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IV.2013.01057

Rente; Revision, massgebender Vergleichszeitpunkt, Wiedererwägung einer Verfügung, welche Gegenstand einer richterlichen Überprüfung war, ist nicht zulässig. Rentenerhöhung war nicht offensichtlich unrichtig.

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom 1 5. August 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thur gau X.___ für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 1995 eine ganze und ab 1. August 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/60). Die se Verfügungen wurden in der Folge mit Entscheid der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 bestätigt ( Urk. 8/97). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kan tons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 125 ). Mehrfache revisionsweise Überprüfungen ergaben in der Folge keine Veränderung des Rentenanspruchs ( Urk. 8/134, Urk. 8/141, Urk. 8/159).

Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die Versicherte polydisziplinär abgeklärt ( Y.___ -Gutachten vom 2 8. April 2011, Urk. 8/196/2-20 ). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 hob die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 2 3. April 1996 (richtig: Verfügung en vom 1 5. August 1996, Urk. 8/51, Urk. 8/60) wiedererwägungsweise auf und verneinte weitergehende Rentenleis tungen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 8. November 2013 Be schwerde und beantragte , es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Y.___ -Gutachtens keine Verbesserung der gesund heitlichen Situation nachg ewiesen werden könne, so dass eine Rentenrevision ausser Betracht falle. Aufgrund der aus versicherungsmedizinischer Sicht man gelhaften Abklärung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sei aber die ursprüngliche Verfügung vom 2 3. April 1996 (richtig: Verfügungen vom 1 5. August 1996) wiedererwägungsweise aufzuheben. Ausgehend von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit führe dies bei einem Invaliditätsgrad von 23 % für die Zukunft zur Aufhebung der Ren tenleistungen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügungen vom 1 5. August 1996 von der AHV/ IV-Rekurs kommission des Kantons Thurgau am 2 0. Oktober 1997 bestätigt worden seien, so dass diesbezüglich eine res

iudicata vorliege ( Urk. 1 S. 16). 3. 3.1

Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenrevision stellen - entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin - nicht die ursprünglich leistungszuspre chenden Verfügungen vom 1 5. August 1996 dar. Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 -125 ). Diese Renten erhöhung erfolgte nach einer materiel len Anspruchsprüfung unter aktueller Arztberichte , so dass die Verfügung vom 2 2. November 1999 die Anforderungen an eine Referenzverfügung erfüllt ( Urk. 8/114 - 116). Dies führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung was die Zulässigkeit der Revision betrifft.

Sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung als auch im Rahmen der Abklärungen im Frühjahr 1998 hielt sich die Beschwerdeführerin für rund zwei Monate stationär in der Z.___ auf ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114). Zu beiden Zeitpunkten standen nach Abschluss der Rehabilitation als Hauptproblem Kopfschmerzen im Vordergrund ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114 S.

8 unten). Dies entspricht auch der aktuellen Einschätzung der Fachärzte des Y.___ , welche in ihrem Gutachten vom

28. April 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen stellten: Mischcephalea (ICD-10 G44.8); chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), medikamentös induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.0; Urk. 8/196 /2-20 S. 1 6 ). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin hielten die Fachärzte des Y.___ zum Verlauf der Beschwerden fest, dass diese aus somati scher Sicht nicht hinreichend erklärbar seien, um eine hochgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Inwiefern es im Verlauf zu einer Bes serung gekommen sei oder ob seit langem ein stabiles Beschwerdebild vorliege, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zu entscheiden, da eine neutrale Begut achtung bisher nie stattgefunden habe. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass die behandelnden Ärzte weniger die objektiven Befunde berücksichtigt, sondern vielmehr auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abgestellt hätten ( Urk. 8/208).

Vor diesem Hintergrund muss aber – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einer untersch iedlichen Beurteilung eines im W esentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes durch die Y.___ -Gutachter ausge gangen werden . Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2

Bezüglich der Wiedererwägung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ist unbe stritten, dass diese im Rahmen einer Überprüfung durch die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigt wurden ( Urk. 8/236, Urk. 8/97). Bei dieser handelt e es sich um die von den Kantonen zu bestellende letzte kantonale richterliche Instanz, gegen welche unmittelbar die Verwal tungsgerichtsbeschwerde zulässig war ( Art. 98a Abs. 1 des damals in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] , Urk. 8/97 S. 8). Die Beschwerdegegnerin argumentierte diesbezüglich, dass allein der Einkommensvergleich Gegenstand des Entscheids der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 gewesen sei; der medizinische Sachverhalt sei dabei nicht geprüft worden ( Urk. 8/236 unten).

Auch wenn es zutrifft, dass sich der genannte Entscheid zur damals unstrittig gewesenen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit nicht äussert, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt generell das Untersu chungsprinzip , nach welchem die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat dabei aus eigener Initiative vorzugehen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 9 f. zu Art. 43). Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stellt für die Durchführung eines Einkommensvergleiches eine unabdingbare V oraussetzung dar. Die richterliche Überprüfung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ersteckte sich damit zwingend auch auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiedererwä gung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 nicht möglich, da diese Gegen stand richterliche r Überprüfung waren ( res

iudicata ). 3.3 3.3.1

Rechtlich bedeutsam ist indes nicht eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügungen vom 1 5. August 1996, sondern jener vom 2 2. November 1999, mit welcher die laufende halbe Rente auf eine ganze erhöht wurde. Diese bildet Grundlage für die zuletzt bezogenen Leistungen. 3.3.2

Dr. med .

A.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , wo die Be schwerdeführerin vom 2 7. April bis 2 4. Juni 1998 hospitalisiert gewesen war, stellte mit Bericht vom 6. August 1998 ( Urk. 8/114) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach mehrphasigem Autoselbstunfall am 1 3. April 1998 mit - leichter traumatischer Hirnverletzung - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Diffuser Kontusion von Wirbelsäule und Becken - Distorsion des linken Handgelenkes - Konsekutiv -

Exazerbation eines vorbestehenden cervico-cephalen Symptomenkom plexes mit cervicogenen Kopfschmerzen, Visusstörungen , vegetativen Beschwerden und Schwindelsymptomen -

thorakales und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulä rer Dysbalance -

neuropsychologische Funktionsstörung -

posttraumatische Anpassungsstörung -

partielle posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Verkehrsunfällen mit jeweils Heckauffahrkollision Juni und November 1991 und Status nach Unfallereignis mit brüskem Bremsmanöver am 1 4. April 1994 mit wiederholter - HWS-Distorsion - Konsekutiv -

cervi c ocephaler Symptomenkomplex -

neuropsychologische Funktionsstörungen

Dr . A.___ verwies auf das interdisziplinäre Therapieprogramm und führte aus, der Aufenthalt habe sich bei guter Therapietoleranz sehr wechselnd gestaltet mit immer wieder belastungsabhängiger Zunahme von Kopf- und Nackenschmerzen mit regelmässiger Exazerbation. Im Verlauf sei eine langsame Stabilisierung eingetreten. Im Austrittsstatus habe die Beschwerdeführerin eine verbesserte Körperhaltung gezeigt. Die anfangs ausgeprägte Schwindelsymptomatik sowie die Nackenschmerzen hätten gelindert werden können. Gleichwohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die noch ausgeprägte Schmerzsymptomatik, die verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie die kognitiven Störungen (S. 8 f.).

PD Dr. med. B.___ , Chefarzt, und Dr. med. C.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , führten in ihrem Bericht 2 0. Juni 1999 ( Urk. 8/116) betreffend die Hospitalisation vom 2 9. April bis 2 7. Mai 1999 ( Urk. 8/116) bei bekannter Diagnose aus, im Verlauf des Rehabilitationsprogramms habe sich eine deutli che Beschwerderegredienz gezeigt. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit in alle Richtungen und der Lumbalflexion erzielen lassen sowie eine Tonusregulierung im Bereich der Schulter gürtel- und Paravertebralmuskulatur . Im Rahmen der psychologischen Betreuung habe die Vermittlung von Entspannungsmethoden und Verarbei tungsstrategien im Vordergrund gestanden, um die sekundäre Verstärkung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kopfschmerzen, durch psychische Drucksituationen zu vermindern. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin wesentlich weniger verspannt gefühlt, die Kopfschmerzen seien zwar noch kon tinuierlich vorhanden gewesen, aber von geringerer Intensität. Die übrigen Be schwerden hätten auch beeinflusst werden können und seien insgesamt unter Entlastungsbedingungen erträglicher geworden. Die Ärzte verwiesen auf weiter hin wöchentlich stattfindende ambulante Behandlungen und attestierten einst weilen weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. 3.3.3

Bei dieser medizinischen Aktenlage kann der Entscheid der Invalidenversiche rung, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Verweis auf die damalige bundesgerichtliche Praxis nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dass dies unter Herrschaft der heute anwendbaren Praxis kaum mehr denkbar wäre, ändert nichts daran, dass der Rentenerhöhung verschiedene ein deutige ärztliche Stellungnahmen zugrunde lagen, welche übereinstimmend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auswiesen. Dass dabei massgeblich subjektive Angaben einflossen, führt nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit. Dafür notwendig wäre, dass die Beschwerdeführerin (bereits aus damaliger Sicht) offenkundig in erheblichem Ausmass arbeitsfähig gewesen wäre. Dies kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden. 3.3.4

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Rentenerhöhung (und die seitherigen Rentenbestätigungen) nicht zweifellos unrichtig war , weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache nicht möglich ist. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse D.___ - Stiftung Auffangeinrichtung, Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügungen vom 1 5. August 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thur gau X.___ für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 1995 eine ganze und ab 1. August 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/60). Die se Verfügungen wurden in der Folge mit Entscheid der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 bestätigt ( Urk. 8/97). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kan tons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 125 ). Mehrfache revisionsweise Überprüfungen ergaben in der Folge keine Veränderung des Rentenanspruchs ( Urk. 8/134, Urk. 8/141, Urk. 8/159).

Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die Versicherte polydisziplinär abgeklärt ( Y.___ -Gutachten vom

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs.

E. 2 0. Oktober 1997 bestätigt worden seien, so dass diesbezüglich eine res

iudicata vorliege ( Urk. 1 S. 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Y.___ -Gutachtens keine Verbesserung der gesund heitlichen Situation nachg ewiesen werden könne, so dass eine Rentenrevision ausser Betracht falle. Aufgrund der aus versicherungsmedizinischer Sicht man gelhaften Abklärung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sei aber die ursprüngliche Verfügung vom 2 3. April 1996 (richtig: Verfügungen vom 1 5. August 1996) wiedererwägungsweise aufzuheben. Ausgehend von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit führe dies bei einem Invaliditätsgrad von 23 % für die Zukunft zur Aufhebung der Ren tenleistungen ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügungen vom 1 5. August 1996 von der AHV/ IV-Rekurs kommission des Kantons Thurgau am

E. 3.1 Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenrevision stellen - entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin - nicht die ursprünglich leistungszuspre chenden Verfügungen vom 1 5. August 1996 dar. Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 -125 ). Diese Renten erhöhung erfolgte nach einer materiel len Anspruchsprüfung unter aktueller Arztberichte , so dass die Verfügung vom 2 2. November 1999 die Anforderungen an eine Referenzverfügung erfüllt ( Urk. 8/114 - 116). Dies führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung was die Zulässigkeit der Revision betrifft.

Sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung als auch im Rahmen der Abklärungen im Frühjahr 1998 hielt sich die Beschwerdeführerin für rund zwei Monate stationär in der Z.___ auf ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114). Zu beiden Zeitpunkten standen nach Abschluss der Rehabilitation als Hauptproblem Kopfschmerzen im Vordergrund ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114 S.

E. 3.2 Bezüglich der Wiedererwägung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ist unbe stritten, dass diese im Rahmen einer Überprüfung durch die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigt wurden ( Urk. 8/236, Urk. 8/97). Bei dieser handelt e es sich um die von den Kantonen zu bestellende letzte kantonale richterliche Instanz, gegen welche unmittelbar die Verwal tungsgerichtsbeschwerde zulässig war ( Art. 98a Abs. 1 des damals in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] , Urk. 8/97 S. 8). Die Beschwerdegegnerin argumentierte diesbezüglich, dass allein der Einkommensvergleich Gegenstand des Entscheids der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 gewesen sei; der medizinische Sachverhalt sei dabei nicht geprüft worden ( Urk. 8/236 unten).

Auch wenn es zutrifft, dass sich der genannte Entscheid zur damals unstrittig gewesenen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit nicht äussert, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt generell das Untersu chungsprinzip , nach welchem die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat dabei aus eigener Initiative vorzugehen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 9 f. zu Art. 43). Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stellt für die Durchführung eines Einkommensvergleiches eine unabdingbare V oraussetzung dar. Die richterliche Überprüfung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ersteckte sich damit zwingend auch auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiedererwä gung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 nicht möglich, da diese Gegen stand richterliche r Überprüfung waren ( res

iudicata ).

E. 3.3.1 Rechtlich bedeutsam ist indes nicht eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügungen vom 1 5. August 1996, sondern jener vom 2 2. November 1999, mit welcher die laufende halbe Rente auf eine ganze erhöht wurde. Diese bildet Grundlage für die zuletzt bezogenen Leistungen.

E. 3.3.2 Dr. med .

A.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , wo die Be schwerdeführerin vom 2 7. April bis 2 4. Juni 1998 hospitalisiert gewesen war, stellte mit Bericht vom 6. August 1998 ( Urk. 8/114) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach mehrphasigem Autoselbstunfall am 1 3. April 1998 mit - leichter traumatischer Hirnverletzung - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Diffuser Kontusion von Wirbelsäule und Becken - Distorsion des linken Handgelenkes - Konsekutiv -

Exazerbation eines vorbestehenden cervico-cephalen Symptomenkom plexes mit cervicogenen Kopfschmerzen, Visusstörungen , vegetativen Beschwerden und Schwindelsymptomen -

thorakales und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulä rer Dysbalance -

neuropsychologische Funktionsstörung -

posttraumatische Anpassungsstörung -

partielle posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Verkehrsunfällen mit jeweils Heckauffahrkollision Juni und November 1991 und Status nach Unfallereignis mit brüskem Bremsmanöver am 1 4. April 1994 mit wiederholter - HWS-Distorsion - Konsekutiv -

cervi c ocephaler Symptomenkomplex -

neuropsychologische Funktionsstörungen

Dr . A.___ verwies auf das interdisziplinäre Therapieprogramm und führte aus, der Aufenthalt habe sich bei guter Therapietoleranz sehr wechselnd gestaltet mit immer wieder belastungsabhängiger Zunahme von Kopf- und Nackenschmerzen mit regelmässiger Exazerbation. Im Verlauf sei eine langsame Stabilisierung eingetreten. Im Austrittsstatus habe die Beschwerdeführerin eine verbesserte Körperhaltung gezeigt. Die anfangs ausgeprägte Schwindelsymptomatik sowie die Nackenschmerzen hätten gelindert werden können. Gleichwohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die noch ausgeprägte Schmerzsymptomatik, die verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie die kognitiven Störungen (S. 8 f.).

PD Dr. med. B.___ , Chefarzt, und Dr. med. C.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , führten in ihrem Bericht 2 0. Juni 1999 ( Urk. 8/116) betreffend die Hospitalisation vom 2 9. April bis 2 7. Mai 1999 ( Urk. 8/116) bei bekannter Diagnose aus, im Verlauf des Rehabilitationsprogramms habe sich eine deutli che Beschwerderegredienz gezeigt. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit in alle Richtungen und der Lumbalflexion erzielen lassen sowie eine Tonusregulierung im Bereich der Schulter gürtel- und Paravertebralmuskulatur . Im Rahmen der psychologischen Betreuung habe die Vermittlung von Entspannungsmethoden und Verarbei tungsstrategien im Vordergrund gestanden, um die sekundäre Verstärkung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kopfschmerzen, durch psychische Drucksituationen zu vermindern. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin wesentlich weniger verspannt gefühlt, die Kopfschmerzen seien zwar noch kon tinuierlich vorhanden gewesen, aber von geringerer Intensität. Die übrigen Be schwerden hätten auch beeinflusst werden können und seien insgesamt unter Entlastungsbedingungen erträglicher geworden. Die Ärzte verwiesen auf weiter hin wöchentlich stattfindende ambulante Behandlungen und attestierten einst weilen weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3.3 Bei dieser medizinischen Aktenlage kann der Entscheid der Invalidenversiche rung, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Verweis auf die damalige bundesgerichtliche Praxis nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dass dies unter Herrschaft der heute anwendbaren Praxis kaum mehr denkbar wäre, ändert nichts daran, dass der Rentenerhöhung verschiedene ein deutige ärztliche Stellungnahmen zugrunde lagen, welche übereinstimmend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auswiesen. Dass dabei massgeblich subjektive Angaben einflossen, führt nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit. Dafür notwendig wäre, dass die Beschwerdeführerin (bereits aus damaliger Sicht) offenkundig in erheblichem Ausmass arbeitsfähig gewesen wäre. Dies kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden.

E. 3.3.4 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Rentenerhöhung (und die seitherigen Rentenbestätigungen) nicht zweifellos unrichtig war , weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache nicht möglich ist. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse D.___ - Stiftung Auffangeinrichtung, Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 8 unten). Dies entspricht auch der aktuellen Einschätzung der Fachärzte des Y.___ , welche in ihrem Gutachten vom

28. April 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen stellten: Mischcephalea (ICD-10 G44.8); chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), medikamentös induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.0; Urk. 8/196 /2-20 S. 1 6 ). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin hielten die Fachärzte des Y.___ zum Verlauf der Beschwerden fest, dass diese aus somati scher Sicht nicht hinreichend erklärbar seien, um eine hochgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Inwiefern es im Verlauf zu einer Bes serung gekommen sei oder ob seit langem ein stabiles Beschwerdebild vorliege, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zu entscheiden, da eine neutrale Begut achtung bisher nie stattgefunden habe. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass die behandelnden Ärzte weniger die objektiven Befunde berücksichtigt, sondern vielmehr auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abgestellt hätten ( Urk. 8/208).

Vor diesem Hintergrund muss aber – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einer untersch iedlichen Beurteilung eines im W esentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes durch die Y.___ -Gutachter ausge gangen werden . Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist demnach nicht zu beanstanden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01057 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl Kehl & Schär , Rechtsanwälte Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden dieser substituiert durch Rechtsanwalt Simon Kehl Kehl & Schär , Rechtsanwälte Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügungen vom 1 5. August 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thur gau X.___ für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 1995 eine ganze und ab 1. August 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/60). Die se Verfügungen wurden in der Folge mit Entscheid der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 bestätigt ( Urk. 8/97). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kan tons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 125 ). Mehrfache revisionsweise Überprüfungen ergaben in der Folge keine Veränderung des Rentenanspruchs ( Urk. 8/134, Urk. 8/141, Urk. 8/159).

Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die Versicherte polydisziplinär abgeklärt ( Y.___ -Gutachten vom 2 8. April 2011, Urk. 8/196/2-20 ). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 hob die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 2 3. April 1996 (richtig: Verfügung en vom 1 5. August 1996, Urk. 8/51, Urk. 8/60) wiedererwägungsweise auf und verneinte weitergehende Rentenleis tungen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 8. November 2013 Be schwerde und beantragte , es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Y.___ -Gutachtens keine Verbesserung der gesund heitlichen Situation nachg ewiesen werden könne, so dass eine Rentenrevision ausser Betracht falle. Aufgrund der aus versicherungsmedizinischer Sicht man gelhaften Abklärung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sei aber die ursprüngliche Verfügung vom 2 3. April 1996 (richtig: Verfügungen vom 1 5. August 1996) wiedererwägungsweise aufzuheben. Ausgehend von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit führe dies bei einem Invaliditätsgrad von 23 % für die Zukunft zur Aufhebung der Ren tenleistungen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügungen vom 1 5. August 1996 von der AHV/ IV-Rekurs kommission des Kantons Thurgau am 2 0. Oktober 1997 bestätigt worden seien, so dass diesbezüglich eine res

iudicata vorliege ( Urk. 1 S. 16). 3. 3.1

Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenrevision stellen - entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin - nicht die ursprünglich leistungszuspre chenden Verfügungen vom 1 5. August 1996 dar. Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/124 -125 ). Diese Renten erhöhung erfolgte nach einer materiel len Anspruchsprüfung unter aktueller Arztberichte , so dass die Verfügung vom 2 2. November 1999 die Anforderungen an eine Referenzverfügung erfüllt ( Urk. 8/114 - 116). Dies führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung was die Zulässigkeit der Revision betrifft.

Sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung als auch im Rahmen der Abklärungen im Frühjahr 1998 hielt sich die Beschwerdeführerin für rund zwei Monate stationär in der Z.___ auf ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114). Zu beiden Zeitpunkten standen nach Abschluss der Rehabilitation als Hauptproblem Kopfschmerzen im Vordergrund ( Urk. 8/35 /1-2 , Urk. 8/114 S.

8 unten). Dies entspricht auch der aktuellen Einschätzung der Fachärzte des Y.___ , welche in ihrem Gutachten vom

28. April 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen stellten: Mischcephalea (ICD-10 G44.8); chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), medikamentös induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.0; Urk. 8/196 /2-20 S. 1 6 ). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin hielten die Fachärzte des Y.___ zum Verlauf der Beschwerden fest, dass diese aus somati scher Sicht nicht hinreichend erklärbar seien, um eine hochgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Inwiefern es im Verlauf zu einer Bes serung gekommen sei oder ob seit langem ein stabiles Beschwerdebild vorliege, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zu entscheiden, da eine neutrale Begut achtung bisher nie stattgefunden habe. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass die behandelnden Ärzte weniger die objektiven Befunde berücksichtigt, sondern vielmehr auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abgestellt hätten ( Urk. 8/208).

Vor diesem Hintergrund muss aber – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einer untersch iedlichen Beurteilung eines im W esentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes durch die Y.___ -Gutachter ausge gangen werden . Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2

Bezüglich der Wiedererwägung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ist unbe stritten, dass diese im Rahmen einer Überprüfung durch die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigt wurden ( Urk. 8/236, Urk. 8/97). Bei dieser handelt e es sich um die von den Kantonen zu bestellende letzte kantonale richterliche Instanz, gegen welche unmittelbar die Verwal tungsgerichtsbeschwerde zulässig war ( Art. 98a Abs. 1 des damals in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [ OG ] , Urk. 8/97 S. 8). Die Beschwerdegegnerin argumentierte diesbezüglich, dass allein der Einkommensvergleich Gegenstand des Entscheids der AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2 0. Oktober 1997 gewesen sei; der medizinische Sachverhalt sei dabei nicht geprüft worden ( Urk. 8/236 unten).

Auch wenn es zutrifft, dass sich der genannte Entscheid zur damals unstrittig gewesenen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit nicht äussert, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt generell das Untersu chungsprinzip , nach welchem die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat dabei aus eigener Initiative vorzugehen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 9 f. zu Art. 43). Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stellt für die Durchführung eines Einkommensvergleiches eine unabdingbare V oraussetzung dar. Die richterliche Überprüfung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 ersteckte sich damit zwingend auch auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiedererwä gung der Verfügungen vom 1 5. August 1996 nicht möglich, da diese Gegen stand richterliche r Überprüfung waren ( res

iudicata ). 3.3 3.3.1

Rechtlich bedeutsam ist indes nicht eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügungen vom 1 5. August 1996, sondern jener vom 2 2. November 1999, mit welcher die laufende halbe Rente auf eine ganze erhöht wurde. Diese bildet Grundlage für die zuletzt bezogenen Leistungen. 3.3.2

Dr. med .

A.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , wo die Be schwerdeführerin vom 2 7. April bis 2 4. Juni 1998 hospitalisiert gewesen war, stellte mit Bericht vom 6. August 1998 ( Urk. 8/114) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach mehrphasigem Autoselbstunfall am 1 3. April 1998 mit - leichter traumatischer Hirnverletzung - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - Diffuser Kontusion von Wirbelsäule und Becken - Distorsion des linken Handgelenkes - Konsekutiv -

Exazerbation eines vorbestehenden cervico-cephalen Symptomenkom plexes mit cervicogenen Kopfschmerzen, Visusstörungen , vegetativen Beschwerden und Schwindelsymptomen -

thorakales und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulä rer Dysbalance -

neuropsychologische Funktionsstörung -

posttraumatische Anpassungsstörung -

partielle posttraumatische Belastungsstörung - Status nach Verkehrsunfällen mit jeweils Heckauffahrkollision Juni und November 1991 und Status nach Unfallereignis mit brüskem Bremsmanöver am 1 4. April 1994 mit wiederholter - HWS-Distorsion - Konsekutiv -

cervi c ocephaler Symptomenkomplex -

neuropsychologische Funktionsstörungen

Dr . A.___ verwies auf das interdisziplinäre Therapieprogramm und führte aus, der Aufenthalt habe sich bei guter Therapietoleranz sehr wechselnd gestaltet mit immer wieder belastungsabhängiger Zunahme von Kopf- und Nackenschmerzen mit regelmässiger Exazerbation. Im Verlauf sei eine langsame Stabilisierung eingetreten. Im Austrittsstatus habe die Beschwerdeführerin eine verbesserte Körperhaltung gezeigt. Die anfangs ausgeprägte Schwindelsymptomatik sowie die Nackenschmerzen hätten gelindert werden können. Gleichwohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die noch ausgeprägte Schmerzsymptomatik, die verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie die kognitiven Störungen (S. 8 f.).

PD Dr. med. B.___ , Chefarzt, und Dr. med. C.___ , Abteilungsärztin, Z.___ , führten in ihrem Bericht 2 0. Juni 1999 ( Urk. 8/116) betreffend die Hospitalisation vom 2 9. April bis 2 7. Mai 1999 ( Urk. 8/116) bei bekannter Diagnose aus, im Verlauf des Rehabilitationsprogramms habe sich eine deutli che Beschwerderegredienz gezeigt. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit in alle Richtungen und der Lumbalflexion erzielen lassen sowie eine Tonusregulierung im Bereich der Schulter gürtel- und Paravertebralmuskulatur . Im Rahmen der psychologischen Betreuung habe die Vermittlung von Entspannungsmethoden und Verarbei tungsstrategien im Vordergrund gestanden, um die sekundäre Verstärkung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kopfschmerzen, durch psychische Drucksituationen zu vermindern. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin wesentlich weniger verspannt gefühlt, die Kopfschmerzen seien zwar noch kon tinuierlich vorhanden gewesen, aber von geringerer Intensität. Die übrigen Be schwerden hätten auch beeinflusst werden können und seien insgesamt unter Entlastungsbedingungen erträglicher geworden. Die Ärzte verwiesen auf weiter hin wöchentlich stattfindende ambulante Behandlungen und attestierten einst weilen weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. 3.3.3

Bei dieser medizinischen Aktenlage kann der Entscheid der Invalidenversiche rung, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Verweis auf die damalige bundesgerichtliche Praxis nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dass dies unter Herrschaft der heute anwendbaren Praxis kaum mehr denkbar wäre, ändert nichts daran, dass der Rentenerhöhung verschiedene ein deutige ärztliche Stellungnahmen zugrunde lagen, welche übereinstimmend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auswiesen. Dass dabei massgeblich subjektive Angaben einflossen, führt nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit. Dafür notwendig wäre, dass die Beschwerdeführerin (bereits aus damaliger Sicht) offenkundig in erheblichem Ausmass arbeitsfähig gewesen wäre. Dies kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden. 3.3.4

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Rentenerhöhung (und die seitherigen Rentenbestätigungen) nicht zweifellos unrichtig war , weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache nicht möglich ist. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 2'1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Kehl - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse D.___ - Stiftung Auffangeinrichtung, Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty