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UV.2014.00116

Gerichtsgutachten. Kausalzusammenhang zwischen der Hirnblutung und dem Unfalleireignis ist zu verneinen; keine Kostenübernahme für Parteigutachten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-10-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1945, war seit Januar 2012 bei der Y.___ GmbH als Übersetzer tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) versichert, als er am 7. Januar 2013 einen Fahrradunfall erlitt (Urk. 9/Z1).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom

8. Novem ber 2013 einen Kausalzusammenhang zwischen den Behandlungen betreffend die Kopfverletzungen und dem Unfall vom 7. Januar 2013 und führte aus, dass diesbezüglich (Heilungskosten) keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 9/Z33). Die am 14. November 2013 vom zuständigen Kranken ver si cherer erhobene Einsprache (Urk. 9/Z35) wurde am 19. November 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 9/Z36). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/Z41 = Urk. 9/Z38) wies die Zürich mit Entscheid vom 1. April 2014 ab (Urk. 9/Z42 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Taggelder, Heilbehandlung und im Fort ver lauf Rente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei ein unab hängiges medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuho len, unter ausdrücklichem Bei- und Einbezug der bildgebenden Aufnahmen aus dem Akutspital Z.___ (Subarachnoidalblutung).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 17) sowie weitere Dokumente ein (Urk. 18/1-2). Am 24. Februar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21) ein. Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer ein medizi nisches Gut achten (Urk. 24) sowie weitere Dokumente (Urk. 25/1-4) ein. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Urk. 29) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers und reichte eine weitere medi zinische Stellungnahme (Urk. 30/2) ein.

Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 42) holte das Gericht bei der A.___ Begutachtung, Uni versitätsspital B.___, ein neurologisches Gutachten ein, welches am 5. Juli 2016 erstattet wurde (Urk. 43-44). Mit Eingabe vom 8. August 2016 (Urk. 47) nahm die Beschwerde gegnerin zum A.___-Gutachten Stellung. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (vgl. Urk. 45) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beurteilung durch Dr. med. C.___, wonach die Stamm gang li enblutung nicht als überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom

7. Januar 2013 zu betrachten sei, logisch und nachvollziehbar sei. Die These einer unfallbedingten Hirnblutung sei somit nicht als überwiegend wahrschein lich zu erachten (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei beim Sturz nach links hingefallen und habe sich dabei den behelmten Kopf heftig am Randstein angeschlagen. Er habe denn auch links frontal eine von den Notfall ärzten feststellbare Prellmarke am Kopf verzeichnet, was aufzeige, dass trotz Helm eine erhebliche Einwirkung auf den Schädel/Kopf stattgefunden habe. Der Kopfanprall habe eine Hirnblutung in der rechten Hirnhälfte verursacht (S. 6). Im CT/MRI des Stadtspitals Z.___ sei nebst der Einblutung der Basalganglien auch eine subarachnoidiale Einblutung frontal rechts bildgebend festgestellt wor den (S. 7). Der Einschätzung von Dr. C.___ könne nicht gefolgt werden (S. 7 ff.). Es gebe, anders als von der Beschwerdegegnerin und deren Vertrauensarzt gel tend gemacht, keine medizinischen Gründe, die gegen eine traumatische Genese der Hirnblutung sprechen würden. Im Gegenteil seien sämtliche Krite rien, welche das neurologische Gutachten-Standardwerk aufführe, für die Annah me einer zumindest teilweise traumatisch bedingten Hirnblutung erfüllt (S. 17). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass zumindest eine teilkausale Unfallverursa chung vorliege. Dass es sich zumindest teilweise um Unfallfolgen handle, zeige sich auch daran, dass nebst der Basalganglienblutung auch eine Subarachnoi dal blutung vorgelegen habe, welche nicht für eine hypertensive Genese spreche (S. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intrace rebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kausalen Zusammenhang steht, mithin ob die Beschwerdegegne rin hierfür leistungs pflichtig ist. 3. 3.1

Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerde füh rers am 5. März 2015 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die neurologi sche Untersuchung vom 16. Januar 2015. Er nannte folgende neurologische Di agno sen (S. 16): - leichtes spastisches Hemisyndrom links mit/bei: - Status nach Basalganglienblutung am 7. Januar 2013 mit unsicher be gleitender leichter Subarachnoidalblutung (gemäss Akten) - klinisch periphere Polyneuropathie mit/bei: - Diabetes mellitus Typ 2 - Schlaf-Apnoe-Syndrom

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall ins Stadtspital Z.___ gebracht worden sei, wo in einem Computertomogramm eine Basal gang li enblutung rechts, eine kleine Subarachnoidalblutung frontal und eine Häma tobursa präpatellaris links diagnostiziert worden seien. Anschliessend sei der Beschwerdeführer ins F.___ verlegt worden. Im Com putertomogramm des F.___ sei keine Subarachnoidalblutung beschrieben wor den, wobei die Comuptertomogrammberichte insofern unglücklich formu liert seien, als dass in der Beschreibung der Satz „im Vergleich zur Fremd unter su chung vom gleichen Tag Befund stationär“ aufgeführt sei. Somit bleibe retro spektiv unklar, ob die Radiologen im F.___ die nachfolgend kontrovers disku tierte Subarachnoidalblutung ebenso gesehen hätten, oder ob sich ihre Aussage von oben nur auf die Basalganglienblutung bezogen habe (S. 17).

Wie in den bisherigen Akten, Beurteilungen und Aktengutachten mehrfach erläutert wor den sei, sei eine Hypertonie (Bluthochdruck) die häufigste Ursache einer Ba salganglienblutung. Dies dürfe man als von allen Seiten unbestrittene Tatsache ansehen. Es müssten jedoch auch andere Ursachen in Erwägung gezo gen wer den – so unter anderem traumatische Ursachen (S. 23 f.). Durch einen Unfall verursachte Basalganglienblutungen könnten sehr wohl vorkommen. Zudem könne in casu eine Hypertonie nicht einfach als Ursache postuliert werden, da der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der Sanität während der ganzen Beobachtungszeit normale Blutdruckwerte aufgewiesen habe, womit sich die Frage stelle, wie man die hypertensive Ursache begründen wolle (S. 24 oben).

Aufgrund der Akten als auch aufgrund der eigenen Untersuchung könne festge halten werden, dass beim Beschwerdeführer mehrere vaskuläre Risikofaktoren bestünden. So habe er einen arteriellen Bluthochdruck, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie (zu hohe Blutfette), eine durchgemachte Durchblu tungsstörung am Herzen und eine Einengung eines der grösseren Hirnblutge fässe. All diese Risikofaktoren könnten das Risiko für eine Durchblutungsstö rung des Gehirns erhöhen. In den Akten sei bisher nie diskutiert worden, ob diese obgenannten und beim Beschwerdeführer vorliegenden vaskulären Risiko faktoren eine Hirnblutung auch bei einem Trauma wie dem stattgehabten Unfallereignis vom 7. Januar 2013 hätten begünstigen können. Hierzu gebe es keine Li teratur, doch vermute er, ein erhöhtes Blutungsrisiko bei gleichzeitigem Vorlie gen solcher vaskulärer Risikofaktoren, da die Blutgefässe dadurch geschä digt seien. Zu wieviel Prozent diese vaskulären Risikofaktoren an einer Blutung be teiligt sein könnten, könne nicht bemessen werden (S. 24 f.).

In der Zusam menschau gelte es somit festzuhalten, dass eine arterielle Hyper tonie zwar die häufigste Ursache einer Basalganglienbutung sei, sich jedoch auch mehrere wissenschaftliche Publikationen fänden, die zeigen würden, dass es auch trau matisch bedingte Basalganglienblutungen gebe. Das gleichzeitige Vorliegen von mehreren vaskulären Risikofaktoren dürfte das Blutungsrisiko bei einem Trauma sicherlich erhöhen (S. 25). Eine Kausalitätsbemessung könne üblicherweise bis zu einem gewissen Mass immer nur eine Schätzung sein. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer arteriellen Hypertonie in der Zeit unmittel bar nach dem Unfall und dem gleichzeitigen Vorliegen mehrerer vaskulären Risikofaktoren sei von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 25 Mitte).

Zusätzlich zur Basalganglien blutung bestehe eine weitere unklare Frage, welche die Beantwortung der Unfallkausalität erschwere. So bestehe eine widersprüch liche Befundung der ersten Computertomogramm-Aufnahme. Während die beid en Radiologie-Oberärzte des Stadtspitals Z.___ eine zusätzliche Subara chnoid al blutung beschrieben hätten, habe der radiologische Gutachter Dr. G.___ in ei nem Gutachten zu Handen der Zürich Versicherung keine Subarachnoidal blu tung gesehen. Die Frage des Vorliegens einer zusätzlichen Subarachnoidal blu tung sei eminent, da eine Subarachnoidalblutung überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt wäre. Da diese Frage unklar sei, werde eine weitere Klä rung mittels neuroradiologischem Gutachten empfohlen (S. 25 unten). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, H.___ Klinik, nahm am 29. Mai 2015 (Urk. 30/2) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___. Er führte aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ein Schmerz mittel, insbesondere Aspirin, eingenommen habe. Von Bedeutung sei die throm bo zytenhemmende Behandlung mit Aspirin, die er gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen befolgt habe (S. 1 f.). Dass eine gerinnungs hemmende Behandlung die Bildung von traumatisch bedingten Blutungen be günstigen könne, sei unbestritten. Die Gedanken von Dr. D.___ zum erhöhten Risiko einer traumatischen Hirnblutung bei bestehenden Risikofaktoren seien rein spekula tiv, Literatur könne er keine anführen (S. 3). Die Aussage, dass es keine biome cha nische Beurteilung gebe, sei korrekt. Es sei aber evident, dass bei einem Sturz mit niedriger Ausgangsgeschwindigkeit, zudem noch teilweise vom Arm ange fangen, keine hohen Energien absorbiert werden müssten. Grundsätz lich würde auch die Tatsache, dass eine Prellmarke von den einen Untersuchern doku men tiert und von den anderen nicht dokumentiert sei, wiederum eher auf eine niederenergetische Einwirkung hindeuten, wobei wie bereits erwähnt die Tat sache des Aufpralls mit Helm beziehungsweise Kopf unbestritten sei. Im Ge gen satz zu Dr. D.___ seien den berichterstattenden Ärzten die Datenträger mit den Aufnahmen vom Kopf zur Verfügung gestanden, sowohl vom Stadtspital Z.___ wie auch vom F.___. Dazu habe Dr. G.___ in seinem neuroradiologischen Gut achten ausführlich Stellung genommen. Eine Subarachnoidalblutung sei weder auf den Bildern vom Z.___ noch auf denjenigen vom F.___ erkennbar (S. 4). Insgesamt ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei bestehenden kardio vas ku lären Risikofakto ren und Fehlen von cerebralen Verletzungen liege bei dem an für spontane in tracerebrale Blutungen typischer Stelle liegenden intracere bralen Hämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität oder Teilkausalität vor (S. 6). 3.3

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie und für diagnos tische und invasive Neuroradiologie, erstattete seine neuroradiologische Beur teilung im Rahmen des A.___-Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.3) am 31. März 2016 (Urk. 44). Er führte aus, dass auf den vorgelegten Bildern des Z.___-Spitals - die erste Untersuchung, die nach dem Sturz des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei - keine subarachnoidale Blutung frontal rechts nach gewiesen werden könne (S. 1). Die Aufnahmetechnik sei nicht absolut optimal, die Bilder etwas körnig, der Subarachnoidalraum im Bereich der Hirnfurchen frei, die frontoba salen Strukturen des planum sphenoidale regelrecht ebenso wie die ventralen Anteile des Temporallappens beidseits. Auch Hinweise auf eine extra kranielle Verletzung im Bereich des Gesichtes und des knöchernen Schädel-Skeletts wür den fehlen. Es könne aus diesem Befund geschlossen werden, dass eine trauma tische Schädigung im Bereich des Kopfes nicht vorliege und eine subarachnoi dale Blutung, traumatisch oder a-traumatisch, nicht vorliege (S. 2 oben).

In Bezug auf die Basalganglienblutung rechts könne eine klare Aussage ge macht werden. Die Blutung habe unterschiedliche Dichte-Intensitäten, sie reiche von temporo-parietal rechts bis in die Stammganglien, weise diskrete höhere Dichtewerte im Bereich der A. cerebri media, speziell der lenticulo-striatären Äste auf, die sich jedoch nicht in den subarachnoidalen Raum ausweiten wür den. Die basalen Zisternen seien frei, speziell die prae-pontine Zisterne wie auch die Cisterna supra chiasmatica (S. 2 Ziff. 2a).

Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher (weisser) seien als temporo-parieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Einblutung in das Ventrikelsystem. Der basale Gefässkranz der A. carotis interna wie auch der A. cerebri media zeigten keinen Nachweis eines Aneurysmas. Die Gefässe seien nicht spastisch verändert (S. 2 Ziff. 2b).

Die Lokalisation, die wahrscheinliche Mehrzeit lichkeit, die anamnestischen Fak to ren (langjährige Hypertonie, Diabetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin- Cardio täglich eingenommen worden sei, lasse die ätiologische Zuord nung einer primären Stammganglien Blutung als höchst wahrscheinlich erschei nen (S. 3 Ziff. 2c).

Die Tatsache, dass – gemäss aktenanamnestischen Angaben – zwei Stürze statt gefunden hätten und keine wesentlichen äusseren Verletzungen im Gesicht und am knöchernen Schädelskelett vorhanden seien, lasse die Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Stammganglienblutung höchst unwahrscheinlich erschei ne

n. Die Annahme einer primären, nicht traumabedingten Stammganglienblu tung sei wesentlich wahrscheinlicher und plausibler. Bei dieser ausgedehnten Blutung müssten mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei. Demgegenüber bestün den internistische Risikofaktoren (wie Hypertonie; Diabetes mellitus, DM), die bekannte Ri sikofaktoren für Stammganglien Blutungen darstellten (S. 3 Ziff. 3a).

Abschliessend könne gesagt werden, dass auf Grund der Angaben des Be schwer deführers, der Aktenlage, der neurologischen Befunde, des CT-Befun des und der anamnestisch bekannten Risikofaktoren des Beschwerdeführers eine primäre Stamm ganglienblutung vorgelegen habe und keine traumatische, durch den Sturz ausgelöste Blutung (S. 3 unten). 3.4

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt Universitätsspital B.___, A.___ Begutachtungen, erstattete sein neurologisches Gutachten inklusive neuroradiologischer Zusatzbegutachtung am 5. Juli 2016 (Urk. 43/1) ge stützt auf die Akten (vgl. Urk. 43/2), die neurologische Untersuchung des Be schwer deführers vom 3. Dezember 2015 sowie die neuroradiologische Beurtei lung vom 31. März 2016. Er führte aus, einleitend müsse festgehalten werden, dass auf Grund der geringen Inzidenz nur wenige wissenschaftlich fundierte Daten hin sichtlich traumatisch bedingter Basalganglienblutungen vorlägen. Diese seien somit als seltenes Ereignis einzustufen und hätten in der wissen schaft lichen Lite ratur bis her nur als Einzelfälle oder in kleinen Kohortenstudien beschrie ben werden können. In zwei Arbeiten, welche 37 respektive 20 Fälle zusammen ge fasst hät ten, sei in den überwiegenden Fällen eine über die Basal ganglien blu tung hin ausgehende, begleitende traumatische Schädigung des Gehirns/ Schädel kalotte (unter anderem fokale Läsionen, Subduralhämatom, Subarachnoidal häma tom) beschrieben worden (S. 8 f.).

Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) erlittenen Fahrradsturzes seien bis auf Prellmarken im Stirnbereich keine weiteren Verletzungen im Kopfbereich dokumentiert. Die im initialen cCT vom Spital Z.___ beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts lasse sich retrospektiv nicht bestätigen (siehe aktuelles neuroradiologisches Gutachten), so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer trauma tischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Aus neurolo gi scher Sicht bleibe somit eine traumatische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen und aufgrund des Unfall mecha nismus als wenig plausibel einzustufen (S. 9 oben).

Dr. D.___ mache in seiner Begutachtung geltend, dass auf Grund der vor lie genden vas kulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenen falls begünstigt worden sei. Diese Frage könne bei diesbezüglich feh len den Da ten nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Dass das Risiko einer trau matischen Basalganglienblutung durch das Vorliegen vasku lärer Risiko faktoren erhöht sein könnte, scheine intuitiv nachvollziehbar. In Annahme eines rele vanten Risikofaktors vaskulärer Risikofaktoren auf traumatische Basal gang lien blutungen wäre auf Grund der Prävalenz /Inzidenz vaskulärer Risikofak to ren und Schädelhirntraumas jedoch eine viel höhere Inzidenz solcher trauma tisch bedingter Basalganglienblutungen zu erwarten, was aber nicht der Praxis ent spreche. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blu tung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Sturzes für die Basalganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel zu machen (S. 9 Mitte).

Für eine spontane Blutung und gegen eine traumatische Genese sprächen insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung, wie sie in der neuroradiologischen Beurteilung diskutiert würden. Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher seien als temporoparieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Loka lisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Die Lokalisation, die wahrschein liche Mehrzeitlichkeit, die anamnestischen Faktoren (langjährige Hypertonie, Di abetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin-Cardio täglich einge nommen worden sei, lasse die ätiologische Zuordnung einer primären Stammgang lien blutung als wahrscheinlichste Erklärung annehmen. Für die Annahme einer traumatischen Genese müssten bei der ausgedehnten Basalganglien Blutung mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei (S. 9).

Zusammenfassend lägen für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) zu wenig objektvierbare Hinweise vor, um eine solche als überwiegend wahr schein lich einzustufen. Eine spontane Genese scheine abschliessend plausibler (S. 9 unten). 4. 4.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2

Dr. J.___ hat sich bei seiner Beurteilung (vorstehend E. 3.4) für die Beant wortung der Frage, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intra cerebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kau salen Zusammenhang steht, auf die Untersuchung des Be schwerdeführers, die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Beschwerdefüh rer geklagten Beschwer den in angemessener Weise. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von Dr. J.___ sowie die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ er füllen daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann. 4.3

Davon ausgehend hat Dr. J.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die im initialen CT vom Z.___ Spital beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts retrospektiv nicht bestätigen lasse, so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer traumatischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Er führte weiter aus, dass eine trau matische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen des Gehirns/Schädelkalotte wie fokale Läsionen, Subduralhäma tom oder Subarachnoidalhämatom und aufgrund des Unfallmechanismus als wenig plausibel einzustufen sei. Zur von Dr. D.___ abgegebenen Be urteilung, wonach aufgrund der vorliegenden vaskulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenenfalls begünstigt worden sei, nahm Dr. J.___ ausführlich Stellung und führte aus, bei diesbezüglich fehlenden Daten könne seine Annahme nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blutung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Stur zes für die Basal ganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausi bel zu machen . Dr. J.___ stützte sich bei seiner Beurteilung vor allem auch auf die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ ab, wonach insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung gegen eine traumatische Genese sprä chen. So würden die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangs punkt in Frage komme. Zusammenfassend kam Dr. J.___ zum Schluss, dass für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rah men des Sturzes zu wenig objektivierbare Hinweise vorlägen. Eine spontane Genese sc heine abschliessend plausibler. 4.4

Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Januar 2013 und der bildgebend fest gestellten Hirnblutung vom Gutachter Dr. J.___ klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘883.50 (Urk. 48) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, da dem Einspracheentscheid nicht ausreichende, da klä rungsbedürftige, Beurteilungen zugrunde lagen, was das nunmehr vorliegende Gericht s guatchten erforderlich gemacht hat. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 17 S. 2 Ziff. 5) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen An spruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 = Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 61 lit. g Rz 206) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 5'883.50 zu ersetzen . 4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1945, war seit Januar 2012 bei der Y.___ GmbH als Übersetzer tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) versichert, als er am 7. Januar 2013 einen Fahrradunfall erlitt (Urk. 9/Z1).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom

8. Novem ber 2013 einen Kausalzusammenhang zwischen den Behandlungen betreffend die Kopfverletzungen und dem Unfall vom 7. Januar 2013 und führte aus, dass diesbezüglich (Heilungskosten) keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 9/Z33). Die am 14. November 2013 vom zuständigen Kranken ver si cherer erhobene Einsprache (Urk. 9/Z35) wurde am 19. November 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 9/Z36). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/Z41 = Urk. 9/Z38) wies die Zürich mit Entscheid vom 1. April 2014 ab (Urk. 9/Z42 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Der Versicherte erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Taggelder, Heilbehandlung und im Fort ver lauf Rente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei ein unab hängiges medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuho len, unter ausdrücklichem Bei- und Einbezug der bildgebenden Aufnahmen aus dem Akutspital Z.___ (Subarachnoidalblutung).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 17) sowie weitere Dokumente ein (Urk. 18/1-2). Am 24. Februar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21) ein. Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer ein medizi nisches Gut achten (Urk. 24) sowie weitere Dokumente (Urk. 25/1-4) ein. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Urk. 29) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers und reichte eine weitere medi zinische Stellungnahme (Urk. 30/2) ein.

Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 42) holte das Gericht bei der A.___ Begutachtung, Uni versitätsspital B.___, ein neurologisches Gutachten ein, welches am 5. Juli 2016 erstattet wurde (Urk. 43-44). Mit Eingabe vom 8. August 2016 (Urk. 47) nahm die Beschwerde gegnerin zum A.___-Gutachten Stellung. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (vgl. Urk. 45) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beurteilung durch Dr. med. C.___, wonach die Stamm gang li enblutung nicht als überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom

7. Januar 2013 zu betrachten sei, logisch und nachvollziehbar sei. Die These einer unfallbedingten Hirnblutung sei somit nicht als überwiegend wahrschein lich zu erachten (S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei beim Sturz nach links hingefallen und habe sich dabei den behelmten Kopf heftig am Randstein angeschlagen. Er habe denn auch links frontal eine von den Notfall ärzten feststellbare Prellmarke am Kopf verzeichnet, was aufzeige, dass trotz Helm eine erhebliche Einwirkung auf den Schädel/Kopf stattgefunden habe. Der Kopfanprall habe eine Hirnblutung in der rechten Hirnhälfte verursacht (S. 6). Im CT/MRI des Stadtspitals Z.___ sei nebst der Einblutung der Basalganglien auch eine subarachnoidiale Einblutung frontal rechts bildgebend festgestellt wor den (S. 7). Der Einschätzung von Dr. C.___ könne nicht gefolgt werden (S. 7 ff.). Es gebe, anders als von der Beschwerdegegnerin und deren Vertrauensarzt gel tend gemacht, keine medizinischen Gründe, die gegen eine traumatische Genese der Hirnblutung sprechen würden. Im Gegenteil seien sämtliche Krite rien, welche das neurologische Gutachten-Standardwerk aufführe, für die Annah me einer zumindest teilweise traumatisch bedingten Hirnblutung erfüllt (S. 17). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass zumindest eine teilkausale Unfallverursa chung vorliege. Dass es sich zumindest teilweise um Unfallfolgen handle, zeige sich auch daran, dass nebst der Basalganglienblutung auch eine Subarachnoi dal blutung vorgelegen habe, welche nicht für eine hypertensive Genese spreche (S. 18).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intrace rebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kausalen Zusammenhang steht, mithin ob die Beschwerdegegne rin hierfür leistungs pflichtig ist.

E. 3.1 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerde füh rers am 5. März 2015 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die neurologi sche Untersuchung vom 16. Januar 2015. Er nannte folgende neurologische Di agno sen (S. 16): - leichtes spastisches Hemisyndrom links mit/bei: - Status nach Basalganglienblutung am 7. Januar 2013 mit unsicher be gleitender leichter Subarachnoidalblutung (gemäss Akten) - klinisch periphere Polyneuropathie mit/bei: - Diabetes mellitus Typ 2 - Schlaf-Apnoe-Syndrom

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall ins Stadtspital Z.___ gebracht worden sei, wo in einem Computertomogramm eine Basal gang li enblutung rechts, eine kleine Subarachnoidalblutung frontal und eine Häma tobursa präpatellaris links diagnostiziert worden seien. Anschliessend sei der Beschwerdeführer ins F.___ verlegt worden. Im Com putertomogramm des F.___ sei keine Subarachnoidalblutung beschrieben wor den, wobei die Comuptertomogrammberichte insofern unglücklich formu liert seien, als dass in der Beschreibung der Satz „im Vergleich zur Fremd unter su chung vom gleichen Tag Befund stationär“ aufgeführt sei. Somit bleibe retro spektiv unklar, ob die Radiologen im F.___ die nachfolgend kontrovers disku tierte Subarachnoidalblutung ebenso gesehen hätten, oder ob sich ihre Aussage von oben nur auf die Basalganglienblutung bezogen habe (S. 17).

Wie in den bisherigen Akten, Beurteilungen und Aktengutachten mehrfach erläutert wor den sei, sei eine Hypertonie (Bluthochdruck) die häufigste Ursache einer Ba salganglienblutung. Dies dürfe man als von allen Seiten unbestrittene Tatsache ansehen. Es müssten jedoch auch andere Ursachen in Erwägung gezo gen wer den – so unter anderem traumatische Ursachen (S. 23 f.). Durch einen Unfall verursachte Basalganglienblutungen könnten sehr wohl vorkommen. Zudem könne in casu eine Hypertonie nicht einfach als Ursache postuliert werden, da der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der Sanität während der ganzen Beobachtungszeit normale Blutdruckwerte aufgewiesen habe, womit sich die Frage stelle, wie man die hypertensive Ursache begründen wolle (S. 24 oben).

Aufgrund der Akten als auch aufgrund der eigenen Untersuchung könne festge halten werden, dass beim Beschwerdeführer mehrere vaskuläre Risikofaktoren bestünden. So habe er einen arteriellen Bluthochdruck, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie (zu hohe Blutfette), eine durchgemachte Durchblu tungsstörung am Herzen und eine Einengung eines der grösseren Hirnblutge fässe. All diese Risikofaktoren könnten das Risiko für eine Durchblutungsstö rung des Gehirns erhöhen. In den Akten sei bisher nie diskutiert worden, ob diese obgenannten und beim Beschwerdeführer vorliegenden vaskulären Risiko faktoren eine Hirnblutung auch bei einem Trauma wie dem stattgehabten Unfallereignis vom 7. Januar 2013 hätten begünstigen können. Hierzu gebe es keine Li teratur, doch vermute er, ein erhöhtes Blutungsrisiko bei gleichzeitigem Vorlie gen solcher vaskulärer Risikofaktoren, da die Blutgefässe dadurch geschä digt seien. Zu wieviel Prozent diese vaskulären Risikofaktoren an einer Blutung be teiligt sein könnten, könne nicht bemessen werden (S. 24 f.).

In der Zusam menschau gelte es somit festzuhalten, dass eine arterielle Hyper tonie zwar die häufigste Ursache einer Basalganglienbutung sei, sich jedoch auch mehrere wissenschaftliche Publikationen fänden, die zeigen würden, dass es auch trau matisch bedingte Basalganglienblutungen gebe. Das gleichzeitige Vorliegen von mehreren vaskulären Risikofaktoren dürfte das Blutungsrisiko bei einem Trauma sicherlich erhöhen (S. 25). Eine Kausalitätsbemessung könne üblicherweise bis zu einem gewissen Mass immer nur eine Schätzung sein. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer arteriellen Hypertonie in der Zeit unmittel bar nach dem Unfall und dem gleichzeitigen Vorliegen mehrerer vaskulären Risikofaktoren sei von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 25 Mitte).

Zusätzlich zur Basalganglien blutung bestehe eine weitere unklare Frage, welche die Beantwortung der Unfallkausalität erschwere. So bestehe eine widersprüch liche Befundung der ersten Computertomogramm-Aufnahme. Während die beid en Radiologie-Oberärzte des Stadtspitals Z.___ eine zusätzliche Subara chnoid al blutung beschrieben hätten, habe der radiologische Gutachter Dr. G.___ in ei nem Gutachten zu Handen der Zürich Versicherung keine Subarachnoidal blu tung gesehen. Die Frage des Vorliegens einer zusätzlichen Subarachnoidal blu tung sei eminent, da eine Subarachnoidalblutung überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt wäre. Da diese Frage unklar sei, werde eine weitere Klä rung mittels neuroradiologischem Gutachten empfohlen (S. 25 unten).

E. 3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, H.___ Klinik, nahm am 29. Mai 2015 (Urk. 30/2) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___. Er führte aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ein Schmerz mittel, insbesondere Aspirin, eingenommen habe. Von Bedeutung sei die throm bo zytenhemmende Behandlung mit Aspirin, die er gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen befolgt habe (S. 1 f.). Dass eine gerinnungs hemmende Behandlung die Bildung von traumatisch bedingten Blutungen be günstigen könne, sei unbestritten. Die Gedanken von Dr. D.___ zum erhöhten Risiko einer traumatischen Hirnblutung bei bestehenden Risikofaktoren seien rein spekula tiv, Literatur könne er keine anführen (S. 3). Die Aussage, dass es keine biome cha nische Beurteilung gebe, sei korrekt. Es sei aber evident, dass bei einem Sturz mit niedriger Ausgangsgeschwindigkeit, zudem noch teilweise vom Arm ange fangen, keine hohen Energien absorbiert werden müssten. Grundsätz lich würde auch die Tatsache, dass eine Prellmarke von den einen Untersuchern doku men tiert und von den anderen nicht dokumentiert sei, wiederum eher auf eine niederenergetische Einwirkung hindeuten, wobei wie bereits erwähnt die Tat sache des Aufpralls mit Helm beziehungsweise Kopf unbestritten sei. Im Ge gen satz zu Dr. D.___ seien den berichterstattenden Ärzten die Datenträger mit den Aufnahmen vom Kopf zur Verfügung gestanden, sowohl vom Stadtspital Z.___ wie auch vom F.___. Dazu habe Dr. G.___ in seinem neuroradiologischen Gut achten ausführlich Stellung genommen. Eine Subarachnoidalblutung sei weder auf den Bildern vom Z.___ noch auf denjenigen vom F.___ erkennbar (S. 4). Insgesamt ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei bestehenden kardio vas ku lären Risikofakto ren und Fehlen von cerebralen Verletzungen liege bei dem an für spontane in tracerebrale Blutungen typischer Stelle liegenden intracere bralen Hämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität oder Teilkausalität vor (S. 6).

E. 3.3 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie und für diagnos tische und invasive Neuroradiologie, erstattete seine neuroradiologische Beur teilung im Rahmen des A.___-Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.3) am 31. März 2016 (Urk. 44). Er führte aus, dass auf den vorgelegten Bildern des Z.___-Spitals - die erste Untersuchung, die nach dem Sturz des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei - keine subarachnoidale Blutung frontal rechts nach gewiesen werden könne (S. 1). Die Aufnahmetechnik sei nicht absolut optimal, die Bilder etwas körnig, der Subarachnoidalraum im Bereich der Hirnfurchen frei, die frontoba salen Strukturen des planum sphenoidale regelrecht ebenso wie die ventralen Anteile des Temporallappens beidseits. Auch Hinweise auf eine extra kranielle Verletzung im Bereich des Gesichtes und des knöchernen Schädel-Skeletts wür den fehlen. Es könne aus diesem Befund geschlossen werden, dass eine trauma tische Schädigung im Bereich des Kopfes nicht vorliege und eine subarachnoi dale Blutung, traumatisch oder a-traumatisch, nicht vorliege (S. 2 oben).

In Bezug auf die Basalganglienblutung rechts könne eine klare Aussage ge macht werden. Die Blutung habe unterschiedliche Dichte-Intensitäten, sie reiche von temporo-parietal rechts bis in die Stammganglien, weise diskrete höhere Dichtewerte im Bereich der A. cerebri media, speziell der lenticulo-striatären Äste auf, die sich jedoch nicht in den subarachnoidalen Raum ausweiten wür den. Die basalen Zisternen seien frei, speziell die prae-pontine Zisterne wie auch die Cisterna supra chiasmatica (S. 2 Ziff. 2a).

Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher (weisser) seien als temporo-parieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Einblutung in das Ventrikelsystem. Der basale Gefässkranz der A. carotis interna wie auch der A. cerebri media zeigten keinen Nachweis eines Aneurysmas. Die Gefässe seien nicht spastisch verändert (S. 2 Ziff. 2b).

Die Lokalisation, die wahrscheinliche Mehrzeit lichkeit, die anamnestischen Fak to ren (langjährige Hypertonie, Diabetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin- Cardio täglich eingenommen worden sei, lasse die ätiologische Zuord nung einer primären Stammganglien Blutung als höchst wahrscheinlich erschei nen (S. 3 Ziff. 2c).

Die Tatsache, dass – gemäss aktenanamnestischen Angaben – zwei Stürze statt gefunden hätten und keine wesentlichen äusseren Verletzungen im Gesicht und am knöchernen Schädelskelett vorhanden seien, lasse die Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Stammganglienblutung höchst unwahrscheinlich erschei ne

n. Die Annahme einer primären, nicht traumabedingten Stammganglienblu tung sei wesentlich wahrscheinlicher und plausibler. Bei dieser ausgedehnten Blutung müssten mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei. Demgegenüber bestün den internistische Risikofaktoren (wie Hypertonie; Diabetes mellitus, DM), die bekannte Ri sikofaktoren für Stammganglien Blutungen darstellten (S. 3 Ziff. 3a).

Abschliessend könne gesagt werden, dass auf Grund der Angaben des Be schwer deführers, der Aktenlage, der neurologischen Befunde, des CT-Befun des und der anamnestisch bekannten Risikofaktoren des Beschwerdeführers eine primäre Stamm ganglienblutung vorgelegen habe und keine traumatische, durch den Sturz ausgelöste Blutung (S. 3 unten).

E. 3.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt Universitätsspital B.___, A.___ Begutachtungen, erstattete sein neurologisches Gutachten inklusive neuroradiologischer Zusatzbegutachtung am 5. Juli 2016 (Urk. 43/1) ge stützt auf die Akten (vgl. Urk. 43/2), die neurologische Untersuchung des Be schwer deführers vom 3. Dezember 2015 sowie die neuroradiologische Beurtei lung vom 31. März 2016. Er führte aus, einleitend müsse festgehalten werden, dass auf Grund der geringen Inzidenz nur wenige wissenschaftlich fundierte Daten hin sichtlich traumatisch bedingter Basalganglienblutungen vorlägen. Diese seien somit als seltenes Ereignis einzustufen und hätten in der wissen schaft lichen Lite ratur bis her nur als Einzelfälle oder in kleinen Kohortenstudien beschrie ben werden können. In zwei Arbeiten, welche 37 respektive 20 Fälle zusammen ge fasst hät ten, sei in den überwiegenden Fällen eine über die Basal ganglien blu tung hin ausgehende, begleitende traumatische Schädigung des Gehirns/ Schädel kalotte (unter anderem fokale Läsionen, Subduralhämatom, Subarachnoidal häma tom) beschrieben worden (S. 8 f.).

Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) erlittenen Fahrradsturzes seien bis auf Prellmarken im Stirnbereich keine weiteren Verletzungen im Kopfbereich dokumentiert. Die im initialen cCT vom Spital Z.___ beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts lasse sich retrospektiv nicht bestätigen (siehe aktuelles neuroradiologisches Gutachten), so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer trauma tischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Aus neurolo gi scher Sicht bleibe somit eine traumatische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen und aufgrund des Unfall mecha nismus als wenig plausibel einzustufen (S. 9 oben).

Dr. D.___ mache in seiner Begutachtung geltend, dass auf Grund der vor lie genden vas kulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenen falls begünstigt worden sei. Diese Frage könne bei diesbezüglich feh len den Da ten nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Dass das Risiko einer trau matischen Basalganglienblutung durch das Vorliegen vasku lärer Risiko faktoren erhöht sein könnte, scheine intuitiv nachvollziehbar. In Annahme eines rele vanten Risikofaktors vaskulärer Risikofaktoren auf traumatische Basal gang lien blutungen wäre auf Grund der Prävalenz /Inzidenz vaskulärer Risikofak to ren und Schädelhirntraumas jedoch eine viel höhere Inzidenz solcher trauma tisch bedingter Basalganglienblutungen zu erwarten, was aber nicht der Praxis ent spreche. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blu tung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Sturzes für die Basalganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel zu machen (S. 9 Mitte).

Für eine spontane Blutung und gegen eine traumatische Genese sprächen insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung, wie sie in der neuroradiologischen Beurteilung diskutiert würden. Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher seien als temporoparieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Loka lisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Die Lokalisation, die wahrschein liche Mehrzeitlichkeit, die anamnestischen Faktoren (langjährige Hypertonie, Di abetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin-Cardio täglich einge nommen worden sei, lasse die ätiologische Zuordnung einer primären Stammgang lien blutung als wahrscheinlichste Erklärung annehmen. Für die Annahme einer traumatischen Genese müssten bei der ausgedehnten Basalganglien Blutung mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei (S. 9).

Zusammenfassend lägen für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) zu wenig objektvierbare Hinweise vor, um eine solche als überwiegend wahr schein lich einzustufen. Eine spontane Genese scheine abschliessend plausibler (S. 9 unten).

E. 4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

E. 4.2 Dr. J.___ hat sich bei seiner Beurteilung (vorstehend E. 3.4) für die Beant wortung der Frage, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intra cerebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kau salen Zusammenhang steht, auf die Untersuchung des Be schwerdeführers, die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Beschwerdefüh rer geklagten Beschwer den in angemessener Weise. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von Dr. J.___ sowie die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ er füllen daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann.

E. 4.3 Davon ausgehend hat Dr. J.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die im initialen CT vom Z.___ Spital beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts retrospektiv nicht bestätigen lasse, so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer traumatischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Er führte weiter aus, dass eine trau matische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen des Gehirns/Schädelkalotte wie fokale Läsionen, Subduralhäma tom oder Subarachnoidalhämatom und aufgrund des Unfallmechanismus als wenig plausibel einzustufen sei. Zur von Dr. D.___ abgegebenen Be urteilung, wonach aufgrund der vorliegenden vaskulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenenfalls begünstigt worden sei, nahm Dr. J.___ ausführlich Stellung und führte aus, bei diesbezüglich fehlenden Daten könne seine Annahme nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blutung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Stur zes für die Basal ganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausi bel zu machen . Dr. J.___ stützte sich bei seiner Beurteilung vor allem auch auf die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ ab, wonach insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung gegen eine traumatische Genese sprä chen. So würden die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangs punkt in Frage komme. Zusammenfassend kam Dr. J.___ zum Schluss, dass für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rah men des Sturzes zu wenig objektivierbare Hinweise vorlägen. Eine spontane Genese sc heine abschliessend plausibler.

E. 4.4 Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Januar 2013 und der bildgebend fest gestellten Hirnblutung vom Gutachter Dr. J.___ klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 5.1 Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘883.50 (Urk. 48) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, da dem Einspracheentscheid nicht ausreichende, da klä rungsbedürftige, Beurteilungen zugrunde lagen, was das nunmehr vorliegende Gericht s guatchten erforderlich gemacht hat.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 17 S. 2 Ziff. 5) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen An spruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 = Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 61 lit. g Rz 206) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 5'883.50 zu ersetzen . 4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00116 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 5. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1945, war seit Januar 2012 bei der Y.___ GmbH als Übersetzer tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) versichert, als er am 7. Januar 2013 einen Fahrradunfall erlitt (Urk. 9/Z1).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom

8. Novem ber 2013 einen Kausalzusammenhang zwischen den Behandlungen betreffend die Kopfverletzungen und dem Unfall vom 7. Januar 2013 und führte aus, dass diesbezüglich (Heilungskosten) keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 9/Z33). Die am 14. November 2013 vom zuständigen Kranken ver si cherer erhobene Einsprache (Urk. 9/Z35) wurde am 19. November 2013 wieder zurückgezogen (Urk. 9/Z36). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/Z41 = Urk. 9/Z38) wies die Zürich mit Entscheid vom 1. April 2014 ab (Urk. 9/Z42 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Taggelder, Heilbehandlung und im Fort ver lauf Rente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei ein unab hängiges medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuho len, unter ausdrücklichem Bei- und Einbezug der bildgebenden Aufnahmen aus dem Akutspital Z.___ (Subarachnoidalblutung).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2014 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 17) sowie weitere Dokumente ein (Urk. 18/1-2). Am 24. Februar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21) ein. Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer ein medizi nisches Gut achten (Urk. 24) sowie weitere Dokumente (Urk. 25/1-4) ein. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Urk. 29) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers und reichte eine weitere medi zinische Stellungnahme (Urk. 30/2) ein.

Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 42) holte das Gericht bei der A.___ Begutachtung, Uni versitätsspital B.___, ein neurologisches Gutachten ein, welches am 5. Juli 2016 erstattet wurde (Urk. 43-44). Mit Eingabe vom 8. August 2016 (Urk. 47) nahm die Beschwerde gegnerin zum A.___-Gutachten Stellung. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (vgl. Urk. 45) nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei ni ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beurteilung durch Dr. med. C.___, wonach die Stamm gang li enblutung nicht als überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom

7. Januar 2013 zu betrachten sei, logisch und nachvollziehbar sei. Die These einer unfallbedingten Hirnblutung sei somit nicht als überwiegend wahrschein lich zu erachten (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei beim Sturz nach links hingefallen und habe sich dabei den behelmten Kopf heftig am Randstein angeschlagen. Er habe denn auch links frontal eine von den Notfall ärzten feststellbare Prellmarke am Kopf verzeichnet, was aufzeige, dass trotz Helm eine erhebliche Einwirkung auf den Schädel/Kopf stattgefunden habe. Der Kopfanprall habe eine Hirnblutung in der rechten Hirnhälfte verursacht (S. 6). Im CT/MRI des Stadtspitals Z.___ sei nebst der Einblutung der Basalganglien auch eine subarachnoidiale Einblutung frontal rechts bildgebend festgestellt wor den (S. 7). Der Einschätzung von Dr. C.___ könne nicht gefolgt werden (S. 7 ff.). Es gebe, anders als von der Beschwerdegegnerin und deren Vertrauensarzt gel tend gemacht, keine medizinischen Gründe, die gegen eine traumatische Genese der Hirnblutung sprechen würden. Im Gegenteil seien sämtliche Krite rien, welche das neurologische Gutachten-Standardwerk aufführe, für die Annah me einer zumindest teilweise traumatisch bedingten Hirnblutung erfüllt (S. 17). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass zumindest eine teilkausale Unfallverursa chung vorliege. Dass es sich zumindest teilweise um Unfallfolgen handle, zeige sich auch daran, dass nebst der Basalganglienblutung auch eine Subarachnoi dal blutung vorgelegen habe, welche nicht für eine hypertensive Genese spreche (S. 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intrace rebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kausalen Zusammenhang steht, mithin ob die Beschwerdegegne rin hierfür leistungs pflichtig ist. 3. 3.1

Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, erstattete sein neurologisches Gutachten zuhanden des Beschwerde füh rers am 5. März 2015 (Urk. 24) gestützt auf die Akten sowie die neurologi sche Untersuchung vom 16. Januar 2015. Er nannte folgende neurologische Di agno sen (S. 16): - leichtes spastisches Hemisyndrom links mit/bei: - Status nach Basalganglienblutung am 7. Januar 2013 mit unsicher be gleitender leichter Subarachnoidalblutung (gemäss Akten) - klinisch periphere Polyneuropathie mit/bei: - Diabetes mellitus Typ 2 - Schlaf-Apnoe-Syndrom

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall ins Stadtspital Z.___ gebracht worden sei, wo in einem Computertomogramm eine Basal gang li enblutung rechts, eine kleine Subarachnoidalblutung frontal und eine Häma tobursa präpatellaris links diagnostiziert worden seien. Anschliessend sei der Beschwerdeführer ins F.___ verlegt worden. Im Com putertomogramm des F.___ sei keine Subarachnoidalblutung beschrieben wor den, wobei die Comuptertomogrammberichte insofern unglücklich formu liert seien, als dass in der Beschreibung der Satz „im Vergleich zur Fremd unter su chung vom gleichen Tag Befund stationär“ aufgeführt sei. Somit bleibe retro spektiv unklar, ob die Radiologen im F.___ die nachfolgend kontrovers disku tierte Subarachnoidalblutung ebenso gesehen hätten, oder ob sich ihre Aussage von oben nur auf die Basalganglienblutung bezogen habe (S. 17).

Wie in den bisherigen Akten, Beurteilungen und Aktengutachten mehrfach erläutert wor den sei, sei eine Hypertonie (Bluthochdruck) die häufigste Ursache einer Ba salganglienblutung. Dies dürfe man als von allen Seiten unbestrittene Tatsache ansehen. Es müssten jedoch auch andere Ursachen in Erwägung gezo gen wer den – so unter anderem traumatische Ursachen (S. 23 f.). Durch einen Unfall verursachte Basalganglienblutungen könnten sehr wohl vorkommen. Zudem könne in casu eine Hypertonie nicht einfach als Ursache postuliert werden, da der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll der Sanität während der ganzen Beobachtungszeit normale Blutdruckwerte aufgewiesen habe, womit sich die Frage stelle, wie man die hypertensive Ursache begründen wolle (S. 24 oben).

Aufgrund der Akten als auch aufgrund der eigenen Untersuchung könne festge halten werden, dass beim Beschwerdeführer mehrere vaskuläre Risikofaktoren bestünden. So habe er einen arteriellen Bluthochdruck, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie (zu hohe Blutfette), eine durchgemachte Durchblu tungsstörung am Herzen und eine Einengung eines der grösseren Hirnblutge fässe. All diese Risikofaktoren könnten das Risiko für eine Durchblutungsstö rung des Gehirns erhöhen. In den Akten sei bisher nie diskutiert worden, ob diese obgenannten und beim Beschwerdeführer vorliegenden vaskulären Risiko faktoren eine Hirnblutung auch bei einem Trauma wie dem stattgehabten Unfallereignis vom 7. Januar 2013 hätten begünstigen können. Hierzu gebe es keine Li teratur, doch vermute er, ein erhöhtes Blutungsrisiko bei gleichzeitigem Vorlie gen solcher vaskulärer Risikofaktoren, da die Blutgefässe dadurch geschä digt seien. Zu wieviel Prozent diese vaskulären Risikofaktoren an einer Blutung be teiligt sein könnten, könne nicht bemessen werden (S. 24 f.).

In der Zusam menschau gelte es somit festzuhalten, dass eine arterielle Hyper tonie zwar die häufigste Ursache einer Basalganglienbutung sei, sich jedoch auch mehrere wissenschaftliche Publikationen fänden, die zeigen würden, dass es auch trau matisch bedingte Basalganglienblutungen gebe. Das gleichzeitige Vorliegen von mehreren vaskulären Risikofaktoren dürfte das Blutungsrisiko bei einem Trauma sicherlich erhöhen (S. 25). Eine Kausalitätsbemessung könne üblicherweise bis zu einem gewissen Mass immer nur eine Schätzung sein. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer arteriellen Hypertonie in der Zeit unmittel bar nach dem Unfall und dem gleichzeitigen Vorliegen mehrerer vaskulären Risikofaktoren sei von einer Unfallkausalität auszugehen (S. 25 Mitte).

Zusätzlich zur Basalganglien blutung bestehe eine weitere unklare Frage, welche die Beantwortung der Unfallkausalität erschwere. So bestehe eine widersprüch liche Befundung der ersten Computertomogramm-Aufnahme. Während die beid en Radiologie-Oberärzte des Stadtspitals Z.___ eine zusätzliche Subara chnoid al blutung beschrieben hätten, habe der radiologische Gutachter Dr. G.___ in ei nem Gutachten zu Handen der Zürich Versicherung keine Subarachnoidal blu tung gesehen. Die Frage des Vorliegens einer zusätzlichen Subarachnoidal blu tung sei eminent, da eine Subarachnoidalblutung überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt wäre. Da diese Frage unklar sei, werde eine weitere Klä rung mittels neuroradiologischem Gutachten empfohlen (S. 25 unten). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, H.___ Klinik, nahm am 29. Mai 2015 (Urk. 30/2) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___. Er führte aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ein Schmerz mittel, insbesondere Aspirin, eingenommen habe. Von Bedeutung sei die throm bo zytenhemmende Behandlung mit Aspirin, die er gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen befolgt habe (S. 1 f.). Dass eine gerinnungs hemmende Behandlung die Bildung von traumatisch bedingten Blutungen be günstigen könne, sei unbestritten. Die Gedanken von Dr. D.___ zum erhöhten Risiko einer traumatischen Hirnblutung bei bestehenden Risikofaktoren seien rein spekula tiv, Literatur könne er keine anführen (S. 3). Die Aussage, dass es keine biome cha nische Beurteilung gebe, sei korrekt. Es sei aber evident, dass bei einem Sturz mit niedriger Ausgangsgeschwindigkeit, zudem noch teilweise vom Arm ange fangen, keine hohen Energien absorbiert werden müssten. Grundsätz lich würde auch die Tatsache, dass eine Prellmarke von den einen Untersuchern doku men tiert und von den anderen nicht dokumentiert sei, wiederum eher auf eine niederenergetische Einwirkung hindeuten, wobei wie bereits erwähnt die Tat sache des Aufpralls mit Helm beziehungsweise Kopf unbestritten sei. Im Ge gen satz zu Dr. D.___ seien den berichterstattenden Ärzten die Datenträger mit den Aufnahmen vom Kopf zur Verfügung gestanden, sowohl vom Stadtspital Z.___ wie auch vom F.___. Dazu habe Dr. G.___ in seinem neuroradiologischen Gut achten ausführlich Stellung genommen. Eine Subarachnoidalblutung sei weder auf den Bildern vom Z.___ noch auf denjenigen vom F.___ erkennbar (S. 4). Insgesamt ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Bei bestehenden kardio vas ku lären Risikofakto ren und Fehlen von cerebralen Verletzungen liege bei dem an für spontane in tracerebrale Blutungen typischer Stelle liegenden intracere bralen Hämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallkausalität oder Teilkausalität vor (S. 6). 3.3

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie und für diagnos tische und invasive Neuroradiologie, erstattete seine neuroradiologische Beur teilung im Rahmen des A.___-Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.3) am 31. März 2016 (Urk. 44). Er führte aus, dass auf den vorgelegten Bildern des Z.___-Spitals - die erste Untersuchung, die nach dem Sturz des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei - keine subarachnoidale Blutung frontal rechts nach gewiesen werden könne (S. 1). Die Aufnahmetechnik sei nicht absolut optimal, die Bilder etwas körnig, der Subarachnoidalraum im Bereich der Hirnfurchen frei, die frontoba salen Strukturen des planum sphenoidale regelrecht ebenso wie die ventralen Anteile des Temporallappens beidseits. Auch Hinweise auf eine extra kranielle Verletzung im Bereich des Gesichtes und des knöchernen Schädel-Skeletts wür den fehlen. Es könne aus diesem Befund geschlossen werden, dass eine trauma tische Schädigung im Bereich des Kopfes nicht vorliege und eine subarachnoi dale Blutung, traumatisch oder a-traumatisch, nicht vorliege (S. 2 oben).

In Bezug auf die Basalganglienblutung rechts könne eine klare Aussage ge macht werden. Die Blutung habe unterschiedliche Dichte-Intensitäten, sie reiche von temporo-parietal rechts bis in die Stammganglien, weise diskrete höhere Dichtewerte im Bereich der A. cerebri media, speziell der lenticulo-striatären Äste auf, die sich jedoch nicht in den subarachnoidalen Raum ausweiten wür den. Die basalen Zisternen seien frei, speziell die prae-pontine Zisterne wie auch die Cisterna supra chiasmatica (S. 2 Ziff. 2a).

Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher (weisser) seien als temporo-parieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Einblutung in das Ventrikelsystem. Der basale Gefässkranz der A. carotis interna wie auch der A. cerebri media zeigten keinen Nachweis eines Aneurysmas. Die Gefässe seien nicht spastisch verändert (S. 2 Ziff. 2b).

Die Lokalisation, die wahrscheinliche Mehrzeit lichkeit, die anamnestischen Fak to ren (langjährige Hypertonie, Diabetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin- Cardio täglich eingenommen worden sei, lasse die ätiologische Zuord nung einer primären Stammganglien Blutung als höchst wahrscheinlich erschei nen (S. 3 Ziff. 2c).

Die Tatsache, dass – gemäss aktenanamnestischen Angaben – zwei Stürze statt gefunden hätten und keine wesentlichen äusseren Verletzungen im Gesicht und am knöchernen Schädelskelett vorhanden seien, lasse die Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Stammganglienblutung höchst unwahrscheinlich erschei ne

n. Die Annahme einer primären, nicht traumabedingten Stammganglienblu tung sei wesentlich wahrscheinlicher und plausibler. Bei dieser ausgedehnten Blutung müssten mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei. Demgegenüber bestün den internistische Risikofaktoren (wie Hypertonie; Diabetes mellitus, DM), die bekannte Ri sikofaktoren für Stammganglien Blutungen darstellten (S. 3 Ziff. 3a).

Abschliessend könne gesagt werden, dass auf Grund der Angaben des Be schwer deführers, der Aktenlage, der neurologischen Befunde, des CT-Befun des und der anamnestisch bekannten Risikofaktoren des Beschwerdeführers eine primäre Stamm ganglienblutung vorgelegen habe und keine traumatische, durch den Sturz ausgelöste Blutung (S. 3 unten). 3.4

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt Universitätsspital B.___, A.___ Begutachtungen, erstattete sein neurologisches Gutachten inklusive neuroradiologischer Zusatzbegutachtung am 5. Juli 2016 (Urk. 43/1) ge stützt auf die Akten (vgl. Urk. 43/2), die neurologische Untersuchung des Be schwer deführers vom 3. Dezember 2015 sowie die neuroradiologische Beurtei lung vom 31. März 2016. Er führte aus, einleitend müsse festgehalten werden, dass auf Grund der geringen Inzidenz nur wenige wissenschaftlich fundierte Daten hin sichtlich traumatisch bedingter Basalganglienblutungen vorlägen. Diese seien somit als seltenes Ereignis einzustufen und hätten in der wissen schaft lichen Lite ratur bis her nur als Einzelfälle oder in kleinen Kohortenstudien beschrie ben werden können. In zwei Arbeiten, welche 37 respektive 20 Fälle zusammen ge fasst hät ten, sei in den überwiegenden Fällen eine über die Basal ganglien blu tung hin ausgehende, begleitende traumatische Schädigung des Gehirns/ Schädel kalotte (unter anderem fokale Läsionen, Subduralhämatom, Subarachnoidal häma tom) beschrieben worden (S. 8 f.).

Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) erlittenen Fahrradsturzes seien bis auf Prellmarken im Stirnbereich keine weiteren Verletzungen im Kopfbereich dokumentiert. Die im initialen cCT vom Spital Z.___ beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts lasse sich retrospektiv nicht bestätigen (siehe aktuelles neuroradiologisches Gutachten), so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer trauma tischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Aus neurolo gi scher Sicht bleibe somit eine traumatische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen und aufgrund des Unfall mecha nismus als wenig plausibel einzustufen (S. 9 oben).

Dr. D.___ mache in seiner Begutachtung geltend, dass auf Grund der vor lie genden vas kulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenen falls begünstigt worden sei. Diese Frage könne bei diesbezüglich feh len den Da ten nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Dass das Risiko einer trau matischen Basalganglienblutung durch das Vorliegen vasku lärer Risiko faktoren erhöht sein könnte, scheine intuitiv nachvollziehbar. In Annahme eines rele vanten Risikofaktors vaskulärer Risikofaktoren auf traumatische Basal gang lien blutungen wäre auf Grund der Prävalenz /Inzidenz vaskulärer Risikofak to ren und Schädelhirntraumas jedoch eine viel höhere Inzidenz solcher trauma tisch bedingter Basalganglienblutungen zu erwarten, was aber nicht der Praxis ent spreche. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blu tung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Sturzes für die Basalganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel zu machen (S. 9 Mitte).

Für eine spontane Blutung und gegen eine traumatische Genese sprächen insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung, wie sie in der neuroradiologischen Beurteilung diskutiert würden. Die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung, die zentral etwas höher seien als temporoparieto-okzipital, würden darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Loka lisation als Ausgangspunkt in Frage komme. Die Lokalisation, die wahrschein liche Mehrzeitlichkeit, die anamnestischen Faktoren (langjährige Hypertonie, Di abetes) und die Tatsache, dass zumindest Aspirin-Cardio täglich einge nommen worden sei, lasse die ätiologische Zuordnung einer primären Stammgang lien blutung als wahrscheinlichste Erklärung annehmen. Für die Annahme einer traumatischen Genese müssten bei der ausgedehnten Basalganglien Blutung mindestens im Bereich des Cortex und des subarachnoidalen Raumes Trauma Zeichen vorhanden sein, was nicht der Fall sei (S. 9).

Zusammenfassend lägen für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Januar 2016 (richtig 7. Januar 2013) zu wenig objektvierbare Hinweise vor, um eine solche als überwiegend wahr schein lich einzustufen. Eine spontane Genese scheine abschliessend plausibler (S. 9 unten). 4. 4.1

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen mög lichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2

Dr. J.___ hat sich bei seiner Beurteilung (vorstehend E. 3.4) für die Beant wortung der Frage, ob die cerebrale Blutung beziehungsweise das intra cerebrale Hämatom mit dem Unfallereignis vom 7. Januar 2013 in einem kau salen Zusammenhang steht, auf die Untersuchung des Be schwerdeführers, die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfas send und berücksichtigen die vom Beschwerdefüh rer geklagten Beschwer den in angemessener Weise. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zu sammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von Dr. J.___ sowie die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ er füllen daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eines medi zinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann. 4.3

Davon ausgehend hat Dr. J.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die im initialen CT vom Z.___ Spital beschriebene subarachnoidale Blutung frontal rechts retrospektiv nicht bestätigen lasse, so dass eine solche als unterstützendes Kriterium einer traumatischen Genese der Basalganglienblutung nicht weiter herangezogen werden könne. Er führte weiter aus, dass eine trau matische Ursache der Basalganglienblutung bei Fehlen anderweitiger relevanter Verletzungen des Gehirns/Schädelkalotte wie fokale Läsionen, Subduralhäma tom oder Subarachnoidalhämatom und aufgrund des Unfallmechanismus als wenig plausibel einzustufen sei. Zur von Dr. D.___ abgegebenen Be urteilung, wonach aufgrund der vorliegenden vaskulären Risikofaktoren eine traumatische Ursache der Hirnblutung gegebenenfalls begünstigt worden sei, nahm Dr. J.___ ausführlich Stellung und führte aus, bei diesbezüglich fehlenden Daten könne seine Annahme nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Eine wie von Dr. D.___ in Betracht gezogene Begünstigung der Blutung durch vaskuläre Risikofaktoren sei somit als zwar denkbar einzustufen, in der Relevanz aber höchst fraglich und sicher nicht geeignet, die Kausalität des Stur zes für die Basal ganglienblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausi bel zu machen . Dr. J.___ stützte sich bei seiner Beurteilung vor allem auch auf die neuroradiologische Beurteilung durch Prof. I.___ ab, wonach insbe sondere auch die Aspekte der Bildgebung gegen eine traumatische Genese sprä chen. So würden die unterschiedlichen Dichte-Intensitäten der Blutung darauf hindeuten, dass es sich wahrscheinlich um eine mehrzeitige Blutung handle. Die höchste Dichte finde sich in den Basalganglien, so dass diese Lokalisation als Ausgangs punkt in Frage komme. Zusammenfassend kam Dr. J.___ zum Schluss, dass für eine traumatische Genese der Basalganglienblutung im Rah men des Sturzes zu wenig objektivierbare Hinweise vorlägen. Eine spontane Genese sc heine abschliessend plausibler. 4.4

Zusammenfassend wurde die vorliegend entscheidende Frage nach dem über wiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Januar 2013 und der bildgebend fest gestellten Hirnblutung vom Gutachter Dr. J.___ klar beantwortet: Er führte aus, dass die Hirnblutung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 steht.

Die Be schwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘883.50 (Urk. 48) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, da dem Einspracheentscheid nicht ausreichende, da klä rungsbedürftige, Beurteilungen zugrunde lagen, was das nunmehr vorliegende Gericht s guatchten erforderlich gemacht hat. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 17 S. 2 Ziff. 5) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen An spruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 = Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 61 lit. g Rz 206) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 5'883.50 zu ersetzen . 4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach