Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 196 5, war seit dem
3. November 2007
(bis zum 29. Februar 2012) als Verkäuferin bei Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 3. Februar 2012 mit ihrem Fiat Punto
wegen einer Fussgängerin vor einem Zebrastreifen abrupt abbremsen musste und das nachfolgende Fahrze ug des Modells Ford Scorpio , das ebenfalls eine Vollb remsung eingeleitet hatte, auf das Heck ihres Autos auffuhr ( Schadenmeldung UVG vom 2 9. Februar 2012, Urk. 10/3 , vgl. auch Urk. 10/ 8- 15 und Urk. 10/ 16- 46 ). Die Versicherte begab sich gleichentags in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemein e M edizin, der im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. März 2012 ein Schleudertrauma der HWS Quebec Task Force (QTF) II diagnostizierte ( Urk. 10/ 49- 50). Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen . Am
1. November 2012 stellte
Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___ Ruptur en der Supraspinatus
- und Subscapularissehnen
links fest ( Urk. 10/ 158- 159 ), woraufhin er am 7. Dezember 2012 eine Schulterarthrosko pie und Rekonstruktion der geris senen Sehnen vornahm (Urk. 10/ 228- 229 ).
Am 1 0. Juli 2013 erstattete das Zentrum C.___
im Auftrag der Mobiliar ein po lydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/ 259- 354). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die Mobiliar fest, dass sämtliche UVG-Leistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Versi cherten geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Feb ruar 2012 per 3 1. Juli 2013 ein gestellt bleiben würden . Weiter hielt sie fest, dass die Kos ten für die Operation de r linken Schulter respektive den
Spital aufenthalt vom 7. bis 8. Dezember 2012 aus dem gleichen Grund ebenfal ls nicht versichert seien (Urk. 10/ 372- 376). Die dagegen von der Versicherten am 2. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 10/ 390-
392) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 1 0. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rech tsbegehren ( Urk. 1 ): „ 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulterverletzung ( Rotatorenmanschettenruptur ) weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Zusatzgutacht en bei Herrn PD Dr. D.___ , Spital E.___ , vorliegt. Nach Vorliegen des Gutachtens sei der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom
2. April 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hin sicht die Abweisung des Begehrens um Sistierung des Verfahrens ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerd eführerin das Akten gutachten
PD Dr. D.___ s vom Spital E.___ vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.
13) ein. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2014 vernehmen ( Urk. 17 ). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und stellte
den neuen Eventualantrag, es sei ein schulterchirurgische s Gutachten einzuholen ( Urk. 25). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Fra ge der Unfallkausalität der
Schulterbeschwer den links. 2 .2
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 über leichte Schmerzen im Nackenbereich sowie ein leichtes Schwindelgefühl geklagt habe ( Urk. 10/9). 2 .3
Dr. Z.___
diagnostizierte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. März 2012 ein Schleudertrauma der HWS Quebec Task Force (QTF) II ( Urk. 10/49 ). Im Arzt zeugnis UVG vom 1. April 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach dem Unfall keine Amnesie, kein Kopfanprall vorne, kurz etwas Schwindel und starke Nackenschmerze n bestanden hätten ( Urk. 10/4 ). 2.4
Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäule n chirurgie der Klinik B.___ diagnosti zierten im Bericht vom 1 1. Juli 2012 (1) eine Zervikobrachialgie links post traumatisch n ach Autounfall im Februar 2012 und (2) degenerative HWS-Ver änderungen mit laterodorsalen
Diskusprotrusionen von C3 bis C7 mit forami nal en Engen C5/6 und C6/7 links sowie C3/4 und C6/7 rechts ohne Nerven kompression . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin von Schmerzexazer bationen in der Schulter links mit Ausstrahlung in den Arm seit d em im Feb ruar 2012 erlittenen Autounfall berichtet habe.
Die Schulterkonturen, die pas sive und die aktive Mobilisation der Schultern seien symmetrisch ( Urk. 10/92). 2.5
Im Bericht vom 2 8. August 2012 erklärten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulen chirurgie der Klinik B.___ , dass die Beschwerdeführerin wei terhin über Schmerz en im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter klage. Die Schmerzen würden sowohl nachts wie auch tagsüber auftreten. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei nicht eingeschränkt ( Urk. 10/121). 2. 6
Prof. Dr. med. A.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen der Klinik B.___ , diagnostizier t e im Ber icht vom 1. November 2012 einen Status nach traumatischer Supraspinatussehnenruptur , transmural mittleres Drittel mit Subscapularis -Oberrandläsion und Bizepsreizung , zusätzlich AC-Gelenksreizung bei Status nach Exazerbation einer bekannten Zervikobrachialgie links nach Autounfall im Fe bruar 201 2. Prof. A.___ führte aus , dass die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei noch sehr schöner Muskelqualität und gerissener Supraspinatus
- und partiell gerissener
Subscapularissehne gut nachvollziehbar sei. Die Situation passe gut zum U nfallereignis vom Februar 2012 ( Urk. 10/158-159). 2. 7
Im Operationsbericht vom 1 7. Dezember 2012 gab Prof. A.___
an , dass er am 7. Dezember 2012 eine Schulterart h roskopie, Rotato renmanschetten -R ekon struktion,
Bizepsstenodese (2 Anker, partielle DAT-Technik) und AC-Gelenks resektion , sanfte Acromio plastik links durchgeführt habe ( Urk. 10/228-229). 2. 8
In der Stellungnahm e vom 2 4. Deze mber 2012 legte Prof. A.___ dar , dass die Rupturen von Supra- und Subscapularissehnen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien. Intraoperativ hätten sich gute Knochenverhältnisse, wenig Narben und MR-radiologisch gute Muskelverhältnisse gezeigt. Diese Faktoren seien ein starkes Indiz für traumatische Rupturen. Bei degenerativen Sehnenrupturen würde man andere Befunde erwarten ( Urk. 10/234). 2. 9
Die Ärzte des Zentrums C.___
führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2013 aus , dass
auf grund des Unfallereignisses vom 3. Februar 2012 bezüglich HWS eine nicht richtunggebende, vorübergehende Verschlimmerung bestanden habe. Der Status quo sine (Vorzustand) sei aber im Zeitpun kt der Begutachtung erreicht. Die Schulter-Problematik links sei aufgrund des Unfallherganges , des chronologi schen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbe schwerden in den initialen Berichten und im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik über wiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfall kausal
( Urk. 10/281 ). 2.1 0
Dr. D.___ , Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport von der Abteilung Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Spital E.___ s erklärte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 , es bestehe hinsichtlich Hergang , unfallähn liches Ereignis, Sinnfälligkeit, Listendiagnose, Vorgeschichte, Unfal lanalyse und primärer Bildgebung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Supraspi natus
- und Subsc apularis sehnenrupturen der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien ( Urk. 13 S. 6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 10/ 372- 376 , und im angefochtenen Einsprachen ent scheid vom 6. Februar 2014 , Urk. 2 ) , in der sie festhielt, dass sämtliche UVG-Leistun gen per 3 1. Juli 2013 eingestellt bleiben würden und mit der sie die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbe - schwer den links verneinte,
in medizinischer Hinsicht auf das poly disziplinäre Gutach ten des Zentrums C.___ vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 10/ 259- 354). 3.2
Betreffend HWS-Problematik kamen die Ärzte des Zentrums C.___
in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Schluss , dass
der Status quo sine (Vorzustand) im Zeit punkt der Begutachtung erreicht sei ( Urk. 10/284-285). Diese Beurteilung ist unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 4 ) und entspricht der Aktenlage , weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3
3.3.1
Hinsichtlich der Schulterbeschwerden links legten die Ärzte des Zentrums C.___ in ihrer
Expertise
im Wesentlichen dar, aus dem unfallanalytischen Gu tachten der AXA Winterthur vom 1 2. März 2012
gehe hervor , dass der Fiat Punto der Beschwer deführerin durch den Ford Scorpio
aufgrund der Aufprallgeschwindigkeit, der Fahrzeugmassen und der entstandenen Deformationen um einen Geschwindig keitsbetrag
im Bereich von 10 km/h ( Delta-v von 9,5 bis 13,5 km/h) beschleu nigt worden sei. Bei der Kollision mit dem Ford Scorpio habe auf den Fiat Punto eine mittlere Beschleunigung von 1,8 und 3,5 g gewirkt. Dies sei ver gleichbar mit dem 2- bis 4-fachen Wert, der bei einer Vollbremsung (bei einer langsamen Rückwärtsfahrt) erzielt werde. Das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 sei somit von moderaten Kräften, die an der Grenze zwischen dem kriti schen und dem unkritischen Bereich liegen würden , begleitet gewesen . Im Weiteren sei die Krafteinwirkung im Bereich des mittl eren Hecks erfolgt , und es sei zu einer mehr oder weniger geraden, vorwärts gerichteten zusätzlichen Bewegung des Personenwagens gekommen. Entsprechend sei nicht vorstellbar, dass durch einen Anprall bei angegurtetem Zustand eine erhebliche Kraftein wirkung auf die Schultergelenksregion an der linken Fahrerseite ausgelöst wor den sei . Eine tra umatische Rotatorenmanschetten -R uptur bedinge jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung. Die Beschwerdeführerin habe auch bewusst keinen Anprall der linken Schulter am Türrahmen oder Fenster wahrgenommen , und sie habe
– gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 und dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. Z.___ vom 3 1. März 2012 - nach dem Unfall e reignis auch nicht über Schulterbeschwerden geklagt.
Sie habe ihre Beschwer den unmittelbar nach und während der ersten Monate seit dem Ereignis im Bereich parazervikal und in der medialen Schulter gürtelregion lokalisiert, das heisse fern vom Schultergelenk links. Nach einer direkten kontusionsbedingten Rotato renmanschetten -L äsion würden sich die Schultergelenks-Symptome allerdings nicht erst verzögert nach Monaten entwickeln. Da aufgrund der obi gen Ausführungen eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschetten -Ruptur nicht begründbar sei, seien b ezüglich des Schultergelenks Vorzustände
über wiegend wahrscheinlich . Rotatorenmanschetten -Läsionen könnten über längere Zeit asymptomatisch sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann Beschwer den auftreten würden, sei relativ gross.
Es sei möglich, dass durch das Unfaller eignis Beschwerden ausgelöst worden seien. Eine derartige Verschlimmerung wäre aber nicht richtunggebend, vorübergehend und bis zum operativen Ein griff vom 7. Dezem ber 2012 abgeschlossen gewesen. Das heisse, dass der Status quo ante spätestens vor der Operation erreicht gewesen sei. Die Ärzte des Zentrums C.___ kamen daher zum Schluss, dass die Schulter-Problematik links aufgrund des Unfallherganges , des chronologischen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbeschwerden in den initialen Berichten und im Polizeirapport mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik überwiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfallkausal sei ( Urk. 10/277-285 und Urk. 10/334 ). 3.3.2
Diese Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vor akten abgaben, ist überzeugend. Wie die Ärzte des Zentrums C.___ dar legten, klagte die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zunächst nicht über Schulterbeschwerden links. Erst im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. Juli 2012 -
mehr als fünf Monate nach dem Unfaller eignis vom 3. Februar 2012 -
w urden
von ärztlicher Seite erstmals Schulterbe schwerden links
erwähnt (vgl. E. 2. 4 ). Im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. August 2012 stellten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchiru r gie der Klinik B.___ sodann fest, dass die Beweglichkeit der linken Schulter nicht eingeschränkt sei (vgl. Bericht vom 2 8. August 2012, E. 2. 5 ). Wie die Ärzte des Zentrums C.___
– in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur - angaben , entwickeln sich Schultergelenks-Symptome nach einer traumatischen Rotato renmanschetten-Läsion
indes nicht erst verzögert nach Monaten . T raumatische Ruptur en , die im Übrigen im Vergleich zu den degenerativ bedingten Rupturen gerade bei älteren Menschen
weitaus seltener sind, haben in der Regel
unmit telbar starke Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beweglichkeit zur Folge (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992 , S. 369; Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin/New York, S. 1466; https://de.wikipedia.org/wiki/
Rotatorenmanschettenruptur ).
3.3.3
Die Einschätzungen von Prof. A.___ von der Klinik B.___ (vgl. E. 2.8) und von D r. D.___ vom Spital E.___ (vgl. E. 2.10) vermögen die Beurteilung des Zentrums C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Prof. A.___
drückte sich in der Stellungnahme vom 24. Dezember 2012 vorsich tig aus und erklärte im Wesentlichen lediglich, dass die intraoperativ festgestellte n guten Knochenverhältnisse, wenigen Narben und guten Muskel verhältnisse ein starkes Indiz für traumatische Rupturen seien. Insbesondere mit dem klinischen Verla uf und dem Unfallmechanismus hat sich Prof. A.___ aller dings nicht auseinandergesetzt.
Dr. D.___ räumte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 ein, d ass grosse traumatische Rupturen oftmals mit einer Unfähigkeit , den Arm zu heben , sowie einer schlechteren passiven Beweglichkei t einhergehen würden und dass in der von Dr. Z.___ durchgeführten Primärdiagnostik - soweit beurteilbar - keine klinischen Anhaltspunkte auf eine traumatische Ruptur vor - gelegen hätten ( Urk. 13 S. 5). Dass beim Unfallereignis vom 3. Februar 2012 eine passive Dezeleration des Oberarmkopfes gegenüber d er Pfanne nach kaudal, ventral- medial mit passiver Überdehnung nach ventromedial erfolgt sei
–
so schilderte Dr. D.___ den Unfallhergang ( Urk. 13 S. 4)
– ist
sodann eine Mutmas sung , die in den vorliege nden Akten keine Stütze findet.
Im Weiteren sagt d er Umstand, dass sich im Arthro -MRI der Klinik B.___ vom 31. Oktober 2012 weder eine Atrophie noch eine Verfettung der Rotatorenmanschette zeigte ( Urk. 13 S. 5 ), nichts über die Ursache der Sehnenschädigung aus, sondern ein zig über das Alter des Defekts (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.20 13.0017 6 vom 1 4. Oktober 2014 E. 3.9 ). 3.3.4
Wie Dr. med. F.___ von der Beschwerdegegnerin in seiner Stellung nahme vom 1 1. Dezember 2013 zutreffend erklärte ( Urk. 10/393), ist
C.___ -Gut achter
med.
G.___
im Übrigen als Facharzt für Rheumatologie
FMH Spezialist für muskulo- skelettale Erkrankungen
– und damit für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob unfall- oder krankheitsbedingte Schäden der Schulter links
gegeben sind, sehr wohl kompetent (vgl. Urk. 1 S. 8). 3.3.5
Mit den Ärzten des Zentrums C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Schulterbeschwer den links
höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 und den Schulterbeschwerden links ist demzufolge zu verneinen.
Vom Beizug der intraoperativen Bildgebung vom
7. Dezember 2012 (zwei CDs , vgl. Urk. 25 S. 3 ) oder
v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(BGE 124 V 90 E. 4b). 3.4
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abwei sung fü hrt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 196 5, war seit dem
3. November 2007
(bis zum 29. Februar 2012) als Verkäuferin bei Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 3. Februar 2012 mit ihrem Fiat Punto
wegen einer Fussgängerin vor einem Zebrastreifen abrupt abbremsen musste und das nachfolgende Fahrze ug des Modells Ford Scorpio , das ebenfalls eine Vollb remsung eingeleitet hatte, auf das Heck ihres Autos auffuhr ( Schadenmeldung UVG vom 2 9. Februar 2012, Urk. 10/3 , vgl. auch Urk. 10/ 8- 15 und Urk. 10/ 16- 46 ). Die Versicherte begab sich gleichentags in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemein e M edizin, der im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. März 2012 ein Schleudertrauma der HWS Quebec Task Force (QTF) II diagnostizierte ( Urk. 10/ 49- 50). Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen . Am
1. November 2012 stellte
Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___ Ruptur en der Supraspinatus
- und Subscapularissehnen
links fest ( Urk. 10/ 158- 159 ), woraufhin er am 7. Dezember 2012 eine Schulterarthrosko pie und Rekonstruktion der geris senen Sehnen vornahm (Urk. 10/ 228- 229 ).
Am 1 0. Juli 2013 erstattete das Zentrum C.___
im Auftrag der Mobiliar ein po lydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/ 259- 354). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die Mobiliar fest, dass sämtliche UVG-Leistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Versi cherten geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Feb ruar 2012 per 3 1. Juli 2013 ein gestellt bleiben würden . Weiter hielt sie fest, dass die Kos ten für die Operation de r linken Schulter respektive den
Spital aufenthalt vom 7. bis 8. Dezember 2012 aus dem gleichen Grund ebenfal ls nicht versichert seien (Urk. 10/ 372- 376). Die dagegen von der Versicherten am 2. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 10/ 390-
392) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 1 0. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rech tsbegehren ( Urk. 1 ): „ 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulterverletzung ( Rotatorenmanschettenruptur ) weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Zusatzgutacht en bei Herrn PD Dr. D.___ , Spital E.___ , vorliegt. Nach Vorliegen des Gutachtens sei der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom
2. April 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hin sicht die Abweisung des Begehrens um Sistierung des Verfahrens ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerd eführerin das Akten gutachten
PD Dr. D.___ s vom Spital E.___ vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.
13) ein. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2014 vernehmen ( Urk. 17 ). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und stellte
den neuen Eventualantrag, es sei ein schulterchirurgische s Gutachten einzuholen ( Urk. 25). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26).
E. 2.1 0
Dr. D.___ , Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport von der Abteilung Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Spital E.___ s erklärte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 , es bestehe hinsichtlich Hergang , unfallähn liches Ereignis, Sinnfälligkeit, Listendiagnose, Vorgeschichte, Unfal lanalyse und primärer Bildgebung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Supraspi natus
- und Subsc apularis sehnenrupturen der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien ( Urk.
E. 2.4 Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäule n chirurgie der Klinik B.___ diagnosti zierten im Bericht vom 1 1. Juli 2012 (1) eine Zervikobrachialgie links post traumatisch n ach Autounfall im Februar 2012 und (2) degenerative HWS-Ver änderungen mit laterodorsalen
Diskusprotrusionen von C3 bis C7 mit forami nal en Engen C5/6 und C6/7 links sowie C3/4 und C6/7 rechts ohne Nerven kompression . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin von Schmerzexazer bationen in der Schulter links mit Ausstrahlung in den Arm seit d em im Feb ruar 2012 erlittenen Autounfall berichtet habe.
Die Schulterkonturen, die pas sive und die aktive Mobilisation der Schultern seien symmetrisch ( Urk. 10/92).
E. 2.5 Im Bericht vom 2 8. August 2012 erklärten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulen chirurgie der Klinik B.___ , dass die Beschwerdeführerin wei terhin über Schmerz en im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter klage. Die Schmerzen würden sowohl nachts wie auch tagsüber auftreten. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei nicht eingeschränkt ( Urk. 10/121). 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 10/ 372- 376 , und im angefochtenen Einsprachen ent scheid vom 6. Februar 2014 , Urk. 2 ) , in der sie festhielt, dass sämtliche UVG-Leistun gen per 3 1. Juli 2013 eingestellt bleiben würden und mit der sie die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbe - schwer den links verneinte,
in medizinischer Hinsicht auf das poly disziplinäre Gutach ten des Zentrums C.___ vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 10/ 259- 354).
E. 3.2 Betreffend HWS-Problematik kamen die Ärzte des Zentrums C.___
in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Schluss , dass
der Status quo sine (Vorzustand) im Zeit punkt der Begutachtung erreicht sei ( Urk. 10/284-285). Diese Beurteilung ist unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 4 ) und entspricht der Aktenlage , weshalb darauf abgestellt werden kann.
E. 3.3.1 Hinsichtlich der Schulterbeschwerden links legten die Ärzte des Zentrums C.___ in ihrer
Expertise
im Wesentlichen dar, aus dem unfallanalytischen Gu tachten der AXA Winterthur vom 1 2. März 2012
gehe hervor , dass der Fiat Punto der Beschwer deführerin durch den Ford Scorpio
aufgrund der Aufprallgeschwindigkeit, der Fahrzeugmassen und der entstandenen Deformationen um einen Geschwindig keitsbetrag
im Bereich von 10 km/h ( Delta-v von 9,5 bis 13,5 km/h) beschleu nigt worden sei. Bei der Kollision mit dem Ford Scorpio habe auf den Fiat Punto eine mittlere Beschleunigung von 1,8 und 3,5 g gewirkt. Dies sei ver gleichbar mit dem 2- bis 4-fachen Wert, der bei einer Vollbremsung (bei einer langsamen Rückwärtsfahrt) erzielt werde. Das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 sei somit von moderaten Kräften, die an der Grenze zwischen dem kriti schen und dem unkritischen Bereich liegen würden , begleitet gewesen . Im Weiteren sei die Krafteinwirkung im Bereich des mittl eren Hecks erfolgt , und es sei zu einer mehr oder weniger geraden, vorwärts gerichteten zusätzlichen Bewegung des Personenwagens gekommen. Entsprechend sei nicht vorstellbar, dass durch einen Anprall bei angegurtetem Zustand eine erhebliche Kraftein wirkung auf die Schultergelenksregion an der linken Fahrerseite ausgelöst wor den sei . Eine tra umatische Rotatorenmanschetten -R uptur bedinge jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung. Die Beschwerdeführerin habe auch bewusst keinen Anprall der linken Schulter am Türrahmen oder Fenster wahrgenommen , und sie habe
– gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 und dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. Z.___ vom 3 1. März 2012 - nach dem Unfall e reignis auch nicht über Schulterbeschwerden geklagt.
Sie habe ihre Beschwer den unmittelbar nach und während der ersten Monate seit dem Ereignis im Bereich parazervikal und in der medialen Schulter gürtelregion lokalisiert, das heisse fern vom Schultergelenk links. Nach einer direkten kontusionsbedingten Rotato renmanschetten -L äsion würden sich die Schultergelenks-Symptome allerdings nicht erst verzögert nach Monaten entwickeln. Da aufgrund der obi gen Ausführungen eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschetten -Ruptur nicht begründbar sei, seien b ezüglich des Schultergelenks Vorzustände
über wiegend wahrscheinlich . Rotatorenmanschetten -Läsionen könnten über längere Zeit asymptomatisch sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann Beschwer den auftreten würden, sei relativ gross.
Es sei möglich, dass durch das Unfaller eignis Beschwerden ausgelöst worden seien. Eine derartige Verschlimmerung wäre aber nicht richtunggebend, vorübergehend und bis zum operativen Ein griff vom 7. Dezem ber 2012 abgeschlossen gewesen. Das heisse, dass der Status quo ante spätestens vor der Operation erreicht gewesen sei. Die Ärzte des Zentrums C.___ kamen daher zum Schluss, dass die Schulter-Problematik links aufgrund des Unfallherganges , des chronologischen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbeschwerden in den initialen Berichten und im Polizeirapport mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik überwiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfallkausal sei ( Urk. 10/277-285 und Urk. 10/334 ).
E. 3.3.2 Diese Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vor akten abgaben, ist überzeugend. Wie die Ärzte des Zentrums C.___ dar legten, klagte die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zunächst nicht über Schulterbeschwerden links. Erst im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. Juli 2012 -
mehr als fünf Monate nach dem Unfaller eignis vom 3. Februar 2012 -
w urden
von ärztlicher Seite erstmals Schulterbe schwerden links
erwähnt (vgl. E. 2. 4 ). Im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. August 2012 stellten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchiru r gie der Klinik B.___ sodann fest, dass die Beweglichkeit der linken Schulter nicht eingeschränkt sei (vgl. Bericht vom 2 8. August 2012, E. 2. 5 ). Wie die Ärzte des Zentrums C.___
– in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur - angaben , entwickeln sich Schultergelenks-Symptome nach einer traumatischen Rotato renmanschetten-Läsion
indes nicht erst verzögert nach Monaten . T raumatische Ruptur en , die im Übrigen im Vergleich zu den degenerativ bedingten Rupturen gerade bei älteren Menschen
weitaus seltener sind, haben in der Regel
unmit telbar starke Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beweglichkeit zur Folge (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992 , S. 369; Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin/New York, S. 1466; https://de.wikipedia.org/wiki/
Rotatorenmanschettenruptur ).
E. 3.3.3 Die Einschätzungen von Prof. A.___ von der Klinik B.___ (vgl. E. 2.8) und von D r. D.___ vom Spital E.___ (vgl. E. 2.10) vermögen die Beurteilung des Zentrums C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Prof. A.___
drückte sich in der Stellungnahme vom 24. Dezember 2012 vorsich tig aus und erklärte im Wesentlichen lediglich, dass die intraoperativ festgestellte n guten Knochenverhältnisse, wenigen Narben und guten Muskel verhältnisse ein starkes Indiz für traumatische Rupturen seien. Insbesondere mit dem klinischen Verla uf und dem Unfallmechanismus hat sich Prof. A.___ aller dings nicht auseinandergesetzt.
Dr. D.___ räumte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 ein, d ass grosse traumatische Rupturen oftmals mit einer Unfähigkeit , den Arm zu heben , sowie einer schlechteren passiven Beweglichkei t einhergehen würden und dass in der von Dr. Z.___ durchgeführten Primärdiagnostik - soweit beurteilbar - keine klinischen Anhaltspunkte auf eine traumatische Ruptur vor - gelegen hätten ( Urk.
E. 3.3.4 Wie Dr. med. F.___ von der Beschwerdegegnerin in seiner Stellung nahme vom 1 1. Dezember 2013 zutreffend erklärte ( Urk. 10/393), ist
C.___ -Gut achter
med.
G.___
im Übrigen als Facharzt für Rheumatologie
FMH Spezialist für muskulo- skelettale Erkrankungen
– und damit für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob unfall- oder krankheitsbedingte Schäden der Schulter links
gegeben sind, sehr wohl kompetent (vgl. Urk. 1 S. 8).
E. 3.3.5 Mit den Ärzten des Zentrums C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Schulterbeschwer den links
höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 und den Schulterbeschwerden links ist demzufolge zu verneinen.
Vom Beizug der intraoperativen Bildgebung vom
7. Dezember 2012 (zwei CDs , vgl. Urk. 25 S. 3 ) oder
v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 3.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abwei sung fü hrt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 3.9 ).
E. 6 Prof. Dr. med. A.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen der Klinik B.___ , diagnostizier t e im Ber icht vom 1. November 2012 einen Status nach traumatischer Supraspinatussehnenruptur , transmural mittleres Drittel mit Subscapularis -Oberrandläsion und Bizepsreizung , zusätzlich AC-Gelenksreizung bei Status nach Exazerbation einer bekannten Zervikobrachialgie links nach Autounfall im Fe bruar 201 2. Prof. A.___ führte aus , dass die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei noch sehr schöner Muskelqualität und gerissener Supraspinatus
- und partiell gerissener
Subscapularissehne gut nachvollziehbar sei. Die Situation passe gut zum U nfallereignis vom Februar 2012 ( Urk. 10/158-159). 2.
E. 7 Im Operationsbericht vom 1 7. Dezember 2012 gab Prof. A.___
an , dass er am 7. Dezember 2012 eine Schulterart h roskopie, Rotato renmanschetten -R ekon struktion,
Bizepsstenodese (2 Anker, partielle DAT-Technik) und AC-Gelenks resektion , sanfte Acromio plastik links durchgeführt habe ( Urk. 10/228-229). 2.
E. 8 In der Stellungnahm e vom 2 4. Deze mber 2012 legte Prof. A.___ dar , dass die Rupturen von Supra- und Subscapularissehnen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien. Intraoperativ hätten sich gute Knochenverhältnisse, wenig Narben und MR-radiologisch gute Muskelverhältnisse gezeigt. Diese Faktoren seien ein starkes Indiz für traumatische Rupturen. Bei degenerativen Sehnenrupturen würde man andere Befunde erwarten ( Urk. 10/234). 2.
E. 9 Die Ärzte des Zentrums C.___
führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2013 aus , dass
auf grund des Unfallereignisses vom 3. Februar 2012 bezüglich HWS eine nicht richtunggebende, vorübergehende Verschlimmerung bestanden habe. Der Status quo sine (Vorzustand) sei aber im Zeitpun kt der Begutachtung erreicht. Die Schulter-Problematik links sei aufgrund des Unfallherganges , des chronologi schen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbe schwerden in den initialen Berichten und im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik über wiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfall kausal
( Urk. 10/281 ).
E. 13 S. 5 ), nichts über die Ursache der Sehnenschädigung aus, sondern ein zig über das Alter des Defekts (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.20
E. 13.0017 6 vom 1 4. Oktober 2014 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00062 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 196 5, war seit dem
3. November 2007
(bis zum 29. Februar 2012) als Verkäuferin bei Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 3. Februar 2012 mit ihrem Fiat Punto
wegen einer Fussgängerin vor einem Zebrastreifen abrupt abbremsen musste und das nachfolgende Fahrze ug des Modells Ford Scorpio , das ebenfalls eine Vollb remsung eingeleitet hatte, auf das Heck ihres Autos auffuhr ( Schadenmeldung UVG vom 2 9. Februar 2012, Urk. 10/3 , vgl. auch Urk. 10/ 8- 15 und Urk. 10/ 16- 46 ). Die Versicherte begab sich gleichentags in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , FMH Allgemein e M edizin, der im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zer vikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. März 2012 ein Schleudertrauma der HWS Quebec Task Force (QTF) II diagnostizierte ( Urk. 10/ 49- 50). Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen . Am
1. November 2012 stellte
Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___ Ruptur en der Supraspinatus
- und Subscapularissehnen
links fest ( Urk. 10/ 158- 159 ), woraufhin er am 7. Dezember 2012 eine Schulterarthrosko pie und Rekonstruktion der geris senen Sehnen vornahm (Urk. 10/ 228- 229 ).
Am 1 0. Juli 2013 erstattete das Zentrum C.___
im Auftrag der Mobiliar ein po lydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/ 259- 354). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die Mobiliar fest, dass sämtliche UVG-Leistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Versi cherten geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Feb ruar 2012 per 3 1. Juli 2013 ein gestellt bleiben würden . Weiter hielt sie fest, dass die Kos ten für die Operation de r linken Schulter respektive den
Spital aufenthalt vom 7. bis 8. Dezember 2012 aus dem gleichen Grund ebenfal ls nicht versichert seien (Urk. 10/ 372- 376). Die dagegen von der Versicherten am 2. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 10/ 390-
392) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 1 0. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rech tsbegehren ( Urk. 1 ): „ 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bezüglich der Schulterverletzung ( Rotatorenmanschettenruptur ) weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Zusatzgutacht en bei Herrn PD Dr. D.___ , Spital E.___ , vorliegt. Nach Vorliegen des Gutachtens sei der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Mit Beschwerdeantwort vom
2. April 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hin sicht die Abweisung des Begehrens um Sistierung des Verfahrens ( Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Urk.
12) reichte die Beschwerd eführerin das Akten gutachten
PD Dr. D.___ s vom Spital E.___ vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.
13) ein. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2014 vernehmen ( Urk. 17 ). Die Beschwerdeführerin nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und stellte
den neuen Eventualantrag, es sei ein schulterchirurgische s Gutachten einzuholen ( Urk. 25). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungs kosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Fra ge der Unfallkausalität der
Schulterbeschwer den links. 2 .2
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 über leichte Schmerzen im Nackenbereich sowie ein leichtes Schwindelgefühl geklagt habe ( Urk. 10/9). 2 .3
Dr. Z.___
diagnostizierte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. März 2012 ein Schleudertrauma der HWS Quebec Task Force (QTF) II ( Urk. 10/49 ). Im Arzt zeugnis UVG vom 1. April 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach dem Unfall keine Amnesie, kein Kopfanprall vorne, kurz etwas Schwindel und starke Nackenschmerze n bestanden hätten ( Urk. 10/4 ). 2.4
Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäule n chirurgie der Klinik B.___ diagnosti zierten im Bericht vom 1 1. Juli 2012 (1) eine Zervikobrachialgie links post traumatisch n ach Autounfall im Februar 2012 und (2) degenerative HWS-Ver änderungen mit laterodorsalen
Diskusprotrusionen von C3 bis C7 mit forami nal en Engen C5/6 und C6/7 links sowie C3/4 und C6/7 rechts ohne Nerven kompression . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin von Schmerzexazer bationen in der Schulter links mit Ausstrahlung in den Arm seit d em im Feb ruar 2012 erlittenen Autounfall berichtet habe.
Die Schulterkonturen, die pas sive und die aktive Mobilisation der Schultern seien symmetrisch ( Urk. 10/92). 2.5
Im Bericht vom 2 8. August 2012 erklärten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulen chirurgie der Klinik B.___ , dass die Beschwerdeführerin wei terhin über Schmerz en im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter klage. Die Schmerzen würden sowohl nachts wie auch tagsüber auftreten. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei nicht eingeschränkt ( Urk. 10/121). 2. 6
Prof. Dr. med. A.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen der Klinik B.___ , diagnostizier t e im Ber icht vom 1. November 2012 einen Status nach traumatischer Supraspinatussehnenruptur , transmural mittleres Drittel mit Subscapularis -Oberrandläsion und Bizepsreizung , zusätzlich AC-Gelenksreizung bei Status nach Exazerbation einer bekannten Zervikobrachialgie links nach Autounfall im Fe bruar 201 2. Prof. A.___ führte aus , dass die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin bei noch sehr schöner Muskelqualität und gerissener Supraspinatus
- und partiell gerissener
Subscapularissehne gut nachvollziehbar sei. Die Situation passe gut zum U nfallereignis vom Februar 2012 ( Urk. 10/158-159). 2. 7
Im Operationsbericht vom 1 7. Dezember 2012 gab Prof. A.___
an , dass er am 7. Dezember 2012 eine Schulterart h roskopie, Rotato renmanschetten -R ekon struktion,
Bizepsstenodese (2 Anker, partielle DAT-Technik) und AC-Gelenks resektion , sanfte Acromio plastik links durchgeführt habe ( Urk. 10/228-229). 2. 8
In der Stellungnahm e vom 2 4. Deze mber 2012 legte Prof. A.___ dar , dass die Rupturen von Supra- und Subscapularissehnen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien. Intraoperativ hätten sich gute Knochenverhältnisse, wenig Narben und MR-radiologisch gute Muskelverhältnisse gezeigt. Diese Faktoren seien ein starkes Indiz für traumatische Rupturen. Bei degenerativen Sehnenrupturen würde man andere Befunde erwarten ( Urk. 10/234). 2. 9
Die Ärzte des Zentrums C.___
führten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2013 aus , dass
auf grund des Unfallereignisses vom 3. Februar 2012 bezüglich HWS eine nicht richtunggebende, vorübergehende Verschlimmerung bestanden habe. Der Status quo sine (Vorzustand) sei aber im Zeitpun kt der Begutachtung erreicht. Die Schulter-Problematik links sei aufgrund des Unfallherganges , des chronologi schen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbe schwerden in den initialen Berichten und im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik über wiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfall kausal
( Urk. 10/281 ). 2.1 0
Dr. D.___ , Teamleiter Schulter, Ellbogen, Sport von der Abteilung Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Spital E.___ s erklärte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 , es bestehe hinsichtlich Hergang , unfallähn liches Ereignis, Sinnfälligkeit, Listendiagnose, Vorgeschichte, Unfal lanalyse und primärer Bildgebung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Supraspi natus
- und Subsc apularis sehnenrupturen der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien ( Urk. 13 S. 6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Verfügung vom 30. Oktober 2013 ( Urk. 10/ 372- 376 , und im angefochtenen Einsprachen ent scheid vom 6. Februar 2014 , Urk. 2 ) , in der sie festhielt, dass sämtliche UVG-Leistun gen per 3 1. Juli 2013 eingestellt bleiben würden und mit der sie die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbe - schwer den links verneinte,
in medizinischer Hinsicht auf das poly disziplinäre Gutach ten des Zentrums C.___ vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 10/ 259- 354). 3.2
Betreffend HWS-Problematik kamen die Ärzte des Zentrums C.___
in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Schluss , dass
der Status quo sine (Vorzustand) im Zeit punkt der Begutachtung erreicht sei ( Urk. 10/284-285). Diese Beurteilung ist unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 4 ) und entspricht der Aktenlage , weshalb darauf abgestellt werden kann. 3.3
3.3.1
Hinsichtlich der Schulterbeschwerden links legten die Ärzte des Zentrums C.___ in ihrer
Expertise
im Wesentlichen dar, aus dem unfallanalytischen Gu tachten der AXA Winterthur vom 1 2. März 2012
gehe hervor , dass der Fiat Punto der Beschwer deführerin durch den Ford Scorpio
aufgrund der Aufprallgeschwindigkeit, der Fahrzeugmassen und der entstandenen Deformationen um einen Geschwindig keitsbetrag
im Bereich von 10 km/h ( Delta-v von 9,5 bis 13,5 km/h) beschleu nigt worden sei. Bei der Kollision mit dem Ford Scorpio habe auf den Fiat Punto eine mittlere Beschleunigung von 1,8 und 3,5 g gewirkt. Dies sei ver gleichbar mit dem 2- bis 4-fachen Wert, der bei einer Vollbremsung (bei einer langsamen Rückwärtsfahrt) erzielt werde. Das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 sei somit von moderaten Kräften, die an der Grenze zwischen dem kriti schen und dem unkritischen Bereich liegen würden , begleitet gewesen . Im Weiteren sei die Krafteinwirkung im Bereich des mittl eren Hecks erfolgt , und es sei zu einer mehr oder weniger geraden, vorwärts gerichteten zusätzlichen Bewegung des Personenwagens gekommen. Entsprechend sei nicht vorstellbar, dass durch einen Anprall bei angegurtetem Zustand eine erhebliche Kraftein wirkung auf die Schultergelenksregion an der linken Fahrerseite ausgelöst wor den sei . Eine tra umatische Rotatorenmanschetten -R uptur bedinge jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung. Die Beschwerdeführerin habe auch bewusst keinen Anprall der linken Schulter am Türrahmen oder Fenster wahrgenommen , und sie habe
– gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 2. Februar 2012 und dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. Z.___ vom 3 1. März 2012 - nach dem Unfall e reignis auch nicht über Schulterbeschwerden geklagt.
Sie habe ihre Beschwer den unmittelbar nach und während der ersten Monate seit dem Ereignis im Bereich parazervikal und in der medialen Schulter gürtelregion lokalisiert, das heisse fern vom Schultergelenk links. Nach einer direkten kontusionsbedingten Rotato renmanschetten -L äsion würden sich die Schultergelenks-Symptome allerdings nicht erst verzögert nach Monaten entwickeln. Da aufgrund der obi gen Ausführungen eine traumatisch bedingte Rotatorenmanschetten -Ruptur nicht begründbar sei, seien b ezüglich des Schultergelenks Vorzustände
über wiegend wahrscheinlich . Rotatorenmanschetten -Läsionen könnten über längere Zeit asymptomatisch sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann Beschwer den auftreten würden, sei relativ gross.
Es sei möglich, dass durch das Unfaller eignis Beschwerden ausgelöst worden seien. Eine derartige Verschlimmerung wäre aber nicht richtunggebend, vorübergehend und bis zum operativen Ein griff vom 7. Dezem ber 2012 abgeschlossen gewesen. Das heisse, dass der Status quo ante spätestens vor der Operation erreicht gewesen sei. Die Ärzte des Zentrums C.___ kamen daher zum Schluss, dass die Schulter-Problematik links aufgrund des Unfallherganges , des chronologischen Verlaufs und der gänzlich fehlenden Angabe von Schultergelenksbeschwerden in den initialen Berichten und im Polizeirapport mit entsprechend fehlender Brückensymptomatik überwiegend wahrscheinlich unfallfremd oder höchstens möglicherweise unfallkausal sei ( Urk. 10/277-285 und Urk. 10/334 ). 3.3.2
Diese Beurteilung der Ärzte des Zentrums C.___ , die sie in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vor akten abgaben, ist überzeugend. Wie die Ärzte des Zentrums C.___ dar legten, klagte die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zunächst nicht über Schulterbeschwerden links. Erst im Bericht der Klinik B.___ vom 1 1. Juli 2012 -
mehr als fünf Monate nach dem Unfaller eignis vom 3. Februar 2012 -
w urden
von ärztlicher Seite erstmals Schulterbe schwerden links
erwähnt (vgl. E. 2. 4 ). Im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. August 2012 stellten die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchiru r gie der Klinik B.___ sodann fest, dass die Beweglichkeit der linken Schulter nicht eingeschränkt sei (vgl. Bericht vom 2 8. August 2012, E. 2. 5 ). Wie die Ärzte des Zentrums C.___
– in Übereinstimmung mit der einschlägigen Fachliteratur - angaben , entwickeln sich Schultergelenks-Symptome nach einer traumatischen Rotato renmanschetten-Läsion
indes nicht erst verzögert nach Monaten . T raumatische Ruptur en , die im Übrigen im Vergleich zu den degenerativ bedingten Rupturen gerade bei älteren Menschen
weitaus seltener sind, haben in der Regel
unmit telbar starke Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beweglichkeit zur Folge (vgl. Niethard / Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992 , S. 369; Pschyrem bel, Klinisches Wörterbuch, 25 9. Auflage, Berlin/New York, S. 1466; https://de.wikipedia.org/wiki/
Rotatorenmanschettenruptur ).
3.3.3
Die Einschätzungen von Prof. A.___ von der Klinik B.___ (vgl. E. 2.8) und von D r. D.___ vom Spital E.___ (vgl. E. 2.10) vermögen die Beurteilung des Zentrums C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Prof. A.___
drückte sich in der Stellungnahme vom 24. Dezember 2012 vorsich tig aus und erklärte im Wesentlichen lediglich, dass die intraoperativ festgestellte n guten Knochenverhältnisse, wenigen Narben und guten Muskel verhältnisse ein starkes Indiz für traumatische Rupturen seien. Insbesondere mit dem klinischen Verla uf und dem Unfallmechanismus hat sich Prof. A.___ aller dings nicht auseinandergesetzt.
Dr. D.___ räumte in seinem Aktengutachten vom 2 1. Mai 2014 ein, d ass grosse traumatische Rupturen oftmals mit einer Unfähigkeit , den Arm zu heben , sowie einer schlechteren passiven Beweglichkei t einhergehen würden und dass in der von Dr. Z.___ durchgeführten Primärdiagnostik - soweit beurteilbar - keine klinischen Anhaltspunkte auf eine traumatische Ruptur vor - gelegen hätten ( Urk. 13 S. 5). Dass beim Unfallereignis vom 3. Februar 2012 eine passive Dezeleration des Oberarmkopfes gegenüber d er Pfanne nach kaudal, ventral- medial mit passiver Überdehnung nach ventromedial erfolgt sei
–
so schilderte Dr. D.___ den Unfallhergang ( Urk. 13 S. 4)
– ist
sodann eine Mutmas sung , die in den vorliege nden Akten keine Stütze findet.
Im Weiteren sagt d er Umstand, dass sich im Arthro -MRI der Klinik B.___ vom 31. Oktober 2012 weder eine Atrophie noch eine Verfettung der Rotatorenmanschette zeigte ( Urk. 13 S. 5 ), nichts über die Ursache der Sehnenschädigung aus, sondern ein zig über das Alter des Defekts (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.20 13.0017 6 vom 1 4. Oktober 2014 E. 3.9 ). 3.3.4
Wie Dr. med. F.___ von der Beschwerdegegnerin in seiner Stellung nahme vom 1 1. Dezember 2013 zutreffend erklärte ( Urk. 10/393), ist
C.___ -Gut achter
med.
G.___
im Übrigen als Facharzt für Rheumatologie
FMH Spezialist für muskulo- skelettale Erkrankungen
– und damit für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob unfall- oder krankheitsbedingte Schäden der Schulter links
gegeben sind, sehr wohl kompetent (vgl. Urk. 1 S. 8). 3.3.5
Mit den Ärzten des Zentrums C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Schulterbeschwer den links
höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012 und den Schulterbeschwerden links ist demzufolge zu verneinen.
Vom Beizug der intraoperativen Bildgebung vom
7. Dezember 2012 (zwei CDs , vgl. Urk. 25 S. 3 ) oder
v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist
(BGE 124 V 90 E. 4b). 3.4
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abwei sung fü hrt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl