Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war seit Oktober 2010 mit einem Arbeits pen sum von 20 % bei der Z.___ AG ( Urk. 9/22 Ziff. 3) und ab Januar 2013 mit einem Arbeitspen sum von 25 % bei der A.___ AG ( Urk. 9/1 Ziff. 3) als Raumpflegerin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie
a m 2 3. April 2013 a uf die rechte Hand st ürzte und sich eine Radiusfraktur rechts zuzog
( Urk. 9/1 Ziff. 4-6 , Urk. 9/22 Ziff. 4-6 Urk. 9/20 ). Die SUVA erbrachte Tag geldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Mit Verfügung vom
3 0. Oktober 2013
( Urk. 9/57 = Urk. 9/60/1-2 ) stellte sie die Taggeldl eistungen per 3. Oktober 2013 ein und hielt fest, nach der letzten Er go therapieverordnung
könnten die Behandlung en abgeschlossen
werden (S.
1 Mitte).
Die von der Versicherten am 2 8. November 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/60/3-9)
hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 1. Janu ar 2014 ( Urk. 9/65 = Urk.
2) teilweise gut und sprach ihr zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlungen zu , soweit diese auf aktive Beweg ungsübungen aus ge richtet ist . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am
2. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) auszurichten (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht davon aus, dass di e Be schwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei , gerechnet auf ein Vollpen sum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg (S.
6 Ziff. 3 lit . dd ). In den aktuellen medizinischen Berichten seien keinerlei psychi sche Störungen mit Krankheitswert beziehungsweise mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Zwar enthalte der
Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des
B.___ vom 30. April 2013 die Diagnose rezidi vierende depressive Episode, doch sei au genfällig, dass dies aufgrund der kurzen Zeitspanne zum Unfallereignis vom 2 3. April 2013 als ausschliesslich vorbeste hend und damit unfallfremd anzu sehen sei. Selbst wenn sich aber infolge des Unfalls weitere psychische Be schwerden entwickelt haben sollten, so wäre dies bezüglich der adäquate Kausal zusammenhang zu verneinen, da das Ereignis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen höchstens den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzu ordnen wäre und die hierfür von der Rechtsprechung erstellten Adäquanzkrite rien höchstens in Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt wären. Damit aber müssten die allfälligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Adä quanz insgesamt erneut als unfallfremd ein gestuft werden (S. 8 Ziff. 3 lit . b). Hinsichtlich der Heilkosten hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass eine Weiter führung der ergotherapeutischen Behandlung nicht zielführend sei und somit unzweckmässig wäre, weshalb sie nicht gehal ten sei, die entsprechenden Kosten hierfür weiterhin zu übernehmen. Hingegen habe der Kreisarzt Dr. C.___ zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlun gen, soweit diese auf aktive Bewe gungs übungen ausgerichtet seien und hierbei keine rein passiven Methoden vor genommen w ü rden, ausdrücklich bewilligt (S. 9 Ziff. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht nur auf den kreisärztlichen Beri cht stützen dürfen, sondern die Darstellung im Bericht noch überprüfen müssen, da der geschwollene Arm offensichtlich sei. Der Kreisarzt hätte diesen ge schwolle nen Arm sehen und im Bericht erwähnen müssen, denn dies hätte die Einschät zung des Gesundheitszustand es geändert (S.
4 unten ). Die Beschwerde gegnerin
habe eine unkorrekte und unerlaubte Abklärung vorgenommen und es sei selbst verständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) entrichten müsse. Der Kreisarzt habe sich bereits vor der Untersuchung seine Meinung gebildet, denn er hätte die augenfällige Schwellung am Arm sehen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe mit der kreisärztlichen Un tersuchung als Grundlage
keinen realistischen und korrek ten Entscheid fällen können (S.
5 f. Ziff. 2
lit . A ). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr Ge sundheitszustand sei schlecht. Sobald sie den verletzten Arm nur wenig belaste, habe sie unglaublich starke Schmerzen, welche öfters uner träglich seien. Sie könne mit dem Arm keine leichten Tätigkeiten ausführen. Sie befinde sich in einer ausweglosen Lage (S. 6 f. Ziff. 2 lit . C). Die zwei Serien Physiotherapie zu je neun Behandlungen würden nicht ausreichen. Sie brauche eine lange ärzt li che Behandlung (S. 7 f. Ziff. 2 lit . D). Die psychischen Belastun gen müssten mit dem Unfall verbunden werden, denn es best eh e ein kausale r Zusammen hang zwischen dem Unfall und den psychischen Belastungen. Dies zeige sich in der regelmässigen psychiatrischen Behandlung, die seit dem Unfall andauere (S. 8 Ziff. 2 lit . E). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) hat. 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . E.___ , Assistenz ärztin, B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 9/21) folgende Diagnosen: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. April 2013 - rezidivierende depressive Episoden
Sie führten aus, es bestehe ein peri
- und postoperativ komplikationsloser Ver lauf. Der erste Verbandswechsel am 2 6. April 2013 habe eine reizlose Wunde gezeigt. Gleichentags sei die Instruktion für die Bewegungsübungen des Hand gelenks durch die Ergotherapie erfolgt. Sie hätten die Beschwerdeführerin in ei nem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen können (S. 1). 3.2
Im Bericht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/37) stellte Dr. med. F.___ , Allge mein chirurgie und Traumatologie FMH, B.___ , folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Lokal seien keine Druckdolenzen über dem Radius auslösbar , jedoch über dem Ulnastyloid sowie dem Daumensattelgelenk. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr ängstlich und befürchte, dass ihre Handfunktion nicht in gleicher Weise gegeben sein werde. Das Röntgenbild habe ein in situ liegendes Osteo synthe sematerial ohne Hinweise für Materialbruch oder Dislokation ergeben. Di e Frak tur sei bei unveränderten Stellungs ve rhältnissen
zunehmend konsolidiert . Er atte stierte der Beschwerdeführerin vom 2 3. April bis 7. Juli 2013 eine Arbeits un fähig keit von 100 % und ab 8. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1) . 3.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2 1. August 2013 ( Urk. 9/38) folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts - Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen bei Handgelenksbe we gungen und dies vor allem unter Belastung. Die Schmerzen seien nachts sehr stark, falls sie die Schiene nicht trage und s ie mache weiter die Ergotherapie. Sie gebe weiter Schmerzen bei Handgelenksflexion und – Supination an. Der Gene sungsprozess sei langsam (S.
1). Seit 23. April 2013 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4
Dr. F.___ , B.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. August 2013 ( Urk. 9/39) fol gende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Er führte aus, es bestehe noch eine leichte Schwellung sowohl dorsal als auch palmar und die
Dorsalextension und die Palmarflexion schmerzhaft seien . Die Beschwerde führerin habe einen deutlich abgeschwächten Händedruck. Das Rönt gen habe in situ liegendes Osteosynthesematerial mit konsol i dierter Fraktur ge zeigt , jedoch bestehe kein Anhaltspunkt für eine sekundäre Sinterung oder einen Materialbr uch (S.
1). Aus radiologischer Sicht bestünden konsolidierte Ver hältnisse. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien aus seiner Sicht kap sulärer Genese. Eine Verbesserung der Funktion könne sicher lich
noch durch Weiterführung der Ergotherapie erzielt werden. Solange die Schmer zen vorhan den seien, seien Belastungen von 10 – 15 kg nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit reduzierter Be las tung mög lich sein (S. 2). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, nannte nach durchgeführten Untersuchung in sei nem Bericht vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 9/49) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 5): - Sturz am 23. April 2013 mit: - distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur rechts - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin sei ab dem Untersuchungstag, dem 3. Oktober 2013 , wieder zu 50 % arbeitsfähig , gerechnet auf ein Vollzeitpensum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg. Ausserdem müss t e n häufige Umwendbewegungen unter Last, zum Beispiel das Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben, vermieden werden (S. 4 Ziff. 5 oben). D ie jetzigen noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks seien un fall kausal . Das gezeigte Ausmass der Beschwerden könne jedoch nicht nachvoll zogen werden.
Die an geblich massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk zeige sich beim Gespräch nicht, hier werde lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk dabei unauffällig bewegt. Ausserdem wer de dabei eine schmerzfreie Unterarmdrehung gezeigt. Die mehrmalige Messung am Handdy namometer ergebe rechts Abweichungen von nahezu 100 % und dies sei eben falls nicht nachvollziehbar, da sich eine deutliche Selbstlimitierung zeige (S.
4 Ziff. 5 Mitte). Die Ergotherapie könne umgehend sistiert werden, da überwie gend massiert werde und dies nicht adäquat und zielführend sei. Es sei eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physiotherapie für neun Wochen durchzuführen (S. 4 Ziff. 5 unten). 4.
4.1
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 4.2
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht (vgl. E.
3.5) ausführlich und nach vollziehbar aus, dass die Radiusfraktur am rechten Handgelenk verheilt sei und lediglich insofern eine Einschränkung bestehe, als die Hand mit maximal 15 kg belastet werden dürfe . Zudem bestätigte er, dass die vorhandenen Beschwerden im Be reich des rechten Handgelenks unfallkausal seien . Seine Einschätzung stimmt
mit dem Bericht von Dr. F.___ , behandelnder Arzt des
B.___ , überein (vgl. E. 3.4) . Auch dieser ging von einer verheilten Fraktur des rechten Handgelenkes mit einer Belastungseinschränkung von 10 — 15 kg a us . Dabei stellte Dr. F.___ nur eine leichte Schwellung und nicht - wie von der Beschwerdeführerin be schrie ben –
eine augenfällige Schwellung fest. Auch Dr. C.___
konnte keine au genfällige Schwellung feststellen und führte in seinem Bericht aus, dass das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar sei , da die Beschwerdeführerin im Gespräch lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk da bei unauffällig bewegt habe.
Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___ nicht zu erschüttern . In seinem Bericht führte er als objektive Befunde lediglich eine eingeschränkte Extension, Flexion und Sup ination
fest . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte er sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Auch
Dr. G.___ hat in seinem Be richt keinen geschwollenen Arm erwähnt (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammengefasst erweist sich der kreisärztliche Bericht von Dr. C.___ für die streitigen Belange als umfassen d , beantwortet es doch die Frage nach der Ar beitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berück sich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie ihrem Verhalten auseinander. Der Bericht leuchtet in der Dar le gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nach vollziehbarer Weise begründet. Es liegen zudem keine Hinweise auf eine mög li che mangelnde Objektivität vor.
Nach dem Gesagten kann betreffend Arbeitsfähigkeit auf den kreisärztlichen Be richt von Dr. C.___ abgestellt wer den , und es steht fest, dass d ie Beschwer deführerin seit 3. Oktober 2013 als Reinigungskraft mit einer maximalen Ge wichts belastung für die rechte Hand von 15 kg wieder zu 50 % (bezogen auf ein Vollpensum)
ar beitsfähig ist. 5. 5.1
Die behandelnden Ärzte des B.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin zu sätzlich zur Radiusfraktur am rechten Handgelenk eine rezidivierende de pressi ve Episode.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die psychischen Belastungen mit dem Un fall in ein em Kausalzusammenhang stünden (vgl. E. 2.1). 5.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten die rezidivierende depressive Episode kurz nach dem Unfallereignis vom 2 3. April 2013 (vgl. E. 3.1), führten diesen Befund aber nicht weiter aus. In
den weiteren Bericht en der behandelnden Ärzte des B.___ wurde e ine solche Diagnose nicht mehr gestellt (vgl. E.
3.2, E.
3.4) und
Kreisarzt
Dr. C.___
sowie der behandelnde Hau sarzt, Dr. G.___ ,
stellte n auch keine psychi atri schen Diagnosen.
Zwar behauptete die Beschwerdeführerin, in psychiatrischer Behandlung zu sein, ein entsprechendes Zeugnis reichte sie indessen nicht ein. Ob bei der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung psychische Beschwerden mit krankheitswert vorlagen , kann offen bleiben, denn aus dem Umstand , dass die rezidivierende depressive Episode bereits im ersten Arztbericht, eine Woche nach dem Unfall diagnostiziert wurde , ist zu schliessen, dass sie schon vor dem Un fall bestand en hatte, weshalb die natürliche Kausalität zu verneinen ist. 5.3
Abgesehen davon wäre aber jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 23. April 2013 zu verneinen, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis an zuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Be reich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr.
8 S.
26, U 2/07; SZS 2008 S.
183, U 503/05), namentlich in Berücksichti gung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs (Urteile des Bundesgerichts U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.2 und U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4.2-4.4.3, je mit Hinweisen). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen inva lidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Das Ereignis vom 23. April 2013, welches zur Verletzung der Beschwer de führerin im Bereich des rechten Handgelenks führte, wird in der Schaden mel dung vom 14. Juni 2013 (Urk. 9/22) wie folgt beschrieben: "Frau X.___ ist zu Hause gestürzt und dabei auf die rechte Hand gefallen." Die erstbehandelnden Ärzte des B.___ führten auf dem „Beiblatt Zusammenfassung der Kranken ge schich te“ (Urk. 9/21 S.
3) unter dem Stichwort „Einweisungsgrund“ aus, die Pa ti entin berichte, im Gang ausgerutscht und dabei auf die rechte dominante Hand gefallen zu sein. Aus diesen Beschreibungen ist ersichtlich, dass das Ereignis vom 23. April 2013 als banal oder höchstens leicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu qualifizieren und folglich als nicht geeignet zu betrachten ist, eine psychische Gesundheitsschädigung nach sich zu ziehen. Da auch kein Aus nahmefall eines leichten Unfalls vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung von Zusatzkriterien. Demnach besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. April 2013 und den zum Teil diagnos ti zierten psychischen Beschwerden, weshalb diese bei der Festsetzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen. 5.4
Bei nur teilzeitig erwerbstätigen Personen wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4). Da die Be schwer deführerin bei einer medizinischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer an gestammten Tätigkeit ab 3. Oktober 2013 mit Blick auf das vor dem Unfall aus geübte Pensum von total 45 % nicht mehr arbeitsunfähig ist, entfällt der Tag geldanspruch (Art.
16 Abs.
1 UVG; BGE 135 V 287 E.
4.2 S.
290 und E.
4.4 S.
291, 130 V 35 E. 3.1 S. 36). 6. 6.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung ) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Per son mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). 6.2
Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk.
9/57) auf den Standpunkt gestellt, nach der letzten Ergotherapieverord nung könne die Behandlung abgeschlossen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2014 (Urk. 2 S.
9) gewährte sie der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache zusätzlich noch zwei Serien Physiotherapie à neun Behandlungen.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Heilbe handlung sei bislang nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 7 ff.). 6.3
Ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung zu erwarten ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.
4.3 S.
115). Sodann gilt, dass der Gesund heits zustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retro spektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S.
388, Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf die vorhan de nen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass prognostisch betrachtet - abgesehen von den mit Einspracheentscheid vom 31.
Ja nuar 2014 zusätzlich gewährten Physiotherapieserien - von einer weiteren Behandlung der somatischen Beschwerden nicht mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden konnte. Zum Einen besteht nicht nur gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes (vgl. vorstehend E. 3.3) sondern auch laut den Be urteilungen von Dr. F.___ und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4 und 3.5) weiterhin eine beträchtliche, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden im rechten Handgelenk auch von Dr. C.___ nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 9/49 S. 4). Zum A nderen
vertrat Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. August 2013 (Urk. 9/39) die Auffassung, dass durch eine Weiterführung der Ergotherapie sicherlich noch eine Verbesserung der Funktion erzielt werden könne. Insbesondere stell te er aber in Aussicht, die Beschwerdeführerin vier Monate später erneut klinisch und radiologisch zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Osteosynthesematerial ent fernung zu planen (S.
2). Eine wesentliche weitere Besserung auch ohne Re habilitation war auch gemäss Bericht von Dr. med. H.___ , Chirurgie und All gemeinmedizin FMH, vom 1. Juli 2013 („Dossier-Triage zur Beurteilung der Indikation für eine Arbeitsorientierte Rehabilitation“) zu erwarten. Dr. H.___ erachtete eine stationäre Rehabilitation als verfrüht, da die ambulanten Mass nah men noch nicht ausgeschöpft seien. Dr. C.___ wiederum schätzte zwar die - nach Angaben der Beschwerdeführerin in erster Linie in Form von Massagen - angewandte Ergotherapie als nicht adäquat und zielführend ein und empfahl eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physio thera pie, gab aber keine Prognose bezüglich der zu erwartenden Entwicklung der Ar beits fähigkeit ab (Urk. 9/49 S. 4). 6.5
Nach dem Gesagten stand im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent scheids nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks mit medizinischen Massnahmen
- insbesondere auch in Form einer Osteosynthesematerialentfernung - nicht mehr mit einer nam haften Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen war. Die Sache ist des halb diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen, wo be i es vor allem sinnvoll erscheint, bei Dr. F.___ einen Verlaufsbericht einzu holen.
Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass über die mit dem Einspra che entscheid gewährten Physiotherapieserien hinaus keine ärztliche Behandlung mehr nötig war, von deren Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden konnte, wird die SUVA den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfe n haben (Art. 19 Abs. 1 UVG , Art. 24 UVG ). 7.
Die von einer Privatperson vertretene Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teil weise. Da es im vorliegenden Fall trotz mehrseitiger Eingaben weder um einen besonders komplizierten Fall geht, noch der Beschwerdeführerin beziehungs weis e ihrem Rechtsvertreter ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschritte, was sie in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, hat sie keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war seit Oktober 2010 mit einem Arbeits pen sum von 20 % bei der Z.___ AG ( Urk. 9/22 Ziff. 3) und ab Januar 2013 mit einem Arbeitspen sum von 25 % bei der A.___ AG ( Urk. 9/1 Ziff. 3) als Raumpflegerin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie
a m 2 3. April 2013 a uf die rechte Hand st ürzte und sich eine Radiusfraktur rechts zuzog
( Urk. 9/1 Ziff. 4-6 , Urk. 9/22 Ziff. 4-6 Urk. 9/20 ). Die SUVA erbrachte Tag geldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht davon aus, dass di e Be schwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei , gerechnet auf ein Vollpen sum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg (S.
6 Ziff. 3 lit . dd ). In den aktuellen medizinischen Berichten seien keinerlei psychi sche Störungen mit Krankheitswert beziehungsweise mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Zwar enthalte der
Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des
B.___ vom 30. April 2013 die Diagnose rezidi vierende depressive Episode, doch sei au genfällig, dass dies aufgrund der kurzen Zeitspanne zum Unfallereignis vom 2 3. April 2013 als ausschliesslich vorbeste hend und damit unfallfremd anzu sehen sei. Selbst wenn sich aber infolge des Unfalls weitere psychische Be schwerden entwickelt haben sollten, so wäre dies bezüglich der adäquate Kausal zusammenhang zu verneinen, da das Ereignis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen höchstens den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzu ordnen wäre und die hierfür von der Rechtsprechung erstellten Adäquanzkrite rien höchstens in Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt wären. Damit aber müssten die allfälligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Adä quanz insgesamt erneut als unfallfremd ein gestuft werden (S. 8 Ziff. 3 lit . b). Hinsichtlich der Heilkosten hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass eine Weiter führung der ergotherapeutischen Behandlung nicht zielführend sei und somit unzweckmässig wäre, weshalb sie nicht gehal ten sei, die entsprechenden Kosten hierfür weiterhin zu übernehmen. Hingegen habe der Kreisarzt Dr. C.___ zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlun gen, soweit diese auf aktive Bewe gungs übungen ausgerichtet seien und hierbei keine rein passiven Methoden vor genommen w ü rden, ausdrücklich bewilligt (S. 9 Ziff. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht nur auf den kreisärztlichen Beri cht stützen dürfen, sondern die Darstellung im Bericht noch überprüfen müssen, da der geschwollene Arm offensichtlich sei. Der Kreisarzt hätte diesen ge schwolle nen Arm sehen und im Bericht erwähnen müssen, denn dies hätte die Einschät zung des Gesundheitszustand es geändert (S.
4 unten ). Die Beschwerde gegnerin
habe eine unkorrekte und unerlaubte Abklärung vorgenommen und es sei selbst verständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) entrichten müsse. Der Kreisarzt habe sich bereits vor der Untersuchung seine Meinung gebildet, denn er hätte die augenfällige Schwellung am Arm sehen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe mit der kreisärztlichen Un tersuchung als Grundlage
keinen realistischen und korrek ten Entscheid fällen können (S.
5 f. Ziff. 2
lit . A ). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr Ge sundheitszustand sei schlecht. Sobald sie den verletzten Arm nur wenig belaste, habe sie unglaublich starke Schmerzen, welche öfters uner träglich seien. Sie könne mit dem Arm keine leichten Tätigkeiten ausführen. Sie befinde sich in einer ausweglosen Lage (S. 6 f. Ziff. 2 lit . C). Die zwei Serien Physiotherapie zu je neun Behandlungen würden nicht ausreichen. Sie brauche eine lange ärzt li che Behandlung (S. 7 f. Ziff. 2 lit . D). Die psychischen Belastun gen müssten mit dem Unfall verbunden werden, denn es best eh e ein kausale r Zusammen hang zwischen dem Unfall und den psychischen Belastungen. Dies zeige sich in der regelmässigen psychiatrischen Behandlung, die seit dem Unfall andauere (S. 8 Ziff. 2 lit . E). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) hat. 3.
E. 3 0. Oktober 2013
( Urk. 9/57 = Urk. 9/60/1-2 ) stellte sie die Taggeldl eistungen per 3. Oktober 2013 ein und hielt fest, nach der letzten Er go therapieverordnung
könnten die Behandlung en abgeschlossen
werden (S.
1 Mitte).
Die von der Versicherten am 2 8. November 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/60/3-9)
hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 1. Janu ar 2014 ( Urk. 9/65 = Urk.
2) teilweise gut und sprach ihr zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlungen zu , soweit diese auf aktive Beweg ungsübungen aus ge richtet ist . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am
2. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) auszurichten (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. D.___ , Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . E.___ , Assistenz ärztin, B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 9/21) folgende Diagnosen: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. April 2013 - rezidivierende depressive Episoden
Sie führten aus, es bestehe ein peri
- und postoperativ komplikationsloser Ver lauf. Der erste Verbandswechsel am 2 6. April 2013 habe eine reizlose Wunde gezeigt. Gleichentags sei die Instruktion für die Bewegungsübungen des Hand gelenks durch die Ergotherapie erfolgt. Sie hätten die Beschwerdeführerin in ei nem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen können (S. 1).
E. 3.2 Im Bericht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/37) stellte Dr. med. F.___ , Allge mein chirurgie und Traumatologie FMH, B.___ , folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Lokal seien keine Druckdolenzen über dem Radius auslösbar , jedoch über dem Ulnastyloid sowie dem Daumensattelgelenk. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr ängstlich und befürchte, dass ihre Handfunktion nicht in gleicher Weise gegeben sein werde. Das Röntgenbild habe ein in situ liegendes Osteo synthe sematerial ohne Hinweise für Materialbruch oder Dislokation ergeben. Di e Frak tur sei bei unveränderten Stellungs ve rhältnissen
zunehmend konsolidiert . Er atte stierte der Beschwerdeführerin vom 2 3. April bis 7. Juli 2013 eine Arbeits un fähig keit von 100 % und ab 8. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1) .
E. 3.3 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2 1. August 2013 ( Urk. 9/38) folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts - Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen bei Handgelenksbe we gungen und dies vor allem unter Belastung. Die Schmerzen seien nachts sehr stark, falls sie die Schiene nicht trage und s ie mache weiter die Ergotherapie. Sie gebe weiter Schmerzen bei Handgelenksflexion und – Supination an. Der Gene sungsprozess sei langsam (S.
1). Seit 23. April 2013 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
E. 3.4 Dr. F.___ , B.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. August 2013 ( Urk. 9/39) fol gende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Er führte aus, es bestehe noch eine leichte Schwellung sowohl dorsal als auch palmar und die
Dorsalextension und die Palmarflexion schmerzhaft seien . Die Beschwerde führerin habe einen deutlich abgeschwächten Händedruck. Das Rönt gen habe in situ liegendes Osteosynthesematerial mit konsol i dierter Fraktur ge zeigt , jedoch bestehe kein Anhaltspunkt für eine sekundäre Sinterung oder einen Materialbr uch (S.
1). Aus radiologischer Sicht bestünden konsolidierte Ver hältnisse. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien aus seiner Sicht kap sulärer Genese. Eine Verbesserung der Funktion könne sicher lich
noch durch Weiterführung der Ergotherapie erzielt werden. Solange die Schmer zen vorhan den seien, seien Belastungen von 10 – 15 kg nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit reduzierter Be las tung mög lich sein (S. 2).
E. 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, nannte nach durchgeführten Untersuchung in sei nem Bericht vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 9/49) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 5): - Sturz am 23. April 2013 mit: - distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur rechts - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin sei ab dem Untersuchungstag, dem 3. Oktober 2013 , wieder zu 50 % arbeitsfähig , gerechnet auf ein Vollzeitpensum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg. Ausserdem müss t e n häufige Umwendbewegungen unter Last, zum Beispiel das Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben, vermieden werden (S. 4 Ziff. 5 oben). D ie jetzigen noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks seien un fall kausal . Das gezeigte Ausmass der Beschwerden könne jedoch nicht nachvoll zogen werden.
Die an geblich massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk zeige sich beim Gespräch nicht, hier werde lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk dabei unauffällig bewegt. Ausserdem wer de dabei eine schmerzfreie Unterarmdrehung gezeigt. Die mehrmalige Messung am Handdy namometer ergebe rechts Abweichungen von nahezu 100 % und dies sei eben falls nicht nachvollziehbar, da sich eine deutliche Selbstlimitierung zeige (S.
4 Ziff. 5 Mitte). Die Ergotherapie könne umgehend sistiert werden, da überwie gend massiert werde und dies nicht adäquat und zielführend sei. Es sei eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physiotherapie für neun Wochen durchzuführen (S. 4 Ziff. 5 unten). 4.
4.1
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 4.2
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht (vgl. E.
3.5) ausführlich und nach vollziehbar aus, dass die Radiusfraktur am rechten Handgelenk verheilt sei und lediglich insofern eine Einschränkung bestehe, als die Hand mit maximal 15 kg belastet werden dürfe . Zudem bestätigte er, dass die vorhandenen Beschwerden im Be reich des rechten Handgelenks unfallkausal seien . Seine Einschätzung stimmt
mit dem Bericht von Dr. F.___ , behandelnder Arzt des
B.___ , überein (vgl. E. 3.4) . Auch dieser ging von einer verheilten Fraktur des rechten Handgelenkes mit einer Belastungseinschränkung von 10 — 15 kg a us . Dabei stellte Dr. F.___ nur eine leichte Schwellung und nicht - wie von der Beschwerdeführerin be schrie ben –
eine augenfällige Schwellung fest. Auch Dr. C.___
konnte keine au genfällige Schwellung feststellen und führte in seinem Bericht aus, dass das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar sei , da die Beschwerdeführerin im Gespräch lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk da bei unauffällig bewegt habe.
Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___ nicht zu erschüttern . In seinem Bericht führte er als objektive Befunde lediglich eine eingeschränkte Extension, Flexion und Sup ination
fest . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte er sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Auch
Dr. G.___ hat in seinem Be richt keinen geschwollenen Arm erwähnt (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammengefasst erweist sich der kreisärztliche Bericht von Dr. C.___ für die streitigen Belange als umfassen d , beantwortet es doch die Frage nach der Ar beitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berück sich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie ihrem Verhalten auseinander. Der Bericht leuchtet in der Dar le gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nach vollziehbarer Weise begründet. Es liegen zudem keine Hinweise auf eine mög li che mangelnde Objektivität vor.
Nach dem Gesagten kann betreffend Arbeitsfähigkeit auf den kreisärztlichen Be richt von Dr. C.___ abgestellt wer den , und es steht fest, dass d ie Beschwer deführerin seit 3. Oktober 2013 als Reinigungskraft mit einer maximalen Ge wichts belastung für die rechte Hand von 15 kg wieder zu 50 % (bezogen auf ein Vollpensum)
ar beitsfähig ist. 5. 5.1
Die behandelnden Ärzte des B.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin zu sätzlich zur Radiusfraktur am rechten Handgelenk eine rezidivierende de pressi ve Episode.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die psychischen Belastungen mit dem Un fall in ein em Kausalzusammenhang stünden (vgl. E. 2.1). 5.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten die rezidivierende depressive Episode kurz nach dem Unfallereignis vom 2 3. April 2013 (vgl. E. 3.1), führten diesen Befund aber nicht weiter aus. In
den weiteren Bericht en der behandelnden Ärzte des B.___ wurde e ine solche Diagnose nicht mehr gestellt (vgl. E.
3.2, E.
3.4) und
Kreisarzt
Dr. C.___
sowie der behandelnde Hau sarzt, Dr. G.___ ,
stellte n auch keine psychi atri schen Diagnosen.
Zwar behauptete die Beschwerdeführerin, in psychiatrischer Behandlung zu sein, ein entsprechendes Zeugnis reichte sie indessen nicht ein. Ob bei der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung psychische Beschwerden mit krankheitswert vorlagen , kann offen bleiben, denn aus dem Umstand , dass die rezidivierende depressive Episode bereits im ersten Arztbericht, eine Woche nach dem Unfall diagnostiziert wurde , ist zu schliessen, dass sie schon vor dem Un fall bestand en hatte, weshalb die natürliche Kausalität zu verneinen ist. 5.3
Abgesehen davon wäre aber jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 23. April 2013 zu verneinen, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis an zuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Be reich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr.
E. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.
E. 6.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung ) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Per son mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk.
9/57) auf den Standpunkt gestellt, nach der letzten Ergotherapieverord nung könne die Behandlung abgeschlossen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2014 (Urk. 2 S.
9) gewährte sie der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache zusätzlich noch zwei Serien Physiotherapie à neun Behandlungen.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Heilbe handlung sei bislang nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 6.3 Ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung zu erwarten ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.
4.3 S.
115). Sodann gilt, dass der Gesund heits zustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retro spektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S.
388, Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf die vorhan de nen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass prognostisch betrachtet - abgesehen von den mit Einspracheentscheid vom 31.
Ja nuar 2014 zusätzlich gewährten Physiotherapieserien - von einer weiteren Behandlung der somatischen Beschwerden nicht mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden konnte. Zum Einen besteht nicht nur gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes (vgl. vorstehend E. 3.3) sondern auch laut den Be urteilungen von Dr. F.___ und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4 und 3.5) weiterhin eine beträchtliche, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden im rechten Handgelenk auch von Dr. C.___ nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 9/49 S. 4). Zum A nderen
vertrat Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. August 2013 (Urk. 9/39) die Auffassung, dass durch eine Weiterführung der Ergotherapie sicherlich noch eine Verbesserung der Funktion erzielt werden könne. Insbesondere stell te er aber in Aussicht, die Beschwerdeführerin vier Monate später erneut klinisch und radiologisch zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Osteosynthesematerial ent fernung zu planen (S.
2). Eine wesentliche weitere Besserung auch ohne Re habilitation war auch gemäss Bericht von Dr. med. H.___ , Chirurgie und All gemeinmedizin FMH, vom 1. Juli 2013 („Dossier-Triage zur Beurteilung der Indikation für eine Arbeitsorientierte Rehabilitation“) zu erwarten. Dr. H.___ erachtete eine stationäre Rehabilitation als verfrüht, da die ambulanten Mass nah men noch nicht ausgeschöpft seien. Dr. C.___ wiederum schätzte zwar die - nach Angaben der Beschwerdeführerin in erster Linie in Form von Massagen - angewandte Ergotherapie als nicht adäquat und zielführend ein und empfahl eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physio thera pie, gab aber keine Prognose bezüglich der zu erwartenden Entwicklung der Ar beits fähigkeit ab (Urk. 9/49 S. 4).
E. 6.5 Nach dem Gesagten stand im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent scheids nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks mit medizinischen Massnahmen
- insbesondere auch in Form einer Osteosynthesematerialentfernung - nicht mehr mit einer nam haften Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen war. Die Sache ist des halb diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen, wo be i es vor allem sinnvoll erscheint, bei Dr. F.___ einen Verlaufsbericht einzu holen.
Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass über die mit dem Einspra che entscheid gewährten Physiotherapieserien hinaus keine ärztliche Behandlung mehr nötig war, von deren Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden konnte, wird die SUVA den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfe n haben (Art. 19 Abs. 1 UVG , Art. 24 UVG ). 7.
Die von einer Privatperson vertretene Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teil weise. Da es im vorliegenden Fall trotz mehrseitiger Eingaben weder um einen besonders komplizierten Fall geht, noch der Beschwerdeführerin beziehungs weis e ihrem Rechtsvertreter ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschritte, was sie in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, hat sie keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
E. 8 S.
26, U 2/07; SZS 2008 S.
183, U 503/05), namentlich in Berücksichti gung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs (Urteile des Bundesgerichts U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.2 und U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4.2-4.4.3, je mit Hinweisen). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen inva lidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Das Ereignis vom 23. April 2013, welches zur Verletzung der Beschwer de führerin im Bereich des rechten Handgelenks führte, wird in der Schaden mel dung vom 14. Juni 2013 (Urk. 9/22) wie folgt beschrieben: "Frau X.___ ist zu Hause gestürzt und dabei auf die rechte Hand gefallen." Die erstbehandelnden Ärzte des B.___ führten auf dem „Beiblatt Zusammenfassung der Kranken ge schich te“ (Urk. 9/21 S.
3) unter dem Stichwort „Einweisungsgrund“ aus, die Pa ti entin berichte, im Gang ausgerutscht und dabei auf die rechte dominante Hand gefallen zu sein. Aus diesen Beschreibungen ist ersichtlich, dass das Ereignis vom 23. April 2013 als banal oder höchstens leicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu qualifizieren und folglich als nicht geeignet zu betrachten ist, eine psychische Gesundheitsschädigung nach sich zu ziehen. Da auch kein Aus nahmefall eines leichten Unfalls vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung von Zusatzkriterien. Demnach besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. April 2013 und den zum Teil diagnos ti zierten psychischen Beschwerden, weshalb diese bei der Festsetzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen. 5.4
Bei nur teilzeitig erwerbstätigen Personen wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4). Da die Be schwer deführerin bei einer medizinischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer an gestammten Tätigkeit ab 3. Oktober 2013 mit Blick auf das vor dem Unfall aus geübte Pensum von total 45 % nicht mehr arbeitsunfähig ist, entfällt der Tag geldanspruch (Art.
16 Abs.
1 UVG; BGE 135 V 287 E.
4.2 S.
290 und E.
4.4 S.
291, 130 V 35 E. 3.1 S. 36). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00055 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
3. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war seit Oktober 2010 mit einem Arbeits pen sum von 20 % bei der Z.___ AG ( Urk. 9/22 Ziff. 3) und ab Januar 2013 mit einem Arbeitspen sum von 25 % bei der A.___ AG ( Urk. 9/1 Ziff. 3) als Raumpflegerin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie
a m 2 3. April 2013 a uf die rechte Hand st ürzte und sich eine Radiusfraktur rechts zuzog
( Urk. 9/1 Ziff. 4-6 , Urk. 9/22 Ziff. 4-6 Urk. 9/20 ). Die SUVA erbrachte Tag geldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Mit Verfügung vom
3 0. Oktober 2013
( Urk. 9/57 = Urk. 9/60/1-2 ) stellte sie die Taggeldl eistungen per 3. Oktober 2013 ein und hielt fest, nach der letzten Er go therapieverordnung
könnten die Behandlung en abgeschlossen
werden (S.
1 Mitte).
Die von der Versicherten am 2 8. November 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/60/3-9)
hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3 1. Janu ar 2014 ( Urk. 9/65 = Urk.
2) teilweise gut und sprach ihr zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlungen zu , soweit diese auf aktive Beweg ungsübungen aus ge richtet ist . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am
2. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) auszurichten (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. April 2014 ( Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht davon aus, dass di e Be schwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig sei , gerechnet auf ein Vollpen sum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg (S.
6 Ziff. 3 lit . dd ). In den aktuellen medizinischen Berichten seien keinerlei psychi sche Störungen mit Krankheitswert beziehungsweise mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Zwar enthalte der
Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des
B.___ vom 30. April 2013 die Diagnose rezidi vierende depressive Episode, doch sei au genfällig, dass dies aufgrund der kurzen Zeitspanne zum Unfallereignis vom 2 3. April 2013 als ausschliesslich vorbeste hend und damit unfallfremd anzu sehen sei. Selbst wenn sich aber infolge des Unfalls weitere psychische Be schwerden entwickelt haben sollten, so wäre dies bezüglich der adäquate Kausal zusammenhang zu verneinen, da das Ereignis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen höchstens den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzu ordnen wäre und die hierfür von der Rechtsprechung erstellten Adäquanzkrite rien höchstens in Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt wären. Damit aber müssten die allfälligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Adä quanz insgesamt erneut als unfallfremd ein gestuft werden (S. 8 Ziff. 3 lit . b). Hinsichtlich der Heilkosten hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass eine Weiter führung der ergotherapeutischen Behandlung nicht zielführend sei und somit unzweckmässig wäre, weshalb sie nicht gehal ten sei, die entsprechenden Kosten hierfür weiterhin zu übernehmen. Hingegen habe der Kreisarzt Dr. C.___ zwei Serien Physiotherapie zu neun Behandlun gen, soweit diese auf aktive Bewe gungs übungen ausgerichtet seien und hierbei keine rein passiven Methoden vor genommen w ü rden, ausdrücklich bewilligt (S. 9 Ziff. 4). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht nur auf den kreisärztlichen Beri cht stützen dürfen, sondern die Darstellung im Bericht noch überprüfen müssen, da der geschwollene Arm offensichtlich sei. Der Kreisarzt hätte diesen ge schwolle nen Arm sehen und im Bericht erwähnen müssen, denn dies hätte die Einschät zung des Gesundheitszustand es geändert (S.
4 unten ). Die Beschwerde gegnerin
habe eine unkorrekte und unerlaubte Abklärung vorgenommen und es sei selbst verständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) entrichten müsse. Der Kreisarzt habe sich bereits vor der Untersuchung seine Meinung gebildet, denn er hätte die augenfällige Schwellung am Arm sehen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe mit der kreisärztlichen Un tersuchung als Grundlage
keinen realistischen und korrek ten Entscheid fällen können (S.
5 f. Ziff. 2
lit . A ). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr Ge sundheitszustand sei schlecht. Sobald sie den verletzten Arm nur wenig belaste, habe sie unglaublich starke Schmerzen, welche öfters uner träglich seien. Sie könne mit dem Arm keine leichten Tätigkeiten ausführen. Sie befinde sich in einer ausweglosen Lage (S. 6 f. Ziff. 2 lit . C). Die zwei Serien Physiotherapie zu je neun Behandlungen würden nicht ausreichen. Sie brauche eine lange ärzt li che Behandlung (S. 7 f. Ziff. 2 lit . D). Die psychischen Belastun gen müssten mit dem Unfall verbunden werden, denn es best eh e ein kausale r Zusammen hang zwischen dem Unfall und den psychischen Belastungen. Dies zeige sich in der regelmässigen psychiatrischen Behandlung, die seit dem Unfall andauere (S. 8 Ziff. 2 lit . E). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) hat. 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . E.___ , Assistenz ärztin, B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. April 2013 ( Urk. 9/21) folgende Diagnosen: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. April 2013 - rezidivierende depressive Episoden
Sie führten aus, es bestehe ein peri
- und postoperativ komplikationsloser Ver lauf. Der erste Verbandswechsel am 2 6. April 2013 habe eine reizlose Wunde gezeigt. Gleichentags sei die Instruktion für die Bewegungsübungen des Hand gelenks durch die Ergotherapie erfolgt. Sie hätten die Beschwerdeführerin in ei nem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen können (S. 1). 3.2
Im Bericht vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 9/37) stellte Dr. med. F.___ , Allge mein chirurgie und Traumatologie FMH, B.___ , folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Lokal seien keine Druckdolenzen über dem Radius auslösbar , jedoch über dem Ulnastyloid sowie dem Daumensattelgelenk. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr ängstlich und befürchte, dass ihre Handfunktion nicht in gleicher Weise gegeben sein werde. Das Röntgenbild habe ein in situ liegendes Osteo synthe sematerial ohne Hinweise für Materialbruch oder Dislokation ergeben. Di e Frak tur sei bei unveränderten Stellungs ve rhältnissen
zunehmend konsolidiert . Er atte stierte der Beschwerdeführerin vom 2 3. April bis 7. Juli 2013 eine Arbeits un fähig keit von 100 % und ab 8. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1) . 3.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2 1. August 2013 ( Urk. 9/38) folgende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts - Plattenosteosynthese distaler Radius rechts am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen bei Handgelenksbe we gungen und dies vor allem unter Belastung. Die Schmerzen seien nachts sehr stark, falls sie die Schiene nicht trage und s ie mache weiter die Ergotherapie. Sie gebe weiter Schmerzen bei Handgelenksflexion und – Supination an. Der Gene sungsprozess sei langsam (S.
1). Seit 23. April 2013 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.4
Dr. F.___ , B.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 0. August 2013 ( Urk. 9/39) fol gende Diagnose: - distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit - offener Reposition und Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. April 2013
Er führte aus, es bestehe noch eine leichte Schwellung sowohl dorsal als auch palmar und die
Dorsalextension und die Palmarflexion schmerzhaft seien . Die Beschwerde führerin habe einen deutlich abgeschwächten Händedruck. Das Rönt gen habe in situ liegendes Osteosynthesematerial mit konsol i dierter Fraktur ge zeigt , jedoch bestehe kein Anhaltspunkt für eine sekundäre Sinterung oder einen Materialbr uch (S.
1). Aus radiologischer Sicht bestünden konsolidierte Ver hältnisse. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien aus seiner Sicht kap sulärer Genese. Eine Verbesserung der Funktion könne sicher lich
noch durch Weiterführung der Ergotherapie erzielt werden. Solange die Schmer zen vorhan den seien, seien Belastungen von 10 – 15 kg nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit reduzierter Be las tung mög lich sein (S. 2). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, nannte nach durchgeführten Untersuchung in sei nem Bericht vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 9/49) folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 5): - Sturz am 23. April 2013 mit: - distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur rechts - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 2 5. April 2013
Die Beschwerdeführerin sei ab dem Untersuchungstag, dem 3. Oktober 2013 , wieder zu 50 % arbeitsfähig , gerechnet auf ein Vollzeitpensum . Einschränkend sei eine Gewichtsbelastung für die rechte Hand von 15 kg. Ausserdem müss t e n häufige Umwendbewegungen unter Last, zum Beispiel das Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben, vermieden werden (S. 4 Ziff. 5 oben). D ie jetzigen noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des rechten Handgelenks seien un fall kausal . Das gezeigte Ausmass der Beschwerden könne jedoch nicht nachvoll zogen werden.
Die an geblich massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk zeige sich beim Gespräch nicht, hier werde lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk dabei unauffällig bewegt. Ausserdem wer de dabei eine schmerzfreie Unterarmdrehung gezeigt. Die mehrmalige Messung am Handdy namometer ergebe rechts Abweichungen von nahezu 100 % und dies sei eben falls nicht nachvollziehbar, da sich eine deutliche Selbstlimitierung zeige (S.
4 Ziff. 5 Mitte). Die Ergotherapie könne umgehend sistiert werden, da überwie gend massiert werde und dies nicht adäquat und zielführend sei. Es sei eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physiotherapie für neun Wochen durchzuführen (S. 4 Ziff. 5 unten). 4.
4.1
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 4.2
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinem Bericht (vgl. E.
3.5) ausführlich und nach vollziehbar aus, dass die Radiusfraktur am rechten Handgelenk verheilt sei und lediglich insofern eine Einschränkung bestehe, als die Hand mit maximal 15 kg belastet werden dürfe . Zudem bestätigte er, dass die vorhandenen Beschwerden im Be reich des rechten Handgelenks unfallkausal seien . Seine Einschätzung stimmt
mit dem Bericht von Dr. F.___ , behandelnder Arzt des
B.___ , überein (vgl. E. 3.4) . Auch dieser ging von einer verheilten Fraktur des rechten Handgelenkes mit einer Belastungseinschränkung von 10 — 15 kg a us . Dabei stellte Dr. F.___ nur eine leichte Schwellung und nicht - wie von der Beschwerdeführerin be schrie ben –
eine augenfällige Schwellung fest. Auch Dr. C.___
konnte keine au genfällige Schwellung feststellen und führte in seinem Bericht aus, dass das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar sei , da die Beschwerdeführerin im Gespräch lebhaft mit der rechten Hand gestikuliert und das Handgelenk da bei unauffällig bewegt habe.
Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___ nicht zu erschüttern . In seinem Bericht führte er als objektive Befunde lediglich eine eingeschränkte Extension, Flexion und Sup ination
fest . In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte er sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin . Auch
Dr. G.___ hat in seinem Be richt keinen geschwollenen Arm erwähnt (vgl. E. 3.3). 4.3
Zusammengefasst erweist sich der kreisärztliche Bericht von Dr. C.___ für die streitigen Belange als umfassen d , beantwortet es doch die Frage nach der Ar beitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berück sich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie ihrem Verhalten auseinander. Der Bericht leuchtet in der Dar le gung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nach vollziehbarer Weise begründet. Es liegen zudem keine Hinweise auf eine mög li che mangelnde Objektivität vor.
Nach dem Gesagten kann betreffend Arbeitsfähigkeit auf den kreisärztlichen Be richt von Dr. C.___ abgestellt wer den , und es steht fest, dass d ie Beschwer deführerin seit 3. Oktober 2013 als Reinigungskraft mit einer maximalen Ge wichts belastung für die rechte Hand von 15 kg wieder zu 50 % (bezogen auf ein Vollpensum)
ar beitsfähig ist. 5. 5.1
Die behandelnden Ärzte des B.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin zu sätzlich zur Radiusfraktur am rechten Handgelenk eine rezidivierende de pressi ve Episode.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die psychischen Belastungen mit dem Un fall in ein em Kausalzusammenhang stünden (vgl. E. 2.1). 5.2
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten die rezidivierende depressive Episode kurz nach dem Unfallereignis vom 2 3. April 2013 (vgl. E. 3.1), führten diesen Befund aber nicht weiter aus. In
den weiteren Bericht en der behandelnden Ärzte des B.___ wurde e ine solche Diagnose nicht mehr gestellt (vgl. E.
3.2, E.
3.4) und
Kreisarzt
Dr. C.___
sowie der behandelnde Hau sarzt, Dr. G.___ ,
stellte n auch keine psychi atri schen Diagnosen.
Zwar behauptete die Beschwerdeführerin, in psychiatrischer Behandlung zu sein, ein entsprechendes Zeugnis reichte sie indessen nicht ein. Ob bei der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung psychische Beschwerden mit krankheitswert vorlagen , kann offen bleiben, denn aus dem Umstand , dass die rezidivierende depressive Episode bereits im ersten Arztbericht, eine Woche nach dem Unfall diagnostiziert wurde , ist zu schliessen, dass sie schon vor dem Un fall bestand en hatte, weshalb die natürliche Kausalität zu verneinen ist. 5.3
Abgesehen davon wäre aber jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall er eignis vom 23. April 2013 zu verneinen, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis an zuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Be reich unterschieden wird (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr.
8 S.
26, U 2/07; SZS 2008 S.
183, U 503/05), namentlich in Berücksichti gung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs (Urteile des Bundesgerichts U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.2 und U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4.2-4.4.3, je mit Hinweisen). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen inva lidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Das Ereignis vom 23. April 2013, welches zur Verletzung der Beschwer de führerin im Bereich des rechten Handgelenks führte, wird in der Schaden mel dung vom 14. Juni 2013 (Urk. 9/22) wie folgt beschrieben: "Frau X.___ ist zu Hause gestürzt und dabei auf die rechte Hand gefallen." Die erstbehandelnden Ärzte des B.___ führten auf dem „Beiblatt Zusammenfassung der Kranken ge schich te“ (Urk. 9/21 S.
3) unter dem Stichwort „Einweisungsgrund“ aus, die Pa ti entin berichte, im Gang ausgerutscht und dabei auf die rechte dominante Hand gefallen zu sein. Aus diesen Beschreibungen ist ersichtlich, dass das Ereignis vom 23. April 2013 als banal oder höchstens leicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu qualifizieren und folglich als nicht geeignet zu betrachten ist, eine psychische Gesundheitsschädigung nach sich zu ziehen. Da auch kein Aus nahmefall eines leichten Unfalls vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung von Zusatzkriterien. Demnach besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. April 2013 und den zum Teil diagnos ti zierten psychischen Beschwerden, weshalb diese bei der Festsetzung der zumut baren Arbeitsfähigkeit ausser Betracht fallen. 5.4
Bei nur teilzeitig erwerbstätigen Personen wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (BGE 135 V 287 E. 4). Da die Be schwer deführerin bei einer medizinischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer an gestammten Tätigkeit ab 3. Oktober 2013 mit Blick auf das vor dem Unfall aus geübte Pensum von total 45 % nicht mehr arbeitsunfähig ist, entfällt der Tag geldanspruch (Art.
16 Abs.
1 UVG; BGE 135 V 287 E.
4.2 S.
290 und E.
4.4 S.
291, 130 V 35 E. 3.1 S. 36). 6. 6.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Ein stellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung ) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Per son mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). 6.2
Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk.
9/57) auf den Standpunkt gestellt, nach der letzten Ergotherapieverord nung könne die Behandlung abgeschlossen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2014 (Urk. 2 S.
9) gewährte sie der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache zusätzlich noch zwei Serien Physiotherapie à neun Behandlungen.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Heilbe handlung sei bislang nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 7 ff.). 6.3
Ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung zu erwarten ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese un fallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.
4.3 S.
115). Sodann gilt, dass der Gesund heits zustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retro spektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S.
388, Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf die vorhan de nen medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass prognostisch betrachtet - abgesehen von den mit Einspracheentscheid vom 31.
Ja nuar 2014 zusätzlich gewährten Physiotherapieserien - von einer weiteren Behandlung der somatischen Beschwerden nicht mehr mit einer namhaften Besserung gerechnet werden konnte. Zum Einen besteht nicht nur gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes (vgl. vorstehend E. 3.3) sondern auch laut den Be urteilungen von Dr. F.___ und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4 und 3.5) weiterhin eine beträchtliche, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden im rechten Handgelenk auch von Dr. C.___ nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 9/49 S. 4). Zum A nderen
vertrat Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. August 2013 (Urk. 9/39) die Auffassung, dass durch eine Weiterführung der Ergotherapie sicherlich noch eine Verbesserung der Funktion erzielt werden könne. Insbesondere stell te er aber in Aussicht, die Beschwerdeführerin vier Monate später erneut klinisch und radiologisch zu kontrollieren und gegebenenfalls eine Osteosynthesematerial ent fernung zu planen (S.
2). Eine wesentliche weitere Besserung auch ohne Re habilitation war auch gemäss Bericht von Dr. med. H.___ , Chirurgie und All gemeinmedizin FMH, vom 1. Juli 2013 („Dossier-Triage zur Beurteilung der Indikation für eine Arbeitsorientierte Rehabilitation“) zu erwarten. Dr. H.___ erachtete eine stationäre Rehabilitation als verfrüht, da die ambulanten Mass nah men noch nicht ausgeschöpft seien. Dr. C.___ wiederum schätzte zwar die - nach Angaben der Beschwerdeführerin in erster Linie in Form von Massagen - angewandte Ergotherapie als nicht adäquat und zielführend ein und empfahl eine ausschliesslich auf aktive Bewegungsübungen ausgerichtete Physio thera pie, gab aber keine Prognose bezüglich der zu erwartenden Entwicklung der Ar beits fähigkeit ab (Urk. 9/49 S. 4). 6.5
Nach dem Gesagten stand im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent scheids nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks mit medizinischen Massnahmen
- insbesondere auch in Form einer Osteosynthesematerialentfernung - nicht mehr mit einer nam haften Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen war. Die Sache ist des halb diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen, wo be i es vor allem sinnvoll erscheint, bei Dr. F.___ einen Verlaufsbericht einzu holen.
Sollten die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass über die mit dem Einspra che entscheid gewährten Physiotherapieserien hinaus keine ärztliche Behandlung mehr nötig war, von deren Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes erwartet werden konnte, wird die SUVA den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfe n haben (Art. 19 Abs. 1 UVG , Art. 24 UVG ). 7.
Die von einer Privatperson vertretene Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teil weise. Da es im vorliegenden Fall trotz mehrseitiger Eingaben weder um einen besonders komplizierten Fall geht, noch der Beschwerdeführerin beziehungs weis e ihrem Rechtsvertreter ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschritte, was sie in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, hat sie keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler