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UV.2014.00110

Ehemaliger Druckereimitarbeiter mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung; Keine Berufskrankheit. (BGE 8C_769/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Dezember 1987 bis 3 1. März 2004 für die Z.___ als Druckereimitarbeiter an zwei Produktionsstandorten im Kanton Zürich (Urk. 7/1 S. 3, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Danach reiste er nach A.___ aus (Urk. 7/1 S. 1).

Mit Eingabe vom

4. Februar 20 13

gelangte

X.___ an die SUVA und meldete ihr unter Beilage von Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit für die Z.___ (Urk. 7/1 S. 3-5) sowie Berichten von serbischen Ärzten (Urk. 7/4)

eine

B erufskrankheit (Urk. 7/1 S. 1).

Die SUVA tätigte Abklärungen zu den gel tend ge machten Lungenbeschwerden in deren Rahmen sie insbesondere die technische Expositionsbeurteilung ihres Arbeitssicherheitsspezialisten B.___, Gesund heitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 4. November 2013 (Urk. 7/39) sowie weitere Berichte der serbischen Ärzte von X.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22 S. 2) zu den Akten nahm .

Sodann gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsme dizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, am 2 3. Januar 2014 eine Beur teilung ab (Urk. 7/25). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/27). X.___ bean trag t e mit Schreiben vom 6. März 2014, dass er entweder in der Schweiz unter sucht werde oder die SUVA eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 7/30). Die SUVA verfügte am 2 5. April 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 20.

Fe bruar 2014 (Urk. 7/31), wogegen X.___ am 2 9. April 2014 Ein spra che erheben liess (Urk. 7/32) . Mit

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wies die SUVA die

Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei „die Sache erneut abzuklären“ und der Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubieten (Urk. 1 S. 2, S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-39]). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein be ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des

Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Aus schliessliche" Verursachung hin gegen meint praktisch 100 % des ur sächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufs krankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schä digenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr.

U 408 S. 407).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 1.3

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizi nischer For schungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qua lifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der geltend gemachten K rankheit zu R echt verneint hat. 2.2

Im angefochtenen Einsprache entscheid vom 9. Mai 2014 erwog die Beschwerde gegnerin, in ihrer Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 empfehle Dr. C.___ die Ablehnung der Leistungspflicht hinsichtlich der als Verdacht auf Berufs krank heit gemeldete n

COPD (chronic obstruktive pulmonary

disease; chronisch obst ruktive Lungenerkrankung) . Deren Beurteilung sei schlüssig und überzeugend und stütze sich insbesondere auf die ausführliche Expositionsbeur teilung betreffend die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 4. Novem ber 201 3. Demgegenüber könne auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ambulanzstation D.___

nicht abgestellt werden. In diesen Berichten seien die Aussagen nicht begründet und ohne fundierte technische Kenntnisse des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab ge geben wor den (Urk. 2 S. 7). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass seine Beschwerden in direktem Zusammenhang mit seiner langjäh rigen Tätigkeit in der Schweiz stehen würden. Dies gehe aus der Expertise der Ambulanzstation D.___

vom 6. Dezember 2012 klar hervor. Diese Expertise basiere auf einer gründl ichen Untersuchung . Die Tätigkeiten, welche er in der Schweiz ausgeübt habe, seien von den serbischen Spezialärzten be rücksichtigt worden. Gerade diese Tätigkeiten, und nicht ein Nikotinabusus, seien Auslöser für die Berufskrankheit (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

Im „Entlassungsbrief“ des E.___, wo der Beschwer deführer von 2 1. Januar bis 1 1. Februar 2010 behandelt wurde, wer den die Diagnosen „125.2 Infarctus

myocardi

antea, Status post

infarctum

myo cardii Pars anterolateralis, Hypertensio

arterialis, Status post

oedema

pul mo num, Bronchitis chronica “ genannt. Ferner wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ehe maliger Raucher sei (Urk. 7/4 S. 2). Die Spirome trie-Un tersuchung habe eine Störung der Ventilation gemischten Typus, leich ten Gra des ergeben (Urk. 7/4 S. 3). 3.1.2

In der Expertise des Institut s für Arbeitsmedizin A.___ vom 6. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen angeführt: „ Cardiomyopathia

ischaemica

dila tativa 125.8, St. p ost

infarctus

myocardii

parietis

anterolateralis 125.5, Mor bus pulmonis

obstructivus

chronicus J44.8, Obs. Hypertensio

arterialis 110, Hyper lipoproteinaemia E78.2, Adenoma prostatae N 40, Microcalulosis

renis

bill, N 20“ (Urk. 7/4 S. 12).

Der „Schlussfolgerung“ der Ärzte des Instituts für Arbeitsmedizin A.___ ist zu entnehmen, dass auskultatorisch die Lungen mit geschwächtem Atmungsrau schen, niederen Tönen und seltenem Pfeifen festgestellt worden sei en . Der Beschwerde führer habe im Januar 2010 einen Myokard- Infarkt ante rolateral und ein kompliziertes Lungenoedem

erlitten

(Urk. 7/4 S. 12). Die Spiro me trie zeige eine mit telschwere gemischte Insuffizienz der Ventilation, vorwiegend Obstruktion. Die expiratoren Durchläufe seien vermindert bei kleinem Lungen volumen (Urk. 7/4 S. 13). 3. 1. 3

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 5. Dezember 2012 werden die Diagnosen „St. post IM.OMP Dilatativa

ischämia, Hypertensio

arterialis I-25, HOBP St. post

expositionem

nitrat .“ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet. Er sei vom Herzinfarkt genesen, leide aber an Lungenins uffizienz. Es bestehe ein Bezug zwischen der Exposition gegenüber Farben in der Druckerei und der Lungenerkrankung. Die Krankheit sei dauernd und irreversibel. Der Beschwerdeführer sei erwerbsunfähig (Urk. 7/4 S. 14). 3.1. 4

Dr. med.

F.___, Gesundheitscenter G.___, Abteilung für allge meine Medizin/interne Ambulanz, führte im Bericht vom 2 1. März 2013 die Diagnosen „I420 Cardiomyopathia

congestiva, Status post

oedema

pulmonalis . I241 Status post

infarctum

myocardii

inferoanterolateralis, I10 Hypertensio

arterialis

es sen tialis (primaria), J449 Morbus pulmonis

obstructivus

chronicus, non specifica tus “ an (Urk. 7/16 S. 1). 3.1. 5

Dem Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 0. Juni 2013 ist zu entneh men, dass während der Rehabilitation nach dem Myokardinfarkt die respirato rische Störungen entdeckt worden sei en . Weil dem nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht behandelt worden. Es sei eine schwere respiratorische Insuffizienz schweren Grades, gemischten Typus, entdeckt worden. Der Beschwerdeführer habe während 18 Jahren in einer Druckerei mit schadhaften

Farben und Lacken gearbeitet. Das schäd liche Arbeitsumfeld könne zur respiratorischen Erkrankung beitragen (Urk. 7/16 S. 2).

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 1 5. November 2013 wurde fest gehalten, dass die Lungenfunktion des Beschwerdeführers wesentlich vermin dert sei. Als s ehr wahrscheinlich e

Ursache wurden die chemischen Mittel bei der früheren Arbeit (Druckerei) bezeichnet (Urk. 7/22). 3.2

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 führte Dr. C.___ aus, in den letzten drei Jahren sei kein Methacholintest durchgeführt worden, was da rauf hinweise, dass die COPD nicht dramatisch zu sein scheine. Den Berichten aus

A.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen k umulativen Nikotinabusus von mindestens 30 Packyears habe, was eine COPD mit leichter Einschränkung in der Lungenfunktionsprüfung erklären könnte (Urk. 7/25 S. 1). Sodann habe die technische Arbeitsplatzbeurteilung keine Anhaltspunkte die eine Berufskrankheit erklären könnten, zu Tage gefördert. Mithin sei die gemel dete COPD nicht überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit zu qualifi zieren (Urk. 7/25 S. 2) . 4.

4.1

Den Berichten der serbischen Ärzte ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer an einer Lungeninsuffizienz leide t . Das Vorliegen dieser Gesundheitsstö rung wird von der Beschwerdegegnerin nicht

bestritten (Urk. 6 S. 3). Strittig ist indes, ob diesbezüglich

eine Berufskrankheit vorliegt .

Während namentlich die Ärzte der Ambu lanzstation

D.___ der Auffassung

sind, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber chemischen Stoffen während der Arbeit des Beschwerdeführers in der Druckerei de r

Z.___

und seiner Lungenerkrankung (E. 3.1 .3, E. 3.1.5), verneint Dr. C.___ das Vor liegen einer Berufskrankheit (E.

3.2).

Hierbei stellte Dr. C.___ nicht nur auf die Arztberichte aus A.___ ab, sondern berücksichtigte auch die technische Expo sitions beurteilung vom 4. November 2013 (Urk. 7/39), in welcher nament lich der Be richt der Beschwerdegegnerin zur Unter suchung der

Produktions räume der Z.___

aus dem Jahr 1989 (Urk. 7/20) berücksichtigt wurde . Im Besuchs rapport der Arbeits sicherheit der SUVA vom 2 8. Dezember 1989 zur Unter suchung bei der Z.___ wurde festgehalten, der Maxi male Arbeits platz- Konzen trations (MAK)-Wert für I so p ropanol sei am Besuchs tag sicher weit unter schritten worden. Es habe sich sodann kein Hinweis auf eine signifikante Exposition an anderen Lösungsmitteln ergeben . Die Lüftungs anlagen seien als Schutz gegen Lösungs mit telexposition zweckmässig und wirksam (Urk. 7/20 S. 4). In seiner Exposi tions beurteilung vom 4. November 2013 führte B.___ aus, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wiederholte respektive lang zeitlich relevante Über schreitung der MAK-Werte bezüglich Isopropanol, Aceton und Leichtbenzin ausgeschlossen werden könnte . Kurzzeitige Spitzen gegenüber Aceton und Leichtbenzin seien wahrscheinlich. Überschreitungen des (sehr hohen) Kurzzeitgrenzwertes von Aceton könnten nicht ausgeschlossen werden, sollten aber nur kurzzeitig vorgekommen sein (Urk. 7/39 S. 2).

Der technischen Expositionsbeurteilung ist im Weiteren zu ent nehmen, dass die Auswertung der Datenbank Messungen in sieben Betrieben im Zeitraum von 1999 bis 2011 ergeben habe. Dabei sei eine Vielzahl Messungen verschiedener Lösungsmittel durchgeführt worden, nur aber in einem Betrieb (ohne Lüftung) Aceton festgestellt worden. Die Messwerte hätten dabei den MAK-Wert deutlich unterschritten, sodass bei einem Betrieb mit künstlicher Lüftung eine Überschreitung ebenfalls nicht zu befürchten sei. Hinsichtlich des Stoffes Leichtbenzin ergibt sich sodann, dass dieser Stoff in keinem Messbericht ausgewiesen, hingegen mehrmals Einzelstoffe von Leichtbenzin (Hexan, Heptan, Nonan, Decan) - jedoch in unauffälligen Konzentrationen d.h. jeweils weit unterhalb der Grenzwerte liegend - gemessen worden waren (Urk. 7/39 S. 2). Die SUVA hat gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 1 9. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) Grenzwerte am Arbe itsplatz aufgestellt. Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei langfristiger in der Regel täglich achtstündiger Einwirkung und einer Wochenarbeitszeit bis 42

Stunden im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht schädigt. Die MAK Werte werden ermittelt aufgrund epidemiologischer Studien, experimen teller Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische Überlegungen. Sie geben eine Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden Konzentrationen von Stoffen, bilden jedoch keine sicheren Grenzen zwischen gefährlichen und ungefährlichen Belastungen, indem besonders empfindliche oder in der Gesundheit beeinträchtigte Personen auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet werden können, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK - Wertes noch nicht bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten. Die MAK-Werte werden regelmässig neuen Erkenntnissen angepasst (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 1 1. Mai 2000 E. 2.b). Nachdem sich weder gestützt auf den Besuchsrapport (Urk. 7/20 S. 3-4) bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Hinweis für eine signifi kante Exposition gegenüber Lösungsmitteln ergab, noch eine solche im Hinblick auf die Messdaten in ähnlichen Betrieben zu erwarten wäre (vgl. vorstehend),

ist eine relevante Exposition des Beschwerdeführers gegenüber dem in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV als schädigender Stoff aufgelisteten Aceton zu verneinen. Gleiches gilt für Leichtbenzin, weshalb offen bleiben kann, ob dieses mit dem schädigenden Stoff „ Benzin “ im Sinne von Ziffer 1 des An hangs 1 zur UVV gleichzusetzen ist . Gestützt auf die vorgenannte Expositionsbeurteilung ver neint e Dr.

C.___ das V orliegen einer Berufskrankheit, was zu über zeugen vermag.

Die aufgelegten Arztberichte aus A.___

begründen keine Zweifel an dieser Beurteilung. Die Aussage der Ärzte der Ambulanzstation D.___, wonach der Beschwerde führer bei seiner Arbeit für die Z.___ gegenüber schädi gen den Stoffen exponiert gewesen sei, stütz en sich einzig a uf dessen An gaben.

F achliche Beurteilungen, welche sich dazu äussern, welchen Stoffen und in wel cher Konzentration der Be schwerdeführer an seinem ehemaligen Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sein könnte, werden nicht berücksichtigt.

Trotz entspre chender Hinweise in den Akten setzen sich die Ärzte der Ambulanzstation D.___

im Gegensatz zu Dr. C.___ sodann

auch

nicht damit auseinander, ob die COPD des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Zigarettenkonsum zurückzuführen sein könnte. Der 1952 geborene Beschwer deführer begann den Zigarettenkonsum im Alter von 25 Jahren und sis tierte den Nikotinkonsum erst im Jahr 2009 (Urk. 7/11 S. 2). Nach dem Gesag ten ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 7/25) abzustellen.

Es kommt hinzu, dass laut Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin und Arbeitsmedizin FMH, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, Drucker zwar wäh rend ihrer Tätigkeit gegenüber atemwegsreizenden Stoffen exponiert sind . Spätfolgen

sind indes allenfalls dann zu erwarten, wenn schon während d er Tätigkeit immer wieder diesbezügliche Beschwerden auftreten und diese auch mit einer Arbeitsunfähigkeit ver bunden sind (Ärztliche Beur teilung von Dr. H.___ vom 9. April 2013, Urk. 7/6 S. 2) . Diesbezüglich finden sich bei den Akten keine Arztbericht e . Dem Schreiben des Rechts ver treters des Beschwerde führers vom 2 0. Juni 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dieser während sei ner Tätigkeit in der Schweiz bis Ende 2003 nie unter ernst haften Beschwerden gelitten habe . Zu diesem Zeitpunkt seien Atemprobleme und ein unregelmässi ger Herzschlag aufgetreten, wovon er seinen Vorgesetzen in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 7/11 S.

2). Auch bis zur Ausreise aus der Schweiz per Ende März 2004 liess sich der Beschwerdeführer nie wegen Lungen beschwerden behandeln, denn er führt e aus, er habe sich in der Schweiz nie in ärztlicher Behand lung befunden (Urk. 7/11 S. 2) . In Anbetracht dieser Aktenlage ist d ie Beschwerde gegnerin mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit aus schliess lich oder vorwiegend (bzw. mit einem Anteil von mehr als 50 % am ge samten Ursachenspektrum) durch in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV auf geführte Stoffe verursacht worden ist (Urk. 2 S. 8). Anhaltspunkte für eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Ver bin d ung mit Art. 14 UVV und Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV bestehen nicht. 4.2

Der Beschwer deführer bringt vor, seine „langjährige Tätigkeiten in der Schweiz“ habe die Berufskrankheit ausgelöst (Urk. 1 S. 3).

Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/25) ist das Vorliegen einer Berufskrankheit unter dem Titel Krankheit, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (Art. 9 Abs. 2 UVG), aber ebenfalls zu verneinen. 4.3

Auf

weitere Abklärungen dazu, ob es sich bei der COPD des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit handelt, aufgrund derer die Beschwer degegnerin

leis tungspflichtig wäre, kann verzichtet werden, da von diesen

keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Dezember 1987 bis 3 1. März 2004 für die Z.___ als Druckereimitarbeiter an zwei Produktionsstandorten im Kanton Zürich (Urk. 7/1 S. 3, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Danach reiste er nach A.___ aus (Urk. 7/1 S. 1).

Mit Eingabe vom

4. Februar 20 13

gelangte

X.___ an die SUVA und meldete ihr unter Beilage von Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit für die Z.___ (Urk. 7/1 S. 3-5) sowie Berichten von serbischen Ärzten (Urk. 7/4)

eine

B erufskrankheit (Urk. 7/1 S. 1).

Die SUVA tätigte Abklärungen zu den gel tend ge machten Lungenbeschwerden in deren Rahmen sie insbesondere die technische Expositionsbeurteilung ihres Arbeitssicherheitsspezialisten B.___, Gesund heitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 4. November 2013 (Urk. 7/39) sowie weitere Berichte der serbischen Ärzte von X.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22 S. 2) zu den Akten nahm .

Sodann gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsme dizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, am 2 3. Januar 2014 eine Beur teilung ab (Urk. 7/25). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/27). X.___ bean trag t e mit Schreiben vom 6. März 2014, dass er entweder in der Schweiz unter sucht werde oder die SUVA eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 7/30). Die SUVA verfügte am 2 5. April 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 20.

Fe bruar 2014 (Urk. 7/31), wogegen X.___ am 2 9. April 2014 Ein spra che erheben liess (Urk. 7/32) . Mit

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wies die SUVA die

Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Im Rahmen von Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei „die Sache erneut abzuklären“ und der Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubieten (Urk. 1 S. 2, S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-39]).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der geltend gemachten K rankheit zu R echt verneint hat.

E. 2.2 Im angefochtenen Einsprache entscheid vom 9. Mai 2014 erwog die Beschwerde gegnerin, in ihrer Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 empfehle Dr. C.___ die Ablehnung der Leistungspflicht hinsichtlich der als Verdacht auf Berufs krank heit gemeldete n

COPD (chronic obstruktive pulmonary

disease; chronisch obst ruktive Lungenerkrankung) . Deren Beurteilung sei schlüssig und überzeugend und stütze sich insbesondere auf die ausführliche Expositionsbeur teilung betreffend die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 4. Novem ber 201 3. Demgegenüber könne auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ambulanzstation D.___

nicht abgestellt werden. In diesen Berichten seien die Aussagen nicht begründet und ohne fundierte technische Kenntnisse des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab ge geben wor den (Urk. 2 S. 7).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass seine Beschwerden in direktem Zusammenhang mit seiner langjäh rigen Tätigkeit in der Schweiz stehen würden. Dies gehe aus der Expertise der Ambulanzstation D.___

vom 6. Dezember 2012 klar hervor. Diese Expertise basiere auf einer gründl ichen Untersuchung . Die Tätigkeiten, welche er in der Schweiz ausgeübt habe, seien von den serbischen Spezialärzten be rücksichtigt worden. Gerade diese Tätigkeiten, und nicht ein Nikotinabusus, seien Auslöser für die Berufskrankheit (Urk. 1 S. 3). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 5

Dem Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 0. Juni 2013 ist zu entneh men, dass während der Rehabilitation nach dem Myokardinfarkt die respirato rische Störungen entdeckt worden sei en . Weil dem nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht behandelt worden. Es sei eine schwere respiratorische Insuffizienz schweren Grades, gemischten Typus, entdeckt worden. Der Beschwerdeführer habe während 18 Jahren in einer Druckerei mit schadhaften

Farben und Lacken gearbeitet. Das schäd liche Arbeitsumfeld könne zur respiratorischen Erkrankung beitragen (Urk. 7/16 S. 2).

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 1 5. November 2013 wurde fest gehalten, dass die Lungenfunktion des Beschwerdeführers wesentlich vermin dert sei. Als s ehr wahrscheinlich e

Ursache wurden die chemischen Mittel bei der früheren Arbeit (Druckerei) bezeichnet (Urk. 7/22).

E. 3.1.1 Im „Entlassungsbrief“ des E.___, wo der Beschwer deführer von 2 1. Januar bis 1 1. Februar 2010 behandelt wurde, wer den die Diagnosen „125.2 Infarctus

myocardi

antea, Status post

infarctum

myo cardii Pars anterolateralis, Hypertensio

arterialis, Status post

oedema

pul mo num, Bronchitis chronica “ genannt. Ferner wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ehe maliger Raucher sei (Urk. 7/4 S. 2). Die Spirome trie-Un tersuchung habe eine Störung der Ventilation gemischten Typus, leich ten Gra des ergeben (Urk. 7/4 S. 3).

E. 3.1.2 In der Expertise des Institut s für Arbeitsmedizin A.___ vom 6. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen angeführt: „ Cardiomyopathia

ischaemica

dila tativa 125.8, St. p ost

infarctus

myocardii

parietis

anterolateralis 125.5, Mor bus pulmonis

obstructivus

chronicus J44.8, Obs. Hypertensio

arterialis 110, Hyper lipoproteinaemia E78.2, Adenoma prostatae N 40, Microcalulosis

renis

bill, N 20“ (Urk. 7/4 S. 12).

Der „Schlussfolgerung“ der Ärzte des Instituts für Arbeitsmedizin A.___ ist zu entnehmen, dass auskultatorisch die Lungen mit geschwächtem Atmungsrau schen, niederen Tönen und seltenem Pfeifen festgestellt worden sei en . Der Beschwerde führer habe im Januar 2010 einen Myokard- Infarkt ante rolateral und ein kompliziertes Lungenoedem

erlitten

(Urk. 7/4 S. 12). Die Spiro me trie zeige eine mit telschwere gemischte Insuffizienz der Ventilation, vorwiegend Obstruktion. Die expiratoren Durchläufe seien vermindert bei kleinem Lungen volumen (Urk. 7/4 S. 13). 3. 1. 3

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 5. Dezember 2012 werden die Diagnosen „St. post IM.OMP Dilatativa

ischämia, Hypertensio

arterialis I-25, HOBP St. post

expositionem

nitrat .“ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet. Er sei vom Herzinfarkt genesen, leide aber an Lungenins uffizienz. Es bestehe ein Bezug zwischen der Exposition gegenüber Farben in der Druckerei und der Lungenerkrankung. Die Krankheit sei dauernd und irreversibel. Der Beschwerdeführer sei erwerbsunfähig (Urk. 7/4 S. 14).

E. 3.2 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 führte Dr. C.___ aus, in den letzten drei Jahren sei kein Methacholintest durchgeführt worden, was da rauf hinweise, dass die COPD nicht dramatisch zu sein scheine. Den Berichten aus

A.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen k umulativen Nikotinabusus von mindestens 30 Packyears habe, was eine COPD mit leichter Einschränkung in der Lungenfunktionsprüfung erklären könnte (Urk. 7/25 S. 1). Sodann habe die technische Arbeitsplatzbeurteilung keine Anhaltspunkte die eine Berufskrankheit erklären könnten, zu Tage gefördert. Mithin sei die gemel dete COPD nicht überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit zu qualifi zieren (Urk. 7/25 S. 2) . 4.

4.1

Den Berichten der serbischen Ärzte ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer an einer Lungeninsuffizienz leide t . Das Vorliegen dieser Gesundheitsstö rung wird von der Beschwerdegegnerin nicht

bestritten (Urk. 6 S. 3). Strittig ist indes, ob diesbezüglich

eine Berufskrankheit vorliegt .

Während namentlich die Ärzte der Ambu lanzstation

D.___ der Auffassung

sind, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber chemischen Stoffen während der Arbeit des Beschwerdeführers in der Druckerei de r

Z.___

und seiner Lungenerkrankung (E. 3.1 .3, E. 3.1.5), verneint Dr. C.___ das Vor liegen einer Berufskrankheit (E.

3.2).

Hierbei stellte Dr. C.___ nicht nur auf die Arztberichte aus A.___ ab, sondern berücksichtigte auch die technische Expo sitions beurteilung vom 4. November 2013 (Urk. 7/39), in welcher nament lich der Be richt der Beschwerdegegnerin zur Unter suchung der

Produktions räume der Z.___

aus dem Jahr 1989 (Urk. 7/20) berücksichtigt wurde . Im Besuchs rapport der Arbeits sicherheit der SUVA vom 2 8. Dezember 1989 zur Unter suchung bei der Z.___ wurde festgehalten, der Maxi male Arbeits platz- Konzen trations (MAK)-Wert für I so p ropanol sei am Besuchs tag sicher weit unter schritten worden. Es habe sich sodann kein Hinweis auf eine signifikante Exposition an anderen Lösungsmitteln ergeben . Die Lüftungs anlagen seien als Schutz gegen Lösungs mit telexposition zweckmässig und wirksam (Urk. 7/20 S. 4). In seiner Exposi tions beurteilung vom 4. November 2013 führte B.___ aus, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wiederholte respektive lang zeitlich relevante Über schreitung der MAK-Werte bezüglich Isopropanol, Aceton und Leichtbenzin ausgeschlossen werden könnte . Kurzzeitige Spitzen gegenüber Aceton und Leichtbenzin seien wahrscheinlich. Überschreitungen des (sehr hohen) Kurzzeitgrenzwertes von Aceton könnten nicht ausgeschlossen werden, sollten aber nur kurzzeitig vorgekommen sein (Urk. 7/39 S. 2).

Der technischen Expositionsbeurteilung ist im Weiteren zu ent nehmen, dass die Auswertung der Datenbank Messungen in sieben Betrieben im Zeitraum von 1999 bis 2011 ergeben habe. Dabei sei eine Vielzahl Messungen verschiedener Lösungsmittel durchgeführt worden, nur aber in einem Betrieb (ohne Lüftung) Aceton festgestellt worden. Die Messwerte hätten dabei den MAK-Wert deutlich unterschritten, sodass bei einem Betrieb mit künstlicher Lüftung eine Überschreitung ebenfalls nicht zu befürchten sei. Hinsichtlich des Stoffes Leichtbenzin ergibt sich sodann, dass dieser Stoff in keinem Messbericht ausgewiesen, hingegen mehrmals Einzelstoffe von Leichtbenzin (Hexan, Heptan, Nonan, Decan) - jedoch in unauffälligen Konzentrationen d.h. jeweils weit unterhalb der Grenzwerte liegend - gemessen worden waren (Urk. 7/39 S. 2). Die SUVA hat gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 1 9. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) Grenzwerte am Arbe itsplatz aufgestellt. Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei langfristiger in der Regel täglich achtstündiger Einwirkung und einer Wochenarbeitszeit bis 42

Stunden im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht schädigt. Die MAK Werte werden ermittelt aufgrund epidemiologischer Studien, experimen teller Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische Überlegungen. Sie geben eine Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden Konzentrationen von Stoffen, bilden jedoch keine sicheren Grenzen zwischen gefährlichen und ungefährlichen Belastungen, indem besonders empfindliche oder in der Gesundheit beeinträchtigte Personen auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet werden können, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK - Wertes noch nicht bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten. Die MAK-Werte werden regelmässig neuen Erkenntnissen angepasst (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 1 1. Mai 2000 E. 2.b). Nachdem sich weder gestützt auf den Besuchsrapport (Urk. 7/20 S. 3-4) bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Hinweis für eine signifi kante Exposition gegenüber Lösungsmitteln ergab, noch eine solche im Hinblick auf die Messdaten in ähnlichen Betrieben zu erwarten wäre (vgl. vorstehend),

ist eine relevante Exposition des Beschwerdeführers gegenüber dem in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV als schädigender Stoff aufgelisteten Aceton zu verneinen. Gleiches gilt für Leichtbenzin, weshalb offen bleiben kann, ob dieses mit dem schädigenden Stoff „ Benzin “ im Sinne von Ziffer 1 des An hangs 1 zur UVV gleichzusetzen ist . Gestützt auf die vorgenannte Expositionsbeurteilung ver neint e Dr.

C.___ das V orliegen einer Berufskrankheit, was zu über zeugen vermag.

Die aufgelegten Arztberichte aus A.___

begründen keine Zweifel an dieser Beurteilung. Die Aussage der Ärzte der Ambulanzstation D.___, wonach der Beschwerde führer bei seiner Arbeit für die Z.___ gegenüber schädi gen den Stoffen exponiert gewesen sei, stütz en sich einzig a uf dessen An gaben.

F achliche Beurteilungen, welche sich dazu äussern, welchen Stoffen und in wel cher Konzentration der Be schwerdeführer an seinem ehemaligen Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sein könnte, werden nicht berücksichtigt.

Trotz entspre chender Hinweise in den Akten setzen sich die Ärzte der Ambulanzstation D.___

im Gegensatz zu Dr. C.___ sodann

auch

nicht damit auseinander, ob die COPD des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Zigarettenkonsum zurückzuführen sein könnte. Der 1952 geborene Beschwer deführer begann den Zigarettenkonsum im Alter von 25 Jahren und sis tierte den Nikotinkonsum erst im Jahr 2009 (Urk. 7/11 S. 2). Nach dem Gesag ten ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 7/25) abzustellen.

Es kommt hinzu, dass laut Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin und Arbeitsmedizin FMH, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, Drucker zwar wäh rend ihrer Tätigkeit gegenüber atemwegsreizenden Stoffen exponiert sind . Spätfolgen

sind indes allenfalls dann zu erwarten, wenn schon während d er Tätigkeit immer wieder diesbezügliche Beschwerden auftreten und diese auch mit einer Arbeitsunfähigkeit ver bunden sind (Ärztliche Beur teilung von Dr. H.___ vom 9. April 2013, Urk. 7/6 S. 2) . Diesbezüglich finden sich bei den Akten keine Arztbericht e . Dem Schreiben des Rechts ver treters des Beschwerde führers vom 2 0. Juni 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dieser während sei ner Tätigkeit in der Schweiz bis Ende 2003 nie unter ernst haften Beschwerden gelitten habe . Zu diesem Zeitpunkt seien Atemprobleme und ein unregelmässi ger Herzschlag aufgetreten, wovon er seinen Vorgesetzen in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 7/11 S.

2). Auch bis zur Ausreise aus der Schweiz per Ende März 2004 liess sich der Beschwerdeführer nie wegen Lungen beschwerden behandeln, denn er führt e aus, er habe sich in der Schweiz nie in ärztlicher Behand lung befunden (Urk. 7/11 S. 2) . In Anbetracht dieser Aktenlage ist d ie Beschwerde gegnerin mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit aus schliess lich oder vorwiegend (bzw. mit einem Anteil von mehr als 50 % am ge samten Ursachenspektrum) durch in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV auf geführte Stoffe verursacht worden ist (Urk. 2 S. 8). Anhaltspunkte für eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein be ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 9 Abs. 1 UVG in Ver bin d ung mit Art.

E. 14 UVV und Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV bestehen nicht. 4.2

Der Beschwer deführer bringt vor, seine „langjährige Tätigkeiten in der Schweiz“ habe die Berufskrankheit ausgelöst (Urk. 1 S. 3).

Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/25) ist das Vorliegen einer Berufskrankheit unter dem Titel Krankheit, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (Art. 9 Abs. 2 UVG), aber ebenfalls zu verneinen. 4.3

Auf

weitere Abklärungen dazu, ob es sich bei der COPD des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit handelt, aufgrund derer die Beschwer degegnerin

leis tungspflichtig wäre, kann verzichtet werden, da von diesen

keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00110 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

4. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Dezember 1987 bis 3 1. März 2004 für die Z.___ als Druckereimitarbeiter an zwei Produktionsstandorten im Kanton Zürich (Urk. 7/1 S. 3, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Danach reiste er nach A.___ aus (Urk. 7/1 S. 1).

Mit Eingabe vom

4. Februar 20 13

gelangte

X.___ an die SUVA und meldete ihr unter Beilage von Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit für die Z.___ (Urk. 7/1 S. 3-5) sowie Berichten von serbischen Ärzten (Urk. 7/4)

eine

B erufskrankheit (Urk. 7/1 S. 1).

Die SUVA tätigte Abklärungen zu den gel tend ge machten Lungenbeschwerden in deren Rahmen sie insbesondere die technische Expositionsbeurteilung ihres Arbeitssicherheitsspezialisten B.___, Gesund heitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 4. November 2013 (Urk. 7/39) sowie weitere Berichte der serbischen Ärzte von X.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22 S. 2) zu den Akten nahm .

Sodann gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsme dizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, am 2 3. Januar 2014 eine Beur teilung ab (Urk. 7/25). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/27). X.___ bean trag t e mit Schreiben vom 6. März 2014, dass er entweder in der Schweiz unter sucht werde oder die SUVA eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 7/30). Die SUVA verfügte am 2 5. April 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 20.

Fe bruar 2014 (Urk. 7/31), wogegen X.___ am 2 9. April 2014 Ein spra che erheben liess (Urk. 7/32) . Mit

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wies die SUVA die

Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei „die Sache erneut abzuklären“ und der Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubieten (Urk. 1 S. 2, S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-39]). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein be ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des

Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Aus schliessliche" Verursachung hin gegen meint praktisch 100 % des ur sächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufs krankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schä digenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark über wiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr.

U 408 S. 407).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 1.3

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizi nischer For schungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qua lifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der geltend gemachten K rankheit zu R echt verneint hat. 2.2

Im angefochtenen Einsprache entscheid vom 9. Mai 2014 erwog die Beschwerde gegnerin, in ihrer Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 empfehle Dr. C.___ die Ablehnung der Leistungspflicht hinsichtlich der als Verdacht auf Berufs krank heit gemeldete n

COPD (chronic obstruktive pulmonary

disease; chronisch obst ruktive Lungenerkrankung) . Deren Beurteilung sei schlüssig und überzeugend und stütze sich insbesondere auf die ausführliche Expositionsbeur teilung betreffend die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 4. Novem ber 201 3. Demgegenüber könne auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ambulanzstation D.___

nicht abgestellt werden. In diesen Berichten seien die Aussagen nicht begründet und ohne fundierte technische Kenntnisse des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab ge geben wor den (Urk. 2 S. 7). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass seine Beschwerden in direktem Zusammenhang mit seiner langjäh rigen Tätigkeit in der Schweiz stehen würden. Dies gehe aus der Expertise der Ambulanzstation D.___

vom 6. Dezember 2012 klar hervor. Diese Expertise basiere auf einer gründl ichen Untersuchung . Die Tätigkeiten, welche er in der Schweiz ausgeübt habe, seien von den serbischen Spezialärzten be rücksichtigt worden. Gerade diese Tätigkeiten, und nicht ein Nikotinabusus, seien Auslöser für die Berufskrankheit (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

3.1.1

Im „Entlassungsbrief“ des E.___, wo der Beschwer deführer von 2 1. Januar bis 1 1. Februar 2010 behandelt wurde, wer den die Diagnosen „125.2 Infarctus

myocardi

antea, Status post

infarctum

myo cardii Pars anterolateralis, Hypertensio

arterialis, Status post

oedema

pul mo num, Bronchitis chronica “ genannt. Ferner wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ehe maliger Raucher sei (Urk. 7/4 S. 2). Die Spirome trie-Un tersuchung habe eine Störung der Ventilation gemischten Typus, leich ten Gra des ergeben (Urk. 7/4 S. 3). 3.1.2

In der Expertise des Institut s für Arbeitsmedizin A.___ vom 6. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen angeführt: „ Cardiomyopathia

ischaemica

dila tativa 125.8, St. p ost

infarctus

myocardii

parietis

anterolateralis 125.5, Mor bus pulmonis

obstructivus

chronicus J44.8, Obs. Hypertensio

arterialis 110, Hyper lipoproteinaemia E78.2, Adenoma prostatae N 40, Microcalulosis

renis

bill, N 20“ (Urk. 7/4 S. 12).

Der „Schlussfolgerung“ der Ärzte des Instituts für Arbeitsmedizin A.___ ist zu entnehmen, dass auskultatorisch die Lungen mit geschwächtem Atmungsrau schen, niederen Tönen und seltenem Pfeifen festgestellt worden sei en . Der Beschwerde führer habe im Januar 2010 einen Myokard- Infarkt ante rolateral und ein kompliziertes Lungenoedem

erlitten

(Urk. 7/4 S. 12). Die Spiro me trie zeige eine mit telschwere gemischte Insuffizienz der Ventilation, vorwiegend Obstruktion. Die expiratoren Durchläufe seien vermindert bei kleinem Lungen volumen (Urk. 7/4 S. 13). 3. 1. 3

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 5. Dezember 2012 werden die Diagnosen „St. post IM.OMP Dilatativa

ischämia, Hypertensio

arterialis I-25, HOBP St. post

expositionem

nitrat .“ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet. Er sei vom Herzinfarkt genesen, leide aber an Lungenins uffizienz. Es bestehe ein Bezug zwischen der Exposition gegenüber Farben in der Druckerei und der Lungenerkrankung. Die Krankheit sei dauernd und irreversibel. Der Beschwerdeführer sei erwerbsunfähig (Urk. 7/4 S. 14). 3.1. 4

Dr. med.

F.___, Gesundheitscenter G.___, Abteilung für allge meine Medizin/interne Ambulanz, führte im Bericht vom 2 1. März 2013 die Diagnosen „I420 Cardiomyopathia

congestiva, Status post

oedema

pulmonalis . I241 Status post

infarctum

myocardii

inferoanterolateralis, I10 Hypertensio

arterialis

es sen tialis (primaria), J449 Morbus pulmonis

obstructivus

chronicus, non specifica tus “ an (Urk. 7/16 S. 1). 3.1. 5

Dem Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 2 0. Juni 2013 ist zu entneh men, dass während der Rehabilitation nach dem Myokardinfarkt die respirato rische Störungen entdeckt worden sei en . Weil dem nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht behandelt worden. Es sei eine schwere respiratorische Insuffizienz schweren Grades, gemischten Typus, entdeckt worden. Der Beschwerdeführer habe während 18 Jahren in einer Druckerei mit schadhaften

Farben und Lacken gearbeitet. Das schäd liche Arbeitsumfeld könne zur respiratorischen Erkrankung beitragen (Urk. 7/16 S. 2).

Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 1 5. November 2013 wurde fest gehalten, dass die Lungenfunktion des Beschwerdeführers wesentlich vermin dert sei. Als s ehr wahrscheinlich e

Ursache wurden die chemischen Mittel bei der früheren Arbeit (Druckerei) bezeichnet (Urk. 7/22). 3.2

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 führte Dr. C.___ aus, in den letzten drei Jahren sei kein Methacholintest durchgeführt worden, was da rauf hinweise, dass die COPD nicht dramatisch zu sein scheine. Den Berichten aus

A.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen k umulativen Nikotinabusus von mindestens 30 Packyears habe, was eine COPD mit leichter Einschränkung in der Lungenfunktionsprüfung erklären könnte (Urk. 7/25 S. 1). Sodann habe die technische Arbeitsplatzbeurteilung keine Anhaltspunkte die eine Berufskrankheit erklären könnten, zu Tage gefördert. Mithin sei die gemel dete COPD nicht überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit zu qualifi zieren (Urk. 7/25 S. 2) . 4.

4.1

Den Berichten der serbischen Ärzte ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer an einer Lungeninsuffizienz leide t . Das Vorliegen dieser Gesundheitsstö rung wird von der Beschwerdegegnerin nicht

bestritten (Urk. 6 S. 3). Strittig ist indes, ob diesbezüglich

eine Berufskrankheit vorliegt .

Während namentlich die Ärzte der Ambu lanzstation

D.___ der Auffassung

sind, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber chemischen Stoffen während der Arbeit des Beschwerdeführers in der Druckerei de r

Z.___

und seiner Lungenerkrankung (E. 3.1 .3, E. 3.1.5), verneint Dr. C.___ das Vor liegen einer Berufskrankheit (E.

3.2).

Hierbei stellte Dr. C.___ nicht nur auf die Arztberichte aus A.___ ab, sondern berücksichtigte auch die technische Expo sitions beurteilung vom 4. November 2013 (Urk. 7/39), in welcher nament lich der Be richt der Beschwerdegegnerin zur Unter suchung der

Produktions räume der Z.___

aus dem Jahr 1989 (Urk. 7/20) berücksichtigt wurde . Im Besuchs rapport der Arbeits sicherheit der SUVA vom 2 8. Dezember 1989 zur Unter suchung bei der Z.___ wurde festgehalten, der Maxi male Arbeits platz- Konzen trations (MAK)-Wert für I so p ropanol sei am Besuchs tag sicher weit unter schritten worden. Es habe sich sodann kein Hinweis auf eine signifikante Exposition an anderen Lösungsmitteln ergeben . Die Lüftungs anlagen seien als Schutz gegen Lösungs mit telexposition zweckmässig und wirksam (Urk. 7/20 S. 4). In seiner Exposi tions beurteilung vom 4. November 2013 führte B.___ aus, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wiederholte respektive lang zeitlich relevante Über schreitung der MAK-Werte bezüglich Isopropanol, Aceton und Leichtbenzin ausgeschlossen werden könnte . Kurzzeitige Spitzen gegenüber Aceton und Leichtbenzin seien wahrscheinlich. Überschreitungen des (sehr hohen) Kurzzeitgrenzwertes von Aceton könnten nicht ausgeschlossen werden, sollten aber nur kurzzeitig vorgekommen sein (Urk. 7/39 S. 2).

Der technischen Expositionsbeurteilung ist im Weiteren zu ent nehmen, dass die Auswertung der Datenbank Messungen in sieben Betrieben im Zeitraum von 1999 bis 2011 ergeben habe. Dabei sei eine Vielzahl Messungen verschiedener Lösungsmittel durchgeführt worden, nur aber in einem Betrieb (ohne Lüftung) Aceton festgestellt worden. Die Messwerte hätten dabei den MAK-Wert deutlich unterschritten, sodass bei einem Betrieb mit künstlicher Lüftung eine Überschreitung ebenfalls nicht zu befürchten sei. Hinsichtlich des Stoffes Leichtbenzin ergibt sich sodann, dass dieser Stoff in keinem Messbericht ausgewiesen, hingegen mehrmals Einzelstoffe von Leichtbenzin (Hexan, Heptan, Nonan, Decan) - jedoch in unauffälligen Konzentrationen d.h. jeweils weit unterhalb der Grenzwerte liegend - gemessen worden waren (Urk. 7/39 S. 2). Die SUVA hat gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 1 9. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) Grenzwerte am Arbe itsplatz aufgestellt. Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei langfristiger in der Regel täglich achtstündiger Einwirkung und einer Wochenarbeitszeit bis 42

Stunden im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht schädigt. Die MAK Werte werden ermittelt aufgrund epidemiologischer Studien, experimen teller Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische Überlegungen. Sie geben eine Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden Konzentrationen von Stoffen, bilden jedoch keine sicheren Grenzen zwischen gefährlichen und ungefährlichen Belastungen, indem besonders empfindliche oder in der Gesundheit beeinträchtigte Personen auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet werden können, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK - Wertes noch nicht bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten. Die MAK-Werte werden regelmässig neuen Erkenntnissen angepasst (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 1 1. Mai 2000 E. 2.b). Nachdem sich weder gestützt auf den Besuchsrapport (Urk. 7/20 S. 3-4) bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Hinweis für eine signifi kante Exposition gegenüber Lösungsmitteln ergab, noch eine solche im Hinblick auf die Messdaten in ähnlichen Betrieben zu erwarten wäre (vgl. vorstehend),

ist eine relevante Exposition des Beschwerdeführers gegenüber dem in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV als schädigender Stoff aufgelisteten Aceton zu verneinen. Gleiches gilt für Leichtbenzin, weshalb offen bleiben kann, ob dieses mit dem schädigenden Stoff „ Benzin “ im Sinne von Ziffer 1 des An hangs 1 zur UVV gleichzusetzen ist . Gestützt auf die vorgenannte Expositionsbeurteilung ver neint e Dr.

C.___ das V orliegen einer Berufskrankheit, was zu über zeugen vermag.

Die aufgelegten Arztberichte aus A.___

begründen keine Zweifel an dieser Beurteilung. Die Aussage der Ärzte der Ambulanzstation D.___, wonach der Beschwerde führer bei seiner Arbeit für die Z.___ gegenüber schädi gen den Stoffen exponiert gewesen sei, stütz en sich einzig a uf dessen An gaben.

F achliche Beurteilungen, welche sich dazu äussern, welchen Stoffen und in wel cher Konzentration der Be schwerdeführer an seinem ehemaligen Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sein könnte, werden nicht berücksichtigt.

Trotz entspre chender Hinweise in den Akten setzen sich die Ärzte der Ambulanzstation D.___

im Gegensatz zu Dr. C.___ sodann

auch

nicht damit auseinander, ob die COPD des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Zigarettenkonsum zurückzuführen sein könnte. Der 1952 geborene Beschwer deführer begann den Zigarettenkonsum im Alter von 25 Jahren und sis tierte den Nikotinkonsum erst im Jahr 2009 (Urk. 7/11 S. 2). Nach dem Gesag ten ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 7/25) abzustellen.

Es kommt hinzu, dass laut Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin und Arbeitsmedizin FMH, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, Drucker zwar wäh rend ihrer Tätigkeit gegenüber atemwegsreizenden Stoffen exponiert sind . Spätfolgen

sind indes allenfalls dann zu erwarten, wenn schon während d er Tätigkeit immer wieder diesbezügliche Beschwerden auftreten und diese auch mit einer Arbeitsunfähigkeit ver bunden sind (Ärztliche Beur teilung von Dr. H.___ vom 9. April 2013, Urk. 7/6 S. 2) . Diesbezüglich finden sich bei den Akten keine Arztbericht e . Dem Schreiben des Rechts ver treters des Beschwerde führers vom 2 0. Juni 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dieser während sei ner Tätigkeit in der Schweiz bis Ende 2003 nie unter ernst haften Beschwerden gelitten habe . Zu diesem Zeitpunkt seien Atemprobleme und ein unregelmässi ger Herzschlag aufgetreten, wovon er seinen Vorgesetzen in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 7/11 S.

2). Auch bis zur Ausreise aus der Schweiz per Ende März 2004 liess sich der Beschwerdeführer nie wegen Lungen beschwerden behandeln, denn er führt e aus, er habe sich in der Schweiz nie in ärztlicher Behand lung befunden (Urk. 7/11 S. 2) . In Anbetracht dieser Aktenlage ist d ie Beschwerde gegnerin mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit aus schliess lich oder vorwiegend (bzw. mit einem Anteil von mehr als 50 % am ge samten Ursachenspektrum) durch in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV auf geführte Stoffe verursacht worden ist (Urk. 2 S. 8). Anhaltspunkte für eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Ver bin d ung mit Art. 14 UVV und Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV bestehen nicht. 4.2

Der Beschwer deführer bringt vor, seine „langjährige Tätigkeiten in der Schweiz“ habe die Berufskrankheit ausgelöst (Urk. 1 S. 3).

Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/25) ist das Vorliegen einer Berufskrankheit unter dem Titel Krankheit, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (Art. 9 Abs. 2 UVG), aber ebenfalls zu verneinen. 4.3

Auf

weitere Abklärungen dazu, ob es sich bei der COPD des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit handelt, aufgrund derer die Beschwer degegnerin

leis tungspflichtig wäre, kann verzichtet werden, da von diesen

keine zusätz lichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher