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UV.2014.00057

Kniedistorsion bei der Arbeit; vorbestehende Gonarthrose; muskuläre Restsymptomatik nach der Distorsion; status quo ante vel sine erreicht.

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1952, arbeitete seit 1. Oktober 2012 im Zwischenver dienst bei der Z.___ AG und wurde als Maler einge setzt; in dieser Eigen schaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/4, Urk. 13/13) . Am 7.

November 2012 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle von einer Leiter und erlitt eine Prellung des rechten Knies (Urk. 13/ 4).

Er wurde am selben Tag im Spital A.___

untersucht, wo ein Verdacht auf Überdeh nung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts diagnostiziert und ihm Analgesie verord net wurde (Urk. 13/11) . Die Ärzte des Spitals A.___ attestierten dem Versicherten

vo m 7.

bis 14. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/ 1, Urk.

13/ 11).

Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- sowie aufgrund der attes tierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 13/ 1-2, Urk. 13/ 10-12). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, schrieb diesen noch bis 9. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Urk.

13/10, Urk.

13/12).

Daraufhin stellte die SUVA ihre Leistungen formlos ein.

Am 10.

Dezem ber 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er beim Sturz von der Leiter am

7. Novem ber 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk.

13/ 13). 1.2

Ab 2 3. April 2013 war

X.___

im Rahmen eines weiteren

Zwischenver dienst es bei der C.___ AG

tätig und wurde für temporäre Einsätze als Maler ver mittelt; er war wiederum bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk.

12/ 1, Urk. 12/10) . Am 2 9. April 2013 verdrehte er sich bei der Arbeit auf einer Bau stelle das rechte Knie (Urk. 12/ 1). Der Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital A.___, wo eine Kniedistorsion rechts diagnos tiziert wurde (Urk. 12/ 13). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 2 9. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung und am 8.

Mai 2013 eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (Urk.

12/ 17-18).

Die zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 24. Mai 2013 (Urk. 12/12). Die SUVA ver anlasste die Unter suchung durch Dr.

med. D.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, E.___, vom 3 0. Juli 2013 (Urk.

12/ 37).

X.___ be fand sich vom 2.

September bis 8. Oktober 2013 zur statio nären Rehabilitation in der Klinik F.___ (Urk. 12/ 52).

Mit Schreiben vom

8. Oktober 2013 stellte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen per 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete seit 1. Oktober 2012 im Zwischenver dienst bei der Z.___ AG und wurde als Maler einge setzt; in dieser Eigen schaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/4, Urk. 13/13) . Am 7.

November 2012 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle von einer Leiter und erlitt eine Prellung des rechten Knies (Urk. 13/ 4).

Er wurde am selben Tag im Spital A.___

untersucht, wo ein Verdacht auf Überdeh nung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts diagnostiziert und ihm Analgesie verord net wurde (Urk. 13/11) . Die Ärzte des Spitals A.___ attestierten dem Versicherten

vo m 7.

bis 14. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/ 1, Urk.

13/ 11).

Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- sowie aufgrund der attes tierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 13/ 1-2, Urk. 13/ 10-12). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, schrieb diesen noch bis 9. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Urk.

13/10, Urk.

13/12).

Daraufhin stellte die SUVA ihre Leistungen formlos ein.

Am 10.

Dezem ber 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er beim Sturz von der Leiter am

7. Novem ber 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk.

13/ 13).

E. 2 9. April 2013 verdrehte er sich bei der Arbeit auf einer Bau stelle das rechte Knie (Urk. 12/ 1). Der Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital A.___, wo eine Kniedistorsion rechts diagnos tiziert wurde (Urk. 12/ 13). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 2 9. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung und am 8.

Mai 2013 eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (Urk.

12/ 17-18).

Die zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 24. Mai 2013 (Urk. 12/12). Die SUVA ver anlasste die Unter suchung durch Dr.

med. D.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, E.___, vom 3 0. Juli 2013 (Urk.

12/ 37).

X.___ be fand sich vom 2.

September bis 8. Oktober 2013 zur statio nären Rehabilitation in der Klinik F.___ (Urk. 12/ 52).

Mit Schreiben vom

8. Oktober 2013 stellte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen per 2

Dispositiv
  1. Oktober 2010 in Aussicht ( Urk.  12/ 50). Mit Schreiben vom 1
  2. Oktober 2013 nahm Dr.  B.___ dazu Stel lung ( Urk.  12/ 54). Die SUVA legte das Dossier am 25. Oktober 2013 ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Urk.   12/ 56) und verfügte hernach am 29.   Oktober 2013 die Leistungsein stellung per 21.   Oktober 2013 ( Urk.  12/ 57 ). Dagegen erhob X.___ am 26. November 2013 Einsprache ( Urk.  12/ 63 S. 6). Am
  3. Januar 2014 liess er die Einsprachebegründung (Urk. 12/66 S. 1-2) und den Bericht der Orthopädie der G.___ vom
  4. Dezember 2013 (Urk. 12/66 S. 3-4) einreichen . Mit Einspracheentscheid vom 3
  5. Januar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab ( Urk.  2).
  6. Dagegen erhob X.___ am
  7. März 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einsprachee ntscheid vom 3
  8. Januar 2014 sei aufzuheben. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch ab dem 2
  9. Oktober 2013 zu prüfen ( Urk.  1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2
  10. März 2014 ( Urk.  6) den Bericht der Rheumatologie der G.___ vom 1
  11. Februar 2014 (Urk.   7/1) sowie das Schreiben von Dr.  B.___ vom
  12. März 2014 ( Urk.  7/2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. Mai 20 14 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  12/1-76, Urk.  13/1-13]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
  14. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14).
  15. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Gemäss Art.  6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs.  1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs.  2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs.  3). 1.2      1.2.1      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).           Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2      Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2
  17. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1
  18. März 2014 E.   2.3.1 mit Hinweisen).      Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.  36 Abs.  1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.  10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1
  19. März 2014 E. 2.3.2). 1.3      Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V  177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).      Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4      Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schä digungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:      a.      Knochenbrüche; b.      Verrenkungen von Gelenken;      c.      Meniskusrisse; d.      Muskelrisse; e.      Muskelzerrungen; f.      Sehnenrisse; g.      Bandläsionen; h.      Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.5 1.5.1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V  351 E. 3a, 122 V 157 E.   1c). 1.5.2      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.  572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.   1c).
  20. 5.3      Fachmedizinische Stellungnahmen der F.___ sind, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art.  44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4).
  21. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2
  22. Oktober 2013 eingestellt hat. Hierbei ist entscheidend, ob die nach die sem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäqua ten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom
  23. November 2012 und 2
  24. April 2013 stehen. 2.2      Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes vom 7. Januar 2014 seien die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf das Ereignis vom
  25. April 2013 zurückzuführen. Mit ihm sei davon auszugehen, dass die baga telläre Kniedistorsion ohne strukturelle Läsi on lediglich zu einer vorüberge hen den Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt habe. Daran vermöge auch der ins Recht gelegte Bericht der G.___ vom 9. De zember 2013, wonach eine muskuläre Dysbalance m it ausgeprägter Atrophie des Muskulus Vastus medialis vorliege, nichts zu ändern, könne doch diesem Be richt ebenfalls keine eindeutige Unfallfolge entnommen werden, auch nicht in Form einer richtungsgebenden Verschlimmerung. Die Versicherungs leistun gen seien zu Recht per 21. Oktober 2013 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4). 2.3      Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er am 7. November 2012 bereits einen Unfall erlitten habe ( Urk.  1 S. 2). Es müsse noch abgeklärt werden, welche Verletzungen er sich beim Unfall vom
  26. November 2012 zugezogen habe, um auszuschliessen, ob die Gonarthro se allenfalls mit diesem Ereignis in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe. Es könne auch ein Rückfall oder eine Spätfolge zum ersten Unfall vor liegen, für welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls leistungspflichtig wäre. Der im Bericht der G.___ diagnostizierte Quadrizepssehnenriss respek tive die daraus resultierende Muskelatrophie sei eine Folge des zweiten Un falls vom 29. April 2013 ( Urk.  1 S. 3).
  27. 3. 1      Im „Arztzeugnis UVG“ vom 2
  28. November 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ einen Verdacht auf Überdehnung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts. Das rechte Knie sei geschwollen und überwärmt ge wesen, mit wenig Erguss D er Bewegungsumfang sei schmerzbedingt einge schränkt gewesen mit Schmerzen über dem Ligamentum collaterale mediale . Bei der Röntgenuntersuchung seien keine ossären Läsionen sichtbar geworden (Urk.   13/11) .      Die Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom
  29. November 2012 ergab eine moderate Gonarthrose, medialbetont mit Gelenkspaltverschmälerung, osteophy täre Ausziehungen und minimale Irregularitäten der knöchernen gelenkseitigen Oberflächen; ebenso moderate retropatelläre Arthrosezeichen (wiedergegeben im Bericht der G.___ vom
  30. Dezember 2013 [ Urk.  1 2/66 S. 4]). 3.2
  31. 2.1      Bei der Untersuchung im Spital A.___ vom 2
  32. April 2013 war das rechte Knie des Beschwerdeführers druckdolent über der Patella mit fraglichen Menis kuszeichen ( Urk.  12/13).      Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung zeigte keine frische ossäre Läsion und kein en Gelenkserguss, jedoch eine medial betonte Femoro tib i al arthrose sowie eine Femoropatellararthrose ( Urk.  12/17).      Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Kniedistorsion rechts und attestierten dem Beschwerdeführer von 29. April bis 6 . Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  12/11 S. 2 , Urk.  12/13).      Die MRI-Untersuchung des rechten Knies im Spital A.___ vom
  33. Mai 2013 zeigte gemäss der Beurteilung der Ärzte dieses Spitals eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose, eine mucoide Degeneration des Innenmeniscus mit akutem auf chronischem Einriss der freien lamellären Kante am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn , ein postkontusionelles Knochenmarksödem im medialen Femurcondylus sowie eine höhergradige Chondropathie femoral be tont mit Knorpeldefekt zentral und chronisch osteochondralen Läsionen anterior ( Urk.  12/18).      Bei der Untersuchung vom 1
  34. Mai 2013 ( Urk.  12/23 S. 1) erhoben die Ärzte des Spitals A.___ den folgenden Befund (Lokalstatus Knie rechts): „Integument intakt, keine Rötung, kein Hämatom, leichte Schwellung über der Patella me dialseits . Druck dolenz über dem medialen Gelenkspalt und weiter proximal im Bereich der Muskulatur sowie superior der Patella. Kaum Erguss palpabel. Lachmann ohne verlängerten Weg und mit sattem Anschlag. Steinmann I po si tiv bei Aussenrotation über dem medialen Gelenkspalt. Flexion schmerz be dingt eingeschränkt auf ca. 90°. Seitenbänder stabil. pDMS intakt.“ Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/11 S.  1).
  35. 2.2      SUVA-Kreisarzt Prof. Dr.  med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie FMH, führte am 1
  36. Juni 2013 aus, dass die Kniebeschwerden nicht nur auf das Ereignis vom 2
  37. April 2013 , sondern auch auf die vorbestehende Degeneration der Gelenkfläche und des Innenmeniskus zurückzuführen seien . Momentan könne noch nicht beurteilt werden, ab wann wieder mit einer Teil- oder einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne ( Urk.  12/20).      Am 2
  38. Juni 2013 hielt SUVA-Kreisärztin Dr.  med. I.___ fest, dass mit dem Innenmeniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Sicher lich spiele auch die Arthrose eine Rolle bei den Beschwerden ( Urk.  12/24). 3.2.3      Die Sonographie-Untersuchung im Spital A.___ vom 2
  39. Juni 2013 zeigte keine Hinweise auf einen Muskelriss oder eine Muskelverletzung oder eine Flüssigkeitsansammlung im Sinne eines Hämatoms in der Muskulatur und in den Weichteilen suprapatellär rechts am distalen medialen Oberschenkel, jedoch fortgeschrittene degenerative Verän derungen im rechten Knie ( Urk.  12/36) . 3.2.4      Dr.  D.___ stellte am 3
  40. Juli 2013 die Diagnose Restbeschwerden Vastus media lis nach Muskelriss ( Urk.  12/ 37 S. 3 ). Das MRI vom
  41. Mai 2013 habe die Arthrose mit etwas Akti vierung, bezeichnet durch Knochenmarksödeme im medialen Femurkondyl , be stätigt . Es habe keine Meniskusrissbildung, jedoch eine deutlich ausgeprägte Bakerzyste – welche im Bericht (des Spitals A.___ ) nicht erwähnt werde – sowie ein Ödem im Vastus medialis -Bereich im Sinne einer Zerrung bestanden ( Urk.  12/37 S. 2). Klinisch zeige sich eine rein muskuläre Restsymptomatik bei deutlicher Atrophie des rechten Beines im Ver gleich zu links. Therapeutisch sollte diese Muskelfaserläsion eigentlich schon längst abgeheilt sein. Mit Dehnen und Triggern dieser Region sei eine Verbes serung zu erreichen. Die Bandagierung sei im Moment sicher noch sinn voll . Erstaunlicherweise handle es sich klinisch nicht um eine aktivierte Go narthrose, das Knie sei im Moment sehr ruhig und asymptomatisch. Die Arbeitsfähigkeit als Maler sei im jetzigen Zustand nicht gegeben ( Urk.  12/37 S.   3). 3.2.5      Im Zwischenbericht vom 1
  42. September 2013 führten die Ärzte des Spitals A.___ die Diagnose Kniedistorsion rechts vom 2
  43. April 2013 mit/bei diffuser Chond r opathie , degenerative Veränderung der Meniski und Verdacht auf chro nisch degenerative Partialruptur des vorderen Kreuzbandes an ( Urk.  12/47 S. 2).
  44. 2.6      Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom
  45. Oktober 2013 sind die Diag nosen Kniedistorsion rechts nach Unfall vom 2
  46. April 2013 , anamnestisch Kniedistorsion rechts nach (anamne stisch ) Unfall von November 2012 , koronare Zweiasterkrankung , arte rielle Hypertonie, medikamentös behandelt, Adipos it as Grad I sowie Dyslipidämie zu entnehmen ( Urk.  12/52 S. 1). Die Ärzte de r Klinik F.___ hielten fest, gut fünf Monate nach Kniedistorsion rechts bei vorbestehender mittelgradiger, medial betonter Gonarthrose lasse sich das Aus mass der phy sischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung (intermittierend leichte Reizknie-Symp tomatik) und bildgebenden Abklärungen ( postkontusionelles Knochenmarks ödem ) sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht noch erklären. Aus medizi nisch-rehabili t a tiver Sicht sei davon auszugehen, dass die distorsionsbedingte muskuläre Restsymp tomatik in den nächsten Wochen weiter abklingen werde. Vorbehalten bleibe der Einfluss der unfallfremden arthrotischen Veränderungen im rechten Knie. Diesbezüglich sei eine diätetische Gewichtsreduktion anzustre ben ( Urk.  12/52 S.   3). Die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler sowie alle anderen beruf lichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus rein unfall kausaler Sicht (Kniedistorsion rechts vor 5 Monate n) weiter ganztags zumutbar. Aus unfall fremder Sicht (vorbestehende Gonarthrose rechts) sei die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 12/52 S. 2). 3.2.7      Dr.  B.___ führte am 1
  47. Oktober 2013 aus, die bestehenden Kniebe schwerden des Beschwerdeführers seien auf den Unfall von 2
  48. April 2013 zurückzuführen und hätten nicht mit einer vorbestehenden Gonarthrose zu tun. Bei der Untersu chung vom
  49. Oktober 2013 hätten keine Kniebeschwerden pro voziert werden können, die etwas mit der Gonarthrose oder einer Meniskus läsion zu tun hätten. Hingegen klage der Beschwerdeführer über Weichteil schmerzen medial oberhalb der rechten Patella, wo bei ausgestrecktem Bein im distalen Anteil des Muskulus Vastus medialis eine schmerzhafte knotige Ver dickung palpiert werden könne. Beim Beugen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in diesem Bereich , die Resistenz lasse sich jedoch in gebeugter Stellung nicht mehr ertasten ( Urk.  12/54).
  50. 2.8      Die Ärzte der G.___ diagnostizierten im Bericht vom
  51. Dezember 2013 eine muskuläre Dysbalance und ausgeprägte Atrophie des Muskulus Vastus medialis bei Status nach Kniedistorsion/-kontusion im November 2012 und April 2013 ( Urk.  12/65 S. 1 , Urk.  3/3 S. 1 ). Es liege eine erhebliche mus ku läre Dysbalance sowie Atrophie des Muskulus Vastus medialis vor. Die MRI-Untersuchung (vom
  52. Mai 2013) suggeriere ein e alte Partialruptur der Quadri z epssehne , die narbig verheilt sei. Allerdings sei eine genaue Beurteilung des Muskulus Vastus medialis mit der vorliegenden MRI-Untersuchung nicht mög lich ( Urk.  12/65 S. 2 , Urk.  3/3 S. 1 ). 3.2.9      In seiner ärztlichen Beurteilung vom
  53. Januar 2014 führte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr.  H.___ aus, das Unfallereignis vom 2
  54. April 2013 habe nachweislich der bildgebenden Befunde vom
  55. Mai 2013 zu einer vorübergehenden Verschlim merung einer vorbestehenden Gonarthrose geführt. Traumatisch bedingte struk turelle Läsionen könnten sicher ausgeschlossen werden. Nach ärztlicher Erfah rung sei bei einer Aktivierung einer vorbestehenden Gonarthrose der Status quo sine/ante vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht ( Urk.  12/69 S. 2). 3.2.10      Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1
  56. Februar 2014 hielt Dr.   med. J.___ , Oberärztin Rheumatologie G.___ , fest, anamnestisch bestünden Beschwerden, die mit einer symptomatischen Gonarth rose vereinbar wären. Sicherlich seien auch die persistierende n Schmerzen im Quadric eps femoris weiter abzuklären ( Urk.  7/1 S. 3 ).
  57. 4.1      Die Röntgen- und MRI-Untersuchung en des rechten Knies des Beschwerdefüh rers im Spital A.___ vom 29.   April 20 13 beziehungsweise
  58. Ma i 2013 zeigte n keine frische ossä re und ligamentäre Läsionen, jedoch degenerative Veränderung en , namentlich eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose (E.   3.2.1). Auch der Einriss am Innenmeniskus und die Ver dacht s diagnose einer Partialruptur des vorderen Kreuzband es sind gemäss den Ärzten des Spitals A.___ auf degenerative Veränderungen zurückzu führen (E. 3.2.1, Urk. 12/34 , Urk.  12/47 ). Seitens der Parteien blieb unbestritten, dass die Gonarthrose rechts nicht Folge des Ereignisses vom 2
  59. April 2013 ist ( Urk.  1 S.   2-3, Urk.  2, Urk.  11 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es müsse noch geklärt werden, ob die Gonarthrose allenfalls mit dem Unfall vom
  60. November 2012 in einem natürlichen Kausalzusammen hang steh e ( Urk.  1 S. 3). Eine moderate Gonarthrose sowie Arthrosezeichen waren bereits bei der Röntgen un tersuchung vom
  61. November 2012 nach dem Sturz von der Leiter vom selben Tag sichtbar. Es wurden damals keine ossäre Läsionen festgestellt (E.   3.1). Weder die Ärzte des Spitals A.___ noch Dr.  B.___ haben damals davon gesprochen, dass dieser Unfall zu einer (vorübergehenden) Verschlimmerung der Gonarthrose rechts geführt hätte. Dr.  B.___ attestierte dem Be schwerdeführer ab dem 10. Dezember 2012 wieder eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 13/10, Urk.  13/12). Weitere ärztliche Untersuchungen und Be handlungen des rechten Knies über diesen Tag hinaus sind bis zum Ereignis vom 29. April 2013 nicht aktenkundig. Die Gonarthrose rechts bestand mithin bereits am 7. November 201
  62. Das s der Unfall vom selben Tag zu einer rich tungsgebenden Verschlim merung dieser Gonarthrose geführt hätte , ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen . 4.2      Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin bereits am 10. Dezem ber 2012 melden, dass er beim Sturz von der Leiter am
  63. November 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Urk. 13/13). Den echtzeitlichen Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass es beim Unfall vom
  64. November 2012 zu eine r solche n Verletzung gekommen ist (E. 3.1). Damit muss es sein Bewenden haben.      Im vorliegenden Verfahren bring t d er Beschwerdeführer vor, er habe sich beim Ereignis vom 2
  65. April 2013 einen Quadrizepssehnenriss rechts oder eventuell einen Muskelriss am rechten Oberschenkel zugezogen , weshalb die Kriterien einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüll t seien ( Urk.  1 S. 3 -4 ) . Ein Quadri zepssehnenriss ist von keinem der behandelnden und untersuchenden Ärzte dia gnostiziert worden . Dr.  D.___ diagnostizierte Restbeschwerden im Muskulus medialis nach Muskelriss (E. 3.2.4). Mit der Sonographie -Untersuchung im Spital A.___ vom 27. Juni 2013 wurde ein Muskelriss oder eine Muskelver letzung indes ausgeschlossen (E. 3.2.3) , was im Untersuchungsbericht von Dr.   D.___ vom 3
  66. Juli 2013 unberücksichtigt blieb (vgl. nachstehend). Die Kniechirurgen der G.___ sprechen von einem Verdacht auf narbige Veränderungen im Sinne einer verheilten alten Partialruptur im Bereich der Quadrizepssehne (Urk.   12/65 S. 2 , Urk.  3/1 S. 2 ). Sie weisen darauf hin, dass mit der MRI-Untersuchung vom
  67. Mai 2013 eine genaue Beurteilung des Muskulus vastus medialis nicht möglich sei . Es kann jedoch nicht ange nommen werden, dass durch eine erneute MRI-Untersuchung noch weitere Erkennt nisse zum vor liegend zu beurteilenden natürliche n Kausalzusam menhang zwischen der – von den Kniechirurgen der G.___ vermu teten – Ruptur und dem Ereignis vom 2
  68. April 2013 oder gar zum Unfall vom 7.   November 2012 gewonnen werden können . Die vermutete Ruptur ist bereits verheilt beziehungsweise ver narbt und es liegen keine MRI-Befunde aus der Zeit vor dem Ereignis vom 2
  69. April 2013 oder dem Unfall vom 7. Novem ber 2012 vor, welche zum Ver gleich herangezogen werden könnten . Gleiches gilt hinsichtlich dem von Dr.   D.___ vermuteten Muskelriss ( Urk.  12/37 S. 3). Die Kniechirurgen der G.___ , welche keine Möglichkeit zur chirur gischen Verbesserung der Situation sahen, überwiesen den Beschwerde führer an die Rheumatolo gen dieser Klinik. D eren Bericht vom 1
  70. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Be schwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar wären. Es wurde aber auch auf die persistierenden Schmerzen im Quadrizeps femoris hinge wie sen, welche weiter abzuklären seien. Ein Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2
  71. April 2013 und diesen Schmerzen wird von der Rheumatolo gin allerdings nicht postuliert. Anders als die Kniechirurgen der G.___ und Dr.  D.___ hält sie – mit Verweis auf die Sonographie der Weich teile des Knie s rechts vom 2
  72. Juni 2013 ( Urk.  12/34) – fest, dass keine Hinweise auf einen Muskelriss , eine Muskelverletzung oder ein Hämaton gefunden wor den seien. Die Kniechirurgen der G.___ und Dr.  D.___ nehmen auf die Ergeb nisse der Sonographie vom 2
  73. Juni 2013 ( Urk.  12/34) keinen Bezug. Sie spe kulieren mithin über Muskelverletzungen und Sehnenrisse, ohne dabei sämt liche Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu berücksichtigen. Dr.   D.___ führte aus, dass sich klinisch ein e rein muskuläre Restsymptomatik bei deutliche r Atrophie des rechten Beines im Vergleich zu links zeige ( E. 3.2.4) . Im Zwischenbericht des Spitals K.___ vom 1
  74. September 2013 wird fest gehalten, dass Dr.  D.___ die Beschwerden im Rahmen der zu nehmenden mus kulären Atrophie und den damit zusammenhängenden Beschwerden inter pre tiere ( Urk.  12/47 S. 2 ) , ihrerseits sei die Behandlung am 2
  75. August 2013 abge schlossen worden ( Urk.  12/47 S. 3) . Bezüglich der muskulären Atrophie ist dem Austritts bericht der Klinik F.___ vom
  76. Oktober 2013 zu entnehmen, dass bei Eintritt am rechten Bein ein geringer er Oberschenkelumfang (51,5   cm, gemessen 15 cm ab Patell a oberpol ) als am linken Bein (53 cm) gemessen wurde . Bei Austritt war der Oberschenkelumfang – wie auch diejenigen des Knies und des Unterschenkels – jedoch seitengleich ( Urk.  12/52 S. 7) . Ferner klagte der Be schwerdeführer b ei Austritt aus der stationäre n Reha bilitation über weniger Druckdolenz entlang des Muskelansatzes Vastus medialis als noch bei Eintritt ( Urk.  12/52 S. 6-7). Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage der Ärzte der Klinik F.___ , wonach die distorsions bedingte muskuläre Sympto matik in den nächsten Wochen (nach Austritt am
  77. Oktober 2013) weiter abklingen werde (E. 3.2.6) , zu überzeugen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund dieser muskulären Sympto matik keine Arbeitsunfähigkeit und sahen keine wei tere n physiotherapeutische n Mass nahmen vor ( Urk.  12/52 S. 2). Eine Ver schlimmerung aufgrund der unfall fremden arthrotischen Veränderungen blieb jedoch vorbehalten (E.   3.2.6) . Da mit im Einklang steht der Bericht der Rheuma tologin der G.___ vom 14.   Februar 2014, wonach die Beschwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar seien ( Urk.  7/1 S. 2). 4.3      Mit den Ärzten der Klinik F.___ ist mithin davon auszugehen, dass die Knieb eschwerden nicht auf die Folgen des Ereignis ses vom 2
  78. April 2013, son dern auf die vorbestehende , nicht unfallbedingte Gonarthr ose rechts zurückzu führen sind.      Da der Nachweis von bei den Ereignissen vom
  79. November 2012 und 29. April 2013 erlittenen Quadrizepssehnen - oder Muskelrisse n nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gelingt, hat der Be schwerde führer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hin weisen).      Demnach erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 2
  80. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  81. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  82. Das Verfahren ist kostenlos.
  83. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
  84. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  85. Juli bis und mit 1
  86. August sowie vom 1
  87. Dezember bis und mit dem
  88. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00057 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherun gsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1952, arbeitete seit 1. Oktober 2012 im Zwischenver dienst bei der Z.___ AG und wurde als Maler einge setzt; in dieser Eigen schaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/4, Urk. 13/13) . Am 7.

November 2012 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle von einer Leiter und erlitt eine Prellung des rechten Knies (Urk. 13/ 4).

Er wurde am selben Tag im Spital A.___

untersucht, wo ein Verdacht auf Überdeh nung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts diagnostiziert und ihm Analgesie verord net wurde (Urk. 13/11) . Die Ärzte des Spitals A.___ attestierten dem Versicherten

vo m 7.

bis 14. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/ 1, Urk.

13/ 11).

Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- sowie aufgrund der attes tierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 13/ 1-2, Urk. 13/ 10-12). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, schrieb diesen noch bis 9. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Urk.

13/10, Urk.

13/12).

Daraufhin stellte die SUVA ihre Leistungen formlos ein.

Am 10.

Dezem ber 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er beim Sturz von der Leiter am

7. Novem ber 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk.

13/ 13). 1.2

Ab 2 3. April 2013 war

X.___

im Rahmen eines weiteren

Zwischenver dienst es bei der C.___ AG

tätig und wurde für temporäre Einsätze als Maler ver mittelt; er war wiederum bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk.

12/ 1, Urk. 12/10) . Am 2 9. April 2013 verdrehte er sich bei der Arbeit auf einer Bau stelle das rechte Knie (Urk. 12/ 1). Der Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital A.___, wo eine Kniedistorsion rechts diagnos tiziert wurde (Urk. 12/ 13). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 2 9. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung und am 8.

Mai 2013 eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (Urk.

12/ 17-18).

Die zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 24. Mai 2013 (Urk. 12/12). Die SUVA ver anlasste die Unter suchung durch Dr.

med. D.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, E.___, vom 3 0. Juli 2013 (Urk.

12/ 37).

X.___ be fand sich vom 2.

September bis 8. Oktober 2013 zur statio nären Rehabilitation in der Klinik F.___ (Urk. 12/ 52).

Mit Schreiben vom

8. Oktober 2013 stellte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen per 2 1. Oktober 2010 in Aussicht (Urk. 12/ 50). Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2013 nahm Dr. B.___

dazu Stel lung (Urk. 12/ 54). Die SUVA legte das Dossier am 25. Oktober 2013 ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Urk.

12/

56) und verfügte hernach am 29.

Oktober 2013

die Leistungsein stellung per 21.

Oktober 2013 (Urk. 12/ 57). Dagegen erhob X.___ am 26. November 2013 Einsprache (Urk. 12/ 63 S. 6).

Am 3. Januar 2014 liess er die Einsprachebegründung (Urk. 12/66 S. 1-2) und den Bericht der Orthopädie der G.___ vom 9. Dezember 2013 (Urk. 12/66 S. 3-4) einreichen . Mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 3. März 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einsprachee ntscheid vom 3 0. Januar 2014 sei aufzuheben. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch ab dem 2 1. Oktober 2013 zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2 1. März 2014 (Urk. 6) den Bericht der Rheumatologie der G.___ vom 1 4. Februar 2014 (Urk.

7/1) sowie das Schreiben von Dr. B.___ vom 5. März 2014 (Urk. 7/2) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 20 14 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-76, Urk. 13/1-13]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schä digungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.5 1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 1. 5.3

Fachmedizinische Stellungnahmen der F.___ sind, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 2 1. Oktober 2013 eingestellt hat. Hierbei ist entscheidend, ob die nach die sem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäqua ten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 7. November 2012 und 2 9. April 2013 stehen. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014 erwog die Be schwerdegegnerin, gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes vom 7. Januar 2014 seien die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf das Ereignis vom

29. April 2013 zurückzuführen. Mit ihm sei davon auszugehen, dass die baga telläre Kniedistorsion ohne strukturelle Läsi on lediglich zu einer vorüberge hen den Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt habe. Daran vermöge auch der ins Recht gelegte Bericht der G.___ vom 9. De zember 2013, wonach eine muskuläre Dysbalance m it ausgeprägter Atrophie des Muskulus

Vastus

medialis vorliege, nichts zu ändern, könne doch diesem Be richt ebenfalls keine eindeutige Unfallfolge entnommen werden, auch nicht in Form einer richtungsgebenden Verschlimmerung. Die Versicherungs leistun gen seien zu Recht per 21. Oktober 2013 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er am 7. November 2012 bereits einen Unfall erlitten habe (Urk. 1 S. 2). Es müsse noch abgeklärt werden, welche Verletzungen er sich beim Unfall vom 7. November 2012 zugezogen habe, um auszuschliessen, ob die Gonarthro se allenfalls mit diesem Ereignis in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe. Es könne auch ein Rückfall oder eine Spätfolge zum ersten Unfall vor liegen, für welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls leistungspflichtig wäre. Der im Bericht der G.___ diagnostizierte Quadrizepssehnenriss respek tive die daraus resultierende Muskelatrophie sei eine Folge des zweiten Un falls vom 29. April 2013 (Urk. 1 S. 3). 3.

3. 1

Im „Arztzeugnis UVG“ vom 2 9. November 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___

einen Verdacht auf Überdehnung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts. Das rechte Knie sei geschwollen und überwärmt ge wesen, mit wenig Erguss D er Bewegungsumfang sei schmerzbedingt einge schränkt gewesen mit Schmerzen über dem Ligamentum collaterale mediale . Bei der Röntgenuntersuchung seien keine ossären Läsionen

sichtbar geworden (Urk.

13/11) .

Die Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 7. November 2012 ergab eine moderate Gonarthrose, medialbetont mit Gelenkspaltverschmälerung, osteophy täre Ausziehungen und minimale Irregularitäten der knöchernen gelenkseitigen Oberflächen; ebenso moderate retropatelläre

Arthrosezeichen (wiedergegeben im Bericht der G.___ vom 9. Dezember 2013 [ Urk. 1 2/66 S. 4]). 3.2 3. 2.1

Bei der Untersuchung im Spital A.___ vom 2 9. April 2013 war das rechte Knie des Beschwerdeführers

druckdolent über der Patella mit fraglichen Menis kuszeichen (Urk. 12/13).

Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung zeigte keine frische ossäre Läsion und kein en Gelenkserguss, jedoch eine medial betonte Femoro tib i al arthrose sowie eine Femoropatellararthrose (Urk. 12/17).

Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Kniedistorsion rechts und attestierten dem Beschwerdeführer von 29. April bis 6 . Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/11 S. 2, Urk. 12/13).

Die MRI-Untersuchung des rechten Knies im Spital A.___ vom 8. Mai 2013 zeigte

gemäss der Beurteilung der Ärzte dieses Spitals eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose, eine mucoide Degeneration des Innenmeniscus mit akutem auf chronischem Einriss der freien lamellären Kante am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn, ein postkontusionelles Knochenmarksödem im medialen Femurcondylus sowie eine höhergradige

Chondropathie

femoral be tont mit Knorpeldefekt zentral und chronisch osteochondralen Läsionen anterior (Urk. 12/18).

Bei der Untersuchung vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 12/23 S. 1) erhoben die Ärzte des Spitals A.___

den folgenden Befund (Lokalstatus Knie rechts): „Integument intakt, keine Rötung, kein Hämatom, leichte Schwellung über der Patella me dialseits . Druck dolenz über dem medialen Gelenkspalt und weiter proximal im Bereich der Muskulatur sowie superior der Patella. Kaum Erguss palpabel. Lachmann ohne verlängerten Weg und mit sattem Anschlag. Steinmann I po si tiv bei Aussenrotation über dem medialen Gelenkspalt. Flexion schmerz be dingt eingeschränkt auf ca. 90°. Seitenbänder stabil. pDMS intakt.“ Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/11 S. 1). 3. 2.2

SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie FMH, führte am 1 7. Juni 2013 aus, dass die Kniebeschwerden nicht nur auf das Ereignis vom 2 9. April 2013, sondern auch auf die vorbestehende Degeneration der Gelenkfläche und des Innenmeniskus zurückzuführen seien . Momentan könne noch nicht beurteilt werden, ab wann wieder mit einer Teil- oder einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 12/20).

Am 2 8. Juni 2013 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. I.___ fest, dass mit dem Innenmeniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Sicher lich spiele auch die Arthrose eine Rolle bei den Beschwerden (Urk. 12/24). 3.2.3

Die Sonographie-Untersuchung

im Spital A.___ vom 2 7. Juni 2013 zeigte keine Hinweise auf einen Muskelriss oder eine Muskelverletzung oder eine Flüssigkeitsansammlung im Sinne eines Hämatoms in der Muskulatur und in den Weichteilen suprapatellär rechts am distalen medialen Oberschenkel, jedoch fortgeschrittene degenerative Verän derungen im rechten Knie (Urk. 12/36) . 3.2.4

Dr. D.___

stellte

am

3 0. Juli 2013 die Diagnose Restbeschwerden Vastus

media lis nach Muskelriss (Urk. 12/ 37 S. 3). Das MRI vom 8. Mai 2013 habe die Arthrose mit etwas Akti vierung, bezeichnet durch Knochenmarksödeme im medialen Femurkondyl, be stätigt . Es habe keine Meniskusrissbildung, jedoch eine deutlich ausgeprägte Bakerzyste

– welche im Bericht (des Spitals A.___) nicht erwähnt werde – sowie ein Ödem im Vastus

medialis -Bereich im Sinne einer Zerrung bestanden (Urk. 12/37 S. 2). Klinisch zeige sich eine rein muskuläre Restsymptomatik bei deutlicher Atrophie des rechten Beines im Ver gleich zu links. Therapeutisch sollte diese Muskelfaserläsion eigentlich schon längst abgeheilt sein. Mit Dehnen und Triggern dieser Region sei eine Verbes serung zu erreichen. Die Bandagierung sei im Moment sicher noch sinn voll . Erstaunlicherweise handle es sich klinisch nicht um eine aktivierte Go narthrose, das Knie sei im Moment sehr ruhig und asymptomatisch. Die Arbeitsfähigkeit als Maler sei im jetzigen Zustand nicht gegeben (Urk. 12/37 S.

3). 3.2.5

Im Zwischenbericht vom 1 1. September 2013 führten die Ärzte des Spitals A.___ die Diagnose Kniedistorsion rechts vom 2 9. April 2013 mit/bei diffuser Chond r opathie, degenerative Veränderung der Meniski und Verdacht auf chro nisch degenerative Partialruptur des vorderen Kreuzbandes an (Urk. 12/47 S. 2). 3. 2.6

Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 8. Oktober 2013 sind die Diag nosen Kniedistorsion rechts nach Unfall vom 2 9. April 2013, anamnestisch Kniedistorsion rechts nach (anamne stisch) Unfall von November 2012, koronare Zweiasterkrankung, arte rielle Hypertonie, medikamentös behandelt, Adipos it as Grad I sowie Dyslipidämie

zu entnehmen (Urk. 12/52 S. 1). Die Ärzte de r Klinik F.___ hielten fest, gut fünf Monate nach Kniedistorsion rechts bei vorbestehender mittelgradiger, medial betonter Gonarthrose lasse sich das Aus mass der phy sischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung (intermittierend leichte Reizknie-Symp tomatik) und bildgebenden Abklärungen (postkontusionelles

Knochenmarks ödem) sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht noch erklären. Aus medizi nisch-rehabili t a tiver Sicht sei davon auszugehen, dass die distorsionsbedingte muskuläre Restsymp tomatik in den nächsten Wochen weiter abklingen werde. Vorbehalten bleibe der Einfluss der unfallfremden arthrotischen Veränderungen im rechten Knie. Diesbezüglich sei eine diätetische Gewichtsreduktion anzustre ben (Urk. 12/52 S.

3). Die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler sowie alle anderen beruf lichen Tätigkeiten seien

dem Beschwerdeführer aus rein unfall kausaler Sicht (Kniedistorsion rechts vor 5 Monate

n) weiter ganztags zumutbar. Aus unfall fremder Sicht (vorbestehende Gonarthrose rechts) sei die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 12/52 S. 2). 3.2.7

Dr. B.___ führte am 1 6. Oktober 2013 aus, die bestehenden Kniebe schwerden des Beschwerdeführers seien auf den Unfall von 2 9. April 2013 zurückzuführen und hätten nicht mit einer vorbestehenden Gonarthrose zu tun. Bei der Untersu chung vom 9. Oktober 2013 hätten keine Kniebeschwerden pro voziert werden können, die etwas mit der Gonarthrose oder einer Meniskus läsion zu tun hätten. Hingegen klage der Beschwerdeführer über Weichteil schmerzen medial oberhalb der rechten Patella, wo bei ausgestrecktem Bein im distalen Anteil des Muskulus

Vastus

medialis eine schmerzhafte knotige Ver dickung palpiert werden könne. Beim Beugen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in diesem Bereich, die Resistenz lasse sich jedoch in gebeugter Stellung nicht mehr ertasten (Urk. 12/54). 3. 2.8

Die Ärzte der G.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Dezember 2013 eine muskuläre Dysbalance und ausgeprägte Atrophie des Muskulus

Vastus

medialis bei Status nach Kniedistorsion/-kontusion im November 2012 und April 2013 (Urk. 12/65 S. 1, Urk. 3/3 S. 1). Es liege eine erhebliche mus ku läre Dysbalance sowie Atrophie des Muskulus

Vastus

medialis vor. Die MRI-Untersuchung (vom 8. Mai 2013) suggeriere ein e alte Partialruptur der Quadri z epssehne, die narbig verheilt sei. Allerdings sei eine genaue Beurteilung des Muskulus

Vastus

medialis mit der vorliegenden MRI-Untersuchung nicht mög lich (Urk. 12/65 S. 2, Urk. 3/3 S. 1). 3.2.9

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. Januar 2014 führte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. H.___ aus, das Unfallereignis vom 2 9. April 2013 habe nachweislich der bildgebenden Befunde vom 8. Mai 2013 zu einer vorübergehenden Verschlim merung einer vorbestehenden Gonarthrose geführt. Traumatisch bedingte struk turelle Läsionen könnten sicher ausgeschlossen werden. Nach ärztlicher Erfah rung sei bei einer Aktivierung einer vorbestehenden Gonarthrose der Status quo sine/ante vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht (Urk. 12/69 S. 2). 3.2.10

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2014 hielt Dr.

med. J.___, Oberärztin Rheumatologie G.___, fest, anamnestisch bestünden Beschwerden, die mit einer symptomatischen Gonarth rose vereinbar wären. Sicherlich seien auch die persistierende n Schmerzen im Quadric eps

femoris weiter abzuklären (Urk. 7/1 S. 3). 4.

4.1

Die Röntgen- und MRI-Untersuchung en

des rechten Knies des Beschwerdefüh rers im Spital A.___ vom 29.

April 20 13 beziehungsweise 8. Ma i 2013 zeigte n keine frische ossä re und ligamentäre Läsionen, jedoch degenerative Veränderung en, namentlich eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose (E.

3.2.1). Auch der Einriss am Innenmeniskus und die

Ver dacht s diagnose einer Partialruptur des vorderen Kreuzband es sind gemäss den Ärzten des Spitals A.___ auf degenerative Veränderungen zurückzu führen (E. 3.2.1, Urk. 12/34, Urk. 12/47). Seitens der Parteien blieb unbestritten, dass die Gonarthrose rechts nicht Folge des Ereignisses vom 2 9. April 2013 ist (Urk. 1 S.

2-3, Urk. 2, Urk. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es müsse noch geklärt werden, ob die Gonarthrose allenfalls mit dem Unfall vom 7. November 2012 in einem natürlichen Kausalzusammen hang steh e (Urk. 1 S. 3). Eine moderate Gonarthrose sowie Arthrosezeichen waren bereits bei der Röntgen un tersuchung vom 7. November 2012 nach dem Sturz von der Leiter vom selben Tag sichtbar. Es wurden damals keine ossäre Läsionen festgestellt (E.

3.1). Weder die Ärzte des Spitals A.___ noch Dr. B.___ haben damals davon gesprochen, dass dieser Unfall zu einer (vorübergehenden) Verschlimmerung der Gonarthrose rechts geführt hätte. Dr. B.___ attestierte dem Be schwerdeführer ab dem 10. Dezember 2012 wieder eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 13/10, Urk. 13/12). Weitere ärztliche Untersuchungen und Be handlungen des rechten Knies über diesen Tag hinaus sind bis zum Ereignis vom 29. April 2013 nicht aktenkundig. Die Gonarthrose rechts bestand mithin bereits am 7. November 201 2. Das s der Unfall vom selben Tag zu einer rich tungsgebenden Verschlim merung dieser Gonarthrose geführt hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen . 4.2

Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin bereits am 10. Dezem ber 2012 melden, dass er beim Sturz von der Leiter am 7. November 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Urk. 13/13). Den echtzeitlichen Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass es beim Unfall vom 7. November 2012 zu eine r solche n Verletzung gekommen ist (E. 3.1). Damit muss es sein Bewenden haben.

Im vorliegenden Verfahren bring t

d er Beschwerdeführer

vor, er habe sich beim Ereignis vom 2 9. April 2013 einen Quadrizepssehnenriss rechts oder eventuell einen Muskelriss am rechten Oberschenkel

zugezogen,

weshalb die Kriterien einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüll t seien (Urk. 1 S. 3 -4) .

Ein Quadri zepssehnenriss ist

von keinem der behandelnden und untersuchenden Ärzte

dia gnostiziert worden .

Dr. D.___

diagnostizierte Restbeschwerden im Muskulus

medialis nach Muskelriss (E. 3.2.4). Mit der Sonographie -Untersuchung im Spital A.___ vom 27. Juni 2013 wurde ein Muskelriss oder eine Muskelver letzung

indes ausgeschlossen (E. 3.2.3), was im Untersuchungsbericht von Dr.

D.___ vom 3 0. Juli 2013 unberücksichtigt blieb (vgl. nachstehend).

Die Kniechirurgen der G.___ sprechen von einem Verdacht auf narbige Veränderungen im Sinne einer verheilten alten Partialruptur im Bereich der Quadrizepssehne (Urk.

12/65

S. 2, Urk. 3/1 S. 2).

Sie weisen darauf hin, dass mit der MRI-Untersuchung vom 8. Mai 2013

eine genaue Beurteilung des Muskulus

vastus

medialis nicht möglich sei . Es kann jedoch nicht ange nommen werden, dass durch

eine erneute MRI-Untersuchung noch weitere Erkennt nisse zum vor liegend zu beurteilenden natürliche n Kausalzusam menhang

zwischen der

– von den Kniechirurgen der G.___ vermu teten –

Ruptur und dem Ereignis vom 2 9. April 2013 oder gar zum Unfall vom 7.

November 2012 gewonnen werden können .

Die vermutete Ruptur ist bereits verheilt beziehungsweise ver narbt und es liegen keine MRI-Befunde aus der Zeit vor dem Ereignis vom 2 9. April 2013 oder dem Unfall vom 7. Novem ber 2012 vor, welche zum Ver gleich herangezogen werden könnten . Gleiches gilt hinsichtlich dem von Dr.

D.___ vermuteten Muskelriss (Urk. 12/37 S. 3).

Die Kniechirurgen der G.___, welche keine Möglichkeit zur chirur gischen Verbesserung der Situation sahen, überwiesen den Beschwerde führer an die Rheumatolo gen

dieser Klinik. D eren Bericht vom 1 4. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Be schwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar wären. Es wurde aber auch auf die persistierenden Schmerzen im Quadrizeps

femoris hinge wie sen, welche weiter abzuklären seien. Ein Kausal zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2 9. April 2013 und diesen Schmerzen wird von der Rheumatolo gin allerdings nicht postuliert. Anders als die Kniechirurgen der G.___ und Dr. D.___ hält sie – mit Verweis auf die Sonographie der Weich teile des Knie s rechts vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 12/34)

– fest, dass keine Hinweise auf einen Muskelriss, eine Muskelverletzung oder ein

Hämaton gefunden wor den seien. Die Kniechirurgen der G.___ und Dr. D.___ nehmen auf die Ergeb nisse der Sonographie vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 12/34) keinen Bezug. Sie spe kulieren mithin über Muskelverletzungen und Sehnenrisse, ohne dabei sämt liche Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu berücksichtigen. Dr.

D.___ führte aus, dass sich klinisch ein e rein muskuläre Restsymptomatik bei deutliche r Atrophie des rechten Beines im Vergleich zu links zeige (E. 3.2.4) . Im Zwischenbericht des Spitals K.___ vom 1 1. September 2013 wird fest gehalten, dass Dr. D.___ die Beschwerden im Rahmen der zu nehmenden mus kulären Atrophie und den damit zusammenhängenden Beschwerden inter pre tiere (Urk. 12/47 S. 2), ihrerseits sei die Behandlung am 2 9. August 2013 abge schlossen worden (Urk. 12/47 S. 3) . Bezüglich der muskulären Atrophie ist dem Austritts bericht der Klinik F.___ vom

8. Oktober 2013 zu entnehmen, dass bei Eintritt am rechten Bein ein geringer er Oberschenkelumfang (51,5

cm, gemessen 15 cm ab Patell a oberpol) als am linken Bein (53 cm) gemessen wurde . Bei Austritt war der Oberschenkelumfang – wie auch diejenigen des Knies und des Unterschenkels

– jedoch seitengleich (Urk. 12/52 S. 7) . Ferner klagte der Be schwerdeführer b ei Austritt aus der stationäre n

Reha bilitation über weniger

Druckdolenz entlang des Muskelansatzes Vastus

medialis

als noch bei Eintritt (Urk. 12/52 S. 6-7). Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage der Ärzte der Klinik F.___, wonach die distorsions bedingte muskuläre Sympto matik in den nächsten Wochen (nach Austritt am 8. Oktober 2013) weiter abklingen werde (E. 3.2.6), zu überzeugen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund dieser muskulären Sympto matik keine Arbeitsunfähigkeit und sahen keine wei tere n physiotherapeutische n Mass nahmen vor (Urk. 12/52 S. 2). Eine Ver schlimmerung aufgrund der unfall fremden

arthrotischen Veränderungen blieb jedoch vorbehalten

(E.

3.2.6) . Da mit im Einklang steht der Bericht der Rheuma tologin der G.___ vom 14.

Februar 2014, wonach die Beschwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar seien (Urk. 7/1 S. 2).

4.3

Mit den Ärzten der Klinik F.___

ist mithin davon auszugehen, dass die Knieb eschwerden nicht auf die Folgen des Ereignis ses vom 2 9. April 2013, son dern auf

die vorbestehende, nicht unfallbedingte Gonarthr ose rechts zurückzu führen sind.

Da der Nachweis von bei den Ereignissen vom 7. November 2012 und 29. April 2013 erlittenen

Quadrizepssehnen - oder Muskelrisse n nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gelingt, hat der Be schwerde führer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hin weisen).

Demnach erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 2 1. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher