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UV.2014.00026

Kein (unzulässiges) Feststellungsbegehren, sondern Leistungsbegehren; keine natürliche Kausalität.

Zürich SozVersG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, arbeitete bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfall ver si cher t . Am 3 0. April 2012 prallte ihm bei m F ussballspiel ei n Ball an den Kopf. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung (Urk. 8/1, 8/69 S.

1). Für die da rauf fol gende, eine Woche dauernde Arbeitsunfähigkeit erbrachte die SUVA Tag gelder (Urk. 8/18, 8/21).

Da bei X.___ in der Folge bei sportlichen Aktivitäten immer wieder Schwindelbeschwerden auftraten (Urk. 8/19 S.

3, 8/21, 8/69), erfolgte am 2 8. Janu ar 2013 ein MRI des Schädels. Der Befund zeigte einen kleinen frischen kortikalen Insul t zerebellär links, also einen Infark t in der Kleinhirngegend (Urk. 8/11). Daraufhin war X.___ vom 3 1. Januar bis 6. Februar 2013 im Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert (Urk. 8/19, vgl. auch Urk. 8/26). Die Arbeit setzte er bis zum 1 3. Februar 2013 aus (Urk. 8/10). Im weiteren Verlauf fanden in der Klinik für Neurologie und im Interdiszipli nären

Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ sowie in der Klinik A.___ weitere Abklärungen statt (Urk. 8/24, 8/25, 8/30).

D er SUVA hatte X.___ resp. seine n eue Arbeitgeberin, die B.___ GmbH, am

6. März 2013 unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden einen Rück fall zum Unfall vom 3 0. April 2012 gemeldet (Urk. 8/10). Die SUVA tätigte

darauf hin medizinische Abklärungen, u.a. liess sie Dr. med. C.___, Fach arzt

für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, zum Fall Stellung nehmen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 lehnte die SUVA eine Leis tungspflicht für die gemeldeten Schwindelbeschwerden mangels Kausalität ab (Urk. 8/59). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm beklagten Schwindelbe schwe r den in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerd e (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in de r gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige In te grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2.2

Für den Fall, dass durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst dann, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er reicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 E.

3b [U 180/93] und 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4 b [U

61/91], je mit Hinweisen). Welche

un fallfremden Ursachen (Krankheit, Ge burts ge brechen oder degenerative Verän derungen) ein nach wie vor geklagtes Lei den hat, ist an sich unerheblich. Ent scheidend ist allein, ob die unfall be ding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheits scha den mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesund heit sei (SVR

2008 UV Nr.

11 34 E.

3.3 [U 290/06], Bundesgerichtsurteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee, 122 V 162 E . 1d). 2.

Die SUVA hatte die Taggeldleis tungen für die rund einwöchige Arbeitsunfähig keit im Mai 2012 formlos eingestellt. Mit Erstattung der Rückfallmeldung vom 6. März 2013 opponierte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres und so mit

fristgerecht gegen diese Leistungseinstellung (BGE 134 V 145 und BGE 132 V 41 2 E. 4).

Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Schwindelbe schwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden, ist dies er Antrag seinem Sinngehalt ent sprechend als Leis tungs begeh ren (insbs . Ausrichtung von Taggeldern sowie Übernahme ärztli cher Behand lung) und nicht als (unzulässiges) Feststellungsbegehren (vgl. hier zu: BGE 130 V 388 E. 2.5, 125 V 24 E. 1b) zu beurteilen. 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Schwindelbeschwerden auf das Unfall e reignis vom 3 0. April 2012 zurückzuführen sind. Indessen ist aufgr und der medi zi nischen Akten unbestritten, dass sie nicht mit dem auf dem MRI vom 2 8. Januar 2013 sichtbaren kortikalen Insult zusammen hängen (Urk. 1 S.

5, vgl. auch Urk. 8/19, 8/57 S. 6, 8/68; ferner Erwägungen hernach). 3.2

Im Einspracheentscheid stützte sich die SUVA auf die Einschätzung ihres Versi cherungsmediziners

Dr. C.___ (Urk. 8/57). I n der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2013 führte dies er aus, der Beschwerdeführer habe als Verteidiger einen scharf geschossen en Ball an den Kopf bekommen und sei rückwärts um gefallen. Gemäss den späteren Angaben des Beschwerdeführers habe eine k urze Be wusstlosigkeit bestanden.

A n schli essend habe er jedoch aufstehen und weiter spielen können. Im Rahmen einer kurze Zeit darauf geforderten körperlichen Höchstleistung (Spurt auf den Ball) habe er ein „ allgemei nes Schwächegefühl" verspürt und ein „ Gefühl wie schwarz vor den Au gen". Danach sei er ausge wechselt worden. E r sei mit dem öffentlichen Nahverkehr nach H ause zurückge kehrt und habe am Montag darauf wieder normal seine Arbeit als selbstständi ger Ingenieur wahrgenommen. Aus diesen Angaben sei zu schliessen, dass der Be schwerdeführer beim besagten Fussballspiel

eine leichte traumatische Hirn ver letzung resp. Commotio erlitten habe (Urk. 8/57 S. 6).

Bis Anfang Juni 2012 seien die Beschwerden

im Alltag rückläufig gewesen . Da jedoch nach körperlicher Belastung weiterhin Be schwerden aufgetreten seien, sei

am 2 8. Januar 2013 ein MRI des Kopfes durch geführt worden, welches eine frische cerebrovaskuläre Ischä mie zerebellär links im Ausbrei t ungsgebiet der PICA gezeigt habe. Bei einem grösseren Infarkt im Bereich der PICA träten in der Regel Symptome wie Drehschwindel, Doppelbil der, Spontannystagmus, Dys pha gi e, Heiserkeit, Kulissenphänome ne und

ipsi late rale Sensib ilitätsstörungen im

Gesicht auf, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Das bedeu te, dass die zerebrale Ischämie klinisch stumm ab gelaufen sei (Urk. 8/57 S. 7 f.). In der weiteren Abklärung der Schlaganfallursa che beim noch jungen Beschwerde führer habe sich als Risiko ein offenes Fora men ovale mit Vorhofsep tu maneu rysma gefunden. Weitere Ursachen, insbeson dere latente Gerinnungsstörungen im

Rahmen eines familiären Leidens oder sonstige metabolische Auffälligkeiten, seien nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/57 S. 7).

Die Schwindelbeschwerden seien auch nach den getätigten Abklärungen ätiolo gisch nicht zuordenbar . Die Ärzte des Z.___, Interdiszipli nä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, hätten als Ursache eine mögliche vestibuläre Migräneform diskutiert. Diese differenzialdiagnosti schen

Über legungen seien für ihn nachvollziehbar. Möglicherweise liege aber auch eine funktionelle Verarbeitungsstörung vor. Eine Unfallkausalität der Be schwerden sei hingegen nicht plausibel (Urk. 8/57 S. 8). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt im Wesentlichen auf den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie und Psy chiatr ie, vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/5) sowie auf eine Ste llungnahme von Dr. med. E.___, Chefarzt Sportmedizin an der Klinik F.___, vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 3/7). 4.2

Prof. Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. Januar 2014 aus, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Schwindel und dem festgestellten Kleinhirnin farkt mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Was die Ursachen der Schwindelbeschwerden anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis vom 3 0. April 2012 beschwerdefrei gewesen sei. Seither leide er unter Schwindelattacken. Diese seien im Lauf der Zeit seltener gewor den, würden aber immer wieder auftreten. Im Abschlussbericht des Z.___, Klinik für Neurologie, w ü rde n als einziger auffälliger Befund sog. Einstellsakkaden beim Blick nach links beschrieben. Dieser Befund weise am ehesten auf Reste einer in Kompensation befindlichen Störung des Vestibu lar apparates im Innenohr hin.

Der Zusammenhang zwischen Kopfball und Hirntrauma sei hinlänglich bekannt. Die daraus resultierenden Beschwerden seien vielfältig. Besonders häufig werde über Schwindel geklagt. Im Falle des Beschwerdeführers sei es wohl zu einem Innenohrtrauma mit Schädigung des Vestibularapparates gekommen. Solche Schäden würden mit der Zeit ausgeglichen, entsprechend nähmen die Be schwer den ab. Sie könnten allerdings in einen phobisch anmutenden Schwank schwin del münden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hätten Anklänge davon. In jedem Fall sei zwischen dem Kopftrauma und dem danach auftre ten den Schwindel ein direkter und ursächlicher Zusammenhang zu bejahen (Urk. 3/5). 4.3

Dr. E.___ hatte im Bericht vom 2 9. Juli 2013, nachdem er vom Beschwerdefüh rer konsultiert worden war, ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein per sistierendes, belastungsabhängiges Schwinde lsyndrom unklarer Genese. Ur sprü ng lich sei die Diagnose einer Commotio cerebri gestellt worden. Seines Er achtens könnte es sich dabei aber um eine Commotio labyrinthi gehandelt ha ben. Schwindelbeschwerden nach einem Kopftrauma seien bekannt und die Diffe renzierung zwischen einem zentralen Vestibulärschwindel und einer funk tio nellen Verarbeitungsstörung sei oftmals se hr schwierig. Bei einer Vestibul o pa thie bzw. einer funktionell en Verarbeitungsstörung habe sich ein Vestibulo pa thietraining unter fachkundiger physiotherapeutischer Anleitung bewährt (Urk. 3/6 = Urk. 8/41).

In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2014 präzisierte

Dr. E.___, die Be schwer den seien klar posttraumatisch aufgetreten. Im Bericht vom 2 9. Juli 2013 habe er als Genese eine mögliche vestibuläre traumatische Störung postuliert . Eine solche könne zu ein er ind u z ierten Funktionsstörung führen . Die von ihm er wähnte funktionelle Verarbeitungsstörung habe er in diesem Sinne verstan den. Das Wort „funktionell“ sehe er mithin nicht psychisch definiert, auch wenn be kanntlich eine länger andauernde Störung die Psyche m it beeinflusse (Urk. 3/7). 5. 5.1

In seinem Bericht nahm Prof. D.___ Bezug auf den Abschlussbericht des Z.___, Klinik Neurologie. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Bericht vom 1. Februar 201 3. In diesem Bericht wu rde unter Hinweis auf die festgestellten Einstellsakkaden der Verdacht auf eine leichtgradige

ves tibu läre Unterfunktion links geäussert (Urk. 8/19). Aufgrund dessen wurde in der Folge im Februar 2013 eine appa rativ- vestib u läre Testung vorgenommen, die ohne Anhaltspunkte für eine vestibuläre Unterfunktion blieb . Die peripher-ver stibulären F unktionen waren normal, fokal e Auffälligkeiten bestanden nicht (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/25 S. 3).

Der geäusserte Verdacht auf eine vestibuläre Störung liess sich mithin nicht bestätigen, was in den beiden Berichten der Neurologischen Klinik und des In terdisziplinären Zentrum s für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 2 7. Mai 2013 explizit festgehalten wurde (Urk. 8/24 S.

1, Urk. 8/25 S.

3). Dass Prof. D.___ resp.

Dr. E.___

davon Kenntnis hatten, ist nicht anzunehmen. Je denfalls nahmen sie in ihren Berichten keinen Bezug darauf. Demgegenüber be rücksichtigte Dr. C.___ diese Untersuchungsergebnisse in seiner Ein schät zung (Urk. 8/57 S. 3

f.). Auf seine Stellungnahme, welche sämtliche An forde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt (vgl. dazu E. 1.3), kann daher abgestellt werden. 5.2

Selbst wenn die Schwindelbeschwerden traumatischer Genese wären, wäre kein weiterer Anspruch des Beschwerdeführer s auf Versicherungsleistungen (neben den geleisteten Taggeldern im Mai 2012) ausgewiesen. Denn k ann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versiche rungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Ein stellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die nam hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Per son noch ver besser t werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. Novem ber 2009 E. 5.1).

Ein Rentenanspruch resp. eine Integritätsentschädigung, die eine Invalidität von mindestens 10 Prozent resp. eine erhebliche Schädigung der Integrität vo raus setzen (Art. 18 f. UVG), stehen im Falle des Beschwerdeführers ausser Frage und werden denn auch nicht geltend gemacht. Ein (weiterer) Anspruch auf Tag gel de r

(Art. 16 UVG) ist ebenfalls zu verneinen. Denn die im Januar/Februar 2013 be standene Arbeitsunfähigkeit stand im Zusammenhang mit der Ischämie (Urk. 8/ 19), welche unbestrittenermassen unfallfremd ist. Weitere Arbeitsunfä hig keiten bestanden nicht.

Dass die SUVA den Fall abschloss, wenn auch form los, nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte, ist nicht zu beanstanden. Damit entfiel der Anspruch auf Heilbehandlung en (Art. 10 UVG, Art. 19 UVG) .

Solche waren ihr gegenüber bis zur Rückfallmeldung von 6. März 2013 denn auch nicht konkret geltend gemacht worden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ). Für die da rauf fol gende, eine Woche dauernde Arbeitsunfähigkeit erbrachte die SUVA Tag gelder (Urk. 8/18, 8/21).

Da bei X.___ in der Folge bei sportlichen Aktivitäten immer wieder Schwindelbeschwerden auftraten (Urk. 8/19 S.

3, 8/21, 8/69), erfolgte am 2 8. Janu ar 2013 ein MRI des Schädels. Der Befund zeigte einen kleinen frischen kortikalen Insul t zerebellär links, also einen Infark t in der Kleinhirngegend (Urk. 8/11). Daraufhin war X.___ vom 3 1. Januar bis 6. Februar 2013 im Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert (Urk. 8/19, vgl. auch Urk. 8/26). Die Arbeit setzte er bis zum 1 3. Februar 2013 aus (Urk. 8/10). Im weiteren Verlauf fanden in der Klinik für Neurologie und im Interdiszipli nären

Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ sowie in der Klinik A.___ weitere Abklärungen statt (Urk. 8/24, 8/25, 8/30).

D er SUVA hatte X.___ resp. seine n eue Arbeitgeberin, die B.___ GmbH, am

6. März 2013 unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden einen Rück fall zum Unfall vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in de r gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige In te grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2.2

Für den Fall, dass durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst dann, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er reicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 E.

3b [U 180/93] und 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4 b [U

61/91], je mit Hinweisen). Welche

un fallfremden Ursachen (Krankheit, Ge burts ge brechen oder degenerative Verän derungen) ein nach wie vor geklagtes Lei den hat, ist an sich unerheblich. Ent scheidend ist allein, ob die unfall be ding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheits scha den mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesund heit sei (SVR

2008 UV Nr.

11 34 E.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee, 122 V 162 E . 1d). 2.

Die SUVA hatte die Taggeldleis tungen für die rund einwöchige Arbeitsunfähig keit im Mai 2012 formlos eingestellt. Mit Erstattung der Rückfallmeldung vom 6. März 2013 opponierte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres und so mit

fristgerecht gegen diese Leistungseinstellung (BGE 134 V 145 und BGE 132 V 41 2 E. 4).

Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Schwindelbe schwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden, ist dies er Antrag seinem Sinngehalt ent sprechend als Leis tungs begeh ren (insbs . Ausrichtung von Taggeldern sowie Übernahme ärztli cher Behand lung) und nicht als (unzulässiges) Feststellungsbegehren (vgl. hier zu: BGE 130 V 388 E. 2.5, 125 V 24 E. 1b) zu beurteilen.

E. 3 0. April 2012 gemeldet (Urk. 8/10). Die SUVA tätigte

darauf hin medizinische Abklärungen, u.a. liess sie Dr. med. C.___, Fach arzt

für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, zum Fall Stellung nehmen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 lehnte die SUVA eine Leis tungspflicht für die gemeldeten Schwindelbeschwerden mangels Kausalität ab (Urk. 8/59). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm beklagten Schwindelbe schwe r den in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerd e (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Schwindelbeschwerden auf das Unfall e reignis vom 3 0. April 2012 zurückzuführen sind. Indessen ist aufgr und der medi zi nischen Akten unbestritten, dass sie nicht mit dem auf dem MRI vom 2 8. Januar 2013 sichtbaren kortikalen Insult zusammen hängen (Urk. 1 S.

E. 3.2 Im Einspracheentscheid stützte sich die SUVA auf die Einschätzung ihres Versi cherungsmediziners

Dr. C.___ (Urk. 8/57). I n der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2013 führte dies er aus, der Beschwerdeführer habe als Verteidiger einen scharf geschossen en Ball an den Kopf bekommen und sei rückwärts um gefallen. Gemäss den späteren Angaben des Beschwerdeführers habe eine k urze Be wusstlosigkeit bestanden.

A n schli essend habe er jedoch aufstehen und weiter spielen können. Im Rahmen einer kurze Zeit darauf geforderten körperlichen Höchstleistung (Spurt auf den Ball) habe er ein „ allgemei nes Schwächegefühl" verspürt und ein „ Gefühl wie schwarz vor den Au gen". Danach sei er ausge wechselt worden. E r sei mit dem öffentlichen Nahverkehr nach H ause zurückge kehrt und habe am Montag darauf wieder normal seine Arbeit als selbstständi ger Ingenieur wahrgenommen. Aus diesen Angaben sei zu schliessen, dass der Be schwerdeführer beim besagten Fussballspiel

eine leichte traumatische Hirn ver letzung resp. Commotio erlitten habe (Urk. 8/57 S. 6).

Bis Anfang Juni 2012 seien die Beschwerden

im Alltag rückläufig gewesen . Da jedoch nach körperlicher Belastung weiterhin Be schwerden aufgetreten seien, sei

am 2 8. Januar 2013 ein MRI des Kopfes durch geführt worden, welches eine frische cerebrovaskuläre Ischä mie zerebellär links im Ausbrei t ungsgebiet der PICA gezeigt habe. Bei einem grösseren Infarkt im Bereich der PICA träten in der Regel Symptome wie Drehschwindel, Doppelbil der, Spontannystagmus, Dys pha gi e, Heiserkeit, Kulissenphänome ne und

ipsi late rale Sensib ilitätsstörungen im

Gesicht auf, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Das bedeu te, dass die zerebrale Ischämie klinisch stumm ab gelaufen sei (Urk. 8/57 S. 7 f.). In der weiteren Abklärung der Schlaganfallursa che beim noch jungen Beschwerde führer habe sich als Risiko ein offenes Fora men ovale mit Vorhofsep tu maneu rysma gefunden. Weitere Ursachen, insbeson dere latente Gerinnungsstörungen im

Rahmen eines familiären Leidens oder sonstige metabolische Auffälligkeiten, seien nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/57 S. 7).

Die Schwindelbeschwerden seien auch nach den getätigten Abklärungen ätiolo gisch nicht zuordenbar . Die Ärzte des Z.___, Interdiszipli nä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, hätten als Ursache eine mögliche vestibuläre Migräneform diskutiert. Diese differenzialdiagnosti schen

Über legungen seien für ihn nachvollziehbar. Möglicherweise liege aber auch eine funktionelle Verarbeitungsstörung vor. Eine Unfallkausalität der Be schwerden sei hingegen nicht plausibel (Urk. 8/57 S. 8). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt im Wesentlichen auf den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie und Psy chiatr ie, vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/5) sowie auf eine Ste llungnahme von Dr. med. E.___, Chefarzt Sportmedizin an der Klinik F.___, vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 3/7). 4.2

Prof. Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. Januar 2014 aus, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Schwindel und dem festgestellten Kleinhirnin farkt mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Was die Ursachen der Schwindelbeschwerden anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis vom 3 0. April 2012 beschwerdefrei gewesen sei. Seither leide er unter Schwindelattacken. Diese seien im Lauf der Zeit seltener gewor den, würden aber immer wieder auftreten. Im Abschlussbericht des Z.___, Klinik für Neurologie, w ü rde n als einziger auffälliger Befund sog. Einstellsakkaden beim Blick nach links beschrieben. Dieser Befund weise am ehesten auf Reste einer in Kompensation befindlichen Störung des Vestibu lar apparates im Innenohr hin.

Der Zusammenhang zwischen Kopfball und Hirntrauma sei hinlänglich bekannt. Die daraus resultierenden Beschwerden seien vielfältig. Besonders häufig werde über Schwindel geklagt. Im Falle des Beschwerdeführers sei es wohl zu einem Innenohrtrauma mit Schädigung des Vestibularapparates gekommen. Solche Schäden würden mit der Zeit ausgeglichen, entsprechend nähmen die Be schwer den ab. Sie könnten allerdings in einen phobisch anmutenden Schwank schwin del münden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hätten Anklänge davon. In jedem Fall sei zwischen dem Kopftrauma und dem danach auftre ten den Schwindel ein direkter und ursächlicher Zusammenhang zu bejahen (Urk. 3/5). 4.3

Dr. E.___ hatte im Bericht vom 2 9. Juli 2013, nachdem er vom Beschwerdefüh rer konsultiert worden war, ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein per sistierendes, belastungsabhängiges Schwinde lsyndrom unklarer Genese. Ur sprü ng lich sei die Diagnose einer Commotio cerebri gestellt worden. Seines Er achtens könnte es sich dabei aber um eine Commotio labyrinthi gehandelt ha ben. Schwindelbeschwerden nach einem Kopftrauma seien bekannt und die Diffe renzierung zwischen einem zentralen Vestibulärschwindel und einer funk tio nellen Verarbeitungsstörung sei oftmals se hr schwierig. Bei einer Vestibul o pa thie bzw. einer funktionell en Verarbeitungsstörung habe sich ein Vestibulo pa thietraining unter fachkundiger physiotherapeutischer Anleitung bewährt (Urk. 3/6 = Urk. 8/41).

In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2014 präzisierte

Dr. E.___, die Be schwer den seien klar posttraumatisch aufgetreten. Im Bericht vom 2 9. Juli 2013 habe er als Genese eine mögliche vestibuläre traumatische Störung postuliert . Eine solche könne zu ein er ind u z ierten Funktionsstörung führen . Die von ihm er wähnte funktionelle Verarbeitungsstörung habe er in diesem Sinne verstan den. Das Wort „funktionell“ sehe er mithin nicht psychisch definiert, auch wenn be kanntlich eine länger andauernde Störung die Psyche m it beeinflusse (Urk. 3/7).

E. 3.3 [U 290/06], Bundesgerichtsurteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2).

E. 5 , vgl. auch Urk. 8/19, 8/57 S. 6, 8/68; ferner Erwägungen hernach).

E. 5.1 In seinem Bericht nahm Prof. D.___ Bezug auf den Abschlussbericht des Z.___, Klinik Neurologie. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Bericht vom 1. Februar 201 3. In diesem Bericht wu rde unter Hinweis auf die festgestellten Einstellsakkaden der Verdacht auf eine leichtgradige

ves tibu läre Unterfunktion links geäussert (Urk. 8/19). Aufgrund dessen wurde in der Folge im Februar 2013 eine appa rativ- vestib u läre Testung vorgenommen, die ohne Anhaltspunkte für eine vestibuläre Unterfunktion blieb . Die peripher-ver stibulären F unktionen waren normal, fokal e Auffälligkeiten bestanden nicht (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/25 S. 3).

Der geäusserte Verdacht auf eine vestibuläre Störung liess sich mithin nicht bestätigen, was in den beiden Berichten der Neurologischen Klinik und des In terdisziplinären Zentrum s für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 2 7. Mai 2013 explizit festgehalten wurde (Urk. 8/24 S.

1, Urk. 8/25 S.

3). Dass Prof. D.___ resp.

Dr. E.___

davon Kenntnis hatten, ist nicht anzunehmen. Je denfalls nahmen sie in ihren Berichten keinen Bezug darauf. Demgegenüber be rücksichtigte Dr. C.___ diese Untersuchungsergebnisse in seiner Ein schät zung (Urk. 8/57 S. 3

f.). Auf seine Stellungnahme, welche sämtliche An forde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt (vgl. dazu E. 1.3), kann daher abgestellt werden.

E. 5.2 Selbst wenn die Schwindelbeschwerden traumatischer Genese wären, wäre kein weiterer Anspruch des Beschwerdeführer s auf Versicherungsleistungen (neben den geleisteten Taggeldern im Mai 2012) ausgewiesen. Denn k ann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versiche rungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Ein stellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die nam hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Per son noch ver besser t werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. Novem ber 2009 E. 5.1).

Ein Rentenanspruch resp. eine Integritätsentschädigung, die eine Invalidität von mindestens 10 Prozent resp. eine erhebliche Schädigung der Integrität vo raus setzen (Art. 18 f. UVG), stehen im Falle des Beschwerdeführers ausser Frage und werden denn auch nicht geltend gemacht. Ein (weiterer) Anspruch auf Tag gel de r

(Art. 16 UVG) ist ebenfalls zu verneinen. Denn die im Januar/Februar 2013 be standene Arbeitsunfähigkeit stand im Zusammenhang mit der Ischämie (Urk. 8/ 19), welche unbestrittenermassen unfallfremd ist. Weitere Arbeitsunfä hig keiten bestanden nicht.

Dass die SUVA den Fall abschloss, wenn auch form los, nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte, ist nicht zu beanstanden. Damit entfiel der Anspruch auf Heilbehandlung en (Art.

E. 10 UVG, Art. 19 UVG) .

Solche waren ihr gegenüber bis zur Rückfallmeldung von 6. März 2013 denn auch nicht konkret geltend gemacht worden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, arbeitete bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfall ver si cher t . Am 3 0. April 2012 prallte ihm bei m F ussballspiel ei n Ball an den Kopf. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung (Urk. 8/1, 8/69 S.

1). Für die da rauf fol gende, eine Woche dauernde Arbeitsunfähigkeit erbrachte die SUVA Tag gelder (Urk. 8/18, 8/21).

Da bei X.___ in der Folge bei sportlichen Aktivitäten immer wieder Schwindelbeschwerden auftraten (Urk. 8/19 S.

3, 8/21, 8/69), erfolgte am 2 8. Janu ar 2013 ein MRI des Schädels. Der Befund zeigte einen kleinen frischen kortikalen Insul t zerebellär links, also einen Infark t in der Kleinhirngegend (Urk. 8/11). Daraufhin war X.___ vom 3 1. Januar bis 6. Februar 2013 im Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert (Urk. 8/19, vgl. auch Urk. 8/26). Die Arbeit setzte er bis zum 1 3. Februar 2013 aus (Urk. 8/10). Im weiteren Verlauf fanden in der Klinik für Neurologie und im Interdiszipli nären

Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ sowie in der Klinik A.___ weitere Abklärungen statt (Urk. 8/24, 8/25, 8/30).

D er SUVA hatte X.___ resp. seine n eue Arbeitgeberin, die B.___ GmbH, am

6. März 2013 unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden einen Rück fall zum Unfall vom 3 0. April 2012 gemeldet (Urk. 8/10). Die SUVA tätigte

darauf hin medizinische Abklärungen, u.a. liess sie Dr. med. C.___, Fach arzt

für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, zum Fall Stellung nehmen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 lehnte die SUVA eine Leis tungspflicht für die gemeldeten Schwindelbeschwerden mangels Kausalität ab (Urk. 8/59). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm beklagten Schwindelbe schwe r den in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerd e (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in de r gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige In te grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2.2

Für den Fall, dass durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi cherers erst dann, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er reicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 E.

3b [U 180/93] und 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4 b [U

61/91], je mit Hinweisen). Welche

un fallfremden Ursachen (Krankheit, Ge burts ge brechen oder degenerative Verän derungen) ein nach wie vor geklagtes Lei den hat, ist an sich unerheblich. Ent scheidend ist allein, ob die unfall be ding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheits scha den mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesund heit sei (SVR

2008 UV Nr.

11 34 E.

3.3 [U 290/06], Bundesgerichtsurteil 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee, 122 V 162 E . 1d). 2.

Die SUVA hatte die Taggeldleis tungen für die rund einwöchige Arbeitsunfähig keit im Mai 2012 formlos eingestellt. Mit Erstattung der Rückfallmeldung vom 6. März 2013 opponierte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres und so mit

fristgerecht gegen diese Leistungseinstellung (BGE 134 V 145 und BGE 132 V 41 2 E. 4).

Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Schwindelbe schwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 3 0. April 2012 stünden, ist dies er Antrag seinem Sinngehalt ent sprechend als Leis tungs begeh ren (insbs . Ausrichtung von Taggeldern sowie Übernahme ärztli cher Behand lung) und nicht als (unzulässiges) Feststellungsbegehren (vgl. hier zu: BGE 130 V 388 E. 2.5, 125 V 24 E. 1b) zu beurteilen. 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Schwindelbeschwerden auf das Unfall e reignis vom 3 0. April 2012 zurückzuführen sind. Indessen ist aufgr und der medi zi nischen Akten unbestritten, dass sie nicht mit dem auf dem MRI vom 2 8. Januar 2013 sichtbaren kortikalen Insult zusammen hängen (Urk. 1 S.

5, vgl. auch Urk. 8/19, 8/57 S. 6, 8/68; ferner Erwägungen hernach). 3.2

Im Einspracheentscheid stützte sich die SUVA auf die Einschätzung ihres Versi cherungsmediziners

Dr. C.___ (Urk. 8/57). I n der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2013 führte dies er aus, der Beschwerdeführer habe als Verteidiger einen scharf geschossen en Ball an den Kopf bekommen und sei rückwärts um gefallen. Gemäss den späteren Angaben des Beschwerdeführers habe eine k urze Be wusstlosigkeit bestanden.

A n schli essend habe er jedoch aufstehen und weiter spielen können. Im Rahmen einer kurze Zeit darauf geforderten körperlichen Höchstleistung (Spurt auf den Ball) habe er ein „ allgemei nes Schwächegefühl" verspürt und ein „ Gefühl wie schwarz vor den Au gen". Danach sei er ausge wechselt worden. E r sei mit dem öffentlichen Nahverkehr nach H ause zurückge kehrt und habe am Montag darauf wieder normal seine Arbeit als selbstständi ger Ingenieur wahrgenommen. Aus diesen Angaben sei zu schliessen, dass der Be schwerdeführer beim besagten Fussballspiel

eine leichte traumatische Hirn ver letzung resp. Commotio erlitten habe (Urk. 8/57 S. 6).

Bis Anfang Juni 2012 seien die Beschwerden

im Alltag rückläufig gewesen . Da jedoch nach körperlicher Belastung weiterhin Be schwerden aufgetreten seien, sei

am 2 8. Januar 2013 ein MRI des Kopfes durch geführt worden, welches eine frische cerebrovaskuläre Ischä mie zerebellär links im Ausbrei t ungsgebiet der PICA gezeigt habe. Bei einem grösseren Infarkt im Bereich der PICA träten in der Regel Symptome wie Drehschwindel, Doppelbil der, Spontannystagmus, Dys pha gi e, Heiserkeit, Kulissenphänome ne und

ipsi late rale Sensib ilitätsstörungen im

Gesicht auf, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Das bedeu te, dass die zerebrale Ischämie klinisch stumm ab gelaufen sei (Urk. 8/57 S. 7 f.). In der weiteren Abklärung der Schlaganfallursa che beim noch jungen Beschwerde führer habe sich als Risiko ein offenes Fora men ovale mit Vorhofsep tu maneu rysma gefunden. Weitere Ursachen, insbeson dere latente Gerinnungsstörungen im

Rahmen eines familiären Leidens oder sonstige metabolische Auffälligkeiten, seien nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/57 S. 7).

Die Schwindelbeschwerden seien auch nach den getätigten Abklärungen ätiolo gisch nicht zuordenbar . Die Ärzte des Z.___, Interdiszipli nä res Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, hätten als Ursache eine mögliche vestibuläre Migräneform diskutiert. Diese differenzialdiagnosti schen

Über legungen seien für ihn nachvollziehbar. Möglicherweise liege aber auch eine funktionelle Verarbeitungsstörung vor. Eine Unfallkausalität der Be schwerden sei hingegen nicht plausibel (Urk. 8/57 S. 8). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt im Wesentlichen auf den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Fach arzt für Neurologie und Psy chiatr ie, vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/5) sowie auf eine Ste llungnahme von Dr. med. E.___, Chefarzt Sportmedizin an der Klinik F.___, vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 3/7). 4.2

Prof. Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. Januar 2014 aus, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Schwindel und dem festgestellten Kleinhirnin farkt mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Was die Ursachen der Schwindelbeschwerden anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis vom 3 0. April 2012 beschwerdefrei gewesen sei. Seither leide er unter Schwindelattacken. Diese seien im Lauf der Zeit seltener gewor den, würden aber immer wieder auftreten. Im Abschlussbericht des Z.___, Klinik für Neurologie, w ü rde n als einziger auffälliger Befund sog. Einstellsakkaden beim Blick nach links beschrieben. Dieser Befund weise am ehesten auf Reste einer in Kompensation befindlichen Störung des Vestibu lar apparates im Innenohr hin.

Der Zusammenhang zwischen Kopfball und Hirntrauma sei hinlänglich bekannt. Die daraus resultierenden Beschwerden seien vielfältig. Besonders häufig werde über Schwindel geklagt. Im Falle des Beschwerdeführers sei es wohl zu einem Innenohrtrauma mit Schädigung des Vestibularapparates gekommen. Solche Schäden würden mit der Zeit ausgeglichen, entsprechend nähmen die Be schwer den ab. Sie könnten allerdings in einen phobisch anmutenden Schwank schwin del münden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hätten Anklänge davon. In jedem Fall sei zwischen dem Kopftrauma und dem danach auftre ten den Schwindel ein direkter und ursächlicher Zusammenhang zu bejahen (Urk. 3/5). 4.3

Dr. E.___ hatte im Bericht vom 2 9. Juli 2013, nachdem er vom Beschwerdefüh rer konsultiert worden war, ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein per sistierendes, belastungsabhängiges Schwinde lsyndrom unklarer Genese. Ur sprü ng lich sei die Diagnose einer Commotio cerebri gestellt worden. Seines Er achtens könnte es sich dabei aber um eine Commotio labyrinthi gehandelt ha ben. Schwindelbeschwerden nach einem Kopftrauma seien bekannt und die Diffe renzierung zwischen einem zentralen Vestibulärschwindel und einer funk tio nellen Verarbeitungsstörung sei oftmals se hr schwierig. Bei einer Vestibul o pa thie bzw. einer funktionell en Verarbeitungsstörung habe sich ein Vestibulo pa thietraining unter fachkundiger physiotherapeutischer Anleitung bewährt (Urk. 3/6 = Urk. 8/41).

In der Stellungnahme vom 1 5. Januar 2014 präzisierte

Dr. E.___, die Be schwer den seien klar posttraumatisch aufgetreten. Im Bericht vom 2 9. Juli 2013 habe er als Genese eine mögliche vestibuläre traumatische Störung postuliert . Eine solche könne zu ein er ind u z ierten Funktionsstörung führen . Die von ihm er wähnte funktionelle Verarbeitungsstörung habe er in diesem Sinne verstan den. Das Wort „funktionell“ sehe er mithin nicht psychisch definiert, auch wenn be kanntlich eine länger andauernde Störung die Psyche m it beeinflusse (Urk. 3/7). 5. 5.1

In seinem Bericht nahm Prof. D.___ Bezug auf den Abschlussbericht des Z.___, Klinik Neurologie. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Bericht vom 1. Februar 201 3. In diesem Bericht wu rde unter Hinweis auf die festgestellten Einstellsakkaden der Verdacht auf eine leichtgradige

ves tibu läre Unterfunktion links geäussert (Urk. 8/19). Aufgrund dessen wurde in der Folge im Februar 2013 eine appa rativ- vestib u läre Testung vorgenommen, die ohne Anhaltspunkte für eine vestibuläre Unterfunktion blieb . Die peripher-ver stibulären F unktionen waren normal, fokal e Auffälligkeiten bestanden nicht (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/25 S. 3).

Der geäusserte Verdacht auf eine vestibuläre Störung liess sich mithin nicht bestätigen, was in den beiden Berichten der Neurologischen Klinik und des In terdisziplinären Zentrum s für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 2 7. Mai 2013 explizit festgehalten wurde (Urk. 8/24 S.

1, Urk. 8/25 S.

3). Dass Prof. D.___ resp.

Dr. E.___

davon Kenntnis hatten, ist nicht anzunehmen. Je denfalls nahmen sie in ihren Berichten keinen Bezug darauf. Demgegenüber be rücksichtigte Dr. C.___ diese Untersuchungsergebnisse in seiner Ein schät zung (Urk. 8/57 S. 3

f.). Auf seine Stellungnahme, welche sämtliche An forde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfüllt (vgl. dazu E. 1.3), kann daher abgestellt werden. 5.2

Selbst wenn die Schwindelbeschwerden traumatischer Genese wären, wäre kein weiterer Anspruch des Beschwerdeführer s auf Versicherungsleistungen (neben den geleisteten Taggeldern im Mai 2012) ausgewiesen. Denn k ann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versiche rungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Ein stellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die nam hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Per son noch ver besser t werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. Novem ber 2009 E. 5.1).

Ein Rentenanspruch resp. eine Integritätsentschädigung, die eine Invalidität von mindestens 10 Prozent resp. eine erhebliche Schädigung der Integrität vo raus setzen (Art. 18 f. UVG), stehen im Falle des Beschwerdeführers ausser Frage und werden denn auch nicht geltend gemacht. Ein (weiterer) Anspruch auf Tag gel de r

(Art. 16 UVG) ist ebenfalls zu verneinen. Denn die im Januar/Februar 2013 be standene Arbeitsunfähigkeit stand im Zusammenhang mit der Ischämie (Urk. 8/ 19), welche unbestrittenermassen unfallfremd ist. Weitere Arbeitsunfä hig keiten bestanden nicht.

Dass die SUVA den Fall abschloss, wenn auch form los, nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte, ist nicht zu beanstanden. Damit entfiel der Anspruch auf Heilbehandlung en (Art. 10 UVG, Art. 19 UVG) .

Solche waren ihr gegenüber bis zur Rückfallmeldung von 6. März 2013 denn auch nicht konkret geltend gemacht worden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger