Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 195 9, bezieht wegen Kniebeschwerden zufolge einer Distorsion im Jahr 2002 eine 17%ige Rente von der Schweizeri sche n Unfallver sicherungsanstalt (nachfol gend: Suva; Urk. 9/39/4). Er war in einem Teilzeit p ensum
als Sortierer bei der Y.___ ebenfalls obli ga torisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
24. November 2011 auf seinem Motorrad roller (Vespa) mit einem entgegen kommenden, nach links abbiegenden
Personen wagen kolli dierte und sich ver schieden e Ver letzungen zuzog (Urk. 9/1/1, Urk. 9/17/5-6, 9/21). Bei der glei chentags durch geführten ambu lanten Erst ver sorgung im Spital Z.___ wurde n die Diagnose n einer Rissquetschwunde am rechten Oberlid, einer Na sen bein fraktur mit Nasen schiefstand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Dis torsion de r Halswir belsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorako lum balen
Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber
ischiadicum links, an beiden Händen sowi e am rechten Unterschenkel gestellt (Kurzbericht vom 24. November 2009, Urk. 9/21). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehand lung, Tag geld). 1.2
Anlässlich der kreisär ztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, am 26. April 2010 klagte der Versicherte gemäss dem Bericht gleichen Datums über Be schwerden im Nacken mit Aus strahlung in die Hände, i m Rücken und i m linken Knie und nunmehr auch über Schmerzen i n der linken Schulter und an der Aussenseite des Ellbo gens seit zwei Monaten (Urk. 9/ 39 /2), welche Dr.
A.___ als nich t unfallkausal be urteilte (Urk. 9/ 39 / 4). Am 7. April 2011 wurde eine Sono graphie der Schul tern durch ge führt, welche beid seits eine transmurale Ruptur der Supraspi natussehne und eine Ruptur der lan gen Biceps sehne, rechtsbetont, zeigte (Urk.
9/78).
Mit Schrei ben vom 28. Feb ruar 2012 überwies der Hausarz t des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diesen an die C.___ zur Be hand lung der an dauern den beidseitigen Schul terbeschwerden (Urk. 9/74), wo er am
30. April 2012 in der Schulter-/ Ellbo gensprechstunde untersucht (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/83) und ein e
Arthro-Magnet reso nanztomographie (MRT) durch ge führt wurde
(Be richt vom 19. Juni 2012, Urk. 9/8 5-8 6). 1.3
In der Stellungnahme vom 17. September 2012 bestätigte
der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass die Schulterbeschwerden des Ver sicher ten keine Unfallfolgen, sondern degenerative Veränd erungen darstellen würden (Urk. 9/101). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten mit, dass man gels eines natürlichen Kau sal zusammenhanges zwischen den Nacken- und Kopfbeschwerden, an den beiden Händen und den beid seitigen Schulterbeschwerden einerseits und dem Unfall vom 24. November 2009 ande rerseits keine Leistungspflicht
bestehe (Urk. 9 /104). Am
22. Februar 2013 wurde der Versicherte
an der linken Schulter in der C.___
mittels Arthroskopie operiert (Urk. 9/111-112). 1.4
Am 11 .
September 2013 erstellte
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Versicherten ein Gutachten zur Frage des natürliche n Kausalzusammenhang es
de r Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 24.
November 2009 und kam zum Schluss, dieser sei zu bejahen (Urk.
9/116 /15 18). Im Bericht vom 1. November 2013
nahm die Kreisärztin Dr.
med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, zu dieser Frage Stellung und ver neinte die Unfall kausalität (Urk. 9/124).
Gestützt hierauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. November 2013 eine Leistungspflicht in Bezug auf die beidseitigen Schulter beschwerden (Urk. 9/128). Dagegen erhob der Ve rsicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 9/129), welche die Suva mit Einsprache ent scheid vom 1 2. Februar 2014 abwies (Urk. 9/132). 2.
Mit Eingabe vom
17. März 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 1 2. Februar 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese die eingestellten Taggel dleistungen wieder aufnehme und nach den sich aufdrängenden Abklärungen einen Rentenentscheid fälle sowie eine Inte gri täts entschädigung ausrichte (Urk. 1 S. 2).
In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘000.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
16. Mai 2014 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest (Replik vom 1 8. Juni 2014, Urk. 12 S. 2 und S. 4 f.; Duplik vom 22. August 2014, Urk.
16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Be weis losigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2007
vom 1 7. März 2008 E. 1). 1.2.2
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu ge nügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1. 3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung de r Kreisärztin Dr. F.___, welche im Einklang mit den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr . D.___ stünden, sei davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden des Be schwerdeführers keine Unfallfolgen darstellen würden, zumal weder im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. November 2009 noch im Arztzeugnis von Dr. B.___
vom 24. Januar 2010 eine Beteiligung der Schultern erwähnt sei. Daran vermöge das Parteigu tachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 nichts zu ändern, da dieser eine rein zeitliche Kausalattribution vorgenommen habe, die für nichts beweisbildend sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang habe sich nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachweisen lassen.
D ie blosse Möglichkeit eines Zusammen han ges genüge nicht (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei beim Unfall vom 2 4. Novem ber 2009 mit der relativ hohen Geschwindigkeit von zirka 40 km/h gefahren und habe nicht mehr bremsen können, als die Lenkerin des entgegenkom men den Wagens plötzlich nach links auf die andere Strassenseite ausge schwenkt sei, so dass er auf die Seite des Personenwagens geprallt sei. Er sei über das Auto hinaus auf die Strasse geschleudert worden, wo er mit den Hän den voraus aufgeprallt sei und sich multip le Verletzungen zugezogen habe. D ie Sehnen ruptur sei beim heftigen Aufprall am Boden geschehen, als er versucht habe, den Sturz mit den beiden Händen aufzuhalten. Hierauf würden seine Hand ver stauchung und die inter mittierenden Parästhesien in beiden Armen hin deu ten. Entgegen der Annahme von Dr. F.___ sei somit kein direktes,
sondern ein indirektes Anpralltrauma erfolgt. Ein solcher Aufprallmechanismus sei, wie Dr. F.___ selber darstelle, kausal für die Ruptur der beiden Rotatorenman schetten . In den ersten Fest stellungen der Sehnenrupturen sei die Rede von alten Rupturen gewesen; sie könnten somit sehr wohl 18 Monate alt gewesen sein. In den Akten finde sich kein Hin weis auf degenerative Erscheinungen im Schulterbereich. Der Befund und die noch be stehenden erheblichen Be schwer den würden im Gutachten von Dr. E.___ sehr übersichtlich dargestellt. Ent ge gen der Ansicht der Kreisärztin habe Dr. E.___ den Befund beur teilt und festgestellt, dass beide Gelenke beim Sturz direkt betroffen gewesen seien. Seine Schulterbeschwerden seien spä testens nach dem Untersuc h durch Dr. A.___ zirka 5 Monate nach dem Unfall doku mentiert worden, als die Un fallfolgen noch nicht ausgeheilt gewesen seien und er immer noch starke Medikamente habe einnehmen müssen. Seine Wahr nehmung der Schulter be schwerden habe eingesetzt, nach dem die übrigen Beschwerden nachgelassen hätten. Aufgrund der vielen Verletzungen am gan zen Körper seien die Schmer zen anfangs nicht leicht lokalis ierbar gewesen. Alle Ärzte hätten in erster Linie nach Schädi gungen im Wirbelsäulenbereich ge sucht. Es habe sich niemand die Mühe genommen, die Schulterschmerzen abzu klären, obschon sie in der Folge überall in den Akten aufg etaucht seien, bis der Haus arzt Dr. B.___ im Frühling 2011 eine Abklärung veranlasst habe, die eine beid seitige Sehnenruptur be stä tigt habe. Auch sei er erst nach zwei Jahren nach dem Unfallverlauf be fragt worden. Dr.
A.___ hätte auch die Schulter unter suchen und min destens ein bildgebendes Dokument erstellen müssen, und die Suva hätte die Frage der Kausalität bereits im Früh jahr 2010 abklären müssen. Es könne nicht angehen, dass ihm dies an gelastet werde und er für die Unter lassung der Beschwerde gegnerin einen hohen Preis bezahlen müsse . Zudem sei die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht sehr ausführlich und nicht überzeugend aus gefallen, zumal es den von diesem erwähnten orthopädischen Bericht vom 1 5. Juni 2012 nicht gebe. Dr. F.___ sei unzutreffend von einem direkten Anpralltrauma ausge gan gen. Im Übrigen habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt und die Unfallkausalität sei durch das Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden
(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 12 S. 2 ff.). 2.3
Strittig zu prüfen ist allein, ob zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 2 4. November 2009 ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich zu Unr echt verneinte.
Da die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden von Anfang an ablehnte, liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang insofern beim Beschwerdeführer, als sich e ine
allfällig e
Beweislosigkeit zu sei nem Nachteil auswirken würde
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). 3. 3.1
3.1.1
D ie Parteien gehen beide zutreffend davon aus, dass nach dem Unfall vom 24. No vember 2009 Schulterbeschwerden erstmals im kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. April 2010 (Urk. 9/39/2), mithin rund fünf Monate nach dem Unfallereignis dokumentiert wurden und zuvor in keinem Bericht Erwähnung fanden . Zu betonen ist zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2010 ausschliesslich über Schmer zen in der linken Schulter und an der Aussen seite des Ellbogens, vor allem bei kräftigem Zupacken, klagte (Urk. 9/39/2). Dr. A.___
unter suchte entsprechend die linke Schulter klinisch und stellte als Befund eine Druck dolenz über dem Coracoid, eine freie Schulterfunktion, ein schmerzhafter Bogen zwi schen 80 ° und 120° sowie ab 150°, keine wesentliche Kraftminderung, Impin gementzeichen nach Neer negativ, nach Hawkins positiv sowie Nacken- und Schürzengriff symmetrisch fest (Urk. 9/39/3).
Dr. A.___ beurteilte diese Be schwer den an der linken Schulter und am linken Ellbogen angesichts der gros sen Latenz zum Unfallgeschehen als unfallfremd und stellte überdies fest, dass sie nicht derart im Vordergrund stünden, dass sie nach einer Be hand lung verlangen würden . Die darüber hinaus ge klagten inter mittierenden Parästhesien in beiden Armen, die sei t dem Sturz vom 24. Novem ber 2009 auf ge treten seien, erachtete Dr.
A.___ als wahr schein lich lagerungsbedingt und empfahl eine neurologische Unter suchung, falls sie weiter hin stören sollten (Urk. 9/39/4) . Die neurologis che Abklärung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 8. Juli 2012 ergab keine Befunde, insbesondere habe neuro physiologisch ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden können (Urk. 9/100/3).
Auch anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 21. Mai 2010 hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der C.___
vom 19. März 2012 über Schmerzen allein an der linken Schulter geklagt . Bezüglich der rechten Seite wurden keine Beschwerden aufgeführt (Urk. 9/76/2). 3.1.2
Beschwerden an der rechten Schulter wurden erstmals im Bericht der ADUS-Radio logie vom 2 8. März 2011 erwähnt, wonach Schulterschmerzen rechts und konventionell radiologisch Zeichen einer leichten AC-Gelenks- beziehungsweise Om arthrose rechts bestanden (Urk. 9/79). D r.
B.___
hielt im Bericht vom 28. Februar 2012 zudem
fest, zu Be ginn hätten die Nackenschmerzen im Vor dergrund ge standen, die sich zwischen zeitlich chronifiziert hätten. Zu nehmend seien auch Schulterschmerzen, zuerst rechts, jetzt beidseitig aufge treten. Die Sonographie (vom 7. April 2011, Urk. 9/78) habe eine Rup tur der Supra spi natus sehne rechts ergeben. Die Beweglichkeit sei erhalten, jedoch schmerz haft (Urk. 9/74) .
Beschwerden an der rechten Schulter sind somit frühestens mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom No vember 2009 ausgewiesen, wobei aufgrund der Berichte von Dr. A.___ (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprech stunde vom 2 1. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) e ntgegen der Darstellung von Dr. B.___ nicht davon auszugehen ist, dass die Schulterschmerzen zuerst rechts und danach beidseitig aufgetreten sind. 3.1 .3
Ebenfalls im Bericht vom 2 8. Februar 2012 erstmals
führte Dr. B.___
aus, dass be im Sturz mit dem Roller vom 24. November 2009 eine Kontusion der rechten Schulter eingetreten sei (Urk. 9/74). Eine solche unfallbedingte Kontusion an der rechten Schulter und überhaupt eine Verletzung an den Schultern war
aller dings
nach dem Unfall weder im Bericht des Spitals Z.___ zur Erstversorgung vom
24. November 2009 (Urk. 9/21)
noch im Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer einen Tag nach dem Unfall am 25. No vember 2009 behandelt hat
(Urk. 9/22/1), oder in einem anderen Bericht er wähnt worden. Im Spital Z.___
wurden lediglich die Diag nosen einer Riss quetsch wunde am rechten Oberlid, einer Na sen beinfraktur mit Nasen schief stand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Dis torsion der Hals wirbelsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorako lumbalen Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber
ischiadicum links (Sitzknochen), an beiden Händen sowie am rechten Unterschenkel gestellt .
Es bestand keine Indi kation zur w e i teren Unter suchung der Schultern und entsprechend wurde
- mit Ausnahme der allge meinen Bemerkung, dass alle Extremitäten in den Gelenken frei beweglich
seien - weder zur linken noch zur rech ten Schulter ein Befund festgehalten (Kurz bericht vom 24. No vember 2009, Urk. 9/21).
Auch Dr. B.___ hatte in seinem
früheren Bericht vom
24. Januar 2010 lediglich eine
Riss quetsch wunde am rechten Oberlid, eine
Nasenbein fraktur, eine HWS Dis tor sion und Kontusionen thorakolumbal, an beiden Händen, am linken Ge säss sowie am rechten Unterschenkel aufgeführt . Beschwerden oder Befunde an den Schul tern hatte er nicht festgestellt (Urk. 9/22/1).
I n den von Dr. B.___ ausgefüllten Ver ordn ungen zur Physiotherapie vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/18),
1. F ebruar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010
(Urk. 9/43) waren ebenfalls lediglich eine HWS-Distorsion und Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung erwähnt worden .
3. 2
Allein schon diese Aktenlage, welche keine echtzeitlichen medizinischen Belege für eine Schulterbeteiligung beim Unfall vom 2 4. November 2009 und e ine zeit liche Diskrepanz der Schulterbe schwerden links zum Unfallereignis von meh re ren Wochen sowie eine weitere sehr grosse zeitliche Diskrepanz zu den Schul terbeschwerden rechts von mehr als einem Jahr
aufweist, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass beim Unfall vom 24. November 2009 die Schul tern, vor allem auch die rechte Schulter, verletzt wurden.
Vor diesem Hintergrund führte Kreisarzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. Juli 2012 nachvollziehbar aus, dass (unfallbedingte) Verletzungen an den Schulter n nicht dokumentiert seien und es sich bei den Schulter be schwer den
- wie schon von Dr. A.___ im Bericht vom 22. April 2010 festgehal ten - nicht um Unfallfolgen handle, auch nich t an der rechten Schulter
(Urk. 9/93) . Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ist
in diesem Zusam menhang auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___
aufgrund der in der C.___
vorge nommenen bildgebenden Unter suchungen auf dege nerative Ver än derun gen schloss (Urk. 9/93).
Denn gemäss dem Be richt der C.___ vom 3 0. April 2012 wurden bei der Fragestellung nach dege nerativen Ver än derungen in der Radio logie an der rechten Schulter initiale Om arthro se zeichen mit geringen osteo phytären
Rand kanten anbauten an der inferioren Hume rus kopfkalotte und am inferioren Glenoid, ein verminderter Subakro mialraum mit einer akromio hume ralen Distanz (ACHD) von 8,2 mm, eine leichte Acromio-Clavikular -(AC)-Ge lenksarthrose sowie an der linken Schulter initiale Arthrose zeichen mit osteo phytären
Randkanten anbauten am inferioren Glenoid und an der in ferioren Humeruskopfkalotte,
einem nach kaudal abfallende n
Acromion, einem ver minderte n
Subakromial raum mit einer akromiohumeralen Distanz (ACHD) von 8 mm und einer leichte n AC-Gelenksarthrose dargestellt (Urk. 9/85). Das Arthro -MRT ergab g emäss dem Bericht der C.___
vom 19. Juni 2012 zudem rechts eine trans murale
Supraspintussehnen ruptur mit Re traktion bis auf die Mitte des Humeruskopfes, eine starke Ausdünnung der Sub sca pularis sehne
und einer intra arti kulär rupturierten
Bi ceps sehne mit verklebter Sulcus
bicipitalis sowie links eine transmurale Ruptur der Supra spi natus sehne im ventralen Gebiet mit ebenfalls Oberflächenruptur der Subsca pularisseh n e und der Bicepssehne
(Urk. 9/ 86 /2). Diese Befunde schliessen dege nera tive Ursachen nicht aus . Eindeutige Hinweise auf traumatische Läsionen bestehen keine.
H i erzu überzeugt insbesondere auch die Begründung von Dr. D.___, dass das Auftreten von beidseitigen Rotatorenmanschettenrupturen
und das Alter des Beschwerdeführers von damals bereits über 50 Jahre für da s Vorliegen von kon stitutionell-degenerative n Veränderungen sprechen (Urk. 9/93) . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerden an den Schulter gelen ken zeitlich ver zögert auftraten
und unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Schul terbeschwerden respektive -verletzungen gegeben waren . 3.3 3.3 .1
Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt das vom Beschwerdeführer in Auf trag gegebene Gutachten von Dr. E.___
vom 1 1. September 2013 (Urk. 9/116).
Dr. E.___ ging davon aus, dass der Besch werdeführer beim Unfall vom 24. November 2009 mit seinem Roller auf die rechte Seite und dabei insbe son dere auf die rechte Schulter gestürzt sei . Wegen Rückenbeschwerden und Schmerzen im ganzen Körper habe er ab dem 1 8. Dezember 2009 ambulante Physiotherapien absolviert u nd sei insgesamt während drei bis vier Monaten regelmässig auf Analgetika angewiesen gewesen. Diese Analgetika hätten in der Folge reduziert wer den können und der Beschwerdeführer habe ab dem 8. Feb ruar 2010 seine Arbeit wieder zu 50 % aufgen ommen. Seither seien belastungs abhängige und nächtliche rechtsbetonte Schmerzen in den Schul tergelenken beidseits aufge tre ten. Der Hausarzt habe daher weiterhin zweimal pro Woche physio thera peu tische Massnahmen und schlussendlich wegen fehlenden Er fol ges und Zu nahme der Beschwerden Akkupunktur verordnet. Da die Schulter be schwerden per sis tiert hätten, sei am 7. April 2011 eine sono graphische Ab klä rung der Schulter gelenke beidseits erfolgt. Das rechte Gelenk sei beim Unfall zwar direkt betroffen worden, jedoch habe er erst nach Reduk tion der Analge tika und nach Be lastung des rechten Armes entsprechende Schmer zen in der rechten Schulter verspürt. Dies sei dur chaus glaubhaft und verständlich, zumal auch die - laut Schilderung des Be schwerdeführers - erheblichen primären Schmerzen den ganzen Körper be trof fen hätten und im Vordergrund gestanden hätten. Die Sonographie 16 Monate nach dem Unfall habe eine grosse Ruptur der Supra spinatussehne rechts mit Re traktion gezeigt . 28 Monate nach dem Unfall habe die Supraspinatussehne rechts bereits eine Retraktion bis auf Mitte des Hu merus kopfes im Sinne von Patte II mit leichter Muskelatrophie gezeigt. Diese Befunde würden mit dem zurück liegenden Unfalldatum korrelieren. Beim Sturz am 2 4 . November 2009 auf die rechte Körperseite seien offensichtlich auch linksseitige anatomische Struk turen betroffen worden, indem danach Schmer zen am ganzen Körper be standen hätten. Wie erwähnt hätten diese nach dem Un fallereignis zunächst weit im Vordergrund gestanden und erst nach Reduktion der Analgetika sowie nach Be lastung des linken Armes hätten sich die linksseitigen Schulterschmerzen gezeigt. Die sonographische Abklärung 16 Monate nach dem Unfall habe eine kleinere ältere transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. 28 Mo nate nach dem Ereignis habe diese un verän dert und ohne Retraktion im Arthro -MRT abgebildet werden können. Wenn
wie im vorliegenden Fall - nur ein kleiner Teil der Sehne betroffen sei, so könne die Retraktion der Sehne und der Muskel atrophie auch bei weit zurück liegen dem Ereignis fehlen. Auch diese Be funde an der linken Schulter würden mit de m Vorkommnis vom 24 . No vem ber 2009 korrelieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der Schultersprechstunde C.___ gemäss den Berichten vom 1 0. Mai und 19. Juni 2012 festgestellten Schulterbeschwer den mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 2 3. November 2009 zurückzuführen seien (Urk. 9/116/1 6 -18). 3.3.2
Die Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen, insbesondere angesichts der hier vor dar gestellten Aktenlage, nicht. Denn d ie Begründung seiner Schluss fol gerung, es sei von eine m natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 4. November 2009 und den Schulterbeschwerden auszugehen, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Verzögerung der spe zifi schen Schmerzwahrnehmung an beiden Schultern aufgrund d er anfäng li chen Be schwer den am ganzen Körper und der Einnahme der Analgetika glaub haft und verständlich sei .
Dies erklärt indes nicht, weshalb auch nicht anlässlich der umfassenden Unter suchung un mittelbar nach dem Unfalltag, mithin vor Einnahme der Analgetika,
gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. November 2009 und unstrittig weder Schmer zen noch Befunde wie Bewegungseinschränkungen oder Kontu si onen an den Schultern angegeben und festgestellt wurden, wäh rend an den an deren Körperteilen eine solche genaue Lokalisation durchaus mög lich war. Bei einer unfallbedingten Ruptur einer Sehne an einem oder beiden Schulter ge lenke ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene eine Be einträchtigung im Be reich der Schultern, dabei vor allem eine Schwäche und Kraftlosigkeit bzw. einen D r op-Arm
zumindest anfangs deutlich wahrnimmt, wie es die Kreisärztin Dr. F.___ im Bericht vom 1. November 2013 mit Verweis auf die medi zinische Literatur zum Beschwerde n verlauf nach unfallbedingter Ruptur der Rotatoren manschette festge halten hat (Urk. 9/124/6).
In Bezug auf die Zeit ab Februar 2010, als der Beschwerdeführer seine Erwerbs tä tigkeit wieder im Pensum von 50 % aufgenommen hatte (Urk. 9/39/2), ging Dr. E.___ zudem aktenwidrig davon aus, dass der Hausarzt Dr. B.___ weiter hin physiotherapeutische Mass nah men und schliesslich Akkupunktur wegen der beidseitigen Schulterbeschwerden verordnet habe (Urk. 9/116/16) . In den von Dr. B.___ ausgefüllten Ver ordnungen zur Physiotherapie vom 7. De zember 2009 (Urk. 9/18), 1. Februar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010 (Urk. 9/43) waren vielmehr - wie erwähnt - lediglich eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung ge nannt worden. A uch die Akkupunkturbehand lungen wurden laut dem Beschwerde führer im Protokoll vom 2 5. April 2012 nicht zur Be hand lung der Schulterbe schwerden, sondern gegen die Nacken- und Kopfschmerzen durch geführt (Urk. 9/80/2) .
Nicht ausgewiesen ist auch, dass ab Februar 2010 zuerst im Bereich der rechten Schulter oder beid seits, aber rechtsbetont, Beschwerden auftraten. Wie bereits ausgeführt (E. 3.1.2),
ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___
vom 26. April 2010 (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprechstunde vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) davon auszugehen, dass zuerst an der linken Schul ter und erst Wochen oder Monate später Beschwerden an der rechten Schulter auf traten. Denn es ist unwahrscheinlich, dass bei zwei voneinander un ab hän gigen Unter suchungen Beschwerden an der rechten Schulter nicht aufgeführt worden wären, wenn diese schon damals (im April/Mai 2010) be standen hätten.
Sodann ist auch die weitere Feststellung von Dr. E.___, dass die Ent wick lungen der Sehnenrupturen und insbesondere der Sehnenretraktion rechts mit dem Unfalldatum korrelieren würden, nicht dazu geeignet, das Unfallereignis vom 24. November 2009 überzeugend als Ursache für die beidseitigen Sehnen rupturen
darzustellen . Dr. E.___ lag die Sono graphie nicht vor, sondern ledig lich der Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 9/ 78) hierzu (Urk. 9/116/1, Urk. 9/116/18-19) . Aus dem Bericht geht indes nicht hervor, wie weit die rechte Sehne damals bereits
retrahiert war, weshalb daraus
- wenn überhaupt - auch nicht schlüssig abgeleitet werden konnte, dass die weitere Re traktion bis zum Zeitpunkt des Artro -MRT rund ein Jahr später bis zur Mitte des Humeruskopfes
mit dem Unfallereignis vom 24. November 2009 korreliert habe. Es fehlt insbe sondere an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern und weshalb eine Korrelation zwischen dem Unfallereignis und den Befunden 16 und 28 Monate nach dem Unfall bestand en haben soll, welche nicht genauso gut zwischen den Befunden und fortschreitenden degenerativen Pro zessen hätte
bestehen könne n .
Zudem wurde im Sonogra ph iebericht
vom 7. April 2011 (Urk. 9/78) die Sehnen ruptur links als ältere transmurale Ruptur bezeichnet, was eher darauf schlies sen lässt, dass sie - entsprechend dem Auftauchen der Beschwerden (zuerst links und dann rechts)
- vor der rechten Ruptur entstanden war, was wiederum eher auf eine degenerative Ursache hinweist. 3.3.3
Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 9/116) kann zur Frage der Kausalität der beidseitigen Schulterbeschwerden damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden. 3. 4
3.4.1
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Unfall hergang nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Unfall
beschrieb der Beschwerde führer gemäss dem Polizei protokoll vom 20. Dezember 2009 am Unfallort im Wesentlichen folgen dermassen: Er sei mit seinem Roller mit einer Geschwindig keit von zirka 40 km/h gefahren, als ein aus der Gegenrichtung kommender Personenwagen unmittelbar vor ihm (in Fahrtrichtung des Personenwagens) nach links abgebogen sei. Er habe eine Voll bremsung eingeleitet und gleich zeitig auszuweichen ver sucht. Dennoch sei er mit der rechten Seite des Perso nen wagens kollidiert und zu Fall gekommen. Weil er einen sogenannten Jethelm getragen habe, habe er sich unter anderem eine blutende Gesichts ver letzung zugezogen (Urk. 9/17/7-8). Dem Skizzenblatt des Polizeiprotokolls vom Unfallhergang ist zudem zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nach links auszuweichen versucht habe, eine Kollision jedoch nicht mehr habe ver hin dern können, den Personenwagen auf der rechten Seite gestreift habe und in der Folge zu Boden gestürzt sei. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden ent stan den (Urk. 9/17/13). Beim Personenwagen habe es sich um einen Opel D, Vectra B25 CVAN (Karosserie: Stationswagen), gehandelt, der am rechten Kotflügel und an der Beifahrertür sowie am Radkasten hinten rechts beschädigt gewesen sei (Urk. 9/17/4). Der Roller (Piaggio I, VNX1 Vespa P125X) sei vorne und hinten rechts beschädigt gewesen (Urk. 9/17/5-6).
Gemäss dem Bericht des S pitals Z.___ vom 24. November 2009 be rich tete der Beschwerdeführer, dass er mit dem Roller nicht mehr genügend habe bremsen können, als ein Auto vor ihm nach rechts abgebogen sei. Er sei mit zirka 40 km/h in die Seite des Autos geprallt und dabei übers Auto auf den Boden geflogen. Er habe einen Helm getragen und sei nicht bewusstlos ge we sen. Nach dem Unfall sei er in den Tankstellenshop gelaufen, wo der Rettungs dienst informiert worden sei (Urk. 9/21/1).
Laut dem Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerde führer am 25. November 2009 untersucht habe, sei der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in ein abbiegendes Auto gefahren, das ihm den Weg ab ge schnitten habe. Dabei sei er über das Auto auf die Strasse gestürzt (Urk. 9/22/1).
Anlässlich der Befragung vom 25. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr sagen, wie der Sturz vom 2 4. November 2009 genau gelaufen sei, obschon es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Den Helm habe er getragen, dieser sei stark zerkratzt gewesen und habe entsorgt werden müssen. Er wisse lediglich, dass er die rechte Seite des Kopfes auf dem Belag ange schla gen habe und die rechte Schulter. An eine sichtbare Prellung der rechten Schulter ver möge er sich nicht zu erinnern. Die Schulterbeschwerden rechts und links hätten später eingesetzt. Nacken- und Kopfschmerzen habe er von Beginn weg verspürt (Urk. 9/80/2). 3.4.2
Diese Unfallbeschreibungen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer am 2 4. November 2009 bei der Kollision seines Motorradrollers (Vespa) mit dem vo r ihm (in Fahrtrichtung) nach links abbiegenden Personenwagen, - da er nach links auswich -
nicht f rontal, sondern eher rechtsseitig mit seinem Roller auf die rechte Seite des
Personenwagens auf prallte, zumal der Roller vorne und hinten rechts beschädigt war (Urk. 9/17/6). Dabei dürfte seine ur sprüngliche Ge schwin digkeit von zirka 40 km/h wegen der Vollbrem sung deutlich weniger betragen haben. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer hierbei tat sächlich über den Personenwagen geworfen wurde, da dies im Polizeirapport nicht erwähnt wurde, es sich beim involvierten Personenwagen um ein en solche n mit einem erhöhten Kofferraum (Stationswagen, Urk. 9/17/4) handelte
und dessen Be schä digungen vom rechten Kotflügel über die rechte Beifahrertür bis zum hin teren Radkasten reichten (Urk. 9/9/17) . Unabhängig davon kann zumindest als erwiesen angesehen werden, dass er beim Sturz - sei es direkt vom Roller, sei es über den Per sonen wagen - auf die rechte Seite gefallen ist und angesichts der Be schädi gungen am Helm und de r Gesichtsverletzungen am rechten Auge sowie an der Nase mit Schiefstand nach links und HWS-Distorsion (Urk. 9/21/1) dabei rechts seitig mit dem Kopf aufgeschlagen ist.
E ntgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ist nicht mit dem mass geblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die beid seiti gen Sehnenrupturen an den Schul tern eingetreten sind, als er ver sucht habe, den Sturz mit beiden Händen aufzu halten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12 S. 2 f.) . Zwar wurde n im Bericht des Spitals Z.___
vom 24. November 2009 Kontusionen an beiden Hän den diagnostiziert. Den Befunden ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich an der linken Hand ein Hämatom und eine Schwel lung, und zwar über den Hand wurzelknochen mit Druckdolenz festgestellt wurden. An der rechten Hand be fan den sich weder ein Hämatom noch eine Schwellung, sondern ledig lich eine starke Druckdolenz über dem Metacarpal V-Köpfchen, mithin über dem Mittel handknochen
oben beim kleinen Finger rechts (Urk. 9/21/1), was ein Abwehren oder einen Aufprall mit der rechten Hand voraus nicht nahe legt. Der Schwer punkt des Aufpralls lag angesichts der aufgeführten Befunde am Kopf rechts seitig. Ein detailliertere r Vorgang beim Sturz und insbe sondere beim Auf prall lässt sich aufgrund der gegebenen aktenkundigen Um stände nicht genauer rekapitulieren. 3.4.3
D ie von der Kreisärztin Dr . F.___ im Bericht vom 1. November 2013 beschrie be nen Unfallmechanismen, welche gemäss der Literatur als geeignet angesehen und akzeptiert würden, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, beschränken sich zudem auf solche mit einer dehnenden Kraft einwirkung auf die Schulterbänder
1. durch eine passive forcierte Aussen-/Innenrotation bei an liegen dem oder abgespreiztem Arm, zum Beispiel bei einem Sturz nach vorne mit
dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, 2. durch eine passive Traktion (Ziehen) nach kaudal/ventral oder medial, zum Beispiel ungeplantes Auffangen eines schwer fallenden oder stürzenden Gegen standes oder Einzug eines Armes in eine laufende Maschine, 3. durch eine starke Zugbelastung bei Ab duktion des Armes, zum Beispiel durch das Hineinfallen einer Last in die aus ge breiteten Arme oder 4. durch eine Schulterluxation .
Dr. F.___ kam zum Schluss, es sei ein Sturz vom Roller auf die rechte Seite und damit ein direktes Schulteranpralltrauma dokumentiert . Eine plötzliche, von aussen auf das Sehnen gewebe ein wirkende, dehnende Kraft sei damit nicht gegeben, so dass der Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu ver ursachen (Urk. 9/124/5 f.).
Auch wenn eine Verletzung durch ein Schulteranpralltrauma rechts, namentlich durch ein Hämatom oder initiale Schmerzangaben, nicht ausgewiesen ist, ist m it Dr. F.___
dennoch festzuhalten, dass beim Unfall vom 2 4. November 2009 eine stark
dehnende Krafteinwirkung entsprechend den genannten Unfallme chanismen 1.- 4. auf die Schulterbänder weder aufgrund des Unfallherganges noch aufgrund der Ver letzungen überwiegend wahrscheinlich belegt ist .
Die Mög lichkeit, dass sich hier ein solcher Unfallmechanismus ereignete, genügt nicht. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) läge im Übrigen selbst dann der 1. Unfallmechanismus mit (Über-)Deh nung der Sehnen aufgrund einer passiv en forcierten Innen- oder Aussen rotation
der Arme
(Polizeigriff) nicht vor, wenn man von einem Sturz auf beide Hände ausginge, da hierbei ins besondere keine passive R otation stattfinden würde . Stauchungen oder Quet schun gen der Sehne im Schulterdach, welche durch einen Sturz auf den nach vorne ausgestreckten Arm verursacht werden, werden nicht als geeigneter Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur angesehen (vgl. Mehr hoff / Ekkernkamp / Wich, Unfallbegutachtungen, 13. Auflage, 2012, S. 279 f.). 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist der Beweis, dass die beidseitigen Schulterschädigungen überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 2 4. November 2009 verursacht wurden, nicht erbracht.
An diesem Ergebnis ver mögen sämtliche weitere n Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Von weitere n
Beweismass nahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8 C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Beweis last verteilung
bei der beurteilten Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusam menhang gegeben ist, somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tra gen. 3.5.2
M it der Beschwerdegegnerin ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Novem ber 2009 daher
zu verneinen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009
vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘0 00.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4 f., Urk. 13), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zur Frage der Unfallkausalität
der Schulterbeschwerden rechts ge nüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des Gutachtens von Dr. E.___ vom 1 1. September 2013 zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen.
E. 1.2 Anlässlich der kreisär ztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, am 26. April 2010 klagte der Versicherte gemäss dem Bericht gleichen Datums über Be schwerden im Nacken mit Aus strahlung in die Hände, i m Rücken und i m linken Knie und nunmehr auch über Schmerzen i n der linken Schulter und an der Aussenseite des Ellbo gens seit zwei Monaten (Urk. 9/ 39 /2), welche Dr.
A.___ als nich t unfallkausal be urteilte (Urk. 9/ 39 /
E. 1.2.1 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Be weis losigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2007
vom 1 7. März 2008 E. 1).
E. 1.2.2 Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu ge nügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1. 3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung de r Kreisärztin Dr. F.___, welche im Einklang mit den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr . D.___ stünden, sei davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden des Be schwerdeführers keine Unfallfolgen darstellen würden, zumal weder im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. November 2009 noch im Arztzeugnis von Dr. B.___
vom 24. Januar 2010 eine Beteiligung der Schultern erwähnt sei. Daran vermöge das Parteigu tachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 nichts zu ändern, da dieser eine rein zeitliche Kausalattribution vorgenommen habe, die für nichts beweisbildend sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang habe sich nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachweisen lassen.
D ie blosse Möglichkeit eines Zusammen han ges genüge nicht (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei beim Unfall vom 2 4. Novem ber 2009 mit der relativ hohen Geschwindigkeit von zirka 40 km/h gefahren und habe nicht mehr bremsen können, als die Lenkerin des entgegenkom men den Wagens plötzlich nach links auf die andere Strassenseite ausge schwenkt sei, so dass er auf die Seite des Personenwagens geprallt sei. Er sei über das Auto hinaus auf die Strasse geschleudert worden, wo er mit den Hän den voraus aufgeprallt sei und sich multip le Verletzungen zugezogen habe. D ie Sehnen ruptur sei beim heftigen Aufprall am Boden geschehen, als er versucht habe, den Sturz mit den beiden Händen aufzuhalten. Hierauf würden seine Hand ver stauchung und die inter mittierenden Parästhesien in beiden Armen hin deu ten. Entgegen der Annahme von Dr. F.___ sei somit kein direktes,
sondern ein indirektes Anpralltrauma erfolgt. Ein solcher Aufprallmechanismus sei, wie Dr. F.___ selber darstelle, kausal für die Ruptur der beiden Rotatorenman schetten . In den ersten Fest stellungen der Sehnenrupturen sei die Rede von alten Rupturen gewesen; sie könnten somit sehr wohl 18 Monate alt gewesen sein. In den Akten finde sich kein Hin weis auf degenerative Erscheinungen im Schulterbereich. Der Befund und die noch be stehenden erheblichen Be schwer den würden im Gutachten von Dr. E.___ sehr übersichtlich dargestellt. Ent ge gen der Ansicht der Kreisärztin habe Dr. E.___ den Befund beur teilt und festgestellt, dass beide Gelenke beim Sturz direkt betroffen gewesen seien. Seine Schulterbeschwerden seien spä testens nach dem Untersuc h durch Dr. A.___ zirka 5 Monate nach dem Unfall doku mentiert worden, als die Un fallfolgen noch nicht ausgeheilt gewesen seien und er immer noch starke Medikamente habe einnehmen müssen. Seine Wahr nehmung der Schulter be schwerden habe eingesetzt, nach dem die übrigen Beschwerden nachgelassen hätten. Aufgrund der vielen Verletzungen am gan zen Körper seien die Schmer zen anfangs nicht leicht lokalis ierbar gewesen. Alle Ärzte hätten in erster Linie nach Schädi gungen im Wirbelsäulenbereich ge sucht. Es habe sich niemand die Mühe genommen, die Schulterschmerzen abzu klären, obschon sie in der Folge überall in den Akten aufg etaucht seien, bis der Haus arzt Dr. B.___ im Frühling 2011 eine Abklärung veranlasst habe, die eine beid seitige Sehnenruptur be stä tigt habe. Auch sei er erst nach zwei Jahren nach dem Unfallverlauf be fragt worden. Dr.
A.___ hätte auch die Schulter unter suchen und min destens ein bildgebendes Dokument erstellen müssen, und die Suva hätte die Frage der Kausalität bereits im Früh jahr 2010 abklären müssen. Es könne nicht angehen, dass ihm dies an gelastet werde und er für die Unter lassung der Beschwerde gegnerin einen hohen Preis bezahlen müsse . Zudem sei die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht sehr ausführlich und nicht überzeugend aus gefallen, zumal es den von diesem erwähnten orthopädischen Bericht vom 1 5. Juni 2012 nicht gebe. Dr. F.___ sei unzutreffend von einem direkten Anpralltrauma ausge gan gen. Im Übrigen habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt und die Unfallkausalität sei durch das Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden
(Urk. 1 S. 2 ff., Urk.
E. 1.3 In der Stellungnahme vom 17. September 2012 bestätigte
der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass die Schulterbeschwerden des Ver sicher ten keine Unfallfolgen, sondern degenerative Veränd erungen darstellen würden (Urk. 9/101). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten mit, dass man gels eines natürlichen Kau sal zusammenhanges zwischen den Nacken- und Kopfbeschwerden, an den beiden Händen und den beid seitigen Schulterbeschwerden einerseits und dem Unfall vom 24. November 2009 ande rerseits keine Leistungspflicht
bestehe (Urk.
E. 1.4 Am 11 .
September 2013 erstellte
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Versicherten ein Gutachten zur Frage des natürliche n Kausalzusammenhang es
de r Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 24.
November 2009 und kam zum Schluss, dieser sei zu bejahen (Urk.
9/116 /15 18). Im Bericht vom 1. November 2013
nahm die Kreisärztin Dr.
med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, zu dieser Frage Stellung und ver neinte die Unfall kausalität (Urk. 9/124).
Gestützt hierauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. November 2013 eine Leistungspflicht in Bezug auf die beidseitigen Schulter beschwerden (Urk. 9/128). Dagegen erhob der Ve rsicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 9/129), welche die Suva mit Einsprache ent scheid vom 1 2. Februar 2014 abwies (Urk. 9/132). 2.
Mit Eingabe vom
17. März 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 1 2. Februar 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese die eingestellten Taggel dleistungen wieder aufnehme und nach den sich aufdrängenden Abklärungen einen Rentenentscheid fälle sowie eine Inte gri täts entschädigung ausrichte (Urk. 1 S. 2).
In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘000.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
16. Mai 2014 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest (Replik vom 1 8. Juni 2014, Urk. 12 S. 2 und S. 4 f.; Duplik vom 22. August 2014, Urk.
16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 ). Am 7. April 2011 wurde eine Sono graphie der Schul tern durch ge führt, welche beid seits eine transmurale Ruptur der Supraspi natussehne und eine Ruptur der lan gen Biceps sehne, rechtsbetont, zeigte (Urk.
9/78).
Mit Schrei ben vom 28. Feb ruar 2012 überwies der Hausarz t des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diesen an die C.___ zur Be hand lung der an dauern den beidseitigen Schul terbeschwerden (Urk. 9/74), wo er am
30. April 2012 in der Schulter-/ Ellbo gensprechstunde untersucht (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/83) und ein e
Arthro-Magnet reso nanztomographie (MRT) durch ge führt wurde
(Be richt vom 19. Juni 2012, Urk. 9/8 5-8 6).
E. 9 /104). Am
22. Februar 2013 wurde der Versicherte
an der linken Schulter in der C.___
mittels Arthroskopie operiert (Urk. 9/111-112).
E. 12 S. 2 f.) . Zwar wurde n im Bericht des Spitals Z.___
vom 24. November 2009 Kontusionen an beiden Hän den diagnostiziert. Den Befunden ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich an der linken Hand ein Hämatom und eine Schwel lung, und zwar über den Hand wurzelknochen mit Druckdolenz festgestellt wurden. An der rechten Hand be fan den sich weder ein Hämatom noch eine Schwellung, sondern ledig lich eine starke Druckdolenz über dem Metacarpal V-Köpfchen, mithin über dem Mittel handknochen
oben beim kleinen Finger rechts (Urk. 9/21/1), was ein Abwehren oder einen Aufprall mit der rechten Hand voraus nicht nahe legt. Der Schwer punkt des Aufpralls lag angesichts der aufgeführten Befunde am Kopf rechts seitig. Ein detailliertere r Vorgang beim Sturz und insbe sondere beim Auf prall lässt sich aufgrund der gegebenen aktenkundigen Um stände nicht genauer rekapitulieren. 3.4.3
D ie von der Kreisärztin Dr . F.___ im Bericht vom 1. November 2013 beschrie be nen Unfallmechanismen, welche gemäss der Literatur als geeignet angesehen und akzeptiert würden, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, beschränken sich zudem auf solche mit einer dehnenden Kraft einwirkung auf die Schulterbänder
1. durch eine passive forcierte Aussen-/Innenrotation bei an liegen dem oder abgespreiztem Arm, zum Beispiel bei einem Sturz nach vorne mit
dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, 2. durch eine passive Traktion (Ziehen) nach kaudal/ventral oder medial, zum Beispiel ungeplantes Auffangen eines schwer fallenden oder stürzenden Gegen standes oder Einzug eines Armes in eine laufende Maschine, 3. durch eine starke Zugbelastung bei Ab duktion des Armes, zum Beispiel durch das Hineinfallen einer Last in die aus ge breiteten Arme oder 4. durch eine Schulterluxation .
Dr. F.___ kam zum Schluss, es sei ein Sturz vom Roller auf die rechte Seite und damit ein direktes Schulteranpralltrauma dokumentiert . Eine plötzliche, von aussen auf das Sehnen gewebe ein wirkende, dehnende Kraft sei damit nicht gegeben, so dass der Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu ver ursachen (Urk. 9/124/5 f.).
Auch wenn eine Verletzung durch ein Schulteranpralltrauma rechts, namentlich durch ein Hämatom oder initiale Schmerzangaben, nicht ausgewiesen ist, ist m it Dr. F.___
dennoch festzuhalten, dass beim Unfall vom 2 4. November 2009 eine stark
dehnende Krafteinwirkung entsprechend den genannten Unfallme chanismen 1.- 4. auf die Schulterbänder weder aufgrund des Unfallherganges noch aufgrund der Ver letzungen überwiegend wahrscheinlich belegt ist .
Die Mög lichkeit, dass sich hier ein solcher Unfallmechanismus ereignete, genügt nicht. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) läge im Übrigen selbst dann der 1. Unfallmechanismus mit (Über-)Deh nung der Sehnen aufgrund einer passiv en forcierten Innen- oder Aussen rotation
der Arme
(Polizeigriff) nicht vor, wenn man von einem Sturz auf beide Hände ausginge, da hierbei ins besondere keine passive R otation stattfinden würde . Stauchungen oder Quet schun gen der Sehne im Schulterdach, welche durch einen Sturz auf den nach vorne ausgestreckten Arm verursacht werden, werden nicht als geeigneter Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur angesehen (vgl. Mehr hoff / Ekkernkamp / Wich, Unfallbegutachtungen, 13. Auflage, 2012, S. 279 f.). 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist der Beweis, dass die beidseitigen Schulterschädigungen überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 2 4. November 2009 verursacht wurden, nicht erbracht.
An diesem Ergebnis ver mögen sämtliche weitere n Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Von weitere n
Beweismass nahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8 C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Beweis last verteilung
bei der beurteilten Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusam menhang gegeben ist, somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tra gen. 3.5.2
M it der Beschwerdegegnerin ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Novem ber 2009 daher
zu verneinen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009
vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘0 00.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4 f., Urk.
E. 13 ), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zur Frage der Unfallkausalität
der Schulterbeschwerden rechts ge nüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des Gutachtens von Dr. E.___ vom 1 1. September 2013 zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 195 9, bezieht wegen Kniebeschwerden zufolge einer Distorsion im Jahr 2002 eine 17%ige Rente von der Schweizeri sche n Unfallver sicherungsanstalt (nachfol gend: Suva; Urk. 9/39/4). Er war in einem Teilzeit p ensum
als Sortierer bei der Y.___ ebenfalls obli ga torisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
24. November 2011 auf seinem Motorrad roller (Vespa) mit einem entgegen kommenden, nach links abbiegenden
Personen wagen kolli dierte und sich ver schieden e Ver letzungen zuzog (Urk. 9/1/1, Urk. 9/17/5-6, 9/21). Bei der glei chentags durch geführten ambu lanten Erst ver sorgung im Spital Z.___ wurde n die Diagnose n einer Rissquetschwunde am rechten Oberlid, einer Na sen bein fraktur mit Nasen schiefstand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Dis torsion de r Halswir belsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorako lum balen
Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber
ischiadicum links, an beiden Händen sowi e am rechten Unterschenkel gestellt (Kurzbericht vom 24. November 2009, Urk. 9/21). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehand lung, Tag geld). 1.2
Anlässlich der kreisär ztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, am 26. April 2010 klagte der Versicherte gemäss dem Bericht gleichen Datums über Be schwerden im Nacken mit Aus strahlung in die Hände, i m Rücken und i m linken Knie und nunmehr auch über Schmerzen i n der linken Schulter und an der Aussenseite des Ellbo gens seit zwei Monaten (Urk. 9/ 39 /2), welche Dr.
A.___ als nich t unfallkausal be urteilte (Urk. 9/ 39 / 4). Am 7. April 2011 wurde eine Sono graphie der Schul tern durch ge führt, welche beid seits eine transmurale Ruptur der Supraspi natussehne und eine Ruptur der lan gen Biceps sehne, rechtsbetont, zeigte (Urk.
9/78).
Mit Schrei ben vom 28. Feb ruar 2012 überwies der Hausarz t des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diesen an die C.___ zur Be hand lung der an dauern den beidseitigen Schul terbeschwerden (Urk. 9/74), wo er am
30. April 2012 in der Schulter-/ Ellbo gensprechstunde untersucht (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/83) und ein e
Arthro-Magnet reso nanztomographie (MRT) durch ge führt wurde
(Be richt vom 19. Juni 2012, Urk. 9/8 5-8 6). 1.3
In der Stellungnahme vom 17. September 2012 bestätigte
der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass die Schulterbeschwerden des Ver sicher ten keine Unfallfolgen, sondern degenerative Veränd erungen darstellen würden (Urk. 9/101). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten mit, dass man gels eines natürlichen Kau sal zusammenhanges zwischen den Nacken- und Kopfbeschwerden, an den beiden Händen und den beid seitigen Schulterbeschwerden einerseits und dem Unfall vom 24. November 2009 ande rerseits keine Leistungspflicht
bestehe (Urk. 9 /104). Am
22. Februar 2013 wurde der Versicherte
an der linken Schulter in der C.___
mittels Arthroskopie operiert (Urk. 9/111-112). 1.4
Am 11 .
September 2013 erstellte
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Versicherten ein Gutachten zur Frage des natürliche n Kausalzusammenhang es
de r Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 24.
November 2009 und kam zum Schluss, dieser sei zu bejahen (Urk.
9/116 /15 18). Im Bericht vom 1. November 2013
nahm die Kreisärztin Dr.
med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, zu dieser Frage Stellung und ver neinte die Unfall kausalität (Urk. 9/124).
Gestützt hierauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. November 2013 eine Leistungspflicht in Bezug auf die beidseitigen Schulter beschwerden (Urk. 9/128). Dagegen erhob der Ve rsicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 9/129), welche die Suva mit Einsprache ent scheid vom 1 2. Februar 2014 abwies (Urk. 9/132). 2.
Mit Eingabe vom
17. März 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 1 2. Februar 2014 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese die eingestellten Taggel dleistungen wieder aufnehme und nach den sich aufdrängenden Abklärungen einen Rentenentscheid fälle sowie eine Inte gri täts entschädigung ausrichte (Urk. 1 S. 2).
In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘000.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7). Die Be schwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
16. Mai 2014 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest (Replik vom 1 8. Juni 2014, Urk. 12 S. 2 und S. 4 f.; Duplik vom 22. August 2014, Urk.
16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Be weis losigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2007
vom 1 7. März 2008 E. 1). 1.2.2
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu ge nügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1. 3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung de r Kreisärztin Dr. F.___, welche im Einklang mit den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr . D.___ stünden, sei davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden des Be schwerdeführers keine Unfallfolgen darstellen würden, zumal weder im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. November 2009 noch im Arztzeugnis von Dr. B.___
vom 24. Januar 2010 eine Beteiligung der Schultern erwähnt sei. Daran vermöge das Parteigu tachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 nichts zu ändern, da dieser eine rein zeitliche Kausalattribution vorgenommen habe, die für nichts beweisbildend sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang habe sich nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachweisen lassen.
D ie blosse Möglichkeit eines Zusammen han ges genüge nicht (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei beim Unfall vom 2 4. Novem ber 2009 mit der relativ hohen Geschwindigkeit von zirka 40 km/h gefahren und habe nicht mehr bremsen können, als die Lenkerin des entgegenkom men den Wagens plötzlich nach links auf die andere Strassenseite ausge schwenkt sei, so dass er auf die Seite des Personenwagens geprallt sei. Er sei über das Auto hinaus auf die Strasse geschleudert worden, wo er mit den Hän den voraus aufgeprallt sei und sich multip le Verletzungen zugezogen habe. D ie Sehnen ruptur sei beim heftigen Aufprall am Boden geschehen, als er versucht habe, den Sturz mit den beiden Händen aufzuhalten. Hierauf würden seine Hand ver stauchung und die inter mittierenden Parästhesien in beiden Armen hin deu ten. Entgegen der Annahme von Dr. F.___ sei somit kein direktes,
sondern ein indirektes Anpralltrauma erfolgt. Ein solcher Aufprallmechanismus sei, wie Dr. F.___ selber darstelle, kausal für die Ruptur der beiden Rotatorenman schetten . In den ersten Fest stellungen der Sehnenrupturen sei die Rede von alten Rupturen gewesen; sie könnten somit sehr wohl 18 Monate alt gewesen sein. In den Akten finde sich kein Hin weis auf degenerative Erscheinungen im Schulterbereich. Der Befund und die noch be stehenden erheblichen Be schwer den würden im Gutachten von Dr. E.___ sehr übersichtlich dargestellt. Ent ge gen der Ansicht der Kreisärztin habe Dr. E.___ den Befund beur teilt und festgestellt, dass beide Gelenke beim Sturz direkt betroffen gewesen seien. Seine Schulterbeschwerden seien spä testens nach dem Untersuc h durch Dr. A.___ zirka 5 Monate nach dem Unfall doku mentiert worden, als die Un fallfolgen noch nicht ausgeheilt gewesen seien und er immer noch starke Medikamente habe einnehmen müssen. Seine Wahr nehmung der Schulter be schwerden habe eingesetzt, nach dem die übrigen Beschwerden nachgelassen hätten. Aufgrund der vielen Verletzungen am gan zen Körper seien die Schmer zen anfangs nicht leicht lokalis ierbar gewesen. Alle Ärzte hätten in erster Linie nach Schädi gungen im Wirbelsäulenbereich ge sucht. Es habe sich niemand die Mühe genommen, die Schulterschmerzen abzu klären, obschon sie in der Folge überall in den Akten aufg etaucht seien, bis der Haus arzt Dr. B.___ im Frühling 2011 eine Abklärung veranlasst habe, die eine beid seitige Sehnenruptur be stä tigt habe. Auch sei er erst nach zwei Jahren nach dem Unfallverlauf be fragt worden. Dr.
A.___ hätte auch die Schulter unter suchen und min destens ein bildgebendes Dokument erstellen müssen, und die Suva hätte die Frage der Kausalität bereits im Früh jahr 2010 abklären müssen. Es könne nicht angehen, dass ihm dies an gelastet werde und er für die Unter lassung der Beschwerde gegnerin einen hohen Preis bezahlen müsse . Zudem sei die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht sehr ausführlich und nicht überzeugend aus gefallen, zumal es den von diesem erwähnten orthopädischen Bericht vom 1 5. Juni 2012 nicht gebe. Dr. F.___ sei unzutreffend von einem direkten Anpralltrauma ausge gan gen. Im Übrigen habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt und die Unfallkausalität sei durch das Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden
(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 12 S. 2 ff.). 2.3
Strittig zu prüfen ist allein, ob zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 2 4. November 2009 ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich zu Unr echt verneinte.
Da die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden von Anfang an ablehnte, liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang insofern beim Beschwerdeführer, als sich e ine
allfällig e
Beweislosigkeit zu sei nem Nachteil auswirken würde
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). 3. 3.1
3.1.1
D ie Parteien gehen beide zutreffend davon aus, dass nach dem Unfall vom 24. No vember 2009 Schulterbeschwerden erstmals im kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. April 2010 (Urk. 9/39/2), mithin rund fünf Monate nach dem Unfallereignis dokumentiert wurden und zuvor in keinem Bericht Erwähnung fanden . Zu betonen ist zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2010 ausschliesslich über Schmer zen in der linken Schulter und an der Aussen seite des Ellbogens, vor allem bei kräftigem Zupacken, klagte (Urk. 9/39/2). Dr. A.___
unter suchte entsprechend die linke Schulter klinisch und stellte als Befund eine Druck dolenz über dem Coracoid, eine freie Schulterfunktion, ein schmerzhafter Bogen zwi schen 80 ° und 120° sowie ab 150°, keine wesentliche Kraftminderung, Impin gementzeichen nach Neer negativ, nach Hawkins positiv sowie Nacken- und Schürzengriff symmetrisch fest (Urk. 9/39/3).
Dr. A.___ beurteilte diese Be schwer den an der linken Schulter und am linken Ellbogen angesichts der gros sen Latenz zum Unfallgeschehen als unfallfremd und stellte überdies fest, dass sie nicht derart im Vordergrund stünden, dass sie nach einer Be hand lung verlangen würden . Die darüber hinaus ge klagten inter mittierenden Parästhesien in beiden Armen, die sei t dem Sturz vom 24. Novem ber 2009 auf ge treten seien, erachtete Dr.
A.___ als wahr schein lich lagerungsbedingt und empfahl eine neurologische Unter suchung, falls sie weiter hin stören sollten (Urk. 9/39/4) . Die neurologis che Abklärung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 8. Juli 2012 ergab keine Befunde, insbesondere habe neuro physiologisch ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden können (Urk. 9/100/3).
Auch anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 21. Mai 2010 hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der C.___
vom 19. März 2012 über Schmerzen allein an der linken Schulter geklagt . Bezüglich der rechten Seite wurden keine Beschwerden aufgeführt (Urk. 9/76/2). 3.1.2
Beschwerden an der rechten Schulter wurden erstmals im Bericht der ADUS-Radio logie vom 2 8. März 2011 erwähnt, wonach Schulterschmerzen rechts und konventionell radiologisch Zeichen einer leichten AC-Gelenks- beziehungsweise Om arthrose rechts bestanden (Urk. 9/79). D r.
B.___
hielt im Bericht vom 28. Februar 2012 zudem
fest, zu Be ginn hätten die Nackenschmerzen im Vor dergrund ge standen, die sich zwischen zeitlich chronifiziert hätten. Zu nehmend seien auch Schulterschmerzen, zuerst rechts, jetzt beidseitig aufge treten. Die Sonographie (vom 7. April 2011, Urk. 9/78) habe eine Rup tur der Supra spi natus sehne rechts ergeben. Die Beweglichkeit sei erhalten, jedoch schmerz haft (Urk. 9/74) .
Beschwerden an der rechten Schulter sind somit frühestens mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom No vember 2009 ausgewiesen, wobei aufgrund der Berichte von Dr. A.___ (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprech stunde vom 2 1. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) e ntgegen der Darstellung von Dr. B.___ nicht davon auszugehen ist, dass die Schulterschmerzen zuerst rechts und danach beidseitig aufgetreten sind. 3.1 .3
Ebenfalls im Bericht vom 2 8. Februar 2012 erstmals
führte Dr. B.___
aus, dass be im Sturz mit dem Roller vom 24. November 2009 eine Kontusion der rechten Schulter eingetreten sei (Urk. 9/74). Eine solche unfallbedingte Kontusion an der rechten Schulter und überhaupt eine Verletzung an den Schultern war
aller dings
nach dem Unfall weder im Bericht des Spitals Z.___ zur Erstversorgung vom
24. November 2009 (Urk. 9/21)
noch im Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer einen Tag nach dem Unfall am 25. No vember 2009 behandelt hat
(Urk. 9/22/1), oder in einem anderen Bericht er wähnt worden. Im Spital Z.___
wurden lediglich die Diag nosen einer Riss quetsch wunde am rechten Oberlid, einer Na sen beinfraktur mit Nasen schief stand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Dis torsion der Hals wirbelsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorako lumbalen Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber
ischiadicum links (Sitzknochen), an beiden Händen sowie am rechten Unterschenkel gestellt .
Es bestand keine Indi kation zur w e i teren Unter suchung der Schultern und entsprechend wurde
- mit Ausnahme der allge meinen Bemerkung, dass alle Extremitäten in den Gelenken frei beweglich
seien - weder zur linken noch zur rech ten Schulter ein Befund festgehalten (Kurz bericht vom 24. No vember 2009, Urk. 9/21).
Auch Dr. B.___ hatte in seinem
früheren Bericht vom
24. Januar 2010 lediglich eine
Riss quetsch wunde am rechten Oberlid, eine
Nasenbein fraktur, eine HWS Dis tor sion und Kontusionen thorakolumbal, an beiden Händen, am linken Ge säss sowie am rechten Unterschenkel aufgeführt . Beschwerden oder Befunde an den Schul tern hatte er nicht festgestellt (Urk. 9/22/1).
I n den von Dr. B.___ ausgefüllten Ver ordn ungen zur Physiotherapie vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/18),
1. F ebruar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010
(Urk. 9/43) waren ebenfalls lediglich eine HWS-Distorsion und Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung erwähnt worden .
3. 2
Allein schon diese Aktenlage, welche keine echtzeitlichen medizinischen Belege für eine Schulterbeteiligung beim Unfall vom 2 4. November 2009 und e ine zeit liche Diskrepanz der Schulterbe schwerden links zum Unfallereignis von meh re ren Wochen sowie eine weitere sehr grosse zeitliche Diskrepanz zu den Schul terbeschwerden rechts von mehr als einem Jahr
aufweist, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass beim Unfall vom 24. November 2009 die Schul tern, vor allem auch die rechte Schulter, verletzt wurden.
Vor diesem Hintergrund führte Kreisarzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. Juli 2012 nachvollziehbar aus, dass (unfallbedingte) Verletzungen an den Schulter n nicht dokumentiert seien und es sich bei den Schulter be schwer den
- wie schon von Dr. A.___ im Bericht vom 22. April 2010 festgehal ten - nicht um Unfallfolgen handle, auch nich t an der rechten Schulter
(Urk. 9/93) . Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ist
in diesem Zusam menhang auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___
aufgrund der in der C.___
vorge nommenen bildgebenden Unter suchungen auf dege nerative Ver än derun gen schloss (Urk. 9/93).
Denn gemäss dem Be richt der C.___ vom 3 0. April 2012 wurden bei der Fragestellung nach dege nerativen Ver än derungen in der Radio logie an der rechten Schulter initiale Om arthro se zeichen mit geringen osteo phytären
Rand kanten anbauten an der inferioren Hume rus kopfkalotte und am inferioren Glenoid, ein verminderter Subakro mialraum mit einer akromio hume ralen Distanz (ACHD) von 8,2 mm, eine leichte Acromio-Clavikular -(AC)-Ge lenksarthrose sowie an der linken Schulter initiale Arthrose zeichen mit osteo phytären
Randkanten anbauten am inferioren Glenoid und an der in ferioren Humeruskopfkalotte,
einem nach kaudal abfallende n
Acromion, einem ver minderte n
Subakromial raum mit einer akromiohumeralen Distanz (ACHD) von 8 mm und einer leichte n AC-Gelenksarthrose dargestellt (Urk. 9/85). Das Arthro -MRT ergab g emäss dem Bericht der C.___
vom 19. Juni 2012 zudem rechts eine trans murale
Supraspintussehnen ruptur mit Re traktion bis auf die Mitte des Humeruskopfes, eine starke Ausdünnung der Sub sca pularis sehne
und einer intra arti kulär rupturierten
Bi ceps sehne mit verklebter Sulcus
bicipitalis sowie links eine transmurale Ruptur der Supra spi natus sehne im ventralen Gebiet mit ebenfalls Oberflächenruptur der Subsca pularisseh n e und der Bicepssehne
(Urk. 9/ 86 /2). Diese Befunde schliessen dege nera tive Ursachen nicht aus . Eindeutige Hinweise auf traumatische Läsionen bestehen keine.
H i erzu überzeugt insbesondere auch die Begründung von Dr. D.___, dass das Auftreten von beidseitigen Rotatorenmanschettenrupturen
und das Alter des Beschwerdeführers von damals bereits über 50 Jahre für da s Vorliegen von kon stitutionell-degenerative n Veränderungen sprechen (Urk. 9/93) . Dies gilt umso mehr, als die Beschwerden an den Schulter gelen ken zeitlich ver zögert auftraten
und unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Schul terbeschwerden respektive -verletzungen gegeben waren . 3.3 3.3 .1
Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt das vom Beschwerdeführer in Auf trag gegebene Gutachten von Dr. E.___
vom 1 1. September 2013 (Urk. 9/116).
Dr. E.___ ging davon aus, dass der Besch werdeführer beim Unfall vom 24. November 2009 mit seinem Roller auf die rechte Seite und dabei insbe son dere auf die rechte Schulter gestürzt sei . Wegen Rückenbeschwerden und Schmerzen im ganzen Körper habe er ab dem 1 8. Dezember 2009 ambulante Physiotherapien absolviert u nd sei insgesamt während drei bis vier Monaten regelmässig auf Analgetika angewiesen gewesen. Diese Analgetika hätten in der Folge reduziert wer den können und der Beschwerdeführer habe ab dem 8. Feb ruar 2010 seine Arbeit wieder zu 50 % aufgen ommen. Seither seien belastungs abhängige und nächtliche rechtsbetonte Schmerzen in den Schul tergelenken beidseits aufge tre ten. Der Hausarzt habe daher weiterhin zweimal pro Woche physio thera peu tische Massnahmen und schlussendlich wegen fehlenden Er fol ges und Zu nahme der Beschwerden Akkupunktur verordnet. Da die Schulter be schwerden per sis tiert hätten, sei am 7. April 2011 eine sono graphische Ab klä rung der Schulter gelenke beidseits erfolgt. Das rechte Gelenk sei beim Unfall zwar direkt betroffen worden, jedoch habe er erst nach Reduk tion der Analge tika und nach Be lastung des rechten Armes entsprechende Schmer zen in der rechten Schulter verspürt. Dies sei dur chaus glaubhaft und verständlich, zumal auch die - laut Schilderung des Be schwerdeführers - erheblichen primären Schmerzen den ganzen Körper be trof fen hätten und im Vordergrund gestanden hätten. Die Sonographie 16 Monate nach dem Unfall habe eine grosse Ruptur der Supra spinatussehne rechts mit Re traktion gezeigt . 28 Monate nach dem Unfall habe die Supraspinatussehne rechts bereits eine Retraktion bis auf Mitte des Hu merus kopfes im Sinne von Patte II mit leichter Muskelatrophie gezeigt. Diese Befunde würden mit dem zurück liegenden Unfalldatum korrelieren. Beim Sturz am 2 4 . November 2009 auf die rechte Körperseite seien offensichtlich auch linksseitige anatomische Struk turen betroffen worden, indem danach Schmer zen am ganzen Körper be standen hätten. Wie erwähnt hätten diese nach dem Un fallereignis zunächst weit im Vordergrund gestanden und erst nach Reduktion der Analgetika sowie nach Be lastung des linken Armes hätten sich die linksseitigen Schulterschmerzen gezeigt. Die sonographische Abklärung 16 Monate nach dem Unfall habe eine kleinere ältere transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. 28 Mo nate nach dem Ereignis habe diese un verän dert und ohne Retraktion im Arthro -MRT abgebildet werden können. Wenn
wie im vorliegenden Fall - nur ein kleiner Teil der Sehne betroffen sei, so könne die Retraktion der Sehne und der Muskel atrophie auch bei weit zurück liegen dem Ereignis fehlen. Auch diese Be funde an der linken Schulter würden mit de m Vorkommnis vom 24 . No vem ber 2009 korrelieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der Schultersprechstunde C.___ gemäss den Berichten vom 1 0. Mai und 19. Juni 2012 festgestellten Schulterbeschwer den mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 2 3. November 2009 zurückzuführen seien (Urk. 9/116/1 6 -18). 3.3.2
Die Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen, insbesondere angesichts der hier vor dar gestellten Aktenlage, nicht. Denn d ie Begründung seiner Schluss fol gerung, es sei von eine m natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 4. November 2009 und den Schulterbeschwerden auszugehen, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Verzögerung der spe zifi schen Schmerzwahrnehmung an beiden Schultern aufgrund d er anfäng li chen Be schwer den am ganzen Körper und der Einnahme der Analgetika glaub haft und verständlich sei .
Dies erklärt indes nicht, weshalb auch nicht anlässlich der umfassenden Unter suchung un mittelbar nach dem Unfalltag, mithin vor Einnahme der Analgetika,
gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. November 2009 und unstrittig weder Schmer zen noch Befunde wie Bewegungseinschränkungen oder Kontu si onen an den Schultern angegeben und festgestellt wurden, wäh rend an den an deren Körperteilen eine solche genaue Lokalisation durchaus mög lich war. Bei einer unfallbedingten Ruptur einer Sehne an einem oder beiden Schulter ge lenke ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene eine Be einträchtigung im Be reich der Schultern, dabei vor allem eine Schwäche und Kraftlosigkeit bzw. einen D r op-Arm
zumindest anfangs deutlich wahrnimmt, wie es die Kreisärztin Dr. F.___ im Bericht vom 1. November 2013 mit Verweis auf die medi zinische Literatur zum Beschwerde n verlauf nach unfallbedingter Ruptur der Rotatoren manschette festge halten hat (Urk. 9/124/6).
In Bezug auf die Zeit ab Februar 2010, als der Beschwerdeführer seine Erwerbs tä tigkeit wieder im Pensum von 50 % aufgenommen hatte (Urk. 9/39/2), ging Dr. E.___ zudem aktenwidrig davon aus, dass der Hausarzt Dr. B.___ weiter hin physiotherapeutische Mass nah men und schliesslich Akkupunktur wegen der beidseitigen Schulterbeschwerden verordnet habe (Urk. 9/116/16) . In den von Dr. B.___ ausgefüllten Ver ordnungen zur Physiotherapie vom 7. De zember 2009 (Urk. 9/18), 1. Februar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010 (Urk. 9/43) waren vielmehr - wie erwähnt - lediglich eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung ge nannt worden. A uch die Akkupunkturbehand lungen wurden laut dem Beschwerde führer im Protokoll vom 2 5. April 2012 nicht zur Be hand lung der Schulterbe schwerden, sondern gegen die Nacken- und Kopfschmerzen durch geführt (Urk. 9/80/2) .
Nicht ausgewiesen ist auch, dass ab Februar 2010 zuerst im Bereich der rechten Schulter oder beid seits, aber rechtsbetont, Beschwerden auftraten. Wie bereits ausgeführt (E. 3.1.2),
ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___
vom 26. April 2010 (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprechstunde vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) davon auszugehen, dass zuerst an der linken Schul ter und erst Wochen oder Monate später Beschwerden an der rechten Schulter auf traten. Denn es ist unwahrscheinlich, dass bei zwei voneinander un ab hän gigen Unter suchungen Beschwerden an der rechten Schulter nicht aufgeführt worden wären, wenn diese schon damals (im April/Mai 2010) be standen hätten.
Sodann ist auch die weitere Feststellung von Dr. E.___, dass die Ent wick lungen der Sehnenrupturen und insbesondere der Sehnenretraktion rechts mit dem Unfalldatum korrelieren würden, nicht dazu geeignet, das Unfallereignis vom 24. November 2009 überzeugend als Ursache für die beidseitigen Sehnen rupturen
darzustellen . Dr. E.___ lag die Sono graphie nicht vor, sondern ledig lich der Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 9/ 78) hierzu (Urk. 9/116/1, Urk. 9/116/18-19) . Aus dem Bericht geht indes nicht hervor, wie weit die rechte Sehne damals bereits
retrahiert war, weshalb daraus
- wenn überhaupt - auch nicht schlüssig abgeleitet werden konnte, dass die weitere Re traktion bis zum Zeitpunkt des Artro -MRT rund ein Jahr später bis zur Mitte des Humeruskopfes
mit dem Unfallereignis vom 24. November 2009 korreliert habe. Es fehlt insbe sondere an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern und weshalb eine Korrelation zwischen dem Unfallereignis und den Befunden 16 und 28 Monate nach dem Unfall bestand en haben soll, welche nicht genauso gut zwischen den Befunden und fortschreitenden degenerativen Pro zessen hätte
bestehen könne n .
Zudem wurde im Sonogra ph iebericht
vom 7. April 2011 (Urk. 9/78) die Sehnen ruptur links als ältere transmurale Ruptur bezeichnet, was eher darauf schlies sen lässt, dass sie - entsprechend dem Auftauchen der Beschwerden (zuerst links und dann rechts)
- vor der rechten Ruptur entstanden war, was wiederum eher auf eine degenerative Ursache hinweist. 3.3.3
Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 9/116) kann zur Frage der Kausalität der beidseitigen Schulterbeschwerden damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden. 3. 4
3.4.1
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Unfall hergang nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Unfall
beschrieb der Beschwerde führer gemäss dem Polizei protokoll vom 20. Dezember 2009 am Unfallort im Wesentlichen folgen dermassen: Er sei mit seinem Roller mit einer Geschwindig keit von zirka 40 km/h gefahren, als ein aus der Gegenrichtung kommender Personenwagen unmittelbar vor ihm (in Fahrtrichtung des Personenwagens) nach links abgebogen sei. Er habe eine Voll bremsung eingeleitet und gleich zeitig auszuweichen ver sucht. Dennoch sei er mit der rechten Seite des Perso nen wagens kollidiert und zu Fall gekommen. Weil er einen sogenannten Jethelm getragen habe, habe er sich unter anderem eine blutende Gesichts ver letzung zugezogen (Urk. 9/17/7-8). Dem Skizzenblatt des Polizeiprotokolls vom Unfallhergang ist zudem zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nach links auszuweichen versucht habe, eine Kollision jedoch nicht mehr habe ver hin dern können, den Personenwagen auf der rechten Seite gestreift habe und in der Folge zu Boden gestürzt sei. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden ent stan den (Urk. 9/17/13). Beim Personenwagen habe es sich um einen Opel D, Vectra B25 CVAN (Karosserie: Stationswagen), gehandelt, der am rechten Kotflügel und an der Beifahrertür sowie am Radkasten hinten rechts beschädigt gewesen sei (Urk. 9/17/4). Der Roller (Piaggio I, VNX1 Vespa P125X) sei vorne und hinten rechts beschädigt gewesen (Urk. 9/17/5-6).
Gemäss dem Bericht des S pitals Z.___ vom 24. November 2009 be rich tete der Beschwerdeführer, dass er mit dem Roller nicht mehr genügend habe bremsen können, als ein Auto vor ihm nach rechts abgebogen sei. Er sei mit zirka 40 km/h in die Seite des Autos geprallt und dabei übers Auto auf den Boden geflogen. Er habe einen Helm getragen und sei nicht bewusstlos ge we sen. Nach dem Unfall sei er in den Tankstellenshop gelaufen, wo der Rettungs dienst informiert worden sei (Urk. 9/21/1).
Laut dem Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerde führer am 25. November 2009 untersucht habe, sei der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in ein abbiegendes Auto gefahren, das ihm den Weg ab ge schnitten habe. Dabei sei er über das Auto auf die Strasse gestürzt (Urk. 9/22/1).
Anlässlich der Befragung vom 25. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr sagen, wie der Sturz vom 2 4. November 2009 genau gelaufen sei, obschon es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Den Helm habe er getragen, dieser sei stark zerkratzt gewesen und habe entsorgt werden müssen. Er wisse lediglich, dass er die rechte Seite des Kopfes auf dem Belag ange schla gen habe und die rechte Schulter. An eine sichtbare Prellung der rechten Schulter ver möge er sich nicht zu erinnern. Die Schulterbeschwerden rechts und links hätten später eingesetzt. Nacken- und Kopfschmerzen habe er von Beginn weg verspürt (Urk. 9/80/2). 3.4.2
Diese Unfallbeschreibungen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer am 2 4. November 2009 bei der Kollision seines Motorradrollers (Vespa) mit dem vo r ihm (in Fahrtrichtung) nach links abbiegenden Personenwagen, - da er nach links auswich -
nicht f rontal, sondern eher rechtsseitig mit seinem Roller auf die rechte Seite des
Personenwagens auf prallte, zumal der Roller vorne und hinten rechts beschädigt war (Urk. 9/17/6). Dabei dürfte seine ur sprüngliche Ge schwin digkeit von zirka 40 km/h wegen der Vollbrem sung deutlich weniger betragen haben. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer hierbei tat sächlich über den Personenwagen geworfen wurde, da dies im Polizeirapport nicht erwähnt wurde, es sich beim involvierten Personenwagen um ein en solche n mit einem erhöhten Kofferraum (Stationswagen, Urk. 9/17/4) handelte
und dessen Be schä digungen vom rechten Kotflügel über die rechte Beifahrertür bis zum hin teren Radkasten reichten (Urk. 9/9/17) . Unabhängig davon kann zumindest als erwiesen angesehen werden, dass er beim Sturz - sei es direkt vom Roller, sei es über den Per sonen wagen - auf die rechte Seite gefallen ist und angesichts der Be schädi gungen am Helm und de r Gesichtsverletzungen am rechten Auge sowie an der Nase mit Schiefstand nach links und HWS-Distorsion (Urk. 9/21/1) dabei rechts seitig mit dem Kopf aufgeschlagen ist.
E ntgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ist nicht mit dem mass geblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die beid seiti gen Sehnenrupturen an den Schul tern eingetreten sind, als er ver sucht habe, den Sturz mit beiden Händen aufzu halten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12 S. 2 f.) . Zwar wurde n im Bericht des Spitals Z.___
vom 24. November 2009 Kontusionen an beiden Hän den diagnostiziert. Den Befunden ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich an der linken Hand ein Hämatom und eine Schwel lung, und zwar über den Hand wurzelknochen mit Druckdolenz festgestellt wurden. An der rechten Hand be fan den sich weder ein Hämatom noch eine Schwellung, sondern ledig lich eine starke Druckdolenz über dem Metacarpal V-Köpfchen, mithin über dem Mittel handknochen
oben beim kleinen Finger rechts (Urk. 9/21/1), was ein Abwehren oder einen Aufprall mit der rechten Hand voraus nicht nahe legt. Der Schwer punkt des Aufpralls lag angesichts der aufgeführten Befunde am Kopf rechts seitig. Ein detailliertere r Vorgang beim Sturz und insbe sondere beim Auf prall lässt sich aufgrund der gegebenen aktenkundigen Um stände nicht genauer rekapitulieren. 3.4.3
D ie von der Kreisärztin Dr . F.___ im Bericht vom 1. November 2013 beschrie be nen Unfallmechanismen, welche gemäss der Literatur als geeignet angesehen und akzeptiert würden, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, beschränken sich zudem auf solche mit einer dehnenden Kraft einwirkung auf die Schulterbänder
1. durch eine passive forcierte Aussen-/Innenrotation bei an liegen dem oder abgespreiztem Arm, zum Beispiel bei einem Sturz nach vorne mit
dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, 2. durch eine passive Traktion (Ziehen) nach kaudal/ventral oder medial, zum Beispiel ungeplantes Auffangen eines schwer fallenden oder stürzenden Gegen standes oder Einzug eines Armes in eine laufende Maschine, 3. durch eine starke Zugbelastung bei Ab duktion des Armes, zum Beispiel durch das Hineinfallen einer Last in die aus ge breiteten Arme oder 4. durch eine Schulterluxation .
Dr. F.___ kam zum Schluss, es sei ein Sturz vom Roller auf die rechte Seite und damit ein direktes Schulteranpralltrauma dokumentiert . Eine plötzliche, von aussen auf das Sehnen gewebe ein wirkende, dehnende Kraft sei damit nicht gegeben, so dass der Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu ver ursachen (Urk. 9/124/5 f.).
Auch wenn eine Verletzung durch ein Schulteranpralltrauma rechts, namentlich durch ein Hämatom oder initiale Schmerzangaben, nicht ausgewiesen ist, ist m it Dr. F.___
dennoch festzuhalten, dass beim Unfall vom 2 4. November 2009 eine stark
dehnende Krafteinwirkung entsprechend den genannten Unfallme chanismen 1.- 4. auf die Schulterbänder weder aufgrund des Unfallherganges noch aufgrund der Ver letzungen überwiegend wahrscheinlich belegt ist .
Die Mög lichkeit, dass sich hier ein solcher Unfallmechanismus ereignete, genügt nicht. E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) läge im Übrigen selbst dann der 1. Unfallmechanismus mit (Über-)Deh nung der Sehnen aufgrund einer passiv en forcierten Innen- oder Aussen rotation
der Arme
(Polizeigriff) nicht vor, wenn man von einem Sturz auf beide Hände ausginge, da hierbei ins besondere keine passive R otation stattfinden würde . Stauchungen oder Quet schun gen der Sehne im Schulterdach, welche durch einen Sturz auf den nach vorne ausgestreckten Arm verursacht werden, werden nicht als geeigneter Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur angesehen (vgl. Mehr hoff / Ekkernkamp / Wich, Unfallbegutachtungen, 13. Auflage, 2012, S. 279 f.). 3.5
3.5.1
Nach dem Gesagten ist der Beweis, dass die beidseitigen Schulterschädigungen überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 2 4. November 2009 verursacht wurden, nicht erbracht.
An diesem Ergebnis ver mögen sämtliche weitere n Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Von weitere n
Beweismass nahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8 C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Beweis last verteilung
bei der beurteilten Frage, ob ein leistungsbegründender natür licher Kausalzusam menhang gegeben ist, somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tra gen. 3.5.2
M it der Beschwerdegegnerin ist der natürliche Kau sal zusammenhang zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Novem ber 2009 daher
zu verneinen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009
vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘0 00.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4 f., Urk. 13), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zur Frage der Unfallkausalität
der Schulterbeschwerden rechts ge nüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des Gutachtens von Dr. E.___ vom 1 1. September 2013 zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann