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IV.2015.00158

Befristete Rentenzusprache infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund Operation rechtens. Danach wieder 100 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig und damit kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_851/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961 , war seit dem 3. April 1995 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Lagerist

tätig (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.8 ) . Am 2 5. April 2012 meldete er sich

unter Hinweis auf eine bei einem U nfall am 1 3. Juni 2008 erlittene Fussverletzung und einen daraus resultierenden Knie scha den bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der S chweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S UVA ) bei ( Urk. 7/12, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/41 ) und sprach dem Versicherten nach durchgeführt em Vorbescheidver fahren ( Urk. 7/47, Urk. 7/56 ) mit Verfügung vom 6. Januar 2015 rückwirkend ein e vom

1. März bis 3 0. November 2013 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 63 und Urk. 7/65 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % für die ganze Dauer der Invalidität zuzusprechen , eventuell sei eine Ver weistätigkeit aufgrund eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zu er mitteln , und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er , die Akten des Falles UV.2014.00082 seien zuzuziehen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht und der Beizug der Akten des Verfahrens Nr. UV.2014.00 0 82 (nachfolgend: UVG-Akten) bestätigt ( Urk. 8 ). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren UV.2014.00082 wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie de rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begrün dete in ihrer Verfügung ( Urk. 2 Begründung ) die vom 1. März bis 3 0. November 2013 befristete Zusprache ein er ganzen In validenrente damit, s eit der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 1 6. Oktober 2012 seien dem Beschwerdeführer angepasste wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Mittels einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein einen

Rentenanspruch ausschliessendes Einkommen erzielen. Seit der Rückfallmeldung bei der SUVA Ende Februar 2013 sei der Beschwerdeführer erneut vom 1 8. März bis 2 8. August 2013 zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bereits im April 2011 abgelaufen sei, könne ihm die ganze Rente ab 1. März 2013 ausgerichtet werden. Seit dem Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. August 2013 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 2). Da der Invaliditätsgrad seit dem 2 8. August 2013 unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr, damit erfolge die Aufhe bung der Rente per Ende November 201 3. Von den vorgebrachten Fussschmer zen und Rückenschmerzen seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten. Bei den vorgebrachten psychischen Beschwerden handle es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung, die eine Invalidität au s zulösen vermöge (S. 3) . Hinsichtlich des Valideneinkommens seien Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswerts der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren (S. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, obschon aktenkundig sei, dass er unter unfallbedingten Rückenschmerzen, unter Fussbeschwerden und unter einer seit 2012 bekannten psychischen Problematik leide, seien weitere Abklärungen nicht getätigt worden. Dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2013 begonnen worden sei, sei darauf zurück zuführen, dass er vorher keinen Termin bekommen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ausschliesslich auf die SUVA-Akten gestützt. Da die SUVA weder die psy chiatrische noch die Rückenproblematik als unfallkausal aner kannt habe, habe sie keine weiteren Abklärungen getätigt , und es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, solche vorzunehmen. Die Fussproblematik sei bei der bestehenden Knieproblematik untergegangen und weder die SUVA noch die Beschwerdegegnerin hätten diesbezüglich Abklärungen vorgenommen (S. 7 f. Ziff. 2.2.3). Indem einfach das Zumutbarkeit sprofil der SUVA übernommen worden sei , sei nicht die gesamte gesundheitliche Problematik einbezogen wor den . Schon aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 2.3).

Betreffend das Valideneinkommen sei eine durchschnittliche Überzeitentschädi gung berücksichtigt worden, was so akzeptiert werde. Hingegen sei die Erfolgs beteiligung von 8 % nicht berücksichtigt worden (S. 11 f. Ziff. 3.2). Da das Invalideneinkommen aufgrund des Zumutbarkeitsprofil s des SUVA-Kreisarztes berechnet worden sei, sei dieses nicht massgebend. Da bereits aus psychiatri scher Sicht keine Arbeitsfähigkeit in keiner Verweistätigkeit mehr vorliege, sei das Invalideneinkommen gleich Null (S. 12 f. Ziff. 3.2.1). Allenfalls sei ein lei dens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 13 f. Ziff. 3.2.2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer auf eine Invaliden rente sowie die Rechtmässigkeit der Rentenbefristung und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage unter Beizug der UVG- Akten eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Variationsosteotomie Knie rechts, 2 9. November 2011 - Status nach Kniearthroskopie mit Débridement

vorderes Kreuzband ( VKB ) -Ganglion - Staus nach posttraumatischer Valgusgonarthrose rechts

- Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 2008

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. August 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008 ein Rotations trauma am rechten Knie erlitten und leide unter Belastungs- und Bewegungs schmerzen nach mehrmaligen operativen Eingriffen. Prognostisch werde es zur Zunahme der posttraumatischen Gonarthrose kommen ( Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe aufgrund der Belastungs- und Bewe gungsschmerzen vom 1 3. Juni bis 2 9. Juli 2008 und erneut vom 2 1. April bis 2 7. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erneut habe vom 1 5. September 2010 bis 1 3. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und vom 2 1. Juli 2011 bis 2 0. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 2 1. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6-1.7) . In etwa sechs bis acht Wochen sei die Aufnahme einer behinderungsangepass ten Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich, demnach etwa ab 1. Juli 2012 ( Ziff. 1.7 und 1.9). 3. 2

Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/20 ) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Kniesprech stunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisati onsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch immer an Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie gelenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kom partiments, welche klinisch auch gut auslösbar seien , jedoch auch eine medial betonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine sympto matische Instabilität. Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 3

SUVA- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 7/21/9- 20 ) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Operation insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etwa eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belas te schwelle dieses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt wor den. In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.).

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu meh reren Du t zend Kilogramm anheben und auch in e inem Hochregal bis sieben Meter auf Leite rn die Reserverohre herunterhol en müssen, indem er sie an ein en Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbeit kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. D.___ führte aus, das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent (S. 6 Mitte). Der 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten Bein durch einen rutschenden Stapel getroffen worden. Es sei eine Fuss-OSG-Kontusion rechts und ein Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen durchgeführt worden, und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5).

Das rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoleranz. Der Beschwerde führer habe belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zeig ten sich eine vordere VKB-Ruptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. D.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentliches Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. D.___ aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar , dies

a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf une benem Untergrund (S. 11 unten). 3. 4

Dr. med. E.___ , Oberarzt, Klinik C.___ , nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/177/4-5) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekon struktion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden. Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f.). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. E.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden sollte. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/1-2) führte Dr. E.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/3), es handele sich um eine komplexe Situation mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabilitationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei. 3. 5

Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/186) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsosteotomie Knie rechts ( Surfix , biplanare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik C.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung a nfangs Mai. Nach wie vor besteht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physiothera pie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine relevante Spinalkanal- und Neuroforamenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungsminderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zu mutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumut bar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Leitersteigen und kein repetitives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 seien die Arbeitssuche und der Fallabschluss zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kun gen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, Angst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend ab geraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychotherapeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert, der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt, und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt, mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen, und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu beurteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung überlagert würden (S. 5 oben). 3.6

SUVA- Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 2 1. Oktober 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/194) aus, seit der letz ten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesse rung der Flexion, jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage. Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärzt lichen Untersuchung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer massgebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depressive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreis ärztlicherseits jedoch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. F.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt, und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Dr. F.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbericht der Klinik A.___ finde sich ke ine anderslautende Beurteilung (S. 5 Mitte). 3. 7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/53 = Urk. 3/3 ) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), aktuell teil weise remittiert

Dr. G.___ führte aus, im Herbst 2012 habe sich der Beschwerdeführer erst mals auf Anraten des Hausarztes Dr. B.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten). Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Auf enthaltes in A.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unauffällig und arbeitsam gewesen. Nach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder einmal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 3. 8

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/45/7) aus, das Zumutbarkeits profil der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 bleibe unverän dert, nachdem sich der Gesundheitszustand gemäss Beurteilung von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2013 - gestützt auf die Berichte der Klinik C.___

- durch den Ende Februar 2013 gemeldeten Rückfall nicht wesentlich veränder t habe . Die Tätigkeit als Lagerist sei definitiv auf Dauer nicht mehr zumutbar. Im Ein spracheentscheid der SUVA w ü rde n die durchgeführten Rehamassnahme n in der Klinik

A.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 erwähnt und der Aus tritts bericht vom 4. September 2013 bezüglich der Zumutbarkeit zitiert mit dem Fazit, dass sich gegenüber dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbar keitsprofil keine Änderung ergebe. Dr. H.___ führte aus, nachdem der Austritts be richt selbst nicht vorliege, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die darin beschriebene Zumutbarkeit ab dem Tag des Austritts gelte. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die von der SUVA vorgenommenen Abkläru ngen und eingeholten Berichte (vorstehend E. 3 .3-6 ) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum lediglich von März 2013 bis zum Austritt aus der Klinik

A.___ im August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe . Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 2.1) .

Der Beschwerdeführer beanstandete diesbezüglich, dass es die Beschwerdegeg nerin unterlassen habe , eigene Abklärungen zu tätigen, zumal sich die Abklä run gen der SUVA auf die unfallkausalen Beschwerden bezogen hätten und somit weder seine Rücken- noch seine Fussbeschwerden und auch nicht die psychische Problematik genauer abgeklärt worden seien (vorstehend E.

2.2). 4.2

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf die SUVA-Akten respektive auf die Einschätzung der SUVA in deren Einspracheentscheid

gestützt hat, wobei dem RAD

insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ nicht einmal vorgelegen hat (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt, ohne weitere Abklärungen einfach das von der SUVA festgehal tene Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieses Vorgehen auch zu einem falschen Resultat geführt hat. 4.3

Im beigezogenen Bericht der Klinik

A.___ vom September 2013 (vorste hend E. 3. 5 ) ist eine degenerative Rückenproblematik festgehalten, welche jedoch nach Einschätzung der Ärzte nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit führte. Ihrer Ansicht nach war dem Beschwer deführer ab Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik am 2 8. August 2013 eine leichte bis mittelschwe re Tätigkeit ganztags zumutbar . Dass sich die Ärzte der Klinik

A.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit unfallkausalen Beschwerden auseinandergesetzt hätten, ist nicht ersichtlich.

Die geltend gemachten Fussbeschwerden betre ff end ist zu beachten, dass diesbe züglich seit dem Unfallereignis keine Behandlungen nötig wurden und keine fachärztlichen Berichte vorliegen, welche eine Einschränkung des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. So zeigte sich denn auch die klinische Untersuchung des Fusses und des OSG durch Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) als unauffällig. Insbesondere wurde eine vollständige Beweglichkeit bei straffem Bandapparat festgehalten.

Zu be achten ist auch, dass weder de m Bericht des behandelnden Hausarzte s

Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3 .1 ) noch den Berichten der Ärzte der Klinik

C.___

(vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) allfällige Hinweise auf Rücken- oder Fussbeschwerden zu entnehmen sind. 4.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine mittelgradige depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörun g, episodisch paroxysmale Angst

( ICD-10 F41.O ) geltend gemachten psychischen Einschränkungen ist , der Beschwerdegegnerin folgend , davon aus zugehen , dass es sich hierbei nicht um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante gesundheitliche Beeinträchtigung en handelt.

Abgesehen davon, dass die angegebenen Beeinträchtigungen bereits zum Zeit punkt des Austritts aus der Klinik A.___

im August 2013 als teilremittiert befun den wurden und diese Teilremission auch von Dr. G.___ im März 2014 bestätigt wurde, handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Ep i s ode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welches rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierend an gesehen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007).

Die Ärzte der Klinik

A.___ bestätigten denn auch lediglich eine allfällig verminderte Stresstoleranz, leiteten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus dem psychiatrischen Beschwerdebild ab. Auch führten sie zu den P anikattacke n aus, der Beschwerdeführer habe durch erlernte Methoden gut damit umzugehen vermocht.

Die von Dr. G.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht erweist sich demnach als nicht nachvollziehbar.

Dass sich der Beschwerdeführer insgesamt durch die psychische Problematik nicht derart eingeschränkt gefühlt haben muss, zeigt auch der Umstand, dass er sich zwar bereits im Herbst 2012 beim Psychiater

G.___ meldete, die psy chi atrische Behandlung jedoch erst im Novem ber 2013 begonnen wurde . Die Angabe , dass er vorher keinen Termin erhalten habe (vorstehend E. 2.2) erweist sich als unbehelflich .

Insgesamt erweisen sich somit sowohl der Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom Oktober 2012 als auch jener der Klinik

A.___ vom September 2013 als genügende Grundlagen für den vorliegenden Entscheid. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erst e llt zu erachten, dass

gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. D.___ vom Oktober 2012 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig war. Weiter ist infolge der im März 2013 notwendig gewordenen Knieoperation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dauernd bis mit Austritt aus der Klinik

A.___ Ende August 2013 bestätigten wiedererlang t en 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2012

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Angaben der Firma Y.___ AG vom 1 8. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ohne den Gesundheitsschaden einen Grundlohn von Fr. 5‘200.-- verdient (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Dieser Grund lohn wurde als seit Januar 2008 bestehend angegeben (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10), weshalb sich bei den nachfolgenden Berechnungen kein e Teuerungsa npassung rechtfertigt. Auszugehen ist damit sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 von demselben Grundlohn von Fr. 67‘600.-- (13 x Fr. 5‘200.--). Diesem ist, wie nachfolgend ausgeführt, sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung (vgl. Urk. 2) nicht zu eine r Hinzurechnung einer allfälligen Erfolgsbeteiligung. Den eingereichten Kumu lativjournalen für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 7/54 = Urk. 3/4 ) ist jedoch zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regelmässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005: Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘907.--; Jahr 2009: Fr. 2‘808.--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im Jahr 2012 die Erfolgsbeteiligung aus dem Jahr 2011 im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist, ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteiligung aus bezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmässigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussic ht gestellt (vgl. Urk. 7/55 ). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung von rund Fr. 1‘821.-- zum Validenein kommen hinzuzurechnen. 5. 4

Betreffend die Anrechnung einer durchschnit tlichen Überzeitentschädigung an das Valideneinkommen ist zu beachten, dass

sich den eingereichten Kumula tiv journalen Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 7/54 = Urk. 3/4) entnehmen lässt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Monat September eine Überzeitentschädigung von Fr. 4‘477.60, im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von Fr. 3‘414.45 bezog. Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attes tierten Arbeitsunfähigkeit nicht vollends nachvollziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlittenem Unfall vereinzelt Über zeit leistete.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin und auch über eine län gere Zeit Überzeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.-- bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5. 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Überzeitentschädigung von Fr. 7‘394.-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821.-- im Jahr 2012 und 2013

ein Valideneinkommen von insgesamt

Fr. 76‘815.--. 6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwer deführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnent wicklung von 1.0 % im Jahr 2011, von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %

im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 -20 15, S.

89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invali deneinkommen von rund 62‘420. -- im Jahr 2012

respektive rund Fr. 62‘857.-- im Jahr 2013 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 ). 6.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dass einzelne einen Abzug rechtfertigenden Kriterien erfüllt seien, wurde beschwerdeweise zwar behauptet ( Urk. 1 S. 13 unten), aber nicht näher belegt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da selbst der maximal zulässige Abzug von 25 %

- für welchen jedenfalls keine genügenden Anhaltspunkte bestehen - am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (nachste hend E. 6.4). 6 .4

Da sich der Beschwerdeführer im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug anmeldete ( Urk. 7/3 ) und der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltendmachung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht ein solcher erst ab November 201 2. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärzt lichen Gutachten von Dr. D.___

zu 100 % arbe its fähig. Erst infolge der Mitte Mär z 2013 nötig gewordenen erneuten Knieoperation bestand eine generelle

100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik

A.___ am 2 8. Aug ust 2013 (vgl. vorstehend E. 4.4 ). Damit resultiert ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im November 2012 ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem im Jahr 2012 erzielbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘420. -- eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘395. --, was einem rentenausschliessenden

Inva liditätsgrad

von 19 %

entspricht.

Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorste hend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkom men auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse dem nach auf Fr. 30‘000.--, was einen Invaliditätsgrad von 39.05 % ergäbe. Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorstehend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse demnach auf Fr. 30‘000.--, was einen Inva liditätsgrad von 39.05 % ergäbe.

Da in der Folge von März bis August 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war , rechtfertigt sich die befristete Zuspra che einer ganzen Rente von 1. März bis 3 0. November 2013 (2 8. August 2013 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Danach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘857.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘958.-- und damit ein

renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 18 % .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 3. Juni 2008 erlittene Fussverletzung und einen daraus resultierenden Knie scha den bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der S chweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S UVA ) bei ( Urk. 7/12, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/41 ) und sprach dem Versicherten nach durchgeführt em Vorbescheidver fahren ( Urk. 7/47, Urk. 7/56 ) mit Verfügung vom 6. Januar 2015 rückwirkend ein e vom

1. März bis 3 0. November 2013 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 63 und Urk. 7/65 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie de rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.7 und 1.9). 3. 2

Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/20 ) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Kniesprech stunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisati onsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch immer an Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie gelenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kom partiments, welche klinisch auch gut auslösbar seien , jedoch auch eine medial betonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine sympto matische Instabilität. Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 3

SUVA- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 7/21/9- 20 ) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Operation insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etwa eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belas te schwelle dieses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt wor den. In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.).

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu meh reren Du t zend Kilogramm anheben und auch in e inem Hochregal bis sieben Meter auf Leite rn die Reserverohre herunterhol en müssen, indem er sie an ein en Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbeit kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. D.___ führte aus, das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent (S. 6 Mitte). Der 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten Bein durch einen rutschenden Stapel getroffen worden. Es sei eine Fuss-OSG-Kontusion rechts und ein Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen durchgeführt worden, und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5).

Das rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoleranz. Der Beschwerde führer habe belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zeig ten sich eine vordere VKB-Ruptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. D.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentliches Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. D.___ aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar , dies

a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf une benem Untergrund (S. 11 unten). 3. 4

Dr. med. E.___ , Oberarzt, Klinik C.___ , nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/177/4-5) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekon struktion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden. Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f.). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. E.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden sollte. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/1-2) führte Dr. E.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/3), es handele sich um eine komplexe Situation mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabilitationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei. 3. 5

Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/186) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsosteotomie Knie rechts ( Surfix , biplanare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik C.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung a nfangs Mai. Nach wie vor besteht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physiothera pie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine relevante Spinalkanal- und Neuroforamenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungsminderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zu mutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumut bar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Leitersteigen und kein repetitives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 seien die Arbeitssuche und der Fallabschluss zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kun gen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, Angst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend ab geraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychotherapeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert, der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt, und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt, mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen, und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu beurteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung überlagert würden (S. 5 oben). 3.6

SUVA- Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 2 1. Oktober 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/194) aus, seit der letz ten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesse rung der Flexion, jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage. Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärzt lichen Untersuchung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer massgebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depressive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreis ärztlicherseits jedoch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. F.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt, und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Dr. F.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbericht der Klinik A.___ finde sich ke ine anderslautende Beurteilung (S. 5 Mitte). 3. 7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/53 = Urk. 3/3 ) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), aktuell teil weise remittiert

Dr. G.___ führte aus, im Herbst 2012 habe sich der Beschwerdeführer erst mals auf Anraten des Hausarztes Dr. B.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten). Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Auf enthaltes in A.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unauffällig und arbeitsam gewesen. Nach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder einmal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 3.

E. 2 Der Versicherte erhob am 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % für die ganze Dauer der Invalidität zuzusprechen , eventuell sei eine Ver weistätigkeit aufgrund eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zu er mitteln , und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er , die Akten des Falles UV.2014.00082 seien zuzuziehen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begrün dete in ihrer Verfügung ( Urk. 2 Begründung ) die vom 1. März bis 3 0. November 2013 befristete Zusprache ein er ganzen In validenrente damit, s eit der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 1 6. Oktober 2012 seien dem Beschwerdeführer angepasste wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Mittels einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein einen

Rentenanspruch ausschliessendes Einkommen erzielen. Seit der Rückfallmeldung bei der SUVA Ende Februar 2013 sei der Beschwerdeführer erneut vom 1 8. März bis 2 8. August 2013 zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bereits im April 2011 abgelaufen sei, könne ihm die ganze Rente ab 1. März 2013 ausgerichtet werden. Seit dem Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. August 2013 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 2). Da der Invaliditätsgrad seit dem 2 8. August 2013 unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr, damit erfolge die Aufhe bung der Rente per Ende November 201 3. Von den vorgebrachten Fussschmer zen und Rückenschmerzen seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten. Bei den vorgebrachten psychischen Beschwerden handle es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung, die eine Invalidität au s zulösen vermöge (S. 3) . Hinsichtlich des Valideneinkommens seien Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswerts der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren (S. 4).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, obschon aktenkundig sei, dass er unter unfallbedingten Rückenschmerzen, unter Fussbeschwerden und unter einer seit 2012 bekannten psychischen Problematik leide, seien weitere Abklärungen nicht getätigt worden. Dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2013 begonnen worden sei, sei darauf zurück zuführen, dass er vorher keinen Termin bekommen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ausschliesslich auf die SUVA-Akten gestützt. Da die SUVA weder die psy chiatrische noch die Rückenproblematik als unfallkausal aner kannt habe, habe sie keine weiteren Abklärungen getätigt , und es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, solche vorzunehmen. Die Fussproblematik sei bei der bestehenden Knieproblematik untergegangen und weder die SUVA noch die Beschwerdegegnerin hätten diesbezüglich Abklärungen vorgenommen (S. 7 f. Ziff. 2.2.3). Indem einfach das Zumutbarkeit sprofil der SUVA übernommen worden sei , sei nicht die gesamte gesundheitliche Problematik einbezogen wor den . Schon aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 2.3).

Betreffend das Valideneinkommen sei eine durchschnittliche Überzeitentschädi gung berücksichtigt worden, was so akzeptiert werde. Hingegen sei die Erfolgs beteiligung von 8 % nicht berücksichtigt worden (S. 11 f. Ziff. 3.2). Da das Invalideneinkommen aufgrund des Zumutbarkeitsprofil s des SUVA-Kreisarztes berechnet worden sei, sei dieses nicht massgebend. Da bereits aus psychiatri scher Sicht keine Arbeitsfähigkeit in keiner Verweistätigkeit mehr vorliege, sei das Invalideneinkommen gleich Null (S. 12 f. Ziff. 3.2.1). Allenfalls sei ein lei dens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 13 f. Ziff. 3.2.2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer auf eine Invaliden rente sowie die Rechtmässigkeit der Rentenbefristung und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage unter Beizug der UVG- Akten eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Variationsosteotomie Knie rechts, 2 9. November 2011 - Status nach Kniearthroskopie mit Débridement

vorderes Kreuzband ( VKB ) -Ganglion - Staus nach posttraumatischer Valgusgonarthrose rechts

- Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 2008

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. August 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008 ein Rotations trauma am rechten Knie erlitten und leide unter Belastungs- und Bewegungs schmerzen nach mehrmaligen operativen Eingriffen. Prognostisch werde es zur Zunahme der posttraumatischen Gonarthrose kommen ( Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe aufgrund der Belastungs- und Bewe gungsschmerzen vom 1 3. Juni bis 2 9. Juli 2008 und erneut vom 2 1. April bis 2 7. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erneut habe vom 1 5. September 2010 bis 1 3. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und vom 2 1. Juli 2011 bis 2 0. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 2 1. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6-1.7) . In etwa sechs bis acht Wochen sei die Aufnahme einer behinderungsangepass ten Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich, demnach etwa ab 1. Juli 2012 ( Ziff.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht und der Beizug der Akten des Verfahrens Nr. UV.2014.00 0 82 (nachfolgend: UVG-Akten) bestätigt ( Urk.

E. 6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 6.2 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwer deführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnent wicklung von 1.0 % im Jahr 2011, von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %

im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 -20 15, S.

89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invali deneinkommen von rund 62‘420. -- im Jahr 2012

respektive rund Fr. 62‘857.-- im Jahr 2013 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 ).

E. 6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dass einzelne einen Abzug rechtfertigenden Kriterien erfüllt seien, wurde beschwerdeweise zwar behauptet ( Urk. 1 S. 13 unten), aber nicht näher belegt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da selbst der maximal zulässige Abzug von 25 %

- für welchen jedenfalls keine genügenden Anhaltspunkte bestehen - am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (nachste hend E. 6.4). 6 .4

Da sich der Beschwerdeführer im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug anmeldete ( Urk. 7/3 ) und der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltendmachung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht ein solcher erst ab November 201 2. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärzt lichen Gutachten von Dr. D.___

zu 100 % arbe its fähig. Erst infolge der Mitte Mär z 2013 nötig gewordenen erneuten Knieoperation bestand eine generelle

100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik

A.___ am 2 8. Aug ust 2013 (vgl. vorstehend E. 4.4 ). Damit resultiert ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im November 2012 ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem im Jahr 2012 erzielbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘420. -- eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘395. --, was einem rentenausschliessenden

Inva liditätsgrad

von 19 %

entspricht.

Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorste hend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkom men auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse dem nach auf Fr. 30‘000.--, was einen Invaliditätsgrad von 39.05 % ergäbe. Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorstehend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse demnach auf Fr. 30‘000.--, was einen Inva liditätsgrad von 39.05 % ergäbe.

Da in der Folge von März bis August 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war , rechtfertigt sich die befristete Zuspra che einer ganzen Rente von 1. März bis 3 0. November 2013 (2 8. August 2013 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Danach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘857.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘958.-- und damit ein

renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 18 % .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 8 Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/45/7) aus, das Zumutbarkeits profil der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 bleibe unverän dert, nachdem sich der Gesundheitszustand gemäss Beurteilung von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2013 - gestützt auf die Berichte der Klinik C.___

- durch den Ende Februar 2013 gemeldeten Rückfall nicht wesentlich veränder t habe . Die Tätigkeit als Lagerist sei definitiv auf Dauer nicht mehr zumutbar. Im Ein spracheentscheid der SUVA w ü rde n die durchgeführten Rehamassnahme n in der Klinik

A.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 erwähnt und der Aus tritts bericht vom 4. September 2013 bezüglich der Zumutbarkeit zitiert mit dem Fazit, dass sich gegenüber dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbar keitsprofil keine Änderung ergebe. Dr. H.___ führte aus, nachdem der Austritts be richt selbst nicht vorliege, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die darin beschriebene Zumutbarkeit ab dem Tag des Austritts gelte. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die von der SUVA vorgenommenen Abkläru ngen und eingeholten Berichte (vorstehend E. 3 .3-6 ) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum lediglich von März 2013 bis zum Austritt aus der Klinik

A.___ im August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe . Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 2.1) .

Der Beschwerdeführer beanstandete diesbezüglich, dass es die Beschwerdegeg nerin unterlassen habe , eigene Abklärungen zu tätigen, zumal sich die Abklä run gen der SUVA auf die unfallkausalen Beschwerden bezogen hätten und somit weder seine Rücken- noch seine Fussbeschwerden und auch nicht die psychische Problematik genauer abgeklärt worden seien (vorstehend E.

2.2). 4.2

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf die SUVA-Akten respektive auf die Einschätzung der SUVA in deren Einspracheentscheid

gestützt hat, wobei dem RAD

insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ nicht einmal vorgelegen hat (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt, ohne weitere Abklärungen einfach das von der SUVA festgehal tene Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieses Vorgehen auch zu einem falschen Resultat geführt hat. 4.3

Im beigezogenen Bericht der Klinik

A.___ vom September 2013 (vorste hend E. 3. 5 ) ist eine degenerative Rückenproblematik festgehalten, welche jedoch nach Einschätzung der Ärzte nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit führte. Ihrer Ansicht nach war dem Beschwer deführer ab Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik am 2 8. August 2013 eine leichte bis mittelschwe re Tätigkeit ganztags zumutbar . Dass sich die Ärzte der Klinik

A.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit unfallkausalen Beschwerden auseinandergesetzt hätten, ist nicht ersichtlich.

Die geltend gemachten Fussbeschwerden betre ff end ist zu beachten, dass diesbe züglich seit dem Unfallereignis keine Behandlungen nötig wurden und keine fachärztlichen Berichte vorliegen, welche eine Einschränkung des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. So zeigte sich denn auch die klinische Untersuchung des Fusses und des OSG durch Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) als unauffällig. Insbesondere wurde eine vollständige Beweglichkeit bei straffem Bandapparat festgehalten.

Zu be achten ist auch, dass weder de m Bericht des behandelnden Hausarzte s

Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3 .1 ) noch den Berichten der Ärzte der Klinik

C.___

(vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) allfällige Hinweise auf Rücken- oder Fussbeschwerden zu entnehmen sind. 4.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine mittelgradige depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörun g, episodisch paroxysmale Angst

( ICD-10 F41.O ) geltend gemachten psychischen Einschränkungen ist , der Beschwerdegegnerin folgend , davon aus zugehen , dass es sich hierbei nicht um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante gesundheitliche Beeinträchtigung en handelt.

Abgesehen davon, dass die angegebenen Beeinträchtigungen bereits zum Zeit punkt des Austritts aus der Klinik A.___

im August 2013 als teilremittiert befun den wurden und diese Teilremission auch von Dr. G.___ im März 2014 bestätigt wurde, handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Ep i s ode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welches rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierend an gesehen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007).

Die Ärzte der Klinik

A.___ bestätigten denn auch lediglich eine allfällig verminderte Stresstoleranz, leiteten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus dem psychiatrischen Beschwerdebild ab. Auch führten sie zu den P anikattacke n aus, der Beschwerdeführer habe durch erlernte Methoden gut damit umzugehen vermocht.

Die von Dr. G.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht erweist sich demnach als nicht nachvollziehbar.

Dass sich der Beschwerdeführer insgesamt durch die psychische Problematik nicht derart eingeschränkt gefühlt haben muss, zeigt auch der Umstand, dass er sich zwar bereits im Herbst 2012 beim Psychiater

G.___ meldete, die psy chi atrische Behandlung jedoch erst im Novem ber 2013 begonnen wurde . Die Angabe , dass er vorher keinen Termin erhalten habe (vorstehend E. 2.2) erweist sich als unbehelflich .

Insgesamt erweisen sich somit sowohl der Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom Oktober 2012 als auch jener der Klinik

A.___ vom September 2013 als genügende Grundlagen für den vorliegenden Entscheid. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erst e llt zu erachten, dass

gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. D.___ vom Oktober 2012 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig war. Weiter ist infolge der im März 2013 notwendig gewordenen Knieoperation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dauernd bis mit Austritt aus der Klinik

A.___ Ende August 2013 bestätigten wiedererlang t en 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2012

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Angaben der Firma Y.___ AG vom 1 8. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ohne den Gesundheitsschaden einen Grundlohn von Fr. 5‘200.-- verdient (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Dieser Grund lohn wurde als seit Januar 2008 bestehend angegeben (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10), weshalb sich bei den nachfolgenden Berechnungen kein e Teuerungsa npassung rechtfertigt. Auszugehen ist damit sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 von demselben Grundlohn von Fr. 67‘600.-- (13 x Fr. 5‘200.--). Diesem ist, wie nachfolgend ausgeführt, sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung (vgl. Urk. 2) nicht zu eine r Hinzurechnung einer allfälligen Erfolgsbeteiligung. Den eingereichten Kumu lativjournalen für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 7/54 = Urk. 3/4 ) ist jedoch zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regelmässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005: Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘907.--; Jahr 2009: Fr. 2‘808.--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im Jahr 2012 die Erfolgsbeteiligung aus dem Jahr 2011 im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist, ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteiligung aus bezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmässigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussic ht gestellt (vgl. Urk. 7/55 ). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung von rund Fr. 1‘821.-- zum Validenein kommen hinzuzurechnen. 5. 4

Betreffend die Anrechnung einer durchschnit tlichen Überzeitentschädigung an das Valideneinkommen ist zu beachten, dass

sich den eingereichten Kumula tiv journalen Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 7/54 = Urk. 3/4) entnehmen lässt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Monat September eine Überzeitentschädigung von Fr. 4‘477.60, im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von Fr. 3‘414.45 bezog. Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attes tierten Arbeitsunfähigkeit nicht vollends nachvollziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlittenem Unfall vereinzelt Über zeit leistete.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin und auch über eine län gere Zeit Überzeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.-- bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5. 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Überzeitentschädigung von Fr. 7‘394.-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821.-- im Jahr 2012 und 2013

ein Valideneinkommen von insgesamt

Fr. 76‘815.--. 6.

E. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00158 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961 , war seit dem 3. April 1995 bei der Y.___ AG, Z.___ , als Lagerist

tätig (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.8 ) . Am 2 5. April 2012 meldete er sich

unter Hinweis auf eine bei einem U nfall am 1 3. Juni 2008 erlittene Fussverletzung und einen daraus resultierenden Knie scha den bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der S chweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S UVA ) bei ( Urk. 7/12, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/41 ) und sprach dem Versicherten nach durchgeführt em Vorbescheidver fahren ( Urk. 7/47, Urk. 7/56 ) mit Verfügung vom 6. Januar 2015 rückwirkend ein e vom

1. März bis 3 0. November 2013 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/ 63 und Urk. 7/65 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % für die ganze Dauer der Invalidität zuzusprechen , eventuell sei eine Ver weistätigkeit aufgrund eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zu er mitteln , und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er , die Akten des Falles UV.2014.00082 seien zuzuziehen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht und der Beizug der Akten des Verfahrens Nr. UV.2014.00 0 82 (nachfolgend: UVG-Akten) bestätigt ( Urk. 8 ). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren UV.2014.00082 wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie de rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten be ginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begrün dete in ihrer Verfügung ( Urk. 2 Begründung ) die vom 1. März bis 3 0. November 2013 befristete Zusprache ein er ganzen In validenrente damit, s eit der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 1 6. Oktober 2012 seien dem Beschwerdeführer angepasste wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Mittels einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein einen

Rentenanspruch ausschliessendes Einkommen erzielen. Seit der Rückfallmeldung bei der SUVA Ende Februar 2013 sei der Beschwerdeführer erneut vom 1 8. März bis 2 8. August 2013 zu 100 % arbeits unfähig gewesen . Da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bereits im April 2011 abgelaufen sei, könne ihm die ganze Rente ab 1. März 2013 ausgerichtet werden. Seit dem Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. August 2013 sei wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 2). Da der Invaliditätsgrad seit dem 2 8. August 2013 unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr, damit erfolge die Aufhe bung der Rente per Ende November 201 3. Von den vorgebrachten Fussschmer zen und Rückenschmerzen seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten. Bei den vorgebrachten psychischen Beschwerden handle es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung, die eine Invalidität au s zulösen vermöge (S. 3) . Hinsichtlich des Valideneinkommens seien Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswerts der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren (S. 4). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, obschon aktenkundig sei, dass er unter unfallbedingten Rückenschmerzen, unter Fussbeschwerden und unter einer seit 2012 bekannten psychischen Problematik leide, seien weitere Abklärungen nicht getätigt worden. Dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2013 begonnen worden sei, sei darauf zurück zuführen, dass er vorher keinen Termin bekommen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ausschliesslich auf die SUVA-Akten gestützt. Da die SUVA weder die psy chiatrische noch die Rückenproblematik als unfallkausal aner kannt habe, habe sie keine weiteren Abklärungen getätigt , und es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, solche vorzunehmen. Die Fussproblematik sei bei der bestehenden Knieproblematik untergegangen und weder die SUVA noch die Beschwerdegegnerin hätten diesbezüglich Abklärungen vorgenommen (S. 7 f. Ziff. 2.2.3). Indem einfach das Zumutbarkeit sprofil der SUVA übernommen worden sei , sei nicht die gesamte gesundheitliche Problematik einbezogen wor den . Schon aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 2.3).

Betreffend das Valideneinkommen sei eine durchschnittliche Überzeitentschädi gung berücksichtigt worden, was so akzeptiert werde. Hingegen sei die Erfolgs beteiligung von 8 % nicht berücksichtigt worden (S. 11 f. Ziff. 3.2). Da das Invalideneinkommen aufgrund des Zumutbarkeitsprofil s des SUVA-Kreisarztes berechnet worden sei, sei dieses nicht massgebend. Da bereits aus psychiatri scher Sicht keine Arbeitsfähigkeit in keiner Verweistätigkeit mehr vorliege, sei das Invalideneinkommen gleich Null (S. 12 f. Ziff. 3.2.1). Allenfalls sei ein lei dens bedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 13 f. Ziff. 3.2.2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer auf eine Invaliden rente sowie die Rechtmässigkeit der Rentenbefristung und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die medizinische Aktenlage unter Beizug der UVG- Akten eine abschliessende Beurteilung zulässt. 3. 3.1

Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 7/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Variationsosteotomie Knie rechts, 2 9. November 2011 - Status nach Kniearthroskopie mit Débridement

vorderes Kreuzband ( VKB ) -Ganglion - Staus nach posttraumatischer Valgusgonarthrose rechts

- Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma am 1 3. Juni 2008

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. August 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. Juni 2012 erfolgt ( Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008 ein Rotations trauma am rechten Knie erlitten und leide unter Belastungs- und Bewegungs schmerzen nach mehrmaligen operativen Eingriffen. Prognostisch werde es zur Zunahme der posttraumatischen Gonarthrose kommen ( Ziff. 1.4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe aufgrund der Belastungs- und Bewe gungsschmerzen vom 1 3. Juni bis 2 9. Juli 2008 und erneut vom 2 1. April bis 2 7. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erneut habe vom 1 5. September 2010 bis 1 3. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und vom 2 1. Juli 2011 bis 2 0. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 2 1. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6-1.7) . In etwa sechs bis acht Wochen sei die Aufnahme einer behinderungsangepass ten Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich, demnach etwa ab 1. Juli 2012 ( Ziff. 1.7 und 1.9). 3. 2

Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2012 ( Urk. 7/20 ) nach Konsultation des Beschwerdeführers in der Kniesprech stunde vom 1 1. September 2012 folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Schmerzen und Instabilität des Knies rechts bei - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( Surfixplatte

Femur rechts) am 2 1. Mai 2012 bei störendem Osteosynthesematerial - Status nach Varisationsosteotomie (mediale femorale distale Varisati onsosteotomie ; Surfix , biplanare Osteotomie) Knie rechts am 2 9. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - Status nach posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts mit/bei - Status nach VKB-Ruptur - Status nach medialer Seitenbandruptur - Status nach Valgisationstrauma bei der Arbeit am 1 3. Juni 2008

Die Ärzte führten aus, der Patient sei von seinem Hausarzt bei persistierender Schmerzsymptomatik nach den oben genannten Eingriffen zugewiesen worden. Er berichte, dass er noch immer an Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Kniegelenkes leide. Ausserdem klage er über eine Instabilität des Knie gelenkes, indem er jeweils bei entsprechenden Bewegungen mit dem Knie nach innen knicke (S. 1). Es bestünden einerseits Schmerzen im Rahmen der fortge schrittenen, arthroskopisch verifizierten Knorpelschädigung des lateralen Kom partiments, welche klinisch auch gut auslösbar seien , jedoch auch eine medial betonte Beschwerdesymptomatik von einer anderen Qualität, sowie eine sympto matische Instabilität. Bei noch deutlich vorhandenem Rehabilitations potenzial sei einerseits eine erneute Serie von Physiotherapie angeordnet wor den, andererseits empfohlen worden, eine Donjoy -Schiene zu tragen (S. 2). 3. 3

SUVA- Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 6. Oktober 2012 in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 7/21/9- 20 ) aus, laut Angaben des Versicherten habe die Operation insgesamt nicht viel gebracht. Nach der Metallentfernung habe er immer noch Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk aber auch eine Instabilität aussen. Darum habe er eine Stabilisationsschiene bekommen, welche er immer trage und mit welcher er an Stabilität und Mobilität gewonnen habe. Er könne etwa eine Stunde gehen, dann habe er Schmerzen im Bereich der Narbe innen sowie auf der Aussenseite des Kniegelenkes. Das Sprunggelenk sei beim Unfall auch betroffen gewesen. Sobald er längere Zeit gehe oder belas te schwelle dieses an. Untersuchungen seien jedoch nie durchgeführt wor den. In der letzten Zeit bemerke er auch Schmerzen in der rechten Hüfte (S. 3 unten f.).

Laut Beschwerdeführer habe dieser einen Arbeitsversuch durchgeführt, diesen aber nach wenigen Tagen wieder abgebrochen, weil das Knie geschwollen gewesen sei. Bei seiner Arbeit habe er Metallrohre bis zu meh reren Du t zend Kilogramm anheben und auch in e inem Hochregal bis sieben Meter auf Leite rn die Reserverohre herunterhol en müssen, indem er sie an ein en Kran angehängt habe. Er müss e trittsicher sein, da er auch auf gelagerten, eingefetteten Rohren habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe 17 Jahre in derselben Firma gearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten, da er diese Arbeit kaum mehr auf nehmen könne (S. 4 unten).

Dr. D.___ führte aus, das rechte Sprunggelenk zeige eine erhaltene Kontur. Über dem Malleolus

lateralis bestehe eine gefüllte Varize, die ausdrückbar sei, ansonsten unauffällige Verhältnisse. Die flächige Narbe sei reizlos und indolent. Es bestünden eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk und ein straffer, suffizi enter Bandapparat. Das Sprunggelenk sei palpatorisch indolent (S. 6 Mitte). Der 51-jährige Lagerist/Maschinist sei am 1 3. Juni 2008 beim Umräumen von Kol benstangen am rechten Bein durch einen rutschenden Stapel getroffen worden. Es sei eine Fuss-OSG-Kontusion rechts und ein Valgisationstrauma des rechten Beines festgestellt worden. Die oberflächliche offene Verletzung am rechten OSG sei problemlos abgeheilt bei reizloser Narbe. Es seien nie mehr Untersu chungen durchgeführt worden, und die heutige klinische Untersuchung ergebe keine pathologischen Befunde (S. 8 Ziff. 5).

Das rechte Kniegelenk zeige eine leichte Belastungsintoleranz. Der Beschwerde führer habe belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Es bestehe ein unwesentlich beeinträchtigter Bewegungsumfang in Endstellung und eine erhebliche Knieinstabilität des VKB und medialen Seitenbandes. Bildgebend zeig ten sich eine vordere VKB-Ruptur, eine mediale Seitenbandruptur und eine Valgusgonarthrose mit Knorpelschädigung. Dr. D.___ führte aus, dass bereits bei Unfallereignis eine Valgusgonarthrose bestanden habe, welche für die defi nitive Schädigung zu einem Drittel berücksichtigt werden müsse (S. 9 Mitte).

Am rechten Sprunggelenk bestünden keine Folgen des Unfallereignisses und die Narbe sei reizlos und abgeheilt, etwas flächig ausgebildet. Der Beschwerdeführer habe über Hüftbeschwerden rechts geklagt. Ohne wesentliches Hinken und bei symmetrischen Wirbelsäulenwippen sei dies nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis einzuordnen (S. 11 oben).

Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. D.___ aus, ein Arbeitsversuch an der bisheri gen Stelle mit schweren Gewichtsbelastungen und Leiternsteigen sowie Gehen auf unebenem Untergrund habe nach wenigen Tagen wohl gerechtfertigterweise abgebrochen werden müssen. Nach jahrelanger Lageristentätigkeit sei eine ähn liche Arbeit wieder denkbar , dies

a m ehesten in einer Werkhalle ohne wesentli ches Treppensteigen oder Leiternarbeit mit der Möglichkeit , auch teilweise sit zende Tätigkeiten durchzuführen (S. 11 Mitte). Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Er könne kurzstreckig gehen und statisch 10 bis 15 kg heben. Stehen sei ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines möglich . Er könne pro Arbeitszeit mehrere Male 100 bis 200 Meter gehen. Kurzzeitige sitzende Anteile im Umfang von einem Viertel der Arbeitszeit seien empfehlenswert. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftiges Abstützen, Vibrationen, Schläge, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit , Gerüstarbeit und Gehen aus schliesslich auf une benem Untergrund (S. 11 unten). 3. 4

Dr. med. E.___ , Oberarzt, Klinik C.___ , nannte in sei nem Bericht vom 1 1. Juli 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/177/4-5) zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen einen Status nach medialer/ posteromedialer Rekon struktion des rechten Knies am 1 8. März 2013 bei medialer Knieinstabilität rechts mit Schmerzen. Als Nebendiagnosen nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Depression. Der Patient habe berichtet, dass es ihm nicht gut gehe und er unter starken Schmerzen leide, welche im medialen Gelenkaspekt sowie auch lateral lokalisiert würden. Zudem fühle er auch eine Instabilität (S. 1 f.). Er könne ohne Knie- Brace nicht gehen. Dr. E.___ führte aus, aktuell bestehe ein protrahierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu der Voruntersuchung anfangs Mai. Nach wie vor bestehe ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch eine intensive Physiotherapie angegangen werden sollte. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei weitergeführt bis 3 1. August 2013 (S. 2).

Auf entsprechende Anfrage (vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/1-2) führte Dr. E.___

ebenfalls am 1 1. Juli 2013 aus ( vgl. UVG-Akten

Urk. 10/177/3), es handele sich um eine komplexe Situation mit mehreren Voreingriffen in der Vergangenheit. Bei der am 1 8. März 2013 durchgeführten Bandrekonstruktion handle es sich ebenfalls um einen grösseren Eingriff. Aktuell sei noch nicht der zu erwartende Endzustand nach dieser Operation erreicht, und damit könne die Frage, ob die Operation zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, auch noch nicht beantwortet werden. Das vom Kreisarzt am 1 6. Oktober 2012 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe sich durch die Operation nicht verändert. Aktuell erscheine jedoch eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit verfrüht, da der Rehabilitationsprozess nach der Operation Mitte März noch nicht abgeschlossen sei. 3. 5

Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem nach Aufenthalt des Beschwer deführers vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 verfassten Austrittsbericht vom 4. September 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/186) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 3. Juni 2008: Fuss geriet unter rutschende Kolbenstangen; Kontusion Knie rechts - 2 9. November 2010 Varisationsosteotomie Knie rechts ( Surfix , biplanare Osteotomie), Kniearthroskopie rechts mit Débridement VKB-Ganglion - 2 1. Mai 2012 Osteosynthesematerialentfernung Knie rechts - 1 8. März 2013 Operation: mediale/ posteromediale Rekonstruktion Knie rechts - 2. Juli 2013 Sprechstunde, Klinik C.___ : aktuell besteh t ein protra hierter Verlauf, jedoch mit deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung a nfangs Mai. Nach wie vor besteht ein klares Rehabilitationsdefizit, welches durch intensive Physiothera pie angegangen werden soll. Tragen der Genu MC Schiene ab sofort bei Bedarf - rezidivierende Lumbalgie - 2 2. Juli 2013 MRI der Lendenwirbelsäule (LWS): Bei Osteochondrose der LWS finde t sich eine flache, zirkuläre Bandscheibenprotrusion bei L2/3 und eine rechts mediolaterale bis foraminale

Bandscheiben protrusion bei L5/S1 mit möglicher Affektion der Wurzel L5 rechts foraminal und mit Riss des Anulus

fibrosus . Kein Bandscheibenvor fall, keine relevante Spinalkanal- und Neuroforamenstenose - bekannte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), teilremittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), möglicher weise als sekundäre Folge der Depression zu betrachten, teilremittiert - Adipositas BMI II (BMI 37 kg/m 2 )

Die Ärzte führten aus, als Probleme beim Austritt hätten belastungs- und bewe gungsabhängige Knieschmerzen rechts, eine Kraftminderung der kniestabilisie renden Muskulatur rechts, ein Instabilitätsgefühl bei medialer Aufklappbarkeit und eine eingeschränkte Gehfähigkeit sowie eine mässige Symptomausweitung bestanden (S. 2 oben). Letztere sei teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festge stellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leis tungsminderung . Insgesamt sei es sehr wahrscheinlich, dass sich die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers aus wirken würde. Zu beachten sei jedoch, dass nach wie vor Panikattacken aufträ ten, aber wesentlich seltener. Er könne sich mittlerweile aber durch Atem- und Muskelentspannungstechniken zwar rascher wieder erholen, initial wäre den noch auf die verminderte Stresstoleranz Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch vermehrte Pausen (S. 2 unten).

Die berufliche Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zu mutbar. Betreffend das rechte Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumut bar, welche kein Gehen auf unebenem Gelände, keine wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, sowie kein Leitersteigen und kein repetitives Treppensteigen beinhalte (S. 3 oben).

Die Ärzte führten aus, nach einer weiteren Serie Physiotherapie inklusive MTT bis etwa Mitte Oktober 2013 seien die Arbeitssuche und der Fallabschluss zu empfehlen (S. 3 Mitte).

Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die Kniebeschwerden und die Funktionseinschrän kun gen rechts zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklä ren. Der Patient sollte mit Orthese stockfrei laufen können. Es sei ihm leider nicht gelungen, den Stock abzubauen. Er gebe an, Angst davor zu haben zu stürzen. Bei mässiger Symptomausweitung hätten die erwarteten Fortschritte nicht erzielt werden können. Der Patient habe die Aufklappbarkeit zumindest in der Untersuchungssituation und in der Therapie immer wieder provoziert. Es sei ihm geraten worden, dies zu unterlassen. Bei mässiger Symptomausweitung müsse aus rehabilitiver Optik von eventuell weiteren Operationen dringend ab geraten werden, nach einer weiteren Serie ambulanter Physiotherapie sollte bei stationärem Verlauf der Fall abgeschlossen werden (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei während seines stationären Aufenthaltes regemässig psychotherapeutisch betreut worden. Er sei gegenüber der psychologischen Unterstützung sehr offen gewesen und habe diese gerne in Anspruch genom men. Im Verlauf hätten sich die depressiven Symptome reduziert, der Beschwer deführer habe aufgestellter gewirkt, und die Frequenz der Panikattacken habe von mehrmals täglich auf maximal eine pro Tag abgenommen. Der Patient habe gelernt, mit Hilfe der instruierten Techniken gut damit umzugehen (S. 4 Mitte). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hät ten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen, und das Leistungsverhalten sei als schlecht zu beurteilen (S. 4 unten).

Zusammenfassend habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblema tik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nicht wesentlich gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit im rechten Knie habe insgesamt eine leichte Verbesserung erzielt werden können. Das arbeitsrelevante Problem sei das rechte Knie mit medialer Instabilität, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung überlagert würden (S. 5 oben). 3.6

SUVA- Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 2 1. Oktober 2013 ( UVG-Akten Urk. 10/194) aus, seit der letz ten kreisärztlichen Beurteilung vom 1 6. Oktober 2012 könne eine wesentliche Veränderung nicht gesehen werden. Es finde sich zwar eine leichte Verbesse rung der Flexion, jedoch auch eine minimale Verschlechterung der Extension des Kniegelenkes. Die Aufklappbarkeit medial sei ebenfalls etwas vermindert. Dennoch bestehe noch eine Knieinstabilität, so dass der Patient weiterhin die Donjoy -Schiene trage. Eine Muskelatrophie habe schon anlässlich der kreisärzt lichen Untersuchung bestanden. Gesamthaft könne unfallbedingt somit nicht von einer massgebenden Veränderung ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sei eine depressive Episode diagnostiziert worden, über deren Wertigkeit kreis ärztlicherseits jedoch nicht geurteilt werden könne (S. 4 Ziff. 3).

Zu der Frage, ob die vom Versicherten geklagten Rücken- und Sprunggelenks beschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurückzuführen seien, führte Dr. F.___ aus, die Verletzungen am OSG seien gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 fol genlos abgeheilt, und im Bereich des Rückens fänden sich bildgebend lediglich degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien (S. 4 unten f.).

Dr. F.___ führte aus, in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 1 6. Oktober 2012 ergäben sich keine Änderungen. Auch im Austrittsbericht der Klinik A.___ finde sich ke ine anderslautende Beurteilung (S. 5 Mitte). 3. 7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/53 = Urk. 3/3 ) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), aktuell teilweise remittiert - Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), aktuell teil weise remittiert

Dr. G.___ führte aus, im Herbst 2012 habe sich der Beschwerdeführer erst mals auf Anraten des Hausarztes Dr. B.___ in seiner Praxis gemeldet. Zu einem ersten Termin sei es bereits am 2 9. November 2013 gekommen. Der Pati ent habe ein ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt, welches eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebraucht habe. Unter einer konsequenten Behandlung sei es bereits im Frühling 2013 zu einer Symptomreduktion gekommen (S. 1 unten). Nach einer Knieoperation sei es zu einer Symptomverschlechterung gekommen, welche sich während des Reha-Auf enthaltes in A.___ mit Panikattacken zugespitzt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Medikamentation angepasst werden müssen, da der Patient zu den depressiven Symptomen auch Angstzustände aufgewiesen habe. In der Folge sei es zu einer langsamen leichten Besserung der Symptome gekommen (S. 1 unten f.).

Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall psychisch unauffällig und arbeitsam gewesen. Nach dem Unfall habe er stark gegen die Unfallfolgen gekämpft und gehofft, dass er wieder einmal arbeiten könne. Als er aber realisiert habe, dass er seine bisherige Arbeitsfähigkeit verloren habe, sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Somit könne das oben beschriebene psychische Leiden auf den Unfall vom 1 3. Juni 2008 zurück geführt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine der physischen Problematik angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Er sei aktuell aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mittel- bis längerfristige Prognose bleibe offen (S. 2). 3. 8

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014 ( Urk. 7/45/7) aus, das Zumutbarkeits profil der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 6. Oktober 2012 bleibe unverän dert, nachdem sich der Gesundheitszustand gemäss Beurteilung von Dr. F.___ vom 2 1. Oktober 2013 - gestützt auf die Berichte der Klinik C.___

- durch den Ende Februar 2013 gemeldeten Rückfall nicht wesentlich veränder t habe . Die Tätigkeit als Lagerist sei definitiv auf Dauer nicht mehr zumutbar. Im Ein spracheentscheid der SUVA w ü rde n die durchgeführten Rehamassnahme n in der Klinik

A.___ vom 3 1. Juli bis 2 8. August 2013 erwähnt und der Aus tritts bericht vom 4. September 2013 bezüglich der Zumutbarkeit zitiert mit dem Fazit, dass sich gegenüber dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbar keitsprofil keine Änderung ergebe. Dr. H.___ führte aus, nachdem der Austritts be richt selbst nicht vorliege, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die darin beschriebene Zumutbarkeit ab dem Tag des Austritts gelte. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die von der SUVA vorgenommenen Abkläru ngen und eingeholten Berichte (vorstehend E. 3 .3-6 ) davon aus, dass im rentenanspruchsrelevanten Zeitraum lediglich von März 2013 bis zum Austritt aus der Klinik

A.___ im August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe . Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit stützte sie sich auf das von Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 2.1) .

Der Beschwerdeführer beanstandete diesbezüglich, dass es die Beschwerdegeg nerin unterlassen habe , eigene Abklärungen zu tätigen, zumal sich die Abklä run gen der SUVA auf die unfallkausalen Beschwerden bezogen hätten und somit weder seine Rücken- noch seine Fussbeschwerden und auch nicht die psychische Problematik genauer abgeklärt worden seien (vorstehend E.

2.2). 4.2

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf die SUVA-Akten respektive auf die Einschätzung der SUVA in deren Einspracheentscheid

gestützt hat, wobei dem RAD

insbesondere der Bericht der Klinik

A.___ nicht einmal vorgelegen hat (vgl. vorste hend E. 3.8 ) . Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt, ohne weitere Abklärungen einfach das von der SUVA festgehal tene Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dieses Vorgehen auch zu einem falschen Resultat geführt hat. 4.3

Im beigezogenen Bericht der Klinik

A.___ vom September 2013 (vorste hend E. 3. 5 ) ist eine degenerative Rückenproblematik festgehalten, welche jedoch nach Einschätzung der Ärzte nicht zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätig keit führte. Ihrer Ansicht nach war dem Beschwer deführer ab Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik am 2 8. August 2013 eine leichte bis mittelschwe re Tätigkeit ganztags zumutbar . Dass sich die Ärzte der Klinik

A.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich mit unfallkausalen Beschwerden auseinandergesetzt hätten, ist nicht ersichtlich.

Die geltend gemachten Fussbeschwerden betre ff end ist zu beachten, dass diesbe züglich seit dem Unfallereignis keine Behandlungen nötig wurden und keine fachärztlichen Berichte vorliegen, welche eine Einschränkung des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. So zeigte sich denn auch die klinische Untersuchung des Fusses und des OSG durch Dr. D.___ im Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) als unauffällig. Insbesondere wurde eine vollständige Beweglichkeit bei straffem Bandapparat festgehalten.

Zu be achten ist auch, dass weder de m Bericht des behandelnden Hausarzte s

Dr. B.___ vom Juni 2012 (vorstehend E. 3 .1 ) noch den Berichten der Ärzte der Klinik

C.___

(vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) allfällige Hinweise auf Rücken- oder Fussbeschwerden zu entnehmen sind. 4.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine mittelgradige depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panikstörun g, episodisch paroxysmale Angst

( ICD-10 F41.O ) geltend gemachten psychischen Einschränkungen ist , der Beschwerdegegnerin folgend , davon aus zugehen , dass es sich hierbei nicht um aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante gesundheitliche Beeinträchtigung en handelt.

Abgesehen davon, dass die angegebenen Beeinträchtigungen bereits zum Zeit punkt des Austritts aus der Klinik A.___

im August 2013 als teilremittiert befun den wurden und diese Teilremission auch von Dr. G.___ im März 2014 bestätigt wurde, handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Ep i s ode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welches rechtsprechungs gemäss in der Regel nicht als invalidisierend an gesehen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 2 6. Januar 2007).

Die Ärzte der Klinik

A.___ bestätigten denn auch lediglich eine allfällig verminderte Stresstoleranz, leiteten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus dem psychiatrischen Beschwerdebild ab. Auch führten sie zu den P anikattacke n aus, der Beschwerdeführer habe durch erlernte Methoden gut damit umzugehen vermocht.

Die von Dr. G.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht erweist sich demnach als nicht nachvollziehbar.

Dass sich der Beschwerdeführer insgesamt durch die psychische Problematik nicht derart eingeschränkt gefühlt haben muss, zeigt auch der Umstand, dass er sich zwar bereits im Herbst 2012 beim Psychiater

G.___ meldete, die psy chi atrische Behandlung jedoch erst im Novem ber 2013 begonnen wurde . Die Angabe , dass er vorher keinen Termin erhalten habe (vorstehend E. 2.2) erweist sich als unbehelflich .

Insgesamt erweisen sich somit sowohl der Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom Oktober 2012 als auch jener der Klinik

A.___ vom September 2013 als genügende Grundlagen für den vorliegenden Entscheid. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erst e llt zu erachten, dass

gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. D.___ vom Oktober 2012 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig war. Weiter ist infolge der im März 2013 notwendig gewordenen Knieoperation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dauernd bis mit Austritt aus der Klinik

A.___ Ende August 2013 bestätigten wiedererlang t en 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlic h auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Re ntenbeginns - hier das Jahr 2012

- abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Gemäss Angaben der Firma Y.___ AG vom 1 8. Mai 2012 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ohne den Gesundheitsschaden einen Grundlohn von Fr. 5‘200.-- verdient (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Dieser Grund lohn wurde als seit Januar 2008 bestehend angegeben (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10), weshalb sich bei den nachfolgenden Berechnungen kein e Teuerungsa npassung rechtfertigt. Auszugehen ist damit sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 von demselben Grundlohn von Fr. 67‘600.-- (13 x Fr. 5‘200.--). Diesem ist, wie nachfolgend ausgeführt, sowohl eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung als auch eine durchschnittliche Überzeitentschädigung hinzuzurechnen. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung (vgl. Urk. 2) nicht zu eine r Hinzurechnung einer allfälligen Erfolgsbeteiligung. Den eingereichten Kumu lativjournalen für Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( Urk. 7/54 = Urk. 3/4 ) ist jedoch zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2000 regelmässig eine Erfolgsbeteiligung jeweils im März des folgenden Jahres ausbezahlt wurde (Jahr 2000: Fr. 2‘470.--; Jahr 2001: Fr. 3‘534.--; Jahr 2002: Fr. 3‘168.--; Jahr 2003: Fr. 1‘345.--; Jahr 2004: Fr. 548.--; Jahr 2005: Fr. 647.--; Jahr 2006: Fr. 1‘247.--; Jahr 2007: Fr. 1‘622.--; Jahr 2008: Fr. 2‘907.--; Jahr 2009: Fr. 2‘808.--; Jahr 2010: Fr. 520.--; Jahr 2011: Fr. 1‘404.--; Jahr 2012: Fr. 1‘456.--). Abgesehen davon, dass im Jahr 2012 die Erfolgsbeteiligung aus dem Jahr 2011 im Umfang von Fr. 1‘456.-- ausbezahlt worden ist, ändert der Umstand, dass lediglich während eines Jahres keine Erfolgsbeteiligung aus bezahlt wurde, nichts an der hier zweifellos vorhandenen Regelmässigkeit der Beteiligung der Mitarbeiter. Zudem wurde für das Jahr 2013 wieder eine Erfolgsbeteiligung in Aussic ht gestellt (vgl. Urk. 7/55 ). Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt sich, eine durchschnittliche Erfolgsbeteiligung von rund Fr. 1‘821.-- zum Validenein kommen hinzuzurechnen. 5. 4

Betreffend die Anrechnung einer durchschnit tlichen Überzeitentschädigung an das Valideneinkommen ist zu beachten, dass

sich den eingereichten Kumula tiv journalen Mitarbeiter für die Jahre 2000 bis 2012 ( vgl. Urk. 7/54 = Urk. 3/4) entnehmen lässt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Monat September eine Überzeitentschädigung von Fr. 4‘477.60, im Jahr 2007 in den Monaten April und November eine von jeweil s Fr. 3‘513.20 und Fr. 3‘880.45 und im März 2008 eine von Fr. 3‘414.45 bezog. Die im Monat Juni 2008 ausbezahlte Überzeitentschädigung im Umfang von Fr. 9‘831.-- lässt sich in Anbetracht des am 1 3. des Monats stattgefunden habenden Unfalles und der in der Folge attes tierten Arbeitsunfähigkeit nicht vollends nachvollziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch nach erlittenem Unfall vereinzelt Über zeit leistete.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie der Anstellungsdauer sowie des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers kann mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin und auch über eine län gere Zeit Überzeit im gleichen Rahmen wie bis anhin geleistet hätte und dass dies in späteren Arbeitseinsätzen auch möglich gewesen wäre.

Da der angegebene Betrag im Jahr 2008 nicht nachvollziehbar erscheint, ist vorliegend auf die im Jahr 2007 geleistete Überzeit abzustellen und ein Betrag von rund Fr. 7‘394.-- bei der Berechnung des Valideneinkommens als durch schnittliches Einkommen aus Überzeit mitzuberücksichtigen . 5. 5

Damit ergibt sich ausgehend von einem Grundlohn von Fr. 67‘600.-- unter Hin zurechnung einer durchschnittlichen Überzeitentschädigung von Fr. 7‘394.-- sowie einer durchschnittlichen Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘821.-- im Jahr 2012 und 2013

ein Valideneinkommen von insgesamt

Fr. 76‘815.--. 6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Be schwer deführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominal lohnent wicklung von 1.0 % im Jahr 2011, von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 %

im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 -20 15, S.

89 , Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invali deneinkommen von rund 62‘420. -- im Jahr 2012

respektive rund Fr. 62‘857.-- im Jahr 2013 ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 ). 6.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dass einzelne einen Abzug rechtfertigenden Kriterien erfüllt seien, wurde beschwerdeweise zwar behauptet ( Urk. 1 S. 13 unten), aber nicht näher belegt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da selbst der maximal zulässige Abzug von 25 %

- für welchen jedenfalls keine genügenden Anhaltspunkte bestehen - am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (nachste hend E. 6.4). 6 .4

Da sich der Beschwerdeführer im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbez ug anmeldete ( Urk. 7/3 ) und der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltendmachung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), besteht ein solcher erst ab November 201 2. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärzt lichen Gutachten von Dr. D.___

zu 100 % arbe its fähig. Erst infolge der Mitte Mär z 2013 nötig gewordenen erneuten Knieoperation bestand eine generelle

100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik

A.___ am 2 8. Aug ust 2013 (vgl. vorstehend E. 4.4 ). Damit resultiert ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im November 2012 ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem im Jahr 2012 erzielbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘420. -- eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘395. --, was einem rentenausschliessenden

Inva liditätsgrad

von 19 %

entspricht.

Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorste hend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkom men auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse dem nach auf Fr. 30‘000.--, was einen Invaliditätsgrad von 39.05 % ergäbe. Bei einem - nicht ausgewiesenen (vorstehend E. 6.3) - maximalen Abzug von 25 % beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘815.-- ( Fr. 62‘420.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse demnach auf Fr. 30‘000.--, was einen Inva liditätsgrad von 39.05 % ergäbe.

Da in der Folge von März bis August 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war , rechtfertigt sich die befristete Zuspra che einer ganzen Rente von 1. März bis 3 0. November 2013 (2 8. August 2013 zuzüglich drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Danach resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘815.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘857.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘958.-- und damit ein

renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 18 % .

Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan