Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1 978, war seit September 2010 als arbeitslos e Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. September 2011 auf eine r Treppe ausrutschte, mit dem linken Fuss umknickte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 7/1). Am 1 9. September 2011 begab sich der Versicher te in Behandlung bei Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der Z.___, der im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des oberen Sprung gelenks (OSG) links mit prolongierte m Verlauf diagnostizierte (Urk. 7/11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbeha nd lungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge persistierten die Fussbeschwerden des Versicherten, und am 7. September 2012 wurd e an der Klinik A.___ ein operativer Eingriff vorgenommen (laterale Bandstabilisierung nach Bro ström modifiziert links, vgl. Operationsbericht vom 1 8. September 2012, Urk. 7/45). Am 2 5. November 2013 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, eine ä rztliche Beurteilung vor (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen
per 2 0. Dezember 2013 ein (Urk. 7/113). Dagegen erhoben die Krankenver sicherung Helsana am 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/129) und der Versicherte am 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/132) je Einsprache. Am 2 3. Januar 2014 erstattete Kreisarzt Dr. B.___ eine weitere medizinische Beurteilung (Urk. 7/135). Mit Entscheid vom 1 2. März 2014 wies die SUVA die Einsprachen der Krankenver sicherung Helsana und des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„a. Materielle Anträge i . D er Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2 0. Dezember 2013 weiterhin die Leistungen als Unfall - versicherer zu erbringen. ii. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde - gegnerin
b. Formelle Anträge i. Es sei ein ergänzender Bericht der Abteilung Orthopädie, Dr. med. C.___
bzw. Dr. med. D.___, der Klinik A.___ einzuholen. Dieser hat sich insbesondere – jedoch nicht abschliessend – zur Frage der unfallbedingten Kausalität der aktuellen Beschwerden des Einspracheführers auszusprechen. ii. Es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen und ein unabhängiges Gut achten auszufertigen, welches sich insbesondere – aber nicht abschliessend
– zu den aktuellen Beschwerden des Einspracheführers und zur Frage der unfallbedingten Kausalität dieser Beschwerden aussprechen soll. i ii . Dem Einspracheführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei mit Wirkung ab dem 1 1. Dezember 2013 ein unentgelt l icher Rechts - beistand zu bestellen, dies in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes lic . iur . HSG Marcel Hubschmid, Opfikonerstrasse 45, 8304 Wallisellen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2014, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2014 angezeigt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Nach dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 diagnostizierte Dr. Y .___ von de r Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des OSG links mit prolongiertem Verlauf . Er erklär te, dass d ie Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2011 (Datum der Erstbehandlung) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11). 2.2
Da die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers persistierten, veranlasste Dr. Y .___
in der Folge ein e MRI -Untersuchung . Dr. med. F.___ vom G.___
gab im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/18) an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken OSG und des Mittelfusses im Bereich der Basis MT V nach konsolidierter Fraktur
(von ca. 1992, vgl. Urk. 7/21) lediglich minimale Unregelmässigkeiten der Metatarsalegelenksfläche lateral ohne Hinweise auf aktiv entzündliche Verän derungen zeige . Ersichtlich seien sodann eine nicht mehr frische Teilruptur des lateralen Bandapparates (anteriores
talofibulares Ligament) und eine minimale distale Tendinopathie der Peroneus
longus Sehne .
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer phys iotherapeutisch behandelt (Urk. 7/21). 2.3
Am 3 0. April 2012 berichteten d ie Ärzte des Fuss-Teams der Klinik A.___, dass beim Beschwerdeführer sieben Monate nach dem initialen Trauma eine symptomatische OSG-Instabilität bestehe mit nur geringer Besserung auf kon servative Therapieversuche . Ein e operative Intervention mittels modifizierter Broström -Rekonstruktion sei
indiziert (Urk. 7/28). Die Ärzte der Klinik A.___
attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. April 2012 eine Arbeitsun fä higkeit in wechselnder Höhe
zwischen 50 % bis 100 %
(Urk. 7/112). 2.4
Im Operationsbericht betreffend den
Eingriff vom 7. September 2012
führten die Ärzte der Klinik A.___ aus, dass sie e ine laterale Bandstabilisierung nach Broström modifiziert links vorgenommen hätten . Beim Knochen-nahen Ablösen des Bandapparates sei aufgefallen, dass das Ligamentum longitudi nale anterior (LTFA) komplett von der Fibula ausgerissen gewesen sei mit sichtbarer Lücke. Nach dorsal seien die ventralen Anteile des Ligamentums fibulocal caneare (LFC) ebenfalls lädiert gewesen, die ganz dorsalen Anteile seien noch gestanden (Urk. 7/45) . Am 1 1. September 2012 berichteten die Ä rzte der Klinik A.___, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei (Urk. 7/44).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/51) .
2. 5
Im Bericht vom 7. Februar 2013 gaben die Ärzte
der Klinik A.___ an, dass sich im Vergleich zur letzten Konsultation klinisch eine deutliche Besserung der Beweglichkeit im OSG links zeige. Der Beschwerdeführer klage nur noch üb er leichte Restbeschwerden . Eine Fortführung der Physiotherapie sei jedoch drin gend indiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage noch 50 % (Urk. 7/72). 2. 6
Im an Dr. Y .___ gerichteten Bericht vom 2 5. April 2013 erklärte Dr. med. H.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine mani feste Insta bilität im Gelenk pal pieren lasse. Es finde sich ein sehr rigides Gelenk mit Zeichen eines anteromedialen
Impingements sowie einer posterolateralen
Synovialitis und Peritendinitis mit begleitender ausgepr ägter Per on e alsehnen tendinopathie . Nach Sichtung der mitgebrachten Röntgenbilder lasse sich dies so auch korrelieren und erkläre die aktuell bestehende Schmerzsituation der Beschwerdeführers vollumfänglich (Urk. 7/81). 2. 7
Im Bericht vom 4. Juni 2013 führte PD Dr. med. C.___, Teamleiter Fusschirurgie der Klinik A.___, aus,
dass eine Instabilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch erwähnt, dass die Stabilität voll erhalten und rekonstru iert worden sei . Nichtsdestotrotz leide er nach wie vor unter Schmerzen und könne deshalb nicht voll arbeiten. Zur Bilanzierung des Problems seien noch MRI-Untersuchungen erforderlich, vor allem im Bereich des lateralen Sehnenappa rates . Sollten Rupturen oder
Tendinopathien vorliegen, würden allenfalls wei tere operative Eingriffe notwendig werden . Diesfalls
müsste sicherlich auch die heute bei der klinischen Untersuchung etwas vermehrt imponiere nde Varu s -Fehlstellung des Rückfusses links mit einer lateralisierenden
Calcaneus -Osteo tomie angegangen werden . Falls ein OSG- Impingem ent reproduzierbar auslös bar und auch Anzeichen dafür im MRI sichtbar wären, wäre eine OSG-Arthro skopie zu empfehlen . Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig
(Urk. 7/79). 2. 8
Im Bericht vom 5. Juli 2013 gab Dr. C.___ von der Klinik A.___ an, dass die MRI-Untersuchungen der OSG beidseits narbige Veränderungen des Ligamentums fibulotalare
anterius, links deutlich stärker ausgeprägt als rechts, zeigen würden. Beidseits fänden sich Spur en von Flüssigkeit in den Peronealse hnenscheiden . Di e Peronea l sehnen selbst seien intakt. Die MRI-Befunde würden die somatisch beschriebenen Beschwerden nicht erklären . Aufgrund der unkla ren Befunde und des erheblichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers werde nun noch eine Fluorid-PET-CT-Untersuchung veranlasst
(Urk. 7/92, vgl. auch Urk. 7/90). 2. 9
Im Beri cht vom 6. September 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Nuklearmedi zin des I.___
zuhanden von Dr. C.___ von der Klinik A.___
an, dass sich im gleichentags durchgeführten Fluorid-PET-CT im linken Fuss ein erhöhter Knochenstoffwechsel an der linken Fibulaspitze sowie minim auch im Sinus tarsi lateral zeige . Differentialdiagnostisch lägen postoperativ–reaktive Veränderungen vor. Eine Tendinitis der Peroneus
longus
Sehne sei weniger wahrscheinlich . Zudem bestehe eine aktivierte Arthrose zwischen Os vesalanium und der Basis MT V rechts (Urk. 7/100). 2.10
I m Berich t vom 5. November 2013 diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ einen beidseitigen Rückfussvarus . Sie gaben erneut an, dass eine Insta bilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Während der Untersu chung habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Stabilität voll erhalt en und rekonstruiert worden sei . MR-technisch würden ein Knochenödem im Subtalar gelenk und deutlich lokalisierbare Schmerzen über der anterolateralen
Fibu laspitze vorliegen; der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei stark. Sie hätten sich daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Korrektur der Rück fussachse sowie zur Inspektion der Peronealsehnen und Seitenbänder mit gege benenfalls Peroneus
longus auf brevis -Transfer und evtl. einer OSG-Arthrosko pie des linken Fusses entschieden (Urk. 7/106). 2.11
In der Aktenb eurteilung vom 2 5. November 2013 legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass die ursprüngliche Verletzung des Beschwerdeführers eine Teilruptur des anterioren
talofibularen Ligamentes gewesen sei. Die Instabilität sei durch die Operation von 2012 behoben worden. Im Bericht der Klinik A.___ vom 5. November 2013 (betreffend die Untersuchung vom 2 2. Oktober 2013) werde explizit erwähnt, dass eine Instabilität bei der Untersuchung nicht reproduziert werden könne und der Beschwerdeführer auch keine Instabilität angebe. Die vorgesehene Operation (Umstellungsosteotomie) sei aufgrund der unfallunab hängigen Fehlste llung (Rückfussvarus, beidseits) geplant, welche nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal sei (Urk. 7/110). 2.12
Dr. C.___ von der Klinik A.___ führte in der Stell ungnahme vom 17. Dezember 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass die geplanten Folgeoperation en des Beschwerdeführers sicherlich noch im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 stehen wür den. Die bereits durchgeführte Operation habe leider nicht alle Beschwerden lindern können. Seine Arztk ollegen und er von der Klinik A.___ hätten im Ü brigen zu diesem Thema einen Artikel verfasst, dem zu entnehmen sei, dass eine Rückfussdeformität die Instabilität fördern und auch weiterhin unterhalten könne . Aus diesem Grund müsse bei Feststellung einer solchen Deformität eine Revisionsoperation durchgeführt werden (Urk. 7/117). 2.13
In der Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 erklärte Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, dass vonseiten der Beschwerdegeg nerin nicht die Indikation der geplanten Folgeoperationen in Frage gestellt, sondern nur die Unfallkausalität verneint werde (Urk. 7/123). 2.14
In der ärztlichen Beu rteilung vom 2 3. Januar 2014 kam
Kreisarzt Dr. B.___ zum Schluss, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge ga ngen werden, dass der Rückfussv arus links unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbedingten Notwendigkeit der von seiten der Klinik A.___ vor geschlagenen Operation mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffäl ligem MRI und PET-CT könne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 2 0. Dezember 2013 bestätigte (vgl. auch Verfügung vom
6. Dezember 2013, Urk. 7/113), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 7/110) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3). 3.2
In der Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5-6) legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass der Besch werdeführer beim Unfall vom 16. September 2011 eine Partial ruptur des lateralen Bandapparates links erlitten habe. Nach primär konser vativem Behandlungsversuch sei am 7. September 2012 eine laterale Bandstabi lisierung nach Broström modifiziert durchgeführt worden. Die Ärzte der Klinik A.___ hätten im betreffenden Operationsbe richt angegeben, dass das LTFA komplett ausgerissen und die ventralen Anteile des LFC lädiert gewesen seien, währenddessen die dorsalen Anteile noch gestanden seien. Danach habe Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2013 festgehal ten, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine manifeste Instabilität im Gelenk palpieren lasse. Im Weiteren sei auch i n den Bericht en der Klinik A.___
vom 4. Juni
und vom 5. November 2013 expli zit erwähnt worden, dass eine Instabilität nicht mehr reproduziert werden könne und dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung en
auch erklärt habe, die Stabilität sei voll erhalten und rekonstruiert worden . Im Bericht der Klinik A.___ vom 4. Juni 2013 sei
sodann erstmals inspe kto risch ein leichter Rückfussv arus in der Aufs icht von hinten erwähnt worden, und im Krankengeschichte -Eintrag vom 1 7. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/121/31) habe Dr. C.___ von der Klinik A.___
einen beidseit ige n
Rückfuss varus
diagnostiziert . In seinem Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 sei Dr. C.___
nicht auf die Unfallkausalität ein gegangen . Er habe l ediglich bemerkt, dass die Folgeoperationen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. Begrü ndet habe er dies jedoch nicht .
Kreisarzt Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich
somit
folgende Situation präsen tiere : Nach zunächst konservativem Therapieversuch einer Partialläsion des la teralen Bandapparates sei am 7. September 2012 eine laterale Bandplastik durch geführt worden. Danach sei das OSG, w ie die Untersuchungen in
der Klinik A.___ und bei Dr. H.___ gezeigt hätten, komplett stabil gewesen. Die Unfallfolgen (partielle Bandläsion) seien also behoben worden. Gleichzeitig bestehe, wie dem Krankengeschichten-Eintrag von Dr. C.___ zu entnehmen sei, ein beidseitiger Rückfussvarus, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt bzw. nicht unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbe dingten Notwendigkeit der von der Klinik A.___ vorgeschlagenen Opera tion mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffälligem MRI und PET-CT, d as sich auch vom Therapieregime des zur Zweitmeinung hinzu gezogenen Fuss-Spezialisten Dr. H.___ unterscheide, könne daher nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6). 3.3
Diese Einschätzung von Kreisarzt und Chirurg
Dr. B.___ zu den in erster Linie von den beiden Chirurgen Dr. C.___ von der Klinik A.___ und Dr. H.___ vorgenommenen Untersuch ungen, zu welcher er – entgegen den Darlegung en des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - sehr wohl kompetent war, ist überzeugend. Dass der
beim Beschwerdeführer erstmals am 4. Juni 2013 festgestellte Rückfussvarus links
– am 1 7. Dez ember 2013 stellte Dr. C.___ im Übrigen auch einen Rückfussvarus rechts fest - auf das Unfall ereignis vom 1 6. September 2011 zurückzuführen wäre, w urde selbst von Dr. C.___ nicht
behauptet . Im Weiteren wies K reisarzt Dr. B.___ zutreffend darauf hin, dass nach dem Eingriff vom 7. September 2012 so wohl Dr.
H.___ als auch Dr. C.___ keine Instabilität des OSG links mehr
feststellen konnten. Dass Dr. C.___ in der Folge in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2013 angab, die festgestellte Rückfussdeformität würde die Instabilität fördern und weiterhin unterhalten, leuchtet deshalb nicht ein.
Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebr achten Hinweis, er sei vor dem 16. September 2011
beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 6), erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Von weiteren medizinischen Abklärungen
– wie sie vom Beschwerdeführer be an tragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind
keine neuen
entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann daher abgestellt werden. 3.4
Es ist somit festzuhalten, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass das Unfallereignis vom 16. Septem ber 2011 nicht mehr (Teil-) Ursache des Gesundheitsschadens war, wie er sich im Zeitpunkt der Leistungsei nstellung per 2 0. Dezember 2013 prä sentiert hat . Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der sogenannte Sta tus quo sine vel ante erreicht.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1
Da der Beschwe rdeführer bedürftig ist (Urk. 14), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Marcel Hubschmid als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu b estellen . Die Entschädigung ist dabei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). 4.2
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 3 0. April 2014 wird dem B eschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, Wallisellen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlo s. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Hub schmid, Wallisellen, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Hubschmid - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1 978, war seit September 2010 als arbeitslos e Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. September 2011 auf eine r Treppe ausrutschte, mit dem linken Fuss umknickte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 7/1). Am 1 9. September 2011 begab sich der Versicher te in Behandlung bei Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der Z.___, der im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des oberen Sprung gelenks (OSG) links mit prolongierte m Verlauf diagnostizierte (Urk. 7/11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbeha nd lungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge persistierten die Fussbeschwerden des Versicherten, und am 7. September 2012 wurd e an der Klinik A.___ ein operativer Eingriff vorgenommen (laterale Bandstabilisierung nach Bro ström modifiziert links, vgl. Operationsbericht vom 1 8. September 2012, Urk. 7/45). Am 2 5. November 2013 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, eine ä rztliche Beurteilung vor (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen
per 2 0. Dezember 2013 ein (Urk. 7/113). Dagegen erhoben die Krankenver sicherung Helsana am 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/129) und der Versicherte am 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/132) je Einsprache. Am 2 3. Januar 2014 erstattete Kreisarzt Dr. B.___ eine weitere medizinische Beurteilung (Urk. 7/135). Mit Entscheid vom 1 2. März 2014 wies die SUVA die Einsprachen der Krankenver sicherung Helsana und des Versicherten ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„a. Materielle Anträge i . D er Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2 0. Dezember 2013 weiterhin die Leistungen als Unfall - versicherer zu erbringen. ii. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde - gegnerin
b. Formelle Anträge i. Es sei ein ergänzender Bericht der Abteilung Orthopädie, Dr. med. C.___
bzw. Dr. med. D.___, der Klinik A.___ einzuholen. Dieser hat sich insbesondere – jedoch nicht abschliessend – zur Frage der unfallbedingten Kausalität der aktuellen Beschwerden des Einspracheführers auszusprechen. ii. Es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen und ein unabhängiges Gut achten auszufertigen, welches sich insbesondere – aber nicht abschliessend
– zu den aktuellen Beschwerden des Einspracheführers und zur Frage der unfallbedingten Kausalität dieser Beschwerden aussprechen soll. i ii . Dem Einspracheführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei mit Wirkung ab dem 1 1. Dezember 2013 ein unentgelt l icher Rechts - beistand zu bestellen, dies in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes lic . iur . HSG Marcel Hubschmid, Opfikonerstrasse 45, 8304 Wallisellen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2014, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2014 angezeigt (Urk. 9).
E. 2.1 Nach dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 diagnostizierte Dr. Y .___ von de r Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des OSG links mit prolongiertem Verlauf . Er erklär te, dass d ie Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2011 (Datum der Erstbehandlung) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11).
E. 2.2 Da die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers persistierten, veranlasste Dr. Y .___
in der Folge ein e MRI -Untersuchung . Dr. med. F.___ vom G.___
gab im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/18) an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken OSG und des Mittelfusses im Bereich der Basis MT V nach konsolidierter Fraktur
(von ca. 1992, vgl. Urk. 7/21) lediglich minimale Unregelmässigkeiten der Metatarsalegelenksfläche lateral ohne Hinweise auf aktiv entzündliche Verän derungen zeige . Ersichtlich seien sodann eine nicht mehr frische Teilruptur des lateralen Bandapparates (anteriores
talofibulares Ligament) und eine minimale distale Tendinopathie der Peroneus
longus Sehne .
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer phys iotherapeutisch behandelt (Urk. 7/21).
E. 2.3 Am 3 0. April 2012 berichteten d ie Ärzte des Fuss-Teams der Klinik A.___, dass beim Beschwerdeführer sieben Monate nach dem initialen Trauma eine symptomatische OSG-Instabilität bestehe mit nur geringer Besserung auf kon servative Therapieversuche . Ein e operative Intervention mittels modifizierter Broström -Rekonstruktion sei
indiziert (Urk. 7/28). Die Ärzte der Klinik A.___
attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. April 2012 eine Arbeitsun fä higkeit in wechselnder Höhe
zwischen 50 % bis 100 %
(Urk. 7/112).
E. 2.4 Im Operationsbericht betreffend den
Eingriff vom 7. September 2012
führten die Ärzte der Klinik A.___ aus, dass sie e ine laterale Bandstabilisierung nach Broström modifiziert links vorgenommen hätten . Beim Knochen-nahen Ablösen des Bandapparates sei aufgefallen, dass das Ligamentum longitudi nale anterior (LTFA) komplett von der Fibula ausgerissen gewesen sei mit sichtbarer Lücke. Nach dorsal seien die ventralen Anteile des Ligamentums fibulocal caneare (LFC) ebenfalls lädiert gewesen, die ganz dorsalen Anteile seien noch gestanden (Urk. 7/45) . Am 1 1. September 2012 berichteten die Ä rzte der Klinik A.___, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei (Urk. 7/44).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/51) .
2. 5
Im Bericht vom 7. Februar 2013 gaben die Ärzte
der Klinik A.___ an, dass sich im Vergleich zur letzten Konsultation klinisch eine deutliche Besserung der Beweglichkeit im OSG links zeige. Der Beschwerdeführer klage nur noch üb er leichte Restbeschwerden . Eine Fortführung der Physiotherapie sei jedoch drin gend indiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage noch 50 % (Urk. 7/72). 2. 6
Im an Dr. Y .___ gerichteten Bericht vom 2 5. April 2013 erklärte Dr. med. H.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine mani feste Insta bilität im Gelenk pal pieren lasse. Es finde sich ein sehr rigides Gelenk mit Zeichen eines anteromedialen
Impingements sowie einer posterolateralen
Synovialitis und Peritendinitis mit begleitender ausgepr ägter Per on e alsehnen tendinopathie . Nach Sichtung der mitgebrachten Röntgenbilder lasse sich dies so auch korrelieren und erkläre die aktuell bestehende Schmerzsituation der Beschwerdeführers vollumfänglich (Urk. 7/81). 2.
E. 2.10 I m Berich t vom 5. November 2013 diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ einen beidseitigen Rückfussvarus . Sie gaben erneut an, dass eine Insta bilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Während der Untersu chung habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Stabilität voll erhalt en und rekonstruiert worden sei . MR-technisch würden ein Knochenödem im Subtalar gelenk und deutlich lokalisierbare Schmerzen über der anterolateralen
Fibu laspitze vorliegen; der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei stark. Sie hätten sich daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Korrektur der Rück fussachse sowie zur Inspektion der Peronealsehnen und Seitenbänder mit gege benenfalls Peroneus
longus auf brevis -Transfer und evtl. einer OSG-Arthrosko pie des linken Fusses entschieden (Urk. 7/106).
E. 2.11 In der Aktenb eurteilung vom 2 5. November 2013 legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass die ursprüngliche Verletzung des Beschwerdeführers eine Teilruptur des anterioren
talofibularen Ligamentes gewesen sei. Die Instabilität sei durch die Operation von 2012 behoben worden. Im Bericht der Klinik A.___ vom 5. November 2013 (betreffend die Untersuchung vom 2 2. Oktober 2013) werde explizit erwähnt, dass eine Instabilität bei der Untersuchung nicht reproduziert werden könne und der Beschwerdeführer auch keine Instabilität angebe. Die vorgesehene Operation (Umstellungsosteotomie) sei aufgrund der unfallunab hängigen Fehlste llung (Rückfussvarus, beidseits) geplant, welche nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal sei (Urk. 7/110).
E. 2.12 Dr. C.___ von der Klinik A.___ führte in der Stell ungnahme vom 17. Dezember 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass die geplanten Folgeoperation en des Beschwerdeführers sicherlich noch im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 stehen wür den. Die bereits durchgeführte Operation habe leider nicht alle Beschwerden lindern können. Seine Arztk ollegen und er von der Klinik A.___ hätten im Ü brigen zu diesem Thema einen Artikel verfasst, dem zu entnehmen sei, dass eine Rückfussdeformität die Instabilität fördern und auch weiterhin unterhalten könne . Aus diesem Grund müsse bei Feststellung einer solchen Deformität eine Revisionsoperation durchgeführt werden (Urk. 7/117).
E. 2.13 In der Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 erklärte Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, dass vonseiten der Beschwerdegeg nerin nicht die Indikation der geplanten Folgeoperationen in Frage gestellt, sondern nur die Unfallkausalität verneint werde (Urk. 7/123).
E. 2.14 In der ärztlichen Beu rteilung vom 2 3. Januar 2014 kam
Kreisarzt Dr. B.___ zum Schluss, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge ga ngen werden, dass der Rückfussv arus links unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbedingten Notwendigkeit der von seiten der Klinik A.___ vor geschlagenen Operation mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffäl ligem MRI und PET-CT könne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 2 0. Dezember 2013 bestätigte (vgl. auch Verfügung vom
6. Dezember 2013, Urk. 7/113), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 7/110) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3).
E. 3.2 In der Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5-6) legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass der Besch werdeführer beim Unfall vom 16. September 2011 eine Partial ruptur des lateralen Bandapparates links erlitten habe. Nach primär konser vativem Behandlungsversuch sei am 7. September 2012 eine laterale Bandstabi lisierung nach Broström modifiziert durchgeführt worden. Die Ärzte der Klinik A.___ hätten im betreffenden Operationsbe richt angegeben, dass das LTFA komplett ausgerissen und die ventralen Anteile des LFC lädiert gewesen seien, währenddessen die dorsalen Anteile noch gestanden seien. Danach habe Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2013 festgehal ten, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine manifeste Instabilität im Gelenk palpieren lasse. Im Weiteren sei auch i n den Bericht en der Klinik A.___
vom 4. Juni
und vom 5. November 2013 expli zit erwähnt worden, dass eine Instabilität nicht mehr reproduziert werden könne und dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung en
auch erklärt habe, die Stabilität sei voll erhalten und rekonstruiert worden . Im Bericht der Klinik A.___ vom 4. Juni 2013 sei
sodann erstmals inspe kto risch ein leichter Rückfussv arus in der Aufs icht von hinten erwähnt worden, und im Krankengeschichte -Eintrag vom 1 7. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/121/31) habe Dr. C.___ von der Klinik A.___
einen beidseit ige n
Rückfuss varus
diagnostiziert . In seinem Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 sei Dr. C.___
nicht auf die Unfallkausalität ein gegangen . Er habe l ediglich bemerkt, dass die Folgeoperationen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. Begrü ndet habe er dies jedoch nicht .
Kreisarzt Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich
somit
folgende Situation präsen tiere : Nach zunächst konservativem Therapieversuch einer Partialläsion des la teralen Bandapparates sei am 7. September 2012 eine laterale Bandplastik durch geführt worden. Danach sei das OSG, w ie die Untersuchungen in
der Klinik A.___ und bei Dr. H.___ gezeigt hätten, komplett stabil gewesen. Die Unfallfolgen (partielle Bandläsion) seien also behoben worden. Gleichzeitig bestehe, wie dem Krankengeschichten-Eintrag von Dr. C.___ zu entnehmen sei, ein beidseitiger Rückfussvarus, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt bzw. nicht unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbe dingten Notwendigkeit der von der Klinik A.___ vorgeschlagenen Opera tion mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffälligem MRI und PET-CT, d as sich auch vom Therapieregime des zur Zweitmeinung hinzu gezogenen Fuss-Spezialisten Dr. H.___ unterscheide, könne daher nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6).
E. 3.3 Diese Einschätzung von Kreisarzt und Chirurg
Dr. B.___ zu den in erster Linie von den beiden Chirurgen Dr. C.___ von der Klinik A.___ und Dr. H.___ vorgenommenen Untersuch ungen, zu welcher er – entgegen den Darlegung en des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - sehr wohl kompetent war, ist überzeugend. Dass der
beim Beschwerdeführer erstmals am 4. Juni 2013 festgestellte Rückfussvarus links
– am 1 7. Dez ember 2013 stellte Dr. C.___ im Übrigen auch einen Rückfussvarus rechts fest - auf das Unfall ereignis vom 1 6. September 2011 zurückzuführen wäre, w urde selbst von Dr. C.___ nicht
behauptet . Im Weiteren wies K reisarzt Dr. B.___ zutreffend darauf hin, dass nach dem Eingriff vom 7. September 2012 so wohl Dr.
H.___ als auch Dr. C.___ keine Instabilität des OSG links mehr
feststellen konnten. Dass Dr. C.___ in der Folge in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2013 angab, die festgestellte Rückfussdeformität würde die Instabilität fördern und weiterhin unterhalten, leuchtet deshalb nicht ein.
Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebr achten Hinweis, er sei vor dem 16. September 2011
beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 6), erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Von weiteren medizinischen Abklärungen
– wie sie vom Beschwerdeführer be an tragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind
keine neuen
entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann daher abgestellt werden.
E. 3.4 Es ist somit festzuhalten, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass das Unfallereignis vom 16. Septem ber 2011 nicht mehr (Teil-) Ursache des Gesundheitsschadens war, wie er sich im Zeitpunkt der Leistungsei nstellung per 2 0. Dezember 2013 prä sentiert hat . Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der sogenannte Sta tus quo sine vel ante erreicht.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4.
E. 4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.
E. 4.1 Da der Beschwe rdeführer bedürftig ist (Urk. 14), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Marcel Hubschmid als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu b estellen . Die Entschädigung ist dabei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG).
E. 4.2 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 3 0. April 2014 wird dem B eschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, Wallisellen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlo s. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Hub schmid, Wallisellen, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Hubschmid - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15
E. 7 Im Bericht vom 4. Juni 2013 führte PD Dr. med. C.___, Teamleiter Fusschirurgie der Klinik A.___, aus,
dass eine Instabilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch erwähnt, dass die Stabilität voll erhalten und rekonstru iert worden sei . Nichtsdestotrotz leide er nach wie vor unter Schmerzen und könne deshalb nicht voll arbeiten. Zur Bilanzierung des Problems seien noch MRI-Untersuchungen erforderlich, vor allem im Bereich des lateralen Sehnenappa rates . Sollten Rupturen oder
Tendinopathien vorliegen, würden allenfalls wei tere operative Eingriffe notwendig werden . Diesfalls
müsste sicherlich auch die heute bei der klinischen Untersuchung etwas vermehrt imponiere nde Varu s -Fehlstellung des Rückfusses links mit einer lateralisierenden
Calcaneus -Osteo tomie angegangen werden . Falls ein OSG- Impingem ent reproduzierbar auslös bar und auch Anzeichen dafür im MRI sichtbar wären, wäre eine OSG-Arthro skopie zu empfehlen . Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig
(Urk. 7/79). 2.
E. 8 Im Bericht vom 5. Juli 2013 gab Dr. C.___ von der Klinik A.___ an, dass die MRI-Untersuchungen der OSG beidseits narbige Veränderungen des Ligamentums fibulotalare
anterius, links deutlich stärker ausgeprägt als rechts, zeigen würden. Beidseits fänden sich Spur en von Flüssigkeit in den Peronealse hnenscheiden . Di e Peronea l sehnen selbst seien intakt. Die MRI-Befunde würden die somatisch beschriebenen Beschwerden nicht erklären . Aufgrund der unkla ren Befunde und des erheblichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers werde nun noch eine Fluorid-PET-CT-Untersuchung veranlasst
(Urk. 7/92, vgl. auch Urk. 7/90). 2.
E. 9 Im Beri cht vom 6. September 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Nuklearmedi zin des I.___
zuhanden von Dr. C.___ von der Klinik A.___
an, dass sich im gleichentags durchgeführten Fluorid-PET-CT im linken Fuss ein erhöhter Knochenstoffwechsel an der linken Fibulaspitze sowie minim auch im Sinus tarsi lateral zeige . Differentialdiagnostisch lägen postoperativ–reaktive Veränderungen vor. Eine Tendinitis der Peroneus
longus
Sehne sei weniger wahrscheinlich . Zudem bestehe eine aktivierte Arthrose zwischen Os vesalanium und der Basis MT V rechts (Urk. 7/100).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00097 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid Advokatur Hubschmid Opfikonerstrasse 45, 8304 Wallisellen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1 978, war seit September 2010 als arbeitslos e Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. September 2011 auf eine r Treppe ausrutschte, mit dem linken Fuss umknickte und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2 6. September 2011, Urk. 7/1). Am 1 9. September 2011 begab sich der Versicher te in Behandlung bei Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der Z.___, der im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des oberen Sprung gelenks (OSG) links mit prolongierte m Verlauf diagnostizierte (Urk. 7/11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbeha nd lungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge persistierten die Fussbeschwerden des Versicherten, und am 7. September 2012 wurd e an der Klinik A.___ ein operativer Eingriff vorgenommen (laterale Bandstabilisierung nach Bro ström modifiziert links, vgl. Operationsbericht vom 1 8. September 2012, Urk. 7/45). Am 2 5. November 2013 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, eine ä rztliche Beurteilung vor (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen
per 2 0. Dezember 2013 ein (Urk. 7/113). Dagegen erhoben die Krankenver sicherung Helsana am 1 0. Januar 2014 (Urk. 7/129) und der Versicherte am 1 7. Januar 2014 (Urk. 7/132) je Einsprache. Am 2 3. Januar 2014 erstattete Kreisarzt Dr. B.___ eine weitere medizinische Beurteilung (Urk. 7/135). Mit Entscheid vom 1 2. März 2014 wies die SUVA die Einsprachen der Krankenver sicherung Helsana und des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„a. Materielle Anträge i . D er Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 2 0. Dezember 2013 weiterhin die Leistungen als Unfall - versicherer zu erbringen. ii. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde - gegnerin
b. Formelle Anträge i. Es sei ein ergänzender Bericht der Abteilung Orthopädie, Dr. med. C.___
bzw. Dr. med. D.___, der Klinik A.___ einzuholen. Dieser hat sich insbesondere – jedoch nicht abschliessend – zur Frage der unfallbedingten Kausalität der aktuellen Beschwerden des Einspracheführers auszusprechen. ii. Es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen und ein unabhängiges Gut achten auszufertigen, welches sich insbesondere – aber nicht abschliessend
– zu den aktuellen Beschwerden des Einspracheführers und zur Frage der unfallbedingten Kausalität dieser Beschwerden aussprechen soll. i ii . Dem Einspracheführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei mit Wirkung ab dem 1 1. Dezember 2013 ein unentgelt l icher Rechts - beistand zu bestellen, dies in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes lic . iur . HSG Marcel Hubschmid, Opfikonerstrasse 45, 8304 Wallisellen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. Mai 2014, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2014 angezeigt (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Ber ufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden B eschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Nach dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 diagnostizierte Dr. Y .___ von de r Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 4. Oktober 2011 ein Distorsionstrauma des OSG links mit prolongiertem Verlauf . Er erklär te, dass d ie Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben habe . Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. September 2011 (Datum der Erstbehandlung) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11). 2.2
Da die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers persistierten, veranlasste Dr. Y .___
in der Folge ein e MRI -Untersuchung . Dr. med. F.___ vom G.___
gab im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/18) an, dass das gleichentags durchgeführte MRI des linken OSG und des Mittelfusses im Bereich der Basis MT V nach konsolidierter Fraktur
(von ca. 1992, vgl. Urk. 7/21) lediglich minimale Unregelmässigkeiten der Metatarsalegelenksfläche lateral ohne Hinweise auf aktiv entzündliche Verän derungen zeige . Ersichtlich seien sodann eine nicht mehr frische Teilruptur des lateralen Bandapparates (anteriores
talofibulares Ligament) und eine minimale distale Tendinopathie der Peroneus
longus Sehne .
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer phys iotherapeutisch behandelt (Urk. 7/21). 2.3
Am 3 0. April 2012 berichteten d ie Ärzte des Fuss-Teams der Klinik A.___, dass beim Beschwerdeführer sieben Monate nach dem initialen Trauma eine symptomatische OSG-Instabilität bestehe mit nur geringer Besserung auf kon servative Therapieversuche . Ein e operative Intervention mittels modifizierter Broström -Rekonstruktion sei
indiziert (Urk. 7/28). Die Ärzte der Klinik A.___
attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. April 2012 eine Arbeitsun fä higkeit in wechselnder Höhe
zwischen 50 % bis 100 %
(Urk. 7/112). 2.4
Im Operationsbericht betreffend den
Eingriff vom 7. September 2012
führten die Ärzte der Klinik A.___ aus, dass sie e ine laterale Bandstabilisierung nach Broström modifiziert links vorgenommen hätten . Beim Knochen-nahen Ablösen des Bandapparates sei aufgefallen, dass das Ligamentum longitudi nale anterior (LTFA) komplett von der Fibula ausgerissen gewesen sei mit sichtbarer Lücke. Nach dorsal seien die ventralen Anteile des Ligamentums fibulocal caneare (LFC) ebenfalls lädiert gewesen, die ganz dorsalen Anteile seien noch gestanden (Urk. 7/45) . Am 1 1. September 2012 berichteten die Ä rzte der Klinik A.___, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei (Urk. 7/44).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/51) .
2. 5
Im Bericht vom 7. Februar 2013 gaben die Ärzte
der Klinik A.___ an, dass sich im Vergleich zur letzten Konsultation klinisch eine deutliche Besserung der Beweglichkeit im OSG links zeige. Der Beschwerdeführer klage nur noch üb er leichte Restbeschwerden . Eine Fortführung der Physiotherapie sei jedoch drin gend indiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage noch 50 % (Urk. 7/72). 2. 6
Im an Dr. Y .___ gerichteten Bericht vom 2 5. April 2013 erklärte Dr. med. H.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine mani feste Insta bilität im Gelenk pal pieren lasse. Es finde sich ein sehr rigides Gelenk mit Zeichen eines anteromedialen
Impingements sowie einer posterolateralen
Synovialitis und Peritendinitis mit begleitender ausgepr ägter Per on e alsehnen tendinopathie . Nach Sichtung der mitgebrachten Röntgenbilder lasse sich dies so auch korrelieren und erkläre die aktuell bestehende Schmerzsituation der Beschwerdeführers vollumfänglich (Urk. 7/81). 2. 7
Im Bericht vom 4. Juni 2013 führte PD Dr. med. C.___, Teamleiter Fusschirurgie der Klinik A.___, aus,
dass eine Instabilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch erwähnt, dass die Stabilität voll erhalten und rekonstru iert worden sei . Nichtsdestotrotz leide er nach wie vor unter Schmerzen und könne deshalb nicht voll arbeiten. Zur Bilanzierung des Problems seien noch MRI-Untersuchungen erforderlich, vor allem im Bereich des lateralen Sehnenappa rates . Sollten Rupturen oder
Tendinopathien vorliegen, würden allenfalls wei tere operative Eingriffe notwendig werden . Diesfalls
müsste sicherlich auch die heute bei der klinischen Untersuchung etwas vermehrt imponiere nde Varu s -Fehlstellung des Rückfusses links mit einer lateralisierenden
Calcaneus -Osteo tomie angegangen werden . Falls ein OSG- Impingem ent reproduzierbar auslös bar und auch Anzeichen dafür im MRI sichtbar wären, wäre eine OSG-Arthro skopie zu empfehlen . Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig
(Urk. 7/79). 2. 8
Im Bericht vom 5. Juli 2013 gab Dr. C.___ von der Klinik A.___ an, dass die MRI-Untersuchungen der OSG beidseits narbige Veränderungen des Ligamentums fibulotalare
anterius, links deutlich stärker ausgeprägt als rechts, zeigen würden. Beidseits fänden sich Spur en von Flüssigkeit in den Peronealse hnenscheiden . Di e Peronea l sehnen selbst seien intakt. Die MRI-Befunde würden die somatisch beschriebenen Beschwerden nicht erklären . Aufgrund der unkla ren Befunde und des erheblichen Leidensdrucks des Beschwerdeführers werde nun noch eine Fluorid-PET-CT-Untersuchung veranlasst
(Urk. 7/92, vgl. auch Urk. 7/90). 2. 9
Im Beri cht vom 6. September 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Nuklearmedi zin des I.___
zuhanden von Dr. C.___ von der Klinik A.___
an, dass sich im gleichentags durchgeführten Fluorid-PET-CT im linken Fuss ein erhöhter Knochenstoffwechsel an der linken Fibulaspitze sowie minim auch im Sinus tarsi lateral zeige . Differentialdiagnostisch lägen postoperativ–reaktive Veränderungen vor. Eine Tendinitis der Peroneus
longus
Sehne sei weniger wahrscheinlich . Zudem bestehe eine aktivierte Arthrose zwischen Os vesalanium und der Basis MT V rechts (Urk. 7/100). 2.10
I m Berich t vom 5. November 2013 diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ einen beidseitigen Rückfussvarus . Sie gaben erneut an, dass eine Insta bilität des OSG links nicht reproduziert werden könne. Während der Untersu chung habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Stabilität voll erhalt en und rekonstruiert worden sei . MR-technisch würden ein Knochenödem im Subtalar gelenk und deutlich lokalisierbare Schmerzen über der anterolateralen
Fibu laspitze vorliegen; der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei stark. Sie hätten sich daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Korrektur der Rück fussachse sowie zur Inspektion der Peronealsehnen und Seitenbänder mit gege benenfalls Peroneus
longus auf brevis -Transfer und evtl. einer OSG-Arthrosko pie des linken Fusses entschieden (Urk. 7/106). 2.11
In der Aktenb eurteilung vom 2 5. November 2013 legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass die ursprüngliche Verletzung des Beschwerdeführers eine Teilruptur des anterioren
talofibularen Ligamentes gewesen sei. Die Instabilität sei durch die Operation von 2012 behoben worden. Im Bericht der Klinik A.___ vom 5. November 2013 (betreffend die Untersuchung vom 2 2. Oktober 2013) werde explizit erwähnt, dass eine Instabilität bei der Untersuchung nicht reproduziert werden könne und der Beschwerdeführer auch keine Instabilität angebe. Die vorgesehene Operation (Umstellungsosteotomie) sei aufgrund der unfallunab hängigen Fehlste llung (Rückfussvarus, beidseits) geplant, welche nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal sei (Urk. 7/110). 2.12
Dr. C.___ von der Klinik A.___ führte in der Stell ungnahme vom 17. Dezember 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, dass die geplanten Folgeoperation en des Beschwerdeführers sicherlich noch im Zusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 1 6. September 2011 stehen wür den. Die bereits durchgeführte Operation habe leider nicht alle Beschwerden lindern können. Seine Arztk ollegen und er von der Klinik A.___ hätten im Ü brigen zu diesem Thema einen Artikel verfasst, dem zu entnehmen sei, dass eine Rückfussdeformität die Instabilität fördern und auch weiterhin unterhalten könne . Aus diesem Grund müsse bei Feststellung einer solchen Deformität eine Revisionsoperation durchgeführt werden (Urk. 7/117). 2.13
In der Stellungnahme vom 1 9. Dezember 2013 erklärte Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, dass vonseiten der Beschwerdegeg nerin nicht die Indikation der geplanten Folgeoperationen in Frage gestellt, sondern nur die Unfallkausalität verneint werde (Urk. 7/123). 2.14
In der ärztlichen Beu rteilung vom 2 3. Januar 2014 kam
Kreisarzt Dr. B.___ zum Schluss, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge ga ngen werden, dass der Rückfussv arus links unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbedingten Notwendigkeit der von seiten der Klinik A.___ vor geschlagenen Operation mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffäl ligem MRI und PET-CT könne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 2 0. Dezember 2013 bestätigte (vgl. auch Verfügung vom
6. Dezember 2013, Urk. 7/113), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 5. November 2013 (Urk. 7/110) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3). 3.2
In der Beurteilung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5-6) legte Kreisarzt Dr. B.___ dar, dass der Besch werdeführer beim Unfall vom 16. September 2011 eine Partial ruptur des lateralen Bandapparates links erlitten habe. Nach primär konser vativem Behandlungsversuch sei am 7. September 2012 eine laterale Bandstabi lisierung nach Broström modifiziert durchgeführt worden. Die Ärzte der Klinik A.___ hätten im betreffenden Operationsbe richt angegeben, dass das LTFA komplett ausgerissen und die ventralen Anteile des LFC lädiert gewesen seien, währenddessen die dorsalen Anteile noch gestanden seien. Danach habe Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 5. April 2013 festgehal ten, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung und unter der Anamnese eines langjährigen Leistungssportlers nach durchgeführter Bandplastik keine manifeste Instabilität im Gelenk palpieren lasse. Im Weiteren sei auch i n den Bericht en der Klinik A.___
vom 4. Juni
und vom 5. November 2013 expli zit erwähnt worden, dass eine Instabilität nicht mehr reproduziert werden könne und dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung en
auch erklärt habe, die Stabilität sei voll erhalten und rekonstruiert worden . Im Bericht der Klinik A.___ vom 4. Juni 2013 sei
sodann erstmals inspe kto risch ein leichter Rückfussv arus in der Aufs icht von hinten erwähnt worden, und im Krankengeschichte -Eintrag vom 1 7. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/121/31) habe Dr. C.___ von der Klinik A.___
einen beidseit ige n
Rückfuss varus
diagnostiziert . In seinem Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 sei Dr. C.___
nicht auf die Unfallkausalität ein gegangen . Er habe l ediglich bemerkt, dass die Folgeoperationen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. Begrü ndet habe er dies jedoch nicht .
Kreisarzt Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich
somit
folgende Situation präsen tiere : Nach zunächst konservativem Therapieversuch einer Partialläsion des la teralen Bandapparates sei am 7. September 2012 eine laterale Bandplastik durch geführt worden. Danach sei das OSG, w ie die Untersuchungen in
der Klinik A.___ und bei Dr. H.___ gezeigt hätten, komplett stabil gewesen. Die Unfallfolgen (partielle Bandläsion) seien also behoben worden. Gleichzeitig bestehe, wie dem Krankengeschichten-Eintrag von Dr. C.___ zu entnehmen sei, ein beidseitiger Rückfussvarus, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt bzw. nicht unfallbedingt aufgetreten sei. Von einer unfallbe dingten Notwendigkeit der von der Klinik A.___ vorgeschlagenen Opera tion mit Umstellungsosteotomie etc. bei ziemlich unauffälligem MRI und PET-CT, d as sich auch vom Therapieregime des zur Zweitmeinung hinzu gezogenen Fuss-Spezialisten Dr. H.___ unterscheide, könne daher nicht ausgegangen werden (Urk. 3 S. 6). 3.3
Diese Einschätzung von Kreisarzt und Chirurg
Dr. B.___ zu den in erster Linie von den beiden Chirurgen Dr. C.___ von der Klinik A.___ und Dr. H.___ vorgenommenen Untersuch ungen, zu welcher er – entgegen den Darlegung en des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - sehr wohl kompetent war, ist überzeugend. Dass der
beim Beschwerdeführer erstmals am 4. Juni 2013 festgestellte Rückfussvarus links
– am 1 7. Dez ember 2013 stellte Dr. C.___ im Übrigen auch einen Rückfussvarus rechts fest - auf das Unfall ereignis vom 1 6. September 2011 zurückzuführen wäre, w urde selbst von Dr. C.___ nicht
behauptet . Im Weiteren wies K reisarzt Dr. B.___ zutreffend darauf hin, dass nach dem Eingriff vom 7. September 2012 so wohl Dr.
H.___ als auch Dr. C.___ keine Instabilität des OSG links mehr
feststellen konnten. Dass Dr. C.___ in der Folge in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2013 angab, die festgestellte Rückfussdeformität würde die Instabilität fördern und weiterhin unterhalten, leuchtet deshalb nicht ein.
Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebr achten Hinweis, er sei vor dem 16. September 2011
beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 6), erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil s ie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb).
Von weiteren medizinischen Abklärungen
– wie sie vom Beschwerdeführer be an tragt wurden (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind
keine neuen
entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann daher abgestellt werden. 3.4
Es ist somit festzuhalten, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass das Unfallereignis vom 16. Septem ber 2011 nicht mehr (Teil-) Ursache des Gesundheitsschadens war, wie er sich im Zeitpunkt der Leistungsei nstellung per 2 0. Dezember 2013 prä sentiert hat . Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der sogenannte Sta tus quo sine vel ante erreicht.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1
Da der Beschwe rdeführer bedürftig ist (Urk. 14), der Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Marcel Hubschmid als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu b estellen . Die Entschädigung ist dabei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). 4.2
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 3 0. April 2014 wird dem B eschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, Wallisellen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlo s. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Hub schmid, Wallisellen, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Hubschmid - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl