opencaselaw.ch

UV.2014.00124

polydisziplinäres Gutachten überzeugend; massgeblicher Beurteilungszeitraum

Zürich SozVersG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war seit Januar 1979 bei der Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folge n von Unfällen versichert ( Unfallmeldung UVG vom 1 0. November 2006, Urk. 10/ A 1). Zunächst arbeitete der Versicherte dabei als Koch. Z wischen 1998 und 2000 wurde er von der Invalidenversicherung umgeschult, da ihm diese

Tätigkeit a ufgrund von Beschwerden infolge eines Enchondroms an der Hüfte und Beschwerden am Sprunggelenk rechts nicht mehr zumutbar war (vgl. IV.2015.00065, Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, vom 1 1. August 1997, Urk. 15/4) . Im Rahmen dieser Umschulung erlangte d er Versi cherte

am 2 8. Februar 2000 ein kaufmännisches Diplom, Fach richtung Rechnungswesen ( IV.2015. 00065, Urk. 15/26 ), und ab Juli 2000 war er im technischen Rechnungs wesen bei der Firma Y.___ tätig ( IV.2015.00065, Arbeitsvertrag vom 1 5. Mai 2000, Urk. 15/28). 1.2

Am 2 2. September 2006 übertrat der Versicherte auf einer Wanderung den rech ten Fuss und stürzte (Unfallmeldung UVG vom 1 0. November 2006, Urk. 10/ A 1 ). Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, diagnostizierte (1) eine Kontusion Humeruskopf und Rotatorenmanschette links, (2) eine subacromiale Bursitis links und (3) ein Typ II Acromion mit engem s ubacromialem Raum links. Am 1 1. April 2007 nahm Dr. A.___ eine arthroskopische

Schulterope ratio n vor ( Operationsbericht vom 1 1. April 2007, Urk. 10/M1). Die AXA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 6. Mai 2007 war der Versic herte wieder voll arbeitsfähig (Bericht von Dr. A.___ vom 9. Mai 2007, Urk. 10/M2). 1.3

Am 1 5. Februar 2008 stürzte der Versicherte b eim Skif ahren mit ausgestrecktem rechtem Arm (Unfallmeldung UVG vom 2 8. Februar 2008, Urk. 9/ A 1). Der zuständige Arzt des Spitals B.___

diagnostizierte im ärztlichen Zeu gnis vom 1 9. Februar 2008 (1) eine Schulterluxation rechts und (2) eine Ab rissfraktur des Tuberculum

maius ( Urk. 9/M1 ). Am 2 7. Februar 2008 führte Dr. A.___ einen operativen Eingriff an der rechten Schulter durch

(Osteosyn these

Tuberculum

maius ; Operationsbericht vom 2 7. Februar 2008, Urk. 9/M3). Die AXA richtete dem Versicherten wiederum Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus. Am 2 5. Juni 2008 wurde das Osteosy nthesematerial entfernt (Operationsbericht von Dr. A.___ vom 2 5. Juni 2008, Urk. 9/B-M5/2). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. März 2009, Urk. 9/B-M5/1). 1.4

Am 1 3. April 2009 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren im Wald ( Unfall meldung UVG vom 2 1. April 2009, Urk. 11/ A 1). Dr. A.___ diagnostizierte (1) eine Commotio cerebri und (2 ) eine K lavik ula-Fraktur rechts (Arztzeugnis von Dr. A.___ ohne Datum, Urk. 11/ M1) . Am 1 5. April 2009 nahm Dr. A.___ eine operative Versorgung der Klavik ula-Fraktur vor ( Osteosynthese; Operati onsbericht vom 1 5. April 2009, Urk. 11/M4). Die AXA erbrachte erneut

Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 4. November 2009 erklärte

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, b eratender Arzt der AXA, dass die noch beste hende Arbeitsunfähigkeit von 25 %

wahrscheinlich nicht mehr durch den Unfall vom 1 3. April 2009 bedingt sei. Er schätze, dass der Status quo sine sechs Monate nach der K lavi k ula-Fraktur, das heisse am 13. Oktober 2009, erreicht worden sei ( Urk. 11/M10). Am 1 5. April 2010 führte PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Operation an der rechten Schulter durch, im Rahmen derer auch das Osteosynthesema terial an der rechten Klavik ula entfernt wurde (Operationsb ericht vom 1 5. April 2010, Urk. 11/M14). 1.5

Per Ende August 2010 löste die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versi cherten infolge v on Umstrukturierungen auf ( Urk. 9/ A 7). Am 1. April 2011 gab die AXA bei der Gutachterstelle E.___

eine polydisziplinäre Expertise in Auftrag, welche am 2 1. September 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/M28). Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 teilte die AXA dem Ver sicherten mit, dass die Heil behandlungsleistungen per 2 1. September 2011 eingestellt würden , da der medizinische Endzustand erreicht sei . Im Weiteren würden die Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2010 eingestellt bleiben. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei sodann nicht aus gewiesen. Aufgrund einer Inte gritätseinbusse von 10 % habe der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Hö he von Fr. 12‘600.-- ( Urk. 9/ A 91 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. März 2012 Beschwerde ( Urk. 9/A98/B1 ). Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 trat das Soz ialversicherungs gericht darauf nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Ein sprachever fahrens an die AXA ( Urk. 9/A98, vgl. Proz . Nr. UV.2012.00076). Am 2 5. März 2014 nahm Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinisc he Aktenbeurteilung vor ( Urk. 9/M30) . Mit Ein spracheentscheid vom 1 1. April 2014 wies die AXA die Einsprache des Versi cherten vom 2 8. März 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtene n Entscheids eine Abklärung d er funktio nellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und gestützt darauf sei sowohl über die Höhe der Integritätsentschädigung als auch über die Frage der Berentung neu zu entscheiden ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 7. Oktober 2014 die Ab weisung der Beschwerd e (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 1. November 2014 ( Urk. 13) reicht e der Beschwerdeführer den Operationsbericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. September 2014 ( Urk.

14) nach, was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1.2

Die Le istungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.6

Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integ ritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.8

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Ein spracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte der E.___ aufliegenden wesentlichen Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 1. Septem ber 2011 zusammen gefasst (Urk. 9/M28/2-19 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. 2.2

Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Gutachten folgende unf allkausale Diagno sen ( Urk. 9/M28 /57-58 ): (1) chronische Schmerzen bei Zustand nach zweimaliger lateraler Bandersatzplastik am r echten oberen Sprunggelenk nach mehrfachen Distorsionstraumata, massgeblich am 1 3. September 1996 mit fokaler sekundärer unterer Spru nggelenks-Arthrose (2) Zustand nach Neurolyse des Nervus

tibialis rechts bei Tarsaltunnelsyndrom (3) Zustand nach Fraktur des Metatarsale V, links in leichter Fehlstellung verheilt (4) chronische Schmerzen und Funktionsstörung bei Zustand nach Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum

maius a m 1 5. Februar 2008 und Zustand nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (5) Status nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (6) Zustand nach Klavik ula-F raktur rechts am 1 3. April 2009; Status nach Osteosynthese und Entfernung des Osteosynthesematerials

Unfallfremde Diagno sen nannten sie folgende ( Urk. 9/M28/58 ): (1) Zustand nach mehrmaliger Behandlung eines 1984 diagnostizierten Osteoidosteoms an der rechten Hüfte mit persistierenden, teilweise belastung sabhängigen Hüftschmerzen links; a ktuell ohne Hinweise für ein Rezidiv; Differentialdiagnose: funktionelle Beeinträchtigung des Nervus

cutaneus

femoralis

lateralis links (2) Zustand nach Operation einer degenerati ven Rotatorenmanschettenläsion rechts (Dezember 2000) (3) Zustand nach „ low grade “- Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter (Folge der Operation der Rotatorenmanschette im Dezember 2000) (4) Schmerzen am Rippenbogen rechts (Differentialdiagnose: Intercostalneuralgie ) (5) ängstlich betontes depressives Syndrom (d epressive Episode mittelschwer), am ehesten reaktiv bei diversen Belastungen vor dem Hintergrund der belasteten emotionalen Entwicklung (Kindheit und Teil der Jugendzeit) (6) dringender Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbe handlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten

sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsultationen, ins besondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Weiter gaben sie an, es wür den sich aufgrund der aktuellen Befunde keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutische n Massnahmen vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könnte. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe aufgrund der Unfallereig nisse vom 3 0. Juli 1996, 2 2. September 2006, 1 5. Februar 2008 und 1 3. April 2009 weder eine ganze noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Das klinische Zustandsbild an der rechten Schulter entspreche einer mässiggradigen

Peri arthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integri tätsschaden vo n 10 % entspreche ( Urk. 9/M28/70 -74 ). 2.3

Dr. D.___ gab im Bericht vom 7. November 2011 an, dass im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers eine leichte bis mittlere Druckdo lenz im vorderen Acromionbereich bestehe. Die Flexion sei bis 140°, die Abduktion bis 150°, die Aussenrotation bis 65° und auf der Gegenseite bis 75° möglich. Der Schürzengriff sei bei T6 und auf der Gegenseite bei T5 möglich. Die Aussen- und Innenrotationskraft seien gut. Der Jobe -Test sei ebenfalls gut, praktisch nicht schmerzhaft. Angesichts der komplexen Vorgeschichte sei der Verlauf positiv. Die ordentliche Beweglichkeit habe wiederhergestellt werden können, es bestünden aber immer noch belastungsabhängige mässiggradige Schmerzen. Therapeutisch sehe er im Moment ke ine weiteren Optionen. Er würde den weiteren Verlauf beobachten. In der Tätigkeit als Buchhalter sei der Beschwerd eführer derzeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Es sei schwer vor stell bar, dass er bei dieser Tätigkeit , im Rahmen welcher er mit der rechten Hand repetitiv die Computer-Tastatur mit einer akzeptablen Leistung bedienen müsse, ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/M29). 2.4

Dr. F.___

hielt in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 fest , dass er eine Schädigung in der körperlichen Integrität

bezüglich der rechten Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen von 10 %

- unter Annahme einer c hronischen Periarthritis humero scapularis - als gerechtfertigt erachte. Die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Insbeson dere im letzte n Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011

würden bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt , wie sie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgehalten worden seien. Dr. D.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sodann nicht weiter begründet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer linksdominant sei. Das heisse, dass er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten weitestgehend linksseitig ausführe, was eine dauernde rechtsseitige Überlastung der Schulter ausschliesse. Seine eigene Beurteilung nach Einsicht in die gesamte Akten lage stimme mit derjenigen der Ärzte der E.___ weitgehend überein, und er erachte das Gutachten der E.___ als schlüssig ( Urk. 9/M30 ). 2 .5

Dr .

G.___

führte im Operationsbericht vom 2 5. September 2014 aus, dass er tags zuvor am rech ten Fuss des Beschwerdeführers eine

Exostose

am Metatar sale V entfernt und eine subtalare

Schraubena r throdese vorgenommen habe. Dies sei indiziert gewesen, weil der Beschwerdeführer seit Jahren an einer zunehmenden Art hrose im Subtalargelenk bei Status nach multiplen Distorsi onstraumata und zweimaliger Bandplastik bei l eichter Hohlfussdeformität gelitten habe . Klinisch habe er grösste Beschwerden um die Fibulaspitze und im Bereich des lateralen Subtalargelenkes gehabt . Zusätzlich habe eine vorbeste hende

Exostose dorsal über dem Metatarsal e V bei Status nach Fraktur vor gele gen . Radiologisch sei eine ausgeprägte Arthrose im lateralen Subta largelenk mit Ossikelbildung festgestellt worden

( Urk. 14). 3.

3.1

Die Einstellung der

Taggeld- und der Heilbehandlungsleistungen

per 3 1. Oktober 2010 bzw. per 21. September 2011 wurde vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie einen Anspruch auf ein e höhere Integritätsentschädigung (als eine solche von 10 %) zu Recht verneint hat.

3.2

3.2.1

Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte der E.___ im Gutachten vom 2 1. September 2011, auf das sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer H insicht im Wesentlichen stützte, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 3 0. Juli 1996 ( Misstritt mit dem rechten Fuss über eine Türschwelle) eine Rückfussdistorsion rechts zugezogen habe. Danach seien mehrere orthopädisch-chirurgische Eingriffe durchgeführt w orden. Im Zusam menhang mit den durchgeführten Operationen lasse sich aktuell keine weitere Operationsindikation stellen. Eine Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (reine administrative Tätigkeit) beste he aufgrund des Unfalls vom 3 0. Juli 1996 nicht ( Urk. 9/M28/49 und Urk. 9/M28/61). 3.2.2

Aufgrund des Unfallereignisses vom 2 2. September 2006 (Sturz wegen eines Feh ltritt s mit dem rechten Fuss) bestehe im Bereich der linken Schulter ein Zustand nach Kontusion und arthrosk opischer Dekompression. Der Beschwer deführer sei hi er weitgehend beschwerdefrei , ohne eine signifikante Bewe gungse inschränkung . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in anderen Berufen sei aufgrund der aktuellen Befunde an der linken Schulter nicht gegeben ( Urk. 9/M28/53 und Urk. 9/M28/61). 3.2.3

Weiter erklärten die Ärzte der E.___ , dass der Beschwerdeführer beim Unfallereig nis vom 1 5. Februar 2008 (Sturz beim Skifahren) eine rechtsseitige Schulterverletzung erlitten habe. Aktuell bestehe ein Status nach traumatischer Schulterluxation rechts mit Abrissfraktur des Tuberculum

maius sowie ein Sta tus nach Reposition und Osteosynthese des Tuberculum

maius . Gemäss der vor liegenden Dokumentation habe - nach der Osteosynthesemateria le ntfernung im Juni 2008 - per 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kön nen, ohne dass dabei funktionelle Einschränkungen dokumentiert worden wären. Die gute Funktionsfähigkeit habe sich auch darin widergespiegelt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, belastende sportliche Aktivitäten zu praktizieren (Radfahren ausserhalb der geteerten Strassen). Aus diesem Grund sei aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. Februar 2008 in der angestammten Tätigkeit (administrative Arbeit) spätestens ab dem 1. Januar 2009 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren . Zum Zustand an der rechten Schulter sei noch zu bemerken, dass bereits im Jahr 2000 degenerativ bedingt eine offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

vorgenommen worden sei ( Urk. 9/ M 28/53 und Urk. 9/M28/61). Der Zustand nach „Low-grade“ Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter sei eine Folge dieser Operation ( Urk. 9/M58/58+60). 3.2.4

Betreffend das Unfallereignis vom 1 3. April 2009 (Sturz mit dem Fahrrad) sei ein Zustand na ch K lav ik ula-Fraktur rechts gegeben . Gleichzeitig habe auch eine Commotio cerebri ohne dokumentierte Hinweise auf ein lang anhaltendes post commotionelles Syndrom vorgelegen. Wegen der orthopädischen Verletzung sei ein operativer Eingriff durchgeführt worden, und es bestehe ein Status nach Osteosynthese der Klavik ula-Fraktur rechts bzw. ein Status nach Metallentfer nung und Revision des Schultergelenks rechts (April 2010). Aktuell sei ange sichts der Befunde an der rechten Schulter im angestammten Beruf keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/M28/54-55 und Urk. 9/M28/61-62 ). 3.2.5

Ferner ergänzten die Ärzte der E.___ , dass aufgrund der Unfallereignisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 bzw. der Pathologien am rechten Schultergele nk (inkl. der Folgen der Klavik ula-Fraktur) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten über Kopf bestehe. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg über der Horizontalen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ( Urk. 9/M28/55 und Urk. 9/M28/63). 3.2.6

Hinsichtlich allfälliger psychischer Unfallfolgen führten die Ärzte der E.___ aus, in den Akten und in der aktuellen Anamneseerhebung seien keine psychischen Folgen der erwähnten Unfälle nachzuweisen. Testpsychologisch müsse eine psychische Störung (depressive Episode mittelschwer) postuliert werden, doch dürfte diese primär aufgrund der psychosozialen Belastungen entstanden sein, die sich durch die Änderung der beruflichen Situation des Beschwerdeführer s im Frühjahr 2010 bemerkbar gemacht habe ( Urk. 9/M28/79). Aus der Anamnese und den Akten mache es sodann den Anschein, dass die Kündigung der Anstellung, die sich im Februar 2010 abgezeichnet habe, zu einer wesentlichen Störung der Verarbeitung der Beschwerden geführt habe, dies unter Berück sichtigung, dass zuvor eher eine positive Entwicklung dokumentiert worden sei. Vor dem Hintergrund der aktuell nachweisbaren Befunde dränge sich die Annahme eines Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung auf ( Urk. 9/M28/78). Es bestünden weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Einschränkung oder Limitierungen, welche aus psychiatrischer Sicht auf eines der diskutierten Unfallereignisse zurückzuführen wäre. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht keine unfallbedingten Einschrän kungen zu postulieren ( Urk. 9/M28/81). 3.2. 7

Schliesslich hielten die Ärzte der E.___ fest , dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbehandlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsulta tionen , insbesondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Aufgrund der aktuellen Befunde würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutischen Massnah men vor wesentlicher Beeinträchtig ung bewahrt werden könnte (Urk. 9/M28/70-73). 3. 3

3.3.1

Diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ , die den B eschwerdeführer am 2 1. Juni, 3 0. Juni und 1 7. August 2011 in chirurgischer, neurologischer, orthopädischer und neuropsychiatrischer Hinsicht – für die streitigen Belange umfassend - untersucht haben und die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, sind plausibel und einleuchtend.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben die Ärzte der E.___ in ihrem sehr ausführlichen Gutachten auch eine Gesamtwürdigung der Auswir kungen der verschiedenen Unfälle vorgenommen, was etwa aus den Darlegun gen unter

Ziff. 5.2 der Expertise hervorgeht, wo

sie die

diversen Beschwerden nach deren Lokalisation beurteilt haben ( Urk. 9/M28/52-57 ) . Zudem haben sie im Wesentlichen unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der rechten Schulter, die aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde teilweise nicht erklärbar seien, sowie auf die feh lende Schmerzlinderung trotz entsprechender Medikation

(zum Beispiel der Kombination Ketamin und Propofol )

in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie von einem dringenden Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungs störung ausgehen ( Urk. 9/M28/54 und Urk. 9/M28/78 ) . Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5), stammen die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten der E.___ ( Urk. 9/M28/24) und im

Schadeninspektorenberi cht vom 9. September 2009 ( Urk. 11/ A 10) , wie sich der Sturz mit dem Fahrrad vom 1 3. April 2009 genau ereignet hat, sodann offenbar vom Beschwerdeführer selbst. Die wesentlichen Punkte, nämlich dass es zu einem Sturz mit dem Fahrrad kam, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Klavik ula-Fr aktur rechts und eine Commotio c erebri zugezogen hat, stimmen im Gutachten der E.___ und im betreffenden Schadeninspektorenbericht jedoch überein. Im Weiteren

wies die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass nach dem Unfall vom 1 3. April 2009 in den medizinischen Akten nicht festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer damals einen Schock erlitten hat (vgl. Urk. 11/M1-4) . Erstmals erwähnt hat der Beschwerde führer dies fünf Monate nach dem Unfall ( Urk. 11/ A 10) . Anhaltende Folgen der Commotio cerebri sind weder von ärztlicher Seite her festgestellt worden noch hat der Beschwerdeführer solche erwähnt. Weitergehende medizinische Abklä rungen waren in diesem Zusammenhang

daher nicht angezeigt , wobei noch darauf hinzuweisen bleibt , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begut achtung bei der E.___ in der Folge auch in neurologischer und neuropsychiat rische r Hinsicht abgeklärt wurde ( Urk. 9/M28 /24 f. ) .

Schliesslich erweist sich vorliegend auch die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll wäre, nicht als erforderlich.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) postulierte vertiefte Abklärung des erhobenen dringenden Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, zumal die Ärzte der E.___ überzeugend dargelegt haben, dass diese nicht auf die in Frage stehenden Unfallereignisse zurückzuführen ist und dass sie sich überdies ohnehin nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auswirkt. Letzteres gilt aus rechtlicher Sicht umso mehr, als bislang keine psy chiatrische Behandlung stattgefunden hat. Dies lässt nämlich nicht auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck schliessen.

3.3.2

Der Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011 (vgl. E. 2.3) vermag das Gutachten der Ärzte der E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ bemerkte in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 (vgl. E. 2.4) zu Recht, dass in diese m Bericht von Dr. D.___

bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt wurden , wie sie auch anlässlich der gut achterlichen Untersuchung festgehalten worden waren ( Urk. 9/M28) . Zudem wies Dr. F.___

zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführ er linksdomi nant ist, weshalb er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten we itestgehend linksseitig ausführ en dürfte , was eine dauernde rechtsseitige Überl astung der Schulter ausschliesst (vgl. dazu auch Urk. 9/M28/25 und Urk. 9/M28/37). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 9/M27), der die Ergebnisse einer am 6. Juni 2011 – also nur kurz vor den gutachterlichen Untersuchungen – erfolg ten Konsultation festhielt, nich ts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Ärzte der E.___ nicht mit dem geschilderten Verlauf seit der Operation vom 1 5. April 2010 aus einandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9), ist zu bemerken, dass laut deren Angaben der anlässlich der Operation der rechten Schulter im April 2010 fest gestellte low -grade Infekt eine Folge der Operation einer degenerativen Rotato renmanschettenläsion im Dezember 2000 ist ( Urk. 9/M58 + 60). Ausserdem konnte die von Dr. D.___ wegen des Infektes etablierte Antibiotika-Therapie, deren Nebenfolgen laut seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2010 einen bedeutenden Anteil der von ihm damals attes tierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter ausge macht hatten ( Urk. 9/M17), gemäss seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 (Urk. 9/M18) nach sechs Monaten gestoppt werden, ebenso die Physiotherapie. Wohl hatte Dr. D.___ anlässlich der Ver laufskontrolle vom 2 6. Oktober 2010 bezüglich der rechten Schulter einen aus geprägten Reizzustand festgestellt. Die von Dr. D.___ anlässlich dieser Kontrolle erhobenen Befunde „Schulter rechts“ ( Urk. 9/M18/2) weisen jedoch im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Voruntersuchung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 9/B17/1) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit auf und erklären nicht, weshalb dem linkshändigen Beschwerdeführer Ende Oktober 2010 die Ausübung von Bürotätigkeiten nicht wieder vollumfänglich möglich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2010 ( Urk. 9/M20) sowie in den Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___ vom 1 3. Juli und 1 6. November 2010 ( Urk. 9/M14 und Urk. 9/M19). 3.4

Nach dem Gesagten ist zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach Ende Oktober 2010 sowie in der Folgezeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 1. April 2014 in der bisherigen sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. 3.5

Die Beschwerdegegnerin hat begründet dargetan, dass und weshalb eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse nicht gegeben ist ( Urk. 2 S. 8 und 9). Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zugesprochen hat. 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung erklärten d ie Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 2 1. September 2011

zum einen , dass a ls Folge der Unfallereig nisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 eine verminderte Belast barkeit und eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter vorliege, vor allem bei Bewegungen über der Horizontalen. Das klinische Zustandsbild ent spreche einer mässiggradigen

Periarthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integrit ätsschaden von 10 % entsprec he ( Urk. 9/M28/74). 4.2.2

Zum anderen führten die Ärzte der E.___ aus, dass am oberen Sprungge lenk/ Rückfuss rechts

ein Zustand nach multiplen Voroperationen gegeben sei . Trotz dieser O perationen, welche teils sogar mit Komplikationen verbunden gewesen seien (nach einer unfallbedingten Operation im Jahr 1996 offenbar auch mit einem Hämatom und Hautnekrosen), sei

festzuhalten , dass bezüglich der Weichteile und der klinisch objektivierbaren Funktionalität/Beweglichkeit ein recht gutes bis gutes Resultat nachgewiesen werde . Es persistier t e n höchs tens eine diskrete endphasige Bewegungseinschränkung und glaubhaft geschil derte leichte Schmerzen ohne objektivierbare Instabilität. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in Behandlu ng bei einem Fuss-Spezialisten. Dieser habe ihm erläutert, es liege eine Arthrose des Rückfusses vor , weshalb eine Versteifungs operation notwendig sein werde. Im Jahr 2004 sei in einem MRI tatsächlich bereits e ine fokale Arthrose im talonavik ularen Gelenk fes t gestellt worden , und am 3 0. August 2010 sei in einem Röntgenbericht der Verdacht auf

subtalare Degeneration en geäussert worden. Dafür, dass diese Arthrose nicht sehr star k ausgeprägt sein könne, würden aber die recht gute Beweglichkeit und insbe sondere der Befund der 3-Phasen-Skelettszintigrafie v om 6. April 2011 spre chen , welche keine auffällige Anreich erung im Rückfuss zeige. Dieser Befund deute nach den vielen Operationen darauf hin, dass keine sekundäre Arthrose aufgetreten sei. Im Verlauf sei ferner b emerkenswert, dass bei praktisch allen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer am rechten oberen Sprunggelenk erlitten habe, nie eine konservative Behandlung empfohlen worden sei. Zumin dest sei eine solche Empfehlung in den Akten nicht vermerkt worden und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erinnerlich. Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks liege aktuell aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Handlungsbedarf vor. Bei starken Schmerzen könnte allenfalls lokal infiltriert werden. Für weitere Operationen beste he gegenwärtig absolut keine Indikati on ( Urk. 9/M28/52 ). Das Fortschreiten der bestehenden, eher noch geringgradigen Sprunggelenks arthrose könne prognostisch zumindest nicht ausgesch lossen werden, was eine erneute spätere Beurteilung des Integritäts schadens bedingen würde ( Urk. 9 / M28/74). 4.3

Auch d iese Einschätzung en

der Ärzte der E.___

sind

nachvollziehbar , und anders lautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor .

Wie sich dem Operationsbericht von Dr. G.___ vom 2 5. September 2014

( Urk. 14) entnehmen lässt, wurde tags zuvor

insbesondere eine subtalare

Arth rodese am rechten Sprunggelenk des Beschwerdeführers vorgenommen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vor liegend am 1 1. April 2014 – gegeben war. Die inzwischen erfolgte Versteifung des rechten Sprunggelenks ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher unbeachtlich. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer aber offen, bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Rückfall bzw. eine Spätfolge zu melden, sofern es sich bei ihr überhaupt um den hierfür zuständigen Unfallver sicherer handelt (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9/A47-48 und Urk. 9/A52).

Auch auf diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ kann d emzufolge abgestellt werden. 4.4

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

– einzig – wegen der Schädi gung an der rechten Schulter aufgrund einer

Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zusprach, ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 5. April 2009 nahm Dr. A.___ eine operative Versorgung der Klavik ula-Fraktur vor ( Osteosynthese; Operati onsbericht vom 1 5. April 2009, Urk. 11/M4). Die AXA erbrachte erneut

Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 4. November 2009 erklärte

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, b eratender Arzt der AXA, dass die noch beste hende Arbeitsunfähigkeit von 25 %

wahrscheinlich nicht mehr durch den Unfall vom 1 3. April 2009 bedingt sei. Er schätze, dass der Status quo sine sechs Monate nach der K lavi k ula-Fraktur, das heisse am 13. Oktober 2009, erreicht worden sei ( Urk. 11/M10). Am 1 5. April 2010 führte PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Operation an der rechten Schulter durch, im Rahmen derer auch das Osteosynthesema terial an der rechten Klavik ula entfernt wurde (Operationsb ericht vom 1 5. April 2010, Urk. 11/M14).

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Die Le istungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art.

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.6 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art.

E. 1.7 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integ ritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.8 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Ein spracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtene n Entscheids eine Abklärung d er funktio nellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und gestützt darauf sei sowohl über die Höhe der Integritätsentschädigung als auch über die Frage der Berentung neu zu entscheiden ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 7. Oktober 2014 die Ab weisung der Beschwerd e (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 1. November 2014 ( Urk. 13) reicht e der Beschwerdeführer den Operationsbericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. September 2014 ( Urk.

14) nach, was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

E. 2.1 Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte der E.___ aufliegenden wesentlichen Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 1. Septem ber 2011 zusammen gefasst (Urk. 9/M28/2-19 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden.

E. 2.2 Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Gutachten folgende unf allkausale Diagno sen ( Urk. 9/M28 /57-58 ): (1) chronische Schmerzen bei Zustand nach zweimaliger lateraler Bandersatzplastik am r echten oberen Sprunggelenk nach mehrfachen Distorsionstraumata, massgeblich am 1 3. September 1996 mit fokaler sekundärer unterer Spru nggelenks-Arthrose (2) Zustand nach Neurolyse des Nervus

tibialis rechts bei Tarsaltunnelsyndrom (3) Zustand nach Fraktur des Metatarsale V, links in leichter Fehlstellung verheilt (4) chronische Schmerzen und Funktionsstörung bei Zustand nach Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum

maius a m 1 5. Februar 2008 und Zustand nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (5) Status nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (6) Zustand nach Klavik ula-F raktur rechts am 1 3. April 2009; Status nach Osteosynthese und Entfernung des Osteosynthesematerials

Unfallfremde Diagno sen nannten sie folgende ( Urk. 9/M28/58 ): (1) Zustand nach mehrmaliger Behandlung eines 1984 diagnostizierten Osteoidosteoms an der rechten Hüfte mit persistierenden, teilweise belastung sabhängigen Hüftschmerzen links; a ktuell ohne Hinweise für ein Rezidiv; Differentialdiagnose: funktionelle Beeinträchtigung des Nervus

cutaneus

femoralis

lateralis links (2) Zustand nach Operation einer degenerati ven Rotatorenmanschettenläsion rechts (Dezember 2000) (3) Zustand nach „ low grade “- Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter (Folge der Operation der Rotatorenmanschette im Dezember 2000) (4) Schmerzen am Rippenbogen rechts (Differentialdiagnose: Intercostalneuralgie ) (5) ängstlich betontes depressives Syndrom (d epressive Episode mittelschwer), am ehesten reaktiv bei diversen Belastungen vor dem Hintergrund der belasteten emotionalen Entwicklung (Kindheit und Teil der Jugendzeit) (6) dringender Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbe handlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten

sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsultationen, ins besondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Weiter gaben sie an, es wür den sich aufgrund der aktuellen Befunde keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutische n Massnahmen vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könnte. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe aufgrund der Unfallereig nisse vom 3 0. Juli 1996, 2 2. September 2006, 1 5. Februar 2008 und 1 3. April 2009 weder eine ganze noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Das klinische Zustandsbild an der rechten Schulter entspreche einer mässiggradigen

Peri arthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integri tätsschaden vo n 10 % entspreche ( Urk. 9/M28/70 -74 ).

E. 2.3 Dr. D.___ gab im Bericht vom 7. November 2011 an, dass im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers eine leichte bis mittlere Druckdo lenz im vorderen Acromionbereich bestehe. Die Flexion sei bis 140°, die Abduktion bis 150°, die Aussenrotation bis 65° und auf der Gegenseite bis 75° möglich. Der Schürzengriff sei bei T6 und auf der Gegenseite bei T5 möglich. Die Aussen- und Innenrotationskraft seien gut. Der Jobe -Test sei ebenfalls gut, praktisch nicht schmerzhaft. Angesichts der komplexen Vorgeschichte sei der Verlauf positiv. Die ordentliche Beweglichkeit habe wiederhergestellt werden können, es bestünden aber immer noch belastungsabhängige mässiggradige Schmerzen. Therapeutisch sehe er im Moment ke ine weiteren Optionen. Er würde den weiteren Verlauf beobachten. In der Tätigkeit als Buchhalter sei der Beschwerd eführer derzeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Es sei schwer vor stell bar, dass er bei dieser Tätigkeit , im Rahmen welcher er mit der rechten Hand repetitiv die Computer-Tastatur mit einer akzeptablen Leistung bedienen müsse, ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/M29).

E. 2.4 Dr. F.___

hielt in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 fest , dass er eine Schädigung in der körperlichen Integrität

bezüglich der rechten Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen von 10 %

- unter Annahme einer c hronischen Periarthritis humero scapularis - als gerechtfertigt erachte. Die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Insbeson dere im letzte n Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011

würden bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt , wie sie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgehalten worden seien. Dr. D.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sodann nicht weiter begründet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer linksdominant sei. Das heisse, dass er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten weitestgehend linksseitig ausführe, was eine dauernde rechtsseitige Überlastung der Schulter ausschliesse. Seine eigene Beurteilung nach Einsicht in die gesamte Akten lage stimme mit derjenigen der Ärzte der E.___ weitgehend überein, und er erachte das Gutachten der E.___ als schlüssig ( Urk. 9/M30 ). 2 .5

Dr .

G.___

führte im Operationsbericht vom 2 5. September 2014 aus, dass er tags zuvor am rech ten Fuss des Beschwerdeführers eine

Exostose

am Metatar sale V entfernt und eine subtalare

Schraubena r throdese vorgenommen habe. Dies sei indiziert gewesen, weil der Beschwerdeführer seit Jahren an einer zunehmenden Art hrose im Subtalargelenk bei Status nach multiplen Distorsi onstraumata und zweimaliger Bandplastik bei l eichter Hohlfussdeformität gelitten habe . Klinisch habe er grösste Beschwerden um die Fibulaspitze und im Bereich des lateralen Subtalargelenkes gehabt . Zusätzlich habe eine vorbeste hende

Exostose dorsal über dem Metatarsal e V bei Status nach Fraktur vor gele gen . Radiologisch sei eine ausgeprägte Arthrose im lateralen Subta largelenk mit Ossikelbildung festgestellt worden

( Urk. 14). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Einstellung der

Taggeld- und der Heilbehandlungsleistungen

per 3 1. Oktober 2010 bzw. per 21. September 2011 wurde vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie einen Anspruch auf ein e höhere Integritätsentschädigung (als eine solche von 10 %) zu Recht verneint hat.

E. 3.2 7

Schliesslich hielten die Ärzte der E.___ fest , dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbehandlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsulta tionen , insbesondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Aufgrund der aktuellen Befunde würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutischen Massnah men vor wesentlicher Beeinträchtig ung bewahrt werden könnte (Urk. 9/M28/70-73). 3. 3

3.3.1

Diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ , die den B eschwerdeführer am 2 1. Juni, 3 0. Juni und 1 7. August 2011 in chirurgischer, neurologischer, orthopädischer und neuropsychiatrischer Hinsicht – für die streitigen Belange umfassend - untersucht haben und die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, sind plausibel und einleuchtend.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben die Ärzte der E.___ in ihrem sehr ausführlichen Gutachten auch eine Gesamtwürdigung der Auswir kungen der verschiedenen Unfälle vorgenommen, was etwa aus den Darlegun gen unter

Ziff. 5.2 der Expertise hervorgeht, wo

sie die

diversen Beschwerden nach deren Lokalisation beurteilt haben ( Urk. 9/M28/52-57 ) . Zudem haben sie im Wesentlichen unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der rechten Schulter, die aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde teilweise nicht erklärbar seien, sowie auf die feh lende Schmerzlinderung trotz entsprechender Medikation

(zum Beispiel der Kombination Ketamin und Propofol )

in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie von einem dringenden Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungs störung ausgehen ( Urk. 9/M28/54 und Urk. 9/M28/78 ) . Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5), stammen die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten der E.___ ( Urk. 9/M28/24) und im

Schadeninspektorenberi cht vom 9. September 2009 ( Urk. 11/ A 10) , wie sich der Sturz mit dem Fahrrad vom 1 3. April 2009 genau ereignet hat, sodann offenbar vom Beschwerdeführer selbst. Die wesentlichen Punkte, nämlich dass es zu einem Sturz mit dem Fahrrad kam, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Klavik ula-Fr aktur rechts und eine Commotio c erebri zugezogen hat, stimmen im Gutachten der E.___ und im betreffenden Schadeninspektorenbericht jedoch überein. Im Weiteren

wies die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass nach dem Unfall vom 1 3. April 2009 in den medizinischen Akten nicht festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer damals einen Schock erlitten hat (vgl. Urk. 11/M1-4) . Erstmals erwähnt hat der Beschwerde führer dies fünf Monate nach dem Unfall ( Urk. 11/ A 10) . Anhaltende Folgen der Commotio cerebri sind weder von ärztlicher Seite her festgestellt worden noch hat der Beschwerdeführer solche erwähnt. Weitergehende medizinische Abklä rungen waren in diesem Zusammenhang

daher nicht angezeigt , wobei noch darauf hinzuweisen bleibt , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begut achtung bei der E.___ in der Folge auch in neurologischer und neuropsychiat rische r Hinsicht abgeklärt wurde ( Urk. 9/M28 /24 f. ) .

Schliesslich erweist sich vorliegend auch die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll wäre, nicht als erforderlich.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) postulierte vertiefte Abklärung des erhobenen dringenden Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, zumal die Ärzte der E.___ überzeugend dargelegt haben, dass diese nicht auf die in Frage stehenden Unfallereignisse zurückzuführen ist und dass sie sich überdies ohnehin nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auswirkt. Letzteres gilt aus rechtlicher Sicht umso mehr, als bislang keine psy chiatrische Behandlung stattgefunden hat. Dies lässt nämlich nicht auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck schliessen.

3.3.2

Der Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011 (vgl. E. 2.3) vermag das Gutachten der Ärzte der E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ bemerkte in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 (vgl. E. 2.4) zu Recht, dass in diese m Bericht von Dr. D.___

bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt wurden , wie sie auch anlässlich der gut achterlichen Untersuchung festgehalten worden waren ( Urk. 9/M28) . Zudem wies Dr. F.___

zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführ er linksdomi nant ist, weshalb er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten we itestgehend linksseitig ausführ en dürfte , was eine dauernde rechtsseitige Überl astung der Schulter ausschliesst (vgl. dazu auch Urk. 9/M28/25 und Urk. 9/M28/37). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 9/M27), der die Ergebnisse einer am 6. Juni 2011 – also nur kurz vor den gutachterlichen Untersuchungen – erfolg ten Konsultation festhielt, nich ts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Ärzte der E.___ nicht mit dem geschilderten Verlauf seit der Operation vom 1 5. April 2010 aus einandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9), ist zu bemerken, dass laut deren Angaben der anlässlich der Operation der rechten Schulter im April 2010 fest gestellte low -grade Infekt eine Folge der Operation einer degenerativen Rotato renmanschettenläsion im Dezember 2000 ist ( Urk. 9/M58 + 60). Ausserdem konnte die von Dr. D.___ wegen des Infektes etablierte Antibiotika-Therapie, deren Nebenfolgen laut seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2010 einen bedeutenden Anteil der von ihm damals attes tierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter ausge macht hatten ( Urk. 9/M17), gemäss seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 (Urk. 9/M18) nach sechs Monaten gestoppt werden, ebenso die Physiotherapie. Wohl hatte Dr. D.___ anlässlich der Ver laufskontrolle vom 2 6. Oktober 2010 bezüglich der rechten Schulter einen aus geprägten Reizzustand festgestellt. Die von Dr. D.___ anlässlich dieser Kontrolle erhobenen Befunde „Schulter rechts“ ( Urk. 9/M18/2) weisen jedoch im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Voruntersuchung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 9/B17/1) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit auf und erklären nicht, weshalb dem linkshändigen Beschwerdeführer Ende Oktober 2010 die Ausübung von Bürotätigkeiten nicht wieder vollumfänglich möglich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2010 ( Urk. 9/M20) sowie in den Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___ vom 1 3. Juli und 1 6. November 2010 ( Urk. 9/M14 und Urk. 9/M19).

E. 3.2.1 Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte der E.___ im Gutachten vom 2 1. September 2011, auf das sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer H insicht im Wesentlichen stützte, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 3 0. Juli 1996 ( Misstritt mit dem rechten Fuss über eine Türschwelle) eine Rückfussdistorsion rechts zugezogen habe. Danach seien mehrere orthopädisch-chirurgische Eingriffe durchgeführt w orden. Im Zusam menhang mit den durchgeführten Operationen lasse sich aktuell keine weitere Operationsindikation stellen. Eine Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (reine administrative Tätigkeit) beste he aufgrund des Unfalls vom 3 0. Juli 1996 nicht ( Urk. 9/M28/49 und Urk. 9/M28/61).

E. 3.2.2 Aufgrund des Unfallereignisses vom 2 2. September 2006 (Sturz wegen eines Feh ltritt s mit dem rechten Fuss) bestehe im Bereich der linken Schulter ein Zustand nach Kontusion und arthrosk opischer Dekompression. Der Beschwer deführer sei hi er weitgehend beschwerdefrei , ohne eine signifikante Bewe gungse inschränkung . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in anderen Berufen sei aufgrund der aktuellen Befunde an der linken Schulter nicht gegeben ( Urk. 9/M28/53 und Urk. 9/M28/61).

E. 3.2.3 Weiter erklärten die Ärzte der E.___ , dass der Beschwerdeführer beim Unfallereig nis vom 1 5. Februar 2008 (Sturz beim Skifahren) eine rechtsseitige Schulterverletzung erlitten habe. Aktuell bestehe ein Status nach traumatischer Schulterluxation rechts mit Abrissfraktur des Tuberculum

maius sowie ein Sta tus nach Reposition und Osteosynthese des Tuberculum

maius . Gemäss der vor liegenden Dokumentation habe - nach der Osteosynthesemateria le ntfernung im Juni 2008 - per 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kön nen, ohne dass dabei funktionelle Einschränkungen dokumentiert worden wären. Die gute Funktionsfähigkeit habe sich auch darin widergespiegelt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, belastende sportliche Aktivitäten zu praktizieren (Radfahren ausserhalb der geteerten Strassen). Aus diesem Grund sei aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. Februar 2008 in der angestammten Tätigkeit (administrative Arbeit) spätestens ab dem 1. Januar 2009 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren . Zum Zustand an der rechten Schulter sei noch zu bemerken, dass bereits im Jahr 2000 degenerativ bedingt eine offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

vorgenommen worden sei ( Urk. 9/ M 28/53 und Urk. 9/M28/61). Der Zustand nach „Low-grade“ Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter sei eine Folge dieser Operation ( Urk. 9/M58/58+60).

E. 3.2.4 Betreffend das Unfallereignis vom 1 3. April 2009 (Sturz mit dem Fahrrad) sei ein Zustand na ch K lav ik ula-Fraktur rechts gegeben . Gleichzeitig habe auch eine Commotio cerebri ohne dokumentierte Hinweise auf ein lang anhaltendes post commotionelles Syndrom vorgelegen. Wegen der orthopädischen Verletzung sei ein operativer Eingriff durchgeführt worden, und es bestehe ein Status nach Osteosynthese der Klavik ula-Fraktur rechts bzw. ein Status nach Metallentfer nung und Revision des Schultergelenks rechts (April 2010). Aktuell sei ange sichts der Befunde an der rechten Schulter im angestammten Beruf keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/M28/54-55 und Urk. 9/M28/61-62 ).

E. 3.2.5 Ferner ergänzten die Ärzte der E.___ , dass aufgrund der Unfallereignisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 bzw. der Pathologien am rechten Schultergele nk (inkl. der Folgen der Klavik ula-Fraktur) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten über Kopf bestehe. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg über der Horizontalen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ( Urk. 9/M28/55 und Urk. 9/M28/63).

E. 3.2.6 Hinsichtlich allfälliger psychischer Unfallfolgen führten die Ärzte der E.___ aus, in den Akten und in der aktuellen Anamneseerhebung seien keine psychischen Folgen der erwähnten Unfälle nachzuweisen. Testpsychologisch müsse eine psychische Störung (depressive Episode mittelschwer) postuliert werden, doch dürfte diese primär aufgrund der psychosozialen Belastungen entstanden sein, die sich durch die Änderung der beruflichen Situation des Beschwerdeführer s im Frühjahr 2010 bemerkbar gemacht habe ( Urk. 9/M28/79). Aus der Anamnese und den Akten mache es sodann den Anschein, dass die Kündigung der Anstellung, die sich im Februar 2010 abgezeichnet habe, zu einer wesentlichen Störung der Verarbeitung der Beschwerden geführt habe, dies unter Berück sichtigung, dass zuvor eher eine positive Entwicklung dokumentiert worden sei. Vor dem Hintergrund der aktuell nachweisbaren Befunde dränge sich die Annahme eines Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung auf ( Urk. 9/M28/78). Es bestünden weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Einschränkung oder Limitierungen, welche aus psychiatrischer Sicht auf eines der diskutierten Unfallereignisse zurückzuführen wäre. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht keine unfallbedingten Einschrän kungen zu postulieren ( Urk. 9/M28/81).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach Ende Oktober 2010 sowie in der Folgezeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 1. April 2014 in der bisherigen sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand.

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat begründet dargetan, dass und weshalb eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse nicht gegeben ist ( Urk. 2 S. 8 und 9). Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zugesprochen hat. 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung erklärten d ie Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 2 1. September 2011

zum einen , dass a ls Folge der Unfallereig nisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 eine verminderte Belast barkeit und eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter vorliege, vor allem bei Bewegungen über der Horizontalen. Das klinische Zustandsbild ent spreche einer mässiggradigen

Periarthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integrit ätsschaden von 10 % entsprec he ( Urk. 9/M28/74). 4.2.2

Zum anderen führten die Ärzte der E.___ aus, dass am oberen Sprungge lenk/ Rückfuss rechts

ein Zustand nach multiplen Voroperationen gegeben sei . Trotz dieser O perationen, welche teils sogar mit Komplikationen verbunden gewesen seien (nach einer unfallbedingten Operation im Jahr 1996 offenbar auch mit einem Hämatom und Hautnekrosen), sei

festzuhalten , dass bezüglich der Weichteile und der klinisch objektivierbaren Funktionalität/Beweglichkeit ein recht gutes bis gutes Resultat nachgewiesen werde . Es persistier t e n höchs tens eine diskrete endphasige Bewegungseinschränkung und glaubhaft geschil derte leichte Schmerzen ohne objektivierbare Instabilität. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in Behandlu ng bei einem Fuss-Spezialisten. Dieser habe ihm erläutert, es liege eine Arthrose des Rückfusses vor , weshalb eine Versteifungs operation notwendig sein werde. Im Jahr 2004 sei in einem MRI tatsächlich bereits e ine fokale Arthrose im talonavik ularen Gelenk fes t gestellt worden , und am 3 0. August 2010 sei in einem Röntgenbericht der Verdacht auf

subtalare Degeneration en geäussert worden. Dafür, dass diese Arthrose nicht sehr star k ausgeprägt sein könne, würden aber die recht gute Beweglichkeit und insbe sondere der Befund der 3-Phasen-Skelettszintigrafie v om 6. April 2011 spre chen , welche keine auffällige Anreich erung im Rückfuss zeige. Dieser Befund deute nach den vielen Operationen darauf hin, dass keine sekundäre Arthrose aufgetreten sei. Im Verlauf sei ferner b emerkenswert, dass bei praktisch allen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer am rechten oberen Sprunggelenk erlitten habe, nie eine konservative Behandlung empfohlen worden sei. Zumin dest sei eine solche Empfehlung in den Akten nicht vermerkt worden und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erinnerlich. Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks liege aktuell aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Handlungsbedarf vor. Bei starken Schmerzen könnte allenfalls lokal infiltriert werden. Für weitere Operationen beste he gegenwärtig absolut keine Indikati on ( Urk. 9/M28/52 ). Das Fortschreiten der bestehenden, eher noch geringgradigen Sprunggelenks arthrose könne prognostisch zumindest nicht ausgesch lossen werden, was eine erneute spätere Beurteilung des Integritäts schadens bedingen würde ( Urk. 9 / M28/74). 4.3

Auch d iese Einschätzung en

der Ärzte der E.___

sind

nachvollziehbar , und anders lautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor .

Wie sich dem Operationsbericht von Dr. G.___ vom 2 5. September 2014

( Urk. 14) entnehmen lässt, wurde tags zuvor

insbesondere eine subtalare

Arth rodese am rechten Sprunggelenk des Beschwerdeführers vorgenommen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vor liegend am 1 1. April 2014 – gegeben war. Die inzwischen erfolgte Versteifung des rechten Sprunggelenks ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher unbeachtlich. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer aber offen, bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Rückfall bzw. eine Spätfolge zu melden, sofern es sich bei ihr überhaupt um den hierfür zuständigen Unfallver sicherer handelt (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9/A47-48 und Urk. 9/A52).

Auch auf diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ kann d emzufolge abgestellt werden. 4.4

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

– einzig – wegen der Schädi gung an der rechten Schulter aufgrund einer

Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zusprach, ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).

E. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin ( Art.

E. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00124 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war seit Januar 1979 bei der Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folge n von Unfällen versichert ( Unfallmeldung UVG vom 1 0. November 2006, Urk. 10/ A 1). Zunächst arbeitete der Versicherte dabei als Koch. Z wischen 1998 und 2000 wurde er von der Invalidenversicherung umgeschult, da ihm diese

Tätigkeit a ufgrund von Beschwerden infolge eines Enchondroms an der Hüfte und Beschwerden am Sprunggelenk rechts nicht mehr zumutbar war (vgl. IV.2015.00065, Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, vom 1 1. August 1997, Urk. 15/4) . Im Rahmen dieser Umschulung erlangte d er Versi cherte

am 2 8. Februar 2000 ein kaufmännisches Diplom, Fach richtung Rechnungswesen ( IV.2015. 00065, Urk. 15/26 ), und ab Juli 2000 war er im technischen Rechnungs wesen bei der Firma Y.___ tätig ( IV.2015.00065, Arbeitsvertrag vom 1 5. Mai 2000, Urk. 15/28). 1.2

Am 2 2. September 2006 übertrat der Versicherte auf einer Wanderung den rech ten Fuss und stürzte (Unfallmeldung UVG vom 1 0. November 2006, Urk. 10/ A 1 ). Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, diagnostizierte (1) eine Kontusion Humeruskopf und Rotatorenmanschette links, (2) eine subacromiale Bursitis links und (3) ein Typ II Acromion mit engem s ubacromialem Raum links. Am 1 1. April 2007 nahm Dr. A.___ eine arthroskopische

Schulterope ratio n vor ( Operationsbericht vom 1 1. April 2007, Urk. 10/M1). Die AXA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 6. Mai 2007 war der Versic herte wieder voll arbeitsfähig (Bericht von Dr. A.___ vom 9. Mai 2007, Urk. 10/M2). 1.3

Am 1 5. Februar 2008 stürzte der Versicherte b eim Skif ahren mit ausgestrecktem rechtem Arm (Unfallmeldung UVG vom 2 8. Februar 2008, Urk. 9/ A 1). Der zuständige Arzt des Spitals B.___

diagnostizierte im ärztlichen Zeu gnis vom 1 9. Februar 2008 (1) eine Schulterluxation rechts und (2) eine Ab rissfraktur des Tuberculum

maius ( Urk. 9/M1 ). Am 2 7. Februar 2008 führte Dr. A.___ einen operativen Eingriff an der rechten Schulter durch

(Osteosyn these

Tuberculum

maius ; Operationsbericht vom 2 7. Februar 2008, Urk. 9/M3). Die AXA richtete dem Versicherten wiederum Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus. Am 2 5. Juni 2008 wurde das Osteosy nthesematerial entfernt (Operationsbericht von Dr. A.___ vom 2 5. Juni 2008, Urk. 9/B-M5/2). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. März 2009, Urk. 9/B-M5/1). 1.4

Am 1 3. April 2009 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren im Wald ( Unfall meldung UVG vom 2 1. April 2009, Urk. 11/ A 1). Dr. A.___ diagnostizierte (1) eine Commotio cerebri und (2 ) eine K lavik ula-Fraktur rechts (Arztzeugnis von Dr. A.___ ohne Datum, Urk. 11/ M1) . Am 1 5. April 2009 nahm Dr. A.___ eine operative Versorgung der Klavik ula-Fraktur vor ( Osteosynthese; Operati onsbericht vom 1 5. April 2009, Urk. 11/M4). Die AXA erbrachte erneut

Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen. Am 2 4. November 2009 erklärte

Dr. med. C.___ , FMH Chirurgie, b eratender Arzt der AXA, dass die noch beste hende Arbeitsunfähigkeit von 25 %

wahrscheinlich nicht mehr durch den Unfall vom 1 3. April 2009 bedingt sei. Er schätze, dass der Status quo sine sechs Monate nach der K lavi k ula-Fraktur, das heisse am 13. Oktober 2009, erreicht worden sei ( Urk. 11/M10). Am 1 5. April 2010 führte PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Operation an der rechten Schulter durch, im Rahmen derer auch das Osteosynthesema terial an der rechten Klavik ula entfernt wurde (Operationsb ericht vom 1 5. April 2010, Urk. 11/M14). 1.5

Per Ende August 2010 löste die Firma Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versi cherten infolge v on Umstrukturierungen auf ( Urk. 9/ A 7). Am 1. April 2011 gab die AXA bei der Gutachterstelle E.___

eine polydisziplinäre Expertise in Auftrag, welche am 2 1. September 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/M28). Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 teilte die AXA dem Ver sicherten mit, dass die Heil behandlungsleistungen per 2 1. September 2011 eingestellt würden , da der medizinische Endzustand erreicht sei . Im Weiteren würden die Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2010 eingestellt bleiben. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei sodann nicht aus gewiesen. Aufgrund einer Inte gritätseinbusse von 10 % habe der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Hö he von Fr. 12‘600.-- ( Urk. 9/ A 91 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. März 2012 Beschwerde ( Urk. 9/A98/B1 ). Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 trat das Soz ialversicherungs gericht darauf nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Ein sprachever fahrens an die AXA ( Urk. 9/A98, vgl. Proz . Nr. UV.2012.00076). Am 2 5. März 2014 nahm Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, eine medizinisc he Aktenbeurteilung vor ( Urk. 9/M30) . Mit Ein spracheentscheid vom 1 1. April 2014 wies die AXA die Einsprache des Versi cherten vom 2 8. März 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtene n Entscheids eine Abklärung d er funktio nellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und gestützt darauf sei sowohl über die Höhe der Integritätsentschädigung als auch über die Frage der Berentung neu zu entscheiden ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 7. Oktober 2014 die Ab weisung der Beschwerd e (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 1. November 2014 ( Urk. 13) reicht e der Beschwerdeführer den Operationsbericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. September 2014 ( Urk.

14) nach, was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 1.2

Die Le istungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.6

Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integ ritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.8

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Ein spracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die bis zur Begutachtung durch die Ärzte der E.___ aufliegenden wesentlichen Arztberichte wurden in deren Expertise vom 2 1. Septem ber 2011 zusammen gefasst (Urk. 9/M28/2-19 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergegeben werden. 2.2

Die Ärzte der E.___ stellten in ihrem Gutachten folgende unf allkausale Diagno sen ( Urk. 9/M28 /57-58 ): (1) chronische Schmerzen bei Zustand nach zweimaliger lateraler Bandersatzplastik am r echten oberen Sprunggelenk nach mehrfachen Distorsionstraumata, massgeblich am 1 3. September 1996 mit fokaler sekundärer unterer Spru nggelenks-Arthrose (2) Zustand nach Neurolyse des Nervus

tibialis rechts bei Tarsaltunnelsyndrom (3) Zustand nach Fraktur des Metatarsale V, links in leichter Fehlstellung verheilt (4) chronische Schmerzen und Funktionsstörung bei Zustand nach Schulterluxation rechts mit Abriss des Tuberculum

maius a m 1 5. Februar 2008 und Zustand nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (5) Status nach Reposition der Schulter und sekundärer Refixation des Tuberculum

maius (6) Zustand nach Klavik ula-F raktur rechts am 1 3. April 2009; Status nach Osteosynthese und Entfernung des Osteosynthesematerials

Unfallfremde Diagno sen nannten sie folgende ( Urk. 9/M28/58 ): (1) Zustand nach mehrmaliger Behandlung eines 1984 diagnostizierten Osteoidosteoms an der rechten Hüfte mit persistierenden, teilweise belastung sabhängigen Hüftschmerzen links; a ktuell ohne Hinweise für ein Rezidiv; Differentialdiagnose: funktionelle Beeinträchtigung des Nervus

cutaneus

femoralis

lateralis links (2) Zustand nach Operation einer degenerati ven Rotatorenmanschettenläsion rechts (Dezember 2000) (3) Zustand nach „ low grade “- Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter (Folge der Operation der Rotatorenmanschette im Dezember 2000) (4) Schmerzen am Rippenbogen rechts (Differentialdiagnose: Intercostalneuralgie ) (5) ängstlich betontes depressives Syndrom (d epressive Episode mittelschwer), am ehesten reaktiv bei diversen Belastungen vor dem Hintergrund der belasteten emotionalen Entwicklung (Kindheit und Teil der Jugendzeit) (6) dringender Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbe handlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten

sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsultationen, ins besondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Weiter gaben sie an, es wür den sich aufgrund der aktuellen Befunde keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutische n Massnahmen vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könnte. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe aufgrund der Unfallereig nisse vom 3 0. Juli 1996, 2 2. September 2006, 1 5. Februar 2008 und 1 3. April 2009 weder eine ganze noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Das klinische Zustandsbild an der rechten Schulter entspreche einer mässiggradigen

Peri arthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integri tätsschaden vo n 10 % entspreche ( Urk. 9/M28/70 -74 ). 2.3

Dr. D.___ gab im Bericht vom 7. November 2011 an, dass im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers eine leichte bis mittlere Druckdo lenz im vorderen Acromionbereich bestehe. Die Flexion sei bis 140°, die Abduktion bis 150°, die Aussenrotation bis 65° und auf der Gegenseite bis 75° möglich. Der Schürzengriff sei bei T6 und auf der Gegenseite bei T5 möglich. Die Aussen- und Innenrotationskraft seien gut. Der Jobe -Test sei ebenfalls gut, praktisch nicht schmerzhaft. Angesichts der komplexen Vorgeschichte sei der Verlauf positiv. Die ordentliche Beweglichkeit habe wiederhergestellt werden können, es bestünden aber immer noch belastungsabhängige mässiggradige Schmerzen. Therapeutisch sehe er im Moment ke ine weiteren Optionen. Er würde den weiteren Verlauf beobachten. In der Tätigkeit als Buchhalter sei der Beschwerd eführer derzeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Es sei schwer vor stell bar, dass er bei dieser Tätigkeit , im Rahmen welcher er mit der rechten Hand repetitiv die Computer-Tastatur mit einer akzeptablen Leistung bedienen müsse, ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/M29). 2.4

Dr. F.___

hielt in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 fest , dass er eine Schädigung in der körperlichen Integrität

bezüglich der rechten Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen von 10 %

- unter Annahme einer c hronischen Periarthritis humero scapularis - als gerechtfertigt erachte. Die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Insbeson dere im letzte n Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011

würden bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt , wie sie auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung festgehalten worden seien. Dr. D.___ habe die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sodann nicht weiter begründet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer linksdominant sei. Das heisse, dass er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten weitestgehend linksseitig ausführe, was eine dauernde rechtsseitige Überlastung der Schulter ausschliesse. Seine eigene Beurteilung nach Einsicht in die gesamte Akten lage stimme mit derjenigen der Ärzte der E.___ weitgehend überein, und er erachte das Gutachten der E.___ als schlüssig ( Urk. 9/M30 ). 2 .5

Dr .

G.___

führte im Operationsbericht vom 2 5. September 2014 aus, dass er tags zuvor am rech ten Fuss des Beschwerdeführers eine

Exostose

am Metatar sale V entfernt und eine subtalare

Schraubena r throdese vorgenommen habe. Dies sei indiziert gewesen, weil der Beschwerdeführer seit Jahren an einer zunehmenden Art hrose im Subtalargelenk bei Status nach multiplen Distorsi onstraumata und zweimaliger Bandplastik bei l eichter Hohlfussdeformität gelitten habe . Klinisch habe er grösste Beschwerden um die Fibulaspitze und im Bereich des lateralen Subtalargelenkes gehabt . Zusätzlich habe eine vorbeste hende

Exostose dorsal über dem Metatarsal e V bei Status nach Fraktur vor gele gen . Radiologisch sei eine ausgeprägte Arthrose im lateralen Subta largelenk mit Ossikelbildung festgestellt worden

( Urk. 14). 3.

3.1

Die Einstellung der

Taggeld- und der Heilbehandlungsleistungen

per 3 1. Oktober 2010 bzw. per 21. September 2011 wurde vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie einen Anspruch auf ein e höhere Integritätsentschädigung (als eine solche von 10 %) zu Recht verneint hat.

3.2

3.2.1

Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte der E.___ im Gutachten vom 2 1. September 2011, auf das sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer H insicht im Wesentlichen stützte, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 3 0. Juli 1996 ( Misstritt mit dem rechten Fuss über eine Türschwelle) eine Rückfussdistorsion rechts zugezogen habe. Danach seien mehrere orthopädisch-chirurgische Eingriffe durchgeführt w orden. Im Zusam menhang mit den durchgeführten Operationen lasse sich aktuell keine weitere Operationsindikation stellen. Eine Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (reine administrative Tätigkeit) beste he aufgrund des Unfalls vom 3 0. Juli 1996 nicht ( Urk. 9/M28/49 und Urk. 9/M28/61). 3.2.2

Aufgrund des Unfallereignisses vom 2 2. September 2006 (Sturz wegen eines Feh ltritt s mit dem rechten Fuss) bestehe im Bereich der linken Schulter ein Zustand nach Kontusion und arthrosk opischer Dekompression. Der Beschwer deführer sei hi er weitgehend beschwerdefrei , ohne eine signifikante Bewe gungse inschränkung . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in anderen Berufen sei aufgrund der aktuellen Befunde an der linken Schulter nicht gegeben ( Urk. 9/M28/53 und Urk. 9/M28/61). 3.2.3

Weiter erklärten die Ärzte der E.___ , dass der Beschwerdeführer beim Unfallereig nis vom 1 5. Februar 2008 (Sturz beim Skifahren) eine rechtsseitige Schulterverletzung erlitten habe. Aktuell bestehe ein Status nach traumatischer Schulterluxation rechts mit Abrissfraktur des Tuberculum

maius sowie ein Sta tus nach Reposition und Osteosynthese des Tuberculum

maius . Gemäss der vor liegenden Dokumentation habe - nach der Osteosynthesemateria le ntfernung im Juni 2008 - per 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kön nen, ohne dass dabei funktionelle Einschränkungen dokumentiert worden wären. Die gute Funktionsfähigkeit habe sich auch darin widergespiegelt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, belastende sportliche Aktivitäten zu praktizieren (Radfahren ausserhalb der geteerten Strassen). Aus diesem Grund sei aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. Februar 2008 in der angestammten Tätigkeit (administrative Arbeit) spätestens ab dem 1. Januar 2009 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren . Zum Zustand an der rechten Schulter sei noch zu bemerken, dass bereits im Jahr 2000 degenerativ bedingt eine offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

vorgenommen worden sei ( Urk. 9/ M 28/53 und Urk. 9/M28/61). Der Zustand nach „Low-grade“ Infekt im Operationsgebiet an der rechten Schulter sei eine Folge dieser Operation ( Urk. 9/M58/58+60). 3.2.4

Betreffend das Unfallereignis vom 1 3. April 2009 (Sturz mit dem Fahrrad) sei ein Zustand na ch K lav ik ula-Fraktur rechts gegeben . Gleichzeitig habe auch eine Commotio cerebri ohne dokumentierte Hinweise auf ein lang anhaltendes post commotionelles Syndrom vorgelegen. Wegen der orthopädischen Verletzung sei ein operativer Eingriff durchgeführt worden, und es bestehe ein Status nach Osteosynthese der Klavik ula-Fraktur rechts bzw. ein Status nach Metallentfer nung und Revision des Schultergelenks rechts (April 2010). Aktuell sei ange sichts der Befunde an der rechten Schulter im angestammten Beruf keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/M28/54-55 und Urk. 9/M28/61-62 ). 3.2.5

Ferner ergänzten die Ärzte der E.___ , dass aufgrund der Unfallereignisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 bzw. der Pathologien am rechten Schultergele nk (inkl. der Folgen der Klavik ula-Fraktur) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten über Kopf bestehe. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg über der Horizontalen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ( Urk. 9/M28/55 und Urk. 9/M28/63). 3.2.6

Hinsichtlich allfälliger psychischer Unfallfolgen führten die Ärzte der E.___ aus, in den Akten und in der aktuellen Anamneseerhebung seien keine psychischen Folgen der erwähnten Unfälle nachzuweisen. Testpsychologisch müsse eine psychische Störung (depressive Episode mittelschwer) postuliert werden, doch dürfte diese primär aufgrund der psychosozialen Belastungen entstanden sein, die sich durch die Änderung der beruflichen Situation des Beschwerdeführer s im Frühjahr 2010 bemerkbar gemacht habe ( Urk. 9/M28/79). Aus der Anamnese und den Akten mache es sodann den Anschein, dass die Kündigung der Anstellung, die sich im Februar 2010 abgezeichnet habe, zu einer wesentlichen Störung der Verarbeitung der Beschwerden geführt habe, dies unter Berück sichtigung, dass zuvor eher eine positive Entwicklung dokumentiert worden sei. Vor dem Hintergrund der aktuell nachweisbaren Befunde dränge sich die Annahme eines Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung auf ( Urk. 9/M28/78). Es bestünden weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Einschränkung oder Limitierungen, welche aus psychiatrischer Sicht auf eines der diskutierten Unfallereignisse zurückzuführen wäre. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht keine unfallbedingten Einschrän kungen zu postulieren ( Urk. 9/M28/81). 3.2. 7

Schliesslich hielten die Ärzte der E.___ fest , dass in den letzten sechs Monaten durch die Heilbehandlung keine entscheidende Änderung des Zustandsbildes eingetreten sei. Im Wesentlichen empfahlen sie noch sporadische Arztkonsulta tionen , insbesondere bei verstärkt empfundenen Schmerzen. Aufgrund der aktuellen Befunde würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers durch irgendwelche therapeutischen Massnah men vor wesentlicher Beeinträchtig ung bewahrt werden könnte (Urk. 9/M28/70-73). 3. 3

3.3.1

Diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ , die den B eschwerdeführer am 2 1. Juni, 3 0. Juni und 1 7. August 2011 in chirurgischer, neurologischer, orthopädischer und neuropsychiatrischer Hinsicht – für die streitigen Belange umfassend - untersucht haben und die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, sind plausibel und einleuchtend.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben die Ärzte der E.___ in ihrem sehr ausführlichen Gutachten auch eine Gesamtwürdigung der Auswir kungen der verschiedenen Unfälle vorgenommen, was etwa aus den Darlegun gen unter

Ziff. 5.2 der Expertise hervorgeht, wo

sie die

diversen Beschwerden nach deren Lokalisation beurteilt haben ( Urk. 9/M28/52-57 ) . Zudem haben sie im Wesentlichen unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen an der rechten Schulter, die aufgrund der vorhandenen klinischen und radiologischen Befunde teilweise nicht erklärbar seien, sowie auf die feh lende Schmerzlinderung trotz entsprechender Medikation

(zum Beispiel der Kombination Ketamin und Propofol )

in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie von einem dringenden Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungs störung ausgehen ( Urk. 9/M28/54 und Urk. 9/M28/78 ) . Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 5), stammen die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten der E.___ ( Urk. 9/M28/24) und im

Schadeninspektorenberi cht vom 9. September 2009 ( Urk. 11/ A 10) , wie sich der Sturz mit dem Fahrrad vom 1 3. April 2009 genau ereignet hat, sodann offenbar vom Beschwerdeführer selbst. Die wesentlichen Punkte, nämlich dass es zu einem Sturz mit dem Fahrrad kam, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Klavik ula-Fr aktur rechts und eine Commotio c erebri zugezogen hat, stimmen im Gutachten der E.___ und im betreffenden Schadeninspektorenbericht jedoch überein. Im Weiteren

wies die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass nach dem Unfall vom 1 3. April 2009 in den medizinischen Akten nicht festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer damals einen Schock erlitten hat (vgl. Urk. 11/M1-4) . Erstmals erwähnt hat der Beschwerde führer dies fünf Monate nach dem Unfall ( Urk. 11/ A 10) . Anhaltende Folgen der Commotio cerebri sind weder von ärztlicher Seite her festgestellt worden noch hat der Beschwerdeführer solche erwähnt. Weitergehende medizinische Abklä rungen waren in diesem Zusammenhang

daher nicht angezeigt , wobei noch darauf hinzuweisen bleibt , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begut achtung bei der E.___ in der Folge auch in neurologischer und neuropsychiat rische r Hinsicht abgeklärt wurde ( Urk. 9/M28 /24 f. ) .

Schliesslich erweist sich vorliegend auch die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll wäre, nicht als erforderlich.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) postulierte vertiefte Abklärung des erhobenen dringenden Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, zumal die Ärzte der E.___ überzeugend dargelegt haben, dass diese nicht auf die in Frage stehenden Unfallereignisse zurückzuführen ist und dass sie sich überdies ohnehin nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auswirkt. Letzteres gilt aus rechtlicher Sicht umso mehr, als bislang keine psy chiatrische Behandlung stattgefunden hat. Dies lässt nämlich nicht auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck schliessen.

3.3.2

Der Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2011 (vgl. E. 2.3) vermag das Gutachten der Ärzte der E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ bemerkte in der Aktenbeurteilung vom 2 5. März 2014 (vgl. E. 2.4) zu Recht, dass in diese m Bericht von Dr. D.___

bezüglich der rechten Schulter in etwa die gleichen Befunde erwähnt wurden , wie sie auch anlässlich der gut achterlichen Untersuchung festgehalten worden waren ( Urk. 9/M28) . Zudem wies Dr. F.___

zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführ er linksdomi nant ist, weshalb er die alltäglichen manuellen Tätigkeiten we itestgehend linksseitig ausführ en dürfte , was eine dauernde rechtsseitige Überl astung der Schulter ausschliesst (vgl. dazu auch Urk. 9/M28/25 und Urk. 9/M28/37). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2011 ( Urk. 9/M27), der die Ergebnisse einer am 6. Juni 2011 – also nur kurz vor den gutachterlichen Untersuchungen – erfolg ten Konsultation festhielt, nich ts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Ärzte der E.___ nicht mit dem geschilderten Verlauf seit der Operation vom 1 5. April 2010 aus einandergesetzt hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9), ist zu bemerken, dass laut deren Angaben der anlässlich der Operation der rechten Schulter im April 2010 fest gestellte low -grade Infekt eine Folge der Operation einer degenerativen Rotato renmanschettenläsion im Dezember 2000 ist ( Urk. 9/M58 + 60). Ausserdem konnte die von Dr. D.___ wegen des Infektes etablierte Antibiotika-Therapie, deren Nebenfolgen laut seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2010 einen bedeutenden Anteil der von ihm damals attes tierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter ausge macht hatten ( Urk. 9/M17), gemäss seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 (Urk. 9/M18) nach sechs Monaten gestoppt werden, ebenso die Physiotherapie. Wohl hatte Dr. D.___ anlässlich der Ver laufskontrolle vom 2 6. Oktober 2010 bezüglich der rechten Schulter einen aus geprägten Reizzustand festgestellt. Die von Dr. D.___ anlässlich dieser Kontrolle erhobenen Befunde „Schulter rechts“ ( Urk. 9/M18/2) weisen jedoch im Vergleich zu denjenigen anlässlich der Voruntersuchung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 9/B17/1) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit auf und erklären nicht, weshalb dem linkshändigen Beschwerdeführer Ende Oktober 2010 die Ausübung von Bürotätigkeiten nicht wieder vollumfänglich möglich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2010 ( Urk. 9/M20) sowie in den Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. C.___ vom 1 3. Juli und 1 6. November 2010 ( Urk. 9/M14 und Urk. 9/M19). 3.4

Nach dem Gesagten ist zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach Ende Oktober 2010 sowie in der Folgezeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 1. April 2014 in der bisherigen sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. 3.5

Die Beschwerdegegnerin hat begründet dargetan, dass und weshalb eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse nicht gegeben ist ( Urk. 2 S. 8 und 9). Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zugesprochen hat. 4.2

4.2.1

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung erklärten d ie Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 2 1. September 2011

zum einen , dass a ls Folge der Unfallereig nisse vom 1 5. Februar 2008 und vom 1 3. April 2009 eine verminderte Belast barkeit und eine eingeschränkte Funktion der rechten Schulter vorliege, vor allem bei Bewegungen über der Horizontalen. Das klinische Zustandsbild ent spreche einer mässiggradigen

Periarthrosis

humeroscapularis , was gemäss der SUVA-Tabelle 1.2 einem Integrit ätsschaden von 10 % entsprec he ( Urk. 9/M28/74). 4.2.2

Zum anderen führten die Ärzte der E.___ aus, dass am oberen Sprungge lenk/ Rückfuss rechts

ein Zustand nach multiplen Voroperationen gegeben sei . Trotz dieser O perationen, welche teils sogar mit Komplikationen verbunden gewesen seien (nach einer unfallbedingten Operation im Jahr 1996 offenbar auch mit einem Hämatom und Hautnekrosen), sei

festzuhalten , dass bezüglich der Weichteile und der klinisch objektivierbaren Funktionalität/Beweglichkeit ein recht gutes bis gutes Resultat nachgewiesen werde . Es persistier t e n höchs tens eine diskrete endphasige Bewegungseinschränkung und glaubhaft geschil derte leichte Schmerzen ohne objektivierbare Instabilität. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in Behandlu ng bei einem Fuss-Spezialisten. Dieser habe ihm erläutert, es liege eine Arthrose des Rückfusses vor , weshalb eine Versteifungs operation notwendig sein werde. Im Jahr 2004 sei in einem MRI tatsächlich bereits e ine fokale Arthrose im talonavik ularen Gelenk fes t gestellt worden , und am 3 0. August 2010 sei in einem Röntgenbericht der Verdacht auf

subtalare Degeneration en geäussert worden. Dafür, dass diese Arthrose nicht sehr star k ausgeprägt sein könne, würden aber die recht gute Beweglichkeit und insbe sondere der Befund der 3-Phasen-Skelettszintigrafie v om 6. April 2011 spre chen , welche keine auffällige Anreich erung im Rückfuss zeige. Dieser Befund deute nach den vielen Operationen darauf hin, dass keine sekundäre Arthrose aufgetreten sei. Im Verlauf sei ferner b emerkenswert, dass bei praktisch allen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer am rechten oberen Sprunggelenk erlitten habe, nie eine konservative Behandlung empfohlen worden sei. Zumin dest sei eine solche Empfehlung in den Akten nicht vermerkt worden und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erinnerlich. Im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks liege aktuell aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Handlungsbedarf vor. Bei starken Schmerzen könnte allenfalls lokal infiltriert werden. Für weitere Operationen beste he gegenwärtig absolut keine Indikati on ( Urk. 9/M28/52 ). Das Fortschreiten der bestehenden, eher noch geringgradigen Sprunggelenks arthrose könne prognostisch zumindest nicht ausgesch lossen werden, was eine erneute spätere Beurteilung des Integritäts schadens bedingen würde ( Urk. 9 / M28/74). 4.3

Auch d iese Einschätzung en

der Ärzte der E.___

sind

nachvollziehbar , und anders lautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor .

Wie sich dem Operationsbericht von Dr. G.___ vom 2 5. September 2014

( Urk. 14) entnehmen lässt, wurde tags zuvor

insbesondere eine subtalare

Arth rodese am rechten Sprunggelenk des Beschwerdeführers vorgenommen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vor liegend am 1 1. April 2014 – gegeben war. Die inzwischen erfolgte Versteifung des rechten Sprunggelenks ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher unbeachtlich. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer aber offen, bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Rückfall bzw. eine Spätfolge zu melden, sofern es sich bei ihr überhaupt um den hierfür zuständigen Unfallver sicherer handelt (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9/A47-48 und Urk. 9/A52).

Auch auf diese Beurteilungen der Ärzte der E.___ kann d emzufolge abgestellt werden. 4.4

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

– einzig – wegen der Schädi gung an der rechten Schulter aufgrund einer

Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘600.-- zusprach, ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl