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UV.2014.00107

Verfahrensleitende Verfügung; Zulässigkeit der Einholung eines Verlaufsgutachtens nach drei Jahren; Auftrag für Verlaufsgutachten bei einer anderen Gutachtensstelle zulässig.

Zürich SozVersG · 2014-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, erlitt in den Jahren 1991 bis 1998 fünf Autounfälle und leidet seither an cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden ( Urk. 9 /48 S.

48). Gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 5. Januar 2002 ( Urk. 9 /48 S. 47 ff.) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Juni 2003 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente ausgehend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zu; weiter bejahte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und gewährte eine entspre chende Entschädigung ( Urk. 9 /73 S. 50 -53) . Im Rahmen eines Revisionsver fahrens im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte eine weitere Begutach tung ( Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011, Urk. 9 /232 S. 5 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens leitete die SUVA Ende 2013 ein Revisionsver fahren in die Wege, wobei sie aufgrund des Alters des Z.___ Gutachtens eine neue ärztliche Abklärung für unumgänglich hielt ( Urk. 9 /265). Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 wurde dem Vertreter der Versicherten mitgeteilt, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, EMBA, Chefarzt MEDAS B.___ , beabsichtigen würden ( Urk. 9 /269). Zu diesem Schreiben äusserte sich der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 9 /272 ablehnend ); die SUVA äusserte sich ein zweites Mal mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9 /273), die erneut ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Versicherten datiert vom 1 4. März 2014 ( Urk. 9 /274). In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom 2 6. März 2014 an der Begutachtung durch Dr. A.___ fest ( Urk. 9 /276 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die vorgesehene Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei der Gutachtensauftrag der Klinik Y.___ beziehungsweise Prof.

Dr. med. C.___ zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Vertreter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil v om 31. Januar 2014 betreffend da s invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu den Akten (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 6. März 2014 damit, dass das für das IV-Verfahren massgebende Gutachten bereits drei Jahre zurückliege und für eine Revision nicht mehr genügend aktu ell sei. Die Klinik Y.___ würden sie in erster Linie als Rehaklinik und nicht als Gutachterstelle betrachten; zudem könne nach zwölf Jahren nicht mehr von einer Verlaufsbegutachtung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen würden sie an der Be gutachtung durch Dr. A.___

festhalten ( Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011 – entspre chend den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014

– von einer seit Jahren unverän derten Bes chwerdesituation auszugehen sei, so dass keine weitere Begutachtung nötig sei. Eine solche würde vielmehr den Anschein einer nicht zulässigen second-opinion erwecken. Wenn überhaupt , sei die Klinik Y.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, da bei Rentenrevisionen in aller Regel die bisher beauftragte Gutachterstelle zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 2. 2.1

Bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen lässt sich der Versicherungsträger in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten, der in der Verwaltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unab hängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versi cherungsträger Kenntnis von einer allenfalls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 29 zu Art. 17).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung war das im Rahmen des IV-Verfahrens erstellte Z.___ -Gutachten vom 28. April 2011 rund drei Jahre alt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dannzumal den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen hätte

– was nicht erfolgt ist – , stünde es ihr praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen. Die ins Auge gefasste Abklärung bei Dr. A.___ stellt dabei aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Begutachtung beim Z.___ keine second-opinion dar, sondern soll die revisionsweise Überprü fung des Rentenanspruchs anhand einer aktuellen medizinischen Einschätzung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines weiteren Gut achtens nicht zu beanstanden. 2.2

Zur Wahl der Gutachterstelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass e s nicht grundsätzlich unzulässig sei , im Revisionsver fahren einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Rentenzusprechung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei , wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevan ten Tatsachen dargelegt w ü rden , spr e ch e nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gut achter weiterhin verfügbar wäre. Indes sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine geänderte (neue) ärztliche Stellung nahme zur Arbeitsunfähigkeit bloss eine Neubeurteilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse sei ( Urteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4 .1 mit weiteren Hinweisen ). 2.3

Auch wenn die Klinik Y.___ somit willens und in der Lage wäre, ein entsprechen des Verlaufsgutachten zu erstellen, steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Begutachtung einer anderen Fachstelle zu übertragen. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Feld geführte Erwägung 3.3.1 in BGE 137 V 2 10 (Urk. 1 S. 8), wonach die offene n Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreff enden Gutach tens geklärt werden sollen, bezieht sich auf das Vorgehen bei einfa cher Ergän zungsbedürftigkeit eines externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung od er dem Auftauchen neuer Fragen) . Da es im vorliegenden Verfahren aber um ein eigentliches Verlaufsgutachten nach übli chem Zeitablauf geht, vermögen die Einwände des Vertreters der Beschwerde führerin nicht zu überzeugen.

Weiter wurde die Gutachterstelle der beschwerdeführende n Partei vorgängig mitgeteilt ( Urk. 9 /269) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 zu den geltend gemachten Einwänden des Vertreters der B eschwerdeführerin ( Urk. 9 /273). Dieser nahm zur Frage der Begutachtung ein zweites Mal mit Schreiben vom 1 4. März 2014 Stellung ( Urk. 9 /274). Auch i n formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus werden vom Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ keine eigentlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Sachlage nicht vollends mit jener im IV-Verfahren zu vergleichen ist, da sich die massgeblichen Referenzver fügungen auf unterschiedliche medizinische Einschätzungen stützen. So erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache im Bereich der Invalidenversicherung

aufgrund einer Einschätzung der Klinik D.___ aus dem Jahre 1998 (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 , Urk.

11 ), während im Bereich der Unfallversicherung das Gutachten der Klinik Y.___ aus dem Jahr 2002 massgebend ist. 2.3

Aus all diesen Gründen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefoch tenen Zwischenentscheides vom 2 6. März 2014 führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, erlitt in den Jahren 1991 bis 1998 fünf Autounfälle und leidet seither an cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden ( Urk. 9 /48 S.

48). Gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 5. Januar 2002 ( Urk. 9 /48 S. 47 ff.) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Juni 2003 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente ausgehend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zu; weiter bejahte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und gewährte eine entspre chende Entschädigung ( Urk. 9 /73 S. 50 -53) . Im Rahmen eines Revisionsver fahrens im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte eine weitere Begutach tung ( Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011, Urk. 9 /232 S.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 6. März 2014 damit, dass das für das IV-Verfahren massgebende Gutachten bereits drei Jahre zurückliege und für eine Revision nicht mehr genügend aktu ell sei. Die Klinik Y.___ würden sie in erster Linie als Rehaklinik und nicht als Gutachterstelle betrachten; zudem könne nach zwölf Jahren nicht mehr von einer Verlaufsbegutachtung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen würden sie an der Be gutachtung durch Dr. A.___

festhalten ( Urk. 2).

E. 1.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011 – entspre chend den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014

– von einer seit Jahren unverän derten Bes chwerdesituation auszugehen sei, so dass keine weitere Begutachtung nötig sei. Eine solche würde vielmehr den Anschein einer nicht zulässigen second-opinion erwecken. Wenn überhaupt , sei die Klinik Y.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, da bei Rentenrevisionen in aller Regel die bisher beauftragte Gutachterstelle zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 2. 2.1

Bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen lässt sich der Versicherungsträger in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten, der in der Verwaltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unab hängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versi cherungsträger Kenntnis von einer allenfalls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 29 zu Art. 17).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung war das im Rahmen des IV-Verfahrens erstellte Z.___ -Gutachten vom 28. April 2011 rund drei Jahre alt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dannzumal den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen hätte

– was nicht erfolgt ist – , stünde es ihr praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen. Die ins Auge gefasste Abklärung bei Dr. A.___ stellt dabei aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Begutachtung beim Z.___ keine second-opinion dar, sondern soll die revisionsweise Überprü fung des Rentenanspruchs anhand einer aktuellen medizinischen Einschätzung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines weiteren Gut achtens nicht zu beanstanden. 2.2

Zur Wahl der Gutachterstelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass e s nicht grundsätzlich unzulässig sei , im Revisionsver fahren einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Rentenzusprechung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei , wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevan ten Tatsachen dargelegt w ü rden , spr e ch e nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gut achter weiterhin verfügbar wäre. Indes sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine geänderte (neue) ärztliche Stellung nahme zur Arbeitsunfähigkeit bloss eine Neubeurteilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse sei ( Urteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4 .1 mit weiteren Hinweisen ). 2.3

Auch wenn die Klinik Y.___ somit willens und in der Lage wäre, ein entsprechen des Verlaufsgutachten zu erstellen, steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Begutachtung einer anderen Fachstelle zu übertragen. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Feld geführte Erwägung 3.3.1 in BGE 137 V 2

E. 5 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens leitete die SUVA Ende 2013 ein Revisionsver fahren in die Wege, wobei sie aufgrund des Alters des Z.___ Gutachtens eine neue ärztliche Abklärung für unumgänglich hielt ( Urk.

E. 9 /276 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die vorgesehene Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei der Gutachtensauftrag der Klinik Y.___ beziehungsweise Prof.

Dr. med. C.___ zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Vertreter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil v om 31. Januar 2014 betreffend da s invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu den Akten (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 (Urk. 1 S. 8), wonach die offene n Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreff enden Gutach tens geklärt werden sollen, bezieht sich auf das Vorgehen bei einfa cher Ergän zungsbedürftigkeit eines externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung od er dem Auftauchen neuer Fragen) . Da es im vorliegenden Verfahren aber um ein eigentliches Verlaufsgutachten nach übli chem Zeitablauf geht, vermögen die Einwände des Vertreters der Beschwerde führerin nicht zu überzeugen.

Weiter wurde die Gutachterstelle der beschwerdeführende n Partei vorgängig mitgeteilt ( Urk. 9 /269) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 zu den geltend gemachten Einwänden des Vertreters der B eschwerdeführerin ( Urk. 9 /273). Dieser nahm zur Frage der Begutachtung ein zweites Mal mit Schreiben vom 1 4. März 2014 Stellung ( Urk. 9 /274). Auch i n formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus werden vom Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ keine eigentlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Sachlage nicht vollends mit jener im IV-Verfahren zu vergleichen ist, da sich die massgeblichen Referenzver fügungen auf unterschiedliche medizinische Einschätzungen stützen. So erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache im Bereich der Invalidenversicherung

aufgrund einer Einschätzung der Klinik D.___ aus dem Jahre 1998 (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 , Urk.

E. 11 ), während im Bereich der Unfallversicherung das Gutachten der Klinik Y.___ aus dem Jahr 2002 massgebend ist. 2.3

Aus all diesen Gründen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefoch tenen Zwischenentscheides vom 2 6. März 2014 führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00107 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

17. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl Kehl & Schär Rechtsanwälte Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, erlitt in den Jahren 1991 bis 1998 fünf Autounfälle und leidet seither an cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden ( Urk. 9 /48 S.

48). Gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 5. Januar 2002 ( Urk. 9 /48 S. 47 ff.) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Juni 2003 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente ausgehend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zu; weiter bejahte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und gewährte eine entspre chende Entschädigung ( Urk. 9 /73 S. 50 -53) . Im Rahmen eines Revisionsver fahrens im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte eine weitere Begutach tung ( Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011, Urk. 9 /232 S. 5 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens leitete die SUVA Ende 2013 ein Revisionsver fahren in die Wege, wobei sie aufgrund des Alters des Z.___ Gutachtens eine neue ärztliche Abklärung für unumgänglich hielt ( Urk. 9 /265). Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 wurde dem Vertreter der Versicherten mitgeteilt, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, EMBA, Chefarzt MEDAS B.___ , beabsichtigen würden ( Urk. 9 /269). Zu diesem Schreiben äusserte sich der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 9 /272 ablehnend ); die SUVA äusserte sich ein zweites Mal mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9 /273), die erneut ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Versicherten datiert vom 1 4. März 2014 ( Urk. 9 /274). In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom 2 6. März 2014 an der Begutachtung durch Dr. A.___ fest ( Urk. 9 /276 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die vorgesehene Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei der Gutachtensauftrag der Klinik Y.___ beziehungsweise Prof.

Dr. med. C.___ zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Vertreter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil v om 31. Januar 2014 betreffend da s invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu den Akten (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 2 6. März 2014 damit, dass das für das IV-Verfahren massgebende Gutachten bereits drei Jahre zurückliege und für eine Revision nicht mehr genügend aktu ell sei. Die Klinik Y.___ würden sie in erster Linie als Rehaklinik und nicht als Gutachterstelle betrachten; zudem könne nach zwölf Jahren nicht mehr von einer Verlaufsbegutachtung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen würden sie an der Be gutachtung durch Dr. A.___

festhalten ( Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 28 . April 2011 – entspre chend den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014

– von einer seit Jahren unverän derten Bes chwerdesituation auszugehen sei, so dass keine weitere Begutachtung nötig sei. Eine solche würde vielmehr den Anschein einer nicht zulässigen second-opinion erwecken. Wenn überhaupt , sei die Klinik Y.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, da bei Rentenrevisionen in aller Regel die bisher beauftragte Gutachterstelle zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 2. 2.1

Bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen lässt sich der Versicherungsträger in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten, der in der Verwaltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unab hängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versi cherungsträger Kenntnis von einer allenfalls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 29 zu Art. 17).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung war das im Rahmen des IV-Verfahrens erstellte Z.___ -Gutachten vom 28. April 2011 rund drei Jahre alt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dannzumal den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen hätte

– was nicht erfolgt ist – , stünde es ihr praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen. Die ins Auge gefasste Abklärung bei Dr. A.___ stellt dabei aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Begutachtung beim Z.___ keine second-opinion dar, sondern soll die revisionsweise Überprü fung des Rentenanspruchs anhand einer aktuellen medizinischen Einschätzung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines weiteren Gut achtens nicht zu beanstanden. 2.2

Zur Wahl der Gutachterstelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass e s nicht grundsätzlich unzulässig sei , im Revisionsver fahren einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Rentenzusprechung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei , wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevan ten Tatsachen dargelegt w ü rden , spr e ch e nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gut achter weiterhin verfügbar wäre. Indes sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine geänderte (neue) ärztliche Stellung nahme zur Arbeitsunfähigkeit bloss eine Neubeurteilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse sei ( Urteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4 .1 mit weiteren Hinweisen ). 2.3

Auch wenn die Klinik Y.___ somit willens und in der Lage wäre, ein entsprechen des Verlaufsgutachten zu erstellen, steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Begutachtung einer anderen Fachstelle zu übertragen. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Feld geführte Erwägung 3.3.1 in BGE 137 V 2 10 (Urk. 1 S. 8), wonach die offene n Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreff enden Gutach tens geklärt werden sollen, bezieht sich auf das Vorgehen bei einfa cher Ergän zungsbedürftigkeit eines externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung od er dem Auftauchen neuer Fragen) . Da es im vorliegenden Verfahren aber um ein eigentliches Verlaufsgutachten nach übli chem Zeitablauf geht, vermögen die Einwände des Vertreters der Beschwerde führerin nicht zu überzeugen.

Weiter wurde die Gutachterstelle der beschwerdeführende n Partei vorgängig mitgeteilt ( Urk. 9 /269) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 2 7. Februar 2014 zu den geltend gemachten Einwänden des Vertreters der B eschwerdeführerin ( Urk. 9 /273). Dieser nahm zur Frage der Begutachtung ein zweites Mal mit Schreiben vom 1 4. März 2014 Stellung ( Urk. 9 /274). Auch i n formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus werden vom Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ keine eigentlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Sachlage nicht vollends mit jener im IV-Verfahren zu vergleichen ist, da sich die massgeblichen Referenzver fügungen auf unterschiedliche medizinische Einschätzungen stützen. So erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache im Bereich der Invalidenversicherung

aufgrund einer Einschätzung der Klinik D.___ aus dem Jahre 1998 (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 , Urk.

11 ), während im Bereich der Unfallversicherung das Gutachten der Klinik Y.___ aus dem Jahr 2002 massgebend ist. 2.3

Aus all diesen Gründen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefoch tenen Zwischenentscheides vom 2 6. März 2014 führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty