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UV.2014.00046

Die objektivierbaren Beeinträchtigungen stammen nicht von den im Streit liegenden Unfällen. Bei den nicht objektivierbaren Unfallfolgen fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zum leichten Unfall.

Zürich SozVersG · 2014-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und

dadurch bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva)

gegen die Fol gen von Unfällen versi chert, als sie am 1 4. September 2010 in ihrer Woh nung über eine Schwelle stol perte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/II/1). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzli chen Versiche rungs leis tungen (Urk. 2 S.

3). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 stellte die Suva ihre Leis tungen per 30. November 2013 ein, mit der Begründung, dass die noch ge klag ten Be schwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe (Urk. 8/II/251). Die von der Versi cherten gegen diese Verfügung der Suva erhobene Einsprache (Urk. 8/II/263) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 8/II/268 = Urk. 2). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2012

meldete d ie Versicherte, sie sei am 14 . Mai 20 12 beim Treppensteigen gestolpert und habe sich am linken Knie verletzt (Urk. 8/I/2 S. 4).

Gleichentags wurde vom Stadtspital Y.___ ein Sturz mit Schnittwunde am linken Knie diagnostiziert und festgehalten, es bestünden keine frischen ossären Läsionen (Urk. 8/I/1 S.

2) . Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2 7. November 2013 teilte die Suva de r Ver si cher ten mit, dass sie ihre Leistungen per 2 0. November 2012 einstelle, da die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie in keinem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1 4. Mai 2012 stünden (Urk. 8/I/15) . Die hiergegen vo n der Versicherten sinngemäss erhobene Einspra che (Urk. 8/I/16) wies die Suva ebenfalls mit Einspracheentscheid vom 2 4. Janu ar 2014 ab (Urk. 8/I/17 = Urk. 2). 2.

Gegen den beide Unfälle betreffenden Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine 60%ige Invalidenrente zu zu sprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch zu mut bare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärun gen neu über den Rentenanspruch verfüge. Ferner sei ihr bei Erreichen eines End zustandes eine Integritätsentschädigung von mehr als 45 % auszurichten (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihr er Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 1 6. Mai 2014 zuge stellt (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus zugehen und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu be ziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, so sind die hierbei rechtsprechungs ge mäss beachtlichen Kriterien zu berücksichtigen. Ist diese Rechtsprechung nicht an wend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien anzuwenden, die für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (vgl. Alexandr a Rumo-Jungo und André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Un fall versiche rung,

4.

Aufl., Zürich 2012, S.

59 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wo bei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere

Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Zusammenhang mit dem U nfall vom 1 4. September 2010 sei für die geklagten Schulterbeschwerden rechts kein morphologisches Korrelat auszumachen. Die somatisch nicht erklärbaren Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufenden Unfall, denn von den Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines erfüllt (Urk. 2 S. 7-11).

In Bezug auf den Unfall vom 1 4. Mai 2012 (Sturz mit Knieverletzung) hielt d ie Suva gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med.

Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. November 2013 fest, die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht unfallkausal (Urk. 2 S.

6). Dies stehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, sodass sich weitere Ab klärungen erübrigten (Urk. 2 S. 11).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei beiden Ereig nissen handle es sich um banale Unfälle, die rechtsprechungsgemäss nicht ge eig net seien, in adäquat-kausaler Weise zu psychischen Störungen zu führen (Urk. 7 S.

6 f.). Ferner sei auf den Antrag auf Leistungen im Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva versicherten Unfall vom Jahr 2007 und auf den eben falls sinngemäss gestellten Antrag betreffend eine Hilflosenentschädigung nicht einzutreten, da diese Ansprüche nicht zum Streitgegenstand gehörten (Urk. 7 S.

5).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide noch an den Folgen des Unfalls vom 1 4. September 2010 und sei deswegen vollumfänglich ar beitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Die Berichte der Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, und des operierenden Arztes Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie, entsprächen nicht der Wahrheit. Viel mehr sei

auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 2. Dezember 2011, auf die gleichentags erstellten Röntgen bilder und auf die auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierenden Berichte der Uni klinik D.___ und von Dr. Z.___ abzustellen (Urk.

1 S.

3 f. Ziff. 10 bis 16). Durch das Abstellen einzig auf versicherungsinterne Arztberichte sei der Grund satz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 5). 3.

3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid

den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und in soweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a). 3.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise in den damit bestätig ten Verfügungen vom 30. Oktober 2013 und vom 27. November 2013 ging es um Leistungen (insbesondere Invalidenrente und Integritätsentschädigung) im Zusammenhang mit den Unfällen vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/I/15) beziehungs weise vom 14. September 2010 (Urk. 8/II/251). Soweit die Beschwerdeführerin Ge sund heitsbeeinträchtigungen aus dem Unfall vom 20. März 2007 geltend macht (Urk.

1 S.

3 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten, da die Folgen dieses Un falls nicht im angefochtenen Entscheid behandelt wurden und nicht zum Streit ge genstand gehören. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Unfalls vom 20. März 2007 nicht bei der Suva, sondern bei der AXA Win terthur,

versichert (Urk. 8/II/9 S.

1). Gemäss Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV) ist die Suva für die Folgen dieses Unfalls nur zuständig, wenn sich der Invaliditätsgrad infolge des neuen Unfalls geändert hat (Rumo- Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/ Genf 2012, S. 278), was nicht der Fall ist (vgl. nachstehende Erwä gung 5). Im Betreff ihrer Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin zudem eine Hilflosenentschädi gung (Urk.

1 S.

1). Diese bildet ebenso wenig Teil des ange foch tenen Entscheides, sondern darüber wurde mit rechtskräftiger Verfü gung vom

21. November 2012 entschieden (Urk. 8/II/215). 4 .

4 .1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 20 10 stellte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis hume ro scapularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements (Urk. 8/II/14).

4 .2

Am 9. Mai 2011 führte Dr. B.___

bei der Beschwerdeführerin eine Schul ter arthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnen ankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotato renman schette mit Refixation der Musculus - supraspinatus-Sehne und Teilrefi xation der M usculus - subscapularis-Sehne mit insgesamt zwei Schraubankern sowie mit De kompressionsoperation bei subacromialem Impingement-Syndrom (Urk. 8/ II/77 S.

1). Am 1 7. Juni 2011 berichtete Dr. B.___, bei der Untersu chung vom 3 1. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine Instabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physi otherapeutisch behandelt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 8/II/86 S.

4). Am 2 9. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläu fig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig mög lich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiothera pie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 8/II/98 S. 2). 4 .3

Am 2 2. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin Kniebeschwerden geltend (Urk. 8/II/84). Die MRI-Untersuchung des linken Knies ergab nebst einer leich ten Chondropathie und einer leichten Degeneration der Menisken unauffällige Be funde (Urk. 8/II/ 99).

Die Kreisärztin Dr. A.___

untersuchte die Beschwerde füh rerin am 2 3. November 2011 und erachtete die Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes als nicht unfallkausal, sondern durch die genannten dege ne rativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S.

11). Das rechte Schulterge lenk betreffend hielt Dr. A.___ fest, die beklagten Beschwerden seien zum Teil un fall kausal, jedoch sei das demonstrierte Ausmass nicht nachvollziehbar. Be züg lich der dargebotenen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei aus me dizinischer Sicht noch kein Endzustand erreicht. Der medizinische Fallab schluss sei frühestens im Mai 2012, ein Jahr postoperativ, zu empfehlen (Urk. 8/II/112 S.

11). 4. 4

Dr. C.___

gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe noch eine massive Funktionsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizien tem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstver ständlich nicht arbeitsfähig. Eine Re -O peration sei indiziert (Urk. 8/II/122) . Nach weiteren Abklärungen diesbezüglich (Urk. 8/II/139, 153 und 154) wurde eine Kostengutsprache für eine Re-Operation (Schulter-Arthroskopie, subacromiales Débridement, Schraubenentfernung) bei Frozen Shoulder und Hervorstehen ei nes Ankers erteilt (Urk. 8/ II/173), welche am 1 . Juni 2012 in der Uniklinik D.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/II/178). 4 .5

Ein halbes Jahr nach der Operation diagnostizierten die Ärzte der Uniklinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 eine adhäsive Capsulitis rechts (Urk. 8/II/222 S.

1). Am 3 1. Januar 2013 berichtete die Physiotherapeutin E.___, die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich im Vergleich zum Zu stand vor der zweiten Operation verbessert, sie sei aber noch stark ein ge schränk t (Urk. 8/II/227 S.

2). Am 3 0. April 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik D.___ ebenfalls über eine verbesserte Beweglichkeit und eine noch mässig aus geprägte Schmerzproblematik (Urk. 8/II/232 S. 2). Am 2 6. August 2013 gaben sie dann an, für die angegebenen Beschwerden sei kein morpholo gis ches Korrelat mehr auszumachen, weshalb sie operativ nicht behoben werden könnten und die Behandlung abzuschliessen sei (Urk. 8/II/245 S. 2). 4 .6

Mit Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2012 wurde der Suva mitgeteilt, die Be schwer deführerin sei am 1 4. Mai 2012 gestolpert und habe sich dabei am linken Knie verletzt (Urk. 8/I/2 S.

4). Dem Bericht des gleichentags behandelnden Stadt spitals Y.___ ist zu entnehmen, dass das linke Knie der Beschwerdeführer in eine Schnittwunde aufwies, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Erguss zeichen (Urk. 8/I/1 S.

2). Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2 7. Juni 2012 zeigte eine leichtgradig myxoide Meniscusdegeneration ohne Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des linken Kniege lenks. Neben be fundlich erkannten die Ärzte eine kleinvolumige Kompakta-Insel im lateralen Femurkondylus (Urk. 8/ I/10 S. 4). 4 .7

In ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 gab Dr. Z.___

an, die Behandlung des linken Knies sei abgeschlossen. Es bestünden zwar noch belastungsabhän gige Schmerzen, doch stünden diese nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Un fall. Wegen des linken Knies sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und man habe auch nicht mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen (Urk. 8/I/14).

5.

5.1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 2010 waren zwei Operationen der rechten Schulter erforderlich (vgl. vorstehende E. 4 .2 und 4 .4). G emäss dem Bericht der Ärzte der Uniklinik D.___ vom 2 6. August 2013

war zum Zeitpunkt der Be richterstattung

kein morphologisches Korrelat mehr zu finden für die angegebe nen Beschwerden (Urk. 8/II/245 S.

2). Bei dieser Beurteilung berücksichtig t en die Ärzte auch das Arthro-MRT vom 8. Juli 2013, welches einen kleinen bursa sei tigen Defekt im Bereich der Infraspinatussehne zeigte (Urk. 8/II/235 = Urk. 3; Urk. 8/II/245 S.

2).

Des Weiteren sahen die Ärzte der Uniklinik D.___

bei nahe zu vollständig intakter Rotatorenmanschette keine Möglichkeit mehr, den Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin durch ärzt liche Behandlung noch we sentlich zu verbessern, sondern empfahlen den Fall abschluss (Urk. 8/II/245 S. 2) .

Auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 kann demgegenüber be züglich der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 3 0. November 2013 nicht abgestellt werden, da zwischenzeitlich die zweite Ope ration erfolgte, welche gemäss den Angaben der Ärzte der Uniklinik D.___ sowie der behandelnden Physiotherapeutin zu einer Verbesserung ge führt hatt e (vgl. vorstehende E. 4 .5).

Dass sie infolge des Unfalls vom 1 4. September 2010 auch an Kniebeschwerden l eide, machte die Beschwerdeführerin erst am 2 2. Juni 2011 geltend (Urk. 8/II/84) . Bereits der Umstand, dass sie die Kniebeschwerden erst mehr als neun Monate nach dem Unfall meldete, erweckt Zweifel an der überwiegenden Wahrschein lich keit der natürlichen Kausalität zwischen dem genannten Unfall und den Knie beschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass die neu geklagten Knie beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, reicht nicht aus (vgl. vorste hende E.

1. 2).

Den noch erfolgte am 2 3. November 2011 eine Untersuchung durch

d ie Kreis ärztin Dr. A.___ . Dr. A.___ gelangte

gestützt auf die vorhan denen Akten, wozu insbesondere auch das MRI des linken Knies vom 2 3. Juni 2011 gehörte (Urk. 8/II/112 S.

5), gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin und die erhobenen Befunde zum Schluss, die geklagten Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes seien nicht unfallkausal, sondern durch die vorhandenen dege nerativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S. 11).

Dieser Beurteilung stehen keine anderen ärztlichen Einschätzungen entgegen. Hinzu kommt, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hinweis).

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 selber noch angegeben hatte, dem linken Knie sei beim Unfall vom 1 4. September 2010 nichts Zusätzliches geschehen. Schmerzen am linken Knie habe sie noch wegen der Unfälle, welche sich in den Jahren 2003 und 2007

ereignet hätten (Urk. 8/II/9 S.

1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor handenen Beschwerden am linken Knie nicht

auch nicht im Sinne einer Teil ursache mit der erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Un fall vom 14. September 2010 zurückzuführen sind. 5.2

Da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht objektivierbar sind, ist ihre Adä quanz nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung

gesondert zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1. 3).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfe s oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei te res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse da von ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Der Unfall vom 14. September 2010 ereignete sich so, dass die Beschwerde füh rerin in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte (Urk. 8/ II/1 S.

2), sich mit der rechten Hand an der Ecke der Küchenkombinationsabdeckung festhielt und mit dem linken Knie am Boden aufkam, wobei der rechte Arm nach hinten gerissen und die Schulter verdreht wurde (Urk. 8/II/9 S.

2). Dabei handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz und damit um einen leichten Unfall. Selbst Stürze auf Treppen wurden noch als einfache Unfälle qualifiziert (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_672/2009 vom 2 8. September 2009).

Der Unfall war daher von seinem äusserlichen Geschehensablauf her nicht geeignet, nicht objektivierbare Be schwer den in der geklagten Art zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin hat da her zu Recht weitere Leistungen nach dem Abklingen der objektiven Unfall folgen verneint. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5 .3

Bezüglich des Unfalls vom 1 4. Mai 2012 stellte die Suva auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 0. November 2013 ab, worin die natürlich e Kausalität zwi schen den noch bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen des linken Knies und dem Unfall vom 1 4. Mai 2012 verneint wurde (vgl. vorstehende E.

3.7). Diese Be urteilung ist plausibel, nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall keine fri schen ossären Läsionen vorhanden waren und die am 2 7. Juni 2012 durch ge führte MRI-Untersuchung eine leichtgradig myxoide Menis k usdegene ration ohne

Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des lin ken Knie ge lenks zeigte (vgl. vorstehende E.

4 .6). Die leichte Degeneration der Menisken war bereits anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 3. Juni 2011, also vor dem frag lichen Unfallereignis, ersichtlich (Urk. 8/II/99). Arztberichte, welche das Vor h an densein von durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 verursachten Be schwerden be stätigen würden, sind demgegenüber keine vorhanden, sodass die Aktenlage frei von Widersprüchen ist.

Die letzte Behandlung in Bezug auf das linke Knie fand gemäss den Angaben von Dr. Z.___ bereits am 1 9. November 2012 statt (Urk. 8/I/14). Dass die Suva ihre Leistungen für den besagten Unfall mit Ver fü gung vom 2 7. November 2013 per 2 0. November 201 2 einstellte (vgl. Urk. 8/I/15), ist demnach nicht zu beanstanden.

5 .4

Da die medizinische Aktenlage ein zuverlässiges Bild über die Folgen der beiden Unfälle vermittelt, besteht für die beantragte Anordnung eines Gerichtsgutach tens

oder weiterer Abklärungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S.

2) kein Anlass. Des Weiteren hat eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf dieses Urteil, da d ie Suva nur Leistungen erbringt, wenn die zur A rbeits un fähig keit

führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen einen na türlichen und einen adä qua ten Kausalzusammenhang mit den zum Streitgegen stand gehörenden Un fällen aufweisen würden, was in den vorstehenden Erwä gungen 5 .2 und 5 .3 ver neint wurde.

5 .5

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, durch das Abstellen einzig auf versicherungsinterne Arztberichte sei der Grundsatz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S.

5).

B esondere Um stände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen würden,

sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Übri gen wurde einzig bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen den Be schwer den am linken Knie und dem Unfall vom 1 4. September 2010 auf den kreisärzt lichen Bericht abgestellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den, dass der kreisärztliche Bericht unzutreffend sein könnte (vgl. vorstehende E.

5.1). Auch geht der Einwand fehl, es könne nicht auf die kreisärztliche Be urteilung abge stellt werden, weil sich der Gesundheitszustand anschliessend verändert habe (vgl. Urk. 1 S.

5). Denn eine nachträgliche Veränderung des Gesundheits zu stands ändert nichts an der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den Knie beschwerden und dem in der Vergangenheit liegenden Unfall. Daran hätten auch

durch die Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfragen (vgl. ihren Einwand in Urk.

1 S.

5) nichts geändert. Infolgedessen ist die Be schwerde auch unter diese m Gesichtspunkt unbegründet und daher ist die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit

15. Aug ust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus zugehen und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu be ziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, so sind die hierbei rechtsprechungs ge mäss beachtlichen Kriterien zu berücksichtigen. Ist diese Rechtsprechung nicht an wend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien anzuwenden, die für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (vgl. Alexandr a Rumo-Jungo und André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Un fall versiche rung,

4.

Aufl., Zürich 2012, S.

59 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Zusammenhang mit dem U nfall vom 1 4. September 2010 sei für die geklagten Schulterbeschwerden rechts kein morphologisches Korrelat auszumachen. Die somatisch nicht erklärbaren Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufenden Unfall, denn von den Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines erfüllt (Urk. 2 S. 7-11).

In Bezug auf den Unfall vom 1 4. Mai 2012 (Sturz mit Knieverletzung) hielt d ie Suva gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med.

Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. November 2013 fest, die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht unfallkausal (Urk. 2 S.

6). Dies stehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, sodass sich weitere Ab klärungen erübrigten (Urk. 2 S. 11).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei beiden Ereig nissen handle es sich um banale Unfälle, die rechtsprechungsgemäss nicht ge eig net seien, in adäquat-kausaler Weise zu psychischen Störungen zu führen (Urk. 7 S.

6 f.). Ferner sei auf den Antrag auf Leistungen im Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva versicherten Unfall vom Jahr 2007 und auf den eben falls sinngemäss gestellten Antrag betreffend eine Hilflosenentschädigung nicht einzutreten, da diese Ansprüche nicht zum Streitgegenstand gehörten (Urk. 7 S.

5).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide noch an den Folgen des Unfalls vom 1 4. September 2010 und sei deswegen vollumfänglich ar beitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Die Berichte der Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, und des operierenden Arztes Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie, entsprächen nicht der Wahrheit. Viel mehr sei

auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 2. Dezember 2011, auf die gleichentags erstellten Röntgen bilder und auf die auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierenden Berichte der Uni klinik D.___ und von Dr. Z.___ abzustellen (Urk.

1 S.

3 f. Ziff.

E. 3 ). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 stellte die Suva ihre Leis tungen per 30. November 2013 ein, mit der Begründung, dass die noch ge klag ten Be schwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe (Urk. 8/II/251). Die von der Versi cherten gegen diese Verfügung der Suva erhobene Einsprache (Urk. 8/II/263) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 8/II/268 = Urk. 2).

E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid

den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und in soweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a).

E. 3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise in den damit bestätig ten Verfügungen vom 30. Oktober 2013 und vom 27. November 2013 ging es um Leistungen (insbesondere Invalidenrente und Integritätsentschädigung) im Zusammenhang mit den Unfällen vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/I/15) beziehungs weise vom 14. September 2010 (Urk. 8/II/251). Soweit die Beschwerdeführerin Ge sund heitsbeeinträchtigungen aus dem Unfall vom 20. März 2007 geltend macht (Urk.

1 S.

3 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten, da die Folgen dieses Un falls nicht im angefochtenen Entscheid behandelt wurden und nicht zum Streit ge genstand gehören. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Unfalls vom 20. März 2007 nicht bei der Suva, sondern bei der AXA Win terthur,

versichert (Urk. 8/II/9 S.

1). Gemäss Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV) ist die Suva für die Folgen dieses Unfalls nur zuständig, wenn sich der Invaliditätsgrad infolge des neuen Unfalls geändert hat (Rumo- Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/ Genf 2012, S. 278), was nicht der Fall ist (vgl. nachstehende Erwä gung 5). Im Betreff ihrer Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin zudem eine Hilflosenentschädi gung (Urk.

1 S.

1). Diese bildet ebenso wenig Teil des ange foch tenen Entscheides, sondern darüber wurde mit rechtskräftiger Verfü gung vom

21. November 2012 entschieden (Urk. 8/II/215). 4 .

4 .1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 20

E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wo bei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere

Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 10 stellte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis hume ro scapularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements (Urk. 8/II/14).

4 .2

Am 9. Mai 2011 führte Dr. B.___

bei der Beschwerdeführerin eine Schul ter arthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnen ankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotato renman schette mit Refixation der Musculus - supraspinatus-Sehne und Teilrefi xation der M usculus - subscapularis-Sehne mit insgesamt zwei Schraubankern sowie mit De kompressionsoperation bei subacromialem Impingement-Syndrom (Urk. 8/ II/77 S.

1). Am 1 7. Juni 2011 berichtete Dr. B.___, bei der Untersu chung vom 3 1. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine Instabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physi otherapeutisch behandelt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 8/II/86 S.

4). Am 2 9. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläu fig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig mög lich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiothera pie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 8/II/98 S. 2). 4 .3

Am 2 2. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin Kniebeschwerden geltend (Urk. 8/II/84). Die MRI-Untersuchung des linken Knies ergab nebst einer leich ten Chondropathie und einer leichten Degeneration der Menisken unauffällige Be funde (Urk. 8/II/ 99).

Die Kreisärztin Dr. A.___

untersuchte die Beschwerde füh rerin am 2 3. November 2011 und erachtete die Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes als nicht unfallkausal, sondern durch die genannten dege ne rativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S.

11). Das rechte Schulterge lenk betreffend hielt Dr. A.___ fest, die beklagten Beschwerden seien zum Teil un fall kausal, jedoch sei das demonstrierte Ausmass nicht nachvollziehbar. Be züg lich der dargebotenen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei aus me dizinischer Sicht noch kein Endzustand erreicht. Der medizinische Fallab schluss sei frühestens im Mai 2012, ein Jahr postoperativ, zu empfehlen (Urk. 8/II/112 S.

11). 4. 4

Dr. C.___

gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe noch eine massive Funktionsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizien tem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstver ständlich nicht arbeitsfähig. Eine Re -O peration sei indiziert (Urk. 8/II/122) . Nach weiteren Abklärungen diesbezüglich (Urk. 8/II/139, 153 und 154) wurde eine Kostengutsprache für eine Re-Operation (Schulter-Arthroskopie, subacromiales Débridement, Schraubenentfernung) bei Frozen Shoulder und Hervorstehen ei nes Ankers erteilt (Urk. 8/ II/173), welche am 1 . Juni 2012 in der Uniklinik D.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/II/178). 4 .5

Ein halbes Jahr nach der Operation diagnostizierten die Ärzte der Uniklinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 eine adhäsive Capsulitis rechts (Urk. 8/II/222 S.

1). Am 3 1. Januar 2013 berichtete die Physiotherapeutin E.___, die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich im Vergleich zum Zu stand vor der zweiten Operation verbessert, sie sei aber noch stark ein ge schränk t (Urk. 8/II/227 S.

2). Am 3 0. April 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik D.___ ebenfalls über eine verbesserte Beweglichkeit und eine noch mässig aus geprägte Schmerzproblematik (Urk. 8/II/232 S. 2). Am 2 6. August 2013 gaben sie dann an, für die angegebenen Beschwerden sei kein morpholo gis ches Korrelat mehr auszumachen, weshalb sie operativ nicht behoben werden könnten und die Behandlung abzuschliessen sei (Urk. 8/II/245 S. 2). 4 .6

Mit Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2012 wurde der Suva mitgeteilt, die Be schwer deführerin sei am 1 4. Mai 2012 gestolpert und habe sich dabei am linken Knie verletzt (Urk. 8/I/2 S.

4). Dem Bericht des gleichentags behandelnden Stadt spitals Y.___ ist zu entnehmen, dass das linke Knie der Beschwerdeführer in eine Schnittwunde aufwies, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Erguss zeichen (Urk. 8/I/1 S.

2). Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2 7. Juni 2012 zeigte eine leichtgradig myxoide Meniscusdegeneration ohne Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des linken Kniege lenks. Neben be fundlich erkannten die Ärzte eine kleinvolumige Kompakta-Insel im lateralen Femurkondylus (Urk. 8/ I/10 S. 4). 4 .7

In ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 gab Dr. Z.___

an, die Behandlung des linken Knies sei abgeschlossen. Es bestünden zwar noch belastungsabhän gige Schmerzen, doch stünden diese nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Un fall. Wegen des linken Knies sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und man habe auch nicht mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen (Urk. 8/I/14).

5.

5.1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 2010 waren zwei Operationen der rechten Schulter erforderlich (vgl. vorstehende E. 4 .2 und 4 .4). G emäss dem Bericht der Ärzte der Uniklinik D.___ vom 2 6. August 2013

war zum Zeitpunkt der Be richterstattung

kein morphologisches Korrelat mehr zu finden für die angegebe nen Beschwerden (Urk. 8/II/245 S.

2). Bei dieser Beurteilung berücksichtig t en die Ärzte auch das Arthro-MRT vom 8. Juli 2013, welches einen kleinen bursa sei tigen Defekt im Bereich der Infraspinatussehne zeigte (Urk. 8/II/235 = Urk. 3; Urk. 8/II/245 S.

2).

Des Weiteren sahen die Ärzte der Uniklinik D.___

bei nahe zu vollständig intakter Rotatorenmanschette keine Möglichkeit mehr, den Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin durch ärzt liche Behandlung noch we sentlich zu verbessern, sondern empfahlen den Fall abschluss (Urk. 8/II/245 S. 2) .

Auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 kann demgegenüber be züglich der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 3 0. November 2013 nicht abgestellt werden, da zwischenzeitlich die zweite Ope ration erfolgte, welche gemäss den Angaben der Ärzte der Uniklinik D.___ sowie der behandelnden Physiotherapeutin zu einer Verbesserung ge führt hatt e (vgl. vorstehende E. 4 .5).

Dass sie infolge des Unfalls vom 1 4. September 2010 auch an Kniebeschwerden l eide, machte die Beschwerdeführerin erst am 2 2. Juni 2011 geltend (Urk. 8/II/84) . Bereits der Umstand, dass sie die Kniebeschwerden erst mehr als neun Monate nach dem Unfall meldete, erweckt Zweifel an der überwiegenden Wahrschein lich keit der natürlichen Kausalität zwischen dem genannten Unfall und den Knie beschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass die neu geklagten Knie beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, reicht nicht aus (vgl. vorste hende E.

1. 2).

Den noch erfolgte am 2 3. November 2011 eine Untersuchung durch

d ie Kreis ärztin Dr. A.___ . Dr. A.___ gelangte

gestützt auf die vorhan denen Akten, wozu insbesondere auch das MRI des linken Knies vom 2 3. Juni 2011 gehörte (Urk. 8/II/112 S.

5), gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin und die erhobenen Befunde zum Schluss, die geklagten Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes seien nicht unfallkausal, sondern durch die vorhandenen dege nerativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S. 11).

Dieser Beurteilung stehen keine anderen ärztlichen Einschätzungen entgegen. Hinzu kommt, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hinweis).

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 selber noch angegeben hatte, dem linken Knie sei beim Unfall vom 1 4. September 2010 nichts Zusätzliches geschehen. Schmerzen am linken Knie habe sie noch wegen der Unfälle, welche sich in den Jahren 2003 und 2007

ereignet hätten (Urk. 8/II/9 S.

1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor handenen Beschwerden am linken Knie nicht

auch nicht im Sinne einer Teil ursache mit der erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Un fall vom 14. September 2010 zurückzuführen sind. 5.2

Da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht objektivierbar sind, ist ihre Adä quanz nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung

gesondert zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1. 3).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfe s oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei te res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse da von ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Der Unfall vom 14. September 2010 ereignete sich so, dass die Beschwerde füh rerin in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte (Urk. 8/ II/1 S.

2), sich mit der rechten Hand an der Ecke der Küchenkombinationsabdeckung festhielt und mit dem linken Knie am Boden aufkam, wobei der rechte Arm nach hinten gerissen und die Schulter verdreht wurde (Urk. 8/II/9 S.

2). Dabei handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz und damit um einen leichten Unfall. Selbst Stürze auf Treppen wurden noch als einfache Unfälle qualifiziert (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_672/2009 vom 2 8. September 2009).

Der Unfall war daher von seinem äusserlichen Geschehensablauf her nicht geeignet, nicht objektivierbare Be schwer den in der geklagten Art zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin hat da her zu Recht weitere Leistungen nach dem Abklingen der objektiven Unfall folgen verneint. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5 .3

Bezüglich des Unfalls vom 1 4. Mai 2012 stellte die Suva auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 0. November 2013 ab, worin die natürlich e Kausalität zwi schen den noch bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen des linken Knies und dem Unfall vom 1 4. Mai 2012 verneint wurde (vgl. vorstehende E.

3.7). Diese Be urteilung ist plausibel, nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall keine fri schen ossären Läsionen vorhanden waren und die am 2 7. Juni 2012 durch ge führte MRI-Untersuchung eine leichtgradig myxoide Menis k usdegene ration ohne

Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des lin ken Knie ge lenks zeigte (vgl. vorstehende E.

4 .6). Die leichte Degeneration der Menisken war bereits anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 3. Juni 2011, also vor dem frag lichen Unfallereignis, ersichtlich (Urk. 8/II/99). Arztberichte, welche das Vor h an densein von durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 verursachten Be schwerden be stätigen würden, sind demgegenüber keine vorhanden, sodass die Aktenlage frei von Widersprüchen ist.

Die letzte Behandlung in Bezug auf das linke Knie fand gemäss den Angaben von Dr. Z.___ bereits am 1 9. November 2012 statt (Urk. 8/I/14). Dass die Suva ihre Leistungen für den besagten Unfall mit Ver fü gung vom 2 7. November 2013 per 2 0. November 201 2 einstellte (vgl. Urk. 8/I/15), ist demnach nicht zu beanstanden.

5 .4

Da die medizinische Aktenlage ein zuverlässiges Bild über die Folgen der beiden Unfälle vermittelt, besteht für die beantragte Anordnung eines Gerichtsgutach tens

oder weiterer Abklärungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S.

2) kein Anlass. Des Weiteren hat eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf dieses Urteil, da d ie Suva nur Leistungen erbringt, wenn die zur A rbeits un fähig keit

führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen einen na türlichen und einen adä qua ten Kausalzusammenhang mit den zum Streitgegen stand gehörenden Un fällen aufweisen würden, was in den vorstehenden Erwä gungen 5 .2 und 5 .3 ver neint wurde.

5 .5

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, durch das Abstellen einzig auf versicherungsinterne Arztberichte sei der Grundsatz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S.

5).

B esondere Um stände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen würden,

sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Übri gen wurde einzig bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen den Be schwer den am linken Knie und dem Unfall vom 1 4. September 2010 auf den kreisärzt lichen Bericht abgestellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den, dass der kreisärztliche Bericht unzutreffend sein könnte (vgl. vorstehende E.

5.1). Auch geht der Einwand fehl, es könne nicht auf die kreisärztliche Be urteilung abge stellt werden, weil sich der Gesundheitszustand anschliessend verändert habe (vgl. Urk. 1 S.

5). Denn eine nachträgliche Veränderung des Gesundheits zu stands ändert nichts an der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den Knie beschwerden und dem in der Vergangenheit liegenden Unfall. Daran hätten auch

durch die Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfragen (vgl. ihren Einwand in Urk.

1 S.

5) nichts geändert. Infolgedessen ist die Be schwerde auch unter diese m Gesichtspunkt unbegründet und daher ist die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit

E. 15 Aug ust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00046 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

7. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und

dadurch bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva)

gegen die Fol gen von Unfällen versi chert, als sie am 1 4. September 2010 in ihrer Woh nung über eine Schwelle stol perte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/II/1). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzli chen Versiche rungs leis tungen (Urk. 2 S.

3). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 stellte die Suva ihre Leis tungen per 30. November 2013 ein, mit der Begründung, dass die noch ge klag ten Be schwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe (Urk. 8/II/251). Die von der Versi cherten gegen diese Verfügung der Suva erhobene Einsprache (Urk. 8/II/263) wurde mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 8/II/268 = Urk. 2). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2012

meldete d ie Versicherte, sie sei am 14 . Mai 20 12 beim Treppensteigen gestolpert und habe sich am linken Knie verletzt (Urk. 8/I/2 S. 4).

Gleichentags wurde vom Stadtspital Y.___ ein Sturz mit Schnittwunde am linken Knie diagnostiziert und festgehalten, es bestünden keine frischen ossären Läsionen (Urk. 8/I/1 S.

2) . Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2 7. November 2013 teilte die Suva de r Ver si cher ten mit, dass sie ihre Leistungen per 2 0. November 2012 einstelle, da die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie in keinem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1 4. Mai 2012 stünden (Urk. 8/I/15) . Die hiergegen vo n der Versicherten sinngemäss erhobene Einspra che (Urk. 8/I/16) wies die Suva ebenfalls mit Einspracheentscheid vom 2 4. Janu ar 2014 ab (Urk. 8/I/17 = Urk. 2). 2.

Gegen den beide Unfälle betreffenden Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine 60%ige Invalidenrente zu zu sprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch zu mut bare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärun gen neu über den Rentenanspruch verfüge. Ferner sei ihr bei Erreichen eines End zustandes eine Integritätsentschädigung von mehr als 45 % auszurichten (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihr er Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 1 6. Mai 2014 zuge stellt (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus zugehen und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzu be ziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, so sind die hierbei rechtsprechungs ge mäss beachtlichen Kriterien zu berücksichtigen. Ist diese Rechtsprechung nicht an wend bar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien anzuwenden, die für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (vgl. Alexandr a Rumo-Jungo und André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Un fall versiche rung,

4.

Aufl., Zürich 2012, S.

59 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wo bei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere

Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Zusammenhang mit dem U nfall vom 1 4. September 2010 sei für die geklagten Schulterbeschwerden rechts kein morphologisches Korrelat auszumachen. Die somatisch nicht erklärbaren Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum allerhöchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufenden Unfall, denn von den Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines erfüllt (Urk. 2 S. 7-11).

In Bezug auf den Unfall vom 1 4. Mai 2012 (Sturz mit Knieverletzung) hielt d ie Suva gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med.

Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. November 2013 fest, die nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen seien nicht unfallkausal (Urk. 2 S.

6). Dies stehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, sodass sich weitere Ab klärungen erübrigten (Urk. 2 S. 11).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei beiden Ereig nissen handle es sich um banale Unfälle, die rechtsprechungsgemäss nicht ge eig net seien, in adäquat-kausaler Weise zu psychischen Störungen zu führen (Urk. 7 S.

6 f.). Ferner sei auf den Antrag auf Leistungen im Zusammenhang mit dem nicht bei der Suva versicherten Unfall vom Jahr 2007 und auf den eben falls sinngemäss gestellten Antrag betreffend eine Hilflosenentschädigung nicht einzutreten, da diese Ansprüche nicht zum Streitgegenstand gehörten (Urk. 7 S.

5).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide noch an den Folgen des Unfalls vom 1 4. September 2010 und sei deswegen vollumfänglich ar beitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Die Berichte der Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, und des operierenden Arztes Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie, entsprächen nicht der Wahrheit. Viel mehr sei

auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 2. Dezember 2011, auf die gleichentags erstellten Röntgen bilder und auf die auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierenden Berichte der Uni klinik D.___ und von Dr. Z.___ abzustellen (Urk.

1 S.

3 f. Ziff. 10 bis 16). Durch das Abstellen einzig auf versicherungsinterne Arztberichte sei der Grund satz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 5). 3.

3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid

den beschwer de wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und in soweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a). 3.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise in den damit bestätig ten Verfügungen vom 30. Oktober 2013 und vom 27. November 2013 ging es um Leistungen (insbesondere Invalidenrente und Integritätsentschädigung) im Zusammenhang mit den Unfällen vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/I/15) beziehungs weise vom 14. September 2010 (Urk. 8/II/251). Soweit die Beschwerdeführerin Ge sund heitsbeeinträchtigungen aus dem Unfall vom 20. März 2007 geltend macht (Urk.

1 S.

3 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten, da die Folgen dieses Un falls nicht im angefochtenen Entscheid behandelt wurden und nicht zum Streit ge genstand gehören. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Unfalls vom 20. März 2007 nicht bei der Suva, sondern bei der AXA Win terthur,

versichert (Urk. 8/II/9 S.

1). Gemäss Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Un fallversicherung (UVV) ist die Suva für die Folgen dieses Unfalls nur zuständig, wenn sich der Invaliditätsgrad infolge des neuen Unfalls geändert hat (Rumo- Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/ Basel/ Genf 2012, S. 278), was nicht der Fall ist (vgl. nachstehende Erwä gung 5). Im Betreff ihrer Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin zudem eine Hilflosenentschädi gung (Urk.

1 S.

1). Diese bildet ebenso wenig Teil des ange foch tenen Entscheides, sondern darüber wurde mit rechtskräftiger Verfü gung vom

21. November 2012 entschieden (Urk. 8/II/215). 4 .

4 .1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 20 10 stellte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis hume ro scapularis (PHS) rechts bei kompletter Läsion der Supraspinatussehne, einer par tiellen Läsion der Infraspinatussehne sowie einer AC-Gelenkarthrose und eines subakromialen Impingements (Urk. 8/II/14).

4 .2

Am 9. Mai 2011 führte Dr. B.___

bei der Beschwerdeführerin eine Schul ter arthroskopie rechts durch, mit ventraler Refixation des Bizepssehnen ankers mit einem resorbierbaren Anker, mit offener Rekonstruktion der Rotato renman schette mit Refixation der Musculus - supraspinatus-Sehne und Teilrefi xation der M usculus - subscapularis-Sehne mit insgesamt zwei Schraubankern sowie mit De kompressionsoperation bei subacromialem Impingement-Syndrom (Urk. 8/ II/77 S.

1). Am 1 7. Juni 2011 berichtete Dr. B.___, bei der Untersu chung vom 3 1. Mai 2011 sei die rechte Schulter in Ruhe schmerzfrei gewesen und es habe keine Instabilität bestanden. Die Beschwerdeführerin werde physi otherapeutisch behandelt, wobei die Behandlung voraussichtlich sechs Monate dauern werde (Urk. 8/II/86 S.

4). Am 2 9. August 2011 gab er weiterhin Schmerzfreiheit in Ruhe und keine Instabilität an. Die Schwellung sei rückläu fig, die aktive Abduktion noch eingeschränkt, der Kopfgriff unvollständig mög lich und der Schürzengriff sei nun besser möglich. Weiterhin seien Physiothera pie und Muskelaufbau nötig, voraussichtlich während zwölf Wochen (Urk. 8/II/98 S. 2). 4 .3

Am 2 2. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin Kniebeschwerden geltend (Urk. 8/II/84). Die MRI-Untersuchung des linken Knies ergab nebst einer leich ten Chondropathie und einer leichten Degeneration der Menisken unauffällige Be funde (Urk. 8/II/ 99).

Die Kreisärztin Dr. A.___

untersuchte die Beschwerde füh rerin am 2 3. November 2011 und erachtete die Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes als nicht unfallkausal, sondern durch die genannten dege ne rativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S.

11). Das rechte Schulterge lenk betreffend hielt Dr. A.___ fest, die beklagten Beschwerden seien zum Teil un fall kausal, jedoch sei das demonstrierte Ausmass nicht nachvollziehbar. Be züg lich der dargebotenen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei aus me dizinischer Sicht noch kein Endzustand erreicht. Der medizinische Fallab schluss sei frühestens im Mai 2012, ein Jahr postoperativ, zu empfehlen (Urk. 8/II/112 S.

11). 4. 4

Dr. C.___

gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 an, es bestehe noch eine massive Funktionsstörung der rechten Schulter. Er äusserte den dringenden Verdacht auf eine erneute Zerstörung der Rotatorenmanschette bei insuffizien tem Knochenanker. Bei diesem Befund sei die Beschwerdeführerin selbstver ständlich nicht arbeitsfähig. Eine Re -O peration sei indiziert (Urk. 8/II/122) . Nach weiteren Abklärungen diesbezüglich (Urk. 8/II/139, 153 und 154) wurde eine Kostengutsprache für eine Re-Operation (Schulter-Arthroskopie, subacromiales Débridement, Schraubenentfernung) bei Frozen Shoulder und Hervorstehen ei nes Ankers erteilt (Urk. 8/ II/173), welche am 1 . Juni 2012 in der Uniklinik D.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/II/178). 4 .5

Ein halbes Jahr nach der Operation diagnostizierten die Ärzte der Uniklinik D.___ in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 eine adhäsive Capsulitis rechts (Urk. 8/II/222 S.

1). Am 3 1. Januar 2013 berichtete die Physiotherapeutin E.___, die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich im Vergleich zum Zu stand vor der zweiten Operation verbessert, sie sei aber noch stark ein ge schränk t (Urk. 8/II/227 S.

2). Am 3 0. April 2013 berichteten die Ärzte der Uniklinik D.___ ebenfalls über eine verbesserte Beweglichkeit und eine noch mässig aus geprägte Schmerzproblematik (Urk. 8/II/232 S. 2). Am 2 6. August 2013 gaben sie dann an, für die angegebenen Beschwerden sei kein morpholo gis ches Korrelat mehr auszumachen, weshalb sie operativ nicht behoben werden könnten und die Behandlung abzuschliessen sei (Urk. 8/II/245 S. 2). 4 .6

Mit Schadenmeldung vom 1 1. Juli 2012 wurde der Suva mitgeteilt, die Be schwer deführerin sei am 1 4. Mai 2012 gestolpert und habe sich dabei am linken Knie verletzt (Urk. 8/I/2 S.

4). Dem Bericht des gleichentags behandelnden Stadt spitals Y.___ ist zu entnehmen, dass das linke Knie der Beschwerdeführer in eine Schnittwunde aufwies, jedoch keine frischen ossären Läsionen und kein Erguss zeichen (Urk. 8/I/1 S.

2). Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2 7. Juni 2012 zeigte eine leichtgradig myxoide Meniscusdegeneration ohne Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des linken Kniege lenks. Neben be fundlich erkannten die Ärzte eine kleinvolumige Kompakta-Insel im lateralen Femurkondylus (Urk. 8/ I/10 S. 4). 4 .7

In ihrem Bericht vom 2 0. November 2013 gab Dr. Z.___

an, die Behandlung des linken Knies sei abgeschlossen. Es bestünden zwar noch belastungsabhän gige Schmerzen, doch stünden diese nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Un fall. Wegen des linken Knies sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und man habe auch nicht mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen (Urk. 8/I/14).

5.

5.1

Nach dem Unfall vom 1 4. September 2010 waren zwei Operationen der rechten Schulter erforderlich (vgl. vorstehende E. 4 .2 und 4 .4). G emäss dem Bericht der Ärzte der Uniklinik D.___ vom 2 6. August 2013

war zum Zeitpunkt der Be richterstattung

kein morphologisches Korrelat mehr zu finden für die angegebe nen Beschwerden (Urk. 8/II/245 S.

2). Bei dieser Beurteilung berücksichtig t en die Ärzte auch das Arthro-MRT vom 8. Juli 2013, welches einen kleinen bursa sei tigen Defekt im Bereich der Infraspinatussehne zeigte (Urk. 8/II/235 = Urk. 3; Urk. 8/II/245 S.

2).

Des Weiteren sahen die Ärzte der Uniklinik D.___

bei nahe zu vollständig intakter Rotatorenmanschette keine Möglichkeit mehr, den Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin durch ärzt liche Behandlung noch we sentlich zu verbessern, sondern empfahlen den Fall abschluss (Urk. 8/II/245 S. 2) .

Auf den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 kann demgegenüber be züglich der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 3 0. November 2013 nicht abgestellt werden, da zwischenzeitlich die zweite Ope ration erfolgte, welche gemäss den Angaben der Ärzte der Uniklinik D.___ sowie der behandelnden Physiotherapeutin zu einer Verbesserung ge führt hatt e (vgl. vorstehende E. 4 .5).

Dass sie infolge des Unfalls vom 1 4. September 2010 auch an Kniebeschwerden l eide, machte die Beschwerdeführerin erst am 2 2. Juni 2011 geltend (Urk. 8/II/84) . Bereits der Umstand, dass sie die Kniebeschwerden erst mehr als neun Monate nach dem Unfall meldete, erweckt Zweifel an der überwiegenden Wahrschein lich keit der natürlichen Kausalität zwischen dem genannten Unfall und den Knie beschwerden. Die blosse Möglichkeit, dass die neu geklagten Knie beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, reicht nicht aus (vgl. vorste hende E.

1. 2).

Den noch erfolgte am 2 3. November 2011 eine Untersuchung durch

d ie Kreis ärztin Dr. A.___ . Dr. A.___ gelangte

gestützt auf die vorhan denen Akten, wozu insbesondere auch das MRI des linken Knies vom 2 3. Juni 2011 gehörte (Urk. 8/II/112 S.

5), gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin und die erhobenen Befunde zum Schluss, die geklagten Beschwerden im Bereich des lin ken Kniegelenkes seien nicht unfallkausal, sondern durch die vorhandenen dege nerativen Veränderungen erklärbar (Urk. 8/II/112 S. 11).

Dieser Beurteilung stehen keine anderen ärztlichen Einschätzungen entgegen. Hinzu kommt, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hinweis).

Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 selber noch angegeben hatte, dem linken Knie sei beim Unfall vom 1 4. September 2010 nichts Zusätzliches geschehen. Schmerzen am linken Knie habe sie noch wegen der Unfälle, welche sich in den Jahren 2003 und 2007

ereignet hätten (Urk. 8/II/9 S.

1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vor handenen Beschwerden am linken Knie nicht

auch nicht im Sinne einer Teil ursache mit der erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Un fall vom 14. September 2010 zurückzuführen sind. 5.2

Da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht objektivierbar sind, ist ihre Adä quanz nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung

gesondert zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1. 3).

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfe s oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei te res verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Le benserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse da von ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Der Unfall vom 14. September 2010 ereignete sich so, dass die Beschwerde füh rerin in ihrer Wohnung über eine Schwelle stolperte (Urk. 8/ II/1 S.

2), sich mit der rechten Hand an der Ecke der Küchenkombinationsabdeckung festhielt und mit dem linken Knie am Boden aufkam, wobei der rechte Arm nach hinten gerissen und die Schulter verdreht wurde (Urk. 8/II/9 S.

2). Dabei handelt es sich um einen gewöhnlichen Sturz und damit um einen leichten Unfall. Selbst Stürze auf Treppen wurden noch als einfache Unfälle qualifiziert (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_672/2009 vom 2 8. September 2009).

Der Unfall war daher von seinem äusserlichen Geschehensablauf her nicht geeignet, nicht objektivierbare Be schwer den in der geklagten Art zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin hat da her zu Recht weitere Leistungen nach dem Abklingen der objektiven Unfall folgen verneint. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5 .3

Bezüglich des Unfalls vom 1 4. Mai 2012 stellte die Suva auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 0. November 2013 ab, worin die natürlich e Kausalität zwi schen den noch bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen des linken Knies und dem Unfall vom 1 4. Mai 2012 verneint wurde (vgl. vorstehende E.

3.7). Diese Be urteilung ist plausibel, nachdem bereits unmittelbar nach dem Unfall keine fri schen ossären Läsionen vorhanden waren und die am 2 7. Juni 2012 durch ge führte MRI-Untersuchung eine leichtgradig myxoide Menis k usdegene ration ohne

Nachweis für einen Riss und im Übrigen ein normales Bild des lin ken Knie ge lenks zeigte (vgl. vorstehende E.

4 .6). Die leichte Degeneration der Menisken war bereits anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 3. Juni 2011, also vor dem frag lichen Unfallereignis, ersichtlich (Urk. 8/II/99). Arztberichte, welche das Vor h an densein von durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 verursachten Be schwerden be stätigen würden, sind demgegenüber keine vorhanden, sodass die Aktenlage frei von Widersprüchen ist.

Die letzte Behandlung in Bezug auf das linke Knie fand gemäss den Angaben von Dr. Z.___ bereits am 1 9. November 2012 statt (Urk. 8/I/14). Dass die Suva ihre Leistungen für den besagten Unfall mit Ver fü gung vom 2 7. November 2013 per 2 0. November 201 2 einstellte (vgl. Urk. 8/I/15), ist demnach nicht zu beanstanden.

5 .4

Da die medizinische Aktenlage ein zuverlässiges Bild über die Folgen der beiden Unfälle vermittelt, besteht für die beantragte Anordnung eines Gerichtsgutach tens

oder weiterer Abklärungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S.

2) kein Anlass. Des Weiteren hat eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss auf dieses Urteil, da d ie Suva nur Leistungen erbringt, wenn die zur A rbeits un fähig keit

führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen einen na türlichen und einen adä qua ten Kausalzusammenhang mit den zum Streitgegen stand gehörenden Un fällen aufweisen würden, was in den vorstehenden Erwä gungen 5 .2 und 5 .3 ver neint wurde.

5 .5

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, durch das Abstellen einzig auf versicherungsinterne Arztberichte sei der Grundsatz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S.

5).

B esondere Um stände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen würden,

sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Übri gen wurde einzig bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen den Be schwer den am linken Knie und dem Unfall vom 1 4. September 2010 auf den kreisärzt lichen Bericht abgestellt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den, dass der kreisärztliche Bericht unzutreffend sein könnte (vgl. vorstehende E.

5.1). Auch geht der Einwand fehl, es könne nicht auf die kreisärztliche Be urteilung abge stellt werden, weil sich der Gesundheitszustand anschliessend verändert habe (vgl. Urk. 1 S.

5). Denn eine nachträgliche Veränderung des Gesundheits zu stands ändert nichts an der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den Knie beschwerden und dem in der Vergangenheit liegenden Unfall. Daran hätten auch

durch die Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfragen (vgl. ihren Einwand in Urk.

1 S.

5) nichts geändert. Infolgedessen ist die Be schwerde auch unter diese m Gesichtspunkt unbegründet und daher ist die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit

15. Aug ust sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer