Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1949, war als arbeitslose Person bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 1 4. Dezember 2012 bei einem Sturz eine distale intraartikuläre Ra dius faktur links zuzog. Die Versicherte suchte am 1 7. Dezember die Notfall sprech stunde des Y.___ auf, wo die Verletzung am 2 0. Dezem ber 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 7/1 und 7/12, 7/17). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 5. Juni 2013 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, die Versicherte (Urk. 7/38 und ergänzende Beurteilung vom 1 7. Juni 2013). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die Suva der Versicherten am 2 7. Juni 2013 die Einstellung der Taggeld leistungen
per Ende Juli 2013 mit (Urk. 7/43). Nach Eingang eines Untersu chungsberichts des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) und einer kreisärztli chen Stellungnahme dazu vom 2 3. September 2013 (Urk. 7/61) hielt die Unfall versicherung mit Schreiben vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/62) und – nach neuerlicher kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. November 2013 (Urk. 7/67) – mit Verfügung vom 1 9. November 2013 (Urk. 7/68) an der Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2013 fest. Die Einsprache der Versicherten vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/69) wies sie mit Entscheid vom 2 6. März 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis ti ge Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG in V erbindung mit
Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2013 in der vor der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten leichten Bürotätigkeit
wieder voll
– mithin im ausgeübten Pensum von 50 % - arbeitsfähig gewesen .
Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: 2.2
Gemäss Bericht der Unfallchirurgie de s Y.___ vom 1 7. Dezember 2012 rutschte die Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2012 auf glattem Untergrund aus und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 7/13). Am 2 0. Dezember 20 12 erfolgte die operative Versorgung mittels einer offenen Repo s ition und interne n Fixation (ORIF) des distalen Radius links mit wi n kel stabile r
palmarer Radius-2-Säulenplatt enosteosynthese (Urk. 7/17). Die Be schwerdefüh rerin wurde am 2 3. Dezember 2012 nach Hause entlassen und vom Y.___ bis 2 9. Januar 2013 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/18, 7/31).
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Mitglied der B.___, C.___, attestierte eine weiterführende Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/18, 7/22).
Am 1 3. März 2013 fand eine Verlaufskontrolle im Y.___ statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über einen zögerlichen Verlauf mit noch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des
linken Handgelenkes sowie über un spezifische Knieschmerzen berichtete. Der klinische und bild gebende Befund ergab eine konsolidierte Fraktur bei reizlos en Narbenverhältnissen, eine diskrete
Druckdolenz diffus über dem Radius sowie freie
Umwendbewegungen . Bei regel rechtem Verlauf wurde eine weitere Serie Hand-Physiotherapie verschrie ben un d die nächste Verlaufskontrolle auf Ende 2013 terminiert (Urk. 7/32). Die Arbeits un fähigkeit wurde bis 1 2. März 2013 bestätigt (Urk. 7/22).
Gemäss Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2013 kla gte die Beschwer deführerin über eine Schwäche in der linken Hand. Es zeige sich ein guter Ver lauf unter Ergotherapie; jedoch lägen den Heilverlauf ungünstig be einflussende Umstände in Form einer psychischen Überlagerung und einer Durchschlaf stö rung vor (Urk. 7/26).
Dr. A.___ attestierte eine weiter anhaltende Arbeitsun fähig keit (Urk. 7/37).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2013 erklärte die Be schwerdeführerin, weiterhin unter Schmerzen am linken Handgelenk zu leiden und insbe s ondere im Haushalt behindert zu sein. Das Greifen von Gegenständen löse nach wie vor Schmerzen aus, auch sei sie in der Kraft eingeschränkt. Den Haushalt könne sie mit Hilfe des Ehemannes, dessen Hilfe sie bei schweren Be lastungen und beim Einkaufen benötige, bewältigen.
Dr. Z.___ erachtete den klinischen Befund als günstig; insbesondere sei die Muskulierung der Arme der gestalt, dass eine erhebliche Entlastung durch Schonung des linken Armes nicht anzunehmen sei. Die Beweglichkeit sei nur diskret eingeschränkt und die Tro phik
unauffällig. Für manuell leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin rein vom klinischen Befund her arbeitsfähig. Jedoch seien noch aktuelle Rönt genbilder zur abschliessenden Beurteilbarkeit einzuholen (Urk. 7/38).
Nach Eingang der Röntgenaufnahmen des Y.___
vom 1 2. März 2013 beurteilte Dr. Z.___ die Situation dahingehend, dass die Aufnahmen perfekte Ve r h ält nisse mit anatomisch rekonstruierter Stellun g im Bereich des distalen Radius un d stabiles Metall zeigen würde n . Daneben erkannte er eine als wahrscheinlich vor bestehend beurteilte
Ulnaplus -V ariante. Die Einschätzung, wonach die früher aus geübte Tätigkeit als Büroangestellte theoretisch ab sofort zumutbar sei, gelte weiterhin (Urk. 7/41).
Am 2 7. August 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ auf. Sie klagte über anhaltende Schmerzen im Hand gelenk links be i Belastung (Hausarbeit) sowie m orgens nach dem Aufwa chen. Der klinis che Befund ergab lediglich eine Druckdolenz distal über dem Radius. Röntgenaufnahmen vom Untersuchungstag zeigten unveränderte Stellungsver hält nisse, keine Anzeichen für e ine Lockerung des Osteosynthese materials und keine wesentliche sekundäre Dislokation. Die ossäre Konsolidation wurde als progredient beurteilt. Im Os lunatum zeigte sich eine zunehmende subchondrale, randsklerosierte Zyste (DD bei
ulnar
impaction). Die zuständigen Ärzte empfah len bei persistierenden Beschwerden ei ne Entfernung des Osteosynthese materi als . Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich noch nicht festlegen wollen (Urk. 7/57).
Dr. Z.___ nahm am 2 3. September 2013 zu den Röntgenbildern vom 2 7. August 2013 Stellung: Bei stabil liegender volarer Platte sei die Fraktur durch gebaut. Eine gewisse Überlänge der Ulna bestehe rein vom Bild her; ledig lich der Vergleich mit Aufnahmen der Gegenseite würde eine Stellungnahme erlauben. Eine Gelenkspaltverschmälerung radiocarpal liege nicht vor, die rand s kelosierte Zyste im Lunatum sei zu bestätigen. Auch die neuen Befunde und Röntgenbilder führten zu keiner Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä hig keit, sondern würden lediglich den kreisärztlich festgestellten Befund bestä tigen (Urk. 7/61).
Dr. A.___
bezeichnete die aktu elle Therapie in Form von Analgesie und Ergo therapie im Verlaufsbericht vom 2 5. September 2013 als refraktär. Die Be schwer deführerin fühle sich aufgrund der Schmerzen im Handgelenk nicht ar beits fähig. Als den Heilverlauf mitbeeinflussende Faktoren erwähnte sie eine psy chi sche Mitbelastung, die altersbedingt erschwerte Arbeitssuche und den Pensions antritt . Sie erachtete die Zuweisung geeigneter Arbeit als angezeigt (Urk. 7/63). Am 1 4. November 2013 nahm
Dr. Z.___ zu Vorbringen des Rechtsvertreters d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/64) Stellung und sprach sich dabei gegen die Notwendigkeit der geforderten neurologischen Abklärung aus, nachdem so wohl er auch als das Y.___ einen Normalbefund erhoben hätten und in der ganzen Dokumentation kein Hinweis auf ein neurologisches Substrat er kennbar sei (Urk. 7/67 S. 2).
3.
Der Vergleich der medizinischen Berichte führt zur Bestätigung der von der Be schwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___
gefolgerten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit. D ie vom Y.___
und von Dr. Z.___ erhobenen klinischen Befunde waren weit gehend unauf fällig. Im Y.___
beschränkte sich der am 1 3. März 2013 und am 2 7. August 2013 erhobene Befund das linke Handgelenk betreffend auf eine diskrete Druckdolenz
über dem Radius (Urk. 7/32). Die Arbeitsunfähigkeit wurde le diglich bis 1 2. Mär z 20 13 bestätigt (Urk. 7/22) und kor respondiert folglich mit der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 5. Juni 201 3. Dass die Beschwerdefüh rerin im Juni 2013 be reits in der Lage war, den Haushalt, abgesehen von schweren Belastungen und dem Einkaufen, selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/ 39/2), spricht ebenfalls für eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit.
Der bildgebend festgestellten Ulnaplus -Variante und der im Röntgenbild vom 2 7. August 2013 festgestellten subchondralen Zyste im Os lunatum (Urk. 7/57) mass nicht nur Dr. Z.___, sondern offensichtlich auch das Y.___ keine wesent liche Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzhaftigkeit bei, was denn auch Bestätigung findet im unauffälligen klinischen Befund des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) . Stringent und mit der übrigen medizini schen Aktenlage übereinstimmend erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___ auch bezüglich der Negation jeglicher Anzeichen auf eine neurologische Prob le matik.
Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Dr. A.___ mehrere offensicht lich nicht unfallkausale Faktoren die (subjektive) Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine halbe Invalidenrente weg en eines Augenleidens bezieht (vgl. 7/38 S. 2 unten), beeinträchtigen
(vgl. Urk. 7/26 und 7/63) und selbst Dr. A.___
am 2 5. September 2013 die Zuweisung geeigneter Arbeit empf ahl (vgl. dazu Urk. 7/63), mithin von einer wieder er langte n Arbeitsfähigkeit ausging . Ab 1 8. September 2013 schrieb denn bezeich nender weise auch nicht mehr Dr. A.___, sondern Dr. D.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, ebenfalls tätig in der B.___, die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65).
Dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde erhebung am 1 3. Mai 2014 noch nicht für die vom Y.___ empfohlene Materia l entfernung bei anhaltender Schmerzhaftigkeit entschieden hat, lässt zudem Fragen in Bezug auf die Schwere der geklagten Beschwerden aufkommen.
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer zu mindest 50%igen Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Bürotätigkeit ab 1. August 201 3 . Der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1949, war als arbeitslose Person bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 1 4. Dezember 2012 bei einem Sturz eine distale intraartikuläre Ra dius faktur links zuzog. Die Versicherte suchte am 1 7. Dezember die Notfall sprech stunde des Y.___ auf, wo die Verletzung am 2 0. Dezem ber 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 7/1 und 7/12, 7/17). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 5. Juni 2013 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, die Versicherte (Urk. 7/38 und ergänzende Beurteilung vom 1 7. Juni 2013). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die Suva der Versicherten am 2 7. Juni 2013 die Einstellung der Taggeld leistungen
per Ende Juli 2013 mit (Urk. 7/43). Nach Eingang eines Untersu chungsberichts des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) und einer kreisärztli chen Stellungnahme dazu vom 2 3. September 2013 (Urk. 7/61) hielt die Unfall versicherung mit Schreiben vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/62) und – nach neuerlicher kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. November 2013 (Urk. 7/67) – mit Verfügung vom 1 9. November 2013 (Urk. 7/68) an der Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2013 fest. Die Einsprache der Versicherten vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/69) wies sie mit Entscheid vom 2 6. März 2014 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis ti ge Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG in V erbindung mit
Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
E. 1.4 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen liess X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2013 in der vor der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten leichten Bürotätigkeit
wieder voll
– mithin im ausgeübten Pensum von 50 % - arbeitsfähig gewesen .
Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
E. 2.2 Gemäss Bericht der Unfallchirurgie de s Y.___ vom 1 7. Dezember 2012 rutschte die Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2012 auf glattem Untergrund aus und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 7/13). Am 2 0. Dezember 20 12 erfolgte die operative Versorgung mittels einer offenen Repo s ition und interne n Fixation (ORIF) des distalen Radius links mit wi n kel stabile r
palmarer Radius-2-Säulenplatt enosteosynthese (Urk. 7/17). Die Be schwerdefüh rerin wurde am 2 3. Dezember 2012 nach Hause entlassen und vom Y.___ bis 2 9. Januar 2013 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/18, 7/31).
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Mitglied der B.___, C.___, attestierte eine weiterführende Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/18, 7/22).
Am 1 3. März 2013 fand eine Verlaufskontrolle im Y.___ statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über einen zögerlichen Verlauf mit noch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des
linken Handgelenkes sowie über un spezifische Knieschmerzen berichtete. Der klinische und bild gebende Befund ergab eine konsolidierte Fraktur bei reizlos en Narbenverhältnissen, eine diskrete
Druckdolenz diffus über dem Radius sowie freie
Umwendbewegungen . Bei regel rechtem Verlauf wurde eine weitere Serie Hand-Physiotherapie verschrie ben un d die nächste Verlaufskontrolle auf Ende 2013 terminiert (Urk. 7/32). Die Arbeits un fähigkeit wurde bis 1 2. März 2013 bestätigt (Urk. 7/22).
Gemäss Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2013 kla gte die Beschwer deführerin über eine Schwäche in der linken Hand. Es zeige sich ein guter Ver lauf unter Ergotherapie; jedoch lägen den Heilverlauf ungünstig be einflussende Umstände in Form einer psychischen Überlagerung und einer Durchschlaf stö rung vor (Urk. 7/26).
Dr. A.___ attestierte eine weiter anhaltende Arbeitsun fähig keit (Urk. 7/37).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2013 erklärte die Be schwerdeführerin, weiterhin unter Schmerzen am linken Handgelenk zu leiden und insbe s ondere im Haushalt behindert zu sein. Das Greifen von Gegenständen löse nach wie vor Schmerzen aus, auch sei sie in der Kraft eingeschränkt. Den Haushalt könne sie mit Hilfe des Ehemannes, dessen Hilfe sie bei schweren Be lastungen und beim Einkaufen benötige, bewältigen.
Dr. Z.___ erachtete den klinischen Befund als günstig; insbesondere sei die Muskulierung der Arme der gestalt, dass eine erhebliche Entlastung durch Schonung des linken Armes nicht anzunehmen sei. Die Beweglichkeit sei nur diskret eingeschränkt und die Tro phik
unauffällig. Für manuell leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin rein vom klinischen Befund her arbeitsfähig. Jedoch seien noch aktuelle Rönt genbilder zur abschliessenden Beurteilbarkeit einzuholen (Urk. 7/38).
Nach Eingang der Röntgenaufnahmen des Y.___
vom 1 2. März 2013 beurteilte Dr. Z.___ die Situation dahingehend, dass die Aufnahmen perfekte Ve r h ält nisse mit anatomisch rekonstruierter Stellun g im Bereich des distalen Radius un d stabiles Metall zeigen würde n . Daneben erkannte er eine als wahrscheinlich vor bestehend beurteilte
Ulnaplus -V ariante. Die Einschätzung, wonach die früher aus geübte Tätigkeit als Büroangestellte theoretisch ab sofort zumutbar sei, gelte weiterhin (Urk. 7/41).
Am 2 7. August 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ auf. Sie klagte über anhaltende Schmerzen im Hand gelenk links be i Belastung (Hausarbeit) sowie m orgens nach dem Aufwa chen. Der klinis che Befund ergab lediglich eine Druckdolenz distal über dem Radius. Röntgenaufnahmen vom Untersuchungstag zeigten unveränderte Stellungsver hält nisse, keine Anzeichen für e ine Lockerung des Osteosynthese materials und keine wesentliche sekundäre Dislokation. Die ossäre Konsolidation wurde als progredient beurteilt. Im Os lunatum zeigte sich eine zunehmende subchondrale, randsklerosierte Zyste (DD bei
ulnar
impaction). Die zuständigen Ärzte empfah len bei persistierenden Beschwerden ei ne Entfernung des Osteosynthese materi als . Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich noch nicht festlegen wollen (Urk. 7/57).
Dr. Z.___ nahm am 2 3. September 2013 zu den Röntgenbildern vom 2 7. August 2013 Stellung: Bei stabil liegender volarer Platte sei die Fraktur durch gebaut. Eine gewisse Überlänge der Ulna bestehe rein vom Bild her; ledig lich der Vergleich mit Aufnahmen der Gegenseite würde eine Stellungnahme erlauben. Eine Gelenkspaltverschmälerung radiocarpal liege nicht vor, die rand s kelosierte Zyste im Lunatum sei zu bestätigen. Auch die neuen Befunde und Röntgenbilder führten zu keiner Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä hig keit, sondern würden lediglich den kreisärztlich festgestellten Befund bestä tigen (Urk. 7/61).
Dr. A.___
bezeichnete die aktu elle Therapie in Form von Analgesie und Ergo therapie im Verlaufsbericht vom 2 5. September 2013 als refraktär. Die Be schwer deführerin fühle sich aufgrund der Schmerzen im Handgelenk nicht ar beits fähig. Als den Heilverlauf mitbeeinflussende Faktoren erwähnte sie eine psy chi sche Mitbelastung, die altersbedingt erschwerte Arbeitssuche und den Pensions antritt . Sie erachtete die Zuweisung geeigneter Arbeit als angezeigt (Urk. 7/63). Am 1 4. November 2013 nahm
Dr. Z.___ zu Vorbringen des Rechtsvertreters d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/64) Stellung und sprach sich dabei gegen die Notwendigkeit der geforderten neurologischen Abklärung aus, nachdem so wohl er auch als das Y.___ einen Normalbefund erhoben hätten und in der ganzen Dokumentation kein Hinweis auf ein neurologisches Substrat er kennbar sei (Urk. 7/67 S. 2).
3.
Der Vergleich der medizinischen Berichte führt zur Bestätigung der von der Be schwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___
gefolgerten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit. D ie vom Y.___
und von Dr. Z.___ erhobenen klinischen Befunde waren weit gehend unauf fällig. Im Y.___
beschränkte sich der am 1 3. März 2013 und am 2 7. August 2013 erhobene Befund das linke Handgelenk betreffend auf eine diskrete Druckdolenz
über dem Radius (Urk. 7/32). Die Arbeitsunfähigkeit wurde le diglich bis 1 2. Mär z 20 13 bestätigt (Urk. 7/22) und kor respondiert folglich mit der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 5. Juni 201 3. Dass die Beschwerdefüh rerin im Juni 2013 be reits in der Lage war, den Haushalt, abgesehen von schweren Belastungen und dem Einkaufen, selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/ 39/2), spricht ebenfalls für eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit.
Der bildgebend festgestellten Ulnaplus -Variante und der im Röntgenbild vom 2 7. August 2013 festgestellten subchondralen Zyste im Os lunatum (Urk. 7/57) mass nicht nur Dr. Z.___, sondern offensichtlich auch das Y.___ keine wesent liche Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzhaftigkeit bei, was denn auch Bestätigung findet im unauffälligen klinischen Befund des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) . Stringent und mit der übrigen medizini schen Aktenlage übereinstimmend erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___ auch bezüglich der Negation jeglicher Anzeichen auf eine neurologische Prob le matik.
Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Dr. A.___ mehrere offensicht lich nicht unfallkausale Faktoren die (subjektive) Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine halbe Invalidenrente weg en eines Augenleidens bezieht (vgl. 7/38 S. 2 unten), beeinträchtigen
(vgl. Urk. 7/26 und 7/63) und selbst Dr. A.___
am 2 5. September 2013 die Zuweisung geeigneter Arbeit empf ahl (vgl. dazu Urk. 7/63), mithin von einer wieder er langte n Arbeitsfähigkeit ausging . Ab 1 8. September 2013 schrieb denn bezeich nender weise auch nicht mehr Dr. A.___, sondern Dr. D.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, ebenfalls tätig in der B.___, die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65).
Dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde erhebung am 1 3. Mai 2014 noch nicht für die vom Y.___ empfohlene Materia l entfernung bei anhaltender Schmerzhaftigkeit entschieden hat, lässt zudem Fragen in Bezug auf die Schwere der geklagten Beschwerden aufkommen.
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer zu mindest 50%igen Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Bürotätigkeit ab 1. August 201 3 . Der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
E. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00108 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhem Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1949, war als arbeitslose Person bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 1 4. Dezember 2012 bei einem Sturz eine distale intraartikuläre Ra dius faktur links zuzog. Die Versicherte suchte am 1 7. Dezember die Notfall sprech stunde des Y.___ auf, wo die Verletzung am 2 0. Dezem ber 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 7/1 und 7/12, 7/17). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 5. Juni 2013 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, die Versicherte (Urk. 7/38 und ergänzende Beurteilung vom 1 7. Juni 2013). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die Suva der Versicherten am 2 7. Juni 2013 die Einstellung der Taggeld leistungen
per Ende Juli 2013 mit (Urk. 7/43). Nach Eingang eines Untersu chungsberichts des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) und einer kreisärztli chen Stellungnahme dazu vom 2 3. September 2013 (Urk. 7/61) hielt die Unfall versicherung mit Schreiben vom 2 5. September 2013 (Urk. 7/62) und – nach neuerlicher kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. November 2013 (Urk. 7/67) – mit Verfügung vom 1 9. November 2013 (Urk. 7/68) an der Einstellung der Tag geldleistungen per 3 1. Juli 2013 fest. Die Einsprache der Versicherten vom 2 7. Dezember 2013 (Urk. 7/69) wies sie mit Entscheid vom 2 6. März 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 3. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 6. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis ti ge Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs. 1 und 2 UVG in V erbindung mit
Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2013 in der vor der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten leichten Bürotätigkeit
wieder voll
– mithin im ausgeübten Pensum von 50 % - arbeitsfähig gewesen .
Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: 2.2
Gemäss Bericht der Unfallchirurgie de s Y.___ vom 1 7. Dezember 2012 rutschte die Beschwerdeführerin am 1 4. Dezember 2012 auf glattem Untergrund aus und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 7/13). Am 2 0. Dezember 20 12 erfolgte die operative Versorgung mittels einer offenen Repo s ition und interne n Fixation (ORIF) des distalen Radius links mit wi n kel stabile r
palmarer Radius-2-Säulenplatt enosteosynthese (Urk. 7/17). Die Be schwerdefüh rerin wurde am 2 3. Dezember 2012 nach Hause entlassen und vom Y.___ bis 2 9. Januar 2013 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/18, 7/31).
Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Mitglied der B.___, C.___, attestierte eine weiterführende Arbeitsunfähig keit (Urk. 7/18, 7/22).
Am 1 3. März 2013 fand eine Verlaufskontrolle im Y.___ statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über einen zögerlichen Verlauf mit noch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des
linken Handgelenkes sowie über un spezifische Knieschmerzen berichtete. Der klinische und bild gebende Befund ergab eine konsolidierte Fraktur bei reizlos en Narbenverhältnissen, eine diskrete
Druckdolenz diffus über dem Radius sowie freie
Umwendbewegungen . Bei regel rechtem Verlauf wurde eine weitere Serie Hand-Physiotherapie verschrie ben un d die nächste Verlaufskontrolle auf Ende 2013 terminiert (Urk. 7/32). Die Arbeits un fähigkeit wurde bis 1 2. März 2013 bestätigt (Urk. 7/22).
Gemäss Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 1 9. April 2013 kla gte die Beschwer deführerin über eine Schwäche in der linken Hand. Es zeige sich ein guter Ver lauf unter Ergotherapie; jedoch lägen den Heilverlauf ungünstig be einflussende Umstände in Form einer psychischen Überlagerung und einer Durchschlaf stö rung vor (Urk. 7/26).
Dr. A.___ attestierte eine weiter anhaltende Arbeitsun fähig keit (Urk. 7/37).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2013 erklärte die Be schwerdeführerin, weiterhin unter Schmerzen am linken Handgelenk zu leiden und insbe s ondere im Haushalt behindert zu sein. Das Greifen von Gegenständen löse nach wie vor Schmerzen aus, auch sei sie in der Kraft eingeschränkt. Den Haushalt könne sie mit Hilfe des Ehemannes, dessen Hilfe sie bei schweren Be lastungen und beim Einkaufen benötige, bewältigen.
Dr. Z.___ erachtete den klinischen Befund als günstig; insbesondere sei die Muskulierung der Arme der gestalt, dass eine erhebliche Entlastung durch Schonung des linken Armes nicht anzunehmen sei. Die Beweglichkeit sei nur diskret eingeschränkt und die Tro phik
unauffällig. Für manuell leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin rein vom klinischen Befund her arbeitsfähig. Jedoch seien noch aktuelle Rönt genbilder zur abschliessenden Beurteilbarkeit einzuholen (Urk. 7/38).
Nach Eingang der Röntgenaufnahmen des Y.___
vom 1 2. März 2013 beurteilte Dr. Z.___ die Situation dahingehend, dass die Aufnahmen perfekte Ve r h ält nisse mit anatomisch rekonstruierter Stellun g im Bereich des distalen Radius un d stabiles Metall zeigen würde n . Daneben erkannte er eine als wahrscheinlich vor bestehend beurteilte
Ulnaplus -V ariante. Die Einschätzung, wonach die früher aus geübte Tätigkeit als Büroangestellte theoretisch ab sofort zumutbar sei, gelte weiterhin (Urk. 7/41).
Am 2 7. August 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ auf. Sie klagte über anhaltende Schmerzen im Hand gelenk links be i Belastung (Hausarbeit) sowie m orgens nach dem Aufwa chen. Der klinis che Befund ergab lediglich eine Druckdolenz distal über dem Radius. Röntgenaufnahmen vom Untersuchungstag zeigten unveränderte Stellungsver hält nisse, keine Anzeichen für e ine Lockerung des Osteosynthese materials und keine wesentliche sekundäre Dislokation. Die ossäre Konsolidation wurde als progredient beurteilt. Im Os lunatum zeigte sich eine zunehmende subchondrale, randsklerosierte Zyste (DD bei
ulnar
impaction). Die zuständigen Ärzte empfah len bei persistierenden Beschwerden ei ne Entfernung des Osteosynthese materi als . Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich noch nicht festlegen wollen (Urk. 7/57).
Dr. Z.___ nahm am 2 3. September 2013 zu den Röntgenbildern vom 2 7. August 2013 Stellung: Bei stabil liegender volarer Platte sei die Fraktur durch gebaut. Eine gewisse Überlänge der Ulna bestehe rein vom Bild her; ledig lich der Vergleich mit Aufnahmen der Gegenseite würde eine Stellungnahme erlauben. Eine Gelenkspaltverschmälerung radiocarpal liege nicht vor, die rand s kelosierte Zyste im Lunatum sei zu bestätigen. Auch die neuen Befunde und Röntgenbilder führten zu keiner Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä hig keit, sondern würden lediglich den kreisärztlich festgestellten Befund bestä tigen (Urk. 7/61).
Dr. A.___
bezeichnete die aktu elle Therapie in Form von Analgesie und Ergo therapie im Verlaufsbericht vom 2 5. September 2013 als refraktär. Die Be schwer deführerin fühle sich aufgrund der Schmerzen im Handgelenk nicht ar beits fähig. Als den Heilverlauf mitbeeinflussende Faktoren erwähnte sie eine psy chi sche Mitbelastung, die altersbedingt erschwerte Arbeitssuche und den Pensions antritt . Sie erachtete die Zuweisung geeigneter Arbeit als angezeigt (Urk. 7/63). Am 1 4. November 2013 nahm
Dr. Z.___ zu Vorbringen des Rechtsvertreters d er Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/64) Stellung und sprach sich dabei gegen die Notwendigkeit der geforderten neurologischen Abklärung aus, nachdem so wohl er auch als das Y.___ einen Normalbefund erhoben hätten und in der ganzen Dokumentation kein Hinweis auf ein neurologisches Substrat er kennbar sei (Urk. 7/67 S. 2).
3.
Der Vergleich der medizinischen Berichte führt zur Bestätigung der von der Be schwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___
gefolgerten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit. D ie vom Y.___
und von Dr. Z.___ erhobenen klinischen Befunde waren weit gehend unauf fällig. Im Y.___
beschränkte sich der am 1 3. März 2013 und am 2 7. August 2013 erhobene Befund das linke Handgelenk betreffend auf eine diskrete Druckdolenz
über dem Radius (Urk. 7/32). Die Arbeitsunfähigkeit wurde le diglich bis 1 2. Mär z 20 13 bestätigt (Urk. 7/22) und kor respondiert folglich mit der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 5. Juni 201 3. Dass die Beschwerdefüh rerin im Juni 2013 be reits in der Lage war, den Haushalt, abgesehen von schweren Belastungen und dem Einkaufen, selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/ 39/2), spricht ebenfalls für eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit.
Der bildgebend festgestellten Ulnaplus -Variante und der im Röntgenbild vom 2 7. August 2013 festgestellten subchondralen Zyste im Os lunatum (Urk. 7/57) mass nicht nur Dr. Z.___, sondern offensichtlich auch das Y.___ keine wesent liche Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzhaftigkeit bei, was denn auch Bestätigung findet im unauffälligen klinischen Befund des Y.___ vom 2 9. August 2013 (Urk. 7/57) . Stringent und mit der übrigen medizini schen Aktenlage übereinstimmend erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___ auch bezüglich der Negation jeglicher Anzeichen auf eine neurologische Prob le matik.
Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Dr. A.___ mehrere offensicht lich nicht unfallkausale Faktoren die (subjektive) Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine halbe Invalidenrente weg en eines Augenleidens bezieht (vgl. 7/38 S. 2 unten), beeinträchtigen
(vgl. Urk. 7/26 und 7/63) und selbst Dr. A.___
am 2 5. September 2013 die Zuweisung geeigneter Arbeit empf ahl (vgl. dazu Urk. 7/63), mithin von einer wieder er langte n Arbeitsfähigkeit ausging . Ab 1 8. September 2013 schrieb denn bezeich nender weise auch nicht mehr Dr. A.___, sondern Dr. D.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, ebenfalls tätig in der B.___, die Be schwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65).
Dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerde erhebung am 1 3. Mai 2014 noch nicht für die vom Y.___ empfohlene Materia l entfernung bei anhaltender Schmerzhaftigkeit entschieden hat, lässt zudem Fragen in Bezug auf die Schwere der geklagten Beschwerden aufkommen.
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer zu mindest 50%igen Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Bürotätigkeit ab 1. August 201 3 . Der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer