Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, arbeitet seit 1. Oktober 1988 als Polizist bei der der Polizei
Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallver si cherung der Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Am 7. März 2010 rutsch t e der Versicherte bei sich zu Hause auf der Treppe aus (Urk.
9/G1). Wegen Knieproblemen links begab er sich am 1 1. März 2010 zu Dr. med. Z.___, FMH Praktische Ärztin, in die Klinik A.___ (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1), welche die MR-Untersuchung des linken Knies in der Neuroradiologie O.___ vom 1 5. März 2010 (Urk. 9/M2) veran lasste. Am 2 2. April 2010 erfolgte eine konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 13 S. 1). Dies er diagnostizierte eine vordere Kreuzbandruptur und ei nen Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1) und ope rierte den Versicherten am 26. April 2010 am linken Knie (Urk. 9/M3). Vom 2 3. Mai bis 3. Juni 2010 war der Versicherte wegen einer mittelgradigen de pressiven Episode in der Klinik C.___ hospita lisiert (Urk.
9/M5). Der Versicherte wurde am 24.
Janu ar 2011 durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Co-Chefarzt Zentrum E.___, untersucht, welcher einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retro pa telläres Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte (Urk. 9/ M15).
Am 3.
Mai 2011 fand die Jahreskontrolle nach der vorderen Kreuzband-Plastik links vom 2 6. April 2011 statt . Bei dieser Unter such ung zeigte der Versicherte Dr.
B.___ auch das rechte Knie. Dr. B.___ emp fahl be züg lich der Knieprobleme rechts eine Einla gen versorgung sowie ein auf bauendes Krafttraining (Urk. 9/M8, Urk. 13 S.
3). Hin sichtlich des linken Knies wurde die Behandlung bei Dr. B.___ abgeschlossen (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3) und die UVZ stellte ihre Leistungen formlos ein.
1.2
X.___ begab sich wegen Beschwerden im rechten Knie am 11. Dezember 2012 wieder zu Dr. B.___ (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). Am sel ben Tag fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Knies statt (Urk. 9/M10). Am 2 1. Dezember 2012 meldete der Versicherte der UVZ
eine Schädigung des Knies rechts als Rückfall zum Unfall vom 7. März 2010 (Urk. 9/ G18). Die UVZ legte das Dossier am 8. Januar 2013 ihrem beraten den Arzt Dr. med. F.___, FMH für orthopädische Chirurgie, zur Beur teilung vor (Urk.
9/M11). Am 9. Januar 2013 wurde der Versicherte von Dr.
B.___ am rech ten Knie operiert (Urk. 9/M12). Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2013 lehnte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Kniebe schwer den rechts mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. März 2010 ab (Urk. 9/G19).
Dagegen erhob
der Versicherte am 2 8. Januar 2013 Einwände (Urk. 9/G22). Am 1 3. März 2013 nahm Dr. F.___ erneut Stel lung (Urk. 9/M16). Die UVZ verfügte am
9. April
2013 entsprechend ihrem Schreiben vom 1 5. Ja nu ar 2013 (Urk. 9/G26), wogegen X.___ am 6. Mai 2013 Ein sprache erhob (Urk. 9/ J3). Die UVZ holte die Beur teilung von Dr. F.___
vo m 2 4 . Okto ber 2013 (Urk. 9/M19) ein . Mit Einsprache ent scheid vom 8. Januar 2014 wies sie die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen betreffend den Gesundheitsschaden am rechten Knie auszurichten, insbesondere Heilungs kosten und Taggelder. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizi nisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Bes chwerdeantwort vom 5. März 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte mit Eingabe vom 1 9. März 2014 (Urk.
8) ihre Akten (Urk. 9/G1-G40, Urk. 9/M1-M19, Urk. 9/T1-T 5, Urk. 9/J1-J13) ein.
Mit Verfügung vom 2 6. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm das Dop pel der Beschwerdeant wort vom 5. März 2014 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 1 0). Der Beschwerdeführer reichte m it Eingabe vom
7. Mai 2014 (Urk.
12) seine von den Ärzten der
Klinik A.___
festgehalte ne Krankengeschichte (Urk. 13) ein, worüber die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den ei gentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tat be standselement der Un gewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers lie gender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schä di gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Bean spruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14.
November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädi gungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physio logisch normalen und psycholo gisch beherrschten Bean spruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmas sen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallme dizi ni scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrol lierbar ge worde nen Positions ände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzte ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein un fallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähn liche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungs potenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vor genommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5 1.5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1.5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine In dizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, läss t nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es b e darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend ge machten Beschwerden im rechten Knie leistungspflichtig ist. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 erwog die Be schwer degegnerin, dass bei der Erstuntersuchung nach dem Treppensturz vom 7. März 2010 keine Anzeichen von (äusseren bzw. inneren) Verletzungen des rechten Knies bestanden hätten . Aus den damaligen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben gemacht hätte. Das MRI vom 1 1. Dezember 2012 habe kein en Meniskusriss gezeigt. Auch habe Dr. B.___ beim operativen Eingriff vom 9. Januar 2013 keine Men is kusläsion feststellen können. Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ent sprechende Beschwerden bemerkt hätte, wäre beim Unfall vom 7. März 2010 der Meniskus am rechten Knie tatsächlich ge rissen. In den medizinischen Akten finde sich erst am 2 4. Januar 2011, mithin mehr als 10 Monate später, ein erster Hinweis auf Probleme im rechten Knie. Dr. F.___ schätze die heute geltend gemachten Beschwerden als nur möglicherweise unfallkausal ein. Mangels über wiegender Wahrscheinlich keit einer initial vorgelegenen Meniskusläsion sei auf die Frage einer allfälligen un fallähnlichen Körperschädigung nicht weiter einzugehen (Urk. 2 S. 6). 2.3
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit der Operation am linken Knie vom 2 6. April 201 0 bis zur Diagnosestellung im Z entrum E.___ am 2 4. Januar 2011 nicht mehr in seinem Be ruf als Polizist tätig gewesen, da er aufgrund einer schweren Depression in drei verschiedenen Spitälern hospitalisiert und 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Die Beschwerden im rechten Knie hätten erst dann ein Ausmass angenom men, welches zu weiteren Abklärungen geführt h abe, als er in der Klinik G.___ an den sportlichen Aktivitäten hätte teilnehmen sollen und dabei gemerkt habe, dass das Knie versage (Urk. 1 S.
5). Dr. B.___ habe ausgesagt, dass es sich bei der später aufgetretenen Meniskus läsion des rechten Knies ebenfalls um eine Un fallfolge handle. Zudem seien aufgrund der langen Prob lematik des linken Knies die Beschwerden am rechten Knie erst ein Jahr später aufgetreten (Urk. 1 S. 8) . Dr. F.___ erachte die Kausalität als über wiegend wahrscheinlich gegeben, unter de r Bedingung, dass der Beschwerde führer be reits von Anfang an nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 über Schmer zen am rechten Knie geklagt habe
(Urk. 1 S. 7- 8).
Er (der Beschwerde führer) habe bereits bei der Erst konsul t at ion bei Dr. B.___ im Juni 2010 auf die Schmer zen im rechten Kn ie hingewiesen (Urk. 1 S.
8-9). Selbst wenn der Meniskusriss nicht dem Un fallereignis vom 7 . März 2010 zugeordnet werden könnte, so sei aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV der Meniskusriss als unfallähn liche Körper schädigung dennoch durch die Be schwerde gegnerin versichert (Urk. 1 S. 10). 3.
3.1
Dr. B.___ diagnostizierte am 22. April 2010
eine vorderer Kreuzbandruptur und einen Meniskusriss im linken Kniegelenk . Er denke, dass durch die rezi divieren den Shifts und Subluxationen der Meniskus jetzt kaputt gegangen sei. Der Me niskus benötige sicher eine rasche chirurgische Sanierung (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 13 S. 1) . 3. 2
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2011 als Diagnosen einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retro patel läres Schmerzsyndrom rechts an (Urk. 9/ M15). 3. 3
Am 3. Mai 2011 untersuchte Dr. B.___
bei der Jahresko ntrolle nach der Opera tion des linken Knies vom 2 6. April 201 0 (Urk. 9/M3)
auch das rechte Knie des Be schwerdeführers . Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Es bestanden keine Meniskuszeichen, einzig eine leichte Irritation der Synovia. Im Einbein stand stellte er aber eine deutliche Insuffizenz vom Fuss her sowie eine mediale
Ein knickung und Dreh-/Rotationsbelastung fest (Urk. 9/ M8, Urk. 13 S. 3). 3. 4
Am 1 1. Dezember 2012 erhob Dr. B.___ beim rechten Kniegelenk eine deutliche Reizsynovitis mit gesc hwollener Plica mediopatellaris
und diskrete mediale Menis kuszeichen. Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Die Rönt genun tersuchung zeigte eine unauffällige Knochensituation (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). 3.5
Die von Dr. med. H.___ befundete MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenks in der Klinik A.___ vom 1 1. Dezember 2012 zeigte eine etwas pro minente synoviale Plica superomedial der Patella, leichtgradig signalgestört. Der retro patelläre und troch le äre Knorpel sei en normal, insbesondere medial. Es finde sich ein wenig über das physiologische Mass hinausgehender Kniege lenkser guss, ein Ödem entlang der meniskokapsulären Fixation des medialen Menis kus korpus und posteromedial zudem ein lineäres Signal im Meniskus in diesem Be reich, schräg an die Meniskusunterfläche ziehend. Der Knorpel, die Kreuz bänder und das laterale Kompartiment seien normal (Urk. 9/ M10). 3.6
Am 1 7. Dezember 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose „Rechtes Kniegelenk ältere med. Meniskusläsion symptomatisch“. Das MRI habe die Verdachtsdiagnose einer
medialen Meniskusläsion bestätigt. Die Beschwerden seien typischerweise im me dialen Gelenkspalt, wo auch im Hinterhornbereich der Unterflächenriss deut lich zu sehen sei, obwohl die Untersuchung ohne Kontrast mittel gemacht worden sei (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). 3. 7
Bei der von Dr. B.___ am 9. Januar 2013 durchgeführten Kniearthroskopie zeig ten sich gemäss dessen Operationsbericht hinsichtlich des Femoropatellar ge lenks sowie des zentralen und lateralen Kompartiment s unauffällige, gute be zieh ungs weise normale Befunde. Beim medialen Kompartiment zeigte sich ein guter Knorpel Femurkondylus und Tibiaplateau. Der mediale Meniskus war as pekt mässig als Ganz es erhalten und erst bei der ge nauen Palpation fand sich die im M RI bestätigte Meniskuserweichung ganz im Hinterhorn, vor allem un terflächen mässig (Urk. 9/M12). 3.8
In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2013
führte Dr. F.___
unter anderem zum MRI vom 1 1. Dezember 2012 aus, eine wirkliche Rissbildung könne drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr beurteilt werden. Aus medizinischer Sicht sei zu sagen, dass weder eine klassische radiäre Ruptur noch eine lappenförmige Ruptur vorgefunden werde. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Anfang an eine Unterflächenruptur vorgelegen habe, welche jedoch nicht wei ter abgeklärt worden sei, weil man sich als erstes auf die vordere Kreuz band ruptur links „gestürzt“ habe und anschliessend durch das massive Burnout (des Beschwerdeführers) in den weiteren medizinischen A bklärungen behindert worden sei. In der Retrospektive müsse aufgrund der Lokalisation d i e Frage auf geworfen werden, ob es sich damals um eine inkomplette Korbhenkel ruptur gehandelt habe. Diese könne natürlich aufgrund der Lokali sation am Rande des durchbluteten Meniskusgewebes gelegen haben und damit könnte eine gewisse Hei lung/Vernarbung in diesen drei Jahren stattge funden haben, welche anläss lich des Arthros kopieberichts vom 9. Ja nuar 2013 als Menis kuserweichung be schrieben worden sei. Narbengewebe sei weicher als hyalines Bindegewebe. Rein von der Beschreibung des Operateurs, dass „ prima vista “ ein unauffälliger medialer Meniskus vorgelegen habe, könne ausgesagt werden, dass eine klassi sche Meniskusruptur, welche eine unfallähnliche Körper schä di gung darstellen würde, mit einer radiären Ruptur oder einer voll ständigen Korbhenkelruptur nicht vorgelegen haben könne (Urk. 9/M19 S. 3). 4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Kniebeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2010 zurückzuführen sind . Der behandelnde Arzt Dr. B.___ schrieb a m 1 8. Dezember 2012, das s
d er Beschwerdeführer beim Un fall, bei welchem das Kreuzband auf der linken Seite „kaputt gegangen“ sei, auch das rechte Knie so verdreht habe, dass er seither Beschwerden habe. We gen der langen Problematik auf der linken Seite, habe der Beschwerdeführer die Be schwerden rechts immer unterdrückt und jetzt bei aufbauender Belastung bemerke er den altbekannten Schmerz immer noch gleich (Urk. 9/ M9 S.
2, Urk. 13 S. 3-4). Es ist jedoch
w eder der Unfallmeldung vom 1 6. April 2010 (Urk.
9/G1) noch den echtzeitlichen medizinischen Akten zu ent nehmen, dass sich
der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 7. März 2010 das rechte Knie ver dreht hatte oder dieses Knie sonstwie beteiligt war. Gemäss den Einträgen der Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___
erfolgten die ab 1 1. März 2010 durchgeführte n Untersuchungen und Behandlungen sowie der operativen Ein griff vom 2 6. April 2010 wegen der Beschwerden im linken Knie (Urk. 9/M3, Urk. 9/M4 S. 1-2, Urk. 9/M7, Urk. 13 S. 1-2) .
Sie erwähnten nicht, dass der Be schwerdeführer da mals schon über Schm erzen im rechten Knie geklagt hä tte. Befunde, welche dafür sprechen würden, dass das rechte Knie beim Unfall vom
7. März 2010 verletzt worden wäre, sind von den Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___
damals nicht dokumentiert worden . Das rechte Knie wurde in der Klinik A.___ erstmals am 3 .
Mai
2011 von Dr. B.___
untersucht (Urk. 9/M8,
Urk. 13 S.
3).
Dr. F.___ h ie lt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 fest, dass von Anfang an Be schwerden rechts dokumentiert sein müssten, sollte am Unfalltag tatsächlich auch eine Meniskusruptur rechts statt gefunden haben. Auch eine vordere Kreuzbandplastik links könne einen Menis kusschmerz rechts nicht übertönen (Urk. 9/ M11). Es kommt hinzu, dass der Be schwerdeführer bei der Un tersuchung durch
Dr. D.___
am
2 4. Januar 2011 an gab,
die Beschwerden im rechten Knie bestünden
ohne erinnerliches Trauma (Urk. 9/M15). Davon, dass der Beschwerdeführer vergessen hätte, anlässlich dieser Konsultation auf das Ereignis vom 7. März 2010 als mögliche Ursache hinzuweisen, ist nicht aus zu gehen, setzte er doch gleichzeitig Dr. D.___ von der im April 2010 durch ge führten Kreuzbandersatzplastik am linken Kniegelenk in Kenntnis (Urk. 9/M15). Gegen das Argument von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer wegen der Knie problematik links die Schmerzen rechts unterdrückt habe, spricht ferner auch, dass dieser erst im November 2012 und damit rund ein ein halb J ahre nach dem die Behandlung am linken Knie abgeschlossen w ar, wegen des rechten Knies wieder bei Dr. B.___ vorstellig wurde (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S.
3-4). Hin sicht lich des Hergangs des Unfalls und des seitherigen Verlaufs der Knie schmerzen rechts stellte Dr. B.___ auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers ab. Er führt e keinen medi zinischen Befund an, welcher für eine Unfallkausalität dieser Knieschmer zen sprechen würde . Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auch bei Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Hin blick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des Bun des gerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E.
2b/bb mit Hinweis).
Auch die nachträgliche Aussage des Beschwerde führers, wonach er gegenüber Dr. B.___ bei der Erst konsultation im Juni 2010 (richtig: 2 2. April 2010, vgl. Urk. 13 S. 1) explizit er wähnt habe, dass er nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 in beiden Kniegelenken starke Schmerzen verspürt habe (Urk. 3 S. 1), vermag an der diesbezüglich fehlenden echtzeit li chen Dokumentation nichts zu ändern.
Ebenso wenig ergäbe sich aber ein ande res Ergebnis (E. 4.3) würde, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk.
1 S.
5), Dr. B.___ zu den Schmerzangaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfallereignis befragt, ergibt sich doch aus dem Eintrag in der Kranken ge schich te, dass anlässlich der Untersuchung vom 3. Mai 2011 keinerlei Menis kus zeichen zu erheben waren (Urk. 13 S. 3). 4.2 Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bil den, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung zurück zuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indi zien im Be weise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990 U
86 S.
51 E.
2) . Am 1 1. Dezember 2012 fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersu chung des rechten Kniegelenks statt (Urk. 9/M10) und Dr. B.___ führte am 9. Januar 2013 eine Kniearthroskopie durch (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ w ie s da rauf hin, dass der Radiolog e im MRI-Bericht vom 1 1. Dezember 2012 nicht von einem Einriss gesprochen habe (Urk. 9/M19 S. 5).
Dr. B.___
nannte im Opera tionsbericht vom 9. Januar 2013
eine Meniskuserweichung ganz im Hinter horn, vor allem unterflächenmässig, sowie eine alte Verletzung (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 4. Oktober 2013 aus, dass die Meniskuserweichung durch Heilung beziehungsweise
Vernarbung einer inkom pletten Korbhenkelruptur am Rande des durchbluteten Menis kusge webes ent stan den sein könnte (E.
3.8) . Damit spekuliert Dr. F.___ aber nur hinsichtlich der Ursache dieser Meniskus er weichung. Dass der Beschwerde führer am 7. März 2010 eine solche Ruptur erlitten hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu ent nehmen .
Dr. F.___ selbst h ie lt fest, das s die Frage, ob die Be schwerden im rechten Knie mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Un fall vom 7. März 2010 zurückzuführen sei, medizinisc h nicht beantwortet wer den könn e (Urk. 9/M 19 S.
4) . Im Übrigen begründet e
Dr. B.___ die Unfall kausa lität der Knie beschwerden vielmehr aufgrund des Verlaufs seit dem Unfall vom 7. März 2010, worauf – wie festgehalten (E.
4.1) – aber nicht abgestellt werden kann. Auf grund der über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 7. März 2010 festgestellten
Meniskusläsion im rechten Knie kann mithin nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden . Auch die Tatsache, dass Dr.
B.___ von einer älteren Menis kusläsion (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3) beziehungsweise einer alten Verletzung (Urk. 9/M12) spr ach, lässt noch keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Un fallversiche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausal zu sammen hangs nicht (BGE 119 V 335 E.
2b/bb). Von zusätzlichen medizinischen Unter suchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weitere n Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten, zumal etwa Dr. F.___ darauf
hingewiesen hat, dass drei Jahre nach dem Unfall eine Rissbildung nicht mehr beurteilt werden könne (Urk. 9/M19 S. 3).
Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Plica-Syndrom des rechten Knies auf die Überbeanspruchung des rechten Kniegelenks infolge Schonung des linken Knies zurückzuführen sei, von Dr. F.___ mit über zeugender Begründung widerlegt worden (Urk. 9/M19 S. 5). 4.3
Da der Nachweis eines Kausal zusammenhanges zwischen den geltend ge mach ten Kniebeschwerden rechts und dem Sturz vom 7. März 20 10 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gelingt, hat der Be schwerde führer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hin weisen). 5.
Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass – falls die Kausalität zum Unfallereignis vom 7. März 2010 nicht be wiesen wer den könnte – die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorliegens einer unfallähn li chen Körperschädigung leistungspflichtig wäre (Urk. 1 S. 10). Wie festgehal ten, fallen Schmerzen als Symptome einer Sc hädigung nach Art. 9 Abs.
2 UVV als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltägli chen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unter scheidbares äusseres Moment mitspielen würde (E.
1.4) . Bei der Untersuchung durch Dr.
D.___ konnte sich der Beschwerdeführer nicht an ein auslösendes „Trauma“ erinnern und bei der Konsultation bei Dr. B.___ gab er an, dass die Schmerzen bei Belastung auf treten. Mangels äusseren Faktors ist eine unfallähnliche Kör perschädigung damit zu verneinen. Es braucht somit nicht mehr geprüft zu werden, ob die von Dr. B.___ erhobene Meniskuserweichung (Urk. 9/M12), wie vom Beschwerde füh rer vorgebracht (Urk. 1 S. 10), überhaupt als Meniskus riss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren wäre .
6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den ei gentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tat be standselement der Un gewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers lie gender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schä di gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Bean spruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14.
November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädi gungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physio logisch normalen und psycholo gisch beherrschten Bean spruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmas sen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallme dizi ni scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrol lierbar ge worde nen Positions ände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzte ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein un fallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähn liche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungs potenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vor genommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
E. 1.5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine In dizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, läss t nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es b e darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
E. 2 2. April 2010 erfolgte eine konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 13 S. 1). Dies er diagnostizierte eine vordere Kreuzbandruptur und ei nen Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1) und ope rierte den Versicherten am 26. April 2010 am linken Knie (Urk. 9/M3). Vom 2 3. Mai bis 3. Juni 2010 war der Versicherte wegen einer mittelgradigen de pressiven Episode in der Klinik C.___ hospita lisiert (Urk.
9/M5). Der Versicherte wurde am 24.
Janu ar 2011 durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Co-Chefarzt Zentrum E.___, untersucht, welcher einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retro pa telläres Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte (Urk. 9/ M15).
Am 3.
Mai 2011 fand die Jahreskontrolle nach der vorderen Kreuzband-Plastik links vom 2 6. April 2011 statt . Bei dieser Unter such ung zeigte der Versicherte Dr.
B.___ auch das rechte Knie. Dr. B.___ emp fahl be züg lich der Knieprobleme rechts eine Einla gen versorgung sowie ein auf bauendes Krafttraining (Urk. 9/M8, Urk. 13 S.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend ge machten Beschwerden im rechten Knie leistungspflichtig ist.
E. 2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 erwog die Be schwer degegnerin, dass bei der Erstuntersuchung nach dem Treppensturz vom 7. März 2010 keine Anzeichen von (äusseren bzw. inneren) Verletzungen des rechten Knies bestanden hätten . Aus den damaligen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben gemacht hätte. Das MRI vom 1 1. Dezember 2012 habe kein en Meniskusriss gezeigt. Auch habe Dr. B.___ beim operativen Eingriff vom 9. Januar 2013 keine Men is kusläsion feststellen können. Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ent sprechende Beschwerden bemerkt hätte, wäre beim Unfall vom 7. März 2010 der Meniskus am rechten Knie tatsächlich ge rissen. In den medizinischen Akten finde sich erst am 2 4. Januar 2011, mithin mehr als 10 Monate später, ein erster Hinweis auf Probleme im rechten Knie. Dr. F.___ schätze die heute geltend gemachten Beschwerden als nur möglicherweise unfallkausal ein. Mangels über wiegender Wahrscheinlich keit einer initial vorgelegenen Meniskusläsion sei auf die Frage einer allfälligen un fallähnlichen Körperschädigung nicht weiter einzugehen (Urk. 2 S. 6).
E. 2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit der Operation am linken Knie vom 2 6. April 201 0 bis zur Diagnosestellung im Z entrum E.___ am 2 4. Januar 2011 nicht mehr in seinem Be ruf als Polizist tätig gewesen, da er aufgrund einer schweren Depression in drei verschiedenen Spitälern hospitalisiert und 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Die Beschwerden im rechten Knie hätten erst dann ein Ausmass angenom men, welches zu weiteren Abklärungen geführt h abe, als er in der Klinik G.___ an den sportlichen Aktivitäten hätte teilnehmen sollen und dabei gemerkt habe, dass das Knie versage (Urk. 1 S.
5). Dr. B.___ habe ausgesagt, dass es sich bei der später aufgetretenen Meniskus läsion des rechten Knies ebenfalls um eine Un fallfolge handle. Zudem seien aufgrund der langen Prob lematik des linken Knies die Beschwerden am rechten Knie erst ein Jahr später aufgetreten (Urk. 1 S. 8) . Dr. F.___ erachte die Kausalität als über wiegend wahrscheinlich gegeben, unter de r Bedingung, dass der Beschwerde führer be reits von Anfang an nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 über Schmer zen am rechten Knie geklagt habe
(Urk. 1 S. 7- 8).
Er (der Beschwerde führer) habe bereits bei der Erst konsul t at ion bei Dr. B.___ im Juni 2010 auf die Schmer zen im rechten Kn ie hingewiesen (Urk. 1 S.
8-9). Selbst wenn der Meniskusriss nicht dem Un fallereignis vom 7 . März 2010 zugeordnet werden könnte, so sei aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV der Meniskusriss als unfallähn liche Körper schädigung dennoch durch die Be schwerde gegnerin versichert (Urk. 1 S. 10). 3.
E. 3 ). Hin sichtlich des linken Knies wurde die Behandlung bei Dr. B.___ abgeschlossen (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3) und die UVZ stellte ihre Leistungen formlos ein.
E. 3.1 Dr. B.___ diagnostizierte am 22. April 2010
eine vorderer Kreuzbandruptur und einen Meniskusriss im linken Kniegelenk . Er denke, dass durch die rezi divieren den Shifts und Subluxationen der Meniskus jetzt kaputt gegangen sei. Der Me niskus benötige sicher eine rasche chirurgische Sanierung (Urk. 9/M4 S.
1, Urk.
E. 3.5 Die von Dr. med. H.___ befundete MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenks in der Klinik A.___ vom 1 1. Dezember 2012 zeigte eine etwas pro minente synoviale Plica superomedial der Patella, leichtgradig signalgestört. Der retro patelläre und troch le äre Knorpel sei en normal, insbesondere medial. Es finde sich ein wenig über das physiologische Mass hinausgehender Kniege lenkser guss, ein Ödem entlang der meniskokapsulären Fixation des medialen Menis kus korpus und posteromedial zudem ein lineäres Signal im Meniskus in diesem Be reich, schräg an die Meniskusunterfläche ziehend. Der Knorpel, die Kreuz bänder und das laterale Kompartiment seien normal (Urk. 9/ M10).
E. 3.6 Am 1 7. Dezember 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose „Rechtes Kniegelenk ältere med. Meniskusläsion symptomatisch“. Das MRI habe die Verdachtsdiagnose einer
medialen Meniskusläsion bestätigt. Die Beschwerden seien typischerweise im me dialen Gelenkspalt, wo auch im Hinterhornbereich der Unterflächenriss deut lich zu sehen sei, obwohl die Untersuchung ohne Kontrast mittel gemacht worden sei (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk.
E. 3.8 In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2013
führte Dr. F.___
unter anderem zum MRI vom 1 1. Dezember 2012 aus, eine wirkliche Rissbildung könne drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr beurteilt werden. Aus medizinischer Sicht sei zu sagen, dass weder eine klassische radiäre Ruptur noch eine lappenförmige Ruptur vorgefunden werde. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Anfang an eine Unterflächenruptur vorgelegen habe, welche jedoch nicht wei ter abgeklärt worden sei, weil man sich als erstes auf die vordere Kreuz band ruptur links „gestürzt“ habe und anschliessend durch das massive Burnout (des Beschwerdeführers) in den weiteren medizinischen A bklärungen behindert worden sei. In der Retrospektive müsse aufgrund der Lokalisation d i e Frage auf geworfen werden, ob es sich damals um eine inkomplette Korbhenkel ruptur gehandelt habe. Diese könne natürlich aufgrund der Lokali sation am Rande des durchbluteten Meniskusgewebes gelegen haben und damit könnte eine gewisse Hei lung/Vernarbung in diesen drei Jahren stattge funden haben, welche anläss lich des Arthros kopieberichts vom 9. Ja nuar 2013 als Menis kuserweichung be schrieben worden sei. Narbengewebe sei weicher als hyalines Bindegewebe. Rein von der Beschreibung des Operateurs, dass „ prima vista “ ein unauffälliger medialer Meniskus vorgelegen habe, könne ausgesagt werden, dass eine klassi sche Meniskusruptur, welche eine unfallähnliche Körper schä di gung darstellen würde, mit einer radiären Ruptur oder einer voll ständigen Korbhenkelruptur nicht vorgelegen haben könne (Urk. 9/M19 S. 3). 4.
E. 4 . Okto ber 2013 (Urk. 9/M19) ein . Mit Einsprache ent scheid vom 8. Januar 2014 wies sie die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen betreffend den Gesundheitsschaden am rechten Knie auszurichten, insbesondere Heilungs kosten und Taggelder. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizi nisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Bes chwerdeantwort vom 5. März 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte mit Eingabe vom 1 9. März 2014 (Urk.
8) ihre Akten (Urk. 9/G1-G40, Urk. 9/M1-M19, Urk. 9/T1-T
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Kniebeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2010 zurückzuführen sind . Der behandelnde Arzt Dr. B.___ schrieb a m 1 8. Dezember 2012, das s
d er Beschwerdeführer beim Un fall, bei welchem das Kreuzband auf der linken Seite „kaputt gegangen“ sei, auch das rechte Knie so verdreht habe, dass er seither Beschwerden habe. We gen der langen Problematik auf der linken Seite, habe der Beschwerdeführer die Be schwerden rechts immer unterdrückt und jetzt bei aufbauender Belastung bemerke er den altbekannten Schmerz immer noch gleich (Urk. 9/ M9 S.
2, Urk. 13 S. 3-4). Es ist jedoch
w eder der Unfallmeldung vom 1 6. April 2010 (Urk.
9/G1) noch den echtzeitlichen medizinischen Akten zu ent nehmen, dass sich
der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 7. März 2010 das rechte Knie ver dreht hatte oder dieses Knie sonstwie beteiligt war. Gemäss den Einträgen der Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___
erfolgten die ab 1 1. März 2010 durchgeführte n Untersuchungen und Behandlungen sowie der operativen Ein griff vom 2 6. April 2010 wegen der Beschwerden im linken Knie (Urk. 9/M3, Urk. 9/M4 S. 1-2, Urk. 9/M7, Urk.
E. 4.2 Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bil den, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung zurück zuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indi zien im Be weise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990 U
86 S.
51 E.
2) . Am 1 1. Dezember 2012 fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersu chung des rechten Kniegelenks statt (Urk. 9/M10) und Dr. B.___ führte am 9. Januar 2013 eine Kniearthroskopie durch (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ w ie s da rauf hin, dass der Radiolog e im MRI-Bericht vom 1 1. Dezember 2012 nicht von einem Einriss gesprochen habe (Urk. 9/M19 S. 5).
Dr. B.___
nannte im Opera tionsbericht vom 9. Januar 2013
eine Meniskuserweichung ganz im Hinter horn, vor allem unterflächenmässig, sowie eine alte Verletzung (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 4. Oktober 2013 aus, dass die Meniskuserweichung durch Heilung beziehungsweise
Vernarbung einer inkom pletten Korbhenkelruptur am Rande des durchbluteten Menis kusge webes ent stan den sein könnte (E.
3.8) . Damit spekuliert Dr. F.___ aber nur hinsichtlich der Ursache dieser Meniskus er weichung. Dass der Beschwerde führer am 7. März 2010 eine solche Ruptur erlitten hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu ent nehmen .
Dr. F.___ selbst h ie lt fest, das s die Frage, ob die Be schwerden im rechten Knie mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Un fall vom 7. März 2010 zurückzuführen sei, medizinisc h nicht beantwortet wer den könn e (Urk. 9/M 19 S.
4) . Im Übrigen begründet e
Dr. B.___ die Unfall kausa lität der Knie beschwerden vielmehr aufgrund des Verlaufs seit dem Unfall vom 7. März 2010, worauf – wie festgehalten (E.
4.1) – aber nicht abgestellt werden kann. Auf grund der über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 7. März 2010 festgestellten
Meniskusläsion im rechten Knie kann mithin nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden . Auch die Tatsache, dass Dr.
B.___ von einer älteren Menis kusläsion (Urk. 9/M9 S. 2, Urk.
E. 4.3 Da der Nachweis eines Kausal zusammenhanges zwischen den geltend ge mach ten Kniebeschwerden rechts und dem Sturz vom 7. März 20 10 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gelingt, hat der Be schwerde führer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hin weisen). 5.
Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass – falls die Kausalität zum Unfallereignis vom 7. März 2010 nicht be wiesen wer den könnte – die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorliegens einer unfallähn li chen Körperschädigung leistungspflichtig wäre (Urk. 1 S. 10). Wie festgehal ten, fallen Schmerzen als Symptome einer Sc hädigung nach Art. 9 Abs.
2 UVV als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltägli chen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unter scheidbares äusseres Moment mitspielen würde (E.
1.4) . Bei der Untersuchung durch Dr.
D.___ konnte sich der Beschwerdeführer nicht an ein auslösendes „Trauma“ erinnern und bei der Konsultation bei Dr. B.___ gab er an, dass die Schmerzen bei Belastung auf treten. Mangels äusseren Faktors ist eine unfallähnliche Kör perschädigung damit zu verneinen. Es braucht somit nicht mehr geprüft zu werden, ob die von Dr. B.___ erhobene Meniskuserweichung (Urk. 9/M12), wie vom Beschwerde füh rer vorgebracht (Urk. 1 S. 10), überhaupt als Meniskus riss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren wäre .
6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 , Urk. 9/J1-J13) ein.
Mit Verfügung vom 2 6. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm das Dop pel der Beschwerdeant wort vom 5. März 2014 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 1 0). Der Beschwerdeführer reichte m it Eingabe vom
E. 7 Mai 2014 (Urk.
E. 12 ) seine von den Ärzten der
Klinik A.___
festgehalte ne Krankengeschichte (Urk. 13) ein, worüber die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 S. 3) beziehungsweise einer alten Verletzung (Urk. 9/M12) spr ach, lässt noch keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Un fallversiche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausal zu sammen hangs nicht (BGE 119 V 335 E.
2b/bb). Von zusätzlichen medizinischen Unter suchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weitere n Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten, zumal etwa Dr. F.___ darauf
hingewiesen hat, dass drei Jahre nach dem Unfall eine Rissbildung nicht mehr beurteilt werden könne (Urk. 9/M19 S. 3).
Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Plica-Syndrom des rechten Knies auf die Überbeanspruchung des rechten Kniegelenks infolge Schonung des linken Knies zurückzuführen sei, von Dr. F.___ mit über zeugender Begründung widerlegt worden (Urk. 9/M19 S. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00031 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
5. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, arbeitet seit 1. Oktober 1988 als Polizist bei der der Polizei
Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallver si cherung der Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Am 7. März 2010 rutsch t e der Versicherte bei sich zu Hause auf der Treppe aus (Urk.
9/G1). Wegen Knieproblemen links begab er sich am 1 1. März 2010 zu Dr. med. Z.___, FMH Praktische Ärztin, in die Klinik A.___ (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1), welche die MR-Untersuchung des linken Knies in der Neuroradiologie O.___ vom 1 5. März 2010 (Urk. 9/M2) veran lasste. Am 2 2. April 2010 erfolgte eine konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 13 S. 1). Dies er diagnostizierte eine vordere Kreuzbandruptur und ei nen Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1) und ope rierte den Versicherten am 26. April 2010 am linken Knie (Urk. 9/M3). Vom 2 3. Mai bis 3. Juni 2010 war der Versicherte wegen einer mittelgradigen de pressiven Episode in der Klinik C.___ hospita lisiert (Urk.
9/M5). Der Versicherte wurde am 24.
Janu ar 2011 durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Co-Chefarzt Zentrum E.___, untersucht, welcher einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retro pa telläres Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte (Urk. 9/ M15).
Am 3.
Mai 2011 fand die Jahreskontrolle nach der vorderen Kreuzband-Plastik links vom 2 6. April 2011 statt . Bei dieser Unter such ung zeigte der Versicherte Dr.
B.___ auch das rechte Knie. Dr. B.___ emp fahl be züg lich der Knieprobleme rechts eine Einla gen versorgung sowie ein auf bauendes Krafttraining (Urk. 9/M8, Urk. 13 S.
3). Hin sichtlich des linken Knies wurde die Behandlung bei Dr. B.___ abgeschlossen (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3) und die UVZ stellte ihre Leistungen formlos ein.
1.2
X.___ begab sich wegen Beschwerden im rechten Knie am 11. Dezember 2012 wieder zu Dr. B.___ (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). Am sel ben Tag fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Knies statt (Urk. 9/M10). Am 2 1. Dezember 2012 meldete der Versicherte der UVZ
eine Schädigung des Knies rechts als Rückfall zum Unfall vom 7. März 2010 (Urk. 9/ G18). Die UVZ legte das Dossier am 8. Januar 2013 ihrem beraten den Arzt Dr. med. F.___, FMH für orthopädische Chirurgie, zur Beur teilung vor (Urk.
9/M11). Am 9. Januar 2013 wurde der Versicherte von Dr.
B.___ am rech ten Knie operiert (Urk. 9/M12). Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2013 lehnte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Kniebe schwer den rechts mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. März 2010 ab (Urk. 9/G19).
Dagegen erhob
der Versicherte am 2 8. Januar 2013 Einwände (Urk. 9/G22). Am 1 3. März 2013 nahm Dr. F.___ erneut Stel lung (Urk. 9/M16). Die UVZ verfügte am
9. April
2013 entsprechend ihrem Schreiben vom 1 5. Ja nu ar 2013 (Urk. 9/G26), wogegen X.___ am 6. Mai 2013 Ein sprache erhob (Urk. 9/ J3). Die UVZ holte die Beur teilung von Dr. F.___
vo m 2 4 . Okto ber 2013 (Urk. 9/M19) ein . Mit Einsprache ent scheid vom 8. Januar 2014 wies sie die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen betreffend den Gesundheitsschaden am rechten Knie auszurichten, insbesondere Heilungs kosten und Taggelder. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizi nisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Bes chwerdeantwort vom 5. März 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte mit Eingabe vom 1 9. März 2014 (Urk.
8) ihre Akten (Urk. 9/G1-G40, Urk. 9/M1-M19, Urk. 9/T1-T 5, Urk. 9/J1-J13) ein.
Mit Verfügung vom 2 6. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm das Dop pel der Beschwerdeant wort vom 5. März 2014 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 1 0). Der Beschwerdeführer reichte m it Eingabe vom
7. Mai 2014 (Urk.
12) seine von den Ärzten der
Klinik A.___
festgehalte ne Krankengeschichte (Urk. 13) ein, worüber die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigen den Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d as heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den ei gentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tat be standselement der Un gewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers lie gender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schä di gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Bean spruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14.
November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädi gungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physio logisch normalen und psycholo gisch beherrschten Bean spruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmas sen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallme dizi ni scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrol lierbar ge worde nen Positions ände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzte ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein un fallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschlies send erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähn liche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungs potenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vor genommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5 1.5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1.5 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine In dizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, läss t nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es b e darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs rech t zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend ge machten Beschwerden im rechten Knie leistungspflichtig ist. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 erwog die Be schwer degegnerin, dass bei der Erstuntersuchung nach dem Treppensturz vom 7. März 2010 keine Anzeichen von (äusseren bzw. inneren) Verletzungen des rechten Knies bestanden hätten . Aus den damaligen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben gemacht hätte. Das MRI vom 1 1. Dezember 2012 habe kein en Meniskusriss gezeigt. Auch habe Dr. B.___ beim operativen Eingriff vom 9. Januar 2013 keine Men is kusläsion feststellen können. Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ent sprechende Beschwerden bemerkt hätte, wäre beim Unfall vom 7. März 2010 der Meniskus am rechten Knie tatsächlich ge rissen. In den medizinischen Akten finde sich erst am 2 4. Januar 2011, mithin mehr als 10 Monate später, ein erster Hinweis auf Probleme im rechten Knie. Dr. F.___ schätze die heute geltend gemachten Beschwerden als nur möglicherweise unfallkausal ein. Mangels über wiegender Wahrscheinlich keit einer initial vorgelegenen Meniskusläsion sei auf die Frage einer allfälligen un fallähnlichen Körperschädigung nicht weiter einzugehen (Urk. 2 S. 6). 2.3
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit der Operation am linken Knie vom 2 6. April 201 0 bis zur Diagnosestellung im Z entrum E.___ am 2 4. Januar 2011 nicht mehr in seinem Be ruf als Polizist tätig gewesen, da er aufgrund einer schweren Depression in drei verschiedenen Spitälern hospitalisiert und 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. Die Beschwerden im rechten Knie hätten erst dann ein Ausmass angenom men, welches zu weiteren Abklärungen geführt h abe, als er in der Klinik G.___ an den sportlichen Aktivitäten hätte teilnehmen sollen und dabei gemerkt habe, dass das Knie versage (Urk. 1 S.
5). Dr. B.___ habe ausgesagt, dass es sich bei der später aufgetretenen Meniskus läsion des rechten Knies ebenfalls um eine Un fallfolge handle. Zudem seien aufgrund der langen Prob lematik des linken Knies die Beschwerden am rechten Knie erst ein Jahr später aufgetreten (Urk. 1 S. 8) . Dr. F.___ erachte die Kausalität als über wiegend wahrscheinlich gegeben, unter de r Bedingung, dass der Beschwerde führer be reits von Anfang an nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 über Schmer zen am rechten Knie geklagt habe
(Urk. 1 S. 7- 8).
Er (der Beschwerde führer) habe bereits bei der Erst konsul t at ion bei Dr. B.___ im Juni 2010 auf die Schmer zen im rechten Kn ie hingewiesen (Urk. 1 S.
8-9). Selbst wenn der Meniskusriss nicht dem Un fallereignis vom 7 . März 2010 zugeordnet werden könnte, so sei aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV der Meniskusriss als unfallähn liche Körper schädigung dennoch durch die Be schwerde gegnerin versichert (Urk. 1 S. 10). 3.
3.1
Dr. B.___ diagnostizierte am 22. April 2010
eine vorderer Kreuzbandruptur und einen Meniskusriss im linken Kniegelenk . Er denke, dass durch die rezi divieren den Shifts und Subluxationen der Meniskus jetzt kaputt gegangen sei. Der Me niskus benötige sicher eine rasche chirurgische Sanierung (Urk. 9/M4 S.
1, Urk. 13 S. 1) . 3. 2
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2011 als Diagnosen einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retro patel läres Schmerzsyndrom rechts an (Urk. 9/ M15). 3. 3
Am 3. Mai 2011 untersuchte Dr. B.___
bei der Jahresko ntrolle nach der Opera tion des linken Knies vom 2 6. April 201 0 (Urk. 9/M3)
auch das rechte Knie des Be schwerdeführers . Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Es bestanden keine Meniskuszeichen, einzig eine leichte Irritation der Synovia. Im Einbein stand stellte er aber eine deutliche Insuffizenz vom Fuss her sowie eine mediale
Ein knickung und Dreh-/Rotationsbelastung fest (Urk. 9/ M8, Urk. 13 S. 3). 3. 4
Am 1 1. Dezember 2012 erhob Dr. B.___ beim rechten Kniegelenk eine deutliche Reizsynovitis mit gesc hwollener Plica mediopatellaris
und diskrete mediale Menis kuszeichen. Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Die Rönt genun tersuchung zeigte eine unauffällige Knochensituation (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). 3.5
Die von Dr. med. H.___ befundete MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenks in der Klinik A.___ vom 1 1. Dezember 2012 zeigte eine etwas pro minente synoviale Plica superomedial der Patella, leichtgradig signalgestört. Der retro patelläre und troch le äre Knorpel sei en normal, insbesondere medial. Es finde sich ein wenig über das physiologische Mass hinausgehender Kniege lenkser guss, ein Ödem entlang der meniskokapsulären Fixation des medialen Menis kus korpus und posteromedial zudem ein lineäres Signal im Meniskus in diesem Be reich, schräg an die Meniskusunterfläche ziehend. Der Knorpel, die Kreuz bänder und das laterale Kompartiment seien normal (Urk. 9/ M10). 3.6
Am 1 7. Dezember 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose „Rechtes Kniegelenk ältere med. Meniskusläsion symptomatisch“. Das MRI habe die Verdachtsdiagnose einer
medialen Meniskusläsion bestätigt. Die Beschwerden seien typischerweise im me dialen Gelenkspalt, wo auch im Hinterhornbereich der Unterflächenriss deut lich zu sehen sei, obwohl die Untersuchung ohne Kontrast mittel gemacht worden sei (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). 3. 7
Bei der von Dr. B.___ am 9. Januar 2013 durchgeführten Kniearthroskopie zeig ten sich gemäss dessen Operationsbericht hinsichtlich des Femoropatellar ge lenks sowie des zentralen und lateralen Kompartiment s unauffällige, gute be zieh ungs weise normale Befunde. Beim medialen Kompartiment zeigte sich ein guter Knorpel Femurkondylus und Tibiaplateau. Der mediale Meniskus war as pekt mässig als Ganz es erhalten und erst bei der ge nauen Palpation fand sich die im M RI bestätigte Meniskuserweichung ganz im Hinterhorn, vor allem un terflächen mässig (Urk. 9/M12). 3.8
In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2013
führte Dr. F.___
unter anderem zum MRI vom 1 1. Dezember 2012 aus, eine wirkliche Rissbildung könne drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr beurteilt werden. Aus medizinischer Sicht sei zu sagen, dass weder eine klassische radiäre Ruptur noch eine lappenförmige Ruptur vorgefunden werde. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Anfang an eine Unterflächenruptur vorgelegen habe, welche jedoch nicht wei ter abgeklärt worden sei, weil man sich als erstes auf die vordere Kreuz band ruptur links „gestürzt“ habe und anschliessend durch das massive Burnout (des Beschwerdeführers) in den weiteren medizinischen A bklärungen behindert worden sei. In der Retrospektive müsse aufgrund der Lokalisation d i e Frage auf geworfen werden, ob es sich damals um eine inkomplette Korbhenkel ruptur gehandelt habe. Diese könne natürlich aufgrund der Lokali sation am Rande des durchbluteten Meniskusgewebes gelegen haben und damit könnte eine gewisse Hei lung/Vernarbung in diesen drei Jahren stattge funden haben, welche anläss lich des Arthros kopieberichts vom 9. Ja nuar 2013 als Menis kuserweichung be schrieben worden sei. Narbengewebe sei weicher als hyalines Bindegewebe. Rein von der Beschreibung des Operateurs, dass „ prima vista “ ein unauffälliger medialer Meniskus vorgelegen habe, könne ausgesagt werden, dass eine klassi sche Meniskusruptur, welche eine unfallähnliche Körper schä di gung darstellen würde, mit einer radiären Ruptur oder einer voll ständigen Korbhenkelruptur nicht vorgelegen haben könne (Urk. 9/M19 S. 3). 4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Kniebeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2010 zurückzuführen sind . Der behandelnde Arzt Dr. B.___ schrieb a m 1 8. Dezember 2012, das s
d er Beschwerdeführer beim Un fall, bei welchem das Kreuzband auf der linken Seite „kaputt gegangen“ sei, auch das rechte Knie so verdreht habe, dass er seither Beschwerden habe. We gen der langen Problematik auf der linken Seite, habe der Beschwerdeführer die Be schwerden rechts immer unterdrückt und jetzt bei aufbauender Belastung bemerke er den altbekannten Schmerz immer noch gleich (Urk. 9/ M9 S.
2, Urk. 13 S. 3-4). Es ist jedoch
w eder der Unfallmeldung vom 1 6. April 2010 (Urk.
9/G1) noch den echtzeitlichen medizinischen Akten zu ent nehmen, dass sich
der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 7. März 2010 das rechte Knie ver dreht hatte oder dieses Knie sonstwie beteiligt war. Gemäss den Einträgen der Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___
erfolgten die ab 1 1. März 2010 durchgeführte n Untersuchungen und Behandlungen sowie der operativen Ein griff vom 2 6. April 2010 wegen der Beschwerden im linken Knie (Urk. 9/M3, Urk. 9/M4 S. 1-2, Urk. 9/M7, Urk. 13 S. 1-2) .
Sie erwähnten nicht, dass der Be schwerdeführer da mals schon über Schm erzen im rechten Knie geklagt hä tte. Befunde, welche dafür sprechen würden, dass das rechte Knie beim Unfall vom
7. März 2010 verletzt worden wäre, sind von den Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___
damals nicht dokumentiert worden . Das rechte Knie wurde in der Klinik A.___ erstmals am 3 .
Mai
2011 von Dr. B.___
untersucht (Urk. 9/M8,
Urk. 13 S.
3).
Dr. F.___ h ie lt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 fest, dass von Anfang an Be schwerden rechts dokumentiert sein müssten, sollte am Unfalltag tatsächlich auch eine Meniskusruptur rechts statt gefunden haben. Auch eine vordere Kreuzbandplastik links könne einen Menis kusschmerz rechts nicht übertönen (Urk. 9/ M11). Es kommt hinzu, dass der Be schwerdeführer bei der Un tersuchung durch
Dr. D.___
am
2 4. Januar 2011 an gab,
die Beschwerden im rechten Knie bestünden
ohne erinnerliches Trauma (Urk. 9/M15). Davon, dass der Beschwerdeführer vergessen hätte, anlässlich dieser Konsultation auf das Ereignis vom 7. März 2010 als mögliche Ursache hinzuweisen, ist nicht aus zu gehen, setzte er doch gleichzeitig Dr. D.___ von der im April 2010 durch ge führten Kreuzbandersatzplastik am linken Kniegelenk in Kenntnis (Urk. 9/M15). Gegen das Argument von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer wegen der Knie problematik links die Schmerzen rechts unterdrückt habe, spricht ferner auch, dass dieser erst im November 2012 und damit rund ein ein halb J ahre nach dem die Behandlung am linken Knie abgeschlossen w ar, wegen des rechten Knies wieder bei Dr. B.___ vorstellig wurde (Urk. 9/ M9 S. 2, Urk. 13 S.
3-4). Hin sicht lich des Hergangs des Unfalls und des seitherigen Verlaufs der Knie schmerzen rechts stellte Dr. B.___ auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers ab. Er führt e keinen medi zinischen Befund an, welcher für eine Unfallkausalität dieser Knieschmer zen sprechen würde . Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auch bei Hausärzten der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Hin blick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc; Urteil des Bun des gerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E.
2b/bb mit Hinweis).
Auch die nachträgliche Aussage des Beschwerde führers, wonach er gegenüber Dr. B.___ bei der Erst konsultation im Juni 2010 (richtig: 2 2. April 2010, vgl. Urk. 13 S. 1) explizit er wähnt habe, dass er nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 in beiden Kniegelenken starke Schmerzen verspürt habe (Urk. 3 S. 1), vermag an der diesbezüglich fehlenden echtzeit li chen Dokumentation nichts zu ändern.
Ebenso wenig ergäbe sich aber ein ande res Ergebnis (E. 4.3) würde, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk.
1 S.
5), Dr. B.___ zu den Schmerzangaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfallereignis befragt, ergibt sich doch aus dem Eintrag in der Kranken ge schich te, dass anlässlich der Untersuchung vom 3. Mai 2011 keinerlei Menis kus zeichen zu erheben waren (Urk. 13 S. 3). 4.2 Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bil den, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung zurück zuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indi zien im Be weise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990 U
86 S.
51 E.
2) . Am 1 1. Dezember 2012 fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersu chung des rechten Kniegelenks statt (Urk. 9/M10) und Dr. B.___ führte am 9. Januar 2013 eine Kniearthroskopie durch (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ w ie s da rauf hin, dass der Radiolog e im MRI-Bericht vom 1 1. Dezember 2012 nicht von einem Einriss gesprochen habe (Urk. 9/M19 S. 5).
Dr. B.___
nannte im Opera tionsbericht vom 9. Januar 2013
eine Meniskuserweichung ganz im Hinter horn, vor allem unterflächenmässig, sowie eine alte Verletzung (Urk. 9/M12).
Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung vom 2 4. Oktober 2013 aus, dass die Meniskuserweichung durch Heilung beziehungsweise
Vernarbung einer inkom pletten Korbhenkelruptur am Rande des durchbluteten Menis kusge webes ent stan den sein könnte (E.
3.8) . Damit spekuliert Dr. F.___ aber nur hinsichtlich der Ursache dieser Meniskus er weichung. Dass der Beschwerde führer am 7. März 2010 eine solche Ruptur erlitten hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu ent nehmen .
Dr. F.___ selbst h ie lt fest, das s die Frage, ob die Be schwerden im rechten Knie mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Un fall vom 7. März 2010 zurückzuführen sei, medizinisc h nicht beantwortet wer den könn e (Urk. 9/M 19 S.
4) . Im Übrigen begründet e
Dr. B.___ die Unfall kausa lität der Knie beschwerden vielmehr aufgrund des Verlaufs seit dem Unfall vom 7. März 2010, worauf – wie festgehalten (E.
4.1) – aber nicht abgestellt werden kann. Auf grund der über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 7. März 2010 festgestellten
Meniskusläsion im rechten Knie kann mithin nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden . Auch die Tatsache, dass Dr.
B.___ von einer älteren Menis kusläsion (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3) beziehungsweise einer alten Verletzung (Urk. 9/M12) spr ach, lässt noch keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Un fallversiche rungsrecht, 2.
Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausal zu sammen hangs nicht (BGE 119 V 335 E.
2b/bb). Von zusätzlichen medizinischen Unter suchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weitere n Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten, zumal etwa Dr. F.___ darauf
hingewiesen hat, dass drei Jahre nach dem Unfall eine Rissbildung nicht mehr beurteilt werden könne (Urk. 9/M19 S. 3).
Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Plica-Syndrom des rechten Knies auf die Überbeanspruchung des rechten Kniegelenks infolge Schonung des linken Knies zurückzuführen sei, von Dr. F.___ mit über zeugender Begründung widerlegt worden (Urk. 9/M19 S. 5). 4.3
Da der Nachweis eines Kausal zusammenhanges zwischen den geltend ge mach ten Kniebeschwerden rechts und dem Sturz vom 7. März 20 10 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gelingt, hat der Be schwerde führer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hin weisen). 5.
Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass – falls die Kausalität zum Unfallereignis vom 7. März 2010 nicht be wiesen wer den könnte – die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorliegens einer unfallähn li chen Körperschädigung leistungspflichtig wäre (Urk. 1 S. 10). Wie festgehal ten, fallen Schmerzen als Symptome einer Sc hädigung nach Art. 9 Abs.
2 UVV als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltägli chen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unter scheidbares äusseres Moment mitspielen würde (E.
1.4) . Bei der Untersuchung durch Dr.
D.___ konnte sich der Beschwerdeführer nicht an ein auslösendes „Trauma“ erinnern und bei der Konsultation bei Dr. B.___ gab er an, dass die Schmerzen bei Belastung auf treten. Mangels äusseren Faktors ist eine unfallähnliche Kör perschädigung damit zu verneinen. Es braucht somit nicht mehr geprüft zu werden, ob die von Dr. B.___ erhobene Meniskuserweichung (Urk. 9/M12), wie vom Beschwerde füh rer vorgebracht (Urk. 1 S. 10), überhaupt als Meniskus riss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren wäre .
6 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher