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UV.2014.00052

Invalidenrente/Integritätsentschädigung; fehlende Adäquanz der psychischen Beschwerden; somatische Unfallfolgen führen nicht zu Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 %; Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung gibt zu keiner Korrektur Anlass.

Zürich SozVersG · 2015-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1951 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier erwachsener Söhne, arbeitete ab 1. Juli 1998 als Wäschereimitarbeiterin bei der Firma Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 25. April 2007 fiel ihr am Arbeitsplatz ein Metallblech a uf die linke Hand (Urk. 7/1 70). Nebst Rissquetschwunden an den distalen Phalangen der Dig . III-V palmar

zog sie sich dabei eine undislozierte offene Längsf raktur der distalen Phalanx des Ringfingers ( Dig . IV) zu , welche mit tels einer Fingerschiene konservativ behan delt wurde (Urk. 7/200 S. 16 unten). Im weiteren Verlauf

traten ein

komplexes regionales Schmerzsyndrom ( Complex Regional Pain Syndro me [CRPS]) an der linken Hand

(Urk. 7/9) und psychische Probleme auf (Urk. 7/42 , Urk. 7/155/3-4 ).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte der Versicherten bis Ende November 2012 Taggeld ( Urk. 7/254 S. 2 Mitte). Mit Verfügu ng vom 12. August 2013 (Urk. 7/256) sprach sie ihr eine Entschädigung auf der Basis e iner Integritätseinbusse von 40 % zu, wogegen sie einen Rentenanspruch ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 8.27 % verneinte. Daran hielt sie auf Ein sprache der Versicherten vom 12. September 2013 (Urk. 7/264) hin mit Ent scheid vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) – nun ausgehend von einer unfallbeding ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 7.68 % – fest. 2.

Hierg egen erhob X.___ am 27. Februar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantr agte, ihr sei eine Rente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklär ung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 3. April 2014 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 (Urk. 9) zu r Kenntnis gebracht wurde . 3.

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 10. Januar 2013 einen Anspruch

von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die da gegen erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom h euti gen Tag abgewiesen (Prozess Nr. IV.2013.00140) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 ff.) sind die gesetzlichen Be stimmungen über den Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ), insbesondere auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), über die Be griffe Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

So zialversicherungsrechts , ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV ). Richtig wiedergegeben w urden auch die von der Recht spre chung erarbeiteten Grundsätze zum für e inen Leistungsanspruch erforder lichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einge tretenem Schaden (BG E 129 V 177 E. 3 .1 und E. 3.2). Darauf wird ver wiesen. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicher ungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit best e hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversi cherung zusteht und sie Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Integ ritätsentschädigung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid (Urk.

2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden gem äss dem von ihr eingeholten MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2012 nicht natü rlich-kausal zum Unfall vom 25. April 2007 seien und überdies im Lichte der mit BGE 115 V 133 begründeten Recht sprechung auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stünden, weshalb sie dafür keine weiteren Leistungen erbringen könne (S. 3). Was die somatischen Unfallrestfolgen anbelange, ergebe sich bei korrekter In terpretation insbesondere des handchirurgischen Teils des MEDAS-Gutachtens, dass der Beschwerdeführerin eine einhändig mit der dominanten rechten Hand zu verrichtende Tätigkeit mit v oller Leistung zumutbar sei (S. 4 f.). Daraus re sultiere eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von 7.68 %, welche unter dem für einen Rentenanspruch vorausgesetzten

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % liege (S. 5 f.). Sodann betrage der Integritätsschaden l aut kreisärztlicher Beurteilung vom 28. September 2009 40 % (S. 6 f.). An diesem Standpunkt hielt die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) fest. 2.3

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 70 % damit, dass sie aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung insbesondere des handchirur gischen Teils des MEDAS-Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit bei ganztä gigem Einsatz lediglich eine Leistung von 50 % erbringen könne (Urk. 1 S. 3 f.). Zudem bestehe eine zusät zliche Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der psy chischen Beschwerden, welche ebenfalls in einem natürlichen und adäqua ten Kau sal zusammenhang zum Unfalle reignis vom 25. April 2007 stünden (S. 4-6). Angesichts des Gesamtbildes beziehungsweise der gesamten Einschränkungen, insbesondere der starken Schmerzen, rechtfertige sich schliesslich eine Erhö hung der Integritätsentschädigung auf 50 % (S.

6). 3. 3.1

Die am Unfalltag behandelnden Ärzte der Notfalls tation des Spitals Z.___ ( Urk. 7/200 S. 16 unten) diagnostizierten eine Einklemmung der linken Hand mit Rissquetschwunden an den dis talen Phalangen Dig . III-V palmar und un dislozierter offener Längsf raktur der distalen Phalanx des Ringfingers ( Dig .

IV ) . Sie versorgten die Wunden und verordneten nebst einer zehntägigen Antibioti katherapie eine Fingerschiene zur konservativen Behandlung der Fingerfraktur während vier Wochen. 3.2

Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 3. August 2007 (Urk. 7/9 ) von einem Sta tus nach Schnittverletzung Dig . III-V der linken Hand mit nachfolgenden CRPS Stadium II-III , welches ergotherapeutisch und medikamentös behandelt werde . Eine Ar beitsaufnahme könne bis auf weiteres nicht erfolgen. 3.3

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich der Stand ortbestimmung vom 28. August 2007 (B ericht vom selben Datum [Urk. 7/13 S. 2 unten]) von einem CRPS Stadium II und einer aktuell fehlenden Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität aus . Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei ausgewiesen.

Diese Einschätzung wurde am 25. September 2007 (Bericht vom 27. September 2007 [Urk. 7/23 S. 2]) im Rahmen einer ambulanten Untersuchung in der Rehaklinik C.___ durch Dr.

med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Medizinischer Leiter Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, im Wesentlichen bestätigt. Er befand, rechtsseitig könne die Beschwerdeführerin si cher normale Tätigkeiten ausführen, und empfahl eine stationäre Rehabilitation mit de n üblichen therapeutischen Optionen und einer psychosomatischen Ab klärung. 3.4

Die vom 31. Oktober bis 16. November 2007 mit der Beschwerdeführerin be fassten Ärzte der Rehaklinik C.___ stell ten im Austrittsbericht vom 20. November 2007 insbesonder e die folgenden Diagnosen (Urk. 7/41 S. 1): - Unfall vom 25. April 2007 mit Schnittverletzung Dig . III-V links an den Endgliedern palmar , im Verlauf CRPS Typ I Stadium II Hand links und Schmerzsyndrom Hand-Arm-Schulter-Nacken links - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), ausgeprägter maladaptiver Umgang mit den Schmerzen und Funktionseinschränkungen

Sie berichteten von einer Selbstlimitierung und Therapieverweigerung, weshalb die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit der linken Hand nicht hätten erreicht werden können und die Behandlung vorzeitig abgebrochen w orden sei . Aus unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht – psychiatrischerseits bestünden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen – könne d ie Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in einer Wäscherei

aktuell nicht ausführen, da diese beidhändigen Handeinsatz erfordere. An einem von der Arbeitgeberin angeboten en Schonarbeitsplatz (vgl. dazu Urk. 7/31) mit praktisch einhändig rechts auszuführe nder Tätigkeit sei sie dagegen – zu Beginn halbtags – einsatzfähig. In ihrem invalidisierenden Schonverhalten werde sie jedoch einen Arbeitseinsatz vorau ssichtlich rundweg ablehnen, obwohl vorsich tig dosierte, sehr leichte Aktivitäten mit der linken Hand entscheidend für eine Zustandsverbesserung wären (S. 2-4).

Ergänzend hielten die Ärzt e der Rehaklinik C.___ am 7. Februar 2008 fest (Urk. 7/59) , zum Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthalt e s habe medizinisch gesehen noch kein Endzustand bestanden. Es habe ein CRPS Typ I Stadium II der linken Hand vorgelegen, welches grundsätzlich ausheilen oder – was bei der Beschwerdeführerin eher zu erwarten sei – in ein Stadium III übergehen könne. Der medizinische Zustand sei dringend therapiebedürftig. Es fehle jedoch an der nötigen Kooperation und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, auch gewisse Unannehmlichkeiten einer therapeuti schen Massnahme zu akzeptieren. 3.5

Nachdem sich die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2007 in psychiatrische Behandlung begeben hatte (Urk. 7/93 , Urk. 7/155 ), wurde sie mit Schreiben vom 18. Mä rz 2008 (Urk. 7/62) von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den ihr zumutbaren Behandlungsmassnahmen zur Milderung der Unfallfolgen und Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitzuwirken und innerhalb eines Monats eine intensive ergo- und physiotherapeutisc he Behandlung zu beginnen . Abschliessend absolvierte sie

Ergotherapie, ins besondere Spiegeltherapie , im Spital Z.___ (Urk. 7/75, Urk. 7/88, Urk. 7/102).

Daraufhin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementär medizin im Spital Z.___ , am 7. April 2009 aus (Urk. 7/101), es habe ein erfreulicher Effekt eingesetzt, indem die Schmerzen deutlich rückläufig seien. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich am Zustand ihrer Finger nichts mehr ändern werde und sie die linke Hand durchaus als Hilfshand einsetzen könne, sofern die Schmerzen dies zuliessen. Er habe den Eindruck, dass bei ihr eine gewisse Akzeptanz vorhanden sei. E ine weitere Regredienz der Beschwerde n

sei durchaus möglich. Funktionell werde die linke Hand jedoch auch in Zukunft lediglich als Hilfshand eingesetzt werden können.

Am 1. September 2009 (Urk. 7/110) berichtete Dr. E.___ von einem unverän derten Zustand, sodass im Bereich der Finger von einem Endzustand auszugehen sei und er die Behandlung abgeschlossen habe. Die Finge r III-V würden nicht eingesetzt. 3.6 3.6.1

Im Bericht vom 24. September 2009 betreffend die kreisärztliche Abschluss unter s uchung vom selben Datum führte Dr. B.___ aus (Urk. 7/114 S. 3 f.), im merhin gebe es nun Phasen, in denen die Beschwerdeführerin zumindest in Ruhe beschwerdefrei sei. An der linken Schulter müsse er leider im Vergleich zu den Vorbefunden eine erhebliche Verschlechterung feststellen, wobei sich diese organisch nicht erklären lasse und wohl auf die Folgen der Schmerzsymptoma tik , verbunden mit einer Schonhaltung, zurückzuführen sein dürfte. Die Ellen bogenfunktion weise keine erhebliche Funktionseinschränkung auf. An der lin ken Hand

bestehe noch eine minimale Beweglichkeit von Daumen und Zeige finger. Die Finger III-V befänden sich in einer fixierten Stellung von 90° in den PIP-Gelenken. In den MP-Gelenken bestehe eine minimale Beweglichkeit. Der Pinzettengriff zum Zeigefinger sei mit Mühe durchführbar, jedoch ohne Kraft entwicklung . Eine Atrophie der Haut sei nicht sichtbar. Eine Zyanose liege nicht vor, die Temperatur sei seitengleich. Aufgrund der Steifigkeit der Gelenke liege ein CRPS Typ I Stadium III vor.

Der Endzustand sei eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin als funktionelle Rechtshänderin zu betrachten sei. Zumutbar sei ihr eine sehr leichte Tätigkeit ganztags , welche ausschliesslich mit der rechten dominanten oberen Extremität durchgeführt werden könne. Die linke Hand könne höchstens spora disch als Hilfshand im Sinne einer stützenden und fixierenden Funktion eines Gegen standes eingesetzt werden. Manipulative Tätigkeiten seien ausgeschlos sen. Gründe, welche eine zeitliche Limitierung auf den halben Tag rechtfertigen würden, habe er aufgrund seiner aktuellen Untersuchung nicht gefunden. 3.6.2

I n seiner Beurteilung vom 28. September 2009 (Urk. 7/115) veranschlagte Dr. B.___ den Integritätsschaden auf 40 %. M assgebend sei die Fe inrasterta belle 1 .1, wonach der Referenzwert bei einer völligen Gebrauchsunfähigkeit ei ner oberen Extremität bei 50 % liege . Immerhin verfüge d ie Beschwerdeführerin noch über ihre eigene Hand, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstel lung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei. Für eine Amputation einer Hand lieg e der Referenzwert nach Tabelle 3 .7 , Figur 43, bei 40 %. Aus diesem Grund sei eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt. 3.7

Nachdem der Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin ohne erkennbaren Grund längere Zeit offen geblieben war, erging am 25. Juni 2012 (Urk. 7/200) in ihrem Auftrag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (vgl. auch Teil gutachten Psychiatrie , Handchirurgie und Rheumatologie [Urk.

7/ 201- 203] so wie ergänzende Stellungnahme des psy chiatrischen Sachverständigen vom 27. September 2012 [Urk. 7/217/2-3]). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 27 f.): - Fixierte Kontraktur Digiti III-V links (ICD-10 M67.14), sich entwickelnd seit dem 2 5. April 2007 mit/bei - Status nach abgelaufenem CRPS Typ I Hand links (ICD-10 M89.04) - S tatus nach Rissquetschwunde Digiti III-V Höhe Mittelphalanx links (ICD-10 S61.0) - Schulter-Hand-Syndrom mit einer sekundären myofaszialen Schmerzsymptomatik am linken Schultergürtel (ICD-10 M79.01), sich entwickelnd seit 2007 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), sich entwickelnd seit 2007 - Differentialdiagnose: zurückliegende depressive Erkrankung im Sta dium der behandlungsbedingten Remission (ICD-10 F33.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Die Sachverständigen befanden, die handchirurgische n und rheumatologisch en

Befunde seien sicher auf den Unfall vom 25. April 2007 zurückzuführen, nicht aber die psychischen Beschwerden (S. 35). Krank hafte somatische Gesundheits beeinträchtigungen lägen nebst den festgestellten Unfallrestfolgen nicht vor (S. 36).

Aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen sei die Handfunktion links praktisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand und zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Grundsätzlich könne sie

mit einer Extremität zu verrichtende Arbeiten ganztags und mit voller Leistungsfä higkeit ausüben . Die zumutbare Leistungsfähigkeit werde vom begu tachtenden Handchirurgen jedoch auf 50 % eingeschätzt, dies bezogen auf d en allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 37 f.).

Von (unfallfremder) psychiatrischer Seite werde davon ausgegangen, dass die Chronifizierung des Schmerzzustands und die depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zö gen, weil die Kombination beider Befunde die willentliche Überwindbarkeit der durch Schmerzen bedingten qualitativen Leistungseinschränkung reduziere. Die damit verbundene Erhöhung der Fehlerquote beim Arbeiten sei mit einer quali t ativen Leistungseinbusse von 20 % der noch erhaltenen Restarbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin verbunden (S. 41).

Die prozentualen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sich teilweise kumulieren. Die laut psychiatrischem und rheu matologischem Teilgutachten eingeschr änkte Leistungsfähigkeit von 20 % sei in der aus handchirurgischer Sicht gewerteten Leistungseinschränkung von 50 % enthalten und berücksichtigt. Die 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zu sätzlich zu berücksichtigen. Insge samt könne von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werden , in erster Linie bedingt durch das Unfallleiden (50 %; S. 42). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. April 2013 (Urk. 7/239) zum MEDAS-Gutachten und insbesondere zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung Stellung. Er beurteilte (S. 3 f.), die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit dürfe mangels Unfallkausalität der psy chischen Beschwerden nicht berücksichtigt werden. Zur Bestimmung einer ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit müssten ausschliesslich die Beurteilungen des Handchirurgen und des Rheumatologen herangezogen werden, welche mehrheitlich übereinstimmten, jedoch auch Inkonsistenzen und Widersprüche zeigten. Aus unfallchirurgisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien die Zumutbarkeitsbeurteilungen dahingehend zu verstehen, dass eine den Unfallfolgen an der linken Hand angepasste berufliche Tätigkeit ganztags bei einer Leistung vo n mindestens 80 % zumutbar sei , da die dekonditionierungs bedingte Leistungsminderung von maximal 20 % durch eine entsprechende me dizinische Trainingstherapie korrigierbar sei . 4. 4.1

Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch der Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die somatischen Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirken. 4.2

Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestri tten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 25. April 2007 von Seiten ihrer linken oberen Extremität, insbesondere der adominanten linken Hand, dahingehend eingeschränkt ist, dass für die angestammte , beidhändige n Handeinsatz e rfor dernde Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei keine

E insatzfähig keit mehr besteht . Sodann steht ausser Frage , dass ihr eine vorwiegend mit der do minanten rechten Hand, allenfalls mit zeitweiser unterstützender Zu hilfenahme der linken Hand, zu bewältigende Verweisungstätigkeit grundsätz lich zumutbar ist. 4.3 4.3.1

Strittig und zu prüfen ist dagegen, in welchem Umfang sie in einer solchen an gepasste n Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist . Anlass zur Kontroverse gibt in diesem Zusammenhang namentlich der handchirurgische Teil des MEDAS-Gutachtens (vgl. E. 3. 7 hiervor), welches im Übrigen nicht kri tisiert wurde und grundsätzlich – insbesondere in diagnostischer Hinsicht – eine beweiskräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.2 hiervor) dar stellt . 4.3.2

Der handchirurgische MEDAS- Gutachter Dr. med. G.___ führte in seiner

Teilex pertise vom 8. Mai 2012 aus (Urk. 7/202 S. 3), die Handfunktion links sei prak tisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdefüh rerin nicht mehr möglich (Ziff. 6.1). Grundsätzlich könne sie Arbeiten, welche mit einer Extremität ausgeführt werden könnten, ganztags und mit voller Leistu ngsfähigkeit durchführen (Ziff. 6.2). Die noch zumutbare Leistungsfähigkeit schätze er auf 50 % ein (Ziff. 7). 4.3.3

Diese abschliessende Schlussfolgerung von Dr. G.___

steht klar im Widerspruch zu seinen übrigen gutachterlichen Feststellungen und insbesondere zu seiner vorangehenden Beurteilung , wonach für einarmig rechts zu verrichtende Tätig keiten

grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit be stehe. Einen plausiblen Grund für die Annahme eines gleichwohl nur hälftigen beruflichen Leistungsvermögens nannte der Handchirurg nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Hauptgutachten . Infolgedessen ist seine Arbeitsfähig keitse inschätzung nicht nachvollziehbar und kann der medizinische Sachverhalt nicht als in diesem Sinne erstellt gelten . Allenfalls hat Dr. G.___ den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. Frage 7 des somatischen Fragenka talog s der Beschwerdegegnerin [Urk. 7/178/3-4 S. 2] ) missverstanden oder einen Vergleich mit beidhändig einsatzfähigen Personen angestellt. Wie es sich da mit tatsäch lich verhält, kann indes offenbleiben. 4.3.4

Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Befunde der Ärzte somatischer Fachrichtung

steht hinreichend zuverlässig fest, dass in einer den körperlichen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend mit der dominanten rechten oberen Extremität erbracht werden kann, weder zeitliche noch

leis tungsmässige Einschränkungen bestehen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den beweiskräftigen Abschlussbericht von Dr. B.___

vom 24. September 2009 (vgl. E. 3.6.1 hiervor) verwiesen werden , welcher von der Beschwerdeführerin denn auch nicht kritisiert wurde. Mit dem Kreisarzt ist davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen , welche den Schluss auf ein nur hälftiges Pensum rechtfertig en würden. Diese Einschätzung wurde vom Versicher ungsmediziner Dr. F.___ (vgl. E. 3.8 h iervor) bekräftigt und auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 (vgl. Urk. 9/39 S. 3 im Prozess IV.2013.00140) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend einhändigen

Verweisungstätigkeit aus. 4.3.5

In d en übrigen medizinischen Akten finden sich keine hinreichenden Anhalts punkte, welche die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___

ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Dies gilt n icht nur für das MEDAS-Gutachten, sondern auch für die Berichte von D r. E.___

insbesondere vom

7. April, 12. Mai und 1. September 2009 (Urk. 7/101-102, Urk. 7/110/1 ; vgl. auch E. 3.5 hiervor ).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Reha klinik C.___ vom 20. November 2007 (vgl. E. 3. 4 hiervor) starke Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität und eine schmerzbedingte Beeinträch tigung der Kon zentration geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist zu vergegen wärtigen , dass hier

– mit Blick auf die per Ende November 2012 erfolgte Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 7/254 S. 2 Mitte) – der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2012 in Frage steht. Die beschwerdeweise angerufene Einschätzung datiert somit fünf Jahre vor dem massgebenden Zeitraum , weshalb ihr keine entscheidrelevante Aussagekraft beigemessen werden kann . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin damals nicht die gebotene Behandlungsbereitschaft zeigte und laut Dr. E.___ eine Verbesserung der Schmerzsituation zu ver zeichnen war, nachdem sie diese nach entsprechender Aufforderung durch di e Beschwerdegegnerin verbessert hatte (vgl. E. 3.5 hiervor) . Davon abgesehen be zieht sich das von den Ärzten der Rehaklinik C.___

empfohlene

Halb ta gespensum lediglich auf die Phase der bereits damals befürworteten

Arbeits a uf nahme .

Sodann ist zu berücksichtigen , dass

das im Rahmen der CRPS-Erkrankung auf getretene Schulter-Hand-Syndrom mit sekundärer, myofaszialer

Schmerzsymp tomatik am linken Schultergürtel gemäss Einschätzung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters Dr. med. I.___

( vgl. Teilgutachten vom 2. Mai 2012 [Urk. 7/203 S. 5])

in einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der linken oberen Extremität keine Einschränkun g des beruflichen Leistungsvermögens zeitigt. Der Rheumatologe begr ündete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von ma ximal 20 % ausschliesslich mit einer Dekonditionierung , welche allerdings mit tels entsprechender Therapie behoben werden könne . Dies i s t der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, wes halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 6 unten ) auch in rheumatologischer Hinsicht von einer vollen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausging. 4.4

Als Zwischenfazit ist somit mit der Beschwerdegegn erin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 6 f.) festzuhalten, dass für eine den somatischen Unfallfolgen angepasste Tä tigkeit eine voll e Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht . 5. 5.1

Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch an psychi schen Unfallfolgen leidet. Dabei ist unstreitig (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 5 f. ) unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen, ob zwischen den psychischen Besch werden und dem Ereignis vom 25. April 2007 ein adäquater Kausalzusammenhang be steht. 5.2

Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 10 mit Hinweis).

Der Vorfall vom 25. April 2007, bei welchem der Beschwerdeführerin am Arbeits platz ein Metallblech auf die linke Hand fiel ( Urk. 7/170 ), ist m it der Be schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1b , Urk. 6 S. 5 Ziff. 12.1.3 ) praxisgemäss (höchstens) als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen (vgl. Praxisübersicht in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über d ie Unfallver sicherung [UVG], 4. Auflage, 2012, S. 64 f.). Etwas ande res wurde beschwerde weise (Urk. 1 S. 5 Ziff.

15) nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1

Bei dieser Unfallschwere kann die Adäquanz praxisgemäss nur bejaht werden, wenn von den folgenden sieben Kriterien mindestens vier in einfacher Form erfüllt sind oder jedenfalls eines in besonders a usgeprägter Weise vorliegt (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 8): -

besonders dramatische Begleitumstände oder be sondere Eindrücklichkeit des Un falls; -

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen , insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; -

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; -

körperliche Dauerschmerzen; -

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; -

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.3.2

Während die Beschwerdeführerin lediglich ein Kriterium als knapp erfüllt erach tete (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1b , Urk.

6 S.

5

f. Ziff.

12.1.4), ging die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung davon aus, insgesamt lägen vier Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise vor (Urk.

1 S.

5

f. Ziff.

16). 5.3.3

Dabei steht – zu Recht – ausser Frage, dass weder b esonders dramatische Begleit umstände respektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls noch eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung vor lieg en .

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist unstreitig ebenfalls nicht erfüllt, bestand doch die Be handlung der somatischen Unfallfolgen nebst einer vierwöchigen Schienenver sorgung

der Fingerfraktur im Wesentlichen in medikamentösen sowie manual therapeutischen Massnahmen.

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall Rissquetschwunden an den dista len Phalangen Dig . III-V palmar und eine undislozierte offene Längsfraktur der distalen Phalanx des Ringfingers

( Dig . 4) zu (vgl. E.

3.1 hiervor). Inwiefern es sich dabei um schwere oder besonders geartete Verletzungen handeln soll, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist nicht ersichtlich und wurde auch beschwerdeweise nicht aufgezeigt .

Die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand liegt zwar

ausserhalb des norma len Heilungsverlaufs nach den initialen Fingerverletzungen. Allerdings imponiert diesbezüglich die initial fehlende Behandlungsbereitschaft der Be schwerdeführerin, wodurch nach Lage der Akten die Genesung erschwert res pektive nachhaltig beeinträchtigt wurde. Insofern kann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen höchstenst in leichtem Ausmass bejaht werden.

Mit Blick auf die beiden übrigen Kriterien ist nebst der Selbstlimitierung und der mangelhaften Kooperation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass nur kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Fehle ntwicklung ihren Anfang nahm (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche die somatischen Anteile zunehmend in den Hintergrund treten liess. Unter diesen Umständen sind die Kriterien der körper lichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zufolge psychischer Überlagerung wenn überhaupt, dann je denfalls nicht in ausgeprägter Form erfüllt.

Demzufolge ist die Unfalladäquanz

der ps ychischen Beschwerden zu vernei nen, sodass sich Weiterungen zur Frage der natürlichen Unfallkausalität erübrigen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit er weisen sich Ausführungen zur Frage , ob das diagnostizierte psychische Leiden überhaupt als invalidisierend zu taxieren ist , als entbehrlich. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-be dingten Arbeitsunfähigkeit. 6.2 6.2.1

Gemäss Angaben der Firma Y.___

vom 21. August 2012 (Urk. 7/208) hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2012 (mutmasslicher Rentenbe ginn nach Fallabschluss per 30. November 2012) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 43'800.-- verdient. Dies liegt in der Grössenordnung des von der Beschwer deführerin in den Jahren vor dem Unfall erzielten Verdienstes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 7/248

S. 2 f. ]) und entspricht dem Validen einkommen , was beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet blieb. 6.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c, Urk. 6 S. 8 Ziff.

19) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für weibliche Arbeits kräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im pr ivaten Sek tor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 , Total ) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (v gl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 ) und der ge schlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von zweimal 1

% (vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für d as massgebende Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 53'917.15 (Fr. 4 ' 225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c) den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug ,

was ein Invalideneinkomm en von Fr. 40'437.85 ergibt .

Aus der Gegenüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 43 ' 800.-- (vgl. E. 6.2.1 hiervor) resultiert eine unfal lbedingte Lohneinbusse von 7.68 %, sodass

der

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird . 6.2 .3

Entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff.

19) besteht unter Berücksichtigung der anerkannten Unfallfolgen kein hinreichender Grund für die Annahme, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich im tiefer entlöhnten Dienstleist ungssektor (Zentralwert von Fr. 4 ' 206.-- gemäss LSE 20 10 Tabelle TA1 ) verwerten könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die v on der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c , Urk. 6 S. 8 Ziff. 19 ) zitierte Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen) zu verweisen, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, in produktionsnahen Betrieben genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie Bedienung und Ü berwachung von [ halb- ] automati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen) bietet mit der Folge, dass sich eine Einschrän kung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. So verhält es sich auch hier .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin der Zentralwert für Hilfstätig keiten im Dienstleistungssektor von Fr. 4'206.-- (LSE 2010, TA1, Ziff. 45-96) herangezogen würde, beliefe sich das Invalideneinkommen bei im Übrigen un veränderten Bemessungsfaktoren auf Fr. 40 ' 256.-- (Fr. 4 ' 206. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.75).

Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43‘800.-- resultiert eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von

Fr. 3‘544.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 8.09 %, welche r ebenfalls nicht zum Bezug einer Rente der Unfallversicherung berechtigt. 6.3

Damit ist die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ob die konkreten Umstände tatsächlich einen maximalen Abzug von 25

% vom Tabellenlohn gebieten, braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu werden . 7. 7.1

Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2 S. 6 f.) e benfalls nicht zu beanstanden. Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung des Inte gritätsschadens vom 28. September 2009 (vgl. E. 3. 6.2 hiervor) differenziert und nachvollziehbar aus, dass der Integri tätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer völligen Gebrauchs unfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne von SUVA-Tabell e 1 ( Integ ritätsschaden bei Funktionsstörung en an den oberen Extremitäten) – entspre chend der beantra gten Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18)

– ver glichen werden könne, da die Beschwerdeführerin immerhin noch über ihre ei gene Hand verfüge, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstellung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei. 7.2

Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht sub stan ziiert aufgezeigt , inwiefern die überzeugend begründete Einschätzung des Kreisarztes unzutreffend sein sollte. Dem blossen Hinweis auf das Gesamtbild beziehungsweise die gesamten Einschränkungen und insbesondere die vorhan denen starken Schmerzen (Urk. 1 S. 6 Ziff.

18) ist nichts abzugewinnen. Sodann nahmen die MEDAS-Gutachter nicht zur Höhe des Integritätsschadens Stellung. D ie von ihnen beschriebenen , im Wesentlichen übereinstimmenden

organischen Befunde lassen indes keine ernsthaften Zweifel an der Zuverläss igkeit der Ein schätzung von Dr. B.___ aufkommen. Insbesondere kann die ohne Bezug zur Integritätsfrage stehende Aussage des rheumatologischen Gutachters, wonach „ der Zustand ähnlich dem Zustand des Verlustes einer o beren Extremität “ be stehe (Urk. 7/203 S.

5 Mitte), nicht in einem technischen Sinne verstanden wer den, zumal der handchirurgische Gutachter hinsichtlich der Handfunktionen im Wesentlichen dieselben Be funde erhob wie Dr.

B.___ (Urk. 7/202 S. 2 unten) und aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit besteht (vgl. E. 4.3.5 hiervor) . Insofern besteht keine Veranlassung , den vom SUVA-Kreisarzt auf 40 % ver anschlagten Int egritätsschaden zu korri gie ren.

Folglich sind

auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 8.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Januar 2014 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die 1951 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier erwachsener Söhne, arbeitete ab 1. Juli 1998 als Wäschereimitarbeiterin bei der Firma Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 25. April 2007 fiel ihr am Arbeitsplatz ein Metallblech a uf die linke Hand (Urk. 7/1 70). Nebst Rissquetschwunden an den distalen Phalangen der Dig . III-V palmar

zog sie sich dabei eine undislozierte offene Längsf raktur der distalen Phalanx des Ringfingers ( Dig . IV) zu , welche mit tels einer Fingerschiene konservativ behan delt wurde (Urk. 7/200 S. 16 unten). Im weiteren Verlauf

traten ein

komplexes regionales Schmerzsyndrom ( Complex Regional Pain Syndro me [CRPS]) an der linken Hand

(Urk. 7/9) und psychische Probleme auf (Urk. 7/42 , Urk. 7/155/3-4 ).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte der Versicherten bis Ende November 2012 Taggeld ( Urk. 7/254 S.

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 ff.) sind die gesetzlichen Be stimmungen über den Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ), insbesondere auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), über die Be griffe Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

So zialversicherungsrechts , ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV ). Richtig wiedergegeben w urden auch die von der Recht spre chung erarbeiteten Grundsätze zum für e inen Leistungsanspruch erforder lichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einge tretenem Schaden (BG E 129 V 177 E. 3 .1 und E. 3.2). Darauf wird ver wiesen.

E. 1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicher ungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit best e hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.

E. 2 Hierg egen erhob X.___ am 27. Februar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantr agte, ihr sei eine Rente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklär ung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 3. April 2014 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 (Urk. 9) zu r Kenntnis gebracht wurde .

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversi cherung zusteht und sie Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Integ ritätsentschädigung hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid (Urk.

2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden gem äss dem von ihr eingeholten MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2012 nicht natü rlich-kausal zum Unfall vom 25. April 2007 seien und überdies im Lichte der mit BGE 115 V 133 begründeten Recht sprechung auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stünden, weshalb sie dafür keine weiteren Leistungen erbringen könne (S. 3). Was die somatischen Unfallrestfolgen anbelange, ergebe sich bei korrekter In terpretation insbesondere des handchirurgischen Teils des MEDAS-Gutachtens, dass der Beschwerdeführerin eine einhändig mit der dominanten rechten Hand zu verrichtende Tätigkeit mit v oller Leistung zumutbar sei (S. 4 f.). Daraus re sultiere eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von 7.68 %, welche unter dem für einen Rentenanspruch vorausgesetzten

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % liege (S. 5 f.). Sodann betrage der Integritätsschaden l aut kreisärztlicher Beurteilung vom 28. September 2009 40 % (S. 6 f.). An diesem Standpunkt hielt die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) fest.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 70 % damit, dass sie aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung insbesondere des handchirur gischen Teils des MEDAS-Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit bei ganztä gigem Einsatz lediglich eine Leistung von 50 % erbringen könne (Urk. 1 S. 3 f.). Zudem bestehe eine zusät zliche Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der psy chischen Beschwerden, welche ebenfalls in einem natürlichen und adäqua ten Kau sal zusammenhang zum Unfalle reignis vom 25. April 2007 stünden (S. 4-6). Angesichts des Gesamtbildes beziehungsweise der gesamten Einschränkungen, insbesondere der starken Schmerzen, rechtfertige sich schliesslich eine Erhö hung der Integritätsentschädigung auf 50 % (S.

6).

E. 3 D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 10. Januar 2013 einen Anspruch

von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die da gegen erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom h euti gen Tag abgewiesen (Prozess Nr. IV.2013.00140) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 hiervor). Inwiefern es sich dabei um schwere oder besonders geartete Verletzungen handeln soll, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist nicht ersichtlich und wurde auch beschwerdeweise nicht aufgezeigt .

Die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand liegt zwar

ausserhalb des norma len Heilungsverlaufs nach den initialen Fingerverletzungen. Allerdings imponiert diesbezüglich die initial fehlende Behandlungsbereitschaft der Be schwerdeführerin, wodurch nach Lage der Akten die Genesung erschwert res pektive nachhaltig beeinträchtigt wurde. Insofern kann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen höchstenst in leichtem Ausmass bejaht werden.

Mit Blick auf die beiden übrigen Kriterien ist nebst der Selbstlimitierung und der mangelhaften Kooperation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass nur kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Fehle ntwicklung ihren Anfang nahm (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche die somatischen Anteile zunehmend in den Hintergrund treten liess. Unter diesen Umständen sind die Kriterien der körper lichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zufolge psychischer Überlagerung wenn überhaupt, dann je denfalls nicht in ausgeprägter Form erfüllt.

Demzufolge ist die Unfalladäquanz

der ps ychischen Beschwerden zu vernei nen, sodass sich Weiterungen zur Frage der natürlichen Unfallkausalität erübrigen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit er weisen sich Ausführungen zur Frage , ob das diagnostizierte psychische Leiden überhaupt als invalidisierend zu taxieren ist , als entbehrlich. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-be dingten Arbeitsunfähigkeit. 6.2 6.2.1

Gemäss Angaben der Firma Y.___

vom 21. August 2012 (Urk. 7/208) hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2012 (mutmasslicher Rentenbe ginn nach Fallabschluss per 30. November 2012) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 43'800.-- verdient. Dies liegt in der Grössenordnung des von der Beschwer deführerin in den Jahren vor dem Unfall erzielten Verdienstes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 7/248

S. 2 f. ]) und entspricht dem Validen einkommen , was beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet blieb. 6.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c, Urk. 6 S. 8 Ziff.

19) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für weibliche Arbeits kräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im pr ivaten Sek tor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 , Total ) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (v gl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 ) und der ge schlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von zweimal 1

% (vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für d as massgebende Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 53'917.15 (Fr. 4 ' 225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c) den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug ,

was ein Invalideneinkomm en von Fr. 40'437.85 ergibt .

Aus der Gegenüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 43 ' 800.-- (vgl. E. 6.2.1 hiervor) resultiert eine unfal lbedingte Lohneinbusse von 7.68 %, sodass

der

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird . 6.2 .3

Entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff.

19) besteht unter Berücksichtigung der anerkannten Unfallfolgen kein hinreichender Grund für die Annahme, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich im tiefer entlöhnten Dienstleist ungssektor (Zentralwert von Fr. 4 ' 206.-- gemäss LSE 20

E. 3.2 Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 3. August 2007 (Urk. 7/9 ) von einem Sta tus nach Schnittverletzung Dig . III-V der linken Hand mit nachfolgenden CRPS Stadium II-III , welches ergotherapeutisch und medikamentös behandelt werde . Eine Ar beitsaufnahme könne bis auf weiteres nicht erfolgen.

E. 3.3 Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich der Stand ortbestimmung vom 28. August 2007 (B ericht vom selben Datum [Urk. 7/13 S. 2 unten]) von einem CRPS Stadium II und einer aktuell fehlenden Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität aus . Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei ausgewiesen.

Diese Einschätzung wurde am 25. September 2007 (Bericht vom 27. September 2007 [Urk. 7/23 S. 2]) im Rahmen einer ambulanten Untersuchung in der Rehaklinik C.___ durch Dr.

med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Medizinischer Leiter Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, im Wesentlichen bestätigt. Er befand, rechtsseitig könne die Beschwerdeführerin si cher normale Tätigkeiten ausführen, und empfahl eine stationäre Rehabilitation mit de n üblichen therapeutischen Optionen und einer psychosomatischen Ab klärung.

E. 3.4 mit Hinweisen) zu verweisen, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, in produktionsnahen Betrieben genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie Bedienung und Ü berwachung von [ halb- ] automati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen) bietet mit der Folge, dass sich eine Einschrän kung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. So verhält es sich auch hier .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin der Zentralwert für Hilfstätig keiten im Dienstleistungssektor von Fr. 4'206.-- (LSE 2010, TA1, Ziff. 45-96) herangezogen würde, beliefe sich das Invalideneinkommen bei im Übrigen un veränderten Bemessungsfaktoren auf Fr. 40 ' 256.-- (Fr. 4 ' 206. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.75).

Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43‘800.-- resultiert eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von

Fr. 3‘544.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 8.09 %, welche r ebenfalls nicht zum Bezug einer Rente der Unfallversicherung berechtigt. 6.3

Damit ist die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ob die konkreten Umstände tatsächlich einen maximalen Abzug von 25

% vom Tabellenlohn gebieten, braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu werden . 7.

E. 3.5 Nachdem sich die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2007 in psychiatrische Behandlung begeben hatte (Urk. 7/93 , Urk. 7/155 ), wurde sie mit Schreiben vom 18. Mä rz 2008 (Urk. 7/62) von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den ihr zumutbaren Behandlungsmassnahmen zur Milderung der Unfallfolgen und Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitzuwirken und innerhalb eines Monats eine intensive ergo- und physiotherapeutisc he Behandlung zu beginnen . Abschliessend absolvierte sie

Ergotherapie, ins besondere Spiegeltherapie , im Spital Z.___ (Urk. 7/75, Urk. 7/88, Urk. 7/102).

Daraufhin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementär medizin im Spital Z.___ , am 7. April 2009 aus (Urk. 7/101), es habe ein erfreulicher Effekt eingesetzt, indem die Schmerzen deutlich rückläufig seien. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich am Zustand ihrer Finger nichts mehr ändern werde und sie die linke Hand durchaus als Hilfshand einsetzen könne, sofern die Schmerzen dies zuliessen. Er habe den Eindruck, dass bei ihr eine gewisse Akzeptanz vorhanden sei. E ine weitere Regredienz der Beschwerde n

sei durchaus möglich. Funktionell werde die linke Hand jedoch auch in Zukunft lediglich als Hilfshand eingesetzt werden können.

Am 1. September 2009 (Urk. 7/110) berichtete Dr. E.___ von einem unverän derten Zustand, sodass im Bereich der Finger von einem Endzustand auszugehen sei und er die Behandlung abgeschlossen habe. Die Finge r III-V würden nicht eingesetzt.

E. 3.6.1 Im Bericht vom 24. September 2009 betreffend die kreisärztliche Abschluss unter s uchung vom selben Datum führte Dr. B.___ aus (Urk. 7/114 S. 3 f.), im merhin gebe es nun Phasen, in denen die Beschwerdeführerin zumindest in Ruhe beschwerdefrei sei. An der linken Schulter müsse er leider im Vergleich zu den Vorbefunden eine erhebliche Verschlechterung feststellen, wobei sich diese organisch nicht erklären lasse und wohl auf die Folgen der Schmerzsymptoma tik , verbunden mit einer Schonhaltung, zurückzuführen sein dürfte. Die Ellen bogenfunktion weise keine erhebliche Funktionseinschränkung auf. An der lin ken Hand

bestehe noch eine minimale Beweglichkeit von Daumen und Zeige finger. Die Finger III-V befänden sich in einer fixierten Stellung von 90° in den PIP-Gelenken. In den MP-Gelenken bestehe eine minimale Beweglichkeit. Der Pinzettengriff zum Zeigefinger sei mit Mühe durchführbar, jedoch ohne Kraft entwicklung . Eine Atrophie der Haut sei nicht sichtbar. Eine Zyanose liege nicht vor, die Temperatur sei seitengleich. Aufgrund der Steifigkeit der Gelenke liege ein CRPS Typ I Stadium III vor.

Der Endzustand sei eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin als funktionelle Rechtshänderin zu betrachten sei. Zumutbar sei ihr eine sehr leichte Tätigkeit ganztags , welche ausschliesslich mit der rechten dominanten oberen Extremität durchgeführt werden könne. Die linke Hand könne höchstens spora disch als Hilfshand im Sinne einer stützenden und fixierenden Funktion eines Gegen standes eingesetzt werden. Manipulative Tätigkeiten seien ausgeschlos sen. Gründe, welche eine zeitliche Limitierung auf den halben Tag rechtfertigen würden, habe er aufgrund seiner aktuellen Untersuchung nicht gefunden.

E. 3.6.2 I n seiner Beurteilung vom 28. September 2009 (Urk. 7/115) veranschlagte Dr. B.___ den Integritätsschaden auf 40 %. M assgebend sei die Fe inrasterta belle 1 .1, wonach der Referenzwert bei einer völligen Gebrauchsunfähigkeit ei ner oberen Extremität bei 50 % liege . Immerhin verfüge d ie Beschwerdeführerin noch über ihre eigene Hand, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstel lung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei. Für eine Amputation einer Hand lieg e der Referenzwert nach Tabelle 3 .7 , Figur 43, bei 40 %. Aus diesem Grund sei eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt.

E. 3.7 Nachdem der Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin ohne erkennbaren Grund längere Zeit offen geblieben war, erging am 25. Juni 2012 (Urk. 7/200) in ihrem Auftrag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (vgl. auch Teil gutachten Psychiatrie , Handchirurgie und Rheumatologie [Urk.

7/ 201- 203] so wie ergänzende Stellungnahme des psy chiatrischen Sachverständigen vom 27. September 2012 [Urk. 7/217/2-3]). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 27 f.): - Fixierte Kontraktur Digiti III-V links (ICD-10 M67.14), sich entwickelnd seit dem 2 5. April 2007 mit/bei - Status nach abgelaufenem CRPS Typ I Hand links (ICD-10 M89.04) - S tatus nach Rissquetschwunde Digiti III-V Höhe Mittelphalanx links (ICD-10 S61.0) - Schulter-Hand-Syndrom mit einer sekundären myofaszialen Schmerzsymptomatik am linken Schultergürtel (ICD-10 M79.01), sich entwickelnd seit 2007 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), sich entwickelnd seit 2007 - Differentialdiagnose: zurückliegende depressive Erkrankung im Sta dium der behandlungsbedingten Remission (ICD-10 F33.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Die Sachverständigen befanden, die handchirurgische n und rheumatologisch en

Befunde seien sicher auf den Unfall vom 25. April 2007 zurückzuführen, nicht aber die psychischen Beschwerden (S. 35). Krank hafte somatische Gesundheits beeinträchtigungen lägen nebst den festgestellten Unfallrestfolgen nicht vor (S. 36).

Aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen sei die Handfunktion links praktisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand und zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Grundsätzlich könne sie

mit einer Extremität zu verrichtende Arbeiten ganztags und mit voller Leistungsfä higkeit ausüben . Die zumutbare Leistungsfähigkeit werde vom begu tachtenden Handchirurgen jedoch auf 50 % eingeschätzt, dies bezogen auf d en allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 37 f.).

Von (unfallfremder) psychiatrischer Seite werde davon ausgegangen, dass die Chronifizierung des Schmerzzustands und die depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zö gen, weil die Kombination beider Befunde die willentliche Überwindbarkeit der durch Schmerzen bedingten qualitativen Leistungseinschränkung reduziere. Die damit verbundene Erhöhung der Fehlerquote beim Arbeiten sei mit einer quali t ativen Leistungseinbusse von 20 % der noch erhaltenen Restarbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin verbunden (S. 41).

Die prozentualen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sich teilweise kumulieren. Die laut psychiatrischem und rheu matologischem Teilgutachten eingeschr änkte Leistungsfähigkeit von 20 % sei in der aus handchirurgischer Sicht gewerteten Leistungseinschränkung von 50 % enthalten und berücksichtigt. Die 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zu sätzlich zu berücksichtigen. Insge samt könne von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werden , in erster Linie bedingt durch das Unfallleiden (50 %; S. 42).

E. 3.8 h iervor) bekräftigt und auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 (vgl. Urk. 9/39 S. 3 im Prozess IV.2013.00140) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend einhändigen

Verweisungstätigkeit aus.

E. 4.1 Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch der Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die somatischen Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirken.

E. 4.2 Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestri tten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 25. April 2007 von Seiten ihrer linken oberen Extremität, insbesondere der adominanten linken Hand, dahingehend eingeschränkt ist, dass für die angestammte , beidhändige n Handeinsatz e rfor dernde Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei keine

E insatzfähig keit mehr besteht . Sodann steht ausser Frage , dass ihr eine vorwiegend mit der do minanten rechten Hand, allenfalls mit zeitweiser unterstützender Zu hilfenahme der linken Hand, zu bewältigende Verweisungstätigkeit grundsätz lich zumutbar ist.

E. 4.3.1 Strittig und zu prüfen ist dagegen, in welchem Umfang sie in einer solchen an gepasste n Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist . Anlass zur Kontroverse gibt in diesem Zusammenhang namentlich der handchirurgische Teil des MEDAS-Gutachtens (vgl. E. 3.

E. 4.3.2 Der handchirurgische MEDAS- Gutachter Dr. med. G.___ führte in seiner

Teilex pertise vom 8. Mai 2012 aus (Urk. 7/202 S. 3), die Handfunktion links sei prak tisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdefüh rerin nicht mehr möglich (Ziff. 6.1). Grundsätzlich könne sie Arbeiten, welche mit einer Extremität ausgeführt werden könnten, ganztags und mit voller Leistu ngsfähigkeit durchführen (Ziff. 6.2). Die noch zumutbare Leistungsfähigkeit schätze er auf 50 % ein (Ziff. 7).

E. 4.3.3 Diese abschliessende Schlussfolgerung von Dr. G.___

steht klar im Widerspruch zu seinen übrigen gutachterlichen Feststellungen und insbesondere zu seiner vorangehenden Beurteilung , wonach für einarmig rechts zu verrichtende Tätig keiten

grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit be stehe. Einen plausiblen Grund für die Annahme eines gleichwohl nur hälftigen beruflichen Leistungsvermögens nannte der Handchirurg nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Hauptgutachten . Infolgedessen ist seine Arbeitsfähig keitse inschätzung nicht nachvollziehbar und kann der medizinische Sachverhalt nicht als in diesem Sinne erstellt gelten . Allenfalls hat Dr. G.___ den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. Frage 7 des somatischen Fragenka talog s der Beschwerdegegnerin [Urk. 7/178/3-4 S. 2] ) missverstanden oder einen Vergleich mit beidhändig einsatzfähigen Personen angestellt. Wie es sich da mit tatsäch lich verhält, kann indes offenbleiben.

E. 4.3.4 Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Befunde der Ärzte somatischer Fachrichtung

steht hinreichend zuverlässig fest, dass in einer den körperlichen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend mit der dominanten rechten oberen Extremität erbracht werden kann, weder zeitliche noch

leis tungsmässige Einschränkungen bestehen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den beweiskräftigen Abschlussbericht von Dr. B.___

vom 24. September 2009 (vgl. E. 3.6.1 hiervor) verwiesen werden , welcher von der Beschwerdeführerin denn auch nicht kritisiert wurde. Mit dem Kreisarzt ist davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen , welche den Schluss auf ein nur hälftiges Pensum rechtfertig en würden. Diese Einschätzung wurde vom Versicher ungsmediziner Dr. F.___ (vgl. E.

E. 4.3.5 In d en übrigen medizinischen Akten finden sich keine hinreichenden Anhalts punkte, welche die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___

ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Dies gilt n icht nur für das MEDAS-Gutachten, sondern auch für die Berichte von D r. E.___

insbesondere vom

7. April, 12. Mai und 1. September 2009 (Urk. 7/101-102, Urk. 7/110/1 ; vgl. auch E. 3.5 hiervor ).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Reha klinik C.___ vom 20. November 2007 (vgl. E. 3. 4 hiervor) starke Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität und eine schmerzbedingte Beeinträch tigung der Kon zentration geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist zu vergegen wärtigen , dass hier

– mit Blick auf die per Ende November 2012 erfolgte Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 7/254 S. 2 Mitte) – der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2012 in Frage steht. Die beschwerdeweise angerufene Einschätzung datiert somit fünf Jahre vor dem massgebenden Zeitraum , weshalb ihr keine entscheidrelevante Aussagekraft beigemessen werden kann . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin damals nicht die gebotene Behandlungsbereitschaft zeigte und laut Dr. E.___ eine Verbesserung der Schmerzsituation zu ver zeichnen war, nachdem sie diese nach entsprechender Aufforderung durch di e Beschwerdegegnerin verbessert hatte (vgl. E. 3.5 hiervor) . Davon abgesehen be zieht sich das von den Ärzten der Rehaklinik C.___

empfohlene

Halb ta gespensum lediglich auf die Phase der bereits damals befürworteten

Arbeits a uf nahme .

Sodann ist zu berücksichtigen , dass

das im Rahmen der CRPS-Erkrankung auf getretene Schulter-Hand-Syndrom mit sekundärer, myofaszialer

Schmerzsymp tomatik am linken Schultergürtel gemäss Einschätzung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters Dr. med. I.___

( vgl. Teilgutachten vom 2. Mai 2012 [Urk. 7/203 S. 5])

in einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der linken oberen Extremität keine Einschränkun g des beruflichen Leistungsvermögens zeitigt. Der Rheumatologe begr ündete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von ma ximal 20 % ausschliesslich mit einer Dekonditionierung , welche allerdings mit tels entsprechender Therapie behoben werden könne . Dies i s t der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, wes halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 6 unten ) auch in rheumatologischer Hinsicht von einer vollen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausging.

E. 4.4 Als Zwischenfazit ist somit mit der Beschwerdegegn erin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 6 f.) festzuhalten, dass für eine den somatischen Unfallfolgen angepasste Tä tigkeit eine voll e Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht . 5. 5.1

Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch an psychi schen Unfallfolgen leidet. Dabei ist unstreitig (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 5 f. ) unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen, ob zwischen den psychischen Besch werden und dem Ereignis vom 25. April 2007 ein adäquater Kausalzusammenhang be steht. 5.2

Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 765/2014 vom 9. Februar 2015 E.

E. 7 hiervor), welches im Übrigen nicht kri tisiert wurde und grundsätzlich – insbesondere in diagnostischer Hinsicht – eine beweiskräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.2 hiervor) dar stellt .

E. 7.1 Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2 S. 6 f.) e benfalls nicht zu beanstanden. Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung des Inte gritätsschadens vom 28. September 2009 (vgl. E. 3. 6.2 hiervor) differenziert und nachvollziehbar aus, dass der Integri tätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer völligen Gebrauchs unfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne von SUVA-Tabell e 1 ( Integ ritätsschaden bei Funktionsstörung en an den oberen Extremitäten) – entspre chend der beantra gten Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18)

– ver glichen werden könne, da die Beschwerdeführerin immerhin noch über ihre ei gene Hand verfüge, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstellung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei.

E. 7.2 Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht sub stan ziiert aufgezeigt , inwiefern die überzeugend begründete Einschätzung des Kreisarztes unzutreffend sein sollte. Dem blossen Hinweis auf das Gesamtbild beziehungsweise die gesamten Einschränkungen und insbesondere die vorhan denen starken Schmerzen (Urk. 1 S. 6 Ziff.

18) ist nichts abzugewinnen. Sodann nahmen die MEDAS-Gutachter nicht zur Höhe des Integritätsschadens Stellung. D ie von ihnen beschriebenen , im Wesentlichen übereinstimmenden

organischen Befunde lassen indes keine ernsthaften Zweifel an der Zuverläss igkeit der Ein schätzung von Dr. B.___ aufkommen. Insbesondere kann die ohne Bezug zur Integritätsfrage stehende Aussage des rheumatologischen Gutachters, wonach „ der Zustand ähnlich dem Zustand des Verlustes einer o beren Extremität “ be stehe (Urk. 7/203 S.

5 Mitte), nicht in einem technischen Sinne verstanden wer den, zumal der handchirurgische Gutachter hinsichtlich der Handfunktionen im Wesentlichen dieselben Be funde erhob wie Dr.

B.___ (Urk. 7/202 S. 2 unten) und aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit besteht (vgl. E. 4.3.5 hiervor) . Insofern besteht keine Veranlassung , den vom SUVA-Kreisarzt auf 40 % ver anschlagten Int egritätsschaden zu korri gie ren.

Folglich sind

auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 8.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Januar 2014 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 10 Tabelle TA1 ) verwerten könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die v on der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c , Urk. 6 S. 8 Ziff. 19 ) zitierte Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

4. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Die 1951 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier erwachsener Söhne, arbeitete ab 1. Juli 1998 als Wäschereimitarbeiterin bei der Firma Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 25. April 2007 fiel ihr am Arbeitsplatz ein Metallblech a uf die linke Hand (Urk. 7/1 70). Nebst Rissquetschwunden an den distalen Phalangen der Dig . III-V palmar

zog sie sich dabei eine undislozierte offene Längsf raktur der distalen Phalanx des Ringfingers ( Dig . IV) zu , welche mit tels einer Fingerschiene konservativ behan delt wurde (Urk. 7/200 S. 16 unten). Im weiteren Verlauf

traten ein

komplexes regionales Schmerzsyndrom ( Complex Regional Pain Syndro me [CRPS]) an der linken Hand

(Urk. 7/9) und psychische Probleme auf (Urk. 7/42 , Urk. 7/155/3-4 ).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte der Versicherten bis Ende November 2012 Taggeld ( Urk. 7/254 S. 2 Mitte). Mit Verfügu ng vom 12. August 2013 (Urk. 7/256) sprach sie ihr eine Entschädigung auf der Basis e iner Integritätseinbusse von 40 % zu, wogegen sie einen Rentenanspruch ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 8.27 % verneinte. Daran hielt sie auf Ein sprache der Versicherten vom 12. September 2013 (Urk. 7/264) hin mit Ent scheid vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) – nun ausgehend von einer unfallbeding ten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 7.68 % – fest. 2.

Hierg egen erhob X.___ am 27. Februar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantr agte, ihr sei eine Rente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklär ung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 3. April 2014 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 (Urk. 9) zu r Kenntnis gebracht wurde . 3.

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 10. Januar 2013 einen Anspruch

von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die da gegen erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom h euti gen Tag abgewiesen (Prozess Nr. IV.2013.00140) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 ff.) sind die gesetzlichen Be stimmungen über den Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ), insbesondere auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), über die Be griffe Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

So zialversicherungsrechts , ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV ). Richtig wiedergegeben w urden auch die von der Recht spre chung erarbeiteten Grundsätze zum für e inen Leistungsanspruch erforder lichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einge tretenem Schaden (BG E 129 V 177 E. 3 .1 und E. 3.2). Darauf wird ver wiesen. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicher ungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit best e hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversi cherung zusteht und sie Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Integ ritätsentschädigung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid (Urk.

2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden gem äss dem von ihr eingeholten MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2012 nicht natü rlich-kausal zum Unfall vom 25. April 2007 seien und überdies im Lichte der mit BGE 115 V 133 begründeten Recht sprechung auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stünden, weshalb sie dafür keine weiteren Leistungen erbringen könne (S. 3). Was die somatischen Unfallrestfolgen anbelange, ergebe sich bei korrekter In terpretation insbesondere des handchirurgischen Teils des MEDAS-Gutachtens, dass der Beschwerdeführerin eine einhändig mit der dominanten rechten Hand zu verrichtende Tätigkeit mit v oller Leistung zumutbar sei (S. 4 f.). Daraus re sultiere eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von 7.68 %, welche unter dem für einen Rentenanspruch vorausgesetzten

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % liege (S. 5 f.). Sodann betrage der Integritätsschaden l aut kreisärztlicher Beurteilung vom 28. September 2009 40 % (S. 6 f.). An diesem Standpunkt hielt die Be schwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) fest. 2.3

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 70 % damit, dass sie aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung insbesondere des handchirur gischen Teils des MEDAS-Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit bei ganztä gigem Einsatz lediglich eine Leistung von 50 % erbringen könne (Urk. 1 S. 3 f.). Zudem bestehe eine zusät zliche Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der psy chischen Beschwerden, welche ebenfalls in einem natürlichen und adäqua ten Kau sal zusammenhang zum Unfalle reignis vom 25. April 2007 stünden (S. 4-6). Angesichts des Gesamtbildes beziehungsweise der gesamten Einschränkungen, insbesondere der starken Schmerzen, rechtfertige sich schliesslich eine Erhö hung der Integritätsentschädigung auf 50 % (S.

6). 3. 3.1

Die am Unfalltag behandelnden Ärzte der Notfalls tation des Spitals Z.___ ( Urk. 7/200 S. 16 unten) diagnostizierten eine Einklemmung der linken Hand mit Rissquetschwunden an den dis talen Phalangen Dig . III-V palmar und un dislozierter offener Längsf raktur der distalen Phalanx des Ringfingers ( Dig .

IV ) . Sie versorgten die Wunden und verordneten nebst einer zehntägigen Antibioti katherapie eine Fingerschiene zur konservativen Behandlung der Fingerfraktur während vier Wochen. 3.2

Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 3. August 2007 (Urk. 7/9 ) von einem Sta tus nach Schnittverletzung Dig . III-V der linken Hand mit nachfolgenden CRPS Stadium II-III , welches ergotherapeutisch und medikamentös behandelt werde . Eine Ar beitsaufnahme könne bis auf weiteres nicht erfolgen. 3.3

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich der Stand ortbestimmung vom 28. August 2007 (B ericht vom selben Datum [Urk. 7/13 S. 2 unten]) von einem CRPS Stadium II und einer aktuell fehlenden Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität aus . Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei ausgewiesen.

Diese Einschätzung wurde am 25. September 2007 (Bericht vom 27. September 2007 [Urk. 7/23 S. 2]) im Rahmen einer ambulanten Untersuchung in der Rehaklinik C.___ durch Dr.

med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Medizinischer Leiter Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, im Wesentlichen bestätigt. Er befand, rechtsseitig könne die Beschwerdeführerin si cher normale Tätigkeiten ausführen, und empfahl eine stationäre Rehabilitation mit de n üblichen therapeutischen Optionen und einer psychosomatischen Ab klärung. 3.4

Die vom 31. Oktober bis 16. November 2007 mit der Beschwerdeführerin be fassten Ärzte der Rehaklinik C.___ stell ten im Austrittsbericht vom 20. November 2007 insbesonder e die folgenden Diagnosen (Urk. 7/41 S. 1): - Unfall vom 25. April 2007 mit Schnittverletzung Dig . III-V links an den Endgliedern palmar , im Verlauf CRPS Typ I Stadium II Hand links und Schmerzsyndrom Hand-Arm-Schulter-Nacken links - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), ausgeprägter maladaptiver Umgang mit den Schmerzen und Funktionseinschränkungen

Sie berichteten von einer Selbstlimitierung und Therapieverweigerung, weshalb die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit der linken Hand nicht hätten erreicht werden können und die Behandlung vorzeitig abgebrochen w orden sei . Aus unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht – psychiatrischerseits bestünden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen – könne d ie Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in einer Wäscherei

aktuell nicht ausführen, da diese beidhändigen Handeinsatz erfordere. An einem von der Arbeitgeberin angeboten en Schonarbeitsplatz (vgl. dazu Urk. 7/31) mit praktisch einhändig rechts auszuführe nder Tätigkeit sei sie dagegen – zu Beginn halbtags – einsatzfähig. In ihrem invalidisierenden Schonverhalten werde sie jedoch einen Arbeitseinsatz vorau ssichtlich rundweg ablehnen, obwohl vorsich tig dosierte, sehr leichte Aktivitäten mit der linken Hand entscheidend für eine Zustandsverbesserung wären (S. 2-4).

Ergänzend hielten die Ärzt e der Rehaklinik C.___ am 7. Februar 2008 fest (Urk. 7/59) , zum Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthalt e s habe medizinisch gesehen noch kein Endzustand bestanden. Es habe ein CRPS Typ I Stadium II der linken Hand vorgelegen, welches grundsätzlich ausheilen oder – was bei der Beschwerdeführerin eher zu erwarten sei – in ein Stadium III übergehen könne. Der medizinische Zustand sei dringend therapiebedürftig. Es fehle jedoch an der nötigen Kooperation und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, auch gewisse Unannehmlichkeiten einer therapeuti schen Massnahme zu akzeptieren. 3.5

Nachdem sich die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2007 in psychiatrische Behandlung begeben hatte (Urk. 7/93 , Urk. 7/155 ), wurde sie mit Schreiben vom 18. Mä rz 2008 (Urk. 7/62) von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den ihr zumutbaren Behandlungsmassnahmen zur Milderung der Unfallfolgen und Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitzuwirken und innerhalb eines Monats eine intensive ergo- und physiotherapeutisc he Behandlung zu beginnen . Abschliessend absolvierte sie

Ergotherapie, ins besondere Spiegeltherapie , im Spital Z.___ (Urk. 7/75, Urk. 7/88, Urk. 7/102).

Daraufhin führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementär medizin im Spital Z.___ , am 7. April 2009 aus (Urk. 7/101), es habe ein erfreulicher Effekt eingesetzt, indem die Schmerzen deutlich rückläufig seien. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich am Zustand ihrer Finger nichts mehr ändern werde und sie die linke Hand durchaus als Hilfshand einsetzen könne, sofern die Schmerzen dies zuliessen. Er habe den Eindruck, dass bei ihr eine gewisse Akzeptanz vorhanden sei. E ine weitere Regredienz der Beschwerde n

sei durchaus möglich. Funktionell werde die linke Hand jedoch auch in Zukunft lediglich als Hilfshand eingesetzt werden können.

Am 1. September 2009 (Urk. 7/110) berichtete Dr. E.___ von einem unverän derten Zustand, sodass im Bereich der Finger von einem Endzustand auszugehen sei und er die Behandlung abgeschlossen habe. Die Finge r III-V würden nicht eingesetzt. 3.6 3.6.1

Im Bericht vom 24. September 2009 betreffend die kreisärztliche Abschluss unter s uchung vom selben Datum führte Dr. B.___ aus (Urk. 7/114 S. 3 f.), im merhin gebe es nun Phasen, in denen die Beschwerdeführerin zumindest in Ruhe beschwerdefrei sei. An der linken Schulter müsse er leider im Vergleich zu den Vorbefunden eine erhebliche Verschlechterung feststellen, wobei sich diese organisch nicht erklären lasse und wohl auf die Folgen der Schmerzsymptoma tik , verbunden mit einer Schonhaltung, zurückzuführen sein dürfte. Die Ellen bogenfunktion weise keine erhebliche Funktionseinschränkung auf. An der lin ken Hand

bestehe noch eine minimale Beweglichkeit von Daumen und Zeige finger. Die Finger III-V befänden sich in einer fixierten Stellung von 90° in den PIP-Gelenken. In den MP-Gelenken bestehe eine minimale Beweglichkeit. Der Pinzettengriff zum Zeigefinger sei mit Mühe durchführbar, jedoch ohne Kraft entwicklung . Eine Atrophie der Haut sei nicht sichtbar. Eine Zyanose liege nicht vor, die Temperatur sei seitengleich. Aufgrund der Steifigkeit der Gelenke liege ein CRPS Typ I Stadium III vor.

Der Endzustand sei eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin als funktionelle Rechtshänderin zu betrachten sei. Zumutbar sei ihr eine sehr leichte Tätigkeit ganztags , welche ausschliesslich mit der rechten dominanten oberen Extremität durchgeführt werden könne. Die linke Hand könne höchstens spora disch als Hilfshand im Sinne einer stützenden und fixierenden Funktion eines Gegen standes eingesetzt werden. Manipulative Tätigkeiten seien ausgeschlos sen. Gründe, welche eine zeitliche Limitierung auf den halben Tag rechtfertigen würden, habe er aufgrund seiner aktuellen Untersuchung nicht gefunden. 3.6.2

I n seiner Beurteilung vom 28. September 2009 (Urk. 7/115) veranschlagte Dr. B.___ den Integritätsschaden auf 40 %. M assgebend sei die Fe inrasterta belle 1 .1, wonach der Referenzwert bei einer völligen Gebrauchsunfähigkeit ei ner oberen Extremität bei 50 % liege . Immerhin verfüge d ie Beschwerdeführerin noch über ihre eigene Hand, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstel lung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei. Für eine Amputation einer Hand lieg e der Referenzwert nach Tabelle 3 .7 , Figur 43, bei 40 %. Aus diesem Grund sei eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt. 3.7

Nachdem der Schadenfall bei der Beschwerdegegnerin ohne erkennbaren Grund längere Zeit offen geblieben war, erging am 25. Juni 2012 (Urk. 7/200) in ihrem Auftrag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (vgl. auch Teil gutachten Psychiatrie , Handchirurgie und Rheumatologie [Urk.

7/ 201- 203] so wie ergänzende Stellungnahme des psy chiatrischen Sachverständigen vom 27. September 2012 [Urk. 7/217/2-3]). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 27 f.): - Fixierte Kontraktur Digiti III-V links (ICD-10 M67.14), sich entwickelnd seit dem 2 5. April 2007 mit/bei - Status nach abgelaufenem CRPS Typ I Hand links (ICD-10 M89.04) - S tatus nach Rissquetschwunde Digiti III-V Höhe Mittelphalanx links (ICD-10 S61.0) - Schulter-Hand-Syndrom mit einer sekundären myofaszialen Schmerzsymptomatik am linken Schultergürtel (ICD-10 M79.01), sich entwickelnd seit 2007 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), sich entwickelnd seit 2007 - Differentialdiagnose: zurückliegende depressive Erkrankung im Sta dium der behandlungsbedingten Remission (ICD-10 F33.4) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

Die Sachverständigen befanden, die handchirurgische n und rheumatologisch en

Befunde seien sicher auf den Unfall vom 25. April 2007 zurückzuführen, nicht aber die psychischen Beschwerden (S. 35). Krank hafte somatische Gesundheits beeinträchtigungen lägen nebst den festgestellten Unfallrestfolgen nicht vor (S. 36).

Aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen sei die Handfunktion links praktisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand und zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Grundsätzlich könne sie

mit einer Extremität zu verrichtende Arbeiten ganztags und mit voller Leistungsfä higkeit ausüben . Die zumutbare Leistungsfähigkeit werde vom begu tachtenden Handchirurgen jedoch auf 50 % eingeschätzt, dies bezogen auf d en allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 37 f.).

Von (unfallfremder) psychiatrischer Seite werde davon ausgegangen, dass die Chronifizierung des Schmerzzustands und die depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zö gen, weil die Kombination beider Befunde die willentliche Überwindbarkeit der durch Schmerzen bedingten qualitativen Leistungseinschränkung reduziere. Die damit verbundene Erhöhung der Fehlerquote beim Arbeiten sei mit einer quali t ativen Leistungseinbusse von 20 % der noch erhaltenen Restarbeitsfähigkeit der B eschwerdeführerin verbunden (S. 41).

Die prozentualen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sich teilweise kumulieren. Die laut psychiatrischem und rheu matologischem Teilgutachten eingeschr änkte Leistungsfähigkeit von 20 % sei in der aus handchirurgischer Sicht gewerteten Leistungseinschränkung von 50 % enthalten und berücksichtigt. Die 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zu sätzlich zu berücksichtigen. Insge samt könne von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werden , in erster Linie bedingt durch das Unfallleiden (50 %; S. 42). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. April 2013 (Urk. 7/239) zum MEDAS-Gutachten und insbesondere zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung Stellung. Er beurteilte (S. 3 f.), die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit dürfe mangels Unfallkausalität der psy chischen Beschwerden nicht berücksichtigt werden. Zur Bestimmung einer ver wertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit müssten ausschliesslich die Beurteilungen des Handchirurgen und des Rheumatologen herangezogen werden, welche mehrheitlich übereinstimmten, jedoch auch Inkonsistenzen und Widersprüche zeigten. Aus unfallchirurgisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien die Zumutbarkeitsbeurteilungen dahingehend zu verstehen, dass eine den Unfallfolgen an der linken Hand angepasste berufliche Tätigkeit ganztags bei einer Leistung vo n mindestens 80 % zumutbar sei , da die dekonditionierungs bedingte Leistungsminderung von maximal 20 % durch eine entsprechende me dizinische Trainingstherapie korrigierbar sei . 4. 4.1

Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch der Unfallversicherung ist zunächst zu prüfen, wie sich die somatischen Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirken. 4.2

Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestri tten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 25. April 2007 von Seiten ihrer linken oberen Extremität, insbesondere der adominanten linken Hand, dahingehend eingeschränkt ist, dass für die angestammte , beidhändige n Handeinsatz e rfor dernde Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei keine

E insatzfähig keit mehr besteht . Sodann steht ausser Frage , dass ihr eine vorwiegend mit der do minanten rechten Hand, allenfalls mit zeitweiser unterstützender Zu hilfenahme der linken Hand, zu bewältigende Verweisungstätigkeit grundsätz lich zumutbar ist. 4.3 4.3.1

Strittig und zu prüfen ist dagegen, in welchem Umfang sie in einer solchen an gepasste n Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist . Anlass zur Kontroverse gibt in diesem Zusammenhang namentlich der handchirurgische Teil des MEDAS-Gutachtens (vgl. E. 3. 7 hiervor), welches im Übrigen nicht kri tisiert wurde und grundsätzlich – insbesondere in diagnostischer Hinsicht – eine beweiskräftige medizinische E ntscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.2 hiervor) dar stellt . 4.3.2

Der handchirurgische MEDAS- Gutachter Dr. med. G.___ führte in seiner

Teilex pertise vom 8. Mai 2012 aus (Urk. 7/202 S. 3), die Handfunktion links sei prak tisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand zum Bewegen von Objekten be nutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdefüh rerin nicht mehr möglich (Ziff. 6.1). Grundsätzlich könne sie Arbeiten, welche mit einer Extremität ausgeführt werden könnten, ganztags und mit voller Leistu ngsfähigkeit durchführen (Ziff. 6.2). Die noch zumutbare Leistungsfähigkeit schätze er auf 50 % ein (Ziff. 7). 4.3.3

Diese abschliessende Schlussfolgerung von Dr. G.___

steht klar im Widerspruch zu seinen übrigen gutachterlichen Feststellungen und insbesondere zu seiner vorangehenden Beurteilung , wonach für einarmig rechts zu verrichtende Tätig keiten

grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit be stehe. Einen plausiblen Grund für die Annahme eines gleichwohl nur hälftigen beruflichen Leistungsvermögens nannte der Handchirurg nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Hauptgutachten . Infolgedessen ist seine Arbeitsfähig keitse inschätzung nicht nachvollziehbar und kann der medizinische Sachverhalt nicht als in diesem Sinne erstellt gelten . Allenfalls hat Dr. G.___ den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. Frage 7 des somatischen Fragenka talog s der Beschwerdegegnerin [Urk. 7/178/3-4 S. 2] ) missverstanden oder einen Vergleich mit beidhändig einsatzfähigen Personen angestellt. Wie es sich da mit tatsäch lich verhält, kann indes offenbleiben. 4.3.4

Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Befunde der Ärzte somatischer Fachrichtung

steht hinreichend zuverlässig fest, dass in einer den körperlichen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend mit der dominanten rechten oberen Extremität erbracht werden kann, weder zeitliche noch

leis tungsmässige Einschränkungen bestehen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den beweiskräftigen Abschlussbericht von Dr. B.___

vom 24. September 2009 (vgl. E. 3.6.1 hiervor) verwiesen werden , welcher von der Beschwerdeführerin denn auch nicht kritisiert wurde. Mit dem Kreisarzt ist davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen , welche den Schluss auf ein nur hälftiges Pensum rechtfertig en würden. Diese Einschätzung wurde vom Versicher ungsmediziner Dr. F.___ (vgl. E. 3.8 h iervor) bekräftigt und auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 (vgl. Urk. 9/39 S. 3 im Prozess IV.2013.00140) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend einhändigen

Verweisungstätigkeit aus. 4.3.5

In d en übrigen medizinischen Akten finden sich keine hinreichenden Anhalts punkte, welche die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___

ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Dies gilt n icht nur für das MEDAS-Gutachten, sondern auch für die Berichte von D r. E.___

insbesondere vom

7. April, 12. Mai und 1. September 2009 (Urk. 7/101-102, Urk. 7/110/1 ; vgl. auch E. 3.5 hiervor ).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Reha klinik C.___ vom 20. November 2007 (vgl. E. 3. 4 hiervor) starke Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität und eine schmerzbedingte Beeinträch tigung der Kon zentration geltend macht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist zu vergegen wärtigen , dass hier

– mit Blick auf die per Ende November 2012 erfolgte Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 7/254 S. 2 Mitte) – der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2012 in Frage steht. Die beschwerdeweise angerufene Einschätzung datiert somit fünf Jahre vor dem massgebenden Zeitraum , weshalb ihr keine entscheidrelevante Aussagekraft beigemessen werden kann . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin damals nicht die gebotene Behandlungsbereitschaft zeigte und laut Dr. E.___ eine Verbesserung der Schmerzsituation zu ver zeichnen war, nachdem sie diese nach entsprechender Aufforderung durch di e Beschwerdegegnerin verbessert hatte (vgl. E. 3.5 hiervor) . Davon abgesehen be zieht sich das von den Ärzten der Rehaklinik C.___

empfohlene

Halb ta gespensum lediglich auf die Phase der bereits damals befürworteten

Arbeits a uf nahme .

Sodann ist zu berücksichtigen , dass

das im Rahmen der CRPS-Erkrankung auf getretene Schulter-Hand-Syndrom mit sekundärer, myofaszialer

Schmerzsymp tomatik am linken Schultergürtel gemäss Einschätzung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters Dr. med. I.___

( vgl. Teilgutachten vom 2. Mai 2012 [Urk. 7/203 S. 5])

in einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der linken oberen Extremität keine Einschränkun g des beruflichen Leistungsvermögens zeitigt. Der Rheumatologe begr ündete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von ma ximal 20 % ausschliesslich mit einer Dekonditionierung , welche allerdings mit tels entsprechender Therapie behoben werden könne . Dies i s t der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, wes halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 6 unten ) auch in rheumatologischer Hinsicht von einer vollen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausging. 4.4

Als Zwischenfazit ist somit mit der Beschwerdegegn erin (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 6 f.) festzuhalten, dass für eine den somatischen Unfallfolgen angepasste Tä tigkeit eine voll e Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht . 5. 5.1

Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch an psychi schen Unfallfolgen leidet. Dabei ist unstreitig (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 5 f. ) unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlent wicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen, ob zwischen den psychischen Besch werden und dem Ereignis vom 25. April 2007 ein adäquater Kausalzusammenhang be steht. 5.2

Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 10 mit Hinweis).

Der Vorfall vom 25. April 2007, bei welchem der Beschwerdeführerin am Arbeits platz ein Metallblech auf die linke Hand fiel ( Urk. 7/170 ), ist m it der Be schwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1b , Urk. 6 S. 5 Ziff. 12.1.3 ) praxisgemäss (höchstens) als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen (vgl. Praxisübersicht in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über d ie Unfallver sicherung [UVG], 4. Auflage, 2012, S. 64 f.). Etwas ande res wurde beschwerde weise (Urk. 1 S. 5 Ziff.

15) nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1

Bei dieser Unfallschwere kann die Adäquanz praxisgemäss nur bejaht werden, wenn von den folgenden sieben Kriterien mindestens vier in einfacher Form erfüllt sind oder jedenfalls eines in besonders a usgeprägter Weise vorliegt (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 8): -

besonders dramatische Begleitumstände oder be sondere Eindrücklichkeit des Un falls; -

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen , insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; -

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; -

körperliche Dauerschmerzen; -

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; -

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 5.3.2

Während die Beschwerdeführerin lediglich ein Kriterium als knapp erfüllt erach tete (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1b , Urk.

6 S.

5

f. Ziff.

12.1.4), ging die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung davon aus, insgesamt lägen vier Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise vor (Urk.

1 S.

5

f. Ziff.

16). 5.3.3

Dabei steht – zu Recht – ausser Frage, dass weder b esonders dramatische Begleit umstände respektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls noch eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung vor lieg en .

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist unstreitig ebenfalls nicht erfüllt, bestand doch die Be handlung der somatischen Unfallfolgen nebst einer vierwöchigen Schienenver sorgung

der Fingerfraktur im Wesentlichen in medikamentösen sowie manual therapeutischen Massnahmen.

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall Rissquetschwunden an den dista len Phalangen Dig . III-V palmar und eine undislozierte offene Längsfraktur der distalen Phalanx des Ringfingers

( Dig . 4) zu (vgl. E.

3.1 hiervor). Inwiefern es sich dabei um schwere oder besonders geartete Verletzungen handeln soll, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ist nicht ersichtlich und wurde auch beschwerdeweise nicht aufgezeigt .

Die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand liegt zwar

ausserhalb des norma len Heilungsverlaufs nach den initialen Fingerverletzungen. Allerdings imponiert diesbezüglich die initial fehlende Behandlungsbereitschaft der Be schwerdeführerin, wodurch nach Lage der Akten die Genesung erschwert res pektive nachhaltig beeinträchtigt wurde. Insofern kann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen höchstenst in leichtem Ausmass bejaht werden.

Mit Blick auf die beiden übrigen Kriterien ist nebst der Selbstlimitierung und der mangelhaften Kooperation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass nur kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Fehle ntwicklung ihren Anfang nahm (vgl. E. 3.4 hiervor) , welche die somatischen Anteile zunehmend in den Hintergrund treten liess. Unter diesen Umständen sind die Kriterien der körper lichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zufolge psychischer Überlagerung wenn überhaupt, dann je denfalls nicht in ausgeprägter Form erfüllt.

Demzufolge ist die Unfalladäquanz

der ps ychischen Beschwerden zu vernei nen, sodass sich Weiterungen zur Frage der natürlichen Unfallkausalität erübrigen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit er weisen sich Ausführungen zur Frage , ob das diagnostizierte psychische Leiden überhaupt als invalidisierend zu taxieren ist , als entbehrlich. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfall-be dingten Arbeitsunfähigkeit. 6.2 6.2.1

Gemäss Angaben der Firma Y.___

vom 21. August 2012 (Urk. 7/208) hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2012 (mutmasslicher Rentenbe ginn nach Fallabschluss per 30. November 2012) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 43'800.-- verdient. Dies liegt in der Grössenordnung des von der Beschwer deführerin in den Jahren vor dem Unfall erzielten Verdienstes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK; Urk. 7/248

S. 2 f. ]) und entspricht dem Validen einkommen , was beschwerdeweise zu Recht unbeanstandet blieb. 6.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellen löhne

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Dabei erweist es sich m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c, Urk. 6 S. 8 Ziff.

19) als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für weibliche Arbeits kräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im pr ivaten Sek tor von monatlich Fr. 4'225.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 , Total ) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (v gl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 ) und der ge schlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von zweimal 1

% (vgl. Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für d as massgebende Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 53'917.15 (Fr. 4 ' 225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01). Hiervon brachte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c) den maximal zulässigen Wert von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) in Abzug ,

was ein Invalideneinkomm en von Fr. 40'437.85 ergibt .

Aus der Gegenüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 43 ' 800.-- (vgl. E. 6.2.1 hiervor) resultiert eine unfal lbedingte Lohneinbusse von 7.68 %, sodass

der

Erheblichkeitsgrenzwert von 10 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird . 6.2 .3

Entgegen der Auffassu ng der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff.

19) besteht unter Berücksichtigung der anerkannten Unfallfolgen kein hinreichender Grund für die Annahme, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich im tiefer entlöhnten Dienstleist ungssektor (Zentralwert von Fr. 4 ' 206.-- gemäss LSE 20 10 Tabelle TA1 ) verwerten könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die v on der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2c , Urk. 6 S. 8 Ziff. 19 ) zitierte Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen) zu verweisen, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, in produktionsnahen Betrieben genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie Bedienung und Ü berwachung von [ halb- ] automati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen) bietet mit der Folge, dass sich eine Einschrän kung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. So verhält es sich auch hier .

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin der Zentralwert für Hilfstätig keiten im Dienstleistungssektor von Fr. 4'206.-- (LSE 2010, TA1, Ziff. 45-96) herangezogen würde, beliefe sich das Invalideneinkommen bei im Übrigen un veränderten Bemessungsfaktoren auf Fr. 40 ' 256.-- (Fr. 4 ' 206. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.75).

Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 43‘800.-- resultiert eine unfallbe dingte Erwerbseinbusse von

Fr. 3‘544.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 8.09 %, welche r ebenfalls nicht zum Bezug einer Rente der Unfallversicherung berechtigt. 6.3

Damit ist die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ob die konkreten Umstände tatsächlich einen maximalen Abzug von 25

% vom Tabellenlohn gebieten, braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu werden . 7. 7.1

Bezüglich der strittigen Integritätsentschädigung ist der angefochtene Ein sprache entscheid (Urk. 2 S. 6 f.) e benfalls nicht zu beanstanden. Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung des Inte gritätsschadens vom 28. September 2009 (vgl. E. 3. 6.2 hiervor) differenziert und nachvollziehbar aus, dass der Integri tätsschaden nicht mit einem Verlust respektive mit einer völligen Gebrauchs unfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne von SUVA-Tabell e 1 ( Integ ritätsschaden bei Funktionsstörung en an den oberen Extremitäten) – entspre chend der beantra gten Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18)

– ver glichen werden könne, da die Beschwerdeführerin immerhin noch über ihre ei gene Hand verfüge, welche abgesehen von der fixierten Flexionsstellung an den Fingern III-V äusserlich unauffällig sei. 7.2

Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht sub stan ziiert aufgezeigt , inwiefern die überzeugend begründete Einschätzung des Kreisarztes unzutreffend sein sollte. Dem blossen Hinweis auf das Gesamtbild beziehungsweise die gesamten Einschränkungen und insbesondere die vorhan denen starken Schmerzen (Urk. 1 S. 6 Ziff.

18) ist nichts abzugewinnen. Sodann nahmen die MEDAS-Gutachter nicht zur Höhe des Integritätsschadens Stellung. D ie von ihnen beschriebenen , im Wesentlichen übereinstimmenden

organischen Befunde lassen indes keine ernsthaften Zweifel an der Zuverläss igkeit der Ein schätzung von Dr. B.___ aufkommen. Insbesondere kann die ohne Bezug zur Integritätsfrage stehende Aussage des rheumatologischen Gutachters, wonach „ der Zustand ähnlich dem Zustand des Verlustes einer o beren Extremität “ be stehe (Urk. 7/203 S.

5 Mitte), nicht in einem technischen Sinne verstanden wer den, zumal der handchirurgische Gutachter hinsichtlich der Handfunktionen im Wesentlichen dieselben Be funde erhob wie Dr.

B.___ (Urk. 7/202 S. 2 unten) und aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit besteht (vgl. E. 4.3.5 hiervor) . Insofern besteht keine Veranlassung , den vom SUVA-Kreisarzt auf 40 % ver anschlagten Int egritätsschaden zu korri gie ren.

Folglich sind

auch die Einschätzung der Integritätseinbusse und damit die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 8.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Januar 2014 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger