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UV.2014.00121

Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers sind nicht überwiegend wahrscheinlich auf das von ihm geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen (BGE 8C_801/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene X.___

war ab 2 5. November 2011 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter Rohrleitungsbau angestellt ( Urk. 9/4 ) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Der Krankentag geld versicherer

Axa Winterthur richtete dem Versicherten gestützt auf ein Arbeits unfähigkeitszeugnis wegen Krankheit

ab dem 1 2. April 2012 Taggelder aus ( nach einer Wartefrist von 30 Tagen, Urk. 9/1 und Urk. 9/5).

Am 1 2. Juli 2012 ging bei der SUVA

die Meldung von X.___ ein , wo nach

er am 6. März 2012 bei der Arbeit auf einer Baustelle in Z.___

einen Unfall erlitten habe

und nun an einer Diskushernie leide ( Urk. 9/2) . In der Folge holte die SUVA medizinische Akten ein

( Urk. 9/22 , Urk. 9/ 29 , Urk. 9/41 , Urk.

9/58 , Urk. 9/59, Urk. 9/60 und Urk.

9/67 ) und zog die Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers bei ( Urk. 9/20 und Urk. 9/39 ) . Am 5. März 2013 fand in der SUVA Aarau eine Besprechung statt, an der auch der Vertreter des Versi cher ten von der Unia teilnahm ( Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ver neinte die SUVA Aarau ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/62) . Gegen diesen Entscheid

erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 9. Juli 2013 vorsorg lich Ein spra che ( Urk. 9/63) , die sie am 1 7. September 2013 wieder zurückzog ( Urk. 9/71) . Die vom Versicherten mit Schreiben vom 3 0. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/66) wies die SUVA mit Entscheid vom 2 8. April 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 201 4 ( Urk.

1) Be schwer de erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten , die Versicherungsleistungen auszurichten so wie über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung einen Entscheid zu treffen (S. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 7.

und 1 4. August 2014 ( Urk. 12 und 15 ) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterla gen zu den Akten ( Urk. 13 und 16 ), wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14 und 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Las ten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht namentlich mangels Vor liegen s eines Unfallereignisses ( Urk. 2 und Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 ). Sie stellt e sich unter Hin weis auf widersprüchliche Angaben des Versicherten ( Urk. 8 S.

2 f. Ziff. 5. 1 ) sowie auf die medizinische Beurteilung ihres Kreisarztes auf den Stand punkt, dass das geschilderte Unfallereignis aus medizinischer Sicht nicht glaub haft und unwahrscheinlich sei ( Urk. 2 S.

5 f.). Demgegenüber machte der Be schwerde führer geltend, es habe für den Unfall einen direkten Zeugen gegeben, der dies auch schriftlich bestätigt habe ( Urk. 1 S.

3). Er habe vorher nie an Wirbel säu lenbeschwerden gelitten (S.

3 Ziff. 4 ) und leide nun noch heute unter starken Wirbelschmerzen und einer teilweisen Lähmung des rechten Beines sowie zu sätzlich an psychischen Beschwerden wegen der ständigen Schmerzen im Wir belbereich . Diese psychischen Schmerzen seien direkte Folgen des Unfalls (S.

4). 3. 3.1

In der vom Versicherten unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversi cherer

Axa Winterthur vom 2 5. April 2012 wu rd e die Art der Krankheit als ein geklemmter Muskel auf der rechten Seite beschrieben (Urk. 9/20/3-4). 3.2

Mit der am 1 2. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Schadenmel dung teilte der Versicherte mit (vgl. auch Urk. 9/44 S. 2, 2. An t wort) , dass er am 6. März 2012 um 10.30 Uhr einen Unfall erlitten habe. Er sei dabei gewesen, auf einem Gerüst

Metallrohre zu montieren , als er aus einer Höhe von zirka einein halb bis zwei Metern gestürzt sei . Er

habe das Gleichgewicht verloren und sei seitlich auf den Grund gestürzt , auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien.

Bei diesem Schadenereignis habe er sich eine Diskushernie zugezogen. Zudem wurde in der Unfallmeldung Name und Handy nummer des Vorarbeiter s A.___ an gegeben ( Urk. 9/2). 3.3

Anlässlich der Besprechung vom 5. März 2013 mit einem Aussendienstmitarbei ter der SUVA Aarau , an welcher der Unia -Vertreter

des Beschwerdeführers als Dolmetscher fungierte ( Urk. 9/44) , gab der Beschwerdeführer an, sie hätten am 6. März 2012 zu zweit auf einer Baustelle in Z.___ beim Bahnhof gearbeitet. Sie hätte n im Keller beziehungsweise in der Tiefgarage in einer Höhe von zirka vier Metern an der Decke Röhren montiert. Es habe sich um Metallröhren, um Leitungen für kaltes und warmes Wasser , ge handelt. Er sei zusammen mit seinem Arbeitskollegen A.___ , dem Vor arbeiter der Y.___ , auf einem Rollgerüst in einer Höhe von zwei bis zweieinhalb Metern Höhe ab Boden gestanden. Er habe das Gleichge wicht verloren und sei vom Rollgerüst auf den Betonboden hinuntergefallen. Dort hätten sich weitere Metallrohre befunden, die sie hätten montieren müssen. Auf diese n sei er zu liegen ge kommen. Auf dem Boden hätten sich auch ver schiedene Werkzeuge befunden. Er sei mit seiner linken Körperseite aufgeschla gen und habe sofort Schmerze n im Kreuzbereich, wie ein Stich , verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt und sei mit dem Tram nach Hause gefahren. Zuerst sei er davon ausgegangen, dass die Schmerzen wieder abklingen würden. Die Schmerzen im Kreuz seien in den darauffolgenden Tagen aber nicht mehr weggegangen. Er sei daher nach Rücksprache mit seinem Vorarbeiter bis zum Montag, 1 2. März 2012 , zu Hause geblieben. Am Dienstag, den 1 3. März 2012, habe er dann wegen der Kreuzschmerzen erstmals einen Arzt, Dr. med. B.___ , aufgesucht. 3.4

Am 8. Januar 2014 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin ein Dokument mit der Überschrift „Erklärung“ zu (Urk. 9/86): „ Hiermit erkläre ich folgendes: Am 06.03.2012 habe ich zusammen mit Herrn X.___ in Z.___ gearbeitet. Wir mussten auf ein Gerüst von ca. 3m Höhe die Metallrohren montieren. Bei der Arbeit verlor X.___ das Gleichgewicht und stürzte seitlich auf den Grund wo andere Röhren gelagert waren. D abei hat er den Rücken verletzt . “ Unter diesem Text steht handschriftlich der Name A.___

sowie dessen Adresse . 3. 5

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen: 3. 5 .1

Dr. med. B.___, C.___ , diagnostizierte am 2 6. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicher er s eine Diskushernie L5/S1 mit ver zögerter Heilung. Er attestierte eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 13.

März bis 3 1. Jul i 2012 ( Urk. 9/ 2 0/5 und Urk. 9/20/6 ) infolge Krankheit .

Im Bericht vom 1 5. Oktober 2012 der C.___ ( Urk. 9/58), der eine Zusammenfassung über die bisherigen Konsultationen enthält, steht bei der ers ten Konsultation vom 1 3. März 2012, der Beschwerdeführer habe über Rü cken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Gefühlsstörungen seit 10 Tagen geklagt. Es liege kein klares Verhebetrauma vor. Es sei eine Verschlech terung im Verlauf eingetreten. Dr. B.___ nannte den Verdacht auf ein lum bora di kuläre s Syndrom (LRS) sowie als Differenzialdiagnose ein lumbospon dylogenes Syndrom. Am 2 2. März 2012 stellte Dr. B.___ fest , dass keine B esserung ein getreten sei. Laut dem in der D.___ angefertigten MRI der Lenden wirbelsäule vom 23.

März 2012 bestand eine Kompression der Ner venwurzel S1 links durch eine mediolinkslaterale Diskushernie L5/S1 (vgl. auch Urk. 9/60 /3 ) . Dr.

B.___ meldete den Versicherten bei PD Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, an.

Am 2 1. Juni 2013 erstellte Dr. B.___ wiederum eine Zusammenfassung über die ersten Konsultationen ( Urk. 9/60 /2 ). Nun wies er unter dem Datum 1 3. März 2012 nicht mehr darauf hin, dass kein eigentliches Verhebetrauma vorliege. Stat t dessen gab Dr. B.___ an, es sei wahrscheinlich ein schwerer Gegenstand auf der Baustelle heruntergefallen und es seien beim Versuch zu stützen ein schiessende Schmerzen im Rücken aufgetreten.

Am 1 4. Mai 2013 erging wiederum eine Zusammenstellung von Dr. B.___ mit Notizen zu den beiden Konsultationen am 1 3. und 2 2. März 2012 (Urk. 9/67). Bei der Konsultation vom 1 3. März 2012 gab er hinsichtlich der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers

in fettgedruckter Schrift an , die Kommuni ka tion sei schwierig gewesen, selbst mit einer Übersetzerin (Medizini sche Praxis assistentin ). 3.5.2

Am 4. April 2012 erstattete der orthopädische Chirurg PD

Dr. E.___

Dr.

B.___ Bericht ( Urk. 9/59). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka einem Monat li nksseitige lumboischialgi forme Beschwerden. Der Be schwerde führer spreche nur wenig Deutsch und komme in Begleitung seines Onkels. 3. 5 . 3

Am 2 3. August 2012 erging ein Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ ( Urk. 9/

22) an Dr. med. G.___ von der H.___ . Die unterzeichnenden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 6. März 2012 bei der Montage von Metallrohren auf einem Gerüst aus zirka eineinhalb bis zwei Metern Höhe gestürzt. Im Anschluss habe er Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt.

Am 16. September 2012 berichteten

pract . med. I.___ , Dr. med. J.___ und Dr.

med. K.___ , Klinik für Neurochirurgie des F.___

( Urk. 9/2 9 und Urk. 9/39/4-6 ) ,

von einer am 1 4. September 2012 durchgeführte n Operation ( interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie; vgl. auch Urk. 9/41) mit Hospitalisation vom 1 0. bis 1 6. September 201 2. Sie stellten die folgenden Diagnosen: t herapieresistente Lumboischialgien links - s eit Arbeitsunfall/Sturz am 6.3.12 - m it Hypästhesie links, ASR seitengleich auslösbar, Zehenstand wird links schmerzüberlagert durchgeführt - k linisch:

radikuläre Reizzeichen links, eine a.e . im S1 Dermatom (Fussaussenseite, Sohle) ange geben - MR-tomographisch: mediolinkslateraler Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 mit Kompression der S1 Wurzel links - bisherige konservative Therapie: 18 x Physiotherapie, zwei epidurale Infiltrationen, NSAR - 14.09.2012 interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie - aktuell: postoperativ deutliche Regredienz der Schmerzsymptomatik 3.5. 4

Am 5. März 2014 gab der Kreisarzt Dr. med. univ. L.___ , Arzt für Allgemeine Me dizin (A) und MAS Versicherungsmedizin eine Aktenbeurteilung ab (Urk.

9/92). Er kam zum Schluss, die vom Versicherten geklagten Beschwerde n und insbesondere die operierte Diskushernie L5/S1 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge eines nachträglich geltend gemachten Sturzes von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe am 6. März 201

2. Dr. L.___ hinterfragte vor allem das nachträ glich behauptete Unfallereig nis . Ein Sturz von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe auf Metallrohre und a uf dem Boden liegende Werkzeuge habe zwangsweise nicht nur isoliert einen Schmerz im Rücken, sondern auch entsprechende Kontusi ons marken und Verletzungen zur Folge. Unfallspezifische Verletzungen, die zwing end aufgrund des geschilderten Unfallereignisses zu erwarten wären ( Prellmar ken mit Hämatomen, Schürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Fraktu ren) seien nicht dokumentiert. In keinem der vorliegenden ärztli chen Be richt e sei ein unfallspezifischer Befund enthalten . Von versicherungs medizinischer Seite her sei daher das Unfallereignis nicht wahrscheinlich.

Echt zeitlich sei kein Un fallereignis vermerkt beziehungsweise lediglich ein Zusam menzucken wegen eines herabstürzenden Gegenstandes. Im MRI, das drei Wo chen nach dem Ereig nis durchgeführt worden sei, hätten sich ebenfalls keine unfallspezifischen Be fun de in Form von Hämatomen, Ödemen oder Signalanhe bungen des Knochens ge funden, wie sie bei einem Trauma zu erwarten wären . Beim geschilderten Ereig nis mit Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe auf den Betonboden wäre zu dem unmittelbar nach dem Unfall eine medizinische Ab klärung zu erwarten. Die Unfallkausalität sei nach überwiegender Wahrschein lichkeit zu beurteilen, die im vorli egenden Fall nicht gegeben sei. 3.5.5

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.

med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.

Mai 2014 ein ( Urk. 3/6). Sie diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere (agierte) depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/2.11), ak zentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, leistungsorientiert, ICD-10 Z73.1), einen Status nach einem Arbeitsunfall mit Rückenverletzung am 6. März 2012, opera tiver Sanierung und Schmerzen sowie eine psychosoziale Belas tungssituation (Belastung durch versicherungsmedizinische Unklarheiten, Geld mangel, Schulde n und mässige Deutschkenntnisse). Sie stellte fest, es gehe dem Beschwerdeführer, der seit dem 4 . Juni 2013 in ihrer Behandlung stehe , seit zirka drei Monaten zunehmend sowohl psychisch als auch physisch schlechter. Seine Schmerzen hätten sich verstärkt und er gerate zunehmend in eine Hilfs losigkeit , Depressio nen und Verschuldung. Sie erachte die aktuelle psychische und soziale Situation des Beschwerdeführers als prekär, weshalb sie eine Be handlung und Rehabili tation in einer psychosomatisch geführten Klinik als dringend indiziert erachte. 3. 5 . 6

Am 2 2. Mai 2014 (Urk. 16) nannte Dr. med. N.___ , Obera rzt, Klinik für Neu ro chirurgie des F.___ , nach einer Untersuchung und Beratung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde die folgende Diagnose:

Segmentdeg e neration L5/S1 mit/bei: – Status na ch Operation eines mediolateral en Bandscheibenvorfalls L5/S1 links mit Kompression der Wurzel S1 links am 14.09.2012 – Bildgebung: Diskusdegeneration, Osteochondrose der Grund- und Deck platten so wie leichte Facettengelenksdegeneration – klinisch: persistierende Lumbalgien mit assoziierten ausstrahlenden Schmerzen beid seits (rech t sbetont) sowie Kribbelparästhesien im Bereich des gesamten rechten Beines

Dr. N.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mit einem Bekannten als Dol metscher vorgesprochen und berichtet, seit einem Arbeitsunfall vom 6. März 201 2 unter therapieresistenten Lu m boischialgien linksseitig zu leiden . Beim Be schwerdeführer bestünden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit am ehe s ten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung im Bereich beider Beine und eine nicht erklärbare Symptomatik mit ausgeprägten Kribbelparästhesien im Be reich des rechten Beines. Hypästhesien oder motorische Ausfälle seien nicht aufge treten. Die Bildgebung zeige eine ausgeprägte Segmentdegeneration L5/S1. 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet d er Beschwerdeführer seit März 2012 an Lum bo ischialgien . Laut dem MRI vom 2 3. März 2012 lag eine Kompression der Nerven wurzel S1 links durch eine Diskushernie vor ( Urk. 9/60/3).

Er wurde

am 1 4. September 2012 operiert.

Am 1 2. Juli 2012 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Unfall. Er

gab an, er sei am 6. März 2012 von einem Gerüst aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Metern seitlich auf den Grund gefallen, auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien (E.

3. 2 ). Es

liegt eine schriftliche Bestätigung des

Vorarbeiter s

A.___

zum Unfallhergang vor ( vgl. E. 3.4 ) . In dieser wird

allerdings ein Sturz aus drei Metern Höhe beschrieben , während der Beschwer de führer in der Unfallmeldung einen Sturz aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Meter n

und gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA einen sol chen aus einer Höhe von zwei bis z weieinhalb Meter angab (E. 3.3) .

Wie es sich damit genau verhält und ob der Unfall tatsächlich so stattgefunden hat, kann aus folgenden Gründen offen bleiben. 4.2

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen den Lum boischialgien beziehungsweise der Diskusherni e

und dem Ereignis vom 6.

März 201 2. Ab August 2012 wird in den Arztberichten zwar auf den geschil derten Sturz hingewiesen , eine Auseinandersetzung damit fehlt aber. Es wird einzig erwähnt , dass die Rückenschmerzen seit dem geschilderten Unfallereignis bestünden , womit den B erichten der behandelnden Ärzte bezüglich der Kausa lität kein Beweiswert zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.1). Aus denselben Überlegungen , wonach eine

reine " post hoc ergo propter hoc"-Argumentation nicht zielführend ist, kann auch die vom Beschwerdeführer mit Übersetzung eingereichte Kurz b e stätigung von Dr. O.___

vom 1 2. Mai 2014 zum (früheren) Gesundheits zustand ( Urk. 3/2-3) bei der Frage nach der Kausalität keine entscheidende Rolle spielen.

Der Kreisarzt

Dr. L.___

führte in seiner Beurteilung aus, es scheine nicht als glaub haft ,

sond e rn als unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer ge schil derte Sturz

isoliert Schmerzen im Rücken ausgelöst

aber

keinerlei anderen äusserlichen oder im MRI vom 2 3. März 201 2 ersichtliche n Verletzungen wie Prellmarken mit Hämatomen, Schürfungen, Ödeme oder Signalanhebungen des Knochens

verursacht habe (vgl. E. 3.5.4 und Urk. 9/92) . Die se Einschätzung des Kreisarztes Dr. L.___ überzeugt. Es ist davon auszugehen, dass Dr.

B.___ , der den Beschwerdeführer am 1 3. März 2012 untersuchte, derartige Verletzungen be merkt und beschrieben hätte. Die aktenkundigen

Verständigungsprobleme ( Urk. 9/67, vgl. auch die Erklärung von P.___ in Urk. 13) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. In den medizinischen Unterlagen der ersten Monate nach dem geltend gemachten Sturz

gibt es keinerlei Hinweise auf un fallbedingte Verletzungen und auch der Beschwerdeführer macht e nicht geltend, nebst der Diskushernie weitere Verletzungen erlitten zu haben . Ein objektivier barer Bezug zwisc hen der im MRI vom 2 3. März 2012 festgestellten Diskusher n ie und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis vom 6.

März 2012 fehlt. Dementsprechend attestierte der erstbehandelnde Arzt Dr.

B.___ eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit . Der Krankentaggeldversicherer ging eben falls davon aus, dass die erhobenen Befunde zweifellos krankheitsbedingt seien.

Er stellte seine Leistungspflicht deshalb auch nie in Frage (vgl. etwa Urk. 9/37) .

In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken , dass der Beschwerdeführer auf grund des Ereignisses

noch im Mai 2013 Krankentaggelder bezog

( Urk. 3/3).

4.3

Zur Kausalitätsbeurteilung anzufügen bleibt, dass sich die von den Ärzten ge stellte Diagnose in einer Diskushernie erschöpft. Rechtsprechungsgemäss ent spricht

es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver si cherungsrechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4).

Von solchen Verhältnissen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In der Unfallmeldung (Urk. 9/2) wurde ebenso eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 13. März 2012 notiert wie in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 9/20/3-4). Die Taggeldzahlungen erfolgten denn auch erst ab 12. April 2012 (nach 30-tägiger Wartefrist). Auch wenn der Be schwerdeführer die Arbeit unmittelbar nach dem Unfall ausgesetzt haben sollte, erfolgte eine Arztkonsultation erst nach einer Woche

(Urk. 9/44 S. 2) und nicht unmittelbar nach dem Unfall. Auch wurde ein Zusammensinken der Wirbel radio logisch nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E.

2.2). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie durch den Sturz verursacht wurde. 4. 4

Offen bleiben kann, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Versäumnissen seines ehemaligen Arbeitgebers verhält (vgl. Urk. 1 Ziff. 2) . Anzumerken bleibt, dass d ie Unterlagen des Krankentaggeldversicherers aller dings eher den Schluss nahe legen , dass die Anmeldung zum Bezug von Tag geldern vom Beschwerdeführer selber und nicht vom Arbeitgeber ausging (vgl. etwa die angegebene Kontaktperson sowie die Lohnangabe in Urk. 9/20/2 sowie Urk. 9/20/3-4). 4.5

Was die psychischen Beschwerden betrifft, fehlen im Bericht von Dr. M.___ ( Urk. 3/6) Hinweise auf eine Unfallkausalität ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss b ei leichten Unfällen, wozu der vom Beschwerdeführer geltend ge machte Unfall hergang zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint wird , weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 6

Ob der Beschwerdeführer am 6. März 2012 einen Unfall erlitten hat, ist nach dem Gesagten unklar. Erstellt ist aber, dass der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallhergang nebst den Rückenbeschwerden zwingend weitere äusserlich oder in der Bildgebung sichtbare Läsionen hätte hinterlassen müssen , und in keiner der vorliegenden ärztlichen Dokumentationen ein unfallspezifischer Be fund ver merkt wurde. Es erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die

singulären

Rückenbeschwerden auf das geltend gemachte Unfallereig nis zurück zuführen sind . Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die Befra gung der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zum geltend ge machten Unfallereignis ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 3), zum unverantwortlichen Handeln des Arbeit gebers ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 4) und zur ersten Arztkonsultation ( Urk. 13) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer Zeugenbefragung ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1981 geborene X.___

war ab 2 5. November 2011 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter Rohrleitungsbau angestellt ( Urk. 9/4 ) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Der Krankentag geld versicherer

Axa Winterthur richtete dem Versicherten gestützt auf ein Arbeits unfähigkeitszeugnis wegen Krankheit

ab dem 1 2. April 2012 Taggelder aus ( nach einer Wartefrist von 30 Tagen, Urk. 9/1 und Urk. 9/5).

Am 1 2. Juli 2012 ging bei der SUVA

die Meldung von X.___ ein , wo nach

er am 6. März 2012 bei der Arbeit auf einer Baustelle in Z.___

einen Unfall erlitten habe

und nun an einer Diskushernie leide ( Urk. 9/2) . In der Folge holte die SUVA medizinische Akten ein

( Urk. 9/22 , Urk. 9/ 29 , Urk. 9/41 , Urk.

9/58 , Urk. 9/59, Urk. 9/60 und Urk.

9/67 ) und zog die Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers bei ( Urk. 9/20 und Urk. 9/39 ) . Am 5. März 2013 fand in der SUVA Aarau eine Besprechung statt, an der auch der Vertreter des Versi cher ten von der Unia teilnahm ( Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ver neinte die SUVA Aarau ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/62) . Gegen diesen Entscheid

erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 9. Juli 2013 vorsorg lich Ein spra che ( Urk. 9/63) , die sie am 1 7. September 2013 wieder zurückzog ( Urk. 9/71) . Die vom Versicherten mit Schreiben vom

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht namentlich mangels Vor liegen s eines Unfallereignisses ( Urk. 2 und Urk.

E. 3 0. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/66) wies die SUVA mit Entscheid vom 2 8. April 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 201

E. 3.1 In der vom Versicherten unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversi cherer

Axa Winterthur vom 2 5. April 2012 wu rd e die Art der Krankheit als ein geklemmter Muskel auf der rechten Seite beschrieben (Urk. 9/20/3-4).

E. 3.2 Mit der am 1 2. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Schadenmel dung teilte der Versicherte mit (vgl. auch Urk. 9/44 S. 2, 2. An t wort) , dass er am 6. März 2012 um 10.30 Uhr einen Unfall erlitten habe. Er sei dabei gewesen, auf einem Gerüst

Metallrohre zu montieren , als er aus einer Höhe von zirka einein halb bis zwei Metern gestürzt sei . Er

habe das Gleichgewicht verloren und sei seitlich auf den Grund gestürzt , auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien.

Bei diesem Schadenereignis habe er sich eine Diskushernie zugezogen. Zudem wurde in der Unfallmeldung Name und Handy nummer des Vorarbeiter s A.___ an gegeben ( Urk. 9/2).

E. 3.3 Anlässlich der Besprechung vom 5. März 2013 mit einem Aussendienstmitarbei ter der SUVA Aarau , an welcher der Unia -Vertreter

des Beschwerdeführers als Dolmetscher fungierte ( Urk. 9/44) , gab der Beschwerdeführer an, sie hätten am 6. März 2012 zu zweit auf einer Baustelle in Z.___ beim Bahnhof gearbeitet. Sie hätte n im Keller beziehungsweise in der Tiefgarage in einer Höhe von zirka vier Metern an der Decke Röhren montiert. Es habe sich um Metallröhren, um Leitungen für kaltes und warmes Wasser , ge handelt. Er sei zusammen mit seinem Arbeitskollegen A.___ , dem Vor arbeiter der Y.___ , auf einem Rollgerüst in einer Höhe von zwei bis zweieinhalb Metern Höhe ab Boden gestanden. Er habe das Gleichge wicht verloren und sei vom Rollgerüst auf den Betonboden hinuntergefallen. Dort hätten sich weitere Metallrohre befunden, die sie hätten montieren müssen. Auf diese n sei er zu liegen ge kommen. Auf dem Boden hätten sich auch ver schiedene Werkzeuge befunden. Er sei mit seiner linken Körperseite aufgeschla gen und habe sofort Schmerze n im Kreuzbereich, wie ein Stich , verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt und sei mit dem Tram nach Hause gefahren. Zuerst sei er davon ausgegangen, dass die Schmerzen wieder abklingen würden. Die Schmerzen im Kreuz seien in den darauffolgenden Tagen aber nicht mehr weggegangen. Er sei daher nach Rücksprache mit seinem Vorarbeiter bis zum Montag, 1 2. März 2012 , zu Hause geblieben. Am Dienstag, den 1 3. März 2012, habe er dann wegen der Kreuzschmerzen erstmals einen Arzt, Dr. med. B.___ , aufgesucht.

E. 3.4 Am 8. Januar 2014 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin ein Dokument mit der Überschrift „Erklärung“ zu (Urk. 9/86): „ Hiermit erkläre ich folgendes: Am 06.03.2012 habe ich zusammen mit Herrn X.___ in Z.___ gearbeitet. Wir mussten auf ein Gerüst von ca. 3m Höhe die Metallrohren montieren. Bei der Arbeit verlor X.___ das Gleichgewicht und stürzte seitlich auf den Grund wo andere Röhren gelagert waren. D abei hat er den Rücken verletzt . “ Unter diesem Text steht handschriftlich der Name A.___

sowie dessen Adresse . 3. 5

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen: 3. 5 .1

Dr. med. B.___, C.___ , diagnostizierte am 2 6. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicher er s eine Diskushernie L5/S1 mit ver zögerter Heilung. Er attestierte eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 13.

März bis 3 1. Jul i 2012 ( Urk. 9/ 2 0/5 und Urk. 9/20/6 ) infolge Krankheit .

Im Bericht vom 1 5. Oktober 2012 der C.___ ( Urk. 9/58), der eine Zusammenfassung über die bisherigen Konsultationen enthält, steht bei der ers ten Konsultation vom 1 3. März 2012, der Beschwerdeführer habe über Rü cken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Gefühlsstörungen seit 10 Tagen geklagt. Es liege kein klares Verhebetrauma vor. Es sei eine Verschlech terung im Verlauf eingetreten. Dr. B.___ nannte den Verdacht auf ein lum bora di kuläre s Syndrom (LRS) sowie als Differenzialdiagnose ein lumbospon dylogenes Syndrom. Am 2 2. März 2012 stellte Dr. B.___ fest , dass keine B esserung ein getreten sei. Laut dem in der D.___ angefertigten MRI der Lenden wirbelsäule vom 23.

März 2012 bestand eine Kompression der Ner venwurzel S1 links durch eine mediolinkslaterale Diskushernie L5/S1 (vgl. auch Urk. 9/60 /3 ) . Dr.

B.___ meldete den Versicherten bei PD Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, an.

Am 2 1. Juni 2013 erstellte Dr. B.___ wiederum eine Zusammenfassung über die ersten Konsultationen ( Urk. 9/60 /2 ). Nun wies er unter dem Datum 1 3. März 2012 nicht mehr darauf hin, dass kein eigentliches Verhebetrauma vorliege. Stat t dessen gab Dr. B.___ an, es sei wahrscheinlich ein schwerer Gegenstand auf der Baustelle heruntergefallen und es seien beim Versuch zu stützen ein schiessende Schmerzen im Rücken aufgetreten.

Am 1 4. Mai 2013 erging wiederum eine Zusammenstellung von Dr. B.___ mit Notizen zu den beiden Konsultationen am 1 3. und 2 2. März 2012 (Urk. 9/67). Bei der Konsultation vom 1 3. März 2012 gab er hinsichtlich der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers

in fettgedruckter Schrift an , die Kommuni ka tion sei schwierig gewesen, selbst mit einer Übersetzerin (Medizini sche Praxis assistentin ). 3.5.2

Am 4. April 2012 erstattete der orthopädische Chirurg PD

Dr. E.___

Dr.

B.___ Bericht ( Urk. 9/59). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka einem Monat li nksseitige lumboischialgi forme Beschwerden. Der Be schwerde führer spreche nur wenig Deutsch und komme in Begleitung seines Onkels. 3. 5 . 3

Am 2 3. August 2012 erging ein Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ ( Urk. 9/

22) an Dr. med. G.___ von der H.___ . Die unterzeichnenden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 6. März 2012 bei der Montage von Metallrohren auf einem Gerüst aus zirka eineinhalb bis zwei Metern Höhe gestürzt. Im Anschluss habe er Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt.

Am 16. September 2012 berichteten

pract . med. I.___ , Dr. med. J.___ und Dr.

med. K.___ , Klinik für Neurochirurgie des F.___

( Urk. 9/2

E. 3.5 4

Am 5. März 2014 gab der Kreisarzt Dr. med. univ. L.___ , Arzt für Allgemeine Me dizin (A) und MAS Versicherungsmedizin eine Aktenbeurteilung ab (Urk.

9/92). Er kam zum Schluss, die vom Versicherten geklagten Beschwerde n und insbesondere die operierte Diskushernie L5/S1 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge eines nachträglich geltend gemachten Sturzes von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe am 6. März 201

2. Dr. L.___ hinterfragte vor allem das nachträ glich behauptete Unfallereig nis . Ein Sturz von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe auf Metallrohre und a uf dem Boden liegende Werkzeuge habe zwangsweise nicht nur isoliert einen Schmerz im Rücken, sondern auch entsprechende Kontusi ons marken und Verletzungen zur Folge. Unfallspezifische Verletzungen, die zwing end aufgrund des geschilderten Unfallereignisses zu erwarten wären ( Prellmar ken mit Hämatomen, Schürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Fraktu ren) seien nicht dokumentiert. In keinem der vorliegenden ärztli chen Be richt e sei ein unfallspezifischer Befund enthalten . Von versicherungs medizinischer Seite her sei daher das Unfallereignis nicht wahrscheinlich.

Echt zeitlich sei kein Un fallereignis vermerkt beziehungsweise lediglich ein Zusam menzucken wegen eines herabstürzenden Gegenstandes. Im MRI, das drei Wo chen nach dem Ereig nis durchgeführt worden sei, hätten sich ebenfalls keine unfallspezifischen Be fun de in Form von Hämatomen, Ödemen oder Signalanhe bungen des Knochens ge funden, wie sie bei einem Trauma zu erwarten wären . Beim geschilderten Ereig nis mit Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe auf den Betonboden wäre zu dem unmittelbar nach dem Unfall eine medizinische Ab klärung zu erwarten. Die Unfallkausalität sei nach überwiegender Wahrschein lichkeit zu beurteilen, die im vorli egenden Fall nicht gegeben sei.

E. 3.5.5 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.

med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.

Mai 2014 ein ( Urk. 3/6). Sie diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere (agierte) depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/2.11), ak zentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, leistungsorientiert, ICD-10 Z73.1), einen Status nach einem Arbeitsunfall mit Rückenverletzung am 6. März 2012, opera tiver Sanierung und Schmerzen sowie eine psychosoziale Belas tungssituation (Belastung durch versicherungsmedizinische Unklarheiten, Geld mangel, Schulde n und mässige Deutschkenntnisse). Sie stellte fest, es gehe dem Beschwerdeführer, der seit dem 4 . Juni 2013 in ihrer Behandlung stehe , seit zirka drei Monaten zunehmend sowohl psychisch als auch physisch schlechter. Seine Schmerzen hätten sich verstärkt und er gerate zunehmend in eine Hilfs losigkeit , Depressio nen und Verschuldung. Sie erachte die aktuelle psychische und soziale Situation des Beschwerdeführers als prekär, weshalb sie eine Be handlung und Rehabili tation in einer psychosomatisch geführten Klinik als dringend indiziert erachte. 3. 5 . 6

Am 2 2. Mai 2014 (Urk. 16) nannte Dr. med. N.___ , Obera rzt, Klinik für Neu ro chirurgie des F.___ , nach einer Untersuchung und Beratung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde die folgende Diagnose:

Segmentdeg e neration L5/S1 mit/bei: – Status na ch Operation eines mediolateral en Bandscheibenvorfalls L5/S1 links mit Kompression der Wurzel S1 links am 14.09.2012 – Bildgebung: Diskusdegeneration, Osteochondrose der Grund- und Deck platten so wie leichte Facettengelenksdegeneration – klinisch: persistierende Lumbalgien mit assoziierten ausstrahlenden Schmerzen beid seits (rech t sbetont) sowie Kribbelparästhesien im Bereich des gesamten rechten Beines

Dr. N.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mit einem Bekannten als Dol metscher vorgesprochen und berichtet, seit einem Arbeitsunfall vom 6. März 201 2 unter therapieresistenten Lu m boischialgien linksseitig zu leiden . Beim Be schwerdeführer bestünden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit am ehe s ten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung im Bereich beider Beine und eine nicht erklärbare Symptomatik mit ausgeprägten Kribbelparästhesien im Be reich des rechten Beines. Hypästhesien oder motorische Ausfälle seien nicht aufge treten. Die Bildgebung zeige eine ausgeprägte Segmentdegeneration L5/S1. 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Las ten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 4.1 Nach Lage der Akten leidet d er Beschwerdeführer seit März 2012 an Lum bo ischialgien . Laut dem MRI vom 2 3. März 2012 lag eine Kompression der Nerven wurzel S1 links durch eine Diskushernie vor ( Urk. 9/60/3).

Er wurde

am 1 4. September 2012 operiert.

Am 1 2. Juli 2012 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Unfall. Er

gab an, er sei am 6. März 2012 von einem Gerüst aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Metern seitlich auf den Grund gefallen, auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien (E.

3. 2 ). Es

liegt eine schriftliche Bestätigung des

Vorarbeiter s

A.___

zum Unfallhergang vor ( vgl. E. 3.4 ) . In dieser wird

allerdings ein Sturz aus drei Metern Höhe beschrieben , während der Beschwer de führer in der Unfallmeldung einen Sturz aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Meter n

und gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA einen sol chen aus einer Höhe von zwei bis z weieinhalb Meter angab (E. 3.3) .

Wie es sich damit genau verhält und ob der Unfall tatsächlich so stattgefunden hat, kann aus folgenden Gründen offen bleiben.

E. 4.2 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen den Lum boischialgien beziehungsweise der Diskusherni e

und dem Ereignis vom 6.

März 201 2. Ab August 2012 wird in den Arztberichten zwar auf den geschil derten Sturz hingewiesen , eine Auseinandersetzung damit fehlt aber. Es wird einzig erwähnt , dass die Rückenschmerzen seit dem geschilderten Unfallereignis bestünden , womit den B erichten der behandelnden Ärzte bezüglich der Kausa lität kein Beweiswert zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.1). Aus denselben Überlegungen , wonach eine

reine " post hoc ergo propter hoc"-Argumentation nicht zielführend ist, kann auch die vom Beschwerdeführer mit Übersetzung eingereichte Kurz b e stätigung von Dr. O.___

vom 1 2. Mai 2014 zum (früheren) Gesundheits zustand ( Urk. 3/2-3) bei der Frage nach der Kausalität keine entscheidende Rolle spielen.

Der Kreisarzt

Dr. L.___

führte in seiner Beurteilung aus, es scheine nicht als glaub haft ,

sond e rn als unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer ge schil derte Sturz

isoliert Schmerzen im Rücken ausgelöst

aber

keinerlei anderen äusserlichen oder im MRI vom 2 3. März 201 2 ersichtliche n Verletzungen wie Prellmarken mit Hämatomen, Schürfungen, Ödeme oder Signalanhebungen des Knochens

verursacht habe (vgl. E. 3.5.4 und Urk. 9/92) . Die se Einschätzung des Kreisarztes Dr. L.___ überzeugt. Es ist davon auszugehen, dass Dr.

B.___ , der den Beschwerdeführer am 1 3. März 2012 untersuchte, derartige Verletzungen be merkt und beschrieben hätte. Die aktenkundigen

Verständigungsprobleme ( Urk. 9/67, vgl. auch die Erklärung von P.___ in Urk. 13) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. In den medizinischen Unterlagen der ersten Monate nach dem geltend gemachten Sturz

gibt es keinerlei Hinweise auf un fallbedingte Verletzungen und auch der Beschwerdeführer macht e nicht geltend, nebst der Diskushernie weitere Verletzungen erlitten zu haben . Ein objektivier barer Bezug zwisc hen der im MRI vom 2 3. März 2012 festgestellten Diskusher n ie und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis vom 6.

März 2012 fehlt. Dementsprechend attestierte der erstbehandelnde Arzt Dr.

B.___ eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit . Der Krankentaggeldversicherer ging eben falls davon aus, dass die erhobenen Befunde zweifellos krankheitsbedingt seien.

Er stellte seine Leistungspflicht deshalb auch nie in Frage (vgl. etwa Urk. 9/37) .

In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken , dass der Beschwerdeführer auf grund des Ereignisses

noch im Mai 2013 Krankentaggelder bezog

( Urk. 3/3).

E. 4.3 Zur Kausalitätsbeurteilung anzufügen bleibt, dass sich die von den Ärzten ge stellte Diagnose in einer Diskushernie erschöpft. Rechtsprechungsgemäss ent spricht

es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver si cherungsrechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4).

Von solchen Verhältnissen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In der Unfallmeldung (Urk. 9/2) wurde ebenso eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 13. März 2012 notiert wie in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 9/20/3-4). Die Taggeldzahlungen erfolgten denn auch erst ab 12. April 2012 (nach 30-tägiger Wartefrist). Auch wenn der Be schwerdeführer die Arbeit unmittelbar nach dem Unfall ausgesetzt haben sollte, erfolgte eine Arztkonsultation erst nach einer Woche

(Urk. 9/44 S. 2) und nicht unmittelbar nach dem Unfall. Auch wurde ein Zusammensinken der Wirbel radio logisch nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E.

2.2). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie durch den Sturz verursacht wurde. 4. 4

Offen bleiben kann, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Versäumnissen seines ehemaligen Arbeitgebers verhält (vgl. Urk. 1 Ziff. 2) . Anzumerken bleibt, dass d ie Unterlagen des Krankentaggeldversicherers aller dings eher den Schluss nahe legen , dass die Anmeldung zum Bezug von Tag geldern vom Beschwerdeführer selber und nicht vom Arbeitgeber ausging (vgl. etwa die angegebene Kontaktperson sowie die Lohnangabe in Urk. 9/20/2 sowie Urk. 9/20/3-4).

E. 4.5 Was die psychischen Beschwerden betrifft, fehlen im Bericht von Dr. M.___ ( Urk. 3/6) Hinweise auf eine Unfallkausalität ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss b ei leichten Unfällen, wozu der vom Beschwerdeführer geltend ge machte Unfall hergang zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint wird , weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 6

Ob der Beschwerdeführer am 6. März 2012 einen Unfall erlitten hat, ist nach dem Gesagten unklar. Erstellt ist aber, dass der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallhergang nebst den Rückenbeschwerden zwingend weitere äusserlich oder in der Bildgebung sichtbare Läsionen hätte hinterlassen müssen , und in keiner der vorliegenden ärztlichen Dokumentationen ein unfallspezifischer Be fund ver merkt wurde. Es erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die

singulären

Rückenbeschwerden auf das geltend gemachte Unfallereig nis zurück zuführen sind . Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die Befra gung der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zum geltend ge machten Unfallereignis ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 3), zum unverantwortlichen Handeln des Arbeit gebers ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 4) und zur ersten Arztkonsultation ( Urk. 13) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer Zeugenbefragung ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 8 S.

2 f. Ziff. 5. 1 ) sowie auf die medizinische Beurteilung ihres Kreisarztes auf den Stand punkt, dass das geschilderte Unfallereignis aus medizinischer Sicht nicht glaub haft und unwahrscheinlich sei ( Urk. 2 S.

5 f.). Demgegenüber machte der Be schwerde führer geltend, es habe für den Unfall einen direkten Zeugen gegeben, der dies auch schriftlich bestätigt habe ( Urk. 1 S.

3). Er habe vorher nie an Wirbel säu lenbeschwerden gelitten (S.

3 Ziff. 4 ) und leide nun noch heute unter starken Wirbelschmerzen und einer teilweisen Lähmung des rechten Beines sowie zu sätzlich an psychischen Beschwerden wegen der ständigen Schmerzen im Wir belbereich . Diese psychischen Schmerzen seien direkte Folgen des Unfalls (S.

4). 3.

E. 9 und Urk. 9/39/4-6 ) ,

von einer am 1 4. September 2012 durchgeführte n Operation ( interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie; vgl. auch Urk. 9/41) mit Hospitalisation vom 1 0. bis 1 6. September 201 2. Sie stellten die folgenden Diagnosen: t herapieresistente Lumboischialgien links - s eit Arbeitsunfall/Sturz am 6.3.12 - m it Hypästhesie links, ASR seitengleich auslösbar, Zehenstand wird links schmerzüberlagert durchgeführt - k linisch:

radikuläre Reizzeichen links, eine a.e . im S1 Dermatom (Fussaussenseite, Sohle) ange geben - MR-tomographisch: mediolinkslateraler Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 mit Kompression der S1 Wurzel links - bisherige konservative Therapie: 18 x Physiotherapie, zwei epidurale Infiltrationen, NSAR - 14.09.2012 interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie - aktuell: postoperativ deutliche Regredienz der Schmerzsymptomatik

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00121 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1981 geborene X.___

war ab 2 5. November 2011 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter Rohrleitungsbau angestellt ( Urk. 9/4 ) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert . Der Krankentag geld versicherer

Axa Winterthur richtete dem Versicherten gestützt auf ein Arbeits unfähigkeitszeugnis wegen Krankheit

ab dem 1 2. April 2012 Taggelder aus ( nach einer Wartefrist von 30 Tagen, Urk. 9/1 und Urk. 9/5).

Am 1 2. Juli 2012 ging bei der SUVA

die Meldung von X.___ ein , wo nach

er am 6. März 2012 bei der Arbeit auf einer Baustelle in Z.___

einen Unfall erlitten habe

und nun an einer Diskushernie leide ( Urk. 9/2) . In der Folge holte die SUVA medizinische Akten ein

( Urk. 9/22 , Urk. 9/ 29 , Urk. 9/41 , Urk.

9/58 , Urk. 9/59, Urk. 9/60 und Urk.

9/67 ) und zog die Unterlagen des Kran ken taggeldversicherers bei ( Urk. 9/20 und Urk. 9/39 ) . Am 5. März 2013 fand in der SUVA Aarau eine Besprechung statt, an der auch der Vertreter des Versi cher ten von der Unia teilnahm ( Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ver neinte die SUVA Aarau ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/62) . Gegen diesen Entscheid

erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 9. Juli 2013 vorsorg lich Ein spra che ( Urk. 9/63) , die sie am 1 7. September 2013 wieder zurückzog ( Urk. 9/71) . Die vom Versicherten mit Schreiben vom 3 0. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/66) wies die SUVA mit Entscheid vom 2 8. April 2014 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 201 4 ( Urk.

1) Be schwer de erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten , die Versicherungsleistungen auszurichten so wie über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung einen Entscheid zu treffen (S. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 7.

und 1 4. August 2014 ( Urk. 12 und 15 ) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterla gen zu den Akten ( Urk. 13 und 16 ), wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14 und 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Las ten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zu sam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weis e nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht namentlich mangels Vor liegen s eines Unfallereignisses ( Urk. 2 und Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 ). Sie stellt e sich unter Hin weis auf widersprüchliche Angaben des Versicherten ( Urk. 8 S.

2 f. Ziff. 5. 1 ) sowie auf die medizinische Beurteilung ihres Kreisarztes auf den Stand punkt, dass das geschilderte Unfallereignis aus medizinischer Sicht nicht glaub haft und unwahrscheinlich sei ( Urk. 2 S.

5 f.). Demgegenüber machte der Be schwerde führer geltend, es habe für den Unfall einen direkten Zeugen gegeben, der dies auch schriftlich bestätigt habe ( Urk. 1 S.

3). Er habe vorher nie an Wirbel säu lenbeschwerden gelitten (S.

3 Ziff. 4 ) und leide nun noch heute unter starken Wirbelschmerzen und einer teilweisen Lähmung des rechten Beines sowie zu sätzlich an psychischen Beschwerden wegen der ständigen Schmerzen im Wir belbereich . Diese psychischen Schmerzen seien direkte Folgen des Unfalls (S.

4). 3. 3.1

In der vom Versicherten unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversi cherer

Axa Winterthur vom 2 5. April 2012 wu rd e die Art der Krankheit als ein geklemmter Muskel auf der rechten Seite beschrieben (Urk. 9/20/3-4). 3.2

Mit der am 1 2. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Schadenmel dung teilte der Versicherte mit (vgl. auch Urk. 9/44 S. 2, 2. An t wort) , dass er am 6. März 2012 um 10.30 Uhr einen Unfall erlitten habe. Er sei dabei gewesen, auf einem Gerüst

Metallrohre zu montieren , als er aus einer Höhe von zirka einein halb bis zwei Metern gestürzt sei . Er

habe das Gleichgewicht verloren und sei seitlich auf den Grund gestürzt , auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien.

Bei diesem Schadenereignis habe er sich eine Diskushernie zugezogen. Zudem wurde in der Unfallmeldung Name und Handy nummer des Vorarbeiter s A.___ an gegeben ( Urk. 9/2). 3.3

Anlässlich der Besprechung vom 5. März 2013 mit einem Aussendienstmitarbei ter der SUVA Aarau , an welcher der Unia -Vertreter

des Beschwerdeführers als Dolmetscher fungierte ( Urk. 9/44) , gab der Beschwerdeführer an, sie hätten am 6. März 2012 zu zweit auf einer Baustelle in Z.___ beim Bahnhof gearbeitet. Sie hätte n im Keller beziehungsweise in der Tiefgarage in einer Höhe von zirka vier Metern an der Decke Röhren montiert. Es habe sich um Metallröhren, um Leitungen für kaltes und warmes Wasser , ge handelt. Er sei zusammen mit seinem Arbeitskollegen A.___ , dem Vor arbeiter der Y.___ , auf einem Rollgerüst in einer Höhe von zwei bis zweieinhalb Metern Höhe ab Boden gestanden. Er habe das Gleichge wicht verloren und sei vom Rollgerüst auf den Betonboden hinuntergefallen. Dort hätten sich weitere Metallrohre befunden, die sie hätten montieren müssen. Auf diese n sei er zu liegen ge kommen. Auf dem Boden hätten sich auch ver schiedene Werkzeuge befunden. Er sei mit seiner linken Körperseite aufgeschla gen und habe sofort Schmerze n im Kreuzbereich, wie ein Stich , verspürt. Er habe die Arbeit sofort eingestellt und sei mit dem Tram nach Hause gefahren. Zuerst sei er davon ausgegangen, dass die Schmerzen wieder abklingen würden. Die Schmerzen im Kreuz seien in den darauffolgenden Tagen aber nicht mehr weggegangen. Er sei daher nach Rücksprache mit seinem Vorarbeiter bis zum Montag, 1 2. März 2012 , zu Hause geblieben. Am Dienstag, den 1 3. März 2012, habe er dann wegen der Kreuzschmerzen erstmals einen Arzt, Dr. med. B.___ , aufgesucht. 3.4

Am 8. Januar 2014 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin ein Dokument mit der Überschrift „Erklärung“ zu (Urk. 9/86): „ Hiermit erkläre ich folgendes: Am 06.03.2012 habe ich zusammen mit Herrn X.___ in Z.___ gearbeitet. Wir mussten auf ein Gerüst von ca. 3m Höhe die Metallrohren montieren. Bei der Arbeit verlor X.___ das Gleichgewicht und stürzte seitlich auf den Grund wo andere Röhren gelagert waren. D abei hat er den Rücken verletzt . “ Unter diesem Text steht handschriftlich der Name A.___

sowie dessen Adresse . 3. 5

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen: 3. 5 .1

Dr. med. B.___, C.___ , diagnostizierte am 2 6. Juni 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicher er s eine Diskushernie L5/S1 mit ver zögerter Heilung. Er attestierte eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 13.

März bis 3 1. Jul i 2012 ( Urk. 9/ 2 0/5 und Urk. 9/20/6 ) infolge Krankheit .

Im Bericht vom 1 5. Oktober 2012 der C.___ ( Urk. 9/58), der eine Zusammenfassung über die bisherigen Konsultationen enthält, steht bei der ers ten Konsultation vom 1 3. März 2012, der Beschwerdeführer habe über Rü cken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Gefühlsstörungen seit 10 Tagen geklagt. Es liege kein klares Verhebetrauma vor. Es sei eine Verschlech terung im Verlauf eingetreten. Dr. B.___ nannte den Verdacht auf ein lum bora di kuläre s Syndrom (LRS) sowie als Differenzialdiagnose ein lumbospon dylogenes Syndrom. Am 2 2. März 2012 stellte Dr. B.___ fest , dass keine B esserung ein getreten sei. Laut dem in der D.___ angefertigten MRI der Lenden wirbelsäule vom 23.

März 2012 bestand eine Kompression der Ner venwurzel S1 links durch eine mediolinkslaterale Diskushernie L5/S1 (vgl. auch Urk. 9/60 /3 ) . Dr.

B.___ meldete den Versicherten bei PD Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, an.

Am 2 1. Juni 2013 erstellte Dr. B.___ wiederum eine Zusammenfassung über die ersten Konsultationen ( Urk. 9/60 /2 ). Nun wies er unter dem Datum 1 3. März 2012 nicht mehr darauf hin, dass kein eigentliches Verhebetrauma vorliege. Stat t dessen gab Dr. B.___ an, es sei wahrscheinlich ein schwerer Gegenstand auf der Baustelle heruntergefallen und es seien beim Versuch zu stützen ein schiessende Schmerzen im Rücken aufgetreten.

Am 1 4. Mai 2013 erging wiederum eine Zusammenstellung von Dr. B.___ mit Notizen zu den beiden Konsultationen am 1 3. und 2 2. März 2012 (Urk. 9/67). Bei der Konsultation vom 1 3. März 2012 gab er hinsichtlich der subjektiven An gaben des Beschwerdeführers

in fettgedruckter Schrift an , die Kommuni ka tion sei schwierig gewesen, selbst mit einer Übersetzerin (Medizini sche Praxis assistentin ). 3.5.2

Am 4. April 2012 erstattete der orthopädische Chirurg PD

Dr. E.___

Dr.

B.___ Bericht ( Urk. 9/59). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka einem Monat li nksseitige lumboischialgi forme Beschwerden. Der Be schwerde führer spreche nur wenig Deutsch und komme in Begleitung seines Onkels. 3. 5 . 3

Am 2 3. August 2012 erging ein Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ ( Urk. 9/

22) an Dr. med. G.___ von der H.___ . Die unterzeichnenden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 6. März 2012 bei der Montage von Metallrohren auf einem Gerüst aus zirka eineinhalb bis zwei Metern Höhe gestürzt. Im Anschluss habe er Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt.

Am 16. September 2012 berichteten

pract . med. I.___ , Dr. med. J.___ und Dr.

med. K.___ , Klinik für Neurochirurgie des F.___

( Urk. 9/2 9 und Urk. 9/39/4-6 ) ,

von einer am 1 4. September 2012 durchgeführte n Operation ( interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie; vgl. auch Urk. 9/41) mit Hospitalisation vom 1 0. bis 1 6. September 201 2. Sie stellten die folgenden Diagnosen: t herapieresistente Lumboischialgien links - s eit Arbeitsunfall/Sturz am 6.3.12 - m it Hypästhesie links, ASR seitengleich auslösbar, Zehenstand wird links schmerzüberlagert durchgeführt - k linisch:

radikuläre Reizzeichen links, eine a.e . im S1 Dermatom (Fussaussenseite, Sohle) ange geben - MR-tomographisch: mediolinkslateraler Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 mit Kompression der S1 Wurzel links - bisherige konservative Therapie: 18 x Physiotherapie, zwei epidurale Infiltrationen, NSAR - 14.09.2012 interlaminäre

Fenestration L5/S1 li, Flavektomie und Dis k ektomie - aktuell: postoperativ deutliche Regredienz der Schmerzsymptomatik 3.5. 4

Am 5. März 2014 gab der Kreisarzt Dr. med. univ. L.___ , Arzt für Allgemeine Me dizin (A) und MAS Versicherungsmedizin eine Aktenbeurteilung ab (Urk.

9/92). Er kam zum Schluss, die vom Versicherten geklagten Beschwerde n und insbesondere die operierte Diskushernie L5/S1 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge eines nachträglich geltend gemachten Sturzes von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe am 6. März 201

2. Dr. L.___ hinterfragte vor allem das nachträ glich behauptete Unfallereig nis . Ein Sturz von einem Rollgerüst aus zwei bis zweieinhalb Metern Höhe auf Metallrohre und a uf dem Boden liegende Werkzeuge habe zwangsweise nicht nur isoliert einen Schmerz im Rücken, sondern auch entsprechende Kontusi ons marken und Verletzungen zur Folge. Unfallspezifische Verletzungen, die zwing end aufgrund des geschilderten Unfallereignisses zu erwarten wären ( Prellmar ken mit Hämatomen, Schürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Fraktu ren) seien nicht dokumentiert. In keinem der vorliegenden ärztli chen Be richt e sei ein unfallspezifischer Befund enthalten . Von versicherungs medizinischer Seite her sei daher das Unfallereignis nicht wahrscheinlich.

Echt zeitlich sei kein Un fallereignis vermerkt beziehungsweise lediglich ein Zusam menzucken wegen eines herabstürzenden Gegenstandes. Im MRI, das drei Wo chen nach dem Ereig nis durchgeführt worden sei, hätten sich ebenfalls keine unfallspezifischen Be fun de in Form von Hämatomen, Ödemen oder Signalanhe bungen des Knochens ge funden, wie sie bei einem Trauma zu erwarten wären . Beim geschilderten Ereig nis mit Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe auf den Betonboden wäre zu dem unmittelbar nach dem Unfall eine medizinische Ab klärung zu erwarten. Die Unfallkausalität sei nach überwiegender Wahrschein lichkeit zu beurteilen, die im vorli egenden Fall nicht gegeben sei. 3.5.5

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.

med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.

Mai 2014 ein ( Urk. 3/6). Sie diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere (agierte) depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/2.11), ak zentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, leistungsorientiert, ICD-10 Z73.1), einen Status nach einem Arbeitsunfall mit Rückenverletzung am 6. März 2012, opera tiver Sanierung und Schmerzen sowie eine psychosoziale Belas tungssituation (Belastung durch versicherungsmedizinische Unklarheiten, Geld mangel, Schulde n und mässige Deutschkenntnisse). Sie stellte fest, es gehe dem Beschwerdeführer, der seit dem 4 . Juni 2013 in ihrer Behandlung stehe , seit zirka drei Monaten zunehmend sowohl psychisch als auch physisch schlechter. Seine Schmerzen hätten sich verstärkt und er gerate zunehmend in eine Hilfs losigkeit , Depressio nen und Verschuldung. Sie erachte die aktuelle psychische und soziale Situation des Beschwerdeführers als prekär, weshalb sie eine Be handlung und Rehabili tation in einer psychosomatisch geführten Klinik als dringend indiziert erachte. 3. 5 . 6

Am 2 2. Mai 2014 (Urk. 16) nannte Dr. med. N.___ , Obera rzt, Klinik für Neu ro chirurgie des F.___ , nach einer Untersuchung und Beratung in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde die folgende Diagnose:

Segmentdeg e neration L5/S1 mit/bei: – Status na ch Operation eines mediolateral en Bandscheibenvorfalls L5/S1 links mit Kompression der Wurzel S1 links am 14.09.2012 – Bildgebung: Diskusdegeneration, Osteochondrose der Grund- und Deck platten so wie leichte Facettengelenksdegeneration – klinisch: persistierende Lumbalgien mit assoziierten ausstrahlenden Schmerzen beid seits (rech t sbetont) sowie Kribbelparästhesien im Bereich des gesamten rechten Beines

Dr. N.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mit einem Bekannten als Dol metscher vorgesprochen und berichtet, seit einem Arbeitsunfall vom 6. März 201 2 unter therapieresistenten Lu m boischialgien linksseitig zu leiden . Beim Be schwerdeführer bestünden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit am ehe s ten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung im Bereich beider Beine und eine nicht erklärbare Symptomatik mit ausgeprägten Kribbelparästhesien im Be reich des rechten Beines. Hypästhesien oder motorische Ausfälle seien nicht aufge treten. Die Bildgebung zeige eine ausgeprägte Segmentdegeneration L5/S1. 4. 4.1

Nach Lage der Akten leidet d er Beschwerdeführer seit März 2012 an Lum bo ischialgien . Laut dem MRI vom 2 3. März 2012 lag eine Kompression der Nerven wurzel S1 links durch eine Diskushernie vor ( Urk. 9/60/3).

Er wurde

am 1 4. September 2012 operiert.

Am 1 2. Juli 2012 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Unfall. Er

gab an, er sei am 6. März 2012 von einem Gerüst aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Metern seitlich auf den Grund gefallen, auf dem andere Rohre gelagert gewesen seien (E.

3. 2 ). Es

liegt eine schriftliche Bestätigung des

Vorarbeiter s

A.___

zum Unfallhergang vor ( vgl. E. 3.4 ) . In dieser wird

allerdings ein Sturz aus drei Metern Höhe beschrieben , während der Beschwer de führer in der Unfallmeldung einen Sturz aus einer Höhe von eineinhalb bis zwei Meter n

und gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA einen sol chen aus einer Höhe von zwei bis z weieinhalb Meter angab (E. 3.3) .

Wie es sich damit genau verhält und ob der Unfall tatsächlich so stattgefunden hat, kann aus folgenden Gründen offen bleiben. 4.2

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend ge machten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen den Lum boischialgien beziehungsweise der Diskusherni e

und dem Ereignis vom 6.

März 201 2. Ab August 2012 wird in den Arztberichten zwar auf den geschil derten Sturz hingewiesen , eine Auseinandersetzung damit fehlt aber. Es wird einzig erwähnt , dass die Rückenschmerzen seit dem geschilderten Unfallereignis bestünden , womit den B erichten der behandelnden Ärzte bezüglich der Kausa lität kein Beweiswert zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2010 vom 2 2. Juni 2010 E. 4.1). Aus denselben Überlegungen , wonach eine

reine " post hoc ergo propter hoc"-Argumentation nicht zielführend ist, kann auch die vom Beschwerdeführer mit Übersetzung eingereichte Kurz b e stätigung von Dr. O.___

vom 1 2. Mai 2014 zum (früheren) Gesundheits zustand ( Urk. 3/2-3) bei der Frage nach der Kausalität keine entscheidende Rolle spielen.

Der Kreisarzt

Dr. L.___

führte in seiner Beurteilung aus, es scheine nicht als glaub haft ,

sond e rn als unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer ge schil derte Sturz

isoliert Schmerzen im Rücken ausgelöst

aber

keinerlei anderen äusserlichen oder im MRI vom 2 3. März 201 2 ersichtliche n Verletzungen wie Prellmarken mit Hämatomen, Schürfungen, Ödeme oder Signalanhebungen des Knochens

verursacht habe (vgl. E. 3.5.4 und Urk. 9/92) . Die se Einschätzung des Kreisarztes Dr. L.___ überzeugt. Es ist davon auszugehen, dass Dr.

B.___ , der den Beschwerdeführer am 1 3. März 2012 untersuchte, derartige Verletzungen be merkt und beschrieben hätte. Die aktenkundigen

Verständigungsprobleme ( Urk. 9/67, vgl. auch die Erklärung von P.___ in Urk. 13) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. In den medizinischen Unterlagen der ersten Monate nach dem geltend gemachten Sturz

gibt es keinerlei Hinweise auf un fallbedingte Verletzungen und auch der Beschwerdeführer macht e nicht geltend, nebst der Diskushernie weitere Verletzungen erlitten zu haben . Ein objektivier barer Bezug zwisc hen der im MRI vom 2 3. März 2012 festgestellten Diskusher n ie und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis vom 6.

März 2012 fehlt. Dementsprechend attestierte der erstbehandelnde Arzt Dr.

B.___ eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit . Der Krankentaggeldversicherer ging eben falls davon aus, dass die erhobenen Befunde zweifellos krankheitsbedingt seien.

Er stellte seine Leistungspflicht deshalb auch nie in Frage (vgl. etwa Urk. 9/37) .

In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken , dass der Beschwerdeführer auf grund des Ereignisses

noch im Mai 2013 Krankentaggelder bezog

( Urk. 3/3).

4.3

Zur Kausalitätsbeurteilung anzufügen bleibt, dass sich die von den Ärzten ge stellte Diagnose in einer Diskushernie erschöpft. Rechtsprechungsgemäss ent spricht

es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver si cherungsrechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4).

Von solchen Verhältnissen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In der Unfallmeldung (Urk. 9/2) wurde ebenso eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 13. März 2012 notiert wie in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Meldung an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 9/20/3-4). Die Taggeldzahlungen erfolgten denn auch erst ab 12. April 2012 (nach 30-tägiger Wartefrist). Auch wenn der Be schwerdeführer die Arbeit unmittelbar nach dem Unfall ausgesetzt haben sollte, erfolgte eine Arztkonsultation erst nach einer Woche

(Urk. 9/44 S. 2) und nicht unmittelbar nach dem Unfall. Auch wurde ein Zusammensinken der Wirbel radio logisch nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E.

2.2). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie durch den Sturz verursacht wurde. 4. 4

Offen bleiben kann, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach ten Versäumnissen seines ehemaligen Arbeitgebers verhält (vgl. Urk. 1 Ziff. 2) . Anzumerken bleibt, dass d ie Unterlagen des Krankentaggeldversicherers aller dings eher den Schluss nahe legen , dass die Anmeldung zum Bezug von Tag geldern vom Beschwerdeführer selber und nicht vom Arbeitgeber ausging (vgl. etwa die angegebene Kontaktperson sowie die Lohnangabe in Urk. 9/20/2 sowie Urk. 9/20/3-4). 4.5

Was die psychischen Beschwerden betrifft, fehlen im Bericht von Dr. M.___ ( Urk. 3/6) Hinweise auf eine Unfallkausalität ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss b ei leichten Unfällen, wozu der vom Beschwerdeführer geltend ge machte Unfall hergang zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint wird , weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4. 6

Ob der Beschwerdeführer am 6. März 2012 einen Unfall erlitten hat, ist nach dem Gesagten unklar. Erstellt ist aber, dass der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallhergang nebst den Rückenbeschwerden zwingend weitere äusserlich oder in der Bildgebung sichtbare Läsionen hätte hinterlassen müssen , und in keiner der vorliegenden ärztlichen Dokumentationen ein unfallspezifischer Be fund ver merkt wurde. Es erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die

singulären

Rückenbeschwerden auf das geltend gemachte Unfallereig nis zurück zuführen sind . Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die Befra gung der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zum geltend ge machten Unfallereignis ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 3), zum unverantwortlichen Handeln des Arbeit gebers ( Urk. 1 Ziff. 4 S. 4) und zur ersten Arztkonsultation ( Urk. 13) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer Zeugenbefragung ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli