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IV.2014.01341

Kein langandauernder Gesundheitsschaden. CRPS nicht ausgewiesen. Allfällige Somatisierungsstörung ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (Prüfung der Standardindikatoren). (BGE 8C_92/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ , seit dem Jahr 2002 als kaufmänni sche Angestellte bei der Y.___ erwerbstätig, stürzte am 28. Februar 2006 im Wohnzimmer und verdrehte sich dabei den linken Fuss (Schadenmeldung vom 8. März 2006, Urk. 13/2/132 ). Nachdem das Hyperex tensionstrauma zuerst konservativ behandelt worden war (Urk. 13/2/130 f. ), erfolgte im Z.___ bei Beschwerdepersistenz und einer diagnostizierten vorderen Syndesm osenruptur am 18. April 2006 deren operative Sanierung (Urk. 13/2/125 ). Am 6. Juni 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 13/2/120 ).

Am 11. März 2006 wurde die Versicherte ausserdem in einen Auffahrunfall ver wickelt (Schadenmeldung vom 23. März 2006, Urk. 13/69/409 ; Polizeirapport vom 11. März 2006, Urk. 13/69/366 ff. ). Bei beklagten Nackenschmerzen und Schwindel wurde im A.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 13/69/393 f. ).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

( SUVA ) trat auf beide Schaden fälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen ).

Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit per Ende November 2006 (Urk. 13/12/6). 1.2

Am 29 . Januar 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die se zwei Unfallereignisse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 13 /1 , Urk. 13/9 ).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie wieder holt die Akten der SUVA

– welche bei persistierenden Beschwerden vor allem im Bereich des Rückens und der unteren linken Extremität diverse medi zinische Abklärungen tätigte ( siehe Sachverhalt UV.2014.00061) - beizog. 1.3

Am 12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall ver wickelt (Schadenmeldung vom 22. Juli 2010, Urk. 13/70/207 , Polizeirapport vom 19. August 2010, Urk. 13/70/160 ff. ). Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zu (Urk. 13/70/199 ). Die SUVA trat auch auf diesen Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen , insbesondere weiterhin Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/70/204 ). 1.4

Bei persistierenden Beschwerden liess d ie IV-Stelle die Versicherte am 16. März 2011 durch die B.___

polydi sziplinär ( neurologisch/ psychiatrisch/orthopädisch) begutachten (Gutachten vom

20. Mai 2011 , Urk. 13/45).

D ie SUVA veranlasste ausserdem eine Begutachtung in der MEDAS C.___ , wo die Versicherte

im Dezember 20 11 ebenfalls rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 13/70/13-70 ]; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 13/70/90-113 ]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 13 / 70/72-87 ]). 1.5

Mit Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk. 13/71/5 f. ) stellte d ie SUVA ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 30. April 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra che wies die SUVA mit Einsprachee ntscheid vom 3. Februar 2014 ab (Urk. 13/101 ). 1.6

Am 8. Mai 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein

vom

6. Mai 2013 bis 2. August 2013 dauerndes Belastbarkeitstraining ( Urk. 13/72, inkl. grossem Taggeld, Urk. 1 3/73). Da die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden , schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach Abschluss dieses Trainings wieder ab (Urk. 13/ 81, Urk. 13/84 ). 1.7

Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht beim behandelnden Arzt einge holt hatte (Urk. 13/95), stellte sie der Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (Urk. 13/112) mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 13/115, Urk. 13/122 ), woraufhin die IV-Stelle am

19. November 2014 (Urk. 2) wie angekündigt verfügte . 2.

Dagegen erhob X.___ am 23 . Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per Ablauf der Wartefrist eine ganze Rente zuzusprechen. Eventu aliter sei die Sache zwecks Einholung eines weiteren polydisziplinären medizi nischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Februar 2015 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1-1 37 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführe r in am 4 . März 2015 mitge teilt wurde (Urk. 14 ).

Am 5. März 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 15 , Urk. 1 6/1-2 ). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Februar 2014

abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00061). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das B.___ -Gutachten dafür, die bis herige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar. Objektivierbare Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Veränderungen würden keine mehr vorliegen. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, haupts ächlich ein chronischer Schmerz, welches jedoch zu keiner invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe

(Urk. 1, Urk. 12). 1.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vo r, auf das B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr der Beurtei lung der Gutachter der MEDAS C.___ zu folgen, wonach sie aufgrund einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdefüh rerin in der Begutachtungsstell e B.___ neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Mai 2011, Urk. 13/45). Die B.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass keine Diagnose vorliege, welche Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte habe. Als ohne Auswirkung auf diese Tätigkeit erachteten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/45/36 f.): - Zustand nach Sprunggelenkdistorsion links mit Bandverletzung, nach folgender Operation und vermutlich perioperativ aufgetretener Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis mit persistie render mässiger Allodynie , begrenzt auf diese Dermatome (neu rologisch und orthopädisch kein Hinweis für ein aktives oder abgelaufe nes CRPS), subjektiv erhebliche Bewegungsschmerzhaftigkeit und Minder belastbarkeit; - Episodische Migräne; - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Heckaufprall am 11. März 2006 und 12. Juli 2010, jeweils Bagatelltrauma QTF I/II, keine objektivierbaren Folgen; - Status nach Thoraxkontusion am 11. August 2002, keine Folgen; - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 ); - Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Tendenzen (ohne Krankheitswert).

Anamnestisch wurde im Wesentlichen festgehalten, im Anschluss an die Ope ra tion am linken Sprunggelenk im Jahr 2006 hätten weiterhin Schmerzen, insbe sondere im Bereich des Sprunggelenk es , sowie diffuse Missempf indungen

im Bereich des linken Beines persistiert, zusätzlich sei es zu einer Parästhesie und Berührungsüberempfindlichkeit mit brennendem Gefühl am Fussrist gekom men. Berührungsempfindlich sei auch das Areal unterhalb des Aussen knöchels sowie der Fusskante. Seit der Operation sei die Pronations- und Supinationsbewegung des Fusses stark einschränkt sowie die Fusshebung und senkung mässig limi tiert.

In Folge des Auffahrunfalls vom 11. März 2006 sei es sodann zu Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen gekommen, wobei sie bis heute unter solchen Beschwerden leide. Ausserdem sei es zu einer Sehstörung gekommen, wobei sie weiterhin Schwierigkeiten beim Betrachten von gewissen geometrischen Figuren habe und es teilweise zu Schwindelgefühlen komme.

Ausserdem sei en u ngefähr zwei Jahre nach der Operation des Sprunggelenkes auch zunehmend belastungsabhängige

Schmer zen am rechten Vorfuss

aufge treten . Das Gehen mit den zwei Unterarmgehhilfen sei dadurch noch mühsamer geworden. Parallel zu dem sich entwickelnden Vorfussschmerz rechts habe sich auch im inneren Kniebereich links ein zunehmender Schmerz entwickelt, wobei diese Schmerzen intermittierend seien.

Im Anschluss an den Auffahrunfall im Juli 2010 habe sie sodann ihre linke Kör perseite nicht mehr gespürt , es sei zu einer Halsstarre gekommen sowie zu stechenden Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes . Die

bereits

vor diesem Unfall aufgetretenen Kopfschmerz en sei en seither noch intensiver und bis jetzt anhaltend. Die Sehstörungen seien in etwa gleich

ausgeprägt wie nach dem ersten Unfallerei g n is. Die Sensibilitätsminderung des linken Armes se i mittler weile weitgehend regrediert, es persistiere jedoch immer noch eine leichte Kraftminderung der linken Hand. Seit Ende 2010 bestünden sodann auch Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes, wahrscheinlich infolge Überlastung bei fortgesetztem Benützen der Unterarmge h hilfen (Urk. 13 / 45/23 25).

Der neurologische Gutachter Dr . med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt nach durchgeführten Untersuchungen dafür, im Areal des Nervus

suralis

bestünden Sensibilitätsstörungen , was möglicherweise durch die

am seitlich en distalen Unterschenkel

liegende Operationsnarbe begründet sei . Ein Tinelzeichen sei jedoch nicht nachweisbar gewesen . Ausserdem bestehe eine Hypästhesie auch im Areal des Nervus

peronaeus

superficialis

am Fussrücken, betont für die la teralen Astbereic he . Es sei jedoch schwierig einzuschätzen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen objektivierbar seien. Einerseits werde eine massivste Allodynie

im Bereich des Fussrücken s und des seitlichen Fussbereich s angegeben , bei unbemerkter Berührung scheine diese Allodynie jedoch nicht in dieser Heftigkei t zu bestehen . Beim Anziehen von Strümpfen und Schuhen sei es offensichtlich nicht hinderlich.

Auch nicht nachvollziehbar sei die hochgradig angegebene Schwäche bei der Fusssenkung und Zehensen kung , zumal aufgrund des neurologischen Befund es keine Einschränkung der Tibialisfunktion plausibel und der Achillessehnenreflex bestens auslösbar sei. Eine Schädigung des Nervus

tibialis

im proximalen Bereich sei damit auch sehr unwahrscheinlich, eine Sensibilitätsstörung an der Fusssohle, was bei einer Schädigung des Tibialis zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht angegeben worden und zentrale Störungen lägen nicht vor. Somit sei auch das Phänomen der anscheinenden Fusssenkerparese nicht objektivierbar zu begründen.

Auch die seit dem Auffahrunfall im Jahr 2006 beklagten generalisierten Rücken schmerzen seien in dieser Intensität sodann organisch nicht objektivier bar. Selbst die sanfteste Berührung an der Cutis der Halswirbelsäule füh r e zu einer teilweise bereits antizipierten Abwehrreaktion und Selbstlimitierung jeg licher Kopfbewe gungen. Dabei würden zum Teil auch leiden d die Augen geschlossen und mimisch eine hochgradige Schmerzempfindlichkeit aus ge drückt. Dies kontrastie re zu der unbemerkt zu beobac h tenden normalen Beweg lichkeit der Halswirbelsäule. B ei Kontrollen im Rahmen von Ablenkungs mass nahmen sei diese Schmerzh aftigkeit nicht feststellbar . Auch in der Lumbal zone werde bereits bei einer sanften Perkussion der üppige re n kutanen Weich teile - somit alleine durch die Erschütterung des Fettgewebes - eine Schmerzhaftigkeit ange geben. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Anziehen von Schuhen und Strümpfen im Sitzen sei im Kontrast hierzu allerdings nicht wesentlich einge schränkt. Neurologische Hinweise für eine Wurzelreizsymptomatik oder senso motorische Ausfallmuster ergäben sich ansonsten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten . Bezüglich den Kopfschmerzen stütze sich die Diagnose auf anamne s tische Angaben (Urk. 13/45/30).

Anzumerken sei, dass keine Hinweise für das Vor liegen einer Sudeck-Dystro phie im Bereich des linken Fuss es vorliegen würden. Die Schmerzsymptomatik sei fokal begrenzt, die Symptome würden sich auf ein Nervensegment beziehen und vasomotorische und sudomo tor ische Veränderungen beziehungsweise

Hauttrophik veränderungen sei en nicht zu erkennen. Demgemäss seien die dif ferentialdiagnostischen Überlegungen im Dossier nicht zu stützen.

Sodann sei die von der Beschwerdeführerin beschriebene visuelle Störung im Z.___ im Mai 2006 intensiv abgeklärt worden, wobei sich unauffällige Befunde ergeben hätten . Auch in der E.___

hätten sich im Juni 2006 keine pathologischen Befunde gezeigt (Urk. 13/45/31).

Gutachter Dr. D.___ kam zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht ledig lich ein Zustand nach Sprunggelenksdistorsion und Bandverletzung mit nach folgender Operation sowie eine vermu tlich perioperativ aufgetretene Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis

diagnostiziert werden könne. Die angegebene Allodynie erscheine zwar wahrscheinlich, nicht aber die angegeben e hochgradige Schmerzintensität. Diverse Inkonsistenzen der Befunde würden eher auf eine zusätzliche Ausgestaltung der Beschwerden hin deuten. Aufgrund der Beschwerden seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen möglichst zu vermeiden, wobei die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte jedoch vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/45/31).

Auch der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, kam nach durchgeführter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Er hielt dafür, d er Umfang und die Intensität der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen zervikalen Beschwerden seien anatomisch nicht erklärbar. Bei den nicht befriedigend erklärbaren Beschwerden am linken Fuss riet er zu einer Schonung im Sinne des Vermeidens von stehenden Tätig keiten. Aus orthopädischer Sicht könne sodann keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin verwendeten Unterarmgehstützen und der links getra genen Handgelenksorthese eruiert werden. Es bestehe der Verdacht einer Selbst limitierung mit demonstrativem Ausdrucksverhalten im Hinblick auf orthopä disch nicht pathomorphologisch zuordenbaren Beschwerden (Urk. 13/45/34 f. ).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam schliesslich zum Schluss, dass keine Symptome vorgelegen hätten, welche für eine depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Verän derung sprechen würden. Ob eine Schmerzverarbeit ung sstörung in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form bestehe, habe durch die psychiatrische Untersuchung nicht belegt werden können. Ein Leidensdruck sei nicht erkenn bar gewesen. Das Vorbringen der Klagen habe kein sicheres Gefühl des Betrof fenseins entstehen lassen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kon zentrationsstörungen hätten bei der viele Stunden dauernden Untersuchung kein Ermüdungsgefühl erkennen lassen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 13/45/36).

In der gemeinsamen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die beklagte Allodynie zur Verwechslung und zu einer Diskussion über das Vorlie gen eines CRPS Anlass gegeben habe . Diese Diagnose sei aus ihrer Sicht jedoch weitgehend auszuschliessen. Hinsichtlich der beklagten zervikalen und lumba len Beschwerden hätten sodann weder auf orthopädischem noch neurologi schem Fachgebiet Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erhoben werden können. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/45/37). Ihre Beurteilung habe mit Sicherheit ab Datum der Begutachtung Gültigkeit. Die retrospektive Bewertung erscheine nicht ausreichend valide möglich, da häufig die Fehlannahme eines CRPS zur Diskussion gestanden habe, welche s jedoch nicht bestätigt werden könne (Urk. 13/45/40). 4. 4.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin gestützt auf das B.___ -Gutachten zu Recht davon ausge hen , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte vollständig arbeitsfähig ist. 4.2

So kamen die B.___ -Gutachter nach umfangreichen Abklärungen und unter Berücksichtigung der Vorakten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine relevanten Befunde vorliegend würden , welche die beklagten Bes chwerden zu erklären vermöchten und attestierten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürot ätigkeit.

Dass sie das Vorliegen eines CRPS verneinten und auch in der Vergangenheit als nicht genügend ausgewiesen erachteten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13/52/4, siehe auch Kritik diesbezüglich ihres behan delnden Arztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 16/1) nicht zu beanstanden. So hatten auch die Gutachter der MEDAS C.___

dafürgehalten , dass das Vorliegen einer Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) mit Blick auf die Aktenlage lediglich möglich , jedoch nicht gesichert sei , der aktu elle klinische Befund gegen eine Sudeckdystrophie spreche und das Vorliegen eines CRPS Typ II lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne (Urk. 13/70/58 f.). Auch die Gutachter der MEDAS C.___ kamen denn zum Schluss, dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde vor liegen würden und dass aus rheumatologischer-neurologischer Sicht die ange stammte Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/70/61-62).

Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten der B.___ anderweitig kritisiert ( Urk. 15, Urk. 16/1), vermag sie mit ihren Vorbringen ebenso wenig durchzu dringen. Weder führt die Tatsache, dass nicht Dr. H.___ sondern der behan delnde Neurologe Dr. I.___ im Anschluss an das Unfallereignis vom 1 1. März 2006 die von ihm genannte Hemihypästhesie als funktionell beurteilte (vgl. Urk. 13/45/34; auf S. 31 des Gutachtens wird demgegenüber korrekt auf Dr. I.___ verwiesen) zur Unverwertbarkeit des orthopädischen Teilgutach tens , noch geben die Berichte des Dr. H.___ Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Übereinstimmend mit der Aktenlage vermochte auch Dr. H.___

keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde zu erheben, sondern stützte seine Beurteilung

- wonach eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer ausgedehnten Schmerzsymptomatik vorliege (Urk. 13/ 95 ) - primär auf die subjektive Beschwerdes childerungen der Beschwerdeführerin. S etzte er sich dabei jedoch weder mit den festgestellten Inkonsistenzen bei den Schmerz angaben (siehe hierzu Bericht der J.___ vom 22. November 2010 [Urk. 13 / 70/142 f. ], Gutachten MEDAS C.___ [Urk. 13/ 70/54-55], B.___ -Gutachten [Urk. 13/45/28]) noch mit der in der Vergangenheit festge stellte n Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin z um Schmerzmittelgebrauch und dem dazu divergierenden Resultat der Schmerz mittelkontrolle (vgl. Urk. 13/45/31 f. mit Verweis auf Urk. 1 3 / 69/234 ff. ) aus einander (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.4) , sondern hielt vielmehr

in Ver kennung der Aktenlage dafür, mit Ausnahme im neurologischen Teilgutachten der B.___ werde nirgendwo erwähnt , dass das Verhalten der Beschwerdeführe rin unter Ablenkung anders als bei den Testungen gewesen sei (Urk. 16/1 S. 2), vermag seine Beurteilung von vorneherein nicht zu überzeugen. 4.3 4.3.1

Dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung der B.___ -Gutachter folgend sodann auch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht ausge wiesen erachtete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der psychiatrische Gut achter Dr. G.___

tätigte umfassende Untersuchungen, setzte sich mit den Vorakten auseinander, und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise. So erachtete er eine Schmerzverarbeitungsstörung angesichts der Inkonsistenzen

als nicht ausgewiesen und einen Leidensdruck als nicht erkennbar. Auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Konzentrationsstö run gen konnten bei der mehrere Stunden dauernden Untersuchung nicht fest gestellt werden (E. 3) . Damit in Übereinstimmung hatte auch Psychiater Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der SUVA im August 2008 untersucht hatte, festgestellt, dass die kognitiven Basisfunktionen vollständig intakt gewesen seien ( Urk. 13/69/2 22 ) und auch anlässlich des

Assessement s in der J.___ vom November 2010 ergaben sich keine rlei Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses, der Konz entration oder der Kognition ( Urk. 13/70/139 ).

Soweit die Beschwerdeführerin demnach bemängelt, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie unter starken Konzentrationsproblemen leide, sehr vergesslich sei und oft bei einem Gespräch den Faden verliere (Urk. 13/52/4), kann ihr angesichts dieser Aktenlage nicht gefolgt werden . 4.3.2

Von der Beurteilung der B.___ -Gutachter abweichend

hielt der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ , Dr. med. L.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am

22. Dezember 2011 im Auf trag der SUVA

psychiatrisch untersucht

hatte, dafür , die Beschwerdefüh rerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F54.41) .

Sie sei

a ufgrund der Schmerzerkrankung in ihrer Belastbarkeit ein geschränkt und eigne sich aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung nicht für körperlich belastende Arbeiten . Das subjektive Erleben der Beschwerdefüh rerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der dissoziativen Störung grösstenteils erklärt werden. Die Beschwerdeführerin – we lche über sehr gute persönliche Ressourcen (gute Schuldbildung, verbal begabt) verfüge – sei i m aktuellen psychischen Zustand im ersten Arbeitsmarkt zwar nicht vermittelbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass trotz der dissozi ativen Störung eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, die nach erfolgter Reha bilitation im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Berufliche Massnahmen seien dringend indiziert. Eine Tätigkeit im k aufmännischen Berufsfeld wäre grund sätzlich zumutbar (Urk. 13/70/106, 109). 4.3.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Fol gen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genom men und eine neue Basis für die Beurteilung somato former Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beur teilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessli che Berücksichtigung der Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung und objektiv ierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenanspre chenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad (E.

4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „fun ktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – r esistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck .

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines re ntenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.3.4

Selbst wenn der Beurteilung des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS C.___ folgend davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerz störung , könnte vorliegend

– gestützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung (E. 4.3.3) - ei ne Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden .

Was die Kategorie funktioneller Schweregrad respektive den Komplex Gesund heitsschädigung betrifft, ergeben sich div erse Hinweise auf Inkonsistenzen . So war der Medikamentenspiegel für Paracetamol und Tramadol anlässlich der durchgeführten Labordiagnostik im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Juli 2008 bei Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH, unterhalb der Nachweisgrenze, obwohl die Beschwerdeführerin in Diskrepanz dazu angegeben hatte , aufgrund der Schmerzen seit zwei Jahren täglich Tramal und Dafalgan zu sich zu nehme n , weshalb Dr. M.___

differentialdiagnostisch persönlichkeitsbedingte motivationelle Elemente diskutierte und dafürhielt, dieser Befund sei nur durch eine Nichteinnahme zu erklären ( Urk. 13/69/236 f. ; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3). Mehrfach dokumentiert sind sodann Diskrepanzen zwischen dem Ver halten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung und dem Verhalten in unbeobachteten Zustand: So berichteten die Ärzte der J.___ nach durchgeführtem Assessement im November 2010 über eine Diskrepanz zwischen dem Gehtempo

im Rahmen der Testung und beim spontanen Gehen ( Urk. 13/70/143 ).

I m rheumatologischen Teil des Gutachten s der MEDAS C.___ wurde über eine spontane fast vollständige Elevation der Arme beim Auskleiden berichtet, währen d dem bei der klinischen Untersuchung erhebliche Schmerzen bekundet worden seien (Urk. 13/70/54) , sowie über Inkonsistenzen bei den Angaben bezüglich Druckschmerzen im Bereich des linken Fusse s

bei unbemerkten Berührungen (Urk. 13/70/55). Der neurologische Gutachter der Begutachtungsstelle B.___

notierte

sodann , die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich bei unbemerkter Beobachtung nicht verifizieren lassen und bei unbemerkter Kontrolle seien Berührungen (im lum balen Bereich sowie im Bereich

des linken Fusses) im Gegensatz zur Situation anlässlich der Untersuchung durchaus toleriert worden (Urk. 13/45/28). Es wurde denn auch über eine Diskrepanz zwischen der demonstrierten ausge prägten Schonung des betroffenen linken Beines und der deutlichen Beschwie lung am linken Fuss berichtet ( Urk. 13/70/143 ) und die B.___ Gutachter konn ten keine Atrophisi erung der Fussmuskulatur (Urk. 13/45/29) resp. der Ober- und Unterschenkelmuskulatur feststellen (Urk. 13/45/33 ). Schliesslich zeigte sich die Beschwerdeführerin in diversen Untersuchungssituationen kaum schmerzge plagt ( Urk. 13/69/237; Urk. 13/69/203; Urk. 13/70/41), sah sich der psychiatri sche Gutachter der MEDAS veranlasst, eine Aggravation zu diskutieren ( Urk. 13/70/105) und wurde wiederholt über eine fragliche Therapiemotivation und eine schlechte Compliance berichtet ( vgl. u.a. Urk. 13/70/134 ff. , Urk. 13/71/226 f. , Urk. 13/71/212 f. , Urk. 13/69/264 f. ). Bereits aufgrund dieser Gegebenheiten würde sich die Annahme einer relevanten Gesundheits beein trächtigung verbieten (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Ressourcen verfügt. So unternimmt

sie wiederholt mehrwöchige

Reisen nach N.___ zu ihrer Familie (Urk. 1 3 / 69/357 , Urk. 13/69/331 , Urk. 13/71/172, Urk. 13/70/156 ), fährt selber Auto (Urk. 13/71/172 , Urk. 13/70/92 ) , trifft sich mit Familie und Freun den und pflegt diverse Kontakte (Urk. 13 / 70/204 , Urk. 13/70/93 ; vgl. dazu auch die Einschätzung des Psychiaters der MEDAS, wonach die Beschwerdeführerin über sehr gute persönliche Ressourcen verfügt: Urk. 13/70/106) .

Bei dieser Sachlage k ö nn te

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden , weshalb eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen Somatisierungsstörung resp. einer dissoziativen Bewegungsstörung vorliegend ausser Betracht fallen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren nicht darauf abzustellen ist, ob eine Person auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, sondern einzig dem Umstand Rechnung zu tragen ist, inwieweit einer versicherten Person eine Tätigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist ( Art. 7 ATSG), wobei die versicherte Person bei einer (Rest)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf grund sätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Nachdem der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

- auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdeführerin behaften lassen will ( Urk. 1 S. 11ff.) - es für nicht nachvollziehbar bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 nicht mehr arbeitet, trotz dissoziativer Störung eine Restarbeitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 13/70/106) und berufliche Massnahmen für dringend indiziert hielt ( Urk. 13/70/109) sowie die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich grund sätzlich als zumutbar erachtete ( Urk. 13/70/109), würde sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ohnehin verbieten. Letztendlich sah sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

ausserstande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbindlich festzulegen ( Urk. 13/71/108), womit das Gutachten bereits aus dieser Sicht keine Entschei dungsgrundlage bilden könnte. 4.3.5

Soweit die behandelnde Ps ychotherapeutin lic . phil. O.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2013 in Behandlung steht (Urk. 13/121/1) resp. die delegierenden Fachärzte für Psychiatrie in den Berichten vom 10. Juni 2014 (Urk. 13/121) und 10. Dezember 2014 (Urk. 3) dafürhielten, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstö rung (ICD-10 F43.23) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) , vermag dies die

Beurteilung der B.___ -Gutachter ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal in diesen Berichten hauptsächlich auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abgestellt wird und keine Auseinandersetzung mit den fest gestellten Inkonsistenzen stattfindet. So wird denn auch als Befund festgehal ten, es bestünden deutliche posttraumatische Belastungssymptome in verkehrs spezifischen Situationen, vor allem beim Autofahren. In Diskrepanz dazu ergibt sich jedoch aus den Akten , dass die Beschwerdeführerin selber wieder Auto fährt (vgl. E. 4.3.4) . Soweit schliesslich festgehalten wird, es bestehe eine bedrückte Stimmung als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Versi cherungen , handelt es sich um einen psychosozialen Faktor ,

was aus versiche rungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben hat . 4.4

Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Konnte in der Vergangenheit ein teilweise erwähntes CRPS nicht bestätigt werden und ergaben sich mit Aus nahme der Syndesmoseruptur auch sonst keine strukturellen Veränderungen anlässlich der drei erlittenen Unfälle, ist auch vor dem Zeitpunkt der Begutach tung in der Begutachtungsstelle B.___ im März 2011 kein langandauernder relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einem Rentenanspruch führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG [mindestens einjährige Arbeitsunfä higkeit von 40 % ohne wesentlichen Unterbruch]).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf

und die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher vollum fänglich abzuweisen. 5. 5.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 11 ), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli zu gewähren. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3 5.3.1

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 5.3.2

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 17 ) machte Rechtsanwalt Peter Bol zli einen Aufwand von 8,75 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.--

sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 58.90 und damit insgesamt Fr. 2‘426.-- (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8,75 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 58.90 erscheinen als angemessen . Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (für Auf wendungen bis 31. Dezember 2014) respektive von Fr. 220.-- (für Aufwendun gen ab 1. Januar 2015) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘995.-- ( 6,8 Stunden à Fr. 200.-- und 1,9 Stunden à Fr. 220.--; inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

23. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1‘995.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 3/73). Da die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden , schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach Abschluss dieses Trainings wieder ab (Urk. 13/ 81, Urk. 13/84 ).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das B.___ -Gutachten dafür, die bis herige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar. Objektivierbare Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Veränderungen würden keine mehr vorliegen. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, haupts ächlich ein chronischer Schmerz, welches jedoch zu keiner invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe

(Urk. 1, Urk. 12).

E. 1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vo r, auf das B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr der Beurtei lung der Gutachter der MEDAS C.___ zu folgen, wonach sie aufgrund einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2.

E. 1.3 Am 12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall ver wickelt (Schadenmeldung vom 22. Juli 2010, Urk. 13/70/207 , Polizeirapport vom 19. August 2010, Urk. 13/70/160 ff. ). Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zu (Urk. 13/70/199 ). Die SUVA trat auch auf diesen Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen , insbesondere weiterhin Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/70/204 ).

E. 1.4 Bei persistierenden Beschwerden liess d ie IV-Stelle die Versicherte am 16. März 2011 durch die B.___

polydi sziplinär ( neurologisch/ psychiatrisch/orthopädisch) begutachten (Gutachten vom

20. Mai 2011 , Urk. 13/45).

D ie SUVA veranlasste ausserdem eine Begutachtung in der MEDAS C.___ , wo die Versicherte

im Dezember 20 11 ebenfalls rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 13/70/13-70 ]; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 13/70/90-113 ]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 13 / 70/72-87 ]).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk. 13/71/5 f. ) stellte d ie SUVA ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 30. April 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra che wies die SUVA mit Einsprachee ntscheid vom 3. Februar 2014 ab (Urk. 13/101 ).

E. 1.6 Am 8. Mai 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein

vom

6. Mai 2013 bis 2. August 2013 dauerndes Belastbarkeitstraining ( Urk. 13/72, inkl. grossem Taggeld, Urk.

E. 1.7 Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht beim behandelnden Arzt einge holt hatte (Urk. 13/95), stellte sie der Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (Urk. 13/112) mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 13/115, Urk. 13/122 ), woraufhin die IV-Stelle am

19. November 2014 (Urk. 2) wie angekündigt verfügte .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 23 . Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per Ablauf der Wartefrist eine ganze Rente zuzusprechen. Eventu aliter sei die Sache zwecks Einholung eines weiteren polydisziplinären medizi nischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Februar 2015 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1-1 37 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführe r in am

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdefüh rerin in der Begutachtungsstell e B.___ neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Mai 2011, Urk. 13/45). Die B.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass keine Diagnose vorliege, welche Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte habe. Als ohne Auswirkung auf diese Tätigkeit erachteten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/45/36 f.): - Zustand nach Sprunggelenkdistorsion links mit Bandverletzung, nach folgender Operation und vermutlich perioperativ aufgetretener Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis mit persistie render mässiger Allodynie , begrenzt auf diese Dermatome (neu rologisch und orthopädisch kein Hinweis für ein aktives oder abgelaufe nes CRPS), subjektiv erhebliche Bewegungsschmerzhaftigkeit und Minder belastbarkeit; - Episodische Migräne; - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Heckaufprall am 11. März 2006 und 12. Juli 2010, jeweils Bagatelltrauma QTF I/II, keine objektivierbaren Folgen; - Status nach Thoraxkontusion am 11. August 2002, keine Folgen; - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 ); - Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Tendenzen (ohne Krankheitswert).

Anamnestisch wurde im Wesentlichen festgehalten, im Anschluss an die Ope ra tion am linken Sprunggelenk im Jahr 2006 hätten weiterhin Schmerzen, insbe sondere im Bereich des Sprunggelenk es , sowie diffuse Missempf indungen

im Bereich des linken Beines persistiert, zusätzlich sei es zu einer Parästhesie und Berührungsüberempfindlichkeit mit brennendem Gefühl am Fussrist gekom men. Berührungsempfindlich sei auch das Areal unterhalb des Aussen knöchels sowie der Fusskante. Seit der Operation sei die Pronations- und Supinationsbewegung des Fusses stark einschränkt sowie die Fusshebung und senkung mässig limi tiert.

In Folge des Auffahrunfalls vom 11. März 2006 sei es sodann zu Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen gekommen, wobei sie bis heute unter solchen Beschwerden leide. Ausserdem sei es zu einer Sehstörung gekommen, wobei sie weiterhin Schwierigkeiten beim Betrachten von gewissen geometrischen Figuren habe und es teilweise zu Schwindelgefühlen komme.

Ausserdem sei en u ngefähr zwei Jahre nach der Operation des Sprunggelenkes auch zunehmend belastungsabhängige

Schmer zen am rechten Vorfuss

aufge treten . Das Gehen mit den zwei Unterarmgehhilfen sei dadurch noch mühsamer geworden. Parallel zu dem sich entwickelnden Vorfussschmerz rechts habe sich auch im inneren Kniebereich links ein zunehmender Schmerz entwickelt, wobei diese Schmerzen intermittierend seien.

Im Anschluss an den Auffahrunfall im Juli 2010 habe sie sodann ihre linke Kör perseite nicht mehr gespürt , es sei zu einer Halsstarre gekommen sowie zu stechenden Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes . Die

bereits

vor diesem Unfall aufgetretenen Kopfschmerz en sei en seither noch intensiver und bis jetzt anhaltend. Die Sehstörungen seien in etwa gleich

ausgeprägt wie nach dem ersten Unfallerei g n is. Die Sensibilitätsminderung des linken Armes se i mittler weile weitgehend regrediert, es persistiere jedoch immer noch eine leichte Kraftminderung der linken Hand. Seit Ende 2010 bestünden sodann auch Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes, wahrscheinlich infolge Überlastung bei fortgesetztem Benützen der Unterarmge h hilfen (Urk. 13 / 45/23 25).

Der neurologische Gutachter Dr . med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt nach durchgeführten Untersuchungen dafür, im Areal des Nervus

suralis

bestünden Sensibilitätsstörungen , was möglicherweise durch die

am seitlich en distalen Unterschenkel

liegende Operationsnarbe begründet sei . Ein Tinelzeichen sei jedoch nicht nachweisbar gewesen . Ausserdem bestehe eine Hypästhesie auch im Areal des Nervus

peronaeus

superficialis

am Fussrücken, betont für die la teralen Astbereic he . Es sei jedoch schwierig einzuschätzen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen objektivierbar seien. Einerseits werde eine massivste Allodynie

im Bereich des Fussrücken s und des seitlichen Fussbereich s angegeben , bei unbemerkter Berührung scheine diese Allodynie jedoch nicht in dieser Heftigkei t zu bestehen . Beim Anziehen von Strümpfen und Schuhen sei es offensichtlich nicht hinderlich.

Auch nicht nachvollziehbar sei die hochgradig angegebene Schwäche bei der Fusssenkung und Zehensen kung , zumal aufgrund des neurologischen Befund es keine Einschränkung der Tibialisfunktion plausibel und der Achillessehnenreflex bestens auslösbar sei. Eine Schädigung des Nervus

tibialis

im proximalen Bereich sei damit auch sehr unwahrscheinlich, eine Sensibilitätsstörung an der Fusssohle, was bei einer Schädigung des Tibialis zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht angegeben worden und zentrale Störungen lägen nicht vor. Somit sei auch das Phänomen der anscheinenden Fusssenkerparese nicht objektivierbar zu begründen.

Auch die seit dem Auffahrunfall im Jahr 2006 beklagten generalisierten Rücken schmerzen seien in dieser Intensität sodann organisch nicht objektivier bar. Selbst die sanfteste Berührung an der Cutis der Halswirbelsäule füh r e zu einer teilweise bereits antizipierten Abwehrreaktion und Selbstlimitierung jeg licher Kopfbewe gungen. Dabei würden zum Teil auch leiden d die Augen geschlossen und mimisch eine hochgradige Schmerzempfindlichkeit aus ge drückt. Dies kontrastie re zu der unbemerkt zu beobac h tenden normalen Beweg lichkeit der Halswirbelsäule. B ei Kontrollen im Rahmen von Ablenkungs mass nahmen sei diese Schmerzh aftigkeit nicht feststellbar . Auch in der Lumbal zone werde bereits bei einer sanften Perkussion der üppige re n kutanen Weich teile - somit alleine durch die Erschütterung des Fettgewebes - eine Schmerzhaftigkeit ange geben. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Anziehen von Schuhen und Strümpfen im Sitzen sei im Kontrast hierzu allerdings nicht wesentlich einge schränkt. Neurologische Hinweise für eine Wurzelreizsymptomatik oder senso motorische Ausfallmuster ergäben sich ansonsten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten . Bezüglich den Kopfschmerzen stütze sich die Diagnose auf anamne s tische Angaben (Urk. 13/45/30).

Anzumerken sei, dass keine Hinweise für das Vor liegen einer Sudeck-Dystro phie im Bereich des linken Fuss es vorliegen würden. Die Schmerzsymptomatik sei fokal begrenzt, die Symptome würden sich auf ein Nervensegment beziehen und vasomotorische und sudomo tor ische Veränderungen beziehungsweise

Hauttrophik veränderungen sei en nicht zu erkennen. Demgemäss seien die dif ferentialdiagnostischen Überlegungen im Dossier nicht zu stützen.

Sodann sei die von der Beschwerdeführerin beschriebene visuelle Störung im Z.___ im Mai 2006 intensiv abgeklärt worden, wobei sich unauffällige Befunde ergeben hätten . Auch in der E.___

hätten sich im Juni 2006 keine pathologischen Befunde gezeigt (Urk. 13/45/31).

Gutachter Dr. D.___ kam zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht ledig lich ein Zustand nach Sprunggelenksdistorsion und Bandverletzung mit nach folgender Operation sowie eine vermu tlich perioperativ aufgetretene Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis

diagnostiziert werden könne. Die angegebene Allodynie erscheine zwar wahrscheinlich, nicht aber die angegeben e hochgradige Schmerzintensität. Diverse Inkonsistenzen der Befunde würden eher auf eine zusätzliche Ausgestaltung der Beschwerden hin deuten. Aufgrund der Beschwerden seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen möglichst zu vermeiden, wobei die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte jedoch vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/45/31).

Auch der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, kam nach durchgeführter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Er hielt dafür, d er Umfang und die Intensität der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen zervikalen Beschwerden seien anatomisch nicht erklärbar. Bei den nicht befriedigend erklärbaren Beschwerden am linken Fuss riet er zu einer Schonung im Sinne des Vermeidens von stehenden Tätig keiten. Aus orthopädischer Sicht könne sodann keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin verwendeten Unterarmgehstützen und der links getra genen Handgelenksorthese eruiert werden. Es bestehe der Verdacht einer Selbst limitierung mit demonstrativem Ausdrucksverhalten im Hinblick auf orthopä disch nicht pathomorphologisch zuordenbaren Beschwerden (Urk. 13/45/34 f. ).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam schliesslich zum Schluss, dass keine Symptome vorgelegen hätten, welche für eine depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Verän derung sprechen würden. Ob eine Schmerzverarbeit ung sstörung in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form bestehe, habe durch die psychiatrische Untersuchung nicht belegt werden können. Ein Leidensdruck sei nicht erkenn bar gewesen. Das Vorbringen der Klagen habe kein sicheres Gefühl des Betrof fenseins entstehen lassen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kon zentrationsstörungen hätten bei der viele Stunden dauernden Untersuchung kein Ermüdungsgefühl erkennen lassen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 13/45/36).

In der gemeinsamen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die beklagte Allodynie zur Verwechslung und zu einer Diskussion über das Vorlie gen eines CRPS Anlass gegeben habe . Diese Diagnose sei aus ihrer Sicht jedoch weitgehend auszuschliessen. Hinsichtlich der beklagten zervikalen und lumba len Beschwerden hätten sodann weder auf orthopädischem noch neurologi schem Fachgebiet Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erhoben werden können. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/45/37). Ihre Beurteilung habe mit Sicherheit ab Datum der Begutachtung Gültigkeit. Die retrospektive Bewertung erscheine nicht ausreichend valide möglich, da häufig die Fehlannahme eines CRPS zur Diskussion gestanden habe, welche s jedoch nicht bestätigt werden könne (Urk. 13/45/40).

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin gestützt auf das B.___ -Gutachten zu Recht davon ausge hen , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte vollständig arbeitsfähig ist.

E. 4.2 So kamen die B.___ -Gutachter nach umfangreichen Abklärungen und unter Berücksichtigung der Vorakten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine relevanten Befunde vorliegend würden , welche die beklagten Bes chwerden zu erklären vermöchten und attestierten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürot ätigkeit.

Dass sie das Vorliegen eines CRPS verneinten und auch in der Vergangenheit als nicht genügend ausgewiesen erachteten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13/52/4, siehe auch Kritik diesbezüglich ihres behan delnden Arztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 16/1) nicht zu beanstanden. So hatten auch die Gutachter der MEDAS C.___

dafürgehalten , dass das Vorliegen einer Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) mit Blick auf die Aktenlage lediglich möglich , jedoch nicht gesichert sei , der aktu elle klinische Befund gegen eine Sudeckdystrophie spreche und das Vorliegen eines CRPS Typ II lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne (Urk. 13/70/58 f.). Auch die Gutachter der MEDAS C.___ kamen denn zum Schluss, dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde vor liegen würden und dass aus rheumatologischer-neurologischer Sicht die ange stammte Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/70/61-62).

Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten der B.___ anderweitig kritisiert ( Urk. 15, Urk. 16/1), vermag sie mit ihren Vorbringen ebenso wenig durchzu dringen. Weder führt die Tatsache, dass nicht Dr. H.___ sondern der behan delnde Neurologe Dr. I.___ im Anschluss an das Unfallereignis vom 1 1. März 2006 die von ihm genannte Hemihypästhesie als funktionell beurteilte (vgl. Urk. 13/45/34; auf S. 31 des Gutachtens wird demgegenüber korrekt auf Dr. I.___ verwiesen) zur Unverwertbarkeit des orthopädischen Teilgutach tens , noch geben die Berichte des Dr. H.___ Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Übereinstimmend mit der Aktenlage vermochte auch Dr. H.___

keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde zu erheben, sondern stützte seine Beurteilung

- wonach eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer ausgedehnten Schmerzsymptomatik vorliege (Urk. 13/ 95 ) - primär auf die subjektive Beschwerdes childerungen der Beschwerdeführerin. S etzte er sich dabei jedoch weder mit den festgestellten Inkonsistenzen bei den Schmerz angaben (siehe hierzu Bericht der J.___ vom 22. November 2010 [Urk. 13 / 70/142 f. ], Gutachten MEDAS C.___ [Urk. 13/ 70/54-55], B.___ -Gutachten [Urk. 13/45/28]) noch mit der in der Vergangenheit festge stellte n Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin z um Schmerzmittelgebrauch und dem dazu divergierenden Resultat der Schmerz mittelkontrolle (vgl. Urk. 13/45/31 f. mit Verweis auf Urk. 1 3 / 69/234 ff. ) aus einander (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.4) , sondern hielt vielmehr

in Ver kennung der Aktenlage dafür, mit Ausnahme im neurologischen Teilgutachten der B.___ werde nirgendwo erwähnt , dass das Verhalten der Beschwerdeführe rin unter Ablenkung anders als bei den Testungen gewesen sei (Urk. 16/1 S. 2), vermag seine Beurteilung von vorneherein nicht zu überzeugen.

E. 4.3.1 Dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung der B.___ -Gutachter folgend sodann auch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht ausge wiesen erachtete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der psychiatrische Gut achter Dr. G.___

tätigte umfassende Untersuchungen, setzte sich mit den Vorakten auseinander, und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise. So erachtete er eine Schmerzverarbeitungsstörung angesichts der Inkonsistenzen

als nicht ausgewiesen und einen Leidensdruck als nicht erkennbar. Auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Konzentrationsstö run gen konnten bei der mehrere Stunden dauernden Untersuchung nicht fest gestellt werden (E. 3) . Damit in Übereinstimmung hatte auch Psychiater Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der SUVA im August 2008 untersucht hatte, festgestellt, dass die kognitiven Basisfunktionen vollständig intakt gewesen seien ( Urk. 13/69/2 22 ) und auch anlässlich des

Assessement s in der J.___ vom November 2010 ergaben sich keine rlei Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses, der Konz entration oder der Kognition ( Urk. 13/70/139 ).

Soweit die Beschwerdeführerin demnach bemängelt, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie unter starken Konzentrationsproblemen leide, sehr vergesslich sei und oft bei einem Gespräch den Faden verliere (Urk. 13/52/4), kann ihr angesichts dieser Aktenlage nicht gefolgt werden .

E. 4.3.2 Von der Beurteilung der B.___ -Gutachter abweichend

hielt der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ , Dr. med. L.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am

22. Dezember 2011 im Auf trag der SUVA

psychiatrisch untersucht

hatte, dafür , die Beschwerdefüh rerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F54.41) .

Sie sei

a ufgrund der Schmerzerkrankung in ihrer Belastbarkeit ein geschränkt und eigne sich aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung nicht für körperlich belastende Arbeiten . Das subjektive Erleben der Beschwerdefüh rerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der dissoziativen Störung grösstenteils erklärt werden. Die Beschwerdeführerin – we lche über sehr gute persönliche Ressourcen (gute Schuldbildung, verbal begabt) verfüge – sei i m aktuellen psychischen Zustand im ersten Arbeitsmarkt zwar nicht vermittelbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass trotz der dissozi ativen Störung eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, die nach erfolgter Reha bilitation im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Berufliche Massnahmen seien dringend indiziert. Eine Tätigkeit im k aufmännischen Berufsfeld wäre grund sätzlich zumutbar (Urk. 13/70/106, 109).

E. 4.3.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Fol gen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genom men und eine neue Basis für die Beurteilung somato former Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beur teilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessli che Berücksichtigung der Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung und objektiv ierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenanspre chenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad (E.

4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „fun ktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – r esistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck .

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines re ntenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

E. 4.3.4 Selbst wenn der Beurteilung des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS C.___ folgend davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerz störung , könnte vorliegend

– gestützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung (E. 4.3.3) - ei ne Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden .

Was die Kategorie funktioneller Schweregrad respektive den Komplex Gesund heitsschädigung betrifft, ergeben sich div erse Hinweise auf Inkonsistenzen . So war der Medikamentenspiegel für Paracetamol und Tramadol anlässlich der durchgeführten Labordiagnostik im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Juli 2008 bei Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH, unterhalb der Nachweisgrenze, obwohl die Beschwerdeführerin in Diskrepanz dazu angegeben hatte , aufgrund der Schmerzen seit zwei Jahren täglich Tramal und Dafalgan zu sich zu nehme n , weshalb Dr. M.___

differentialdiagnostisch persönlichkeitsbedingte motivationelle Elemente diskutierte und dafürhielt, dieser Befund sei nur durch eine Nichteinnahme zu erklären ( Urk. 13/69/236 f. ; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3). Mehrfach dokumentiert sind sodann Diskrepanzen zwischen dem Ver halten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung und dem Verhalten in unbeobachteten Zustand: So berichteten die Ärzte der J.___ nach durchgeführtem Assessement im November 2010 über eine Diskrepanz zwischen dem Gehtempo

im Rahmen der Testung und beim spontanen Gehen ( Urk. 13/70/143 ).

I m rheumatologischen Teil des Gutachten s der MEDAS C.___ wurde über eine spontane fast vollständige Elevation der Arme beim Auskleiden berichtet, währen d dem bei der klinischen Untersuchung erhebliche Schmerzen bekundet worden seien (Urk. 13/70/54) , sowie über Inkonsistenzen bei den Angaben bezüglich Druckschmerzen im Bereich des linken Fusse s

bei unbemerkten Berührungen (Urk. 13/70/55). Der neurologische Gutachter der Begutachtungsstelle B.___

notierte

sodann , die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich bei unbemerkter Beobachtung nicht verifizieren lassen und bei unbemerkter Kontrolle seien Berührungen (im lum balen Bereich sowie im Bereich

des linken Fusses) im Gegensatz zur Situation anlässlich der Untersuchung durchaus toleriert worden (Urk. 13/45/28). Es wurde denn auch über eine Diskrepanz zwischen der demonstrierten ausge prägten Schonung des betroffenen linken Beines und der deutlichen Beschwie lung am linken Fuss berichtet ( Urk. 13/70/143 ) und die B.___ Gutachter konn ten keine Atrophisi erung der Fussmuskulatur (Urk. 13/45/29) resp. der Ober- und Unterschenkelmuskulatur feststellen (Urk. 13/45/33 ). Schliesslich zeigte sich die Beschwerdeführerin in diversen Untersuchungssituationen kaum schmerzge plagt ( Urk. 13/69/237; Urk. 13/69/203; Urk. 13/70/41), sah sich der psychiatri sche Gutachter der MEDAS veranlasst, eine Aggravation zu diskutieren ( Urk. 13/70/105) und wurde wiederholt über eine fragliche Therapiemotivation und eine schlechte Compliance berichtet ( vgl. u.a. Urk. 13/70/134 ff. , Urk. 13/71/226 f. , Urk. 13/71/212 f. , Urk. 13/69/264 f. ). Bereits aufgrund dieser Gegebenheiten würde sich die Annahme einer relevanten Gesundheits beein trächtigung verbieten (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Ressourcen verfügt. So unternimmt

sie wiederholt mehrwöchige

Reisen nach N.___ zu ihrer Familie (Urk. 1 3 / 69/357 , Urk. 13/69/331 , Urk. 13/71/172, Urk. 13/70/156 ), fährt selber Auto (Urk. 13/71/172 , Urk. 13/70/92 ) , trifft sich mit Familie und Freun den und pflegt diverse Kontakte (Urk. 13 / 70/204 , Urk. 13/70/93 ; vgl. dazu auch die Einschätzung des Psychiaters der MEDAS, wonach die Beschwerdeführerin über sehr gute persönliche Ressourcen verfügt: Urk. 13/70/106) .

Bei dieser Sachlage k ö nn te

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden , weshalb eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen Somatisierungsstörung resp. einer dissoziativen Bewegungsstörung vorliegend ausser Betracht fallen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren nicht darauf abzustellen ist, ob eine Person auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, sondern einzig dem Umstand Rechnung zu tragen ist, inwieweit einer versicherten Person eine Tätigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist ( Art.

E. 4.3.5 Soweit die behandelnde Ps ychotherapeutin lic . phil. O.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2013 in Behandlung steht (Urk. 13/121/1) resp. die delegierenden Fachärzte für Psychiatrie in den Berichten vom 10. Juni 2014 (Urk. 13/121) und 10. Dezember 2014 (Urk. 3) dafürhielten, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstö rung (ICD-10 F43.23) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) , vermag dies die

Beurteilung der B.___ -Gutachter ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal in diesen Berichten hauptsächlich auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abgestellt wird und keine Auseinandersetzung mit den fest gestellten Inkonsistenzen stattfindet. So wird denn auch als Befund festgehal ten, es bestünden deutliche posttraumatische Belastungssymptome in verkehrs spezifischen Situationen, vor allem beim Autofahren. In Diskrepanz dazu ergibt sich jedoch aus den Akten , dass die Beschwerdeführerin selber wieder Auto fährt (vgl. E. 4.3.4) . Soweit schliesslich festgehalten wird, es bestehe eine bedrückte Stimmung als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Versi cherungen , handelt es sich um einen psychosozialen Faktor ,

was aus versiche rungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben hat .

E. 4.4 Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Konnte in der Vergangenheit ein teilweise erwähntes CRPS nicht bestätigt werden und ergaben sich mit Aus nahme der Syndesmoseruptur auch sonst keine strukturellen Veränderungen anlässlich der drei erlittenen Unfälle, ist auch vor dem Zeitpunkt der Begutach tung in der Begutachtungsstelle B.___ im März 2011 kein langandauernder relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einem Rentenanspruch führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG [mindestens einjährige Arbeitsunfä higkeit von 40 % ohne wesentlichen Unterbruch]).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf

und die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher vollum fänglich abzuweisen. 5. 5.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk.

E. 7 ATSG), wobei die versicherte Person bei einer (Rest)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf grund sätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Nachdem der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

- auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdeführerin behaften lassen will ( Urk. 1 S. 11ff.) - es für nicht nachvollziehbar bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 nicht mehr arbeitet, trotz dissoziativer Störung eine Restarbeitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 13/70/106) und berufliche Massnahmen für dringend indiziert hielt ( Urk. 13/70/109) sowie die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich grund sätzlich als zumutbar erachtete ( Urk. 13/70/109), würde sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ohnehin verbieten. Letztendlich sah sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

ausserstande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbindlich festzulegen ( Urk. 13/71/108), womit das Gutachten bereits aus dieser Sicht keine Entschei dungsgrundlage bilden könnte.

E. 11 ), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli zu gewähren. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3 5.3.1

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 5.3.2

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 17 ) machte Rechtsanwalt Peter Bol zli einen Aufwand von 8,75 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.--

sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 58.90 und damit insgesamt Fr. 2‘426.-- (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8,75 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 58.90 erscheinen als angemessen . Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (für Auf wendungen bis 31. Dezember 2014) respektive von Fr. 220.-- (für Aufwendun gen ab 1. Januar 2015) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘995.-- ( 6,8 Stunden à Fr. 200.-- und 1,9 Stunden à Fr. 220.--; inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

23. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1‘995.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01341 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

10. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ , seit dem Jahr 2002 als kaufmänni sche Angestellte bei der Y.___ erwerbstätig, stürzte am 28. Februar 2006 im Wohnzimmer und verdrehte sich dabei den linken Fuss (Schadenmeldung vom 8. März 2006, Urk. 13/2/132 ). Nachdem das Hyperex tensionstrauma zuerst konservativ behandelt worden war (Urk. 13/2/130 f. ), erfolgte im Z.___ bei Beschwerdepersistenz und einer diagnostizierten vorderen Syndesm osenruptur am 18. April 2006 deren operative Sanierung (Urk. 13/2/125 ). Am 6. Juni 2006 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 13/2/120 ).

Am 11. März 2006 wurde die Versicherte ausserdem in einen Auffahrunfall ver wickelt (Schadenmeldung vom 23. März 2006, Urk. 13/69/409 ; Polizeirapport vom 11. März 2006, Urk. 13/69/366 ff. ). Bei beklagten Nackenschmerzen und Schwindel wurde im A.___ eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 13/69/393 f. ).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

( SUVA ) trat auf beide Schaden fälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen ( Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen ).

Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit per Ende November 2006 (Urk. 13/12/6). 1.2

Am 29 . Januar 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die se zwei Unfallereignisse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 13 /1 , Urk. 13/9 ).

Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie wieder holt die Akten der SUVA

– welche bei persistierenden Beschwerden vor allem im Bereich des Rückens und der unteren linken Extremität diverse medi zinische Abklärungen tätigte ( siehe Sachverhalt UV.2014.00061) - beizog. 1.3

Am 12. Juli 2010 wurde die Versicherte in einen weiteren Auffahrunfall ver wickelt (Schadenmeldung vom 22. Juli 2010, Urk. 13/70/207 , Polizeirapport vom 19. August 2010, Urk. 13/70/160 ff. ). Die Versicherte zog sich dabei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zu (Urk. 13/70/199 ). Die SUVA trat auch auf diesen Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis tungen , insbesondere weiterhin Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/70/204 ). 1.4

Bei persistierenden Beschwerden liess d ie IV-Stelle die Versicherte am 16. März 2011 durch die B.___

polydi sziplinär ( neurologisch/ psychiatrisch/orthopädisch) begutachten (Gutachten vom

20. Mai 2011 , Urk. 13/45).

D ie SUVA veranlasste ausserdem eine Begutachtung in der MEDAS C.___ , wo die Versicherte

im Dezember 20 11 ebenfalls rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde (Expertise vom 17. April 2012 [Urk. 13/70/13-70 ]; psychiatrisches Teilgutachten vom 12. März 2012 [Urk. 13/70/90-113 ]; neurologisches Teilgutachten vom 21. Dezember 2011 [Urk. 13 / 70/72-87 ]). 1.5

Mit Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk. 13/71/5 f. ) stellte d ie SUVA ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 30. April 2013 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra che wies die SUVA mit Einsprachee ntscheid vom 3. Februar 2014 ab (Urk. 13/101 ). 1.6

Am 8. Mai 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein

vom

6. Mai 2013 bis 2. August 2013 dauerndes Belastbarkeitstraining ( Urk. 13/72, inkl. grossem Taggeld, Urk. 1 3/73). Da die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden , schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach Abschluss dieses Trainings wieder ab (Urk. 13/ 81, Urk. 13/84 ). 1.7

Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht beim behandelnden Arzt einge holt hatte (Urk. 13/95), stellte sie der Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 11. April 2014 (Urk. 13/112) mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 13/115, Urk. 13/122 ), woraufhin die IV-Stelle am

19. November 2014 (Urk. 2) wie angekündigt verfügte . 2.

Dagegen erhob X.___ am 23 . Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per Ablauf der Wartefrist eine ganze Rente zuzusprechen. Eventu aliter sei die Sache zwecks Einholung eines weiteren polydisziplinären medizi nischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Februar 2015 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1-1 37 ) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführe r in am 4 . März 2015 mitge teilt wurde (Urk. 14 ).

Am 5. März 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 15 , Urk. 1 6/1-2 ). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Februar 2014

abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00061). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das B.___ -Gutachten dafür, die bis herige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar. Objektivierbare Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Veränderungen würden keine mehr vorliegen. Im Vordergrund stehe ein subjektives Beschwerdebild, haupts ächlich ein chronischer Schmerz, welches jedoch zu keiner invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe

(Urk. 1, Urk. 12). 1.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vo r, auf das B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr der Beurtei lung der Gutachter der MEDAS C.___ zu folgen, wonach sie aufgrund einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdefüh rerin in der Begutachtungsstell e B.___ neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Mai 2011, Urk. 13/45). Die B.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass keine Diagnose vorliege, welche Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte habe. Als ohne Auswirkung auf diese Tätigkeit erachteten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/45/36 f.): - Zustand nach Sprunggelenkdistorsion links mit Bandverletzung, nach folgender Operation und vermutlich perioperativ aufgetretener Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis mit persistie render mässiger Allodynie , begrenzt auf diese Dermatome (neu rologisch und orthopädisch kein Hinweis für ein aktives oder abgelaufe nes CRPS), subjektiv erhebliche Bewegungsschmerzhaftigkeit und Minder belastbarkeit; - Episodische Migräne; - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Heckaufprall am 11. März 2006 und 12. Juli 2010, jeweils Bagatelltrauma QTF I/II, keine objektivierbaren Folgen; - Status nach Thoraxkontusion am 11. August 2002, keine Folgen; - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 ); - Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Tendenzen (ohne Krankheitswert).

Anamnestisch wurde im Wesentlichen festgehalten, im Anschluss an die Ope ra tion am linken Sprunggelenk im Jahr 2006 hätten weiterhin Schmerzen, insbe sondere im Bereich des Sprunggelenk es , sowie diffuse Missempf indungen

im Bereich des linken Beines persistiert, zusätzlich sei es zu einer Parästhesie und Berührungsüberempfindlichkeit mit brennendem Gefühl am Fussrist gekom men. Berührungsempfindlich sei auch das Areal unterhalb des Aussen knöchels sowie der Fusskante. Seit der Operation sei die Pronations- und Supinationsbewegung des Fusses stark einschränkt sowie die Fusshebung und senkung mässig limi tiert.

In Folge des Auffahrunfalls vom 11. März 2006 sei es sodann zu Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen gekommen, wobei sie bis heute unter solchen Beschwerden leide. Ausserdem sei es zu einer Sehstörung gekommen, wobei sie weiterhin Schwierigkeiten beim Betrachten von gewissen geometrischen Figuren habe und es teilweise zu Schwindelgefühlen komme.

Ausserdem sei en u ngefähr zwei Jahre nach der Operation des Sprunggelenkes auch zunehmend belastungsabhängige

Schmer zen am rechten Vorfuss

aufge treten . Das Gehen mit den zwei Unterarmgehhilfen sei dadurch noch mühsamer geworden. Parallel zu dem sich entwickelnden Vorfussschmerz rechts habe sich auch im inneren Kniebereich links ein zunehmender Schmerz entwickelt, wobei diese Schmerzen intermittierend seien.

Im Anschluss an den Auffahrunfall im Juli 2010 habe sie sodann ihre linke Kör perseite nicht mehr gespürt , es sei zu einer Halsstarre gekommen sowie zu stechenden Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes . Die

bereits

vor diesem Unfall aufgetretenen Kopfschmerz en sei en seither noch intensiver und bis jetzt anhaltend. Die Sehstörungen seien in etwa gleich

ausgeprägt wie nach dem ersten Unfallerei g n is. Die Sensibilitätsminderung des linken Armes se i mittler weile weitgehend regrediert, es persistiere jedoch immer noch eine leichte Kraftminderung der linken Hand. Seit Ende 2010 bestünden sodann auch Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes, wahrscheinlich infolge Überlastung bei fortgesetztem Benützen der Unterarmge h hilfen (Urk. 13 / 45/23 25).

Der neurologische Gutachter Dr . med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt nach durchgeführten Untersuchungen dafür, im Areal des Nervus

suralis

bestünden Sensibilitätsstörungen , was möglicherweise durch die

am seitlich en distalen Unterschenkel

liegende Operationsnarbe begründet sei . Ein Tinelzeichen sei jedoch nicht nachweisbar gewesen . Ausserdem bestehe eine Hypästhesie auch im Areal des Nervus

peronaeus

superficialis

am Fussrücken, betont für die la teralen Astbereic he . Es sei jedoch schwierig einzuschätzen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen objektivierbar seien. Einerseits werde eine massivste Allodynie

im Bereich des Fussrücken s und des seitlichen Fussbereich s angegeben , bei unbemerkter Berührung scheine diese Allodynie jedoch nicht in dieser Heftigkei t zu bestehen . Beim Anziehen von Strümpfen und Schuhen sei es offensichtlich nicht hinderlich.

Auch nicht nachvollziehbar sei die hochgradig angegebene Schwäche bei der Fusssenkung und Zehensen kung , zumal aufgrund des neurologischen Befund es keine Einschränkung der Tibialisfunktion plausibel und der Achillessehnenreflex bestens auslösbar sei. Eine Schädigung des Nervus

tibialis

im proximalen Bereich sei damit auch sehr unwahrscheinlich, eine Sensibilitätsstörung an der Fusssohle, was bei einer Schädigung des Tibialis zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht angegeben worden und zentrale Störungen lägen nicht vor. Somit sei auch das Phänomen der anscheinenden Fusssenkerparese nicht objektivierbar zu begründen.

Auch die seit dem Auffahrunfall im Jahr 2006 beklagten generalisierten Rücken schmerzen seien in dieser Intensität sodann organisch nicht objektivier bar. Selbst die sanfteste Berührung an der Cutis der Halswirbelsäule füh r e zu einer teilweise bereits antizipierten Abwehrreaktion und Selbstlimitierung jeg licher Kopfbewe gungen. Dabei würden zum Teil auch leiden d die Augen geschlossen und mimisch eine hochgradige Schmerzempfindlichkeit aus ge drückt. Dies kontrastie re zu der unbemerkt zu beobac h tenden normalen Beweg lichkeit der Halswirbelsäule. B ei Kontrollen im Rahmen von Ablenkungs mass nahmen sei diese Schmerzh aftigkeit nicht feststellbar . Auch in der Lumbal zone werde bereits bei einer sanften Perkussion der üppige re n kutanen Weich teile - somit alleine durch die Erschütterung des Fettgewebes - eine Schmerzhaftigkeit ange geben. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Anziehen von Schuhen und Strümpfen im Sitzen sei im Kontrast hierzu allerdings nicht wesentlich einge schränkt. Neurologische Hinweise für eine Wurzelreizsymptomatik oder senso motorische Ausfallmuster ergäben sich ansonsten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten . Bezüglich den Kopfschmerzen stütze sich die Diagnose auf anamne s tische Angaben (Urk. 13/45/30).

Anzumerken sei, dass keine Hinweise für das Vor liegen einer Sudeck-Dystro phie im Bereich des linken Fuss es vorliegen würden. Die Schmerzsymptomatik sei fokal begrenzt, die Symptome würden sich auf ein Nervensegment beziehen und vasomotorische und sudomo tor ische Veränderungen beziehungsweise

Hauttrophik veränderungen sei en nicht zu erkennen. Demgemäss seien die dif ferentialdiagnostischen Überlegungen im Dossier nicht zu stützen.

Sodann sei die von der Beschwerdeführerin beschriebene visuelle Störung im Z.___ im Mai 2006 intensiv abgeklärt worden, wobei sich unauffällige Befunde ergeben hätten . Auch in der E.___

hätten sich im Juni 2006 keine pathologischen Befunde gezeigt (Urk. 13/45/31).

Gutachter Dr. D.___ kam zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht ledig lich ein Zustand nach Sprunggelenksdistorsion und Bandverletzung mit nach folgender Operation sowie eine vermu tlich perioperativ aufgetretene Schädi gung des Nervus

suralis und Nervus

peronaeus

superficialis

diagnostiziert werden könne. Die angegebene Allodynie erscheine zwar wahrscheinlich, nicht aber die angegeben e hochgradige Schmerzintensität. Diverse Inkonsistenzen der Befunde würden eher auf eine zusätzliche Ausgestaltung der Beschwerden hin deuten. Aufgrund der Beschwerden seien Tätigkeiten im Stehen und Gehen möglichst zu vermeiden, wobei die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte jedoch vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/45/31).

Auch der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie, kam nach durchgeführter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Er hielt dafür, d er Umfang und die Intensität der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen zervikalen Beschwerden seien anatomisch nicht erklärbar. Bei den nicht befriedigend erklärbaren Beschwerden am linken Fuss riet er zu einer Schonung im Sinne des Vermeidens von stehenden Tätig keiten. Aus orthopädischer Sicht könne sodann keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin verwendeten Unterarmgehstützen und der links getra genen Handgelenksorthese eruiert werden. Es bestehe der Verdacht einer Selbst limitierung mit demonstrativem Ausdrucksverhalten im Hinblick auf orthopä disch nicht pathomorphologisch zuordenbaren Beschwerden (Urk. 13/45/34 f. ).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam schliesslich zum Schluss, dass keine Symptome vorgelegen hätten, welche für eine depressive Erkrankung oder eine hirnorganische Verän derung sprechen würden. Ob eine Schmerzverarbeit ung sstörung in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form bestehe, habe durch die psychiatrische Untersuchung nicht belegt werden können. Ein Leidensdruck sei nicht erkenn bar gewesen. Das Vorbringen der Klagen habe kein sicheres Gefühl des Betrof fenseins entstehen lassen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kon zentrationsstörungen hätten bei der viele Stunden dauernden Untersuchung kein Ermüdungsgefühl erkennen lassen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 13/45/36).

In der gemeinsamen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die beklagte Allodynie zur Verwechslung und zu einer Diskussion über das Vorlie gen eines CRPS Anlass gegeben habe . Diese Diagnose sei aus ihrer Sicht jedoch weitgehend auszuschliessen. Hinsichtlich der beklagten zervikalen und lumba len Beschwerden hätten sodann weder auf orthopädischem noch neurologi schem Fachgebiet Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erhoben werden können. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/45/37). Ihre Beurteilung habe mit Sicherheit ab Datum der Begutachtung Gültigkeit. Die retrospektive Bewertung erscheine nicht ausreichend valide möglich, da häufig die Fehlannahme eines CRPS zur Diskussion gestanden habe, welche s jedoch nicht bestätigt werden könne (Urk. 13/45/40). 4. 4.1

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin gestützt auf das B.___ -Gutachten zu Recht davon ausge hen , dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte vollständig arbeitsfähig ist. 4.2

So kamen die B.___ -Gutachter nach umfangreichen Abklärungen und unter Berücksichtigung der Vorakten zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine relevanten Befunde vorliegend würden , welche die beklagten Bes chwerden zu erklären vermöchten und attestierten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürot ätigkeit.

Dass sie das Vorliegen eines CRPS verneinten und auch in der Vergangenheit als nicht genügend ausgewiesen erachteten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13/52/4, siehe auch Kritik diesbezüglich ihres behan delnden Arztes Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Urk. 16/1) nicht zu beanstanden. So hatten auch die Gutachter der MEDAS C.___

dafürgehalten , dass das Vorliegen einer Sudeckdystrophie (CRPS Typ I) mit Blick auf die Aktenlage lediglich möglich , jedoch nicht gesichert sei , der aktu elle klinische Befund gegen eine Sudeckdystrophie spreche und das Vorliegen eines CRPS Typ II lediglich als Verdachtsdiagnose festgehalten werden könne (Urk. 13/70/58 f.). Auch die Gutachter der MEDAS C.___ kamen denn zum Schluss, dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde vor liegen würden und dass aus rheumatologischer-neurologischer Sicht die ange stammte Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 13/70/61-62).

Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten der B.___ anderweitig kritisiert ( Urk. 15, Urk. 16/1), vermag sie mit ihren Vorbringen ebenso wenig durchzu dringen. Weder führt die Tatsache, dass nicht Dr. H.___ sondern der behan delnde Neurologe Dr. I.___ im Anschluss an das Unfallereignis vom 1 1. März 2006 die von ihm genannte Hemihypästhesie als funktionell beurteilte (vgl. Urk. 13/45/34; auf S. 31 des Gutachtens wird demgegenüber korrekt auf Dr. I.___ verwiesen) zur Unverwertbarkeit des orthopädischen Teilgutach tens , noch geben die Berichte des Dr. H.___ Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Übereinstimmend mit der Aktenlage vermochte auch Dr. H.___

keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde zu erheben, sondern stützte seine Beurteilung

- wonach eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer ausgedehnten Schmerzsymptomatik vorliege (Urk. 13/ 95 ) - primär auf die subjektive Beschwerdes childerungen der Beschwerdeführerin. S etzte er sich dabei jedoch weder mit den festgestellten Inkonsistenzen bei den Schmerz angaben (siehe hierzu Bericht der J.___ vom 22. November 2010 [Urk. 13 / 70/142 f. ], Gutachten MEDAS C.___ [Urk. 13/ 70/54-55], B.___ -Gutachten [Urk. 13/45/28]) noch mit der in der Vergangenheit festge stellte n Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin z um Schmerzmittelgebrauch und dem dazu divergierenden Resultat der Schmerz mittelkontrolle (vgl. Urk. 13/45/31 f. mit Verweis auf Urk. 1 3 / 69/234 ff. ) aus einander (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.4) , sondern hielt vielmehr

in Ver kennung der Aktenlage dafür, mit Ausnahme im neurologischen Teilgutachten der B.___ werde nirgendwo erwähnt , dass das Verhalten der Beschwerdeführe rin unter Ablenkung anders als bei den Testungen gewesen sei (Urk. 16/1 S. 2), vermag seine Beurteilung von vorneherein nicht zu überzeugen. 4.3 4.3.1

Dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung der B.___ -Gutachter folgend sodann auch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht ausge wiesen erachtete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der psychiatrische Gut achter Dr. G.___

tätigte umfassende Untersuchungen, setzte sich mit den Vorakten auseinander, und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise. So erachtete er eine Schmerzverarbeitungsstörung angesichts der Inkonsistenzen

als nicht ausgewiesen und einen Leidensdruck als nicht erkennbar. Auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Konzentrationsstö run gen konnten bei der mehrere Stunden dauernden Untersuchung nicht fest gestellt werden (E. 3) . Damit in Übereinstimmung hatte auch Psychiater Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der SUVA im August 2008 untersucht hatte, festgestellt, dass die kognitiven Basisfunktionen vollständig intakt gewesen seien ( Urk. 13/69/2 22 ) und auch anlässlich des

Assessement s in der J.___ vom November 2010 ergaben sich keine rlei Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses, der Konz entration oder der Kognition ( Urk. 13/70/139 ).

Soweit die Beschwerdeführerin demnach bemängelt, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie unter starken Konzentrationsproblemen leide, sehr vergesslich sei und oft bei einem Gespräch den Faden verliere (Urk. 13/52/4), kann ihr angesichts dieser Aktenlage nicht gefolgt werden . 4.3.2

Von der Beurteilung der B.___ -Gutachter abweichend

hielt der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ , Dr. med. L.___ , FMH Psychiat rie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin am

22. Dezember 2011 im Auf trag der SUVA

psychiatrisch untersucht

hatte, dafür , die Beschwerdefüh rerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F54.41) .

Sie sei

a ufgrund der Schmerzerkrankung in ihrer Belastbarkeit ein geschränkt und eigne sich aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung nicht für körperlich belastende Arbeiten . Das subjektive Erleben der Beschwerdefüh rerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der dissoziativen Störung grösstenteils erklärt werden. Die Beschwerdeführerin – we lche über sehr gute persönliche Ressourcen (gute Schuldbildung, verbal begabt) verfüge – sei i m aktuellen psychischen Zustand im ersten Arbeitsmarkt zwar nicht vermittelbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass trotz der dissozi ativen Störung eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, die nach erfolgter Reha bilitation im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Berufliche Massnahmen seien dringend indiziert. Eine Tätigkeit im k aufmännischen Berufsfeld wäre grund sätzlich zumutbar (Urk. 13/70/106, 109). 4.3.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Fol gen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genom men und eine neue Basis für die Beurteilung somato former Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beur teilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessli che Berücksichtigung der Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung und objektiv ierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenanspre chenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad (E.

4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „fun ktioneller Schweregrad" - Komplex „G esundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – r esistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, pe rsönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck .

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines re ntenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.3.4

Selbst wenn der Beurteilung des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS C.___ folgend davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin leide unter einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer chronischen Schmerz störung , könnte vorliegend

– gestützt auf die neue bundesgerichtliche Recht sprechung (E. 4.3.3) - ei ne Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden .

Was die Kategorie funktioneller Schweregrad respektive den Komplex Gesund heitsschädigung betrifft, ergeben sich div erse Hinweise auf Inkonsistenzen . So war der Medikamentenspiegel für Paracetamol und Tramadol anlässlich der durchgeführten Labordiagnostik im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Juli 2008 bei Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH, unterhalb der Nachweisgrenze, obwohl die Beschwerdeführerin in Diskrepanz dazu angegeben hatte , aufgrund der Schmerzen seit zwei Jahren täglich Tramal und Dafalgan zu sich zu nehme n , weshalb Dr. M.___

differentialdiagnostisch persönlichkeitsbedingte motivationelle Elemente diskutierte und dafürhielt, dieser Befund sei nur durch eine Nichteinnahme zu erklären ( Urk. 13/69/236 f. ; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3). Mehrfach dokumentiert sind sodann Diskrepanzen zwischen dem Ver halten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung und dem Verhalten in unbeobachteten Zustand: So berichteten die Ärzte der J.___ nach durchgeführtem Assessement im November 2010 über eine Diskrepanz zwischen dem Gehtempo

im Rahmen der Testung und beim spontanen Gehen ( Urk. 13/70/143 ).

I m rheumatologischen Teil des Gutachten s der MEDAS C.___ wurde über eine spontane fast vollständige Elevation der Arme beim Auskleiden berichtet, währen d dem bei der klinischen Untersuchung erhebliche Schmerzen bekundet worden seien (Urk. 13/70/54) , sowie über Inkonsistenzen bei den Angaben bezüglich Druckschmerzen im Bereich des linken Fusse s

bei unbemerkten Berührungen (Urk. 13/70/55). Der neurologische Gutachter der Begutachtungsstelle B.___

notierte

sodann , die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich bei unbemerkter Beobachtung nicht verifizieren lassen und bei unbemerkter Kontrolle seien Berührungen (im lum balen Bereich sowie im Bereich

des linken Fusses) im Gegensatz zur Situation anlässlich der Untersuchung durchaus toleriert worden (Urk. 13/45/28). Es wurde denn auch über eine Diskrepanz zwischen der demonstrierten ausge prägten Schonung des betroffenen linken Beines und der deutlichen Beschwie lung am linken Fuss berichtet ( Urk. 13/70/143 ) und die B.___ Gutachter konn ten keine Atrophisi erung der Fussmuskulatur (Urk. 13/45/29) resp. der Ober- und Unterschenkelmuskulatur feststellen (Urk. 13/45/33 ). Schliesslich zeigte sich die Beschwerdeführerin in diversen Untersuchungssituationen kaum schmerzge plagt ( Urk. 13/69/237; Urk. 13/69/203; Urk. 13/70/41), sah sich der psychiatri sche Gutachter der MEDAS veranlasst, eine Aggravation zu diskutieren ( Urk. 13/70/105) und wurde wiederholt über eine fragliche Therapiemotivation und eine schlechte Compliance berichtet ( vgl. u.a. Urk. 13/70/134 ff. , Urk. 13/71/226 f. , Urk. 13/71/212 f. , Urk. 13/69/264 f. ). Bereits aufgrund dieser Gegebenheiten würde sich die Annahme einer relevanten Gesundheits beein trächtigung verbieten (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Ressourcen verfügt. So unternimmt

sie wiederholt mehrwöchige

Reisen nach N.___ zu ihrer Familie (Urk. 1 3 / 69/357 , Urk. 13/69/331 , Urk. 13/71/172, Urk. 13/70/156 ), fährt selber Auto (Urk. 13/71/172 , Urk. 13/70/92 ) , trifft sich mit Familie und Freun den und pflegt diverse Kontakte (Urk. 13 / 70/204 , Urk. 13/70/93 ; vgl. dazu auch die Einschätzung des Psychiaters der MEDAS, wonach die Beschwerdeführerin über sehr gute persönliche Ressourcen verfügt: Urk. 13/70/106) .

Bei dieser Sachlage k ö nn te

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht als ausgewiesen erachtet werden , weshalb eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen Somatisierungsstörung resp. einer dissoziativen Bewegungsstörung vorliegend ausser Betracht fallen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren nicht darauf abzustellen ist, ob eine Person auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, sondern einzig dem Umstand Rechnung zu tragen ist, inwieweit einer versicherten Person eine Tätigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist ( Art. 7 ATSG), wobei die versicherte Person bei einer (Rest)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf grund sätzlich auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Nachdem der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

- auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdeführerin behaften lassen will ( Urk. 1 S. 11ff.) - es für nicht nachvollziehbar bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 nicht mehr arbeitet, trotz dissoziativer Störung eine Restarbeitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 13/70/106) und berufliche Massnahmen für dringend indiziert hielt ( Urk. 13/70/109) sowie die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich grund sätzlich als zumutbar erachtete ( Urk. 13/70/109), würde sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ohnehin verbieten. Letztendlich sah sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___

ausserstande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbindlich festzulegen ( Urk. 13/71/108), womit das Gutachten bereits aus dieser Sicht keine Entschei dungsgrundlage bilden könnte. 4.3.5

Soweit die behandelnde Ps ychotherapeutin lic . phil. O.___ , Fach psy c hologin für Psychotherapie FSP, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2013 in Behandlung steht (Urk. 13/121/1) resp. die delegierenden Fachärzte für Psychiatrie in den Berichten vom 10. Juni 2014 (Urk. 13/121) und 10. Dezember 2014 (Urk. 3) dafürhielten, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Anpassungsstö rung (ICD-10 F43.23) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) , vermag dies die

Beurteilung der B.___ -Gutachter ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal in diesen Berichten hauptsächlich auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abgestellt wird und keine Auseinandersetzung mit den fest gestellten Inkonsistenzen stattfindet. So wird denn auch als Befund festgehal ten, es bestünden deutliche posttraumatische Belastungssymptome in verkehrs spezifischen Situationen, vor allem beim Autofahren. In Diskrepanz dazu ergibt sich jedoch aus den Akten , dass die Beschwerdeführerin selber wieder Auto fährt (vgl. E. 4.3.4) . Soweit schliesslich festgehalten wird, es bestehe eine bedrückte Stimmung als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Versi cherungen , handelt es sich um einen psychosozialen Faktor ,

was aus versiche rungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben hat . 4.4

Zusammenfassend besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Konnte in der Vergangenheit ein teilweise erwähntes CRPS nicht bestätigt werden und ergaben sich mit Aus nahme der Syndesmoseruptur auch sonst keine strukturellen Veränderungen anlässlich der drei erlittenen Unfälle, ist auch vor dem Zeitpunkt der Begutach tung in der Begutachtungsstelle B.___ im März 2011 kein langandauernder relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einem Rentenanspruch führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG [mindestens einjährige Arbeitsunfä higkeit von 40 % ohne wesentlichen Unterbruch]).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf

und die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher vollum fänglich abzuweisen. 5. 5.1

Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 11 ), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli zu gewähren. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3 5.3.1

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 5.3.2

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 17 ) machte Rechtsanwalt Peter Bol zli einen Aufwand von 8,75 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.--

sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 58.90 und damit insgesamt Fr. 2‘426.-- (inkl. MWSt ) geltend. Der Zeitaufwand von 8,75 Stunden sowie die Barauslagen von Fr. 58.90 erscheinen als angemessen . Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich jedoch nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (für Auf wendungen bis 31. Dezember 2014) respektive von Fr. 220.-- (für Aufwendun gen ab 1. Januar 2015) in Anwendung zu bringen. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘995.-- ( 6,8 Stunden à Fr. 200.-- und 1,9 Stunden à Fr. 220.--; inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Bolzli verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

23. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1‘995.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler