Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 0 /121) und der Rechtslage steht ( Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 38 der Verord nung über die Unfallversicherung und BGE 107 V 136 sowie BGE 116 V 41 E.
E. 6 ) , dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Bes chwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen ist, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden ( Art. 61 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ), dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’
E. 9 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00093 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier WEISSBERG Advokatur
- Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 6. November 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 10/143) und auf dessen Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 2 1. März 2014 eine Hilf losenentschädigung
für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen hat ( Urk. 2) , nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 8. April 2014 , mit welcher der Beschwerde führer die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013
beantragt ( Urk. 1 ), in die auf Gut heissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Juli 2014 ( Urk. 9 ) und in die von den Parteien eingereichten Akten ( Urk. 3 und Urk. 10/1-193) , in Erwägung, dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Ausrichtung eine r Hilflosenent schädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013 in Überein stimmung mit de r Akten - ( insbesondere Erhebungsbl ätter für den Tagesablauf und für die Hilflosenentschädigung , Urk. 1 0 /140, Bericht der Y.___ vom 3 0. August 2013, Urk. 10 /129, Bericht des Z.___ vom 1 2. August 2013, Urk. 1 0 /126, und Abschlussbericht des Z.___ vom 1 3. Juni 2013, Urk. 1 0 /121) und der Rechtslage steht ( Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 38 der Verord nung über die Unfallversicherung und BGE 107 V 136 sowie BGE 116 V 41 E.
6 ) , dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Bes chwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen ist, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden ( Art. 61 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ), dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 9 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 2 1. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Minnier unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler