Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964, war seit September 200 0 als Kurierfahrer bei
Y.___
angestellt
und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert,
als er am 1 6. Februar 2008 beim Snowboard fahren ein Loch auf der Piste übersah und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 0. Februar 2008, Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 4. März 2008 (1) eine Prellung rechter Rippenbo gen und (2) eine Prel lung rechtes Hüftgelenk (Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2
Am 2 9. Juni 2009 meldete der Arbeitgeber des Versicherten einen Rückfall zum Unfallereignis vom 1 6. Februar 2008 (Urk. 8/6). Die Ärzte der Klinik
A.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 1. Juli 2009
(1) eine chronische Tossy III-AC-Gelenksluxation Schulter links nach Sno wboardsturz im Februar 2008, (2) eine kleine transmurale
Supraspinatusruptur links
und (3) eine Innenmenis kusläsion rechts bei Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie
medialis
Hinterhorn rechts 1996
(Urk. 8/10). Mit Schreiben vom 1 3. August 2009 ver neinte die SUVA zunächst eine Leistungspflicht mangels eines wahrscheinli chen Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall vom 1 6. Februar 2008 und den gemeldeten Schulterbeschwe rden links (Urk. 8/16). Nachdem der Versi cherte dagegen mit Schreiben vom 3 1. August 2009 interveniert hatte (Urk. 8/17), nahm die SUVA weite re medizinische Abklärungen vor, und Kreis arzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, bejahte am 1 2. November 2009
ei ne mindestens wahrschein liche Kausalität zwis chen dem Unfallereignis vom 16. Februar 2008 und dem gel tend gemachten Rückfall (Urk. 8/27, vgl. auch Urk. 8/35). Die SUVA erbrach te
wie de rum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 0. Novem ber 2009 nahm Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie der Klinik A.___, eine offene AC-Gelenksreposition und Stabilisierung mit Se mitendinosus
Allo graft und Hake nplatte der Schulter links vor (Operati onsbe richt vom 2 0. Novem ber 2009, Urk. 8/29) .
Daraufhin stellte Dr. med.
D.___, leitender Oberarzt Ortho pädie der Klinik A.___, im Bericht vom 8. Januar 2010 eine Ermü dungs fraktur des Acromions links mit einer Hakenplattenluxa tion fest (Urk. 8/50), wes halb er am 1 4. Januar 2010 eine Revisionsoperation mit Entfernung der Platte und osteosynthetischer Versorgung der Acromion fraktur
mit allogener und
autologer
Spongiosaplastik
vornahm (Operationsbe richt vom 1 5. Januar 2010, Urk. 8/48). Im Bericht vom 8. April 2010
diagnosti zierte Dr. D.___ eine retraktile
Kapsulitis
der Schulter links (Urk. 8/64). Vom 1 9. Juli bis zum 1 9. August 2010 wurde der Versicherte in der Klinik E.___ stationär behandelt (Austritts bericht vom 2 4. August 2010, Urk. 8/91). 1.3
Mit Schreiben vom 3 0. August 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2010 eingestellt, auf Zusehen hin aber noch weitere Schmerzmedikamente und die damit zu sammenhängenden Arztkontrollen übernommen würden (Urk. 8/92). In der Folg e
reichte Dr. D.___ den Bericht vom 3. Sep temb er
2010 ein (Urk. 8/97). Am
1. Nove m ber 2010 wurde der Versicherte
von Kreisarzt Dr. B.___
unter sucht (Bericht vom 2. November 2010, Urk. 8/107). Im Bericht vom 21. Dezem ber 2010 stellte PD Dr. med. F.___, FMH Orthopädi sche Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der G.___ sodann
ein Rezidiv AC- Luxation links fest und gab an, dass für den 1 7. Februar 2011 ein weiterer operativer Eingriff vorgesehen sei (Urk. 8/116).
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der geplanten Operation weiterhin Taggeldzahlungen erbringen werde (Urk. 8/119). Am 1 7. Februar
2011 führte Dr. F.___
eine Schul terar thros kopie, Bizepstenotomie, subacromiale
Bursektomie, offene subp ec torale
Bizep sten odese und offene Stabilisierung des AC-Gelenks links durch (Operations be richt vom 18. Februar 2011, Urk. 8/125). Im Bericht vom
3. März 2 011 diagnos ti zierte Dr. F.___ einen Low-grade Infekt mit Propioni bacterium
acnes (Urk. 8/129). Am 3 0. September 2011 erfolgte eine weitere kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. H.___, FMH Chirurgie (Be richt vom 4. Oktober 2011, Urk. 8/158). 1.4
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen per 1. April 2012 eingestellt würden (Urk. 8/174). Am 4. Juni 2012 führte Kreisärztin Dr. H.___
die ärztliche Abschlussuntersu chung durch (Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 8/189). Mit Sc hreiben vom 2 3. Juli 2012 erklärte die SUVA dem Ve rsicherten, dass die Heilbehandlungsleistungen per 3 0. Juni 2012 eingestellt w ürden, wobei sie auf Zusehen hin noch für die Schmerzmedikamente und die damit verbundenen zwei bis vier Arztkonsulta tio nen pro Jahr auf kommen werde . Bei Schmerzexazerbation könnten zusätz lich noch maximal zwei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen wer den (Urk. 8/196) . Mit Schreiben vom 1 4. September 2012 teilte die SUVA
dem Versicherten mit, dass aufgrund dessen Selbstlimitation anlässlich der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. Juni 2012 kein zuverlässiges Zumut ba rkeitsprofil habe erstellt und somit a uch die Integritätseinbusse nicht habe gesc hätzt werden können, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit (EFL) geplant sei (Urk. 8/203). In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die EFL im I.___ durchgeführt werde (Urk. 8/204 und Urk. 8/207). Der ent sprechende Bericht des I.___ wurde am 2 3. September
2013 erstattet (Urk. 8/219). Am 1 2. Dezem ber 2013 nahm
Dr. med. J.___, FMH Chirurgie, vom SUVA-Kompet enzzentrum Versicherungsmedizin
eine chirurgische Beur tei lung des Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/226) und eine Beur tei lung des Integritäts schadens (Urk. 8/227) vor . Dazu liess sich der Versicherte am 2 0. Januar 2014 vernehmen (Urk. 8/229). In der Stellungnahme vom 6. Februar 2014 äusserte sich
Dr. J.___
erneut zur Frage des In tegritätsschadens
(Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritäts einbusse von 10 % eine In tegritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (Urk. 8/237). Dagegen erhob der Ver sicherte am 1 4. März 2014 Einsprache (Urk. 8/243), welche die SUVA mit Ent scheid vom 2. Mai 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die Inva li den rente ab dem 1. April 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % fest setzte (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 34,6 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 1. August 201 4 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 vernehmen
liess (Urk. 15) . Dies e Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbe handlung un d die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen stets Beweis wert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auf trag gegebenen Gutachten zu kommt. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Recht spre chung entsprechender Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1
Die dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zuge sprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- wurde nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/243) und entspricht der Rechts- und Aktenlage (vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. J.___
vom 6. Februar 2014, Urk. 8/234) . Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zustehenden Invalid enrente. 2 .2
Kreisärztin Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2011 einen Status nach Low-grade
Infekt der linken Schulter nach mehreren operativen Eingriffen ([Sturz vom] 1 6. Februar 2008, 2 0. November 2009, 1 4. Januar 2010 und 1 7. Februar 2011) bei AC-Luxation Ro ckwood IV . Sie führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 3 0. September
2011 ein lokaler Druck schmerz über dem ventralen Gelenkrand links sowie dem
Bizepsanker und der ve ntralen
Arthroskopienarbe gezeigt habe . Die Schultergelenksfunktion links sei schmerzbedingt stark eingeschränkt . Eine passive Beweglichkeit könne nicht ge testet werden, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Beim nach vorne Beugen komme es jedoch problemlos zu einer Flexion des linken Schultergelenkes von 80°. Aufgrund der dokumentierten Umfangmasse sei eine Mus kelatrophie, welche für das Nichtgebrauchen des linken Armes sprechen würde, auszuschliessen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm im alltäglichen Leben nicht schone, sondern normal benutze. Die angegebene Hyposensibilität im Bereich des gesamten zirkulären linken Armes sei nicht erklärbar und a uch keinem Dermatom zuordenbar.
Kreisärztin Dr. H.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mit telschwere wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen ganz tags zumutbar sei (Urk. 8/158/7-8) : -
maximale Gewichtsbelastung der linken Hand von 10 kg körpernah und 5 kg körperfern - überwiegend Arbeiten auf Tischhöhe - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüst 2 .3 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 4. Oktober 2011 bezüglich der linken Schulter eine instabile laterale Clavicula mit Verschiebung um eine Schaftbreite und in diesem Bereich eine deutliche Druckdolenz fest. Die Flexion und Abduktion betrage 80°, die
Aussenrotation beidseits 60°. D er Schürzengriff beid seits sei bei T12 möglich, auf der Gegenseite bei T 6. Die Schulter sei kaum be lastbar und in der Kraft kaum beurteilbar. Das Operationsergebnis sei unbe frie digend . Bei der letzten Operation habe ein vorbestehender Low-grade Infekt nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe ein halbes Jahr eine perorale Antibiose eingenommen. Der Infekt sollte jetzt abgeheilt sein. Als Kurier erachte e r den Beschwerdeführer
so als nicht arbeitsfähig. Die Beurtei lung im allgemeinen Arbeitsmarkt sei für ihn schwierig. Nicht belastende Tätig keiten sollten allenfalls halbtags möglich sein. Er wäre der Beschwerdegegnerin dank bar, wenn sie die definitive Arbeitsfähigkeit allenfalls bestimmen könnte (Urk. 8/164). 2 .4 Im Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/189/9-10) erklärte Kreisärztin Dr. H.___, dass bei der heutigen klinischen Untersuchung
im Grunde genommen die gleichen Befunde erhoben worden seien wie bei den vorangegangen Unter suchun gen im November 2010 (vgl. Urk. 8/107) und im September 2011 (vgl. Urk. 8/158) . Während der gesamten Anamneseerhebung und Untersuchungssi tuation habe der Beschwerdeführer eine Schonhaltung im Bereich des linken Armes demonstriert, welche jedoch aufgrund der erhobenen Umfangmasse nich t nachvollziehbar sei. Nach knapp eineinhalb Jahren müsste eine Mus kelatrophie bestehen, welche in der klinischen Situation nicht vorliege. Auf grund dieser diskrepanten Befunde sei sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch der Integritäts schaden schwer zu postulieren. Aufgrund des klinischen Eindrucks sowie der gut ausgeprägten Muskelverhältnisse im Oberkörper und an beiden Armen sollte
eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, maxi male Gewichts be lastung 20 kg, mindestens bis zur Horizontalen zumutbar sei. Nicht zumutbar sei das Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen mit dem linken Arm/ Hand. Bezüglich Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst sei auf grund der Selbstlimitation keine Angabe möglich. Bezüglich der linken Schulter sei eine Schätzung des Integritätsschadens aufgrund der S elbst limitierung nicht möglich. Bezüglich des rechten Kniegelenks würden im Übri gen an sich keine Einsc hränkungen bestehen, wobei knie nde und kauernde Tä tigkeiten maximal 1/3 der Arbeitszeit ausmachen sollten. 2 .5
PD Dr. med. K.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation und FMH Rheumatologie, und L.___, Physiotherapeutin, vom I.___
führten im Bericht vom 2 3. September 2013 aus, d ass beim Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die linke Schulter eine konsistent einge haltene aktive Bewegungseinschränkung bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° (im Rahmen der Messung bei 60° ohne harten Anschlag) bestanden habe, ohne das s allerdings ein hartes Endgef ühl gefunden worden sei . Im Hinblick auf das Schmerzverhalten würden hebelweite Haltungen konsistent vermieden, und der Arm werde immer wieder am Körper geführt wie auch entlastet. Die Einschränkungen mit Elevation und Abduktion seien auch konsistent mit den gezeigten Einschränkungen bei Rota tion zu beobachten gewesen . In Bezug auf die wiederholt beschriebene sym metrische Trophik sei dies insofern leicht zu relativieren, als aktuell gegenüber der Gegenseite im Bereich der Supraspinatus
- wie auch der Deltoideusmusku latur eine leichte Atrophie bestehe bei seitengleichen Umfängen im Bereich des Ober- und Unterarms (jeweils maximal gemessen) und fehlenden Beschwielun gen an beiden Händen als Hinweis auf eine generelle Inaktivität. Bezüglich der radiologischen Befunde hätten sie bei Durchsicht der Bilder keine neuen, nicht bereits dokumentierten Aspekte erkennen können. Allerdings müsse hier noch mals auf das Vorliegen narbiger Veränderungen im Bereich der Clavicula und des Acromions wie auch einer reduziert ausdehnbaren Kapsel beim Arthro -MRI als Ausdruck objektiv und strukturell mit der persistierenden Funktionsstörung zumindest teilweise kohärenter Veränderungen hingewiesen werden. Im Rahmen der EFL habe sodann ein dysfunktionelles Kran kheitsverhalten dominiert. Eine abschliessende Aussage im Hinblick auf die zumutbaren Belastbarkeits profile habe sich aufgrund der EFL nicht ergeben . Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom wie auch eine ledig lich aktive und im Rahmen der Konsistenz beurteilbare Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter. Die Einschränkung sei dabei wohl nur zum Teil durch strukturelle Veränderungen, zum Teil auch durch ein dysfunktionelles
Krank heits verhalten im Rahmen einer Maladaption an chronische Beschwerden und wiederholt ineffektive Behandlungen zu interpretieren. Letztlich müssten vorlie gend ein Zustand nach mehreren Operationen, erschwert durch einen in ter kur renten Low-grade Infekt, dessen definitive Sanierung nie mit Sicherheit ange nommen werden könne, sowie strukturell-morphologische Veränderungen nach mehreren operativen Eingriffen mit in der Relevanz jeweils schlecht ein schätz barem Ausmass angenommen werden. In Bezug auf die Kniepr oblematik rechts dürften zusätzliche motivationelle Aspekte von „Selbstlimitierung“ bei den Tests eine Rolle gespielt haben, wobei hier eine nachvollziehbare Zunahme der Be schwerden und der Funktionsstörung nach den Belastbarkeitstests ni cht habe bemerkt werden können (Urk. 8/219/ 3- 4).
Die I.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Kurier (spätestens) seit der ersten Operation im November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ihm mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich ganz tags zumutbar (Urk. 8/219/ 5 - 6) : -
Hantieren beidhändig mit maxim alen Belastungen bis 15 kg selt en, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - eine leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis 7,5 kg selt en - Vermeiden von Arbeiten über Schult erhöhe linksseitig, beidhändig höchs tens selt en - Vermeiden von mehr al s seltene n Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von
mehr als 1/3 pro Tag ausgeübt e n statisch-monotone n
Tätigkeiten beidhändig Die I.___ -Gutachter ergänzten, dass sie u nter Berücksichtigung des zumindest beobachteten konsistenten Schmerzvermeidungsverhaltens in Bezug auf die linke obere Extremität mit teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Ver stärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar seien, von insgesamt 1,5 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt bei einer optimal adaptierten Tätigkeit ausgehen würden . Entsprechend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal ang epassten Tätigkeit von 18,75 % . Unter Berücksichtigung des rechten Knies sei en lediglich das längerdauernde Arbeiten in kauernder und kniender Position ungünstig sowie das Gehen auf une benem Gelände, was nicht mehr als 1/3 pro Tag ausmachen dürfe (Urk. 8/219/6).
2 .6 Dr. J.___ erklärte in der ch iru r gischen Beurteilung vom 12. Dezem ber 2013
(Urk. 8/226/ 8-10), dass sich di e Ärzte der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/91/2), Kreisärztin Dr. H.___
(vgl. E.
2.2 und E.
2.4) und Dr. K.___ vom I.___ (vgl. E.
2.5) einig seien, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben könne, da die Anfor derungen zu hoch seien. Weiter seien sich alle drei auch insofern einig, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (definitionsgemäss mit maximaler Belastung von 15 kg) grundsätzlich ganztags zumutbar sei. Die Aufgabe der funktionsorientierten medizinischen Abklärung habe darin bestanden, eine Zu mutbarkeit zu formulieren und nicht eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht nach vollziehbar, warum gleichzeitig eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei und trotzdem Pausen von 1,5 Stunden über den Tag verteilt gefordert würden, begründet mit „einem zumindest beobachteten konsistenten Schmerzv ermeidung sverhalten in Bezug auf die linke obere Extremität mit teil weise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Verstärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar sind“. Wenn das Schmerz ver meidung sverhalten des Beschwerdeführers eine „zumindest teilweise nach voll ziehbare“ adäquate Problematik darstellen würde, wäre es logisch, primär die Belastungsgrenze tiefer zu setzen und das Zumutbarkeitsprofil nur für leichte Arbeiten zu definieren . Die im differenzierten Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ formulierte Einschränkung bezüglich vermehrter Pausen (1,5 Stun den über den Tag ver teilt) sei nicht gerechtfertigt .
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller drei Zumutbarkeitsprofile leichte bis mittelschwer e wechselbelastende Tätigkeiten
ganztags ohne zusätzliche Pausen mit folgenden Einschränkungen zumutbar seien: - Hantieren beidhändig mit maximalen B elastungen bis 15 kg selten, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis zu 7,5 kg selten - Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe linksseitig, beidhändig höchstens selten - Vermeiden von mehr als seltenen Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von mehr als 1/3 pro Tag ausgeübten statisch-monotonen Tätigkeiten beidhändig - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüsten 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2012 beim I.___
eine EFL des Beschwerdeführers – und damit ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG -
ver anlasst (Urk. 8/208), welche am 23. September
2013 erstattet wurde (Urk. 8/219) . Die Beschwerdegegnerin hat diese Begutachtung – zu Recht - in Auftrag gegeben, nachdem Kreisärztin Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 bemerkt hatte, dass aufgrund diskrepanter Befunde sowie Selbstlimi tierung Angaben zum qualitativen Anforderungsprofil teilweise nicht möglich seien und keine Schätzung bezüglich des Integritätsschaden abgege ben werden könne (vgl. E. 2.4). 3.2
Die I.___ -Gutachter stellten bei ihrer
Untersuchung in Bezug auf die linke Schulter des Beschwerdeführers
eine konsistent eingehaltene aktive Bewe gungs einschränkung
bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° fest . Weiter beobachteten sie ein konsistentes Schmerzvermeidungsverhalten bezüglich der linken oberen Extremität mit angesichts der strukturell-morphologischen Veränderungen teilweise nachvoll ziehbaren Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken würden. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Ma ladaption an chronische Beschwerden liessen sie dabei
nicht ausser Acht (vgl. E. 2.5). Im Weite ren wiesen die I.___ -Gutachter darauf hin, dass sich im Bereich der Muskelgruppen Trapezius und Deltoideus eine l eichte Atrophie finde, wes halb trotz symmetrischer Umfänge der oberen Extremitäten – entge gen der Darlegungen von Kreisärztin Dr. H.___ (vgl. E. 2.2) –
auf eine zumindest teil weise Schonung im Alltag geschlossen werden müsse (Urk. 8/219/4) . 3.3
Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, erachteten die I.___ -Gutachter knapp mittelschwere Arbeiten nur teilweise als zumutbar, nämlich ohne Einschrän kungen lediglich in Bezug auf Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg sei demgegenüber lediglich selten, bis 10 kg manchmal und bis 7,5 kg oft möglich. In Bezug auf den linken Arm hielten sie nur leichte Tätigkeiten bis 7,5 kg selten als zumutbar . Zudem seien mehr als seltene Arbeiten linksseitig über Brusthöhe zu vermeiden (vgl. E.
2.5).
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar ist. Während die Gut achter des I.___ zusätzlich eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Pausen bedarfs von 1,5 Stunden über den Tag verteilt postulierten, stellte sich Dr. J.___ auf den Standpunkt, es bestehe kein Pausenbedarf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass die Beur teilung von Dr. J.___ überzeugender erscheine als diejenige des I.___, zumal diese – im Gegensatz zu derjenigen von Dr. J.___
- auf eigenen Beobachtungen beruht und bezogen auf das formulierte Zumut bar keitsprofil grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es stellt sich aber in der Tat die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch leichtere Tätigkeiten beidhändi g und sehr leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm
unter Brusthöhe zumutbar sind . Diese Frage wurde
von den I.___ -Gutachtern nicht erörtert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, ist doch die Beantwortung dieser Frage bei der Bemessung des Invalideneinkommens und damit auch des strittigen Invalidi täts grades von entscheidender Bedeutung. 4. 4.1
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist. 4.2
Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- durch Rückfrage beim I.___
oder anderweitige geeignete Vorkehren
–
im Sinne der Erwägungen vollständig abkläre und danach über den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invali denrente neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘2 00.-- (in klusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die
SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. März 2014 Einsprache (Urk. 8/243), welche die SUVA mit Ent scheid vom 2. Mai 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die Inva li den rente ab dem 1. April 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % fest setzte (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbe handlung un d die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen stets Beweis wert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auf trag gegebenen Gutachten zu kommt. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Recht spre chung entsprechender Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1
Die dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zuge sprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- wurde nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/243) und entspricht der Rechts- und Aktenlage (vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. J.___
vom 6. Februar 2014, Urk. 8/234) . Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zustehenden Invalid enrente. 2 .2
Kreisärztin Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2011 einen Status nach Low-grade
Infekt der linken Schulter nach mehreren operativen Eingriffen ([Sturz vom] 1 6. Februar 2008, 2 0. November 2009, 1 4. Januar 2010 und 1 7. Februar 2011) bei AC-Luxation Ro ckwood IV . Sie führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 3 0. September
2011 ein lokaler Druck schmerz über dem ventralen Gelenkrand links sowie dem
Bizepsanker und der ve ntralen
Arthroskopienarbe gezeigt habe . Die Schultergelenksfunktion links sei schmerzbedingt stark eingeschränkt . Eine passive Beweglichkeit könne nicht ge testet werden, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Beim nach vorne Beugen komme es jedoch problemlos zu einer Flexion des linken Schultergelenkes von 80°. Aufgrund der dokumentierten Umfangmasse sei eine Mus kelatrophie, welche für das Nichtgebrauchen des linken Armes sprechen würde, auszuschliessen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm im alltäglichen Leben nicht schone, sondern normal benutze. Die angegebene Hyposensibilität im Bereich des gesamten zirkulären linken Armes sei nicht erklärbar und a uch keinem Dermatom zuordenbar.
Kreisärztin Dr. H.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mit telschwere wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen ganz tags zumutbar sei (Urk. 8/158/7-8) : -
maximale Gewichtsbelastung der linken Hand von 10 kg körpernah und 5 kg körperfern - überwiegend Arbeiten auf Tischhöhe - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüst 2 .3 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 4. Oktober 2011 bezüglich der linken Schulter eine instabile laterale Clavicula mit Verschiebung um eine Schaftbreite und in diesem Bereich eine deutliche Druckdolenz fest. Die Flexion und Abduktion betrage 80°, die
Aussenrotation beidseits 60°. D er Schürzengriff beid seits sei bei T12 möglich, auf der Gegenseite bei T 6. Die Schulter sei kaum be lastbar und in der Kraft kaum beurteilbar. Das Operationsergebnis sei unbe frie digend . Bei der letzten Operation habe ein vorbestehender Low-grade Infekt nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe ein halbes Jahr eine perorale Antibiose eingenommen. Der Infekt sollte jetzt abgeheilt sein. Als Kurier erachte e r den Beschwerdeführer
so als nicht arbeitsfähig. Die Beurtei lung im allgemeinen Arbeitsmarkt sei für ihn schwierig. Nicht belastende Tätig keiten sollten allenfalls halbtags möglich sein. Er wäre der Beschwerdegegnerin dank bar, wenn sie die definitive Arbeitsfähigkeit allenfalls bestimmen könnte (Urk. 8/164). 2 .4 Im Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/189/9-10) erklärte Kreisärztin Dr. H.___, dass bei der heutigen klinischen Untersuchung
im Grunde genommen die gleichen Befunde erhoben worden seien wie bei den vorangegangen Unter suchun gen im November 2010 (vgl. Urk. 8/107) und im September 2011 (vgl. Urk. 8/158) . Während der gesamten Anamneseerhebung und Untersuchungssi tuation habe der Beschwerdeführer eine Schonhaltung im Bereich des linken Armes demonstriert, welche jedoch aufgrund der erhobenen Umfangmasse nich t nachvollziehbar sei. Nach knapp eineinhalb Jahren müsste eine Mus kelatrophie bestehen, welche in der klinischen Situation nicht vorliege. Auf grund dieser diskrepanten Befunde sei sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch der Integritäts schaden schwer zu postulieren. Aufgrund des klinischen Eindrucks sowie der gut ausgeprägten Muskelverhältnisse im Oberkörper und an beiden Armen sollte
eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, maxi male Gewichts be lastung 20 kg, mindestens bis zur Horizontalen zumutbar sei. Nicht zumutbar sei das Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen mit dem linken Arm/ Hand. Bezüglich Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst sei auf grund der Selbstlimitation keine Angabe möglich. Bezüglich der linken Schulter sei eine Schätzung des Integritätsschadens aufgrund der S elbst limitierung nicht möglich. Bezüglich des rechten Kniegelenks würden im Übri gen an sich keine Einsc hränkungen bestehen, wobei knie nde und kauernde Tä tigkeiten maximal 1/3 der Arbeitszeit ausmachen sollten. 2 .5
PD Dr. med. K.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation und FMH Rheumatologie, und L.___, Physiotherapeutin, vom I.___
führten im Bericht vom 2 3. September 2013 aus, d ass beim Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die linke Schulter eine konsistent einge haltene aktive Bewegungseinschränkung bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° (im Rahmen der Messung bei 60° ohne harten Anschlag) bestanden habe, ohne das s allerdings ein hartes Endgef ühl gefunden worden sei . Im Hinblick auf das Schmerzverhalten würden hebelweite Haltungen konsistent vermieden, und der Arm werde immer wieder am Körper geführt wie auch entlastet. Die Einschränkungen mit Elevation und Abduktion seien auch konsistent mit den gezeigten Einschränkungen bei Rota tion zu beobachten gewesen . In Bezug auf die wiederholt beschriebene sym metrische Trophik sei dies insofern leicht zu relativieren, als aktuell gegenüber der Gegenseite im Bereich der Supraspinatus
- wie auch der Deltoideusmusku latur eine leichte Atrophie bestehe bei seitengleichen Umfängen im Bereich des Ober- und Unterarms (jeweils maximal gemessen) und fehlenden Beschwielun gen an beiden Händen als Hinweis auf eine generelle Inaktivität. Bezüglich der radiologischen Befunde hätten sie bei Durchsicht der Bilder keine neuen, nicht bereits dokumentierten Aspekte erkennen können. Allerdings müsse hier noch mals auf das Vorliegen narbiger Veränderungen im Bereich der Clavicula und des Acromions wie auch einer reduziert ausdehnbaren Kapsel beim Arthro -MRI als Ausdruck objektiv und strukturell mit der persistierenden Funktionsstörung zumindest teilweise kohärenter Veränderungen hingewiesen werden. Im Rahmen der EFL habe sodann ein dysfunktionelles Kran kheitsverhalten dominiert. Eine abschliessende Aussage im Hinblick auf die zumutbaren Belastbarkeits profile habe sich aufgrund der EFL nicht ergeben . Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom wie auch eine ledig lich aktive und im Rahmen der Konsistenz beurteilbare Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter. Die Einschränkung sei dabei wohl nur zum Teil durch strukturelle Veränderungen, zum Teil auch durch ein dysfunktionelles
Krank heits verhalten im Rahmen einer Maladaption an chronische Beschwerden und wiederholt ineffektive Behandlungen zu interpretieren. Letztlich müssten vorlie gend ein Zustand nach mehreren Operationen, erschwert durch einen in ter kur renten Low-grade Infekt, dessen definitive Sanierung nie mit Sicherheit ange nommen werden könne, sowie strukturell-morphologische Veränderungen nach mehreren operativen Eingriffen mit in der Relevanz jeweils schlecht ein schätz barem Ausmass angenommen werden. In Bezug auf die Kniepr oblematik rechts dürften zusätzliche motivationelle Aspekte von „Selbstlimitierung“ bei den Tests eine Rolle gespielt haben, wobei hier eine nachvollziehbare Zunahme der Be schwerden und der Funktionsstörung nach den Belastbarkeitstests ni cht habe bemerkt werden können (Urk. 8/219/ 3- 4).
Die I.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Kurier (spätestens) seit der ersten Operation im November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ihm mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich ganz tags zumutbar (Urk. 8/219/ 5 - 6) : -
Hantieren beidhändig mit maxim alen Belastungen bis 15 kg selt en, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - eine leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis 7,5 kg selt en - Vermeiden von Arbeiten über Schult erhöhe linksseitig, beidhändig höchs tens selt en - Vermeiden von mehr al s seltene n Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von
mehr als 1/3 pro Tag ausgeübt e n statisch-monotone n
Tätigkeiten beidhändig Die I.___ -Gutachter ergänzten, dass sie u nter Berücksichtigung des zumindest beobachteten konsistenten Schmerzvermeidungsverhaltens in Bezug auf die linke obere Extremität mit teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Ver stärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar seien, von insgesamt 1,5 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt bei einer optimal adaptierten Tätigkeit ausgehen würden . Entsprechend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal ang epassten Tätigkeit von 18,75 % . Unter Berücksichtigung des rechten Knies sei en lediglich das längerdauernde Arbeiten in kauernder und kniender Position ungünstig sowie das Gehen auf une benem Gelände, was nicht mehr als 1/3 pro Tag ausmachen dürfe (Urk. 8/219/6).
2 .6 Dr. J.___ erklärte in der ch iru r gischen Beurteilung vom 12. Dezem ber 2013
(Urk. 8/226/ 8-10), dass sich di e Ärzte der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/91/2), Kreisärztin Dr. H.___
(vgl. E.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 34,6 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 1. August 201
E. 2.2 und E.
2.4) und Dr. K.___ vom I.___ (vgl. E.
2.5) einig seien, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben könne, da die Anfor derungen zu hoch seien. Weiter seien sich alle drei auch insofern einig, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (definitionsgemäss mit maximaler Belastung von 15 kg) grundsätzlich ganztags zumutbar sei. Die Aufgabe der funktionsorientierten medizinischen Abklärung habe darin bestanden, eine Zu mutbarkeit zu formulieren und nicht eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht nach vollziehbar, warum gleichzeitig eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei und trotzdem Pausen von 1,5 Stunden über den Tag verteilt gefordert würden, begründet mit „einem zumindest beobachteten konsistenten Schmerzv ermeidung sverhalten in Bezug auf die linke obere Extremität mit teil weise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Verstärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar sind“. Wenn das Schmerz ver meidung sverhalten des Beschwerdeführers eine „zumindest teilweise nach voll ziehbare“ adäquate Problematik darstellen würde, wäre es logisch, primär die Belastungsgrenze tiefer zu setzen und das Zumutbarkeitsprofil nur für leichte Arbeiten zu definieren . Die im differenzierten Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ formulierte Einschränkung bezüglich vermehrter Pausen (1,5 Stun den über den Tag ver teilt) sei nicht gerechtfertigt .
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller drei Zumutbarkeitsprofile leichte bis mittelschwer e wechselbelastende Tätigkeiten
ganztags ohne zusätzliche Pausen mit folgenden Einschränkungen zumutbar seien: - Hantieren beidhändig mit maximalen B elastungen bis 15 kg selten, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis zu 7,5 kg selten - Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe linksseitig, beidhändig höchstens selten - Vermeiden von mehr als seltenen Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von mehr als 1/3 pro Tag ausgeübten statisch-monotonen Tätigkeiten beidhändig - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüsten 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2012 beim I.___
eine EFL des Beschwerdeführers – und damit ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG -
ver anlasst (Urk. 8/208), welche am 23. September
2013 erstattet wurde (Urk. 8/219) . Die Beschwerdegegnerin hat diese Begutachtung – zu Recht - in Auftrag gegeben, nachdem Kreisärztin Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 bemerkt hatte, dass aufgrund diskrepanter Befunde sowie Selbstlimi tierung Angaben zum qualitativen Anforderungsprofil teilweise nicht möglich seien und keine Schätzung bezüglich des Integritätsschaden abgege ben werden könne (vgl. E. 2.4). 3.2
Die I.___ -Gutachter stellten bei ihrer
Untersuchung in Bezug auf die linke Schulter des Beschwerdeführers
eine konsistent eingehaltene aktive Bewe gungs einschränkung
bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° fest . Weiter beobachteten sie ein konsistentes Schmerzvermeidungsverhalten bezüglich der linken oberen Extremität mit angesichts der strukturell-morphologischen Veränderungen teilweise nachvoll ziehbaren Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken würden. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Ma ladaption an chronische Beschwerden liessen sie dabei
nicht ausser Acht (vgl. E. 2.5). Im Weite ren wiesen die I.___ -Gutachter darauf hin, dass sich im Bereich der Muskelgruppen Trapezius und Deltoideus eine l eichte Atrophie finde, wes halb trotz symmetrischer Umfänge der oberen Extremitäten – entge gen der Darlegungen von Kreisärztin Dr. H.___ (vgl. E. 2.2) –
auf eine zumindest teil weise Schonung im Alltag geschlossen werden müsse (Urk. 8/219/4) . 3.3
Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, erachteten die I.___ -Gutachter knapp mittelschwere Arbeiten nur teilweise als zumutbar, nämlich ohne Einschrän kungen lediglich in Bezug auf Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg sei demgegenüber lediglich selten, bis 10 kg manchmal und bis 7,5 kg oft möglich. In Bezug auf den linken Arm hielten sie nur leichte Tätigkeiten bis 7,5 kg selten als zumutbar . Zudem seien mehr als seltene Arbeiten linksseitig über Brusthöhe zu vermeiden (vgl. E.
2.5).
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar ist. Während die Gut achter des I.___ zusätzlich eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Pausen bedarfs von 1,5 Stunden über den Tag verteilt postulierten, stellte sich Dr. J.___ auf den Standpunkt, es bestehe kein Pausenbedarf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass die Beur teilung von Dr. J.___ überzeugender erscheine als diejenige des I.___, zumal diese – im Gegensatz zu derjenigen von Dr. J.___
- auf eigenen Beobachtungen beruht und bezogen auf das formulierte Zumut bar keitsprofil grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es stellt sich aber in der Tat die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch leichtere Tätigkeiten beidhändi g und sehr leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm
unter Brusthöhe zumutbar sind . Diese Frage wurde
von den I.___ -Gutachtern nicht erörtert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, ist doch die Beantwortung dieser Frage bei der Bemessung des Invalideneinkommens und damit auch des strittigen Invalidi täts grades von entscheidender Bedeutung. 4.
E. 4 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 vernehmen
liess (Urk. 15) . Dies e Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist.
E. 4.2 Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- durch Rückfrage beim I.___
oder anderweitige geeignete Vorkehren
–
im Sinne der Erwägungen vollständig abkläre und danach über den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invali denrente neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘2 00.-- (in klusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die
SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00138 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964, war seit September 200 0 als Kurierfahrer bei
Y.___
angestellt
und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert,
als er am 1 6. Februar 2008 beim Snowboard fahren ein Loch auf der Piste übersah und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 0. Februar 2008, Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 4. März 2008 (1) eine Prellung rechter Rippenbo gen und (2) eine Prel lung rechtes Hüftgelenk (Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2
Am 2 9. Juni 2009 meldete der Arbeitgeber des Versicherten einen Rückfall zum Unfallereignis vom 1 6. Februar 2008 (Urk. 8/6). Die Ärzte der Klinik
A.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 1. Juli 2009
(1) eine chronische Tossy III-AC-Gelenksluxation Schulter links nach Sno wboardsturz im Februar 2008, (2) eine kleine transmurale
Supraspinatusruptur links
und (3) eine Innenmenis kusläsion rechts bei Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie
medialis
Hinterhorn rechts 1996
(Urk. 8/10). Mit Schreiben vom 1 3. August 2009 ver neinte die SUVA zunächst eine Leistungspflicht mangels eines wahrscheinli chen Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall vom 1 6. Februar 2008 und den gemeldeten Schulterbeschwe rden links (Urk. 8/16). Nachdem der Versi cherte dagegen mit Schreiben vom 3 1. August 2009 interveniert hatte (Urk. 8/17), nahm die SUVA weite re medizinische Abklärungen vor, und Kreis arzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, bejahte am 1 2. November 2009
ei ne mindestens wahrschein liche Kausalität zwis chen dem Unfallereignis vom 16. Februar 2008 und dem gel tend gemachten Rückfall (Urk. 8/27, vgl. auch Urk. 8/35). Die SUVA erbrach te
wie de rum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 0. Novem ber 2009 nahm Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie der Klinik A.___, eine offene AC-Gelenksreposition und Stabilisierung mit Se mitendinosus
Allo graft und Hake nplatte der Schulter links vor (Operati onsbe richt vom 2 0. Novem ber 2009, Urk. 8/29) .
Daraufhin stellte Dr. med.
D.___, leitender Oberarzt Ortho pädie der Klinik A.___, im Bericht vom 8. Januar 2010 eine Ermü dungs fraktur des Acromions links mit einer Hakenplattenluxa tion fest (Urk. 8/50), wes halb er am 1 4. Januar 2010 eine Revisionsoperation mit Entfernung der Platte und osteosynthetischer Versorgung der Acromion fraktur
mit allogener und
autologer
Spongiosaplastik
vornahm (Operationsbe richt vom 1 5. Januar 2010, Urk. 8/48). Im Bericht vom 8. April 2010
diagnosti zierte Dr. D.___ eine retraktile
Kapsulitis
der Schulter links (Urk. 8/64). Vom 1 9. Juli bis zum 1 9. August 2010 wurde der Versicherte in der Klinik E.___ stationär behandelt (Austritts bericht vom 2 4. August 2010, Urk. 8/91). 1.3
Mit Schreiben vom 3 0. August 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2010 eingestellt, auf Zusehen hin aber noch weitere Schmerzmedikamente und die damit zu sammenhängenden Arztkontrollen übernommen würden (Urk. 8/92). In der Folg e
reichte Dr. D.___ den Bericht vom 3. Sep temb er
2010 ein (Urk. 8/97). Am
1. Nove m ber 2010 wurde der Versicherte
von Kreisarzt Dr. B.___
unter sucht (Bericht vom 2. November 2010, Urk. 8/107). Im Bericht vom 21. Dezem ber 2010 stellte PD Dr. med. F.___, FMH Orthopädi sche Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der G.___ sodann
ein Rezidiv AC- Luxation links fest und gab an, dass für den 1 7. Februar 2011 ein weiterer operativer Eingriff vorgesehen sei (Urk. 8/116).
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der geplanten Operation weiterhin Taggeldzahlungen erbringen werde (Urk. 8/119). Am 1 7. Februar
2011 führte Dr. F.___
eine Schul terar thros kopie, Bizepstenotomie, subacromiale
Bursektomie, offene subp ec torale
Bizep sten odese und offene Stabilisierung des AC-Gelenks links durch (Operations be richt vom 18. Februar 2011, Urk. 8/125). Im Bericht vom
3. März 2 011 diagnos ti zierte Dr. F.___ einen Low-grade Infekt mit Propioni bacterium
acnes (Urk. 8/129). Am 3 0. September 2011 erfolgte eine weitere kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. H.___, FMH Chirurgie (Be richt vom 4. Oktober 2011, Urk. 8/158). 1.4
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen per 1. April 2012 eingestellt würden (Urk. 8/174). Am 4. Juni 2012 führte Kreisärztin Dr. H.___
die ärztliche Abschlussuntersu chung durch (Bericht vom 4. Juni 2012, Urk. 8/189). Mit Sc hreiben vom 2 3. Juli 2012 erklärte die SUVA dem Ve rsicherten, dass die Heilbehandlungsleistungen per 3 0. Juni 2012 eingestellt w ürden, wobei sie auf Zusehen hin noch für die Schmerzmedikamente und die damit verbundenen zwei bis vier Arztkonsulta tio nen pro Jahr auf kommen werde . Bei Schmerzexazerbation könnten zusätz lich noch maximal zwei Serien Physiotherapie à neun Sitzungen übernommen wer den (Urk. 8/196) . Mit Schreiben vom 1 4. September 2012 teilte die SUVA
dem Versicherten mit, dass aufgrund dessen Selbstlimitation anlässlich der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. Juni 2012 kein zuverlässiges Zumut ba rkeitsprofil habe erstellt und somit a uch die Integritätseinbusse nicht habe gesc hätzt werden können, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit (EFL) geplant sei (Urk. 8/203). In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die EFL im I.___ durchgeführt werde (Urk. 8/204 und Urk. 8/207). Der ent sprechende Bericht des I.___ wurde am 2 3. September
2013 erstattet (Urk. 8/219). Am 1 2. Dezem ber 2013 nahm
Dr. med. J.___, FMH Chirurgie, vom SUVA-Kompet enzzentrum Versicherungsmedizin
eine chirurgische Beur tei lung des Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/226) und eine Beur tei lung des Integritäts schadens (Urk. 8/227) vor . Dazu liess sich der Versicherte am 2 0. Januar 2014 vernehmen (Urk. 8/229). In der Stellungnahme vom 6. Februar 2014 äusserte sich
Dr. J.___
erneut zur Frage des In tegritätsschadens
(Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritäts einbusse von 10 % eine In tegritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (Urk. 8/237). Dagegen erhob der Ver sicherte am 1 4. März 2014 Einsprache (Urk. 8/243), welche die SUVA mit Ent scheid vom 2. Mai 2014 in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie die Inva li den rente ab dem 1. April 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % fest setzte (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 34,6 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2 1. August 201 4 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), zu welcher sich die Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 vernehmen
liess (Urk. 15) . Dies e Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbe handlung un d die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen stets Beweis wert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auf trag gegebenen Gutachten zu kommt. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Recht spre chung entsprechender Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2 .1
Die dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zuge sprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- wurde nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/243) und entspricht der Rechts- und Aktenlage (vgl. insbesondere Stellungnahme von Dr. J.___
vom 6. Februar 2014, Urk. 8/234) . Streitig und zu prüfen ist dagegen die Höhe der dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zustehenden Invalid enrente. 2 .2
Kreisärztin Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2011 einen Status nach Low-grade
Infekt der linken Schulter nach mehreren operativen Eingriffen ([Sturz vom] 1 6. Februar 2008, 2 0. November 2009, 1 4. Januar 2010 und 1 7. Februar 2011) bei AC-Luxation Ro ckwood IV . Sie führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 3 0. September
2011 ein lokaler Druck schmerz über dem ventralen Gelenkrand links sowie dem
Bizepsanker und der ve ntralen
Arthroskopienarbe gezeigt habe . Die Schultergelenksfunktion links sei schmerzbedingt stark eingeschränkt . Eine passive Beweglichkeit könne nicht ge testet werden, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Beim nach vorne Beugen komme es jedoch problemlos zu einer Flexion des linken Schultergelenkes von 80°. Aufgrund der dokumentierten Umfangmasse sei eine Mus kelatrophie, welche für das Nichtgebrauchen des linken Armes sprechen würde, auszuschliessen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm im alltäglichen Leben nicht schone, sondern normal benutze. Die angegebene Hyposensibilität im Bereich des gesamten zirkulären linken Armes sei nicht erklärbar und a uch keinem Dermatom zuordenbar.
Kreisärztin Dr. H.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mit telschwere wechselbelastende Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen ganz tags zumutbar sei (Urk. 8/158/7-8) : -
maximale Gewichtsbelastung der linken Hand von 10 kg körpernah und 5 kg körperfern - überwiegend Arbeiten auf Tischhöhe - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüst 2 .3 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 4. Oktober 2011 bezüglich der linken Schulter eine instabile laterale Clavicula mit Verschiebung um eine Schaftbreite und in diesem Bereich eine deutliche Druckdolenz fest. Die Flexion und Abduktion betrage 80°, die
Aussenrotation beidseits 60°. D er Schürzengriff beid seits sei bei T12 möglich, auf der Gegenseite bei T 6. Die Schulter sei kaum be lastbar und in der Kraft kaum beurteilbar. Das Operationsergebnis sei unbe frie digend . Bei der letzten Operation habe ein vorbestehender Low-grade Infekt nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe ein halbes Jahr eine perorale Antibiose eingenommen. Der Infekt sollte jetzt abgeheilt sein. Als Kurier erachte e r den Beschwerdeführer
so als nicht arbeitsfähig. Die Beurtei lung im allgemeinen Arbeitsmarkt sei für ihn schwierig. Nicht belastende Tätig keiten sollten allenfalls halbtags möglich sein. Er wäre der Beschwerdegegnerin dank bar, wenn sie die definitive Arbeitsfähigkeit allenfalls bestimmen könnte (Urk. 8/164). 2 .4 Im Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/189/9-10) erklärte Kreisärztin Dr. H.___, dass bei der heutigen klinischen Untersuchung
im Grunde genommen die gleichen Befunde erhoben worden seien wie bei den vorangegangen Unter suchun gen im November 2010 (vgl. Urk. 8/107) und im September 2011 (vgl. Urk. 8/158) . Während der gesamten Anamneseerhebung und Untersuchungssi tuation habe der Beschwerdeführer eine Schonhaltung im Bereich des linken Armes demonstriert, welche jedoch aufgrund der erhobenen Umfangmasse nich t nachvollziehbar sei. Nach knapp eineinhalb Jahren müsste eine Mus kelatrophie bestehen, welche in der klinischen Situation nicht vorliege. Auf grund dieser diskrepanten Befunde sei sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch der Integritäts schaden schwer zu postulieren. Aufgrund des klinischen Eindrucks sowie der gut ausgeprägten Muskelverhältnisse im Oberkörper und an beiden Armen sollte
eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, maxi male Gewichts be lastung 20 kg, mindestens bis zur Horizontalen zumutbar sei. Nicht zumutbar sei das Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen mit dem linken Arm/ Hand. Bezüglich Überkopfarbeit und Tätigkeiten auf Leiter und Gerüst sei auf grund der Selbstlimitation keine Angabe möglich. Bezüglich der linken Schulter sei eine Schätzung des Integritätsschadens aufgrund der S elbst limitierung nicht möglich. Bezüglich des rechten Kniegelenks würden im Übri gen an sich keine Einsc hränkungen bestehen, wobei knie nde und kauernde Tä tigkeiten maximal 1/3 der Arbeitszeit ausmachen sollten. 2 .5
PD Dr. med. K.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation und FMH Rheumatologie, und L.___, Physiotherapeutin, vom I.___
führten im Bericht vom 2 3. September 2013 aus, d ass beim Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die linke Schulter eine konsistent einge haltene aktive Bewegungseinschränkung bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° (im Rahmen der Messung bei 60° ohne harten Anschlag) bestanden habe, ohne das s allerdings ein hartes Endgef ühl gefunden worden sei . Im Hinblick auf das Schmerzverhalten würden hebelweite Haltungen konsistent vermieden, und der Arm werde immer wieder am Körper geführt wie auch entlastet. Die Einschränkungen mit Elevation und Abduktion seien auch konsistent mit den gezeigten Einschränkungen bei Rota tion zu beobachten gewesen . In Bezug auf die wiederholt beschriebene sym metrische Trophik sei dies insofern leicht zu relativieren, als aktuell gegenüber der Gegenseite im Bereich der Supraspinatus
- wie auch der Deltoideusmusku latur eine leichte Atrophie bestehe bei seitengleichen Umfängen im Bereich des Ober- und Unterarms (jeweils maximal gemessen) und fehlenden Beschwielun gen an beiden Händen als Hinweis auf eine generelle Inaktivität. Bezüglich der radiologischen Befunde hätten sie bei Durchsicht der Bilder keine neuen, nicht bereits dokumentierten Aspekte erkennen können. Allerdings müsse hier noch mals auf das Vorliegen narbiger Veränderungen im Bereich der Clavicula und des Acromions wie auch einer reduziert ausdehnbaren Kapsel beim Arthro -MRI als Ausdruck objektiv und strukturell mit der persistierenden Funktionsstörung zumindest teilweise kohärenter Veränderungen hingewiesen werden. Im Rahmen der EFL habe sodann ein dysfunktionelles Kran kheitsverhalten dominiert. Eine abschliessende Aussage im Hinblick auf die zumutbaren Belastbarkeits profile habe sich aufgrund der EFL nicht ergeben . Zusammengefasst bestünden beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom wie auch eine ledig lich aktive und im Rahmen der Konsistenz beurteilbare Funktionsstörung im Bereich der linken Schulter. Die Einschränkung sei dabei wohl nur zum Teil durch strukturelle Veränderungen, zum Teil auch durch ein dysfunktionelles
Krank heits verhalten im Rahmen einer Maladaption an chronische Beschwerden und wiederholt ineffektive Behandlungen zu interpretieren. Letztlich müssten vorlie gend ein Zustand nach mehreren Operationen, erschwert durch einen in ter kur renten Low-grade Infekt, dessen definitive Sanierung nie mit Sicherheit ange nommen werden könne, sowie strukturell-morphologische Veränderungen nach mehreren operativen Eingriffen mit in der Relevanz jeweils schlecht ein schätz barem Ausmass angenommen werden. In Bezug auf die Kniepr oblematik rechts dürften zusätzliche motivationelle Aspekte von „Selbstlimitierung“ bei den Tests eine Rolle gespielt haben, wobei hier eine nachvollziehbare Zunahme der Be schwerden und der Funktionsstörung nach den Belastbarkeitstests ni cht habe bemerkt werden können (Urk. 8/219/ 3- 4).
Die I.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Kurier (spätestens) seit der ersten Operation im November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ihm mit folgenden Einschränkungen grundsätzlich ganz tags zumutbar (Urk. 8/219/ 5 - 6) : -
Hantieren beidhändig mit maxim alen Belastungen bis 15 kg selt en, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - eine leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis 7,5 kg selt en - Vermeiden von Arbeiten über Schult erhöhe linksseitig, beidhändig höchs tens selt en - Vermeiden von mehr al s seltene n Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von
mehr als 1/3 pro Tag ausgeübt e n statisch-monotone n
Tätigkeiten beidhändig Die I.___ -Gutachter ergänzten, dass sie u nter Berücksichtigung des zumindest beobachteten konsistenten Schmerzvermeidungsverhaltens in Bezug auf die linke obere Extremität mit teilweise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Ver stärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar seien, von insgesamt 1,5 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt bei einer optimal adaptierten Tätigkeit ausgehen würden . Entsprechend bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal ang epassten Tätigkeit von 18,75 % . Unter Berücksichtigung des rechten Knies sei en lediglich das längerdauernde Arbeiten in kauernder und kniender Position ungünstig sowie das Gehen auf une benem Gelände, was nicht mehr als 1/3 pro Tag ausmachen dürfe (Urk. 8/219/6).
2 .6 Dr. J.___ erklärte in der ch iru r gischen Beurteilung vom 12. Dezem ber 2013
(Urk. 8/226/ 8-10), dass sich di e Ärzte der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/91/2), Kreisärztin Dr. H.___
(vgl. E.
2.2 und E.
2.4) und Dr. K.___ vom I.___ (vgl. E.
2.5) einig seien, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben könne, da die Anfor derungen zu hoch seien. Weiter seien sich alle drei auch insofern einig, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (definitionsgemäss mit maximaler Belastung von 15 kg) grundsätzlich ganztags zumutbar sei. Die Aufgabe der funktionsorientierten medizinischen Abklärung habe darin bestanden, eine Zu mutbarkeit zu formulieren und nicht eine Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht nach vollziehbar, warum gleichzeitig eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei und trotzdem Pausen von 1,5 Stunden über den Tag verteilt gefordert würden, begründet mit „einem zumindest beobachteten konsistenten Schmerzv ermeidung sverhalten in Bezug auf die linke obere Extremität mit teil weise nachvollziehbaren Dauerschmerzen mit Verstärkung bei Belastung, welche strukturell-morphologisch nachvollziehbar sind“. Wenn das Schmerz ver meidung sverhalten des Beschwerdeführers eine „zumindest teilweise nach voll ziehbare“ adäquate Problematik darstellen würde, wäre es logisch, primär die Belastungsgrenze tiefer zu setzen und das Zumutbarkeitsprofil nur für leichte Arbeiten zu definieren . Die im differenzierten Zumutbarkeitsprofil von Dr. K.___ formulierte Einschränkung bezüglich vermehrter Pausen (1,5 Stun den über den Tag ver teilt) sei nicht gerechtfertigt .
Dr. J.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller drei Zumutbarkeitsprofile leichte bis mittelschwer e wechselbelastende Tätigkeiten
ganztags ohne zusätzliche Pausen mit folgenden Einschränkungen zumutbar seien: - Hantieren beidhändig mit maximalen B elastungen bis 15 kg selten, 10 kg manchmal und 7,5 kg oft - leichte Tätigkeit im Bereich des linken Arm e s mit Einsatz bis zu 7,5 kg selten - Vermeiden von Arbeiten über Schulterhöhe linksseitig, beidhändig höchstens selten - Vermeiden von mehr als seltenen Arbeiten linksseitig über Brusthöhe - Vermeiden von mehr als 1/3 pro Tag ausgeübten statisch-monotonen Tätigkeiten beidhändig - keine Überkopfarbeiten - kein Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen - keine Tätigkeiten auf Leiter/Gerüsten 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat am 1. November 2012 beim I.___
eine EFL des Beschwerdeführers – und damit ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG -
ver anlasst (Urk. 8/208), welche am 23. September
2013 erstattet wurde (Urk. 8/219) . Die Beschwerdegegnerin hat diese Begutachtung – zu Recht - in Auftrag gegeben, nachdem Kreisärztin Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 bemerkt hatte, dass aufgrund diskrepanter Befunde sowie Selbstlimi tierung Angaben zum qualitativen Anforderungsprofil teilweise nicht möglich seien und keine Schätzung bezüglich des Integritätsschaden abgege ben werden könne (vgl. E. 2.4). 3.2
Die I.___ -Gutachter stellten bei ihrer
Untersuchung in Bezug auf die linke Schulter des Beschwerdeführers
eine konsistent eingehaltene aktive Bewe gungs einschränkung
bei Elevation und Abduktion – auch in unbeobachteten Situationen – von rund 70° fest . Weiter beobachteten sie ein konsistentes Schmerzvermeidungsverhalten bezüglich der linken oberen Extremität mit angesichts der strukturell-morphologischen Veränderungen teilweise nachvoll ziehbaren Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken würden. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Ma ladaption an chronische Beschwerden liessen sie dabei
nicht ausser Acht (vgl. E. 2.5). Im Weite ren wiesen die I.___ -Gutachter darauf hin, dass sich im Bereich der Muskelgruppen Trapezius und Deltoideus eine l eichte Atrophie finde, wes halb trotz symmetrischer Umfänge der oberen Extremitäten – entge gen der Darlegungen von Kreisärztin Dr. H.___ (vgl. E. 2.2) –
auf eine zumindest teil weise Schonung im Alltag geschlossen werden müsse (Urk. 8/219/4) . 3.3
Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, erachteten die I.___ -Gutachter knapp mittelschwere Arbeiten nur teilweise als zumutbar, nämlich ohne Einschrän kungen lediglich in Bezug auf Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Hantieren beidhändig mit maximalen Belastungen bis 15 kg sei demgegenüber lediglich selten, bis 10 kg manchmal und bis 7,5 kg oft möglich. In Bezug auf den linken Arm hielten sie nur leichte Tätigkeiten bis 7,5 kg selten als zumutbar . Zudem seien mehr als seltene Arbeiten linksseitig über Brusthöhe zu vermeiden (vgl. E.
2.5).
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit grundsätzlich ganztags zumutbar ist. Während die Gut achter des I.___ zusätzlich eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Pausen bedarfs von 1,5 Stunden über den Tag verteilt postulierten, stellte sich Dr. J.___ auf den Standpunkt, es bestehe kein Pausenbedarf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass die Beur teilung von Dr. J.___ überzeugender erscheine als diejenige des I.___, zumal diese – im Gegensatz zu derjenigen von Dr. J.___
- auf eigenen Beobachtungen beruht und bezogen auf das formulierte Zumut bar keitsprofil grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es stellt sich aber in der Tat die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch leichtere Tätigkeiten beidhändi g und sehr leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm
unter Brusthöhe zumutbar sind . Diese Frage wurde
von den I.___ -Gutachtern nicht erörtert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, ist doch die Beantwortung dieser Frage bei der Bemessung des Invalideneinkommens und damit auch des strittigen Invalidi täts grades von entscheidender Bedeutung. 4. 4.1
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizini sche Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist. 4.2
Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- durch Rückfrage beim I.___
oder anderweitige geeignete Vorkehren
–
im Sinne der Erwägungen vollständig abkläre und danach über den Anspruch des Be schwer deführers auf eine Invali denrente neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘2 00.-- (in klusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die
SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl