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UV.2014.00050

Bei rechtzeitiger Bekanntgabe einer bevorstehenden, zeitlich befristeten Auslandsabwesenheit hat die Unfallversicherung nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Einspracheentscheids bis zum Zeitpunkt der angebenen Rückkehr zuzuwarten.

Zürich SozVersG · 2014-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1975 geborene X.___ war seit dem 5. Januar 2009 als Produkt entwicklerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 5. August 2012 verletzte sie sich ( hauptsächlich )

am rechten Arm (Urk. 7/1, 7/8, 7/12, 7/19 und 7/24). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall Ende 2012 bei voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten formlos ab (vgl. Urk. 7/24, 7/36 und 7/39) . 2.

Am 4. September 2013 liess die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 2 5. August 2012 einen Rückfall melden ( Urk. 7/44). Mit formlosem Schreiben vom 10. Oktober 2013 verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen – ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/55). Daraufhin ersuchte X.___

– neu vertreten durch ihren Lebenspartner lic. iur. Z.___ – um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Eingabe vom 1 4. Oktober 2013; Urk.

7/57) . Am 2 8. Oktober 2013 teilte s ie zudem mit, sie und ihr Rechtsvertreter seien vom 2. bis 1 2. November 2013 auslands abwesend (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die SUVA an ihrer an gekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 7/61). Auf d ie dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/64) trat sie aufgrund verspäteter Einspracheerhebung mit Entscheid vom 7. Februar 2014 nicht ein ( Urk. 7/69 = Urk. 2). 3.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 ( Urk.

2) erhob die Ver sicherte – nun nicht mehr durch lic. iur. Z.___ vertreten – mit Eingabe vom 2 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheids ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die 1975 geborene X.___ war seit dem 5. Januar 2009 als Produkt entwicklerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 5. August 2012 verletzte sie sich ( hauptsächlich )

am rechten Arm (Urk. 7/1, 7/8, 7/12, 7/19 und 7/24). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall Ende 2012 bei voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten formlos ab (vgl. Urk. 7/24, 7/36 und 7/39) .

E. 2 5. August 2012 einen Rückfall melden ( Urk. 7/44). Mit formlosem Schreiben vom 10. Oktober 2013 verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen – ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/55). Daraufhin ersuchte X.___

– neu vertreten durch ihren Lebenspartner lic. iur. Z.___ – um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Eingabe vom 1 4. Oktober 2013; Urk.

7/57) . Am 2 8. Oktober 2013 teilte s ie zudem mit, sie und ihr Rechtsvertreter seien vom 2. bis 1 2. November 2013 auslands abwesend (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die SUVA an ihrer an gekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 7/61). Auf d ie dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/64) trat sie aufgrund verspäteter Einspracheerhebung mit Entscheid vom 7. Februar 2014 nicht ein ( Urk. 7/69 = Urk. 2).

E. 3 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 ( Urk.

2) erhob die Ver sicherte – nun nicht mehr durch lic. iur. Z.___ vertreten – mit Eingabe vom 2 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheids ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3

Dispositiv
  1. März 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Replik vom 1
  2. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk.  10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3
  3. April 2014 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk.  13), was der Beschwerdeführerin am
  4. Mai 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Gemäss Art.  52 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beginnt an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tag zu laufen ( Art.  38 Abs.  1 ATSG). 1.2      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu mel den, wo e r nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist ( vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 115 Ia 12 E. 3a, 113 Ib 296 E. 2a und 107 V 187 E. 2; Gschwend/Bornatico, in: S pühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
  6. Auflage, Basel 2013, Art.  138 N 3) . 1.3      Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzuzeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zu zuwarten. Eine solche rechtzeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Ver fahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen. Entfernt sich ein Versicherter, welcher auf die Zusprechung einer Leistung wartet, während eines hängigen Verfahrens und unter entsprechender Orientierung der Verwaltung vom Adress ort, so dass diese mit dem Erlass der Verfügung zuwartet, hat er sich die dadurch bedingte längere Verfahrensdauer selber zuzuschreiben. Unter solchen Umständen ist grundsätzlich auch die Orientierung über eine länger dauernde, zum Beispiel mehrmonatige Abwesenheit statthaft. Bei Bekanntgabe einer bevorstehenden, zeitlich befristeten Abwesenheit vom Adressort hat die verfü gende Behörde nach Treu und Glauben mit der Zustellung einer Entscheidung bis zum Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr zuzuwarten (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1
  7. Dezember 1990 in Sachen R. N.  E. 2b , publiziert in ZAK 1991 S. 453 ff.).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Unfall vom August 2012 damit, die Verfügung vom 3
  9. Oktober 2013 sei einen Tag später versandt und am 1. November 2013 zur Abholung gemeldet worden. Die siebentägige Abholfrist habe damit am
  10. November 2013 geendet und die 30-tägige Einsprachefrist habe am
  11. November 2013 zu laufen begonnen. Diese sei am 8. Dezember 2013 verstrichen, weshalb die Einsprache vom 1
  12. Dezember 2013 verspätet erfolgt sei. Die in der angefochtenen Verfü gung in der Rechtsmittelbelehrung festgehaltene (verlängerte) Einsprachefrist bis 15. Dezember 2013 widerspreche Art.  40 Abs.  1 ATSG. Die Unrichtigkeit dieser Angabe sei für den mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrauten Rechtsvertreter erkennbar gewesen, weshalb der Vertrauensschutz nicht angerufen werden könne ( Urk.  2 und Urk.  6). 2.2      Die Beschwerdefü hrerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 3
  13. Oktober 2013 sei ihr weder mit eingeschriebener Post zugestellt worden noch habe sie in ihrem Briefkasten eine Abholungseinladung vorgefun den. Aus diesem Grund habe erst die Zustellung der Verfügung mit uneinge schriebener Post am 1
  14. November 2013 die 30-tägige Einsprachefrist ausgelöst, sodass die Eingabe vom 1
  15. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei ( Urk.  1 und Urk.  10).
  16. Mit Schreiben vom 2
  17. Oktober 2013 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie und ihr damaliger Rechtsvertreter vom 2. bis 1
  18. November 2013 im Ausland weilen würden ( Eingangsdatum 29. Oktober 2013 [ Urk.  7/59 ] ). Damit ist sie ihrer aufgrund des Prozessrechts ver hältnisses obliegenden Pflicht nachgekommen, der Verwaltung ihre zehn tä gige Abwesenheit bekannt zu geben ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 2C_1158/2013 vom 2
  19. Januar 2014 E. 2.2). Dessen ungeachtet versan dte die Beschwerdegeg nerin am 3
  20. Oktober 2013 (Donnerstag) die leistungsablehnende Verfügung , die am
  21. November 2013 (Freitag) der zuständigen Poststelle A.___ zur Zustellung an die Beschwerdeführerin anvisiert wurde ( Urk.  2 S. 6 , Urk. 7/68 ). Unabhängig davon, ob die Versicherte am Abend des 1. November 2013 eine Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorfand – was von ihr bestritten wird ( Urk.  1 S. 3) –, kann nicht erwartet werden, dass sie an ihrem ersten Ferientag (Samstag,
  22. November 2013) bzw. dem Tag ihrer der Beschwerdegegnerin mit geteilten Abreise ins Ausland die eingeschriebene Sendung auf der Post abholt . Unter den gegebenen Umständen verstösst das Vorgehen der Beschwerdegegne rin und die damit einhergehende faktische Verkürzung der Einsprachefrist ge gen Treu und Glauben. Dies hat zur Folge, dass die vorgenommene Zustel lung der Verfügung der SUVA unbeachtlich und die 30-tägige Einsprachefrist nicht in Gang gesetzt worden ist (vgl. vorerwähntes Urteil des damaligen Eid genössi schen Versicherungsgerichts vom 1
  23. Dezember 1990 in Sachen R. N.  E.   4a). Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr die unbestrittene Behändigung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr am 1
  24. November 2013 ( Urk.  1 S. 3, 6  S. 3 und 10 S. 2 f.) massgeblich. Damit erfolgte die am Montag, 1
  25. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk.  7/64) rechtzeitig (vgl. Art.  38 Abs.  3 ATSG) , weshalb auf die se einzutreten ist . Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde , und die Sache ist zur materiellen Beurteilung und Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt:
  26. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefoch tene Einspracheentscheid vom 7.  Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 16. Dezember 2013 eintrete und darüber materiell entscheide.
  27. Das Verfahren ist kostenlos.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00050 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

4. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1975 geborene X.___ war seit dem 5. Januar 2009 als Produkt entwicklerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 5. August 2012 verletzte sie sich ( hauptsächlich )

am rechten Arm (Urk. 7/1, 7/8, 7/12, 7/19 und 7/24). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall Ende 2012 bei voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten formlos ab (vgl. Urk. 7/24, 7/36 und 7/39) . 2.

Am 4. September 2013 liess die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 2 5. August 2012 einen Rückfall melden ( Urk. 7/44). Mit formlosem Schreiben vom 10. Oktober 2013 verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen – ihre erneute Leistungspflicht ( Urk. 7/55). Daraufhin ersuchte X.___

– neu vertreten durch ihren Lebenspartner lic. iur. Z.___ – um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Eingabe vom 1 4. Oktober 2013; Urk.

7/57) . Am 2 8. Oktober 2013 teilte s ie zudem mit, sie und ihr Rechtsvertreter seien vom 2. bis 1 2. November 2013 auslands abwesend (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 hielt die SUVA an ihrer an gekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 7/61). Auf d ie dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 7/64) trat sie aufgrund verspäteter Einspracheerhebung mit Entscheid vom 7. Februar 2014 nicht ein ( Urk. 7/69 = Urk. 2). 3.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 ( Urk.

2) erhob die Ver sicherte – nun nicht mehr durch lic. iur. Z.___ vertreten – mit Eingabe vom 2 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheids ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 8. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. April 2014 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beginnt an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tag zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). 1.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu mel den, wo e r nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist ( vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 115 Ia 12 E. 3a, 113 Ib 296 E. 2a und 107 V 187 E. 2; Gschwend/Bornatico, in: S pühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 N 3) . 1.3

Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzuzeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zu zuwarten. Eine solche rechtzeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Ver fahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen. Entfernt sich ein Versicherter, welcher auf die Zusprechung einer Leistung wartet, während eines hängigen Verfahrens und unter entsprechender Orientierung der Verwaltung vom Adress ort, so dass diese mit dem Erlass der Verfügung zuwartet, hat er sich die dadurch bedingte längere Verfahrensdauer selber zuzuschreiben. Unter solchen Umständen ist grundsätzlich auch die Orientierung über eine länger dauernde, zum Beispiel mehrmonatige Abwesenheit statthaft. Bei Bekanntgabe einer bevorstehenden, zeitlich befristeten Abwesenheit vom Adressort hat die verfü gende Behörde nach Treu und Glauben mit der Zustellung einer Entscheidung bis zum Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr zuzuwarten (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1 3. Dezember 1990 in Sachen R. N. E. 2b , publiziert in ZAK 1991 S. 453 ff.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Unfall vom August 2012 damit, die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 sei einen Tag später versandt und am 1. November 2013 zur Abholung gemeldet worden. Die siebentägige Abholfrist habe damit am 8. November 2013 geendet und die 30-tägige Einsprachefrist habe am 9. November 2013 zu laufen begonnen. Diese sei am 8. Dezember 2013 verstrichen, weshalb die Einsprache vom 1 6. Dezember 2013 verspätet erfolgt sei. Die in der angefochtenen Verfü gung in der Rechtsmittelbelehrung festgehaltene (verlängerte) Einsprachefrist bis 15. Dezember 2013 widerspreche Art. 40 Abs. 1 ATSG. Die Unrichtigkeit dieser Angabe sei für den mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrauten Rechtsvertreter erkennbar gewesen, weshalb der Vertrauensschutz nicht angerufen werden könne ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdefü hrerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2013 sei ihr weder mit eingeschriebener Post zugestellt worden noch habe sie in ihrem Briefkasten eine Abholungseinladung vorgefun den. Aus diesem Grund habe erst die Zustellung der Verfügung mit uneinge schriebener Post am 1 4. November 2013 die 30-tägige Einsprachefrist ausgelöst, sodass die Eingabe vom 1 6. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei ( Urk. 1 und Urk. 10). 3.

Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2013 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie und ihr damaliger Rechtsvertreter vom 2. bis 1 2. November 2013 im Ausland weilen würden ( Eingangsdatum 29. Oktober 2013 [ Urk. 7/59 ] ). Damit ist sie ihrer aufgrund des Prozessrechts ver hältnisses obliegenden Pflicht nachgekommen, der Verwaltung ihre zehn tä gige Abwesenheit bekannt zu

geben

( vgl. Urteil des Bundesgericht s 2C_1158/2013 vom 2 3. Januar 2014 E. 2.2). Dessen ungeachtet versan dte die Beschwerdegeg nerin am 3 1. Oktober

2013 (Donnerstag) die leistungsablehnende Verfügung , die am 1. November 2013 (Freitag) der zuständigen Poststelle A.___ zur Zustellung an die Beschwerdeführerin anvisiert wurde ( Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/68 ). Unabhängig davon, ob die Versicherte am Abend des 1. November 2013 eine Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorfand

– was von ihr bestritten wird ( Urk. 1 S. 3)

–, kann nicht erwartet werden, dass sie an ihrem ersten Ferientag (Samstag, 2. November 2013) bzw. dem Tag ihrer der Beschwerdegegnerin mit geteilten Abreise ins Ausland die eingeschriebene Sendung auf der Post abholt .

Unter den gegebenen Umständen verstösst das Vorgehen der Beschwerdegegne rin und die damit einhergehende faktische Verkürzung der Einsprachefrist ge gen Treu und Glauben. Dies hat zur Folge, dass die vorgenommene Zustel lung der Verfügung der SUVA unbeachtlich und die 30-tägige Einsprachefrist nicht in Gang gesetzt worden ist (vgl. vorerwähntes Urteil des damaligen Eid genössi schen Versicherungsgerichts vom 1 3. Dezember 1990 in Sachen R. N. E.

4a). Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr die unbestrittene Behändigung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr am 1 4. November 2013 ( Urk. 1 S. 3, 6 S. 3 und 10 S. 2 f.) massgeblich. Damit erfolgte die am Montag,

1 6. Dezember 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/64) rechtzeitig (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG) , weshalb auf die se einzutreten ist . Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde , und die Sache ist zur materiellen Beurteilung und Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird der angefoch tene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 16. Dezember 2013 eintrete und darüber materiell entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher