Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juni 2012 wurde er von einem Autofahrer, der nach einer Beschimpfung seitens des Versicherten aus seinem Fahrzeug gestiegen war, g estossen und fiel zu Boden, worauf ihm ein
weiterer Autofahrer über den rechten Fuss fuhr ( Urk. 8/2 und Urk. 8/34 S. 5) . Anschliessend war er insbesondere aufgrund der dabei erlittenen Frakturen bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___ hospitalisiert ( Urk. 8/13). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte sie die Taggeld leistungen
– unter Ein räumung einer Anpassungszeit – mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 ein (Urk.
8/110). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. April 2014 ( Urk. 8/120) wies s i e mit Entscheid vom 1 6. April 2014 ab ( Urk. 8/123 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben , es seien ihm auch nach dem 1 0. Februar 2013 Taggelder auszurichten ,
eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Sodann sei ihm für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlich er Rechtsvertreter zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er auch für das Beschwerdeverfahren um Be stel lung eines unentge ltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerde antwort vom 25. Juni 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Aus der Verfügung vom 2 7. Februar
( Urk. 8/110) und dem Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 ( Urk.
2) geht
– entgegen der Meinung des Beschwerde füh rer s ( Urk. 1 S. 2) – klar eine Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 hervor. Daran ändert
nichts, dass die Taggelder für die Periode
11. Februar bis 30. Juni 2013 offenbar noch nicht ausbezahlt worden waren, verfügte die Beschwerdegegnerin doch explizit genau einen solchen Anspruch.
Nicht verfügt wurde über den Fallabschluss sowie den Rentenanspruch. Streit ge genstand ist im vorlie genden Verfahren daher nur die Frage , ob die Taggelder zu Recht per 30. Juni 2013 eingestellt wurden. Mangels Rechtsschutzinteresse s ist auf die Beschwerde nicht einzutreten , soweit der Beschwerdeführer ab 10.
Febru ar 2013 Taggeldzahlungen fordert . 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist s ie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) , so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.
6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherun g besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine Person gilt demnach als ar beits unfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tä tigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Ge sund heits zustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätz lich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am ange stam mten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medi zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Der Grad der Arbeits unfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisheri gen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufs zweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht ver werten, ob gleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und ge gebenen falls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruf lichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten ; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krank heit beruht. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszu schöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umstän den von ihr verlangen kann. Dabei ist der versicherten Person eine Übergangs zeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezem b er 2007 E. 6.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Be messung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für ar beitslose Versicherte (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2). 2.3
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung an Taggeldern, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Pro zent besteht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Un fall ver sicherung [UVV]). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinati ons bestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwen dung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.3). 2.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gen de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4) 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 0. Juni 2013 hinaus beste hende Leistungspflicht
unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 0. Februar 2013 mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztägig zumut bar. Dem widersprechende Berichte würden k eine bei den Akten liegen. Beim (vor lie gen den) Mor bus Köhler handle es sich zudem um eine nicht unfallbedingte Diagnose , wes halb der operative Eingriff nicht aufgrund des Unfallgeschehens, sondern auf grund des krankheitsbedingten Geschehens als indiziert erachtet wurde . Das unter Bezugnahme auf die von ihr zusammengestellte Dokumen tation von Ar beitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 60‘963.--. Bei ei nem Valideneinkommen von Fr. 58‘513.-- ergebe sich kein unfallbedingter Minderverdienst, weshalb die verfügte Einstellung der Taggeld zahlungen nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 5 ff. und Urk. 7 S. 4 ff. ). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die beklagten Beschwerden würden in unmittelbarem Zusammen hang mit den Frakturen und Quetschungen, die er anlässlich des Unfallereig nisses vom 7. Juni 2012 erlitten habe, stehen. Die Beurteilungen des Kreisarztes seien unzutreffend. Dieser habe seine schweren Beschwerden, na mentlich das massive Anschwellen des Fusses bei geringer Belastung, ignoriert und sich nur sehr mar ginal mit der Fussproblematik auseinandergesetzt. Die Frage nach einer zumut baren und faktisch umsetzbaren Arbeitstätigkeit sei im Rahmen eines umfassen den Belastungstests (EFL) abzuklären. Er sei unmittelbar vor dem Unfall arbeits los gewesen. Sein versicherter Verdienst habe Fr. 60‘346.-- betragen und sein effektiver Lohn habe sich auf Fr. 95‘500.-- belaufen. Der von der Beschwerde gegnerin angeführte Invalidenlohn sei unangemessen und realitätsfremd. Die von ihr ausgewählten Verweistätigkeiten seien zudem ange sichts der Tatsache, dass er 30 Jahre lang Koch und Küchenchef gewesen sei, unzumutbar ( Urk. 1 S. 4).
4. 4.1
Nachdem der Beschwerdeführer vom 7. bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___
hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 8/13)
folgende Diagnosen (S. 1): - Überrolltrauma Fussrücken rechts mit/bei - later al seitiger intraartikulärer Basisfraktur Phalanx Dig I - nicht dislozierter Querfraktur der Phalanx Dig II - extraartikulärer , nicht dislozierter Fraktur des Os cuboideums - Rissquetschwunde (RQW) zwischen dem Dig II und III, plantarseits - Nekrosebildung von circa 0.7 x 0.5 cm am Fussrücken - Allergien: keine bekannt
Sie führten aus, es sei eine deutliche dorsale Weic hteilschwellung auf Höhe der Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke zu ersehen. Nebst achsengerechten Stel lungs verhältnissen
in sämtlichen Gelenken bestehe eine alte Osteonekrose des Metatarsaleköpfchens
Dig II (Morbus Freiberg
[S. 3 ; siehe auch Urk. 8/51 ]). Es erfolge eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen. Eine Teilbelastung mit 15 Kilogramm sei möglich mit anschliessendem Übergang zur Vollbelastung (S. 1). 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juli 2012 von einer regelrechten ossären Heilung und zwei Wundnekrosen am rechten Vorfuss dorsal und medial ( Urk. 8/ 15). Am 2 1. August 2012 gab er an, es erfolge
eine gute Wundheilung der Nekrosen . Einzig die ossäre Heilung sei leicht ver zögert ( Urk. 8/ 21).
4.3
Das im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am 2 8. September 2012 angefertigte MRI des rechten Fuss es zeigte nebst einer Arthrose des Metatarsophalangealge lenk e s
Dig II einen in erster Linie mit einer Stressfraktur zu vereinbarenden Befund des Os metatarsale
Dig III mit fokalem Knochenmarködem im Köpfchen bis zum mittleren Schaftdrittel, periostaler Reaktion und vermehrter Kontrast mittelaufnahme des Knochenmarks respektive des Periosts vor allem um das Köpfchen Os metatarsale
Dig III . Es würden sich – so der Facharzt für Radiolo gie Rehorik
– bei einem Status nach intraartikulärer Basisfraktur der distalen Phalanx Dig I und Querfraktur der distalen Phalanx Dig II rechts diese in der aktuellen Untersuchung nicht mehr abgrenzen lassen ( Urk. 8/49). 4.4
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Oktober 2012 kann entnommen werden, dass ein zögerlicher Heilungsverlauf bei den Hautnekrosen am rechten Fuss aufgetreten ist. Im Verlauf sei es wieder zu vermehrte n Vorfussschmerzen rechts und einer Schwellung gekommen ( Urk. 8/31). 4.5
Im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 2 8. September 2012 zeigten sich am 1 7. Januar 2013 im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am Caput des Os metatar sale II zur Zeit kleinere zystische Veränderungen bei vorbestehender Arthrose und ein deutlich regredientes Knochenmarködem im Caput des Os metatarsale III mit deutlich regredientem
Restödem ( Urk. 8/53). 4.6
Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Reha bilitati on, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8/57) fest, inspektorisch würden sich im Bereich des rechten Fusses im ersten und dritten Strahl abgeheilte flächige Narben nach Hautnekrosen zeigen (S. 4). N ach verzö gertem Verlauf, in welchem erst zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Fraktur des Metatarsale III des rechten Fusses festgestellt worden sei, habe sich nun vom klinischen Befund her ein günstiger Verlauf ergeben. Es bestehe eine gewisse Belastungsintoleranz, weshalb eine berufliche Tätigkeit als Küchenchef mit länger andauerndem Stehen und Gehen gegenwärtig noch nicht zumutbar
sei. Hingegen sei bereits jetzt eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit mit einem 50%igen sitzenden Anteil ganztags zumutbar. Lasten
sollten momentan noch nicht über Treppen getragen und unebenes Ge lände gemieden werden , wobei die betreffenden Einschränkungen im Laufe der nächsten zwei Monate zurückgehen sollten . Nach diesem Zeitraum sei davon auszugehen, dass keine unf allbedingten Einschränkungen betreffend das Zu mut barkeitsprofil mehr vorliegen würden (S.
5). 4.7
Dr. A.___ berichtete am 6. März 2013, der Beschwerdeführer sei durch seine Fussbeschwerden stark eingeschränkt. Es sei ihm unmöglich, längere Zeit zu stehen und zu gehen. Selbst längeres Sitzen bereite ihm Beschwerden. Es wür de n rezidivierende Schwellungen des Fusses auftreten. Sodann habe er bei einem Sturz die Schulter verletzt, indes keine Unfallmeldung gemacht. In diesem Zustand sei es dem Versicherten nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Es bestehe deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/61). 4.8
In einem von Dr. Z.___ mit Dr. A.___ g eführten Telefongespräch erklärte Ersterer, eine für die bisherige Tätigkeit attestierte, auf die Unfallfolgen am Fuss zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Trotz des etwas erschwerten und langwierigen Verlaufs sei en keine bleibenden Einschränkungen zu erwarten. In der Folge erklär te sich Dr. A.___
mit de r kreisärztlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einverstanden
(Urk.
8/68). 4.9
Die an der Uniklinik B.___ tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, nannten am 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/71) nach stehende Diagnosen (S. 1): - Avaskuläre Nekrose Metatarsale -II-Köpfchen und Metatarsale -III-Köpf chen (Morbus Köhler) rechts - Status nach Überrolltrauma Fussrücken mit - l ateralseitiger intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig I - Endphalanx-Fraktur Phalanx Dig II - nicht dislozierte Fraktur Os cuboideum - Rissquetschwunde zwischen Dig II und III plantarseits , Nekrose am Fussrücken - Status nach Stressfraktur Metatarsale -III vom September 2012
Als Nebendiagnose führten sie eine medikam entös behandelte arterielle Hyp er tonie an und äusserten den Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (S.
1). Kli nisch sei aktuell vor allem das MTP-II (>III) symptomatisch mit Veränderungen typisch für einen Morbus Köhler. Sie würden deshalb Schuheinlagen verordnen mit retrokapitaler Abstützung. Zudem erfolge eine Infiltration ins MTP-II-Ge lenk rechts mit Lokalanästhetikum und Kortison . Die Frakturen wiederum seien konsolidiert (S. 2). 4.10
Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013, am E.___ (richtig: Uniklinik B.___ ) seien gewisse Restveränderungen festgestellt worden. Das von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 7. Februar 2013 for mulierte Zumutbarkeitsprofil bleibe gleichwohl bestehen. Perspektivisch sei auch weiter hin mit einer Arbeitsfähigkeit als Koch zu rechnen. Die aktuellen Röntgen untersuchungen hätten konsolidierte Frakturen ergeben. Es würden sich gewiss e unfallfremde Aspekte in den im betreffenden Ber icht genannten avas kulären Nekro sen (Morbus Köhler) finden ( Urk. 8/75). 4.11
Die Dres . med. C.___ , Oberarzt, und F.___ , Assi stenzarzt, Uniklinik B.___ , berichteten am 4. September 2013 über die Verlaufskontrolle nach Infiltration. Sie führten aus , beim Beschwerdeführer würden zwei verschiedene Pathologien
bestehen . Einerseits klage er über eine eingeschränkte Gehstrecke von circa ei nem Kilometer mit Auftreten von starken Schmerzen. Diese Gehstrecke habe sich mit den orthopädischen Schuhen deutlich verlängert. Zusätzlich klage er über ein Unsicherheitsgefühl beim Gehen bei Dunkelheit, was schon zu rezidi vierenden Stürzen geführt habe. Zum Ausschluss einer Polyneuropathie würden sie eine elektrophysiologische Abklärung durchführen lassen. In einem Beruf, in dem man
vorwiegend gehen oder stehen müsse, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeits unfähig. Im einem Beruf mit vorwiegend sitzender Tätigkeit sei er aufgrund der Fussbeschwerden zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/87 /1-2 ). 4.12
Dem Bericht von PD Dr. med. G.___ , Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Orthopädie, Uniklinik B.___ , vom 3 1. März 2014 (Sprec h stunde vom 2 0. März 2014) kann entnommen werden, dass bei thera pierefr a ktärem Morbus Köhler eine dorsalflexierende Osteotomie des Meta tar sale II durchgeführt werde, um das Gelenk wieder herzustellen. Der Beschwer de füh rer werde sich für die Operationsplanung melden ( Urk. 8/121). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 7. Juni 2012 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den.
Der Morbus Köhler ist eine aseptische Knochennekrose mit Abflachung und Deformierung des Metatarsalköpfchens
II (eventuell III und IV). Die Ursachen aseptischer Knochennekrosen sind multifaktoriell und zum Teil ungeklärt ( Pschy rembel, Klinisches W örterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, S. 1110 und S. 1116). Diesbezüglich wurde i m die Beschwerdegegnerin betreffenden Urteil U
236/98 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3.
Januar 2000 e iner ihre r Ärzte wie folgt zitiert (E.
4d) : Bei Knochennekrosen kann zwischen den septischen (mit gleichzeitigen osteomyelitischen Veränderungen) und den asep tischen (ohne wesentliche begleitende Entzündung) unte rschieden werden. Aseptische beziehungsweise spontane Knochennekrosen werden häufig auf eine Durchblutungsstörung zurückgeführt, ohne dass hierfür der Beweis er bracht werden kann. Es handelt sich diesfalls um die idiopathischen, ischämi schen Knochennekrosen. In einigen Fällen ist ein lokales Trauma in der Anam nese zu eruieren. Als Ursachen der aseptischen Knochennekrosen fallen Trau ma ta, Cor tison-Therapie, Bindegewebsstörungen wie ein systemischer Lupus erythe mato de s , Hämoglobinopathien (Sichelzellanämie), Gauchers
disease (meist au tosomalrezessiv erbliche, auf Mangel an Glu c ocerebrosidase beruhende Speicherkrankheit) und Caisson-Krankheit (Krankheit auf Grund von Druckluft schwankungen beim falschen Ausschleusen nach Arbeiten in Tauchglocken) in Betracht. Daneben gibt es eine Gruppe von Patienten mit Knochennekrose, für die keine pathologische Einheit beschrieben werden kann und die als spontane oder idiopathische Knochennekrose beschrieben wird . 5.2
Zu der von den Ärzten der Uniklinik B.___ diagnostizierten avaskulären
Nekrose des Metatarsale -II/III-Köpfchens (Morbus Köhler) führte Kreisarzt Dr. Z.___ lediglich a us, dass diese unfallfremd sei ( Urk. 8/75). Ergänzende Darlegungen
hiezu machte er keine . Damit geht aus seiner Beurteilung insbe sondere nicht hervor, weshalb im vorliegenden Fall – trotz der beim Unfaller eignis am rechten Fuss erlittenen Frakturen –
eine traumatisch bedingte Kno chennekrose respektive eine auf den Unfall zurückzuführende richtungswei sende Verschlimmerung auszuschliessen sein soll . Unabhängig davon, dass der Un fallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.
6.2), kann die Frage, ob eine unfall bedingte Ursache des Gesundheitsschadens und eine dadurc h bedingte Arbeits unfähigkeit vorliegt oder nicht, folglich nicht schlüssig beant wortet werden.
Auch die Berichte der Ärzte der Uniklinik B.___
– entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 5) befindet sich der Sprechstundenbericht der Uniklinik B.___ vom 20. März 2014 bei den Akten ( Urk. 8/121) – lassen keine ab schliessende Beurteilung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu. 5.3
In Bezug auf die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2013 ist die Kausa li tätsfrage nicht von Relevanz, weil sämtliche beteiligten Ärzte von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausging en , und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden seitens des Fusses. Kreisarzt Dr. Z.___ legte unter Hinweis auf die festgestellte Belastungs in toleranz dar, dass im Gehen und Stehen zu verrichtende Tätigkeiten nicht sinn voll seien, eine angepasste Tätigkeit indes vollumfänglich zumutbar sei (E. 4.6). Dies bestätigte Dr. A.___ in der Folge (E. 4.8) und auch die Ärzte der Uniklinik B.___ , welche die avaskuläre Nekrose Metatarsale -II- sowie -III-Köpfchen fest stellten (die Dr. Z.___ als unfallfremd fasste), schlossen auf eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Damit liegt keine medizinische Stellungnahme vor, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Frage stellen würde. Im Gegenteil bestätigten sämtliche beteiligten Ärzte die vollzeitliche Zumutbarkeit einer vor wiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Frage stellt, vermag bei Fehlen jeglicher diesbezüglicher Beweis offerten nicht zu überzeugen. 5.4
Eine Relevanz der Kausalitätsfrage ergibt sich erst für die dem Erlass des Ein spracheentscheides nachfolgende Zeitspanne, namentlich die Phase der geplan ten Operation - zur Verbesserung des Zustandes mit allfälliger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch - sowie der Rekon vale s zenzzeit (sowie später bei Fallabschluss). Sollte die Indikation unfall (mit)bedingt sein, stünden dem Beschwerdeführer während der Zeit der operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit durchaus Taggelder zu. Die Beschwerdegegnerin hatte den Fall denn auch nicht abgeschlossen, sondern lediglich die Taggeldzahlungen eingestellt bei einer Erwerbseinbusse von weniger als 25 %. Eine erneute Tag geldausrichtung bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6. 6.1
Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem - wegen Arbeitslosigkeit - anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Validenein kommen (Anforderungsniveau 3 im Segment Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) von Fr. 58‘513.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘963.-- gegenüber und stützte sich hierzu auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (Urk. 2 S. 8 ff.). 6.2
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Valideneinkommen und schloss auf ein solches von Fr. 95‘500.--, basierend auf dem letzten Jahreseinkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 8/80/5).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und die gut bezahlte Stelle längst verloren hatte. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
8/80) zeigt, dass er nach der Jahr tausendwende deutlich geringere Einkommen erzielte (zwischen Fr. 24‘360.-- und Fr. 56‘000.-- bei ganzjähriger Anstellungsdauer). Beim Stellenantritt im Restaurant J.___ starte te er im Juli 2007 mit einem (hochgerechneten) Jahres einkommen von Fr. 46‘472.-- und Anfang 2008 von Fr. 51‘288.--. Nach seinem Wechsel zum Restaurant I.___ erzielte er in 15 Monaten Anstellung s dauer (Juni 2008 bis August 2009) ein Gesamteinkommen von Fr. 120‘058.-- (auf ein Jahr umgerechnet Fr. 96 ‘ 046.4 0). Hernach war er vier Monate arbeits los, dann anschliessend exakt ein Jahr wieder beim Restaurant J.___ angestellt und erzielte das genannte Einkommen von Fr. 95‘531.--.
Ein Rückblick auf diese Tätigkeiten zeigt, dass der Beschwerdeführer nur während gut zwei Jahren seines Erwerbslebens Löhne in diesem hohen Bereich erhielt und ansonsten Einkommen im Rahmen der statistischen Löhne für Männer mit seiner Ausbildung (gelernter Koch) erzielte. Dass er nach dem Verkauf des Restaurants J.___ durch den konkursiten Eigentümer und dem Verlust der Stelle (Urk. 1 S. 10) wieder ein solches Einkommen erzielen könnte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn begründet, und solches ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2) .
6.3
Bei diesem Ergebnis erweist es sich als irrelevant, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne abgestellt werden kann. Denn an dern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Eine Unzumutbarkeit einer Verweistätigkeit ist dabei nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit während kurzer Zeit in einem gehobenen Restaurant gearbeitet hat. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stun den woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62 ‘ 851. -- ergibt.
Dies erhellt, dass selbst bei Berücksichtigung des grösstmöglichen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % - welcher indes klarerweise nicht gerechtfertigt ist - keine Erwerbseinbusse von mindestens 25 % resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht ihre Taggeldleistungen per Ende Juni 2013 mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % eingestellt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 7. 7.1 7.1.1
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird
im Sozialver sicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E.
3.1 mit Hin weis).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
im
Einspracheverfahren er gangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslos igkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E.
2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1). 7. 1. 2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Um ständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei zieh en würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 7.1.3
Be im Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung
im
Verwaltungs ver fahren
wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im
Verwal tungs verfahren
über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor der lich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn
die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä rungs ver fah ren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungs ge such entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Aus nahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechts ver tretung
im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmax im e rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechts an walt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen). 7.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, es hätte dem Rechts ver treter angesichts der aufliegenden, deckungsgleichen medizinischen Akten be treffend verbleibender Arbeitsfähigkeit ohne weiteres bewusst sein müssen, dass für seinen a rbeitslosen Mandanten spätestens ab Ende Juni 2013 kein Anspruch auf weitere Taggelder mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 12).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dagegen, es lägen wider sprüch liche medizinische Einschätzungen vor. Die Untersuchung des Kreisarztes ent spreche nicht den Anforderungen einer rechtsgenügenden medizinischen Abklä rung. Eine fachliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Köhlersyndroms habe nicht stattgefunden. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit habe ebenfalls nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 11). 7.3
Im Zeitpunkt der Anzeige der Vertretungsvollmacht am 12. Juli 2013 (Urk. 8/76 ) zeigte sich eine eindeutige mediz i nische Aktenlage: Kreisarzt Dr. Z.___ und der behandelnde Dr. A.___ waren sich einig, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Thematisch aufgegriffen wurde einzig die Frage der Kausalität der avaskulären Nekrosen (E. 4.10), was indes ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit war. Auch der nachfolgend aufgelegte Bericht der Uniklinik B.___ ging von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.11) und es fand sich kein Arzt, der eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren mochte.
Angesichts dieser Aktenlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwer deführer - in Bezug auf die hier einzig strittige Einstellung der Taggeldzah lungen per 30. Juni 2013 - irgendwelche Gewinnaussichten (basierend auf einer abweichenden mediz i nischen Einschätzung) hätte vorstellen können. Da er im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss klar war und auch die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Invaliden ei n kommens (statt der DAP-Löhne) ohne jede Auswirkung auf das Ergebnis blieb, waren die Anträge aussichtslos. 7.4
Anzufügen bleibt, dass der Fall auch nicht besonders komplex erscheint. Es ging inhaltlich lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich arbeitsfähig ist, was von sämtlichen beteiligten Ärzten bejaht wurde. Dass der Beschwerdeführer eine abweichende Meinung hat, macht den Fall nicht zu einem besonders schwierigen. Im Gegenteil handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Fall von unterdurch schnitt licher Komplexität. Eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall würde darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Ver waltungsverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetz lichen Konzeption widerspräche (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 746/06
vom 8. November 2006
E. 3.1). Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb de m vom Sozialamt unterstützten Beschwerde führer (Urk. 8/98-99) nicht auch durch die Fürsorgebehörde eine entsprechende Ver beiständung hätte gewährt werden können (E. 7.1.3 hievor ). 7.5
Damit bestand für das Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit und mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wes halb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 8. 8.1
Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichts ver fahren ist vorwegzuschicken, dass auch ein entsprechender Anspruch gemäss Art. 61 lit . f ATSG voraussetzt, dass die Partei bedürftig ist, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die die Vertretung notwendig ist. 8.2
Der Beschwerdeführer legte seine finanziellen Verhältnisse nicht dar und reichte auch keine Bestätigung einer (allenfalls vorliegenden) Unterstützung durch die Gemeinde ein, obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 5) dazu aufgefordert worden war. Damit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er nicht bedürftig ist.
Im vorliegenden Verfahren wurden sodann keine Argumente vorgebracht, welche
die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwer de führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick auf die eindeutige medizinische Aktenlage und Rechtsprechung zum Einkommensvergleich ist kein anderer Entscheid denkbar. 8.3
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Rechtsvertretung überhaupt not wendig war, sind doch die Voraussetzungen für die Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters ohnehin nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
22. Mai 2014 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juni 2012 wurde er von einem Autofahrer, der nach einer Beschimpfung seitens des Versicherten aus seinem Fahrzeug gestiegen war, g estossen und fiel zu Boden, worauf ihm ein
weiterer Autofahrer über den rechten Fuss fuhr ( Urk. 8/2 und Urk. 8/34 S. 5) . Anschliessend war er insbesondere aufgrund der dabei erlittenen Frakturen bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___ hospitalisiert ( Urk. 8/13). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte sie die Taggeld leistungen
– unter Ein räumung einer Anpassungszeit – mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 ein (Urk.
8/110). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. April 2014 ( Urk. 8/120) wies s i e mit Entscheid vom 1 6. April 2014 ab ( Urk. 8/123 = Urk. 2).
E. 1.1 Aus der Verfügung vom 2 7. Februar
( Urk. 8/110) und dem Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 ( Urk.
2) geht
– entgegen der Meinung des Beschwerde füh rer s ( Urk. 1 S. 2) – klar eine Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 hervor. Daran ändert
nichts, dass die Taggelder für die Periode
11. Februar bis 30. Juni 2013 offenbar noch nicht ausbezahlt worden waren, verfügte die Beschwerdegegnerin doch explizit genau einen solchen Anspruch.
Nicht verfügt wurde über den Fallabschluss sowie den Rentenanspruch. Streit ge genstand ist im vorlie genden Verfahren daher nur die Frage , ob die Taggelder zu Recht per 30. Juni 2013 eingestellt wurden. Mangels Rechtsschutzinteresse s ist auf die Beschwerde nicht einzutreten , soweit der Beschwerdeführer ab 10.
Febru ar 2013 Taggeldzahlungen fordert . 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben , es seien ihm auch nach dem 1 0. Februar 2013 Taggelder auszurichten ,
eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Sodann sei ihm für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlich er Rechtsvertreter zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er auch für das Beschwerdeverfahren um Be stel lung eines unentge ltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerde antwort vom 25. Juni 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist s ie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) , so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.
E. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art.
E. 2.3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung an Taggeldern, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Pro zent besteht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Un fall ver sicherung [UVV]). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinati ons bestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwen dung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.3).
E. 2.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gen de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4) 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 mit Hin weis).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
im
Einspracheverfahren er gangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslos igkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E.
2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die beklagten Beschwerden würden in unmittelbarem Zusammen hang mit den Frakturen und Quetschungen, die er anlässlich des Unfallereig nisses vom 7. Juni 2012 erlitten habe, stehen. Die Beurteilungen des Kreisarztes seien unzutreffend. Dieser habe seine schweren Beschwerden, na mentlich das massive Anschwellen des Fusses bei geringer Belastung, ignoriert und sich nur sehr mar ginal mit der Fussproblematik auseinandergesetzt. Die Frage nach einer zumut baren und faktisch umsetzbaren Arbeitstätigkeit sei im Rahmen eines umfassen den Belastungstests (EFL) abzuklären. Er sei unmittelbar vor dem Unfall arbeits los gewesen. Sein versicherter Verdienst habe Fr. 60‘346.-- betragen und sein effektiver Lohn habe sich auf Fr. 95‘500.-- belaufen. Der von der Beschwerde gegnerin angeführte Invalidenlohn sei unangemessen und realitätsfremd. Die von ihr ausgewählten Verweistätigkeiten seien zudem ange sichts der Tatsache, dass er 30 Jahre lang Koch und Küchenchef gewesen sei, unzumutbar ( Urk. 1 S. 4).
4. 4.1
Nachdem der Beschwerdeführer vom 7. bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___
hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 8/13)
folgende Diagnosen (S. 1): - Überrolltrauma Fussrücken rechts mit/bei - later al seitiger intraartikulärer Basisfraktur Phalanx Dig I - nicht dislozierter Querfraktur der Phalanx Dig II - extraartikulärer , nicht dislozierter Fraktur des Os cuboideums - Rissquetschwunde (RQW) zwischen dem Dig II und III, plantarseits - Nekrosebildung von circa 0.7 x 0.5 cm am Fussrücken - Allergien: keine bekannt
Sie führten aus, es sei eine deutliche dorsale Weic hteilschwellung auf Höhe der Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke zu ersehen. Nebst achsengerechten Stel lungs verhältnissen
in sämtlichen Gelenken bestehe eine alte Osteonekrose des Metatarsaleköpfchens
Dig II (Morbus Freiberg
[S. 3 ; siehe auch Urk. 8/51 ]). Es erfolge eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen. Eine Teilbelastung mit 15 Kilogramm sei möglich mit anschliessendem Übergang zur Vollbelastung (S. 1). 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juli 2012 von einer regelrechten ossären Heilung und zwei Wundnekrosen am rechten Vorfuss dorsal und medial ( Urk. 8/ 15). Am 2 1. August 2012 gab er an, es erfolge
eine gute Wundheilung der Nekrosen . Einzig die ossäre Heilung sei leicht ver zögert ( Urk. 8/ 21).
4.3
Das im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am 2 8. September 2012 angefertigte MRI des rechten Fuss es zeigte nebst einer Arthrose des Metatarsophalangealge lenk e s
Dig II einen in erster Linie mit einer Stressfraktur zu vereinbarenden Befund des Os metatarsale
Dig III mit fokalem Knochenmarködem im Köpfchen bis zum mittleren Schaftdrittel, periostaler Reaktion und vermehrter Kontrast mittelaufnahme des Knochenmarks respektive des Periosts vor allem um das Köpfchen Os metatarsale
Dig III . Es würden sich – so der Facharzt für Radiolo gie Rehorik
– bei einem Status nach intraartikulärer Basisfraktur der distalen Phalanx Dig I und Querfraktur der distalen Phalanx Dig II rechts diese in der aktuellen Untersuchung nicht mehr abgrenzen lassen ( Urk. 8/49). 4.4
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Oktober 2012 kann entnommen werden, dass ein zögerlicher Heilungsverlauf bei den Hautnekrosen am rechten Fuss aufgetreten ist. Im Verlauf sei es wieder zu vermehrte n Vorfussschmerzen rechts und einer Schwellung gekommen ( Urk. 8/31). 4.5
Im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 2 8. September 2012 zeigten sich am 1 7. Januar 2013 im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am Caput des Os metatar sale II zur Zeit kleinere zystische Veränderungen bei vorbestehender Arthrose und ein deutlich regredientes Knochenmarködem im Caput des Os metatarsale III mit deutlich regredientem
Restödem ( Urk. 8/53). 4.6
Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Reha bilitati on, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8/57) fest, inspektorisch würden sich im Bereich des rechten Fusses im ersten und dritten Strahl abgeheilte flächige Narben nach Hautnekrosen zeigen (S. 4). N ach verzö gertem Verlauf, in welchem erst zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Fraktur des Metatarsale III des rechten Fusses festgestellt worden sei, habe sich nun vom klinischen Befund her ein günstiger Verlauf ergeben. Es bestehe eine gewisse Belastungsintoleranz, weshalb eine berufliche Tätigkeit als Küchenchef mit länger andauerndem Stehen und Gehen gegenwärtig noch nicht zumutbar
sei. Hingegen sei bereits jetzt eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit mit einem 50%igen sitzenden Anteil ganztags zumutbar. Lasten
sollten momentan noch nicht über Treppen getragen und unebenes Ge lände gemieden werden , wobei die betreffenden Einschränkungen im Laufe der nächsten zwei Monate zurückgehen sollten . Nach diesem Zeitraum sei davon auszugehen, dass keine unf allbedingten Einschränkungen betreffend das Zu mut barkeitsprofil mehr vorliegen würden (S.
5). 4.7
Dr. A.___ berichtete am 6. März 2013, der Beschwerdeführer sei durch seine Fussbeschwerden stark eingeschränkt. Es sei ihm unmöglich, längere Zeit zu stehen und zu gehen. Selbst längeres Sitzen bereite ihm Beschwerden. Es wür de n rezidivierende Schwellungen des Fusses auftreten. Sodann habe er bei einem Sturz die Schulter verletzt, indes keine Unfallmeldung gemacht. In diesem Zustand sei es dem Versicherten nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Es bestehe deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/61). 4.8
In einem von Dr. Z.___ mit Dr. A.___ g eführten Telefongespräch erklärte Ersterer, eine für die bisherige Tätigkeit attestierte, auf die Unfallfolgen am Fuss zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Trotz des etwas erschwerten und langwierigen Verlaufs sei en keine bleibenden Einschränkungen zu erwarten. In der Folge erklär te sich Dr. A.___
mit de r kreisärztlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einverstanden
(Urk.
8/68). 4.9
Die an der Uniklinik B.___ tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, nannten am 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/71) nach stehende Diagnosen (S. 1): - Avaskuläre Nekrose Metatarsale -II-Köpfchen und Metatarsale -III-Köpf chen (Morbus Köhler) rechts - Status nach Überrolltrauma Fussrücken mit - l ateralseitiger intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig I - Endphalanx-Fraktur Phalanx Dig II - nicht dislozierte Fraktur Os cuboideum - Rissquetschwunde zwischen Dig II und III plantarseits , Nekrose am Fussrücken - Status nach Stressfraktur Metatarsale -III vom September 2012
Als Nebendiagnose führten sie eine medikam entös behandelte arterielle Hyp er tonie an und äusserten den Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (S.
1). Kli nisch sei aktuell vor allem das MTP-II (>III) symptomatisch mit Veränderungen typisch für einen Morbus Köhler. Sie würden deshalb Schuheinlagen verordnen mit retrokapitaler Abstützung. Zudem erfolge eine Infiltration ins MTP-II-Ge lenk rechts mit Lokalanästhetikum und Kortison . Die Frakturen wiederum seien konsolidiert (S. 2). 4.10
Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013, am E.___ (richtig: Uniklinik B.___ ) seien gewisse Restveränderungen festgestellt worden. Das von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 7. Februar 2013 for mulierte Zumutbarkeitsprofil bleibe gleichwohl bestehen. Perspektivisch sei auch weiter hin mit einer Arbeitsfähigkeit als Koch zu rechnen. Die aktuellen Röntgen untersuchungen hätten konsolidierte Frakturen ergeben. Es würden sich gewiss e unfallfremde Aspekte in den im betreffenden Ber icht genannten avas kulären Nekro sen (Morbus Köhler) finden ( Urk. 8/75). 4.11
Die Dres . med. C.___ , Oberarzt, und F.___ , Assi stenzarzt, Uniklinik B.___ , berichteten am 4. September 2013 über die Verlaufskontrolle nach Infiltration. Sie führten aus , beim Beschwerdeführer würden zwei verschiedene Pathologien
bestehen . Einerseits klage er über eine eingeschränkte Gehstrecke von circa ei nem Kilometer mit Auftreten von starken Schmerzen. Diese Gehstrecke habe sich mit den orthopädischen Schuhen deutlich verlängert. Zusätzlich klage er über ein Unsicherheitsgefühl beim Gehen bei Dunkelheit, was schon zu rezidi vierenden Stürzen geführt habe. Zum Ausschluss einer Polyneuropathie würden sie eine elektrophysiologische Abklärung durchführen lassen. In einem Beruf, in dem man
vorwiegend gehen oder stehen müsse, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeits unfähig. Im einem Beruf mit vorwiegend sitzender Tätigkeit sei er aufgrund der Fussbeschwerden zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/87 /1-2 ). 4.12
Dem Bericht von PD Dr. med. G.___ , Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Orthopädie, Uniklinik B.___ , vom 3 1. März 2014 (Sprec h stunde vom 2 0. März 2014) kann entnommen werden, dass bei thera pierefr a ktärem Morbus Köhler eine dorsalflexierende Osteotomie des Meta tar sale II durchgeführt werde, um das Gelenk wieder herzustellen. Der Beschwer de füh rer werde sich für die Operationsplanung melden ( Urk. 8/121). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 7. Juni 2012 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den.
Der Morbus Köhler ist eine aseptische Knochennekrose mit Abflachung und Deformierung des Metatarsalköpfchens
II (eventuell III und IV). Die Ursachen aseptischer Knochennekrosen sind multifaktoriell und zum Teil ungeklärt ( Pschy rembel, Klinisches W örterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, S. 1110 und S. 1116). Diesbezüglich wurde i m die Beschwerdegegnerin betreffenden Urteil U
236/98 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3.
Januar 2000 e iner ihre r Ärzte wie folgt zitiert (E.
4d) : Bei Knochennekrosen kann zwischen den septischen (mit gleichzeitigen osteomyelitischen Veränderungen) und den asep tischen (ohne wesentliche begleitende Entzündung) unte rschieden werden. Aseptische beziehungsweise spontane Knochennekrosen werden häufig auf eine Durchblutungsstörung zurückgeführt, ohne dass hierfür der Beweis er bracht werden kann. Es handelt sich diesfalls um die idiopathischen, ischämi schen Knochennekrosen. In einigen Fällen ist ein lokales Trauma in der Anam nese zu eruieren. Als Ursachen der aseptischen Knochennekrosen fallen Trau ma ta, Cor tison-Therapie, Bindegewebsstörungen wie ein systemischer Lupus erythe mato de s , Hämoglobinopathien (Sichelzellanämie), Gauchers
disease (meist au tosomalrezessiv erbliche, auf Mangel an Glu c ocerebrosidase beruhende Speicherkrankheit) und Caisson-Krankheit (Krankheit auf Grund von Druckluft schwankungen beim falschen Ausschleusen nach Arbeiten in Tauchglocken) in Betracht. Daneben gibt es eine Gruppe von Patienten mit Knochennekrose, für die keine pathologische Einheit beschrieben werden kann und die als spontane oder idiopathische Knochennekrose beschrieben wird . 5.2
Zu der von den Ärzten der Uniklinik B.___ diagnostizierten avaskulären
Nekrose des Metatarsale -II/III-Köpfchens (Morbus Köhler) führte Kreisarzt Dr. Z.___ lediglich a us, dass diese unfallfremd sei ( Urk. 8/75). Ergänzende Darlegungen
hiezu machte er keine . Damit geht aus seiner Beurteilung insbe sondere nicht hervor, weshalb im vorliegenden Fall – trotz der beim Unfaller eignis am rechten Fuss erlittenen Frakturen –
eine traumatisch bedingte Kno chennekrose respektive eine auf den Unfall zurückzuführende richtungswei sende Verschlimmerung auszuschliessen sein soll . Unabhängig davon, dass der Un fallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.
6.2), kann die Frage, ob eine unfall bedingte Ursache des Gesundheitsschadens und eine dadurc h bedingte Arbeits unfähigkeit vorliegt oder nicht, folglich nicht schlüssig beant wortet werden.
Auch die Berichte der Ärzte der Uniklinik B.___
– entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 5) befindet sich der Sprechstundenbericht der Uniklinik B.___ vom 20. März 2014 bei den Akten ( Urk. 8/121) – lassen keine ab schliessende Beurteilung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu. 5.3
In Bezug auf die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2013 ist die Kausa li tätsfrage nicht von Relevanz, weil sämtliche beteiligten Ärzte von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausging en , und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden seitens des Fusses. Kreisarzt Dr. Z.___ legte unter Hinweis auf die festgestellte Belastungs in toleranz dar, dass im Gehen und Stehen zu verrichtende Tätigkeiten nicht sinn voll seien, eine angepasste Tätigkeit indes vollumfänglich zumutbar sei (E. 4.6). Dies bestätigte Dr. A.___ in der Folge (E. 4.8) und auch die Ärzte der Uniklinik B.___ , welche die avaskuläre Nekrose Metatarsale -II- sowie -III-Köpfchen fest stellten (die Dr. Z.___ als unfallfremd fasste), schlossen auf eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Damit liegt keine medizinische Stellungnahme vor, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Frage stellen würde. Im Gegenteil bestätigten sämtliche beteiligten Ärzte die vollzeitliche Zumutbarkeit einer vor wiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Frage stellt, vermag bei Fehlen jeglicher diesbezüglicher Beweis offerten nicht zu überzeugen. 5.4
Eine Relevanz der Kausalitätsfrage ergibt sich erst für die dem Erlass des Ein spracheentscheides nachfolgende Zeitspanne, namentlich die Phase der geplan ten Operation - zur Verbesserung des Zustandes mit allfälliger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch - sowie der Rekon vale s zenzzeit (sowie später bei Fallabschluss). Sollte die Indikation unfall (mit)bedingt sein, stünden dem Beschwerdeführer während der Zeit der operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit durchaus Taggelder zu. Die Beschwerdegegnerin hatte den Fall denn auch nicht abgeschlossen, sondern lediglich die Taggeldzahlungen eingestellt bei einer Erwerbseinbusse von weniger als 25 %. Eine erneute Tag geldausrichtung bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.
E. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine Person gilt demnach als ar beits unfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tä tigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Ge sund heits zustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätz lich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am ange stam mten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medi zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Der Grad der Arbeits unfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisheri gen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufs zweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht ver werten, ob gleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und ge gebenen falls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruf lichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten ; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krank heit beruht. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszu schöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umstän den von ihr verlangen kann. Dabei ist der versicherten Person eine Übergangs zeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezem b er 2007 E. 6.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Be messung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für ar beitslose Versicherte (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2).
E. 6.1 Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem - wegen Arbeitslosigkeit - anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Validenein kommen (Anforderungsniveau 3 im Segment Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) von Fr. 58‘513.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘963.-- gegenüber und stützte sich hierzu auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (Urk. 2 S. 8 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Valideneinkommen und schloss auf ein solches von Fr. 95‘500.--, basierend auf dem letzten Jahreseinkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 8/80/5).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und die gut bezahlte Stelle längst verloren hatte. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
8/80) zeigt, dass er nach der Jahr tausendwende deutlich geringere Einkommen erzielte (zwischen Fr. 24‘360.-- und Fr. 56‘000.-- bei ganzjähriger Anstellungsdauer). Beim Stellenantritt im Restaurant J.___ starte te er im Juli 2007 mit einem (hochgerechneten) Jahres einkommen von Fr. 46‘472.-- und Anfang 2008 von Fr. 51‘288.--. Nach seinem Wechsel zum Restaurant I.___ erzielte er in 15 Monaten Anstellung s dauer (Juni 2008 bis August 2009) ein Gesamteinkommen von Fr. 120‘058.-- (auf ein Jahr umgerechnet Fr. 96 ‘ 046.4 0). Hernach war er vier Monate arbeits los, dann anschliessend exakt ein Jahr wieder beim Restaurant J.___ angestellt und erzielte das genannte Einkommen von Fr. 95‘531.--.
Ein Rückblick auf diese Tätigkeiten zeigt, dass der Beschwerdeführer nur während gut zwei Jahren seines Erwerbslebens Löhne in diesem hohen Bereich erhielt und ansonsten Einkommen im Rahmen der statistischen Löhne für Männer mit seiner Ausbildung (gelernter Koch) erzielte. Dass er nach dem Verkauf des Restaurants J.___ durch den konkursiten Eigentümer und dem Verlust der Stelle (Urk. 1 S. 10) wieder ein solches Einkommen erzielen könnte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn begründet, und solches ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2) .
E. 6.3 Bei diesem Ergebnis erweist es sich als irrelevant, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne abgestellt werden kann. Denn an dern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Eine Unzumutbarkeit einer Verweistätigkeit ist dabei nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit während kurzer Zeit in einem gehobenen Restaurant gearbeitet hat. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stun den woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62 ‘ 851. -- ergibt.
Dies erhellt, dass selbst bei Berücksichtigung des grösstmöglichen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % - welcher indes klarerweise nicht gerechtfertigt ist - keine Erwerbseinbusse von mindestens 25 % resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht ihre Taggeldleistungen per Ende Juni 2013 mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % eingestellt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 7 1. 2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Um ständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei zieh en würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
E. 7.1.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird
im Sozialver sicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E.
E. 7.1.3 Be im Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung
im
Verwaltungs ver fahren
wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im
Verwal tungs verfahren
über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor der lich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn
die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä rungs ver fah ren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungs ge such entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Aus nahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechts ver tretung
im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmax im e rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechts an walt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, es hätte dem Rechts ver treter angesichts der aufliegenden, deckungsgleichen medizinischen Akten be treffend verbleibender Arbeitsfähigkeit ohne weiteres bewusst sein müssen, dass für seinen a rbeitslosen Mandanten spätestens ab Ende Juni 2013 kein Anspruch auf weitere Taggelder mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 12).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dagegen, es lägen wider sprüch liche medizinische Einschätzungen vor. Die Untersuchung des Kreisarztes ent spreche nicht den Anforderungen einer rechtsgenügenden medizinischen Abklä rung. Eine fachliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Köhlersyndroms habe nicht stattgefunden. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit habe ebenfalls nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 11).
E. 7.3 Im Zeitpunkt der Anzeige der Vertretungsvollmacht am 12. Juli 2013 (Urk. 8/76 ) zeigte sich eine eindeutige mediz i nische Aktenlage: Kreisarzt Dr. Z.___ und der behandelnde Dr. A.___ waren sich einig, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Thematisch aufgegriffen wurde einzig die Frage der Kausalität der avaskulären Nekrosen (E. 4.10), was indes ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit war. Auch der nachfolgend aufgelegte Bericht der Uniklinik B.___ ging von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.11) und es fand sich kein Arzt, der eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren mochte.
Angesichts dieser Aktenlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwer deführer - in Bezug auf die hier einzig strittige Einstellung der Taggeldzah lungen per 30. Juni 2013 - irgendwelche Gewinnaussichten (basierend auf einer abweichenden mediz i nischen Einschätzung) hätte vorstellen können. Da er im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss klar war und auch die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Invaliden ei n kommens (statt der DAP-Löhne) ohne jede Auswirkung auf das Ergebnis blieb, waren die Anträge aussichtslos.
E. 7.4 Anzufügen bleibt, dass der Fall auch nicht besonders komplex erscheint. Es ging inhaltlich lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich arbeitsfähig ist, was von sämtlichen beteiligten Ärzten bejaht wurde. Dass der Beschwerdeführer eine abweichende Meinung hat, macht den Fall nicht zu einem besonders schwierigen. Im Gegenteil handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Fall von unterdurch schnitt licher Komplexität. Eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall würde darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Ver waltungsverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetz lichen Konzeption widerspräche (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 746/06
vom 8. November 2006
E. 3.1). Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb de m vom Sozialamt unterstützten Beschwerde führer (Urk. 8/98-99) nicht auch durch die Fürsorgebehörde eine entsprechende Ver beiständung hätte gewährt werden können (E. 7.1.3 hievor ).
E. 7.5 Damit bestand für das Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit und mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wes halb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 8.1 Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichts ver fahren ist vorwegzuschicken, dass auch ein entsprechender Anspruch gemäss Art. 61 lit . f ATSG voraussetzt, dass die Partei bedürftig ist, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die die Vertretung notwendig ist.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer legte seine finanziellen Verhältnisse nicht dar und reichte auch keine Bestätigung einer (allenfalls vorliegenden) Unterstützung durch die Gemeinde ein, obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 5) dazu aufgefordert worden war. Damit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er nicht bedürftig ist.
Im vorliegenden Verfahren wurden sodann keine Argumente vorgebracht, welche
die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwer de führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick auf die eindeutige medizinische Aktenlage und Rechtsprechung zum Einkommensvergleich ist kein anderer Entscheid denkbar.
E. 8.3 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Rechtsvertretung überhaupt not wendig war, sind doch die Voraussetzungen für die Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters ohnehin nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
22. Mai 2014 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00119 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil
vom
17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juni 2012 wurde er von einem Autofahrer, der nach einer Beschimpfung seitens des Versicherten aus seinem Fahrzeug gestiegen war, g estossen und fiel zu Boden, worauf ihm ein
weiterer Autofahrer über den rechten Fuss fuhr ( Urk. 8/2 und Urk. 8/34 S. 5) . Anschliessend war er insbesondere aufgrund der dabei erlittenen Frakturen bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___ hospitalisiert ( Urk. 8/13). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte sie die Taggeld leistungen
– unter Ein räumung einer Anpassungszeit – mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 ein (Urk.
8/110). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. April 2014 ( Urk. 8/120) wies s i e mit Entscheid vom 1 6. April 2014 ab ( Urk. 8/123 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben , es seien ihm auch nach dem 1 0. Februar 2013 Taggelder auszurichten ,
eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Sodann sei ihm für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlich er Rechtsvertreter zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er auch für das Beschwerdeverfahren um Be stel lung eines unentge ltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerde antwort vom 25. Juni 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Aus der Verfügung vom 2 7. Februar
( Urk. 8/110) und dem Einspracheentscheid vom 1 6. April 2014 ( Urk.
2) geht
– entgegen der Meinung des Beschwerde füh rer s ( Urk. 1 S. 2) – klar eine Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 0. Juni 2013 hervor. Daran ändert
nichts, dass die Taggelder für die Periode
11. Februar bis 30. Juni 2013 offenbar noch nicht ausbezahlt worden waren, verfügte die Beschwerdegegnerin doch explizit genau einen solchen Anspruch.
Nicht verfügt wurde über den Fallabschluss sowie den Rentenanspruch. Streit ge genstand ist im vorlie genden Verfahren daher nur die Frage , ob die Taggelder zu Recht per 30. Juni 2013 eingestellt wurden. Mangels Rechtsschutzinteresse s ist auf die Beschwerde nicht einzutreten , soweit der Beschwerdeführer ab 10.
Febru ar 2013 Taggeldzahlungen fordert . 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist s ie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) , so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art.
6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherun g besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine Person gilt demnach als ar beits unfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tä tigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Ge sund heits zustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätz lich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am ange stam mten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medi zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Der Grad der Arbeits unfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisheri gen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufs zweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht ver werten, ob gleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und ge gebenen falls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruf lichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten ; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krank heit beruht. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszu schöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umstän den von ihr verlangen kann. Dabei ist der versicherten Person eine Übergangs zeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezem b er 2007 E. 6.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Be messung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für ar beitslose Versicherte (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2). 2.3
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung an Taggeldern, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Pro zent besteht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Un fall ver sicherung [UVV]). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinati ons bestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwen dung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.3). 2.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gen de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
Bestehen auch nur ge ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4) 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 0. Juni 2013 hinaus beste hende Leistungspflicht
unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 0. Februar 2013 mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztägig zumut bar. Dem widersprechende Berichte würden k eine bei den Akten liegen. Beim (vor lie gen den) Mor bus Köhler handle es sich zudem um eine nicht unfallbedingte Diagnose , wes halb der operative Eingriff nicht aufgrund des Unfallgeschehens, sondern auf grund des krankheitsbedingten Geschehens als indiziert erachtet wurde . Das unter Bezugnahme auf die von ihr zusammengestellte Dokumen tation von Ar beitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 60‘963.--. Bei ei nem Valideneinkommen von Fr. 58‘513.-- ergebe sich kein unfallbedingter Minderverdienst, weshalb die verfügte Einstellung der Taggeld zahlungen nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 5 ff. und Urk. 7 S. 4 ff. ). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die beklagten Beschwerden würden in unmittelbarem Zusammen hang mit den Frakturen und Quetschungen, die er anlässlich des Unfallereig nisses vom 7. Juni 2012 erlitten habe, stehen. Die Beurteilungen des Kreisarztes seien unzutreffend. Dieser habe seine schweren Beschwerden, na mentlich das massive Anschwellen des Fusses bei geringer Belastung, ignoriert und sich nur sehr mar ginal mit der Fussproblematik auseinandergesetzt. Die Frage nach einer zumut baren und faktisch umsetzbaren Arbeitstätigkeit sei im Rahmen eines umfassen den Belastungstests (EFL) abzuklären. Er sei unmittelbar vor dem Unfall arbeits los gewesen. Sein versicherter Verdienst habe Fr. 60‘346.-- betragen und sein effektiver Lohn habe sich auf Fr. 95‘500.-- belaufen. Der von der Beschwerde gegnerin angeführte Invalidenlohn sei unangemessen und realitätsfremd. Die von ihr ausgewählten Verweistätigkeiten seien zudem ange sichts der Tatsache, dass er 30 Jahre lang Koch und Küchenchef gewesen sei, unzumutbar ( Urk. 1 S. 4).
4. 4.1
Nachdem der Beschwerdeführer vom 7. bis am 1 4. Juni 2012 im Spital Y.___
hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 8/13)
folgende Diagnosen (S. 1): - Überrolltrauma Fussrücken rechts mit/bei - later al seitiger intraartikulärer Basisfraktur Phalanx Dig I - nicht dislozierter Querfraktur der Phalanx Dig II - extraartikulärer , nicht dislozierter Fraktur des Os cuboideums - Rissquetschwunde (RQW) zwischen dem Dig II und III, plantarseits - Nekrosebildung von circa 0.7 x 0.5 cm am Fussrücken - Allergien: keine bekannt
Sie führten aus, es sei eine deutliche dorsale Weic hteilschwellung auf Höhe der Metacarpophalangeal (MCP) -Gelenke zu ersehen. Nebst achsengerechten Stel lungs verhältnissen
in sämtlichen Gelenken bestehe eine alte Osteonekrose des Metatarsaleköpfchens
Dig II (Morbus Freiberg
[S. 3 ; siehe auch Urk. 8/51 ]). Es erfolge eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen. Eine Teilbelastung mit 15 Kilogramm sei möglich mit anschliessendem Übergang zur Vollbelastung (S. 1). 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 6. Juli 2012 von einer regelrechten ossären Heilung und zwei Wundnekrosen am rechten Vorfuss dorsal und medial ( Urk. 8/ 15). Am 2 1. August 2012 gab er an, es erfolge
eine gute Wundheilung der Nekrosen . Einzig die ossäre Heilung sei leicht ver zögert ( Urk. 8/ 21).
4.3
Das im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am 2 8. September 2012 angefertigte MRI des rechten Fuss es zeigte nebst einer Arthrose des Metatarsophalangealge lenk e s
Dig II einen in erster Linie mit einer Stressfraktur zu vereinbarenden Befund des Os metatarsale
Dig III mit fokalem Knochenmarködem im Köpfchen bis zum mittleren Schaftdrittel, periostaler Reaktion und vermehrter Kontrast mittelaufnahme des Knochenmarks respektive des Periosts vor allem um das Köpfchen Os metatarsale
Dig III . Es würden sich – so der Facharzt für Radiolo gie Rehorik
– bei einem Status nach intraartikulärer Basisfraktur der distalen Phalanx Dig I und Querfraktur der distalen Phalanx Dig II rechts diese in der aktuellen Untersuchung nicht mehr abgrenzen lassen ( Urk. 8/49). 4.4
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Oktober 2012 kann entnommen werden, dass ein zögerlicher Heilungsverlauf bei den Hautnekrosen am rechten Fuss aufgetreten ist. Im Verlauf sei es wieder zu vermehrte n Vorfussschmerzen rechts und einer Schwellung gekommen ( Urk. 8/31). 4.5
Im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 2 8. September 2012 zeigten sich am 1 7. Januar 2013 im MRI-Zentrum des Spitals Y.___ am Caput des Os metatar sale II zur Zeit kleinere zystische Veränderungen bei vorbestehender Arthrose und ein deutlich regredientes Knochenmarködem im Caput des Os metatarsale III mit deutlich regredientem
Restödem ( Urk. 8/53). 4.6
Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medi zin und Reha bilitati on, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8/57) fest, inspektorisch würden sich im Bereich des rechten Fusses im ersten und dritten Strahl abgeheilte flächige Narben nach Hautnekrosen zeigen (S. 4). N ach verzö gertem Verlauf, in welchem erst zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Fraktur des Metatarsale III des rechten Fusses festgestellt worden sei, habe sich nun vom klinischen Befund her ein günstiger Verlauf ergeben. Es bestehe eine gewisse Belastungsintoleranz, weshalb eine berufliche Tätigkeit als Küchenchef mit länger andauerndem Stehen und Gehen gegenwärtig noch nicht zumutbar
sei. Hingegen sei bereits jetzt eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit mit einem 50%igen sitzenden Anteil ganztags zumutbar. Lasten
sollten momentan noch nicht über Treppen getragen und unebenes Ge lände gemieden werden , wobei die betreffenden Einschränkungen im Laufe der nächsten zwei Monate zurückgehen sollten . Nach diesem Zeitraum sei davon auszugehen, dass keine unf allbedingten Einschränkungen betreffend das Zu mut barkeitsprofil mehr vorliegen würden (S.
5). 4.7
Dr. A.___ berichtete am 6. März 2013, der Beschwerdeführer sei durch seine Fussbeschwerden stark eingeschränkt. Es sei ihm unmöglich, längere Zeit zu stehen und zu gehen. Selbst längeres Sitzen bereite ihm Beschwerden. Es wür de n rezidivierende Schwellungen des Fusses auftreten. Sodann habe er bei einem Sturz die Schulter verletzt, indes keine Unfallmeldung gemacht. In diesem Zustand sei es dem Versicherten nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Es bestehe deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/61). 4.8
In einem von Dr. Z.___ mit Dr. A.___ g eführten Telefongespräch erklärte Ersterer, eine für die bisherige Tätigkeit attestierte, auf die Unfallfolgen am Fuss zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Trotz des etwas erschwerten und langwierigen Verlaufs sei en keine bleibenden Einschränkungen zu erwarten. In der Folge erklär te sich Dr. A.___
mit de r kreisärztlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einverstanden
(Urk.
8/68). 4.9
Die an der Uniklinik B.___ tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, nannten am 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/71) nach stehende Diagnosen (S. 1): - Avaskuläre Nekrose Metatarsale -II-Köpfchen und Metatarsale -III-Köpf chen (Morbus Köhler) rechts - Status nach Überrolltrauma Fussrücken mit - l ateralseitiger intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig I - Endphalanx-Fraktur Phalanx Dig II - nicht dislozierte Fraktur Os cuboideum - Rissquetschwunde zwischen Dig II und III plantarseits , Nekrose am Fussrücken - Status nach Stressfraktur Metatarsale -III vom September 2012
Als Nebendiagnose führten sie eine medikam entös behandelte arterielle Hyp er tonie an und äusserten den Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (S.
1). Kli nisch sei aktuell vor allem das MTP-II (>III) symptomatisch mit Veränderungen typisch für einen Morbus Köhler. Sie würden deshalb Schuheinlagen verordnen mit retrokapitaler Abstützung. Zudem erfolge eine Infiltration ins MTP-II-Ge lenk rechts mit Lokalanästhetikum und Kortison . Die Frakturen wiederum seien konsolidiert (S. 2). 4.10
Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013, am E.___ (richtig: Uniklinik B.___ ) seien gewisse Restveränderungen festgestellt worden. Das von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 7. Februar 2013 for mulierte Zumutbarkeitsprofil bleibe gleichwohl bestehen. Perspektivisch sei auch weiter hin mit einer Arbeitsfähigkeit als Koch zu rechnen. Die aktuellen Röntgen untersuchungen hätten konsolidierte Frakturen ergeben. Es würden sich gewiss e unfallfremde Aspekte in den im betreffenden Ber icht genannten avas kulären Nekro sen (Morbus Köhler) finden ( Urk. 8/75). 4.11
Die Dres . med. C.___ , Oberarzt, und F.___ , Assi stenzarzt, Uniklinik B.___ , berichteten am 4. September 2013 über die Verlaufskontrolle nach Infiltration. Sie führten aus , beim Beschwerdeführer würden zwei verschiedene Pathologien
bestehen . Einerseits klage er über eine eingeschränkte Gehstrecke von circa ei nem Kilometer mit Auftreten von starken Schmerzen. Diese Gehstrecke habe sich mit den orthopädischen Schuhen deutlich verlängert. Zusätzlich klage er über ein Unsicherheitsgefühl beim Gehen bei Dunkelheit, was schon zu rezidi vierenden Stürzen geführt habe. Zum Ausschluss einer Polyneuropathie würden sie eine elektrophysiologische Abklärung durchführen lassen. In einem Beruf, in dem man
vorwiegend gehen oder stehen müsse, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeits unfähig. Im einem Beruf mit vorwiegend sitzender Tätigkeit sei er aufgrund der Fussbeschwerden zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/87 /1-2 ). 4.12
Dem Bericht von PD Dr. med. G.___ , Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. H.___ , Assistenzärztin Orthopädie, Uniklinik B.___ , vom 3 1. März 2014 (Sprec h stunde vom 2 0. März 2014) kann entnommen werden, dass bei thera pierefr a ktärem Morbus Köhler eine dorsalflexierende Osteotomie des Meta tar sale II durchgeführt werde, um das Gelenk wieder herzustellen. Der Beschwer de füh rer werde sich für die Operationsplanung melden ( Urk. 8/121). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 7. Juni 2012 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den.
Der Morbus Köhler ist eine aseptische Knochennekrose mit Abflachung und Deformierung des Metatarsalköpfchens
II (eventuell III und IV). Die Ursachen aseptischer Knochennekrosen sind multifaktoriell und zum Teil ungeklärt ( Pschy rembel, Klinisches W örterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, S. 1110 und S. 1116). Diesbezüglich wurde i m die Beschwerdegegnerin betreffenden Urteil U
236/98 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3.
Januar 2000 e iner ihre r Ärzte wie folgt zitiert (E.
4d) : Bei Knochennekrosen kann zwischen den septischen (mit gleichzeitigen osteomyelitischen Veränderungen) und den asep tischen (ohne wesentliche begleitende Entzündung) unte rschieden werden. Aseptische beziehungsweise spontane Knochennekrosen werden häufig auf eine Durchblutungsstörung zurückgeführt, ohne dass hierfür der Beweis er bracht werden kann. Es handelt sich diesfalls um die idiopathischen, ischämi schen Knochennekrosen. In einigen Fällen ist ein lokales Trauma in der Anam nese zu eruieren. Als Ursachen der aseptischen Knochennekrosen fallen Trau ma ta, Cor tison-Therapie, Bindegewebsstörungen wie ein systemischer Lupus erythe mato de s , Hämoglobinopathien (Sichelzellanämie), Gauchers
disease (meist au tosomalrezessiv erbliche, auf Mangel an Glu c ocerebrosidase beruhende Speicherkrankheit) und Caisson-Krankheit (Krankheit auf Grund von Druckluft schwankungen beim falschen Ausschleusen nach Arbeiten in Tauchglocken) in Betracht. Daneben gibt es eine Gruppe von Patienten mit Knochennekrose, für die keine pathologische Einheit beschrieben werden kann und die als spontane oder idiopathische Knochennekrose beschrieben wird . 5.2
Zu der von den Ärzten der Uniklinik B.___ diagnostizierten avaskulären
Nekrose des Metatarsale -II/III-Köpfchens (Morbus Köhler) führte Kreisarzt Dr. Z.___ lediglich a us, dass diese unfallfremd sei ( Urk. 8/75). Ergänzende Darlegungen
hiezu machte er keine . Damit geht aus seiner Beurteilung insbe sondere nicht hervor, weshalb im vorliegenden Fall – trotz der beim Unfaller eignis am rechten Fuss erlittenen Frakturen –
eine traumatisch bedingte Kno chennekrose respektive eine auf den Unfall zurückzuführende richtungswei sende Verschlimmerung auszuschliessen sein soll . Unabhängig davon, dass der Un fallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.
6.2), kann die Frage, ob eine unfall bedingte Ursache des Gesundheitsschadens und eine dadurc h bedingte Arbeits unfähigkeit vorliegt oder nicht, folglich nicht schlüssig beant wortet werden.
Auch die Berichte der Ärzte der Uniklinik B.___
– entgegen dem Beschwer deführer ( Urk. 1 S. 5) befindet sich der Sprechstundenbericht der Uniklinik B.___ vom 20. März 2014 bei den Akten ( Urk. 8/121) – lassen keine ab schliessende Beurteilung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu. 5.3
In Bezug auf die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2013 ist die Kausa li tätsfrage nicht von Relevanz, weil sämtliche beteiligten Ärzte von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausging en , und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden seitens des Fusses. Kreisarzt Dr. Z.___ legte unter Hinweis auf die festgestellte Belastungs in toleranz dar, dass im Gehen und Stehen zu verrichtende Tätigkeiten nicht sinn voll seien, eine angepasste Tätigkeit indes vollumfänglich zumutbar sei (E. 4.6). Dies bestätigte Dr. A.___ in der Folge (E. 4.8) und auch die Ärzte der Uniklinik B.___ , welche die avaskuläre Nekrose Metatarsale -II- sowie -III-Köpfchen fest stellten (die Dr. Z.___ als unfallfremd fasste), schlossen auf eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Damit liegt keine medizinische Stellungnahme vor, welche eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Frage stellen würde. Im Gegenteil bestätigten sämtliche beteiligten Ärzte die vollzeitliche Zumutbarkeit einer vor wiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Frage stellt, vermag bei Fehlen jeglicher diesbezüglicher Beweis offerten nicht zu überzeugen. 5.4
Eine Relevanz der Kausalitätsfrage ergibt sich erst für die dem Erlass des Ein spracheentscheides nachfolgende Zeitspanne, namentlich die Phase der geplan ten Operation - zur Verbesserung des Zustandes mit allfälliger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch - sowie der Rekon vale s zenzzeit (sowie später bei Fallabschluss). Sollte die Indikation unfall (mit)bedingt sein, stünden dem Beschwerdeführer während der Zeit der operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit durchaus Taggelder zu. Die Beschwerdegegnerin hatte den Fall denn auch nicht abgeschlossen, sondern lediglich die Taggeldzahlungen eingestellt bei einer Erwerbseinbusse von weniger als 25 %. Eine erneute Tag geldausrichtung bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6. 6.1
Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem - wegen Arbeitslosigkeit - anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Validenein kommen (Anforderungsniveau 3 im Segment Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) von Fr. 58‘513.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘963.-- gegenüber und stützte sich hierzu auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (Urk. 2 S. 8 ff.). 6.2
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Valideneinkommen und schloss auf ein solches von Fr. 95‘500.--, basierend auf dem letzten Jahreseinkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 8/80/5).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und die gut bezahlte Stelle längst verloren hatte. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.
8/80) zeigt, dass er nach der Jahr tausendwende deutlich geringere Einkommen erzielte (zwischen Fr. 24‘360.-- und Fr. 56‘000.-- bei ganzjähriger Anstellungsdauer). Beim Stellenantritt im Restaurant J.___ starte te er im Juli 2007 mit einem (hochgerechneten) Jahres einkommen von Fr. 46‘472.-- und Anfang 2008 von Fr. 51‘288.--. Nach seinem Wechsel zum Restaurant I.___ erzielte er in 15 Monaten Anstellung s dauer (Juni 2008 bis August 2009) ein Gesamteinkommen von Fr. 120‘058.-- (auf ein Jahr umgerechnet Fr. 96 ‘ 046.4 0). Hernach war er vier Monate arbeits los, dann anschliessend exakt ein Jahr wieder beim Restaurant J.___ angestellt und erzielte das genannte Einkommen von Fr. 95‘531.--.
Ein Rückblick auf diese Tätigkeiten zeigt, dass der Beschwerdeführer nur während gut zwei Jahren seines Erwerbslebens Löhne in diesem hohen Bereich erhielt und ansonsten Einkommen im Rahmen der statistischen Löhne für Männer mit seiner Ausbildung (gelernter Koch) erzielte. Dass er nach dem Verkauf des Restaurants J.___ durch den konkursiten Eigentümer und dem Verlust der Stelle (Urk. 1 S. 10) wieder ein solches Einkommen erzielen könnte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn begründet, und solches ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit ist rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2) .
6.3
Bei diesem Ergebnis erweist es sich als irrelevant, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne abgestellt werden kann. Denn an dern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Eine Unzumutbarkeit einer Verweistätigkeit ist dabei nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit während kurzer Zeit in einem gehobenen Restaurant gearbeitet hat. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stun den woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62 ‘ 851. -- ergibt.
Dies erhellt, dass selbst bei Berücksichtigung des grösstmöglichen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % - welcher indes klarerweise nicht gerechtfertigt ist - keine Erwerbseinbusse von mindestens 25 % resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht ihre Taggeldleistungen per Ende Juni 2013 mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % eingestellt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 7. 7.1 7.1.1
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird
im Sozialver sicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei stand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E.
3.1 mit Hin weis).
Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
im
Einspracheverfahren er gangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslos igkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E.
2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1). 7. 1. 2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Um ständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei zieh en würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 7.1.3
Be im Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung
im
Verwaltungs ver fahren
wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungs grundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im
Verwal tungs verfahren
über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erfor der lich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn
die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklä rungs ver fah ren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungs ge such entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Aus nahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechts ver tretung
im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmax im e rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechts an walt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen). 7.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, es hätte dem Rechts ver treter angesichts der aufliegenden, deckungsgleichen medizinischen Akten be treffend verbleibender Arbeitsfähigkeit ohne weiteres bewusst sein müssen, dass für seinen a rbeitslosen Mandanten spätestens ab Ende Juni 2013 kein Anspruch auf weitere Taggelder mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 12).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dagegen, es lägen wider sprüch liche medizinische Einschätzungen vor. Die Untersuchung des Kreisarztes ent spreche nicht den Anforderungen einer rechtsgenügenden medizinischen Abklä rung. Eine fachliche Auseinandersetzung mit den Folgen des Köhlersyndroms habe nicht stattgefunden. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit habe ebenfalls nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 11). 7.3
Im Zeitpunkt der Anzeige der Vertretungsvollmacht am 12. Juli 2013 (Urk. 8/76 ) zeigte sich eine eindeutige mediz i nische Aktenlage: Kreisarzt Dr. Z.___ und der behandelnde Dr. A.___ waren sich einig, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Thematisch aufgegriffen wurde einzig die Frage der Kausalität der avaskulären Nekrosen (E. 4.10), was indes ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit war. Auch der nachfolgend aufgelegte Bericht der Uniklinik B.___ ging von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.11) und es fand sich kein Arzt, der eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren mochte.
Angesichts dieser Aktenlage ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwer deführer - in Bezug auf die hier einzig strittige Einstellung der Taggeldzah lungen per 30. Juni 2013 - irgendwelche Gewinnaussichten (basierend auf einer abweichenden mediz i nischen Einschätzung) hätte vorstellen können. Da er im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss klar war und auch die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Berechnung des Invaliden ei n kommens (statt der DAP-Löhne) ohne jede Auswirkung auf das Ergebnis blieb, waren die Anträge aussichtslos. 7.4
Anzufügen bleibt, dass der Fall auch nicht besonders komplex erscheint. Es ging inhaltlich lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich arbeitsfähig ist, was von sämtlichen beteiligten Ärzten bejaht wurde. Dass der Beschwerdeführer eine abweichende Meinung hat, macht den Fall nicht zu einem besonders schwierigen. Im Gegenteil handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Fall von unterdurch schnitt licher Komplexität. Eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall würde darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Ver waltungsverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetz lichen Konzeption widerspräche (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 746/06
vom 8. November 2006
E. 3.1). Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb de m vom Sozialamt unterstützten Beschwerde führer (Urk. 8/98-99) nicht auch durch die Fürsorgebehörde eine entsprechende Ver beiständung hätte gewährt werden können (E. 7.1.3 hievor ). 7.5
Damit bestand für das Verwaltungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit und mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wes halb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 8. 8.1
Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichts ver fahren ist vorwegzuschicken, dass auch ein entsprechender Anspruch gemäss Art. 61 lit . f ATSG voraussetzt, dass die Partei bedürftig ist, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die die Vertretung notwendig ist. 8.2
Der Beschwerdeführer legte seine finanziellen Verhältnisse nicht dar und reichte auch keine Bestätigung einer (allenfalls vorliegenden) Unterstützung durch die Gemeinde ein, obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 5) dazu aufgefordert worden war. Damit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er nicht bedürftig ist.
Im vorliegenden Verfahren wurden sodann keine Argumente vorgebracht, welche
die abschlägige Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) in Zweifel zu ziehen vermöchten. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwer de führer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Insbesondere mit Blick auf die eindeutige medizinische Aktenlage und Rechtsprechung zum Einkommensvergleich ist kein anderer Entscheid denkbar. 8.3
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Rechtsvertretung überhaupt not wendig war, sind doch die Voraussetzungen für die Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters ohnehin nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung des entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
22. Mai 2014 um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher