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UV.2014.00061

Keine objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen. Adäquanz verneint.

Zürich SozVersG · 2015-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ war als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeris chen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. Februar 2006 im Wohnzimmer stürzte und sich dabei den linken Fuss verdrehte (Schadenmeldung vom 8. März 2006, Urk. 9/1 ) . Nachdem das Hyper e xtensionstrauma zuerst konservativ behandelt worden war (Urk. 9/2, Urk. 9/3), erfolgte im Z.___

bei Beschwerdepersistenz und einer diagnostizierten vorderen Syndesmosenruptur am 18. April 2006 deren operative Sanierung (Urk. 9/8) . A m 6. Juni 2006 wurde das

Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/12 ). 1.2

Am 11. März 2006 wurde die Versicherte ausserdem in einen Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom 23. März 2006, Urk. 10/1 ; Polizeirapport vom 11. März 2006, Urk. 10/22 ).

Bei beklagten Nackenschmerzen und Schwindel wurde im Stadtspital A.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/14). 1.3

Die SUVA trat auf beide Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versi cherungsleistungen ( Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen ; Urk. 9/108 ). Bei diversen persistierenden Beschwerden

– unter anderem im Bereich der lin ken unteren Extremität und des Nackens - war die Versicherte v om 13. September 2006 bis 11. Oktober 2006 im Rehabilitationszentrum B.___ (Urk. 10/37, Urk. 10/45) sowie vom

18. Juni 2007 bis 14. Juli 2007 in der Klinik C.___ (Urk. 9/55)

hospitalisiert .

Bei weiterhin beklagten Beschwerden wurde am 2 2. und 28. Juli 2008

eine neuro logische Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Neu rologie FMH (Neurologischer Kons iliarbericht vom 4. August 2008

[ Urk. 10/123 ]

sowie Zusatzbericht vom 27. Juli 2009 [Urk. 9/78 ]), am 20. August 2008 eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Bericht vom 16. Dezember 2008, Urk. 10/126) sowie am 11. März 2009 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Bericht vom 11. März 2009

[ Urk. 10/133 ]

sowie Nachtrag vom 27. April 2009 [Urk. 9/72 ] )

durchgeführt . G estützt auf diese Untersuchungen stellte die SUVA der Versicherten daraufhin in Aussicht, den Fallabschluss per Ende Juli 2010 vorzunehmen (Urk. 10/148, Urk. 10/151). 1.4

Am

12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom

22. Juli 2010 , Urk. 11 /1 , Polizeirapport vom

19. August 2010, Urk. 11/22 ) . Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervika les Beschleunigungstrauma zu (Urk. 11/9) .

Die SUVA trat auch auf diesen Scha den ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (Urk. 11/5).

Nachdem am 17. November 2010 in der Rehaklinik G.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war (Urk. 11/37), veranlasste die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS H.___ (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128] ; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127] ; neurologisches Teilgutachten vom

21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Die MEDAS- Gutachter kamen zum Schluss , dass keine objektiv nachweisbaren somatischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr bestünden (Urk. 9/128 S. 58), worauf die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 9/134) mangels Vorlie gen adäquater Unfallfolgen per

30. April 2013 ein stellte und einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung verneinte .

Die von der Versicherten am 8 . Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/138 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 ab (Urk. 9/149 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am

7. März 2014 Beschwerde (Urk . 1) und bean tragte, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente und eine Integritäts entschädigung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-152, Urk. 10/1-219 und Urk. 11/1-55 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am

2. Juni 2014 mitge teilt wurde (Urk. 12 ).

Am 27. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizini schen Bericht zu den Akten (Urk. 13/ 1- 2) und stellte ergänzend Even tualantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie

Subeventualan trag auf Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 13/1 S. 2) . Die

von der Beschwerdegegnerin hierzu eingereichte Stellung nahme vom 10. Dezember 2014 (Urk. 16) , in welcher sie um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersuchte , wurde der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht.

Am 5. März 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 18 , Urk. 19). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, verneinte mit Ver fü gung vom

19. November 2014 einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Die von der Versicherten hiergegen am

23. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2014.0 1341 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis ).

Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 188). 1.2.3

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 140 V 140 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4). 1.2.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf das

Gutachten der MEDAS H.___

sei ausgewiesen , dass bei der Beschwerdeführer in auf grund der Unfallereignisse vom 28. Februar 2006, 11. März 2006 und 12. Juli 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden . Da e in ei genständiges psychisches Leiden im Vordergrund stehe, sei der adä quate Kausalzusammenhang für alle drei Unfallereignisse gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Störung en nach Unfällen gelten wür den.

Da a lle drei Unfallereignisse höchstens als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren seien und von den massgebenden Adäquanz kriterien

keines erfüllt sei, sei d er adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen , weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädi gung bestehe (Urk. 2, Urk. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen mit Verweis auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vor , dass ihre

Beschwerden organisch erklärbar seien und der adäquate Kausalzusammenhang deshalb nicht mittels der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Psycho-Praxis geprüft werden dürfe (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Selbst wenn jedoch von fehlenden organisch nachweisbaren Unfallfolgen aus gegangen würde – so die Beschwerdeführerin weiter – bestehe ein Leistungs anspruch , da der adäquate Kausalzusammenhang auch in diesem Falle zu beja hen wäre. Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei d er Auffahr unfall vom 11. März 2006 als schwer er Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Ausserdem seien auch die massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). 3 .

Die Beschwerdeführerin wurde in der MEDAS H.___ am 1 5. Dezember 2011 rheumatologisch, am 19. Dezember 2011 neurologisch

und 22. Dezember 2011 psychiatrisch untersucht (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128]; psy chiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Sie

klagte über Schmerzen im Bereich des linken Fusses , des Rückens, der bei den Handgelenke und des Kopfes. Sodann berichtete sie über ein Sausen in bei den Ohren, über Vergesslichkeit sowie über Gefühlsstörungen respektive

eine Überempfindlichkeit auf Berührung und Druck im Bereich der linken unteren Extremität . Sei t

sechs Jahren könne sie sich ausserhalb ihrer Wohnung nur mit Hilfe von zwei Stöcken fortbewegen (Urk. 9/128 S. 39).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128 S. 49): - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4); - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Als ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die folgen den Diagnosen (Urk. 9/128 S. 50): - Myotendinotisches

Zervikalsyndrom ohne nachweisbare strukturelle Läsion der Halswirbelsäule; - Restbeschwerden ohne objektivierbare strukturelle Läsion bei Status nach Distorsion des linken OSG am 28. Februar 2006 mit Syndesmosen verletzung und Status nach Syndesmosennaht am 18. April 2006, mög licherweise passageres CRPS I und Verdacht auf CRPS II; - u nspezifische Rückenschmerzen; - Handgelenksbeschwerden beidseits, Verdacht auf kleines volares Ganglion rechts; - Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z 73.1) mit leicht perfektionisti schen zwanghaften Zügen und Per sönlichkeitsanteilen wie labilem Selbstw ertgefühl, hohem Abhängigkeitsbedürfnis und erhöhte r

Angst bereitschaft ; - Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.25) ; - Kopfschmerzen vom Spannungstyp.

Die Gutachter kamen zum Schluss , dass keine r der drei Unfälle zu einer schwer wiegenden Körperverletzung geführt habe . Trotzdem habe sich ein weitgehend therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt

(Urk. 9/128 S. 44). Früh im Verlauf sei ein ausserordentlich hohes subjektives Schmerzniveau erwähnt worden , welches man mit relativ hohen Dosen von Schmerzmitteln anzugehen versucht habe. Ob die in den diversen Berichten erwähnten Analge tikadosen dabei der tatsächlich

eingenommenen Dosis entsprochen hätten , sei nicht mehr feststellbar . M it Ausnahme des neurologischen Gutachtens bei Dr. D.___

sei nie ein Serumsspiegel

durchgeführt worden. Letzterer habe in sei nem Bericht vom August 2008 festgehalten , dass der Serumsspiegel von Tramal und Paracetamol nicht im Bereich gelegen habe, welcher

aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre (Urk. 9/128 S. 45) . Völlig diskrepant zum massiven subjektiven Schmerzsyndrom hätten in der Vergan genheit nur wenig

„ h arte“ o bjektive Befunde erhoben werden können . Mag netresonanztomographisch seien Zeichen einer partiellen Syndesmosenverlet zung

im linken distalen Unterschenkel sowie elektromyographisch Zeichen einer leichten Schädigung im

Muskulus

tibialis

anterior festgestellt worden . Diese Schädigung habe der Neurologe PD Dr. J.___ auf eine Läsion des Nervus

peronaeus zurückgeführt

(Urk. 9/128 S. 45).

Unter Hinweis auf die neurologische Untersuchung hielten sie dafür , es sei nicht sicher, ob es am linken Unterschenkel zu einer Nervenläsion gekommen sei. Die Motorik sei nicht vereinbar mit einer reinen Peronaeusläsion . Die sensible Stö rung betreffe sodann den Nervus

peronaeus

communis , den Nervus

suralis sowie die Sohle lateral, weshalb sie nicht durch eine Peronaeusläsion erklärbar sei. Eine partielle sensible Störung des Nervus

peronaeus sei möglich, erkläre aber keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, das sich zu einer verselbständigten chronischen Schmerzkrankheit entwickelt habe (Urk. 9/128 S. 46).

Dass vorübergehend eine Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) vorgelegen habe, sei möglich, aber nicht gesichert. Aus den Akten würden sich hierzu divergierende Angaben ergeben . Der aktuelle klinische Befund spreche gegen eine Sudeck dystrophie . Differenzialdiagnostisch sei ein CRPS Typ II nach Nervenverletzung zu diskutieren, wobei dies lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne. Objektive Beweise für eine Nervenläsion gebe es nicht (Urk. 9/128 S. 46 f.).

Aus psychiatrischer Sicht wurde n eine d issoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 9/128/49).

Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass sich auf der Ebene gesicher ter objektivierbarer somatischer Befunde keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit begründen l iessen . Hingegen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Diesbezüglich seien drin gend professionell begleitete Wiedereingliederungsversuche angezeigt (Urk. 9/128 S. 50). 4.

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten das Vorliegen relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1.2.2) , ist nicht zu beanstanden, da

t rotz umfangreichen Abklärungen eine auf die Unfälle zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht nachgewiesen werden konnte. Dies gilt - e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

– gleich ermassen für die von ihr behauptete Schädigung der Nervenstrukturen ( Urk. 1 S. 8). Im MEDAS-Gutachten wurde zu dem von PD Dr. J.___ im Jahr 2007 geäusserten Verdacht einer Läsion des Nervus

peronaeus (Urk. 1 S. 8 Rz 17; Urk. 9/50 S. 4) ausreichend Stellung genommen , wobei die MEDAS-Gut achter eine Verletzung dieses Nervs

nach durchgeführten Unters uchungen lediglich als möglich erachteten und zudem an fügten, selbst bei Annahme einer solchen Verletzung könnte dies keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung erklären. Nachweisbar war ein e solche Verletzung somit nicht (vgl. auch Urk. 9/128 S. 46 f.). Dies machte i m Übrigen auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, auf dessen Beurteilungen die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift verweist, nicht geltend (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 9/126) .

Gegenteils hielt er diesbezüglich fest, angesichts der negativ ausgefallenen elektrophysiologischen Untersuchung bestehe keine Ve r letzung der (N erven)Hauptstämme , weshalb

die Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität am ehesten durch Verletzungen der Verästelungen der Ner venstrukturen zu erklären seien (Urk. 9/126) .

Dies vermag selbstredend

die Anforderungen an objektivierbare Befunde (E. 1.2.2) nicht zu erfüllen. Aus einem nachfolgenden Bericht von Dr. I.___ vom 23. Dezember 2013 (in den Akten des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014. 0 1341, Urk. 13/95/2) ergibt sich denn auch, dass eine erneute Konsultation bei Dr. J.___ eine normale Neurographie und normale Muskelpotentiale gezeigt ha be , was darauf hindeute, dass die ursprünglich genannte motorische Schädigung zurückgegangen sei.

Die MEDAS-Gutachter setzten sich sodann auch eingehend mit der in der Vergan genheit teilweise geäusserten Vermutung eines CRPS auseinander und kamen zum Schluss, dass der klinische Befund gegen eine solche Störung spre che. So liessen sich insbesondere keine trophischen Störungen objektivieren (Urk. 9/128 S. 48) - wobei der neurologische Gutachter dafürhielt, dass es auch in der Vergangenheit zu keiner sicheren trophischen Störung gekommen sei, eine solche Störung in der Regel jedoch ein für die Diagnose notwendiges Kri ter ium darstelle (Urk. 9/129 S. 9) –

und war im Übrigen

auch der klinische Befund weitgehend unauffällig

( siehe Urk. 9/129 S.5 f. und Urk. 9/128 S. 42 f.) . Zum gleichen Schluss kamen

denn auch die Gutachter der

K.___ AG , welche nach durchge führte r polydisziplinäre r

Abklärung im Auftrag der IV-Stelle im März 2011 das Vorliegen ein es CRPS ebenfalls als nicht ausgewiesen erachteten ( Prozess-Nr.

IV.2014.01341 , Urk. 13/45/36 ) . Trotz bereits in der Vergangenheit durchge führten umfangreich en Abklärungen blieb es somit lediglich beim Verdacht auf ein CPRS, welcher

klinisch nicht bestätigt werden konnte . Angesichts dessen kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide an einem CPRS II (Urk. 13/1 unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. I.___ , Urk. 13/2), nicht gefolgt werden. 5. 5.1

Soweit allfällig bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht bestehen sollten

– was vorliegend mangels Relevanz offen bleiben kann - , hat die Beschw erdegegnerin sodann zu Recht den adäquate n Kausalzu sammenhang mit den Unfallereignissen verneint , wie im Nachfo lgenden zu zei gen ist (E. 5.2 f. ) . Dass sie diesbezüglich die Adäquanz nach der Psychopraxis beurteilte (vgl. E. 1.2.3 f. ) , wurde nicht bemängelt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass . So handelt es sich bei der von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierten dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und der chro nische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht um für ein Schleudertrauma typisch zu bezeichnendes Beschwer debild ,

sondern um ein eigenständiges psychisches Leiden ( Urk. 9/128 S. 53), womit rechtsprechungsgemäss die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vorzunehmen ist (Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013, E. 4 , mit Hinweis auf

R umo -J ungo /H olzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 60 ) . Im Übrigen sind die noch geklagten Beschwerden gemäss Einschätzung der Gutachter weitüberwiegend auf die Fussverletzung zurückzuführen ( Urk. 9/128/53). 5.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte zu Recht alle drei Unfallereignisse als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle

(Urk. 2 S. 7 ff).

So handelt es sich beim ersten Unfall vom 28. Februar 2006 um einen Sturz im Wohnzimmer

infolge eines eingeschlafenen Beines (Urk. 9/1) und bei den Unfällen vom 11. März 2006 und 12. Juli 2010 um zwei gewöhnliche Auffahrunfälle , wobei es zu kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von lediglich 8,2 bis 12,3 km/h ( beim ersten Auffahrunfall, Urk. 10/53 S. 1) respektive von 14 bis 18 km/h

(beim zweiten Auffahrunfall, Urk. 11/33 S. 1) kam (vgl. Urteil U 380/04 vom 1 5. März 2005 E. 5.1.2, wonach Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einger eiht werden sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 20 0 8 E. 6.2.2, wo ein Auffahrunfall bei einer Geschwindigkeitsänderung von 30 bis 35 k m/h als mittelschwer im Grenzbe reich zu den schweren Unfällen qualifiziert wurde ). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Auffahrunfall vom 11. März 2006 sei als schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, da dieser Unfall für sie in ihrer damaligen verletzliche n Situation – der erste Unfall habe gerade einmal elf Tage zurückgelegen - eine regelrechte Katastrophe dargestellt habe (Urk. 1 S. 8 f. Rz 18).

Bestimmt sich g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unfallschwere aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und sind Begleit umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können , nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vo m 1 9. November 2007, E. 5.3.1) ,

ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auf fahrunfalls an einer Fussverletzung litt, für die Qualifikation der Schwere des Unfallgeschehens unbeachtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008, E. 5.3, wonach die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt schwanger ist , beim Adäquanzkriterium der dramatischen Begleitumstände/besondere Eindrücklichkeit zu gewichten ist ) . 5.3

Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mass gebenden Adäquanzkriterien

(E. 1.2.4) nicht als erfüllt betrachtete.

D ramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit sind bei allen drei Unfällen nicht gegeben. Der Umstand, dass die Fussverletzung im Zeitpunkt des Auffahrunfalles vom 11. März 2006 noch nicht ausgeheilt war , genügt für die Bejahung dieses Kriteriums entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht, zumal es sich nicht um eine ungewöhn lich schwerwiegende Verletzung am Fuss handelte ( Syndesmosenruptur , Sach verhalt E. 1.1) und

im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist , dass der Fuss anlässlich des Auffahrunfalles zusätzlich erheblich geschädigt worden wäre (Urk. 10/14) .

Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist sodann ebenfalls nicht erfüllt . So konnten bei beiden Auffahrunfällen struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden ( erster Auffahrunfall: Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/27, Urk. 10/28; zweiter Auffahrunfall: Urk. 11/ 9-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19 ) und beim Abknicken des Fusses erlitt die Beschwerdeführerin

einzig eine Syn desmosenruptur , welche operativ saniert werden konnte (Urk. 9/12 ; vgl. etwa Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3, wonach ein Fersenbeinbruch nicht geeignet ist, eine psychische Fehlent wicklung auszulösen ). Für die in der Folge aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken unteren Extremität konnten keine objektivierbaren somati schen Befunde mehr erhoben werden. Zwar wurde teilweise auf ein mögliches CRPS hingewiesen, wobei die Symptome jedoch keine sichere Diagnose stellung zuliessen (vgl. E. 3 und E. 4).

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen

sind .

Die beim Sturz vom 28. Februar 2008 erlittene Syndesmoseruptur wurde operativ saniert, wobei das Osteosynthesematerial am 6. Juni 2006 entfernt wurde (Urk.

9/12) und f ür die nachfolgenden Beschwerden kein organisches Korrelat mehr gefun den werden konnte . Beim Auffahrunfall vom 11. März 2006 erlitt die Beschwer deführerin sodann zwar eine HWS-Distorsion (Sachverhalt E. 1.2), die beklagten Beschwerden konnten jedoch ebenfalls bereits nach kurzer Zeit nicht mehr durch diese Verletzung erklärt werden: B ereits im Juni 2006 wurde der Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik geäussert (Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie vom 14. Juni 2006, Urk. 10/28 S. 3) und die Ärzte des Z.___ berichteten im August 2006, es bestehe ein recht diffuses Schmerzsyndrom, welches aktuell teilweise entsprechend der als „typisch“ bezeichneten Symptomatik nach Erleiden eines indirekten HWS-Traumas zu verstehen sei, jedoch im Ausmass darüber hinausgehe und eine erhebli che psy chosomatische Komponente anzunehmen sei (Urk. 19/43 S. 2). Dr. D.___ hielt schliesslich im neurologischen Konsiliarbericht vom 4. August 2008 dafür (Urk. 10/123), aufgrund der HWS-Verletzung seien lediglich Beschwerden wäh rend dreier Monate erklärbar gewesen (Urk. 10/123 S. 3 f.) . Infolge des zweiten Auffahrunfall es vom 12. Juli 2010 wurde sodann überhaupt keine Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 11/9) und die Untersuchungen ergaben unauffällige Befunde (Urk. 11/11, Urk. 11/19).

Dass schliesslich eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelegen hätte, ist nicht ausge wiesen. Die Kriterien sind somit allesamt nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und allfällig noch bestehenden psychischen Beschwerden zu Recht verneinte. 5.4

Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSV Ger ) erfüllt sind (Urk. 3/5 ), ist der Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt Peter Bolzli

als unentgeltlicher Rechtsvertreter

für das vorlie gende Beschwerdeverfahren zu b estellen . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 6.3

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 20 ) machte Rechtsanwalt Peter Bolzli einen Aufwand von 8 Stunden

55 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 44.60 und damit insgesamt Fr. 2‘455.70 (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8 Stunden 55 Minuten sowie die Barauslagen von Fr. 44.60 erscheinen als angemessen. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 7 . März 2014 wird der Beschwerdeführer in Rechts anwalt Peter Bolzli , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich,

wird mit Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Am 11. März 2006 wurde die Versicherte ausserdem in einen Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom 23. März 2006, Urk. 10/1 ; Polizeirapport vom 11. März 2006, Urk. 10/22 ).

Bei beklagten Nackenschmerzen und Schwindel wurde im Stadtspital A.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/14).

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis ).

Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 188).

E. 1.2.3 Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 140 V 140 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4).

E. 1.2.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf das

Gutachten der MEDAS H.___

sei ausgewiesen , dass bei der Beschwerdeführer in auf grund der Unfallereignisse vom 28. Februar 2006, 11. März 2006 und 12. Juli 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden . Da e in ei genständiges psychisches Leiden im Vordergrund stehe, sei der adä quate Kausalzusammenhang für alle drei Unfallereignisse gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Störung en nach Unfällen gelten wür den.

Da a lle drei Unfallereignisse höchstens als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren seien und von den massgebenden Adäquanz kriterien

keines erfüllt sei, sei d er adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen , weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädi gung bestehe (Urk. 2, Urk. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen mit Verweis auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vor , dass ihre

Beschwerden organisch erklärbar seien und der adäquate Kausalzusammenhang deshalb nicht mittels der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Psycho-Praxis geprüft werden dürfe (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Selbst wenn jedoch von fehlenden organisch nachweisbaren Unfallfolgen aus gegangen würde – so die Beschwerdeführerin weiter – bestehe ein Leistungs anspruch , da der adäquate Kausalzusammenhang auch in diesem Falle zu beja hen wäre. Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei d er Auffahr unfall vom 11. März 2006 als schwer er Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Ausserdem seien auch die massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). 3 .

Die Beschwerdeführerin wurde in der MEDAS H.___ am 1 5. Dezember 2011 rheumatologisch, am 19. Dezember 2011 neurologisch

und 22. Dezember 2011 psychiatrisch untersucht (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128]; psy chiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Sie

klagte über Schmerzen im Bereich des linken Fusses , des Rückens, der bei den Handgelenke und des Kopfes. Sodann berichtete sie über ein Sausen in bei den Ohren, über Vergesslichkeit sowie über Gefühlsstörungen respektive

eine Überempfindlichkeit auf Berührung und Druck im Bereich der linken unteren Extremität . Sei t

sechs Jahren könne sie sich ausserhalb ihrer Wohnung nur mit Hilfe von zwei Stöcken fortbewegen (Urk. 9/128 S. 39).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128 S. 49): - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4); - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Als ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die folgen den Diagnosen (Urk. 9/128 S. 50): - Myotendinotisches

Zervikalsyndrom ohne nachweisbare strukturelle Läsion der Halswirbelsäule; - Restbeschwerden ohne objektivierbare strukturelle Läsion bei Status nach Distorsion des linken OSG am 28. Februar 2006 mit Syndesmosen verletzung und Status nach Syndesmosennaht am 18. April 2006, mög licherweise passageres CRPS I und Verdacht auf CRPS II; - u nspezifische Rückenschmerzen; - Handgelenksbeschwerden beidseits, Verdacht auf kleines volares Ganglion rechts; - Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z 73.1) mit leicht perfektionisti schen zwanghaften Zügen und Per sönlichkeitsanteilen wie labilem Selbstw ertgefühl, hohem Abhängigkeitsbedürfnis und erhöhte r

Angst bereitschaft ; - Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.25) ; - Kopfschmerzen vom Spannungstyp.

Die Gutachter kamen zum Schluss , dass keine r der drei Unfälle zu einer schwer wiegenden Körperverletzung geführt habe . Trotzdem habe sich ein weitgehend therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt

(Urk. 9/128 S. 44). Früh im Verlauf sei ein ausserordentlich hohes subjektives Schmerzniveau erwähnt worden , welches man mit relativ hohen Dosen von Schmerzmitteln anzugehen versucht habe. Ob die in den diversen Berichten erwähnten Analge tikadosen dabei der tatsächlich

eingenommenen Dosis entsprochen hätten , sei nicht mehr feststellbar . M it Ausnahme des neurologischen Gutachtens bei Dr. D.___

sei nie ein Serumsspiegel

durchgeführt worden. Letzterer habe in sei nem Bericht vom August 2008 festgehalten , dass der Serumsspiegel von Tramal und Paracetamol nicht im Bereich gelegen habe, welcher

aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre (Urk. 9/128 S. 45) . Völlig diskrepant zum massiven subjektiven Schmerzsyndrom hätten in der Vergan genheit nur wenig

„ h arte“ o bjektive Befunde erhoben werden können . Mag netresonanztomographisch seien Zeichen einer partiellen Syndesmosenverlet zung

im linken distalen Unterschenkel sowie elektromyographisch Zeichen einer leichten Schädigung im

Muskulus

tibialis

anterior festgestellt worden . Diese Schädigung habe der Neurologe PD Dr. J.___ auf eine Läsion des Nervus

peronaeus zurückgeführt

(Urk. 9/128 S. 45).

Unter Hinweis auf die neurologische Untersuchung hielten sie dafür , es sei nicht sicher, ob es am linken Unterschenkel zu einer Nervenläsion gekommen sei. Die Motorik sei nicht vereinbar mit einer reinen Peronaeusläsion . Die sensible Stö rung betreffe sodann den Nervus

peronaeus

communis , den Nervus

suralis sowie die Sohle lateral, weshalb sie nicht durch eine Peronaeusläsion erklärbar sei. Eine partielle sensible Störung des Nervus

peronaeus sei möglich, erkläre aber keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, das sich zu einer verselbständigten chronischen Schmerzkrankheit entwickelt habe (Urk. 9/128 S. 46).

Dass vorübergehend eine Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) vorgelegen habe, sei möglich, aber nicht gesichert. Aus den Akten würden sich hierzu divergierende Angaben ergeben . Der aktuelle klinische Befund spreche gegen eine Sudeck dystrophie . Differenzialdiagnostisch sei ein CRPS Typ II nach Nervenverletzung zu diskutieren, wobei dies lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne. Objektive Beweise für eine Nervenläsion gebe es nicht (Urk. 9/128 S. 46 f.).

Aus psychiatrischer Sicht wurde n eine d issoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 9/128/49).

Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass sich auf der Ebene gesicher ter objektivierbarer somatischer Befunde keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit begründen l iessen . Hingegen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Diesbezüglich seien drin gend professionell begleitete Wiedereingliederungsversuche angezeigt (Urk. 9/128 S. 50).

E. 1.3 Die SUVA trat auf beide Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versi cherungsleistungen ( Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen ; Urk. 9/108 ). Bei diversen persistierenden Beschwerden

– unter anderem im Bereich der lin ken unteren Extremität und des Nackens - war die Versicherte v om 13. September 2006 bis 11. Oktober 2006 im Rehabilitationszentrum B.___ (Urk. 10/37, Urk. 10/45) sowie vom

18. Juni 2007 bis 14. Juli 2007 in der Klinik C.___ (Urk. 9/55)

hospitalisiert .

Bei weiterhin beklagten Beschwerden wurde am 2 2. und 28. Juli 2008

eine neuro logische Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Neu rologie FMH (Neurologischer Kons iliarbericht vom 4. August 2008

[ Urk. 10/123 ]

sowie Zusatzbericht vom 27. Juli 2009 [Urk. 9/78 ]), am 20. August 2008 eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Bericht vom 16. Dezember 2008, Urk. 10/126) sowie am 11. März 2009 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Bericht vom 11. März 2009

[ Urk. 10/133 ]

sowie Nachtrag vom 27. April 2009 [Urk. 9/72 ] )

durchgeführt . G estützt auf diese Untersuchungen stellte die SUVA der Versicherten daraufhin in Aussicht, den Fallabschluss per Ende Juli 2010 vorzunehmen (Urk. 10/148, Urk. 10/151).

E. 1.4 Am

12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom

22. Juli 2010 , Urk. 11 /1 , Polizeirapport vom

19. August 2010, Urk. 11/22 ) . Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervika les Beschleunigungstrauma zu (Urk. 11/9) .

Die SUVA trat auch auf diesen Scha den ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (Urk. 11/5).

Nachdem am 17. November 2010 in der Rehaklinik G.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war (Urk. 11/37), veranlasste die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS H.___ (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128] ; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127] ; neurologisches Teilgutachten vom

21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Die MEDAS- Gutachter kamen zum Schluss , dass keine objektiv nachweisbaren somatischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr bestünden (Urk. 9/128 S. 58), worauf die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 9/134) mangels Vorlie gen adäquater Unfallfolgen per

30. April 2013 ein stellte und einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung verneinte .

Die von der Versicherten am 8 . Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/138 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, verneinte mit Ver fü gung vom

19. November 2014 einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Die von der Versicherten hiergegen am

23. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2014.0 1341 ).

E. 4 Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten das Vorliegen relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1.2.2) , ist nicht zu beanstanden, da

t rotz umfangreichen Abklärungen eine auf die Unfälle zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht nachgewiesen werden konnte. Dies gilt - e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

– gleich ermassen für die von ihr behauptete Schädigung der Nervenstrukturen ( Urk. 1 S. 8). Im MEDAS-Gutachten wurde zu dem von PD Dr. J.___ im Jahr 2007 geäusserten Verdacht einer Läsion des Nervus

peronaeus (Urk. 1 S. 8 Rz 17; Urk. 9/50 S. 4) ausreichend Stellung genommen , wobei die MEDAS-Gut achter eine Verletzung dieses Nervs

nach durchgeführten Unters uchungen lediglich als möglich erachteten und zudem an fügten, selbst bei Annahme einer solchen Verletzung könnte dies keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung erklären. Nachweisbar war ein e solche Verletzung somit nicht (vgl. auch Urk. 9/128 S. 46 f.). Dies machte i m Übrigen auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, auf dessen Beurteilungen die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift verweist, nicht geltend (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 9/126) .

Gegenteils hielt er diesbezüglich fest, angesichts der negativ ausgefallenen elektrophysiologischen Untersuchung bestehe keine Ve r letzung der (N erven)Hauptstämme , weshalb

die Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität am ehesten durch Verletzungen der Verästelungen der Ner venstrukturen zu erklären seien (Urk. 9/126) .

Dies vermag selbstredend

die Anforderungen an objektivierbare Befunde (E. 1.2.2) nicht zu erfüllen. Aus einem nachfolgenden Bericht von Dr. I.___ vom 23. Dezember 2013 (in den Akten des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014. 0 1341, Urk. 13/95/2) ergibt sich denn auch, dass eine erneute Konsultation bei Dr. J.___ eine normale Neurographie und normale Muskelpotentiale gezeigt ha be , was darauf hindeute, dass die ursprünglich genannte motorische Schädigung zurückgegangen sei.

Die MEDAS-Gutachter setzten sich sodann auch eingehend mit der in der Vergan genheit teilweise geäusserten Vermutung eines CRPS auseinander und kamen zum Schluss, dass der klinische Befund gegen eine solche Störung spre che. So liessen sich insbesondere keine trophischen Störungen objektivieren (Urk. 9/128 S. 48) - wobei der neurologische Gutachter dafürhielt, dass es auch in der Vergangenheit zu keiner sicheren trophischen Störung gekommen sei, eine solche Störung in der Regel jedoch ein für die Diagnose notwendiges Kri ter ium darstelle (Urk. 9/129 S. 9) –

und war im Übrigen

auch der klinische Befund weitgehend unauffällig

( siehe Urk. 9/129 S.5 f. und Urk. 9/128 S. 42 f.) . Zum gleichen Schluss kamen

denn auch die Gutachter der

K.___ AG , welche nach durchge führte r polydisziplinäre r

Abklärung im Auftrag der IV-Stelle im März 2011 das Vorliegen ein es CRPS ebenfalls als nicht ausgewiesen erachteten ( Prozess-Nr.

IV.2014.01341 , Urk. 13/45/36 ) . Trotz bereits in der Vergangenheit durchge führten umfangreich en Abklärungen blieb es somit lediglich beim Verdacht auf ein CPRS, welcher

klinisch nicht bestätigt werden konnte . Angesichts dessen kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide an einem CPRS II (Urk. 13/1 unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. I.___ , Urk. 13/2), nicht gefolgt werden.

E. 5.1 Soweit allfällig bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht bestehen sollten

– was vorliegend mangels Relevanz offen bleiben kann - , hat die Beschw erdegegnerin sodann zu Recht den adäquate n Kausalzu sammenhang mit den Unfallereignissen verneint , wie im Nachfo lgenden zu zei gen ist (E. 5.2 f. ) . Dass sie diesbezüglich die Adäquanz nach der Psychopraxis beurteilte (vgl. E. 1.2.3 f. ) , wurde nicht bemängelt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass . So handelt es sich bei der von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierten dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und der chro nische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht um für ein Schleudertrauma typisch zu bezeichnendes Beschwer debild ,

sondern um ein eigenständiges psychisches Leiden ( Urk. 9/128 S. 53), womit rechtsprechungsgemäss die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vorzunehmen ist (Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013, E. 4 , mit Hinweis auf

R umo -J ungo /H olzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 60 ) . Im Übrigen sind die noch geklagten Beschwerden gemäss Einschätzung der Gutachter weitüberwiegend auf die Fussverletzung zurückzuführen ( Urk. 9/128/53).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte zu Recht alle drei Unfallereignisse als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle

(Urk. 2 S. 7 ff).

So handelt es sich beim ersten Unfall vom 28. Februar 2006 um einen Sturz im Wohnzimmer

infolge eines eingeschlafenen Beines (Urk. 9/1) und bei den Unfällen vom 11. März 2006 und 12. Juli 2010 um zwei gewöhnliche Auffahrunfälle , wobei es zu kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von lediglich 8,2 bis 12,3 km/h ( beim ersten Auffahrunfall, Urk. 10/53 S. 1) respektive von 14 bis 18 km/h

(beim zweiten Auffahrunfall, Urk. 11/33 S. 1) kam (vgl. Urteil U 380/04 vom 1 5. März 2005 E. 5.1.2, wonach Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einger eiht werden sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 20 0

E. 5.3 Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mass gebenden Adäquanzkriterien

(E. 1.2.4) nicht als erfüllt betrachtete.

D ramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit sind bei allen drei Unfällen nicht gegeben. Der Umstand, dass die Fussverletzung im Zeitpunkt des Auffahrunfalles vom 11. März 2006 noch nicht ausgeheilt war , genügt für die Bejahung dieses Kriteriums entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht, zumal es sich nicht um eine ungewöhn lich schwerwiegende Verletzung am Fuss handelte ( Syndesmosenruptur , Sach verhalt E. 1.1) und

im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist , dass der Fuss anlässlich des Auffahrunfalles zusätzlich erheblich geschädigt worden wäre (Urk. 10/14) .

Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist sodann ebenfalls nicht erfüllt . So konnten bei beiden Auffahrunfällen struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden ( erster Auffahrunfall: Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/27, Urk. 10/28; zweiter Auffahrunfall: Urk. 11/ 9-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19 ) und beim Abknicken des Fusses erlitt die Beschwerdeführerin

einzig eine Syn desmosenruptur , welche operativ saniert werden konnte (Urk. 9/12 ; vgl. etwa Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3, wonach ein Fersenbeinbruch nicht geeignet ist, eine psychische Fehlent wicklung auszulösen ). Für die in der Folge aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken unteren Extremität konnten keine objektivierbaren somati schen Befunde mehr erhoben werden. Zwar wurde teilweise auf ein mögliches CRPS hingewiesen, wobei die Symptome jedoch keine sichere Diagnose stellung zuliessen (vgl. E. 3 und E. 4).

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen

sind .

Die beim Sturz vom 28. Februar 2008 erlittene Syndesmoseruptur wurde operativ saniert, wobei das Osteosynthesematerial am 6. Juni 2006 entfernt wurde (Urk.

9/12) und f ür die nachfolgenden Beschwerden kein organisches Korrelat mehr gefun den werden konnte . Beim Auffahrunfall vom 11. März 2006 erlitt die Beschwer deführerin sodann zwar eine HWS-Distorsion (Sachverhalt E. 1.2), die beklagten Beschwerden konnten jedoch ebenfalls bereits nach kurzer Zeit nicht mehr durch diese Verletzung erklärt werden: B ereits im Juni 2006 wurde der Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik geäussert (Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie vom 14. Juni 2006, Urk. 10/28 S. 3) und die Ärzte des Z.___ berichteten im August 2006, es bestehe ein recht diffuses Schmerzsyndrom, welches aktuell teilweise entsprechend der als „typisch“ bezeichneten Symptomatik nach Erleiden eines indirekten HWS-Traumas zu verstehen sei, jedoch im Ausmass darüber hinausgehe und eine erhebli che psy chosomatische Komponente anzunehmen sei (Urk. 19/43 S. 2). Dr. D.___ hielt schliesslich im neurologischen Konsiliarbericht vom 4. August 2008 dafür (Urk. 10/123), aufgrund der HWS-Verletzung seien lediglich Beschwerden wäh rend dreier Monate erklärbar gewesen (Urk. 10/123 S. 3 f.) . Infolge des zweiten Auffahrunfall es vom 12. Juli 2010 wurde sodann überhaupt keine Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 11/9) und die Untersuchungen ergaben unauffällige Befunde (Urk. 11/11, Urk. 11/19).

Dass schliesslich eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelegen hätte, ist nicht ausge wiesen. Die Kriterien sind somit allesamt nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und allfällig noch bestehenden psychischen Beschwerden zu Recht verneinte.

E. 5.4 Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSV Ger ) erfüllt sind (Urk. 3/5 ), ist der Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt Peter Bolzli

als unentgeltlicher Rechtsvertreter

für das vorlie gende Beschwerdeverfahren zu b estellen . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 6.3

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 20 ) machte Rechtsanwalt Peter Bolzli einen Aufwand von

E. 8 Stunden

55 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 44.60 und damit insgesamt Fr. 2‘455.70 (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8 Stunden 55 Minuten sowie die Barauslagen von Fr. 44.60 erscheinen als angemessen. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 7 . März 2014 wird der Beschwerdeführer in Rechts anwalt Peter Bolzli , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich,

wird mit Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00061 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

10. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ war als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeris chen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. Februar 2006 im Wohnzimmer stürzte und sich dabei den linken Fuss verdrehte (Schadenmeldung vom 8. März 2006, Urk. 9/1 ) . Nachdem das Hyper e xtensionstrauma zuerst konservativ behandelt worden war (Urk. 9/2, Urk. 9/3), erfolgte im Z.___

bei Beschwerdepersistenz und einer diagnostizierten vorderen Syndesmosenruptur am 18. April 2006 deren operative Sanierung (Urk. 9/8) . A m 6. Juni 2006 wurde das

Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/12 ). 1.2

Am 11. März 2006 wurde die Versicherte ausserdem in einen Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom 23. März 2006, Urk. 10/1 ; Polizeirapport vom 11. März 2006, Urk. 10/22 ).

Bei beklagten Nackenschmerzen und Schwindel wurde im Stadtspital A.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/14). 1.3

Die SUVA trat auf beide Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versi cherungsleistungen ( Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen ; Urk. 9/108 ). Bei diversen persistierenden Beschwerden

– unter anderem im Bereich der lin ken unteren Extremität und des Nackens - war die Versicherte v om 13. September 2006 bis 11. Oktober 2006 im Rehabilitationszentrum B.___ (Urk. 10/37, Urk. 10/45) sowie vom

18. Juni 2007 bis 14. Juli 2007 in der Klinik C.___ (Urk. 9/55)

hospitalisiert .

Bei weiterhin beklagten Beschwerden wurde am 2 2. und 28. Juli 2008

eine neuro logische Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Neu rologie FMH (Neurologischer Kons iliarbericht vom 4. August 2008

[ Urk. 10/123 ]

sowie Zusatzbericht vom 27. Juli 2009 [Urk. 9/78 ]), am 20. August 2008 eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH ( Bericht vom 16. Dezember 2008, Urk. 10/126) sowie am 11. März 2009 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Bericht vom 11. März 2009

[ Urk. 10/133 ]

sowie Nachtrag vom 27. April 2009 [Urk. 9/72 ] )

durchgeführt . G estützt auf diese Untersuchungen stellte die SUVA der Versicherten daraufhin in Aussicht, den Fallabschluss per Ende Juli 2010 vorzunehmen (Urk. 10/148, Urk. 10/151). 1.4

Am

12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall verwi ckelt (Schadenmeldung vom

22. Juli 2010 , Urk. 11 /1 , Polizeirapport vom

19. August 2010, Urk. 11/22 ) . Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervika les Beschleunigungstrauma zu (Urk. 11/9) .

Die SUVA trat auch auf diesen Scha den ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (Urk. 11/5).

Nachdem am 17. November 2010 in der Rehaklinik G.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war (Urk. 11/37), veranlasste die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS H.___ (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128] ; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127] ; neurologisches Teilgutachten vom

21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Die MEDAS- Gutachter kamen zum Schluss , dass keine objektiv nachweisbaren somatischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr bestünden (Urk. 9/128 S. 58), worauf die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mit Verfügung vom 5. April 2013 (Urk. 9/134) mangels Vorlie gen adäquater Unfallfolgen per

30. April 2013 ein stellte und einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung verneinte .

Die von der Versicherten am 8 . Mai 2013 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/138 ) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 ab (Urk. 9/149 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am

7. März 2014 Beschwerde (Urk . 1) und bean tragte, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente und eine Integritäts entschädigung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-152, Urk. 10/1-219 und Urk. 11/1-55 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am

2. Juni 2014 mitge teilt wurde (Urk. 12 ).

Am 27. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizini schen Bericht zu den Akten (Urk. 13/ 1- 2) und stellte ergänzend Even tualantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie

Subeventualan trag auf Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 13/1 S. 2) . Die

von der Beschwerdegegnerin hierzu eingereichte Stellung nahme vom 10. Dezember 2014 (Urk. 16) , in welcher sie um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersuchte , wurde der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht.

Am 5. März 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 18 , Urk. 19). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, verneinte mit Ver fü gung vom

19. November 2014 einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Die von der Versicherten hiergegen am

23. Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2014.0 1341 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG ) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis ).

Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 188). 1.2.3

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 140 V 140 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4). 1.2.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf das

Gutachten der MEDAS H.___

sei ausgewiesen , dass bei der Beschwerdeführer in auf grund der Unfallereignisse vom 28. Februar 2006, 11. März 2006 und 12. Juli 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden . Da e in ei genständiges psychisches Leiden im Vordergrund stehe, sei der adä quate Kausalzusammenhang für alle drei Unfallereignisse gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Störung en nach Unfällen gelten wür den.

Da a lle drei Unfallereignisse höchstens als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren seien und von den massgebenden Adäquanz kriterien

keines erfüllt sei, sei d er adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen , weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädi gung bestehe (Urk. 2, Urk. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen mit Verweis auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vor , dass ihre

Beschwerden organisch erklärbar seien und der adäquate Kausalzusammenhang deshalb nicht mittels der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Psycho-Praxis geprüft werden dürfe (Urk. 1 S. 6 ff.) .

Selbst wenn jedoch von fehlenden organisch nachweisbaren Unfallfolgen aus gegangen würde – so die Beschwerdeführerin weiter – bestehe ein Leistungs anspruch , da der adäquate Kausalzusammenhang auch in diesem Falle zu beja hen wäre. Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei d er Auffahr unfall vom 11. März 2006 als schwer er Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Ausserdem seien auch die massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). 3 .

Die Beschwerdeführerin wurde in der MEDAS H.___ am 1 5. Dezember 2011 rheumatologisch, am 19. Dezember 2011 neurologisch

und 22. Dezember 2011 psychiatrisch untersucht (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 9/128]; psy chiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 9/127]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 9/129]).

Sie

klagte über Schmerzen im Bereich des linken Fusses , des Rückens, der bei den Handgelenke und des Kopfes. Sodann berichtete sie über ein Sausen in bei den Ohren, über Vergesslichkeit sowie über Gefühlsstörungen respektive

eine Überempfindlichkeit auf Berührung und Druck im Bereich der linken unteren Extremität . Sei t

sechs Jahren könne sie sich ausserhalb ihrer Wohnung nur mit Hilfe von zwei Stöcken fortbewegen (Urk. 9/128 S. 39).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128 S. 49): - Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4); - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Als ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die folgen den Diagnosen (Urk. 9/128 S. 50): - Myotendinotisches

Zervikalsyndrom ohne nachweisbare strukturelle Läsion der Halswirbelsäule; - Restbeschwerden ohne objektivierbare strukturelle Läsion bei Status nach Distorsion des linken OSG am 28. Februar 2006 mit Syndesmosen verletzung und Status nach Syndesmosennaht am 18. April 2006, mög licherweise passageres CRPS I und Verdacht auf CRPS II; - u nspezifische Rückenschmerzen; - Handgelenksbeschwerden beidseits, Verdacht auf kleines volares Ganglion rechts; - Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z 73.1) mit leicht perfektionisti schen zwanghaften Zügen und Per sönlichkeitsanteilen wie labilem Selbstw ertgefühl, hohem Abhängigkeitsbedürfnis und erhöhte r

Angst bereitschaft ; - Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.25) ; - Kopfschmerzen vom Spannungstyp.

Die Gutachter kamen zum Schluss , dass keine r der drei Unfälle zu einer schwer wiegenden Körperverletzung geführt habe . Trotzdem habe sich ein weitgehend therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom entwickelt

(Urk. 9/128 S. 44). Früh im Verlauf sei ein ausserordentlich hohes subjektives Schmerzniveau erwähnt worden , welches man mit relativ hohen Dosen von Schmerzmitteln anzugehen versucht habe. Ob die in den diversen Berichten erwähnten Analge tikadosen dabei der tatsächlich

eingenommenen Dosis entsprochen hätten , sei nicht mehr feststellbar . M it Ausnahme des neurologischen Gutachtens bei Dr. D.___

sei nie ein Serumsspiegel

durchgeführt worden. Letzterer habe in sei nem Bericht vom August 2008 festgehalten , dass der Serumsspiegel von Tramal und Paracetamol nicht im Bereich gelegen habe, welcher

aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre (Urk. 9/128 S. 45) . Völlig diskrepant zum massiven subjektiven Schmerzsyndrom hätten in der Vergan genheit nur wenig

„ h arte“ o bjektive Befunde erhoben werden können . Mag netresonanztomographisch seien Zeichen einer partiellen Syndesmosenverlet zung

im linken distalen Unterschenkel sowie elektromyographisch Zeichen einer leichten Schädigung im

Muskulus

tibialis

anterior festgestellt worden . Diese Schädigung habe der Neurologe PD Dr. J.___ auf eine Läsion des Nervus

peronaeus zurückgeführt

(Urk. 9/128 S. 45).

Unter Hinweis auf die neurologische Untersuchung hielten sie dafür , es sei nicht sicher, ob es am linken Unterschenkel zu einer Nervenläsion gekommen sei. Die Motorik sei nicht vereinbar mit einer reinen Peronaeusläsion . Die sensible Stö rung betreffe sodann den Nervus

peronaeus

communis , den Nervus

suralis sowie die Sohle lateral, weshalb sie nicht durch eine Peronaeusläsion erklärbar sei. Eine partielle sensible Störung des Nervus

peronaeus sei möglich, erkläre aber keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, das sich zu einer verselbständigten chronischen Schmerzkrankheit entwickelt habe (Urk. 9/128 S. 46).

Dass vorübergehend eine Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) vorgelegen habe, sei möglich, aber nicht gesichert. Aus den Akten würden sich hierzu divergierende Angaben ergeben . Der aktuelle klinische Befund spreche gegen eine Sudeck dystrophie . Differenzialdiagnostisch sei ein CRPS Typ II nach Nervenverletzung zu diskutieren, wobei dies lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne. Objektive Beweise für eine Nervenläsion gebe es nicht (Urk. 9/128 S. 46 f.).

Aus psychiatrischer Sicht wurde n eine d issoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 9/128/49).

Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass sich auf der Ebene gesicher ter objektivierbarer somatischer Befunde keine Einschränkungen der Arbeitsfä higkeit begründen l iessen . Hingegen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Diesbezüglich seien drin gend professionell begleitete Wiedereingliederungsversuche angezeigt (Urk. 9/128 S. 50). 4.

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten das Vorliegen relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1.2.2) , ist nicht zu beanstanden, da

t rotz umfangreichen Abklärungen eine auf die Unfälle zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht nachgewiesen werden konnte. Dies gilt - e ntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

– gleich ermassen für die von ihr behauptete Schädigung der Nervenstrukturen ( Urk. 1 S. 8). Im MEDAS-Gutachten wurde zu dem von PD Dr. J.___ im Jahr 2007 geäusserten Verdacht einer Läsion des Nervus

peronaeus (Urk. 1 S. 8 Rz 17; Urk. 9/50 S. 4) ausreichend Stellung genommen , wobei die MEDAS-Gut achter eine Verletzung dieses Nervs

nach durchgeführten Unters uchungen lediglich als möglich erachteten und zudem an fügten, selbst bei Annahme einer solchen Verletzung könnte dies keineswegs das Ausmass der geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Behinderung erklären. Nachweisbar war ein e solche Verletzung somit nicht (vgl. auch Urk. 9/128 S. 46 f.). Dies machte i m Übrigen auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, auf dessen Beurteilungen die Beschwer deführerin in der Beschwerdeschrift verweist, nicht geltend (Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 9/126) .

Gegenteils hielt er diesbezüglich fest, angesichts der negativ ausgefallenen elektrophysiologischen Untersuchung bestehe keine Ve r letzung der (N erven)Hauptstämme , weshalb

die Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität am ehesten durch Verletzungen der Verästelungen der Ner venstrukturen zu erklären seien (Urk. 9/126) .

Dies vermag selbstredend

die Anforderungen an objektivierbare Befunde (E. 1.2.2) nicht zu erfüllen. Aus einem nachfolgenden Bericht von Dr. I.___ vom 23. Dezember 2013 (in den Akten des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2014. 0 1341, Urk. 13/95/2) ergibt sich denn auch, dass eine erneute Konsultation bei Dr. J.___ eine normale Neurographie und normale Muskelpotentiale gezeigt ha be , was darauf hindeute, dass die ursprünglich genannte motorische Schädigung zurückgegangen sei.

Die MEDAS-Gutachter setzten sich sodann auch eingehend mit der in der Vergan genheit teilweise geäusserten Vermutung eines CRPS auseinander und kamen zum Schluss, dass der klinische Befund gegen eine solche Störung spre che. So liessen sich insbesondere keine trophischen Störungen objektivieren (Urk. 9/128 S. 48) - wobei der neurologische Gutachter dafürhielt, dass es auch in der Vergangenheit zu keiner sicheren trophischen Störung gekommen sei, eine solche Störung in der Regel jedoch ein für die Diagnose notwendiges Kri ter ium darstelle (Urk. 9/129 S. 9) –

und war im Übrigen

auch der klinische Befund weitgehend unauffällig

( siehe Urk. 9/129 S.5 f. und Urk. 9/128 S. 42 f.) . Zum gleichen Schluss kamen

denn auch die Gutachter der

K.___ AG , welche nach durchge führte r polydisziplinäre r

Abklärung im Auftrag der IV-Stelle im März 2011 das Vorliegen ein es CRPS ebenfalls als nicht ausgewiesen erachteten ( Prozess-Nr.

IV.2014.01341 , Urk. 13/45/36 ) . Trotz bereits in der Vergangenheit durchge führten umfangreich en Abklärungen blieb es somit lediglich beim Verdacht auf ein CPRS, welcher

klinisch nicht bestätigt werden konnte . Angesichts dessen kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide an einem CPRS II (Urk. 13/1 unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. I.___ , Urk. 13/2), nicht gefolgt werden. 5. 5.1

Soweit allfällig bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht bestehen sollten

– was vorliegend mangels Relevanz offen bleiben kann - , hat die Beschw erdegegnerin sodann zu Recht den adäquate n Kausalzu sammenhang mit den Unfallereignissen verneint , wie im Nachfo lgenden zu zei gen ist (E. 5.2 f. ) . Dass sie diesbezüglich die Adäquanz nach der Psychopraxis beurteilte (vgl. E. 1.2.3 f. ) , wurde nicht bemängelt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass . So handelt es sich bei der von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierten dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und der chro nische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht um für ein Schleudertrauma typisch zu bezeichnendes Beschwer debild ,

sondern um ein eigenständiges psychisches Leiden ( Urk. 9/128 S. 53), womit rechtsprechungsgemäss die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vorzunehmen ist (Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013, E. 4 , mit Hinweis auf

R umo -J ungo /H olzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 60 ) . Im Übrigen sind die noch geklagten Beschwerden gemäss Einschätzung der Gutachter weitüberwiegend auf die Fussverletzung zurückzuführen ( Urk. 9/128/53). 5.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte zu Recht alle drei Unfallereignisse als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle

(Urk. 2 S. 7 ff).

So handelt es sich beim ersten Unfall vom 28. Februar 2006 um einen Sturz im Wohnzimmer

infolge eines eingeschlafenen Beines (Urk. 9/1) und bei den Unfällen vom 11. März 2006 und 12. Juli 2010 um zwei gewöhnliche Auffahrunfälle , wobei es zu kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von lediglich 8,2 bis 12,3 km/h ( beim ersten Auffahrunfall, Urk. 10/53 S. 1) respektive von 14 bis 18 km/h

(beim zweiten Auffahrunfall, Urk. 11/33 S. 1) kam (vgl. Urteil U 380/04 vom 1 5. März 2005 E. 5.1.2, wonach Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einger eiht werden sowie etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 20 0 8 E. 6.2.2, wo ein Auffahrunfall bei einer Geschwindigkeitsänderung von 30 bis 35 k m/h als mittelschwer im Grenzbe reich zu den schweren Unfällen qualifiziert wurde ). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Auffahrunfall vom 11. März 2006 sei als schwerer Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, da dieser Unfall für sie in ihrer damaligen verletzliche n Situation – der erste Unfall habe gerade einmal elf Tage zurückgelegen - eine regelrechte Katastrophe dargestellt habe (Urk. 1 S. 8 f. Rz 18).

Bestimmt sich g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unfallschwere aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und sind Begleit umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können , nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vo m 1 9. November 2007, E. 5.3.1) ,

ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auf fahrunfalls an einer Fussverletzung litt, für die Qualifikation der Schwere des Unfallgeschehens unbeachtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008, E. 5.3, wonach die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt schwanger ist , beim Adäquanzkriterium der dramatischen Begleitumstände/besondere Eindrücklichkeit zu gewichten ist ) . 5.3

Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die mass gebenden Adäquanzkriterien

(E. 1.2.4) nicht als erfüllt betrachtete.

D ramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit sind bei allen drei Unfällen nicht gegeben. Der Umstand, dass die Fussverletzung im Zeitpunkt des Auffahrunfalles vom 11. März 2006 noch nicht ausgeheilt war , genügt für die Bejahung dieses Kriteriums entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht, zumal es sich nicht um eine ungewöhn lich schwerwiegende Verletzung am Fuss handelte ( Syndesmosenruptur , Sach verhalt E. 1.1) und

im Übrigen aus den Akten nicht ersichtlich ist , dass der Fuss anlässlich des Auffahrunfalles zusätzlich erheblich geschädigt worden wäre (Urk. 10/14) .

Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist sodann ebenfalls nicht erfüllt . So konnten bei beiden Auffahrunfällen struktu relle Läsionen ausgeschlossen werden ( erster Auffahrunfall: Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/20, Urk. 10/27, Urk. 10/28; zweiter Auffahrunfall: Urk. 11/ 9-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19 ) und beim Abknicken des Fusses erlitt die Beschwerdeführerin

einzig eine Syn desmosenruptur , welche operativ saniert werden konnte (Urk. 9/12 ; vgl. etwa Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3, wonach ein Fersenbeinbruch nicht geeignet ist, eine psychische Fehlent wicklung auszulösen ). Für die in der Folge aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken unteren Extremität konnten keine objektivierbaren somati schen Befunde mehr erhoben werden. Zwar wurde teilweise auf ein mögliches CRPS hingewiesen, wobei die Symptome jedoch keine sichere Diagnose stellung zuliessen (vgl. E. 3 und E. 4).

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen

sind .

Die beim Sturz vom 28. Februar 2008 erlittene Syndesmoseruptur wurde operativ saniert, wobei das Osteosynthesematerial am 6. Juni 2006 entfernt wurde (Urk.

9/12) und f ür die nachfolgenden Beschwerden kein organisches Korrelat mehr gefun den werden konnte . Beim Auffahrunfall vom 11. März 2006 erlitt die Beschwer deführerin sodann zwar eine HWS-Distorsion (Sachverhalt E. 1.2), die beklagten Beschwerden konnten jedoch ebenfalls bereits nach kurzer Zeit nicht mehr durch diese Verletzung erklärt werden: B ereits im Juni 2006 wurde der Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik geäussert (Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie vom 14. Juni 2006, Urk. 10/28 S. 3) und die Ärzte des Z.___ berichteten im August 2006, es bestehe ein recht diffuses Schmerzsyndrom, welches aktuell teilweise entsprechend der als „typisch“ bezeichneten Symptomatik nach Erleiden eines indirekten HWS-Traumas zu verstehen sei, jedoch im Ausmass darüber hinausgehe und eine erhebli che psy chosomatische Komponente anzunehmen sei (Urk. 19/43 S. 2). Dr. D.___ hielt schliesslich im neurologischen Konsiliarbericht vom 4. August 2008 dafür (Urk. 10/123), aufgrund der HWS-Verletzung seien lediglich Beschwerden wäh rend dreier Monate erklärbar gewesen (Urk. 10/123 S. 3 f.) . Infolge des zweiten Auffahrunfall es vom 12. Juli 2010 wurde sodann überhaupt keine Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 11/9) und die Untersuchungen ergaben unauffällige Befunde (Urk. 11/11, Urk. 11/19).

Dass schliesslich eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelegen hätte, ist nicht ausge wiesen. Die Kriterien sind somit allesamt nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und allfällig noch bestehenden psychischen Beschwerden zu Recht verneinte. 5.4

Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSV Ger ) erfüllt sind (Urk. 3/5 ), ist der Beschwerdeführe rin Rechtsanwalt Peter Bolzli

als unentgeltlicher Rechtsvertreter

für das vorlie gende Beschwerdeverfahren zu b estellen . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 6.3

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 20 ) machte Rechtsanwalt Peter Bolzli einen Aufwand von 8 Stunden

55 Minuten mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 44.60 und damit insgesamt Fr. 2‘455.70 (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8 Stunden 55 Minuten sowie die Barauslagen von Fr. 44.60 erscheinen als angemessen. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 6.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 7 . März 2014 wird der Beschwerdeführer in Rechts anwalt Peter Bolzli , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich,

wird mit Fr. 1‘974.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler