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UV.2014.00106

Anordnung Begutachtung rechtens

Zürich SozVersG · 2014-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.____, geboren

1965, wurde am 6. November 1997 auf dem F ahrrad von einem Auto angefahren und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (Urk. 9/2) . Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Allianz)

beim O.___ (O.___) in Y.____

eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Expertise vom 5 . Februar 2004, Urk. 9/197), sprach sie dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalls m it Verfügung vom 1 3. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 basierend auf e inem

Invaliditätsgrad von 53 % eine Invalidenrente zu (Urk. 9/254) . 1.2

Im Rahmen eines im Ma i 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die zuständige Schadeninspektorin der Allianz beim Versicherten a m 3. Juli 2013 einen sogenannten Patientenbesuch vor (Besprechungsprotokol l vom 3. Juli 2013, Urk. 9/347). In der Folge teilte die Allianz dem Versicherten

mit, dass sie beabsichtige, eine neue medizinische Begutachtung d urchführen zu lass en, wobei sie als Gutachterstellen das Z.____ (Z.____ AG) in A.____

und die MEDAS B.____

vorschlug

(Urk. 9/350 und Urk. 9/355). Der Versicherte beanstandete daraufhin sowohl die Notwendigkeit einer Begutachtung

als auch die vorgeschlagenen Be gutachtungsstellen (Ur k. 9/354 und Urk. 9/356). Schliesslich ordnete die Allianz mit Verfügung vom 2 6. März 2014 eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Z.____ AG in A.____ an (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 ange zeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) . 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zudem ist der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die Anordnung der Begutachtung erfolgt mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 und 137 V 210 E. 3.4.2.8 f.). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet e sowohl die geplante Begutachtung im Allge meinen (Urk. 1. S. 3 f.) als auch die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Gutachterstelle Z.____ AG in A.____ im Besonderen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.2

Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine neuerliche Begutachtung des Beschwerde führers im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG

notwendig und zumutbar ist.

Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergle ichs (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) erfolgte vorliegend zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 1 3. Mai 2005 (Urk. 9/254), bei der sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das polydiszip linäre Gutachten des O.___ vom 5. Februar 2004 stützte (Urk. 9/197) . Was den weite r en

medizinischen Verla uf in den darauf

folgenden Jahren betrifft, sind meh rere Berichte des behandelnden Dr. med. C.____, FMH Neurologie, akten kundig (Urk. 9/293, Urk. 9/296, Urk. 9/306, Urk. 9/314, Urk. 9/323, Urk. 9/325, Urk. 9/334 und Urk. 9/351) . Allerdings handelt es sich einzig beim Bericht von Dr. C.____

vom 2 3. Mai 2006 um einen etwas ausführlicheren Verlaufsbericht (Urk. 9/293) . Namentlich dessen

aktuellste r Verlaufsbericht vom

6. Januar 2011 ist

demgegenüber sehr kurz gefasst und erfüllt die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten

nicht (Urk. 9/334; vgl. E. 1.4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer b eim Patien tenbesuch vo m 3. Juli 2013

an, dass es ihm heute

deutlich schlechter gehe als noch vor fünf Jahren, vor allem kognitiv und bezogen auf die Parästhesien im Arm. Auch habe er in stärkeren und häufigeren Intervallen Schmerzen (Urk. 9/347/7). Andererseits teilte er der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 7. Januar 2014 mit, dass er nach wie vor in einem 5 0 % -Pensum in sei ner bisherigen Firma tätig sei und daneben seit dem 9. Januar 2014 im Sinne eines Arbeitsversuches noch in einem 20 % -Pensum selbständig in einer eigenen Praxis arbeite (Urk. 9/358/2). Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin neun Jahre nach der Rentenzuspra che angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers

ohne Weiteres als ange zeigt beziehungsweise notwendig. Ferner liegt auch auf de r Hand, dass bei einem im Zeitpunkt der Rentenzusprache erst knapp 40-jährigen Versicherten eine periodische Überprüfung des Rentenanspru chs grundsätzlich notwendig ist . Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind sodann ohne konkret entge genstehende Umstände – die vorliegend nicht ersichtlich sind –

rechtspre chungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 2 8. März 2007 E. 4.1 f.) .

Es ist damit nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung eine neuerlic he Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat . 2. 3

Im Weiteren sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Begutachtung bei Z.____ AG in A.____ zu prüfen.

Der Beschwerdeführer machte

geltend, dass die Z.____ AG als Gutachterstelle nicht geeig net sei, weil sie finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig sei (Urk. 1 S. 6) . Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in

BGE 137 V 2 10 E. 1.3.3

in Bezug auf die Invalidenversicherung (in Bestätigung seiner bis herigen Rechtsprechung) zunächst

fest, dass die Anzahl der

beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führe.

Zudem gelte h insichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und n icht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könn t en befangen sein . D er

vom Bundesgericht aber doch erkannten

l atente n Gefährdung

der Verfah rensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden d er Invalidenversicherung ergibt, trug es

im gleichen Ent scheid (E. 3.4)

sodann insbesondere

mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicherten Rechnung . Daraufhin stellte es in

BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1

klar, dass die in BGE 137 V 210

vorgesehenen Korrektive zur St ärkung der Partizi pationsrechte

– sofern nicht IV-spezifisch

- auch im Verfahren der Unfallversi cherung gelten . Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannte Rechtsprechung

betreffend eine

(allfällige) wirtschaftliche Ab hängigkeit eines Gutachters beziehungsweise einer MEDAS

auch in unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zur Anwendung kommt . D ass die Z.____ AG als Institution aufgrund einer möglichen finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvor eingenommene B egutachtung bieten würde, ist folglich zu verneinen.

Sodann schlug der Beschwerdeführer für die vorgesehene Begutachtung im Sinne eines Eventualantrages die Unabhängige medizinische Gutachterstelle D.____

(D.____ AG)

vor (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin

legte dazu indes

überzeugend dar, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, eine objektive Begutachtung abzugeben, zumal Dr. C.____, der behandelnde

Arzt des Beschwerdeführers, Vorstandsmitglied der D.____ AG sei

(vgl. http://www.

D.____

-zuerich.ch/team

/vorstand) . In solchen Konstellationen liege es nämlich nahe, dass sich die begutachtenden Kollegen nur ungern gegen die von ihrem Expertenkollegen vertretene Meinung richten würde n (Urk. 8 S. 5).

Ob sich die IV-Stelle mit Fragen an einem unfallversicherungsrechtlichen Gut achten, das gemäss BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1 nicht nach dem Zufa llsprinzip ver geben werden muss, beteiligen kann (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist schliesslich

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

bemerkte (Urk. 8 S. 4) - eine Frage des Invalidenversicherungsrechts und muss im vorliegenden unfallversicherungs rechtlichen Verfahren nicht geklärt werden . Dasselbe gilt auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine weitere, im Rahmen des IV-Verfahrens möglicher weise durchzuführende Begutachtung zumutbar wäre.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung des Beschwerdefüh rers bei der Z.____ AG nicht zu beanstanden ist.

Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zudem ist der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die Anordnung der Begutachtung erfolgt mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 und 137 V 210 E. 3.4.2.8 f.).

E. 1.3.3 in Bezug auf die Invalidenversicherung (in Bestätigung seiner bis herigen Rechtsprechung) zunächst

fest, dass die Anzahl der

beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führe.

Zudem gelte h insichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und n icht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könn t en befangen sein . D er

vom Bundesgericht aber doch erkannten

l atente n Gefährdung

der Verfah rensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden d er Invalidenversicherung ergibt, trug es

im gleichen Ent scheid (E. 3.4)

sodann insbesondere

mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicherten Rechnung . Daraufhin stellte es in

BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1

klar, dass die in BGE 137 V 210

vorgesehenen Korrektive zur St ärkung der Partizi pationsrechte

– sofern nicht IV-spezifisch

- auch im Verfahren der Unfallversi cherung gelten . Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannte Rechtsprechung

betreffend eine

(allfällige) wirtschaftliche Ab hängigkeit eines Gutachters beziehungsweise einer MEDAS

auch in unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zur Anwendung kommt . D ass die Z.____ AG als Institution aufgrund einer möglichen finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvor eingenommene B egutachtung bieten würde, ist folglich zu verneinen.

Sodann schlug der Beschwerdeführer für die vorgesehene Begutachtung im Sinne eines Eventualantrages die Unabhängige medizinische Gutachterstelle D.____

(D.____ AG)

vor (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin

legte dazu indes

überzeugend dar, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, eine objektive Begutachtung abzugeben, zumal Dr. C.____, der behandelnde

Arzt des Beschwerdeführers, Vorstandsmitglied der D.____ AG sei

(vgl. http://www.

D.____

-zuerich.ch/team

/vorstand) . In solchen Konstellationen liege es nämlich nahe, dass sich die begutachtenden Kollegen nur ungern gegen die von ihrem Expertenkollegen vertretene Meinung richten würde n (Urk. 8 S. 5).

Ob sich die IV-Stelle mit Fragen an einem unfallversicherungsrechtlichen Gut achten, das gemäss BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1 nicht nach dem Zufa llsprinzip ver geben werden muss, beteiligen kann (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist schliesslich

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

bemerkte (Urk. 8 S. 4) - eine Frage des Invalidenversicherungsrechts und muss im vorliegenden unfallversicherungs rechtlichen Verfahren nicht geklärt werden . Dasselbe gilt auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine weitere, im Rahmen des IV-Verfahrens möglicher weise durchzuführende Begutachtung zumutbar wäre.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung des Beschwerdefüh rers bei der Z.____ AG nicht zu beanstanden ist.

Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

E. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 ange zeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet e sowohl die geplante Begutachtung im Allge meinen (Urk. 1. S. 3 f.) als auch die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Gutachterstelle Z.____ AG in A.____ im Besonderen (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 2.2 Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine neuerliche Begutachtung des Beschwerde führers im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG

notwendig und zumutbar ist.

Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergle ichs (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) erfolgte vorliegend zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 1 3. Mai 2005 (Urk. 9/254), bei der sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das polydiszip linäre Gutachten des O.___ vom 5. Februar 2004 stützte (Urk. 9/197) . Was den weite r en

medizinischen Verla uf in den darauf

folgenden Jahren betrifft, sind meh rere Berichte des behandelnden Dr. med. C.____, FMH Neurologie, akten kundig (Urk. 9/293, Urk. 9/296, Urk. 9/306, Urk. 9/314, Urk. 9/323, Urk. 9/325, Urk. 9/334 und Urk. 9/351) . Allerdings handelt es sich einzig beim Bericht von Dr. C.____

vom 2 3. Mai 2006 um einen etwas ausführlicheren Verlaufsbericht (Urk. 9/293) . Namentlich dessen

aktuellste r Verlaufsbericht vom

6. Januar 2011 ist

demgegenüber sehr kurz gefasst und erfüllt die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten

nicht (Urk. 9/334; vgl. E. 1.4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer b eim Patien tenbesuch vo m 3. Juli 2013

an, dass es ihm heute

deutlich schlechter gehe als noch vor fünf Jahren, vor allem kognitiv und bezogen auf die Parästhesien im Arm. Auch habe er in stärkeren und häufigeren Intervallen Schmerzen (Urk. 9/347/7). Andererseits teilte er der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 7. Januar 2014 mit, dass er nach wie vor in einem 5 0 % -Pensum in sei ner bisherigen Firma tätig sei und daneben seit dem 9. Januar 2014 im Sinne eines Arbeitsversuches noch in einem 20 % -Pensum selbständig in einer eigenen Praxis arbeite (Urk. 9/358/2). Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin neun Jahre nach der Rentenzuspra che angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers

ohne Weiteres als ange zeigt beziehungsweise notwendig. Ferner liegt auch auf de r Hand, dass bei einem im Zeitpunkt der Rentenzusprache erst knapp 40-jährigen Versicherten eine periodische Überprüfung des Rentenanspru chs grundsätzlich notwendig ist . Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind sodann ohne konkret entge genstehende Umstände – die vorliegend nicht ersichtlich sind –

rechtspre chungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 2 8. März 2007 E. 4.1 f.) .

Es ist damit nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung eine neuerlic he Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat . 2. 3

Im Weiteren sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Begutachtung bei Z.____ AG in A.____ zu prüfen.

Der Beschwerdeführer machte

geltend, dass die Z.____ AG als Gutachterstelle nicht geeig net sei, weil sie finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig sei (Urk. 1 S. 6) . Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in

BGE 137 V 2

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00106 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. Oktober 2014 in Sachen X.____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.____, geboren

1965, wurde am 6. November 1997 auf dem F ahrrad von einem Auto angefahren und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (Urk. 9/2) . Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfol gend: Allianz)

beim O.___ (O.___) in Y.____

eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Expertise vom 5 . Februar 2004, Urk. 9/197), sprach sie dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalls m it Verfügung vom 1 3. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 basierend auf e inem

Invaliditätsgrad von 53 % eine Invalidenrente zu (Urk. 9/254) . 1.2

Im Rahmen eines im Ma i 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die zuständige Schadeninspektorin der Allianz beim Versicherten a m 3. Juli 2013 einen sogenannten Patientenbesuch vor (Besprechungsprotokol l vom 3. Juli 2013, Urk. 9/347). In der Folge teilte die Allianz dem Versicherten

mit, dass sie beabsichtige, eine neue medizinische Begutachtung d urchführen zu lass en, wobei sie als Gutachterstellen das Z.____ (Z.____ AG) in A.____

und die MEDAS B.____

vorschlug

(Urk. 9/350 und Urk. 9/355). Der Versicherte beanstandete daraufhin sowohl die Notwendigkeit einer Begutachtung

als auch die vorgeschlagenen Be gutachtungsstellen (Ur k. 9/354 und Urk. 9/356). Schliesslich ordnete die Allianz mit Verfügung vom 2 6. März 2014 eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Z.____ AG in A.____ an (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 9. September 2014 ange zeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) . 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zudem ist der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die Anordnung der Begutachtung erfolgt mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 und 137 V 210 E. 3.4.2.8 f.). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet e sowohl die geplante Begutachtung im Allge meinen (Urk. 1. S. 3 f.) als auch die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Gutachterstelle Z.____ AG in A.____ im Besonderen (Urk. 1 S. 6 f.). 2.2

Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine neuerliche Begutachtung des Beschwerde führers im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG

notwendig und zumutbar ist.

Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergle ichs (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) erfolgte vorliegend zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 1 3. Mai 2005 (Urk. 9/254), bei der sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das polydiszip linäre Gutachten des O.___ vom 5. Februar 2004 stützte (Urk. 9/197) . Was den weite r en

medizinischen Verla uf in den darauf

folgenden Jahren betrifft, sind meh rere Berichte des behandelnden Dr. med. C.____, FMH Neurologie, akten kundig (Urk. 9/293, Urk. 9/296, Urk. 9/306, Urk. 9/314, Urk. 9/323, Urk. 9/325, Urk. 9/334 und Urk. 9/351) . Allerdings handelt es sich einzig beim Bericht von Dr. C.____

vom 2 3. Mai 2006 um einen etwas ausführlicheren Verlaufsbericht (Urk. 9/293) . Namentlich dessen

aktuellste r Verlaufsbericht vom

6. Januar 2011 ist

demgegenüber sehr kurz gefasst und erfüllt die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten

nicht (Urk. 9/334; vgl. E. 1.4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer b eim Patien tenbesuch vo m 3. Juli 2013

an, dass es ihm heute

deutlich schlechter gehe als noch vor fünf Jahren, vor allem kognitiv und bezogen auf die Parästhesien im Arm. Auch habe er in stärkeren und häufigeren Intervallen Schmerzen (Urk. 9/347/7). Andererseits teilte er der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 7. Januar 2014 mit, dass er nach wie vor in einem 5 0 % -Pensum in sei ner bisherigen Firma tätig sei und daneben seit dem 9. Januar 2014 im Sinne eines Arbeitsversuches noch in einem 20 % -Pensum selbständig in einer eigenen Praxis arbeite (Urk. 9/358/2). Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin neun Jahre nach der Rentenzuspra che angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers

ohne Weiteres als ange zeigt beziehungsweise notwendig. Ferner liegt auch auf de r Hand, dass bei einem im Zeitpunkt der Rentenzusprache erst knapp 40-jährigen Versicherten eine periodische Überprüfung des Rentenanspru chs grundsätzlich notwendig ist . Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind sodann ohne konkret entge genstehende Umstände – die vorliegend nicht ersichtlich sind –

rechtspre chungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 2 8. März 2007 E. 4.1 f.) .

Es ist damit nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung eine neuerlic he Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat . 2. 3

Im Weiteren sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Begutachtung bei Z.____ AG in A.____ zu prüfen.

Der Beschwerdeführer machte

geltend, dass die Z.____ AG als Gutachterstelle nicht geeig net sei, weil sie finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig sei (Urk. 1 S. 6) . Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in

BGE 137 V 2 10 E. 1.3.3

in Bezug auf die Invalidenversicherung (in Bestätigung seiner bis herigen Rechtsprechung) zunächst

fest, dass die Anzahl der

beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führe.

Zudem gelte h insichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und n icht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könn t en befangen sein . D er

vom Bundesgericht aber doch erkannten

l atente n Gefährdung

der Verfah rensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden d er Invalidenversicherung ergibt, trug es

im gleichen Ent scheid (E. 3.4)

sodann insbesondere

mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicherten Rechnung . Daraufhin stellte es in

BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1

klar, dass die in BGE 137 V 210

vorgesehenen Korrektive zur St ärkung der Partizi pationsrechte

– sofern nicht IV-spezifisch

- auch im Verfahren der Unfallversi cherung gelten . Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannte Rechtsprechung

betreffend eine

(allfällige) wirtschaftliche Ab hängigkeit eines Gutachters beziehungsweise einer MEDAS

auch in unfall versicherungsrechtlichen Verfahren zur Anwendung kommt . D ass die Z.____ AG als Institution aufgrund einer möglichen finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvor eingenommene B egutachtung bieten würde, ist folglich zu verneinen.

Sodann schlug der Beschwerdeführer für die vorgesehene Begutachtung im Sinne eines Eventualantrages die Unabhängige medizinische Gutachterstelle D.____

(D.____ AG)

vor (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin

legte dazu indes

überzeugend dar, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, eine objektive Begutachtung abzugeben, zumal Dr. C.____, der behandelnde

Arzt des Beschwerdeführers, Vorstandsmitglied der D.____ AG sei

(vgl. http://www.

D.____

-zuerich.ch/team

/vorstand) . In solchen Konstellationen liege es nämlich nahe, dass sich die begutachtenden Kollegen nur ungern gegen die von ihrem Expertenkollegen vertretene Meinung richten würde n (Urk. 8 S. 5).

Ob sich die IV-Stelle mit Fragen an einem unfallversicherungsrechtlichen Gut achten, das gemäss BGE 138 V 3 18 E. 6.1.1 nicht nach dem Zufa llsprinzip ver geben werden muss, beteiligen kann (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist schliesslich

– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

bemerkte (Urk. 8 S. 4) - eine Frage des Invalidenversicherungsrechts und muss im vorliegenden unfallversicherungs rechtlichen Verfahren nicht geklärt werden . Dasselbe gilt auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine weitere, im Rahmen des IV-Verfahrens möglicher weise durchzuführende Begutachtung zumutbar wäre.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung des Beschwerdefüh rers bei der Z.____ AG nicht zu beanstanden ist.

Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl