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UV.2014.00117

Festlegung der Leistungen nach Festsetzung der Rente (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) durch Unfallversicherer rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, arbeitete seit 14. April 2010 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ und wurde bei verschiedenen Unternehmungen als Kranführer eingesetzt (Urk. 9/ 1, Urk. 9/ 56). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/ 1). Am 26. August 2010 rutschte er beim Hinunter steigen einer Treppe mit dem rechten Fuss aus und erlitt ein en Bruch des Fersenbeins (Kalkaneus) rechts, eine obere Sprung gelenks (OSG)-Distorsion rechts sowie eine Kalkaneus -Kontusion links (Urk. 9/1, Urk. 9/ 10). Die SUVA erbrachte bis zur formlosen Leistung seinstellung per 9. Mai 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/ 18). Am 15. Mai 2011 zog sich der Versicherte durch herab fallende Glasteile einer Fenster scheibe auf Höhe des rechten Ellenbogens eine fünf cm lange, querverlaufende Schnitt wunde mit Durchtrennung und Teilschädigung von Nerven sowie Teil schä di gung eines Muskels zu (Urk. 10/ 16 S. 4, Urk. 10/ 3).

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte die SUVA ihre aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nach dem Un fall vom 15. Mai 2011 gegenüber X.___ erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und teilte diesem mit, dass sie als Heilungskosten

in Zukunft noch Schmerz medikamente, Lyrica ® sowie orth opädische Schuhversorgung (zwei Paare) über nehme (Urk. 9/149 S. 1).

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Krankenversicherung, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), am 28. Januar 2014 Ein sprache (Urk. 9/145, Urk. 9/158). In der Folge sprach die SUVA X.___ am 26. Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Invali den rente im Betrag von Fr. 3‘286.40 sowie bei einer Integritätseinbusse von insge samt 35 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 9/165). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26.

März 2014 ebenfalls Ein sprache (Urk.

10/251).

Die

SUVA

vereinigte die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen von X.___ und der Helsana mit Entscheid vom 29. April 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). X.___ erhob am 28. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2014 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2014.00131).

Am 22. September 2014 erstattete die SUVA die Beschwerdeant wort für beide Beschwerdeverfahren (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-171, Urk. 10/1-276]), wobei sie auf Abweisung beider Beschwerden schloss .

Im Prozess Nr. UV.2014.00131 setzte das hiesige Gericht X.___ mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Frist an, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 11. No vember 2014 zog X.___ seine Beschwerde zurück, und der Prozess Nr. UV.2014.00131 wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde X.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 11). Der Beigeladene liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten mit Mit teilung vom 1 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizi nische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behand lung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heil ung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

1.3

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) ge währt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1-4.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2 .

Strittig u nd zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach der Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG, über die bereits zugesprochenen Schmerzmedikamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhver sorgung (zwei Paare) hinaus, weitere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu erbringen hat (Urk. 1 S. 3) . 3.

Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. Oktober 2013 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, am rechten Fuss sei der versicherungs medizinische Endzustand bereits bei der letzten Kreisarztuntersuchung vom 24. Januar 2013 erreicht gewesen. Knapp zweieinhalb Jahre nach der Nerven verletzung am proximalen Unterarm links sei versicherungsmedizinisch der Endzustand auch hier erreicht. Weitere Verbesserungen seien nicht zu erwarten und wenn solche eintreten würden, wären diese minimal und bezüglich der Funktion nicht bedeutend. Erfolgsversprechende Therapieoptionen könnten nicht angegeben werden. Weiter zu übernehmen seien hingegen die analge ti sche Behandlung und auch die schmerzdistanzierende Be handlung mit Lyrica ® . Des Weiteren brauche der Beigeladene auch weiterhin einen zuge richteten Schuh. Es wäre gerechtfertigt, ihm jeweils zwei Paare zur Verfügung zu stellen (Urk. 10/193 S. 8). 4.

D ie Beschwerde führerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, dem Beigeladenen unter dem Titel

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sämt liche Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu gewähren, welche er zur Erhaltung seiner verblei ben den Erwerbsfähigkeit bed ürfe (Urk. 1 S. 3). Gemäss

SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ist der Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Fuss und linken Unterarm erreicht . Dies blieb vorliegend unbestritten. Ferner

be zeichnete Dr. Z.___

-

in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 10/193 S. 1 bis S.

3) und nachdem er den Beige laden en

untersucht sowie zu seinen Be schwer den und gegenwärtigen Thera pien befragt hatte (insbes. Urk. 10/193 S.

4)

auch diejenigen L eistungen, für welche die Beschwerdegegnerin weiterhin aufzu kommen hat . Dabei handelt es sich um die nach Festsetzung der Rente zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit noch nötigen Pfle geleistungen und Kostenvergütungen (Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG) . Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Bericht von Dr. Z.___

(Urk. 10/193) keine Einwände. W elche Arztbesuche und medizinische Behandlungen (Urk. 1 S.

3) darüber hin aus zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Bei ge ladenen noch notwendig sein sollen, wird von ihr nicht begründet.

Der

Bericht zur kreisärztli chen

Abschlussunter suchung vom 2 5. Oktober 2013 von Dr. Z.___ (Urk. 10/193) überzeugt und es ist auf diesen Bericht abzustellen. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2014 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom

27. Dezember 2013 (Urk. 9/149) folgte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung ih res Kreis arztes. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass sie

dem Beigeladenen nach der Einstellung der Heilbe hand lungs

- und Taggeldleis tungen per 3 1. Dezember 2013 noch Schmerzmedi kamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare)

zusprach . Im Übrigen hat der Renten bezüger

nach Art.

21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflege leistunge n und Kostenv ergütungen (Art. 10 bis 13 UVG; Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Dass ein Rückfall oder Spätfolgen vorlägen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, arbeitete seit 14. April 2010 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ und wurde bei verschiedenen Unternehmungen als Kranführer eingesetzt (Urk. 9/ 1, Urk. 9/ 56). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/ 1). Am 26. August 2010 rutschte er beim Hinunter steigen einer Treppe mit dem rechten Fuss aus und erlitt ein en Bruch des Fersenbeins (Kalkaneus) rechts, eine obere Sprung gelenks (OSG)-Distorsion rechts sowie eine Kalkaneus -Kontusion links (Urk. 9/1, Urk. 9/ 10). Die SUVA erbrachte bis zur formlosen Leistung seinstellung per 9. Mai 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/ 18). Am 15. Mai 2011 zog sich der Versicherte durch herab fallende Glasteile einer Fenster scheibe auf Höhe des rechten Ellenbogens eine fünf cm lange, querverlaufende Schnitt wunde mit Durchtrennung und Teilschädigung von Nerven sowie Teil schä di gung eines Muskels zu (Urk. 10/ 16 S. 4, Urk. 10/ 3).

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte die SUVA ihre aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nach dem Un fall vom 15. Mai 2011 gegenüber X.___ erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und teilte diesem mit, dass sie als Heilungskosten

in Zukunft noch Schmerz medikamente, Lyrica ® sowie orth opädische Schuhversorgung (zwei Paare) über nehme (Urk. 9/149 S. 1).

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Krankenversicherung, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), am 28. Januar 2014 Ein sprache (Urk. 9/145, Urk. 9/158). In der Folge sprach die SUVA X.___ am 26. Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Invali den rente im Betrag von Fr. 3‘286.40 sowie bei einer Integritätseinbusse von insge samt 35 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 9/165). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26.

März 2014 ebenfalls Ein sprache (Urk.

10/251).

Die

SUVA

vereinigte die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen von X.___ und der Helsana mit Entscheid vom 29. April 2014 ab (Urk. 2).

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2 .

Strittig u nd zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach der Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG, über die bereits zugesprochenen Schmerzmedikamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhver sorgung (zwei Paare) hinaus, weitere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu erbringen hat (Urk. 1 S. 3) . 3.

Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. Oktober 2013 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, am rechten Fuss sei der versicherungs medizinische Endzustand bereits bei der letzten Kreisarztuntersuchung vom 24. Januar 2013 erreicht gewesen. Knapp zweieinhalb Jahre nach der Nerven verletzung am proximalen Unterarm links sei versicherungsmedizinisch der Endzustand auch hier erreicht. Weitere Verbesserungen seien nicht zu erwarten und wenn solche eintreten würden, wären diese minimal und bezüglich der Funktion nicht bedeutend. Erfolgsversprechende Therapieoptionen könnten nicht angegeben werden. Weiter zu übernehmen seien hingegen die analge ti sche Behandlung und auch die schmerzdistanzierende Be handlung mit Lyrica ® . Des Weiteren brauche der Beigeladene auch weiterhin einen zuge richteten Schuh. Es wäre gerechtfertigt, ihm jeweils zwei Paare zur Verfügung zu stellen (Urk. 10/193 S. 8). 4.

D ie Beschwerde führerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, dem Beigeladenen unter dem Titel

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sämt liche Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu gewähren, welche er zur Erhaltung seiner verblei ben den Erwerbsfähigkeit bed ürfe (Urk. 1 S. 3). Gemäss

SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ist der Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Fuss und linken Unterarm erreicht . Dies blieb vorliegend unbestritten. Ferner

be zeichnete Dr. Z.___

-

in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 10/193 S. 1 bis S.

3) und nachdem er den Beige laden en

untersucht sowie zu seinen Be schwer den und gegenwärtigen Thera pien befragt hatte (insbes. Urk. 10/193 S.

4)

auch diejenigen L eistungen, für welche die Beschwerdegegnerin weiterhin aufzu kommen hat . Dabei handelt es sich um die nach Festsetzung der Rente zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit noch nötigen Pfle geleistungen und Kostenvergütungen (Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG) . Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Bericht von Dr. Z.___

(Urk. 10/193) keine Einwände. W elche Arztbesuche und medizinische Behandlungen (Urk. 1 S.

3) darüber hin aus zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Bei ge ladenen noch notwendig sein sollen, wird von ihr nicht begründet.

Der

Bericht zur kreisärztli chen

Abschlussunter suchung vom 2 5. Oktober 2013 von Dr. Z.___ (Urk. 10/193) überzeugt und es ist auf diesen Bericht abzustellen. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2014 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom

27. Dezember 2013 (Urk. 9/149) folgte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung ih res Kreis arztes. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass sie

dem Beigeladenen nach der Einstellung der Heilbe hand lungs

- und Taggeldleis tungen per 3 1. Dezember 2013 noch Schmerzmedi kamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare)

zusprach . Im Übrigen hat der Renten bezüger

nach Art.

21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflege leistunge n und Kostenv ergütungen (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). X.___ erhob am 28. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2014 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2014.00131).

Am 22. September 2014 erstattete die SUVA die Beschwerdeant wort für beide Beschwerdeverfahren (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-171, Urk. 10/1-276]), wobei sie auf Abweisung beider Beschwerden schloss .

Im Prozess Nr. UV.2014.00131 setzte das hiesige Gericht X.___ mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Frist an, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 11. No vember 2014 zog X.___ seine Beschwerde zurück, und der Prozess Nr. UV.2014.00131 wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde X.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 11). Der Beigeladene liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten mit Mit teilung vom 1 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 10 bis 13 UVG; Art.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Dass ein Rückfall oder Spätfolgen vorlägen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00117 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

4. September 2015 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti Seestrasse 41, 8002 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, arbeitete seit 14. April 2010 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ und wurde bei verschiedenen Unternehmungen als Kranführer eingesetzt (Urk. 9/ 1, Urk. 9/ 56). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/ 1). Am 26. August 2010 rutschte er beim Hinunter steigen einer Treppe mit dem rechten Fuss aus und erlitt ein en Bruch des Fersenbeins (Kalkaneus) rechts, eine obere Sprung gelenks (OSG)-Distorsion rechts sowie eine Kalkaneus -Kontusion links (Urk. 9/1, Urk. 9/ 10). Die SUVA erbrachte bis zur formlosen Leistung seinstellung per 9. Mai 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/ 18). Am 15. Mai 2011 zog sich der Versicherte durch herab fallende Glasteile einer Fenster scheibe auf Höhe des rechten Ellenbogens eine fünf cm lange, querverlaufende Schnitt wunde mit Durchtrennung und Teilschädigung von Nerven sowie Teil schä di gung eines Muskels zu (Urk. 10/ 16 S. 4, Urk. 10/ 3).

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte die SUVA ihre aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nach dem Un fall vom 15. Mai 2011 gegenüber X.___ erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und teilte diesem mit, dass sie als Heilungskosten

in Zukunft noch Schmerz medikamente, Lyrica ® sowie orth opädische Schuhversorgung (zwei Paare) über nehme (Urk. 9/149 S. 1).

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Krankenversicherung, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), am 28. Januar 2014 Ein sprache (Urk. 9/145, Urk. 9/158). In der Folge sprach die SUVA X.___ am 26. Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Invali den rente im Betrag von Fr. 3‘286.40 sowie bei einer Integritätseinbusse von insge samt 35 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 9/165). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26.

März 2014 ebenfalls Ein sprache (Urk.

10/251).

Die

SUVA

vereinigte die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen von X.___ und der Helsana mit Entscheid vom 29. April 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde und be antragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). X.___ erhob am 28. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2014 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2014.00131).

Am 22. September 2014 erstattete die SUVA die Beschwerdeant wort für beide Beschwerdeverfahren (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-171, Urk. 10/1-276]), wobei sie auf Abweisung beider Beschwerden schloss .

Im Prozess Nr. UV.2014.00131 setzte das hiesige Gericht X.___ mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Frist an, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu neh men oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 11. No vember 2014 zog X.___ seine Beschwerde zurück, und der Prozess Nr. UV.2014.00131 wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde X.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 11). Der Beigeladene liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten mit Mit teilung vom 1 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizi nische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behand lung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heil ung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

1.3

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) ge währt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1-4.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2 .

Strittig u nd zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach der Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG, über die bereits zugesprochenen Schmerzmedikamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhver sorgung (zwei Paare) hinaus, weitere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu erbringen hat (Urk. 1 S. 3) . 3.

Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. Oktober 2013 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, am rechten Fuss sei der versicherungs medizinische Endzustand bereits bei der letzten Kreisarztuntersuchung vom 24. Januar 2013 erreicht gewesen. Knapp zweieinhalb Jahre nach der Nerven verletzung am proximalen Unterarm links sei versicherungsmedizinisch der Endzustand auch hier erreicht. Weitere Verbesserungen seien nicht zu erwarten und wenn solche eintreten würden, wären diese minimal und bezüglich der Funktion nicht bedeutend. Erfolgsversprechende Therapieoptionen könnten nicht angegeben werden. Weiter zu übernehmen seien hingegen die analge ti sche Behandlung und auch die schmerzdistanzierende Be handlung mit Lyrica ® . Des Weiteren brauche der Beigeladene auch weiterhin einen zuge richteten Schuh. Es wäre gerechtfertigt, ihm jeweils zwei Paare zur Verfügung zu stellen (Urk. 10/193 S. 8). 4.

D ie Beschwerde führerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, dem Beigeladenen unter dem Titel

Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sämt liche Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu gewähren, welche er zur Erhaltung seiner verblei ben den Erwerbsfähigkeit bed ürfe (Urk. 1 S. 3). Gemäss

SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ist der Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Fuss und linken Unterarm erreicht . Dies blieb vorliegend unbestritten. Ferner

be zeichnete Dr. Z.___

-

in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 10/193 S. 1 bis S.

3) und nachdem er den Beige laden en

untersucht sowie zu seinen Be schwer den und gegenwärtigen Thera pien befragt hatte (insbes. Urk. 10/193 S.

4)

auch diejenigen L eistungen, für welche die Beschwerdegegnerin weiterhin aufzu kommen hat . Dabei handelt es sich um die nach Festsetzung der Rente zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbs fähigkeit noch nötigen Pfle geleistungen und Kostenvergütungen (Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG) . Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Bericht von Dr. Z.___

(Urk. 10/193) keine Einwände. W elche Arztbesuche und medizinische Behandlungen (Urk. 1 S.

3) darüber hin aus zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Bei ge ladenen noch notwendig sein sollen, wird von ihr nicht begründet.

Der

Bericht zur kreisärztli chen

Abschlussunter suchung vom 2 5. Oktober 2013 von Dr. Z.___ (Urk. 10/193) überzeugt und es ist auf diesen Bericht abzustellen. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. April 2014 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom

27. Dezember 2013 (Urk. 9/149) folgte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung ih res Kreis arztes. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass sie

dem Beigeladenen nach der Einstellung der Heilbe hand lungs

- und Taggeldleis tungen per 3 1. Dezember 2013 noch Schmerzmedi kamente, Lyrica ® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare)

zusprach . Im Übrigen hat der Renten bezüger

nach Art.

21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflege leistunge n und Kostenv ergütungen (Art. 10 bis 13 UVG; Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Dass ein Rückfall oder Spätfolgen vorlägen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerde a b zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick- Moccetti - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher