Materialentfernung nur leicht ge bessert hätten. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit rechts im Seitenvergleich mit endphasigem Schmerz vor allem in Plantarflexion . Im Bereich des Unterschenkels finde sich eine diffuse zirkuläre Gefühlsstörung, die keinem V ersorgungsgebiet eines Ner ven oder Dermatoms zugeordnet werden könne. Im Bereich des Fussrückens hätten Kribbelparästhesien, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus

peroneus

superficialis ausgelöst werden können. Bis auf eine schmerzbedingte eingeschränkte Fusshebung finde sich eine seitengleiche Kraftentwicklung. Nach leichter Besserung durch die Osteosynthesematerialentfernung habe sich in den letzte n vier Monaten der Zustand nicht mehr wesentlich verändert . Aus medizinischer Sicht sei ein stabiler Zustand erreicht worden; die medizinischen Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien erreicht. Es gelte weiterhin das in der Klinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 6 f.). 4.4

Dr. C.___ führte am 9. Dezember 2013 aus, dass sich im Röntgenbild vom 29. August 2013 keine Hinweise für relevante degenerative Veränderungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gefunden hätten. Im Rahmen der kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe eine Beweglichkeit von 5 0 30° im rechten oberen Sprunggelenk (Dorsalextension/ Plantarflexion) ge genüber 10 0 50° auf der Gegenseite festgestellt werden können.

Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschaden s sei nicht erreicht. Gemäss Feinrastertabelle 2 „Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten“ erfolge eine Entschädigung für ein im rechten Winkel steifes Sprunggelenk sowie für ein stark im Spitzfuss steifes Sprunggelenk. Die vorlie gende Funktion des rechten oberen Sprunggelenks sei, obgleich zur Gegenseite eingeschränkt, damit nicht vergleichbar. Auch lägen keine degenerativen Ver änderungen vor, die gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthro sen“ entschädigt werden könnten. Diese Beurteilung berücksichtige nur den Unfall vom 5. April 2012 (Urk. 7/142). 4.5

Assistenzarzt Dr. med. H.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ vom Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 24/2) fest, dass die aktuelle Untersuchung - wie erwartet - keine Änderung im Ver gleich zum kreisärztlichen Bericht vom 29. Juli 2013 sowie zum Reha-Bericht A.___ vom 6. November 2012 gezeigt habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende Berufe gegeben. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. 4.6

Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, äusserte sich am 22. September 2015 dahingehend, dass die 2013 dokumentierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nach Kenntnis des aktuellen Berichts des Z.___ weiterhin Gültig keit habe (Urk. 24/4). 4.7

Der Leitende Arzt Dr. med. K.___ vom Z.___

führte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 24/5) aus, dass die Beschwerde führerin seit eineinhalb Jahren über tägliche, persistierende, belastungsabhän gige Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks klage. Es zeigten sich eine deutliche Schwellung am gesamten rechten oberen Sprunggelenk, reizlose Narben und ein geringgradiger

Pes

cavovarus mit Rückfussvarus von

0 bis 5° beidseitig. „Flexion/Extension links 40/0/20°, rechts 20/0/0°. Gute sagittale Stabilität. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. DMS intakt.“ Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlich verminderten Gelenkspalt vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insgesamt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Neben konservativen Behandlungen seien auch die operativen Therapieoptionen (OSG- Arthrodese oder OSG-Prothese) zu bespre chen. 5. 5.1

Wie aus den wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht und zwischen den Par teien zu Recht unbestritten ist, liegen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, wie si ch diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Umstritten ist insbesondere, ob das in der Klinik A.___ (noch vor der erforderlichen erneuten Operation zur Materialentfernung) erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1), das in der Folge von Kreisärztin Dr. C.___ als weiterhin gültig erklärt wurde (vgl. E. 4.3), eine hinreichende Grundlage zur Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt. 5.2

Die einschlägigen medizinischen Akten sind vorliegend nicht besonders umfang reich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Kreisärztin Dr. C.___ vertrat am 9. Dezember 2013 die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine

dege nerativen Veränderungen vorlägen, die gemäss Feinrastertabelle 5 „ Integritäts schaden bei Arthrosen“ entschädigt werden könnten (vgl. E. 4.4). Demgegenüber hatte Dr. G.___ bereits am 24. November 2012 davon gesprochen, dass eine zu nehmende Arthrose auszumachen sei (vgl. E. 4.2). In neuerer Zeit ist sogar von einer fortgeschrittenen bis endgradigen OSG-Arthrose die Rede (Bericht von Dr. K.___ vom 24. September 2015 [vgl. E. 4.7]). Angesichts der Tatsache, dass Dr. G.___ die (nunmehr offenbar sehr ausgeprägte) Arthrose bereits ein Jahr vor der kreisärztlichen Untersuchung ausmachen und den progredienten Verlauf dieses Gesundheitsschadens realistisch einschätzen konnte, ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb die Kreisärztin gar keine Arthrose erkennen konnte.

Die kreisärztlichen Berichte vom 29. Juli und 9. Dezember 2013 (E. 4.3 und 4.4), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung der streitgegen ständlichen Ansprüche in erheblicher Weise stützte, überzeugen - abgesehen davon, dass die von Dr. G.___ festgestellte Arthrose nicht erkannt beziehungs weise nicht diskutiert wurde - auch in weiterer Hinsicht nicht. Das Zumutbar keitsprofil der Klinik A.___ wurde - wie erwähnt - vor der (anfänglich nicht geplanten) operativen Materialentfernung erstellt. Kreisärztin Dr. C.___ erklärt zwar, dass dieses Zumutbarkeitsprofil weiterhin gelte, begrün det dies aber nicht. Aufgrund der Umstände (schleppender Heilverlauf und er neute Operation) wäre dies aber zu erwarten gewesen.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist, sind die kreisärztlichen Ausführungen nicht detailliert. Dr. C.___ führte einzig aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit vier Monaten nicht mehr wesentlich verändert habe. Angesichts dessen, dass bei dieser Beurteilung die fortschreitende Arthrose unberücksichtigt blieb, kann das nicht genügen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Prozess (in formeller Hinsicht) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, dass bereits wieder ein „Rückfall“ gemeldet wurde und dass nunmehr auch die Versorgung der Beschwerdeführe rin mit einer OSG-Prothese zur Diskussion steht; diese Umstände sind allerdings auch nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an den kreisärztlichen Berichten zu beseitigen. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten kein verlässli ches Bild abgeben, das Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung sein könnte. Es ist auch nicht erstellt, ob der medizinische Endzustand einge treten war, als die Beschwerdegegnerin über die genannten Ansprüche entschie den hatte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen medizi nischen Abklärungen veranlasse und hernach - je nach Abklärungsergebnis - neu über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ver füge beziehungsweise über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen entscheide. Angesichts der Umstände erscheint es angemessen, die medizinische Abklärung durch eine versicherungsunabhängige Person vornehmen zu lassen. Weiter ist es angezeigt, die erforderlichen Abklärungen und weiteren prozeduralen Schritte nach Möglichkeit mit denjenigen des bei der Beschwerdegegnerin pen denten Einspracheverfahrens zu koordinieren. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwerdeführer in

zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist in Anwendung der massgeblichen Kriterien und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – ein Grund für einen höheren Ansatz ist nicht ersichtlich (Urk. 1/1 S. 14) – auf Fr. Fr. 3‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1964, war ab 22. August 2011 im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreinigung) und bei der Schweizerische n

Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/17 und Urk. 1/1 S. 4).

Die medizinische Erstversorgung fand am Z.___ statt, wo eine Bimalleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versicherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unter ziehen lassen musste (Urk. 7/27). Am 17. April 2012 konnte die Versicherte das Z.___ verlassen (Urk. 7/31). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Klinik A.___ auf (Urk. 7/61).

E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von weiteren Taggeldzahlungen zu verpflichten (vgl. Urk. 1/1 Rechts begehren Ziff. 3 a.E .), ist ihr entgegenzuhalten, dass weder in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) noch im angefochtenen Einspracheent scheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) Taggeldansprüche thematisiert, geschweige denn darüber entschieden wurde. Mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegenstands ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/70) teilte die SUVA der Versicherten nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/65) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 13. Februar 2013 einstelle. Die Versicherte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig.

E. 1.2.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Somit ist der Umstand, dass währende pendentem Prozess ein Rückfall gemel det, dieser von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt und nach Ein stellung der erneuten Taggeldzahlungen bereits wieder ein Einspracheverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. dazu Urk. 24/1-7 und 28), für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Eine Sistierung des Verfahrens war deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass beispielsweise neu eingereichte (etwa im Rahmen des Rückfalls er stellte) Arztberichte, die direkt oder indirekt Aufschluss über die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geben können, unbeachtlich sind. 2.

E. 1.3 Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthese - material entfernung im Z.___, Urk. 7/85). Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, untersuchte die Ver sicherte am 29. Juli 2013 (Urk. 7/101). Am 24. September 2013 verneinte Kreis arzt Dr. B.___ sowohl das Vorliegen eines Integritätsschadens als auch die Notwendigkeit weiterer Behandlungen (Urk. 7/120).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/123) teilte die SUVA der Versicher te n mit, dass die (offenbar nach der Materialentfernung wiederaufgenommenen) Taggeldleistungen mit dem 1. November 2013 eingestellt würden. Am 9. Dezember 2013 verneinte Kreisärztin Dr. C.___ das Vorliegen einer Integri tätseinbusse (Urk. 7/142).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) verneinte die SUVA die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung mit der Begründung, dass unfallbedingt weder eine Erwerbseinbusse noch eine Integritätseinbusse vorlägen. Die dagegen mit Eingabe vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/151) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/161) ab.

E. 2 Es sei festzustellen, dass ab 1. November 2013 gestützt auf das Ereignis vom 5. April 2012 [...] ein Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin von 30 % besteht;

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 2.4 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin für die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 [...] die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, so insbesondere eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zu einer allfälligen IV-Rente sowie eine angemessene Integri tätsentschädigung zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. November 2015 und Taggelder für die Zeit 13. Februar 2013 - 27. März 2013 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2015 zu bezah len; alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem liess die Versicherte beantragen, vor der Entscheidfällung weitere medizi nische Abklärungen zu veranlassen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerde antwort vom 31. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10 und 15).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 17; „ Noveneingabe “) liess die Versicherte ausführen, sie habe einen Rückfall (am rechten Fuss) erlitten und die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. September 2015 beantragen. Die SUVA liess diesbe züglich am 24. Juli 2015 in ablehnender Weise Stellung nehmen (Urk. 21). Mit weiterer „ Noveneingabe “ vom 12. Oktober 2015 (Urk. 23) liess die Beschwerde führerin den Beizug eines Arztberichts beantragen. Am 6. und 10. November 2015 liess die Versicherte weitere „ Noveneingaben “ ins Recht reichen (Urk. 26 und 29). Am 12. November 2015 liess die SUVA eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 34) wurden die diverse Eingaben den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) die Verneinung eines Rentenanspruchs und des An spruchs auf eine Integritätsentschädigung im Wesentlichen gestützt auf die entsprechenden kreisärztlichen Einschätzungen und auf den Bericht der Klinik A.___ vom 5. April 201 2. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Zwar seien gewisse unfallbedingte Restfolgen vor handen, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tä tigkeit als Serviceangestellte arbeiten könne. Gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeitsprofil sei es ihr aber möglich ein rentenausschliessen des Invalideneinkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Da gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine erhebliche Integritätseinbusse bestehe, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine entspre chende Entschädigung.

An diesen Auffassungen liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (Urk. 6 und 15; vgl. auch Urk. 32).

E. 3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), es sei unbestritten, dass sie unfallbedingt weder im Service noch in der Flugzeugreinigung mehr tätig sein könne. Das gehe zweifelsfrei aus den medizinischen Akten hervor. Infolge des Unfalls vom 5. April 2012 leide sie unter einer bleibenden Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks bezie hungsweise des rechten Fusses. Zudem seien Zeichen einer beginnenden Osteo penie sowie eine beginnende Verknöcherung und eine Arthrose festgestellt wor den. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen. Das Schmerz verhalten sei adäquat und die physischen Einschränkungen seien als objekti vierbar beurteilt worden. Wie nun gestützt auf die unbestrittenen Diagnosen und Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (mit weiteren Einschränkungen) habe angenommen werden können, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, med. pract . D.___, sei vielmehr von einer Einschränkung von 60 % auszugehen, wovon die Hälfte, also 30 %, auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sei. Zudem sei fälschlicherweise der Unfall vom 3. Januar 2001, bei dem sich die Beschwerdeführerin Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Ellbogen zugezogen habe, niemals mitberücksichtigt worden (S. 9 f.).

An diesen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin auch replicando festhal ten (Urk. 10; vgl. auch Urk. 17, 23, 26 und 29).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil es ihr trotz der unfallbedingt vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sei, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat, weil unfallbedingt keine erhebliche Integritätseinbusse gegeben sei.

Angesichts dessen, dass bereits während laufendem Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin ein Rückfall gemeldet worden ist, dass die Beschwerdegeg nerin diesen Rückfall ausdrücklich anerkannt und Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen

ausgerichtet hat (vgl. Urk. 33) und gegenwärtig ein neues Ein spracheverfahren pendent ist (vgl. Urk. 28), ist vorweg zu klären, ob der medi zinische Endzustand tatsächlich schon erreicht war, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk.

2) erliess, mit dem sie die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädi gung verneinte. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend ist allerdings der kurze zeitliche Abstand zwischen (mutmasslich) abgeschlossenem Grundfall und dem Rückfall Grund genug, diese Frage genauer zu prüfen.

E. 4 Dysmenorrhoe, rezidivierende Bauchschmerzen

Die zuletzt (temporär) ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Flugzeugin nenreinigung sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien dort zu hoch (ganztags gehend/stehend; wiederholtes Besteigen von niedrigen Leitern). Der Beschwerdeführerin seien jedoch ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wenn folgende Einschränkungen beachtet würden: wechselbel astende Arbeit (im Wechsel von G ehen, Stehen und Sitzen); ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ohne häufiges Treppensteigen; ohne Fusszwangspositionen rechts (etwa Arbeiten in der Hocke oder im Knien).

Die Schmerzproblematik habe nicht verbessert werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen Ni veau deutlich gesteigert werden können. Die Gleichgewichts- und Koordinati onsfähigkeit sei noch vermindert, habe sich jedoch im Vergleich zu Beginn der Rehabilitation massiv verbessert. Die Fuss-Beweglichkeit rechts in Plantarfle xion und Supination habe leicht verbessert werden können. Insgesamt habe durch die stationäre Reha bilitation eine deutliche Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit erzielt werden können.

E. 4.1 Spitalfachärztin Dr. med. E.___ und Oberarzt med. pract . F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2012 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen fest: A.

Unfall vom 05.04.2012: Auf nassem Gras ausgerutscht und rechten Fuss abgeknickt: Bimalleolarluxationsfraktur rechts mit grossem Volkmann-Frag ment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts -

12.04.2012 ORIF medialer Malleolus mit 2 Zugschrauben, latera ler Malleolus ebenfalls mit 2 Zugschrauben, Volkmann-Verschraubung mit einer Spongiosaschraube -

17.09.2012 Röntgen OSG rechts ap / lat : Unveränderte Stellung mit vollständig durchbauter Fraktur. Im distalen Tibiofibularge lenk diffuse Verknöcherung, kein Hinweis für eine Synostose . Beginnende Arthroseneigung, Schmälerwerden des Gelenkspal tes -

17.09.2012 Kontrolle beim Operateur; Vollbelastung mit relativ flüssigem Gangbild sollte möglich sein. Stationäre Rehabilita tion in A.___ notwendig B.

Höhenphobie (ICD-10 F40.2) C.

Arterielle Hypertonie D.

Präadipositas (BMI 28 kg/m 2)

Bei Austritt aus der A.___ hätten noch folgende Probleme bestanden: 1.

Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten OSG, Ent lastungshinken rechts 2.

Gehdauer eingeschränkt auf ca. 30 Minuten, Treppensteigen er schwert 3.

Schwellungstendenz Fuss rechts bei längerem Gehen oder Sitzen

E. 4.2 Oberarzt Dr. med. G.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. November 2012 (Urk. 7/64) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im oberen Sprunggelenk klage. Er habe ihr erklärt, dass ein Restschmerz im Rahmen des Grundleidens respektive der Fraktur bestehen blei ben werde. Es könne auch eine zunehmende Arthrose ausgemacht werden, die sicherlich in der klinischen Manifestation kaum weniger werden werde. Aller dings könne betreffend den Belastungsschmerz im Rahmen der noch nicht vollständigen Abheilung eine gewisse Verbesserung erwartet werden.

E. 4.3 Kreisärztin Dr. C.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/101) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin noch unter belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen und einer Schwel lungsneigung im rechten oberen Sprunggelenk klage, die sich nach der Materialentfernung nur leicht ge bessert hätten. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit rechts im Seitenvergleich mit endphasigem Schmerz vor allem in Plantarflexion . Im Bereich des Unterschenkels finde sich eine diffuse zirkuläre Gefühlsstörung, die keinem V ersorgungsgebiet eines Ner ven oder Dermatoms zugeordnet werden könne. Im Bereich des Fussrückens hätten Kribbelparästhesien, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus

peroneus

superficialis ausgelöst werden können. Bis auf eine schmerzbedingte eingeschränkte Fusshebung finde sich eine seitengleiche Kraftentwicklung. Nach leichter Besserung durch die Osteosynthesematerialentfernung habe sich in den letzte n vier Monaten der Zustand nicht mehr wesentlich verändert . Aus medizinischer Sicht sei ein stabiler Zustand erreicht worden; die medizinischen Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien erreicht. Es gelte weiterhin das in der Klinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 6 f.).

E. 4.4 Dr. C.___ führte am 9. Dezember 2013 aus, dass sich im Röntgenbild vom 29. August 2013 keine Hinweise für relevante degenerative Veränderungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gefunden hätten. Im Rahmen der kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe eine Beweglichkeit von 5 0 30° im rechten oberen Sprunggelenk (Dorsalextension/ Plantarflexion) ge genüber 10 0 50° auf der Gegenseite festgestellt werden können.

Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschaden s sei nicht erreicht. Gemäss Feinrastertabelle 2 „Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten“ erfolge eine Entschädigung für ein im rechten Winkel steifes Sprunggelenk sowie für ein stark im Spitzfuss steifes Sprunggelenk. Die vorlie gende Funktion des rechten oberen Sprunggelenks sei, obgleich zur Gegenseite eingeschränkt, damit nicht vergleichbar. Auch lägen keine degenerativen Ver änderungen vor, die gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthro sen“ entschädigt werden könnten. Diese Beurteilung berücksichtige nur den Unfall vom 5. April 2012 (Urk. 7/142).

E. 4.5 Assistenzarzt Dr. med. H.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ vom Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 24/2) fest, dass die aktuelle Untersuchung - wie erwartet - keine Änderung im Ver gleich zum kreisärztlichen Bericht vom 29. Juli 2013 sowie zum Reha-Bericht A.___ vom 6. November 2012 gezeigt habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende Berufe gegeben. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.

E. 4.6 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, äusserte sich am 22. September 2015 dahingehend, dass die 2013 dokumentierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nach Kenntnis des aktuellen Berichts des Z.___ weiterhin Gültig keit habe (Urk. 24/4).

E. 4.7 Der Leitende Arzt Dr. med. K.___ vom Z.___

führte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 24/5) aus, dass die Beschwerde führerin seit eineinhalb Jahren über tägliche, persistierende, belastungsabhän gige Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks klage. Es zeigten sich eine deutliche Schwellung am gesamten rechten oberen Sprunggelenk, reizlose Narben und ein geringgradiger

Pes

cavovarus mit Rückfussvarus von

0 bis 5° beidseitig. „Flexion/Extension links 40/0/20°, rechts 20/0/0°. Gute sagittale Stabilität. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. DMS intakt.“ Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlich verminderten Gelenkspalt vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insgesamt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Neben konservativen Behandlungen seien auch die operativen Therapieoptionen (OSG- Arthrodese oder OSG-Prothese) zu bespre chen.

E. 5.1 Wie aus den wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht und zwischen den Par teien zu Recht unbestritten ist, liegen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, wie si ch diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Umstritten ist insbesondere, ob das in der Klinik A.___ (noch vor der erforderlichen erneuten Operation zur Materialentfernung) erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1), das in der Folge von Kreisärztin Dr. C.___ als weiterhin gültig erklärt wurde (vgl. E. 4.3), eine hinreichende Grundlage zur Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt.

E. 5.2 Die einschlägigen medizinischen Akten sind vorliegend nicht besonders umfang reich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Kreisärztin Dr. C.___ vertrat am 9. Dezember 2013 die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine

dege nerativen Veränderungen vorlägen, die gemäss Feinrastertabelle 5 „ Integritäts schaden bei Arthrosen“ entschädigt werden könnten (vgl. E. 4.4). Demgegenüber hatte Dr. G.___ bereits am 24. November 2012 davon gesprochen, dass eine zu nehmende Arthrose auszumachen sei (vgl. E. 4.2). In neuerer Zeit ist sogar von einer fortgeschrittenen bis endgradigen OSG-Arthrose die Rede (Bericht von Dr. K.___ vom 24. September 2015 [vgl. E. 4.7]). Angesichts der Tatsache, dass Dr. G.___ die (nunmehr offenbar sehr ausgeprägte) Arthrose bereits ein Jahr vor der kreisärztlichen Untersuchung ausmachen und den progredienten Verlauf dieses Gesundheitsschadens realistisch einschätzen konnte, ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb die Kreisärztin gar keine Arthrose erkennen konnte.

Die kreisärztlichen Berichte vom 29. Juli und 9. Dezember 2013 (E. 4.3 und 4.4), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung der streitgegen ständlichen Ansprüche in erheblicher Weise stützte, überzeugen - abgesehen davon, dass die von Dr. G.___ festgestellte Arthrose nicht erkannt beziehungs weise nicht diskutiert wurde - auch in weiterer Hinsicht nicht. Das Zumutbar keitsprofil der Klinik A.___ wurde - wie erwähnt - vor der (anfänglich nicht geplanten) operativen Materialentfernung erstellt. Kreisärztin Dr. C.___ erklärt zwar, dass dieses Zumutbarkeitsprofil weiterhin gelte, begrün det dies aber nicht. Aufgrund der Umstände (schleppender Heilverlauf und er neute Operation) wäre dies aber zu erwarten gewesen.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist, sind die kreisärztlichen Ausführungen nicht detailliert. Dr. C.___ führte einzig aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit vier Monaten nicht mehr wesentlich verändert habe. Angesichts dessen, dass bei dieser Beurteilung die fortschreitende Arthrose unberücksichtigt blieb, kann das nicht genügen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Prozess (in formeller Hinsicht) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, dass bereits wieder ein „Rückfall“ gemeldet wurde und dass nunmehr auch die Versorgung der Beschwerdeführe rin mit einer OSG-Prothese zur Diskussion steht; diese Umstände sind allerdings auch nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an den kreisärztlichen Berichten zu beseitigen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten kein verlässli ches Bild abgeben, das Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung sein könnte. Es ist auch nicht erstellt, ob der medizinische Endzustand einge treten war, als die Beschwerdegegnerin über die genannten Ansprüche entschie den hatte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen medizi nischen Abklärungen veranlasse und hernach - je nach Abklärungsergebnis - neu über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ver füge beziehungsweise über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen entscheide. Angesichts der Umstände erscheint es angemessen, die medizinische Abklärung durch eine versicherungsunabhängige Person vornehmen zu lassen. Weiter ist es angezeigt, die erforderlichen Abklärungen und weiteren prozeduralen Schritte nach Möglichkeit mit denjenigen des bei der Beschwerdegegnerin pen denten Einspracheverfahrens zu koordinieren.

E. 6 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwerdeführer in

zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist in Anwendung der massgeblichen Kriterien und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – ein Grund für einen höheren Ansatz ist nicht ersichtlich (Urk. 1/1 S. 14) – auf Fr. Fr. 3‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00143 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli Küng & Vögeli Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, war ab 22. August 2011 im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreinigung) und bei der Schweizerische n

Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/17 und Urk. 1/1 S. 4).

Die medizinische Erstversorgung fand am Z.___ statt, wo eine Bimalleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versicherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unter ziehen lassen musste (Urk. 7/27). Am 17. April 2012 konnte die Versicherte das Z.___ verlassen (Urk. 7/31). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Klinik A.___ auf (Urk. 7/61). 1.2

Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/70) teilte die SUVA der Versicherten nach Rücksprache mit Kreisarzt Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/65) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 13. Februar 2013 einstelle. Die Versicherte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig. 1.3

Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthese - material entfernung im Z.___, Urk. 7/85). Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, untersuchte die Ver sicherte am 29. Juli 2013 (Urk. 7/101). Am 24. September 2013 verneinte Kreis arzt Dr. B.___ sowohl das Vorliegen eines Integritätsschadens als auch die Notwendigkeit weiterer Behandlungen (Urk. 7/120).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/123) teilte die SUVA der Versicher te n mit, dass die (offenbar nach der Materialentfernung wiederaufgenommenen) Taggeldleistungen mit dem 1. November 2013 eingestellt würden. Am 9. Dezember 2013 verneinte Kreisärztin Dr. C.___ das Vorliegen einer Integri tätseinbusse (Urk. 7/142). 1.4

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) verneinte die SUVA die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung mit der Begründung, dass unfallbedingt weder eine Erwerbseinbusse noch eine Integritätseinbusse vorlägen. Die dagegen mit Eingabe vom

3. Februar 2014 (Urk. 7/151) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/161) ab. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Urk. 1/1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014 [...] aufzuheben; 2.

Es sei festzustellen, dass ab 1. November 2013 gestützt auf das Ereignis vom 5. April 2012 [...] ein Invaliditätsgrad bei der Beschwerdeführerin von 30 % besteht; 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin für die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 [...] die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, so insbesondere eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zu einer allfälligen IV-Rente sowie eine angemessene Integri tätsentschädigung zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. November 2015 und Taggelder für die Zeit 13. Februar 2013 - 27. März 2013 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2015 zu bezah len; alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem liess die Versicherte beantragen, vor der Entscheidfällung weitere medizi nische Abklärungen zu veranlassen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerde antwort vom 31. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10 und 15).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 17; „ Noveneingabe “) liess die Versicherte ausführen, sie habe einen Rückfall (am rechten Fuss) erlitten und die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. September 2015 beantragen. Die SUVA liess diesbe züglich am 24. Juli 2015 in ablehnender Weise Stellung nehmen (Urk. 21). Mit weiterer „ Noveneingabe “ vom 12. Oktober 2015 (Urk. 23) liess die Beschwerde führerin den Beizug eines Arztberichts beantragen. Am 6. und 10. November 2015 liess die Versicherte weitere „ Noveneingaben “ ins Recht reichen (Urk. 26 und 29). Am 12. November 2015 liess die SUVA eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 34) wurden die diverse Eingaben den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, die Beschwerdegegnerin sei zur Leistung von weiteren Taggeldzahlungen zu verpflichten (vgl. Urk. 1/1 Rechts begehren Ziff. 3 a.E .), ist ihr entgegenzuhalten, dass weder in der Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) noch im angefochtenen Einspracheent scheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) Taggeldansprüche thematisiert, geschweige denn darüber entschieden wurde. Mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegenstands ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 1.2.1

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 1.2.2

Somit ist der Umstand, dass währende pendentem Prozess ein Rückfall gemel det, dieser von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannt und nach Ein stellung der erneuten Taggeldzahlungen bereits wieder ein Einspracheverfahren anhängig gemacht wurde (vgl. dazu Urk. 24/1-7 und 28), für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Eine Sistierung des Verfahrens war deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass beispielsweise neu eingereichte (etwa im Rahmen des Rückfalls er stellte) Arztberichte, die direkt oder indirekt Aufschluss über die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geben können, unbeachtlich sind. 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.4 2.4 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) die Verneinung eines Rentenanspruchs und des An spruchs auf eine Integritätsentschädigung im Wesentlichen gestützt auf die entsprechenden kreisärztlichen Einschätzungen und auf den Bericht der Klinik A.___ vom 5. April 201 2. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Zwar seien gewisse unfallbedingte Restfolgen vor handen, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tä tigkeit als Serviceangestellte arbeiten könne. Gestützt auf das ärztlicherseits formulierte Zumutbarkeitsprofil sei es ihr aber möglich ein rentenausschliessen des Invalideneinkommen zu erzielen, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Da gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine erhebliche Integritätseinbusse bestehe, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine entspre chende Entschädigung.

An diesen Auffassungen liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (Urk. 6 und 15; vgl. auch Urk. 32). 3.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), es sei unbestritten, dass sie unfallbedingt weder im Service noch in der Flugzeugreinigung mehr tätig sein könne. Das gehe zweifelsfrei aus den medizinischen Akten hervor. Infolge des Unfalls vom 5. April 2012 leide sie unter einer bleibenden Einschränkung des rechten oberen Sprunggelenks bezie hungsweise des rechten Fusses. Zudem seien Zeichen einer beginnenden Osteo penie sowie eine beginnende Verknöcherung und eine Arthrose festgestellt wor den. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über Schmerzen. Das Schmerz verhalten sei adäquat und die physischen Einschränkungen seien als objekti vierbar beurteilt worden. Wie nun gestützt auf die unbestrittenen Diagnosen und Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (mit weiteren Einschränkungen) habe angenommen werden können, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, med. pract . D.___, sei vielmehr von einer Einschränkung von 60 % auszugehen, wovon die Hälfte, also 30 %, auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sei. Zudem sei fälschlicherweise der Unfall vom 3. Januar 2001, bei dem sich die Beschwerdeführerin Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Ellbogen zugezogen habe, niemals mitberücksichtigt worden (S. 9 f.).

An diesen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin auch replicando festhal ten (Urk. 10; vgl. auch Urk. 17, 23, 26 und 29). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil es ihr trotz der unfallbedingt vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sei, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat, weil unfallbedingt keine erhebliche Integritätseinbusse gegeben sei.

Angesichts dessen, dass bereits während laufendem Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin ein Rückfall gemeldet worden ist, dass die Beschwerdegeg nerin diesen Rückfall ausdrücklich anerkannt und Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen

ausgerichtet hat (vgl. Urk. 33) und gegenwärtig ein neues Ein spracheverfahren pendent ist (vgl. Urk. 28), ist vorweg zu klären, ob der medi zinische Endzustand tatsächlich schon erreicht war, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (Urk.

2) erliess, mit dem sie die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädi gung verneinte. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend ist allerdings der kurze zeitliche Abstand zwischen (mutmasslich) abgeschlossenem Grundfall und dem Rückfall Grund genug, diese Frage genauer zu prüfen. 4. 4.1

Spitalfachärztin Dr. med. E.___ und Oberarzt med. pract . F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2012 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen fest: A.

Unfall vom 05.04.2012: Auf nassem Gras ausgerutscht und rechten Fuss abgeknickt: Bimalleolarluxationsfraktur rechts mit grossem Volkmann-Frag ment und lateraler Trümmerzone der distalen Fibula rechts -

12.04.2012 ORIF medialer Malleolus mit 2 Zugschrauben, latera ler Malleolus ebenfalls mit 2 Zugschrauben, Volkmann-Verschraubung mit einer Spongiosaschraube -

17.09.2012 Röntgen OSG rechts ap / lat : Unveränderte Stellung mit vollständig durchbauter Fraktur. Im distalen Tibiofibularge lenk diffuse Verknöcherung, kein Hinweis für eine Synostose . Beginnende Arthroseneigung, Schmälerwerden des Gelenkspal tes -

17.09.2012 Kontrolle beim Operateur; Vollbelastung mit relativ flüssigem Gangbild sollte möglich sein. Stationäre Rehabilita tion in A.___ notwendig B.

Höhenphobie (ICD-10 F40.2) C.

Arterielle Hypertonie D.

Präadipositas (BMI 28 kg/m 2)

Bei Austritt aus der A.___ hätten noch folgende Probleme bestanden: 1.

Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten OSG, Ent lastungshinken rechts 2.

Gehdauer eingeschränkt auf ca. 30 Minuten, Treppensteigen er schwert 3.

Schwellungstendenz Fuss rechts bei längerem Gehen oder Sitzen 4.

Dysmenorrhoe, rezidivierende Bauchschmerzen

Die zuletzt (temporär) ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Flugzeugin nenreinigung sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien dort zu hoch (ganztags gehend/stehend; wiederholtes Besteigen von niedrigen Leitern). Der Beschwerdeführerin seien jedoch ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wenn folgende Einschränkungen beachtet würden: wechselbel astende Arbeit (im Wechsel von G ehen, Stehen und Sitzen); ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten; ohne häufiges Treppensteigen; ohne Fusszwangspositionen rechts (etwa Arbeiten in der Hocke oder im Knien).

Die Schmerzproblematik habe nicht verbessert werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen Ni veau deutlich gesteigert werden können. Die Gleichgewichts- und Koordinati onsfähigkeit sei noch vermindert, habe sich jedoch im Vergleich zu Beginn der Rehabilitation massiv verbessert. Die Fuss-Beweglichkeit rechts in Plantarfle xion und Supination habe leicht verbessert werden können. Insgesamt habe durch die stationäre Reha bilitation eine deutliche Verbesserung der allgemeinen Belastbarkeit erzielt werden können. 4.2

Oberarzt Dr. med. G.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. November 2012 (Urk. 7/64) aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im oberen Sprunggelenk klage. Er habe ihr erklärt, dass ein Restschmerz im Rahmen des Grundleidens respektive der Fraktur bestehen blei ben werde. Es könne auch eine zunehmende Arthrose ausgemacht werden, die sicherlich in der klinischen Manifestation kaum weniger werden werde. Aller dings könne betreffend den Belastungsschmerz im Rahmen der noch nicht vollständigen Abheilung eine gewisse Verbesserung erwartet werden. 4.3

Kreisärztin Dr. C.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 7/101) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin noch unter belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen und einer Schwel lungsneigung im rechten oberen Sprunggelenk klage, die sich nach der Materialentfernung nur leicht ge bessert hätten. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit rechts im Seitenvergleich mit endphasigem Schmerz vor allem in Plantarflexion . Im Bereich des Unterschenkels finde sich eine diffuse zirkuläre Gefühlsstörung, die keinem V ersorgungsgebiet eines Ner ven oder Dermatoms zugeordnet werden könne. Im Bereich des Fussrückens hätten Kribbelparästhesien, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus

peroneus

superficialis ausgelöst werden können. Bis auf eine schmerzbedingte eingeschränkte Fusshebung finde sich eine seitengleiche Kraftentwicklung. Nach leichter Besserung durch die Osteosynthesematerialentfernung habe sich in den letzte n vier Monaten der Zustand nicht mehr wesentlich verändert . Aus medizinischer Sicht sei ein stabiler Zustand erreicht worden; die medizinischen Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien erreicht. Es gelte weiterhin das in der Klinik A.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 6 f.). 4.4

Dr. C.___ führte am 9. Dezember 2013 aus, dass sich im Röntgenbild vom 29. August 2013 keine Hinweise für relevante degenerative Veränderungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gefunden hätten. Im Rahmen der kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juli 2013 habe eine Beweglichkeit von 5 0 30° im rechten oberen Sprunggelenk (Dorsalextension/ Plantarflexion) ge genüber 10 0 50° auf der Gegenseite festgestellt werden können.

Die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschaden s sei nicht erreicht. Gemäss Feinrastertabelle 2 „Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten“ erfolge eine Entschädigung für ein im rechten Winkel steifes Sprunggelenk sowie für ein stark im Spitzfuss steifes Sprunggelenk. Die vorlie gende Funktion des rechten oberen Sprunggelenks sei, obgleich zur Gegenseite eingeschränkt, damit nicht vergleichbar. Auch lägen keine degenerativen Ver änderungen vor, die gemäss Feinrastertabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthro sen“ entschädigt werden könnten. Diese Beurteilung berücksichtige nur den Unfall vom 5. April 2012 (Urk. 7/142). 4.5

Assistenzarzt Dr. med. H.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ vom Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 24/2) fest, dass die aktuelle Untersuchung - wie erwartet - keine Änderung im Ver gleich zum kreisärztlichen Bericht vom 29. Juli 2013 sowie zum Reha-Bericht A.___ vom 6. November 2012 gezeigt habe. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende Berufe gegeben. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. 4.6

Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, äusserte sich am 22. September 2015 dahingehend, dass die 2013 dokumentierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nach Kenntnis des aktuellen Berichts des Z.___ weiterhin Gültig keit habe (Urk. 24/4). 4.7

Der Leitende Arzt Dr. med. K.___ vom Z.___

führte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 24/5) aus, dass die Beschwerde führerin seit eineinhalb Jahren über tägliche, persistierende, belastungsabhän gige Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks klage. Es zeigten sich eine deutliche Schwellung am gesamten rechten oberen Sprunggelenk, reizlose Narben und ein geringgradiger

Pes

cavovarus mit Rückfussvarus von

0 bis 5° beidseitig. „Flexion/Extension links 40/0/20°, rechts 20/0/0°. Gute sagittale Stabilität. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. DMS intakt.“ Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlich verminderten Gelenkspalt vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insgesamt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Neben konservativen Behandlungen seien auch die operativen Therapieoptionen (OSG- Arthrodese oder OSG-Prothese) zu bespre chen. 5. 5.1

Wie aus den wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht und zwischen den Par teien zu Recht unbestritten ist, liegen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die auf das Unfallereignis vom 5. April 2012 zurückzuführen sind. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch hinsichtlich der Frage, wie si ch diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Umstritten ist insbesondere, ob das in der Klinik A.___ (noch vor der erforderlichen erneuten Operation zur Materialentfernung) erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1), das in der Folge von Kreisärztin Dr. C.___ als weiterhin gültig erklärt wurde (vgl. E. 4.3), eine hinreichende Grundlage zur Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt. 5.2

Die einschlägigen medizinischen Akten sind vorliegend nicht besonders umfang reich und zeichnen ein uneinheitliches Bild. Kreisärztin Dr. C.___ vertrat am 9. Dezember 2013 die Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin keine

dege nerativen Veränderungen vorlägen, die gemäss Feinrastertabelle 5 „ Integritäts schaden bei Arthrosen“ entschädigt werden könnten (vgl. E. 4.4). Demgegenüber hatte Dr. G.___ bereits am 24. November 2012 davon gesprochen, dass eine zu nehmende Arthrose auszumachen sei (vgl. E. 4.2). In neuerer Zeit ist sogar von einer fortgeschrittenen bis endgradigen OSG-Arthrose die Rede (Bericht von Dr. K.___ vom 24. September 2015 [vgl. E. 4.7]). Angesichts der Tatsache, dass Dr. G.___ die (nunmehr offenbar sehr ausgeprägte) Arthrose bereits ein Jahr vor der kreisärztlichen Untersuchung ausmachen und den progredienten Verlauf dieses Gesundheitsschadens realistisch einschätzen konnte, ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb die Kreisärztin gar keine Arthrose erkennen konnte.

Die kreisärztlichen Berichte vom 29. Juli und 9. Dezember 2013 (E. 4.3 und 4.4), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei der Verneinung der streitgegen ständlichen Ansprüche in erheblicher Weise stützte, überzeugen - abgesehen davon, dass die von Dr. G.___ festgestellte Arthrose nicht erkannt beziehungs weise nicht diskutiert wurde - auch in weiterer Hinsicht nicht. Das Zumutbar keitsprofil der Klinik A.___ wurde - wie erwähnt - vor der (anfänglich nicht geplanten) operativen Materialentfernung erstellt. Kreisärztin Dr. C.___ erklärt zwar, dass dieses Zumutbarkeitsprofil weiterhin gelte, begrün det dies aber nicht. Aufgrund der Umstände (schleppender Heilverlauf und er neute Operation) wäre dies aber zu erwarten gewesen.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist, sind die kreisärztlichen Ausführungen nicht detailliert. Dr. C.___ führte einzig aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit vier Monaten nicht mehr wesentlich verändert habe. Angesichts dessen, dass bei dieser Beurteilung die fortschreitende Arthrose unberücksichtigt blieb, kann das nicht genügen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Prozess (in formeller Hinsicht) grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, dass bereits wieder ein „Rückfall“ gemeldet wurde und dass nunmehr auch die Versorgung der Beschwerdeführe rin mit einer OSG-Prothese zur Diskussion steht; diese Umstände sind allerdings auch nicht geeignet, die aufgeworfenen Zweifel an den kreisärztlichen Berichten zu beseitigen. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten kein verlässli ches Bild abgeben, das Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung sein könnte. Es ist auch nicht erstellt, ob der medizinische Endzustand einge treten war, als die Beschwerdegegnerin über die genannten Ansprüche entschie den hatte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen medizi nischen Abklärungen veranlasse und hernach - je nach Abklärungsergebnis - neu über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ver füge beziehungsweise über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen entscheide. Angesichts der Umstände erscheint es angemessen, die medizinische Abklärung durch eine versicherungsunabhängige Person vornehmen zu lassen. Weiter ist es angezeigt, die erforderlichen Abklärungen und weiteren prozeduralen Schritte nach Möglichkeit mit denjenigen des bei der Beschwerdegegnerin pen denten Einspracheverfahrens zu koordinieren. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwerdeführer in

zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist in Anwendung der massgeblichen Kriterien und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – ein Grund für einen höheren Ansatz ist nicht ersichtlich (Urk. 1/1 S. 14) – auf Fr. Fr. 3‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker