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UV.2014.00094

Verkehrsunfall hatte keine objektivierbaren organischen Schäden zur Folge; persistierende Symptomatik ist nicht mit HWS-Distorsion zu erklären; Thoracic Outlet Syndrome (TOS) ist unfallfremder Natur; Leistungseinstellung rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene X.___ war vom

1. Dezember 2006 bis 31. März 2011 als Bauleiterin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 14/1, Urk. 14/15 S. 1). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG liess sie dieser am 3. November 2010 mitteilen, si e habe sich bei einem am 29. Oktober 2010 als Autolenkerin erlittenen Selbstunfall am Rücken verletzt (Urk. 14/1). Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem frag lichen Ereignis und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Urk. 14/40) teilte sie der Versicherten mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf das Thoracic Outlet Syndrom (TOS) zurückzuführen seien; da dieses konstitutioneller Natur sei, könnten die ent sprechenden Behandlungskosten nicht übernommen werden. Nachdem die Ver sicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 14/41), verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zum Unfall vom 29. Oktober 2010 -

mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) ihre Leistungspflicht für die persistierende, mit einem TOS zu erklärende Symptoma tik . Nach weiteren medizinischen Abklärung en und einer Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Juli 2013 (vgl. Bericht vom 10. Juli 2013 [Urk. 14/57] und Beurteilung vom 15. November 2013 [Urk. 14/64]) kam die SUVA mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/68) insofern auf ihren Entscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) zurück, als sie ihre Leistungspflicht für die geklagten Arm- und Kopfschmerzen nun – wiederum mangels Unfallkausalität – erst ab 19. November 2013 ver neinte. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 14/75) hin am 14. März 2014 fest und entzog einer allfälligen gegen diesen Entscheid gerich teten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 28. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 14.03.2014 sei vollstän dig aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG, ins besondere die Taggeldleistungen zu erbringen. 2.

Dies unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 noch einen Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Viszeral- und Thorax chirurgie, Klinik B.___, vom 8. Mai 2014 eing ereicht hatte (Urk. 7 f.), schloss die SUVA am

2. September 2014 – unter Hinweis auf die Be urteilung ihrer Versicherungsmediziner in Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Fachärztin FMH für Gefässchirurgie, vom 27. August 2014 (Urk. 15) - auf Abweisung der Bes chwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 13). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; L etzteres wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese

Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Leistungseinstellung per 19. November 2013 damit, dass sich die anhaltenden Beschwerden keinem objektivierbaren organischen Korrelat zuordnen liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Oktober 2010 stünden (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 13 S. 10) bezie hungsweise – unter Hinweis auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 27. August 2014 (Urk. 15) – damit, dass der fragliche Unfall keine strukturellen Läsionen gezeitigt habe und nicht ursächlich für das TOS sei (Urk. 13 S. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die anhal tenden Beschwerden seien

– entsprechend der übereinstimmenden Ein schätzung verschiedener behandelnder Fachärzte - mit einer auf das Ereignis vom 2 9 . Oktober 2010 (und nicht etwa den im Jahr 2006 erlittenen Unfall) zu rückzuführenden unfallbedingten strukturellen Schädigung in Form einer Rip penfraktur zu erklären (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 3). Selbst wenn man vom Feh len objektivierbarer Unfallfolgen ausgehe, sei die Leistungseinstellung zu Un recht erfolgt, stehe die persistierende Symptomatik doch nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum – als mittelschwer zu wertenden – versicherten Unfall (Urk. 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Die von der Beschwerdeführerin am 2. November 2010 konsultierten Ärzte der D.___ hielten am 21. März 2012 auf dem „ Dokumenta tionsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma “ (Urk. 14/13) fest, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010, bei dem der Airbag nicht ausgelöst worden sei, keinen Kopf anprall erlitten . Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen, und es bestehe keine Gedächtnislücke (S. 1). Sofort nach dem Unfall seien Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schmerzen im Brustwirbelbereich am thorakolumbalen Über gang aufgetreten. Vor dem fraglichen Ereignis habe die Beschwerdeführerin an keinen behandlungsbedürftigen Beschwerden gelitten (S. 2). Äussere Verletzun gen hätten sich nicht feststellen lassen, und die radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf ossäre L äsionen ergeben. Diagnostisch sei einerseits von einem Zustand nach

kranio -zervikale m Beschleunigungstrauma Grad II und andererseits von persis tierenden posttraumatischen Schmerzen in der BWS auszugehen. Der Beschwer deführerin sei eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (S. 3). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), gab in seinem Bericht vom 6. Mai 2012 (Urk. 14/19 S. 1) an, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010 einen Schock erlitten und daraufhin an Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (HWS), der BWS und des Gesichts sowie an Nacken- und Kopfschmerzen gelit ten. Während der Dauer der ambulanten Behandlung vom 6. Juni bis 26. August 2011 hätten Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus

- und Schul tergelenksregion links mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm dorsal bis zum Os metacarpale II links im Vordergrund gestanden. Zeitweise seien Schmerzen in der linksseitigen Pectoralisregion aufgetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich deren linker Arm anders angefühlt als der rechte. Das MRI der HWS und der oberen BWS vom 9. Juni 2011 (S. 4) habe eine Deckplattenimpression Th3-4 ventral bei ansonsten unauffälligem Befund erge ben. Das Ergebnis des Funktions-CT der HWS vom 16. August 2011 (S. 5 f.) sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der klinischen Unters uchung vom 25. Juni 2011 habe s ich ein Hochstand der Rippe I links im Sinne einer Dysfunktion be ziehungsweise einer Blockierung dieser Rippe gezeigt.

Der Spurling -Test mi t forcierter Reklination und gle ichseitiger Rotation/Seitenneigung nach links sei positiv aufgefallen, wobei die Beschwerdeführerin

– in den Oberarm ausstrah lende - Schmerzen im Bereich des Schultergelenks angegeben habe . Therapeu tisch habe sich keine Besserung erzielen lassen (S. 1) . 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Schmerztherapie SSIPM, Manuelle Medizin SAMM, berichtete am 15. Juni 2012, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen eines posttraum a ti s chen thorakospon dylogenen Syndroms von Dr. E.___ zur interventionellen Schmerztherapie zugewiesen worden. Aufgrund der ersten Untersuchung vom 10. November 2011 seien ein e

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS)

tendopathika links mit Supraspinatussyndrom und ein TOS festgestellt worden; überdies habe Verdacht auf eine Rippengelenksirritation Th4-Th8 links und eine Facettengelenkssymp tomatik C6/C7 bestanden. Die panvertebralen Schmerzen im oberen BWS-Be reich seien nach einer Infiltration der Costotransversalgelenke Th4 und Th5 deutlich zurückgegangen, und eine subakromeale Infiltration am linken Schul tergelenk am 19. November 2011 habe wiederum eine erhebliche Schmerzre duktion im linken Schultergürtel gebracht. Die ergänzende MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 26. März 2012 (Urk. 14/27) habe keine rele vanten pathologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine Binnen läsion, ergeben (Urk. 14/25). 3.4

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 31. Juli 2012 gelangte der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass die Beschwerden in der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Zur Beurteilung der überdies bestehenden Symptomatik seien die bildgebenden Befunde der H W S und eine Beschreibung der Deckplattenimpression erforder lich (Urk. 14/31 S. 1). 3.5

Dr. F.___ hielt am 11. Dezember 2012 fest, nachdem die betreffend Schulter und Handgelenk verordnete Physiotherapie keinen Erfolg gebracht habe, habe er die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 nochmals untersucht und da bei festgestellt, dass aktuell eindeutig ein TOS mit nervaler Irritation im Scale nus-Lückenbereich und zwischen de r ersten Rippe respektive der Clavicula vor liege. Da durchaus möglich sei, dass das TOS posttraumatischer Natur sei, werde die SUVA darum ersucht, die entsprechenden Behandlungskosten vorläufig zu übernehmen (Urk. 14/37). 3.6

Nach Kenntnisnahme der bildgebenden Befunde der HWS hielt der Kreisarzt Dr. G.___ am 19. Dezember 2012 fest, der Unfall vom 29. Oktober 2010 habe zu einer Deckplattenimpression T3 und T4 geführt. Das TOS dagegen sei nicht unfallbedingt, sondern stelle eine konstitutionelle Variante dar. Folglich sei per 10. Dezember 2012 der Status quo sine wieder erreicht gewesen und die unfall bedingte Behandlung abgeschlossen (Urk. 14/38). 3.7

In seiner Einschätzung vom 6. Februar 2013 (Urk. 14/42) wies der Kreisarzt Dr. G.___ darauf hin, dass es sich beim TOS um ein anlagebeding tes, konstitu tionelles Enpasssy ndrom handle, das – bei fehlenden Verletzungen der oberen Thorax-Clavicula-Region – als krankhafter Natur zu werten sei. Die Frakturen T3 und T4 stünden nicht im Zusammenhang mit dem TOS. Allfällige Behand lungen der linken Schulter, an welcher keine traumatischen Veränderungen festgestellt worden seien, seien nicht unfallkausal. Die MRI-Untersuchung von Schädel und HWS habe unauffällige Befunde ergeben. 3.8

Dr. E.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 22. März 2013 an die Klinik H.___, Zentrum für Neurologie (Urk. 14/47 S. 1), fest, die Be schwerdeführerin habe ihn an diesem Datum erstmals seit Ende August 2011 wieder konsultiert. Die durchgeführten Behandlungen betreffend die Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus -, Schultergelenks- und (neu) Pectoralisregion links mit Ausstrahlung in den Obe r- und Unterarm dorsal und medi a l bis zur ulnaren Handkante links hätten bei der robust und glau b haft wirkenden Be schwerdeführerin keine Linderung gebracht. Nebst der Rippenwirbelgelenksblo ckierung Th3/4 link s leide sie wohl auch an einem MR-tomographisch nicht sichtbaren Wurzelreizsyndrom C7/8. 3.9

In seinem Schreiben vom 10. April 2013 an die SUVA (Urk. 14/49) gab Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Dr. E.___ als auch bei ihm wegen posttraumatischer Schmerzen zervikothorakal und im linken Schultergürtelbereich mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm in Behand lung gestanden. Er habe damals darauf hingewiesen, dass ein TOS vorliege. Ein solches könne sehr wohl durch eine Schonhaltung des linken Schultergürtels wegen Schmerzen entstehen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die SUVA dieses Phänomen bei der Beschwerdeführerin nicht als unfallkausal betrachte. 3.10

Das CT des Thorax vom 16. April 2013 ergab eine deutliche, apikal betonte em physematöse Veränderung, die sich gut vereinbaren lasse mit einem starken Ni kotinkonsum . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine tumoröse

Ra umfor derung und auch keine Lymph adenopathie gezeigt (Urk. 14/54). 3.11

Gestützt auf das Ergebnis seiner kreisärztlichen Unters uchung vom 10. Juli 2013 stellt e Dr. Z.___ im gleichentags verfassten Be richt (Urk. 14/57) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Autounfall vom 29. Oktober 2010 mit HWS-Distorsion QTF II und wahrscheinlich Deckplattenimpression Th3 und Th4 - Unfallunabhängig Verdacht auf TOS links

Die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen in der linken Schul ter und im linken Nackenbereich, über Kopfschmerzen und über – subjek tiv – verminderte Kraft im linken Arm (S. 4). Objektiv fänden sich eine unauf fällige Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, muskuläre Verspan nungen paravertebral (links mehr als rechts) und im Bereich de s oberen Trape zius linksseitig, keinerlei neurologische Auffälligkeiten, keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schulterpathologie links und klinische Zeichen eines TOS links. Das vermutetet TOS sei anlagebedingt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenschmerzen sei ein weiteres Auftrainieren der Rückenmuskulatur indiziert; anderweitige therapeutische Massnahen seien derzeit nicht angezeigt (S. 5). 3.12

Die Ärzte der Klinik H.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellten am 14. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 14/59 S. 1): - Chronifizierendes Schmerzsyndrom zerviko-occipital und pectoral bis hin zum Schulter-Armbereich links unklarer Zuordnung mit/bei - vorwiegend myofaszialen Anteilen - aufgetreten nach Autounfall im Oktober 2010 - klinisch-neurologisch, elektrophysiologisch und bildgeberisch (MRI der HWS vom Juni 2011) fehlende Hinweise für eine Affektion neu ronaler Strukturen

Im Spect -CT der HWS und der linken Schulter habe keine die Beschwerden erklä rende Pathologie im Bereich der Gelenke oder ossärer Strukturen nachge wiesen werden können. Aus neurologischer Sicht könnten daher keine Thera pievorschläge gemacht werden (S. 1 f.). 3.13

Nach Kenntnisnahme des CT des Thorax vom 16. April 2013 (Urk. 14/54) und des Berichts der Neurologen der Klinik H.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 14/59) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ am 15. November 2013 (Urk. 14/64) fest, weder die klinische noch die bildgebende Untersuchung habe eine unfallbedinge strukturelle Ursache für die Beschwerden im linken Arm, die Kopfsch m erzen und die subjektive Kraftminderung ergeben. Die im SPECT-CT nachgewiesene Veränderung im Bereich BWK3/4 im Sinne einer leichten Überlastungsreaktion könne pathophysiologisch nicht Ursache der geklagten Symptomatik sein. Be treffend die Beschwerden im linken Arm habe sich zumindest klinisch ein Ver dacht auf ein TOS ergeben; dieses sei indes ebenfalls nicht unfallkausal, son dern anlagebedingt. Die anhaltenden Beschwerden seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 2). 3.14

Die Ärzte des I.___ stellten, nach dem sie die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 201 3 untersucht hatten, am 13. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 14/66 S. 1): - Status nach Autounfall 2010 - seitdem chronisches occipito -temporales Kopfweh links, Schulterschmer zen links und Kraftlosigkeit des linken Arms - Arterielles Schultergürtelkompressionssyndrom (costoclavicular) links

Die Beschwerden seien auf den Autounfall zurückzuführen. Sehr wahrscheinlich sei es durch eine gewisse Schonhaltung und durch die posttraumatischen Schulterschmerzen noch zu einem arteriellen Schultergürtelkompressionssyn drom gekommen. Dieses sei indes nicht ursächlich für die ständigen Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Die Kraftlosigkeit des linken Arms beim Klettern sei mit dem TOS zu erklären. Eine Resektion der 1. Rippe würde wohl nur eine Verbesserung der Beschwerden bei Armelevation bringen (S. 2). 3.15

Am 14. Januar 2014 stellten die Ärzte der Klinik B.___, J.___, nachstehende Diagnosen (Urk. 14/71 S. 1): - Posttraumatisches TOS links - Posttraumatische Wandschädigung Arteria

subclavia links

Die Beschwerdeführerin, die ihnen im Hinblick auf eine Second Opinion von Dr. E.___ zugewiesen worden sei, leide als Folge eines Autounfalls, wahr scheinlich mit Fraktur im Bereich entweder der Clavicula oder der ersten Rippe, an ein em TOS. Dokumentiert seien ein Status nach Deckplatten-Impressions frakturen TH3 und 4. Die Beschwerdeführerin weise im Anschluss an diesen Unfall seit vier Jahren eine klare Symptomatik auf, bei der Pulslosigkeit be stehe, sobald der Arm über 90° angehoben werde. Dies lasse sich aufgrund der klinischen Untersuchung bestätigen. Die im CT ersichtliche Verkalkung und Wandschädigung im Bereich der Clavicula, unmittelbar in der kritischen Zone zwischen der ersten Rippe und der Clavicula, sei möglicherweise mit einer Ver letzung durch den Sicherheitsgurt zu erklären oder im Rahmen einer – damals nicht diagnostizierten – Claviculafraktur zu interpretieren (S. 1).

Aufgrund der eindeutigen Symptomato logie sei eine Resektion der ersten Rippe zu empfehlen: Intraoperativ sei auch die Gesamtsituation der Arteria

subclavia zu beurteilen; möglicherweise habe diese so schwer Schaden genommen, dass si e

kurzstreckig ersetzt werden müsse (S. 2). 3.1 6

Dr. E.___ hielt am 20. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 29. Oktober 2010 wahrscheinlic h eine Deckplattenimpression TH3 und TH 4 zugezogen. Sie klage über – bei Abduktion und Elevation des lin ken Arms zunehmende - Ruheschmerzen mit palpabler Sistierung des Radia lispulses links. Das CT vom 3. Dezember 2013 zeige einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. April 2013 engen ossären Raum zwischen der Clavi cula und der ersten Rippe links gegenüber rechts. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeschilderungen glaubhaft erschienen, scheine nun des bald dreijähri gen Leidens überdrüssig zu sein. Es sei zu prüfen, ob eine Rippenresektion T H 1 links indiziert sei (Urk. 14/70). 3.17

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2014 untersucht hatte, gab Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Schreiben vom

27. Februar 2014

an, die se habe vor Jahren einen Autounfall erlitten und sich dabei – möglicherweise durch den Sicherheitsgurt - eine Verletzung des linken Schultergürtels zugezogen. Anfänglich sei eine Verl etzung der Clavicula und der ersten Rippe übersehen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann eine zu nehmende TOS-Symptomatik links gezeigt. Sie klage über eine starke Schmerz haftigkeit, die auch dann vorhanden sei, wenn s i e den linken Arm nicht stark bewege oder beanspruche, und die sie zweitweise auch nachts störe. Sie ver spüre Schmerzen beim Nacken- und beim Schürzengriff sowie bei allen Bewe gungen im Bereich der Horizontalen und oberhalb davon. Wegen der starken Schmerzen könne sie ihren gewohnten Sport (Klettern) nicht mehr ausüben; auch sei sie nicht mehr in der Lage, auf der linken Seite zu schlafen.

Die näheren Abklärungen hätten ergeben, dass es anlässlich des Unfalls zu einer Fraktur der ersten Rippe und möglicherweise auch der Clavicula gekommen und infolge dieser Frakturen die Arteria

subclavia eingeengt worden sei. Es handle sich also um ein klar es posttraumatisches TOS links (Urk. 14/79 S. 1). 3.18

Im Rahmen eines operativen Eingriffs nahmen die Ärzte der Klinik B.___, J.___, am 7. März 2014 eine Resektion d er ersten Rippe transaxillär links vor (Urk. 14/80). 3.19

Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin hielte Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___, J.___, in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 (Urk. 8) fest, er könne bestätigen, dass die entfernte Rippe eine ausgedehnte periostale Reaktion gezeigt habe mit Verdickung und Kallusbildung mit eindeutigem Zustand nach traumatischer Schädigung dieser Rippe . Die Abstände zwischen Clavicula und erster Rippe seien durch diesen hypertrophen Kallus und die fibrosierende

Umgebungsreak tion so stark eingeengt worden, dass von einem klaren Zusammenhang zwi schen dem TOS und dieser Rippenveränderung auszugehen sei. Das TOS sei da her zweifellos als posttraumatisch zu werten. 3. 20

In ihrer auf den Akten beruhenden chirurgischen Beurteilung vom 27. August 2014 (Urk. 15) gelangte die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ zum Schluss, dass d ie im MRI vom

9. Juni 2011 beschrie bene, nicht frische Deckplatten impression des dritten und vierten Brustwirbelkörpers nicht einer Fraktur, son dern Schmorl'schen Knötchen entspreche . Eine entsprechende Veränderung der Deckplatte im Bereich des dritten und vierten Brustwirbels sei bereits

– lange vor dem Unfall vom 29. Oktober 2010 - in den Röntgenbildern vom Mai 2006 ersichtlich . Ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall

und den be schriebenen Deckplattenimpressionen des dritten und vierten Brustwirbels sei ausgeschlossen, da die Veränderung der Deckplatten bereits vor dem Unfall ob jektivierbar sei . Direkt nach dem Unfall seien Kopfschmerzen und Nacken schmerzen dokumentiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 10. April 2012, mithin knapp anderthalb Jahre nach dem Unfall, hätten die Na ckenverspannun gen und Kopfschmerzen es dieser nicht wieder erlaubt, den Klettersport zu betreiben. Schmerzen im Arm i m Sinne einer Durchblutungs minderung bei Überkopfarbeiten habe die Beschwerdeführerin weder anlässlich dieser Befragung noch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2013 (über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall) angegeben. Dass das von den Ärzten der Klinik B.___ beziehungsweise von Prof. Dr. A.___ als unfallkausal qualifizierte TOS tatsächlich durch das Unfal lereignis ver ursacht w orden sei,

sei in Anbetracht fehlender bildgebend objektivierter struktureller Läsionen auszu schliessen . Die einzig von Prof. Dr. A.___

- e rst im Nachhinein und auf grund optischen Anscheins - beschriebene Verdickung der ersten Rippe sei mit Sicher heit nicht traumatische r Natur. Es sei kaum denkbar, dass alle bis dahin mit der Behandlung der Beschwerdeführerin be fassten Ärzte Knochenbrüche des Schlüsselbeins und der ersten Rippe übersehen oder noch nicht einmal in Be tracht gezogen hätten . Die Resektion der ersten Rippe links vom

7. März 2014 steh e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom

29. Oktober 2010 (S. 15) .

Tatsäch lich dem versicherten Ereignis eindeutig kausal zuzuordnende struktu relle Läsionen an bindegewebigen, knöchernen, vaskulären und neuronalen Strukturen im Bereich des Schultergürtel s seien weder bildgebend noch klinisch objektiviert. Auch d ie Abklärungen der ge klagten diffusen Schmerzsymptomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen hätten keinen Nachweis struktureller Läsionen

er geben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine bezüglich der diffusen, nicht objektivierbaren Unfallfolgen (Schmerzsymp tomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen) spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht gewesen sei (S. 16). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 29. Oktober 2010 mit ihrem Auto unterwegs war, von der Fahrbahn abkam, eine kleinere Hecke durchschlug und nach einer rund 150 m langen Irrfahrt mit ab gerissenem rechtem Vorderrad beziehungsweise abgerissener Aufhängung auf einem Gleistrassee zum Stillstand kam (Urk. 14/32). Die (erst) vier Tage nach diesem Unfall (einmalig) konsultierten Ärzte der D.___

stellten einen Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma sowie Schmerzen i m Bereich d er BWS

fest und verordneten eine medikamentöse Be handlung; eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie nicht (Urk. 14/13). In der Folge unterzog sich die (weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähige [Urk. 14/15 S. 3]) Beschwerdeführerin

– bis zur erstmaligen Konsultation ihres Hausarztes Dr. E.___ am 6. Juni 2011 - während über acht Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr . 4.2

Dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2013 noch geklagte Symptomatik

– zumindest teilweise – im Rahmen des für ein Schleu dertrauma typischen Beschwerdebildes (vgl. hiezu BGE 117 V 359 E. 4b) zu in terpretieren waren, ist aufgrund der zitierten medizinis chen Berichte nicht an zunehmen. So ergaben die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der HWS kein en strukturelle n Schaden (vgl. MRI vom 9. Juni 2011 ([Urk. 14/19 S. 4 ], Funktions-CT vom 16. August 2011 [Urk. 14/19 S. 5], SPECT-CT vom 14. Mai 2013 [Urk. 14/59 S. 1]), und di e später behandelnden Ärzte brachten die persistierenden, vordergründig den Schulterbereich betreffenden Beschwerden nicht mehr in Zusammenhang mit de m von den Ärzten der D.___ wenige Tage nach dem Unfall festgestellten Zustand nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma Grad II (Urk. 14/13) beziehungsweise einem Schleudertrauma oder einer diesem äquivalenten Verletzung . D ie Beschwerde führerin selbst führt ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls auf keine derartige Läsion zurück (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 2 f.) . 4. 3

Aufgrund der zitierten Arztberichte ist davon auszugehen, dass den anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter bez iehungsweise der BWS kein unfallbedingter objektivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Was die bildgebend festgestellte Deckplattenimpression des dritten und vierten Brustwir belkörpers

(Urk. 14/19 S. 4) anbelangt, bestand diese nachweislich bereits vor dem Unfall. So war eine entsprechende Veränderung, wie die Versicherungsme dizinerin Dr. C.___

– unter Wiedergabe des fraglichen Bildmaterials –

nach vollziehbar und sehr anschaulich darlegte, bereits in den (den behandelnden Ärzten offenbar nicht bekannten) rund viereinhalb Jahre vor dem Ereignis vom 29. Oktober 2010 angefertigten Röntgenbildern der BWS vom 3. Juni 2006 er sichtlich (vgl. Urk. 15 S. 8 ff.). Eine unfallkausa le Fraktur der ersten Rippe und/ oder der Clavicula, wie sie

– nachdem sämtliche bis dahin erfolgten bildge benden Untersuchungen keinen entsprechenden Befund ergeben hatten (Urk. 14/13 S. 3, Urk. 14/19 S. 4-6, Urk. 14/27, Urk. 14/54, Urk. 14/59) - aus schliesslich die Chirurgen der Klinik B.___ vermutet en (vgl. Berichte vom 14. Januar 2014 [Urk. 14/71 S. 1] und vom 8. Mai 2014 [Urk. 8]), schloss Dr. C.___ mit durchaus überzeugender Begründung aus. Dabei führte sie na mentlich

(anhand der bildgebenden Befunde auch illustrativ) einleuchtend aus, dass sich weder im Bereich der Clavicula noch an der ersten Rippe ein (auf eine nach dem Unfall während Jahren unerkannt gebliebene Fraktur hindeutender) Kallus finde (Urk. 15 S. 14 ff.). Stringent legte sie schliesslich dar, dass ange sichts des Fehlens einer auf den Ende Oktober 2010 erlittenen Unfall zurückzu führenden strukturellen Gesundheitsschädigung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht ursächlich für das – die noch geklagte Sympto matik erklärende - TOS sei.

Die Beweiskraft dieser schlüssigen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ wird durch die Berichte der weiteren Ärzte nicht in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Haus arzt Dr. F.___ wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und dem TOS lediglich für möglich halte (vgl. Berichte vom 11. Dezember 2012 [Urk. 14/37] und vom 10. April 2013 [Urk. 14/49]), und die Ärzte des I.___ gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf entsprechende Untersuchungsbefunde von der Unfallkausalität des TOS ausgingen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 14/66) . Die Kreisärzte Dr. G.___ und Dr. Z.___ gelangten – in Übereinstimmung mit Dr. C.___

– gestützt auf die Akten beziehungsweise die Ergebnisse der fundierten Untersu chung vom

10. Juli 2013 einhellig zum Schluss, dass das TOS (gegebenenfalls) konstitutionell bedingt respektive krankhafter Natur und damit jedenfalls un fallfremd sei (Urk. 14/31 S. 1, Urk. 14/38, Urk. 14/42, Urk. 14/57, Urk. 14/64). Die gegenteilige n Einschätzung en der Chirurgen der Klinik B.___ (Urk. 14/ 71, Urk.

8) und von Dr. K.___ (Urk. 14/79) beruhen auf der Annahme, dass der Unfall „wahrscheinlich“ (Urk. 14/71 S. 1) respektive „möglicherweise“ (Urk. 14/79 S. 1) eine Fraktur der Clavicula oder der ersten Rippe gezeitigt hat, was aber von Dr. C.___ mit einlässlicher Begründung widerlegt w o rde n ist (Urk. 15 S. 14 ff.). 4.4

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht vom Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 2010 und den über den 19. November 2013 hinaus persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen aus. Dass ein e

Inau genschein nahme der am 7. März 2014 opera tiv entfernten ersten Rippe transaxillär links (Urk. 14/80) zu einem anderen Er gebnis führte (Urk. 19 S. 3), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (a ntizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen) . Die Leistungseinstellung per 19. November 2013 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene X.___ war vom

1. Dezember 2006 bis 31. März 2011 als Bauleiterin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 14/1, Urk. 14/15 S. 1). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG liess sie dieser am 3. November 2010 mitteilen, si e habe sich bei einem am 29. Oktober 2010 als Autolenkerin erlittenen Selbstunfall am Rücken verletzt (Urk. 14/1). Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem frag lichen Ereignis und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Urk. 14/40) teilte sie der Versicherten mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf das Thoracic Outlet Syndrom (TOS) zurückzuführen seien; da dieses konstitutioneller Natur sei, könnten die ent sprechenden Behandlungskosten nicht übernommen werden. Nachdem die Ver sicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 14/41), verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zum Unfall vom 29. Oktober 2010 -

mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) ihre Leistungspflicht für die persistierende, mit einem TOS zu erklärende Symptoma tik . Nach weiteren medizinischen Abklärung en und einer Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Juli 2013 (vgl. Bericht vom 10. Juli 2013 [Urk. 14/57] und Beurteilung vom 15. November 2013 [Urk. 14/64]) kam die SUVA mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/68) insofern auf ihren Entscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) zurück, als sie ihre Leistungspflicht für die geklagten Arm- und Kopfschmerzen nun – wiederum mangels Unfallkausalität – erst ab 19. November 2013 ver neinte. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 14/75) hin am 14. März 2014 fest und entzog einer allfälligen gegen diesen Entscheid gerich teten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese

Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 28. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 14.03.2014 sei vollstän dig aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG, ins besondere die Taggeldleistungen zu erbringen. 2.

Dies unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 noch einen Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Viszeral- und Thorax chirurgie, Klinik B.___, vom 8. Mai 2014 eing ereicht hatte (Urk. 7 f.), schloss die SUVA am

2. September 2014 – unter Hinweis auf die Be urteilung ihrer Versicherungsmediziner in Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Fachärztin FMH für Gefässchirurgie, vom 27. August 2014 (Urk. 15) - auf Abweisung der Bes chwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 13). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; L etzteres wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die SUVA begründete die Leistungseinstellung per 19. November 2013 damit, dass sich die anhaltenden Beschwerden keinem objektivierbaren organischen Korrelat zuordnen liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Oktober 2010 stünden (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 13 S. 10) bezie hungsweise – unter Hinweis auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 27. August 2014 (Urk. 15) – damit, dass der fragliche Unfall keine strukturellen Läsionen gezeitigt habe und nicht ursächlich für das TOS sei (Urk. 13 S. 9).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die anhal tenden Beschwerden seien

– entsprechend der übereinstimmenden Ein schätzung verschiedener behandelnder Fachärzte - mit einer auf das Ereignis vom 2 9 . Oktober 2010 (und nicht etwa den im Jahr 2006 erlittenen Unfall) zu rückzuführenden unfallbedingten strukturellen Schädigung in Form einer Rip penfraktur zu erklären (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 3). Selbst wenn man vom Feh len objektivierbarer Unfallfolgen ausgehe, sei die Leistungseinstellung zu Un recht erfolgt, stehe die persistierende Symptomatik doch nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum – als mittelschwer zu wertenden – versicherten Unfall (Urk. 1 S. 8 ff.).

E. 3 untersucht hatten, am 13. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 14/66 S. 1): - Status nach Autounfall 2010 - seitdem chronisches occipito -temporales Kopfweh links, Schulterschmer zen links und Kraftlosigkeit des linken Arms - Arterielles Schultergürtelkompressionssyndrom (costoclavicular) links

Die Beschwerden seien auf den Autounfall zurückzuführen. Sehr wahrscheinlich sei es durch eine gewisse Schonhaltung und durch die posttraumatischen Schulterschmerzen noch zu einem arteriellen Schultergürtelkompressionssyn drom gekommen. Dieses sei indes nicht ursächlich für die ständigen Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Die Kraftlosigkeit des linken Arms beim Klettern sei mit dem TOS zu erklären. Eine Resektion der 1. Rippe würde wohl nur eine Verbesserung der Beschwerden bei Armelevation bringen (S. 2).

E. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin am 2. November 2010 konsultierten Ärzte der D.___ hielten am 21. März 2012 auf dem „ Dokumenta tionsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma “ (Urk. 14/13) fest, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010, bei dem der Airbag nicht ausgelöst worden sei, keinen Kopf anprall erlitten . Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen, und es bestehe keine Gedächtnislücke (S. 1). Sofort nach dem Unfall seien Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schmerzen im Brustwirbelbereich am thorakolumbalen Über gang aufgetreten. Vor dem fraglichen Ereignis habe die Beschwerdeführerin an keinen behandlungsbedürftigen Beschwerden gelitten (S. 2). Äussere Verletzun gen hätten sich nicht feststellen lassen, und die radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf ossäre L äsionen ergeben. Diagnostisch sei einerseits von einem Zustand nach

kranio -zervikale m Beschleunigungstrauma Grad II und andererseits von persis tierenden posttraumatischen Schmerzen in der BWS auszugehen. Der Beschwer deführerin sei eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (S. 3).

E. 3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), gab in seinem Bericht vom 6. Mai 2012 (Urk. 14/19 S. 1) an, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010 einen Schock erlitten und daraufhin an Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (HWS), der BWS und des Gesichts sowie an Nacken- und Kopfschmerzen gelit ten. Während der Dauer der ambulanten Behandlung vom 6. Juni bis 26. August 2011 hätten Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus

- und Schul tergelenksregion links mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm dorsal bis zum Os metacarpale II links im Vordergrund gestanden. Zeitweise seien Schmerzen in der linksseitigen Pectoralisregion aufgetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich deren linker Arm anders angefühlt als der rechte. Das MRI der HWS und der oberen BWS vom 9. Juni 2011 (S. 4) habe eine Deckplattenimpression Th3-4 ventral bei ansonsten unauffälligem Befund erge ben. Das Ergebnis des Funktions-CT der HWS vom 16. August 2011 (S. 5 f.) sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der klinischen Unters uchung vom 25. Juni 2011 habe s ich ein Hochstand der Rippe I links im Sinne einer Dysfunktion be ziehungsweise einer Blockierung dieser Rippe gezeigt.

Der Spurling -Test mi t forcierter Reklination und gle ichseitiger Rotation/Seitenneigung nach links sei positiv aufgefallen, wobei die Beschwerdeführerin

– in den Oberarm ausstrah lende - Schmerzen im Bereich des Schultergelenks angegeben habe . Therapeu tisch habe sich keine Besserung erzielen lassen (S. 1) .

E. 3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Schmerztherapie SSIPM, Manuelle Medizin SAMM, berichtete am 15. Juni 2012, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen eines posttraum a ti s chen thorakospon dylogenen Syndroms von Dr. E.___ zur interventionellen Schmerztherapie zugewiesen worden. Aufgrund der ersten Untersuchung vom 10. November 2011 seien ein e

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS)

tendopathika links mit Supraspinatussyndrom und ein TOS festgestellt worden; überdies habe Verdacht auf eine Rippengelenksirritation Th4-Th8 links und eine Facettengelenkssymp tomatik C6/C7 bestanden. Die panvertebralen Schmerzen im oberen BWS-Be reich seien nach einer Infiltration der Costotransversalgelenke Th4 und Th5 deutlich zurückgegangen, und eine subakromeale Infiltration am linken Schul tergelenk am 19. November 2011 habe wiederum eine erhebliche Schmerzre duktion im linken Schultergürtel gebracht. Die ergänzende MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 26. März 2012 (Urk. 14/27) habe keine rele vanten pathologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine Binnen läsion, ergeben (Urk. 14/25).

E. 3.4 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 31. Juli 2012 gelangte der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass die Beschwerden in der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Zur Beurteilung der überdies bestehenden Symptomatik seien die bildgebenden Befunde der H W S und eine Beschreibung der Deckplattenimpression erforder lich (Urk. 14/31 S. 1).

E. 3.5 Dr. F.___ hielt am 11. Dezember 2012 fest, nachdem die betreffend Schulter und Handgelenk verordnete Physiotherapie keinen Erfolg gebracht habe, habe er die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 nochmals untersucht und da bei festgestellt, dass aktuell eindeutig ein TOS mit nervaler Irritation im Scale nus-Lückenbereich und zwischen de r ersten Rippe respektive der Clavicula vor liege. Da durchaus möglich sei, dass das TOS posttraumatischer Natur sei, werde die SUVA darum ersucht, die entsprechenden Behandlungskosten vorläufig zu übernehmen (Urk. 14/37).

E. 3.6 Nach Kenntnisnahme der bildgebenden Befunde der HWS hielt der Kreisarzt Dr. G.___ am 19. Dezember 2012 fest, der Unfall vom 29. Oktober 2010 habe zu einer Deckplattenimpression T3 und T4 geführt. Das TOS dagegen sei nicht unfallbedingt, sondern stelle eine konstitutionelle Variante dar. Folglich sei per 10. Dezember 2012 der Status quo sine wieder erreicht gewesen und die unfall bedingte Behandlung abgeschlossen (Urk. 14/38).

E. 3.7 In seiner Einschätzung vom 6. Februar 2013 (Urk. 14/42) wies der Kreisarzt Dr. G.___ darauf hin, dass es sich beim TOS um ein anlagebeding tes, konstitu tionelles Enpasssy ndrom handle, das – bei fehlenden Verletzungen der oberen Thorax-Clavicula-Region – als krankhafter Natur zu werten sei. Die Frakturen T3 und T4 stünden nicht im Zusammenhang mit dem TOS. Allfällige Behand lungen der linken Schulter, an welcher keine traumatischen Veränderungen festgestellt worden seien, seien nicht unfallkausal. Die MRI-Untersuchung von Schädel und HWS habe unauffällige Befunde ergeben.

E. 3.8 Dr. E.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 22. März 2013 an die Klinik H.___, Zentrum für Neurologie (Urk. 14/47 S. 1), fest, die Be schwerdeführerin habe ihn an diesem Datum erstmals seit Ende August 2011 wieder konsultiert. Die durchgeführten Behandlungen betreffend die Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus -, Schultergelenks- und (neu) Pectoralisregion links mit Ausstrahlung in den Obe r- und Unterarm dorsal und medi a l bis zur ulnaren Handkante links hätten bei der robust und glau b haft wirkenden Be schwerdeführerin keine Linderung gebracht. Nebst der Rippenwirbelgelenksblo ckierung Th3/4 link s leide sie wohl auch an einem MR-tomographisch nicht sichtbaren Wurzelreizsyndrom C7/8.

E. 3.9 In seinem Schreiben vom 10. April 2013 an die SUVA (Urk. 14/49) gab Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Dr. E.___ als auch bei ihm wegen posttraumatischer Schmerzen zervikothorakal und im linken Schultergürtelbereich mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm in Behand lung gestanden. Er habe damals darauf hingewiesen, dass ein TOS vorliege. Ein solches könne sehr wohl durch eine Schonhaltung des linken Schultergürtels wegen Schmerzen entstehen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die SUVA dieses Phänomen bei der Beschwerdeführerin nicht als unfallkausal betrachte.

E. 3.10 Das CT des Thorax vom 16. April 2013 ergab eine deutliche, apikal betonte em physematöse Veränderung, die sich gut vereinbaren lasse mit einem starken Ni kotinkonsum . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine tumoröse

Ra umfor derung und auch keine Lymph adenopathie gezeigt (Urk. 14/54).

E. 3.11 Gestützt auf das Ergebnis seiner kreisärztlichen Unters uchung vom 10. Juli 2013 stellt e Dr. Z.___ im gleichentags verfassten Be richt (Urk. 14/57) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Autounfall vom 29. Oktober 2010 mit HWS-Distorsion QTF II und wahrscheinlich Deckplattenimpression Th3 und Th4 - Unfallunabhängig Verdacht auf TOS links

Die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen in der linken Schul ter und im linken Nackenbereich, über Kopfschmerzen und über – subjek tiv – verminderte Kraft im linken Arm (S. 4). Objektiv fänden sich eine unauf fällige Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, muskuläre Verspan nungen paravertebral (links mehr als rechts) und im Bereich de s oberen Trape zius linksseitig, keinerlei neurologische Auffälligkeiten, keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schulterpathologie links und klinische Zeichen eines TOS links. Das vermutetet TOS sei anlagebedingt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenschmerzen sei ein weiteres Auftrainieren der Rückenmuskulatur indiziert; anderweitige therapeutische Massnahen seien derzeit nicht angezeigt (S. 5).

E. 3.12 Die Ärzte der Klinik H.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellten am 14. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 14/59 S. 1): - Chronifizierendes Schmerzsyndrom zerviko-occipital und pectoral bis hin zum Schulter-Armbereich links unklarer Zuordnung mit/bei - vorwiegend myofaszialen Anteilen - aufgetreten nach Autounfall im Oktober 2010 - klinisch-neurologisch, elektrophysiologisch und bildgeberisch (MRI der HWS vom Juni 2011) fehlende Hinweise für eine Affektion neu ronaler Strukturen

Im Spect -CT der HWS und der linken Schulter habe keine die Beschwerden erklä rende Pathologie im Bereich der Gelenke oder ossärer Strukturen nachge wiesen werden können. Aus neurologischer Sicht könnten daher keine Thera pievorschläge gemacht werden (S. 1 f.).

E. 3.13 Nach Kenntnisnahme des CT des Thorax vom 16. April 2013 (Urk. 14/54) und des Berichts der Neurologen der Klinik H.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 14/59) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ am 15. November 2013 (Urk. 14/64) fest, weder die klinische noch die bildgebende Untersuchung habe eine unfallbedinge strukturelle Ursache für die Beschwerden im linken Arm, die Kopfsch m erzen und die subjektive Kraftminderung ergeben. Die im SPECT-CT nachgewiesene Veränderung im Bereich BWK3/4 im Sinne einer leichten Überlastungsreaktion könne pathophysiologisch nicht Ursache der geklagten Symptomatik sein. Be treffend die Beschwerden im linken Arm habe sich zumindest klinisch ein Ver dacht auf ein TOS ergeben; dieses sei indes ebenfalls nicht unfallkausal, son dern anlagebedingt. Die anhaltenden Beschwerden seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 2).

E. 3.14 Die Ärzte des I.___ stellten, nach dem sie die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 201

E. 3.15 Am 14. Januar 2014 stellten die Ärzte der Klinik B.___, J.___, nachstehende Diagnosen (Urk. 14/71 S. 1): - Posttraumatisches TOS links - Posttraumatische Wandschädigung Arteria

subclavia links

Die Beschwerdeführerin, die ihnen im Hinblick auf eine Second Opinion von Dr. E.___ zugewiesen worden sei, leide als Folge eines Autounfalls, wahr scheinlich mit Fraktur im Bereich entweder der Clavicula oder der ersten Rippe, an ein em TOS. Dokumentiert seien ein Status nach Deckplatten-Impressions frakturen TH3 und 4. Die Beschwerdeführerin weise im Anschluss an diesen Unfall seit vier Jahren eine klare Symptomatik auf, bei der Pulslosigkeit be stehe, sobald der Arm über 90° angehoben werde. Dies lasse sich aufgrund der klinischen Untersuchung bestätigen. Die im CT ersichtliche Verkalkung und Wandschädigung im Bereich der Clavicula, unmittelbar in der kritischen Zone zwischen der ersten Rippe und der Clavicula, sei möglicherweise mit einer Ver letzung durch den Sicherheitsgurt zu erklären oder im Rahmen einer – damals nicht diagnostizierten – Claviculafraktur zu interpretieren (S. 1).

Aufgrund der eindeutigen Symptomato logie sei eine Resektion der ersten Rippe zu empfehlen: Intraoperativ sei auch die Gesamtsituation der Arteria

subclavia zu beurteilen; möglicherweise habe diese so schwer Schaden genommen, dass si e

kurzstreckig ersetzt werden müsse (S. 2).

E. 3.17 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2014 untersucht hatte, gab Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Schreiben vom

27. Februar 2014

an, die se habe vor Jahren einen Autounfall erlitten und sich dabei – möglicherweise durch den Sicherheitsgurt - eine Verletzung des linken Schultergürtels zugezogen. Anfänglich sei eine Verl etzung der Clavicula und der ersten Rippe übersehen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann eine zu nehmende TOS-Symptomatik links gezeigt. Sie klage über eine starke Schmerz haftigkeit, die auch dann vorhanden sei, wenn s i e den linken Arm nicht stark bewege oder beanspruche, und die sie zweitweise auch nachts störe. Sie ver spüre Schmerzen beim Nacken- und beim Schürzengriff sowie bei allen Bewe gungen im Bereich der Horizontalen und oberhalb davon. Wegen der starken Schmerzen könne sie ihren gewohnten Sport (Klettern) nicht mehr ausüben; auch sei sie nicht mehr in der Lage, auf der linken Seite zu schlafen.

Die näheren Abklärungen hätten ergeben, dass es anlässlich des Unfalls zu einer Fraktur der ersten Rippe und möglicherweise auch der Clavicula gekommen und infolge dieser Frakturen die Arteria

subclavia eingeengt worden sei. Es handle sich also um ein klar es posttraumatisches TOS links (Urk. 14/79 S. 1).

E. 3.18 Im Rahmen eines operativen Eingriffs nahmen die Ärzte der Klinik B.___, J.___, am 7. März 2014 eine Resektion d er ersten Rippe transaxillär links vor (Urk. 14/80).

E. 3.19 Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin hielte Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___, J.___, in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 (Urk. 8) fest, er könne bestätigen, dass die entfernte Rippe eine ausgedehnte periostale Reaktion gezeigt habe mit Verdickung und Kallusbildung mit eindeutigem Zustand nach traumatischer Schädigung dieser Rippe . Die Abstände zwischen Clavicula und erster Rippe seien durch diesen hypertrophen Kallus und die fibrosierende

Umgebungsreak tion so stark eingeengt worden, dass von einem klaren Zusammenhang zwi schen dem TOS und dieser Rippenveränderung auszugehen sei. Das TOS sei da her zweifellos als posttraumatisch zu werten. 3. 20

In ihrer auf den Akten beruhenden chirurgischen Beurteilung vom 27. August 2014 (Urk. 15) gelangte die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ zum Schluss, dass d ie im MRI vom

9. Juni 2011 beschrie bene, nicht frische Deckplatten impression des dritten und vierten Brustwirbelkörpers nicht einer Fraktur, son dern Schmorl'schen Knötchen entspreche . Eine entsprechende Veränderung der Deckplatte im Bereich des dritten und vierten Brustwirbels sei bereits

– lange vor dem Unfall vom 29. Oktober 2010 - in den Röntgenbildern vom Mai 2006 ersichtlich . Ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall

und den be schriebenen Deckplattenimpressionen des dritten und vierten Brustwirbels sei ausgeschlossen, da die Veränderung der Deckplatten bereits vor dem Unfall ob jektivierbar sei . Direkt nach dem Unfall seien Kopfschmerzen und Nacken schmerzen dokumentiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 10. April 2012, mithin knapp anderthalb Jahre nach dem Unfall, hätten die Na ckenverspannun gen und Kopfschmerzen es dieser nicht wieder erlaubt, den Klettersport zu betreiben. Schmerzen im Arm i m Sinne einer Durchblutungs minderung bei Überkopfarbeiten habe die Beschwerdeführerin weder anlässlich dieser Befragung noch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2013 (über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall) angegeben. Dass das von den Ärzten der Klinik B.___ beziehungsweise von Prof. Dr. A.___ als unfallkausal qualifizierte TOS tatsächlich durch das Unfal lereignis ver ursacht w orden sei,

sei in Anbetracht fehlender bildgebend objektivierter struktureller Läsionen auszu schliessen . Die einzig von Prof. Dr. A.___

- e rst im Nachhinein und auf grund optischen Anscheins - beschriebene Verdickung der ersten Rippe sei mit Sicher heit nicht traumatische r Natur. Es sei kaum denkbar, dass alle bis dahin mit der Behandlung der Beschwerdeführerin be fassten Ärzte Knochenbrüche des Schlüsselbeins und der ersten Rippe übersehen oder noch nicht einmal in Be tracht gezogen hätten . Die Resektion der ersten Rippe links vom

7. März 2014 steh e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom

29. Oktober 2010 (S. 15) .

Tatsäch lich dem versicherten Ereignis eindeutig kausal zuzuordnende struktu relle Läsionen an bindegewebigen, knöchernen, vaskulären und neuronalen Strukturen im Bereich des Schultergürtel s seien weder bildgebend noch klinisch objektiviert. Auch d ie Abklärungen der ge klagten diffusen Schmerzsymptomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen hätten keinen Nachweis struktureller Läsionen

er geben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine bezüglich der diffusen, nicht objektivierbaren Unfallfolgen (Schmerzsymp tomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen) spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht gewesen sei (S. 16). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 29. Oktober 2010 mit ihrem Auto unterwegs war, von der Fahrbahn abkam, eine kleinere Hecke durchschlug und nach einer rund 150 m langen Irrfahrt mit ab gerissenem rechtem Vorderrad beziehungsweise abgerissener Aufhängung auf einem Gleistrassee zum Stillstand kam (Urk. 14/32). Die (erst) vier Tage nach diesem Unfall (einmalig) konsultierten Ärzte der D.___

stellten einen Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma sowie Schmerzen i m Bereich d er BWS

fest und verordneten eine medikamentöse Be handlung; eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie nicht (Urk. 14/13). In der Folge unterzog sich die (weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähige [Urk. 14/15 S. 3]) Beschwerdeführerin

– bis zur erstmaligen Konsultation ihres Hausarztes Dr. E.___ am 6. Juni 2011 - während über acht Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr . 4.2

Dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2013 noch geklagte Symptomatik

– zumindest teilweise – im Rahmen des für ein Schleu dertrauma typischen Beschwerdebildes (vgl. hiezu BGE 117 V 359 E. 4b) zu in terpretieren waren, ist aufgrund der zitierten medizinis chen Berichte nicht an zunehmen. So ergaben die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der HWS kein en strukturelle n Schaden (vgl. MRI vom 9. Juni 2011 ([Urk. 14/19 S. 4 ], Funktions-CT vom 16. August 2011 [Urk. 14/19 S. 5], SPECT-CT vom 14. Mai 2013 [Urk. 14/59 S. 1]), und di e später behandelnden Ärzte brachten die persistierenden, vordergründig den Schulterbereich betreffenden Beschwerden nicht mehr in Zusammenhang mit de m von den Ärzten der D.___ wenige Tage nach dem Unfall festgestellten Zustand nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma Grad II (Urk. 14/13) beziehungsweise einem Schleudertrauma oder einer diesem äquivalenten Verletzung . D ie Beschwerde führerin selbst führt ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls auf keine derartige Läsion zurück (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 2 f.) . 4. 3

Aufgrund der zitierten Arztberichte ist davon auszugehen, dass den anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter bez iehungsweise der BWS kein unfallbedingter objektivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Was die bildgebend festgestellte Deckplattenimpression des dritten und vierten Brustwir belkörpers

(Urk. 14/19 S. 4) anbelangt, bestand diese nachweislich bereits vor dem Unfall. So war eine entsprechende Veränderung, wie die Versicherungsme dizinerin Dr. C.___

– unter Wiedergabe des fraglichen Bildmaterials –

nach vollziehbar und sehr anschaulich darlegte, bereits in den (den behandelnden Ärzten offenbar nicht bekannten) rund viereinhalb Jahre vor dem Ereignis vom 29. Oktober 2010 angefertigten Röntgenbildern der BWS vom 3. Juni 2006 er sichtlich (vgl. Urk. 15 S. 8 ff.). Eine unfallkausa le Fraktur der ersten Rippe und/ oder der Clavicula, wie sie

– nachdem sämtliche bis dahin erfolgten bildge benden Untersuchungen keinen entsprechenden Befund ergeben hatten (Urk. 14/13 S. 3, Urk. 14/19 S. 4-6, Urk. 14/27, Urk. 14/54, Urk. 14/59) - aus schliesslich die Chirurgen der Klinik B.___ vermutet en (vgl. Berichte vom 14. Januar 2014 [Urk. 14/71 S. 1] und vom 8. Mai 2014 [Urk. 8]), schloss Dr. C.___ mit durchaus überzeugender Begründung aus. Dabei führte sie na mentlich

(anhand der bildgebenden Befunde auch illustrativ) einleuchtend aus, dass sich weder im Bereich der Clavicula noch an der ersten Rippe ein (auf eine nach dem Unfall während Jahren unerkannt gebliebene Fraktur hindeutender) Kallus finde (Urk. 15 S. 14 ff.). Stringent legte sie schliesslich dar, dass ange sichts des Fehlens einer auf den Ende Oktober 2010 erlittenen Unfall zurückzu führenden strukturellen Gesundheitsschädigung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht ursächlich für das – die noch geklagte Sympto matik erklärende - TOS sei.

Die Beweiskraft dieser schlüssigen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ wird durch die Berichte der weiteren Ärzte nicht in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Haus arzt Dr. F.___ wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und dem TOS lediglich für möglich halte (vgl. Berichte vom 11. Dezember 2012 [Urk. 14/37] und vom 10. April 2013 [Urk. 14/49]), und die Ärzte des I.___ gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf entsprechende Untersuchungsbefunde von der Unfallkausalität des TOS ausgingen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 14/66) . Die Kreisärzte Dr. G.___ und Dr. Z.___ gelangten – in Übereinstimmung mit Dr. C.___

– gestützt auf die Akten beziehungsweise die Ergebnisse der fundierten Untersu chung vom

10. Juli 2013 einhellig zum Schluss, dass das TOS (gegebenenfalls) konstitutionell bedingt respektive krankhafter Natur und damit jedenfalls un fallfremd sei (Urk. 14/31 S. 1, Urk. 14/38, Urk. 14/42, Urk. 14/57, Urk. 14/64). Die gegenteilige n Einschätzung en der Chirurgen der Klinik B.___ (Urk. 14/ 71, Urk.

8) und von Dr. K.___ (Urk. 14/79) beruhen auf der Annahme, dass der Unfall „wahrscheinlich“ (Urk. 14/71 S. 1) respektive „möglicherweise“ (Urk. 14/79 S. 1) eine Fraktur der Clavicula oder der ersten Rippe gezeitigt hat, was aber von Dr. C.___ mit einlässlicher Begründung widerlegt w o rde n ist (Urk. 15 S. 14 ff.). 4.4

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht vom Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 2010 und den über den 19. November 2013 hinaus persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen aus. Dass ein e

Inau genschein nahme der am 7. März 2014 opera tiv entfernten ersten Rippe transaxillär links (Urk. 14/80) zu einem anderen Er gebnis führte (Urk. 19 S. 3), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (a ntizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen) . Die Leistungseinstellung per 19. November 2013 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:

E. 6 Dr. E.___ hielt am 20. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 29. Oktober 2010 wahrscheinlic h eine Deckplattenimpression TH3 und TH 4 zugezogen. Sie klage über – bei Abduktion und Elevation des lin ken Arms zunehmende - Ruheschmerzen mit palpabler Sistierung des Radia lispulses links. Das CT vom 3. Dezember 2013 zeige einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. April 2013 engen ossären Raum zwischen der Clavi cula und der ersten Rippe links gegenüber rechts. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeschilderungen glaubhaft erschienen, scheine nun des bald dreijähri gen Leidens überdrüssig zu sein. Es sei zu prüfen, ob eine Rippenresektion T H 1 links indiziert sei (Urk. 14/70).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Sanitas Grundversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene X.___ war vom

1. Dezember 2006 bis 31. März 2011 als Bauleiterin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 14/1, Urk. 14/15 S. 1). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG liess sie dieser am 3. November 2010 mitteilen, si e habe sich bei einem am 29. Oktober 2010 als Autolenkerin erlittenen Selbstunfall am Rücken verletzt (Urk. 14/1). Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem frag lichen Ereignis und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Urk. 14/40) teilte sie der Versicherten mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf das Thoracic Outlet Syndrom (TOS) zurückzuführen seien; da dieses konstitutioneller Natur sei, könnten die ent sprechenden Behandlungskosten nicht übernommen werden. Nachdem die Ver sicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 14/41), verneinte die SUVA

– unter Hinweis auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zum Unfall vom 29. Oktober 2010 -

mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) ihre Leistungspflicht für die persistierende, mit einem TOS zu erklärende Symptoma tik . Nach weiteren medizinischen Abklärung en und einer Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Juli 2013 (vgl. Bericht vom 10. Juli 2013 [Urk. 14/57] und Beurteilung vom 15. November 2013 [Urk. 14/64]) kam die SUVA mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/68) insofern auf ihren Entscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) zurück, als sie ihre Leistungspflicht für die geklagten Arm- und Kopfschmerzen nun – wiederum mangels Unfallkausalität – erst ab 19. November 2013 ver neinte. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 14/75) hin am 14. März 2014 fest und entzog einer allfälligen gegen diesen Entscheid gerich teten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 28. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 14.03.2014 sei vollstän dig aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG, ins besondere die Taggeldleistungen zu erbringen. 2.

Dies unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 noch einen Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Viszeral- und Thorax chirurgie, Klinik B.___, vom 8. Mai 2014 eing ereicht hatte (Urk. 7 f.), schloss die SUVA am

2. September 2014 – unter Hinweis auf die Be urteilung ihrer Versicherungsmediziner in Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Fachärztin FMH für Gefässchirurgie, vom 27. August 2014 (Urk. 15) - auf Abweisung der Bes chwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 13). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; L etzteres wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 25).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119

V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese

Be weisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die SUVA begründete die Leistungseinstellung per 19. November 2013 damit, dass sich die anhaltenden Beschwerden keinem objektivierbaren organischen Korrelat zuordnen liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Oktober 2010 stünden (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 13 S. 10) bezie hungsweise – unter Hinweis auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 27. August 2014 (Urk. 15) – damit, dass der fragliche Unfall keine strukturellen Läsionen gezeitigt habe und nicht ursächlich für das TOS sei (Urk. 13 S. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die anhal tenden Beschwerden seien

– entsprechend der übereinstimmenden Ein schätzung verschiedener behandelnder Fachärzte - mit einer auf das Ereignis vom 2 9 . Oktober 2010 (und nicht etwa den im Jahr 2006 erlittenen Unfall) zu rückzuführenden unfallbedingten strukturellen Schädigung in Form einer Rip penfraktur zu erklären (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 3). Selbst wenn man vom Feh len objektivierbarer Unfallfolgen ausgehe, sei die Leistungseinstellung zu Un recht erfolgt, stehe die persistierende Symptomatik doch nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum – als mittelschwer zu wertenden – versicherten Unfall (Urk. 1 S. 8 ff.). 3. 3.1

Die von der Beschwerdeführerin am 2. November 2010 konsultierten Ärzte der D.___ hielten am 21. März 2012 auf dem „ Dokumenta tionsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungs trauma “ (Urk. 14/13) fest, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010, bei dem der Airbag nicht ausgelöst worden sei, keinen Kopf anprall erlitten . Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen, und es bestehe keine Gedächtnislücke (S. 1). Sofort nach dem Unfall seien Kopf- und Nacken schmerzen sowie Schmerzen im Brustwirbelbereich am thorakolumbalen Über gang aufgetreten. Vor dem fraglichen Ereignis habe die Beschwerdeführerin an keinen behandlungsbedürftigen Beschwerden gelitten (S. 2). Äussere Verletzun gen hätten sich nicht feststellen lassen, und die radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf ossäre L äsionen ergeben. Diagnostisch sei einerseits von einem Zustand nach

kranio -zervikale m Beschleunigungstrauma Grad II und andererseits von persis tierenden posttraumatischen Schmerzen in der BWS auszugehen. Der Beschwer deführerin sei eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (S. 3). 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, für Physikali sche Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), gab in seinem Bericht vom 6. Mai 2012 (Urk. 14/19 S. 1) an, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010 einen Schock erlitten und daraufhin an Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (HWS), der BWS und des Gesichts sowie an Nacken- und Kopfschmerzen gelit ten. Während der Dauer der ambulanten Behandlung vom 6. Juni bis 26. August 2011 hätten Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus

- und Schul tergelenksregion links mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm dorsal bis zum Os metacarpale II links im Vordergrund gestanden. Zeitweise seien Schmerzen in der linksseitigen Pectoralisregion aufgetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich deren linker Arm anders angefühlt als der rechte. Das MRI der HWS und der oberen BWS vom 9. Juni 2011 (S. 4) habe eine Deckplattenimpression Th3-4 ventral bei ansonsten unauffälligem Befund erge ben. Das Ergebnis des Funktions-CT der HWS vom 16. August 2011 (S. 5 f.) sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der klinischen Unters uchung vom 25. Juni 2011 habe s ich ein Hochstand der Rippe I links im Sinne einer Dysfunktion be ziehungsweise einer Blockierung dieser Rippe gezeigt.

Der Spurling -Test mi t forcierter Reklination und gle ichseitiger Rotation/Seitenneigung nach links sei positiv aufgefallen, wobei die Beschwerdeführerin

– in den Oberarm ausstrah lende - Schmerzen im Bereich des Schultergelenks angegeben habe . Therapeu tisch habe sich keine Besserung erzielen lassen (S. 1) . 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Schmerztherapie SSIPM, Manuelle Medizin SAMM, berichtete am 15. Juni 2012, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen eines posttraum a ti s chen thorakospon dylogenen Syndroms von Dr. E.___ zur interventionellen Schmerztherapie zugewiesen worden. Aufgrund der ersten Untersuchung vom 10. November 2011 seien ein e

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS)

tendopathika links mit Supraspinatussyndrom und ein TOS festgestellt worden; überdies habe Verdacht auf eine Rippengelenksirritation Th4-Th8 links und eine Facettengelenkssymp tomatik C6/C7 bestanden. Die panvertebralen Schmerzen im oberen BWS-Be reich seien nach einer Infiltration der Costotransversalgelenke Th4 und Th5 deutlich zurückgegangen, und eine subakromeale Infiltration am linken Schul tergelenk am 19. November 2011 habe wiederum eine erhebliche Schmerzre duktion im linken Schultergürtel gebracht. Die ergänzende MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 26. März 2012 (Urk. 14/27) habe keine rele vanten pathologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine Binnen läsion, ergeben (Urk. 14/25). 3.4

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 31. Juli 2012 gelangte der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass die Beschwerden in der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Zur Beurteilung der überdies bestehenden Symptomatik seien die bildgebenden Befunde der H W S und eine Beschreibung der Deckplattenimpression erforder lich (Urk. 14/31 S. 1). 3.5

Dr. F.___ hielt am 11. Dezember 2012 fest, nachdem die betreffend Schulter und Handgelenk verordnete Physiotherapie keinen Erfolg gebracht habe, habe er die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 nochmals untersucht und da bei festgestellt, dass aktuell eindeutig ein TOS mit nervaler Irritation im Scale nus-Lückenbereich und zwischen de r ersten Rippe respektive der Clavicula vor liege. Da durchaus möglich sei, dass das TOS posttraumatischer Natur sei, werde die SUVA darum ersucht, die entsprechenden Behandlungskosten vorläufig zu übernehmen (Urk. 14/37). 3.6

Nach Kenntnisnahme der bildgebenden Befunde der HWS hielt der Kreisarzt Dr. G.___ am 19. Dezember 2012 fest, der Unfall vom 29. Oktober 2010 habe zu einer Deckplattenimpression T3 und T4 geführt. Das TOS dagegen sei nicht unfallbedingt, sondern stelle eine konstitutionelle Variante dar. Folglich sei per 10. Dezember 2012 der Status quo sine wieder erreicht gewesen und die unfall bedingte Behandlung abgeschlossen (Urk. 14/38). 3.7

In seiner Einschätzung vom 6. Februar 2013 (Urk. 14/42) wies der Kreisarzt Dr. G.___ darauf hin, dass es sich beim TOS um ein anlagebeding tes, konstitu tionelles Enpasssy ndrom handle, das – bei fehlenden Verletzungen der oberen Thorax-Clavicula-Region – als krankhafter Natur zu werten sei. Die Frakturen T3 und T4 stünden nicht im Zusammenhang mit dem TOS. Allfällige Behand lungen der linken Schulter, an welcher keine traumatischen Veränderungen festgestellt worden seien, seien nicht unfallkausal. Die MRI-Untersuchung von Schädel und HWS habe unauffällige Befunde ergeben. 3.8

Dr. E.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 22. März 2013 an die Klinik H.___, Zentrum für Neurologie (Urk. 14/47 S. 1), fest, die Be schwerdeführerin habe ihn an diesem Datum erstmals seit Ende August 2011 wieder konsultiert. Die durchgeführten Behandlungen betreffend die Schmerzen in der Scapula -, Rhomboideus -, Schultergelenks- und (neu) Pectoralisregion links mit Ausstrahlung in den Obe r- und Unterarm dorsal und medi a l bis zur ulnaren Handkante links hätten bei der robust und glau b haft wirkenden Be schwerdeführerin keine Linderung gebracht. Nebst der Rippenwirbelgelenksblo ckierung Th3/4 link s leide sie wohl auch an einem MR-tomographisch nicht sichtbaren Wurzelreizsyndrom C7/8. 3.9

In seinem Schreiben vom 10. April 2013 an die SUVA (Urk. 14/49) gab Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Dr. E.___ als auch bei ihm wegen posttraumatischer Schmerzen zervikothorakal und im linken Schultergürtelbereich mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm in Behand lung gestanden. Er habe damals darauf hingewiesen, dass ein TOS vorliege. Ein solches könne sehr wohl durch eine Schonhaltung des linken Schultergürtels wegen Schmerzen entstehen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die SUVA dieses Phänomen bei der Beschwerdeführerin nicht als unfallkausal betrachte. 3.10

Das CT des Thorax vom 16. April 2013 ergab eine deutliche, apikal betonte em physematöse Veränderung, die sich gut vereinbaren lasse mit einem starken Ni kotinkonsum . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine tumoröse

Ra umfor derung und auch keine Lymph adenopathie gezeigt (Urk. 14/54). 3.11

Gestützt auf das Ergebnis seiner kreisärztlichen Unters uchung vom 10. Juli 2013 stellt e Dr. Z.___ im gleichentags verfassten Be richt (Urk. 14/57) folgende Diagnosen (S. 4): - Status nach Autounfall vom 29. Oktober 2010 mit HWS-Distorsion QTF II und wahrscheinlich Deckplattenimpression Th3 und Th4 - Unfallunabhängig Verdacht auf TOS links

Die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen in der linken Schul ter und im linken Nackenbereich, über Kopfschmerzen und über – subjek tiv – verminderte Kraft im linken Arm (S. 4). Objektiv fänden sich eine unauf fällige Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, muskuläre Verspan nungen paravertebral (links mehr als rechts) und im Bereich de s oberen Trape zius linksseitig, keinerlei neurologische Auffälligkeiten, keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schulterpathologie links und klinische Zeichen eines TOS links. Das vermutetet TOS sei anlagebedingt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenschmerzen sei ein weiteres Auftrainieren der Rückenmuskulatur indiziert; anderweitige therapeutische Massnahen seien derzeit nicht angezeigt (S. 5). 3.12

Die Ärzte der Klinik H.___, Muskulo -Skelettal Zentrum, Neurologie, stellten am 14. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 14/59 S. 1): - Chronifizierendes Schmerzsyndrom zerviko-occipital und pectoral bis hin zum Schulter-Armbereich links unklarer Zuordnung mit/bei - vorwiegend myofaszialen Anteilen - aufgetreten nach Autounfall im Oktober 2010 - klinisch-neurologisch, elektrophysiologisch und bildgeberisch (MRI der HWS vom Juni 2011) fehlende Hinweise für eine Affektion neu ronaler Strukturen

Im Spect -CT der HWS und der linken Schulter habe keine die Beschwerden erklä rende Pathologie im Bereich der Gelenke oder ossärer Strukturen nachge wiesen werden können. Aus neurologischer Sicht könnten daher keine Thera pievorschläge gemacht werden (S. 1 f.). 3.13

Nach Kenntnisnahme des CT des Thorax vom 16. April 2013 (Urk. 14/54) und des Berichts der Neurologen der Klinik H.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 14/59) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ am 15. November 2013 (Urk. 14/64) fest, weder die klinische noch die bildgebende Untersuchung habe eine unfallbedinge strukturelle Ursache für die Beschwerden im linken Arm, die Kopfsch m erzen und die subjektive Kraftminderung ergeben. Die im SPECT-CT nachgewiesene Veränderung im Bereich BWK3/4 im Sinne einer leichten Überlastungsreaktion könne pathophysiologisch nicht Ursache der geklagten Symptomatik sein. Be treffend die Beschwerden im linken Arm habe sich zumindest klinisch ein Ver dacht auf ein TOS ergeben; dieses sei indes ebenfalls nicht unfallkausal, son dern anlagebedingt. Die anhaltenden Beschwerden seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 2). 3.14

Die Ärzte des I.___ stellten, nach dem sie die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 201 3 untersucht hatten, am 13. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 14/66 S. 1): - Status nach Autounfall 2010 - seitdem chronisches occipito -temporales Kopfweh links, Schulterschmer zen links und Kraftlosigkeit des linken Arms - Arterielles Schultergürtelkompressionssyndrom (costoclavicular) links

Die Beschwerden seien auf den Autounfall zurückzuführen. Sehr wahrscheinlich sei es durch eine gewisse Schonhaltung und durch die posttraumatischen Schulterschmerzen noch zu einem arteriellen Schultergürtelkompressionssyn drom gekommen. Dieses sei indes nicht ursächlich für die ständigen Beschwer den im Bereich der linken Schulter. Die Kraftlosigkeit des linken Arms beim Klettern sei mit dem TOS zu erklären. Eine Resektion der 1. Rippe würde wohl nur eine Verbesserung der Beschwerden bei Armelevation bringen (S. 2). 3.15

Am 14. Januar 2014 stellten die Ärzte der Klinik B.___, J.___, nachstehende Diagnosen (Urk. 14/71 S. 1): - Posttraumatisches TOS links - Posttraumatische Wandschädigung Arteria

subclavia links

Die Beschwerdeführerin, die ihnen im Hinblick auf eine Second Opinion von Dr. E.___ zugewiesen worden sei, leide als Folge eines Autounfalls, wahr scheinlich mit Fraktur im Bereich entweder der Clavicula oder der ersten Rippe, an ein em TOS. Dokumentiert seien ein Status nach Deckplatten-Impressions frakturen TH3 und 4. Die Beschwerdeführerin weise im Anschluss an diesen Unfall seit vier Jahren eine klare Symptomatik auf, bei der Pulslosigkeit be stehe, sobald der Arm über 90° angehoben werde. Dies lasse sich aufgrund der klinischen Untersuchung bestätigen. Die im CT ersichtliche Verkalkung und Wandschädigung im Bereich der Clavicula, unmittelbar in der kritischen Zone zwischen der ersten Rippe und der Clavicula, sei möglicherweise mit einer Ver letzung durch den Sicherheitsgurt zu erklären oder im Rahmen einer – damals nicht diagnostizierten – Claviculafraktur zu interpretieren (S. 1).

Aufgrund der eindeutigen Symptomato logie sei eine Resektion der ersten Rippe zu empfehlen: Intraoperativ sei auch die Gesamtsituation der Arteria

subclavia zu beurteilen; möglicherweise habe diese so schwer Schaden genommen, dass si e

kurzstreckig ersetzt werden müsse (S. 2). 3.1 6

Dr. E.___ hielt am 20. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 29. Oktober 2010 wahrscheinlic h eine Deckplattenimpression TH3 und TH 4 zugezogen. Sie klage über – bei Abduktion und Elevation des lin ken Arms zunehmende - Ruheschmerzen mit palpabler Sistierung des Radia lispulses links. Das CT vom 3. Dezember 2013 zeige einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. April 2013 engen ossären Raum zwischen der Clavi cula und der ersten Rippe links gegenüber rechts. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeschilderungen glaubhaft erschienen, scheine nun des bald dreijähri gen Leidens überdrüssig zu sein. Es sei zu prüfen, ob eine Rippenresektion T H 1 links indiziert sei (Urk. 14/70). 3.17

Nachdem er die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2014 untersucht hatte, gab Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Schreiben vom

27. Februar 2014

an, die se habe vor Jahren einen Autounfall erlitten und sich dabei – möglicherweise durch den Sicherheitsgurt - eine Verletzung des linken Schultergürtels zugezogen. Anfänglich sei eine Verl etzung der Clavicula und der ersten Rippe übersehen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann eine zu nehmende TOS-Symptomatik links gezeigt. Sie klage über eine starke Schmerz haftigkeit, die auch dann vorhanden sei, wenn s i e den linken Arm nicht stark bewege oder beanspruche, und die sie zweitweise auch nachts störe. Sie ver spüre Schmerzen beim Nacken- und beim Schürzengriff sowie bei allen Bewe gungen im Bereich der Horizontalen und oberhalb davon. Wegen der starken Schmerzen könne sie ihren gewohnten Sport (Klettern) nicht mehr ausüben; auch sei sie nicht mehr in der Lage, auf der linken Seite zu schlafen.

Die näheren Abklärungen hätten ergeben, dass es anlässlich des Unfalls zu einer Fraktur der ersten Rippe und möglicherweise auch der Clavicula gekommen und infolge dieser Frakturen die Arteria

subclavia eingeengt worden sei. Es handle sich also um ein klar es posttraumatisches TOS links (Urk. 14/79 S. 1). 3.18

Im Rahmen eines operativen Eingriffs nahmen die Ärzte der Klinik B.___, J.___, am 7. März 2014 eine Resektion d er ersten Rippe transaxillär links vor (Urk. 14/80). 3.19

Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin hielte Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___, J.___, in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 (Urk. 8) fest, er könne bestätigen, dass die entfernte Rippe eine ausgedehnte periostale Reaktion gezeigt habe mit Verdickung und Kallusbildung mit eindeutigem Zustand nach traumatischer Schädigung dieser Rippe . Die Abstände zwischen Clavicula und erster Rippe seien durch diesen hypertrophen Kallus und die fibrosierende

Umgebungsreak tion so stark eingeengt worden, dass von einem klaren Zusammenhang zwi schen dem TOS und dieser Rippenveränderung auszugehen sei. Das TOS sei da her zweifellos als posttraumatisch zu werten. 3. 20

In ihrer auf den Akten beruhenden chirurgischen Beurteilung vom 27. August 2014 (Urk. 15) gelangte die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ zum Schluss, dass d ie im MRI vom

9. Juni 2011 beschrie bene, nicht frische Deckplatten impression des dritten und vierten Brustwirbelkörpers nicht einer Fraktur, son dern Schmorl'schen Knötchen entspreche . Eine entsprechende Veränderung der Deckplatte im Bereich des dritten und vierten Brustwirbels sei bereits

– lange vor dem Unfall vom 29. Oktober 2010 - in den Röntgenbildern vom Mai 2006 ersichtlich . Ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall

und den be schriebenen Deckplattenimpressionen des dritten und vierten Brustwirbels sei ausgeschlossen, da die Veränderung der Deckplatten bereits vor dem Unfall ob jektivierbar sei . Direkt nach dem Unfall seien Kopfschmerzen und Nacken schmerzen dokumentiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 10. April 2012, mithin knapp anderthalb Jahre nach dem Unfall, hätten die Na ckenverspannun gen und Kopfschmerzen es dieser nicht wieder erlaubt, den Klettersport zu betreiben. Schmerzen im Arm i m Sinne einer Durchblutungs minderung bei Überkopfarbeiten habe die Beschwerdeführerin weder anlässlich dieser Befragung noch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2013 (über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall) angegeben. Dass das von den Ärzten der Klinik B.___ beziehungsweise von Prof. Dr. A.___ als unfallkausal qualifizierte TOS tatsächlich durch das Unfal lereignis ver ursacht w orden sei,

sei in Anbetracht fehlender bildgebend objektivierter struktureller Läsionen auszu schliessen . Die einzig von Prof. Dr. A.___

- e rst im Nachhinein und auf grund optischen Anscheins - beschriebene Verdickung der ersten Rippe sei mit Sicher heit nicht traumatische r Natur. Es sei kaum denkbar, dass alle bis dahin mit der Behandlung der Beschwerdeführerin be fassten Ärzte Knochenbrüche des Schlüsselbeins und der ersten Rippe übersehen oder noch nicht einmal in Be tracht gezogen hätten . Die Resektion der ersten Rippe links vom

7. März 2014 steh e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom

29. Oktober 2010 (S. 15) .

Tatsäch lich dem versicherten Ereignis eindeutig kausal zuzuordnende struktu relle Läsionen an bindegewebigen, knöchernen, vaskulären und neuronalen Strukturen im Bereich des Schultergürtel s seien weder bildgebend noch klinisch objektiviert. Auch d ie Abklärungen der ge klagten diffusen Schmerzsymptomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen hätten keinen Nachweis struktureller Läsionen

er geben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine bezüglich der diffusen, nicht objektivierbaren Unfallfolgen (Schmerzsymp tomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen) spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht gewesen sei (S. 16). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 29. Oktober 2010 mit ihrem Auto unterwegs war, von der Fahrbahn abkam, eine kleinere Hecke durchschlug und nach einer rund 150 m langen Irrfahrt mit ab gerissenem rechtem Vorderrad beziehungsweise abgerissener Aufhängung auf einem Gleistrassee zum Stillstand kam (Urk. 14/32). Die (erst) vier Tage nach diesem Unfall (einmalig) konsultierten Ärzte der D.___

stellten einen Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma sowie Schmerzen i m Bereich d er BWS

fest und verordneten eine medikamentöse Be handlung; eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie nicht (Urk. 14/13). In der Folge unterzog sich die (weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähige [Urk. 14/15 S. 3]) Beschwerdeführerin

– bis zur erstmaligen Konsultation ihres Hausarztes Dr. E.___ am 6. Juni 2011 - während über acht Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr . 4.2

Dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2013 noch geklagte Symptomatik

– zumindest teilweise – im Rahmen des für ein Schleu dertrauma typischen Beschwerdebildes (vgl. hiezu BGE 117 V 359 E. 4b) zu in terpretieren waren, ist aufgrund der zitierten medizinis chen Berichte nicht an zunehmen. So ergaben die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der HWS kein en strukturelle n Schaden (vgl. MRI vom 9. Juni 2011 ([Urk. 14/19 S. 4 ], Funktions-CT vom 16. August 2011 [Urk. 14/19 S. 5], SPECT-CT vom 14. Mai 2013 [Urk. 14/59 S. 1]), und di e später behandelnden Ärzte brachten die persistierenden, vordergründig den Schulterbereich betreffenden Beschwerden nicht mehr in Zusammenhang mit de m von den Ärzten der D.___ wenige Tage nach dem Unfall festgestellten Zustand nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma Grad II (Urk. 14/13) beziehungsweise einem Schleudertrauma oder einer diesem äquivalenten Verletzung . D ie Beschwerde führerin selbst führt ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls auf keine derartige Läsion zurück (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 2 f.) . 4. 3

Aufgrund der zitierten Arztberichte ist davon auszugehen, dass den anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter bez iehungsweise der BWS kein unfallbedingter objektivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Was die bildgebend festgestellte Deckplattenimpression des dritten und vierten Brustwir belkörpers

(Urk. 14/19 S. 4) anbelangt, bestand diese nachweislich bereits vor dem Unfall. So war eine entsprechende Veränderung, wie die Versicherungsme dizinerin Dr. C.___

– unter Wiedergabe des fraglichen Bildmaterials –

nach vollziehbar und sehr anschaulich darlegte, bereits in den (den behandelnden Ärzten offenbar nicht bekannten) rund viereinhalb Jahre vor dem Ereignis vom 29. Oktober 2010 angefertigten Röntgenbildern der BWS vom 3. Juni 2006 er sichtlich (vgl. Urk. 15 S. 8 ff.). Eine unfallkausa le Fraktur der ersten Rippe und/ oder der Clavicula, wie sie

– nachdem sämtliche bis dahin erfolgten bildge benden Untersuchungen keinen entsprechenden Befund ergeben hatten (Urk. 14/13 S. 3, Urk. 14/19 S. 4-6, Urk. 14/27, Urk. 14/54, Urk. 14/59) - aus schliesslich die Chirurgen der Klinik B.___ vermutet en (vgl. Berichte vom 14. Januar 2014 [Urk. 14/71 S. 1] und vom 8. Mai 2014 [Urk. 8]), schloss Dr. C.___ mit durchaus überzeugender Begründung aus. Dabei führte sie na mentlich

(anhand der bildgebenden Befunde auch illustrativ) einleuchtend aus, dass sich weder im Bereich der Clavicula noch an der ersten Rippe ein (auf eine nach dem Unfall während Jahren unerkannt gebliebene Fraktur hindeutender) Kallus finde (Urk. 15 S. 14 ff.). Stringent legte sie schliesslich dar, dass ange sichts des Fehlens einer auf den Ende Oktober 2010 erlittenen Unfall zurückzu führenden strukturellen Gesundheitsschädigung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht ursächlich für das – die noch geklagte Sympto matik erklärende - TOS sei.

Die Beweiskraft dieser schlüssigen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ wird durch die Berichte der weiteren Ärzte nicht in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Haus arzt Dr. F.___ wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und dem TOS lediglich für möglich halte (vgl. Berichte vom 11. Dezember 2012 [Urk. 14/37] und vom 10. April 2013 [Urk. 14/49]), und die Ärzte des I.___ gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf entsprechende Untersuchungsbefunde von der Unfallkausalität des TOS ausgingen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 14/66) . Die Kreisärzte Dr. G.___ und Dr. Z.___ gelangten – in Übereinstimmung mit Dr. C.___

– gestützt auf die Akten beziehungsweise die Ergebnisse der fundierten Untersu chung vom

10. Juli 2013 einhellig zum Schluss, dass das TOS (gegebenenfalls) konstitutionell bedingt respektive krankhafter Natur und damit jedenfalls un fallfremd sei (Urk. 14/31 S. 1, Urk. 14/38, Urk. 14/42, Urk. 14/57, Urk. 14/64). Die gegenteilige n Einschätzung en der Chirurgen der Klinik B.___ (Urk. 14/ 71, Urk.

8) und von Dr. K.___ (Urk. 14/79) beruhen auf der Annahme, dass der Unfall „wahrscheinlich“ (Urk. 14/71 S. 1) respektive „möglicherweise“ (Urk. 14/79 S. 1) eine Fraktur der Clavicula oder der ersten Rippe gezeitigt hat, was aber von Dr. C.___ mit einlässlicher Begründung widerlegt w o rde n ist (Urk. 15 S. 14 ff.). 4.4

Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht vom Fehlen eines natürlichen Kau salzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 2010 und den über den 19. November 2013 hinaus persistierenden gesundheitlichen Beein trächtigungen aus. Dass ein e

Inau genschein nahme der am 7. März 2014 opera tiv entfernten ersten Rippe transaxillär links (Urk. 14/80) zu einem anderen Er gebnis führte (Urk. 19 S. 3), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (a ntizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen) . Die Leistungseinstellung per 19. November 2013 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Sanitas Grundversicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer