Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00064 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertre ten durch lic . iur . Y.___ Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einsprache ent scheid vom 7. Februar 2014
die Einsprache von X.___ vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/16, Urk. 8/102) gegen ihre leistungsablehnende Verfügung vom 29.
No vember 2013 (Urk. 7/15, Urk. 8/101) abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 2. März 2014, mit welcher X.___ bean tragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Februar 2014 seien ihm eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine höhere Integ ritätsentschädigung zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort
der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-20, Urk. 8/1-111] und der Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [ Urk. 9/1-85]), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen im angefochten en
Ein sprache entscheid vom 7. Februar 2014 zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3-6), worauf verwiesen werden kann, dass das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 in Sache der Parteien erwogen hatte,
der adä quate Kausalzusammenhang zwi schen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 24.
Dezember 2002 oder der Berufslärmschwerhörigkeit und dem Tinnitus zu
sei vernein en (Urk. 8/71 S. 9 -10), weshalb der Beschwerdeführer
mangels unfall be dingter Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver si cherung habe
(Urk. 8/71 S. 10), und es gestützt auf die ärztliche Be ur teilung des Arbeitsmediziners der Beschwerdegegnerin auch einen An spruch auf eine höhe re Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 8/71 S.
10), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vorbringt, ge mäss dem RAD-Arzt der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus land IVSTA
bestehe seit dem Unfall vom 2 4. Dezember 2002 eine 40%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 1 S. 3), der Beschwerdeführer jedoch keine Ver schlechterung des Gehörs gel tend macht, dass RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der besagten Stellungnahme vom 6. Juli 2012 gestützt auf das Gutachten von Dr.
med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6.
August 2011 (Urk. 9/48) die Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführer s in der bis he rigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % ab „Unfalldatum (gemäss SUVA: 11.06.2003)“ festsetzte (Urk. 3/1,
Urk. 8/111, Urk. 9/73), dass die Beurteilung von Dr. A.___, welcher ein leichtes bis mittelgradiges Psycho syndrom (ICD-10: F07.2) sowie Verhaltensstörungen aufgrund einer Hirn krank heit (ICD-10: F07.8) diagnostizierte (Urk. 9/48 S. 5), indes nicht zu über zeugen vermag, zumal dieser ausführt, die 2005 aufgetretenen aggressiven und ge spann ten Ver haltensweisen des Beschwerdeführers könnten auf eine beginnen de hirnorganische Störung zurückgeführt werden, wobei der 2007 erlittene Arbeitsun fall diese Tendenz verstärkt habe (Urk. 9/48 S. 6), dass sich der Unfall aber nicht im Jahr 2007, sondern am 2 4. Dezember 2002 ereignet hat te (Unfallmeldung UVG vom 6. Januar 2003, Urk. 7/1), dass der von Dr. A.___ mit einer neuropsychologischen Untersuchung des Be schwerdeführers beauftragte
Dr. phil. B.___, dipl.
klin . Psychologe,
eine leichte bis mittlere psychoorganische Beein trächtigung erhob und ein or gani sches Psychosyndrom (ver mutlich nach Schädelhirntrauma) gemäss ICD-10: F07.2 diagnostizierte, aber auch festhielt, die Diag nose vermische sich mit einer beträchtlichen Ag gravationstendenz (Urk. 9/48 S. 12), dass
– wie das hiesige Gericht bereits in E. 5.5.1 des Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 erwogen hat – in den medizinischen Akten nach dem Unfall vom 2 4. Dezember 2002 aber keine Kopfverletzung erwähnt
wurde und SUVA-Kreis arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chi rurgie FMH, MAS Versicherungsmedi zin, am 1 2. Juli, 1 5. November und 13.
Dezember 2013 festgehalten hat, ohne Dokumentation eines Schädelhirn traumas liege passend dazu ein betreffend Unfallf olgen unauffälliges MRI vor und strukturelle Läsionen als Folge eines Unfalls seien nicht überwiegend wahr scheinlich nach weisbar (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 8/85, Urk. 8/97, Urk. 8/108,
v gl. auch
die MRI-Befund e vom 17.
Juni 2010 [ Urk. 8 /38] und 10.
Oktober 2013 [ Urk. 8/95] sowie die
dies be züglichen Ausführungen
von
Dr. Z.___
[ Urk. 9/18 S. 7-8 ] und Dr. A.___
[ Urk. 9/48 S. 7]), dass Dr. A.___ zur Aggravationstendenz festhielt, wäre der Beschwerdeführer hirn organisch tatsächlich derart abgebaut, wie er dies anlässlich der psycho logi schen Untersuchung zu vermitteln versuche, er kaum noch existieren könnte (Urk. 9/48 S. 7), dass
Dr. A.___
zwar ausführte, „die Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem Unfall (2007)“ (Urk. 9/48 S. 8), nach dem Gesagten gestützt auf dessen Gutachten vom 6. August 2011 (Urk. 9/48) aber nicht davon ausgegangen werden kann, es bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, dass die in den IV-Akten enthaltenen Berichte der D.___ Ärzte, soweit sie nicht bereits mit Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 berücksichtigt wurden (ins bes. Urk. 9/58, Urk. 9/69, Urk. 9/80, Urk. 9/83), zu keinem anderen Schluss führen (vgl. auch die Verfügung der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver si cherte im Ausland vom 1 0. September 2013, Urk. 8/87), dass der Entscheid der Eidg . Invalidenversicherung für die Beschwerde gegnerin keine Bindungs wirkung hat (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer keine (weiteren) Gründe darlegt, inwiefern und weshalb trotz des rechtskräftigen Urteils UV.2011.00068 vom 8. März 2012 auf die da mals entschiedene Rentenfrage und die Höhe der Integritätsentschädigung zu rückzukommen ist, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (Urk.
2) demnach als rechtens erweist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher