opencaselaw.ch

UV.2014.00082

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Höherer Invaliditätsgrad infolge höherem Valideneinkommen (Überzeitentschädigung und Erfolgsbeteiligung infolge Regelmässigkeit der Ausrichtung zu berücksichtigen); Integritätsentschädigung nur für Knieleiden. (BGE 8C_852/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war zuletzt seit 1995 bei der Y.___ AG als Lagerist tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 3. Juni 2008 erlitt er einen Unfall, als beim Um räumen von Kolbenstangen ein Stapel ins Rutschen geriet und er mit seinem rechten Fuss unter die Kol benstangen kam (Schadenmeldung vom 2 0. Juni 2008, Urk. 10/ 67 ). Dabei zog er sich ein e Kontusion des Fusses und des o beren Sprunggelenkes (OSG) zu (vgl. Urk. 10/ 11 ).

Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungs leistungen.

Am 2 1. November 2008 und am 1 6. März 2010 wurde n unter Hinweis auf eine Entzündung des rechten Mittelfusses respektive auf Rückenschmerzen Rückfälle zum Unfallereignis vom 1 3. Juni 2008 angemeldet

( Urk. 10/66, Urk. 10 /68) . Die SUVA anerkannte ihre Leistungsflicht und richtete die gesetzlichen Versiche rungsleistungen aus . 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 10/ 135 ) sprach die SUVA dem Ver si cherten ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 10 % und sowie eine Integritätsentschädigung von 12‘600.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Januar 2013 Einsprache ( Urk. 10/ 141 ). Am 2 9. Februar 2013 meldete er einen erneuten Rückfall zum Unfall vom 1 3. Juni 2008 ( Urk. 10/152 , vgl. Urk. 10/153 ) . Die SUVA anerkannte in d er Folge ihre Leistungspflicht.

Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 stellte die SUVA unter Verweis auf das hän gige

Einspracheverfahren

ihre Leistungen per 3 1. Dezember 2013 ein

( Urk. 10/201) .

Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Vers icherten gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 teilweise gut, indem

sie ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zuspr a ch . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 10/209 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 7. April 2014 Beschwerde g egen den Ein spracheent scheid der SUVA vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben , und es sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten zu veranlassen und gestützt darauf der unfallbedingte Invaliditätsgrad zu bestimmen und die unfallbedingte Integritätsentschädigung festzulegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2014 ( Urk.

9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Oktober 2014 reichte der Besc hwerdeführer die Replik ( Urk. 13 ) ein , und die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge

– still schwei gend

auf das Einreichen einer Duplik ( vgl. Urk. 14 16).

3.

Das Verfahren IV .2015.00158 in Sachen des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein ge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.7

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1. 8

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit,

auf di e kreisärztlichen Beurteilungen

könne abgestellt werden (S. 6 lit . c , S. 7 lit . d ). Die Rücken- und rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall v om 1 3. Juni 2008 zurück zuführen . Zu berücksichtigen seien lediglich die unfallbedingten B eschwerden im Bereich des rechten Knies (S. 7 lit . e) .

Auf das nach kreisärztlicher Untersuchung vom Oktober 2012 festgesetzte Zumut barkeits profil könne auch nach erneuter Operation am rechten Knie im März 2013 abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 4 lit . a-b ).

B ei der Berechnung des Valideneinkommens seien weder eine

Erfolgsbeteili gung

noch eine Überstundenentschädigung zu berücksichtigen (S.

11 f. Ziff. 6 lit . c). Bei einem mittels DAP-Löhnen ermittelten Invalideneinkommen resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von rund 10 % (S. 12 f. Ziff. 7- 8). Da es sich bei den Rücken- und rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden nicht um Unfallfolgen handle, seien diese bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht zu berück sichtigen.

Da eine Vorschädigung nicht bewiesen werden könne, ergebe sich b etreffend das rechte Kniegelenk ein ungekürzt er Integritätsschaden von 20 % (S. 15 lit . bb und lit .

d). Diesbezüglich sei die Einsprache teilweise gutzuheissen (S. 15 f. Ziff. 10).

I n der Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann

den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gek lagten psychischen Beschwerden (S. 4 ff. Ziff. 8.1-8.2 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen, da die Beschwerdegegnerin weder die aktenkundig

unfallbedingten Rückenschmerzen noch seine Fuss schmer zen weiter abgeklärt habe (S. 5 f.

Ziff. 2.2.3 ). Weiter sei auch denkbar, dass es sich bei der depressive n Symptomatik und den daraus entstehenden Panikattacken und Symptomausweitungen um eine unfallbedingte Störung handle, da der Unfall eindrücklich und geeignet gewesen sei, eine solche Stö rung herbeizuführen . Auch hier habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei dieser klaren psychischen Diagnose eine Kausalitätsabklärung vorzunehmen (S. 6 Mitte , S. 9 oben ) . Zudem sei ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen, da sich das verwendete Profil lediglich auf die Knieproblematik beziehe und sowohl die Rücken- und Fussproblematik als auch die inzwischen diagnosti zier te psychische Problematik nicht einbezogen worden seien (S. 7 Ziff. 2.3). Auch die Bemessung des Integritätsschadens habe unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden zu gesche hen , wobei die Integritätsentschädigung aufgrund des rechten Kniege lenkes von 20 % akzep tiert werde (S. 7 Ziff. 2.4 , S. 12 Ziff. 3.3 ). Auf die k reis ärztli che Einschät zung könne nicht abgestellt werden, da diese auf einer unvoll ständigen Unter suchung beruht habe (S. 8 Mitte). Hinsichtlich des Valideneinkommens

seien sowohl ein teuerungsangepasster Grundlohn als auch eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung der letzten a cht Jahre vor dem Unfall zu berücksichtigen. Zudem habe er auch nach dem Unfallereignis noch Überstunden geleistet, wes halb diesbezüglich auf den Durchschnittswert der vergangenen Jahr e abgestellt werden müsse (S. 10 f.). Das Invalideneinkommen könne erst berechnet werden, wenn aufgrund eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens ein Anforde rungsprofil vorliege, welches alle unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden b erücksichtige (S. 12 Ziff. 3.2.2 ).

In seiner Replik ( Urk.

13) machte der Beschwerd eführer geltend, es könne durch aus sein, dass die aufgetretenen Rückenbeschwerden aufgrund der fünf jährigen Fehlbelastung unfallkausal seien (S. 4 oben). Die Klinik Z.___ habe sich mit den Fussschmerzen überhaupt nicht auseinandergesetzt , und es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht vorhanden gewesen seien (S. 4 lit . b). Abgesehen vom Unfallereignis gebe es keine weiteren Gründe, welche die psychische Problematik auszulösen vermöchten (S. 5 oben). Zudem werde bestritten, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kau sal seien (S. 5 ff. Ziff. 3.1.1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den geltend gemachten Rücken-, Fuss- und psychischen Beschwer den um unfallkausale Beschwerden handelt und ob sich die medizinische Aktenlage zur Beantwortung dieser Fragen als ge nügend erweist. Weiter zu prüfen sind die dem Valideneinkommen zugrunde zu legende n Werte. 3.

3. 1

Der nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2008

gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Assistenzart Chirurgie, Spital B.___ , nannte

in seinem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/11) als Diagnose eine Fuss- un d OSG- Kontusion rechts ( Ziff. 5 ). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall ange geben, bei welchem ihm mehrere Stahlstangen auf den rechten Fuss gestürzt seien. Anschliessend habe er immobilisierende Schmerzen im Bereich des OSG und am rechten Fuss verspürt ( Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus , es fänden sich am rechten OSG mehrere Schürfungen mit begleitendem Hämatom. Bei m rechten Fuss fänden sich oberflächliche Schürfungen im Bereich des Mittelfusses. Es bestehe kein Anhaltspunkt für ossäre Läsionen ( Ziff. 4). Vom 1 3. bis 1 6. Juni 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Arbeitsaufnahme vom Hausarzt zu bestimmen ( Ziff. 8-9). 3. 2

Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diag nostizierte

in seiner am 8. Dezember 2008 verfassten Rückfallmeldung

( Urk. 10/3 S. 1 ) einen Status nach OSG-Kontusion rechts mit k onsekuti v K nie s chmerzen rechts , bestehend seit 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5) . Die Erstbehandlung habe am 2 1. November 2008 stattgefunden ( Ziff. 1). Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am rechten Knie. Der Befund zeige ein unauffälliges rechtes Knie und keine Schwellung ( Ziff. 2 und Ziff. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Ziff. 8). 3. 3

Unter Hinweis auf vom Beschwerdeführer angegebene permanente Belastungs schmerzen im rechten Knie meldete Dr. C.___ am 2 1. April 2010 ( Urk. 10/5) erneut einen Rückfall an. Als Diagnose nannte er einen Status nach Kontusion des Fusses/OSG und des rechten Knies am 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5).

Der Patient habe ausgeführt, er könne kaum arbeiten und wünsche eine spezielle ärztliche Abklärung ( Ziff. 2) . D e r

Patient behaupte, die Knieschmerzen seien auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen ( Ziff. 4). Als Unfallfolgen nannte er eine Gonarthrose rechts mit/bei Genua v alga . Seit dem 2 0. April 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8) . 3. 4

Die Ärzte der Klinik D.___

nannten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 10/9 ) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2010 in der Kniesprechstunde als Diagnose eine posttraumatische Valgusgonarthrose im rechten Knie mit/bei einem Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), einem Verdacht auf einen Status nach medialer Seitenbandruptur und einem Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 200 8. Der Patient sei vom behandelnden Hausarzt zugewiesen worde n . Nach am 1 3. Juni 2008 bei der Arbeit erlittenem Valgisationsunfall hätten damals die Fussschmerzen im Vor dergrund gestanden. Radiologisch hätten keine Frakturen nachgewiesen werden können. Bezüglich des rechten Knies habe der Patient sei t dem Unfall stets Beschwerden gehabt. Radiologisch habe sich ebenfalls kein Frakturnachweis gezeigt. Bei Schmerzpersistenz sei am 3. Mai 2010 ein MRI durchgeführt wor den. Der Patient arbeite zur Zeit zu 50 % mit starker körperlicher Belastung. Dies sei laut dem Patienten gut tolerierbar . Er nehme keine Analgetika (S. 1).

Die Ärzte führte n aus, es könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieses schweren Valgisationstraumas von vor zwei Jahren sowohl das VKB wie auch das mediale Seitenband und eventuell auch der Meniskus verletzt worden seien. Durch die entsprechende Fehlbelastung könne die aktuelle laterale Gon arthrose ebenfalls erklärt werden. Es werde ein operatives Vorgehen empfohlen. Es sei jedoch schwierig abzuschätzen, ob danach ein weiterer Arbeitsaufbau von über 50 % bei schwerer körperlicher Tätigkeit möglich sein werde. Allenfalls könnte durch die SUVA eine Abklärung zur Arbeitsplatzanpassung in leichter körperliche r Tätigkeit durchgeführt werden (S. 2). 3. 5

Nach am 2 9. November 2010 durchgeführter Kniearthroskopie rechts mit Débride ment VKB-Ganglion und medialer femoralen distalen Varisationsosteo tomie ( Surfix

biplanare Osteotomie) Knie rechts (vgl. Urk. 10/23 ) führten die Ärzte der Klinik

D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2011 ( Urk. 10/28) aus, dem Pati enten gehe es sechs Wochen nach dem Eingriff recht gut. Schmerzen habe er spontan keine. Nur nach der Physiotherapie beklage er noch Schmerzen am medialen Kompartiment. Bisher finde eine Teilbelastung mit halbem Körpergewicht und Unterarmgehstöcken unter Thromboseprophy laxe statt. Ansonsten gebe es keine speziellen Probleme (S. 1 unten).

Es bestehe sechs Wochen postoperativ ein regelrechter Befund. Die Klettschiene könne nun weggelassen werden , und innerhalb der nächsten Wochen sollte eine Vollbelastung angestrebt werden (S. 2). In ihrem am 1 5. März 2011 ausgestell ten Arztzeugnis ( Urk. 10/33) bestätigten die Ärzte der Klinik D.___ eine vom 1 5. März bis 1 5. Juni 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 10/35 S. 2). 3.6

Am 3 0. August 2011 ( Urk. 10/46) führten die Ärzte der Klinik D.___ aus, der Patient habe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50 % relativ gut tole rieren können. Bei der Aufnahme des 100

%-Pensums als Lagerist sei es vor allem beim Tragen von schweren Lasten zu vermehrten Beschwerden, vor allem nach der Belastung gekommen und gleichzeitigem Instabilitätsgefühl. Die Phy siotherapie sei weiter geführt worden sowie ein Krafttraining, wobei die voll ständige Kraft noch nicht erreicht sei (S. 1). Klinisch liege in der heutigen Untersuchung eine multidirektionale Instabilität vor, wobei die laxen Seiten bänder einen harten Anschlag hätten. Gleichzeitig bestünden eine sagittale und eine rotatorische Instabilität. Der Patient sei nochmals bis 2 3. September 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).

Aufgrund von unveränderten Beschwerden schrieben die Ärzte der Klinik D.___ den Beschwerdeführer nach Konsultation vom 2 2. September 2011 erneut für weitere zwei Monate bis 2 2. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/49, Urk. 10/50). 3.7

Am 2 0. Februar 2012 ( Urk. 10/61) führten die Ärzte der Klinik D.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 aus, er habe insge samt über unveränderte Beschwerden bei Belastung aber auch nachts berichtet. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell zu 50 % . Mehr sei zur Zeit nicht möglich (S. 1). Klinisch resultierten deutliche Beschwer den aufgrund einer Pangonarthrose . Möglicherweise komme ein Teil der medi alseitigen Beschwerden von der liegenden Platte her. Bestenfalls könne durch die Plattenentfernung eine Teilreduktion der Beschwerden erzielt werden, im schlechtesten Fall bestünden die Beschwerden postoperativ weiterhin. Der Pati ent wünsche die Plattenentfernung, welche auf den 2 1. Mai 2012 terminiert worden sei (S. 2) . Es wurde eine vom 7. Februar bis 2 1. Mai 2012 dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/62). 3. 8

Die Ärzte der Klinik D.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 10/105) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Knie sprechstunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1) : - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisa tionsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB -Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch imm er an Schmerzen im Bereich des medialen und lateralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie ge lenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kompar timents, welche klinisch auch gut ausl ösbar seien,

jedoch auch eine medialbetonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine symptomatische Instabilität . Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 9

Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichentags ver fassten Bericht ( Urk. 10/114) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Ope ration insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etw a eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belaste schwelle die ses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt worden . In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.) .

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu mehreren Du t zend Kilogramm anheben und auch in einem Hochregal bis sieben Meter auf Leitern die Reserve rohre herunterholen müssen, indem er sie an einen Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbe it kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. E.___ führte au s , das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent

(S. 6 Mitte). D er 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten B ein durch einen rutschenden Stap el getroffen worden. Es sei eine Fu ss-OSG-Kontusion rechts und ein

Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen d u r chgeführt worden , und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5) .

D as rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoler anz. Der Beschwerde führer habe b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zei gten sich eine vordere VKB-R uptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. E.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte ).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentlic hes Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Z ur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. E.___

aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar, dies a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf unebenem Untergrund (S. 11 unten) . 3. 10

Dr. med. F.___ , Oberarzt, Klinik D.___ ,

nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/177/ 4-5 ) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekonstruk tion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden . Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f. ). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. F.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden soll t

e. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 10/177/1-2) führte Dr. F.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( Urk. 10/177/3) , es hand le sich um eine komplexe Situa tion mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabili tationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei . 3. 11

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( Urk. 10/186 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsost eotomie Knie rechts ( Surfix , bipla nare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Gang lion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik D.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor beste ht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physio therapie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine re levante Spinalkanal- und Neurof oramenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs test s und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stell te psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungs minderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten) .

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zumutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Ein nahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Lei tersteigen und kein repet itives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 sei en die Arbeitssuche und der Fallabschluss

zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kungen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, An gst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend abgeraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychother apeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert , der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt , und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt , mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstest s und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen , und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu be urteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitun g überlagert würden (S. 5 oben). 3. 12

Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurtei lung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10/194) aus, seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesserung der Flexion , jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage . Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer mass gebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depres sive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreisärztlicherseits jedo ch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. G.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt , und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Darüber, ob die Gonarthrose bereits 2008 bestanden habe oder nicht, könne aufgrund fehlender Röntgenbilder nur spekuliert werden. Damit könne auch die Frage nicht beantwortet werden, ob eine Vorschädigung für die definitive Schä digung zu berücksichtigen sei.

Dr. G.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbe richt der Klinik Z.___ fi nde sich keine anderslautende Beurteilung.

Bezüglich der Integritätsentschädigung ergebe sich insofern eine Änderung, als eine Vorschädigung im Sinne einer ausgeprägten Valgusgonarthrose nicht bewie sen werden könne, so dass auch kein Abzug in Ansatz gebracht werden könne (S. 5 Mitte). 3.13

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodis ch paroxysmale Angst (ICD-10 F41 .0), aktuell teil weise remittiert

Dr. H.___ führte aus, im Herbst 2012 habe der Beschwerdeführer sich erstmals auf Anraten des Hausarztes Dr. C.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten) . Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Aufenthaltes in Z.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unau ffällig und arbeitsam gewesen. N ach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder ein mal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kr eisärztlichen Einschätzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E. 3.9) und von Dr. G.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.12) davon aus, dass die Rücken- und rechtsseiti gen Sprunggelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen und lediglich die Kniebe schwerden zu berücksichtigen seien. Insbesondere stellte die Beschwerdegegne rin auf das

von Kreisarzt Dr. E.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil ab, wonach dem Beschwerdeführer eine seinem Knieleiden angepasste Tätigkeit grundsätz lich zu 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 2.1) .

Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde sodann nach erneuter Knieoperation im März 2013 von Dr. F.___ (vor stehend E. 3 .10 ) bestätigt und auch die Ärzte der Klinik Z.___ teilten nach rund einmonatigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrem Austritts bericht vom September 2013 (vorstehend E. 3 .11 ) diese Ansicht.

Dagegen machte der Beschw erdeführer geltend, auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da weder seine Rücken-, noch seine Fussbe schwerden und auch nicht seine psychischen Einschränkungen, welche er alle sam t als unfallkausal postulierte, darin miteinbezogen worden seien (vorstehend E. 2.2). 4.2

Hinsichtlich der Rücken- und Fussbeschwerden, welche laut Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht in das Zumutbarkeitsprofil und in die Berechnung des Integritätsschadens miteinbezogen worden seien, ist zu beachten, dass diese Beschwerden in keinem der zahlreichen Berichte der Klinik D.___ erwähnt worden sind. Erstmals wies der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung Mitte Oktober 2012 (vorstehend E. 3 .9 ) auf allfällige Fuss be schwer de n hin. Die Untersuchung des OSG durch Dr. E.___ zeigte sich

jedoch klinisch unauffällig. Bis zu m Zeitpunkt

der kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2012 und auch bis dato sind keine bezüglich der OSG- respektive Fuss beschwerden

nötig geworden en

Behandlungen oder Einschränkungen von ärztlicher Seite her festgehalten . Dies ist auch mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschwerdeführer a nlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Oktober 2012 nichts von allfällig vorhandenen Rückenschmerzen

verlauten liess .

Wie die Beschwerdegegnerin in der B eschwerdeantwort ausführte

( vgl. Urk. 9 S.

3 Ziff. 6 ) , findet sich ein erste r Hinweis auf Rückenbeschwerden , welche Hausarzt Dr. C.___ auf die durch den Unfall verursachte Fehlbelastung zurück führte, in der Rückfallmeldung vom 1 6. M ärz 2010 (vgl. Urk. 10/66 Ziff. 6) und damit knapp zwei Jahre nach dem Unfall . Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 über wi ederkehrende Lumbalgien klagte

- allfällige Fussbeschwerden dagegen nicht erwähnte - wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule angefertigt , welches degenerative Veränderungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11) .

Die degenerative Herkunft der Beschwerden wurde sodann auch von Kreisarzt Dr. G.___

(vorstehend E. 3.12) im Oktober 2013 bestätigt. Anderweitige fach ärztliche Berichte, welche gegenteilig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallkausale Herkunft der Rückenbeschwerden hinwiesen , liegen keine vor.

Auch betreffend die nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffenderweise nicht mitberücksichtigten Fussbeschwerden ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass diese als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal

respektive als vollständig ausgeheilt anzus ehen sind. 4.3

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch psychische Beschwer den beeinträchtigt, deren Unfallkausalität nur ungenügend abgeklärt worden sei (vorstehend E. 2.2) .

D er behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3 .13 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörung, episodisch paro xysmale Angst (ICD-10 F41 .0), wobei er beide Diagnosen

für teilweise remittiert

erachtete .

Auch die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im September 2013 (vorste hend E.

3. 11 ) eine bestehende psychische Beeinträchtigung, befanden diese jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt als teilremittiert. Als Folge davon leiteten sie eine verminderte Stresstoleranz, zusammenfassend jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie wiesen sodann auf einen allfälligen positiven Ein fluss der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf das psychische Befinden des Beschwerdeführers hin. Im Rahmen des Austrittsgespräches vom 2 8. August 2013 wurde deutlich festgehalten, dass die Stresstoleranz beim Beschwerdefüh rer nicht ganz so hoch sei wie üblich, deswegen jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , und eine Tagesstruktur für die Psyche des Beschwer deführers förderlich wäre ( vgl. Urk. 10/182). Zur Unfallkausalität dieser Beschwerden äusserten sich die Ärzte der Klinik Z.___

nicht. Im Gegen satz dazu begründete der behandelnde Psychiater Dr. H.___

die Unfall kau salität lediglich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfalle reignis unauffällig gewesen sei, was nicht zu überzeugen vermag.

Ob zu den festgestellten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann - anders als bei Gesundheits schädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - offen gelassen werden, da eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehme n ist. Diese hat nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E.

1.5) . 4. 4

Hinsichtlic h der Schwere des Unfalls vom 1 3. Juni 2008 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er d och weder als schwerer noch als leich ter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzu sammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtspre chung massgebenden unfallbezogene n Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( vgl. vorstehend E. 1.5, BGE 115 V 141 E . 6c/ bb ).

Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abge spielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlitte nen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblich en Komplikationen die Rede sein . Ebenso

wenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vor .

So sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand en nebst den operativen Eingriffen eine ambulante Physio therapie und eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Klinik Z.___

statt (vgl. vorstehend E. 3.11 ). Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

ist vorliegend nicht erfüllt. Obwohl der Bes chwerdeführer über einschränkende Kniebeschwerden klagte, arbeitete er über einen langen Zeitraum noch in seiner körperlich belas tenden Tätigkeit.

Im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ wurde sodann auch eine gewisse Symptomausweitung festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.11) und von ver schiedener Seite her wurde in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit ohne Einschränkungen durch Dauerschmerzen attestiert (vgl. vorstehend E.

3.9-12).

Zum Kriterium des Grades und der Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfä hig keit ist f estzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits rund einen Monat nach dem Unfallereignis seine angestammte Tät igkeit wieder aufgenommen hatte. Erst knapp zwei Jahre später wurde ihm aufgrund der Knieschmerzen ab dem 2 0. April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.3). Hernach ist dokumentiert, dass er zumindest seit Mitte Juli 2010 wieder zu 50 % seiner angestammten schweren körperlichen Arbeit nachging, was er laut Ärzten der Klinik D.___ zu diesem Zeitpunkt gut toleriert habe (vor stehend E. 3.4).

Nach im November 2010 durchgeführter Kn ieoperation nahm der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Arbeitgebers die Arbeit im Rah men von leichteren Arbeiten ab Anfang Juni 2011 wieder zu 50 % ( vgl. Urk. 10/39 , Urk. 10/41 ) und g emäss seinem Hausarzt Dr. C.___

per 2 1. Juli 2011 wieder im Umfang von 100 % auf (vgl. Urk. 10/44). Aufgrund von hierbei auf getretenen Schmerzen wurd e er Ende August 2011 erneut zu 50 % arbeitsunfä hig geschrieben , was bis zur Plattenentfernung Mitte Mai 2012 so beibehalten wurde (vgl. Urk. 10/55 , vorstehend E. 3.6-7). Nach erfolgter Operation war der Be schwerdeführer erneut zu 100 % a rbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/80/1-2, Urk. 10/87, Urk. 10/91). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 3 0. Novem ber 2012 nach gescheitertem Arbeitsversuch aufgelöst (vgl. Urk. 10/161 ) . Hingegen wurde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. E.___ im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit festgehalten (vorstehend E. 3.9). Diese wurde auch nach Mitte März 2013 nötig gewordener erneuter Operation des Knies spätestens ab Oktober 2013 wie dererlangt (vgl. vorstehend E. 3.11-12).

Zusammenfassend hat eine Arbeitsfä higkeit des Beschw erdeführers mit durch Rückfälle bedingten Unterbrüchen, wenn auch in einem reduzierten Pensum und schlussendlich vollständig in angepasster Tätigkeit bestanden.

Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht besonders ausgeprägt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2008 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abkl ärungen verzichtet werden kann. 4. 6

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass weder die Rücken- noch die Fussbeschwerden als unfallkausal anzusehen sind. Auch ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden nicht ausgewiesen. Demnach erweist sich sowohl das von Kreisarzt Dr. E.___ im Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil als auch die Ausrichtung der Integritätsent schädigung nur für die Beschwerden am rechten Knie als rechtens. 5 .

5 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 716/00 vom 2 0. November 2001, E. 3.a). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. Es können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität allerdings auch regelmässig ausgerichtete Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 sowie - für die Invalidenversicherung - AHI 2002 S. 155). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatz einkommens , dass die versicherte Person aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b), ob die versicherte Person aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.).

5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘600.-- aus, indem sie insbesondere eine zu berücksichtigende Erfolgsbeteiligung und eine Überzeitentschädigung des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Urk. 2) . Dem den Akten aus dem hängigen

IV- Verfahren beiliegenden Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/29 im Verfahren Nr. IV.2015. 0015 8 ) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 vor dem Arbeitsunfall ein Einkommen von Fr. 77‘120.-- angegeben wurde. Damit erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn, der deutlich über dem von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 2. November 2012 angegebenen, im Jahr 2012 allfällig ausgerichteten Grund lohn von Fr. 67‘000.-- (13 x Fr. 5‘200.--) lag (vgl. Urk. 10/123) .

Dass vorliegend dem Grundlohn sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteili gung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen sind, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. 5 . 3

Betreffend die hier strittige Erfolgsbeteiligung lässt sich den eingereichten Kumu lativjournalen

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m) entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regel mässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005:

Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘ 907.--; Jahr 2009 : Fr. 2‘808 .--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im hier strittigen Jahr 2012 die Erfolgsbe teiligung

aus dem Jahr 2011

im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist , ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteili gung ausbezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmäs sigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 10/219/32). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnitt liche Erfolgsbeteiligung von rund

Fr. 1‘ 821 .-- zum Valideneinkommen hinzu zurechnen . 5 . 4

Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf die Unregelmässigkeit der geleisteten Überstunden des Beschwerdeführers eine Anrechnung einer durch schnittlichen Überstundenentschädigung an das Valideneinkommen . Den ein gereichten Kumulativjournal en

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m ) lässt sich entnehmen, dass d er Beschwerde führer im Jahr 2006 im Monat September eine Überze itentschädigung von Fr. 4‘477.60 , im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von

Fr. 3‘414.45 bezog.

Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von

Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht vollends nachvollziehen . Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlitten em Unfall vereinzelt

Überzeit leistete .

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass er weiterhin und auch über eine längere Zeit Über zeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.--

bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5 . 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Über zeitentschädigung von Fr. 7‘394 .-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821. -- ein Validen einkommen von insgesamt Fr. 76‘815 .-- . 6. 6 .1

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472). 6 .2

Da die von der SUVA ausgewählten fünf DAP-Berufe (vgl. Urk. 10/128) dem hier anwendbaren von Dr. E.___ festgesetzten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorste hend E. 4. 4 ) entsprechen, die rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7) damit erfüllt wurden und Gegenteiliges auch nicht

geltend gemacht wurde, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht zu beanstan den , und es ist von dem von ihr ermittelten möglichen Invalidenein kommen von Fr. 60‘788. -- auszugehen (vgl. Urk. 10/ 128/1 ) . 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76‘815.--

mit dem Invali deneinkommen von Fr. 6 0‘788 .-- ergibt ein e Lohneinbusse von Fr. 16‘027.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von gerun det 21 % .

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Ein spracheentscheid vom 6. März 2014 ( Urk. 2 ), mit welchem dem Beschwerde führer unter anderem ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen wurde ,

insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass er ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 %

hat. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigu ng von Fr. 3‘6 00.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidit ätsgrades von 21 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein ge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 1.7 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1.

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 7. April 2014 Beschwerde g egen den Ein spracheent scheid der SUVA vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben , und es sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten zu veranlassen und gestützt darauf der unfallbedingte Invaliditätsgrad zu bestimmen und die unfallbedingte Integritätsentschädigung festzulegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2014 ( Urk.

9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Oktober 2014 reichte der Besc hwerdeführer die Replik ( Urk. 13 ) ein , und die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge

– still schwei gend

auf das Einreichen einer Duplik ( vgl. Urk. 14 16).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit,

auf di e kreisärztlichen Beurteilungen

könne abgestellt werden (S. 6 lit . c , S. 7 lit . d ). Die Rücken- und rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall v om 1 3. Juni 2008 zurück zuführen . Zu berücksichtigen seien lediglich die unfallbedingten B eschwerden im Bereich des rechten Knies (S. 7 lit . e) .

Auf das nach kreisärztlicher Untersuchung vom Oktober 2012 festgesetzte Zumut barkeits profil könne auch nach erneuter Operation am rechten Knie im März 2013 abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 4 lit . a-b ).

B ei der Berechnung des Valideneinkommens seien weder eine

Erfolgsbeteili gung

noch eine Überstundenentschädigung zu berücksichtigen (S.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen, da die Beschwerdegegnerin weder die aktenkundig

unfallbedingten Rückenschmerzen noch seine Fuss schmer zen weiter abgeklärt habe (S. 5 f.

Ziff.

E. 2.2.3 ). Weiter sei auch denkbar, dass es sich bei der depressive n Symptomatik und den daraus entstehenden Panikattacken und Symptomausweitungen um eine unfallbedingte Störung handle, da der Unfall eindrücklich und geeignet gewesen sei, eine solche Stö rung herbeizuführen . Auch hier habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei dieser klaren psychischen Diagnose eine Kausalitätsabklärung vorzunehmen (S. 6 Mitte , S. 9 oben ) . Zudem sei ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen, da sich das verwendete Profil lediglich auf die Knieproblematik beziehe und sowohl die Rücken- und Fussproblematik als auch die inzwischen diagnosti zier te psychische Problematik nicht einbezogen worden seien (S. 7 Ziff. 2.3). Auch die Bemessung des Integritätsschadens habe unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden zu gesche hen , wobei die Integritätsentschädigung aufgrund des rechten Kniege lenkes von 20 % akzep tiert werde (S. 7 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den geltend gemachten Rücken-, Fuss- und psychischen Beschwer den um unfallkausale Beschwerden handelt und ob sich die medizinische Aktenlage zur Beantwortung dieser Fragen als ge nügend erweist. Weiter zu prüfen sind die dem Valideneinkommen zugrunde zu legende n Werte. 3.

3. 1

Der nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2008

gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Assistenzart Chirurgie, Spital B.___ , nannte

in seinem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/11) als Diagnose eine Fuss- un d OSG- Kontusion rechts ( Ziff. 5 ). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall ange geben, bei welchem ihm mehrere Stahlstangen auf den rechten Fuss gestürzt seien. Anschliessend habe er immobilisierende Schmerzen im Bereich des OSG und am rechten Fuss verspürt ( Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus , es fänden sich am rechten OSG mehrere Schürfungen mit begleitendem Hämatom. Bei m rechten Fuss fänden sich oberflächliche Schürfungen im Bereich des Mittelfusses. Es bestehe kein Anhaltspunkt für ossäre Läsionen ( Ziff. 4). Vom 1 3. bis 1 6. Juni 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Arbeitsaufnahme vom Hausarzt zu bestimmen ( Ziff. 8-9). 3. 2

Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diag nostizierte

in seiner am 8. Dezember 2008 verfassten Rückfallmeldung

( Urk. 10/3 S. 1 ) einen Status nach OSG-Kontusion rechts mit k onsekuti v K nie s chmerzen rechts , bestehend seit 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5) . Die Erstbehandlung habe am 2 1. November 2008 stattgefunden ( Ziff. 1). Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am rechten Knie. Der Befund zeige ein unauffälliges rechtes Knie und keine Schwellung ( Ziff. 2 und Ziff. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Ziff. 8). 3. 3

Unter Hinweis auf vom Beschwerdeführer angegebene permanente Belastungs schmerzen im rechten Knie meldete Dr. C.___ am 2 1. April 2010 ( Urk. 10/5) erneut einen Rückfall an. Als Diagnose nannte er einen Status nach Kontusion des Fusses/OSG und des rechten Knies am 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5).

Der Patient habe ausgeführt, er könne kaum arbeiten und wünsche eine spezielle ärztliche Abklärung ( Ziff. 2) . D e r

Patient behaupte, die Knieschmerzen seien auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen ( Ziff. 4). Als Unfallfolgen nannte er eine Gonarthrose rechts mit/bei Genua v alga . Seit dem 2 0. April 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8) . 3. 4

Die Ärzte der Klinik D.___

nannten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 10/9 ) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2010 in der Kniesprechstunde als Diagnose eine posttraumatische Valgusgonarthrose im rechten Knie mit/bei einem Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), einem Verdacht auf einen Status nach medialer Seitenbandruptur und einem Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 200 8. Der Patient sei vom behandelnden Hausarzt zugewiesen worde n . Nach am 1 3. Juni 2008 bei der Arbeit erlittenem Valgisationsunfall hätten damals die Fussschmerzen im Vor dergrund gestanden. Radiologisch hätten keine Frakturen nachgewiesen werden können. Bezüglich des rechten Knies habe der Patient sei t dem Unfall stets Beschwerden gehabt. Radiologisch habe sich ebenfalls kein Frakturnachweis gezeigt. Bei Schmerzpersistenz sei am 3. Mai 2010 ein MRI durchgeführt wor den. Der Patient arbeite zur Zeit zu 50 % mit starker körperlicher Belastung. Dies sei laut dem Patienten gut tolerierbar . Er nehme keine Analgetika (S. 1).

Die Ärzte führte n aus, es könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieses schweren Valgisationstraumas von vor zwei Jahren sowohl das VKB wie auch das mediale Seitenband und eventuell auch der Meniskus verletzt worden seien. Durch die entsprechende Fehlbelastung könne die aktuelle laterale Gon arthrose ebenfalls erklärt werden. Es werde ein operatives Vorgehen empfohlen. Es sei jedoch schwierig abzuschätzen, ob danach ein weiterer Arbeitsaufbau von über 50 % bei schwerer körperlicher Tätigkeit möglich sein werde. Allenfalls könnte durch die SUVA eine Abklärung zur Arbeitsplatzanpassung in leichter körperliche r Tätigkeit durchgeführt werden (S. 2). 3. 5

Nach am 2 9. November 2010 durchgeführter Kniearthroskopie rechts mit Débride ment VKB-Ganglion und medialer femoralen distalen Varisationsosteo tomie ( Surfix

biplanare Osteotomie) Knie rechts (vgl. Urk. 10/23 ) führten die Ärzte der Klinik

D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2011 ( Urk. 10/28) aus, dem Pati enten gehe es sechs Wochen nach dem Eingriff recht gut. Schmerzen habe er spontan keine. Nur nach der Physiotherapie beklage er noch Schmerzen am medialen Kompartiment. Bisher finde eine Teilbelastung mit halbem Körpergewicht und Unterarmgehstöcken unter Thromboseprophy laxe statt. Ansonsten gebe es keine speziellen Probleme (S. 1 unten).

Es bestehe sechs Wochen postoperativ ein regelrechter Befund. Die Klettschiene könne nun weggelassen werden , und innerhalb der nächsten Wochen sollte eine Vollbelastung angestrebt werden (S. 2). In ihrem am 1 5. März 2011 ausgestell ten Arztzeugnis ( Urk. 10/33) bestätigten die Ärzte der Klinik D.___ eine vom 1 5. März bis 1 5. Juni 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 10/35 S. 2).

E. 2.4 , S. 12 Ziff.

E. 3 Das Verfahren IV .2015.00158 in Sachen des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.3 ). Auf die k reis ärztli che Einschät zung könne nicht abgestellt werden, da diese auf einer unvoll ständigen Unter suchung beruht habe (S. 8 Mitte). Hinsichtlich des Valideneinkommens

seien sowohl ein teuerungsangepasster Grundlohn als auch eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung der letzten a cht Jahre vor dem Unfall zu berücksichtigen. Zudem habe er auch nach dem Unfallereignis noch Überstunden geleistet, wes halb diesbezüglich auf den Durchschnittswert der vergangenen Jahr e abgestellt werden müsse (S. 10 f.). Das Invalideneinkommen könne erst berechnet werden, wenn aufgrund eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens ein Anforde rungsprofil vorliege, welches alle unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden b erücksichtige (S. 12 Ziff. 3.2.2 ).

In seiner Replik ( Urk.

13) machte der Beschwerd eführer geltend, es könne durch aus sein, dass die aufgetretenen Rückenbeschwerden aufgrund der fünf jährigen Fehlbelastung unfallkausal seien (S. 4 oben). Die Klinik Z.___ habe sich mit den Fussschmerzen überhaupt nicht auseinandergesetzt , und es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht vorhanden gewesen seien (S. 4 lit . b). Abgesehen vom Unfallereignis gebe es keine weiteren Gründe, welche die psychische Problematik auszulösen vermöchten (S. 5 oben). Zudem werde bestritten, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kau sal seien (S. 5 ff. Ziff. 3.1.1) .

E. 3.6 Am 3 0. August 2011 ( Urk. 10/46) führten die Ärzte der Klinik D.___ aus, der Patient habe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50 % relativ gut tole rieren können. Bei der Aufnahme des 100

%-Pensums als Lagerist sei es vor allem beim Tragen von schweren Lasten zu vermehrten Beschwerden, vor allem nach der Belastung gekommen und gleichzeitigem Instabilitätsgefühl. Die Phy siotherapie sei weiter geführt worden sowie ein Krafttraining, wobei die voll ständige Kraft noch nicht erreicht sei (S. 1). Klinisch liege in der heutigen Untersuchung eine multidirektionale Instabilität vor, wobei die laxen Seiten bänder einen harten Anschlag hätten. Gleichzeitig bestünden eine sagittale und eine rotatorische Instabilität. Der Patient sei nochmals bis 2 3. September 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).

Aufgrund von unveränderten Beschwerden schrieben die Ärzte der Klinik D.___ den Beschwerdeführer nach Konsultation vom 2 2. September 2011 erneut für weitere zwei Monate bis 2 2. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/49, Urk. 10/50).

E. 3.7 Am 2 0. Februar 2012 ( Urk. 10/61) führten die Ärzte der Klinik D.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 aus, er habe insge samt über unveränderte Beschwerden bei Belastung aber auch nachts berichtet. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell zu 50 % . Mehr sei zur Zeit nicht möglich (S. 1). Klinisch resultierten deutliche Beschwer den aufgrund einer Pangonarthrose . Möglicherweise komme ein Teil der medi alseitigen Beschwerden von der liegenden Platte her. Bestenfalls könne durch die Plattenentfernung eine Teilreduktion der Beschwerden erzielt werden, im schlechtesten Fall bestünden die Beschwerden postoperativ weiterhin. Der Pati ent wünsche die Plattenentfernung, welche auf den 2 1. Mai 2012 terminiert worden sei (S. 2) . Es wurde eine vom 7. Februar bis 2 1. Mai 2012 dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/62). 3. 8

Die Ärzte der Klinik D.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 10/105) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Knie sprechstunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1) : - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisa tionsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB -Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch imm er an Schmerzen im Bereich des medialen und lateralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie ge lenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kompar timents, welche klinisch auch gut ausl ösbar seien,

jedoch auch eine medialbetonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine symptomatische Instabilität . Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 9

Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichentags ver fassten Bericht ( Urk. 10/114) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Ope ration insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etw a eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belaste schwelle die ses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt worden . In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.) .

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu mehreren Du t zend Kilogramm anheben und auch in einem Hochregal bis sieben Meter auf Leitern die Reserve rohre herunterholen müssen, indem er sie an einen Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbe it kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. E.___ führte au s , das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent

(S. 6 Mitte). D er 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten B ein durch einen rutschenden Stap el getroffen worden. Es sei eine Fu ss-OSG-Kontusion rechts und ein

Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen d u r chgeführt worden , und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5) .

D as rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoler anz. Der Beschwerde führer habe b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zei gten sich eine vordere VKB-R uptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. E.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte ).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentlic hes Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Z ur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. E.___

aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar, dies a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf unebenem Untergrund (S. 11 unten) . 3. 10

Dr. med. F.___ , Oberarzt, Klinik D.___ ,

nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/177/ 4-5 ) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekonstruk tion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden . Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f. ). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. F.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden soll t

e. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 10/177/1-2) führte Dr. F.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( Urk. 10/177/3) , es hand le sich um eine komplexe Situa tion mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabili tationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei . 3.

E. 3.13 Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodis ch paroxysmale Angst (ICD-10 F41 .0), aktuell teil weise remittiert

Dr. H.___ führte aus, im Herbst 2012 habe der Beschwerdeführer sich erstmals auf Anraten des Hausarztes Dr. C.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten) . Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Aufenthaltes in Z.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unau ffällig und arbeitsam gewesen. N ach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder ein mal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kr eisärztlichen Einschätzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E. 3.9) und von Dr. G.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.12) davon aus, dass die Rücken- und rechtsseiti gen Sprunggelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen und lediglich die Kniebe schwerden zu berücksichtigen seien. Insbesondere stellte die Beschwerdegegne rin auf das

von Kreisarzt Dr. E.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil ab, wonach dem Beschwerdeführer eine seinem Knieleiden angepasste Tätigkeit grundsätz lich zu 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 2.1) .

Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde sodann nach erneuter Knieoperation im März 2013 von Dr. F.___ (vor stehend E. 3 .10 ) bestätigt und auch die Ärzte der Klinik Z.___ teilten nach rund einmonatigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrem Austritts bericht vom September 2013 (vorstehend E. 3 .11 ) diese Ansicht.

Dagegen machte der Beschw erdeführer geltend, auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da weder seine Rücken-, noch seine Fussbe schwerden und auch nicht seine psychischen Einschränkungen, welche er alle sam t als unfallkausal postulierte, darin miteinbezogen worden seien (vorstehend E. 2.2). 4.2

Hinsichtlich der Rücken- und Fussbeschwerden, welche laut Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht in das Zumutbarkeitsprofil und in die Berechnung des Integritätsschadens miteinbezogen worden seien, ist zu beachten, dass diese Beschwerden in keinem der zahlreichen Berichte der Klinik D.___ erwähnt worden sind. Erstmals wies der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung Mitte Oktober 2012 (vorstehend E. 3 .9 ) auf allfällige Fuss be schwer de n hin. Die Untersuchung des OSG durch Dr. E.___ zeigte sich

jedoch klinisch unauffällig. Bis zu m Zeitpunkt

der kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2012 und auch bis dato sind keine bezüglich der OSG- respektive Fuss beschwerden

nötig geworden en

Behandlungen oder Einschränkungen von ärztlicher Seite her festgehalten . Dies ist auch mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschwerdeführer a nlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Oktober 2012 nichts von allfällig vorhandenen Rückenschmerzen

verlauten liess .

Wie die Beschwerdegegnerin in der B eschwerdeantwort ausführte

( vgl. Urk. 9 S.

3 Ziff. 6 ) , findet sich ein erste r Hinweis auf Rückenbeschwerden , welche Hausarzt Dr. C.___ auf die durch den Unfall verursachte Fehlbelastung zurück führte, in der Rückfallmeldung vom 1 6. M ärz 2010 (vgl. Urk. 10/66 Ziff. 6) und damit knapp zwei Jahre nach dem Unfall . Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 über wi ederkehrende Lumbalgien klagte

- allfällige Fussbeschwerden dagegen nicht erwähnte - wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule angefertigt , welches degenerative Veränderungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11) .

Die degenerative Herkunft der Beschwerden wurde sodann auch von Kreisarzt Dr. G.___

(vorstehend E. 3.12) im Oktober 2013 bestätigt. Anderweitige fach ärztliche Berichte, welche gegenteilig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallkausale Herkunft der Rückenbeschwerden hinwiesen , liegen keine vor.

Auch betreffend die nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffenderweise nicht mitberücksichtigten Fussbeschwerden ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass diese als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal

respektive als vollständig ausgeheilt anzus ehen sind. 4.3

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch psychische Beschwer den beeinträchtigt, deren Unfallkausalität nur ungenügend abgeklärt worden sei (vorstehend E. 2.2) .

D er behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3 .13 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörung, episodisch paro xysmale Angst (ICD-10 F41 .0), wobei er beide Diagnosen

für teilweise remittiert

erachtete .

Auch die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im September 2013 (vorste hend E.

3. 11 ) eine bestehende psychische Beeinträchtigung, befanden diese jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt als teilremittiert. Als Folge davon leiteten sie eine verminderte Stresstoleranz, zusammenfassend jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie wiesen sodann auf einen allfälligen positiven Ein fluss der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf das psychische Befinden des Beschwerdeführers hin. Im Rahmen des Austrittsgespräches vom 2 8. August 2013 wurde deutlich festgehalten, dass die Stresstoleranz beim Beschwerdefüh rer nicht ganz so hoch sei wie üblich, deswegen jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , und eine Tagesstruktur für die Psyche des Beschwer deführers förderlich wäre ( vgl. Urk. 10/182). Zur Unfallkausalität dieser Beschwerden äusserten sich die Ärzte der Klinik Z.___

nicht. Im Gegen satz dazu begründete der behandelnde Psychiater Dr. H.___

die Unfall kau salität lediglich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfalle reignis unauffällig gewesen sei, was nicht zu überzeugen vermag.

Ob zu den festgestellten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann - anders als bei Gesundheits schädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - offen gelassen werden, da eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehme n ist. Diese hat nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E.

1.5) . 4. 4

Hinsichtlic h der Schwere des Unfalls vom 1 3. Juni 2008 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er d och weder als schwerer noch als leich ter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzu sammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtspre chung massgebenden unfallbezogene n Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( vgl. vorstehend E. 1.5, BGE 115 V 141 E . 6c/ bb ).

Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abge spielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlitte nen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblich en Komplikationen die Rede sein . Ebenso

wenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vor .

So sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand en nebst den operativen Eingriffen eine ambulante Physio therapie und eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Klinik Z.___

statt (vgl. vorstehend E. 3.11 ). Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

ist vorliegend nicht erfüllt. Obwohl der Bes chwerdeführer über einschränkende Kniebeschwerden klagte, arbeitete er über einen langen Zeitraum noch in seiner körperlich belas tenden Tätigkeit.

Im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ wurde sodann auch eine gewisse Symptomausweitung festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.11) und von ver schiedener Seite her wurde in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit ohne Einschränkungen durch Dauerschmerzen attestiert (vgl. vorstehend E.

3.9-12).

Zum Kriterium des Grades und der Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfä hig keit ist f estzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits rund einen Monat nach dem Unfallereignis seine angestammte Tät igkeit wieder aufgenommen hatte. Erst knapp zwei Jahre später wurde ihm aufgrund der Knieschmerzen ab dem 2 0. April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.3). Hernach ist dokumentiert, dass er zumindest seit Mitte Juli 2010 wieder zu 50 % seiner angestammten schweren körperlichen Arbeit nachging, was er laut Ärzten der Klinik D.___ zu diesem Zeitpunkt gut toleriert habe (vor stehend E. 3.4).

Nach im November 2010 durchgeführter Kn ieoperation nahm der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Arbeitgebers die Arbeit im Rah men von leichteren Arbeiten ab Anfang Juni 2011 wieder zu 50 % ( vgl. Urk. 10/39 , Urk. 10/41 ) und g emäss seinem Hausarzt Dr. C.___

per 2 1. Juli 2011 wieder im Umfang von 100 % auf (vgl. Urk. 10/44). Aufgrund von hierbei auf getretenen Schmerzen wurd e er Ende August 2011 erneut zu 50 % arbeitsunfä hig geschrieben , was bis zur Plattenentfernung Mitte Mai 2012 so beibehalten wurde (vgl. Urk. 10/55 , vorstehend E. 3.6-7). Nach erfolgter Operation war der Be schwerdeführer erneut zu 100 % a rbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/80/1-2, Urk. 10/87, Urk. 10/91). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 3 0. Novem ber 2012 nach gescheitertem Arbeitsversuch aufgelöst (vgl. Urk. 10/161 ) . Hingegen wurde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. E.___ im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit festgehalten (vorstehend E. 3.9). Diese wurde auch nach Mitte März 2013 nötig gewordener erneuter Operation des Knies spätestens ab Oktober 2013 wie dererlangt (vgl. vorstehend E. 3.11-12).

Zusammenfassend hat eine Arbeitsfä higkeit des Beschw erdeführers mit durch Rückfälle bedingten Unterbrüchen, wenn auch in einem reduzierten Pensum und schlussendlich vollständig in angepasster Tätigkeit bestanden.

Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht besonders ausgeprägt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2008 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abkl ärungen verzichtet werden kann. 4. 6

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass weder die Rücken- noch die Fussbeschwerden als unfallkausal anzusehen sind. Auch ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden nicht ausgewiesen. Demnach erweist sich sowohl das von Kreisarzt Dr. E.___ im Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil als auch die Ausrichtung der Integritätsent schädigung nur für die Beschwerden am rechten Knie als rechtens. 5 .

5 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 716/00 vom 2 0. November 2001, E. 3.a). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. Es können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität allerdings auch regelmässig ausgerichtete Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 sowie - für die Invalidenversicherung - AHI 2002 S. 155). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatz einkommens , dass die versicherte Person aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b), ob die versicherte Person aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.).

5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘600.-- aus, indem sie insbesondere eine zu berücksichtigende Erfolgsbeteiligung und eine Überzeitentschädigung des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Urk. 2) . Dem den Akten aus dem hängigen

IV- Verfahren beiliegenden Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/29 im Verfahren Nr. IV.2015.

E. 6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.

E. 6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76‘815.--

mit dem Invali deneinkommen von Fr. 6 0‘788 .-- ergibt ein e Lohneinbusse von Fr. 16‘027.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von gerun det 21 % .

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Ein spracheentscheid vom 6. März 2014 ( Urk. 2 ), mit welchem dem Beschwerde führer unter anderem ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen wurde ,

insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass er ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 %

hat. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigu ng von Fr. 3‘6 00.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidit ätsgrades von 21 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 11 Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( Urk. 10/186 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsost eotomie Knie rechts ( Surfix , bipla nare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Gang lion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik D.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor beste ht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physio therapie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine re levante Spinalkanal- und Neurof oramenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs test s und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stell te psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungs minderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten) .

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zumutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Ein nahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Lei tersteigen und kein repet itives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 sei en die Arbeitssuche und der Fallabschluss

zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kungen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, An gst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend abgeraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychother apeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert , der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt , und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt , mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstest s und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen , und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu be urteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitun g überlagert würden (S. 5 oben). 3.

E. 12 Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurtei lung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10/194) aus, seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesserung der Flexion , jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage . Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer mass gebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depres sive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreisärztlicherseits jedo ch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. G.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt , und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Darüber, ob die Gonarthrose bereits 2008 bestanden habe oder nicht, könne aufgrund fehlender Röntgenbilder nur spekuliert werden. Damit könne auch die Frage nicht beantwortet werden, ob eine Vorschädigung für die definitive Schä digung zu berücksichtigen sei.

Dr. G.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbe richt der Klinik Z.___ fi nde sich keine anderslautende Beurteilung.

Bezüglich der Integritätsentschädigung ergebe sich insofern eine Änderung, als eine Vorschädigung im Sinne einer ausgeprägten Valgusgonarthrose nicht bewie sen werden könne, so dass auch kein Abzug in Ansatz gebracht werden könne (S. 5 Mitte).

E. 0015 8 ) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 vor dem Arbeitsunfall ein Einkommen von Fr. 77‘120.-- angegeben wurde. Damit erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn, der deutlich über dem von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 2. November 2012 angegebenen, im Jahr 2012 allfällig ausgerichteten Grund lohn von Fr. 67‘000.-- (13 x Fr. 5‘200.--) lag (vgl. Urk. 10/123) .

Dass vorliegend dem Grundlohn sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteili gung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen sind, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. 5 . 3

Betreffend die hier strittige Erfolgsbeteiligung lässt sich den eingereichten Kumu lativjournalen

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m) entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regel mässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005:

Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘ 907.--; Jahr 2009 : Fr. 2‘808 .--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im hier strittigen Jahr 2012 die Erfolgsbe teiligung

aus dem Jahr 2011

im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist , ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteili gung ausbezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmäs sigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 10/219/32). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnitt liche Erfolgsbeteiligung von rund

Fr. 1‘ 821 .-- zum Valideneinkommen hinzu zurechnen . 5 . 4

Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf die Unregelmässigkeit der geleisteten Überstunden des Beschwerdeführers eine Anrechnung einer durch schnittlichen Überstundenentschädigung an das Valideneinkommen . Den ein gereichten Kumulativjournal en

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m ) lässt sich entnehmen, dass d er Beschwerde führer im Jahr 2006 im Monat September eine Überze itentschädigung von Fr. 4‘477.60 , im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von

Fr. 3‘414.45 bezog.

Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von

Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht vollends nachvollziehen . Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlitten em Unfall vereinzelt

Überzeit leistete .

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass er weiterhin und auch über eine längere Zeit Über zeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.--

bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5 . 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Über zeitentschädigung von Fr. 7‘394 .-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821. -- ein Validen einkommen von insgesamt Fr. 76‘815 .-- . 6. 6 .1

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472). 6 .2

Da die von der SUVA ausgewählten fünf DAP-Berufe (vgl. Urk. 10/128) dem hier anwendbaren von Dr. E.___ festgesetzten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorste hend E. 4. 4 ) entsprechen, die rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7) damit erfüllt wurden und Gegenteiliges auch nicht

geltend gemacht wurde, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht zu beanstan den , und es ist von dem von ihr ermittelten möglichen Invalidenein kommen von Fr. 60‘788. -- auszugehen (vgl. Urk. 10/ 128/1 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00082 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war zuletzt seit 1995 bei der Y.___ AG als Lagerist tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 3. Juni 2008 erlitt er einen Unfall, als beim Um räumen von Kolbenstangen ein Stapel ins Rutschen geriet und er mit seinem rechten Fuss unter die Kol benstangen kam (Schadenmeldung vom 2 0. Juni 2008, Urk. 10/ 67 ). Dabei zog er sich ein e Kontusion des Fusses und des o beren Sprunggelenkes (OSG) zu (vgl. Urk. 10/ 11 ).

Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungs leistungen.

Am 2 1. November 2008 und am 1 6. März 2010 wurde n unter Hinweis auf eine Entzündung des rechten Mittelfusses respektive auf Rückenschmerzen Rückfälle zum Unfallereignis vom 1 3. Juni 2008 angemeldet

( Urk. 10/66, Urk. 10 /68) . Die SUVA anerkannte ihre Leistungsflicht und richtete die gesetzlichen Versiche rungsleistungen aus . 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 10/ 135 ) sprach die SUVA dem Ver si cherten ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 10 % und sowie eine Integritätsentschädigung von 12‘600.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Januar 2013 Einsprache ( Urk. 10/ 141 ). Am 2 9. Februar 2013 meldete er einen erneuten Rückfall zum Unfall vom 1 3. Juni 2008 ( Urk. 10/152 , vgl. Urk. 10/153 ) . Die SUVA anerkannte in d er Folge ihre Leistungspflicht.

Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 stellte die SUVA unter Verweis auf das hän gige

Einspracheverfahren

ihre Leistungen per 3 1. Dezember 2013 ein

( Urk. 10/201) .

Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2014 hiess die SUVA die Einsprache des Vers icherten gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 teilweise gut, indem

sie ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zuspr a ch . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 10/209 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 7. April 2014 Beschwerde g egen den Ein spracheent scheid der SUVA vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben , und es sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten zu veranlassen und gestützt darauf der unfallbedingte Invaliditätsgrad zu bestimmen und die unfallbedingte Integritätsentschädigung festzulegen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. August 2014 ( Urk.

9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Oktober 2014 reichte der Besc hwerdeführer die Replik ( Urk. 13 ) ein , und die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge

– still schwei gend

auf das Einreichen einer Duplik ( vgl. Urk. 14 16).

3.

Das Verfahren IV .2015.00158 in Sachen des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein ge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwe re Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.7

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 , 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1. 8

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah res verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit,

auf di e kreisärztlichen Beurteilungen

könne abgestellt werden (S. 6 lit . c , S. 7 lit . d ). Die Rücken- und rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall v om 1 3. Juni 2008 zurück zuführen . Zu berücksichtigen seien lediglich die unfallbedingten B eschwerden im Bereich des rechten Knies (S. 7 lit . e) .

Auf das nach kreisärztlicher Untersuchung vom Oktober 2012 festgesetzte Zumut barkeits profil könne auch nach erneuter Operation am rechten Knie im März 2013 abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 4 lit . a-b ).

B ei der Berechnung des Valideneinkommens seien weder eine

Erfolgsbeteili gung

noch eine Überstundenentschädigung zu berücksichtigen (S.

11 f. Ziff. 6 lit . c). Bei einem mittels DAP-Löhnen ermittelten Invalideneinkommen resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von rund 10 % (S. 12 f. Ziff. 7- 8). Da es sich bei den Rücken- und rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden nicht um Unfallfolgen handle, seien diese bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht zu berück sichtigen.

Da eine Vorschädigung nicht bewiesen werden könne, ergebe sich b etreffend das rechte Kniegelenk ein ungekürzt er Integritätsschaden von 20 % (S. 15 lit . bb und lit .

d). Diesbezüglich sei die Einsprache teilweise gutzuheissen (S. 15 f. Ziff. 10).

I n der Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann

den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gek lagten psychischen Beschwerden (S. 4 ff. Ziff. 8.1-8.2 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es sei ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen, da die Beschwerdegegnerin weder die aktenkundig

unfallbedingten Rückenschmerzen noch seine Fuss schmer zen weiter abgeklärt habe (S. 5 f.

Ziff. 2.2.3 ). Weiter sei auch denkbar, dass es sich bei der depressive n Symptomatik und den daraus entstehenden Panikattacken und Symptomausweitungen um eine unfallbedingte Störung handle, da der Unfall eindrücklich und geeignet gewesen sei, eine solche Stö rung herbeizuführen . Auch hier habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei dieser klaren psychischen Diagnose eine Kausalitätsabklärung vorzunehmen (S. 6 Mitte , S. 9 oben ) . Zudem sei ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen, da sich das verwendete Profil lediglich auf die Knieproblematik beziehe und sowohl die Rücken- und Fussproblematik als auch die inzwischen diagnosti zier te psychische Problematik nicht einbezogen worden seien (S. 7 Ziff. 2.3). Auch die Bemessung des Integritätsschadens habe unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden zu gesche hen , wobei die Integritätsentschädigung aufgrund des rechten Kniege lenkes von 20 % akzep tiert werde (S. 7 Ziff. 2.4 , S. 12 Ziff. 3.3 ). Auf die k reis ärztli che Einschät zung könne nicht abgestellt werden, da diese auf einer unvoll ständigen Unter suchung beruht habe (S. 8 Mitte). Hinsichtlich des Valideneinkommens

seien sowohl ein teuerungsangepasster Grundlohn als auch eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung der letzten a cht Jahre vor dem Unfall zu berücksichtigen. Zudem habe er auch nach dem Unfallereignis noch Überstunden geleistet, wes halb diesbezüglich auf den Durchschnittswert der vergangenen Jahr e abgestellt werden müsse (S. 10 f.). Das Invalideneinkommen könne erst berechnet werden, wenn aufgrund eines gerichtlichen polydisziplinären Gutachtens ein Anforde rungsprofil vorliege, welches alle unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwerden b erücksichtige (S. 12 Ziff. 3.2.2 ).

In seiner Replik ( Urk.

13) machte der Beschwerd eführer geltend, es könne durch aus sein, dass die aufgetretenen Rückenbeschwerden aufgrund der fünf jährigen Fehlbelastung unfallkausal seien (S. 4 oben). Die Klinik Z.___ habe sich mit den Fussschmerzen überhaupt nicht auseinandergesetzt , und es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht vorhanden gewesen seien (S. 4 lit . b). Abgesehen vom Unfallereignis gebe es keine weiteren Gründe, welche die psychische Problematik auszulösen vermöchten (S. 5 oben). Zudem werde bestritten, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kau sal seien (S. 5 ff. Ziff. 3.1.1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den geltend gemachten Rücken-, Fuss- und psychischen Beschwer den um unfallkausale Beschwerden handelt und ob sich die medizinische Aktenlage zur Beantwortung dieser Fragen als ge nügend erweist. Weiter zu prüfen sind die dem Valideneinkommen zugrunde zu legende n Werte. 3.

3. 1

Der nach dem Ereignis vom 1 3. Juni 2008

gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Assistenzart Chirurgie, Spital B.___ , nannte

in seinem Bericht vom 6. September 2010 ( Urk. 10/11) als Diagnose eine Fuss- un d OSG- Kontusion rechts ( Ziff. 5 ). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall ange geben, bei welchem ihm mehrere Stahlstangen auf den rechten Fuss gestürzt seien. Anschliessend habe er immobilisierende Schmerzen im Bereich des OSG und am rechten Fuss verspürt ( Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus , es fänden sich am rechten OSG mehrere Schürfungen mit begleitendem Hämatom. Bei m rechten Fuss fänden sich oberflächliche Schürfungen im Bereich des Mittelfusses. Es bestehe kein Anhaltspunkt für ossäre Läsionen ( Ziff. 4). Vom 1 3. bis 1 6. Juni 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Arbeitsaufnahme vom Hausarzt zu bestimmen ( Ziff. 8-9). 3. 2

Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diag nostizierte

in seiner am 8. Dezember 2008 verfassten Rückfallmeldung

( Urk. 10/3 S. 1 ) einen Status nach OSG-Kontusion rechts mit k onsekuti v K nie s chmerzen rechts , bestehend seit 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5) . Die Erstbehandlung habe am 2 1. November 2008 stattgefunden ( Ziff. 1). Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am rechten Knie. Der Befund zeige ein unauffälliges rechtes Knie und keine Schwellung ( Ziff. 2 und Ziff. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Ziff. 8). 3. 3

Unter Hinweis auf vom Beschwerdeführer angegebene permanente Belastungs schmerzen im rechten Knie meldete Dr. C.___ am 2 1. April 2010 ( Urk. 10/5) erneut einen Rückfall an. Als Diagnose nannte er einen Status nach Kontusion des Fusses/OSG und des rechten Knies am 1 3. Juni 2008 ( Ziff. 5).

Der Patient habe ausgeführt, er könne kaum arbeiten und wünsche eine spezielle ärztliche Abklärung ( Ziff. 2) . D e r

Patient behaupte, die Knieschmerzen seien auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen ( Ziff. 4). Als Unfallfolgen nannte er eine Gonarthrose rechts mit/bei Genua v alga . Seit dem 2 0. April 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8) . 3. 4

Die Ärzte der Klinik D.___

nannten in ihrem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 10/9 ) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 2. Juli 2010 in der Kniesprechstunde als Diagnose eine posttraumatische Valgusgonarthrose im rechten Knie mit/bei einem Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), einem Verdacht auf einen Status nach medialer Seitenbandruptur und einem Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 200 8. Der Patient sei vom behandelnden Hausarzt zugewiesen worde n . Nach am 1 3. Juni 2008 bei der Arbeit erlittenem Valgisationsunfall hätten damals die Fussschmerzen im Vor dergrund gestanden. Radiologisch hätten keine Frakturen nachgewiesen werden können. Bezüglich des rechten Knies habe der Patient sei t dem Unfall stets Beschwerden gehabt. Radiologisch habe sich ebenfalls kein Frakturnachweis gezeigt. Bei Schmerzpersistenz sei am 3. Mai 2010 ein MRI durchgeführt wor den. Der Patient arbeite zur Zeit zu 50 % mit starker körperlicher Belastung. Dies sei laut dem Patienten gut tolerierbar . Er nehme keine Analgetika (S. 1).

Die Ärzte führte n aus, es könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieses schweren Valgisationstraumas von vor zwei Jahren sowohl das VKB wie auch das mediale Seitenband und eventuell auch der Meniskus verletzt worden seien. Durch die entsprechende Fehlbelastung könne die aktuelle laterale Gon arthrose ebenfalls erklärt werden. Es werde ein operatives Vorgehen empfohlen. Es sei jedoch schwierig abzuschätzen, ob danach ein weiterer Arbeitsaufbau von über 50 % bei schwerer körperlicher Tätigkeit möglich sein werde. Allenfalls könnte durch die SUVA eine Abklärung zur Arbeitsplatzanpassung in leichter körperliche r Tätigkeit durchgeführt werden (S. 2). 3. 5

Nach am 2 9. November 2010 durchgeführter Kniearthroskopie rechts mit Débride ment VKB-Ganglion und medialer femoralen distalen Varisationsosteo tomie ( Surfix

biplanare Osteotomie) Knie rechts (vgl. Urk. 10/23 ) führten die Ärzte der Klinik

D.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2011 ( Urk. 10/28) aus, dem Pati enten gehe es sechs Wochen nach dem Eingriff recht gut. Schmerzen habe er spontan keine. Nur nach der Physiotherapie beklage er noch Schmerzen am medialen Kompartiment. Bisher finde eine Teilbelastung mit halbem Körpergewicht und Unterarmgehstöcken unter Thromboseprophy laxe statt. Ansonsten gebe es keine speziellen Probleme (S. 1 unten).

Es bestehe sechs Wochen postoperativ ein regelrechter Befund. Die Klettschiene könne nun weggelassen werden , und innerhalb der nächsten Wochen sollte eine Vollbelastung angestrebt werden (S. 2). In ihrem am 1 5. März 2011 ausgestell ten Arztzeugnis ( Urk. 10/33) bestätigten die Ärzte der Klinik D.___ eine vom 1 5. März bis 1 5. Juni 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 10/35 S. 2). 3.6

Am 3 0. August 2011 ( Urk. 10/46) führten die Ärzte der Klinik D.___ aus, der Patient habe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50 % relativ gut tole rieren können. Bei der Aufnahme des 100

%-Pensums als Lagerist sei es vor allem beim Tragen von schweren Lasten zu vermehrten Beschwerden, vor allem nach der Belastung gekommen und gleichzeitigem Instabilitätsgefühl. Die Phy siotherapie sei weiter geführt worden sowie ein Krafttraining, wobei die voll ständige Kraft noch nicht erreicht sei (S. 1). Klinisch liege in der heutigen Untersuchung eine multidirektionale Instabilität vor, wobei die laxen Seiten bänder einen harten Anschlag hätten. Gleichzeitig bestünden eine sagittale und eine rotatorische Instabilität. Der Patient sei nochmals bis 2 3. September 2011 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).

Aufgrund von unveränderten Beschwerden schrieben die Ärzte der Klinik D.___ den Beschwerdeführer nach Konsultation vom 2 2. September 2011 erneut für weitere zwei Monate bis 2 2. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/49, Urk. 10/50). 3.7

Am 2 0. Februar 2012 ( Urk. 10/61) führten die Ärzte der Klinik D.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 aus, er habe insge samt über unveränderte Beschwerden bei Belastung aber auch nachts berichtet. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell zu 50 % . Mehr sei zur Zeit nicht möglich (S. 1). Klinisch resultierten deutliche Beschwer den aufgrund einer Pangonarthrose . Möglicherweise komme ein Teil der medi alseitigen Beschwerden von der liegenden Platte her. Bestenfalls könne durch die Plattenentfernung eine Teilreduktion der Beschwerden erzielt werden, im schlechtesten Fall bestünden die Beschwerden postoperativ weiterhin. Der Pati ent wünsche die Plattenentfernung, welche auf den 2 1. Mai 2012 terminiert worden sei (S. 2) . Es wurde eine vom 7. Februar bis 2 1. Mai 2012 dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/62). 3. 8

Die Ärzte der Klinik D.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 10/105) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Knie sprechstunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1) : - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisa tionsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB -Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch imm er an Schmerzen im Bereich des medialen und lateralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie ge lenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kompar timents, welche klinisch auch gut ausl ösbar seien,

jedoch auch eine medialbetonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine symptomatische Instabilität . Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 9

Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichentags ver fassten Bericht ( Urk. 10/114) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Ope ration insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etw a eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belaste schwelle die ses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt worden . In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.) .

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu mehreren Du t zend Kilogramm anheben und auch in einem Hochregal bis sieben Meter auf Leitern die Reserve rohre herunterholen müssen, indem er sie an einen Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbe it kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. E.___ führte au s , das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent

(S. 6 Mitte). D er 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten B ein durch einen rutschenden Stap el getroffen worden. Es sei eine Fu ss-OSG-Kontusion rechts und ein

Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen d u r chgeführt worden , und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5) .

D as rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoler anz. Der Beschwerde führer habe b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zei gten sich eine vordere VKB-R uptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. E.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte ).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentlic hes Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Z ur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. E.___

aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar, dies a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf unebenem Untergrund (S. 11 unten) . 3. 10

Dr. med. F.___ , Oberarzt, Klinik D.___ ,

nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/177/ 4-5 ) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekonstruk tion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden . Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f. ). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. F.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden soll t

e. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. Urk. 10/177/1-2) führte Dr. F.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( Urk. 10/177/3) , es hand le sich um eine komplexe Situa tion mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabili tationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei . 3. 11

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( Urk. 10/186 ) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsost eotomie Knie rechts ( Surfix , bipla nare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Gang lion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik D.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor beste ht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physio therapie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine re levante Spinalkanal- und Neurof oramenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs test s und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stell te psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungs minderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten) .

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zumutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Ein nahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Lei tersteigen und kein repet itives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 sei en die Arbeitssuche und der Fallabschluss

zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kungen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, An gst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend abgeraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychother apeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert , der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt , und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt , mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstest s und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen , und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu be urteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitun g überlagert würden (S. 5 oben). 3. 12

Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurtei lung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10/194) aus, seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesserung der Flexion , jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage . Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer mass gebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depres sive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreisärztlicherseits jedo ch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. G.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt , und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Darüber, ob die Gonarthrose bereits 2008 bestanden habe oder nicht, könne aufgrund fehlender Röntgenbilder nur spekuliert werden. Damit könne auch die Frage nicht beantwortet werden, ob eine Vorschädigung für die definitive Schä digung zu berücksichtigen sei.

Dr. G.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbe richt der Klinik Z.___ fi nde sich keine anderslautende Beurteilung.

Bezüglich der Integritätsentschädigung ergebe sich insofern eine Änderung, als eine Vorschädigung im Sinne einer ausgeprägten Valgusgonarthrose nicht bewie sen werden könne, so dass auch kein Abzug in Ansatz gebracht werden könne (S. 5 Mitte). 3.13

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodis ch paroxysmale Angst (ICD-10 F41 .0), aktuell teil weise remittiert

Dr. H.___ führte aus, im Herbst 2012 habe der Beschwerdeführer sich erstmals auf Anraten des Hausarztes Dr. C.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten) . Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Aufenthaltes in Z.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unau ffällig und arbeitsam gewesen. N ach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder ein mal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig . Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kr eisärztlichen Einschätzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E. 3.9) und von Dr. G.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.12) davon aus, dass die Rücken- und rechtsseiti gen Sprunggelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen und lediglich die Kniebe schwerden zu berücksichtigen seien. Insbesondere stellte die Beschwerdegegne rin auf das

von Kreisarzt Dr. E.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil ab, wonach dem Beschwerdeführer eine seinem Knieleiden angepasste Tätigkeit grundsätz lich zu 100 % zumutbar sei (vorstehend E. 2.1) .

Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde sodann nach erneuter Knieoperation im März 2013 von Dr. F.___ (vor stehend E. 3 .10 ) bestätigt und auch die Ärzte der Klinik Z.___ teilten nach rund einmonatigem Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrem Austritts bericht vom September 2013 (vorstehend E. 3 .11 ) diese Ansicht.

Dagegen machte der Beschw erdeführer geltend, auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, da weder seine Rücken-, noch seine Fussbe schwerden und auch nicht seine psychischen Einschränkungen, welche er alle sam t als unfallkausal postulierte, darin miteinbezogen worden seien (vorstehend E. 2.2). 4.2

Hinsichtlich der Rücken- und Fussbeschwerden, welche laut Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht in das Zumutbarkeitsprofil und in die Berechnung des Integritätsschadens miteinbezogen worden seien, ist zu beachten, dass diese Beschwerden in keinem der zahlreichen Berichte der Klinik D.___ erwähnt worden sind. Erstmals wies der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung Mitte Oktober 2012 (vorstehend E. 3 .9 ) auf allfällige Fuss be schwer de n hin. Die Untersuchung des OSG durch Dr. E.___ zeigte sich

jedoch klinisch unauffällig. Bis zu m Zeitpunkt

der kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2012 und auch bis dato sind keine bezüglich der OSG- respektive Fuss beschwerden

nötig geworden en

Behandlungen oder Einschränkungen von ärztlicher Seite her festgehalten . Dies ist auch mit dem Umstand vereinbar, dass der Beschwerdeführer a nlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Oktober 2012 nichts von allfällig vorhandenen Rückenschmerzen

verlauten liess .

Wie die Beschwerdegegnerin in der B eschwerdeantwort ausführte

( vgl. Urk. 9 S.

3 Ziff. 6 ) , findet sich ein erste r Hinweis auf Rückenbeschwerden , welche Hausarzt Dr. C.___ auf die durch den Unfall verursachte Fehlbelastung zurück führte, in der Rückfallmeldung vom 1 6. M ärz 2010 (vgl. Urk. 10/66 Ziff. 6) und damit knapp zwei Jahre nach dem Unfall . Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 über wi ederkehrende Lumbalgien klagte

- allfällige Fussbeschwerden dagegen nicht erwähnte - wurde ein MRI der Lendenwirbelsäule angefertigt , welches degenerative Veränderungen zeigte (vgl. vorstehend E. 3.11) .

Die degenerative Herkunft der Beschwerden wurde sodann auch von Kreisarzt Dr. G.___

(vorstehend E. 3.12) im Oktober 2013 bestätigt. Anderweitige fach ärztliche Berichte, welche gegenteilig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallkausale Herkunft der Rückenbeschwerden hinwiesen , liegen keine vor.

Auch betreffend die nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffenderweise nicht mitberücksichtigten Fussbeschwerden ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass diese als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal

respektive als vollständig ausgeheilt anzus ehen sind. 4.3

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch psychische Beschwer den beeinträchtigt, deren Unfallkausalität nur ungenügend abgeklärt worden sei (vorstehend E. 2.2) .

D er behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3 .13 ) eine mittelgradige depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörung, episodisch paro xysmale Angst (ICD-10 F41 .0), wobei er beide Diagnosen

für teilweise remittiert

erachtete .

Auch die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im September 2013 (vorste hend E.

3. 11 ) eine bestehende psychische Beeinträchtigung, befanden diese jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt als teilremittiert. Als Folge davon leiteten sie eine verminderte Stresstoleranz, zusammenfassend jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie wiesen sodann auf einen allfälligen positiven Ein fluss der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf das psychische Befinden des Beschwerdeführers hin. Im Rahmen des Austrittsgespräches vom 2 8. August 2013 wurde deutlich festgehalten, dass die Stresstoleranz beim Beschwerdefüh rer nicht ganz so hoch sei wie üblich, deswegen jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , und eine Tagesstruktur für die Psyche des Beschwer deführers förderlich wäre ( vgl. Urk. 10/182). Zur Unfallkausalität dieser Beschwerden äusserten sich die Ärzte der Klinik Z.___

nicht. Im Gegen satz dazu begründete der behandelnde Psychiater Dr. H.___

die Unfall kau salität lediglich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfalle reignis unauffällig gewesen sei, was nicht zu überzeugen vermag.

Ob zu den festgestellten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann - anders als bei Gesundheits schädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adä quate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - offen gelassen werden, da eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehme n ist. Diese hat nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E.

1.5) . 4. 4

Hinsichtlic h der Schwere des Unfalls vom 1 3. Juni 2008 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er d och weder als schwerer noch als leich ter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzu sammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtspre chung massgebenden unfallbezogene n Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( vgl. vorstehend E. 1.5, BGE 115 V 141 E . 6c/ bb ).

Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abge spielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlitte nen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblich en Komplikationen die Rede sein . Ebenso

wenig liegen eine ärztliche Fehlbehandlung oder Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vor .

So sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand en nebst den operativen Eingriffen eine ambulante Physio therapie und eine Rehabilitation mit Physiotherapie in der Klinik Z.___

statt (vgl. vorstehend E. 3.11 ). Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

ist vorliegend nicht erfüllt. Obwohl der Bes chwerdeführer über einschränkende Kniebeschwerden klagte, arbeitete er über einen langen Zeitraum noch in seiner körperlich belas tenden Tätigkeit.

Im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ wurde sodann auch eine gewisse Symptomausweitung festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.11) und von ver schiedener Seite her wurde in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit ohne Einschränkungen durch Dauerschmerzen attestiert (vgl. vorstehend E.

3.9-12).

Zum Kriterium des Grades und der Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfä hig keit ist f estzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits rund einen Monat nach dem Unfallereignis seine angestammte Tät igkeit wieder aufgenommen hatte. Erst knapp zwei Jahre später wurde ihm aufgrund der Knieschmerzen ab dem 2 0. April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.3). Hernach ist dokumentiert, dass er zumindest seit Mitte Juli 2010 wieder zu 50 % seiner angestammten schweren körperlichen Arbeit nachging, was er laut Ärzten der Klinik D.___ zu diesem Zeitpunkt gut toleriert habe (vor stehend E. 3.4).

Nach im November 2010 durchgeführter Kn ieoperation nahm der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Arbeitgebers die Arbeit im Rah men von leichteren Arbeiten ab Anfang Juni 2011 wieder zu 50 % ( vgl. Urk. 10/39 , Urk. 10/41 ) und g emäss seinem Hausarzt Dr. C.___

per 2 1. Juli 2011 wieder im Umfang von 100 % auf (vgl. Urk. 10/44). Aufgrund von hierbei auf getretenen Schmerzen wurd e er Ende August 2011 erneut zu 50 % arbeitsunfä hig geschrieben , was bis zur Plattenentfernung Mitte Mai 2012 so beibehalten wurde (vgl. Urk. 10/55 , vorstehend E. 3.6-7). Nach erfolgter Operation war der Be schwerdeführer erneut zu 100 % a rbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/80/1-2, Urk. 10/87, Urk. 10/91). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 3 0. Novem ber 2012 nach gescheitertem Arbeitsversuch aufgelöst (vgl. Urk. 10/161 ) . Hingegen wurde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. E.___ im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit festgehalten (vorstehend E. 3.9). Diese wurde auch nach Mitte März 2013 nötig gewordener erneuter Operation des Knies spätestens ab Oktober 2013 wie dererlangt (vgl. vorstehend E. 3.11-12).

Zusammenfassend hat eine Arbeitsfä higkeit des Beschw erdeführers mit durch Rückfälle bedingten Unterbrüchen, wenn auch in einem reduzierten Pensum und schlussendlich vollständig in angepasster Tätigkeit bestanden.

Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt . 4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der gemäss Rechtspre chung massgeblichen Kriterien erfüllt ist, jedoch nicht besonders ausgeprägt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juni 2008 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychiatrische Abkl ärungen verzichtet werden kann. 4. 6

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass weder die Rücken- noch die Fussbeschwerden als unfallkausal anzusehen sind. Auch ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden nicht ausgewiesen. Demnach erweist sich sowohl das von Kreisarzt Dr. E.___ im Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil als auch die Ausrichtung der Integritätsent schädigung nur für die Beschwerden am rechten Knie als rechtens. 5 .

5 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 716/00 vom 2 0. November 2001, E. 3.a). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn zu orientieren. Es können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität allerdings auch regelmässig ausgerichtete Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 sowie - für die Invalidenversicherung - AHI 2002 S. 155). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatz einkommens , dass die versicherte Person aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b), ob die versicherte Person aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.).

5 .2

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘600.-- aus, indem sie insbesondere eine zu berücksichtigende Erfolgsbeteiligung und eine Überzeitentschädigung des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Urk. 2) . Dem den Akten aus dem hängigen

IV- Verfahren beiliegenden Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/29 im Verfahren Nr. IV.2015. 0015 8 ) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 vor dem Arbeitsunfall ein Einkommen von Fr. 77‘120.-- angegeben wurde. Damit erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn, der deutlich über dem von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 2. November 2012 angegebenen, im Jahr 2012 allfällig ausgerichteten Grund lohn von Fr. 67‘000.-- (13 x Fr. 5‘200.--) lag (vgl. Urk. 10/123) .

Dass vorliegend dem Grundlohn sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteili gung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen sind, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. 5 . 3

Betreffend die hier strittige Erfolgsbeteiligung lässt sich den eingereichten Kumu lativjournalen

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m) entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regel mässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005:

Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘ 907.--; Jahr 2009 : Fr. 2‘808 .--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im hier strittigen Jahr 2012 die Erfolgsbe teiligung

aus dem Jahr 2011

im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist , ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteili gung ausbezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmäs sigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 10/219/32). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnitt liche Erfolgsbeteiligung von rund

Fr. 1‘ 821 .-- zum Valideneinkommen hinzu zurechnen . 5 . 4

Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf die Unregelmässigkeit der geleisteten Überstunden des Beschwerdeführers eine Anrechnung einer durch schnittlichen Überstundenentschädigung an das Valideneinkommen . Den ein gereichten Kumulativjournal en

für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 10/219 /19-31 = Urk. 3/5 a-m ) lässt sich entnehmen, dass d er Beschwerde führer im Jahr 2006 im Monat September eine Überze itentschädigung von Fr. 4‘477.60 , im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von

Fr. 3‘414.45 bezog.

Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von

Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht vollends nachvollziehen . Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlitten em Unfall vereinzelt

Überzeit leistete .

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass er weiterhin und auch über eine längere Zeit Über zeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.--

bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5 . 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Über zeitentschädigung von Fr. 7‘394 .-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821. -- ein Validen einkommen von insgesamt Fr. 76‘815 .-- . 6. 6 .1

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise reali sier baren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbs tätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472). 6 .2

Da die von der SUVA ausgewählten fünf DAP-Berufe (vgl. Urk. 10/128) dem hier anwendbaren von Dr. E.___ festgesetzten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorste hend E. 4. 4 ) entsprechen, die rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.7) damit erfüllt wurden und Gegenteiliges auch nicht

geltend gemacht wurde, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht zu beanstan den , und es ist von dem von ihr ermittelten möglichen Invalidenein kommen von Fr. 60‘788. -- auszugehen (vgl. Urk. 10/ 128/1 ) . 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76‘815.--

mit dem Invali deneinkommen von Fr. 6 0‘788 .-- ergibt ein e Lohneinbusse von Fr. 16‘027.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von gerun det 21 % .

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Ein spracheentscheid vom 6. März 2014 ( Urk. 2 ), mit welchem dem Beschwerde führer unter anderem ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen wurde ,

insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass er ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 %

hat. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigu ng von Fr. 3‘6 00.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidit ätsgrades von 21 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan