Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete seit Mai 2004 bei der Y.___ AG , zuletzt in der Funktion als Marketingfachfrau, und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie -
gemäss Unfallmeldung UVG vom 2 0. November 2012 ( Urk. 8/A1) -
am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bekam , stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug . Am 2 8. Januar 2011 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, der im Arztzeugnis vom 2 1. Dezember 2012 eine Druckdolenz im B ereich C3-4 der Halswirbelsäule (HWS) rechts festhielt und angab, dass sich die Versicherte wegen Kopf- und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen bei ihm gemeldet habe ( Urk. 8/M3). In der Folge litt die Versicherte
unter somatischen und psychischen Beschwerden und war ab dem 2 2. Februar 2011 längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ( Urk. 8 /A34/B1, Urk. 8/A34/B2 und Urk. 8/A34/B5) . Am 1 3. Februar 2013 nahm
Dr. med. A.___ , FMH Neu rologie, beratender Arzt der AXA, zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 8/M4). Mit Verfügung vom 1 5. März 2013
lehnte die AXA eine Leistungs pflicht ab mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass zwischen dem Stur z vom 1 2. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 8/A7). A m 3. April 2013
führte Dr. med. Dr. med. dent . B.___ , FMH Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen operativen Eingriff am rechten Kiefergelenk der Versicherten durch , nachdem eine anterior
fixierte Diskusluxation des Kiefergelenks rechts festge stellt worden war
( Urk. 8/M6/2 und Urk. 8/M6/3 ). Am 2 8. Juni 2013 erhob die Versicherte gege n die Verfügung der AXA vom 15. März 2013 Einsp rache ( Urk. 8/A16, vgl. auch
Eingabe der Versicherten vom 2 7. März 2013, Urk. 8/A11), welche mit Entsch eid vom 2 1. August 2013 abgewiesen wurde. Die AXA begründete dies damit, dass das beschriebene Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 nicht als erwiesen gelten könne (Urk. 8/A18). Am 2 6. August 2013 teilte die AXA der Versicherten
mit, dass der Einspracheent scheid vom 2 1. August 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben und zusätzli che medizinische Abklärungen durchgeführt würden ( Urk. 8/A19). Grund dafür war, dass die Versicherte der AXA einen Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ eingereicht hatte, worin dieser a m 25. Februar 2011 vermerkt hatte, dass die Versicherte damals von einem Schlag einer Gegenspielerin an den K opf während eines Handball-Matches
am 12. Januar 2011 berichtet habe ( vgl.
Urk. 8/A17). Am 4. September 2013 gab Dr. A.___ eine weitere Stellung nahme ab ( Urk. 8/M8). Mit Entsche id vom 14. April 2014, der den Einsprache e ntscheid vom 2 1. August 2013 ersetzte, wies die AXA die Einspr ache der Ver sicherten erneut ab. Die AXA begründete dies im Wesentlichen
damit, dass
deren gemeldete Beschwerden nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 zurückzuführen seien ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 4. April 2014 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt. 1.2
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt i m Eintrag in der Krankengeschichte vom 2 8. Januar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin
über beidseitiges Augen flim mern geklagt habe. Rechts sei das Augenflimmern nach ein paar Sekun den weg gewesen, links habe es 3 0 Minu ten angedauert. Seither habe sie rechts sei tiges hämmerndes Kopfweh. Eine Nausea liege nicht vor. Dr. Z.___ vermu tete, dass es sich dabei um eine Migräne handeln könnte ( Urk. 8/A17/3). 2 .2
Im Eintrag in der Krankengeschichte vo m 2 5. Februar 2011 notierte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, bei einem Handball-Match am 1 2. Januar 2011 von einer Gegenspieler in einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben. Danach habe sie Ko pfweh gehabt ( Urk. 8/A17/5 ). 2 .3
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Juni 2011 e ine mittelschwere Depression. Sie erklärte, es lägen diffuse somatische Beschwerden, Ängste und eine zunehmende depressive Symptomatik vor. Vom 2 8. Februar bis zum 2 0. März 2011 sei die Beschwer deführerin zu 100 % , vom 2 1. bis zum 2 3. März 2011 zu 50 % und vom 2 4. März bis zum 1 3. Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/A34/B2). 2 .4
Med. pract .
D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 0. Juli 2011 aus , dass die Beschwerdeführerin in den letzten 2
½ Jahren sehr viel gearbeitet habe , wöchentlich jeweils 50 bis 65 Stunden. Daneben habe sie eine Managementausbildung und anschliessend eine Marke tingfachschule mit Abschluss im Mai 2010 absolviert. Währenddessen sei sie in die Geschäftsleitung befördert worden. Im Weiteren hätten nach Abschluss der Ausbildung nun Gespräch e der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über die Kinderfrage stattgefunden , welche die Symptomatik anscheinend zusätzlich angekurbelt hätten . Die Kopfschmerzen hätten seit Januar 2011
angefangen, sich c hronisch zu entwickeln . Zudem habe die Beschwerdeführerin über weitere somatische Beschwerden wie Durchfall , Rücken- und Lungenprobleme sowie Nackenverspannungen geklagt. Nachdem die medizinischen Untersuchungen allesamt ohne pathologische Befunde gewesen seien, sei es zu Herzrasen, inne rer Nervosität und Schlaflosigkeit ge kommen. Ende März 2011 hätte die Beschwerdeführerin einen „Nervenzusammenbruch“ mit Heulkrämpfen, Mus kelzittern und Hilflosigkeitsgefühlen gehabt. Hinzu
gekommen sei neu eine Sehstörung mit unscharfem Sehen. Im April 2011 nach den Ferien habe sie deutlich depressive Symptome wie Antriebsmangel, Lustlosigkeit sowie Verlust ängste von nahen Angehörigen gehabt. Ihre Gedanken seien um die veränder ten Körpergefühle gekreist. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch sui z idale Gedanken entwickelt (Urk. 8/A34/B3). 2 .5
Med. pract . E.___ , Leitender A rzt der Privatklinik F.___ , erklärte i m Bericht vom 2. September 2011, dass die Beschwerdeführerin vom Verlauf her
trotz ihres jugendlic hen Alters eine klassische Burn out-Entwicklung beschrieben habe , die in eine zumindest mittelgradige Depression gemünd et habe. Diagnostisch hätten sich demzufolge eine Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gefunden ( Urk. 8/A34/B5) . Die Be schwerdeführerin war vom 3 1. Mai bis zum 1 5. Juli 2011 in der Privatklinik F.___ in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4). 2 .6
Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 chronifizierte rechtsseitige Gesichtsschmerzen nach anamnestischer Gesi chtskontusion beim Handball-Match im Januar 201 1. Er gab an , dass der Verlauf bisher sehr protrahiert gewesen sei, so dass heute das Bild eines chronifizierten Gesichtsschmerzes rechts bestehe. Weiter fänden sich
bei diskreten degenerativen Veränderungen der zervikalen HWS rezidivierende Schübe eines zervikobrachialen
Syndromes beidseits, welches auch schon auf Facetteninfiltrationen gut angesprochen habe. Das ganze Krankhe itsgeschehen sei durch das anam nestische Unfallereigni s ausgelöst worden ( Urk. 8/M2). 2 .7
Dr. Z.___ führte im Arzt zeugnis vom 2 1. Dezember 2012 aus , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 zu ihm in Behandlung begeben habe. Sie habe sich wegen Kopfschmerzen und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen gemeldet . Von einem Unfall sei nie die Rede gewesen. Erst am 1 5. November 2012 habe die Beschwerdeführerin von einem angeblichen „Schleudertrauma“ berich tet; sie habe
am 1 2. Januar 2011 beim Handball-Match einen Schlag gegen die HWS erhalten. Anlässlich der Untersuchung vom 2 8. Januar 2011 habe er eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts festgestellt. Neuro logisch seien die Befunde unauffällig gewesen. Auch das Schädel-CT vom 1 6. Februar 2011 sei unauffällig gewesen ( Urk. 8/M3). 2.8
Prof. Dr. med. H.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom Institut I.___
erklärte i m an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2013, dass gleichentags eine MR-Untersu chung des Viszerokraniums und der Kiefergelenke nativ triplanar mit Funkti onsaufnahmen 3D Movie-Sequenz durchgeführt worden sei . D ie Abbildung des Mittelgesichts, speziell der Orbitae , sei unauffällig und ohne Anhaltspunkte für Unfallfolgen. Weiter lägen eine fixierte anteriore Diskusluxation rechts mit mässiger Osteoarthrose des Kiefergelenks und eine fixierte anteriore
Diskus luxation links ohne degenerative Veränderungen vor ( Urk. 8/M6/3). 2.9
Dr. A.___ legte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 8/M4) dar, dass dieser Schadenfall sehr auffällig sei. Er könne sich aufgrund der Akten schlecht vorstellen, dass die heutigen Gesichtsschmerzen überhaupt einen Zu sammenhang zum Trauma vom 1 2. Januar 2011 hätten. Erinnert werden müsse an die Arbeiten von Crof t et
a l., wonach bei einem HWS-Distor s ions trauma mit einem Kraf t grad Quebec Task-Force I bis II (wie hier maximal vor liegend) eine vollständige Abheilung innert 26 Wochen erwartet werden dürfe. Zwar könne er durchaus nachvollziehen, dass anfänglich Traumafolgen bestan den hätten, insbesondere der Drehschwindel
mit Zusammenbrechen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 0. November 2012, Urk. 8/A2/1) deute für ihn auf eine traumatis che (reversible) Canalolithiasis hin. Hier wäre allen falls ein Epley -Manöver durchzuführen gewesen. Heute sei eine traumatische benigne paro xysmale Lagerungsschwindel-Symptomatik aber nicht mehr ge nannt. Auffällig sei auch, dass gegenüber Dr. med. J.___ , FMH Neurolo gie, von der Klinik K.___
– mit dem er längere Zeit telefoniert habe - an lässlich dessen Untersuchungen und wiederholten HWS-Infiltrationsbehandlun gen
(vgl. Urk. 8/A3/11) nie erwähnt worden sei, dass sich je ein Unfall ereignet habe . Sämtliche Behandlungen seien über die Krankenkasse gelaufen . Sodann dürfte die psychiatrische Situation auffällig sein, wie er aufgrund der stationä ren Be handlung in der Privatklinik F.___ schliesse. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden sei nur möglich und der Fall könne jetzt abgeschlossen werden . 2.10
Dr. B.___
erklärte
im Operationsbericht vom 3. April 2013 , dass er aufgrund
der anterior fixierte n Diskusluxation des rechten Kiefergelenk s eine Mobilisa tion und Reposition des Diskus nach distal vorgenommen habe. Daraufhin habe er den Diskus mit EKN PDS in der anatomisch korrekten Position fixiert ( Urk. 8/M6 /2 ). 2.11
Dr.
L.___ , Chiropraktor SCG, diagnostizierte im an die Beschwer de führerin gerichteten Bericht vom 7. Mai 2013 (1) ein unfallbedingtes
Distorsi onstrauma der HWS, (2) einen Verdacht auf Status nach leichter Commotio Cerebri und (3) eine unfallbedingte Diskusluxation beidseits (TMG rechts/links). Er gab an, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Sportverletzung vom 1 2. Januar 2011 in Verbin dung stehen würden ( Urk. 8/M5). 2.12
Dr. B.___ diagnostizierte i m Bericht vom 2 6. Juni 2013
zuhanden der Beschwer deführerin
(1) nahezu therapieresistente Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, zum Teil invalidisierend, (2) eine Kie fergelenksirritation, radiologisch nachgewiesen mittels MRI: anterior fixierte Diskusluxation im rechten Kiefergelenk und (3) eine begleitende, erst seit dem Ereignis aufgetre tene progrediente Myoarthropathie , welche durch intensivste Physiothera pie und chiro praktische Behandlung sowie intramuskuläre Boto x-Infiltration kaum zu beherrschen sei. Einerseits die Kiefergelenkssubluxation im Diskusbereich und andererseits die chronifizierten Schmerzzustände seien aufgrund des geschil derten Unfallereignisses mit plötzlichem Auftreten der Wucht durch das Sturzereignis durchaus zu erklären . Die Beschwerdeführerin sei eine sehr enga gierte und motivierte Patientin, die alles unternehme, um wieder ein normales Arbeitsleben zu haben ( Urk. 8/M6 /1 ). 2.13
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 fest, dass die beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symp tomatik erwarten liesse. Die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ würden keine neuen Erkenntnisse bringen . Er bleib e bei seinen Schlussfolgerungen. Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk bei dseits hingedeutet ( Urk. 8/M8). 3. 3.1
Das Unfallereignis der Beschwerdeführerin vom 1 2. Januar 2011 wurde
der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2012 – das heisst mehr als eineinhalb Jahre später - gemeldet. Der betreffenden Unfallmeldung
ist
dabei zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht erhalten habe und anschliessend mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei ( Urk. 8/A1). In der Folge gab M.___ , eine der drei befragten Mitspielerinnen der Beschwerdeführerin, an, dass diese damals von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bzw. im Kieferbereich erhalten habe ( Urk. 8/A16/9-10). N.___ , die zweite Mitspielerin, erklärte demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspielerin einen Schlag auf den Kopf hinten erhalten habe ( Urk. 8/A16/13; O.___ , die dritte Mitspielerin , konnte zum genauen Unfallhergang keine Angaben mehr machen, vgl. Urk. 8/A16/ 6- 7 ). Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ vom 2 5. Februar 2011 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspiele rin e inen Schlag an den Kopf bekommen habe ( Urk. 8/M7/3). Von einem daraufhin erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin berichteten
weder die
drei Mitspielerinnen (vgl. Urk. 8/A16/6-14) noch wurde ein solcher von Dr. Z.___
in der Krankengeschichte erwähnt ( vgl. Urk. 8/M7 ).
Aufgrund des Gesagten kann somit davon ausgegangen werden , dass eine Gegenspielerin der Beschwerdeführerin anlässlich des Handball-Match e s vom 1 2. Januar 2011 einen Schlag auf Kopfhöhe v ersetzt hat . Angesichts der wider sprüchlichen Aussagen der Mitspielerinnen ist jedoch nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt , wo genau dieser Schlag erfolgt e
- sprich im Gesichts-/ Kie ferbereich oder am Hinterkopf. E benfalls nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlag der Gegenspielerin ge stürzt und auf den Kopf gefallen ist (vgl. E. 1.2). 3.2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte ( Urk. 7 S. 6), ist ihre Leistungspflicht allerdings unabhängig von der Frage, ob am 1 2. Januar 2011 tatsächlich ein Unfallereignis mit Beteiligung des Kiefergelenks stattgefunden hat, zu verneinen, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
einem solchen Unfallereignis und den geltend gem achten Kieferbeschwerden nur mög lich und nicht überwiegend wahrscheinlich wäre.
Dr. A.___ legte dazu in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 , auf die sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, in nachvollziehbarer Weise dar , dass die beidseitige Diskusluxation im Kieferge lenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symptomatik erwarten liesse. Er habe am 4. September 2013 des längeren mit Prof. H.___ telefoniert. Dieser sehe keine Hinweise für eine unfallkausale Schädigung der Bandscheiben in den Kiefergelenken beidseits . Eine Schädigung, wie er sie im MRI beschrieben habe, sei bei jungen Frauen nicht so selten; hieraus eine Unfallkausalität ableiten zu wollen, sei nicht ge rechtfertigt. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würden . Dr. L.___ habe ohne Begründung behauptet, dass die beidseitige Luxation der Bandscheiben in den Kiefergelenken Unfallfolge sei. Damit widerspreche er den Befunden in der Literatur und auch der Einschätzung des Neuroradi ologen Prof. H.___ . Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk beidseits hingedeutet. Er bleibe daher bei seiner Schlussfolgerung , dass eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemel deten Beschwerden nur möglich sei ( Urk. 8/M8). 3.3
Wie dargelegt, stellte Prof. H.___
eine beidseitige Diskusluxation im Kiefer gelenk fest. Ein Schlag ins Gesicht oder der Aufprall durch einen Sturz liesse aber - w ie Dr. A.___ nach Rü cksprache mit Prof. H.___
festhielt - in der Regel
eher eine einseitige Symptomatik erwarten. Prof. H.___ , auf den sich Dr. A.___ b erief, war dabei als Radiologie
sehr wohl kompetent zur Beurteilung seine r MR I -Unte rsuchungen .
Im Weiteren notierte der erstbehan delnde
Dr. Z.___ am 2 8. Januar 2011 - im ersten Eintrag in der Krankenge schichte nach dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 - Augenflimmern und Kopfweh (vgl. E. 2.1). Im Arztzeugnis vom 2 1. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 wegen Kopf- und rechtsseiti gen Gesichtsbeschwerden bei ihm gemeldet habe (vgl. E. 2.7 ). Von Kiefer be schwerden war somit anfänglich
und bis im Februar 2013 keine Rede (vgl. E.
2.1-8) . Das Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 erwähnte die Beschwerde führerin gegenüber Dr. Z.___
erst am 2 5. Februar 2011 - nach vier weit eren Konsultationen ( Urk. 8/M 7/1-3 ). Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. Februar 2011 wurde zudem
nicht mit den Folgen des Unfalls vom 1 2. Januar 2011 begründet, sondern mit einem Burnout (Urk. 8/A34/B1). Ein Zusammenhang des Unfallereignisses mit den nachfolgenden Beschwerden erscheint daher höchstens als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich.
Dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, ist sodann nicht zu beanstan den. Denn weder die Diagnosen noch die Befunderhebung sind vorliegend um stritten. Es g ing lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevan ten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Mit dem Hinweis von Dr. B.___ , die festgestellte progrediente Myoarthropa thie sei erst seit dem Unfallereignis aufgetreten (vgl. E. 2.12 ), erschöpft sich dessen
Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Auf die Beurteilung von Dr. A.___
kann daher abgestellt werden. 3.4
Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte . Die Be schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, arbeitete seit Mai 2004 bei der Y.___ AG , zuletzt in der Funktion als Marketingfachfrau, und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie -
gemäss Unfallmeldung UVG vom 2 0. November 2012 ( Urk. 8/A1) -
am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bekam , stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug . Am 2 8. Januar 2011 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, der im Arztzeugnis vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 4. April 2014 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt i m Eintrag in der Krankengeschichte vom 2 8. Januar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin
über beidseitiges Augen flim mern geklagt habe. Rechts sei das Augenflimmern nach ein paar Sekun den weg gewesen, links habe es 3 0 Minu ten angedauert. Seither habe sie rechts sei tiges hämmerndes Kopfweh. Eine Nausea liege nicht vor. Dr. Z.___ vermu tete, dass es sich dabei um eine Migräne handeln könnte ( Urk. 8/A17/3). 2 .2
Im Eintrag in der Krankengeschichte vo m 2 5. Februar 2011 notierte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, bei einem Handball-Match am 1 2. Januar 2011 von einer Gegenspieler in einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben. Danach habe sie Ko pfweh gehabt ( Urk. 8/A17/5 ). 2 .3
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Juni 2011 e ine mittelschwere Depression. Sie erklärte, es lägen diffuse somatische Beschwerden, Ängste und eine zunehmende depressive Symptomatik vor. Vom 2 8. Februar bis zum 2 0. März 2011 sei die Beschwer deführerin zu 100 % , vom 2 1. bis zum 2 3. März 2011 zu 50 % und vom 2 4. März bis zum 1 3. Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/A34/B2). 2 .4
Med. pract .
D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 0. Juli 2011 aus , dass die Beschwerdeführerin in den letzten 2
½ Jahren sehr viel gearbeitet habe , wöchentlich jeweils 50 bis 65 Stunden. Daneben habe sie eine Managementausbildung und anschliessend eine Marke tingfachschule mit Abschluss im Mai 2010 absolviert. Währenddessen sei sie in die Geschäftsleitung befördert worden. Im Weiteren hätten nach Abschluss der Ausbildung nun Gespräch e der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über die Kinderfrage stattgefunden , welche die Symptomatik anscheinend zusätzlich angekurbelt hätten . Die Kopfschmerzen hätten seit Januar 2011
angefangen, sich c hronisch zu entwickeln . Zudem habe die Beschwerdeführerin über weitere somatische Beschwerden wie Durchfall , Rücken- und Lungenprobleme sowie Nackenverspannungen geklagt. Nachdem die medizinischen Untersuchungen allesamt ohne pathologische Befunde gewesen seien, sei es zu Herzrasen, inne rer Nervosität und Schlaflosigkeit ge kommen. Ende März 2011 hätte die Beschwerdeführerin einen „Nervenzusammenbruch“ mit Heulkrämpfen, Mus kelzittern und Hilflosigkeitsgefühlen gehabt. Hinzu
gekommen sei neu eine Sehstörung mit unscharfem Sehen. Im April 2011 nach den Ferien habe sie deutlich depressive Symptome wie Antriebsmangel, Lustlosigkeit sowie Verlust ängste von nahen Angehörigen gehabt. Ihre Gedanken seien um die veränder ten Körpergefühle gekreist. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch sui z idale Gedanken entwickelt (Urk. 8/A34/B3). 2 .5
Med. pract . E.___ , Leitender A rzt der Privatklinik F.___ , erklärte i m Bericht vom 2. September 2011, dass die Beschwerdeführerin vom Verlauf her
trotz ihres jugendlic hen Alters eine klassische Burn out-Entwicklung beschrieben habe , die in eine zumindest mittelgradige Depression gemünd et habe. Diagnostisch hätten sich demzufolge eine Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gefunden ( Urk. 8/A34/B5) . Die Be schwerdeführerin war vom 3 1. Mai bis zum 1 5. Juli 2011 in der Privatklinik F.___ in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4). 2 .6
Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 chronifizierte rechtsseitige Gesichtsschmerzen nach anamnestischer Gesi chtskontusion beim Handball-Match im Januar 201 1. Er gab an , dass der Verlauf bisher sehr protrahiert gewesen sei, so dass heute das Bild eines chronifizierten Gesichtsschmerzes rechts bestehe. Weiter fänden sich
bei diskreten degenerativen Veränderungen der zervikalen HWS rezidivierende Schübe eines zervikobrachialen
Syndromes beidseits, welches auch schon auf Facetteninfiltrationen gut angesprochen habe. Das ganze Krankhe itsgeschehen sei durch das anam nestische Unfallereigni s ausgelöst worden ( Urk. 8/M2). 2 .7
Dr. Z.___ führte im Arzt zeugnis vom 2 1. Dezember 2012 aus , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 zu ihm in Behandlung begeben habe. Sie habe sich wegen Kopfschmerzen und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen gemeldet . Von einem Unfall sei nie die Rede gewesen. Erst am 1 5. November 2012 habe die Beschwerdeführerin von einem angeblichen „Schleudertrauma“ berich tet; sie habe
am 1 2. Januar 2011 beim Handball-Match einen Schlag gegen die HWS erhalten. Anlässlich der Untersuchung vom 2 8. Januar 2011 habe er eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts festgestellt. Neuro logisch seien die Befunde unauffällig gewesen. Auch das Schädel-CT vom 1 6. Februar 2011 sei unauffällig gewesen ( Urk. 8/M3).
E. 2.7 ). Von Kiefer be schwerden war somit anfänglich
und bis im Februar 2013 keine Rede (vgl. E.
2.1-8) . Das Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 erwähnte die Beschwerde führerin gegenüber Dr. Z.___
erst am 2 5. Februar 2011 - nach vier weit eren Konsultationen ( Urk. 8/M 7/1-3 ). Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. Februar 2011 wurde zudem
nicht mit den Folgen des Unfalls vom 1 2. Januar 2011 begründet, sondern mit einem Burnout (Urk. 8/A34/B1). Ein Zusammenhang des Unfallereignisses mit den nachfolgenden Beschwerden erscheint daher höchstens als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich.
Dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, ist sodann nicht zu beanstan den. Denn weder die Diagnosen noch die Befunderhebung sind vorliegend um stritten. Es g ing lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevan ten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Mit dem Hinweis von Dr. B.___ , die festgestellte progrediente Myoarthropa thie sei erst seit dem Unfallereignis aufgetreten (vgl. E.
E. 2.8 Prof. Dr. med. H.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom Institut I.___
erklärte i m an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2013, dass gleichentags eine MR-Untersu chung des Viszerokraniums und der Kiefergelenke nativ triplanar mit Funkti onsaufnahmen 3D Movie-Sequenz durchgeführt worden sei . D ie Abbildung des Mittelgesichts, speziell der Orbitae , sei unauffällig und ohne Anhaltspunkte für Unfallfolgen. Weiter lägen eine fixierte anteriore Diskusluxation rechts mit mässiger Osteoarthrose des Kiefergelenks und eine fixierte anteriore
Diskus luxation links ohne degenerative Veränderungen vor ( Urk. 8/M6/3).
E. 2.9 Dr. A.___ legte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 8/M4) dar, dass dieser Schadenfall sehr auffällig sei. Er könne sich aufgrund der Akten schlecht vorstellen, dass die heutigen Gesichtsschmerzen überhaupt einen Zu sammenhang zum Trauma vom 1 2. Januar 2011 hätten. Erinnert werden müsse an die Arbeiten von Crof t et
a l., wonach bei einem HWS-Distor s ions trauma mit einem Kraf t grad Quebec Task-Force I bis II (wie hier maximal vor liegend) eine vollständige Abheilung innert 26 Wochen erwartet werden dürfe. Zwar könne er durchaus nachvollziehen, dass anfänglich Traumafolgen bestan den hätten, insbesondere der Drehschwindel
mit Zusammenbrechen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 0. November 2012, Urk. 8/A2/1) deute für ihn auf eine traumatis che (reversible) Canalolithiasis hin. Hier wäre allen falls ein Epley -Manöver durchzuführen gewesen. Heute sei eine traumatische benigne paro xysmale Lagerungsschwindel-Symptomatik aber nicht mehr ge nannt. Auffällig sei auch, dass gegenüber Dr. med. J.___ , FMH Neurolo gie, von der Klinik K.___
– mit dem er längere Zeit telefoniert habe - an lässlich dessen Untersuchungen und wiederholten HWS-Infiltrationsbehandlun gen
(vgl. Urk. 8/A3/11) nie erwähnt worden sei, dass sich je ein Unfall ereignet habe . Sämtliche Behandlungen seien über die Krankenkasse gelaufen . Sodann dürfte die psychiatrische Situation auffällig sein, wie er aufgrund der stationä ren Be handlung in der Privatklinik F.___ schliesse. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden sei nur möglich und der Fall könne jetzt abgeschlossen werden .
E. 2.10 Dr. B.___
erklärte
im Operationsbericht vom 3. April 2013 , dass er aufgrund
der anterior fixierte n Diskusluxation des rechten Kiefergelenk s eine Mobilisa tion und Reposition des Diskus nach distal vorgenommen habe. Daraufhin habe er den Diskus mit EKN PDS in der anatomisch korrekten Position fixiert ( Urk. 8/M6 /2 ).
E. 2.11 Dr.
L.___ , Chiropraktor SCG, diagnostizierte im an die Beschwer de führerin gerichteten Bericht vom 7. Mai 2013 (1) ein unfallbedingtes
Distorsi onstrauma der HWS, (2) einen Verdacht auf Status nach leichter Commotio Cerebri und (3) eine unfallbedingte Diskusluxation beidseits (TMG rechts/links). Er gab an, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Sportverletzung vom 1 2. Januar 2011 in Verbin dung stehen würden ( Urk. 8/M5).
E. 2.12 ), erschöpft sich dessen
Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Auf die Beurteilung von Dr. A.___
kann daher abgestellt werden.
E. 2.13 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 fest, dass die beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symp tomatik erwarten liesse. Die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ würden keine neuen Erkenntnisse bringen . Er bleib e bei seinen Schlussfolgerungen. Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk bei dseits hingedeutet ( Urk. 8/M8).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Unfallereignis der Beschwerdeführerin vom 1 2. Januar 2011 wurde
der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2012 – das heisst mehr als eineinhalb Jahre später - gemeldet. Der betreffenden Unfallmeldung
ist
dabei zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht erhalten habe und anschliessend mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei ( Urk. 8/A1). In der Folge gab M.___ , eine der drei befragten Mitspielerinnen der Beschwerdeführerin, an, dass diese damals von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bzw. im Kieferbereich erhalten habe ( Urk. 8/A16/9-10). N.___ , die zweite Mitspielerin, erklärte demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspielerin einen Schlag auf den Kopf hinten erhalten habe ( Urk. 8/A16/13; O.___ , die dritte Mitspielerin , konnte zum genauen Unfallhergang keine Angaben mehr machen, vgl. Urk. 8/A16/
E. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte ( Urk.
E. 3.3 Wie dargelegt, stellte Prof. H.___
eine beidseitige Diskusluxation im Kiefer gelenk fest. Ein Schlag ins Gesicht oder der Aufprall durch einen Sturz liesse aber - w ie Dr. A.___ nach Rü cksprache mit Prof. H.___
festhielt - in der Regel
eher eine einseitige Symptomatik erwarten. Prof. H.___ , auf den sich Dr. A.___ b erief, war dabei als Radiologie
sehr wohl kompetent zur Beurteilung seine r MR I -Unte rsuchungen .
Im Weiteren notierte der erstbehan delnde
Dr. Z.___ am 2 8. Januar 2011 - im ersten Eintrag in der Krankenge schichte nach dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 - Augenflimmern und Kopfweh (vgl. E. 2.1). Im Arztzeugnis vom 2 1. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 wegen Kopf- und rechtsseiti gen Gesichtsbeschwerden bei ihm gemeldet habe (vgl. E.
E. 3.4 Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte . Die Be schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 S. 6), ist ihre Leistungspflicht allerdings unabhängig von der Frage, ob am 1 2. Januar 2011 tatsächlich ein Unfallereignis mit Beteiligung des Kiefergelenks stattgefunden hat, zu verneinen, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
einem solchen Unfallereignis und den geltend gem achten Kieferbeschwerden nur mög lich und nicht überwiegend wahrscheinlich wäre.
Dr. A.___ legte dazu in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 , auf die sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, in nachvollziehbarer Weise dar , dass die beidseitige Diskusluxation im Kieferge lenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symptomatik erwarten liesse. Er habe am 4. September 2013 des längeren mit Prof. H.___ telefoniert. Dieser sehe keine Hinweise für eine unfallkausale Schädigung der Bandscheiben in den Kiefergelenken beidseits . Eine Schädigung, wie er sie im MRI beschrieben habe, sei bei jungen Frauen nicht so selten; hieraus eine Unfallkausalität ableiten zu wollen, sei nicht ge rechtfertigt. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würden . Dr. L.___ habe ohne Begründung behauptet, dass die beidseitige Luxation der Bandscheiben in den Kiefergelenken Unfallfolge sei. Damit widerspreche er den Befunden in der Literatur und auch der Einschätzung des Neuroradi ologen Prof. H.___ . Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk beidseits hingedeutet. Er bleibe daher bei seiner Schlussfolgerung , dass eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemel deten Beschwerden nur möglich sei ( Urk. 8/M8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00120 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete seit Mai 2004 bei der Y.___ AG , zuletzt in der Funktion als Marketingfachfrau, und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie -
gemäss Unfallmeldung UVG vom 2 0. November 2012 ( Urk. 8/A1) -
am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bekam , stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug . Am 2 8. Januar 2011 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Medizin, der im Arztzeugnis vom 2 1. Dezember 2012 eine Druckdolenz im B ereich C3-4 der Halswirbelsäule (HWS) rechts festhielt und angab, dass sich die Versicherte wegen Kopf- und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen bei ihm gemeldet habe ( Urk. 8/M3). In der Folge litt die Versicherte
unter somatischen und psychischen Beschwerden und war ab dem 2 2. Februar 2011 längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ( Urk. 8 /A34/B1, Urk. 8/A34/B2 und Urk. 8/A34/B5) . Am 1 3. Februar 2013 nahm
Dr. med. A.___ , FMH Neu rologie, beratender Arzt der AXA, zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 8/M4). Mit Verfügung vom 1 5. März 2013
lehnte die AXA eine Leistungs pflicht ab mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich , dass zwischen dem Stur z vom 1 2. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 8/A7). A m 3. April 2013
führte Dr. med. Dr. med. dent . B.___ , FMH Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen operativen Eingriff am rechten Kiefergelenk der Versicherten durch , nachdem eine anterior
fixierte Diskusluxation des Kiefergelenks rechts festge stellt worden war
( Urk. 8/M6/2 und Urk. 8/M6/3 ). Am 2 8. Juni 2013 erhob die Versicherte gege n die Verfügung der AXA vom 15. März 2013 Einsp rache ( Urk. 8/A16, vgl. auch
Eingabe der Versicherten vom 2 7. März 2013, Urk. 8/A11), welche mit Entsch eid vom 2 1. August 2013 abgewiesen wurde. Die AXA begründete dies damit, dass das beschriebene Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 nicht als erwiesen gelten könne (Urk. 8/A18). Am 2 6. August 2013 teilte die AXA der Versicherten
mit, dass der Einspracheent scheid vom 2 1. August 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben und zusätzli che medizinische Abklärungen durchgeführt würden ( Urk. 8/A19). Grund dafür war, dass die Versicherte der AXA einen Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ eingereicht hatte, worin dieser a m 25. Februar 2011 vermerkt hatte, dass die Versicherte damals von einem Schlag einer Gegenspielerin an den K opf während eines Handball-Matches
am 12. Januar 2011 berichtet habe ( vgl.
Urk. 8/A17). Am 4. September 2013 gab Dr. A.___ eine weitere Stellung nahme ab ( Urk. 8/M8). Mit Entsche id vom 14. April 2014, der den Einsprache e ntscheid vom 2 1. August 2013 ersetzte, wies die AXA die Einspr ache der Ver sicherten erneut ab. Die AXA begründete dies im Wesentlichen
damit, dass
deren gemeldete Beschwerden nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 zurückzuführen seien ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 4. April 2014 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerde führerin am 2. September 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt. 1.2
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt i m Eintrag in der Krankengeschichte vom 2 8. Januar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin
über beidseitiges Augen flim mern geklagt habe. Rechts sei das Augenflimmern nach ein paar Sekun den weg gewesen, links habe es 3 0 Minu ten angedauert. Seither habe sie rechts sei tiges hämmerndes Kopfweh. Eine Nausea liege nicht vor. Dr. Z.___ vermu tete, dass es sich dabei um eine Migräne handeln könnte ( Urk. 8/A17/3). 2 .2
Im Eintrag in der Krankengeschichte vo m 2 5. Februar 2011 notierte Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, bei einem Handball-Match am 1 2. Januar 2011 von einer Gegenspieler in einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben. Danach habe sie Ko pfweh gehabt ( Urk. 8/A17/5 ). 2 .3
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2 1. Juni 2011 e ine mittelschwere Depression. Sie erklärte, es lägen diffuse somatische Beschwerden, Ängste und eine zunehmende depressive Symptomatik vor. Vom 2 8. Februar bis zum 2 0. März 2011 sei die Beschwer deführerin zu 100 % , vom 2 1. bis zum 2 3. März 2011 zu 50 % und vom 2 4. März bis zum 1 3. Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 8/A34/B2). 2 .4
Med. pract .
D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 0. Juli 2011 aus , dass die Beschwerdeführerin in den letzten 2
½ Jahren sehr viel gearbeitet habe , wöchentlich jeweils 50 bis 65 Stunden. Daneben habe sie eine Managementausbildung und anschliessend eine Marke tingfachschule mit Abschluss im Mai 2010 absolviert. Währenddessen sei sie in die Geschäftsleitung befördert worden. Im Weiteren hätten nach Abschluss der Ausbildung nun Gespräch e der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über die Kinderfrage stattgefunden , welche die Symptomatik anscheinend zusätzlich angekurbelt hätten . Die Kopfschmerzen hätten seit Januar 2011
angefangen, sich c hronisch zu entwickeln . Zudem habe die Beschwerdeführerin über weitere somatische Beschwerden wie Durchfall , Rücken- und Lungenprobleme sowie Nackenverspannungen geklagt. Nachdem die medizinischen Untersuchungen allesamt ohne pathologische Befunde gewesen seien, sei es zu Herzrasen, inne rer Nervosität und Schlaflosigkeit ge kommen. Ende März 2011 hätte die Beschwerdeführerin einen „Nervenzusammenbruch“ mit Heulkrämpfen, Mus kelzittern und Hilflosigkeitsgefühlen gehabt. Hinzu
gekommen sei neu eine Sehstörung mit unscharfem Sehen. Im April 2011 nach den Ferien habe sie deutlich depressive Symptome wie Antriebsmangel, Lustlosigkeit sowie Verlust ängste von nahen Angehörigen gehabt. Ihre Gedanken seien um die veränder ten Körpergefühle gekreist. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch sui z idale Gedanken entwickelt (Urk. 8/A34/B3). 2 .5
Med. pract . E.___ , Leitender A rzt der Privatklinik F.___ , erklärte i m Bericht vom 2. September 2011, dass die Beschwerdeführerin vom Verlauf her
trotz ihres jugendlic hen Alters eine klassische Burn out-Entwicklung beschrieben habe , die in eine zumindest mittelgradige Depression gemünd et habe. Diagnostisch hätten sich demzufolge eine Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gefunden ( Urk. 8/A34/B5) . Die Be schwerdeführerin war vom 3 1. Mai bis zum 1 5. Juli 2011 in der Privatklinik F.___ in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4). 2 .6
Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 chronifizierte rechtsseitige Gesichtsschmerzen nach anamnestischer Gesi chtskontusion beim Handball-Match im Januar 201 1. Er gab an , dass der Verlauf bisher sehr protrahiert gewesen sei, so dass heute das Bild eines chronifizierten Gesichtsschmerzes rechts bestehe. Weiter fänden sich
bei diskreten degenerativen Veränderungen der zervikalen HWS rezidivierende Schübe eines zervikobrachialen
Syndromes beidseits, welches auch schon auf Facetteninfiltrationen gut angesprochen habe. Das ganze Krankhe itsgeschehen sei durch das anam nestische Unfallereigni s ausgelöst worden ( Urk. 8/M2). 2 .7
Dr. Z.___ führte im Arzt zeugnis vom 2 1. Dezember 2012 aus , dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 zu ihm in Behandlung begeben habe. Sie habe sich wegen Kopfschmerzen und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen gemeldet . Von einem Unfall sei nie die Rede gewesen. Erst am 1 5. November 2012 habe die Beschwerdeführerin von einem angeblichen „Schleudertrauma“ berich tet; sie habe
am 1 2. Januar 2011 beim Handball-Match einen Schlag gegen die HWS erhalten. Anlässlich der Untersuchung vom 2 8. Januar 2011 habe er eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts festgestellt. Neuro logisch seien die Befunde unauffällig gewesen. Auch das Schädel-CT vom 1 6. Februar 2011 sei unauffällig gewesen ( Urk. 8/M3). 2.8
Prof. Dr. med. H.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom Institut I.___
erklärte i m an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2013, dass gleichentags eine MR-Untersu chung des Viszerokraniums und der Kiefergelenke nativ triplanar mit Funkti onsaufnahmen 3D Movie-Sequenz durchgeführt worden sei . D ie Abbildung des Mittelgesichts, speziell der Orbitae , sei unauffällig und ohne Anhaltspunkte für Unfallfolgen. Weiter lägen eine fixierte anteriore Diskusluxation rechts mit mässiger Osteoarthrose des Kiefergelenks und eine fixierte anteriore
Diskus luxation links ohne degenerative Veränderungen vor ( Urk. 8/M6/3). 2.9
Dr. A.___ legte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 8/M4) dar, dass dieser Schadenfall sehr auffällig sei. Er könne sich aufgrund der Akten schlecht vorstellen, dass die heutigen Gesichtsschmerzen überhaupt einen Zu sammenhang zum Trauma vom 1 2. Januar 2011 hätten. Erinnert werden müsse an die Arbeiten von Crof t et
a l., wonach bei einem HWS-Distor s ions trauma mit einem Kraf t grad Quebec Task-Force I bis II (wie hier maximal vor liegend) eine vollständige Abheilung innert 26 Wochen erwartet werden dürfe. Zwar könne er durchaus nachvollziehen, dass anfänglich Traumafolgen bestan den hätten, insbesondere der Drehschwindel
mit Zusammenbrechen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2 0. November 2012, Urk. 8/A2/1) deute für ihn auf eine traumatis che (reversible) Canalolithiasis hin. Hier wäre allen falls ein Epley -Manöver durchzuführen gewesen. Heute sei eine traumatische benigne paro xysmale Lagerungsschwindel-Symptomatik aber nicht mehr ge nannt. Auffällig sei auch, dass gegenüber Dr. med. J.___ , FMH Neurolo gie, von der Klinik K.___
– mit dem er längere Zeit telefoniert habe - an lässlich dessen Untersuchungen und wiederholten HWS-Infiltrationsbehandlun gen
(vgl. Urk. 8/A3/11) nie erwähnt worden sei, dass sich je ein Unfall ereignet habe . Sämtliche Behandlungen seien über die Krankenkasse gelaufen . Sodann dürfte die psychiatrische Situation auffällig sein, wie er aufgrund der stationä ren Be handlung in der Privatklinik F.___ schliesse. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden sei nur möglich und der Fall könne jetzt abgeschlossen werden . 2.10
Dr. B.___
erklärte
im Operationsbericht vom 3. April 2013 , dass er aufgrund
der anterior fixierte n Diskusluxation des rechten Kiefergelenk s eine Mobilisa tion und Reposition des Diskus nach distal vorgenommen habe. Daraufhin habe er den Diskus mit EKN PDS in der anatomisch korrekten Position fixiert ( Urk. 8/M6 /2 ). 2.11
Dr.
L.___ , Chiropraktor SCG, diagnostizierte im an die Beschwer de führerin gerichteten Bericht vom 7. Mai 2013 (1) ein unfallbedingtes
Distorsi onstrauma der HWS, (2) einen Verdacht auf Status nach leichter Commotio Cerebri und (3) eine unfallbedingte Diskusluxation beidseits (TMG rechts/links). Er gab an, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Sportverletzung vom 1 2. Januar 2011 in Verbin dung stehen würden ( Urk. 8/M5). 2.12
Dr. B.___ diagnostizierte i m Bericht vom 2 6. Juni 2013
zuhanden der Beschwer deführerin
(1) nahezu therapieresistente Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, zum Teil invalidisierend, (2) eine Kie fergelenksirritation, radiologisch nachgewiesen mittels MRI: anterior fixierte Diskusluxation im rechten Kiefergelenk und (3) eine begleitende, erst seit dem Ereignis aufgetre tene progrediente Myoarthropathie , welche durch intensivste Physiothera pie und chiro praktische Behandlung sowie intramuskuläre Boto x-Infiltration kaum zu beherrschen sei. Einerseits die Kiefergelenkssubluxation im Diskusbereich und andererseits die chronifizierten Schmerzzustände seien aufgrund des geschil derten Unfallereignisses mit plötzlichem Auftreten der Wucht durch das Sturzereignis durchaus zu erklären . Die Beschwerdeführerin sei eine sehr enga gierte und motivierte Patientin, die alles unternehme, um wieder ein normales Arbeitsleben zu haben ( Urk. 8/M6 /1 ). 2.13
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 fest, dass die beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symp tomatik erwarten liesse. Die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ würden keine neuen Erkenntnisse bringen . Er bleib e bei seinen Schlussfolgerungen. Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk bei dseits hingedeutet ( Urk. 8/M8). 3. 3.1
Das Unfallereignis der Beschwerdeführerin vom 1 2. Januar 2011 wurde
der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2012 – das heisst mehr als eineinhalb Jahre später - gemeldet. Der betreffenden Unfallmeldung
ist
dabei zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2011 während eines Hand ball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht erhalten habe und anschliessend mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei ( Urk. 8/A1). In der Folge gab M.___ , eine der drei befragten Mitspielerinnen der Beschwerdeführerin, an, dass diese damals von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bzw. im Kieferbereich erhalten habe ( Urk. 8/A16/9-10). N.___ , die zweite Mitspielerin, erklärte demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspielerin einen Schlag auf den Kopf hinten erhalten habe ( Urk. 8/A16/13; O.___ , die dritte Mitspielerin , konnte zum genauen Unfallhergang keine Angaben mehr machen, vgl. Urk. 8/A16/ 6- 7 ). Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ vom 2 5. Februar 2011 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspiele rin e inen Schlag an den Kopf bekommen habe ( Urk. 8/M7/3). Von einem daraufhin erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin berichteten
weder die
drei Mitspielerinnen (vgl. Urk. 8/A16/6-14) noch wurde ein solcher von Dr. Z.___
in der Krankengeschichte erwähnt ( vgl. Urk. 8/M7 ).
Aufgrund des Gesagten kann somit davon ausgegangen werden , dass eine Gegenspielerin der Beschwerdeführerin anlässlich des Handball-Match e s vom 1 2. Januar 2011 einen Schlag auf Kopfhöhe v ersetzt hat . Angesichts der wider sprüchlichen Aussagen der Mitspielerinnen ist jedoch nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt , wo genau dieser Schlag erfolgt e
- sprich im Gesichts-/ Kie ferbereich oder am Hinterkopf. E benfalls nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlag der Gegenspielerin ge stürzt und auf den Kopf gefallen ist (vgl. E. 1.2). 3.2
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte ( Urk. 7 S. 6), ist ihre Leistungspflicht allerdings unabhängig von der Frage, ob am 1 2. Januar 2011 tatsächlich ein Unfallereignis mit Beteiligung des Kiefergelenks stattgefunden hat, zu verneinen, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
einem solchen Unfallereignis und den geltend gem achten Kieferbeschwerden nur mög lich und nicht überwiegend wahrscheinlich wäre.
Dr. A.___ legte dazu in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 , auf die sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, in nachvollziehbarer Weise dar , dass die beidseitige Diskusluxation im Kieferge lenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symptomatik erwarten liesse. Er habe am 4. September 2013 des längeren mit Prof. H.___ telefoniert. Dieser sehe keine Hinweise für eine unfallkausale Schädigung der Bandscheiben in den Kiefergelenken beidseits . Eine Schädigung, wie er sie im MRI beschrieben habe, sei bei jungen Frauen nicht so selten; hieraus eine Unfallkausalität ableiten zu wollen, sei nicht ge rechtfertigt. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würden . Dr. L.___ habe ohne Begründung behauptet, dass die beidseitige Luxation der Bandscheiben in den Kiefergelenken Unfallfolge sei. Damit widerspreche er den Befunden in der Literatur und auch der Einschätzung des Neuroradi ologen Prof. H.___ . Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk beidseits hingedeutet. Er bleibe daher bei seiner Schlussfolgerung , dass eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 und den gemel deten Beschwerden nur möglich sei ( Urk. 8/M8). 3.3
Wie dargelegt, stellte Prof. H.___
eine beidseitige Diskusluxation im Kiefer gelenk fest. Ein Schlag ins Gesicht oder der Aufprall durch einen Sturz liesse aber - w ie Dr. A.___ nach Rü cksprache mit Prof. H.___
festhielt - in der Regel
eher eine einseitige Symptomatik erwarten. Prof. H.___ , auf den sich Dr. A.___ b erief, war dabei als Radiologie
sehr wohl kompetent zur Beurteilung seine r MR I -Unte rsuchungen .
Im Weiteren notierte der erstbehan delnde
Dr. Z.___ am 2 8. Januar 2011 - im ersten Eintrag in der Krankenge schichte nach dem Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 - Augenflimmern und Kopfweh (vgl. E. 2.1). Im Arztzeugnis vom 2 1. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. Z.___
eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2011 wegen Kopf- und rechtsseiti gen Gesichtsbeschwerden bei ihm gemeldet habe (vgl. E. 2.7 ). Von Kiefer be schwerden war somit anfänglich
und bis im Februar 2013 keine Rede (vgl. E.
2.1-8) . Das Unfallereignis vom 1 2. Januar 2011 erwähnte die Beschwerde führerin gegenüber Dr. Z.___
erst am 2 5. Februar 2011 - nach vier weit eren Konsultationen ( Urk. 8/M 7/1-3 ). Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 2. Februar 2011 wurde zudem
nicht mit den Folgen des Unfalls vom 1 2. Januar 2011 begründet, sondern mit einem Burnout (Urk. 8/A34/B1). Ein Zusammenhang des Unfallereignisses mit den nachfolgenden Beschwerden erscheint daher höchstens als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich.
Dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, ist sodann nicht zu beanstan den. Denn weder die Diagnosen noch die Befunderhebung sind vorliegend um stritten. Es g ing lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevan ten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Mit dem Hinweis von Dr. B.___ , die festgestellte progrediente Myoarthropa thie sei erst seit dem Unfallereignis aufgetreten (vgl. E. 2.12 ), erschöpft sich dessen
Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall ver ursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Auf die Beurteilung von Dr. A.___
kann daher abgestellt werden. 3.4
Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte . Die Be schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl