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UV.2014.00021

Nichtberufsunfall; Bemessung des versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigten; sofern für die Nebentätigkeiten keine NBU-Versicherung besteht, ist allein das Einkommen aus der Haupttätigkeit massgebend.

Zürich SozVersG · 2015-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1977 geborene X.___ war seit dem 1. September 2009 als Lehrbeauftragter Mathematik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der AXA Versi che rungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am 1 7. August 2012 stürzte der Versicherte beim Inlineskating und ver letzte sich am Kiefer ( Urk. 7/A1). Im Rahmen der Abklärungen gab er an, neben seiner Haupttätigkeit noch je ca. fünf Stunden pro Woche für den Z.___ sowie den A.___ tätig zu sein ( Urk. 7/A2). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2013 wies die AXA darauf hin, dass für die angegebenen Nebentätigkeiten keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestehe, so dass für die entsprechenden Lohnausfälle kein Anspruch auf Taggeldleistungen geltend gemacht werden könne ( Urk. 7/A21). An dieser Einschätzung hielt die AXA – nach erfolgter Einsprache des Versi cherten ( Urk. 7/A24) – mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest ( Urk. 7/A31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Taggeld unter Berücksichtigung des Gesamtlohnes, das heisst unter Einschluss der Einkommen als Tennislehrer beim A.___ sowie beim Z.___ zu bemessen ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer d e ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil des Bundes gerichts (BGE 139 V 148) allein zur Arbeitswegproblematik von Mehrfachbe schäftigten geäussert habe. Bei einem klassischen Nichtberufsunfall seien hingegen nur jene Löhne relevant, welche auch eine Nichtberufsunfallver sicherungsdeckung mit sich brächten. Dem ebenfalls erwähnten Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts (heutiges Bundesgericht) U 266/06 vom 2 8. Dezember 2006 liege im Sachverhalt ein Berufsunfall zugrunde. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 2 0. April 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dabei ebenfalls ein Arbeitswegunfall und kein „echter“ Nichtberufsu nfall zu beurteilen gewesen sei ( Urk. 2, Urk. 6). 1.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geschlossen werden könne, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) insbesondere die Vermeidung der Benachteiligung von mehrfachbeschäftigten Teilzeit- Arbeitnehmenden angestrebt werde. Die Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine versicherte Person beim nicht leistungspflichtigen Unfallversicherer eines weiteren Arbeitsgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert sei. Ein Versicherungsschutz entfalle allein in jenen Fällen, in welchen eine versicherte Person in einem einzigen Arbeits verhältnis mit weniger als acht Wochenstunden oder in mehreren solchen Arbeitsverhältnissen stehe ( Urk. 1). 2. 2.1

Mit Urteil 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.1 äusserte sich das Bun desgericht zur fraglichen Problematik von Nichtberufsunfällen bei Mehrfach beschäftigten ausdrücklich.

Dabei wurde festgehalten, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Grundsatz gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend sei . Dies gelte auch dann, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Vers icherungsträgern versi chert seien. Indessen gelte rechtsprechungsgemäss, dass nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden seien , zum massgebenden Lohn gehören würden ( BGE 126 V 26 E. 3c ; Alfred Maurer , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 328). Dies sei nament lich bei Nichtberufsunfällen von Bedeutung, wenn die versicherte Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von weniger als acht Stunden ausübe . Diesfalls

sei bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstäti gkeit massgebend ( André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatori schen Unfallvers icherung, SZS, 54/2010 S. 218).

Angesichts der dargelegten Rechtsprechung bleibt für die in der Beschwerde vorgebrachte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Schlussfol gerungen gestützt auf die zur Arbeitswegproblematik erfolgten Rechtsprechung kein Raum . 2.2

Den Ausführungen des Bundesgerichts folgend ändert an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( BBl 2008 5395) unter anderem vorgeschlagen hatte, dass - in Konkretisierung und Ergän zung von Art. 15 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

- für die Bemessung der Taggelder und Renten künftig der bei allen Arbeitgebern erzielte G esamtlohn massgebend sein soll; dies unabhängig davon, ob bei allen eine Nichtberufsunfallversicherung bestehe und ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, für welche eine freiwillige Versi cherung bestehe. Inzwischen habe der Bundesrat mit Datum vom 1 9. September 2014 eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung erlassen ( BBl 2014 7911). Darin werde unter anderem beantragt, den erwähnten Entwurf gemäss Botschaft vom 3 0. Mai 2008 abzuschreiben. Im neuen Entwurf werde von einem Antrag zu Art. 15 UVG abgesehen. Damit bestehe auch für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner ständigen Recht sprechung abzuweichen. Art. 23 Abs. 5 UVV gelte demnach in Nachachtung des Äquivalenzprinzipes nur für Einkommen, für welche e ine Versicherungsdeckung bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.2).

Da der Beschwerdeführer unstreitig während jeweils fünf Wochenstunden für den Z.___ un d den A.___ gearbeitet hat, führt dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1977 geborene X.___ war seit dem 1. September 2009 als Lehrbeauftragter Mathematik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der AXA Versi che rungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am 1 7. August 2012 stürzte der Versicherte beim Inlineskating und ver letzte sich am Kiefer ( Urk. 7/A1). Im Rahmen der Abklärungen gab er an, neben seiner Haupttätigkeit noch je ca. fünf Stunden pro Woche für den Z.___ sowie den A.___ tätig zu sein ( Urk. 7/A2). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2013 wies die AXA darauf hin, dass für die angegebenen Nebentätigkeiten keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestehe, so dass für die entsprechenden Lohnausfälle kein Anspruch auf Taggeldleistungen geltend gemacht werden könne ( Urk. 7/A21). An dieser Einschätzung hielt die AXA – nach erfolgter Einsprache des Versi cherten ( Urk. 7/A24) – mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest ( Urk. 7/A31 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil des Bundes gerichts (BGE 139 V 148) allein zur Arbeitswegproblematik von Mehrfachbe schäftigten geäussert habe. Bei einem klassischen Nichtberufsunfall seien hingegen nur jene Löhne relevant, welche auch eine Nichtberufsunfallver sicherungsdeckung mit sich brächten. Dem ebenfalls erwähnten Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts (heutiges Bundesgericht) U 266/06 vom 2 8. Dezember 2006 liege im Sachverhalt ein Berufsunfall zugrunde. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 2 0. April 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dabei ebenfalls ein Arbeitswegunfall und kein „echter“ Nichtberufsu nfall zu beurteilen gewesen sei ( Urk. 2, Urk. 6).

E. 1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geschlossen werden könne, dass gestützt auf Art. 23 Abs.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Taggeld unter Berücksichtigung des Gesamtlohnes, das heisst unter Einschluss der Einkommen als Tennislehrer beim A.___ sowie beim Z.___ zu bemessen ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer d e ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Urteil 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.1 äusserte sich das Bun desgericht zur fraglichen Problematik von Nichtberufsunfällen bei Mehrfach beschäftigten ausdrücklich.

Dabei wurde festgehalten, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Grundsatz gemäss Art. 23 Abs.

E. 2.2 Den Ausführungen des Bundesgerichts folgend ändert an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( BBl 2008 5395) unter anderem vorgeschlagen hatte, dass - in Konkretisierung und Ergän zung von Art. 15 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

- für die Bemessung der Taggelder und Renten künftig der bei allen Arbeitgebern erzielte G esamtlohn massgebend sein soll; dies unabhängig davon, ob bei allen eine Nichtberufsunfallversicherung bestehe und ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, für welche eine freiwillige Versi cherung bestehe. Inzwischen habe der Bundesrat mit Datum vom 1 9. September 2014 eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung erlassen ( BBl 2014 7911). Darin werde unter anderem beantragt, den erwähnten Entwurf gemäss Botschaft vom 3 0. Mai 2008 abzuschreiben. Im neuen Entwurf werde von einem Antrag zu Art. 15 UVG abgesehen. Damit bestehe auch für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner ständigen Recht sprechung abzuweichen. Art. 23 Abs.

E. 5 UVV gelte demnach in Nachachtung des Äquivalenzprinzipes nur für Einkommen, für welche e ine Versicherungsdeckung bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.2).

Da der Beschwerdeführer unstreitig während jeweils fünf Wochenstunden für den Z.___ un d den A.___ gearbeitet hat, führt dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00021 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1977 geborene X.___ war seit dem 1. September 2009 als Lehrbeauftragter Mathematik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der AXA Versi che rungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert. Am 1 7. August 2012 stürzte der Versicherte beim Inlineskating und ver letzte sich am Kiefer ( Urk. 7/A1). Im Rahmen der Abklärungen gab er an, neben seiner Haupttätigkeit noch je ca. fünf Stunden pro Woche für den Z.___ sowie den A.___ tätig zu sein ( Urk. 7/A2). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2013 wies die AXA darauf hin, dass für die angegebenen Nebentätigkeiten keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestehe, so dass für die entsprechenden Lohnausfälle kein Anspruch auf Taggeldleistungen geltend gemacht werden könne ( Urk. 7/A21). An dieser Einschätzung hielt die AXA – nach erfolgter Einsprache des Versi cherten ( Urk. 7/A24) – mit Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2013 fest ( Urk. 7/A31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Taggeld unter Berücksichtigung des Gesamtlohnes, das heisst unter Einschluss der Einkommen als Tennislehrer beim A.___ sowie beim Z.___ zu bemessen ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer d e ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil des Bundes gerichts (BGE 139 V 148) allein zur Arbeitswegproblematik von Mehrfachbe schäftigten geäussert habe. Bei einem klassischen Nichtberufsunfall seien hingegen nur jene Löhne relevant, welche auch eine Nichtberufsunfallver sicherungsdeckung mit sich brächten. Dem ebenfalls erwähnten Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts (heutiges Bundesgericht) U 266/06 vom 2 8. Dezember 2006 liege im Sachverhalt ein Berufsunfall zugrunde. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 2 0. April 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dabei ebenfalls ein Arbeitswegunfall und kein „echter“ Nichtberufsu nfall zu beurteilen gewesen sei ( Urk. 2, Urk. 6). 1.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geschlossen werden könne, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) insbesondere die Vermeidung der Benachteiligung von mehrfachbeschäftigten Teilzeit- Arbeitnehmenden angestrebt werde. Die Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine versicherte Person beim nicht leistungspflichtigen Unfallversicherer eines weiteren Arbeitsgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert sei. Ein Versicherungsschutz entfalle allein in jenen Fällen, in welchen eine versicherte Person in einem einzigen Arbeits verhältnis mit weniger als acht Wochenstunden oder in mehreren solchen Arbeitsverhältnissen stehe ( Urk. 1). 2. 2.1

Mit Urteil 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.1 äusserte sich das Bun desgericht zur fraglichen Problematik von Nichtberufsunfällen bei Mehrfach beschäftigten ausdrücklich.

Dabei wurde festgehalten, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Grundsatz gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend sei . Dies gelte auch dann, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Vers icherungsträgern versi chert seien. Indessen gelte rechtsprechungsgemäss, dass nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden seien , zum massgebenden Lohn gehören würden ( BGE 126 V 26 E. 3c ; Alfred Maurer , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 328). Dies sei nament lich bei Nichtberufsunfällen von Bedeutung, wenn die versicherte Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von weniger als acht Stunden ausübe . Diesfalls

sei bei der Bemessung des versi cherten Verdienstes lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstäti gkeit massgebend ( André Pierre Holzer , Der versicherte Verdienst in der obligatori schen Unfallvers icherung, SZS, 54/2010 S. 218).

Angesichts der dargelegten Rechtsprechung bleibt für die in der Beschwerde vorgebrachte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Schlussfol gerungen gestützt auf die zur Arbeitswegproblematik erfolgten Rechtsprechung kein Raum . 2.2

Den Ausführungen des Bundesgerichts folgend ändert an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( BBl 2008 5395) unter anderem vorgeschlagen hatte, dass - in Konkretisierung und Ergän zung von Art. 15 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

- für die Bemessung der Taggelder und Renten künftig der bei allen Arbeitgebern erzielte G esamtlohn massgebend sein soll; dies unabhängig davon, ob bei allen eine Nichtberufsunfallversicherung bestehe und ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, für welche eine freiwillige Versi cherung bestehe. Inzwischen habe der Bundesrat mit Datum vom 1 9. September 2014 eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung erlassen ( BBl 2014 7911). Darin werde unter anderem beantragt, den erwähnten Entwurf gemäss Botschaft vom 3 0. Mai 2008 abzuschreiben. Im neuen Entwurf werde von einem Antrag zu Art. 15 UVG abgesehen. Damit bestehe auch für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner ständigen Recht sprechung abzuweichen. Art. 23 Abs. 5 UVV gelte demnach in Nachachtung des Äquivalenzprinzipes nur für Einkommen, für welche e ine Versicherungsdeckung bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 1 9. Dezember 2014 E. 4.2).

Da der Beschwerdeführer unstreitig während jeweils fünf Wochenstunden für den Z.___ un d den A.___ gearbeitet hat, führt dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty